Archiv der Kategorie: gelesen und nachgedacht

Rezensionen

Scheinheiliges Versagen

Das heute veröffentlichte Gutachten der Münchner Kanzlei Westphal und Kollegen zum jahrzehntelangen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in der katholischen Kirche macht nicht etwa einfach fassungslos. Das wäre zu billig. Nein, es ruft nach Entscheidungen. Entscheidungen sowohl hinsichtlich des Umganges mit denen, die in hohen und höchsten Ämtern der Kirche versagt haben, Entscheidungen aber auch hinsichtlich des Systems Kirche überhaupt.

Rücktritte sind unabweisbar notwendig

Es ist offenkundig, daß hier hohe und höchste Würdenträger jahrzehntelang vertuscht haben, was sie eigentlich ohne Rücksicht auf die Täter und ohne Rücksicht auf die Institution Kirche hätten aufklären und bestrafen sollen. Wer von diesen Entscheidungsträgern noch in Amt und Würden ist, sollte wenigstens jetzt die Größe haben, zurückzutreten und sein Versagen zuzugeben. Wer diese Größe nicht habt, dem müssen die nun zuständigen Entscheidungsträger sagen, daß er nicht länger tragbar ist. Wer bereits nicht mehr in der Verantwortung steht, sollte sich aus der Öffentlichkeit vollständig zurückziehen. Es gibt ja Klöster.

Zweierlei Maß und Umkehrung von Recht und Unrecht

Es ist auch unverständlich, mit welch unterschiedlichem Maß hier jahrzehntelang, wenn nicht jahrhundertelang, gemessen worden ist. Die geringste Verfehlung, jedenfalls in kirchenrechtlicher Hinsicht, dahingehend, daß ein Priester sich einer Frau zugewandt und mit ihr ein Liebesverhältnis begonnen hat, wurde stets gnadenlos damit sanktioniert, daß er alle seine Ämter und Einkünfte verlor, nicht einmal irgendeine untergeordnete Tätigkeit mehr in der Kirche ausüben durfte. Die Täter, um die es hier geht, haben sich nicht nur nach dem weltlichen Strafgesetzbuch schuldig gemacht, sondern sie haben jeweils aus der Sicht der Kirche schwere und schwerste Sünden begangen. Sie aber wurden geschützt und weiterbeschäftigt. Auch diesen Widerspruch wird die Kirche auflösen müssen.

Ein Systemwechsel tut not

Um derartige Dinge ein für alle Mal möglichst auszuschließen, können die Strukturen der Kirche nicht so bleiben, wie sie sind. Offensichtlich ist das System nicht dazu geeignet, mit derartigen Fällen angemessen umzugehen. Die Neigung, aus falsch verstandener Rücksicht auf die Täter und aus ebenso falsch verstandener Rücksicht auf den Ruf der Institution Dinge unter den Teppich zu kehren, ist offenkundig und offenkundig auch im System angelegt. Daraus kann nur die Konsequenz gezogen werden, externe Kontrollinstanzen zu installieren. Insbesondere die Personalführung muß unter die Kontrolle staatlicher Aufsichtsbehörden gestellt werden, möglicherweise muß auch bei Personalentscheidungen ein Informations- und Mitspracherecht von Pfarrgemeinderäten und ähnlichen Laiengremien eingeführt werden. Der Staat hat nicht nur die Aufgabe der Kriminalprävention, er finanziert die Kirchen auch zu einem erheblichen Anteil. Es ist deshalb nur recht und billig, ihm auch die  Aufsicht über die Institution zu übertragen, die er mitfinanziert.

Auch nur ein fauler Apfel verdirbt den ganzen Korb

Ein Wort zum Schluß. Die Münchner Anwälte haben für den Zeitraum von 1945-2019 ganze 495 Fälle benannt, wobei sie ausdrücklich von einer unbekannt großen Dunkelziffer ausgehen. Auch unter Berücksichtigung dessen ist die Gesamtzahl, gerechnet auf die Jahre und die Millionen von Gläubigen des Erzbistums München und Freising natürlich relativ gering. Das deckt sich auch mit meiner persönlichen Erfahrung als Ministrant und Schüler eines katholischen Internats. Nie habe ich auch nur die Andeutung eines Gerüchts in dieser Hinsicht gehört, wie so viele andere auch mit ähnlichem Lebensweg. Doch auch die wenigen Fälle wirken wie der sprichwörtliche Tropfen Tinte in der gefüllten Badewanne. Er trübt das Wasser. Es wird also Zeit, daß Klarheit herrscht.

Die Chinesifizierung der deutschen Politik

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen heutigen Entscheidungen endgültig die Verfassungsbeschwerden gegen die sogenannte Bundesnotbremse, korrekt das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, zurückgewiesen. Das Gesetz greife zwar unmittelbar erheblich in die Grundrechte der Bürger ein. Das sei aber eben zum Schutze überragender Rechtsgüter wie des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung erforderlich und selbstverständlich nach Abwägung der in Rede stehenden Rechtsgüter verhältnismäßig.

Der Systemwechsel

Es war an und für sich nichts anderes zu erwarten. Spätestens seit dem für sehr viele Juristen überraschenden Klimaschutz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts sollte klar sein, daß die Politik sich auf „Karlsruhe“ verlassen kann, jedenfalls soweit es um ihre grundsätzlichen Entscheidungen geht. Der meines Erachtens fachlich glänzende und politisch unerschrockene Verfassungsrechtler – der deswegen in Deutschland nichts mehr werden kann – Ulrich Vosgerau hat dafür den treffenden Begriff der Chinesifizierung der deutschen Politik geprägt. Auf das politische System Chinas, das nach wie vor von einer kommunistischen Partei, allerdings mit starken kapitalistischen Neigungen, beherrscht wird, trifft wohl das bekannte Lied aus der untergegangenen DDR zu : „Die Partei, die Partei hat immer recht!“

Der Dank des Gewählten ist dem Wähler gewiß

Dem ordnet man sich auch als Richter des höchsten deutschen Gerichts gerne unter, jedenfalls in unserer Zeit. Das System der Richterauswahl, das ja nun zu 100 % allein in den Händen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, und somit der politischen Elite liegt, ermöglicht es ja, die Richterstühle in Karlsruhe ausschließlich mit linientreuen Gefolgsleuten zu besetzen. Hatte man in früheren Jahrzehnten noch den Eindruck, daß die Politik dieser Versuchung jedenfalls nicht vollends und allzu auffällig erlegen war, und auch die Richter nach ihrer Wahl nicht selten eine bemerkenswerte Unabhängigkeit, auch von den politischen Überzeugungen ihrer Förderer, an den Tag legten, so ist diese politisch/juristische Idylle im verklärenden Licht der Vergangenheit verschwunden. Wer wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts zuvor als stellvertretender Vorsitzender einer Regierungsfraktion, und somit als Einpeitscher der Bundeskanzlerin gedient hat, von dem kann nichts anderes erwartet werden, als daß er diese Aufgabe nun in seinem noch einflussreicheren Amt getreulich erledigt. Aber auch wer nicht aus so hervorgehobenen politischen Ämtern, jedoch als, wie das so schön heißt, politisch nahestehend zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt worden ist, weiß sich heute offenbar seinen Förderern weiterhin verbunden. Natürlich gibt es nach wie vor keine Weisungen aus Berlin an die Karlsruher Richter. Das ist auch nicht nötig, da reicht auch schon ein Abendessen im Kanzleramt.

Je dünner die Faktenlage, je einfacher die Entscheidung

Das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ebenso wie andere Prozessarten vor dem Bundesverfassungsgericht ist kontradiktorisch, wie das juristisch so schön heißt. D.h. vor dem Gericht streiten zwei Parteien darüber, ob ein Gesetz gegen die Verfassung verstößt oder nicht, Rechte des Klägers verletzt werden oder nicht. Deswegen erhebt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht auch Beweis, wie im übrigen jedes andere Gericht im Rahmen seiner Prozessordnung. Die einschlägige Gesetzesvorschrift lautet, und das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen: „Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.“ Eine solche Beweiserhebung kann eben die Vernehmung von Zeugen, die Anhörung von Sachverständigen und die Einsichtnahme in Urkunden bedeuten, häufig eine Kombination von alledem. Die Parteien des Verfahrens haben auch das Recht, entsprechende Beweisanträge zu stellen, und etwa einem vom Gericht erholten Gutachten eines Sachverständigen ein eigenes Gutachten, natürlich ebenfalls von einem – politisch korrekt natürlich auch von einer – Sachverständigen entgegen zu setzen, sodaß das Gericht sich inhaltlich mit den unterschiedlichen Auffassungen der Sachverständigen auseinandersetzen muß.

Im vorliegenden Falle hat das Bundesverfassungsgericht davon abgesehen, wie im übrigen auch im sogenannten Klimaurteil. Das Gericht ist hier einfacher verfahren. Es hat ein Verfahren gewählt, das der Gesetzgeber erst später in das Verfassungsprozessrecht eingeführt hat. Gemäß § 27a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kann das Gericht sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Was für den Laien auf den ersten Blick so aussieht, wie eine Beweiserhebung oder dem doch zumindest gleichsteht, ist etwas völlig anderes. Man kann so zum Beispiel das Robert-Koch-Institut um eine Stellungnahme bitten, oder eine andere der in der Öffentlichkeit im Rahmen der Corona-Krise bekannt gewordenen Institutionen. Das ist keine förmliche Beweiserhebung, hier können auch keine Gegengutachten prozessordnungsgemäß beigebracht werden, und vor allem stehen solche Stellungnahmen nicht unter dem strengen Regime der Wahrheitspflicht, wie das für Zeugen und Sachverständige der Fall ist. Nicht umsonst werden Zeugen und Sachverständige vor ihrer Einvernahme vom Gericht ausdrücklich über ihre Wahrheitspflicht und die Konsequenzen, und zwar strafrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes dagegen belehrt. Die Wahl des Verfahrens nach § 27a BVerfGG zeigt, wie man in Karlsruhe inzwischen denkt. Was die Regierung im Verfahren erklärt, ist eben einfach wahr. Eine Beweiserhebung im klassischen Sinne ist somit entbehrlich.

Schöne neue Verfassungswelt

Ich denke, genau das ist der Teil der Entwicklung, die Vosgerau so zutreffend die Chinesifizierung des deutschen Rechts nennt. Was von der Politik und ihren Beratern für gut befunden wird, das ist eben so. Wir werden in den nächsten Jahren bei grundlegenden politischen Entscheidungen unserer Regierungen wohl noch häufiger erleben, daß diese vom Bundesverfassungsgericht praktisch nicht infrage gestellt werden. Entscheidungen „gegen den Strich“ sind aus Karlsruhe nicht mehr zu erwarten. Das gilt natürlich auch für die zu erwartenden einschneidenden Maßnahmen, welche die Politik aus ihrer Sicht zur Eindämmung der Pandemie für notwendig halten wird. Ob beispielsweise auch Geimpfte das Virus weitertragen können oder nicht, ob auch Geimpfte in nennenswertem Anteil an Corona sterben können oder nicht, wird dann keine Rolle mehr spielen. Entscheidend wird nur sein, daß eben die Regierung das Narrativ verbreitet, die Ausbreitung des Virus werde dadurch wenigstens eingegrenzt. Stellungnahmen der eigenen Institute wie des Robert Koch Instituts werden das selbstverständlich so bestätigen. Ausführungen von ebenso qualifizierten Sachverständigen, die eine andere wissenschaftliche Auffassung vertreten, werden in das Verfahren wohl kaum jemals eingeführt werden. Berlin kann also sicher sein. Was dort entschieden wird, wird in Karlsruhe „durchgewunken“.


Strafe oder Rache

Vor dem Landgericht Neuruppin muß sich zur Zeit 100-jähriger ehemaliger KZ-Wachmann dafür verantworten, daß er im seinerzeitigen Konzentrationslager Sachsenhausen eben den Dienst des Wachmannes versehen hat. Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft ist das Beihilfe zum Mord in 3518 Fällen. Zwischen Januar 1942 und Februar 1945 sei der Angeklagte wissentlich und willentlich an der Ermordung von Häftlingen in dem rund 20 km nördlich von Berlin gelegenen Lager beteiligt gewesen. Zwar habe er sich selbst nicht direkt an Tötungshandlungen beteiligt, jedoch könne seine Tätigkeit als Wachmann nicht hinweggedacht werden, ohne daß der Betrieb des Konzentrationslagers und die Tötung von Häftlingen dort möglich gewesen seien. „Durch gewissenhafte Ausübung des Wachdienstes, die sich nahtlos in das Tötungssystem einfügte“ habe Josef S. Beihilfe zum grausamen und heimtückischen Mord geleistet. Soweit in Kürze der Sachverhalt, der nun vor diesem Landgericht verhandelt wird.

Der Fall wirft Fragen auf. Um einschlägigen Missverständnissen, seien sie gewollt oder ungewollt, schon an dieser Stelle entgegenzutreten: zweifellos handelt es sich bei den Verbrechen, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, um monströse Verbrechen. Zweifellos ist der Charakter des NS-Regimes als verbrecherisch mit Überschneidungen zum Wahnsinn zu bewerten. Zweifellos ist jeder, der diesem System und einzelnen seiner Untaten wissentlich und willentlich Vorschub geleistet hat, ein Verbrecher. Indessen kann man in einem Fall wie dem vorliegenden bei dieser einfachen Feststellung nicht stehen bleiben.

Die Diktatur und ihre Helfer, Helfershelfer, Mitläufer und auch ihre bloß Unterworfenen

Natürlich war das NS-System wie alle Diktaturen nur möglich, weil seine Vordenker, der Diktator selbst allen voran, sich auf eine große Zahl von Helfern stützen konnten. Indessen ist bei diesen Helfern zu unterscheiden zwischen denen, die sich die Ideologie des Systems zu eigen gemacht hatten, und denen, die zwar objektiv zum Gelingen beigetragen, dies subjektiv jedoch entweder gleichgültig, oder gar nur unter dem Zwang der Umstände getan hatten. Im Sinne einer strengen Kausalität, die jede Teilbedingung eines Geschehensablaufs als gleichwertige Ursache des Erfolges ansieht, müßte man ja sogar die Tätigkeit der Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft und in den Rüstungsbetrieben als mitursächlich für das Funktionieren des NS-Staates betrachten. Ihnen indessen eine Mitschuld am Funktionieren des Systems zuzuerkennen, wäre ganz offensichtlich absurd.

Vom Rad zum Rädchen

Die Rechtsauffassung der Justiz in Deutschland in dieser Frage hat sich bekanntlich mit der Entscheidung des Landgerichts München II vom 12.05.2011 in der Sache John Demjanjuk fundamental geändert. Auch Demjanjuk war als Wachmann in einer sehr untergeordneten Funktion in einem Vernichtungslager tätig. An den Vernichtungsmaßnahmen selbst hatte er nicht mitgewirkt. Gleichwohl kam das Landgericht seinerzeit zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord, weil eben auch eine so untergeordnete Tätigkeit wie die eines Wachmannes für das Funktionieren des Systems insgesamt mitursächlich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hat das später bestätigt. In der Zwischenzeit hat es eine Reihe von ähnlichen Verfahren vor den deutschen Gerichten gegeben. Soweit die hochbetagten Angeklagten nicht während des Verfahrens verstorben sind, wurden sie auch regelmäßig verurteilt, so etwa im Juli 2015 der damals 93-jährige Oskar Gröning, der von 1942-1945 als Buchhalter im Konzentrationslager Auschwitz gearbeitet hatte. Am 23.07.2020 verurteilte das Landgericht Hamburg den zur Tatzeit 18-jährigen Bruno D. wegen Beihilfe zum Mord in 5332 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Er war Wachmann im KZ Stutthof.

Bis dahin waren die Juristen in Deutschland in ihrer übergroßen Mehrheit der Meinung, daß eine untergeordnete Tätigkeit wie die geschilderten den Vorwurf der Beihilfe zum Mord nicht begründen kann. So hat zum Beispiel die Staatsanwaltschaft Dortmund mit Verfügung vom 08.03.2007 das Ermittlungsverfahren wegen Mordes bzw. Beihilfe zum Mord gegen zwei ehemalige Angehörige der 12. Kompanie des Gebirgsjägerregiments 98 wegen der Erschießung von Kriegsgefangenen eingestellt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: „Abgesehen davon, daß beide ehemaligen Wehrmachtsangehörigen die Tötung nicht selbst oder durch einen anderen begingen, ist nicht zu belegen daß sie – wie auch die nicht bekannten Schützen – ein irgendwie geartetes eigenes Interesse an der Erschießung hatten. Als am unteren Ende in der Militärhierarchie stehende Mannschaftssoldaten und Befehlsempfänger hatten sie auch keine Tatherrschaft, nicht einmal einen eigenen Spielraum bei der Ausführung des Tötungsbefehls. Ein täterschaftliches Handeln ist somit nicht zu bejahen. Darüber hinaus fehlt es auch an einer nachweisbaren vorsätzlichen Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB. Der Wille, die Handlung der befehlsgebenden Täter zu fördern und damit zur Tatbestandsverwirklichung beizutragen, ist nicht zu beweisen. Beide Soldaten haben sich nicht erst nach der Leistung ihrer Tatbeiträge – allenfalls psychische Beihilfe durch bloße Anwesenheit – bewußt von der Haupttat distanziert. Zudem hätten sie sich einem rechtswidrigen Befehl nicht entziehen können, und zur Tatbestandsverwirklichung beitragen müssen. Zumindest aber wäre ihre Schuld ausgeschlossen, weil sie einen zwar rechtswidrigen, aber dennoch verbindlichen Befehl ausgeführt hätten.“ Natürlich könnte man auch in diesem Falle argumentieren, daß die Anwesenheit der beiden Beschuldigten im Sinne einer gleichwertigen Kausalität zumindest geeignet war, eventuelle Fluchtversuche der zur Erschießung vorgesehenen Kriegsgefangenen zu verhindern. Aber hätte ihre Nichtanwesenheit etwas geändert?

Notwendiger oder austauschbarer Helfer?

Indessen gilt für diese beiden Soldaten das gleiche wie für einfache Wachleute, Arbeiterinnen in der Wäscherei oder Schreibkräfte von Kommandanten in den Konzentrationslagern, daß sie so austauschbar waren wie ihre Gewehre oder Arbeitsgerätschaften. Die Abwesenheit etwa eines geflohenen oder desertierten Wachmannes hätte nichts am Funktionieren der Tötungsmaschinerie geändert. Er wäre unverzüglich ersetzt worden. Diese Überlegungen lagen wohl auch dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu Grunde, daß am Ende des ersten großen Auschwitz-Prozesses der Lagerzahnarzt vom Vorwurf der Beihilfe zum Massenmord freigesprochen wurde. Eine Tätigkeit bei der Selektion der Opfer an der sogenannten Rampe konnte ihm nicht nachgewiesen werden, die Tätigkeit als Lagerzahnarzt indessen wurde nicht als Beihilfe zum Massenmord gewertet, denn damit wurde nicht unmittelbar ein Beitrag zum Mordgeschehen erbracht. Der Bundesgerichtshof hatte seinerzeit das Urteil auch bestätigt. Somit ist hier bei der Frage der Kausalität anzusetzen. War die Tätigkeit des angeklagten 100-jährigen tatsächlich conditio sine qua non für das Funktionieren der Organisation dieses Konzentrationslagers? Als Jurist verneine ich diese Frage. Damit fällt aber die neuere Rechtsprechung zur Strafbarkeit solcher „kleinen Rädchen“ im Getriebe der Mordmaschinerie in sich zusammen. Wenn es schon an der objektiven Ursächlichkeit der Tätigkeit des Angeklagten für den Tod der 3518 Häftlinge im KZ Sachsenhausen fehlt, dann ist die subjektive Tatseite, also die Frage, ob der Angeklagte wissentlich und willentlich den Massenmord gefördert hat, den seine Vorgesetzten befohlen hatten, erst gar nicht zu prüfen.

Macht Freiwilligkeit stets schuldig?

Die weitere Frage, ob der Angeklagte schon mit seinem Eintritt in die SS bewußt deren Mordauftrag unterstützt hat, wäre an sich nach den obigen Darlegungen ebenfalls nicht mehr zu prüfen. Doch selbst, wenn es darauf ankäme: was hat eigentlich junge Leute von seinerzeit um die 20 Jahre dazu bewogen, sich ausgerechnet diesen Arbeitgeber auszusuchen? Gab es denn nicht genug andere Möglichkeiten, sein Brot anständig zu verdienen? Die Frage scheint aus heutiger Sicht durchaus verständlich. Ein Blick in die damalige Zeit indessen läßt Zweifel aufkommen. Es ist allgemein bekannt, daß infolge der Weltwirtschaftskrise 1929, aber auch schon der wirtschaftlichen Verwerfungen in Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg, die Arbeitslosigkeit in Deutschland ein ungewöhnlich hohes Ausmaß angenommen hatte. So lag die Arbeitslosenquote in Deutschland 1932, dem letzten Jahr vor der sogenannten Machtergreifung Adolf Hitlers, bei 30,8 %, also etwa 16,8 % der Gesamtbevölkerung. Anders gewendet, auf rund 12 Millionen Erwerbstätige kamen rund 6 Millionen Arbeitslose. Es herrschte eben bittere Not. Bezeichnend sind nicht nur Lebensläufe wie etwa des Ukrainers John Demjanjuk, der ersichtlich aus allereinfachsten Verhältnissen kam und sich glücklich schätzen konnte, überhaupt eine Arbeit zu finden. Richard Drexl hat soeben das Buch einer Autorin besprochen, die den Lebenslauf ihres Vaters schildert. Dieser Mann fand eben nach Ableistung des Wehrdienstes im Alter von 30 Jahren endlich eine Anstellung bei der SS. Ähnlich dürfte es vielen jungen Männern gegangen sein. Der zügige Abbau der Arbeitslosigkeit durch die Nationalsozialisten war ja nicht etwa die Folge einer prosperierenden Wirtschaft, sondern der Eingliederung großer Teile der jungen Männer in Wehrmacht, SS und andere staatliche oder staatsnahe Organisationen. Kann man ihnen wirklich vorwerfen, jede, auch eine solche Arbeitsstelle angenommen zu haben? „Wer von euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein.“

Warum muß Strafe sein?

Die aktuelle Rechtsprechung der deutschen Gerichte führt aber auch zur Frage nach dem Sinn der Strafe. Diese Frage hat die europäischen Denker von Alters her umgetrieben. Denn die Fragen von Schuld und Sühne, Verantwortlichkeit und einstehen müssen sind Grundfragen der menschlichen Existenz und des Lebens in der menschlichen Gesellschaft. So lesen wir bei Platon, Protagoras, 324: „Denn wenn du dir klar machst, Sokrates, was es eigentlich bedeutet, wenn man die, welche Unrecht tun, bestraft, so ergibt sich für dich doch gerade daraus die Lehre, daß die Menschen der Ansicht sind, man könne die menschliche Tüchtigkeit erwerben. Denn niemand züchtigt den Übeltäter in dem Gedanken und nur deshalb, weil er Unrecht getan hat, es sei denn, daß man unvernünftig wie ein Tier einfach Rache übt. Wer aber mit Vernunft züchtigen will, der straft nicht des begangenen Unrechts wegen (denn das Getane kann er ja doch nicht ungeschehen machen), sondern um des zukünftigen willen, damit dieser selbe Mensch nicht wiederum Unrecht tut und auch ein anderer nicht, nachdem er nämlich gesehen hat, wie dieser bestraft wurde. Wer eine solche Überlegung macht, denkt wohl auch, daß die Tüchtigkeit anerzogen werden kann; denn er straft zum Zweck der Abschreckung. Dieser Meinung sind alle, die Strafe verhängen, sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Leben.“ Dieser Gedanke ist in der Folgezeit von vielen Philosophen und Juristen aufgegriffen worden, so etwa von Seneca, Dialogorum liber 111, Ad Novatum, De ira, lib.1, 97: „Denn, wie Plato sagte, kein kluger Mensch straft, weil gesündigt worden ist, sondern damit nicht mehr gesündigt werde; Vergangenes kann nämlich nicht widerrufen werden, Künftiges jedoch verhindert werden.“ Thomas von Aquin führ das in seiner Summa Theologica fort und erklärt daß Strafen im gegenwärtigen Leben eher Arzneien als Vergeltung sind. Denn die Vergeltung sei dem göttlichen Urteil vorbehalten. Die Reihe ließe sich fortsetzen.

Welchem Zweck dient ein Starfverfahren?

Zur Rechtfertigung der neueren Rechtsprechung wird gerne von Juristen, Journalisten und Opfern jener Straftaten vorgebracht, daß nun endlich auch die Opfer gehört würden und die Dinge aufgearbeitet werden könnten. Indessen wird ein Strafverfahren grundsätzlich wegen der Tat und des dieser Tat angeklagten Menschen geführt, nicht um den Opfern der Tat Genugtuung zu geben oder sie anzuhören. Die Aufarbeitung jener schrecklichen Ereignisse wird ohnehin in Zukunft allein den Historikern zugewiesen sein. Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Gesichtspunkt nicht auch jetzt schon gelten soll, wo in der Tat der ein oder andere auf Täterseite beteiligte, um es neutral auszudrücken, noch lebt. Ohnehin muß das Ergebnis eines Strafverfahrens schon aus prozessualen Gründen nicht unbedingt die historische Wahrheit widerspiegeln, wenn auch die juristische Untersuchung eines Sachverhalts vor Gericht außerordentlich gründlich erfolgt.

Ob der Regelung in § 24 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes, wonach Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, aus dem Register zu entfernen sind, auf rechtsphilosophischen Erwägungen zur Vergänglichkeit von Schuld beruht, oder einfach der praktischen Überlegung folgt, daß eine solche Information für niemanden mehr von Interesse ist, will ich einmal dahinstehen lassen. Aber vielleicht wird nun ein vom Zeitgeist durchdrungener Justizminister dieser Vorschrift noch einen Halbsatz anfügen lassen, wonach dies für NS-Verbrechen nicht gilt.


Die Freiheit und die Medien

Die nachstehend abgebildete Grafik aus einer aktuellen Untersuchung des Instituts für Demoskopie Allensbach zeigt zwei Kurven, welche die Antworten auf die Frage nach dem Freiheitsgefühl der Deutschen wiedergeben, und zwar die Veränderung dieses Gefühls der persönlichen Freiheit im Laufe der letzten drei Jahrzehnte. Zur Zeit der Wiedervereinigung hatten also mehr als drei Viertel der Deutschen das – gute – Gefühl, daß man in Deutschland seine politische Meinung frei sagen kann, und nur eine Minderheit von knapp einem Sechstel meinte, es sei besser, vorsichtig zu sein. Ist schon die Abnahme des Freiheitsgefühls und spiegelbildlich die Zunahme des Unsicherheitsgefühls in den ersten 25 Jahren der Untersuchung schon beunruhigend, so muß die Entwicklung in den letzten Jahren besonders alarmierend sein. Die beiden Kurven bewegen sich in einer deutlich gesteigerten Neigung aufeinander zu. Der Zeitpunkt, in dem sie sich schneiden, steht offenbar unmittelbar bevor.

Die auffalende Parallelität

Es fällt natürlich auf, daß hier eine zeitliche Parallelität mit der Flüchtlingskrise seit 2016 zu sehen ist. Wir erleben ja seither ein Trommelfeuer der Politik  und der Medien auf das Denken der Bürger in unserem Lande. Die offensichtlich allein richtige, allein moralische, allein demokratische, allein aufgeklärte und somit allein vertretbare Meinung zu Euro-Rettung, Grenzöffnung und unkontrollierte Einwanderung, Klima und CO2 sowie zuletzt Corona und dem richtigen Umgang damit wird mit den Methoden der Gehirnwäsche dem Denken und Fühlen der Bürger des Landes implementiert. Auch die Forscher von Allensbach und des schweizerischen Instituts Media Tenor sehen als Ursache der geschilderten Entwicklung gerade im Hinblick auf Corona die staatlich-mediale Reaktion auf die Verbreitung dieser ansteckenden Krankheit.

Der „Kampf gegen Rechts“

Wer mit wachen Augen die Medienlandschaft betrachtet, dem kann auch nicht entgehen, daß die Bekämpfung abweichender Meinungen in den sozialen Medien offenbar ein Schwerpunkt der journalistischen Arbeit in den traditionellen Medien ist. Gleiches gilt für den sogenannten Kampf gegen Rechts, der sich derzeit vorwiegend als eindeutig orchestrierte Kampagne gegen die einzige parlamentarische Opposition gegen die zeitgeistige Politik auf allen Kanälen breit macht. Wer als Wähler mit dem Gedanken spielt und dies auch privat oder gar öffentlich äußert, die AfD zu wählen, wird beleidigt, diffamiert, verhöhnt, kurz gesagt, gesellschaftlich ausgegrenzt. Es versteht sich von selbst, daß dazu Argumente im klassischen Sinne nicht angeführt werden. Das wäre auch kontraproduktiv, denn Diffamierung funktioniert nur ohne Argumente, dafür mit Hetze.

Die Instrumentalisierung eines Mordes

Wie das funktioniert, kann man aktuell am Umgang vieler Medien, aber auch Politikern, mit dem entsetzlichen Mord an einem Tankstellenmitarbeiter in Idar-Oberstein exemplarisch sehen. Soweit ersichtlich, hat bislang kein Politiker, auch nicht von der AfD, in irgendeiner Weise Verständnis für diese abscheuliche Tat gezeigt. Es ist ja völlig klar, daß jeder Politiker, zumindest wenn er danach gefragt wird, diese Tat als abscheulich verurteilt. Es ist aber genauso klar, daß man sich dazu ungefragt nicht unbedingt äußern muß, denn das ist so selbstverständlich, daß hierüber jedenfalls ungefragt kein Wort verloren werden muß. Indessen liest man in nicht wenigen Zeitungen und hört über den Äther, daß der Täter doch ein AfD-Fan sei, daß er überhaupt ein Rechter aus dem Querdenkermilieu sei, und somit seine krankhafte Weltanschauung doch wohl typisch für das Milieu sei, aus dem die Anhänger der AfD kämen. Natürlich dürfen in diesem Zusammenhang Hinweise auf die Wahnsinnstaten von Halle und Hanau nicht fehlen. Es soll ja nun einmal die gedankliche Assoziation transportiert werden: AfD – rechtsradikal – Mörder. Verständnis oder gar Sympathien für die so stigmatisiert Partei zu äußern, führt zum sozialen Tod. Genau das ist beabsichtigt. Man braucht wenig Fantasie um vorherzusehen, daß die oben abgebildeten Kurven sich demnächst schneiden und dem oberen bzw. unteren Rand zustreben werden. Das gängigste Verhaltensmuster der Deutschen wird dann sein, sich vor jedem vertraulichen Gespräch verstohlen umzublicken und die Stimme zu senken. Adolf und Erich werden aus dem Jenseits mit Wohlgefallen auf die Nachfahren ihrer Untertanen im besten Deutschland, das wir je hatten, herüberschauen.

Verteidigt die Demokratie!

Der allfällige Kampf gegen rechts scheint ja nun zur ersten Bürgerpflicht geworden zu sein. Natürlich wird er im laufenden Wahlkampf forciert. Insoweit findet auch eine Art  Überbietungswettbewerb statt. Keine Idee ist zu abstrus, als daß sie nicht ihre Verfechter fände. Den Vogel schießt zurzeit eine Organisation ab, die sich „WIR für Menschlichkeit und Vielfalt“ nennt. Hinter ihrer Fahne versammeln sich allerlei Menschenfreunde und selbsternannte Schützer der Vielfalt. Tatsächlich handelt es sich dabei bei Lichte betrachtet um eine bunte Mischung von naiven Gutmeinern, Narren und Demokratiefeinden.

Dieses Sammelsurium, vorwiegend aus dem Kreis der Sozialverbände und Vereine mit menschenfreundlichem Tätigkeitsfeld, ruft nun zu einem Wahlboykott auf. Boykottiert werden soll natürlich alles was rechts ist. Namentlich genannt wird ausdrücklich als einzige zur Wahl stehende Partei die AfD. Warum man diese Partei nicht wählen soll, erklären die Vorsänger dieses Narrenchors so:

„Die AfD hat vielfach gezeigt, daß sie in ihren Reihen Menschen- und Lebensfeindlichkeit duldet. Sie fördert Nationalismus, Rechtspopulismus und Rechtsextremismus.“

Wer Haltung zeigt, braucht keine Begründung – es lebe der reine Tor

Natürlich fehlt eine den intellektuellen Mindestansprüchen genügende Begründung dieser Behauptungen. Wann, inwiefern und hinsichtlich welcher Personen hat diese Partei Menschenfeindlichkeit geduldet? Nimmt man den Begriff der Menschenfeindlichkeit ernst, müßte diese Partei Leute in ihren Reihen geduldet haben, die ihrerseits mindestens gegen die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen eingestellt sind, möglicherweise sogar ihre physische Existenz beenden wollen. Das gleiche Begriffsfeld deckt das Wort Lebensfeindlichkeit ab. Es ist schlicht nicht vorstellbar, daß eine politische Partei derartiges in ihren Reihen duldet, ohne unverzüglich ein Parteiausschlussverfahren einzuleiten. Dies hat die AfD nebenbei bemerkt vor geraumer Zeit ja zum Beispiel gegen den bekennenden Antisemiten Wolfgang Gedeon getan, der deswegen seit langem kein Mitglied dieser Partei mehr ist. Doch dergleichen Fakten stören Eiferer wie die Macher dieses famosen Bündnisses nur. Überhaupt sind Fakten ja Gift für alle faktenfrei aufgestellten Behauptungen. Die kommentarlose Aneinanderreihung von Begriffen wie Nationalismus, Rechtspopulismus und Rechtsextremismus insinuiert natürlich eine Gleichbedeutung, was Menschen mit einem Minimum an staatsbürgerlicher Bildung nur mit Kopfschütteln zur Kenntnis nehmen können. Wer also einen solchen Text formuliert, leistet damit gleichzeitig seinen intellektuellen Offenbarungseid, oder aber er manipuliert bewußt und hantiert absichtsvoll mit der Unwahrheit.

Die wirklichen Feinde der Demokratie

Diesen Boykottaufruf haben tatsächlich bislang über 700 Organisationen unterzeichnet. Man sollte diese Liste durchgehen und prüfen, ob man einer dieser Organisationen angehört. Stellt man dies fest, so kann man nur noch umgehend den Austritt aus dieser Organisation erklären. Denn einer so offen demokratiefeindlichen Organisation kann man nicht einmal mittelbar durch die Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung angehören. Zum Boykott einer zur Wahl zugelassenen Partei aufzurufen, stellt eine Missachtung der demokratischen Regeln unseres Landes dar. Es ist alleine die Entscheidung des Souveräns, also des Wahlvolkes, und damit jedes einzelnen von uns, welche zur Wahl stehenden Parteien man wählen will. Nicht nur, daß man insoweit keine Belehrungen benötigt, sondern es ist schlicht und einfach antidemokratisch, den wichtigsten demokratischen Vorgang überhaupt, nämlich die Wahl, zu beschädigen, indem man andere dazu aufruft, zur Wahl stehende Parteien oder Personen nicht zu wählen. Vor allem ist es nicht möglich, das Prädikat Menschen- bzw. Lebensfeindlichkeit zu vergeben, oder gegen zur Wahl stehende Parteien die Extremismuskeule zu schwingen und damit die Verfassungsfeindlichkeilt zu behaupten.

Die Boykotteure maßen sich die Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts an

Denn nach unserem Grundgesetz ist allein das Bundesverfassungsgericht dazu aufgerufen, über die Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Partei zu befinden. Alle Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten sind, sind selbstverständlich demokratische Parteien im Sinne des Grundgesetzes. Auch wenn das Leuten, wie den Initiatoren dieses Aufrufs nicht paßt, oder sie es nicht begreifen können, es ist eben so. Tatsächlich führt nicht einmal die Zuerkennung des Prädikats der Verfassungsfeindlichkeilt durch das Bundesverfassungsgericht unbedingt dazu, daß die betreffende Partei nicht an der Bundestagswahl oder Landtagswahlen teilnehmen kann. Denn das ist nur der Fall, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Verfassungsfeindlichkeit jener Partei feststellt, sondern sie auch verbietet. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Falle der NPD mit seinem bekannten Urteil von 2017 eben nicht getan, sondern es bei der Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit belassen. Die Richter fanden nämlich, daß von diesem jämmerlichen Haufen keine ernsthafte Gefahr für die Demokratie in unserem Lande ausgeht. Deswegen halten sie es auch für unbedenklich, daß diese Partei weiterhin am politischen Leben in Deutschland teilnimmt und sich zur Wahl stellt. Der Erfolg dieser Bemühungen war bisher und wird auch in Zukunft sehr überschaubar sein.

Zeigt den Boykotteuren der Demokratie die rote Karte!

Wer wirklich Demokrat ist, der stärkt die Demokratie auch dadurch, daß er Antidemokraten entgegentritt. Im vorliegenden Falle ist das auch relativ einfach. Sollte man feststellen, daß man einer Vereinigung angehört, die diesen unsäglichen Aufruf unterzeichnet hat, kann man aus dieser Vereinigung austreten und sollte es auch tun. Ich habe nach Überprüfung der Liste festgestellt, daß ich glücklicherweise keiner Vereinigung angehöre, die diesen schändlichen Angriff auf unsere demokratischen Grundsätze unterschriftlich mitgetragen hat. Austrittsschreiben konnte ich mir deswegen ersparen.


Schweizer Realitätssinn

Der Blick über den Zaun, in diesem Falle der Blick in ausländische Zeitungen, lohnt sich häufig. Das gilt besonders für die Neue Zürcher Zeitung, die auf festgefügt liberalem Fundament stehend unabhängig und kritisch das Zeitgeschehen kommentiert. Aus deutscher Sicht ist dabei vieles erfrischend realistisch. Der verbiesterte, moralinsauer aufgeladene Zeitgeist mit dem erhobenen Zeigefinger, der in Deutschland Politik und Medien so unangenehm dominiert, fehlt hier weitestgehend. In der Ausgabe vom 07.08.2021 hat sich der Chefredakteur des Blattes, Eric Gujer, grundsätzlich mit der Coronapolitik auseinandergesetzt. Der Artikel ist derart luzide, daß ich mir erlaube, ihn nachstehend wortwörtlich wiederzugeben:

> Der pandemische Zeitgeist

Corona hat den Umgang mit Krankheiten fundamental verändert. Waren früher Ansteckungsgefahren Teil des Lebens, diktieren heute abstrakte Kennzahlen eine Null-Risiko-Strategie. Es ist Zeit, zur Normalität zurückzukehren.

Inzwischen gibt es Impfstoff für alle – und er wirkt. Die Zahl der Personen, die trotz doppelter Impfung an Covid-19 erkranken, ist verschwindend klein. Während die Neuinfektionen wieder zunehmen, verharren die Spitaleintritte und Todesfälle auf niedrigem Niveau. Warum also kehrt die Gesellschaft nicht endlich zum Normalbetrieb zurück? Weil der pandemische Zeitgeist regiert.

Der pandemische Zeitgeist bedeutet die Kontrolle der Gesellschaft im Zeichen eines absolut verstandenen Gesundheitsschutzes. Dieser beruht auf drei Elementen: einer hypergenauen Diagnostik, einer gigantischen Organisation und Eingriffen in die Grundrechte. Anderthalb Jahre mit einer für die wohlstandsverwöhnte Moderne einzigartigen Herausforderung haben die Wahrnehmung in einseitiger Weise konditioniert. Politikern und Heerscharen von Public-Health-Beamten in Verwaltung und Wissenschaft fällt es schwer, die Welt in anderen Kategorien zu denken als in 7-Tage-Inzidenzen, Testzahlen oder Impfquoten. Die für einen einzelnen Erreger geschaffene Sonderorganisation läuft noch auf Hochtouren, obwohl die Dringlichkeit etwa bei den Impfungen nachlässt.

Corona deutet die Welt

Inzwischen hat ein neuer Biologismus Einzug gehalten, wie man ihn seit der Verbreitung von Darwins Lehre im 19. Jahrhundert nicht mehr kannte. Obwohl menschliches Leben doch unendlich mehr ist als seine Vitalfunktionen, scheinen diese gegenwärtig der dominierende Maßstab zu sein. Sah der darwinistische Zeitgeist Begriffe wie den „Kampf ums Überleben“ und die „natürliche Selektion“ als Metapher für die Gesellschaft schlechthin, hat sich heute die Pandemie als das zentrale Muster zur Erklärung der Welt etabliert.

In dieser Perspektive nimmt sich für viele Kontinentaleuropäer Boris Johnsons Proklamation des „Freedom Day“ mit der Aufhebung aller Einschränkungen als frivol bis unverantwortlich aus. Dass unterdessen die Fallzahlen auf der Insel sinken, kommt da ungelegen, ist letztlich aber nicht entscheidend. Wichtiger ist das von Johnson verteidigte Prinzip, sich das Leben nicht von abstrakten Kennzahlen diktieren zu lassen, sofern dafür nicht ein zwingender Grund vorliegt.

Der deutsche Epidemiologe Gerard Krause plädiert deshalb in einem Interview mit der „Welt“ dafür, sich zu vergegenwärtigen, wie sehr sich der Umgang mit Infektionskrankheiten verändert hat. Früher legte man sich bei Anzeichen einer Grippe ins Bett und suchte den Arzt allenfalls dann auf, wenn sich die Symptome verschlimmerten. Dieser verschrieb dann meist nach bloßem Augenschein Medikamente. Keine Behörde erfuhr von der Erkrankung, der Fall ging in keine Statistik ein, keine Zeitung kommentierte das Infektionsgeschehen. Dabei kann eine schwere Grippe einen ähnlichen Verlauf wie „Long Covid“ nehmen.

Wie anders sei die Situation heute, so Krause: „Wir haben einen riesigen diagnostischen Apparat aufgebaut, in dem wir Leute testen, selbst wenn sie keine Beschwerden haben. Würde man jeden Nasenabstrich auf die gängigen fünf oder zehn anderen Atemwegsinfektionen testen, könnte rasch der Eindruck entstehen, wir hätten zusätzliche enorme Epidemien. Zum Beispiel würden wir häufig Meningokokken finden – um nur einen Erreger zu nennen, der im Gegensatz zu Covid-19 bei Kindern und Jugendlichen tatsächlich häufig dramatische Erkrankungen verursacht.“

Corona ist zum Paradigma der Gegenwart geworden, also zum Deutungsmuster für die stets widersprüchlichen Fakten. Um Ordnung in der Welt zu schaffen, braucht es Paradigmen, zugleich kreieren sie ein neues Problem: Tatsachen werden so lange interpretiert, bis sie in den Rahmen passen. So hieß es zu Beginn der Pandemie, um die verletzlichen Personen, die Alten und Kranken, zu schützen, seien Freiheitsbeschränkungen für alle zwingend erforderlich. Die vulnerablen Gruppen sind inzwischen zu 80 % geimpft, reichen als Grund für Verbote folglich nicht mehr aus.

Mit der allgemeinen Verfügbarkeit des Impfstoffs hat sich die Lage fundamental verändert. Der gefährdete Teil der Bevölkerung ist geschützt oder hat die Möglichkeit, sich zu schützen. Andere Personen, die sich jetzt mit dem Coronavirus anstecken, tragen kein höheres oder sogar ein geringeres Risiko als bei anderen Atemwegserkrankungen – mit dem Unterschied, dass nur wegen Covid-19 flächendeckende Restriktionen gelten.

Eine Inzidenz von 600 ist heute nach allem, was man weiß, nicht kritischer als im letzten Winter eine Inzidenz von 200. Anstatt dies zu akzeptieren und die Verbote aufzuheben, werden die Fakten passend gemacht. Nun heißt es, man müsse die Kinder und Jugendlichen sowie den Schulbetrieb schützen. Die Argumentation des Vorjahres wird einfach auf den Kopf gestellt. Abgesehen davon, dass auch Zwölfjährige geimpft werden, zeugt die Begründung von einem pervertierten Risikoverständnis. Schulbetrieb wäre demnach nur noch möglich, wenn Gefahren zu 100 % ausgeschlossen werden können. Anderenfalls soll die gesamte Gesellschaft durch Freiheitsverlust in Mithaftung genommen werden

Obrigkeitsstaat kehrt zurück

Geht man bis in die frühen siebziger Jahre zurück, sieht man, wie sehr sich die Wahrnehmung verschoben hat. Damals hatte sich die Masernimpfung noch nicht als Standard durchgesetzt. Obwohl Masern schwerste Schäden verursachen können, fiel der Unterricht nicht aus. Die Krankheit wurde als Teil des Lebensrisikos hingenommen. Kein Politiker wäre deswegen auf die Idee gekommen, die Schulen zu schließen oder gar die ganze Bevölkerung Beschränkungen zu unterwerfen. Niemand wird dafür eintreten, Kinder und Jugendliche einem Erreger auszusetzen, nur weil es früher nicht anders ging. Aber das Beispiel zeigt, dass eine Null-Risiko-Mentalität keine Lösung darstellt.

Die moderne Medizin mit ihrer hochsensiblen Diagnostik eröffnet einen anderen Erkenntnishorizont als vor 50 Jahren. Diesen zu nutzen, ohne in Extreme zu verfallen, etwa in eine permanente Biopolitik im Namen der Volksgesundheit und der Vernichtung eines Virus, bleibt eine Herausforderung. Nicht umsonst lässt die Bibel das Paradies enden, nachdem der Mensch von den Früchten der Erkenntnis gegessen hat.

Was die Pandemie mit dem Körper macht, ist das eine; was sie mit den Köpfen macht, etwas völlig anderes. Es ist an der Zeit, die in den letzten anderthalb Jahren antrainierten Denkschablonen infrage zu stellen. Den pandemischen Zeitgeist auszutreiben, ist ungleich mühevoller, als kurz den linken Oberarm hinzuhalten, aber nicht minder notwendig.

Die Mehrheit hat sich an Verbote gewöhnt, so wie sie es vor dem März 2020 gewohnt war, keine Maske zu tragen. Gegenwärtig herrscht ein graues Zwischenreich, in dem manche Gebote noch gelten, während zugleich Lockerungen Einzug halten. So wie derjenige, der Schwimmen lernt, sich überwinden muss, ins tiefe Wasser vorzudringen, müssen wir uns einen Ruck geben, um ein Leben ohne Einschränkungen zurückzugewinnen

Weg mit den Verboten

Wer aber wird im Herbst noch einen Eisenbahnwagen voll schniefender Zeitgenossen ohne Maske betreten, selbst wenn ihn keine Verordnung zum Tragen des Gesichtsschutzes verpflichten sollte? Auch deshalb war es auf dem Höhepunkt der Pandemie so wichtig, auf die Freiheit des Einzelnen zu pochen: damit dieser gewappnet ist für den Tag, an dem ihm das Denken nicht mehr abgenommen wird. Damit er nicht verlernt, Verantwortung für sich selbst und für andere zu übernehmen.

Damit mögen nicht alle gleichermaßen zurecht kommen. Im Vergleich der drei deutschsprachigen Staaten scheint es den Deutschen am schwersten zu fallen, ohne die Schwimmhilfen des pandemischen Obrigkeitsstaates auszukommen. Die Politiker sind am populärsten, die wie Markus Söder die Bürger am meisten bevormunden.

Obwohl immer mehr Wissenschafter darauf hinweisen, wie irrational es sei, die Strategie allein an Infektionszahlen auszurichten, halten die deutsche Regierung und die Länder daran fest. Ja, man zwingt jetzt ausnahmslos alle Ferienheimkehrer, einen Gesundheitsnachweis zu erbringen. Dass sich dies nicht sinnvoll kontrollieren lässt, bekümmert den von seiner Machtfülle berauschten Maßnahmenstaat wenig. Doch selbst Deutschland sollte endlich Abschied nehmen von der Biopolitik des Ausnahmezustandes und zur Normalität zurückzukehren. Nicht nur Großbritannien, auch der Kontinent hat einen Freiheitstag verdient. <

Anmerkung:

Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, als daß ein Reicher in das Reich Gottes gelangt, heißt es in der Bibel. Die Lebenserfahrung der Gegenwart läßt die Abwandlung zu: eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, als daß ein Politiker von der Macht ablässt. Die Politik hat sich im Corona-Regime häuslich eingerichtet. Als vermeintlicher Corona-Besieger im Lichte der Öffentlichkeit zu stehen, muß doch wohl die Wahlchancen explodieren lassen. Genau deswegen wird jedenfalls vor dem 26. September 2021 die deutsche Politik stur an dem irrwitzigen Corona-Regime festhalten. Wir sollten uns merken, wer seine Machtgelüste über die Grundrechte der Bürger stellt.



Das Profil des Verlierers

Vorgestern, am späten Nachmittag, hat ein islamistisch geprägter Mann aus Somalia in Würzburg drei Frauen mit einem Messer getötet, ein halbes Dutzend weiterer Personen schwer und weitere leicht verletzt. Die blutige Tat hat natürlich bei allen zivilisierten Menschen Entsetzen ausgelöst, bei vernünftigen Menschen hoffentlich einen Prozess des Nachdenkens in Gang gesetzt und ganz sicher auch bei Gesinnungsgenossen des Täters freudige Zustimmung gefunden.

Die offiziellen und die inoffiziellen Informationen

Der Umgang mit der Tat seitens Politik und Medien lief in den erwartbaren Bahnen. Bis die ersten Handy-Videos in den sozialen Netzwerken kursierten, war nur von einem „Mann“ die Rede. Der ARD-Reporter faselte sogar von einem mutmaßlich privaten Hintergrund. Bis in den sozialen Netzwerken bekannt wurde, daß der Täter „Allahu akbar“ geschrien hatte, während er seine Opfer massakrierte, war nur davon die Rede, daß der Täter zuvor in psychiatrischer Behandlung war. Schließlich mußte nun auch offiziell bekannt gegeben werden, daß der Täter 2015 aus Somalia gekommen, sein Asylantrag abgelehnt worden und ihm der sogenannte subsidiäre Schutz gewährt worden war. Auch die Tatsache, daß der Täter schon zuvor auffällig geworden war, ja sogar andere mit einem Messer bedroht hatte, kam dann heraus ebenso wie seine Angabe bei der Polizei, er habe mit dieser Tat seinen Dschihad ausgeübt.

Was man als Bürger eigentlich erwartet

Nun sind die Opfer des Täters zu betrauern und ihren Angehörigen gilt alles menschliche Mitgefühl. Doch sollte von den politisch Verantwortlichen nüchtern, sachlich, aber entschlossen daran gearbeitet werden, derartige Taten künftig möglichst von den Ursachen her zu unterbinden. Daß zu diesen Ursachen die völlig verfehlte „Flüchtlings“-politik unseres Landes gehört, kann angesichts vieler ähnlicher Taten nun wirklich nicht mehr abgeleugnet werden.

Die Stunde der Heulsuse

Doch hören wir, wie der Oberbürgermeister der betroffenen Stadt auf diesen Vorfall reagiert. Zunächst kommt die politisch korrekte Warnung vor Vorurteilen: „Die Verbrechen einzelner sind aber niemals auf Bevölkerungsgruppen, Religionen, Staatsangehörigkeiten zurückzuführen. Auch wir Deutsche wurden nach dem Zweiten Weltkrieg nicht pauschal verurteilt. Genauso wenig gilt dies jetzt für Somalia oder generell Geflüchtete.“ Daß die amtliche Kriminalstatistik eine weit überdurchschnittliche Delinquenz gerade dieses Personenkreises aufweist, sollte der Mann wissen. Diese Fakten sind allerdings politisch nicht korrekt. Politisch korrekt ist es wohl eher, sich als mitfühlend, einfühlsam und verletzt zu zeigen. Der Oberbürgermeister gab nämlich weiter zu Protokoll, er habe nicht nur um die Opfer und deren Angehörige geweint.  Wörtlich weiter: „Ich habe aber auch um unsere Stadt geweint. Weil dieser Kurzschluß, dieses Gleichsetzen so naheliegend ist. Geflüchtete, Zuwanderer, Gewalttäter, Glaubenskrieger und Terrorist – Massaker“. Weinerlich und voller Sorge darüber, daß Flüchtlingen etwa Mißtrauen entgegengebracht werden könnte.

Können uns Heulsusen schützen oder brauchen wir nicht doch Krieger?

Wer möchte wirklich, daß Leute mit dieser Persönlichkeitsstruktur für seine Sicherheit verantwortlich sind? Denen es einfach nahe geht, wenn es ernst wird? Wenn die Feinde unserer offenen Gesellschaft, und nichts anderes sind die Islamisten, den Tod in die Stadt bringen in Tränen auszubrechen, statt der Gefahr zu begegnen, und zwar auch mit harten und konsequenten Maßnahmen. Zum Beispiel mit der konsequenten Überwachung und gegebenenfalls Inhaftierung und Ausweisung von Gefährdern. Soweit man dazu nicht selbst die rechtlichen Instrumente hat, dies eben von den Stellen einfordert, die diese Instrumente haben oder schaffen können.

Mit Loosern hat man leichtes Spiel

Wer jedoch angesichts der wilden, menschenverachtenden Brutalität, die nun einmal diesen Tätergruppen eigen ist, so weich reagiert, wie dieser Oberbürgermeister, der ist eben nicht imstande, solchen Gefahren irgendetwas entgegen zu setzen. Eine Gesellschaft, deren maßgebliche Repräsentanten so gestrickt sind, kann nur verlieren. Die Hassprediger im Namen Allahs werden so etwas sorgfältig registrieren und ihre Anhänger entsprechend instruieren. Vor allem werden sie Ihnen sagen, daß sie vor den Deutschen nun wirklich keine Angst haben müssen. Ein Kriegervolk sei das jedenfalls nicht.


Der Dummschwätzer

Manfred Weber, man erinnert sich, sollte nach den letzten Wahlen zum Europaparlament Nachfolger von Jean-Claude Juncker werden. Bekanntlich gefiel das Herrn Macron nicht, und er einigte sich dann mit Frau Merkel auf unsere politische Versagerin Nr. 1, Ursula von der Leyen. Daß es Weber nicht geworden ist, erscheint im Nachhinein nicht einmal so schlecht. Jedenfalls steht fest, daß Macron und Merkel im Grunde nur eine Niete gegen die andere ausgetauscht haben.

Mal reinhören…

Wem das zu starker Tobak ist, der muß sich nur anhören, was Herr Weber nun über die judenfeindlichen Demonstrationen in Deutschland abgesondert hat. Ja, abgesondert, denn wenn man von jemanden berichtet, er habe etwas gesagt, dann impliziert das auch, daß dieser Mensch vorher gedacht hat. Weber hat diese teils mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen Vorgänge auf das Konto der AfD, in Frankreich auf das Konto des RN gebucht. Da säßen nämlich die geistigen Urheber.

Phrase vs. Wirklichkeit

Wo lebt dieser Mensch eigentlich? Die französischen Juden verlassen das Land nicht scharenweise wegen Marine Le Pen und ihrer Partei, sondern wegen der grassierenden Judenfeindlichkeit unter den muslimischen Franzosen aus den früheren nordafrikanischen Kolonien. Wer sich die Fernsehbilder von den Vorkommnissen in Gelsenkirchen, aber auch Berlin und anderswo anschaut, der sieht nirgends Fahnen, wie sie NPD-Anhänger und sonstige Rechtsextremisten mit sich zu führen pflegen. Wohl aber eine Vielzahl von palästinensischen und türkischen Flaggen. Die Parolen, die da gebrüllt werden, sind auch die der radikalen Palästinenser. Sie sind um keinen Deut harmloser, als das, was in den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts von der SA auf den Straßen skandiert wurde. Wer mit halbwegs offenen Augen durch Deutschland geht, der sieht das auch. Seriöse Presse schreibt das auch. Beispielhaft die Neue Zürcher Zeitung vom 15.05.2021 auf der Titelseite: „Judenhass flammt in Deutschland auf. Polizei stoppt antisemitische Demonstration in Gelsenkirchen – der Antisemitismus kommt aus dem migrantischen Milieu.“ Seit Jahren weist der Historiker Michael Wolffsohn darauf hin, daß für antisemitische Beleidigungen und Übergriffe oft muslimische Migranten verantwortlich seien.

Der Mitverursacher muß sich erst einmal an die eigene Nase fassen

Die Größe und Zusammensetzung dieses migrantischen Milieus ist nicht zuletzt der Einwanderungspolitik der Partei Webers und vor allem der CDU/CSU unter Führung von Merkel geschuldet. Da liegt der Hase im Pfeffer. Weber indessen verhält sich wie der Mensch in dem Pennälerwitz, der seine Enddarmfunktion nicht kontrollieren kann, aber in die Menge hinein ruft: „Wer hat hier so gesch….?“

Der traditionelle linke Antisemitismus

Allerdings gibt es durchaus auch einen deutschen Antisemitismus. Indessen weniger dort, wo phantasielose Flachdenker wie Weber ihn verorten, sondern vor allem im grün-linken Milieu. Dort hakt man sich eben gerne mit den Judenhassern aus dem Orient unter und schreitet Seit‘ an Seit‘ etwa auf den berüchtigten Al Quds Märschen  in Berlin. Daran ändern auch die mahnend erhobenen Zeigefinger grüner und linker Spitzenpolitiker nichts. Grüne Nachwuchspolitiker urinieren ja auch auf die deutsche Fahne, die über dem Reichstag weht, in dem sie wenig später als Abgeordnete sitzen. Deutsche Linke aller Schattierungen stören sich auch nicht an Parolen wie: „From the river to the sea – Palestine will be free“, was ja nichts anderes bedeutet, als das Gebiet zwischen Jordan und dem Mittelmeer vollständig den Palästinensern zurückzugeben. Das klingt nur etwas weniger tödlich, als die berüchtigte Forderung, die Juden ins Meer zu treiben, bedeutet in der Sache jedoch das gleiche.

Dummheit ist nicht harmlos, bei führenden Politikern ist sie gefährlich

Das Gerede von Leuten wie Weber ist nicht nur dumm, es ist auch gefährlich. Denn indem man für den Judenhass in Deutschland die falschen verantwortlich macht, gibt man den wirklichen Judenhassern muslimisch-migrantischer Provenienz ihren Freiraum. Ferner lässt man dort auch das linksgrüne Biotop unangetastet, in dem eben solche giftigen Pflanzen wachsen. Wenn sich Unionspolitiker unbedingt an der AfD abarbeiten wollen, dann bieten doch die dort auch reichlich vorhandenen Vollpfosten um den Quartalsirren Höcke genügend Angriffsfläche. Indessen setzt Differenzierung Intelligenz voraus. Das aber gehört wohl nicht unbedingt zum Anforderungsprofil des durchschnittlichen Berufspolitikers.




Die Dritte Gewalt gibt sich auf

Was zu entscheiden war

Am 23. April dieses Jahres trat § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft. Ich zitiere an dieser Stelle den bürokratisch-verknöcherten Wortlaut der Gesetzesüberschrift, der schon atmosphärisch den Geist des Obrigkeitsstaates verbreitet, der sich offensichtlich in den Köpfen der führenden Politiker unseres Landes festgesetzt hat. Volkstümlich spricht man von der Bundesnotbremse, wobei auch dieser Begriff eine Gefahrenlage suggeriert, der nur mit außerordentlichen Maßnahmen zu begegnen ist, wie der beherzte Tritt auf die Bremse des Autos, wenn ein Unfall anders nicht mehr verhindert werden kann. Dieses Gesetz ordnet unmittelbar weitgehende Beschränkungen der Freiheit an, die im Übrigen auch nicht wie bisher auf den Prüfstand der Verwaltungsgerichte gestellt werden können, sondern nur noch mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen sind. Dies jedenfalls habe ich in einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lesen müssen. Es ist ja auch ein offenes Geheimnis, daß die Bundeskanzlerin mit diesem Gesetz auch verhindern wollte, daß künftig noch Verwaltungsgerichte einzelne Corona-Maßnahmen für ungültig erklären. Welche Erfolgsaussichten allerdings eine Verfassungsbeschwerde gegen ein solches Gesetz haben kann, zeigt der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2021 in 5 von über 200 (!) Verfahren, die gegen dieses Gesetz anhängig gemacht worden sind.

Die Entscheidung

Das Gericht hat es in diesem Beschluß abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu treffen, mit der die im Gesetz verfügte Ausgangssperre zwischen 22:00 Uhr abends und 05:00 Uhr morgens bei Vorliegen einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 einstweilen für unwirksam erklärt werden sollte. Mit anderen Worten: jedenfalls vorläufig ist dieses Gesetz gültig. Ob es in einer Entscheidung über die Hauptsache, wann auch immer diese getroffen werden wird, für verfassungswidrig erklärt werden wird, muß nach dem Inhalt der Entscheidung füglich bezweifelt werden.

Die Begründung

Das Bundesverfassungsgericht meint, diese Ausgangsbeschränkung sei nicht offensichtlich materiell verfassungswidrig. Es liege nicht eindeutig und unzweifelhaft auf der Hand, daß sie zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des demokratischen Gesetzgebers offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre. Dies gelte auch im Hinblick auf die Anknüpfung an den Inzidenzwert von 100. Nach dem Hinweis auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht, Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtiges Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsversorgung sicherzustellen, und die Motivation des Gesetzgebers, die hier angegriffene Ausgangsbeschränkung diene dabei nach seinen Vorstellungen insbesondere der Kontrolle und Beförderung der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregelungen, macht das Gericht Ausführungen dazu, daß nach Auffassung des Gesetzgebers diese Maßnahme eben geeignet sei, das erstrebte Ziel zu erreichen, auch wenn dies fachwissenschaftlich umstritten sei. Denn der Gesetzgeber habe keine selbständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unabhängige Sachaufklärungspflicht, vielmehr habe er eine Einschätzungsprärogative, mit anderen Worten, einen weiten Spielraum dahingehend, verbindlich festzulegen, was er sachlich für richtig hält. Hier habe der Gesetzgeber auch nicht ins Blaue hinein etwas geregelt, sondern sich auf wissenschaftliche Untersuchungen über die Wirkungen von nächtlichen Ausgangssperren in verschiedenen Staaten gestützt. Wie aussagekräftig diese im einzelnen seien, sei hier nicht zu beurteilen. Die Richter zitieren die Anhörung nur eines Sachverständigen im Gesundheitsausschuß des Bundestages. Andere Sachverständigenmeinungen, ob sie dort oder anderswo geäußert oder publiziert worden sind, spielen offenbar keine Rolle.

Eine offensichtliche Unangemessenheit solcher Ausgangsbeschränkungen könne ebenfalls nicht erkannt werden. Auch wenn verschiedene Oberverwaltungsgerichte das anders gesehen hätten, lägen hier eben andere Voraussetzungen vor. Welche das sind, wird nicht gesagt. Letztendlich greife zwar die nächtliche Ausgangsbeschränkung tief in die Lebensverhältnisse ein, das betreffe aber nur etwa 7 % der Tageszeit, die man außerhalb der Wohnung zu verbringen pflege und sei außerdem bis zum 30.06.2021 befristet. Na ja. Mit solchen Befristungen haben wir seit einem Jahr nun einmal ganz spezielle Erfahrungen.

Das sind nun im wesentlichen die tragenden Gründe dieser Entscheidung.

Der Fehler resp. die fehlende Rechtsprüfung

Das Bundesverfassungsgericht geht hier mit einer unfassbaren Leichtigkeit und Oberflächlichkeit an seine Aufgabe heran, die Rechtmäßigkeit von Grundrechtsbeschränkungen auch im Eilverfahren zu prüfen. Die Formel, es sei „nicht unplausibel“, was der Gesetzgeber tue und womit er es begründet, ist praktisch überhaupt keine Hürde für Willkürmaßnahmen. Es erstaunt auch, daß das Bundesverfassungsgericht offenbar inzwischen den gesetzgeberischen Ordnungs- und Steuerungsvorstellungen einen höheren Stellenwert beimisst, als den Grundrechten der Bürger. Das ist meilenweit entfernt von dem, was das Bundesverfassungsgericht in früheren Jahren und Jahrzehnten etwa beim Datenschutz (Volkszählungsurteil!), bei den Regelungen für die Geheimdienste oder auf dem Gebiet des Polizeirechts judiziert hat. Auch die ganz wesentliche Frage, ob der Gesetzgeber Freiheitsbeschränkungen unmittelbar durch Gesetz anordnen darf, was er gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG eigentlich nicht darf, hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung nicht einmal angesprochen, obgleich die Beschwerdeführer darauf ausdrücklich hingewiesen haben. Einschränkungen der Grundrechte können eben nur aufgrund eines Gesetzes, aber nicht durch ein Gesetz angeordnet werden.

Keine tragfähige Begründung des Gesetztes – na und?

Bemerkenswert ist auch der Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit den vom Gesetzgeber herangezogenen Grundlagen für die angegriffene Regelung. Obwohl bis heute eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirksamkeit von Ausgangssperren fehlt, was andere Gerichte zwischenzeitlich schon moniert haben, begnügt sich das Gericht damit festzustellen, der Gesetzgeber wolle damit verhindern, daß private Kontakte in den Wohnungen überhandnehmen. Damit spielt der Gesetzgeber gewissermaßen über Bande. Nicht die Gefahr, sich nachts außerhalb der Wohnung zu infizieren, sondern die leichtere Überwachungsmöglichkeit privater Kontakte begründet die angebliche Notwendigkeit dieser Ausgangssperre. Wohlgemerkt eine Einschränkung der Grundrechte aus Art. 2 und 11 GG zur leichteren Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten! Soweit Sachverständigengutachten überhaupt eine Rolle spielen, genügt dem Gericht ein einziger Sachverständiger. Natürlich derjenige, auf dessen Meinung sich der Gesetzgeber gestützt hat, wird in der Entscheidung des Gerichts erwähnt. Daß es gerade zu den Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen eine Vielzahl unterschiedlicher wissenschaftlicher Meinungen gibt, wird jedenfalls in dieser Entscheidung nicht einmal angesprochen. An und für sich pflegen Gerichte bei der Sachverhaltsfeststellung, auch in Eilverfahren, ihnen bekannte wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten zu prüfen, abzuwägen und dann der einen oder anderen Auffassung zu folgen. Das geschieht hier nicht.

Freie Fahrt für den Gesetzgeber, Feststellbremse für die Grundrechte

Letztendlich gibt das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung dem Gesetzgeber einen Handlungsspielraum bisher unbekannter Dimension. Damit nimmt es sich gleichzeitig selbst weit zurück. Wenn die sogenannte Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers so zu verstehen ist, daß es dem Bundesverfassungsgericht verwehrt sein soll, diese wenigstens nachzuvollziehen und auf Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei der Sachverhaltsermittlung und Verstöße gegen die Denkgesetze zu überprüfen, dann wird es jedenfalls auf dem Gebiete der Kontrolle des Gesetzgebers überflüssig. Die Feststellung, eine gesetzgeberische Begründung sei nicht unplausibel, ist ja eigentlich eine Leerformel. Damit wird alles, auch das schwächste Argument, abgesegnet und die Grenze dahin verschoben, wo überhaupt keine Abwägung mehr stattfindet.

Die neue Rolle des Bundesverfassungsgerichts

Zu befürchten ist, daß dies kein Ausreißer ist. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz und zur europäischen Schuldenaufnahme mit deutscher Beteiligung lassen vielmehr die Erwartung zu, daß das Bundesverfassungsgericht sich allmählich aus seiner originären Aufgabe als dritte Gewalt auf staatsrechtlicher Ebene verabschiedet. Man wird in Zukunft wohl kaum noch sehen, daß das Bundesverfassungsgericht Gesetze für verfassungswidrig erklärt, oder aber dem Regierungshandeln verfassungsrechtliche Grenzen setzt. Nur noch Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der Fachgerichte werden wohl künftig noch Erfolg haben können, wenn diese Entscheidungen Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen. Regierung und Parlament hingegen haben künftig wohl freie Hand.

Verfassungsrichter sind natürlich auch politische Wesen

Man fragt sich natürlich auch, warum das nun so ist. Im Falle der besprochenen Ausgangssperre-Entscheidung könnte man zu dem Ergebnis kommen, daß hier eine gemeinsame Grundbefindlichkeit gegeben ist. Die political correctness befällt nun einmal nicht selten auch ansonsten kluge und fachlich qualifizierte Leute. Jede Kritik an den Corona-Maßnahmen der Bundesregierung und der Parlamente steht ja für die politisch-mediale Klasse in dem Geruch, querdenkerisch, gar pegidaesk oder noch Schlimmeres zu sein. In die Nähe solcher Zeitgenossen will man nicht kommen, erst recht will man nicht dort verortet werden. Es gehört sich einfach nicht, Querdenkern und angeblichen Verfassungsfeinden Vorschub zu leisten. Man gehört doch zu den klugen und besonnenen, staatstragenden Bürgern. Allerdings zeigt sich die Gefahr dieses Gruppendenkens gerade auch an der Klimaschutzentscheidung wie auch an den Entscheidungen, mit denen der Weg in die Schuldenunion abgesegnet wird.

In diesem Zusammenhang muß natürlich auch gesehen werden, daß die Richter des Bundesverfassungsgerichts nach politischem Proporz bestimmt werden. Demokratisch gewählt werden sie nicht. Die Abhängigkeit von der Parteipolitik ist offensichtlich. Parteimitgliedschaft, zumindest das Nahestehen werden ganz offen gehandelt. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, gleichzeitig Vorsitzender des Ersten Senats, der hier entschieden hat, war zuvor stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag und gilt als bekennender Merkelaner. Auch die übrigen Richter des Senats mit Ausnahme eines FDP-Mitglieds bzw. der FDP nahestehenden Richters gehören zu den Parteien, die bisher sämtliche Corona-Maßnahmen der Regierung getragen oder durchgewunken haben. Es fällt schwer zu glauben, daß dies keine Auswirkungen auf ihre Entscheidung in der Sache gehabt haben könnte.

Ein Weg aus dem Dilemma

Gäbe es eine Lösung des Problems? Die Besetzung der höchsten Gerichte eines Landes ist überall auf der Welt sehr politisch. Die einfache Lösung, daß das oberste Gericht seine Mitglieder kooptiert, und nicht von der Politik im weitesten Sinne beschickt wird, dürfte mit dem Demokratiegebot, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen muß, kaum vereinbar sein. Eine Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts ähnlich wie die Wahl zum Deutschen Bundestag würde jedoch zu einer noch stärkeren Politisierung führen, denn dann kämen mit Sicherheit nur noch handverlesene Parteipolitiker zum Zuge. Und das nach einem Wahlkampf, der ja nun einmal in aller Regel das Gegenteil von sachlicher Debatte ist. Vielleicht wäre es jedoch möglich, daß ein Mittelweg gegangen würde. Die 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts könnten etwa drei Kandidaten für die Wahl durch Bundestag und Bundesrat vorschlagen, aus denen die beiden Kammern des Parlaments jeweils mit Zweidrittelmehrheit den neuen Richter bzw. die neue Richterin des Bundesverfassungsgerichts wählen. Dies hätte den Vorteil, daß wegen der Vorauswahl durch die Richter selbst eine gewisse fachliche Qualifikation sichergestellt wäre, wegen der Endentscheidung durch die Parlamentarier indessen dem Demokratiegebot noch Rechnung getragen wäre und wegen des Quorums wie bei verfassungsändernden Gesetzen eine allzu große Nähe der Kandidaten zu einer politischen Partei bei ihrer Wahl eher ausgeschlossen wäre. Politisch gemäßigte, fachlich qualifizierte Richter wären dann auch weniger anfällig für tagespolitisch oder gar ideologisch radikal motivierte Auslegungen der Verfassung. Das derzeitige System indessen begünstigt all das und schreibt auch fest, daß Verfassungsrichter nur aus dem Spektrum der langjährig führenden Parteien kommen. Derzeit stehen von den 16 Verfassungsrichtern 7 den Unionsparteien, 6 der SPD, 2 den Grünen und 1 der FDP nahe oder sind Mitglieder dieser Parteien. Andere, ebenfalls in Bundestag und Länderparlamenten vertretene Parteien, konkret Die Linke und die AfD, werden nach Sachlage jedenfalls in den nächsten Jahrzehnten keine Aussichten haben, mit einem ihnen nahestehenden Richter ihre politische Grundorientierung in die Entscheidungsfindung des höchsten deutschen Gerichts einzubringen. Das oben skizzierte Verfahren könnte auch hier möglicherweise dem strengen Odium der geschlossenen Gesellschaft eine mildere Note verleihen, anders gewendet: die Verfassung würde wirksam vor einem politisch abhängigen Verfassungsgericht geschützt.

Doch steht dem ein unüberwindliches Hindernis im Weg. Das ist nicht die Verfassung. Die kann man ändern. Das ist die politische Klasse, die sich in diesem System wohnlich eingerichtet hat. Wer sie aus dieser bequemen Behausung verteiben will, braucht große Mehrheiten. Die sind leider weit und breit nicht in Sicht.   

Das Mißverständnis

Alice Weidel Ist sicher das, was mein Vater selig eine Intelligenzbestie zu nennen pflegte. Indessen ist der IQ nicht das Maß aller Dinge. Das zeigt sich vor allem dann, wenn ein Sachverhalt mit dem Anspruch beurteilt wird, richtig und falsch allgemeingültig zu benennen.

Impfzwang durch die Hintertür

Frau Weidel hat dazu einen Schulfall beigetragen. Im Zusammenhang mit der Diskussion um die in Deutschland immer noch quälend langsam vorankommende Impfung der Bevölkerung gegen das Corona Virus, und zwar zur Frage, ob und wer und ab wann wieder größere Freiheiten bekommen soll, hat sie erklärt, Freiheiten für Geimpfte seien nichts anderes als ein Zwang durch die Hintertür. Das ist arg daneben.

Was passiert eigentlich genau?

Man muß dazu sowohl den Sachverhalt exakt erfassen, als auch seine rechtliche Bewertung sicher gründen. Die sogenannten Freiheiten für Geimpfte knüpfen daran, daß möglicherweise von ihnen keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht. Dazu hören wir aus dem Robert-Koch-Institut, daß nach derzeitigem Kenntnisstand mit allergrößter Wahrscheinlichkeit geimpfte Personen ebenso wie solche, die folgenlos infiziert worden sind, oder gar an Covid 19 erkrankt waren und diese Erkrankung überstanden haben, zum einen nicht mehr erneut angesteckt werden können, und, was im Zusammenhang mit Lockerungen oder Befreiungen von Interesse ist, ihrerseits auch nicht mehr ansteckend sein können. Das jedenfalls jeweils weitestgehend.

Wenn die Gefährdung entfällt, dann braucht man auch keine Gefahrenabwehr mehr

Also haben wir hier einen Sachverhalt, der, sollte er tatsächlich so sein, die gesetzlichen Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht mehr erfüllt. Wenn nach medizinischer Beurteilung aktive und passive Infektionsgefahr nicht mehr gegeben sind, dann sind Maßnahmen dagegen nicht nur überflüssig, sondern grundgesetzwidrig. Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt den Verordnungsgeber ja ausdrücklich zu grundrechtseinschränkenden Maßnahmen. Allerdings auch nur so lange, wie die Gefahr andauert, die durch dieses Gesetz bekämpft werden soll. Es geht also nicht um die Gewährung von Freiheiten, sondern es geht darum, daß die grundsätzlich bestehenden Freiheiten eines jeden Menschen nicht mehr eingeschränkt werden dürfen. Würde der Staat in dieser Lage gleichwohl seine Maßnahmen (Lock Down, Maskenpflicht) weiterführen, so müssten Klagen betroffener Bürger dagegen auch schon im Eilverfahren Erfolg haben.

Auch wenn nicht alle geimpft sind…

Es liegt also in der Natur der Sache, daß der gesundheitliche Status von Menschen mit Impfung, überstandener Infektion oder gar Krankheit die Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen lässt. Wer sich mit dieser Überlegung gegen Corona impfen läßt, unterliegt damit weder einem direkten, noch einem indirekten Zwang zur Impfung. Es ist daher auch nicht angängig, den Wegfall von Einschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz dann als eine Art Belohnung für den Geimpften zu zu erkennen. Vielmehr dürfen diese Maßnahmen auf geimpfte Personen nicht mehr angewandt werden, weil der Grund für solche Maßnahmen nicht mehr besteht. Dazu ist es auch nicht erforderlich, daß die Bevölkerung vollständig durchgeimpft oder von der Erkrankung genesen ist. Die sogenannte Herdenimmunität tritt ja bekanntlich schon dann ein, wenn 70-80 % der Bevölkerung geimpft sind. Das heißt, der Grund für freiheitsbeschränkende Maßnahmen entfällt dann gegenüber allen, ob geimpft oder nicht. Darauf hinzuweisen, ist natürlich kein indirekter Zwang zur Impfung, sondern die zutreffende Information des Bürgers. Wenn allerdings Politiker sich so ausdrücken, daß die Leute glauben müssen, sie würden für ihr Impfverhalten belohnt, dann ist das mehr als schräg. Und das kann selbst intelligente Menschen wie Frau Weidel dazu veranlassen, von einem Impfzwang durch die Hintertür zu sprechen, den es, wie oben erläutert, nicht geben kann.