Volk, Staatsvolk und „One World“

Wir sind es gewohnt, von den Grünen allerhand Merkwürdigkeiten zu vernehmen. Letztendlich ist diese Partei aus der APO der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts und damit aus der 68er Studentenbewegung hervorgegangen. Dieses Gedankengut ist voller Absurditäten und Monströsitäten. Es sollte eigentlich auf dem Müllhaufen der Geschichte entsorgt worden sein. Leider ist dem nicht so, wie wir nahezu täglich aus den Medien entnehmen müssen.

Einen neuen Gipfel der politischen Absurdität hat nun der Vorsitzende der Grünen, Robert Habeck, erklommen. „Es gibt kein Volk, und es gibt deswegen auch keinen Verrat am Volk“ ließ sich Habeck jüngst vernehmen. Natürlich ist das hanebüchen. Würde etwa ein Albaner, Chinese oder Türke derartiges öffentlich erklären, so würde ihm dies wohl kaum gut bekommen. Die Einweisung in ein Haus, in dem die Zimmertüren nur von außen geöffnet werden können, wäre ihm wohl sicher. Wir können indessen nicht mit einem Achselzucken über diesen Satz hinweggehen. Habeck ist nicht irgendjemand, und er hat das auch ganz sicher nicht unbedacht sozusagen im Vorbeigehen gesagt. Habeck ist promovierter Philosoph. Somit kann er klar und strukturiert denken, selbst wenn er ein Thema beschwurbelt wie seine Dissertation (Die Natur der Literatur: zur gattungstheoretischen Begründung literarischer Ästhetizität). Wie nicht wenige Grüne, aber auch weite Teile des linksliberalen Spektrums in Deutschland, hängt Habeck offenbar der „One World“ Ideologie an. Das zeigt sich bei ihm immerhin auch konsequent im Privaten. Seine Familie lebt in Flensburg, doch besuchen seine Kinder eine dänische Schule.

Die antinationale DNA der Grünen hat sich in den vergangenen Jahren vielfach offenbart. Wir erinnern an den Vorfall vom 05.06.2008, als Mitglieder der Grünen Jugend öffentlich auf eine deutsche Fahne urinierten. Wir erinnern daran, daß die grüne Jugend Rheinland-Pfalz anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2016 plakatierte: „Patriotismus = Nationalismus: Fußball Fans Fahnen runter!“ Wir haben die Bilder vor Augen, als Claudia Roth hinter Spruchbändern mit der Aufschrift: „Nie wieder Deutschland!“ oder: „Deutschland, du mieses Stück Scheiße!“ hermarschierte und nicht einmal mit der Wimper zuckte, als aus dem Zug skandiert wurde: „Deutschland verrecke!“

Doch damit stehen die Grünen keineswegs allein. Frau Merkel bekleidet das Amt des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland weiterhin. Es hat ihr nicht geschadet, daß sie im Februar 2017 erklärt hat: „Das Volk ist jeder, der in diesem Lande lebt.“ Zwar hat sie damit wohl doch nur eine Mindermeinung vertreten, denn Zustimmung fand sie damit nur bei ca. einem Drittel der Deutschen, zwei Drittel hingegen lehnten diese Aussage ab. Diese Quoten zeigen allerdings auch, im welch erschreckendem Ausmaß die Deutschen bereits verblödet sind.

Die Diskussion um das deutsche Volk reißt also nicht ab. Zwischen den Polen der grundsätzlichen Negation der Existenz von Völkern überhaupt, wie sie Habeck formuliert hat, und der rein ethnisch begründeten Definition des Volkes gibt es natürlich keine Verbindung. Beide Positionen sind aber auch nicht haltbar.

Die Behauptung, Völker gebe es überhaupt nicht, ist evident falsch. Sie ist zunächst einmal unscharf, denn es wird nicht klar, ob es um Ethnien oder die staatsrechtliche Definition geht. Ethnien sind eine biologisch/kulturelle/historische Tatsache. Das ist evident und wird soweit ersichtlich allenfalls von politischen Wirrköpfen in Deutschland in Frage gestellt. Eine ganz andere Frage ist die, was etwa ein Staatsvolk ausmacht. Nach klassischer völker-und staatsrechtlicher Definition ist von einem Staat zu sprechen, wenn ein politisches Gebilde über ein Staatsgebiet verfügt, in dem ein Staatsvolk lebt, und über dessen Wohl und Wehe eine Staatsgewalt wacht. Für unser Thema ist also zu untersuchen, was ein Staatsvolk ist. Ein flüchtiger Blick über den Globus zeigt, daß auf einem Staatsgebiet durchaus mehrere ethnisch verschiedene Völker leben können, die politische Gewalt über dieses Gebiet jedoch einheitlich organisiert ist. In Europa sind Belgien und die Schweiz gute Beispiele dafür. Niemand kann in Zweifel ziehen, daß es sich bei Flamen, Wallonen und der kleinen deutschen Minderheit um unterschiedliche Ethnien handelt, was angesichts der unterschiedlichen Muttersprachen und geschlossenen Siedlungsräume ganz offensichtlich ist. Staatsvolk im Sinne des Völkerrechts wie auch des innerstaatlichen Rechts sind jedoch alle drei Ethnien zusammen und nicht etwa jede einzeln. Für die Schweiz gilt mutatis mutandis dasselbe.

Die Diskussion um den Volksbegriff in Deutschland leidet daran, daß zumeist nicht differenziert wird. Deutsches Volk im ethnischen Sinne und deutsches Volk im staatsrechtlichen Sinne werden nicht unterschieden. Dabei gibt das Grundgesetz durchaus eine verbindliche Antwort darauf. Zunächst einmal geht das Grundgesetz von der Existenz des deutschen Volkes aus. Schon in seiner Präambel heißt es, daß das deutsche Volk sich diese Verfassung gibt. Also muß es denknotwendig existieren. Die Verfassung vermeidet es allerdings, eine ethnische Definition zu geben. Das ist auch nicht die Aufgabe einer Verfassung. Die Verfassung muß das Staatsvolk definieren. Das tut sie in Art. 116. Diese Vorschrift setzt durchaus die Existenz der Deutschen als Ethnie voraus, knüpft die Eigenschaft als Staatsvolk allerdings an die Staatsbürgerschaft oder die Eigenschaft als Volksdeutscher an. Das ist historisch bedingt. Es ging 1949 auch darum, ethnische Deutsche, die seit Generationen Staatsbürger anderer Länder gewesen waren, nunmehr aber in das Land ihrer Vorväter zurückgekehrt waren, den deutschen Staatsbürgern rechtlich gleichzustellen. Wer deutscher Staatsbürger ist, wird hingegen einfachgesetzlich geregelt, und zwar über das Staatsangehörigkeitsrecht. Als Staatsvolk im Sinne des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht 1987 das deutsche Volk bezeichnet, was ja aus seiner Präambel ganz klar ersichtlich ist. In einer Entscheidung zum Wahlrecht aus dem Jahr 1990 hat das Bundesverfassungsgericht das Staatsvolk im Sinne des Artikels 116 GG definiert. Damit ist indessen immer noch nicht gesagt, ob Staatsvolk im Sinne des Grundgesetzes nur ethnische Deutsche sein können, was ja auf die Volksdeutschen im Sinne des Artikels 116 GG zutrifft, oder ob Angehörige des Staatsvolkes alle die sein können, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Diese Frage warzu prüfen, als es 2017 zum zweiten Mal um das Verbot der NPD durch das Bundesverfassungsgericht ging. Denn einer der Vorwürfe gegen diese Partei ging dahin, sie schließe programmatisch alle aus dem deutschen Volk aus, die keine ethnischen Deutschen sind. So könne trotz eines deutschen Passes ein Afrikaner oder Asiate kein Deutscher werden, weil dem seine rassischen Eigenschaften dauerhaft entgegenstünden. Dem liegt nicht nur ein extrem statischer Begriff von einer Ethnie zugrunde, sondern damit wird allen in diesem Sinne nicht ethnischen Deutschen ihre Menschenwürde nicht mehr uneingeschränkt zugestanden. Denn sie sind nach dieser Auffassung mit einem Makel behaftet, den sie auch nicht verlieren können. Diese Auffassung ist in der Tat mit Art. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, der die Menschenwürde uneingeschränkt schützt.

Diese Auffassung ist aber auch historisch falsch. Alle Ethnien dieser Erde ergänzen sich nicht ausschließlich durch Reproduktion. Die Völker wachsen nicht ausschließlich durch Geburten in den Familien der Einheimischen. Die Vertreter eines streng ethnischen Volksbegriffs können auch die Frage nicht befriedigend beantworten, welcher Ethnie zum Beispiel das Kind eines ethnischen Deutschen und einer ethnischen Chinesin zuzuordnen ist. Soll das davon abhängen, wo seine Eltern zur Zeit seiner Geburt wohnen? Kann das davon abhängen, ob beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die gleiche Staatsangehörigkeit hatten? Auch wer ausschließlich die kulturelle Prägung als maßgeblich ansieht, wird die Frage der ethnischen Zugehörigkeit eines Kindes zum Beispiel ethnisch deutscher Eltern, das in Indien aufwächst und vollständig die Kultur dieses Landes in sich aufnimmt, von Deutschland hingegen so gut wie nichts weiß, auch nicht die deutsche Sprache spricht, kaum beantworten können. Ethnische Deutsche haben in großer Zahl Vorfahren aus Ländern, die von anderen Ethnien bewohnt sind. Das Schulbeispiel hierfür sind die Deutschen, die von Hugenotten abstammen. Das waren nun einmal ethnische Franzosen. Konnten deren Kinder und Enkel wirklich keine ethnischen Deutschen werden, unabhängig davon, ob und wie oft sie dann ethnische Deutsche geheiratet haben? War das etwa für die Nachkommen von protestantischen Flüchtlingen aus Österreich einfacher? Und wie war das dann mit Einbürgerungen von Skandinaviern oder Argentinien? Fragen über Fragen. Je mehr dieser Fragen man stellt, umso klarer wird auch, daß eine rein biologische Begründung der Volkszugehörigkeit nicht möglich ist. Den Sonderfall Israel und Judentum wollen wir hier nicht behandeln, denn dabei handelt es sich um eine religiöse Vorstellung.

Staatsrechtlich ist die Frage hingegen einfach zu beantworten. Die Zuerkennung der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt als Kind von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, oder auch nur eines Elternteils mit deutscher Staatsangehörigkeit, aufgrund Einbürgerung als Erwachsener, eingeheiratet oder eingewandert, ist als Rechtsakt eines souveränen Staates eben konstitutiv. Dieser Kreis von Staatsbürgern ist Träger der Volkssouveränität gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Frage der Ergänzung des biologisch gewachsenen, kulturell geprägten und durch gemeinsame Geschichte entstandenen Volkes im ethnischen Sinne durch Einbürgerung Angehöriger anderer Ethnien ist letztendlich auch eine Frage der souveränen politischen Entscheidung des Staatsvolkes. Ob und in welchem Umfange Einwanderung mit dem Ziel der Einbürgerung stattfinden soll, entscheidet der Souverän. Unter welchen Kriterien dies zu geschehen hat, ebenfalls. Berufliche Qualifikation, Führung und Leistung während der „staatsbürgerlichen Probezeit“ als Einbürgerungskriterien festzulegen, ist ebenso die souveräne Entscheidung eines Staates wie auch die Frage, wie viele Neubürger er überhaupt haben will. Selbstverständlich ist es legitim, im Sinne eines gedeihlichen und friedlichen Zusammenlebens auch zweckmäßig, bei der Auswahl der Neubürger auch auf kulturelle Integration zu achten. Und dabei können die Hürden durchaus hoch sein, gerade um Verhältnisse wie in den Pariser Banlieus oder den orientalisch geprägten Stadtteilen deutscher Großstädte, in die sich die Polizei nur noch in gepanzerten Fahrzeugen hineintraut, zu verhindern.

Weder ist es möglich, die Einbürgerung von Menschen aus fremden Völkern gänzlich auszuschließen, noch ist es ein Menschenrecht, Staatsbürger eines anderen Landes werden zu können. Mit anderen Worten: Eine „völkische“ Handhabung des Staatsbürgerrechts ist von Verfassungs wegen nicht möglich. Ein „no borders, no nations“ nach Art der Grünen ist schlicht Schwachsinn und völkerrechtlich nicht möglich. Von keiner verfassungsrechtlichen Kenntnis getrübt ist offenbar auch das Denken der Frau Merkel, denn das Volk ist keineswegs jeder, der in diesem Lande lebt.

Betrachtet man die zitierten Äußerungen Habecks und Merkels unter rechtlichen Gesichtspunkten, muß man erhebliche Zweifel daran hegen, ob diese Politiker überhaupt auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Da nicht zu erwarten ist, daß sich die Verfassungsschutzbehörden dieser Leute annehmen, kann weiterer Schaden von Deutschland nur an der Wahlurne abgewendet werden. Dessen sollten sich die Deutschen vor jeder Wahl erinnern.

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