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Schutzsuchende Messermänner

Nach der jüngsten bekanntgewordenen tödlichen Messerattacke eines „Flüchtlings“ aus Afrika in Offenburg zeigt sich in Deutschland das gewohnte Bild. Zwar finden Politik und Medien bedauernde Worte für das Opfer und seine Angehörigen. Doch tun sie gleichzeitig alles, den Fall kleinzureden und als Einzelfall darzustellen. Die Oberbürgermeisterin ruft zur Besonnenheit auf. Die Tagesschau berichtet nicht einmal über den Fall, denn es komme ihm ja keine überregionale Bedeutung zu. Einzelfall eben.

Aus der Reihe bricht ausgerechnet Boris Palmer, Oberbürgermeister von Tübingen und bekanntlich Mitglied der Grünen. Er weist darauf hin, daß bei den Delikten Mord und Totschlag rund 40 % der Tatverdächtigen keine Deutschen seien. Angriffe mit Messern nähmen zu, wofür Asylbewerber wesentlich verantwortlich seien. Darob dürften die Alleininhaber der humanistischen Moral in seiner Partei, aber nicht nur dort, in Schnappatmung verfallen. Doch lehrt ein Blick in die Statistik, daß Palmer hier durchaus zutreffend die Situation beschreibt. Nach der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes (PKS) waren von insgesamt 2.698 Tatverdächtigen der Rubrik Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen 57,7 % Deutsche und 42,3 % nicht-Deutsche. Und in der Tat führen das Mordwerkzeug Messer immer wieder Asylbewerber, echte oder falsche Kriegsflüchtlinge und Wirtschaftsmigranten. Darüber muß man reden, wenn man nach Ursachen von Kriminalität deswegen sucht, weil man sie eindämmen oder gar unterbinden will.

Doch die Tendenz in den deutschen Medien ist genau gegenteilig. Schönreden und Kleinschreiben gehören auf diesem Gebiet offenbar zu den Grundpflichten der Journalisten. Ein aktuelles Beispiel. In der Nürnberger Zeitung, einer lokalen Tageszeitung mit einer Auflage von ca. 22.000 verkauften Exemplaren, erschien am 18.08.2018 ein Artikel, der sich vordergründig mit der geplanten Demonstration diverser Grüppchen vom rechten Rand oder auch darüber hinaus befaßte. Deren Angaben zur Ausländerkriminalität wurden vom Polizeireporter des Blattes kritisch kommentiert und dem ersten Anschein nach widerlegt. Indessen ergibt das nähere Hinsehen, daß der wackere Lokaljournalist einen kreativen Umgang mit der Kriminalstatistik des zuständigen Polizeipräsidiums Mittelfranken pflegt. So sei, teilt er den Lesern seines Blattes mit, die Zahl der sexuellen Nötigungen zwischen 2013 und 2017 von 89 auf 27, also um 70 %, gesunken. Dabei verschweigt er, daß die Statistik für 2017 erstmals differenziert und statt der einen Deliktsgruppe „sonstige sexuelle Nötigung“ nunmehr drei Deliktsgruppen ausweist, nämlich „sexuelle Übergriffe“, „sonstige sexuelle Nötigung“ und „sexuelle Belästigung“. In der Tat sind die Fallzahlen von 89 für 2013 und 27 für 2017 zutreffend, allerdings verschweigt der gute Mann, daß im Jahre 2017 immerhin 78 Fälle von „sexuellen Übergriffen“ und 180 Fälle von „sexueller Belästigung“ dazukommen, mithin in diesem Deliktsfeld kein Rückgang von 89 Fällen auf 27 Fälle, sondern eine Steigerung von 89 Fällen auf 285 Fälle registriert werden mußte. Also kein Rückgang um ca. 70 %, sondern eine Steigerung um ca. 90 %. Ein Blick auf die vorherige Zeile der Tabelle zeigt, daß die Zahl der Vergewaltigungen von 158 Fällen im Jahr 2013 auf 244 Fälle im Jahr 2017 angestiegen ist. Noch interessanter, für einen deutschen Journalisten allerdings absolut tabu, ist die Aufschlüsselung der Tatverdächtigen nach Deutschen, nicht-Deutschen und in letzterer Gruppe Zuwanderern. Insgesamt wurden bei den Sexualdelikten 2017 genau 712 Tatverdächtige (TV) registriert, davon 482 Deutsche = 67,7 % und 230 nicht-Deutsche = 32,3 Prozent, davon 96 Zuwanderer, deren Anteil also 13,5 % der TV beträgt. Einen besonders kreativen Umgang mit der Statistik zeigt er bei den Zahlen der tatverdächtigen Zuwanderer. 3.915 von insgesamt 40.549 Tatverdächtigen des Jahres 2016 seien Zuwanderer, also nur 9,7 % statt der von der kritisierten rechten Vereinigung genannten 37 %. Nun sind auch diese Zahlen zunächst einmal richtig. Doch geben sie weder den Anstieg, noch die Quote der tatverdächtigen Zuwanderer wieder. Denn die mittelfränkische Kriminalstatistik weist folgende Reihung auf:

Jahr                           2013        2014      2015      2016      2017

Zahl TV  insges.       40.606     39.898   39.768   40.594   40.146

Zahl TV Zuwand.      1.233        1.873     3.244     3.915     4.331

Prozentsatz                 3,03           4,69       8,16       9,70     10,80

Wirklich aussagekräftig werden aber auch diese Zahlen erst dann, wenn man die Bevölkerungsstatistik von Mittelfranken heranzieht. Dieser Regierungsbezirk hatte im Juni 2017 insgesamt 1.754.998 Einwohner. Die Statistik des mittelfränkischen Polizeipräsidiums geht auf der Grundlage der vorläufigen Statistik des Ausländerzentralregisters von derzeit ca. 37,500 Zuwanderern im Bezirk Mittelfranken aus. Somit waren 11,55 % der Zuwanderer Tatverdächtige im Sinne der Statistik. Demgegenüber waren jedoch nur 2,29 % der Gesamtbevölkerung des Bezirks, Zuwanderer eingeschlossen, Tatverdächtige. Im Jahr 2017 waren Tatverdächtige deutscher Nationalität, natürlich unter Einschluß der eingebürgerten Ausländer,25.448 Personen. Das sind gerade 1,46 % der Bevölkerung Mittelfrankens mit deutschem Pass.

Eine weitere Tabelle aus der Kriminalstatistik des Polizeipräsidiums Mittelfranken dürfen politisch korrekte Journalisten wohl erst gar nicht zur Kenntnis nehmen. Es handelt sich um die tatverdächtigen Zuwanderer im Bereich der Sexualdelikte:

Jahr              2013      2014     2015     2016     2017

Zahl                  18         11         33         67        107

Im Verhältnis dazu ist natürlich von Interesse, wie die Gesamtentwicklung der Sexualstraftaten im Berichtszeitraum für das Polizeipräsidium Mittelfranken aussieht:

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Gewaltanwendung

Jahr            2013     2014     2015     2016     2017

Zahl             259       215       250        233      465

Also ist der Anteil der Zuwanderer diesem Bereich von 6,95 % im Jahr 2013 auf 23,01 % im Jahr 2017 gestiegen.

Soweit der Blick in die Statistiken. Der nächste Schritt wäre die Ursachenforschung. Ob dann auch die wirksamen Mittel zur Eindämmung oder gar Beseitigung dieser spezifischen Gefahr gefunden werden können, steht dahin. Eins aber ist sicher. Mit einem signifikanten Rückgang der Zahl von Asylbewerbern, echten und falschen Kriegsflüchtlingen sowie bloßen Wirtschaftsmigranten würde nach Adam Riese auch ein signifikanter Rückgang der Zahl der Tatverdächtigen aus dieser Bevölkerungsgruppe einhergehen. Dies zu bestreiten setzt eine intensive Indoktrination mit rot-grüner Ideologie voraus. Die aber findet sich in den Reihen der Damen und Herren sowie neuerdings „Diversen“ Journalisten nahezu regelhaft.

Retten ja, aufnehmen nein

Die Bilder von überfüllten und nicht seetüchtigen Booten im Mittelmeer sind nach wie vor in den Fernsehnachrichten zu sehen. Dabei konzentriert sich die Berichterstattung derzeit auf die Frage, was denn nach der Rettung aus Seenot mit den – neutral gesprochen – Insassen dieser Boote geschehen soll. Im Sinne der kriminellen Schlepperorganisationen und der de facto für sie arbeitenden privaten Rettungsorganisationen ist es natürlich, daß Häfen in Südeuropa angelaufen und die sogenannten Bootsflüchtlinge dort an Land gebracht werden. Dann ist ja das Ziel erreicht, zumindest für viele Jahre, tatsächlich auf Dauer, in einem europäischen Land, am besten Deutschland oder Schweden, leben und dessen für afrikanische Verhältnisse paradiesische Lebensbedingungen genießen zu können, vorzugsweise aus öffentlichen Kassen. Demgemäß werden sogenannte Flüchtlingshelfer, aber auch linke Parteien wie die Grünen nicht müde zu behaupten, die Rechtslage lasse gar nichts anderes zu, als diese Bootsflüchtlinge, in Wahrheit vorwiegend Wirtschaftsmigranten, in südeuropäische Häfen zu bringen und auch dort an Land gehen zu lassen. Grund genug, sich einmal mit der Rechtslage zu befassen, und dann aber auch einen Blick auf andere Länder außerhalb Europas zu richten.

Maßgeblich ist das internationale Seerecht. Dabei müssen drei Dinge unterschieden werden. Einmal das Recht auf Hilfeleistung auf See, dann das Recht, in einen sicheren Hafen einlaufen zu dürfen und schließlich das Recht auf Ausschiffung, d.h. das Schiff verlassen und an Land gehen zu dürfen. Dabei gilt natürlich der Grundsatz, daß jeder Staat die absolute Hoheitsgewalt über sein Territorium einschließlich seiner Hoheitsgewässer (12-Meilen-Zone) hat. Somit kann jeder Staat souverän entscheiden, ob und welche Schiffe er überhaupt in seine Hoheitsgewässer einfahren läßt. Unerwünschte Schiffe kann er also mit seiner Marine oder Küstenwache aufbringen und unter den Kanonen seiner Kriegsschiffe aus seinen Hoheitsgewässern eskortieren.

Eine Ausnahme ist natürlich die Pflicht zur Seenotrettung, die auch in verschiedenen völkerrechtlichen Abkommen näher ausgestaltet ist. Aus einem Gewohnheitsrecht ist über verschiedene Zwischenstufen nun Art. 98 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1994 geworden. Diese Regel des Völkerrechts verpflichtet den Kapitän eines Schiffes ausdrücklich zur Hilfeleistung für Menschen in Seenot, natürlich mit der Einschränkung, daß eine solche Hilfe von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann. Das ähnelt somit der auch sonst zum Beispiel im Strafrecht geltenden Regel über die unterlassene Hilfeleistung. So ist es etwa einem schlechten Schwimmer oder gar einem alten und kranken Menschen nicht zumutbar, einen Ertrinkenden aus bewegter See zu retten. Natürlich ist auch immer zu fragen, ob überhaupt ein Fall der Seenot vorliegt. Man hat sich darauf geeinigt, daß dies dann der Fall ist, wenn aus der Sicht eines erfahrenen Seemannes die begründete Gefahr besteht, daß Besatzung oder Passagiere eines Schiffes ihr Leben verlieren. Weiter geht die Frontex-Verordnung der Europäischen Union (656/2014), wonach zum Beispiel auch eine unzureichende Versorgungslage, aufgrund derer die nächste Küste nicht erreicht werden kann, eine Überladung mit Passagieren oder auch ein akuter  Bedarf an medizinischer Versorgung unter den Begriff der Seenot subsumiert werden können. Selbst schlechte Wetter- und Seebedingungen können demnach den Fall der Seenot begründen. Dabei kommt es, ebenso wie etwa beim leichtsinnigen Bergtouristen, auf ein eventuelles Verschulden des Schiffsführers und/oder seiner Passagiere nicht an. Auch sie müssen gerettet werden.

Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, welche Pflichten im einzelnen bestehen, wenn der Fall der Seenot vorliegt. So kann unter Umständen eine Versorgung mit Nahrungsmitteln, aber auch mit medizinischer Hilfe auf See erfolgen, ohne daß ein Hafen angelaufen wird. Völkerrechtlich kann somit nicht grundsätzlich von einem Recht auf Ausschiffung, also nach Erreichen des Hafens an Land zu gehen, gesprochen werden. Der Staat, dessen Hafen vom Rettungsschiff angelaufen wird, muß lediglich dafür Sorge tragen, daß ein geeigneter sicherer Hafen für die Ausschiffung der geretteten Passagiere gefunden wird. Das muß kein Hafen auf seinem Staatsgebiet sein. Das kann selbstverständlich auch ein Hafen in dem Land sein, in dem die Passagiere mit einem seeuntüchtigen Boot abgelegt haben. Ein sicherer Ort im Sinne des Völkerrechts ist dort, wo das Leben der geretteten Schiffbrüchigen nicht mehr weiter in Gefahr ist, und wo ihre menschlichen Grundbedürfnisse gedeckt werden können. Das ist zum Beispiel in Marokko oder Lybien selbstverständlich der Fall. Schließlich herrschen dort weder Hungersnot noch Lebensgefahr, letzteres jedenfalls nicht in größerem Ausmaß als auf dem afrikanischen Kontinent allgemein üblich.

Für besonders gelagerte Fälle gibt es ein gewohnheitsrechtliches Nothafenrecht. Besteht konkrete Gefahr für Passagiere, Mannschaft oder Fracht, dann darf der Kapitän einen sicheren Hafen anlaufen. So zum Beispiel dann, wenn sich unter den geretteten Schiffbrüchigen Schwangere und Verletzte befinden.  Aber auch das ist nicht uneingeschränkt möglich, denn ein Staat kann auch in diesem Fall das Einlaufen des Schiffes verweigern, wenn sich von dort aus etwa Seuchen ausbreiten können oder Umweltverschmutzungen drohen. Das Nothafenrecht gibt natürlich auch kein Recht auf Ausschiffung. Lediglich dringende medizinische Behandlungen, die nicht an Bord durchgeführt werden können, könnten für einzelne Passagiere Ausnahmefälle begründen.

Auch die Frontex-Verordnung statuiert lediglich ein eingeschränktes Recht der geretteten Personen, im sogenannten Einsatzstaat, also dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Operation stattfindet, an Land zu gehen. Indessen ist auch dieser Staat nur verpflichtet, einen sicheren Ort für die geretteten Schiffbrüchigen zu finden, der natürlich nicht auf seinem eigenen Staatsgebiet liegen muß.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß das Völkerrecht keineswegs eine Verpflichtung der südeuropäischen Küstenländer begründet, Schiffe von privaten Rettungsorganisationen in ihre Häfen einlaufen und die von ihnen aufgenommenen Insassen seeuntüchtiger Boote an Land gehen zu lassen. Politiker und Journalisten, die uns etwas anderes weismachen wollen, lügen uns schlicht und einfach an.

Wenn wir schon beim internationalen Recht sind, was die sogenannten Bootsflüchtlinge betrifft, so lohnt ein kurzer Blick auf andere Staaten dieser Erde. Dabei wollen wir uns auf solche Länder beschränken, die man zweifelsfrei unter die demokratischen Rechtsstaaten einreihen kann.

Beginnen wir mit Japan. Dieses Land hat rund 127 Millionen Einwohner. Es hat im Jahre 2017 exakt 20 Flüchtlinge aufgenommen, wobei immerhin 19.628 Personen Anträge auf Asyl bzw. Aufnahme nach der UN-Flüchtlingskonvention gestellt haben. Japan achtet grundsätzlich sehr streng darauf, wer sich auf seinem Territorium ansiedelt. Besonders abweisend verhält es sich gegenüber Muslimen. In Japan leben demgemäß auch nur rund 10.000 Anhänger der Lehre Mohammeds, das sind knapp 0,008 % der Bevölkerung.

Schauen wir nach Osten übers Meer nach Südkorea. Dieses Land hat 2016 rund 51,25 Millionen Einwohner gezählt. Im Jahr 2015 lebten dort 1.327.324 Einwanderer, das sind 2,6 % der Bevölkerung. Im Jahre 2017 stellten 9.894 Personen Asylanträge, davon wurden 5.659 verbeschieden, 2 % davon positiv. Also erhielten 113 Personen Asyl bzw. einem Flüchtlingsstatus.

Indien wird gerne als größte Demokratie der Welt bezeichnet. Unter seinen derzeit ca. 1,324 Milliarden Einwohnern finden sich kaum Flüchtlinge. Man rechnet mit ca. 110.000 Tibetern, 65.000 Tamilen, 19.000 Flüchtlingen aus Myanmar und 13.000 aus Pakistan. Mit 0,00016% der Bevölkerung sind wir bereits im Bereich der homöopathischen Dosis.

Neuseeland mit seinen rund 4,3 Millionen Einwohnern verzeichnete 2016 gerade mal 399 Asylanträge. Im gleichen Zeitraum ergingen 246 Entscheidungen. Davon waren 35 % für die Antragsteller erfolgreich, mithin erhielten gerade mal 86 Personen Asyl oder einen Aufenthaltsstatus.

Häufiger wurde in den letzten Jahren über Australien berichtet. Der fünfte Kontinent hat rund 24,13 Millionen Einwohner. Vor fünf Jahren verfügte seine Regierung einen generellen Aufnahmestop für Bootsflüchtlinge. Wer es dennoch versucht, auf diesem Wege nach Australien zu gelangen, wird von der australischen Marine abgefangen, dabei sicherlich häufig auch aus Seenot im Sinne des Völkerrechts gerettet, und dann in ein Internierungslager auf einer von Australien weit entfernten Insel verbracht. Darüber klärt die australische Regierung in den Herkunftsländern auf. Bis jetzt waren das mehr als 3.100 Bootsflüchtlinge. Dort können diese Leute dann einen Asylantrag bei den australischen Behörden stellen. Indessen war bisher keiner dieser Anträge erfolgreich. Es ist seither aber auch kein Bootsflüchtling mehr auf dem Weg nach Australien ertrunken. Diese Politik findet breite Zustimmung bei den australischen Bürgern. Eine Partei, die für offene Grenzen eintritt, wird eben nicht gewählt.

Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß insbesondere mit Blick auf außereuropäische Länder mit einem demokratischen und rechtsstaatlichen System von einer völkerrechtlichen Pflicht, Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge oder gar Wirtschaftsmigranten nahezu unbegrenzt aufnehmen zu müssen, keine Rede sein kann. In den meisten Ländern dieser Erde ist das Recht auf Asyl auch keineswegs in der Verfassung festgeschrieben. Auch ein Land mit einer blutigen Vergangenheit als Aggressor wie Japan muß nicht unbedingt aus seiner Geschichte die Konsequenz ziehen, in bewußter Abkehr von eben dieser Vergangenheit künftig als humanitärer Musterknabe der Weltgemeinschaft hervortreten zu wollen. Zusammenhänge mit politischer Reife und kollektiver Intelligenz bzw. nationalen Psychosen mag jeder selbst herstellen oder auch nicht. Dieser Blog steht ja unter dem Motto: sapere aude!, zu deutsch frei übersetzt: selber denken!

Joe Kaeser, Dealmaker

Schuster bleib‘ bei deinen Leisten! Dieses alte deutsche – Aua, nationalistisch! – Sprichwort kam mir in den Sinn, als ich heute Morgen die Frühnachrichten hörte. Der Vorstandsvorsitzende – pardon: CEO – der Siemens AG hat also davor gewarnt, daß Nationalismus und Rassismus in Deutschland salonfähig werden. Das wäre auch für die Wirtschaft und sein Unternehmen verheerend. Deutschland lebe in der heutigen Zeit vom Export und dabei möglichst offenen Grenzen. Die Konzerne seien global aufgestellt, mit Mitarbeitern und Kunden jeder Hautfarbe sowie Religion. Und dann glaubte er noch eins drauf setzen zu müssen. Wörtlich: „Es haben damals beim Nationalsozialismus zu viele Menschen geschwiegen, bis es zu spät war. Und das darf uns in Deutschland nicht wieder passieren.“ Er habe Äußerungen der AfD-Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel vor Monaten im Deutschen Bundestag als rassistisch und ausgrenzend empfunden. Sie hätten ihn im Ton an die NS-Zeit erinnert. Frau Weidel hatte damals in der Tat gesagt: „Burka, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichts werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern.“ Käser hatte darauf getwittert, lieber Kopftuchmädchen als Bund Deutscher Mädel.

Nun ist es in der Politik üblich, sich einer blumigen und nicht selten drastischen Sprache zu bedienen. Anderenfalls wird man ja nicht zur Kenntnis genommen. Die akademisch-nüchterne Sprache bleibt im Hörsaal, im Plenarsaal hingegen wird zugespitzt und draufgehauen. Typisch für die Kultur in der politischen Debatte unserer Tage ist es allerdings, bei jeder passenden, vor allem aber auch unpassenden Gelegenheit, die NS-Zeit zu instrumentalisieren. Da spielt es keine Rolle, daß auch Frau Weidel vom Nationalsozialismus mindestens so weit entfernt ist, wie die Erde von der Sonne. Denn je länger Hitler und seine Schergen tot sind, um so heftiger werden sie bekämpft (Johannes Gross). Wer vor den längst zu Staub Zerfallen warnt, kann sich sicher sein, von vielen Deutschen als Erzengel Michael in strahlender Rüstung wahrgenommen zu werden, der den Satan immer wieder niedermacht.

Der Vorgang ist symptomatisch für den geistigen Zustand weiter Kreise nicht nur in Politik und Medien, sondern leider auch in der Wirtschaft. Kaeser ist vielleicht ein besonders plakatives Beispiel für diesen Typus Manager. Zwar hat er keine Ahnung, wovon er spricht. Als gelernter Kaufmann mit einem Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaftslehre gehörte die Befassung mit philosophischen, staatsrechtlichen und gesellschaftspolitischen Themen zumindest nicht zum Schwerpunkt seiner Ausbildung. Wenn er dann im Zusammenhang mit seinen Tiraden gegen Frau Weidel und die seines Erachtens nationalistische und rassistische Entwicklung in der Gesellschaft über humanistische Werte spricht, dann eben wie der sprichwörtliche Blinde von der Farbe. Natürlich geht es ihm ums Geschäft, und nur ums Geschäft. Wer in der Welt der Unternehmenskennzahlen lebt, dem sind Patriotismus, Kultur und hergebrachte Lebensart des Volkes, in das man hineingeboren worden ist, eher zweitrangige Begriffe, allenfalls irgendwo zwischen Folklore und lästigem deutschen Aufsatz in der Abiturprüfung angesiedelt.

Geld wird eben in der Wirtschaft verdient, und am meisten, wenn sie global gut aufgestellt ist. Und so wird man Teil einer internationalen Managerkaste. Da ist es egal, ob vielleicht im eigenen Land die Lebensverhältnisse infolge ungebremster und unbeherrschbarer Zuwanderung aus fremden Kulturen unzuträglich werden. Dann spielt man eben irgendwo anders Golf. In Niederbayern als Josef Käser geboren, ändert man während seiner beruflichen Tätigkeit in den USA seinen Namen in Joe Kaeser, weil man sich davon nun einmal verspricht, von den Amerikanern als einer der ihren akzeptiert zu werden. In der globalen Wirtschaft, so scheint es, sind nationale Eigenheiten wohl eher hinderlich. Erfolgreicher ist da doch die One-World-Ideologie eines George Soros, wonach die Welt doch besser ein globales Dorf wird, mit gleichförmiger Gesellschaft und vor allem gleichgerichteten Konsumwünschen. Nationen stören da nur. Folglich ist es eben nationalistisch, wenn man das eigene Volk davor schützen will, sich bis zur Unkenntlichkeit zu verändern. Und natürlich darf dann auch der Vorwurf des Rassismus nicht fehlen, auf meiner persönlichen Rangliste der unsäglichen Begriffe die absolute Nummer eins. Natürlich gibt es in Deutschland Rassismus nicht. Wer wissen will, was das ist, der möge vielleicht in das südliche Afrika reisen. Dort kann er dann beobachten, wie Menschen alleine wegen ihrer Hautfarbe enteignet, vertrieben oder gleich totgeschlagen werden. Vorausgesetzt, sie sind weiß. Hierüber Besorgnisse zu äußern, wäre einem internationalen Manager vielleicht auch angemessen.

Es ist doch schlichtweg falsch anzunehmen, die Artikulation nationaler Positionen in der deutschen Politik könne der deutschen Exportwirtschaft schaden. Tatsächlich ist es dem amerikanischen oder chinesischen Autokäufer völlig gleichgültig, ob in Deutschland Herr Gauland oder Herr Hofreiter Bundeskanzler ist. Niemand in Deutschland wird ein preiswertes Fernsehgerät oder Mobiltelefon aus chinesischer Produktion nicht kaufen, weil das Verhältnis der chinesischen Führung zu den Menschenrechten kritikwürdig ist. Auch interessiert es keinen deutschen Manager, der mit China Geschäfte machen will, ob die Chinesen Kriegsflüchtlinge aus anderen Ländern aufnehmen oder politisch Verfolgten Asyl gewähren oder nicht. Bekanntlich ist letzteres der Fall, was aber weder Mr. Kaeser noch Frau Merkel daran hindert, mit China Geschäfte zu machen. Allerdings dürfte Frau Merkel die jüngsten Äußerungen von Herrn Kaeser befriedigt zur Kenntnis genommen haben. Mit dem wohlfeilen AfD-Bashing kommt man bei deutschen Politikern und Journalisten immer gut an. Herrn Kaeser und seinem Unternehmen kann das nur nützlich sein. Das Wohlwollen der Kanzlerin läßt sich ganz bestimmt in vielfältiger Hinsicht für Siemens nutzbar machen.

 

Politkauderwelsch

Zu  den dämlichsten Vokabeln in der politischen Debatte unserer Zeit gehört zweifellos „Rassismus“. Demgemäß führen sie vor allem die Grünen und ihre medialen Vor- und Nachplapperer im Munde. Dicht gefolgt von den diversen Phobien, etwa „Homophobie“ und „Islamophobie“.

Um letztere kurz abzuhandeln weil es so einfach ist: die Phobie kommt aus dem Altgriechischen, dem Wortstamm Flucht, Furcht, Schrecken, sich erschrecken, jemanden erschrecken etc. Wer mit den Begriffen Homophobie oder Islamophobie um sich wirft, meint in Wirklichkeit nicht die Furcht vor Homosexuellen oder Muslimen. Das wäre ja auch abwegig. Gemeint ist tatsächlich der Haß gegen diese Menschengruppen. Doch kann man stets sicher vom fehlerhaften Sprachgebrauch auf den ebenso fehlerhaften Inhalt schließen. Man darf ferner getrost davon ausgehen, daß den meisten Zeitgenossen heutzutage gar nicht bewußt ist, was sie daherplappern. Denn die Kenntnis des Altgriechischen wie auch des Lateinischen als Kern humanistischer Bildung kann ja zumeist nicht vorausgesetzt werden, weil eben diese humanistische Bildung leider sehr selten geworden ist. Statt dessen haben wir ja flächendeckend „Schulen ohne Rassismus“, um damit zum nächsten Thema überzuleiten.

Nun zum Spitzenreiter in meinem privaten Ranking der dämlichsten Vokabeln, dem Rassismus. Der Begriff wird heute inflationär und gewissermaßen flächendeckend für alles benutzt, was den politisch korrekten Zeitgenossen von linksliberal bis Antifa nicht paßt. Derzeit vorzugsweise im Zusammenhang mit der Debatte um Asylbewerber, Flüchtlinge und misslungene bis gar nicht erst versuchte Integration. Kritik etwa am konservativen bis fundamentalistischen Islam ist danach selbstverständlich rassistisch. Kritik an dem Benehmen des deutschen Ex-Fußball Nationalspielers und loyalen Sohn des türkischen Volkes Mesut Özil ist demnach selbstredend ebenfalls rassistisch. Migranten aller Art dazu anzuhalten, die hier geltenden Gesetze und üblichen Verhaltensweisen nicht nur zu respektieren, sondern auch zu verinnerlichen, ist selbstverständlich auch rassistisch. Wer etwa meint, in unseren öffentlichen Freibädern hätten „Burkinis“ nichts zu suchen, muß sich von den Inhabern der stets richtigen Meinung und edelmütigen Moral als Rassist bezeichnen lassen. Die Reihe läßt sich beliebig fortsetzen.

Natürlich wird auch hier ein ursprünglich völlig anders gemeinter Begriff von seiner hergebrachten Wortbedeutung gelöst und für das Arsenal des politischen Kampfvokabulars umgearbeitet. Betrachten wir nur kurz die Geschichte der Vokabeln „Rasse“ und „Rassismus“.

Der berühmte systematische Biologe Carl von Linné hatte 1735 unter anderem auch die Menschen in sein System von Arten, Rassen, Klassen etc. eingeteilt. Die Menschen teilte er ein in die Rassen der Europäer (weiß), der Amerikaner – gemeint sind natürlich die Ureinwohner – (rot), der Asiaten (gelb) und der Afrikaner (schwarz). Damit sind Generationen von Schülern groß geworden, natürlich auch mit den späteren Abwandlungen und Differenzierungen. Heute vermeiden Biologen den Begriff der Rasse selbst im Tierreich weitgehend. Sachlich ändert sich dadurch natürlich nichts. Politisch ist indessen der Begriff völlig desavouiert. Merkwürdigerweise taucht er dennoch zum Beispiel in Art. 3 Abs. 3 unseres Grundgesetzes und in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf. Sobald das die Grünen merken sollten, dürfte eine ebenso heftige wie moraltriefende Debatte um eine Verfassungsänderung losgetreten werden.

Der Rassismus hingegen ist von Anfang an, wie die allermeisten -ismen, ein negativ besetzter Begriff. Nicht zu Unrecht, denn im Kern bedeutet er ja, daß der Wert des menschlichen Individuums daran festgemacht wird, welcher Rasse, Ethnie, Spezies, Unterart oder was auch immer er angehören mag. Daß es tatsächlich auch biologisch begründbare Unterschiede zwischen Menschengruppen gibt, welcher Ursache auch immer, begründet natürlich nicht die abwertenden Zuschreibungen, die wirkliche Rassisten daran knüpfen. Besonders vergiftet ist der Begriff naturgemäß in Deutschland wegen des ins monströse und verbrecherische gesteigerten Rassismus der Nationalsozialisten.

Wohl deswegen hantiert der politisch korrekte Teil der Bevölkerung – von Volk sollte man hier nicht sprechen, nicht zuletzt deswegen, weil diese Leute selbst sich dagegen verwahren, einem Volk, dem deutschen zumal, anzugehören – so gerne mit dem Begriff des Rassismus in jedem passenden, vor allem unpassenden Zusammenhang. Man merkt dabei gar nicht, wie absurd dieser Sprachgebrauch in den verschiedenen Zusammenhängen ist. Zweifellos sind zum Beispiel die Türken keine Rasse, sondern im modernen Sprachgebrauch allenfalls eine Ethnie. Noch viel weniger sind die Anhänger des Islam eine Rasse. Denn diese Religionsgemeinschaft ist ja in gleich drei der Rassen des alten von Linné weit verbreitet. Völlig piepegal. Entscheidend ist, daß der Begriff des Rassismus als wirkungsvollste Totschlagsvokabel anerkannt ist. Wir warten daher gespannt darauf, wann etwa Katzenhasser als Rassisten bezeichnet werden. Also, Frau Göring-Eckardt, frisch ans Werk!

 

 

Der grüne Ayatollah

Die Deutschen sind ein lebenslustiges Volk. Das Vergnügen steht oben an. Ordnung und Disziplin, wofür die Deutschen weltweit bekannt sind, kommen tatsächlich erst an zweiter Stelle. Jedenfalls sollte man so ehrlich sein, das auch zuzugeben. Es ist ja nicht schlecht, daß der Mensch sein Leben genießen will. Ins Negative rutscht das erst, wenn das nicht auf der Grundlage eigener Leistung, mit dem Wort eines früheren deutschen Außenministers also „anstrengungslos“, verwirklicht werden soll.

Zieht man diese Seite unseres Volkscharakters in Rechnung, dann verwundert es doch, daß die politische Partei, die uns seit vielen Jahren mit Verboten aller Art „beglücken“ will, stabil rund 12-15 % der Wähler hinter sich bringen kann. Noch grotesker ist, daß auch darunter viele genussorientierte Zeitgenossen sind. Einer der vielen Widersprüche in der menschlichen Natur. Auch wenn nicht alles, was in der nachfolgenden kleinen Auflistung Platz gefunden hat, ganz oder überwiegend sinnlos ist, so ist doch erkennbar, daß die Grünen durchaus das Prädikat „Spaßbremsen“ verdienen:

Rauchen, Plastiktüten, Motorroller, Diesel, Limonade im Schulgebäude, Heizpilze, Paintball, „gewaltverherrlichende“ Computerspiele, Nachtflugverbot, Urlaubsflugreisen, eingeflogene Erdbeeren, verschärfte Tempolimits, nachts nicht mehr beleuchtete Innenstädte, Zirkustiere, Zigarettenautomaten, SUV’s, „gendergerechte“ Sprachverbote und natürlich der schon sprichwörtlich gewordene Veggie-Day – die Liste ist bei weitem nicht vollständig.

Der erhobene Zeigefinger, belehrend und mahnend, kann als Erkennungsmerkmal grüner Politiker gesehen werden. Personifiziert wird diese Art von Politik in der Gestalt von Anton Hofreiter. Der Mann, dem man es sofort abnehmen würde, wenn er öffentlich erklärte, zum Lachen in den Keller zu gehen, wirkt von seiner Physiognomie, seinen Gesten und seinem sprachlichen Duktus so, wie man sich Bußprediger früherer Jahrhunderte vom Schlage eines Abraham a santa Clara vorstellt. Er erinnert fatal an sauertöpfische und miesepetrige islamische Prediger vom Schlage eines Ayatollah Khomeini. Ist für sie alles Sünde, was Spaß macht, ist für Hofreiter und Co. alles schädlich, was Spaß macht. Sünde ist sowieso verboten, Schädliches muß verboten werden.

In der Tat ist es ein Rätsel, daß in einer durch und durch hedonistischen Gesellschaft wie der unsrigen eine Partei mit einer so ausgesprochenen Lust daran, die Bürger des Landes zu schurigeln und zu bevormunden, einen so großen und nachhaltigen politischen Erfolg haben kann. Vielleicht findet das die gleiche Erklärung wie das historische Phänomen, daß religiöse Extreme wie etwa der extrem asketische Calvinismus immer wieder eine nennenswerte Zahl von Anhängern für ein völlig spaßfreies Leben begeistern konnten. War es damals die Furcht vor Höllenqualen, ist es heute die Furcht vor allerlei irdischem Ungemach wie Klimawandel und Gesundheitsschäden. Ist die Erbsünde also nicht in Wahrheit das eingeredete schlechte Gewissen? Wo die Theologen das Sagen haben, eben religiös, wo die Ideologen das Sagen haben, eben „umweltpolitisch“?

Lassen wir all‘ diese Miesepeter und Spaßbremsen links liegen! Ich für meinen Teil genieße Wein und Parmaschinken mit Melone, alles importiert, fliege in den Urlaub und erfreue mich ganz sexistisch am Anblick schöner leichtbekleideter Frauen. Die Bußprediger jedweder Prvonienz indessen können mir gestohlen bleiben!

Ist die AfD völkisch und undemokratisch?

Aus Schülerzeiten  kennen wir das. Wer neu in der Klasse ist, hat es schwer. In der Politik gilt dieser Grundsatz offenbar vermehrt. Die Grünen der frühen achtziger Jahre konnten davon ein Lied singen. Als heute etablierte und von den Medien gehätschelt Partei wollen sie sich daran lieber nicht erinnern. Daß es der AfD als Neugründung ebenso ergehen würde, war zu erwarten. Nicht zu erwarten war indessen der Haß, der ihr nicht nur von der etablierten Konkurrenz, sondern noch mehr aus dem politisch korrekten Milieu entgegen schlug und weiter entgegenschlägt. Das zeigt sich insbesondere an der Behauptung, diese Partei verneine grundlegende Regeln unserer Verfassung, wie etwa die Achtung vor den Menschenrechten und die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat. Ersteres wird der Behauptung unterlegt, statt der Achtung eines jeden Menschen als Person stehe bei ihr die Unterscheidung zwischen blutsmäßigen deutschen und „fremdvölkischen“ Menschen, wobei erstere natürlich von höherem Wert seien und deswegen alleine „richtige“ Deutsche sein könnten. Demokratie und Rechtsstaat wolle man durch das Führerprinzip ersetzen. Mehr oder weniger offen werden diese Zuschreibungen gebetsmühlenartig formuliert.

Nun gibt es die spöttische Redensart: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Im Zusammenhang mit unserem Thema muß man allerdings diesen Satz dahingehend abwandeln, daß Erkenntnisse nur gewinnen kann, wer auch lesen will. Um die Behauptung der NS-Affinität dieser Partei überprüfen zu können, muß man natürlich erst einmal nachlesen, was die NSDAP seinerzeit eigentlich wollte. Ihr Kronzeuge ist natürlich Adolf Hitler selbst. In seinem programmatischen Buch „Mein Kampf“ schreibt er unter anderem:

„Wenn wir versuchen, aus dem Worte „völkisch“ den sinngemäßen innersten Kern herauszuschälen, kommen wir zu folgender Feststellung: Unsere heutige landläufige politische Weltauffassung beruht im allgemeinen auf der Vorstellung, daß dem Staate zwar an sich schöpferische, kulturbildende Kraft zuzusprechen sei, daß er aber mit rassischen Voraussetzungen nichts zu tun habe, sondern eher noch ein Produkt wirtschaftlicher Notwendigkeiten, bestenfalls aber das natürliche Ergebnis politischen Machtdranges sei. Diese Grundanschauung führt in ihrer logisch-konsequenten Weiterbildung nicht nur zu einer Verkennung rassischer Urkräfte, sondern auch zu einer Minderbewertung der Person. Denn die Ableitung der Verschiedenheit der einzelnen Rassen in Bezug auf ihre allgemeinen kulturbildenden Kräfte muß zwangsläufig diesen größten Irrtum auch auf die Beurteilung der Einzelperson übertragen.“ und weiter: „Es wäre ein Wahnwitz, den Wert des Menschen nach seiner Rassenzugehörigkeit abschätzen zu wollen, mithin dem marxistischen Standpunkt: „Mensch ist gleich Mensch“ den Krieg zu erklären, wenn man dann doch nicht entschlossen ist, auch die letzten Konsequenzen zu ziehen. Die letzte Konsequenz der Anerkennung der Bedeutung des Blutes, also der rassenmäßigen Grundlage im allgemeinen, ist aber die Übertragung dieser Einschätzung auf die einzelne Person.“ Und weiter: „Eine Weltanschauung, die sich bestrebt, unter Ablehnung des demokratischen Massengedankens, dem besten Volk, also dem höchsten Menschen, diese Erde zu geben, muss logischerweise auch innerhalb dieses Volkes wieder dem gleichen aristokratischen Trieb gehorchen und den besten Köpfen die Führung und den höchsten Einfluß im betreffenden Volke sichern. Damit baut sie nicht auf dem Gedanken der Majorität, sondern auf den der Persönlichkeit auf.“

Der seinerzeit führende Verfassungsrechtler und politische Theoretiker des Nationalsozialismus, Ernst Rudolf Huber, skizzierte das völkische Staatswesen folgendermaßen:

„Das politische Volk ist als geschichtliche Erscheinung durch die Prinzipien der Einheit und Ganzheit bestimmt. Nur als Einheit und Ganzheit ist das Volk eine politische Wirklichkeit.  Die Freiheit und Selbstherrlichkeit des einzelnen, von der jedes politische Denken ausging, zerstörten die innere Einheit der Gemeinschaft und lösten jede ganzheitliche Ordnung auf.“ Die Prinzipien von Einheit und Ganzheit setzten nach Huber voraus, daß innerhalb der „völkischen Einheit“ nur „organische Gliederungen“, nicht aber „feindliche Gruppen und Klassen“ bestehen könnten:  „Denn die Parteienbildung ist kein Ausdruck naturgegebener, organischer Verschiedenheit im Volkskörper, sondern sie bedeutet eine willkürliche Zerreißprobe, die die politische Gemeinsamkeit in Frage stellt. Die völkische Einheit setzt eine einheitliche politische Weltanschauung voraus, die allein und ausschließlich Geltung besitzt. Jede Parteienspaltung wäre mit diesem Prinzip politisch weltanschaulicher Einheit unvereinbar. Im Unterschied zur Demokratie, in der der politische Prozess sich in Form von Abstimmungen und nach dem Mehrheitsprinzip vollzieht (Art. 20 GG) handelt Huber zufolge das auf „völkischer“ Grundlage geeinte Volk nur geschlossen, und zwar „nach dem Prinzip von Führung und Gefolgschaft.“

Betrachten wir nun die Programme der AfD. In ihrem Grundsatzprogramm wird das Kapitel 7 – Kultur, Sprache und Identität – mit folgender Präambel eingeleitet:

„Deutschland gehört zu den großen europäischen Kulturnationen. Deutsche Schriftsteller und Philosophen, deutsche Musiker, bildende Künstler und Architekten, in jüngerer Zeit auch deutsche Designer und Filmemacher, haben wesentliche Beiträge zu ihren jeweiligen Disziplinen im weltweiten Maßstab geleistet. Kultur ist außerdem die zentrale Klammer, in der sich auch ein neues Politikverständnis sehen muß. Unser aller Identität ist vorrangig kulturell determiniert. Sie kann nicht dem freien Spiel der Kräfte ausgesetzt werden. Vielmehr soll ein Bewußtsein gestärkt werden, welches kulturelle Verbundenheit wahrnimmt, fördert und schützt. Für die AfD ist der Zusammenhang von Bildung, Kultur und Identität für die Entwicklung der Gesellschaft von zentraler Bedeutung.“

Im Wahlprogramm 2017 heißt es, daß über Qualität und Quantität einer Einwanderung selbst zu bestimmen, sei herausragendes Merkmal staatlicher Souveränität; das müsse auch für Deutschland gelten. Ausführlich werden Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip im ersten Kapitel des Wahlprogramms so vorgestellt, wie es auch in den einschlägigen Artikeln unserer Verfassung festgeschrieben ist. Auch die Forderung nach einer Reform des Staatsbürgerrechts in Gestalt einer Rückkehr zum bis 2000 geltenden Abstammungsprinzip ist in diesem Rahmen nicht anstößig, denn auch die erbittertsten Feinde der AfD werden nicht behaupten wollen, bis zum Jahre 2000 habe in Deutschland ein völkisches Staatsbürgerrecht gegolten.

Wer also lesen kann und will, kann nicht ernsthaft auch nur annähernd von völkischen oder demokratiefeindlichen Bestrebungen dieser Partei sprechen. Vielmehr steht sie programmatisch genauso fest auf dem Boden unserer Verfassung, wie die anderen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien. Genau deswegen versuchen ja offensichtlich viele ihrer Feinde, ihr solche Bestrebungen ohne irgend einen Beleg zu unterstellen und bemühen dafür phantasievolle Verschwörungstheorien ebenso wie im Wege abenteuerlicher Hermeneutik aus einzelnen Redebeiträgen herausgefilterte angebliche Substrate ihrer Politik. Dagegen nimmt sich die Wahrsagerin mit ihrer Glaskugel geradezu seriös und wissenschaftlich aus.

Wenn aber gerade bürgerliche Parteien in dieses Horn der Diffamierung blasen und die Zuschreibungen der demokratiefeindlichen Antfa übernehmen, dann ist das nicht nur dumm, sondern mittelfristig gefährlich für die Demokratie. Denn wenn die Grenzen der Verfassungsmäßigkeit verwischt und verdunkelt werden, wird die Demokratie selbst beschädigt. Abgesehen davon wird die Tür zum demokratischen Miteinander so fest zugeschlagen, daß man sie später wohl nur noch sehr mühsam wieder öffnen kann. Von dieser Torheit profitieren auf Dauer nur die Feinde bürgerlch-konservativer, aber auch liberaler Politik. Intelligente, vorausschauende und umsichtige Politik ist das nicht.

 

 

Närrisches aus München

Die bayerische SPD bewegt sich zielstrebig auf die 10 %-Marke zu. Das führt nachvollziehbar zur Verzweiflung bei ihrer Führung. Dieser Gemütszustand ist offensichtlich nicht dazu angetan, klug und souverän zu agieren. Anders läßt sich der neueste Vorstoß ihres Fraktionsvorsitzenden im Bayerischen Landtag, eines Herrn Markus Rinderspacher, den man nicht unbedingt kennen muß, nicht erklären. Er drohte nun seinem Vornamensvetter Söder von der CSU mit einer Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Der soll ihm untersagen, im Zusammenhang mit der Migrationskrise von „Asyltourismus“, „Belehrungsdemokratie“ und „Anti-Abschiebungs-Industrie“ zu sprechen.

Nun kann man dem Bayerischen Ministerpräsidenten nur beipflichten, wenn er auf den massenhaften Missbrauch des Asylrechts, den massenhaften Missbrauch der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel in diesen Verfahren und auf die stets mit erhobenem Zeigefinger vorgetragenen Erklärungen linksgrüner Politiker und Journalisten zu Menschenrechten und Humanität hinweist. Er könnte hier durchaus noch heftiger vom Leder ziehen. Jedenfalls können sich die Bayern glücklich schätzen, daß sie nicht von Leuten regiert werden wie etwa dem schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten und Merkelknecht Daniel Günther, der erst jüngst in seiner Regierungserklärung salbaderte, Schleswig-Holstein bleibe weltoffen und tolerant. Man helfe eben Menschen in Not. Das ist ja gerade diese arrogante, ausgrenzende Attitüde, mit der all diese Gutmenschen, Richtigmeiner und Moralathleten sich über alle diejenigen erheben wollen, die in der massenhaften und unkontrollierten Zuwanderung keineswegs humanitäres Samaritertum, sondern eher unverantwortlichen politischen Moralismus erblicken.

Herrn Rinderspacher hat offensichtlich auch niemand gesagt, daß es in Deutschland ein verfassungsmäßig geschütztes Recht gibt, zu allem und jedem seine Meinung sagen zu dürfen, und zwar durchaus auch in drastischen Worten. So hat erst Ende Mai das Oberlandesgericht Dresden entschieden, daß eine sogenannte Nichtregierungsorganisation, die im Mittelmeer Migranten aus Seenot rettet, als „Schlepper“ bezeichnet werden darf (Az.: 4 U 217/18). Und diese Entscheidung ist, man glaubt es kaum, zugunsten von Pegida ergangen. Mit Beschluß vom 24.1.2018, Az.: 1 BvR 2465/13, hat es das Bundesverfassungsgericht für zulässig erklärt, einen in der DDR hingerichteten Regimegegner als „Terroristen und Banditen“ zu bezeichnen. Mit Beschluß vom 8.2.2017, Az.: 1 BvR 2973/14, hat das Bundesverfassungsgericht  es als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen, einen grünen Bundestagsabgeordneten anläßlich einer Demonstration als „Obergauleiter der SA-Horden“ zu bezeichnen. Betrachtet man sich also den Rahmen, den das Bundesverfassungsgericht in Sachen Meinungsfreiheit abgesteckt hat, dann stoßen die inkriminierten Äußerungen des Bayerischen Ministerpräsidenten nicht einmal an dessen Grenzen. Wenn Herr Rinderspacher seine lächerliche Drohung wahr macht und vor  den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zieht, dann ist seine krachende Niederlage absehbar. Sie wird sicherlich von der CSU dann medial gehörig aufbereitet werden. Den Weg der SPD in Richtung 10 % wird das natürlich weiter ebnen. Und das wäre nicht einmal schade. Die Narrenkappe hat er sich jedenfalls schon lange vor dem Beginn der nächsten Faschingssaison aufgesetzt.

 

 

Wie weit reicht die Religionsfreiheit?

Ob der Islam nun zu Deutschland gehört oder nicht, wird seit der törichten Äußerung des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff kontrovers diskutiert. Unabhängig davon, ob diese Religion oder ihre Anhänger nun zu Deutschland gehören im Sinne eines integralen Bestandteils, stellt sich die Frage, wie weit die Religionsfreiheit des Grundgesetzes reicht, gerade im Hinblick auf Glaubensinhalte bzw. -praktiken dieser Religionsgemeinschaft. Die öffentliche Diskussion darüber leidet darunter, daß hier viele Unklarheiten und Unschärfen bestehen und Dinge durcheinandergeworfen werden, die tatsächlich fein säuberlich voneinander getrennt werden müssen.

Maßgeblich ist natürlich der einschlägige Text unserer Verfassung. Dieser lautet:

Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Abs. 1 betrifft also die Freiheit des religiösen Bekenntnisses an sich, also glauben zu dürfen, was man will, oder auch nichts zu glauben. Letzteres nennt man auch die negative Religionsfreiheit. Der Glaube ist etwas, was der einzelne Mensch in sich trägt. Die Juristen sprechen vom forum internum.

Abs. 2 betrifft die Freiheit, seine Religion auszuüben. Das ist die Kundgebung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nach außen, sei es im kleinen Kreise, sei es in der großen Öffentlichkeit. Die Juristen sprechen insoweit vom forum externum.

Nun kann keine Bestimmung der Verfassung für sich alleine betrachtet werden. Sie stehen vielmehr alle, und das gilt auch für die Grundrechte, in einem Verhältnis zueinander. Die Grenzen der Ausübung eines Grundrechts werden natürlich durch die Grundrechte anderer bestimmt. Dazu später.

Häufig übersehen wird eine weitere Bestimmung unserer Verfassung. Es handelt sich dabei um

Art. 140

Er lautet:

Die Bestimmungen der Art. 136,137,138,139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Für unser Thema von Interesse ist die Regelung über die Religionen in der Weimarer Verfassung. Der einschlägige

Art. 136 Abs. 1

lautet:

Die bürgerlchen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Damit ist zunächst einmal klar, daß der Staat von den Religionsgemeinschaften unabhängig ist. Aber es ist auch klar, daß die Religionen die Rechte der Staatsbürger in keiner Weise einschränken können. So kann eine Religionsgemeinschaft nicht etwa durchsetzen, daß in einem Lande kein Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert werden kann. Vielmehr muß sie sich jeglichen Einflusses auf die öffentliche Ordnung enthalten.

Art. 137 Abs. 3

lautet:

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Diese Vorschrift betrifft zunächst einmal das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften. Es ist ihre Sache, ob und welche Hierarchien sie einrichten, welche Befugnisse sie ihnen geben und nach welchen Regeln sie arbeiten. Soweit sie verbindliche Vorschriften erlassen, die den Anspruch erheben, von den Mitgliedern der Religionsgemeinschaft befolgt werden zu müssen, sind diese Regeln an den Maßstäben des Grundgesetzes und den allgemeinen Gesetzen zu messen. Weite Teile der Scharia, die ja weltliches Gesetz sein will, können nach diesen Maßstäben in Deutschland keine Geltung beanspruchen. So geht es eben nicht an, etwa das Erbrecht für Männer und Frauen unterschiedlich auszugestalten. Dazu jedoch später.

Generell ist aber auch die Ausübung von Grundrechten nur insoweit möglich, als damit nicht Grundrechte anderer eingeschränkt werden. Die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit, gemeinhin Demonstrationsrecht genannt, findet ihre rechtlichen Grenzen in den Grundrechten anderer, etwa hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 GG oder des Grundrechts auf Eigentum, Art. 14 GG. So wird man etwa als Eigentümer und Bewohner eines angrenzenden Wohngrundstücks nicht dulden müssen, daß unmittelbar angrenzend stundenlang eine Kundgebung mit infernalischer Lärmentwicklung stattfindet. Gleiches gilt für das Grundrecht auf Ausübung der Religion, was wir häufig anhand der sogenannten Kirchenglocken-Fälle feststellen. So mag es zwar zur Ausübung der islamischen Religion gehören, daß ein Muezzin lautstark die Gläubigen fünfmal am Tag zum Gebet ruft. Anwohner können zumindest dann, wenn dies über Lautsprecher erfolgt, Abwehransprüche erheben. Und es gehört wohl nicht zum grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung, daß Muslime vom Staat verlangen können, bei der Gemeinschaftsverpflegung zum Beispiel in Schulkantinen auf die Verwendung von Schweinefleisch zu verzichten oder in öffentlichen Schwimmbädern sogenannte Frauenbadetage anzubieten. Denn damit wird in die Persönlichkeitsrechte Andersgläubiger bzw. Nichtgläubiger eingegriffen. Nach herrschender Meinung auch in das Grundrecht der negativen Religionsfreiheit. Denn die Gewährleistung der Religionsfreiheit und der ungestörten Ausübung der Religion beinhaltet denknotwendig auch die Gewährleistung der Möglichkeit, völlig ohne religiöses Bekenntnis leben zu können und selbst als Bürger keine Einbußen an Lebensqualität hinnehmen zu müssen, die dadurch entstehen, daß religiöse Vorschriften eingehalten werden. Wenn zum Beispiel ein öffentliches Schwimmbad an bestimmten Tagen nur für Frauen zugänglich ist, dann wird damit in die Grundrechte der Männer eingegriffen, die öffentliche Einrichtungen uneingeschränkt in Anspruch nehmen wollen, so wie das von alters her der Fall ist.

Verfassungsgeschichte:

Eine weitgehende Garantie, seinen Glauben auch öffentlich ausleben zu können, wie dies das Grundgesetz (und auch die bayerische Verfassung in Art. 107) garantieren, ist verfassungsgeschichtlich nicht von Anfang an festzustellen. So gibt die Verfassung des Königreichs Bayern vom 26.05.1818 in § 9 zwar jedem Einwohner des Reichs vollkommene Gewissensfreiheit und erklärt weiter, daß die einfache Hausandacht niemandem, zu welcher Religion er sich bekennen mag, untersagt werden darf. Die öffentliche Ausübung der Religion steht jedoch unterGesetzes- bzw. Vertragsvorbehalt. Der Zeit entsprechend (Anfang des 19. Jahrhunderts) garantiert die Verfassung den im Königreich Bayern bestehenden drei christlichen Kirchengesellschaften gleiche bürgerliche und politische Rechte. Die nichtchristlichen Glaubensgenossen haben zwar vollkommene Gewissensfreiheit, sie erhalten aber an den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maße einen Anteil, wie ihnen derselbe in den „organischen Edicten über ihre Aufnahme in die Staats-Gesellschaft“ zugesichert ist. Mit anderen Worten, nur die christlichen Religionen dürfen aufgrund der bestehenden Konkordate frei ausgeübt werden. Die nicht-christlichen Religionen, wobei das damals praktisch nur die Juden betreffen konnte, haben das nicht. Von Muslimen war ohnehin noch keine Rede. Die Paulskirchenverfassung vom 28.03.1849 statuierte die Glaubens- und Gewissensfreiheit nur den Deutschen, also den Bürgern des Reichs. Nur sie waren auch unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Übung ihrer Religion. Anders die Verfassung des Königreichs Preußen vom 31. Januar 1850. Sie gewährleistete zwar in Art. 12 die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung. Allerdings waren diese Rechte an einen Gesetzesvorbehalt geknüpft. D.h., die öffentliche Ausübung der Religion mußte sich in den Schranken halten, welche die allgemeinen Gesetze hierfür aufrichteten.

Die Weimarer Reichsverfassung hatte in Art. 135 eine dem Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nahezu identisch entsprechende Regelung über die Religionsfreiheit und das Recht der Religionsausübung. Indessen kannte sie in Art. 137, wie bereits zitiert, den Gesetzesvorbehalt. Bei den Beratungen des Grundgesetzes im parlamentarischen Rat hielt man gesetzliche Grenzen der Religionsfreiheit prinzipiell für möglich. Auch war man der Auffassung, daß es nicht angehe, sich religiös ohne Rücksicht auf die geltende Rechtsordnung zu entfalten. Die historischen Verfassungsgesetzgeber gingen also nicht davon aus, daß die Verfassung das Recht auf Ausübung einer Religion schrankenlos garantieren müsse.

Änderungsmöglichkeiten:

Art. 4 des Grundgesetzes gehört nicht zu den Regelungen, die unter die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG fallen. Unter diese Garantie fallen ja nur Art. 1 (Schutz der Menschenwürde) und Art. 20 (Demokratie, Sozial- und Rechtsstaatsgebot). Alle anderen Grundrechte können in diesen Grenzen verändert oder gar ersatzlos aufgehoben werden. Würde etwa die Freiheit der Religionsausübung aufgehoben oder eingeschränkt, so bliebe dennoch ein Kernbestand davon über Art. 1 des Grundgesetzes erhalten. Denn es ist mit dem Schutz der Menschenwürde sicher nicht vereinbar, in das sogenannte forum internum einzugreifen und etwa zu verbieten einem bestimmten Glauben anzuhängen. Zum Beispiel dem, der Mensch werde nach seinem Tode in Gestalt eines anderen Lebewesens wieder auf die Erde kommen. Etwas anderes gilt für die öffentliche Bekundung eines religiösen Bekenntnisses, das forum externum. Das betrifft zum Beispiel Prozessionen, aber auch sogenannte religiöse Kleidung. Es gehört sicherlich nicht zu den unverzichtbaren Merkmalen der Menschenwürde, sich in der Öffentlichkeit in bestmmter Weise kleiden zu dürfen, oder aber, um ein extremes Beispiel zu nennen, aus weltanschaulichen Gründen in der Öffentlichkeit auf Kleidung ganz verzichten zu dürfen. Gäbe es also Art. 4 Abs. 2 GG nicht, könnte der Gesetzgeber die öffentliche Kundgabe religiöser Überzeugungen in vollem Umfang verbieten.

Neutralitätsgebot:

Die Grundrechte sind im allgemeinen Abwehrrechte gegen den Staat. So schützt Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungen vor staatlicher Reglementierung, allerdings wegen der in Abs. 2 genannten Einschränkungen nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Art. 9 Abs. 3 GG schützt Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen vor staatlicher Reglementierung, insbesondere garantiert er ihnen, über die Arbeitsbedingungen eigenverantwortlich im Verhandlungswege zu befinden. Aus Art. 4 GG folgt auch das Neutralitätsgebot des Staates. Gemeint ist damit, daß die Rechtsordnung nicht einen bestimmten religiösen oder anti-religiösen Standpunkt für alle Menschen ihres Geltungsbereichs verpflichtend vorschreiben darf. Daraus folgt das Gebot der Trennung von Staat und Kirche. Das geht aber nicht so weit, daß eine gewissermaßen religionsfreie Öffentlichkeit hergestellt werden muß. Vielmehr muß er die herkömmlichen religiösen Feiertage und ihre Ausgestaltung hinnehmen und kann nicht etwa verlangen, daß Weihnachtsgottesdienste und Christbäume in der Öffentlichkeit verborgen bleiben müssen. Das religiöse Neutralitätsgebot bedeutet allerdings auch nicht, daß der Staat alle Religionen gleich behandeln muß. Natürlich muß er jeder einzelnen Kirche oder Religionsgemeinschaft die Verbreitung der eigenen Lehre und die Schaffung eigener Organisationsformen ermöglichen. Er muß aber nicht religiöse Äußerungen und Institutionen in all ihren Wirkungen undifferenziert gleich behandeln. Prof. Paul Kirchhof, der bekannte frühere Bundesverfassungsrichter, hat dazu ausgeführt:

„Wenn eine Religion die Gleichheit jedes Menschen betont und insbesondere die Gleichberechtigung von Mann und Frau fordert, eine andere von der Frau ein lebenslanges Dienen erwartet, verhilft die eine Religion der Gleichberechtigung zur tatsächlichen Wirkung, während die andere diese behindert. Auch die kirchlichen Lehren zur Religionsfreiheit oder Staatsreligion, zum Individual- oder Volkseigentum, zu Nächstenliebe oder Egoismus, zu Frieden oder Krieg begründen fundamentale Unterschiede in der inneren Bereitschaft der Menschen zu Freiheit und Demokratie. Würde der Staat diese Unterschiede übergehen, würde er durch Beurteilungs- und Entscheidungsschwäche seine eigene Zukunft als Verfassungsstaat gefährden. Der Staat wähnte sich gegen kirchlichen Einfluß immun, geriete aber unter kirchlichen Änderungsvorbehalt. Gerade ein Staat, der Freiheit gewährt und deswegen Unterschiede erwartet, darf sich der Bedeutung dieser Unterschiede – den Ergebnissen betätigter Freiheit – für andere nicht verschließen: Er garantiert Berufsfreiheit, läßt aber nur den medizinisch Qualifizierten zum Arztberuf zu, schützt die Eigentümerfreiheit für jedermann, besteuert aber je nach Eigentumsunterschieden, garantiert eine gleiche Wissenschaftsfreiheit, zieht aber nur die qualifizierten Wissenschaftler zu bestimmen Aufgaben heran. Freiheit heißt, sich unterscheiden zu dürfen. Der Freiheitsgehalt achtet die Freiheit, indem er diese Unterschiede zur Kenntnis nimmt.“

Daraus folgt, daß der Staat schon nach geltendem Recht Religionsgemeinschaften unterschiedlich behandeln darf, soweit ihre Lehren die Grundrechte unserer Verfassung berühren. Niemand kann z. B. wegen seiner religiösen Überzeugung den Anspruch erheben, der Staat müsse seine Mehrfachehe rechtlich schützen.

ordre public:

Was bereits aus den immanenten Schranken der Verfassung allgemein folgt, hat unsere Rechtsordnung für den internationalen Rechtsverkehr in Art. 6 EGBGB geregelt. Er lautet:

„Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“

Die Norm stellt die Anwendung ausländischen Rechts unter den Vorbehalt, daß ihr Ergebnis nicht offensichtlich mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Dies soll beispielhaft an einigen Fällen aus der Rechtspraxis erläutert werden. Bei den einschlägigen Fällen handelt es sich zumeist um Konstellationen, bei denen ein ordre-public-Verstoß wegen einer Grundrechtsverletzung im Raum steht. Die Unvereinbarkeit mit den Grundrechten ist nach Art. 6 Satz 2 EGBGB ein ausdrücklich normierter Anwendungsfall der Vorbehaltsklausel. Damit Art. 6 EGBGB überhaupt von den deutschen Gerichten angewandt werden kann, muß eine sogenannte Inlandsbeziehung vorliegen. D.h., die Beteiligten an einem Rechtsfall genießen zum Beispiel wegen ihres Wohnsitzes in Deutschland den Schutz der deutschen Rechtsordnung. Liegt infolge einer hinreichenden Inlandsbeziehung eine Grundrechtsverletzung vor, greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorbehaltsklausel immer ein, weil angesichts der Grundrechtsbindung des Art. 1 Abs. 3 GG für eine Differenzierung zwischen tragbaren und nicht tragbaren Grundrechtsverletzungen kein Raum ist. Die grundrechtlichen Differenzierungsverbote aus Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG – Gleichheitssatz – werden heute weitgehend und zutreffend als absolute Verbote verstanden, nach denen die dort aufgezählten Merkmale grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung verwendet werden dürfen, auch wenn eine Regelung des ausländischen Rechts vorrangig andere Ziele verfolgt. Verfassungsrechtlich geschützt ist zum Beispiel die abendländische Ehe als eine gleichberechtigte partnerschaftliche Lebensgemeinschaft. Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle staatlichen Maßnahmen, welche die Ehe schädigen, stören oder sonstwie beeinträchtigen.

Unvereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Anwendung iranischen Rechts im Ergebnis die geschlechtsunabhängigen Erbquoten des deutschen Rechts aushebeln würde. So sieht das iranische Erbrecht für eine hinterbliebene Ehefrau einen Erbanteil von einem Viertel und für einen hinterbliebenen Ehemann von einer Hälfte des beweglichen Nachlasses vor. Die Begründung für das ungleiche Erbrecht von Männern und Frauen im iranischen Recht, aber auch anderen vom Koran und der Scharia geprägten Rechtsordnungen liegt nach einer verbreiteten Auffassung konservativer muslimischer Gelehrter darin, daß Frauen und Männer biologisch bedingt unterschiedliche soziale Funktionen mit entsprechenden verschiedenen Rechten und Pflichten haben. Das entbehrt jeder naturwissenschaftlichen Grundlage. Entscheidend ist jedoch immer, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts schlechterdings mit den Grundrechten nach unserer Verfassung nicht vereinbar ist. Das gilt zum Beispiel auch für die vielfach in islamisch geprägten Rechtsordnungen anzutreffende Diskriminierung nach der Religionszugehörigkeit, die grundsätzlich Nichtmuslime schlechter stellt als Muslime. Die absoluten Diskriminierungsverbote der Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG sind vom Verfassungsgesetzgeber als Menschenrechte ausgestaltet. Sie stehen in besonderer Nähe zur in Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde, da die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale die Identität der Menschen wesentlich prägen und teilweise grundsätzlich unveränderlich oder das Ergebnis der Ausübung eines verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechts sind. Die Diskriminierungsverbote entsprechen auch internationalem Standard, da sie Gegenstand auch des Völkergewohnheitsrechts und internationaler Abkommen sind. Auch die Religionsfreiheit unterfällt nach herrschender Auffassung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts lediglich ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Beschränkungen oder sonstigen verfassungsimmanenten Schranken. Ein religiös begründetes Erbhindernis wegen Religionsverschiedenheit unterfällt eben nicht dem Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und der Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG. Die im Verhältnis zu seinem muslimischen Bruder geringere Erbquote des christlichen Erben nach algerischen Recht verstößt demnach gegen den ordre public mit der Folge, daß das algerische Erbhindernis der Religionsverschiedenheit ersatzlos nicht anzuwenden ist.

Auch völkerrechtliche Verträge vermögen die Grundrechte nach der deutschen Verfassung nicht auszuhebeln. Insbesondere auch dann nicht, wenn dem ein unterschiedliches Verständnis der Menschenrechte zu Grunde liegt, wie das insbesondere bei islamischen Rechtsordnungen der Fall ist. Denn für abendländisch geprägte Rechtsvorstellungen sind der einzelne Mensch und seine Freiheitsrechte von zentraler Bedeutung. Demgegenüber stellen afrikanische und asiatische Rechtskonzeptionen die Gemeinschaftsbindung des Einzelnen in den Vordergrund. In den Verfassungen der meisten islamisch geprägten Staaten ist der Islam als Staatsreligion oder offizielle Religion verankert und werden die Grundsätze der Scharia oder wird die Rechtswissenschaft als Hauptquelle oder eine Quelle der Gesetzgebung festgeschrieben. Dies hindert selbstverständlich die islamisch geprägten Staaten zwar nicht, internationalen Menschenrechtspakten beizutreten, führt aber dazu, daß sie ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig schariakonform auslegen. Die Scharia differenziert als personalies Recht grundsätzlich nur für Muslime in einer Vielzahl rechtlicher Regelungen zwischen Muslimen und Nichtmuslimen. Dabei werden Nichtmuslime als Menschen minderen Rechtsstatus angesehen, wie sich beispielsweise am Erbhindernis der Religionsverschiedenheit zeigt. So hat zum Beispiel das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 28.02.2005 die Bestimmung des ägyptischen Rechts, die ausnahmslos Personen (damit auch Kinder) von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, wenn sie nicht der selben Religion wie der (hier muslimische) Erblasser angehören, einen erheblichen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 GG gesehen. Die Anwendung dieser Norm indiziert bei einem gegebenen Inlandsbezug einen Verstoß gegen den deutschen ordre public. Auch scheinbar ausgleichende Regelungen wie der Anspruch auf eine Brautgabe ändern nichts am Ergebnis.

Eine Vielzahl von Entscheidungen hat das Eherecht zum Gegenstand. Zwar nimmt die deutsche Rechtsordnung es hin, wenn im Ausland geschlossene Mehrfachehen im Inland weitergeführt werden. Hier wird aber nur der Bestand geschützt, und auch das nur, wenn sie von allen Beteiligten im Ausland eingegangen wurden. Die Religionsfreiheit und die Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 GG schützen die Mehrehe hingegen nicht, weil das islamische Eherecht lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen und nicht diejenigen zu Gott betrifft und damit nicht dem Schutzbereich der Religionsfreiheit unterfällt. Das Bestehen einer Doppelehe in Deutschland unter Beteiligung einer Deutschen untergräbt auch das Vertrauen potentieller deutscher Ehepartner in den verfassungsrechtlich begründeten Schutz der ein Ehe. Daher besteht in solchen Fällen auch eine objektiv-rechtliche Schutzpflicht des Staates, die mittels des ordre public durchzusetzen ist. Auch die sogenannte islamische Privatscheidung, selbst wenn sie etwa von einem ägyptischen Notar bescheinigt ist, verletzt die Grundrechte der Ehefrau aus Art. 3 Abs. 2 und3 GG. Denn sie wird wegen der Einseitigkeit des Verstoßungsrechts des Ehemannes rechtlich benachteiligt. Dabei kommt unter anderem auch eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Spiel. Dieser tragende Rechtsgrundsatz ist schon wegen seiner Nähe zum Grundrecht der Menschenwürde Bestandteil des deutschen ordre public. In Betracht kommt aber auch das Grundrecht der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde ist darüberhinaus völkerrechtlich unter anderem in den Präambeln der UN-Charta vom 26.06.1945, der Pakte über die bürgerlichen und politischen wie über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 19.12.1966, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979 sowie in der Präambel und den Art. 1 und Art. 22 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948 geschützt.

Auch den deutschen Bestimmungen über den Vorrang des Kindeswohls entgegenstehende Vorschriften islamischen Rechts verletzen das Grundrecht eines Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ignorieren den staatlichen Auftrag zur Überwachung der elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 Satz zwei GG.

Diese wenigen Beispiele zeigen, daß schon nach geltendem Recht die übrigen Grundrechte der Verfassung dem Recht auf Ausübung der Religion nach Art. 4 Abs. 2 GG vorgehen. Es ist natürlich letztlich eine Frage des politischen Willens, ob und in welchem Umfange man einfachgesetzlich das Recht auf Ausübung der Religion noch weiter einschränkt. So scheint es nicht ausgeschlossen zu sein, daß man es mit dem Kindeswohl für unvereinbar hält, Kinder und Jugendliche während des Ramadan auch bei größter Hitze im Hochsommer zu zwingen, mehr als 12 Stunden lang keinerlei Nahrung, nicht einmal Wasser, zu sich zu nehmen. Daß dies extrem gesundheitsgefährdend ist, liegt auf der Hand. Über den barbarischen religiösen Brauch der Beschneidung (richtig: Genitalverstümmelung) männlicher Kinder soll an dieser Stelle nichts weiter ausgeführt werden. Bekanntlich hat der deutsche Gesetzgeber aus politischen Gründen eine einschlägige zutreffende Gerichtsentscheidung ausgehebelt. Ob das allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar ist, halte ich doch für sehr zweifelhaft.

Selbstverständlich ist es dem Verfassungsgesetzgeber unbenommen, die Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 GG, die Freiheit der Ausübung der Religion, zu beschränken. Die Vorschrift gehört ja nicht zu den Grundrechten, die dem absoluten Änderungsverbot unterliegen. Vielmehr kann sie genauso gut geändert werden, wie das im Jahr 1993 mit dem Asylgrundrecht geschehen ist. Bisher fehlt es lediglich am politischen Willen der verfassungsändernden Mehrheit. Doch vielleicht gilt auch hier, daß sich die Zeiten ändern, und wir mit Ihnen.

 

 

 

 

 

Politik – exkremental

Alexander Gauland polarisiert. Das sichert ihm Aufmerksamkeit. Und er weiß auch, wie man todsicher in die Schlagzeilen kommt. Man muß dem Affen Zucker geben. Also greift man sprachlich schon einmal zu grenzwertigen Metaphern. Dabei kann er sicher sein, daß die Besitzer der richtigen Meinungen und Hüter der political correctness erst in Schnappatmung verfallen um sodann zur verbalen Geißel zu greifen. Das funktioniert immer. Diesmal hat er, das Wortspiel liegt nahe, den Vogel abgeschossen. Er hat, der deutsche Michel faßt es nicht, Hitler und die Nazis als „Vogelschiß“ in der deutschen Geschichte bezeichnet. Das ist für das intellektuelle Lieschen Müller, eine Bezeichnung die sich derzeit sicher auch die Generalsekretärin der CDU gefallen lassen muß, von den bekannten roten und grünen Damen ganz zu schweigen, eine unfassbare Verharmlosung der Nazi-Greuel.

Doch wollen wir zunächst einmal, wie es sich für einen denkenden Menschen gehört, die vor dem Tribunal der Medien angeklagte Tat, also das Zitat, im Wortlaut ansehen.

„Wir haben eine ruhmreiche Geschichte. Und die dauerte länger, als die verdammten zwölf Jahre. Wenn wir uns zu dieser Geschichte bekennen, haben wir die Kraft, die Zukunft zu gestalten. Ja, wir bekennen uns zu der Verantwortung für die zwölf Jahre. Aber Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiß in über 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte.“

Im nächsten Takt des Denkvorganges müssen wir diesen Text auf seine sachliche Richtigkeit untersuchen. Gauland sagt also, daß wir Deutschen auf über 1000 Jahre Geschichte zurückblicken können, die als im ganzen erfolgreich zu beurteilen ist. Das ist richtig. Von Deutschland können wir seit Beginn des zehnten Jahrhunderts n. Chr. sprechen. In diesen rund 1000 Jahren hat sich natürlich viel ereignet, Positives wie Negatives, um einmal eine Grobeinteilung vorzunehmen. Es gab Pest und Cholera, Krieg und Willkürherrschaft, großartige Leistungen in Kunst und Wissenschaft, Blüte und Niedergang, Glanz und Elend. Gauland weist zutreffend darauf hin, daß ein Zeitraum von zwölf Jahren in insgesamt über 1000 Jahren zunächst einmal einen sehr kleinen Bruchteil des Ganzen darstellt, rechnerisch ca. 1 %. Natürlich kann es beim Zeitmaß nicht sein Bewenden haben. Auch 30 Jahre sind zum Beispiel zeitlich als marginal einzustufen. Betrachtet man indessen zum Beispiel den 30-jährigen Krieg, so mag dieser Zeitraum vergleichsweise sehr kurz gewesen sein. Der Furie des Krieges fiel indessen ca. ein Drittel der damaligen deutschen Bevölkerung zum Opfer. Das ist relativ deutlich mehr, als die beiden Weltkriege jweils an Opfern gefordert haben. Dabei ist der Holocaust mit eingerechnet. Dennoch sehen wir heute dieses Ereignis keineswegs als Dreh- und Angelpunkt der deutschen Geschichte an. Zu Recht. Denn es gibt eine Vielzahl von historischen Ereignissen, tragische und glückliche, nachhaltige und vergessene, in die sich dieses Ereignis lediglich einreiht wie der Soldat in die Formation.

Gauland fährt fort, daß es notwendig ist, sich zu dieser ganzen Geschichte zu bekennen, damit man daraus die Kraft gewinnt, die Zukunft zu gestalten. Das ist eigentlich eine Binsenweisheit. Auch andere Politiker gehen gerne mit dem Satz hausieren:  „Zukunft braucht Herkunft“.

Dann sagt er etwas, was seine politischen und medialen Feinde – von bloßer Gegnerschaft kann man hier ja leider nicht mehr sprechen, so verkommen ist heute die politische Kultur in unserem Land – stets verschweigen, weil es einfach nicht in das Bild vom heimlichen Nazi paßt:  „Ja, wir bekennen uns zu der Verantwortung für die zwölf Jahre.“ Damit stellt er klar, daß er aus dieser als insgesamt erfolgreich bewerteten deutschen Geschichte eben diese dunklen zwölf Jahre von 1933-45 nicht herausschneiden will. Wer die Geschichte seines Volkes als Erfolgsgeschichte für sich in Anspruch nimmt, der muß dann auch konsequent sein, und auch die dunklen Seiten eben als seine Geschichte begreifen. Wer den Ruhm seiner Vorfahren in sich selbst hineinprojiziert, der muß auch zu ihrer Schande stehen. Der ehrliche Umgang mit der Geschichte verbietet es ihm, von ihr auch nur ein Jota wegzunehmen, auch nur ein Ereignis, sei es bedeutend oder unbedeutend, zu beschönigen, oder auch nur ein Verbrechen nicht beim Namen zu nennen, sondern kleinzureden. Nichts anderes kann aus dieser Äußerung gelesen werden.

Das heißt aber auch, daß man kein Ereignis in dieser langen Geschichte über seine eigentliche Bedeutung hinaus etwa zur Leitidee oder zum Wesensmerkmal machen darf. Das gilt selbstverständlich auch für den Nationalsozialismus. Der Blick auf diese Zeit darf nicht den Blick auf die gesamte deutsche Geschichte verstellen. Daß es sich dabei um einen Tiefpunkt gehandelt hat, läßt sich zwanglos aus dem Sprachgebrauch des gescholtenen Redners entnehmen. Die Kennzeichnung jener Zeit als „die verdammten zwölf Jahre“ ist für sich allein schon aussagekräftig genug. Verdammte Jahre sind eben das Gegenteil von schönen, erfolgreichen oder stolzen Jahren. Verdammt und verflucht sind nahezu Synonyme. Wenn er jene Zeit so bezeichnet, hat er recht. Wie viel Leid wäre nicht geschehen, hätte es die Herrschaft des Bösen unter dem Hakenkreuz nicht gegeben.

Und nun kommt die Formulierung, auf die sich die politisch korrekte Meute geifernd stürzt. „Aber Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiß in über 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte.“ Exkremente, menschlich oder tierisch, sind nun einmal metaphorisch gebraucht, das schärfste Negativurteil über Personen, Dinge oder Ereignisse. Hitler und die Nazis sind also zunächst einmal Sch… . Das werden nicht einmal die glühendsten Verfechter der political correctness in Abrede stellen wollen. Ganz im Gegenteil, in diesem Zusammenhang ist die Fäkalsprache durchaus gesellschaftsfähig. Doch Gauland konkretisiert seine Metapher auf die Exkremente eines Teils der fliegenden Fauna. Darin wollen seine Feinde nun eine Verniedlichung sehen. Weit gefehlt. Der Vergleich mit den Exkrementen unserer gefiederten Sänger verstärkt nur die Verachtung für die so charakterisierte Person. Dieser Mensch war in diesem Vergleich nicht nur Sch… , er war mitsamt seinen Kumpanen auch noch ein Nichts, eine Null. Ein Vogelschiß auf dem Anzug oder dem Auto ist allerdings auch ärgerlich. Wer will so etwas schon haben?

Mit dem sicher flapsig formulierten Vergleich rückt Gauland jedoch die Dinge gerade. So negativ, so ausgesprochen exkremental, so widerlich Hitler und die Seinen auch gewesen sein mögen, wozu man aber auch stehen muß, so unbedeutend wirken sie vor dem Hintergrund der gesamten deutschen Geschichte. Mit der Perspektive ist es eben so eine Sache. Wenn man sich dem Walde nähert, dann kann man so nah herantreten, daß die Nase den ersten Baum nahezu berührt. Man wird dann aber nur noch diesen Baum erkennen, den Rest des Waldes sieht man nicht, und sei er noch so groß. Tritt man indessen zurück, so sieht man immer mehr Bäume, je weiter man sich vom Waldrand entfernt. Für die Geschichte gilt, daß man sie sowohl aus größerem Abstand und damit im Gesamtzusammenhang betrachten, als man auch einzelne Ereignisse und Personen näher betrachten muß. Nur wer beides tut, wird der Geschichte gerecht. In Deutschland ist es doch leider so, daß der Wald im ganzen nicht gesehen wird, weil der Deutsche mit der Nase an einem Baum klebt, und nach dem Willen der Gauland-Beschimpfer auch kleben soll. Und dieser Baum ist auch noch mit den Exkrementen kontaminiert, die Gauland in seiner Metapher benannt hat. Souveräner Umgang mit der Geschichte sieht anders aus. Wenn ich Gauland richtig verstanden habe, hat er genau das sagen wollen.

Karlsbader Beschlüsse, grüne Version

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 26.04.2018 beschlossen, für die nächsten sechs Jahre die staatliche Parteienfinanzierung zugunsten der NPD auszusetzen. Das war an und für sich eine Routineentscheidung nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das ja bekanntlich davon abgesehen hat, die NPD gemäß Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig zu erklären und damit zu verbieten. Dies nicht etwa deswegen, weil es Zielsetzungen und politische Praxis dieser Partei für verfassungsgemäß halten würde, ganz im Gegenteil. Das Verbot ist aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht notwendig, weil von dieser Partei keine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats ausgeht. Dazu ist sie zu unbedeutend. Allerdings hat das höchste deutsche Gericht es ausdrücklich zugelassen, diese Partei künftig von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen, weil sie ja Ziele verfolgt, die mit den tragenden Grundsätzen unserer Verfassung in Widerspruch stehen. Deswegen hatte auch schon der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss gefaßt. So weit, so gut und verfassungsgemäß.

Doch wollten es die in Eigenwahrnehmung Vordenker der Demokratie, die GRÜNEN, nicht dabei belassen. Vielmehr gedachten sie, mittels eines Zusatzantrages den Deutschen Bundestag zu einem Beschluß zu veranlassen, der gleich das ganze aus ihrer Sicht generell verfassungsfeindliche „rechte“ politische Milieu treffen sollte. Unter dem Titel „Rechtsextremismus umfassend bekämpfen“ legten sie mit der Bundestagsdrucksache 19/1851 einen Antrag vor, der cum grano salis ein Wiederaufleben der Karlsbader Beschlüsse vom August 1819 bewirken sollte. Vor knapp 200 Jahren hatten die Innenminister der deutschen Bundesländer auf einer Konferenz in Karlsbad weitreichende Beschlüsse gefaßt, die auf eine Abschaffung der Meinungsfreiheit, erhebliche Beschränkung der Pressefreiheit und verstärkte Überwachung oppositioneller, insbesondere liberaler und demokratischer Kreise hinausliefen.

Nichts anderes wäre Gesetz geworden, wenn dieser Antrag, den die GRÜNEN in das Gesetz über die Aussetzung der Parteienfinanzierung für die NPD genauso hinein schmuggeln wollten, wie das mit dem unsäglichen Netzwerkdurchsetzungsgesetz – richtig: Meinungsfreiheitsbeschränkungsgesetz – gelungen war, das ja zusammen mit dem Gesetz über die „Ehe für alle“ nahezu unbemerkt beschlossen worden war. Im vorliegenden Falle scheiterte der Anschlag der Grünen auf die staatsbürgerlichen Rechte. Ob das im nächsten Anlauf ebenso sein wird, muß leider bezweifelt werden.

Schauen wir uns also „Karlsbad reloaded“ einmal genauer an:

Der Antrag beginnt damit, daß der Deutsche Bundestag feststellen soll, rassistische, rechtspopulistische und rechtsextreme Kräfte verbreiteten Hass und Hetze. Menschenfeindliches Gedankengut sei nicht nur ein Problem der sogenannten rechten Ränder, sondern „sickere in die Gesellschaft ein“. Lautstark bedienten populistische Kräfte in unserem Land rassistische, antisemitische, völkische, homophobe und sexistische Deutungsmuster. Es werden also rechtsextreme und rechtspopulistische – was ja in der Diktion nicht nur der GRÜNEN vor allem für die AfD steht – gleichgesetzt. Schon das ist bemerkenswert. Insbesondere im Kontext mit einem Gesetz, das der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich, aber ungefährlich bezeichneten NPD die Finanzierung entziehen soll, ist diese Passage des Antrages nur dahingehend zu verstehen, daß dem Deutschen Bundestag angesonnen werden soll, die zweifellos fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehende AfD mit der ebenso zweifellos dem Grundgesetz feindlich gegenüber stehenden NPD gleichzusetzen. Was im übrigen unter rassistisch, antisemitisch, völkisch, homophob und sexistisch im einzelnen zu verstehen sein soll, wird natürlich nicht definiert. Damit ist jedoch einer weitgehenden Einschränkung der Meinungsfreiheit Tür und Tor geöffnet, was ganz offensichtlich auch das Ziel dieses Antrages ist.

Denn es heißt dann weiter im Text, es sei Aufgabe aller demokratischen Kräfte, einer Spaltung der Gesellschaft unmissverständlich entgegenzuwirken. Gegenüber Ideologien der Ungleichwertigkeit von Menschen dürfe es keinerlei Entgegenkommen geben. Niemand dürfe sich sicher dabei fühlen, wenn er andere menschenverachtend beschimpft, verhetzt und Menschen wegen ihrer Herkunft, ihres demokratischen Engagements, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, ihrer Religion, wegen ihrer Obdachlosigkeit oder wegen einer Behinderung, beleidigt, bedroht und angreift. Zum einen wird damit implizit behauptet, die „rechtspopulistischen“ Kräfte in Deutschland, darunter fraglos auch die AfD, täten genau das, wobei natürlich wiederum nicht definiert wird, was eine Ideologie der Ungleichwertigkeit von Menschen denn genau sei, ebensowenig wie gesagt wird, wer das Recht haben soll, dies verbindlich zu definieren. Indessen ist eins klar. Wenn sich niemand dabei sicher fühlen soll, solchermaßen zu argumentieren, dann wird damit die Tür zur Denunziation Andersdenkender weit geöffnet. Gerade die Unklarheit der Begriffe führt natürlich zu einer erheblichen Unsicherheit darüber, was denn öffentlich gesagt werden darf oder nicht. Wenn sich niemand sicher fühlen darf, dann wird damit bei allen, die nicht oder wenigstens nicht ganz auf der Linie der Bundesregierung und der sie in weiten Politikfeldern unterstützenden GRÜNEN liegen, große Unsicherheit und Furcht vor Strafverfolgung erzeugt.

Der Deutsche Bundestag hätte des weiteren feststellen sollen, auch die NPD verbreite seit Jahren widerliche menschenfeindliche Propaganda und lege es gezielt darauf an, Menschen einzuschüchtern. Wer der deutschen Sprache auch nur halbwegs mächtig ist, muß daraus zwingend entnehmen, daß außer der NPD auch andere dies tun. Im Kontext ist damit ganz offensichtlich auch die AfD gemeint. Nicht anders kann der Satz verstanden werden, daß angesichts des zu beobachtenden rapiden Bedeutungsverlustes dieser Partei zugunsten anderer Gruppierungen im rechten Lager der Entzug staatlicher Mittel aus der Parteienfinanzierung aber kaum mehr als eine symbolische Handlung sein könne. Es bestehe die Gefahr, daß damit der Blick von viel größeren, sehr realen Gefährdungen unserer Demokratie, der inneren Sicherheit und der Freiheit der Menschen in unserem Lande abgelenkt werde. Statt solcher Einzelmaßnahmen und aktionistischen Handlungen brauche es eine umfassende Gesamtstrategie, um auf vielfältige Problemlagen gesamtgesellschaftlich zu antworten. Hier läßt man also die Katze aus dem Sack. Es reicht nicht, der NPD den Geldhahn zuzudrehen. Nein, man muß mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket auch den sogenannten rechtspopulistischen Kräften den Boden entziehen. Da genügt es auch offenbar nicht, lediglich an die Finanzmittel dieser Leute heranzugehen. Also muß mehr geschehen. Und das können ja nur administrative Maßnahmen sein, die auf Repression und Verbot hinauslaufen. Unter diesem Blickwinkel sind dann die nachfolgend vorgeschlagenen einzelnen Maßnahmen zu betrachten.

„Verlässliche Förderung zivilgesellschaftlicher Arbeit“ ist der erste Punkt übertitelt. Es fällt im übrigen auf, daß alle Abschnitte der Beschlussvorlage mit solchen Infinitivsätzen übertitelt sind. Wir kennen das ja aus den Papieren diverser linksradikaler Gruppen und Grüppchen während der 68er Zeit. Diese (finanzielle) Förderung soll zur Demokratiestärkung, gegen Rechtsextremismus, Rassismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit erfolgen. Nun erhebt sich doch gleich die Frage, was eigentlich zivilgesellschaftliche Arbeit sein soll. Unabhängiges zivilgesellschaftlichesEngagement soll es sein. Damit sind offenbar private Organisationen gemeint, die allerdings vom Staat massiv finanziell gefördert werden sollen. Organisationen etwa wie die unsägliche Antonio-Amadeu-Stiftung, deren erheblicher Linksdrall sich nicht nur in der Gestalt ihrer Vorsitzenden mit Stasi-Vergangenheit dokumentiert. Mit anderen Worten: der sogenannte Kampf gegen rechts soll mit weiteren Abermillionen Euro gefördert werden, wobei natürlich genau diese Leute definieren, was zu bekämpfen ist.

Präventionsarbeit massiv ausbauen, politische Bildung stärken, heißt der nächste Punkt. Gemeint ist die Arbeit bei Jugendlichen und generell in den Schulen. Damit wird zunächst einmal insinuiert, in unseren Schulen finde keine Erziehung zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit statt. Das ist ein ungeheurer Vorwurf. Es verwundert, daß dieser Antrag nicht auf eine scharfe Zurechtweisung seitens aller anderen Fraktionen gestoßen ist.

Unter der zunächst unverfänglich erscheinenden Überschrift „Engagement schützen“ wird –  selbstverständlich beleglos – behauptet, Rechtsextreme versuchten immer wieder im Sport, bei der Feuerwehr oder bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit gezielt Vereine zu unterwandern. Hier brauchten Haupt- und Ehrenamtliche Schulungen und Unterstützungsangebote, um rechte Ideologie zu erkennen und ihr den Raum zu verweigern. Mit anderen Worten: die Ideologisierung im Sinne der GRÜNEN und ihrer Unterstützer soll in die Vereine getragen werden. Fußball und Blasmusik nicht ohne ideologische Schulung und Rotlichtbestrahlung. Sport und Spiel waren gestern, Willkommenpartys mit Flüchtlingen und Maßnahmen zur Unterbindung klimaschädlichen Autofahrens sind heute.

„Rechtsextremen Dominanzbestrebungen überall entgegenwirken“ lautet der weitere Antragspunkt. Mit besorgtem Unterton wird gefordert, es dürfe nicht zugelassen werden, daß Rechtsextreme „Angst-Räume“ schaffen, in denen Andersdenkende eingeschüchtert und bedroht werden. Die demokratischen – wer das ist, bestimmen wohl auch die Initiatoren dieses Antrages – politischen Kräfte, Behörden, Vereine, Verbände und gesellschaftlichen Initiativen müßten gemeinsam daran arbeiten, durch rechtsextreme Dominanzbestrebungen gefährdete Regionen, Orte und Ortsteile wieder für den demokratischen Rechtsstaat zurückzugewinnen. Also muß es wohl schon Siedlungen und Landstriche geben, in denen bereits die Nazis herrschen? Subkutan wird damit als Tatsache unterstellt, daß in Wahlkreisen mit einem hohen Anteil an AfD-Wählern – NPD Wähler gibt es ja kaum noch – die Demokratie in Gefahr sei. Deswegen müssen die Sendboten der Demokratie linksgrüner Machart ausschwärmen, um diese Gebiete vom braunen Ungeziefer zu reinigen.

Nicht fehlen darf Geschichtspolitik als Mittel linker Indoktrination. Unter der Überschrift: „Die Erinnerungskultur weiter stärken“ soll der Deutsche Bundestag nach dem Willen der GRÜNEN in Gesetzesform feststellen, daß die Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus, das würdige Gedenken an die Opfer und die Lehren aus der Geschichte die Grundlagen unseres demokratischen Gemeinwesens bildeten. Für die Demokratiebildung – also gibt es noch gar keine Demokratie bei uns – gelte es in Zusammenarbeit mit den durch den Bund geförderten Gedenkstätten die politisch-historische Bildungsarbeit auszubauen und deren Reichweite zu erhöhen. Das ist ein wirklich starker Tobak. Denn die Grundlage unseres demokratischen Gemeinwesens ist die Verfassung und sind die darin zum Ausdruck gekommenen Wertvorstellungen. Die Kenntnis der Geschichte, auch der des Dritten Reiches, ist nur ein Teil der Grundlagen verantwortungsvoller Staatsbürgerschaft. Intention der Antragsteller ist es indessen, mittels geschichtspolitischer Manipulation die Deutschen glauben zu machen, der Nationalsozialismus mit all seinen Verbrechen sei das wesentliche Merkmal der deutschen Geschichte vor 1945, und demzufolge sei Deutschland nach 1945 ausschließlich als Gegenentwurf zu der Zeit davor zu verstehen. Damit wird eine gut tausendjährige Geschichte eines Volkes, das sich kontinuierlich zu einer Hochblüte in Kultur und Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft entwickelt hat, dem Vergessen anheimgegeben und damit diese wertvolle und wichtige Identifikationsgrundlage des deutschen Volkes durch die Stigmatisierung mit dem Kainsmal ersetzt. Dann fällt es natürlich leicht, von dieser schändlichen Vergangenheit Abstand zu nehmen, und sich stattdessen mit einer vorgeblich menschenfreundlichen multikulturellen Gesellschaft zu identifizieren.

Damit das ganze auch zuverlässig klappt, muß die sogenannte rechte Szene auch besser überwacht werden. Unter der Überschrift „Sicherheitsbehörden besser gegen Rechtsextremismus aufstellen“ wird dann auch danach gerufen, entsprechende Strukturen zu schaffen. Die Sicherheitsbehörden müssten besser befähigt werden, Gefährdungen durch rechtsextremistische Netzwerke und Strukturen sowie rechtsextremistisch motivierte Gewalt bis hin zu terroristischer Bedrohung tatsächlich zu erkennen. Nur so könne effektiv ermittelt werden und könnten ernsthafte und wirksame Konsequenzen aus den Fehlern und Versäumnissen insbesondere gegenüber dem NSU-Terror gezogen werden. Mit anderen Worten, es müssen noch mehr nutzlose – wie sich das im NSU-Prozeß gezeigt hat – Schlapphüte eingestellt und auf die sogenannte rechte Szene angesetzt werden. Insgesamt brauche es einen Neustart im Umgang mit Rechtsextremismus insbesondere beim Verfassungsschutz. Dazu zähle, daß nicht länger über den Einsatz von bezahlten V-Leuten rechtsextreme Strukturen gefördert würden. Nun fragt man sich schon, wie anders als durch den Einsatz von V-Leuten nachrichtendienstliche Arbeit geleistet werden soll. In der Tat ist damit zwangsläufig der Effekt verbunden, daß eben diese V-Leute auch in führenden Positionen der jeweils beobachteten Organisationen tätig werden. Inwieweit die Nachrichtendienste tatsächlich solche Organisationen erst schaffen, die sie dann beobachten, und vor allem, warum das so ist, ist ein anderes Thema. Wer darauf mit Sicherheit keine zutreffende Antwort hat, sind die Politik-Studenten von den GRÜNEN.

Wie man seine wahren Absichten unter dem Deckmantel des Opferschutzes vorantreiben kann, zeigt der nächste Antrag. Unter der Überschrift „Den Schutz von Opfern rechter Gewalt verbessern“ wird nach mehr sogenannten zivilgesellschaftlichen Opferberatungsstellen gerufen, aber auch nach einem Gesetz verlangt, das Opfern von „rechter Gewalt“ ein dauerhaftes Bleiberecht ermöglicht. Ein solches Bleiberecht sei ein klares Signal gegen die politische „Ausländer raus“-Zielsetzungen rassistischer – so viel Gender muß in einem GRÜNEN-Antrag einfach sein – Gewalttäter und Gewalttäterinnen. „Nachtigall, ick hör dir trapsen“ denkt man unwillkürlich, denn so kann man auch völlig chancenlosen Asylbewerbern und offensichtlichen Wirtschaftsflüchtlingen das begehrte Bleiberecht in Deutschland verschaffen. Es dürfte ja nicht so schwierig sein, ein paar einschlägige Parolen auf Flüchtlingsunterkünfte zu sprayen.

Und natürlich müssen unliebsame Meinungen, die hier natürlich Hass und Hetze heißen, im Internet nachhaltig verfolgt werden. Angeblich werden rechte „Hasstäterinnen und Hasstäter“ nur im Ausnahmefall ermittelt. In diesem Bereich muß also aufgerüstet werden. Warum nicht mit gleichem Einsatz gegen sonstige Internetkriminalität vorgegangen werden soll, erschließt sich nicht.

Missliebige politische Ansichten werden natürlich nachhaltig dadurch bekämpft, daß man sie effektiv strafrechtlich verfolgt. „Hassgewalt konsequent erfassen und ermitteln“, so lautet der imperative Indikativ zu diesem Thema. Behauptet wird zur Begründung, die bisher auffallend geringe Aufklärungsquote – näheres wird dazu wohlweislich nicht gesagt – bei den Anschlägen auf Flüchtlingseinrichtungen könne nicht hingenommen werden. Ebenso könne nicht hingenommen werden, daß weiterhin (?) zahlreiche (wie viele eigentlich?) Haftbefehle gegen rechtsextreme Straftäter und Straftäterrinnen (endlich sind in der Kriminalitätsstatistik Frauen und Männer offenbar gleichgewichtig vertreten) nicht vollstreckt werden. Konsequenterweise müßten daher Polizei und Justiz in die Lage versetzt werden, Hassgewalt (den Begriff sucht man im Strafgesetzbuch vergebens) effektiver zu erfassen, aufzuklären und verfolgen zu können. Wie das gehen soll, liefert der Antragstext gleich mit: Die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Bekämpfung von Rechtsextremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit – offenbar die neue Lieblingsleerformel der GRÜNEN – muß für Beschäftigte in Sicherheitsbehörden und der Justiz systematisch ausgebaut werden, damit diese die Hintergründe von Taten besser identifizieren können. Das ist eine nur unzureichend tarnende Beschreibung dessen, was man eigentlich will. Offensichtlich ist eine linksideologische Schulung von Polizei und Justiz, zweckmäßigerweise mit anschließender Eignungsprüfung, vonnöten. Wieso das ganze nicht auch im Bereich von links- und islamistischem Terrorismus geschehen soll, fragt man sich natürlich. Die Antwort kann nur sein, daß es Linksterrorismus aus der Sicht der GRÜNEN ohnehin nicht gibt. Denn dabei handelt es sich in Wirklichkeit nur um den konsequenten „Kampf gegen Rechts“. Islamistischen Terrorismus kann es eigentlich auch nicht geben, denn Islam bedeutet bekanntlich Frieden und alle Einwanderer aus dem Orient bereichern unsere Gesellschaft, auch wenn man sich an einzelne ihrer Gebräuche vielleicht erst einmal gewöhnen muß.

Ein altes Lieblingsthema der GRÜNEN wird dann auch gleich mit bearbeitet und im Sinne des sogenannten Kampfs gegen Rechts instrumentalisiert. Es geht um das Waffenrecht. Denn angeblich kommen bei rechtsextremistischen Gewalttaten weiterhin häufig Waffen oder (zweckentfremdete) Gegenstände als Waffenersatz zum Einsatz. Also erst mal keine Küchenmesser in Nazi-Haushalten! Nachdem ohnehin die Gesinnungspolizei herumschnüffeln soll, kann sie ja auch gleich mal die Küchenschubladen durchsehen. Potentielle Gewalttäter aus dem rechten Milieu wie auch sogenannte Reichsbürger kämen immer noch zu leicht an Waffen. Das Waffenrecht müsse dringend verbessert werden. So brauche es beispielsweise striktere Regeln für Anträge auf Waffenerlaubnis, mehr Überprüfung und mehr Kontrolle von privaten Waffen- und Munitionsbeständen. Nun haben wir mit das strengste Waffenrecht auf diesem Planeten. Die persönliche Zuverlässigkeit der Leute, die waffenrechtliche Erlaubnisse beantragen, wird durchaus überprüft, unter anderem über das Bundeszentralregister. Die notwendige Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts ist beispielsweise schon dann nicht mehr gegeben, wenn jemand wegen Trunkenheit im Verkehr vorbestraft ist. Das reicht den grünen Spezialdemokraten jedoch nicht. Offenbar sollen Sonderregeln für politisch unzuverlässige Antragsteller eingeführt werden, und zwar offensichtlich über das Maß hinaus, das für alle anderen gilt. Statt Unzuverlässigkeit wegen psychischer Störungen oder krimineller Neigungen soll dann die politische Gesinnung ausschlaggebend sein. Wer dabei erwischt wird, daß er gegen die Flüchtlingspolitik der Regierung demonstriert, möglicherweise dabei eine selbstgemalte Papptafel mit der ungelenk hingepinselten Parole „Merkel muss weg“ vor sich her trägt, dem müssen Waffenbesitzkarte oder gar Jagdschein entzogen werden.

Der Antrag ist vom Geist des Vormärz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts durchdrungen, allerdings in zeitgemäß linker Ausprägung. Sympathischer als die monarchisch-obrigkeitsstaatliche Variante jener Zeit ist er indessen nicht. Intoleranz, Beschneidung der Meinungsfreiheit und der demokratischen Willensbildung sind weder mit Buchstaben noch dem Geist des Grundgesetzes vereinbar. Eine Beobachtung der GRÜNEN durch den Verfassungsschutz erscheint als unabweislich notwendig. Denn in einer Hinsicht haben die wackeren Antragsteller recht. Es gilt, den Anfängen zu wehren.