Können sie nicht oder wollen sie nicht?

Zum eisernen Bestand im Arsenal des Politsprechs unserer Tage gehört die geheuchelte Hilflosigkeit hinsichtlich der Dauer des Anerkennungsverfahrens für Flüchtlinge, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer. Gleichgültig, ob individueller Asylantrag oder Anerkennung als Kriegsflüchtling, regelmäßig wird so getan, als sei die im internationalen Vergleich grotesk lange Dauer der Verfahren gewissermaßen naturgesetzlich bestimmt und allenfalls durch den Einsatz von mehr Personal zu reduzieren.

Als Jurist kann ich dazu nur sagen: man will uns für dumm verkaufen. Abgesehen davon, daß selbst in Deutschland die Möglichkeit besteht, über das Begehren eines Flüchtlings im sogenannten Flughafenverfahren binnen Tagen zu entscheiden, und abgesehen davon, daß andere Länder dies grundsätzlich können, gibt es keinen Grund, warum dies nicht generell möglich sein soll. Weder die allgemeine Erklärung über die Menschenrechte noch das Grundgesetz verlangen einen Instanzenzug. Erst recht nicht ausgedehnte Rechtsmittel- und Begründungsfristen. Hier liegt der Hund begraben, um es einmal volkstümlich auszudrücken. Wenn natürlich gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht nur eine Klage, möglichst noch verbunden mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, möglich ist, sondern das ganze binnen einer Frist von einem Monat, und wenn dann das gerichtliche Verfahren selbst wiederum Äußerungsfristen von mehreren Wochen vorsieht, und gegen die Entscheidung dieses Gerichts wiederum Rechtsmittel und Begründungsfristen jeweils von Monaten gegeben sind, unter Umständen auch noch eine dritte Instanz, ja dann muß man sich nicht wundern, wenn derartige Verfahren Jahre dauern. Die Vermehrung der Zahl von Beamten und Richtern diesen Verfahren löst das Problem dann nicht, weil dann zwar gleichzeitig mehr Verfahren bearbeitet werden können, diese gleichwohl jedoch jedes für sich Jahre dauern.

Daß dies keineswegs von Verfassungs wegen so sein muß, hat das Bundesverfassungsgericht in einer Plenarentscheidung – also einer ganz grundsätzlichen Entscheidung, welche alle Richter des Gerichts und nicht nur die eines der beiden Senate getroffen haben-, vom 30. April 2003 klar und deutlich gesagt. Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes sichert keinen Rechtsmittelzug. Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfaßt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Es reicht auch grundsätzlich aus, ist in einem Rechtsstaat aber auch als Minimum zu sichern, daß die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf. Somit genügt es auch für die Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, daß ein Gericht, dessen Entscheidung von einer Partei beanstandet wird, selbst über diese Rüge entscheidet, etwa im Wege der Gegenvorstellung. Von Fristen für behördliche oder gerichtliche Verfahren ist weder in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, noch im Grundgesetz überhaupt nur die Rede. Wenn also Politiker und ihre medialen Sprachrohre über die Dauer der Verfahren lamentieren und zwecks Abhilfe nach mehr Personal rufen, dann ist das schlicht und einfach unehrlich und dem Bürger gegenüber auch unverschämt. Man darf davon ausgehen, daß unsere Politiker, die zum großen Teil tatsächlich studierte Juristen sind, auch die erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 kennen. Sie reden also nicht aus Unwissenheit dumm daher. Nein, sie stellen die lange Verfahrensdauer, die natürlich zu einem entsprechend langen Aufenthalt der Antragsteller führt, gewissermaßen als naturgegeben hin. Nach Sachlage tun sie das, weil sie eine rasche Entscheidung über die Anträge der Flüchtlinge und, muß man dazu sagen, zügige Abschiebung nicht wollen. Wir müssen diese Damen und Herren zum wiederholten Mal an ihren Amtseid erinnern.

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