Archiv für den Monat: August 2022

Corona und kein Ende?

Seit dem 28. Januar 2020 diskutiert Deutschland über die Covid-19 Erkrankung, kurz auch Corona genannt. Wegen der schnellen Verbreitung des Virus und der vor allem in der ersten Variante durchaus großen Gefahr schwerer und tödlicher Erkrankung sprach man alsbald von einer Pandemie. Die Nachrichten waren voll von neuartigen Begriffen wie Inzidenz und Fallsterblichkeitsraten. Wir wissen alle, wie es seither weiterging.

Es erscheint angebracht, gerade im Hinblick auf die Ankündigung eines „heißen Coronaherbstes“ durch den Pharmavertreter im Bundesgesundheitsministerium, verbunden mit der Ankündigung erneuter Einschränkungen unserer Freiheitsrechte, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einige Dinge klarzustellen.

Ein Blick in das Grundgesetz

Die öffentliche Debatte ist davon bestimmt, daß gewissermaßen unausgesprochen allgemein vorausgesetzt wird, die Verfassung verpflichte den Staat, seine Bürger weitestgehend vor Krankheit und Tod zu schützen. Nun lautet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 unseres Grundgesetzes tatsächlich: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Indessen besteht unter Juristen allgemein Klarheit darüber, daß dies nicht etwa eine Verpflichtung des Staates begründet, jedem seiner Bürger unter allen Umständen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu garantieren. Vielmehr handelt es sich bei den Grundrechten um Abwehrrechte gegen den Staat. Dieses Grundrecht steht auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum nach allgemeiner Ansicht vornehmsten Grundrecht der Verfassung, der Menschenwürde, die zu schützen Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist, Art. 1 Abs. 1 GG. Zu diesem Spannungsverhältnis hat sich im Frühjahr 2019 Professor Udo Di Fabio, einer der angesehensten Verfassungsrechtslehrer unseres Landes und ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts geäußert. Auf die Frage, was den verfassunggebenden Gesetzgeber 1949 bewogen habe, dieses Grundrecht auf Leben und Gesundheit in das Grundgesetz aufzunehmen, antwortete er: „Eine Verfassung beschäftigt sich klassischerweise mit der staatlichen Ordnung und der individuellen Freiheit. Das tut unser Grundgesetz auch unter anderem mit Art. 2 Abs. 1, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Erfahrung mit der Naziherrschaft, dem Totalitarismus im 20. Jahrhundert, hat aber gezeigt, daß auch die physische Basis der Entfaltungsfreiheit durch den Staat bedroht werden kann. Der Lebensgarantie kommt vor diesem Hintergrund eine sehr hohe Bedeutung zu: Lebensanspruch und das Leben als Basis jeder Würde und Freiheit muß geachtet werden, zumal dort wo es verletzlich ist; es darf nie politisch oder wirtschaftlich zu einem bloßen Kalkulationsfaktor werden.“ Auf die weitere Frage, das Bundesverfassungsgericht habe das Recht auf Leben als die vitale Basis der Menschenwürde bezeichnet, manche sprächen von ihm als Höchstwert der Verfassung, ob damit das Leben funktionell sogar über der unantastbaren Würde stehe, kam dann die Antwort: „Nein, das Leben ist nicht der, sondern nur ein Höchstwert der Verfassung. Der Höchstwert, wenn man die superlative Ausdrucksweise denn unbedingt will, ist die Würde des Menschen, weshalb sie auch den Grundrechten vorangestellt wird. Anderenfalls könnten wir von den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nicht die Aufopferung ihres Lebens im Einsatz verlangen.“

Hier kommt mir unwillkürlich Schillers Schlußszene der Braut von Messina in den Sinn, wo es am Ende heißt: „Das Leben ist der Güter höchstes nicht.“ Auch der große Verfassungsrechtslehrer Paul Kirchhof hat sich mit diesem Thema in einem Aufsatz für die Konrad-Adenauer-Stiftung vor einigen Jahren befasst und zu diesem Spannungsfeld erklärt: „Wenn die Würde des Menschen der oberste Wert der gesamten Rechtsordnung ist, sind ihm alle anderen Rechtsgüter zugeordnet. Auch das Leben ist damit nicht das höchste Gut…. Wenn der Staat die Würde des Menschen als unantastbar zu achten und zu schützen hat, wird er in einem ersten Schritt Vorsorge treffen, daß die Gesundheit der Menschen erhalten oder wiederhergestellt wird. Wenn wir allerdings fragen, was mit Gesundheit rechtlich gemeint ist, werden wir von der Weltgesundheitsorganisation im Stich gelassen. Diese Organisation versteht unter Gesundheit das vollständige körperliche, soziale und geistige Wohlbefinden. Diesen Auftrag, den die Politik Lebensqualität nennt, erfüllt die Familie, wenn sie einen jungen Menschen so erzieht, daß er sich gesund und sozial entwickelt, daß er seine Körperkraft und sein Wachstum entfaltet. Dieses Wohlbefinden ist auch Aufgabe des Versorgungssystems, das den Menschen so mit Gütern ausstattet, daß er keinen Mangel leidet. Insbesondere dem geistigen Wohlbefinden dienen auch die Schule und andere Bildungseinrichtungen, die dem Menschen fortschreitend intellektuelle Entfaltungsmöglichkeiten bieten. Auch der Staat erfüllt diese Aufgabe, wenn er Frieden sichert und die Menschen vor Verletzungen schützt. Wäre dieses umfassende Wohlbefinden von der Krankenversicherung versichert, hätte sie einen Finanzierungs- und Leistungsauftrag, der ihren Haushalt sprengen und ihre Beitragsforderung zu einer Gemeinlast, also zu einer Steuer, machen würde. Würde der Staat diesen umfassenden Gesundheitsbegriff zur Grundlage rechtlicher Anordnungen machen, bewegte er sich in Richtung Diktatur. Der Mensch dürfte auch in seinem Privatbereich nicht mehr rauchen, müsste seine Essgewohnheiten vor dem Gesetz rechtfertigen, seine Sportlichkeit täglich nachweisen, seine Intimsphäre für staatliche Kontrollen öffnen. Er wäre gehalten, gesundheitspolitische, soziale aber auch berufliche und staatsbürgerliche Verhaltensweisen zu belegen und dem Staat – ähnlich der Steuererklärung – in einer jährlichen Gesundheitserklärung zu verantworten. (Anmerkung: In China ist man wohl schon so weit!) Letztlich müsste er sein Einkommen und Vermögen diesem umfassenden Gesundheitsziel widmen, sie vielleicht an eine Umverteilungsorganisation abgeben, die mit dieser Finanzmacht eine allgemeine Wohlbefindenspolitik organisierte. An einem solchen Gesundheitsdruck würden die Menschen leiden, an ihm erkranken, in Trauer über diese bedrückende und unterdrückende Entwicklung sterben.“

Einen alles garantierenden Staat kennt unsere Verfassung nicht

Die Verfassung verpflichtet den Staat also nicht, unter allen Umständen und weitestgehend die Bürger vor Krankheit und Tod zu schützen. Vor allem steht einem derart umfassenden und stringenten Betreuungsregime das erste Grundrecht unserer Verfassung entgegen, nämlich der Schutz der Menschenwürde. In der Tat fließt aus der Menschenwürde in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auch das Recht auf Unvernunft. Wir haben das Recht, eine lebensrettende ärztliche Behandlung auszuschlagen. Wir haben das Recht, riskant zu leben, sei es zu rauchen, zu trinken, sei es riskante Sportarten auszuüben. Natürlich haben wir das nicht, soweit wir damit gleichzeitig andere gefährden. Deswegen darf der Staat zum Beispiel das Rauchen in der Öffentlichkeit regulieren. Deswegen ist der Staat auch verpflichtet, Vorkehrungen gegen Lebensrisiken zu treffen, zu denen auch die Eindämmung ansteckender Krankheiten gehören kann. Indessen gilt auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach auch insoweit nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden darf, um ein altes Sprichwort zu zitieren. Denn wo die Freiheitsrechte mit den Schutzpflichten des Staates konkurrieren, gebührt den Freiheitsrechten, insbesondere dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde, stets der Vorrang. Die Einschränkung der Freiheitsrechte erfordert stets eine Abwägung. Wenn etwa eine allgemeine Quarantäne geeignet wäre, sämtliche ansteckenden Krankheiten aus der Welt zu schaffen, dann wäre schon zu fragen, ob ein derart massiver Eingriff in das Leben der Bürger gerechtfertigt wäre. Die Frage wäre sicherlich zu verneinen. Denn es kann nicht angehen, daß wir alle eingesperrt sind und die Wirtschaft des Landes kollabiert, wir deswegen aber auch keinen Schnupfen mehr bekommen.

Das Strategiepapier den Innenministeriums

Als sich dann nach dem ersten bekannt gewordenen Fall Ende Januar 2020 zeigte, daß die Krankheit hoch ansteckend war und zu einem gewissen Prozentsatz auch tödlich verlief, wurden dann auch in den Ministerien, vor allem im Bundesinnenministerium, Überlegungen angestellt, wie man die sich abzeichnende Epidemie, später als Pandemie bezeichnet, eindämmen könne. Ein Expertengremium stellte dann am 18. März 2020 ein Strategiepapier vor, das ganz offensichtlich das Fundament ist, auf dem sämtliche später beschlossenen gesetzlichen und behördlichen Maßnahmen aufgebaut wurden. Es lohnt sich daher einen Blick in dieses Dokument zu werfen, dabei den Text vor dem Hintergrund unserer Verfassung zu betrachten und an den oben erwähnten Grundrechten zu messen. Nach einer Darstellung der Probleme, die eine derartige Epidemie aufwerfen kann, wobei nebenbei bemerkt, dort ein veritables Katastrophenszenario aufgebaut wird, das sich so auch nicht annähernd verwirklicht hat, machen die Autoren Vorschläge. Es heißt dort wörtlich:

Worst case verdeutlichen! Wir müssen wegkommen von einer Kommunikation, die auf die Fallsterblichkeitsrate zentriert ist. Bei einer prozentual unerheblich klingenden Fallsterblichkeitsrate, die vor allem die Älteren betrifft, denken sich viele dann unbewusst und uneingestanden: Naja, so werden wir die Alten los, die unsere Wirtschaft nach unten ziehen, wir sind sowieso schon zu viel auf der Erde, mit ein bisschen Glück erbe ich so schon ein bisschen früher. Diese Mechanismen haben in der Vergangenheit sicher zur Verharmlosung der Epidemie beigetragen. Um die gewünschte Schockwirkung zu erzielen, müssen die konkreten Auswirkungen einer Durchseuchung auf die menschliche Gesellschaft verdeutlicht werden:

Viele Schwerkranke werden von ihren Angehörigen ins Krankenhaus gebracht, aber abgewiesen, und sterben qualvoll um Luft ringend zu Hause. Das Ersticken oder nicht genug Luft kriegen ist für jeden Menschen eine Urangst. Die Situation, in der man nichts tun kann, um in Lebensgefahr schwebenden Angehörigen zu helfen, ebenfalls. Die Bilder aus Italien (mit Särgen beladene Armeelastwagen, wir erinnern uns an die Fernsehbilder) sind verstörend.

„Kinder werden kaum unter der Epidemie leiden“: Falsch, Kinder werden sich leicht anstecken, selbst bei Ausgangsbeschränkungen, zum Beispiel bei den Nachbarskindern. Wenn sie dann ihre Eltern anstecken, und einer davon qualvoll zu Hause stirbt und sie das Gefühl haben, schuld daran zu sein, weil sie zum Beispiel vergessen haben, sich nach dem Spielen die Hände zu waschen, ist das schrecklichste, was ein Kind je erleben kann. (Dazu muß an dieser Stelle angemerkt werden, daß statistisch von Beginn der Aufzeichnungen an Kinder im Vergleich zu Erwachsenen nur selten infiziert waren und sind).

Folgeschäden: auch wenn wir bisher nur Berichte über einzelne Fälle haben, zeichnen sie jedoch ein alarmierendes Bild. Selbst anscheinend Geheilte nach einem milden Verlauf können anscheinend jederzeit Rückfälle erleben, die dann ganz plötzlich tödlich enden, durch Herzinfarkt oder Lungenversagen, weil das Virus unbemerkt den Weg in die Lunge oder das Herz gefunden hat. Dies mögen Einzelfälle sein, werden aber ständig wie ein Damoklesschwert über denjenigen schweben, die einmal infiziert waren. Eine viel häufigere Folge ist monate- und wahrscheinlich Jahrelang anhaltende Müdigkeit und reduzierte Lungenkapazität, wie dies schon oft von SARS- Überlebenden berichtet wurde und auch jetzt bei COVID-19 der Fall ist, obwohl die Dauer natürlich noch nicht abgeschätzt werden kann.

Außerdem sollte auch historisch argumentiert werden, nach der mathematischen Formel: 2019 = 1919 + 1929.

Das Jahr 2019 steht dabei für das erstmalige Auftreten des Virus in China, das Jahr 1919 für die sogenannte Spanische Grippe, die in der Zeit von Oktober 1918 bis März 1919 in Deutschland mindestens 260.000 Tote forderte. Das Jahr 1929 steht für die Weltwirtschaftskrise, die ja nun auch in Deutschland einen beispiellosen wirtschaftlichen Niedergang, verbunden mit einer Explosion der Arbeitslosenzahlen, mit sich brachte. Tatsächlich werden auch nach der Einschätzung des maßgeblichen Stichwortgebers unserer Politiker, des Gründers und Chefs des sogenannten Weltwirtschaftsforums Klaus Schwab, die Folgen von Covid-19 in Bezug auf Gesundheit und Sterblichkeit im Vergleich zu früheren Pandemien relativ gering sein. Mitte 2020 lag die Corona-bedingte Sterblichkeit der Weltbevölkerung bei 0,006 % der Weltbevölkerung, aktuell sind es ca. 0,0875 %. An der Spanischen Grippe starben 2,7 % der Weltbevölkerung und an HIV/Aids 0,6 %. Die justinianische Pest hat von ihrem Ausbruch im Jahr 541 bis zu ihrem endgültigen Verschwinden im Jahr 750 verschiedenen Schätzungen zufolge fast ein Drittel der Bevölkerung von Byzanz – heute Istanbul – ausgelöscht, und dem Schwarzen Tod, wie man damals die Pest nannte, sollen von 1347-1351 zwischen 30 und 40 % der damaligen Weltbevölkerung zum Opfer gefallen sein. Soviel also zum Begriff der Pandemie im Zusammenhang mit Covid-19.

Das Persönlichkeitsbild des Angehörigen der „Elite“

Dieses Papier ist geprägt von einem Menschenbild, das mit unserer Verfassung nicht in Einklang gebracht werden kann. Es zeigt auch eine Überheblichkeit und ein Verständnis des Verhältnisses vom Staat zu seinen Bürgern, das man an und für sich nur in Diktaturen finden kann. Vor allem aber ist es von einer Menschenverachtung, die ihresgleichen sucht. Man will den Menschen ganz bewusst Angst machen, ja Panik erzeugen, um sie zu dem Verhalten zu bewegen, das man für zielführend im Rahmen der Bekämpfung einer ansteckenden Krankheit hält. Gerade die Bilder von dem Erstickungstod und den bei Nacht und Nebel mit Armeelastwagen abtransportierten Särgen, insbesondere jedoch das infame Spiel mit der Angst von Kindern, am Tod ihrer Eltern und Großeltern schuld sein zu können, zeugen von einem Zynismus, den man verantwortlichen Wissenschaftlern und Beamten in einem demokratischen Rechtsstaat bisher nicht zutrauen konnte. Allerdings muß man auch einräumen, daß die Verfasser dieses Papiers die kollektive Psyche der Deutschen sehr gut erkannt haben. Nicht umsonst sprechen die Amerikaner von der „german Angst“.

Bezeichnend ist auch die Zusammenfassung am Ende dieses Papiers:

„Nur mit gesellschaftlichem Zusammenhalt und gemeinsam distanziert von einander kann diese Krise nicht nur mit nicht allzu großem Schaden überstanden werden, sondern auch zukunftsweisend sein für eine neue Beziehung zwischen Gesellschaft und Staat.“

Gerade dieser Satz sollte alarmieren. Der Regelungstsunami, wie er in den letzten zwei Jahren über uns hereingebrochen ist, soll also nun der Normalfall werden. Nicht die Freiheit des Bürgers, sondern der staatliche Anspruch, alles und jedes zu regeln, wird zur obersten Maxime. So ist ja auch der Titel des einschlägigen Buchs von Klaus Schwab und Thierry Malleret zu verstehen: Covid-19 – Der große Umbruch. Die Manipulation des Bürgers mit falschen Zahlen und Schreckensszenarien gilt als hohe Staatskunst. Man sollte gerade diesen Satz des ursprünglich nur für den internen Dienstgebrauch konzipierten Expertenpapiers stets vor Augen haben, wenn man Verlautbarungen der Politiker und ihrer Presseabteilungen, also der öffentlich-rechtlichen Medien und regierungsfrommen, also fast aller, Zeitungen hört und liest.

Der Maßstab der Verfassung

Prüfen wir nun die angekündigte Erneuerung der Corona-Regeln am Maßstab der Verfassung, indem wir erst einmal feststellen, wie sich das Krankheitsgeschehen entwickelt hat, heute zeigt und mit größter Wahrscheinlichkeit weiter entwickeln wird:

Wenn es um einschneidende Maßnahmen geht, dann kann der Maßstab hierfür nicht die Verbreitung der Krankheit an sich sein, und sei der Verlauf noch so schwer oder harmlos. Vielmehr können einschneidende Maßnahmen in die Lebensführung der Bürger und die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nur begründet werden, wenn damit das Risiko, an Corona zu sterben, signifikant reduziert wird. Es geht also um die sogenannte Fallsterblichkeit. Das ist das Verhältnis der Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus zur Zahl der beendeten Coronainfektionen, gleichgültig ob geheilt, oder verstorben. Aktuell beträgt diese in Deutschland 0,46 % (am 24.8.2022 kumuliert registrierte Infektionen 32.008.122 – registrierte Todesfälle 147.003), im weltweiten Durchschnitt 1,11 %. Dabei muß berücksichtigt werden, daß bis heute eine Unterscheidung zwischen Menschen, die an Corona verstorben sind, oder mit Corona, also an irgendeiner anderen Krankheit, und gleichzeitig infiziert waren, nicht getroffen wird. Kumuliert sind das in Deutschland seit dem 9.3.2020 bis  zum 24.8.2022 exakt 146.557 Todesfälle. Die aktuellste Erfassung für den 27.8.2022 ergibt keinen an oder mit Corona verstorbenen Menschen. Alle Zahlen dazu müssen natürlich stets in das Verhältnis zur Gesamtzahl der Einwohner unseres Landes gesetzt werden. Das sind derzeit 83,2 Millionen. Wissen muß man auch, daß im Jahr 2021 in Deutschland etwa 1,02 Millionen Menschen verstorben sind. Dem stehen allerdings nur 795.500 Neugeborene gegenüber. Die Zahl der Sterbefälle wird sich allerdings jährlich um etwa 2 % steigern, was allein der zunehmenden Alterung unserer Bevölkerung geschuldet ist, wie wir von den Statistikern der Ludwig-Maximilians-Universität in München hören. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die derzeit absolut dominierenden Varianten des Corona-Virus, Omikron B4/5 zwar ansteckender sind, als ihre Vorläufer, aber die Fallsterblichkeit bedeutend niedriger liegt. Auch wenn die absolute Zahl der Todesfälle wegen der höheren Zahl von Infektionen moderat steigen könnte, die Gefahr für den einzelnen, an Corona nicht nur zu erkranken, sondern auch zu sterben, würde weiterhin abnehmen. Zwar steigt das Risiko der Ansteckung, das Risiko schwer zu erkranken oder gar zu sterben, steigt voraussichtlich eben nicht proportional, sondern sinkt überprportional.

Verfassungsgrundsatz Verhältnismäßigkeit

Das alles gilt es zu beachten, wenn man Maßnahmen zur Eindämmung des Krankheitsgeschehens ergreift, und sich dabei an unserer Verfassung orientiert. Die Einschränkung von Freiheitsgrundrechten muß eben nicht nur das letzte Mittel sein, um des Problems Herr zu werden. Das Ganze muß auch verhältnismäßig sein, verhältnismäßig im Hinblick auf den Gewinn an Sicherheit für den einzelnen Menschen einerseits und die Einschränkung seiner Freiheitsgrundrechte andererseits. Dabei sind die bekannten Maßnahmen wie Lockdown, Quarantäne, Maskenpflicht und auch die praktische Verpflichtung, sich impfen zu lassen, um dadurch keine unzumutbaren Einschränkungen seiner Freiheit hinnehmen zu müssen, eben daran zu messen. So ist es eben eine erhebliche und immer weiter steigende Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung, wenn wegen der Corona-bedingten Schließungen von Schwimmbädern immer weniger Kinder schimmen lernen. Auch das ist in die Abwägung einzustellen. Natürlich ist dabei zu beachten, daß die aktuell gebräuchlichen Corona-Impfstoffe ein vielfach höheres Risiko mit sich bringen, an den Folgen der Impfung und nicht an Corona zu erkranken. Das ist ja bekanntlich bei den bewährten Impfungen gegen die Grippe oder Kinderkrankheiten völlig anders. Hinzu kommt, daß entgegen der noch vor zwei Jahren berechtigten Erwartung, sich durch die Impfung sehr zuverlässig vor der Ansteckung schützen zu können, diese Erwartung heute nicht mehr begründet ist. Und hier heißt es auch in kleinen Dingen ehrlich zu sein. Selbstverständlich ist es eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit, wenn man Gaststätten oder Ladengeschäfte nicht oder nur eingeschränkt besuchen kann, wie wir das ja schon hatten. Und selbstverständlich ist es eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, wenn man eine angeblich nur in Grenzen lästige Pflicht beachten muß, wie das Tragen eines sogenannten Mund/Nasenschutzes. Wer behauptet, das sei nur eine ein wenig  unangenehme Sache, der lügt schlicht und einfach. Natürlich ist es äußerst unangenehm, ständig Mund und Nase bedecken und verbrauchte Luft einatmen zu müssen. Nicht von ungefähr schreiben die Berufsgenossenschaften auch vor, daß FFP-2 Masken nicht länger als 75 Minuten getragen werden dürfen, dann erneut nach einer Unterbrechung von 30 Minuten. Nebenbei bemerkt hat das ganze ja auch eine finanzielle Seite. Diese Masken müssen immer wieder gewechselt werden, für die Kochwäsche sind sie nicht geeignet. Also muß man immer wieder neue kaufen. Selbst wenn das Stück nur einen Euro kostet, geht das mit der Zeit ins Geld, für Geringverdiener ganz gewaltig.

Wem nützt das Ganze?

Wenn man indessen das Gebaren unserer Politiker betrachtet, dann muß man wiederum auf die Schlussfolgerung des eingangs zitierten Strategiepapiers denken. Die Coronamaßnahmen sind eben für Politiker mit einem Hang zu autoritärem Verhalten, und das scheinen die meisten zu sein, ich zitiere: „zukunftsweisend für eine neue Beziehung zwischen Gesellschaft und Staat.“ Und welch eine Verlockung für mittelmäßige Politiker, aus deren Reihen sich erfahrungsgemäß die Gesundheitsminister rekrutieren! War doch vor Corona der Gesundheitsminister in aller Regel eine politische Randfigur, dessen Namen die meisten Bürger nicht einmal kannten. Der Pharmareferent im Bundesgesundheitsministerium indessen ist ausweislich seiner Präsenz in den Talkshows von ARD und ZDF der wichtigste deutsche Politiker. Im Jahr 2021 erschien er dort 29 mal, danach folgten der Finanzminister Lindner mit 14 und der Wirtschaftsminister Habeck mit 11 Auftritten. Der Pharmareferent kam also auf mehr Auftritte als seine Kollegen auf den Plätzen zwei und drei zusammen. Kein Wunder, daß er nichts mehr herbeisehnt, als ein Virus, das sich mindestens dreimal so schnell verbreitet wie seine Vorgänger und mindestens zehn mal so gefährlich ist. Denn dann kann er den Traum aller Versager leben und seinen Mitmenschen (gefühlt: Untertanen) vorschreiben, wie sie zu leben haben.



 


Ein Fall zum Fremdschämen

Legal Tribune Online (LTO) Ist ein journalistisch gestaltetes Onlinemagazin zu rechtlichen Themen, das der juristische Fachverlag Wolters-Kluwer Deutschland herausgibt. Es erscheint mehrmals wöchentlich. Für den praktisch tätigen Juristen finden sich darin viele aktuelle Gerichtsentscheidungen, die von der Redaktion fachkundig besprochen werden. Leider hat sich dieses Medium inzwischen auch der Modetorheit Gendersprache verschrieben. Man ist eben „woke“. (Erläuterung am Ende).

Der Skandal

In der heutigen Ausgabe berichtet das Magazin über einen veritablen Skandal. Der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Hans-Georg Maaßen ist einer der Kommentatoren des im größten deutschen juristischen Verlag C.H. Beck erscheinenden Kommentars zum Grundgesetz „Epping/Hillgruber“.Der Kommentar erscheint seit 2009. Für die Leser, die nicht aus der Juristerei kommen, muß natürlich kurz erklärt werden, was ein juristischer Kommentar eigentlich ist. Kurz gesagt ist es ja so, daß Gesetze von den Juristen ausgelegt werden. Die maßgebliche Auslegung erfolgt natürlich in den Entscheidungen der Gerichte, daneben ist die Rechtslehre von Bedeutung, also das was die Lehrstuhlinhaber der diversen juristischen Disziplinen schreiben und ihren Studenten vortragen. Auch der Nichtjurist ahnt schon an dieser Stelle, daß juristische Literatur in diesem Sinne uferlos sein muß. Das ist sie auch. In diesem Ozean an juristischer Literatur findet man sich am schnellsten zurecht, wenn man zu einem sogenannten Kommentar greift. Das ist ein Erläuterungswerk, in dem juristische Autoren in geraffter Form die Rechtsprechung und Lehre zu den einzelnen gesetzlichen Vorschriften, im Volksmund auch Paragrafen genannt, wiedergeben und natürlich die Fundstellen der gerichtlichen Entscheidungen und juristischen Aufsätze oder gar Lehrbücher nennen. Praktisch tätige Juristen arbeiten seit Alters her mit diesen Kommentaren, um sich auf diesem Wege rasch Klarheit darüber verschaffen zu können, was zur jeweiligen juristischen Streitfrage von den Gerichten entschieden wird, und somit als sogenannte herrschende Meinung gilt. Diese Kommentare können durchaus dickleibige Wälzer sein, manchmal sind es sogar mehrbändige Fortsetzungswerke. Indessen haben sie auch dann die beschriebene Funktion des Lotsen im Ozean der juristischen Literatur. Das gilt selbst heute im Zeitalter der internetgestützten juristischen Recherche.

Die Empörung der „Edlen“

Soweit diese Erläuterung. Nun zum Skandal. Der „Epping/Hillgruber“, wie die Juristen dieses Erläuterungswerk in lakonischer Kürze nennen, ist eines der angesehensten Erläuterungswerke dieser Art auf seinem Gebiet. Das wird daran deutlich, daß immerhin 39 Bearbeiter, vorwiegend Hochschullehrer, an diesem in der Tat gewichtigen (die 3. Aufl. bringt 1887 g auf die Waage) und umfangreichen (bei 2261 Textseiten und 16 Umschlagseiten) Kommentar mitarbeiten. Maaßen bearbeitet dort Art. 16 und 16a GG, also grob gesagt das Asyl- und Flüchtlingsrecht. Hintergrund ist, daß Herr Dr. Maaßen auf diesem Gebiet jahrzehntelang als Ministerialbeamter im Bundesinnenministerium tätig war. Überhaupt suchen die Verlage für die Tätigkeit des Kommentators regelmäßig die ausgewiesensten Fachleute auf dem jeweiligen Rechtsgebiet für die Bearbeitung der Thematik in ihren Erläuterungswerken aus.

Soweit, so gut, so normal. Herr Maaßen ist ja nun bekanntlich 2018 aus dem Amt des Präsidenten des Bundesverfassungsschutzes in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Hintergrund war, daß er als Chef des Verfassungsschutzes offensichtlich unwahre Äußerungen der Bundeskanzlerin über eine Auseinandersetzung zwischen Einheimischen und Migranten nicht mittragen wollte, sondern öffentlich darüber informiert hat, wie es wirklich gewesen ist. Damit ist er nicht nur bei Merkel und ihrer Entourage, sondern bei der kompletten politisch/medialen Kaste unseres Landes in Ungnade gefallen. Damit kann er jedoch offenbar gut leben. Er ist im Übrigen nach wie vor Mitglied der CDU. Von der Behörde, der er bis 2018 vorstand, wird er auch nicht beobachtet.

Das alles muß man wissen, um den Vorgang richtig einordnen zu können, über den das eingangs genannte juristische Online-Magazin heute berichtet. In der vergangenen Woche haben sich danach sowohl Hochschullehrer als auch Anwälte empört darüber gezeigt, daß Herr Maaßen an der 4. Aufl. des Kommentars erneut mitarbeitet und dort Art. 16 und 16a GG kommentiert. Wie gesagt, hat er das in den Vorauflagen auch getan. Indessen wirft ihm einer seiner Mitkommentatoren und Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht sowie Rechtsphilosophie vor, mit juristisch unhaltbaren Auffassungen „die Axt an die Wurzeln von Demokratie und Rechtsstaat“ zu legen. Der Herr Professor meint weiter, derartige Positionen künftig nicht hoffähig machen zu wollen, indem er gemeinsam mit ihren Vertretern unsere Verfassung kommentiert. Gemeint sind natürlich die nicht nur aus meiner Sicht völlig gerechtfertigten kritischen Äußerungen Maaßens zur Migrationsproblematik, und zwar vor allem in tatsächlicher Hinsicht. Wie im übrigen so mancher hochrangiger Verfassungsrechtler, etwa der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, weist er darauf hin, daß hier im Zusammenhang mit der Migration vielfach das Recht gebrochen wird, auch und vor allem von der früheren Bundeskanzlerin. Dies leistet, worauf er mit Recht hinweist, der illegalen Migration Vorschub.

Natürlich weiß jeder Jurist, daß es bei der Mitarbeit an juristischen Kommentaren gar nicht möglich ist, etwa seine politischen Überzeugungen dort auszubreiten. Es liegt in der Natur der Sache, daß man dort eng am Gesetz und vor allem an der jeweils besprochenen Gerichtsentscheidung arbeitet, und die Problematik auf diese Weise darstellt. In sehr engen Grenzen kann dann auch eine fachliche Auffassung geäußert werden, etwa dahingehend, ob man der besprochenen Entscheidung zustimmt oder etwa eine andere Gerichtsentscheidung, vielleicht auch eine anderslautende wissenschaftliche Meinung für überzeugender hält. Jeder Jurist, der einen Kommentar in die Hand nimmt, weiß das. Ich habe selbst vor vielen Jahren an einem juristischen Kommentar mitgearbeitet. Es war natürlich völlig ausgeschlossen, dies in anderer Weise zu tun, als hier dargestellt.

Wer tritt hier eigentlich die Verfassung mit Füßen?

Abgesehen davon, daß nicht derjenige die Axt an die Wurzel von Demokratie und Rechtsstaat legt, der illegale Verhaltensweisen kritisiert, und die zuständigen Politiker dazu aufruft, dem Einhalt zu gebieten, sondern derjenige die Axt an die Wurzel von Demokratie und Rechtsstaat legt, der Herrn Maaßen gerade wegen dieser Position wie einen Aussätzigen behandelt, muß sich auch ein Professor für öffentliches Recht in diesem Fall darüber belehren lassen, daß Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes nun die Wissenschaftsfreiheit absolut schützt. Soweit Herr Maaßen nicht wissenschaftlich arbeitet, sondern sich allgemeinpolitisch äußert, sei der Herr Professor darauf hingewiesen, daß Art. 5 Abs. 1 GG eben auch die Meinungsfreiheit schützt, und zwar in den Grenzen, die von den Gesetzen, insbesondere dem Strafrecht gezogen werden. Bisher hat allerdings niemand behauptet, daß Herr Maaßen insoweit die Grenzen dieser Gesetze überschritten hätte.

Auf der Schleimspur der political correctness

In diese Kakophonie stimmen natürlich auch einschlägig aktive Anwälte ein, die wie etwa eine auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisierte Dresdner Rechtsanwältin und Mitherausgeberin eines sogenannten „Reports gegen Rechts“ ebenso politisch korrekt wie hochnäsig sich ein Angebot des Beck-Verlages zur Mitarbeit an an einer Formularsammlung zum Migrationsrecht mitzuarbeiten mit der Bemerkung ausschlägt, jemand, der unter anderem die Unabhängigkeit der Presse bezweifle und „rassistische“ Argumentationsmuster nutze, neben dem wolle sie nicht veröffentlichen. Da darf dann auch, und hier setzt spätestens bei mir das Fremdschämen ein, der Deutsche Anwaltverein (DAV) nicht fehlen. Daß linkslastige sonstige Juristen-Organisationen wie die sogenannte Neue Richtervereinigung und der Republikanische Anwaltverein sich entsprechend positionieren, ist nicht überraschend, nein, geschenkt. Ohne daß es die Aufgaben des Deutschen Anwaltvereins als Lobby des Berufsstandes auch nur berühren würde, meint man dort in Richtung des Beck-Verlages äußern zu müssen: „Autoren eines GG-Kommentars sollten ohne jeden Zweifel sämtliche Werte der Verfassung teilen. Bei Herrn Maaßen gibt es berechtigte Zweifel, ob dies der Fall ist.“ Den Damen und Herren meiner berufsständischen Vertretung kommt es wohl nicht in den Sinn, daß möglicherweise auch nicht wenige Rechtsanwälte den Positionen von Herrn Maaßen beipflichten, sie zumindest für erwägenswert halten. Ich halte das auch für eine Überschreitung des Mandats, das ein Berufsverband wie der DAV von seinen Mitgliedern hat. Er hat sich um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft zu kümmern, selbstverständlich auch stets an der Anpassung der Gebührenordnung zu arbeiten und für Fortbildungsangebote zu sorgen. Dafür, und für nichts anderes ist man als Anwalt Mitglied dieser Berufsorganisation.

Der Charaktertest

Bisher scheint der Beck-Verlag standhaft zu bleiben. Dem Ansinnen, Herrn Dr. Maaßen von seinen vertraglichen Pflichten als Autor zu entbinden, will er erklärtermaßen nicht entsprechen. Allerdings ist die Frage, wie lange auch ein marktbeherrschender Verlag wie C.H. Beck diesem Shitstorm standhalten kann. Der Begriff Shitstorm ist hier wörtlich zu verstehen, denn was die genannten Kollegen (m/w/d – so viel political correctness muß sein -) hier absondern, ist mit der englischen Vokabel shit zutreffend gekennzeichnet. Leider ist es ja in den letzten Jahren häufig so, daß Unternehmen etwa dem Drängen von Universitätsabsolventen mit einer ausgeprägten Verbildung, vorzugsweise in den sogenannten Kulturwissenschaften, nachgeben und beispielsweise die unsägliche Gendersprache einführen, oder, wie kürzlich erst geschehen, Kinderbücher und deren Verfilmung (Winnetou) wegen angeblicher „kultureller Aneignung“, wie dieser Blödsinn heißt, vom Markt nehmen. Möglicherweise ist es auch nur die Angst vor Umsatzverlusten. Spätestens dann, wenn die 4. Aufl. des „Epping/Hillgruber“ sich schlechter verkauft, als die Vorauflagen, dann muß wohl damit gerechnet werden, daß der Verlag die Reißleine zieht.

Worum es wirklich geht

Der Fall ist eben nur das jüngste Beispiel für das Umsichgreifen der sogenannten Cancel Culture, auch Wokismus genannt, denn deren Vordenker und Propagandisten halten sich ja für die einzigen, die aus dem Dämmerschlaf der tumben Masse erwacht sind und die Zukunft erkennen. Wir haben es derzeit mit einem veritablen Kulturkampf zu tun. Linksradikale Akteure in den Geisteswissenschaften versuchen ja nun alles infrage zu stellen, was unsere Kultur überhaupt ausmacht. Natürlich ist alles, was wir und unsere Vorfahren für richtig gehalten haben, nun falsch und es gilt, nach der Zerschlagung dieser Kultur den neuen Menschen zu schaffen, der frohen Sinnes in das Reich des Sozialismus schreitet. Josef Joffe hat dazu im Juni des vergangenen Jahres einen wirklich ausgezeichneten Kommentar in der Neuen Zürcher Zeitung geschrieben. Der Link dazu: https://www.nzz.ch/feuilleton/woke-einst-verfuegte-der-staat-das-denken-nun-laeuft-es-umgekehrt-ld.1629917

Schlussendlich bleibt zu sagen: Leute wie die erwähnten Anwälte und Hochschullehrer, die einen exzellenten Juristen, verdienten Beamten und untadeligen Demokraten wie Hans-Georg Maaßen in dieser widerlichen Art und Weise zum Aussätzigen erklären, dürfen sich meiner abgrundtiefen Verachtung sicher sein.


Der Führer hat Sie zum Tode verurteilt

Aiman al Sawahiri, Nachfolger Osama bin Ladens als Anführer der Terrororganisation Al Kaida, wurde nun wie sein Vorgänger auf Befehl des amerikanischen Präsidenten getötet. Der amerikanische Präsident und die amerikanische Presse erklären dies natürlich als gerechte Strafe für einen Terroristenanführer. In Europa sind die Reaktionen gemischt, es überwiegt jedoch die Genugtuung über den Tod des Mannes, an dessen Händen zweifellos Blut klebte, sehr viel Blut. Auch ich kann diesem Verbrecher keine Träne nachweinen. Indessen ist bei allem Abscheu vor der Person al Sawahiri und seinen Untaten doch die Frage zu stellen, ob hier alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Verbrecher werden von Gerichten abgeurteilt

Ein Gerichtsverfahren gegen den Terroristenchef gab es nicht. Dazu hätte man ja erst einmal dieses Verbrechers habhaft werden müssen. Auch in den USA ist ein Strafverfahren in Abwesenheit nur dann zulässig, wenn der Angeklagte zustimmt. In einem Verfahren wegen Mordes ist das nicht vorstellbar. Dennoch haben die USA wie im Falle Osama bin Laden für sich das Recht in Anspruch genommen, den Terroristenanführer zu liquidieren. Die USA berufen sich im wesentlichen darauf, mit Al Kaida im Kriegszustand zu leben. Deswegen sei der Führer der gegnerischen Kriegspartei natürlich auch juristisch ein ein legitimes Ziel der eigenen Waffen. Im Kriege Kombattanten zu töten, ist eben rechtens. Doch erhebt sich hier schon die Frage, ob das richtig sein kann. Wir sprechen ja in der Auseinandersetzung mit dem internationalen Terrorismus von einer asymmetrischen Kriegführung. Wir haben auf der einen Seite Terrororganisationen, denen die völkerrechtliche Zuordnung Kriegspartei wohl schwerlich gerecht wird, letztendlich aber jedenfalls bei gewisser Intensität der Kampfhandlungen zutreffend ist. Denn selbst dann, wenn man von Rechts wegen den Kampf gegen den Terrorismus als polizeiliche Aufgabe ansieht, schlägt das bei gewisser Quantität und Qualität schon in Kriegführung um. Das war wohl der Fall, als man sich nach dem 11. September 2001 entschlossen hatte, die Terrororganisation Al Kaida militärisch anzugreifen und auszuschalten. Indessen ist der Krieg in Afghanistan seit geraumer Zeit beendet. Der Rechtfertigungsgrund der Kriegshandlung, der jede ansonsten rechtswidrige Tötung im Kriegsfalle legalisiert, kann hier nicht mehr angeführt werden. Der Anführer der feindlichen Terrororganisation fällt gewissermaßen vom Status des Kriegsherrn auf den Status des Kriminellen zurück, und das ist eine Sache für Polizei und Justiz. Dann muß man ihn sich eben holen, und wenn das auch schwierig sein mag. Ein Auslieferungsantrag an die afghanischen Behörden wäre ja wohl kaum zielführend gewesen. Doch wen man per Drohne liquidieren kann, den kann man wohl auch gefangen nehmen, auch wenn das in einem fremden Land nicht einfach ist. Wozu hat man aber etwa die Navy Seals? Das wäre wohl auch völkerrechtlich nicht unproblematisch gewesen, aber bei weitem keine derartig krasse Mißachtung des Rechts wie im vorliegenden Fall. Und wenn das nicht möglich ist, dann stößt eben das Recht an seine Grenzen. Damit müssen wir ja auch sonst leider häufig leben. 

Staatlicher Mord ist eben auch Mord

Soweit erkennbar, ist auch in Deutschland die Rechtsauffassung insoweit eindeutig. Als Beispiel kann herangezogen werden der Fall Berlin-Tiergarten, in dem ein Georgier offensichtlich auf Befehl des russischen Präsidenten Putin von einem Agenten erschossen wurde. Nach deutschem Recht war das schlicht ein Mord. Und so wurde der Fall vom zuständigen Berliner Kammergericht auch behandelt. Keine Rolle kann dabei spielen, ob das Opfer dieses Mordes sich seinerseits möglicherweise in Russland oder überhaupt gegen den russischen Staat strafbar gemacht hat. Sollte das der Fall gewesen sein, hätte er dort juristisch zur Verantwortung gezogen werden müssen.

Der Starke ist am mächtigsten allein (Hitler), was kümmert ihn das Recht?

Indessen sind das sehr theoretische Überlegungen. Wo kein Kläger, da kein Richter. Es ist absolut unvorstellbar, daß etwa der amerikanische Präsident von irgend einem Gericht auf dieser Erde für den Mordbefehl verurteilt werden könnte, ebensowenig der russische Präsident für den Fall des Tiergarten-Mordes. Das hat ja auch eine lange Tradition. Napoleon wurde für den Justizmord an den elf Schill’schen Offizieren am 16.09.1809 ebensowenig verurteilt wie Stalin für die auf seinen Befehl geführten Schauprozesse mit bereits zuvor feststehenden Todesurteilen und deren Vollstreckung. Stalin indessen fand den Tod vermutlich von Mörderhand, wobei man von einem weiteren Scheusal der Geschichte als Täter ausgeht (Berija). Bei Napoleon wäre eine Anklage und Verurteilung nach Waterloo sogar möglich gewesen. Doch niemand hat ihn angeklagt. Wie schwer in solchen Fällen auch der Nachweis der persönlichen Verantwortung des jeweiligen Herrschers ist, zeigte auch der Mordfall Kashoggi vom 02.10.2018. Alle Welt geht davon aus, daß der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman den Mord befohlen hat. Im Gerichtsverfahren war davon jedoch keine Rede. Vielmehr leitete der Kronprinz die Ermittlungen selbst, womit gewährleistet war, daß seine Rolle in diesem Kriminalfall auf keinen Fall ausgeleuchtet werden würde.

Man kann sich auch nicht vorstellen, daß etwa der chinesische, der nordkoreanische oder etwa der weißrussische Diktator für irgend einen Mord an einer unliebsamen Person, und sei es als Vollstreckung eines Gerichtsurteils getarnt- was man gemeinhin Justizmord nennt -, zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Das Staatsinteresse steht eben über dem Recht

Wer die absolute Macht in Händen hat, den interessieren Rechtsfragen nicht. Da findet sich dann der politische Gegner vor dem Erschießungskommando wie seinerzeit die von Hitler persönlich aus einer Liste ausgewählten sechs SA Führer am 30.06.1934 und hört vom Leiter des Exekutionskommandos die Erläuterung: „Der Führer hat Sie zum Tode verurteilt!“ Die moderne Art der Exekution per Drohne und Rakete aus heiterem Himmel macht eine solche Erläuterung entbehrlich. Man steht ja nicht vor einem Exekutionskommando, sondern ahnungslos auf seinem Balkon. Vielleicht ist das ja sogar humaner als der klassische Justizmord.

Als Konstante der Weltgeschichte müssen wir wohl ansehen, daß ab einer gewissen Höhe der Macht das Recht keine Rolle mehr spielt. Das wussten bekanntlich schon die alten Römer. Quod licet iovi, non licet bovi.