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Das Recht in Funktionärshand

Die Fußballeuropameisterschaft hat gerade erst begonnen. Möglicherweise wird sie aber auch zu einer Bühne für Schlägertypen aus allen Ländern. Der Begriff Fußball-Fan ist hier völlig fehl am Platz, selbst die Vokabel Hooligan erscheint als Verniedlichung. Natürlich ist davon auszugehen, daß Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte in Frankreich ihre Pflicht erfüllen werden. Diese Straftäter gehören eben vor die ordentlichen Gerichte.

Nun tritt allerdings auch die UEFA auf den Plan und ermittelt gegen den russischen Fußballverband. Es ist ja offensichtlich so, daß die mächtigen Sportverbände eine private Gerichtsbarkeit über ihre Satzungen in das Geschehen eingeführt haben. Dem kann sich niemand entziehen, der am offiziellen Sportbetrieb teilnehmen will. Auch der Deutsche Fußballbund hat in seiner Satzung Bestimmungen festgelegt, wonach er Vereine dafür bestrafen kann, daß sogenannte Fans im oder auch außerhalb des Fußballstadions randalieren. Dabei kommt es ausdrücklich nicht einmal darauf an, ob diese Täter auch Mitglieder der betroffenen Vereine sind, und ob der Verein überhaupt irgend eine Möglichkeit hat, auf das Verhalten dieser Personen Einfluß zu nehmen. Mag er noch zu Ordnungsmaßnahmen im Stadion verpflichtet und in der Lage sein, gilt dies ganz sicherlich für Schlägereien außerhalb des Vereinsgeländes nicht. Ähnlich verhält es sich nun auch in Frankreich. Die Schlägereien im Stadtgebiet von Marseille kann außer der Polizei dort niemand unterbinden, insbesondere nicht irgendwelche nationalen Fußballverbände. Ob die Randalierer nun auch die Staatsangehörigkeit eines Teilnehmerlandes haben oder nicht, ob sie in irgend einer noch so losen Verbindung zu einem der teilnehmenden Fußballverbände stehen oder nicht, die UEFA kann nach ihrer Satzung nationale Fußballverbände für diese Ausschreitungen haftbar machen.

Diese Satzungen einschließlich einer daran gebundenen Verbandsgerichtsbarkeit sprechen allen juristischen Grundsätzen Hohn. Würde etwa ein ordentliches Gericht einen Fußballverein zum Schadensersatz verurteilen, weil irgendwelche Hooligans aus seiner Stadt, die sich als Anhänger seiner Mannschaft ausgeben, das Inventar einer Kneipe kurz und klein geschlagen haben, so würde dieses Urteil in der nächsten Instanz natürlich aufgehoben werden. Die einschlägigen Passagen in der Satzung des Deutschen Fußballbundes, der UEFA oder auch der FIFA verstoßen nun einmal gegen elementare Verfassungsgrundsätze und die Idee der Gerechtigkeit an sich. Es ist geradezu absurd, jemanden dafür mit Strafzahlungen zu belegen, der auf das Verhalten des eigentlichen Täters nicht den geringsten Einfluß hat, ja, der ihn nicht einmal kennt. Der Willkür sind Tür und Tor geöffnet. Dies zeigt sich aktuell auch daran, daß die UEFA (vorerst) nur gegen den russischen Fußballverband, nicht aber gegen andere Fußballverbände ermittelt, obgleich auch deren sogenannte Fans in Marseille randaliert und dabei schwerste Straftaten verübt haben. In diesem Zusammenhang muß auch über den Fall Claudia Pechstein gesprochen werden. Die Sportgerichte haben sie wegen Dopings bestraft, obgleich feststeht, daß dieser Vorwurf zu Unrecht erhoben worden ist. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist ihr nun vom deutschen Bundesgerichtshof versperrt worden. Nach Meinung der obersten deutschen Zivilrichter habe sich die Sportlerin wirksam den einschlägigen Bestimmungen der Verbandssatzungen unterworfen, und damit auch wirksam mit ihrem Verband eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen.

Die Gerichtsbarkeit der Sportverbände exekutiert die Interessen der Verbände. Diese müssen mit der Gerechtigkeit und dem Recht keineswegs deckungsgleich sein. Nach alledem, was inzwischen über die finanziellen Machenschaften der großen Sportverbände bekannt geworden ist, erscheinen auch ihre Satzungen und ihre private Gerichtsbarkeit in einem merkwürdigen Licht. Da diese Verbände nun einmal das absolute Monopol für die Ausübung des Sports, und nicht nur des Berufssports haben, ist es höchste Zeit, Ihnen die Satzungshoheit einschließlich ihrer Schiedsgerichte wegzunehmen. Es wäre zu begrüßen, wenn dies über den internationalen Rechtsweg zum europäischen Gerichtshof bzw. dem europäischen Gerichtshof für die Menschenrechte gelingen könnte.

Das Problem ist ja grundsätzlicher Natur. Gerade im Zusammenhang mit der Diskussion um TTIP und die damit einzurichtenden privaten Schiedsgerichte wird deutlich, daß nur staatliche und damit demokratisch legitimierte unabhängige Gerichte die Gewähr dafür geben können, daß Recht und Gerechtigkeit den Vorrang vor dem Ausgleich privater, sprich wirtschaftlicher Interessen haben. Die Gefahr, daß private Schiedsgerichte letztendlich mit solchen Richtern besetzt werden, die das Vertrauen der beteiligten Wirtschaftskreise besitzen, nicht aber dem Gemeinwohl und dem gesetzten Recht verpflichtet sind, liegt auf der Hand.