Darf man vor dem Islam warnen?

Zunächst die Fakten:

Eine Politikerin aus dem Saarland hat öffentlich erklärt, der Islam sei schlimmer als die Pest. Ferner würden Muslime immer stärker und nähmen ein immer größeres Stück von Deutschland ein. Der Sprachgebrauch legt bereits nahe, daß diese Politikerin eine andere Muttersprache als deutsch spricht. Tatsächlich handelt es sich um eine vor 35 Jahren vor dem sogenannten Gottesstaat des Ayatollah Khomeini geflüchtete Dame namens Laleh Hadjimohamadvali. Es wird berichtet, die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken ermittle nun gegen diese Politikerin wegen des Verdachts der Volksverhetzung, § 130 StGB. Nun wird man abwarten dürfen, ob politisch korrekt erzogene Jungjuristen dieser Behörde die zitierten Äußerungen tatbestandlich dieser Vorschrift zuordnen, und dann weiter eine rechtswidrige und schuldhafte Tatbestandsverwirklichung annehmen. Letzteres dürfte dann, wenn der Tatbestand bejaht wird, ein Selbstläufer sein, denn die Politikerin gehört einer Partei an, deren namentliche Erwähnung bei politisch korrekten Zeitgenossen mindestens ein leichtes Schaudern bewirkt, bei Christdemokraten, soweit sie noch in die Kirche gehen, eine spontane Bekreuzigung auslöst und im linken Lager von SPD bis Linkspartei vom Ruf nach weiteren Finanzmitteln im „Kampf gegen Rechts“ bis zu Verbotsphantasien alle Torheiten generiert, zu denen unser politisches Personal fähig ist.

Nun wird man bei einer sorgfältigen juristischen Prüfung des Sachverhalts und der Subsumtion unter die erwähnte Strafvorschrift schnell feststellen, daß die wackere Nachwuchspolitikerin sich zwar kritisch über eine Religion geäußert hat, nicht jedoch gegen eine religiöse Gruppe zum Haß aufgestachelt oder gar zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen hat, daß sie eine religiöse Gruppe, etwa die Muslime, beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet hat. Denn die Volksverhetzung muß sich eben gegen eine abgrenzbare Gruppe von Menschen richten. Nicht erfaßt von dieser Strafvorschrift sind Institutionen als solche, wie etwa Kirchen. Noch weniger kann das auf eine Weltanschauung oder Religion als solche zutreffen. Denn das sind keine Personenmehrheiten, insbesondere keine abgrenzbaren, sondern es handelt sich dabei um Gedankengebäude und Überzeugungen. Ob allerdings am Ende die apostrophierten politisch korrekt erzogenen Jungjuristen oder gar die nicht ganz ohne Zutun der etablierten politischen Parteien in ihre Ämter gelangten Bundesrichter das gegen den Wortlaut des Gesetzes anders sehen werden, muß natürlich offen bleiben, kann allerdings beim derzeitigen Zustand unserer Gesellschaft leider nicht ganz ausgeschlossen werden.

Doch wollen wir vom Juristischen einmal Abstand nehmen und uns der Frage zuwenden, ob und inwieweit es sich bei dem Islam überhaupt um eine Religion handelt. Natürlich spielt auch das eine gewisse Rolle für die Beantwortung der Frage, ob kritische Äußerungen über den Islam überhaupt unter § 130 StGB fallen. Doch unabhängig davon scheint es mir wichtig zu sein, diese Frage zu stellen und nach einer Antwort zu suchen. Unter einer Religion dürfte wohl allgemein eine Glaubensüberzeugung verstanden werden, nicht aber ein Gedankengebäude, das mit rationalem Anspruch auftritt. Hinzu kommen muß, damit von einer Religion im landläufigen Sinne gesprochen werden kann, eine transzendentale Ausrichtung. Es muß, einfach gesagt, ums Jenseits gehen. Natürlich vor allem um Eschatologie, also die Endbestimmung des Menschen, das Leben nach dem Tod. Dieses Kriterium erfüllt auch der Islam, denn er begründet eine Heilserwartung. Der Mensch wird nach seinem irdischen Dasein in das Paradies oder in die Hölle eingehen. Indessen erschöpfen sich die Lehren des Islam keineswegs in der Eschatologie. Vielmehr legt er den Menschen auf Erden eine Vielzahl von Geboten und Verboten auf, die weit über die traditionell in allen Religionen als gottgefällig und damit die Aufnahme in den Himmel/das Paradies garantierend angesehen werden. Sie sind in Kleidungs- und Speisevorschriften, Regelungen über Erb- und Kaufrecht, Zivilprozeßordnung und das Staatswesen niedergelegt und haben keinerlei transzendentale Wertigkeit. Noch viel weniger trifft das auf die Verpflichtung zur Tötung von Abtrünnigen und Ungläubigen zu, die der Koran an vielen Stellen postuliert. Es handelt sich hier eindeutig um weltliche Gesetzgebung und Staatsorganisation. Insbesondere kennt der Islam anders als alle anderen Religionen keine Trennung von geistlicher und weltlicher Herrschaft. Vielmehr haben die Regelungen des Koran grundsätzlich den Vorrang vor staatlichen Gesetzen und internationalen Abkommen. Das beste Beispiel ist die sogenannte islamische Erklärung der Menschenrechte, die zum einen von den weltweit anerkannten Menschenrechten meilenweit zu Lasten von Freiheit und Menschenwürde abweicht, und zum anderen ausdrücklich feststellt, daß im Kollisionsfall die Regeln des Koran immer vorgehen.

Diese wenigen Überlegungen zeigen bereits, daß es sich beim Islam jedenfalls nicht nur um eine Religion handelt. Vielmehr handelt es sich zum einen um eine Religion, zum anderen um eine Staatsideologie. Man könnte bildhaft gesprochen ein Gebäude sehen, dessen gemauerte Stockwerke den islamischen Staat und seine Gesetze darstellen, dessen Dach jedoch der Glaube an ein Jenseits und das Leben nach dem Tode bildet.

Der Islam besteht also einerseits aus einem Glauben, der im Kern die Elemente enthält, die wir auch in anderen Religionen mit Ausnahme des Konfuzianismus, den man eher als Philosophie bezeichnen muß, vorfinden. Andererseits handelt es sich um eine Staatsideologie, wie etwa den Kommunismus oder die Lehre vom freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat. Solche Ideologien genießen nicht den Schutz der Religionsfreiheit. Sie müssen sich vielmehr dem Wettbewerb der Meinungen stellen, jedenfalls in einem freien Land. Um auf den Ausgangsfall zurückzukommen: Niemand wird annehmen, eine Ideologie wie etwa der Marxismus- Leninismus sei passiv beleidigungsfähig. Noch weniger wird man angesichts abfälliger Äußerungen und Bewertungen über eine solche Ideologie prüfen, ob hier der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sein könnte. Wenn jedoch geäußert wird, der Islam sei schlimmer als die Pest, so ist das mindestens im Hinblick auf das staatsideologische Element dieser Religion/Ideologie von der Meinungsfreiheit gedeckt. Nachdem in rechtlicher Hinsicht Meinungsäußerungen stets dahingehend auszulegen ist, daß bei Mehrdeutigkeit die rechtskonforme Version zu unterstellen ist, muß zugunsten der eingangs genannten Politikerin angenommen werden, daß sie die staatsideologischen Elemente des Islam gemeint hat. Nebenbei bemerkt ist der zweite Teil der Äußerung, wonach die Muslime immer stärker werden und „ein immer größeres Stück von Deutschland einnehmen“ zwar eine Tatsachenbehauptung, doch auch mit einem starken Meinungselement. Den Wahrheitsbeweis kann die Politikerin sicherlich ohne weiteres antreten. Die rasante Zunahme des muslimischen Bevölkerungsanteils ist so offensichtlich, daß man von Allgemeinkundigkeit ausgehen muß. Denknotwendig nehmen Muslime damit auch „ein immer größeres Stück von Deutschland ein“, womit doch nur gemeint sein kann, daß sie immer größere Teile unseres Landes bewohnen. Was daran Volksverhetzung sein soll, erschließt sich nicht, selbst wenn man sich noch zu sehr bemüht, der Dame einen juristischen Strick zu drehen.

Bleibt noch zu sagen, daß es dringend notwendig ist, die Doppelnatur des Islam nicht nur zu erkennen, sondern auch in der breiten Öffentlichkeit zu thematisieren. Nur dann wird künftig die reflexhafte Privilegierung aller noch so unsinnigen Verhaltensweisen wie Ganzkörperverhüllung, Frauenbadetage sowie Verweigerung der Aufnahme von Speis und Trank von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, egal ob man dehydriert oder vor Schwäche nicht arbeiten und lernen kann, von Schlimmerem ganz zu schweigen, vielleicht unterbleiben. Wir sind Deutschland, nicht Saudi-Arabien oder der Iran.

 

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