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Haltet den Dieb!

Wer von Dingen ablenken will, die ihm selbst unangenehm sind, ihn vielleicht sogar in ein schlechtes Licht setzen können, der verfährt gerne nach der Methode: „Haltet den Dieb!“ Das biblische Gleichnis vom Menschen, der auf den Splitter im Auge des anderen zeigt, um davon abzulenken, daß er selbst einen Balken im Auge hat, trifft die Sache fast noch besser.

Ein aktuelles Beispiel:

Eine der aktuellen Spitzenmeldungen in den Rundfunk- und Fernsehnachrichten gestern und den heutigen Tageszeitungen setzte das geneigte Publikum davon in Kenntnis, daß im ersten Halbjahr 2018 in Deutschland insgesamt 401 antisemitisch motivierte Straftaten zu registrieren waren, nach deren 362 im gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres. Rechnet man den Wert 2017 auf das ganze Jahr um, kommt man auf 724 Taten dieser Art. Das erscheint zunächst beunruhigend. Gesteigert werden soll diese Unruhe ganz offensichtlich mit der Erläuterung, daß der weit überwiegende Prozentsatz dieser Straftaten „rechts“ motiviert ist, nur zum geringen und fast verschwindenden Prozentsatz indessen „links“ oder gar „islamisch“. Kommentare von nach eigener Einschätzung unabhängigen Qualitätsjournalisten versäumen es auch nicht, darauf hinzuweisen, daß das gesamtgesellschaftliche Klima den Anstieg derartiger Straftaten gefördert habe. Zu nennen seien da „rechte“ Parteien, Publizisten und Vereinigungen. Der volkspädagogische Sinn solcher Meldungen, noch mehr ihrer Interpretation, liegt auf der Hand: der Weg von konservativem „rechtem“ Denken führt auf einer abschüssigen Bahn zu rechtsextremem, antisemitischem Denken. Schließlich reicht das politisch „rechte“ Spektrum von der rechten Mitte bis hin zu den alten und neuen Nazis, so soll man glauben. Und wenn man dann am einen Ende startet, dann wird man zwangsläufig irgendwann am anderen Ende ankommen.

Diese Logik ist ungefähr so zwingend, wie die Schlußfolgerung, daß Jäger und Metzger eher zu Tötungsdelikten neigen, als andere Menschen. Schließlich töten sie ja bereits ständig Lebewesen aus Fleisch und Blut, was ja für ein geringer entwickeltes Mitgefühl für andere Lebewesen spricht. Da, das liegt doch wohl auf der Hand, ist der Weg zur Tötung von Menschen nicht mehr weit. Zugegeben, das Beispiel ist kraß und vielleicht etwas weit hergeholt. Aber es ist logisch genauso zwingend, wie die Vermutung, politisch eher konservativ-rechts eingestellte Menschen liefen leichter Gefahr, letztendlich bei den Nazis zu landen, als andere Menschen. Natinal-Konservative sind jedoch vom Nationalsozialismus genauso weit entfernt, wie der Jäger und der Metzger vom Mörder. Man sollte sich der perfiden politischen Strategie jener selbsternannten Wächter der Demokratie, tatsächlich jedoch Feinde der pluralistischen Gesellschaft, stets bewußt sein, wenn man politische Meldungen und Kommentare zur Kenntnis nimmt.

Der Vorgang gibt jedoch Veranlassung, sich einmal mit den Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik zu befassen. Tut man das, so stellt man fest, daß es darin eine Kategorie „antisemitische Straftaten“ überhaupt nicht gibt. Vielmehr orientiert sich die amtliche Kriminalstatistik naturgemäß an den Straftatbeständen des Gesetzes, wie etwa Tötungsdelikte, Vermögensdelikte oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Antisemitisch motivierte Delikte können daher dort nicht abgebildet werden. Man darf annehmen, daß es sich dabei sowohl um Körperverletzung und Beleidigung handeln kann, wie im Falle jenes arabischen Mitbürgers, der kürzlich in Berlin einen einheimischen Bürger jüdischen Glaubens mit einem Gürtel attackiert und ihn dabei beschimpft hat. Man kann auch davon ausgehen, daß darunter Delikte nach § 130 StGB (Volksverhetzung) fallen, ebenso wie Beleidigungen nach § 185 StGB. Auch Hakenkreuzschmierereien auf den Wänden von Wohnhäusern oder auf Grabsteinen gehören dazu. Nur ist es allerdings schwierig, diese ohne weiteres einer Tätergruppe wie „Rechten“ oder „Muslimen“ zuzuordnen. Hakenkreuzschmierereien bleiben im wesentlichen anonym, ein Hakenkreuz auf eine Wand zu sprühen ist sowohl Neonazis als auch muslimischen Israelhassern zuzutrauen. Und nicht zuletzt ist die Aversion der linksextremen Antifa gegen Israel nicht hinweg zu diskutieren. Politisch korrekt ist es jedoch, diese Straftaten im Zweifel „rechts“ einzuordnen.

Aufschlußreich ist allerdings die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), wenn man sich dieses Zahlenwerk genauer anschaut. Sie weist für 2017 insgesamt 5.761.984 registrierte Straftaten auf. Die erwähnten 724 Straftaten mit antisemitischem Hintergrund machen davon gerade ca. 0,01 % aus. Die sogenannte Gefahr von rechts ist damit quantitativ nun wirklich eine vernachlässigbare Größe. Das ganz unabhängig davon, daß derartige Delikte selbstverständlich Straftaten bleiben, darüber hinaus auch besonders unappetitlich sind, weil eben jeder gruppenbezogene Haß unserem Menschenbild widerspricht, und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, der den Schutz der Menschenwürde an prominentester Stelle unserer Verfassung statuiert, völlig zuwider läuft.

Wenn man aber schon einmal dabei ist, die amtliche PKS durchzusehen, dann kann man ja auch einmal ins Detail gehen. Straftaten werden häufig von einer Person mehrfach begangen. Die Statistik weist deswegen für 2017 insgesamt 1.974.805 Tatverdächtige aus, davon deutsche 1.375.448, das sind 69,5 %, und davon nicht-deutsche 599.357, das sind also 30,5 %. In letzteren sind 167.268 Zuwanderer enthalten, was 8,6 % der Tatverdächtigen bedeutet. in diesem Zusammenhang muß man natürlich den Anteil der jeweiligen Gruppen an der Gesamtbevölkerung betrachten. Für 2017 liegen noch keine amtlichen Zahlen vor, so daß man auf die Zahlen für 2016 zurückgreifen muß, was allerdings nur zu einer sehr geringen Unschärfe führen dürfte. Von den 82,4 Millionen Einwohnern unseres Landes waren 2016 77,5 % Deutsche ohne Migrationshintergrund, 11,7 % Deutsche mit Migrationshintergrund und 10,9 % Ausländer. Also waren 10,9 % der Bevölkerung nach der PKS für 30,5 % der Straftaten verdächtig. Geht man davon aus, daß wir ca. 1 Million Zuwanderer (Asylbewerber, Flüchtlinge, Wirtschaftsmigranten) im Lande haben – so genau weiß das ja niemend -, dann sind 167.268 Tatverdächtige mehr als 15 % der Zuwanderer.

Bemerkenswert ist auch das Verhältnis von deutschen und nicht-deutschen Tatverdächtigen bei der Gewaltkriminalität. Hier sind von 178.363 Tatverdächtigen insgesamt 110.494, das sind 61,9 %, Deutsche, 67.869 der Tatverdächtigen, also 38,1 %, haben keinen deutschen Pass. Die Aufschlüsselung nach Deliktsgruppen des Strafgesetzbuches sieht so aus:

Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen: Deutsche 57,7 %; Nichtdeutsche 42,3 %.

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung/Übergriffe: Deutsche 63 %; Nichtdeutsche 37 %.

Raubdelikte: Deutsche 59,7 %; Nichtdeutsche: 40,3 %.

Gefährliche und schwere Körperverletzung: Deutsche 62,2 %; Nichtdeutsche: 37,8 %.

Aufschlussreich ist auch die in der PKS berichtete Entwicklung der Tatverdächtigenanteile Nichtdeutscher. Wegen einer Änderung der statistischen Methode können die Zahlen und Quoten erst ab 2009 herangezogen werden. Das ergibt folgendes Bild:

2009: 19,2 %

2010: 20,0 %

2011: 20,8 %

2012: 21,5 %

2013: 22,6 %

2014: 24,3 %

2015: 27,6 %

2016: 30,5 %

2016: 30,4 %

Ob der bemerkenswerte Anstieg seit 2015 in einem Zusammenhang mit der unkontrollierten Zuwanderung steht, wäre einer sorgfältigen Prüfung wert.

Eine weitere interessante Erkenntnis aus der PKS bietet der Blick auf die Tabelle der ausgewählten Straftaten/-Gruppen mit einem hohen Anteil nicht-deutscher Tatverdächtiger.

Straftaten insgesamt ohne ausländerrechtliche Verstöße: 30,4 %.

Taschendiebstahl insgesamt: 74,4 %

Schwerer Ladendiebstahl. 63,4 %

Unerlaubter Handel und Schmuggel mit/von Kokain einschließlich Crack: 57,5 %

Sexuelle Belästigung, § 184i StGB: 45,9 %

Straftaten gegen das Leben: 34,7 % (Zuwanderer 14,3 %)

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: 28,7 % (Zuwanderer 12,2 %)

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung/Übergriffe: 37 %  (Zuwanderer 15,9 %).

Wer über Integration, echte und falsche Flüchtlinge, Kriminalprävention und ähnliches schreibt oder spricht, der sollte erst einmal diesen Zahlen verinnerlichen. Wer behauptet, wir hätten kein Problem mit Ausländern überhaupt und Zuwanderern im besonderen, der verschließt entweder die Augen vor der Wirklichkeit, oder aber er lügt. Damit nicht gleich die Grünen aufheulen und die Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenzen sich vor Schreck bekreuzigen: es geht hier natürlich nicht um ein stupides „Ausländer raus!“. Es geht darum, eine intelligente Politik zu machen, die unser Land vor einem Abrutschen in einen Zustand der Unsicherheit bewahrt. Das ist im Interesse aller rechtstreuen Deutschen mit und ohne Migrationshintergrund, und auch im Interesse aller redlichen Menschen, die sonst hier leben. Allerdings darf man nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht darauf hoffen, daß in Deutschland intelligente Politik gemacht wird. Vielmehr wird vor Gefahren gewarnt, die es nicht wirklich gibt, dafür werden reale Gefahren nicht öffentlich angesprochen, sondern in vielhundertseitigen amtlichen Statistiken versteckt. Dafür läßt man dann rund 700.000 rechtskräftig zur Ausreise Verpflichtete im Lande und alimentiert sie noch großzügig. Es bleibt also dabei: sapere aude!

 

 

Der grüne Ayatollah

Die Deutschen sind ein lebenslustiges Volk. Das Vergnügen steht oben an. Ordnung und Disziplin, wofür die Deutschen weltweit bekannt sind, kommen tatsächlich erst an zweiter Stelle. Jedenfalls sollte man so ehrlich sein, das auch zuzugeben. Es ist ja nicht schlecht, daß der Mensch sein Leben genießen will. Ins Negative rutscht das erst, wenn das nicht auf der Grundlage eigener Leistung, mit dem Wort eines früheren deutschen Außenministers also „anstrengungslos“, verwirklicht werden soll.

Zieht man diese Seite unseres Volkscharakters in Rechnung, dann verwundert es doch, daß die politische Partei, die uns seit vielen Jahren mit Verboten aller Art „beglücken“ will, stabil rund 12-15 % der Wähler hinter sich bringen kann. Noch grotesker ist, daß auch darunter viele genussorientierte Zeitgenossen sind. Einer der vielen Widersprüche in der menschlichen Natur. Auch wenn nicht alles, was in der nachfolgenden kleinen Auflistung Platz gefunden hat, ganz oder überwiegend sinnlos ist, so ist doch erkennbar, daß die Grünen durchaus das Prädikat „Spaßbremsen“ verdienen:

Rauchen, Plastiktüten, Motorroller, Diesel, Limonade im Schulgebäude, Heizpilze, Paintball, „gewaltverherrlichende“ Computerspiele, Nachtflugverbot, Urlaubsflugreisen, eingeflogene Erdbeeren, verschärfte Tempolimits, nachts nicht mehr beleuchtete Innenstädte, Zirkustiere, Zigarettenautomaten, SUV’s, „gendergerechte“ Sprachverbote und natürlich der schon sprichwörtlich gewordene Veggie-Day – die Liste ist bei weitem nicht vollständig.

Der erhobene Zeigefinger, belehrend und mahnend, kann als Erkennungsmerkmal grüner Politiker gesehen werden. Personifiziert wird diese Art von Politik in der Gestalt von Anton Hofreiter. Der Mann, dem man es sofort abnehmen würde, wenn er öffentlich erklärte, zum Lachen in den Keller zu gehen, wirkt von seiner Physiognomie, seinen Gesten und seinem sprachlichen Duktus so, wie man sich Bußprediger früherer Jahrhunderte vom Schlage eines Abraham a santa Clara vorstellt. Er erinnert fatal an sauertöpfische und miesepetrige islamische Prediger vom Schlage eines Ayatollah Khomeini. Ist für sie alles Sünde, was Spaß macht, ist für Hofreiter und Co. alles schädlich, was Spaß macht. Sünde ist sowieso verboten, Schädliches muß verboten werden.

In der Tat ist es ein Rätsel, daß in einer durch und durch hedonistischen Gesellschaft wie der unsrigen eine Partei mit einer so ausgesprochenen Lust daran, die Bürger des Landes zu schurigeln und zu bevormunden, einen so großen und nachhaltigen politischen Erfolg haben kann. Vielleicht findet das die gleiche Erklärung wie das historische Phänomen, daß religiöse Extreme wie etwa der extrem asketische Calvinismus immer wieder eine nennenswerte Zahl von Anhängern für ein völlig spaßfreies Leben begeistern konnten. War es damals die Furcht vor Höllenqualen, ist es heute die Furcht vor allerlei irdischem Ungemach wie Klimawandel und Gesundheitsschäden. Ist die Erbsünde also nicht in Wahrheit das eingeredete schlechte Gewissen? Wo die Theologen das Sagen haben, eben religiös, wo die Ideologen das Sagen haben, eben „umweltpolitisch“?

Lassen wir all‘ diese Miesepeter und Spaßbremsen links liegen! Ich für meinen Teil genieße Wein und Parmaschinken mit Melone, alles importiert, fliege in den Urlaub und erfreue mich ganz sexistisch am Anblick schöner leichtbekleideter Frauen. Die Bußprediger jedweder Prvonienz indessen können mir gestohlen bleiben!

Ist die AfD völkisch und undemokratisch?

Aus Schülerzeiten  kennen wir das. Wer neu in der Klasse ist, hat es schwer. In der Politik gilt dieser Grundsatz offenbar vermehrt. Die Grünen der frühen achtziger Jahre konnten davon ein Lied singen. Als heute etablierte und von den Medien gehätschelt Partei wollen sie sich daran lieber nicht erinnern. Daß es der AfD als Neugründung ebenso ergehen würde, war zu erwarten. Nicht zu erwarten war indessen der Haß, der ihr nicht nur von der etablierten Konkurrenz, sondern noch mehr aus dem politisch korrekten Milieu entgegen schlug und weiter entgegenschlägt. Das zeigt sich insbesondere an der Behauptung, diese Partei verneine grundlegende Regeln unserer Verfassung, wie etwa die Achtung vor den Menschenrechten und die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat. Ersteres wird der Behauptung unterlegt, statt der Achtung eines jeden Menschen als Person stehe bei ihr die Unterscheidung zwischen blutsmäßigen deutschen und „fremdvölkischen“ Menschen, wobei erstere natürlich von höherem Wert seien und deswegen alleine „richtige“ Deutsche sein könnten. Demokratie und Rechtsstaat wolle man durch das Führerprinzip ersetzen. Mehr oder weniger offen werden diese Zuschreibungen gebetsmühlenartig formuliert.

Nun gibt es die spöttische Redensart: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Im Zusammenhang mit unserem Thema muß man allerdings diesen Satz dahingehend abwandeln, daß Erkenntnisse nur gewinnen kann, wer auch lesen will. Um die Behauptung der NS-Affinität dieser Partei überprüfen zu können, muß man natürlich erst einmal nachlesen, was die NSDAP seinerzeit eigentlich wollte. Ihr Kronzeuge ist natürlich Adolf Hitler selbst. In seinem programmatischen Buch „Mein Kampf“ schreibt er unter anderem:

„Wenn wir versuchen, aus dem Worte „völkisch“ den sinngemäßen innersten Kern herauszuschälen, kommen wir zu folgender Feststellung: Unsere heutige landläufige politische Weltauffassung beruht im allgemeinen auf der Vorstellung, daß dem Staate zwar an sich schöpferische, kulturbildende Kraft zuzusprechen sei, daß er aber mit rassischen Voraussetzungen nichts zu tun habe, sondern eher noch ein Produkt wirtschaftlicher Notwendigkeiten, bestenfalls aber das natürliche Ergebnis politischen Machtdranges sei. Diese Grundanschauung führt in ihrer logisch-konsequenten Weiterbildung nicht nur zu einer Verkennung rassischer Urkräfte, sondern auch zu einer Minderbewertung der Person. Denn die Ableitung der Verschiedenheit der einzelnen Rassen in Bezug auf ihre allgemeinen kulturbildenden Kräfte muß zwangsläufig diesen größten Irrtum auch auf die Beurteilung der Einzelperson übertragen.“ und weiter: „Es wäre ein Wahnwitz, den Wert des Menschen nach seiner Rassenzugehörigkeit abschätzen zu wollen, mithin dem marxistischen Standpunkt: „Mensch ist gleich Mensch“ den Krieg zu erklären, wenn man dann doch nicht entschlossen ist, auch die letzten Konsequenzen zu ziehen. Die letzte Konsequenz der Anerkennung der Bedeutung des Blutes, also der rassenmäßigen Grundlage im allgemeinen, ist aber die Übertragung dieser Einschätzung auf die einzelne Person.“ Und weiter: „Eine Weltanschauung, die sich bestrebt, unter Ablehnung des demokratischen Massengedankens, dem besten Volk, also dem höchsten Menschen, diese Erde zu geben, muss logischerweise auch innerhalb dieses Volkes wieder dem gleichen aristokratischen Trieb gehorchen und den besten Köpfen die Führung und den höchsten Einfluß im betreffenden Volke sichern. Damit baut sie nicht auf dem Gedanken der Majorität, sondern auf den der Persönlichkeit auf.“

Der seinerzeit führende Verfassungsrechtler und politische Theoretiker des Nationalsozialismus, Ernst Rudolf Huber, skizzierte das völkische Staatswesen folgendermaßen:

„Das politische Volk ist als geschichtliche Erscheinung durch die Prinzipien der Einheit und Ganzheit bestimmt. Nur als Einheit und Ganzheit ist das Volk eine politische Wirklichkeit.  Die Freiheit und Selbstherrlichkeit des einzelnen, von der jedes politische Denken ausging, zerstörten die innere Einheit der Gemeinschaft und lösten jede ganzheitliche Ordnung auf.“ Die Prinzipien von Einheit und Ganzheit setzten nach Huber voraus, daß innerhalb der „völkischen Einheit“ nur „organische Gliederungen“, nicht aber „feindliche Gruppen und Klassen“ bestehen könnten:  „Denn die Parteienbildung ist kein Ausdruck naturgegebener, organischer Verschiedenheit im Volkskörper, sondern sie bedeutet eine willkürliche Zerreißprobe, die die politische Gemeinsamkeit in Frage stellt. Die völkische Einheit setzt eine einheitliche politische Weltanschauung voraus, die allein und ausschließlich Geltung besitzt. Jede Parteienspaltung wäre mit diesem Prinzip politisch weltanschaulicher Einheit unvereinbar. Im Unterschied zur Demokratie, in der der politische Prozess sich in Form von Abstimmungen und nach dem Mehrheitsprinzip vollzieht (Art. 20 GG) handelt Huber zufolge das auf „völkischer“ Grundlage geeinte Volk nur geschlossen, und zwar „nach dem Prinzip von Führung und Gefolgschaft.“

Betrachten wir nun die Programme der AfD. In ihrem Grundsatzprogramm wird das Kapitel 7 – Kultur, Sprache und Identität – mit folgender Präambel eingeleitet:

„Deutschland gehört zu den großen europäischen Kulturnationen. Deutsche Schriftsteller und Philosophen, deutsche Musiker, bildende Künstler und Architekten, in jüngerer Zeit auch deutsche Designer und Filmemacher, haben wesentliche Beiträge zu ihren jeweiligen Disziplinen im weltweiten Maßstab geleistet. Kultur ist außerdem die zentrale Klammer, in der sich auch ein neues Politikverständnis sehen muß. Unser aller Identität ist vorrangig kulturell determiniert. Sie kann nicht dem freien Spiel der Kräfte ausgesetzt werden. Vielmehr soll ein Bewußtsein gestärkt werden, welches kulturelle Verbundenheit wahrnimmt, fördert und schützt. Für die AfD ist der Zusammenhang von Bildung, Kultur und Identität für die Entwicklung der Gesellschaft von zentraler Bedeutung.“

Im Wahlprogramm 2017 heißt es, daß über Qualität und Quantität einer Einwanderung selbst zu bestimmen, sei herausragendes Merkmal staatlicher Souveränität; das müsse auch für Deutschland gelten. Ausführlich werden Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip im ersten Kapitel des Wahlprogramms so vorgestellt, wie es auch in den einschlägigen Artikeln unserer Verfassung festgeschrieben ist. Auch die Forderung nach einer Reform des Staatsbürgerrechts in Gestalt einer Rückkehr zum bis 2000 geltenden Abstammungsprinzip ist in diesem Rahmen nicht anstößig, denn auch die erbittertsten Feinde der AfD werden nicht behaupten wollen, bis zum Jahre 2000 habe in Deutschland ein völkisches Staatsbürgerrecht gegolten.

Wer also lesen kann und will, kann nicht ernsthaft auch nur annähernd von völkischen oder demokratiefeindlichen Bestrebungen dieser Partei sprechen. Vielmehr steht sie programmatisch genauso fest auf dem Boden unserer Verfassung, wie die anderen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien. Genau deswegen versuchen ja offensichtlich viele ihrer Feinde, ihr solche Bestrebungen ohne irgend einen Beleg zu unterstellen und bemühen dafür phantasievolle Verschwörungstheorien ebenso wie im Wege abenteuerlicher Hermeneutik aus einzelnen Redebeiträgen herausgefilterte angebliche Substrate ihrer Politik. Dagegen nimmt sich die Wahrsagerin mit ihrer Glaskugel geradezu seriös und wissenschaftlich aus.

Wenn aber gerade bürgerliche Parteien in dieses Horn der Diffamierung blasen und die Zuschreibungen der demokratiefeindlichen Antfa übernehmen, dann ist das nicht nur dumm, sondern mittelfristig gefährlich für die Demokratie. Denn wenn die Grenzen der Verfassungsmäßigkeit verwischt und verdunkelt werden, wird die Demokratie selbst beschädigt. Abgesehen davon wird die Tür zum demokratischen Miteinander so fest zugeschlagen, daß man sie später wohl nur noch sehr mühsam wieder öffnen kann. Von dieser Torheit profitieren auf Dauer nur die Feinde bürgerlch-konservativer, aber auch liberaler Politik. Intelligente, vorausschauende und umsichtige Politik ist das nicht.

 

 

Wo stehen wir?

Die Ereignisse der letzten Tage können mit dem vielzitierten Wort des römischen Dichters Horaz zusammengefaßt werden: Der Berg kreißte, doch geboren ward ein lächerliches Mäuslein. Denn die offenbar unter erheblichen politischen Schmerzen zustande gekommene Einigung zwischen den Unionsparteien bedeutet bei Lichte besehen nicht mehr, als daß geltendes Recht wenigstens zum Teil angewandt werden soll. Ob das dann auch den Segen des Koalitionspartners SPD finden wird, darf getrost bezweifelt werden.

Alle Detailfragen zur sogenannten Flüchtlings- und Asylpolitik mögen zwar jeweils wichtig sein, sie aufzuwerfen und zu lösen kann jedoch nur dann sinnvoll sein, wenn man sich darüber im klaren ist, wo man steht und wo man hingehen möchte. Die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft ist für verantwortungsbewußte Menschen ja kein Selbstzweck, erst recht kein politisches Spiel. Vielmehr geht es um die Frage, welche Zukunft wir unseren Kindern und Enkelkindern ermöglichen wollen. Das gilt nota bene auch für diejenigen, denen aus welchen Gründen auch immer das Glück eigener Kinder und Enkel versagt geblieben ist. Indessen hat man bei manchen von ihnen, vor allem der Frau Bundeskanzler und einigen ihrer Steigbügelhalter aus Koalition und Opposition nicht den Eindruck, daß ihnen die Zukunft dieser Generationen unseres Volkes und unseres Kulturkreises wirklich am Herzen liegt. Doch dazu später.

Die Philosophie der Aufklärung ist in Europa entstanden (Descartes, Kant etc.) und konnte sich auf diesem Kontinent und in den vormaligen Kolonien der europäischen Staaten auf dem amerikanischen Kontinent, in Australien und Neuseeland durchsetzen, weil sie dort auf eine Religion traf, die ihre Lehren, wenn auch zunächst zögerlich, akzeptierte. Das ist auch ganz offensichtlich die Ursache der stürmischen Entwicklung von Wissenschaft und Technik, aber auch gesellschaftlicher Befreiung des Menschen aus der bis dahin gegebenen Unmündigkeit, ob selbst verschuldet, wie Immanuel Kant erklärt hat, oder schlicht und einfach menschheitsgeschichtlich als Entwicklungsstadium notwendig. So und nicht anders entstand eben die Hochkultur, in der sich die Völker der westlichen Welt, um einmal diesen Begriff anstelle des zu Unrecht viel gescholtenen christlichen Abendlandes zu benutzen, zu freien Gesellschaften mit beträchtlichem allgemeinem Wohlstand entwickelt haben.

Wer verantwortungsvoll an den zukünftigen Lebensverhältnissen seiner Kinder und Enkelkinder arbeitet, der kann nur anstreben, ihnen diesen Status weiterzugeben und ihnen zu ermöglichen, diesen zu sichern und womöglich weiterzuentwickeln.

Allein daran sind alle Überlegungen und Maßnahmen zu messen, die im Rahmen der gegenwärtigen Zuwanderungsproblematik, aber auch im Rahmen der, man muß sagen sogenannten, Integration von in den letzten Jahrzehnten vor 2015 eingewanderten Ausländern aus dem islamischen Kulturkreis angestellt bzw. ins Werk gesetzt werden. Ob es um die Zahl der Migranten geht, wie man wissenschaftssprachlich-neutral wirkliche oder auch nur vermeintliche Bürgerkriegsflüchtlinge, Asylbewerber und Einwanderer in die Sozialsysteme mit und ohne Papiere nennt, ob es um die Bedingungen geht, unter denen sie hier vorübergehend oder gar auf Dauer leben, ob es um die Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln geht, die ihre Einreise und ihr Verbleiben regeln, ob es um die Pflicht zur Beachtung unserer Gesetze und Regeln des alltäglichen Zusammenlebens geht, alles das muß daran gemessen werden, ob es unsere Lebensweise auf Dauer gewährleistet oder gefährdet.

Weil es ganz offensichtlich ist, daß kein Volk sein politisches und wirtschaftliches Niveau aufrechterhalten kann – von Weiterentwickeln wollen wir hier erst gar nicht nicht sprechen -, wenn die Zahl der kulturfremden Zuwanderer einen prägenden Einfluß auf die aufnehmende Gesellschaft gewinnt, muß eben diese Zahl begrenzt werden, will man das als richtig erkannte Ziel der Bewahrung und Weiterentwicklung der eigenen, freien und prosperierenden Gesellschaft nicht aufgeben. In diesem Zusammenhang soll man auch nicht mit Begriffen wie „Umvolkung“ oder „Bevölkerungsaustausch“ hantieren. Abgesehen von ihrem pegidaesken und damit dem Sprachgebrauch des intellektuellen Prekariats anverwandten Klang sind sie auch sachlich unzutreffend, denn es geht ja nicht um die Aussiedelung der einen und die Ansiedelung der anderen, sondern nur die Frage, welche und wie viele Neubürger das Land verträgt. Somit muß es das erste Ziel jeglicher Zuwanderungspolitik sein, die Zahl der Zuwanderer so gering zu halten, daß eben die vorbeschriebene Gefahr gar nicht erst entstehen kann. Davon zu unterscheiden ist natürlich das Bestreben entwickelter Gesellschaften, beruflich qualifizierte und der eigenen Gesellschaft affine, zumindest anpassungswillige Einwanderer zu gewinnen.

Die Kosten der gegenwärtigen Zuwanderungspolitik sind ein weiteres gewichtiges Argument dafür, die Zuwanderung nicht nur drastisch zu begrenzen, sondern die Zahl der unkontrolliert und ungeregelt eingewanderten Menschen kurz- und mittelfristig wieder abzubauen. Kosten in der Größenordnung von ca. 50 Milliarden € jährlich für Unterkunft, Verköstigung, medizinische Versorgung, Verwaltung, Sicherheit und Schulbildung kann auch ein wirtschaftlich leistungsfähiger Staat wie Deutschland nicht dauerhaft aufbringen, ohne in gleichem Umfang seinen eigenen Bürgern diese Mittel vorzuenthalten und damit ihre Renten in geringerem Maß als möglich zu steigern, ihre medizinische Versorgung zu verteuern, und die öffentlichen Investitionen für Infrastruktur herunterzufahren, von Investitionen in die Wissenschaft und der Förderung des kulturellen Lebens erst gar nicht zu reden. Wer das leugnet, muß wohl über den finanz- und volkswirtschaftlichen Unverstand des vormaligen Zensurministerleins und nunmehrigen Neckermanntouristen in der Mission des deutschen Chefdiplomaten verfügen.

Der gesellschaftliche Schaden, beileibe nicht bloße Kollateralschaden, dieser massenhaften Zuwanderung von kulturfremden, häufig nicht einmal des Lesens und Schreibens in ihrer Muttersprache kundigen Menschen ist ebenfalls nicht gering zu schätzen. Schulklassen und ganze Stadtteile, in denen die deutsche Sprache zu einer Randerscheinung geworden ist, können nur in der Phantasie psychiatrisch behandlungsbedürftiger Traumtänzer mit der Zwangsvorstellung von einer egalitären, ohne Grenzen und damit ohne staatliche Ordnung lebenden Weltgesellschaft als begrüßenswerter gesellschaftlicher Fortschritt betrachtet werden.

Schließlich sollte man auch das Gerede gewisser Wirtschaftsvertreter von dem Fachkräftemangel, der nur durch massenhafte Zuwanderung wenigstens abgemildert werden könne, kritisch und mit gesundem Menschenverstand betrachten. Der eigenen Lebenswirklichkeit dürfte wohl die Kritik etwa von Mitgliedern des VDI entsprechen, wonach angesichts eines halben Dutzend Bewerber auf eine offene Stelle von einem Fachkräftemangel nicht die Rede sein kann. Natürlich muß man Äußerungen von Verbandsvertretern immer und nicht nur in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des cui bono, also der Frage: wem nützt es? betrachten. Die marktwirtschaftliche Regel von Angebot und Nachfrage gilt natürlich auch für den Arbeitsmarkt. Zuwanderer aus Niedriglohnländern drücken tendenziell das Lohnniveau und somit die Kosten der Unternehmen. Soweit uns Institutionen wie etwa die in der politischen Publizistik allgegenwärtige Bertelsmann-Stiftung etwas anderes mit wissenschaftlichem Anstrich glauben machen wollen, so sollte man sich stets vergegenwärtigen, daß es sich dabei regelmäßig nicht um wissenschaftliche Arbeit, sondern um Regierungspropaganda handelt.

Wer allen diesen Argumenten wenigstens im Kern zustimmen kann, wird indessen von den Propagandisten der Merkel’schen „Flüchtlingspolitik“ damit zur Räson gebracht, daß nun einmal die europäische wie auch die nationale Rechtslage keine Alternative zum Handeln der Regierung zulasse. Jedenfalls hinsichtlich der europäischen Rechtslage sollte man sich dann schon fragen, warum alle anderen europäischen Länder anders als Deutschland handeln. Handelt es sich bei ihnen also samt und sonders um Rechtsbrecher? Schon diese Fragestellung zeigt die Unhaltbarkeit der aktuellen Regierungspropaganda, die uns übrigens nicht in erster Linie durch das Bundespresseamt nahegebracht wird, sondern durch die weit überwiegende Zahl der gedruckten und gesendeten Medien. Sie machen das Bundespresseamt eigentlich überflüssig.

Wie die Rechtslage tatsächlich ist, kann man nur von unabhängigen Juristen erfahren. Da hört man allerdings völlig andere Töne. Um einmal neben der Überzeugungskraft des Arguments auch die Prominenz seines Autors ins Feld zu führen, wollen wir aus einem aktuellen Vortrag des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, zitieren:

„Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, daß es weder nach deutschem Verfassungs- und Verwaltungsrecht, noch nach europäischem Recht, noch nach dem Völkerrecht für Nicht-EU Ausländer ein vorbehaltloses Recht auf Einreise in das und auf Aufenthalt im Bundesgebiet gibt. Ein vorbehaltloses Recht auf Aufnahme in der Europäischen Union zum Zwecke der Durchführung eines – von vornherein aussichtslosen – Asylverfahrens besteht ebenfalls nicht. Es gibt ein solches individuelles Menschenrecht auf einen Aufenthalt und auf ein Leben in einem fremden Staat der eigenen Wahl, also auf Einwanderung in den Staat der eigenen Präferenz nicht, selbst wenn die Einreise formal mit einem ersichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Antrag auf Asyl verbunden wird, oder wenn der Asylantrag in einem erkennbar unzuständigen Mitgliedsstaat der EU gestellt werden soll. Ohne eine solche Einreiseerlaubnis ist die Einreise nach Deutschland oder in die Europäische Union illegal; sie ist de jure grundsätzlich zu verweigern. Die Verwaltungspraxis in Deutschland entsprach und entspricht dem eindeutig nicht.

Nach § 18 Abs. 2 des Asylgesetzes ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Alle EU-Mitgliedsstaaten gehören zu den sicheren Drittstaaten. Deutschland ist ausschließlich von solchen Staaten umgeben, sodaß alle Nicht-EU Ausländer, die auf dem Landweg nach Deutschland kommen, betroffen sind. Von dieser Einreiseverweigerung oder „Zurückschiebung“ ist nach dieser Vorschrift abzusehen, wenn Deutschland nach dem Recht der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, oder das Bundesministerium des Innern dies aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. Nach der Dublin-III-Verordnung der EU ist Deutschland nicht automatisch zuständig für alle auf seinem Gebiet gestellten Anträge, grundsätzlich zuständig ist das sogenannte Erstzutrittsland der Europäischen Union. Das sogenannte Selbsteintrittsrecht Deutschlands begründet keine Rechtspflicht, eine solche Übernahme der Zuständigkeit erfolgt freiwillig, darf daher zwingendes nationales Recht nicht missachten und das vom EU-Recht bestimmte Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht in sein Gegenteil zu verkehren.“

Inhaltlich gleichlautende Gutachten und Publikationen anderer Rechtswissenschaftler wie Udo Di Fabio oder Ulrich Vosgerau sollen gerade wegen ihrer Argumentationstiefe nicht unerwähnt bleiben. Wenn dagegen Publizisten mit Staatsexamina wie Heribert Prantl Gegenteiliges verbreiten, tun sie es gegen ihren juristischen Sachverstand. Man darf ihnen also mit Fug und Recht unterstellen, ganz bewußt das Geschäft derer zu betreiben, die über die massenhafte, unkontrollierte und ungeregelte Zuwanderung von Menschen, die jedenfalls in größerer Zahl unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung gefährden, eine andere Gesellschaft in Deutschland etablieren wollen.

Festzuhalten ist daher, daß die gegenwärtige Zuwanderungspolitik der Bundesregierung offensichtlich weder von den deutschen Gesetzen, noch von den einschlägigen europäischen Verträgen und auch nicht vom sonstigen Völkerrecht gedeckt ist. Vielmehr muß eindeutig festgestellt werden, daß die Bundesregierung unter dem Beifall der Medien, Kirchen und sogenannten Kulturschaffenden seit dem Herbst 2015 andauernd das Recht bricht. Leider sind damit Straftatbestände nicht verwirklicht worden. Wer dennoch Strafanzeigen gegen Merkel und Co. bei den Staatsanwaltschaften einreicht, nimmt ihnen nur die Zeit für die Bearbeitung strafrechtlich wirklich einschlägiger Sachverhalte. Außerdem gibt er Merkel und Co. die Möglichkeit, unter Verweis auf die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu behaupten, die „Flüchtlingspolitik“ der Bundesregierung sei rechtens. Quidquid agis, prudenter agas, et repice finem, sagt der Lateiner. Zu deutsch: Was auch immer du tust, tue es klug und bedenke das Ende.

Wir leben Gott sei Dank in einer Demokratie, auch wenn es bisweilen schwer fällt, das auch immer zu erkennen. Die massiven Angriffe auch staatlicher Stellen auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit seien hier nur beispielhaft erwähnt. Die Macht des Bürgers beschränkt sich auf das Recht, Politiker zu wählen oder abzuwählen. Von diesem Recht muß man aus der eingangs beschriebenen Verantwortung für die nachfolgenden Generationen Gebrauch machen. Man muß es klug tun und dafür sorgen, daß nur solche Kandidaten gewählt werden, die wenigstens versprechen, ein Kontrastprogramm zur aktuellen Politik der regierenden Parteien sowie ihrer Steigbügelhalter in Opposition und Medien zu verwirklichen. Dazu würde beispielsweise gehören, die Attraktivität unseres Landes für Wirtschaftsmigranten dadurch gegen Null zu fahren, daß statt international vergleichsweise hoher Geldzahlungen während der gesamten Dauer des juristischen Verfahrens und eines bloß geduldeten Aufenthalts nur noch Sachleistungen gewährt werden und die Unterbringung ausschließlich in Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Damit wäre der wesentliche Faktor für den Zuzug, nämlich die tatsächlich gewaltige Differenz zwischen den Lebensverhältnissen in den Herkunftsländern und in unserem Lande beseitigt. Diese Maßnahme würde nichts kosten, sondern im Gegenteil im Vergleich zu dem, was derzeit geschieht, erhebliche Einsparungen bringen. Die vielen eingesparten Milliarden könnten dann unseren eigenen Bürgern zugute kommen. Bessere gesundheitliche Versorgung, höhere Renten, bessere Bildung unserer Jugend und nicht zuletzt eine dramatische Erhöhung des Sicherheitsniveaus unserem Lande wären Folge. Prüfen wir also, wessen Wahlprogramme diesen Forderungen am nächsten kommen. Und dies ohne Ansehen von Partei und Person. Wir sind es unseren Kindern und Enkeln schuldig.

 

 

Toleranz und Zelotentum

Die Diskussion um die Religionsfreiheit – richtig Religionsausübungsfreiheit – in Deutschland hält an, und das ist auch gut so. Denn die Frage, wie wir leben wollen und sollen, und welche tradierten wie importierten Lebensformen zu unserem Lande gehören oder nicht, ist zu wichtig, als daß man die Antwort darauf allein den Politikern und Meinungsfürsten überlassen könnte. Vielmehr ist es urdemokratisch, solche grundlegenden Fragen in einer breiten öffentlichen Debatte zu klären.

Diese Frage dreht sich in Deutschland in erster Linie um den Islam, sollte aber grundsätzlich gestellt werden. Denn der Maßstab, an dem all das gemessen werden muß, kann nur unsere Verfassung sein, und zwar in ihren wesentlichen Bestimmungen. Das sind der unbedingte Schutz der Menschenwürde, die persönliche Freiheit, tun und lassen zu können, was einem in den Sinn kommt, selbstverständlich in den Grenzen der Verfassung und der allgemeinen Gesetze. Das sind die Grundrechte wie der Gleichheitssatz, der Schutz von Ehe und Familie, die Meinungsfreiheit und das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht und in den Ämtern. Das ist das Demokratiegebot ebenso wie das Sozialstaatsgebot. Alles, was diesen tragenden Pfeilern unserer Verfassungsordnung entgegengesetzt ist, kann nicht geduldet werden, und komme es auch im Gewande einer Religion daher.

Indessen steckt der Teufel wie immer im Detail. Das beginnt damit, daß religiöse Vorschriften häufig selbst innerhalb der jeweiligen Religionsgemeinschaft umstritten sind, mindestens uneinheitlich gelebt werden. Besondere Probleme bereitet hier der gerade nicht monolithische Islam, der ja nicht nur in den beiden großen, ich nenne es einmal Teilreligionen, Sunna und Schia auftritt, sondern gerade in der erstgenannten unzählige Varianten aufweist und mindestens vier sogenannte Rechtsschulen. Die Autorität von Geistlichen unterschiedlicher Qualifikation ist offenbar für viele Muslime maßgeblich. Ohne hier ins Detail gehen zu müssen, genügt der schon der Hinweis auf die unterschiedliche Auffassung von den koranischen Bekleidungsvorschriften. Wir sehen auf unseren Straßen Musliminnen mit nach westlicher Manier offen getragenem Haar und in freizügiger Bekleidung bis hin zur Ganzkörperverhüllung in Burka und Niqab. Gerade dieser Befund der Unübersichtlichkeit verbietet es, von „dem“ Islam zu sprechen. Man muß sich vielmehr leider die Mühe machen, hier zu unterscheiden. Nur eine ausgesprochene politische Flasche wie Herr Laschet kann auf die Schnapsidee kommen, „dem“ Islam den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geben zu wollen, wie dies bei den beiden großen christlichen Religionsgemeinschaften unseres Landes der Fall ist. Allerdings ist auch klar, daß der real existierende, konservative, am wirklichen oder auch nur vermeintlichen Wortlaut des Koran und weiterer religiösen Vorschriften klebende Islam mit unserer Grundrechtsordnung nicht vereinbar ist, und mithin auf gar keinen Fall zu Deutschland gehört.

Schon aus der Unmöglichkeit, von „dem“ Islam zu sprechen, folgt bereits, daß man die Menschen, die dieser Religionsgemeinschaft angehören, auf gar keinen Fall über einen Kamm scheren kann. Wir finden auch unter den Muslimen, die in unserem Lande leben, die ganze Bandbreite vom unerbittlichen Zeloten, der die vormittelalterliche Interpretation seiner Religion über unsere Verfassung und unsere Gesetze stellt, und selbstverständlich von jedem Muslim verlangt, nach dieser Maßgabe zu leben, bis hin zum liberalen, die Gesetze unseres Landes achtenden und seine Gesellschaftsordnung aus innerer Überzeugung bevorzugenden gebildeten Bürger. Letzterer ist ebenso ein Stützpfeiler unserer Gesellschaft wie jeder andere, der diese Werte verinnerlicht hat und danach lebt. Diese Menschen, gleichgültig, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören, und ob sie das vielleicht aus Überzeugung oder auch nur deswegen tun, weil es nun einmal die Religion der Eltern und Großeltern ist, und das deswegen eher als Folklore gelebt wird, diese Menschen tragen selbstverständlich auch zum sozialen und wirtschaftlichen Erfolg unserer Gesellschaft bei. Solche Menschen wollte schon der Alte Fritz in sein Land holen, und hat es ja auch getan ebenso wie seine Vorgänger auf dem preußischen Thron. Ob er allerdings religiöse Eiferer, denen ihre Vorstellung von Religion über die Gesetze des Königreichs Preußen ging, in seinem Lande geduldet hätte, wollen wir doch sehr bezweifeln.

Das christlich geprägte Deutschland ist ja tatsächlich auch das von der Aufklärung geprägte Deutschland. Das Christentum in Europa ist ja nun einmal, bildlich gesprochen, durch den Filter der Aufklärung getrieben worden. Und dieser Vorgang hat geraume Zeit in Anspruch genommen. Wir können heute nicht mehr nachvollziehen, daß noch in der Nachkriegszeit Mitte des vergangenen Jahrhunderts Katholiken und Protestanten einander spinnefeind waren. Wer etwa einem heute 20-jährigen erzählt, daß die Großmutter damals in katholischen Dörfern am Buß- und Bettag Hausputz erledigte, weil das eben der „Putz- und Feg-Tag“ sei, wird nur ungläubiges Staunen ernten. Ebenso ungläubig werden unsere Kinder und Enkel schauen, wenn man ihnen erzählt, daß noch in den fünfziger und sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts Pfarrer junge Mädchen angehalten haben, sich „züchtig“ zu kleiden, insbesondere keine engen Jeans zu tragen. Wer weiß denn noch, daß es noch im letzten Jahrhundert einen strengen religiösen Proporz in politischen Parteien und Staatsämtern gab, ja sogar politische Parteien, die sich einer der christlichen Konfessionen und nicht etwa beiden oder gar allen Bürgern verbunden fühlten? Von Eheverboten -„Mischehe“-, Speisevorschriften – ja, das gab es auch – der Ächtung von Menschen mit abweichenden sexuellen Veranlagungen und anderen, heute als absonderlich empfundenen Vorstellungen einmal ganz abgesehen.

Wir müssen in dieser Sache wie auch sonst unterscheiden. Wir müssen unterscheiden zwischen den vielen Spielarten der Religionen, wir müssen unterscheiden zwischen den einzelnen Menschen, egal welcher Religion sie angehören, oder gar ob sie Religionen an sich überhaupt ablehnen. Wir müssen daran arbeiten, daß auf Dauer nur akzeptiert wird, wer ungeachtet seiner inneren religiösen Überzeugung die überkommenen Werte unserer Gesellschaft, vor allem, wie sie sich unserer Verfassung widerspiegeln und in unseren Traditionen leben, nicht nur akzeptiert, sondern aus Überzeugung lebt. Nur dann können wir bleiben, wer wir sind, und werden, was uns weiterbringt.

 

Wie weit reicht die Religionsfreiheit?

Ob der Islam nun zu Deutschland gehört oder nicht, wird seit der törichten Äußerung des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff kontrovers diskutiert. Unabhängig davon, ob diese Religion oder ihre Anhänger nun zu Deutschland gehören im Sinne eines integralen Bestandteils, stellt sich die Frage, wie weit die Religionsfreiheit des Grundgesetzes reicht, gerade im Hinblick auf Glaubensinhalte bzw. -praktiken dieser Religionsgemeinschaft. Die öffentliche Diskussion darüber leidet darunter, daß hier viele Unklarheiten und Unschärfen bestehen und Dinge durcheinandergeworfen werden, die tatsächlich fein säuberlich voneinander getrennt werden müssen.

Maßgeblich ist natürlich der einschlägige Text unserer Verfassung. Dieser lautet:

Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Abs. 1 betrifft also die Freiheit des religiösen Bekenntnisses an sich, also glauben zu dürfen, was man will, oder auch nichts zu glauben. Letzteres nennt man auch die negative Religionsfreiheit. Der Glaube ist etwas, was der einzelne Mensch in sich trägt. Die Juristen sprechen vom forum internum.

Abs. 2 betrifft die Freiheit, seine Religion auszuüben. Das ist die Kundgebung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nach außen, sei es im kleinen Kreise, sei es in der großen Öffentlichkeit. Die Juristen sprechen insoweit vom forum externum.

Nun kann keine Bestimmung der Verfassung für sich alleine betrachtet werden. Sie stehen vielmehr alle, und das gilt auch für die Grundrechte, in einem Verhältnis zueinander. Die Grenzen der Ausübung eines Grundrechts werden natürlich durch die Grundrechte anderer bestimmt. Dazu später.

Häufig übersehen wird eine weitere Bestimmung unserer Verfassung. Es handelt sich dabei um

Art. 140

Er lautet:

Die Bestimmungen der Art. 136,137,138,139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Für unser Thema von Interesse ist die Regelung über die Religionen in der Weimarer Verfassung. Der einschlägige

Art. 136 Abs. 1

lautet:

Die bürgerlchen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Damit ist zunächst einmal klar, daß der Staat von den Religionsgemeinschaften unabhängig ist. Aber es ist auch klar, daß die Religionen die Rechte der Staatsbürger in keiner Weise einschränken können. So kann eine Religionsgemeinschaft nicht etwa durchsetzen, daß in einem Lande kein Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert werden kann. Vielmehr muß sie sich jeglichen Einflusses auf die öffentliche Ordnung enthalten.

Art. 137 Abs. 3

lautet:

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Diese Vorschrift betrifft zunächst einmal das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften. Es ist ihre Sache, ob und welche Hierarchien sie einrichten, welche Befugnisse sie ihnen geben und nach welchen Regeln sie arbeiten. Soweit sie verbindliche Vorschriften erlassen, die den Anspruch erheben, von den Mitgliedern der Religionsgemeinschaft befolgt werden zu müssen, sind diese Regeln an den Maßstäben des Grundgesetzes und den allgemeinen Gesetzen zu messen. Weite Teile der Scharia, die ja weltliches Gesetz sein will, können nach diesen Maßstäben in Deutschland keine Geltung beanspruchen. So geht es eben nicht an, etwa das Erbrecht für Männer und Frauen unterschiedlich auszugestalten. Dazu jedoch später.

Generell ist aber auch die Ausübung von Grundrechten nur insoweit möglich, als damit nicht Grundrechte anderer eingeschränkt werden. Die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit, gemeinhin Demonstrationsrecht genannt, findet ihre rechtlichen Grenzen in den Grundrechten anderer, etwa hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 GG oder des Grundrechts auf Eigentum, Art. 14 GG. So wird man etwa als Eigentümer und Bewohner eines angrenzenden Wohngrundstücks nicht dulden müssen, daß unmittelbar angrenzend stundenlang eine Kundgebung mit infernalischer Lärmentwicklung stattfindet. Gleiches gilt für das Grundrecht auf Ausübung der Religion, was wir häufig anhand der sogenannten Kirchenglocken-Fälle feststellen. So mag es zwar zur Ausübung der islamischen Religion gehören, daß ein Muezzin lautstark die Gläubigen fünfmal am Tag zum Gebet ruft. Anwohner können zumindest dann, wenn dies über Lautsprecher erfolgt, Abwehransprüche erheben. Und es gehört wohl nicht zum grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung, daß Muslime vom Staat verlangen können, bei der Gemeinschaftsverpflegung zum Beispiel in Schulkantinen auf die Verwendung von Schweinefleisch zu verzichten oder in öffentlichen Schwimmbädern sogenannte Frauenbadetage anzubieten. Denn damit wird in die Persönlichkeitsrechte Andersgläubiger bzw. Nichtgläubiger eingegriffen. Nach herrschender Meinung auch in das Grundrecht der negativen Religionsfreiheit. Denn die Gewährleistung der Religionsfreiheit und der ungestörten Ausübung der Religion beinhaltet denknotwendig auch die Gewährleistung der Möglichkeit, völlig ohne religiöses Bekenntnis leben zu können und selbst als Bürger keine Einbußen an Lebensqualität hinnehmen zu müssen, die dadurch entstehen, daß religiöse Vorschriften eingehalten werden. Wenn zum Beispiel ein öffentliches Schwimmbad an bestimmten Tagen nur für Frauen zugänglich ist, dann wird damit in die Grundrechte der Männer eingegriffen, die öffentliche Einrichtungen uneingeschränkt in Anspruch nehmen wollen, so wie das von alters her der Fall ist.

Verfassungsgeschichte:

Eine weitgehende Garantie, seinen Glauben auch öffentlich ausleben zu können, wie dies das Grundgesetz (und auch die bayerische Verfassung in Art. 107) garantieren, ist verfassungsgeschichtlich nicht von Anfang an festzustellen. So gibt die Verfassung des Königreichs Bayern vom 26.05.1818 in § 9 zwar jedem Einwohner des Reichs vollkommene Gewissensfreiheit und erklärt weiter, daß die einfache Hausandacht niemandem, zu welcher Religion er sich bekennen mag, untersagt werden darf. Die öffentliche Ausübung der Religion steht jedoch unterGesetzes- bzw. Vertragsvorbehalt. Der Zeit entsprechend (Anfang des 19. Jahrhunderts) garantiert die Verfassung den im Königreich Bayern bestehenden drei christlichen Kirchengesellschaften gleiche bürgerliche und politische Rechte. Die nichtchristlichen Glaubensgenossen haben zwar vollkommene Gewissensfreiheit, sie erhalten aber an den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maße einen Anteil, wie ihnen derselbe in den „organischen Edicten über ihre Aufnahme in die Staats-Gesellschaft“ zugesichert ist. Mit anderen Worten, nur die christlichen Religionen dürfen aufgrund der bestehenden Konkordate frei ausgeübt werden. Die nicht-christlichen Religionen, wobei das damals praktisch nur die Juden betreffen konnte, haben das nicht. Von Muslimen war ohnehin noch keine Rede. Die Paulskirchenverfassung vom 28.03.1849 statuierte die Glaubens- und Gewissensfreiheit nur den Deutschen, also den Bürgern des Reichs. Nur sie waren auch unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Übung ihrer Religion. Anders die Verfassung des Königreichs Preußen vom 31. Januar 1850. Sie gewährleistete zwar in Art. 12 die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung. Allerdings waren diese Rechte an einen Gesetzesvorbehalt geknüpft. D.h., die öffentliche Ausübung der Religion mußte sich in den Schranken halten, welche die allgemeinen Gesetze hierfür aufrichteten.

Die Weimarer Reichsverfassung hatte in Art. 135 eine dem Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nahezu identisch entsprechende Regelung über die Religionsfreiheit und das Recht der Religionsausübung. Indessen kannte sie in Art. 137, wie bereits zitiert, den Gesetzesvorbehalt. Bei den Beratungen des Grundgesetzes im parlamentarischen Rat hielt man gesetzliche Grenzen der Religionsfreiheit prinzipiell für möglich. Auch war man der Auffassung, daß es nicht angehe, sich religiös ohne Rücksicht auf die geltende Rechtsordnung zu entfalten. Die historischen Verfassungsgesetzgeber gingen also nicht davon aus, daß die Verfassung das Recht auf Ausübung einer Religion schrankenlos garantieren müsse.

Änderungsmöglichkeiten:

Art. 4 des Grundgesetzes gehört nicht zu den Regelungen, die unter die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG fallen. Unter diese Garantie fallen ja nur Art. 1 (Schutz der Menschenwürde) und Art. 20 (Demokratie, Sozial- und Rechtsstaatsgebot). Alle anderen Grundrechte können in diesen Grenzen verändert oder gar ersatzlos aufgehoben werden. Würde etwa die Freiheit der Religionsausübung aufgehoben oder eingeschränkt, so bliebe dennoch ein Kernbestand davon über Art. 1 des Grundgesetzes erhalten. Denn es ist mit dem Schutz der Menschenwürde sicher nicht vereinbar, in das sogenannte forum internum einzugreifen und etwa zu verbieten einem bestimmten Glauben anzuhängen. Zum Beispiel dem, der Mensch werde nach seinem Tode in Gestalt eines anderen Lebewesens wieder auf die Erde kommen. Etwas anderes gilt für die öffentliche Bekundung eines religiösen Bekenntnisses, das forum externum. Das betrifft zum Beispiel Prozessionen, aber auch sogenannte religiöse Kleidung. Es gehört sicherlich nicht zu den unverzichtbaren Merkmalen der Menschenwürde, sich in der Öffentlichkeit in bestmmter Weise kleiden zu dürfen, oder aber, um ein extremes Beispiel zu nennen, aus weltanschaulichen Gründen in der Öffentlichkeit auf Kleidung ganz verzichten zu dürfen. Gäbe es also Art. 4 Abs. 2 GG nicht, könnte der Gesetzgeber die öffentliche Kundgabe religiöser Überzeugungen in vollem Umfang verbieten.

Neutralitätsgebot:

Die Grundrechte sind im allgemeinen Abwehrrechte gegen den Staat. So schützt Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungen vor staatlicher Reglementierung, allerdings wegen der in Abs. 2 genannten Einschränkungen nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Art. 9 Abs. 3 GG schützt Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen vor staatlicher Reglementierung, insbesondere garantiert er ihnen, über die Arbeitsbedingungen eigenverantwortlich im Verhandlungswege zu befinden. Aus Art. 4 GG folgt auch das Neutralitätsgebot des Staates. Gemeint ist damit, daß die Rechtsordnung nicht einen bestimmten religiösen oder anti-religiösen Standpunkt für alle Menschen ihres Geltungsbereichs verpflichtend vorschreiben darf. Daraus folgt das Gebot der Trennung von Staat und Kirche. Das geht aber nicht so weit, daß eine gewissermaßen religionsfreie Öffentlichkeit hergestellt werden muß. Vielmehr muß er die herkömmlichen religiösen Feiertage und ihre Ausgestaltung hinnehmen und kann nicht etwa verlangen, daß Weihnachtsgottesdienste und Christbäume in der Öffentlichkeit verborgen bleiben müssen. Das religiöse Neutralitätsgebot bedeutet allerdings auch nicht, daß der Staat alle Religionen gleich behandeln muß. Natürlich muß er jeder einzelnen Kirche oder Religionsgemeinschaft die Verbreitung der eigenen Lehre und die Schaffung eigener Organisationsformen ermöglichen. Er muß aber nicht religiöse Äußerungen und Institutionen in all ihren Wirkungen undifferenziert gleich behandeln. Prof. Paul Kirchhof, der bekannte frühere Bundesverfassungsrichter, hat dazu ausgeführt:

„Wenn eine Religion die Gleichheit jedes Menschen betont und insbesondere die Gleichberechtigung von Mann und Frau fordert, eine andere von der Frau ein lebenslanges Dienen erwartet, verhilft die eine Religion der Gleichberechtigung zur tatsächlichen Wirkung, während die andere diese behindert. Auch die kirchlichen Lehren zur Religionsfreiheit oder Staatsreligion, zum Individual- oder Volkseigentum, zu Nächstenliebe oder Egoismus, zu Frieden oder Krieg begründen fundamentale Unterschiede in der inneren Bereitschaft der Menschen zu Freiheit und Demokratie. Würde der Staat diese Unterschiede übergehen, würde er durch Beurteilungs- und Entscheidungsschwäche seine eigene Zukunft als Verfassungsstaat gefährden. Der Staat wähnte sich gegen kirchlichen Einfluß immun, geriete aber unter kirchlichen Änderungsvorbehalt. Gerade ein Staat, der Freiheit gewährt und deswegen Unterschiede erwartet, darf sich der Bedeutung dieser Unterschiede – den Ergebnissen betätigter Freiheit – für andere nicht verschließen: Er garantiert Berufsfreiheit, läßt aber nur den medizinisch Qualifizierten zum Arztberuf zu, schützt die Eigentümerfreiheit für jedermann, besteuert aber je nach Eigentumsunterschieden, garantiert eine gleiche Wissenschaftsfreiheit, zieht aber nur die qualifizierten Wissenschaftler zu bestimmen Aufgaben heran. Freiheit heißt, sich unterscheiden zu dürfen. Der Freiheitsgehalt achtet die Freiheit, indem er diese Unterschiede zur Kenntnis nimmt.“

Daraus folgt, daß der Staat schon nach geltendem Recht Religionsgemeinschaften unterschiedlich behandeln darf, soweit ihre Lehren die Grundrechte unserer Verfassung berühren. Niemand kann z. B. wegen seiner religiösen Überzeugung den Anspruch erheben, der Staat müsse seine Mehrfachehe rechtlich schützen.

ordre public:

Was bereits aus den immanenten Schranken der Verfassung allgemein folgt, hat unsere Rechtsordnung für den internationalen Rechtsverkehr in Art. 6 EGBGB geregelt. Er lautet:

„Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“

Die Norm stellt die Anwendung ausländischen Rechts unter den Vorbehalt, daß ihr Ergebnis nicht offensichtlich mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Dies soll beispielhaft an einigen Fällen aus der Rechtspraxis erläutert werden. Bei den einschlägigen Fällen handelt es sich zumeist um Konstellationen, bei denen ein ordre-public-Verstoß wegen einer Grundrechtsverletzung im Raum steht. Die Unvereinbarkeit mit den Grundrechten ist nach Art. 6 Satz 2 EGBGB ein ausdrücklich normierter Anwendungsfall der Vorbehaltsklausel. Damit Art. 6 EGBGB überhaupt von den deutschen Gerichten angewandt werden kann, muß eine sogenannte Inlandsbeziehung vorliegen. D.h., die Beteiligten an einem Rechtsfall genießen zum Beispiel wegen ihres Wohnsitzes in Deutschland den Schutz der deutschen Rechtsordnung. Liegt infolge einer hinreichenden Inlandsbeziehung eine Grundrechtsverletzung vor, greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorbehaltsklausel immer ein, weil angesichts der Grundrechtsbindung des Art. 1 Abs. 3 GG für eine Differenzierung zwischen tragbaren und nicht tragbaren Grundrechtsverletzungen kein Raum ist. Die grundrechtlichen Differenzierungsverbote aus Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG – Gleichheitssatz – werden heute weitgehend und zutreffend als absolute Verbote verstanden, nach denen die dort aufgezählten Merkmale grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung verwendet werden dürfen, auch wenn eine Regelung des ausländischen Rechts vorrangig andere Ziele verfolgt. Verfassungsrechtlich geschützt ist zum Beispiel die abendländische Ehe als eine gleichberechtigte partnerschaftliche Lebensgemeinschaft. Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle staatlichen Maßnahmen, welche die Ehe schädigen, stören oder sonstwie beeinträchtigen.

Unvereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Anwendung iranischen Rechts im Ergebnis die geschlechtsunabhängigen Erbquoten des deutschen Rechts aushebeln würde. So sieht das iranische Erbrecht für eine hinterbliebene Ehefrau einen Erbanteil von einem Viertel und für einen hinterbliebenen Ehemann von einer Hälfte des beweglichen Nachlasses vor. Die Begründung für das ungleiche Erbrecht von Männern und Frauen im iranischen Recht, aber auch anderen vom Koran und der Scharia geprägten Rechtsordnungen liegt nach einer verbreiteten Auffassung konservativer muslimischer Gelehrter darin, daß Frauen und Männer biologisch bedingt unterschiedliche soziale Funktionen mit entsprechenden verschiedenen Rechten und Pflichten haben. Das entbehrt jeder naturwissenschaftlichen Grundlage. Entscheidend ist jedoch immer, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts schlechterdings mit den Grundrechten nach unserer Verfassung nicht vereinbar ist. Das gilt zum Beispiel auch für die vielfach in islamisch geprägten Rechtsordnungen anzutreffende Diskriminierung nach der Religionszugehörigkeit, die grundsätzlich Nichtmuslime schlechter stellt als Muslime. Die absoluten Diskriminierungsverbote der Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG sind vom Verfassungsgesetzgeber als Menschenrechte ausgestaltet. Sie stehen in besonderer Nähe zur in Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde, da die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale die Identität der Menschen wesentlich prägen und teilweise grundsätzlich unveränderlich oder das Ergebnis der Ausübung eines verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechts sind. Die Diskriminierungsverbote entsprechen auch internationalem Standard, da sie Gegenstand auch des Völkergewohnheitsrechts und internationaler Abkommen sind. Auch die Religionsfreiheit unterfällt nach herrschender Auffassung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts lediglich ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Beschränkungen oder sonstigen verfassungsimmanenten Schranken. Ein religiös begründetes Erbhindernis wegen Religionsverschiedenheit unterfällt eben nicht dem Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und der Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG. Die im Verhältnis zu seinem muslimischen Bruder geringere Erbquote des christlichen Erben nach algerischen Recht verstößt demnach gegen den ordre public mit der Folge, daß das algerische Erbhindernis der Religionsverschiedenheit ersatzlos nicht anzuwenden ist.

Auch völkerrechtliche Verträge vermögen die Grundrechte nach der deutschen Verfassung nicht auszuhebeln. Insbesondere auch dann nicht, wenn dem ein unterschiedliches Verständnis der Menschenrechte zu Grunde liegt, wie das insbesondere bei islamischen Rechtsordnungen der Fall ist. Denn für abendländisch geprägte Rechtsvorstellungen sind der einzelne Mensch und seine Freiheitsrechte von zentraler Bedeutung. Demgegenüber stellen afrikanische und asiatische Rechtskonzeptionen die Gemeinschaftsbindung des Einzelnen in den Vordergrund. In den Verfassungen der meisten islamisch geprägten Staaten ist der Islam als Staatsreligion oder offizielle Religion verankert und werden die Grundsätze der Scharia oder wird die Rechtswissenschaft als Hauptquelle oder eine Quelle der Gesetzgebung festgeschrieben. Dies hindert selbstverständlich die islamisch geprägten Staaten zwar nicht, internationalen Menschenrechtspakten beizutreten, führt aber dazu, daß sie ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig schariakonform auslegen. Die Scharia differenziert als personalies Recht grundsätzlich nur für Muslime in einer Vielzahl rechtlicher Regelungen zwischen Muslimen und Nichtmuslimen. Dabei werden Nichtmuslime als Menschen minderen Rechtsstatus angesehen, wie sich beispielsweise am Erbhindernis der Religionsverschiedenheit zeigt. So hat zum Beispiel das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 28.02.2005 die Bestimmung des ägyptischen Rechts, die ausnahmslos Personen (damit auch Kinder) von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, wenn sie nicht der selben Religion wie der (hier muslimische) Erblasser angehören, einen erheblichen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 GG gesehen. Die Anwendung dieser Norm indiziert bei einem gegebenen Inlandsbezug einen Verstoß gegen den deutschen ordre public. Auch scheinbar ausgleichende Regelungen wie der Anspruch auf eine Brautgabe ändern nichts am Ergebnis.

Eine Vielzahl von Entscheidungen hat das Eherecht zum Gegenstand. Zwar nimmt die deutsche Rechtsordnung es hin, wenn im Ausland geschlossene Mehrfachehen im Inland weitergeführt werden. Hier wird aber nur der Bestand geschützt, und auch das nur, wenn sie von allen Beteiligten im Ausland eingegangen wurden. Die Religionsfreiheit und die Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 GG schützen die Mehrehe hingegen nicht, weil das islamische Eherecht lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen und nicht diejenigen zu Gott betrifft und damit nicht dem Schutzbereich der Religionsfreiheit unterfällt. Das Bestehen einer Doppelehe in Deutschland unter Beteiligung einer Deutschen untergräbt auch das Vertrauen potentieller deutscher Ehepartner in den verfassungsrechtlich begründeten Schutz der ein Ehe. Daher besteht in solchen Fällen auch eine objektiv-rechtliche Schutzpflicht des Staates, die mittels des ordre public durchzusetzen ist. Auch die sogenannte islamische Privatscheidung, selbst wenn sie etwa von einem ägyptischen Notar bescheinigt ist, verletzt die Grundrechte der Ehefrau aus Art. 3 Abs. 2 und3 GG. Denn sie wird wegen der Einseitigkeit des Verstoßungsrechts des Ehemannes rechtlich benachteiligt. Dabei kommt unter anderem auch eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Spiel. Dieser tragende Rechtsgrundsatz ist schon wegen seiner Nähe zum Grundrecht der Menschenwürde Bestandteil des deutschen ordre public. In Betracht kommt aber auch das Grundrecht der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde ist darüberhinaus völkerrechtlich unter anderem in den Präambeln der UN-Charta vom 26.06.1945, der Pakte über die bürgerlichen und politischen wie über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 19.12.1966, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979 sowie in der Präambel und den Art. 1 und Art. 22 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948 geschützt.

Auch den deutschen Bestimmungen über den Vorrang des Kindeswohls entgegenstehende Vorschriften islamischen Rechts verletzen das Grundrecht eines Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ignorieren den staatlichen Auftrag zur Überwachung der elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 Satz zwei GG.

Diese wenigen Beispiele zeigen, daß schon nach geltendem Recht die übrigen Grundrechte der Verfassung dem Recht auf Ausübung der Religion nach Art. 4 Abs. 2 GG vorgehen. Es ist natürlich letztlich eine Frage des politischen Willens, ob und in welchem Umfange man einfachgesetzlich das Recht auf Ausübung der Religion noch weiter einschränkt. So scheint es nicht ausgeschlossen zu sein, daß man es mit dem Kindeswohl für unvereinbar hält, Kinder und Jugendliche während des Ramadan auch bei größter Hitze im Hochsommer zu zwingen, mehr als 12 Stunden lang keinerlei Nahrung, nicht einmal Wasser, zu sich zu nehmen. Daß dies extrem gesundheitsgefährdend ist, liegt auf der Hand. Über den barbarischen religiösen Brauch der Beschneidung (richtig: Genitalverstümmelung) männlicher Kinder soll an dieser Stelle nichts weiter ausgeführt werden. Bekanntlich hat der deutsche Gesetzgeber aus politischen Gründen eine einschlägige zutreffende Gerichtsentscheidung ausgehebelt. Ob das allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar ist, halte ich doch für sehr zweifelhaft.

Selbstverständlich ist es dem Verfassungsgesetzgeber unbenommen, die Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 GG, die Freiheit der Ausübung der Religion, zu beschränken. Die Vorschrift gehört ja nicht zu den Grundrechten, die dem absoluten Änderungsverbot unterliegen. Vielmehr kann sie genauso gut geändert werden, wie das im Jahr 1993 mit dem Asylgrundrecht geschehen ist. Bisher fehlt es lediglich am politischen Willen der verfassungsändernden Mehrheit. Doch vielleicht gilt auch hier, daß sich die Zeiten ändern, und wir mit Ihnen.

 

 

 

 

 

Politische Kultur in Deutschland 2018

Der Rechtsbruch ist in Deutschland zum Stilmittel der Politik geworden. Atomausstieg, Euro Rettung, Griechenland Rettung und vor allem die von der Bundeskanzlerin zugelassene unkontrollierte massenhafte Einwanderung  mögen als Stichworte ausreichen. Zu erwarten ist, daß es damit künftig nicht sein Bewenden haben wird, auch wenn Rechtswissenschaftler und Gerichte die Dinge beim Namen nennen.

Ein weiteres  Phänomen  des Niederganges ist der Kulturbruch. Er steht nicht so sehr im Mittelpunkt der öffentlichen Debatten, ist aber kaum weniger bedeutsam. Früher einmal gehörte der Respekt vor anderen Menschen, auch wenn sie anderer Meinung als man selbst waren, zu den selbstverständlichen und unhinterfragten Verhaltensweisen. Das ist heute nicht mehr so. Wenn eine in der Regierungsverantwortung stehende Partei wie die CSU eine andere Partei ganz offiziell als „braunen Dreck“ bezeichnet und dafür auch noch den Beifall der Medien und erheblicher Teile der Bevölkerung findet, dann wird klar, wohin die Reise geht. Dann nimmt es nicht Wunder, wenn eine Kreisgeschäftsführerin der Grünen dem Vorsitzenden dieser offenbar zum Abschuß freigegebenen Partei öffentlich nachsteigt, ihn beschimpft und zum Verlassen der Stadt auffordert und das Ganze auch noch Beifall heischend ins Internet stellt. Natürlich, leider natürlich, wird sie dafür nicht etwa öffentlich gerügt, sondern gelobt. In den sogenannten sozialen Netzwerken brandet hörbar der Beifall auf. Früher hätte es schon die gute Kinderstube verhindert, daß eine junge Frau sich derart flegelhaft gegenüber einem Jahrzehnte älteren Menschen benimmt. Die gute Kinderstube scheint ausgestorben zu sein. An ihre Stelle ist die stramm antifaschistische Gesinnung getreten.

In einer Zeit indessen, in der Spitzenpolitiker der Grünen in der ersten Reihe hinter Transparenten herlaufen, auf denen Parolen zu lesen sind wie: „Nie wieder Deutschland“, und dieselben Spitzenpolitiker es mit nachsichtigem, vielleicht sogar aufmunterndem Lächeln quittieren, daß Angehörige ihrer Jugendorganisation auf die deutsche Fahne urinieren, in einer solchen Zeit gelten weder die Regeln des Anstandes, noch der parlamentarischen politischen Auseinandersetzung oder gar die Regeln des Rechts.

Wenn das Abrutschen auf der schiefen Bahn begonnen hat, dann beschleunigt es sich nach den Regeln der Physik. Wendet man dieses Naturgesetz metaphorisch auf die gesellschaftliche Verwahrlosung an, dann muß sich diese in exponentiell ansteigender Geschwindigkeit vollziehen. Genau das ist bereits festzustellen. So hat sich jüngst Jutta Ditfurth aus der geschlossenen politischen Irrenanstalt gemeldet und anlässlich der schwierigen und beinahe in einer Katastrophe geendeten Entschärfung einer Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg in Dresden höhnisch konstatiert, die Bombe habe ja gewußt, wo sie liegt. Damit schließt sie nahtlos an das Antifa-Gesindel an, welches jährlich zum Jahrestag der Bombardierung Dresdens 1945 skandiert: „Bomber Harris do it again“.

Doch das Abrutschen hat sich weiter beschleunigt. Vom 30. Juni bis zum 1. Juli 2018 wird in Augsburg der Bundesparteitag der AfD stattfinden. Anlaß genug für das linksextreme Milieu von Antifa und Co. zum Krawall aufzurufen. Man bringt, unter anderem auf dem einschlägig bekannten internetportal „Indymedia – links unten“ eine in der Art eines Reiseführers der Marke Marco Polo gestaltete Anleitung für Krawalltouristen unters linksextreme Volk, in dem zu allerlei fraglos strafbaren Handlungen aufgerufen wird. Selbstverständlich werden etwa presserechtlich Verantwortliche nicht genannt, wie auch mit Sicherheit der Verlag des bekannten Reiseführers nicht gefragt worden ist, obgleich die Gestaltung des Krawallblättchens eine verblüffende Ähnlichkeit mit der rechtlich geschützten Gestaltung jener Reiseführer hat. Doch mit solchen juristischen Kleinigkeiten geben sich Leute erst gar nicht ab, deren Sinn nach höherem, sprich nach richtigen Straftaten steht. Neben allerlei Anleitungen zum Basteln von Brandsätzen Anzünden von Autos und Einschlagen von Fensterscheiben findet sich teils weitschweifig die ideologische Begründung für die Beteiligung an diesem Bundesparteitag nach Art der Antifa.

Wer allerdings meint, es gehe hier nur um den freilich strafbar ausgestalteten Kampf gegen die AfD, der irrt fundamental. Natürlich ist diese Partei gewissermaßen der Lieblingsfeind des linksextremen Milieus in Deutschland. Doch lesen wir einmal im ideologischen Teil des tatsächlich als „Aufruf zum Krawall“ übertitelten Pamphlets:

Die AfD ist als extrem rechte Partei, deren „Flügel“ offen mit nationalsozialistischen Ideologien kokettiert, zwar ein wichtiger Akteur dieser rechten und autoritären Zuspitzungen in der Gesellschaft, doch es wäre falsch, sie als Urheberin zu verkennen. Schon auf Ebene des Parteienspektrums unterscheidet sich das Programm der CSU kaum von dem der AfD und schon zu Zeiten von Franz-Joseph (sic!) Strauß vertrat die CSU diese Positionen. Und es sind letztlich die Forderungen der AfD, die CDU/CSU und SPD in der Regierung umsetzen, während sie die AfD zugleich als demokratiefeindlich brandmarken.

Auch auf gesellschaftlicher Ebene hat die AfD kaum neue Impulse im Hinblick auf Rassismus und andere menschenfeindliche Ideologien gesetzt. Sie hat die Parolen der Stammtische in die Politik getragen und damit – gemeinsam mit anderen Akteuren der extremen Rechten – eine Welle des „Das wird man ja wohl noch sagen dürfen“s losgetreten.

Es ist also die Gesinnung der Deutschen, die sich seit der Niederschlagung der NS-Herrschaft kaum ernsthaft gewandelt hat, die für den politischen Wandel unserer Zeit verantwortlich ist. Es ist die Gesinnung jener, die in jedem Ort ein Denkmal zu Ehren der gefallenen deutschen Soldaten, nicht jedoch zum Gedenken an die deutschen Verbrechen, aufgestellt haben. Es ist die deutsche Mehrheitsgesellschaft mit all ihren Schauplätzen rechter Gesinnung, gegen die sich unser Widerstand und unsere Wut richten muss.

Deshalb rufen wir anlässlich des AfD- Parteitags in Augsburg zur Revolte gegen das Kollektiv der Deutschen auf. Wir wollen nicht nur der AfD den Kampf ansagen, sondern unseren Krawall gegen jedes Kriegerdenkmal, gegen jede Repressionsbehörde des Staates, gegen jedes Parteibüro einer rassistischen Partei, gegen jeden Kollaborateur eines erneut aufkeimenden Faschismus richten.

im weiteren Text des Prospektes wird unverblümt zur Zerstörung von Kriegerdenkmälern aufgerufen. Nach der ausführlichen Diffamierung der Deutschen insgesamt, weil sie damals angeblich Nazis waren, und weil sie heute angeblich dem nichts entgegensetzen wollen heißt es dann: Deshalb besucht diese Kriegerdenkmäler fleißig und bereitet dem deutschen stolz ein jähes Ende! Das ist die unmissverständliche Aufforderung  zur Zerstörung. Vielleicht sind die Augsburger Reservisten Manns genug, die Denkmäler in jenen Tagen zu bewachen.

In ihrer zutreffend mit „Riot Maker“, also Aufruhr- bzw. Krawallmacher übertitelten Anleitung zum Bürgerkrieg wird unter anderem zur „Besichtigung“ von „Sehenswürdigkeiten“ aufgerufen, was dann zynisch als Möglichkeit des kreativen und dezentralen Protests bezeichnet wird. Nach inzwischen offenbar bewährtem Muster sollen die Teilnehmer des Parteitages persönlich mindestens belästigt, wenn nicht mehr werden. So wird bekannt gegeben, in welchen Hotels Parteitagsbesucher vermutlich übernachten werden. Das liest sich dann so:

Liste der vmtl. bevorzugten Hotels

Hotel Drei Mohren                                                                                                                           Das Hotel Drei Mohren hat für den*die Faschist*in von Welt einiges zu bieten. Es sind nicht nur der rassistisch anmutende Name und das Logo des Hotels die auf eine ebenso rassistische Legende zurück gehen, die jedes Faschist*innen-Herz höher schlagen lassen, sondern auch die einzigartige Geschichte dieses Hotels. „Dort absteigen, wo schon Hitler gerne abstieg“, das ist zwar nicht das offizielle Motto, dass sich die „Drei Mohren AG“ gegeben hat, könnte es aber problemlos sein: Als einer der Orte, an denen die NSDAP „Parteigenossenschaft“regelmäßig verkehrte, wurde durch Göhring (sic!) 1938 das Hotel Drei Mohren als eines von vier Hotels genannt, in denen ein „Judenbann“ zu gelten habe. Doch auch wenn die heutigen Betreiber*innen des Hotels diese historische Bedeutung gerne totschweigen, gibt mensch als Faschist*in doch sicher gerne auch einmal 300 Euro für ein Zimmer an einem solchen Ort aus. So oder so lohnt es sich auf jeden Fall, das Hotel Drei Mohren einmal etwas näher zu „besichtigen“.

Es werden dann eine Reihe weiterer Hotels mit Anschrift, Zahl der Zimmer, Übernachtungspreis und Entfernung zum Messegelände aufgeführt. Doch auch andere „Sehenswürdigkeiten“ sollen die Krawalltouristen besuchen. Was diese Besuche bewirken sollen, wird nahezu unverblümt erklärt:

Auf den folgenden Seiten präsentieren wir euch unterschiedliche „Sehenswürdigkeiten“, die wir für dezentrale Protestformen interessant halten. Alle diese „Sehenswürdigkeiten“ sind sicher einen Besuch wert, immerhin könntet ihr die letzten sein, die diese zu Gesicht bekommen.

Es folgen dann Anschriften von Parteizentralen, nämlich von CSU, SPD – ja, auch die ist dabei, denn : Die SPD in diesem Reiseführer zu finden, mag einige überraschen. Jedoch nur auf den ersten Blick, denn als Teil der aktuellen wie auch der letzten Regierung hat sie sich einen Platz in diesem Reiseführer mehr als reichlich verdient. Hier ein paar Schlagworte zur Erinnerung: Abschiebeabkommen mit der Türkei, Deportationen nach Afghanistan und überall, FRONTEX, Asyl-Pakete, Asyl-Massenlager, versprochener Ausbau von Bullenstellen, Videoüberwachung und der Justiz, versprochener erlaubte Bevorzugung deutscher von nicht-deutschen Bewerber*innen auf Arbeitsplätze, und natürlich die Obergrenze bei der Aufnahme von Geflüchteten. Daß die CSU dabei ist, ist klar, denn: Zu der CSU braucht es vermutlich wenig Worte. Wer dasselbe fordert wie die AfD gehört genauso angegriffen. „Rechts von der CSU darf es nichts geben“, ist ja schon immer die Devise dieser Partei gewesen. Getreu dieses Mottos marschiert die CSU fröhlich also immer so rechts wie sie es gerade braucht. Lieben Besuch dürfen aber auch Bayernpartei und Burschenschaften/Studentenverbindungen erwarten, ebenso wie Bundeswehr, Polizei und Verwaltungsbehörden aller Art, natürlich auch die Justiz. Aber auch als Kollaborateur*innen bezeichnete Örtlichkeiten wie die Stadtbibliothek Augsburg und diverse Gaststätten dürfen sich schon einmal auf derartige Besucher, ihre Brandsätze und Farbbeutel freuen. Ihr Vergehen in den Augen der linksextremen Untergrundkämpfer besteht darin, daß sie Veranstaltungen in ihren Räumen stattfinden ließen, die in den Augen der Antifa verwerflich sind, weil etwa AfD-Politiker oder von den linksextremen Krawallos als gleichermaßen „rechts“ eingestufte Redner dort gesprochen haben.

Warum nahezu durchgängig alle staatlichen Einrichtungen in Augsburg „besichtigt“, sprich angegriffen werden sollen, ergibt sich aus dem Handbuch für den Bürgerkrieg mit folgender Begründung:

Der Staat ist ein künstliches Konstrukt zur Verwaltung von Menschen auf einem bestimmten Gebiet, das inzwischen nur noch selten hinterfragt wird. Er beansprucht dabei das alleinige Recht auf die Ausübung von Gewalt und damit das Recht, die Menschen auf seinem Territorium zu beherrschen.

Ganz vorne in der Reihe der zu bekämpfenden Organisationen steht natürlich die Polizei:

Die Polizei ist rassistisch, sozialdarwinistisch und sexistisch bis zum geht nicht mehr. Die Bullen haben gelernt, Befehle auszuführen und diese nicht infrage zu stellen…Außerdem wirst du nur Leute bei den Bullen finden, die mit den hierarchischen Befehlsstrukturen und damit, Gewalt ausüben zu können, etwas anzufangen wissen, deshalb wirst du tendenziell eher nach rechts tendierende, autoritäre, machtgeile Menschen dort finden. Ihre Aufgabe ist es, permanent andere zu maßregeln, zu kontrollieren und zu unterdrücken. Sie sind wohl das offensichtlichste Unterdrückungsorgan des Staates.

Daß zu den Zielen dieses Generalangriffs auf unseren Staat, unsere Gesellschaft, mithin auf uns alle auch das nahezu sympathisch altmodisch bezeichnete Arbeitsamt gehört, kann nur den überraschen, der sich mit der linksextremen Ideologie bislang noch nicht oder nicht ausreichend befaßt hat. Das sollte er dringend nachholen, denn dann wird er lernen, wie diese Untergrundkämpfer denken:

Die Mär vom „Recht auf wie die Pflicht zur Arbeit“ und dem Menschen als „Arbeitstier“, der nur durch Arbeit einen Sinn in seinem Leben finden kann, führt zur massiven Diskriminierung und zur psychischen Unterdrucksetzung von Menschen, die Sozialleistungen empfangen und/oder nicht (lohn-)arbeiten. In einer Zeit, in der die Technisierung uns dazu befähigen würde, die zum Überleben notwendigen Bedürfnisse mit einem Bruchteil an Arbeitszeit im Vergleich zu früheren Jahrhunderten zu befriedigen (ca. 2 Stunden die Woche), ist die Pflicht zur Arbeit und die Vorstellung einer angemessenen Arbeitszeit pro Woche immer mehr eine Ideologie, eine Religion geworden, die jeder rationalen Basis entbehrt.

Wer die Linke seit den frühen 68ern kennt, der weiß natürlich, daß die Arbeitsscheu gewissermaßen zu ihrer DNA gehört. Ein parasitäres Leben auf Kosten der sich abmühenden „rechten“ Spießbürger gehört zu ihrem Lebensstil. Es ist müßig, hier die Einzelheiten der Anleitung zum Straßenkampf zu referieren. Wer die Bilder vom G-20 Gipfel in Hamburg noch vor Augen hat, der weiß, worum es da geht. Am Ende des Handbüchleins fassen seine Autoren den Sinn des geplanten Kampfeinsatzes zusammen wie folgt:

Wir rufen anlässlich des AfFD-Parteitags in Augsburg zur Revolte gegen das Kollektiv der Deutschen auf. Wir wollen nicht nur der AfD den Kampf ansagen, sondern unseren Krawall gegen jedes Kriegerdenkmal, gegen jede Repressionsbehörde des Staates, gegen jedes Parteibüro einer rassistischen Partei, gegen jeden Kollaborateur eines erneut aufkeimenden Faschismus richten. Setzen wir in Augsburg ein Zeichen und zeigen der deutschen Mehrheitsgesellschaft, dass jede rassistische, jede antisemitische, jede antiziganistische, jede antifeministische Aggression ihren Preis hat und von uns nicht unbeantwortet bleiben wird!

in diesem Zusammenhang muß natürlich auch angesprochen werden, daß es den deutschen Sicherheits- und Polizeibehörden bis heute nicht gelungen ist, etwa die Macher der linksextremen Internetplattform „Indymedia – links unten“ dingfest zu machen und vor Gericht zu stellen. Das Verbot durch den Innenminister ist doch tatsächlich nur lächerliche Symbolpolitik. Ebenso wenig ist es bis heute gelungen, die Brutstätten des Linksextremismus wie die sogenannte Rote Flora in Hamburg, die besetzten Häuser in der Rigaer Straße in Berlin oder das berüchtigte Café Marat in München zu räumen, abzureißen und zur sicheren Verhinderung wiederholter Besetzung durch dieses Gesindel anderweitig baulich zu gestalten und zu benutzen. Man hat den Eindruck, daß der Staat hier mit der sprichwörtlichen angezogenen Handbremse agiert. Man fragt sich natürlich, woran das liegt. Eine naheliegende Erklärung ist der Vergleich mit den siebziger Jahren, als die Verbrecher, die sich hochtrabend  „Rote Armee Fraktion“ nannten, unglaublich viele Sympathisanten im linken Spektrum der Parteien und Medien hatten. Ihre Ziele deckten sich nun einmal teilweise mit den Vorstellungen der politischen Linken. Da sah man gerne über gewisse Auswüchse hinweg, wie man das alles klein- und schönzureden pflegte. Ähnlich ist es heute. Vergleicht man etwa die antinationalen Phrasen in diesem Pamphlet mit den nahezu gleichlautenden Einlassungen gewisser linker Politiker in Deutschland, von ihren Steigbügelhaltern in den Medien einmal ganz zu schweigen, und zieht man weiter in Rechnung, daß es sich bei Antifa und Konsorten nahezu ausschließlich um akademisch sozialisierte Figuren handelt, dann wird klar, worin das deutsche Problem liegt. Es ist an der Zeit, sich diese Leute auch dann genauer anzusehen, wenn sie gerade nicht im schwarzen Kapuzenpulli und mit Sonnenbrille Pflastersteine werfen. Lieber der Polizei oder dem Verfassungsschutz einen Tip zuviel als zu wenig geben! Es nimmt im übrigen Wunder, daß die Polizei nicht angewiesen ist, bei solchen Anlässen grundsätzlich alle so vermummten Personen festzunehmen und wenigstens ihre Personalien festzustellen. Wer jetzt beckmessert und auf juristische Hindernisse verweist, dem sei gesagt, daß die Rechtslage grundsätzlich der Bedrohungslage anzupassen ist. Das, und nichts anderes, müssen wir von den Politikern verlangen, auch wenn die linke Journaille aufheult.

Volk, Staatsvolk und „One World“

Wir sind es gewohnt, von den Grünen allerhand Merkwürdigkeiten zu vernehmen. Letztendlich ist diese Partei aus der APO der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts und damit aus der 68er Studentenbewegung hervorgegangen. Dieses Gedankengut ist voller Absurditäten und Monströsitäten. Es sollte eigentlich auf dem Müllhaufen der Geschichte entsorgt worden sein. Leider ist dem nicht so, wie wir nahezu täglich aus den Medien entnehmen müssen.

Einen neuen Gipfel der politischen Absurdität hat nun der Vorsitzende der Grünen, Robert Habeck, erklommen. „Es gibt kein Volk, und es gibt deswegen auch keinen Verrat am Volk“ ließ sich Habeck jüngst vernehmen. Natürlich ist das hanebüchen. Würde etwa ein Albaner, Chinese oder Türke derartiges öffentlich erklären, so würde ihm dies wohl kaum gut bekommen. Die Einweisung in ein Haus, in dem die Zimmertüren nur von außen geöffnet werden können, wäre ihm wohl sicher. Wir können indessen nicht mit einem Achselzucken über diesen Satz hinweggehen. Habeck ist nicht irgendjemand, und er hat das auch ganz sicher nicht unbedacht sozusagen im Vorbeigehen gesagt. Habeck ist promovierter Philosoph. Somit kann er klar und strukturiert denken, selbst wenn er ein Thema beschwurbelt wie seine Dissertation (Die Natur der Literatur: zur gattungstheoretischen Begründung literarischer Ästhetizität). Wie nicht wenige Grüne, aber auch weite Teile des linksliberalen Spektrums in Deutschland, hängt Habeck offenbar der „One World“ Ideologie an. Das zeigt sich bei ihm immerhin auch konsequent im Privaten. Seine Familie lebt in Flensburg, doch besuchen seine Kinder eine dänische Schule.

Die antinationale DNA der Grünen hat sich in den vergangenen Jahren vielfach offenbart. Wir erinnern an den Vorfall vom 05.06.2008, als Mitglieder der Grünen Jugend öffentlich auf eine deutsche Fahne urinierten. Wir erinnern daran, daß die grüne Jugend Rheinland-Pfalz anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2016 plakatierte: „Patriotismus = Nationalismus: Fußball Fans Fahnen runter!“ Wir haben die Bilder vor Augen, als Claudia Roth hinter Spruchbändern mit der Aufschrift: „Nie wieder Deutschland!“ oder: „Deutschland, du mieses Stück Scheiße!“ hermarschierte und nicht einmal mit der Wimper zuckte, als aus dem Zug skandiert wurde: „Deutschland verrecke!“

Doch damit stehen die Grünen keineswegs allein. Frau Merkel bekleidet das Amt des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland weiterhin. Es hat ihr nicht geschadet, daß sie im Februar 2017 erklärt hat: „Das Volk ist jeder, der in diesem Lande lebt.“ Zwar hat sie damit wohl doch nur eine Mindermeinung vertreten, denn Zustimmung fand sie damit nur bei ca. einem Drittel der Deutschen, zwei Drittel hingegen lehnten diese Aussage ab. Diese Quoten zeigen allerdings auch, im welch erschreckendem Ausmaß die Deutschen bereits verblödet sind.

Die Diskussion um das deutsche Volk reißt also nicht ab. Zwischen den Polen der grundsätzlichen Negation der Existenz von Völkern überhaupt, wie sie Habeck formuliert hat, und der rein ethnisch begründeten Definition des Volkes gibt es natürlich keine Verbindung. Beide Positionen sind aber auch nicht haltbar.

Die Behauptung, Völker gebe es überhaupt nicht, ist evident falsch. Sie ist zunächst einmal unscharf, denn es wird nicht klar, ob es um Ethnien oder die staatsrechtliche Definition geht. Ethnien sind eine biologisch/kulturelle/historische Tatsache. Das ist evident und wird soweit ersichtlich allenfalls von politischen Wirrköpfen in Deutschland in Frage gestellt. Eine ganz andere Frage ist die, was etwa ein Staatsvolk ausmacht. Nach klassischer völker-und staatsrechtlicher Definition ist von einem Staat zu sprechen, wenn ein politisches Gebilde über ein Staatsgebiet verfügt, in dem ein Staatsvolk lebt, und über dessen Wohl und Wehe eine Staatsgewalt wacht. Für unser Thema ist also zu untersuchen, was ein Staatsvolk ist. Ein flüchtiger Blick über den Globus zeigt, daß auf einem Staatsgebiet durchaus mehrere ethnisch verschiedene Völker leben können, die politische Gewalt über dieses Gebiet jedoch einheitlich organisiert ist. In Europa sind Belgien und die Schweiz gute Beispiele dafür. Niemand kann in Zweifel ziehen, daß es sich bei Flamen, Wallonen und der kleinen deutschen Minderheit um unterschiedliche Ethnien handelt, was angesichts der unterschiedlichen Muttersprachen und geschlossenen Siedlungsräume ganz offensichtlich ist. Staatsvolk im Sinne des Völkerrechts wie auch des innerstaatlichen Rechts sind jedoch alle drei Ethnien zusammen und nicht etwa jede einzeln. Für die Schweiz gilt mutatis mutandis dasselbe.

Die Diskussion um den Volksbegriff in Deutschland leidet daran, daß zumeist nicht differenziert wird. Deutsches Volk im ethnischen Sinne und deutsches Volk im staatsrechtlichen Sinne werden nicht unterschieden. Dabei gibt das Grundgesetz durchaus eine verbindliche Antwort darauf. Zunächst einmal geht das Grundgesetz von der Existenz des deutschen Volkes aus. Schon in seiner Präambel heißt es, daß das deutsche Volk sich diese Verfassung gibt. Also muß es denknotwendig existieren. Die Verfassung vermeidet es allerdings, eine ethnische Definition zu geben. Das ist auch nicht die Aufgabe einer Verfassung. Die Verfassung muß das Staatsvolk definieren. Das tut sie in Art. 116. Diese Vorschrift setzt durchaus die Existenz der Deutschen als Ethnie voraus, knüpft die Eigenschaft als Staatsvolk allerdings an die Staatsbürgerschaft oder die Eigenschaft als Volksdeutscher an. Das ist historisch bedingt. Es ging 1949 auch darum, ethnische Deutsche, die seit Generationen Staatsbürger anderer Länder gewesen waren, nunmehr aber in das Land ihrer Vorväter zurückgekehrt waren, den deutschen Staatsbürgern rechtlich gleichzustellen. Wer deutscher Staatsbürger ist, wird hingegen einfachgesetzlich geregelt, und zwar über das Staatsangehörigkeitsrecht. Als Staatsvolk im Sinne des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht 1987 das deutsche Volk bezeichnet, was ja aus seiner Präambel ganz klar ersichtlich ist. In einer Entscheidung zum Wahlrecht aus dem Jahr 1990 hat das Bundesverfassungsgericht das Staatsvolk im Sinne des Artikels 116 GG definiert. Damit ist indessen immer noch nicht gesagt, ob Staatsvolk im Sinne des Grundgesetzes nur ethnische Deutsche sein können, was ja auf die Volksdeutschen im Sinne des Artikels 116 GG zutrifft, oder ob Angehörige des Staatsvolkes alle die sein können, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Diese Frage warzu prüfen, als es 2017 zum zweiten Mal um das Verbot der NPD durch das Bundesverfassungsgericht ging. Denn einer der Vorwürfe gegen diese Partei ging dahin, sie schließe programmatisch alle aus dem deutschen Volk aus, die keine ethnischen Deutschen sind. So könne trotz eines deutschen Passes ein Afrikaner oder Asiate kein Deutscher werden, weil dem seine rassischen Eigenschaften dauerhaft entgegenstünden. Dem liegt nicht nur ein extrem statischer Begriff von einer Ethnie zugrunde, sondern damit wird allen in diesem Sinne nicht ethnischen Deutschen ihre Menschenwürde nicht mehr uneingeschränkt zugestanden. Denn sie sind nach dieser Auffassung mit einem Makel behaftet, den sie auch nicht verlieren können. Diese Auffassung ist in der Tat mit Art. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, der die Menschenwürde uneingeschränkt schützt.

Diese Auffassung ist aber auch historisch falsch. Alle Ethnien dieser Erde ergänzen sich nicht ausschließlich durch Reproduktion. Die Völker wachsen nicht ausschließlich durch Geburten in den Familien der Einheimischen. Die Vertreter eines streng ethnischen Volksbegriffs können auch die Frage nicht befriedigend beantworten, welcher Ethnie zum Beispiel das Kind eines ethnischen Deutschen und einer ethnischen Chinesin zuzuordnen ist. Soll das davon abhängen, wo seine Eltern zur Zeit seiner Geburt wohnen? Kann das davon abhängen, ob beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die gleiche Staatsangehörigkeit hatten? Auch wer ausschließlich die kulturelle Prägung als maßgeblich ansieht, wird die Frage der ethnischen Zugehörigkeit eines Kindes zum Beispiel ethnisch deutscher Eltern, das in Indien aufwächst und vollständig die Kultur dieses Landes in sich aufnimmt, von Deutschland hingegen so gut wie nichts weiß, auch nicht die deutsche Sprache spricht, kaum beantworten können. Ethnische Deutsche haben in großer Zahl Vorfahren aus Ländern, die von anderen Ethnien bewohnt sind. Das Schulbeispiel hierfür sind die Deutschen, die von Hugenotten abstammen. Das waren nun einmal ethnische Franzosen. Konnten deren Kinder und Enkel wirklich keine ethnischen Deutschen werden, unabhängig davon, ob und wie oft sie dann ethnische Deutsche geheiratet haben? War das etwa für die Nachkommen von protestantischen Flüchtlingen aus Österreich einfacher? Und wie war das dann mit Einbürgerungen von Skandinaviern oder Argentinien? Fragen über Fragen. Je mehr dieser Fragen man stellt, umso klarer wird auch, daß eine rein biologische Begründung der Volkszugehörigkeit nicht möglich ist. Den Sonderfall Israel und Judentum wollen wir hier nicht behandeln, denn dabei handelt es sich um eine religiöse Vorstellung.

Staatsrechtlich ist die Frage hingegen einfach zu beantworten. Die Zuerkennung der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt als Kind von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, oder auch nur eines Elternteils mit deutscher Staatsangehörigkeit, aufgrund Einbürgerung als Erwachsener, eingeheiratet oder eingewandert, ist als Rechtsakt eines souveränen Staates eben konstitutiv. Dieser Kreis von Staatsbürgern ist Träger der Volkssouveränität gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Frage der Ergänzung des biologisch gewachsenen, kulturell geprägten und durch gemeinsame Geschichte entstandenen Volkes im ethnischen Sinne durch Einbürgerung Angehöriger anderer Ethnien ist letztendlich auch eine Frage der souveränen politischen Entscheidung des Staatsvolkes. Ob und in welchem Umfange Einwanderung mit dem Ziel der Einbürgerung stattfinden soll, entscheidet der Souverän. Unter welchen Kriterien dies zu geschehen hat, ebenfalls. Berufliche Qualifikation, Führung und Leistung während der „staatsbürgerlichen Probezeit“ als Einbürgerungskriterien festzulegen, ist ebenso die souveräne Entscheidung eines Staates wie auch die Frage, wie viele Neubürger er überhaupt haben will. Selbstverständlich ist es legitim, im Sinne eines gedeihlichen und friedlichen Zusammenlebens auch zweckmäßig, bei der Auswahl der Neubürger auch auf kulturelle Integration zu achten. Und dabei können die Hürden durchaus hoch sein, gerade um Verhältnisse wie in den Pariser Banlieus oder den orientalisch geprägten Stadtteilen deutscher Großstädte, in die sich die Polizei nur noch in gepanzerten Fahrzeugen hineintraut, zu verhindern.

Weder ist es möglich, die Einbürgerung von Menschen aus fremden Völkern gänzlich auszuschließen, noch ist es ein Menschenrecht, Staatsbürger eines anderen Landes werden zu können. Mit anderen Worten: Eine „völkische“ Handhabung des Staatsbürgerrechts ist von Verfassungs wegen nicht möglich. Ein „no borders, no nations“ nach Art der Grünen ist schlicht Schwachsinn und völkerrechtlich nicht möglich. Von keiner verfassungsrechtlichen Kenntnis getrübt ist offenbar auch das Denken der Frau Merkel, denn das Volk ist keineswegs jeder, der in diesem Lande lebt.

Betrachtet man die zitierten Äußerungen Habecks und Merkels unter rechtlichen Gesichtspunkten, muß man erhebliche Zweifel daran hegen, ob diese Politiker überhaupt auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Da nicht zu erwarten ist, daß sich die Verfassungsschutzbehörden dieser Leute annehmen, kann weiterer Schaden von Deutschland nur an der Wahlurne abgewendet werden. Dessen sollten sich die Deutschen vor jeder Wahl erinnern.

Karlsbader Beschlüsse, grüne Version

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 26.04.2018 beschlossen, für die nächsten sechs Jahre die staatliche Parteienfinanzierung zugunsten der NPD auszusetzen. Das war an und für sich eine Routineentscheidung nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das ja bekanntlich davon abgesehen hat, die NPD gemäß Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig zu erklären und damit zu verbieten. Dies nicht etwa deswegen, weil es Zielsetzungen und politische Praxis dieser Partei für verfassungsgemäß halten würde, ganz im Gegenteil. Das Verbot ist aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht notwendig, weil von dieser Partei keine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats ausgeht. Dazu ist sie zu unbedeutend. Allerdings hat das höchste deutsche Gericht es ausdrücklich zugelassen, diese Partei künftig von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen, weil sie ja Ziele verfolgt, die mit den tragenden Grundsätzen unserer Verfassung in Widerspruch stehen. Deswegen hatte auch schon der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss gefaßt. So weit, so gut und verfassungsgemäß.

Doch wollten es die in Eigenwahrnehmung Vordenker der Demokratie, die GRÜNEN, nicht dabei belassen. Vielmehr gedachten sie, mittels eines Zusatzantrages den Deutschen Bundestag zu einem Beschluß zu veranlassen, der gleich das ganze aus ihrer Sicht generell verfassungsfeindliche „rechte“ politische Milieu treffen sollte. Unter dem Titel „Rechtsextremismus umfassend bekämpfen“ legten sie mit der Bundestagsdrucksache 19/1851 einen Antrag vor, der cum grano salis ein Wiederaufleben der Karlsbader Beschlüsse vom August 1819 bewirken sollte. Vor knapp 200 Jahren hatten die Innenminister der deutschen Bundesländer auf einer Konferenz in Karlsbad weitreichende Beschlüsse gefaßt, die auf eine Abschaffung der Meinungsfreiheit, erhebliche Beschränkung der Pressefreiheit und verstärkte Überwachung oppositioneller, insbesondere liberaler und demokratischer Kreise hinausliefen.

Nichts anderes wäre Gesetz geworden, wenn dieser Antrag, den die GRÜNEN in das Gesetz über die Aussetzung der Parteienfinanzierung für die NPD genauso hinein schmuggeln wollten, wie das mit dem unsäglichen Netzwerkdurchsetzungsgesetz – richtig: Meinungsfreiheitsbeschränkungsgesetz – gelungen war, das ja zusammen mit dem Gesetz über die „Ehe für alle“ nahezu unbemerkt beschlossen worden war. Im vorliegenden Falle scheiterte der Anschlag der Grünen auf die staatsbürgerlichen Rechte. Ob das im nächsten Anlauf ebenso sein wird, muß leider bezweifelt werden.

Schauen wir uns also „Karlsbad reloaded“ einmal genauer an:

Der Antrag beginnt damit, daß der Deutsche Bundestag feststellen soll, rassistische, rechtspopulistische und rechtsextreme Kräfte verbreiteten Hass und Hetze. Menschenfeindliches Gedankengut sei nicht nur ein Problem der sogenannten rechten Ränder, sondern „sickere in die Gesellschaft ein“. Lautstark bedienten populistische Kräfte in unserem Land rassistische, antisemitische, völkische, homophobe und sexistische Deutungsmuster. Es werden also rechtsextreme und rechtspopulistische – was ja in der Diktion nicht nur der GRÜNEN vor allem für die AfD steht – gleichgesetzt. Schon das ist bemerkenswert. Insbesondere im Kontext mit einem Gesetz, das der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich, aber ungefährlich bezeichneten NPD die Finanzierung entziehen soll, ist diese Passage des Antrages nur dahingehend zu verstehen, daß dem Deutschen Bundestag angesonnen werden soll, die zweifellos fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehende AfD mit der ebenso zweifellos dem Grundgesetz feindlich gegenüber stehenden NPD gleichzusetzen. Was im übrigen unter rassistisch, antisemitisch, völkisch, homophob und sexistisch im einzelnen zu verstehen sein soll, wird natürlich nicht definiert. Damit ist jedoch einer weitgehenden Einschränkung der Meinungsfreiheit Tür und Tor geöffnet, was ganz offensichtlich auch das Ziel dieses Antrages ist.

Denn es heißt dann weiter im Text, es sei Aufgabe aller demokratischen Kräfte, einer Spaltung der Gesellschaft unmissverständlich entgegenzuwirken. Gegenüber Ideologien der Ungleichwertigkeit von Menschen dürfe es keinerlei Entgegenkommen geben. Niemand dürfe sich sicher dabei fühlen, wenn er andere menschenverachtend beschimpft, verhetzt und Menschen wegen ihrer Herkunft, ihres demokratischen Engagements, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, ihrer Religion, wegen ihrer Obdachlosigkeit oder wegen einer Behinderung, beleidigt, bedroht und angreift. Zum einen wird damit implizit behauptet, die „rechtspopulistischen“ Kräfte in Deutschland, darunter fraglos auch die AfD, täten genau das, wobei natürlich wiederum nicht definiert wird, was eine Ideologie der Ungleichwertigkeit von Menschen denn genau sei, ebensowenig wie gesagt wird, wer das Recht haben soll, dies verbindlich zu definieren. Indessen ist eins klar. Wenn sich niemand dabei sicher fühlen soll, solchermaßen zu argumentieren, dann wird damit die Tür zur Denunziation Andersdenkender weit geöffnet. Gerade die Unklarheit der Begriffe führt natürlich zu einer erheblichen Unsicherheit darüber, was denn öffentlich gesagt werden darf oder nicht. Wenn sich niemand sicher fühlen darf, dann wird damit bei allen, die nicht oder wenigstens nicht ganz auf der Linie der Bundesregierung und der sie in weiten Politikfeldern unterstützenden GRÜNEN liegen, große Unsicherheit und Furcht vor Strafverfolgung erzeugt.

Der Deutsche Bundestag hätte des weiteren feststellen sollen, auch die NPD verbreite seit Jahren widerliche menschenfeindliche Propaganda und lege es gezielt darauf an, Menschen einzuschüchtern. Wer der deutschen Sprache auch nur halbwegs mächtig ist, muß daraus zwingend entnehmen, daß außer der NPD auch andere dies tun. Im Kontext ist damit ganz offensichtlich auch die AfD gemeint. Nicht anders kann der Satz verstanden werden, daß angesichts des zu beobachtenden rapiden Bedeutungsverlustes dieser Partei zugunsten anderer Gruppierungen im rechten Lager der Entzug staatlicher Mittel aus der Parteienfinanzierung aber kaum mehr als eine symbolische Handlung sein könne. Es bestehe die Gefahr, daß damit der Blick von viel größeren, sehr realen Gefährdungen unserer Demokratie, der inneren Sicherheit und der Freiheit der Menschen in unserem Lande abgelenkt werde. Statt solcher Einzelmaßnahmen und aktionistischen Handlungen brauche es eine umfassende Gesamtstrategie, um auf vielfältige Problemlagen gesamtgesellschaftlich zu antworten. Hier läßt man also die Katze aus dem Sack. Es reicht nicht, der NPD den Geldhahn zuzudrehen. Nein, man muß mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket auch den sogenannten rechtspopulistischen Kräften den Boden entziehen. Da genügt es auch offenbar nicht, lediglich an die Finanzmittel dieser Leute heranzugehen. Also muß mehr geschehen. Und das können ja nur administrative Maßnahmen sein, die auf Repression und Verbot hinauslaufen. Unter diesem Blickwinkel sind dann die nachfolgend vorgeschlagenen einzelnen Maßnahmen zu betrachten.

„Verlässliche Förderung zivilgesellschaftlicher Arbeit“ ist der erste Punkt übertitelt. Es fällt im übrigen auf, daß alle Abschnitte der Beschlussvorlage mit solchen Infinitivsätzen übertitelt sind. Wir kennen das ja aus den Papieren diverser linksradikaler Gruppen und Grüppchen während der 68er Zeit. Diese (finanzielle) Förderung soll zur Demokratiestärkung, gegen Rechtsextremismus, Rassismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit erfolgen. Nun erhebt sich doch gleich die Frage, was eigentlich zivilgesellschaftliche Arbeit sein soll. Unabhängiges zivilgesellschaftlichesEngagement soll es sein. Damit sind offenbar private Organisationen gemeint, die allerdings vom Staat massiv finanziell gefördert werden sollen. Organisationen etwa wie die unsägliche Antonio-Amadeu-Stiftung, deren erheblicher Linksdrall sich nicht nur in der Gestalt ihrer Vorsitzenden mit Stasi-Vergangenheit dokumentiert. Mit anderen Worten: der sogenannte Kampf gegen rechts soll mit weiteren Abermillionen Euro gefördert werden, wobei natürlich genau diese Leute definieren, was zu bekämpfen ist.

Präventionsarbeit massiv ausbauen, politische Bildung stärken, heißt der nächste Punkt. Gemeint ist die Arbeit bei Jugendlichen und generell in den Schulen. Damit wird zunächst einmal insinuiert, in unseren Schulen finde keine Erziehung zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit statt. Das ist ein ungeheurer Vorwurf. Es verwundert, daß dieser Antrag nicht auf eine scharfe Zurechtweisung seitens aller anderen Fraktionen gestoßen ist.

Unter der zunächst unverfänglich erscheinenden Überschrift „Engagement schützen“ wird –  selbstverständlich beleglos – behauptet, Rechtsextreme versuchten immer wieder im Sport, bei der Feuerwehr oder bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit gezielt Vereine zu unterwandern. Hier brauchten Haupt- und Ehrenamtliche Schulungen und Unterstützungsangebote, um rechte Ideologie zu erkennen und ihr den Raum zu verweigern. Mit anderen Worten: die Ideologisierung im Sinne der GRÜNEN und ihrer Unterstützer soll in die Vereine getragen werden. Fußball und Blasmusik nicht ohne ideologische Schulung und Rotlichtbestrahlung. Sport und Spiel waren gestern, Willkommenpartys mit Flüchtlingen und Maßnahmen zur Unterbindung klimaschädlichen Autofahrens sind heute.

„Rechtsextremen Dominanzbestrebungen überall entgegenwirken“ lautet der weitere Antragspunkt. Mit besorgtem Unterton wird gefordert, es dürfe nicht zugelassen werden, daß Rechtsextreme „Angst-Räume“ schaffen, in denen Andersdenkende eingeschüchtert und bedroht werden. Die demokratischen – wer das ist, bestimmen wohl auch die Initiatoren dieses Antrages – politischen Kräfte, Behörden, Vereine, Verbände und gesellschaftlichen Initiativen müßten gemeinsam daran arbeiten, durch rechtsextreme Dominanzbestrebungen gefährdete Regionen, Orte und Ortsteile wieder für den demokratischen Rechtsstaat zurückzugewinnen. Also muß es wohl schon Siedlungen und Landstriche geben, in denen bereits die Nazis herrschen? Subkutan wird damit als Tatsache unterstellt, daß in Wahlkreisen mit einem hohen Anteil an AfD-Wählern – NPD Wähler gibt es ja kaum noch – die Demokratie in Gefahr sei. Deswegen müssen die Sendboten der Demokratie linksgrüner Machart ausschwärmen, um diese Gebiete vom braunen Ungeziefer zu reinigen.

Nicht fehlen darf Geschichtspolitik als Mittel linker Indoktrination. Unter der Überschrift: „Die Erinnerungskultur weiter stärken“ soll der Deutsche Bundestag nach dem Willen der GRÜNEN in Gesetzesform feststellen, daß die Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus, das würdige Gedenken an die Opfer und die Lehren aus der Geschichte die Grundlagen unseres demokratischen Gemeinwesens bildeten. Für die Demokratiebildung – also gibt es noch gar keine Demokratie bei uns – gelte es in Zusammenarbeit mit den durch den Bund geförderten Gedenkstätten die politisch-historische Bildungsarbeit auszubauen und deren Reichweite zu erhöhen. Das ist ein wirklich starker Tobak. Denn die Grundlage unseres demokratischen Gemeinwesens ist die Verfassung und sind die darin zum Ausdruck gekommenen Wertvorstellungen. Die Kenntnis der Geschichte, auch der des Dritten Reiches, ist nur ein Teil der Grundlagen verantwortungsvoller Staatsbürgerschaft. Intention der Antragsteller ist es indessen, mittels geschichtspolitischer Manipulation die Deutschen glauben zu machen, der Nationalsozialismus mit all seinen Verbrechen sei das wesentliche Merkmal der deutschen Geschichte vor 1945, und demzufolge sei Deutschland nach 1945 ausschließlich als Gegenentwurf zu der Zeit davor zu verstehen. Damit wird eine gut tausendjährige Geschichte eines Volkes, das sich kontinuierlich zu einer Hochblüte in Kultur und Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft entwickelt hat, dem Vergessen anheimgegeben und damit diese wertvolle und wichtige Identifikationsgrundlage des deutschen Volkes durch die Stigmatisierung mit dem Kainsmal ersetzt. Dann fällt es natürlich leicht, von dieser schändlichen Vergangenheit Abstand zu nehmen, und sich stattdessen mit einer vorgeblich menschenfreundlichen multikulturellen Gesellschaft zu identifizieren.

Damit das ganze auch zuverlässig klappt, muß die sogenannte rechte Szene auch besser überwacht werden. Unter der Überschrift „Sicherheitsbehörden besser gegen Rechtsextremismus aufstellen“ wird dann auch danach gerufen, entsprechende Strukturen zu schaffen. Die Sicherheitsbehörden müssten besser befähigt werden, Gefährdungen durch rechtsextremistische Netzwerke und Strukturen sowie rechtsextremistisch motivierte Gewalt bis hin zu terroristischer Bedrohung tatsächlich zu erkennen. Nur so könne effektiv ermittelt werden und könnten ernsthafte und wirksame Konsequenzen aus den Fehlern und Versäumnissen insbesondere gegenüber dem NSU-Terror gezogen werden. Mit anderen Worten, es müssen noch mehr nutzlose – wie sich das im NSU-Prozeß gezeigt hat – Schlapphüte eingestellt und auf die sogenannte rechte Szene angesetzt werden. Insgesamt brauche es einen Neustart im Umgang mit Rechtsextremismus insbesondere beim Verfassungsschutz. Dazu zähle, daß nicht länger über den Einsatz von bezahlten V-Leuten rechtsextreme Strukturen gefördert würden. Nun fragt man sich schon, wie anders als durch den Einsatz von V-Leuten nachrichtendienstliche Arbeit geleistet werden soll. In der Tat ist damit zwangsläufig der Effekt verbunden, daß eben diese V-Leute auch in führenden Positionen der jeweils beobachteten Organisationen tätig werden. Inwieweit die Nachrichtendienste tatsächlich solche Organisationen erst schaffen, die sie dann beobachten, und vor allem, warum das so ist, ist ein anderes Thema. Wer darauf mit Sicherheit keine zutreffende Antwort hat, sind die Politik-Studenten von den GRÜNEN.

Wie man seine wahren Absichten unter dem Deckmantel des Opferschutzes vorantreiben kann, zeigt der nächste Antrag. Unter der Überschrift „Den Schutz von Opfern rechter Gewalt verbessern“ wird nach mehr sogenannten zivilgesellschaftlichen Opferberatungsstellen gerufen, aber auch nach einem Gesetz verlangt, das Opfern von „rechter Gewalt“ ein dauerhaftes Bleiberecht ermöglicht. Ein solches Bleiberecht sei ein klares Signal gegen die politische „Ausländer raus“-Zielsetzungen rassistischer – so viel Gender muß in einem GRÜNEN-Antrag einfach sein – Gewalttäter und Gewalttäterinnen. „Nachtigall, ick hör dir trapsen“ denkt man unwillkürlich, denn so kann man auch völlig chancenlosen Asylbewerbern und offensichtlichen Wirtschaftsflüchtlingen das begehrte Bleiberecht in Deutschland verschaffen. Es dürfte ja nicht so schwierig sein, ein paar einschlägige Parolen auf Flüchtlingsunterkünfte zu sprayen.

Und natürlich müssen unliebsame Meinungen, die hier natürlich Hass und Hetze heißen, im Internet nachhaltig verfolgt werden. Angeblich werden rechte „Hasstäterinnen und Hasstäter“ nur im Ausnahmefall ermittelt. In diesem Bereich muß also aufgerüstet werden. Warum nicht mit gleichem Einsatz gegen sonstige Internetkriminalität vorgegangen werden soll, erschließt sich nicht.

Missliebige politische Ansichten werden natürlich nachhaltig dadurch bekämpft, daß man sie effektiv strafrechtlich verfolgt. „Hassgewalt konsequent erfassen und ermitteln“, so lautet der imperative Indikativ zu diesem Thema. Behauptet wird zur Begründung, die bisher auffallend geringe Aufklärungsquote – näheres wird dazu wohlweislich nicht gesagt – bei den Anschlägen auf Flüchtlingseinrichtungen könne nicht hingenommen werden. Ebenso könne nicht hingenommen werden, daß weiterhin (?) zahlreiche (wie viele eigentlich?) Haftbefehle gegen rechtsextreme Straftäter und Straftäterrinnen (endlich sind in der Kriminalitätsstatistik Frauen und Männer offenbar gleichgewichtig vertreten) nicht vollstreckt werden. Konsequenterweise müßten daher Polizei und Justiz in die Lage versetzt werden, Hassgewalt (den Begriff sucht man im Strafgesetzbuch vergebens) effektiver zu erfassen, aufzuklären und verfolgen zu können. Wie das gehen soll, liefert der Antragstext gleich mit: Die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Bekämpfung von Rechtsextremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit – offenbar die neue Lieblingsleerformel der GRÜNEN – muß für Beschäftigte in Sicherheitsbehörden und der Justiz systematisch ausgebaut werden, damit diese die Hintergründe von Taten besser identifizieren können. Das ist eine nur unzureichend tarnende Beschreibung dessen, was man eigentlich will. Offensichtlich ist eine linksideologische Schulung von Polizei und Justiz, zweckmäßigerweise mit anschließender Eignungsprüfung, vonnöten. Wieso das ganze nicht auch im Bereich von links- und islamistischem Terrorismus geschehen soll, fragt man sich natürlich. Die Antwort kann nur sein, daß es Linksterrorismus aus der Sicht der GRÜNEN ohnehin nicht gibt. Denn dabei handelt es sich in Wirklichkeit nur um den konsequenten „Kampf gegen Rechts“. Islamistischen Terrorismus kann es eigentlich auch nicht geben, denn Islam bedeutet bekanntlich Frieden und alle Einwanderer aus dem Orient bereichern unsere Gesellschaft, auch wenn man sich an einzelne ihrer Gebräuche vielleicht erst einmal gewöhnen muß.

Ein altes Lieblingsthema der GRÜNEN wird dann auch gleich mit bearbeitet und im Sinne des sogenannten Kampfs gegen Rechts instrumentalisiert. Es geht um das Waffenrecht. Denn angeblich kommen bei rechtsextremistischen Gewalttaten weiterhin häufig Waffen oder (zweckentfremdete) Gegenstände als Waffenersatz zum Einsatz. Also erst mal keine Küchenmesser in Nazi-Haushalten! Nachdem ohnehin die Gesinnungspolizei herumschnüffeln soll, kann sie ja auch gleich mal die Küchenschubladen durchsehen. Potentielle Gewalttäter aus dem rechten Milieu wie auch sogenannte Reichsbürger kämen immer noch zu leicht an Waffen. Das Waffenrecht müsse dringend verbessert werden. So brauche es beispielsweise striktere Regeln für Anträge auf Waffenerlaubnis, mehr Überprüfung und mehr Kontrolle von privaten Waffen- und Munitionsbeständen. Nun haben wir mit das strengste Waffenrecht auf diesem Planeten. Die persönliche Zuverlässigkeit der Leute, die waffenrechtliche Erlaubnisse beantragen, wird durchaus überprüft, unter anderem über das Bundeszentralregister. Die notwendige Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts ist beispielsweise schon dann nicht mehr gegeben, wenn jemand wegen Trunkenheit im Verkehr vorbestraft ist. Das reicht den grünen Spezialdemokraten jedoch nicht. Offenbar sollen Sonderregeln für politisch unzuverlässige Antragsteller eingeführt werden, und zwar offensichtlich über das Maß hinaus, das für alle anderen gilt. Statt Unzuverlässigkeit wegen psychischer Störungen oder krimineller Neigungen soll dann die politische Gesinnung ausschlaggebend sein. Wer dabei erwischt wird, daß er gegen die Flüchtlingspolitik der Regierung demonstriert, möglicherweise dabei eine selbstgemalte Papptafel mit der ungelenk hingepinselten Parole „Merkel muss weg“ vor sich her trägt, dem müssen Waffenbesitzkarte oder gar Jagdschein entzogen werden.

Der Antrag ist vom Geist des Vormärz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts durchdrungen, allerdings in zeitgemäß linker Ausprägung. Sympathischer als die monarchisch-obrigkeitsstaatliche Variante jener Zeit ist er indessen nicht. Intoleranz, Beschneidung der Meinungsfreiheit und der demokratischen Willensbildung sind weder mit Buchstaben noch dem Geist des Grundgesetzes vereinbar. Eine Beobachtung der GRÜNEN durch den Verfassungsschutz erscheint als unabweislich notwendig. Denn in einer Hinsicht haben die wackeren Antragsteller recht. Es gilt, den Anfängen zu wehren.

Ausgrenzung

In der politischen Debatte um Zuwanderung und Integration fällt häufig das Wort Ausgrenzung. Linke und Linksliberale halten es regelmäßig Bürgerlichen und Rechten vor, wenn diese vor Parallelgesellschaften warnen und etwa den Islam als Fremdkörper in Deutschland bezeichnen. Man sieht bei solchen Debatten förmlich den Linken sein rechtes Gegenüber mit dem Blick des Scharfschützen durch das Zielfernrohr anvisieren, und dann das tödliche Projektil „Ausgrenzung“ abfeuern, um dann befriedigt den Blattschuß zu registrieren. Die Reaktion des rechten Gegenübers besteht  regelmäßig darin, ein hilfloses Gestammel über Grundsätze unserer Verfassung und deren Unverträglichkeit mit frauenfeindlichen Überzeugungen vieler Muslime und, besser noch, verbreiteter Homophobie und brutal ausgelebtem Antisemitismus vom Stapel zu lassen. Natürlich sind alle diese Argumente für sich genommen richtig. Indessen ist diese Reaktion falsch, oder mit den Worten der Frau Bundeskanzler: nicht hilfreich.

Ausgrenzung bedeutet zunächst einmal im Wortsinne, jemanden aus einer Menge, der er zugehört, abzusondern und zwischen ihm und der verbleibenden Menge eine Grenze zu ziehen, die ihm sagt: du gehörst nicht zu uns. Auf das massive Problem der ungeregelten Zuwanderung von Menschen aus Kulturkreisen, die mit unseren Traditionen und unserer Lebensweise nur wenig gemeinsam haben, übertragen, bedeutet das, daß von Ausgrenzung nur dann die Rede sein könnte, wenn diese Zuwanderer fraglos zur Menge der in unserem Lande angetroffenen Menschen gehören würden, weil sie sich in ihren Überzeugungen und ihrer Lebensweise von ihnen nicht unterscheiden. Daraus folgt, daß der Begriff der Ausgrenzung für die Benennung der grundlegend andersartigen kulturellen Prägung der Zuwanderer aus muslimischen Ländern und afrikanischen Stammesgesellschaften unpassend ist. Sie werden mit ihrer Ankunft zunächst einmal keineswegs Bestandteil der angetroffenen Gesellschaft. Sie können daher begrifflich aus ihr nicht ausgegrenzt werden. Sie grenzen sich allenfalls selbst aus. Genau genommen tun sie nicht einmal das, sondern sie bleiben ganz einfach so, wie sie gekommen sind. Damit bleiben sie außerhalb der Gesellschaft, in der sie angekommen sind. Sie müssen weder ausgegrenzt werden, noch grenzen sie sich selbst aus. Sie sind zwar physisch anwesend, gehören aber nicht dazu in dem Sinne, daß sie jedenfalls binnen kürzester Frist so werden, wie die Menschen in ihrer Umgebung.

Das klassische Einwanderungsland USA verlangt indessen genau dies von seinen Neubürgern. Wer die amerikanische Staatsbürgerschaft erwirbt, leistet darauf einen Eid. In der Eidesformel ist gleich eingangs die Verpflichtung enthalten, ab diesem Augenblick seine ganze Loyalität ausschließlich seinem neuen Vaterland zu widmen, seinem früheren Vaterland indessen in keiner Weise mehr verbunden zu sein. Ausdrücklich wird die Verpflichtung anerkannt, dem neuen Vaterland in jeder Beziehung zu dienen, unter anderem auch dafür mit Waffengewalt zu kämpfen. Das bedeutet also auch, gegebenenfalls als Soldat in einem Krieg seines neuen Heimatlandes gegen sein altes Heimatland in der Armee der USA zu dienen. Wer nicht bereit ist, den Eid zu leisten, kann eben kein amerikanischer Staatsbürger werden.

Wer also in einer Diskussion mit den Erkenntnisathleten und Wahrheitsbesitzern, Inhabern der überlegenen Moral und der von jedem provinziellen Mief tiefengereinigten, weltoffenen Klugbürger mit dem Vorwurf der Ausgrenzung konfrontiert wird, der wird gut daran tun, das nicht mit langatmigen Erklärungen über Verfassungspatriotismus und Ähnliches entkräften zu wollen, sondern dieser Totschlagsvokabel ihre Wirkung dadurch zu nehmen, daß er darauf verweist, wie sehr sie das Thema verfehlt.