Männer und Frauen sind gleichberechtigt

Im Land von Kraft und Freunden offenbar nicht. Dort hat man mit rot-grüner Mehrheit ein Gesetz erlassen und umgesetzt, wonach Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im wesentlichen gleichen Qualifikation ist nach § 19 Abs. 6 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen bereits dann auszugehen, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Frau und des Mannes ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Der Feminismus blüht in Nordrhein-Westfalen also nicht nur dort, wo er gehegt und gepflegt wird,nämlich in der Kölner Emma-Redaktion unter Alice Schwarzer. Nein, er wird auch von der herrschenden rot-grünen Mehrheit in diesem an Problemen reichen, an Geldmitteln jedoch armen Lande den Bürgern sogar in Gesetzesform aufs Auge gedrückt.

Nun haben sich erwartungsgemäß eine Reihe von männlichen Beamten dieses wohl nur an Einwohnern größten Bundeslandes gegen solchen Unfug auf dem Rechtsweg zur Wehr gesetzt. Schon aus einem im Auftrage der FDP-Fraktion des nordrhein-westfälischen Landtages erholten Gutachten des Juristen Prof. Dr. Janbernd Oebbeke war ersichtlich, daß dieses Gesetz scheitern müsse, denn nach Auffassung dieses Sachverständigen hat ein Bundesland für ein solches Gesetz nicht einmal die verfassungsmäßige Rechtssetzungskompetenz. Die Verwaltungsgerichte im Lande von Kraft und Freunden hatten bereits in mehreren Verfahren, die von männlichen Beamten gegen die Bevorzugung einer weiblichen Mitbewerberin angestrengt worden waren, einschlägigen Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, wonach dem Land der Vollzug der beabsichtigten Beförderung einer Mitbewerberin untersagt wurde. Nun hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 21.02.2017 entschieden, daß die einschlägige Vorschrift im Landesbeamtengesetz gegen den verfassungsmäßig festgeschriebenen Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt. Auswahlentscheidungen dürften nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Hierzu gehöre der Aspekt der Frauenförderung nicht. Wiesen die dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil aus, müssten zunächst die Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden.

Recht verstanden, tut diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch tüchtigen Frauen im öffentlichen Dienst keinerlei Tort an. Denn es ist durchaus möglich, ja sogar geboten, bei der dienstlichen Beurteilung einer Beamtin zu berücksichtigen, ob und in welcher Weise sie sowohl ihren dienstlichen Obliegenheiten nachkommt, als das auch mit ihren familiären Verpflichtungen unter den sprichwörtlichen Hut bringt. Denn es ist nicht nur eine menschlich anerkennenswerte Leistung, sondern durchaus auch für einen Arbeitgeber interessant, wenn eine Mitarbeiterin beides vorbildlich leistet. Wer auf beiden Feldern gute Ergebnisse erzielt, eignet sich gerade für Führungsaufgaben. Wer allerdings als „Single“, lesbisch oder nicht, eine solche Herausforderung nicht zu meistern hat, hebt sich eben nicht aus der Masse der Bewerber (m/w) heraus, auch wenn sie damit dem „modernen“ Menschenbild rot-grüner Genderideologie entspricht. Was hingegen Feministinnen wollen, und ihnen nahestehende Politiker zum Gesetz machen, ist die Bevorzugung von Frauen wegen ihres Geschlechts. Genau das verbietet Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, wo es ja heißt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. Jedenfalls die Richter des OVG Münster wissen das noch.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert