Archiv für den Monat: August 2018

Messer, Mörder, Mob und Medien

In einer Rechtssache sollte man sich als Jurist, als forensisch tätiger Rechtsanwalt zumal, erst äußern, wenn der Sachverhalt ausermittelt und auf dieser Grundlage ein zumindest erstinstanzliches Urteil gesprochen worden ist. Der Fall Chemnitz indessen fällt aus dem Rahmen, und zwar in mehrfacher Hinsicht.

Was den Sachverhalt selbst angeht, so ist sehr vieles noch offen. Ich meine damit die Tötung des Daniel Hillig am 26.08.2018 gegen 3:00 Uhr in der Nacht. Der Name des Opfers dieser Straftat ist nun verschiedentlich veröffentlicht worden, sodaß es albern wäre, insoweit noch die Regel einzuhalten, wonach auch das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen seine volle Namensnennung verbietet. Was öffentlich ist, ist eben öffentlich. Das gilt für die Umstände der Tat, die sich auch aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 27.08.2018 nur sehr kursorisch ergeben, wie das bei Haftbefehlen in solchen Fällen auch häufig der Fall ist. Denn der Haftrichter begründet seine Entscheidung nur damit, daß ein Haftgrund – in diesem Falle Fluchtgefahr – vorliegt, Warum eben dies der Fall ist, wird nur so weit mitgeteilt, als es den dringenden Tatverdacht begründet. Was der Tat vorausging, was drumherum geschah, welche Zeugen was gesagt haben, alles das bleibt ja der Hauptverhandlung vorbehalten. Allerdings ist aus dem Haftbefehl auch zu entnehmen, daß jedenfalls vorläufig von gemeinschaftlichem Totschlag, und nicht von Mord ausgegangen wird. Jedenfalls für den Ermittlungsrichter lagen die Mordmerkmale wie etwa Heimtücke, niedrige Beweggründe oder Grausamkeit nicht vor.

Bemerkenswert ist der Umgang der Medien, aber auch der Politik mit diesem Vorgang. Die ehrliche Trauer um das Opfer hat wohl nur eine überschaubare Zahl von Bürgern der Stadt Chemnitz zum Tatort geführt, um dort Blumen niederzulegen, des Opfers zu gedenken, den beiden ebenfalls schwer verletzten weiteren Opfern alles Gute zu wünschen und vielleicht für alle drei Opfer zu beten, soweit religiöse Menschen darunter waren.

Überlagert wird das aber bis zur Unkenntlichkeit durch die weiteren Vorgänge. Es ist vielleicht verständlich, wenn politisch engagierte Bürger den Vorgang zum Anlaß nehmen, einen Zusammenhang zwischen der unkontrollierten und ungesteuerten Zuwanderung, der Willkommenspolitik der offenen Grenzen und ähnlichem Unsinn mehr einerseits und der Bluttat von Chemnitz andererseits herzustellen. Nun kann ja tatsächlich der Aufenthalt des dringend Tatverdächtigen in Chemnitz als solcher nicht hinweggedacht werden, ohne daß die Tat und damit der Tod des bedauernswerten Herrn Hillig entfiele. Wenn demgegenüber Journalisten beschönigend schreiben, der Tatverdächtige wäre ja wohl auch dann eingereist, wenn er kontrolliert worden wäre, so geht das am Problem vorbei. Denn das Problem besteht eher darin, daß diese Leute überhaupt ins Land gelassen worden sind. In einem Land wie Australien oder Ungarn wäre es eben nicht passiert. Allerdings ist es aus meiner Sicht pietätlos, unmittelbar in der Nähe des Tatortes, gewissermaßen angesichts des eben vergossenen Blutes, politische Demonstrationen zu veranstalten. Vor allem halte ich es mindestens für unklug, in einer solchen Situation als Bürger dorthin zu gehen, wo eine kleine radikale Minderheit krakeelt, auch wenn dies natürlich das grundgesetzlich verbriefte Recht jedes Bürgers ist. Vor allem dann, wenn sehr bald festzustellen ist, daß sich dort Hooligans, die letzten NPD Anhänger und sonstige Angehörige des intellektuellen Prekariats unseres Landes verabreden. Man wird ja dann als Teil der übergroßen Mehrheit von Bürgern, die ein im Grunde gerechtfertigtes Anliegen vertreten, von eben den Leuten instrumentalisiert, mit denen man eigentlich nichts zu tun haben will. Abzusehen war natürlich auch, daß die linksextreme Krawallszene auftauchen und den Vorfall auf ihre Art und Weise für sich nutzen wird.

Leider ist allerdings auch festzustellen, daß die Medien und auch die etablierte Politik in erwartbarer Weise reagiert haben. Von Trauer um das Todesopfer und die beiden Schwerverletzten hat man sehr sehr wenig gehört, auch aus dem Munde der Kanzlerin nicht in angemessener Weise. Vielmehr wird nun in übelster Weise auf die Sachsen an sich eingeschlagen. Wenn man die verbalen Fäkalien etwa eines Jakob Augstein angewidert zur Kenntnis nehmen muß, die sich leider vom Grundton der großen Tageszeitungen wie der Provinzblätter nur wenig unterscheiden, dann kann man die verstehen, die erneut von Lügenpresse und ähnlichem sprechen. Die unguten Erinnerungen an die Fälle Sebnitz, Mittweida und andere kommen wieder hoch. Es scheint für das politisch korrekte Milieu unseres Landes einfach zu verlockend zu sein, immer wieder auf die Sachsen einzuschlagen und sie als braune Zeitgenossen zu verunglimpfen. Es mag ja sein, daß in Sachsen eine gewisse Neigung zu oppositioneller Haltung häufiger anzutreffen ist, als anderswo. Das ist per se doch nichts schlechtes, sondern Herz und Motor der Demokratie. Genau diese Haltung hat doch letztendlich zur friedlichen Überwindung des kommunistischen Regimes in der ehemaligen DDR und damit zur Wiedervereinigung unseres Vaterlandes geführt. Letzteres scheint allerdings so manchem Linken in unserem Lande immer noch sauer aufzustoßen. Vor allem solchen Zierden der bundesdeutschen Gesellschaft, für die es ein deutsches Volk eigentlich überhaupt nicht gibt – zum Beispiel Herrn Habeck von den Grünen – oder die hinter Transparenten herlaufen, auf denen Parolen wie „Deutschland du mieses Stück Scheiße“ geschrieben sind. Mit einem solchen Verhalten qualifiziert man sich in unserem Lande ja leider für höchste Staatsämter. Namen muß ich hier wohl nicht nennen.

Daß die Randale des linksextremen schwarzen Blocks in den Medien so gut wie nicht vorkommt, überrascht nicht. Für gewisse Teile der etablierten Politik, um sich einmal vorsichtig auszudrücken, nehmen sie ja die Funktion wahr, die vor 1933 die SA hatte. Gewisse Politiker und Journalisten haben das anlässlich der Hamburger Krawalle zum G-20 Gipfel ausreichend deutlich erkennen lassen.

Schlußendlich muß ein Wort zu denen gesagt werden, die den Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz ins Internet gestellt haben. Das ist natürlich strafbar gemäß § 353 d des Strafgesetzbuches. Darauf steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nun muß man zunächst einmal fragen, wie diese Ausfertigung des Haftbefehls ins Internet kommen konnte. Der Haftbefehl findet sich im Original in der Gerichtsakte. Ausfertigungen erhalten Staatsanwaltschaft, Polizei, Beschuldigter bzw. sein Verteidiger, soweit ein solcher schon bestellt ist, und die Haftanstalt, in welche er eingeliefert wird. Nur dieser Personenkreis, natürlich zuzüglich der dortigen Bediensteten, hat überhaupt die Möglichkeit, ein solches Schriftstück unbefugten Dritten zugänglich zu machen. Gerade dieser Personenkreis weiß auch ganz genau, daß das streng verboten ist. Soweit Amtspersonen betroffen sind, kommt ja noch ein Dienstvergehen nach § 353 b StGB in Frage. Einen Rechtsanwalt kann so etwas die Zulassung kosten. Eine ganz andere Frage ist die, ob Personen, denen die Ausfertigung dieses Haftbefehls verbotenerweise vorgelegt worden ist, ihn weiterverbreiten durften. Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, daß auch sie das nicht durften. Unabhängig vom Straftatbestand ist es jedenfalls für Politiker, und seien sie auch nur auf Kreisverbandsebene tätig, es schlicht und einfach ein Unding, ein derart vertrauliches Schriftstück wie einen Haftbefehl zu veröffentlichen, egal wie skandalös der ganze Vorgang auch sein mag. Die strafrechtlichen Konsequenzen werden jeden treffen, der sich an der Verbreitung dieser Urkunde beteiligt hat. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Ausfertigung des Haftbefehls allgemein bekannt ist, und dann immer noch weiter verbreitet wird. Denn was jeder weiß, unterliegt ja nicht mehr der Vertraulichkeit.

Ach ja, wieder ein Einzelfall. Daß Asylbewerber und Flüchtlinge weit überproportional in der Kriminalstatistik vertreten sind, habe ich kürzlich an dieser Stelle dargelegt. Doch unsere Willkommenspolitiker und Qualitätsjournalisten werden uns zum wiederholten Male vorrechnen, daß die Zahl der Messermörder aus dem Kreis der Zuwanderer im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland doch wirklich sehr gering ist. Darüber, daß der dringend tatverdächtige Iraker vorbestraft ist und unter Bewährung steht, nur geduldeter, also abgelehnter Asylbewerber ist, und daher in jedem anderen zivilisierten Land dieser Erde schon lange ausgewiesen worden wäre, darüber wird man natürlich weder in der Tagesschau, noch in den diversen Talkrunden, und noch viel weniger in solchen Qualitätszeitungen wie den Prantlhausener Nachrichten hören oder lesen.

Der Rufer in der Wüste

Nach einer Forsa-Umfrage aus dem Jahre 2013 hielten damals die meisten Deutschen Helmut Schmidt für den bedeutendsten Kanzler der Nachkriegszeit vor Konrad Adenauer, Willy Brandt und Helmut Kohl. Man sollte daher glauben, daß seine öffentlichen Äußerungen auch nach dem Ende seiner Kanzlerschaft 1982 in Deutschland mit großer Aufmerksamkeit aufgenommen und für seine Nachfolger handlungsleitend geworden wären. Das mag vielleicht in dem ein oder anderen Politikfeld annähernd so gewesen sein. In dem Politikfeld jedoch, das heute unbestritten die Bürger unseres Landes und damit auch die Wähler am meisten interessiert, ja sogar beunruhigt, nämlich der Zuwanderungsproblematik, blieben und bleiben seine Analysen und Warnungen unbeachtet.

Bereits 1981, noch als amtierender Bundeskanzler, erklärte er: „Wir können nicht mehr Ausländer verdauen, das gibt Mord und Totschlag.“ Damals betrug der Ausländeranteil in der Bundesrepublik Deutschland gerade einmal 6,5 %, 2017 waren es bereits 11,3 %. 1992 erklärte er: „Die Vorstellung, daß eine moderne Gesellschaft in der Lage sein müßte, sich als multikulturelle Gesellschaft zu etablieren, mit möglichst vielen kulturellen Gruppen, halte ich für abwegig. Man kann aus Deutschland mit immerhin einer tausendjährigen Geschichte seit Otto I. nicht nachträglich einen Schmelztiegel machen.“ In diese Kerbe hieb er erneut im Jahre 2004: „Das Ideal einer multikulturellen Gesellschaft ist in demokratischen Staaten wie Deutschland nicht durchsetzbar. Insofern war es ein Fehler, daß wir zu Beginn der sechziger Jahre Gastarbeiter aus fremden Kulturen ins Land holten.“ In diesem Zusammenhang forderte er dann auch, die Ghettos in den Großstädten aufzulösen. Und im Jahre 2005 erklärte er klipp und klar: „Wir müssen eine weitere Zuwanderung aus fremden Kulturen unterbinden.“

Das Thema hat ihn offensichtlich jahrzehntelang umgetrieben. In seinem letzten großen Fernsehinterview, wenige Monate vor seinem Tod, erklärte er in eindringlichen Worten, wo die Probleme liegen: „Zuwanderung aus fremden Zivilisationen schafft uns mehr Probleme, als es uns auf dem Arbeitsmarkt an positiven Faktoren bringen kann. Zuwanderung aus verwandten Zivilisationen, zum Beispiel aus Polen, ist problemlos. Zum Beispiel aus Tschechien, ist problemlos. Zum Beispiel aus Österreich, ist problemlos. Aus Italien, ist problemlos. Es fängt an, bei etwas östlicheren Gegenden. Zuwanderung aus Anatolien ist nicht ganz problemlos. Zuwanderung aus Afghanistan bringt erhebliche Probleme mit sich. Zuwanderung aus Kasachstan bringt Probleme mit sich. Das sind andere Zivilisationen. Nicht wegen ihrer anderen Gene, nicht wegen ihrer anderen Abstammung, aber wegen der Art und Weise wie sie als Säugling, wie sie als Kleinkind, wie sie als Schulkind, wie sie als Kind in der Familie erzogen worden sind.“

Damit ist ganz klar die kulturelle Prägung angesprochen, die nun einmal in den genannten europäischen Ländern aus bekannten Gründen eine völlig andere ist, als in den genannten orientalischen Ländern. Prägend für die Kulturen war und ist jeweils die vorherrschende Religion, bzw. in Europa zusätzlich und die Religion maßgeblich beeinflussend, die Aufklärung. Letzteres ist den genannten außereuropäischen Kulturen völlig fremd.

Dem anerkannt hellsichtigen Ökonomen Helmut Schmidt war natürlich auch die wirtschaftliche Dimension dieser Problematik bewußt. Dazu nur zwei Zahlen. Prof. Werner Sinn beziffert die Kosten für jeden Flüchtling, der zu uns kommt, auf ca. 450.000,00 €. Prof. Bernd Raffelhüschen schätzt selbst bei einer Integration in den Arbeitsmarkt innerhalb von sechs Jahren die Zusatzkosten für unser Land auf rund 900 Milliarden €.

Wer heute die Mahnungen und Warnungen Helmut Schmidts öffentlich vertritt, muß damit rechnen, als Rassist gebrandmarkt zu werden. Man stelle sich nur einmal vor, die zitierten Äußerungen des Staatsmannes Helmut Schmidt würde etwa Alexander Gauland öffentlich vortragen. Wir hätten es dann sicherlich nicht mit einem bloßen Sturm der Entrüstung, sondern einem Orkan in den Medien zu tun. Willfährige Staatsanwälte in rot-grün regierten Ländern würden weisungsgemäß Anklagen wegen Volksverhetzung erheben. Ob ihm dann die Berufung auf den Kronzeugen Helmut Schmidt vor einer Verurteilung bewahren würde, muß mindestens offen bleiben.

Auch wenn die Mahnungen von Helmut Schmidt bis heute nicht beachtet werden, vielmehr die Politik der Bundesregierung, unterstützt von weiten Teilen der Opposition, sie offen ignoriert: wir sollten nicht in dem Bemühen nachlassen, sie immer wieder zu Gehör zu bringen. Wir sind es unseren Kindern und Enkeln schuldig. Ob diesem Rufer in der Wüste, wie Johannes der Täufer vom Evangelisten Lukas genannt wurde, weil er mahnte und warnte, ohne Gehör zu finden und gewissermaßen vor tauben Ohren in den Wind predigte, ein Größerer folgen wird, wie es im Falle des Johannes Jesus Christus war, der dann tatsächlich Gehör gefunden hat, wissen wir nicht. Doch die Hoffnung stirbt zuletzt.

 

Schutzsuchende Messermänner

Nach der jüngsten bekanntgewordenen tödlichen Messerattacke eines „Flüchtlings“ aus Afrika in Offenburg zeigt sich in Deutschland das gewohnte Bild. Zwar finden Politik und Medien bedauernde Worte für das Opfer und seine Angehörigen. Doch tun sie gleichzeitig alles, den Fall kleinzureden und als Einzelfall darzustellen. Die Oberbürgermeisterin ruft zur Besonnenheit auf. Die Tagesschau berichtet nicht einmal über den Fall, denn es komme ihm ja keine überregionale Bedeutung zu. Einzelfall eben.

Aus der Reihe bricht ausgerechnet Boris Palmer, Oberbürgermeister von Tübingen und bekanntlich Mitglied der Grünen. Er weist darauf hin, daß bei den Delikten Mord und Totschlag rund 40 % der Tatverdächtigen keine Deutschen seien. Angriffe mit Messern nähmen zu, wofür Asylbewerber wesentlich verantwortlich seien. Darob dürften die Alleininhaber der humanistischen Moral in seiner Partei, aber nicht nur dort, in Schnappatmung verfallen. Doch lehrt ein Blick in die Statistik, daß Palmer hier durchaus zutreffend die Situation beschreibt. Nach der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes (PKS) waren von insgesamt 2.698 Tatverdächtigen der Rubrik Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen 57,7 % Deutsche und 42,3 % nicht-Deutsche. Und in der Tat führen das Mordwerkzeug Messer immer wieder Asylbewerber, echte oder falsche Kriegsflüchtlinge und Wirtschaftsmigranten. Darüber muß man reden, wenn man nach Ursachen von Kriminalität deswegen sucht, weil man sie eindämmen oder gar unterbinden will.

Doch die Tendenz in den deutschen Medien ist genau gegenteilig. Schönreden und Kleinschreiben gehören auf diesem Gebiet offenbar zu den Grundpflichten der Journalisten. Ein aktuelles Beispiel. In der Nürnberger Zeitung, einer lokalen Tageszeitung mit einer Auflage von ca. 22.000 verkauften Exemplaren, erschien am 18.08.2018 ein Artikel, der sich vordergründig mit der geplanten Demonstration diverser Grüppchen vom rechten Rand oder auch darüber hinaus befaßte. Deren Angaben zur Ausländerkriminalität wurden vom Polizeireporter des Blattes kritisch kommentiert und dem ersten Anschein nach widerlegt. Indessen ergibt das nähere Hinsehen, daß der wackere Lokaljournalist einen kreativen Umgang mit der Kriminalstatistik des zuständigen Polizeipräsidiums Mittelfranken pflegt. So sei, teilt er den Lesern seines Blattes mit, die Zahl der sexuellen Nötigungen zwischen 2013 und 2017 von 89 auf 27, also um 70 %, gesunken. Dabei verschweigt er, daß die Statistik für 2017 erstmals differenziert und statt der einen Deliktsgruppe „sonstige sexuelle Nötigung“ nunmehr drei Deliktsgruppen ausweist, nämlich „sexuelle Übergriffe“, „sonstige sexuelle Nötigung“ und „sexuelle Belästigung“. In der Tat sind die Fallzahlen von 89 für 2013 und 27 für 2017 zutreffend, allerdings verschweigt der gute Mann, daß im Jahre 2017 immerhin 78 Fälle von „sexuellen Übergriffen“ und 180 Fälle von „sexueller Belästigung“ dazukommen, mithin in diesem Deliktsfeld kein Rückgang von 89 Fällen auf 27 Fälle, sondern eine Steigerung von 89 Fällen auf 285 Fälle registriert werden mußte. Also kein Rückgang um ca. 70 %, sondern eine Steigerung um ca. 90 %. Ein Blick auf die vorherige Zeile der Tabelle zeigt, daß die Zahl der Vergewaltigungen von 158 Fällen im Jahr 2013 auf 244 Fälle im Jahr 2017 angestiegen ist. Noch interessanter, für einen deutschen Journalisten allerdings absolut tabu, ist die Aufschlüsselung der Tatverdächtigen nach Deutschen, nicht-Deutschen und in letzterer Gruppe Zuwanderern. Insgesamt wurden bei den Sexualdelikten 2017 genau 712 Tatverdächtige (TV) registriert, davon 482 Deutsche = 67,7 % und 230 nicht-Deutsche = 32,3 Prozent, davon 96 Zuwanderer, deren Anteil also 13,5 % der TV beträgt. Einen besonders kreativen Umgang mit der Statistik zeigt er bei den Zahlen der tatverdächtigen Zuwanderer. 3.915 von insgesamt 40.549 Tatverdächtigen des Jahres 2016 seien Zuwanderer, also nur 9,7 % statt der von der kritisierten rechten Vereinigung genannten 37 %. Nun sind auch diese Zahlen zunächst einmal richtig. Doch geben sie weder den Anstieg, noch die Quote der tatverdächtigen Zuwanderer wieder. Denn die mittelfränkische Kriminalstatistik weist folgende Reihung auf:

Jahr                           2013        2014      2015      2016      2017

Zahl TV  insges.       40.606     39.898   39.768   40.594   40.146

Zahl TV Zuwand.      1.233        1.873     3.244     3.915     4.331

Prozentsatz                 3,03           4,69       8,16       9,70     10,80

Wirklich aussagekräftig werden aber auch diese Zahlen erst dann, wenn man die Bevölkerungsstatistik von Mittelfranken heranzieht. Dieser Regierungsbezirk hatte im Juni 2017 insgesamt 1.754.998 Einwohner. Die Statistik des mittelfränkischen Polizeipräsidiums geht auf der Grundlage der vorläufigen Statistik des Ausländerzentralregisters von derzeit ca. 37,500 Zuwanderern im Bezirk Mittelfranken aus. Somit waren 11,55 % der Zuwanderer Tatverdächtige im Sinne der Statistik. Demgegenüber waren jedoch nur 2,29 % der Gesamtbevölkerung des Bezirks, Zuwanderer eingeschlossen, Tatverdächtige. Im Jahr 2017 waren Tatverdächtige deutscher Nationalität, natürlich unter Einschluß der eingebürgerten Ausländer,25.448 Personen. Das sind gerade 1,46 % der Bevölkerung Mittelfrankens mit deutschem Pass.

Eine weitere Tabelle aus der Kriminalstatistik des Polizeipräsidiums Mittelfranken dürfen politisch korrekte Journalisten wohl erst gar nicht zur Kenntnis nehmen. Es handelt sich um die tatverdächtigen Zuwanderer im Bereich der Sexualdelikte:

Jahr              2013      2014     2015     2016     2017

Zahl                  18         11         33         67        107

Im Verhältnis dazu ist natürlich von Interesse, wie die Gesamtentwicklung der Sexualstraftaten im Berichtszeitraum für das Polizeipräsidium Mittelfranken aussieht:

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Gewaltanwendung

Jahr            2013     2014     2015     2016     2017

Zahl             259       215       250        233      465

Also ist der Anteil der Zuwanderer diesem Bereich von 6,95 % im Jahr 2013 auf 23,01 % im Jahr 2017 gestiegen.

Soweit der Blick in die Statistiken. Der nächste Schritt wäre die Ursachenforschung. Ob dann auch die wirksamen Mittel zur Eindämmung oder gar Beseitigung dieser spezifischen Gefahr gefunden werden können, steht dahin. Eins aber ist sicher. Mit einem signifikanten Rückgang der Zahl von Asylbewerbern, echten und falschen Kriegsflüchtlingen sowie bloßen Wirtschaftsmigranten würde nach Adam Riese auch ein signifikanter Rückgang der Zahl der Tatverdächtigen aus dieser Bevölkerungsgruppe einhergehen. Dies zu bestreiten setzt eine intensive Indoktrination mit rot-grüner Ideologie voraus. Die aber findet sich in den Reihen der Damen und Herren sowie neuerdings „Diversen“ Journalisten nahezu regelhaft.

Retten ja, aufnehmen nein

Die Bilder von überfüllten und nicht seetüchtigen Booten im Mittelmeer sind nach wie vor in den Fernsehnachrichten zu sehen. Dabei konzentriert sich die Berichterstattung derzeit auf die Frage, was denn nach der Rettung aus Seenot mit den – neutral gesprochen – Insassen dieser Boote geschehen soll. Im Sinne der kriminellen Schlepperorganisationen und der de facto für sie arbeitenden privaten Rettungsorganisationen ist es natürlich, daß Häfen in Südeuropa angelaufen und die sogenannten Bootsflüchtlinge dort an Land gebracht werden. Dann ist ja das Ziel erreicht, zumindest für viele Jahre, tatsächlich auf Dauer, in einem europäischen Land, am besten Deutschland oder Schweden, leben und dessen für afrikanische Verhältnisse paradiesische Lebensbedingungen genießen zu können, vorzugsweise aus öffentlichen Kassen. Demgemäß werden sogenannte Flüchtlingshelfer, aber auch linke Parteien wie die Grünen nicht müde zu behaupten, die Rechtslage lasse gar nichts anderes zu, als diese Bootsflüchtlinge, in Wahrheit vorwiegend Wirtschaftsmigranten, in südeuropäische Häfen zu bringen und auch dort an Land gehen zu lassen. Grund genug, sich einmal mit der Rechtslage zu befassen, und dann aber auch einen Blick auf andere Länder außerhalb Europas zu richten.

Maßgeblich ist das internationale Seerecht. Dabei müssen drei Dinge unterschieden werden. Einmal das Recht auf Hilfeleistung auf See, dann das Recht, in einen sicheren Hafen einlaufen zu dürfen und schließlich das Recht auf Ausschiffung, d.h. das Schiff verlassen und an Land gehen zu dürfen. Dabei gilt natürlich der Grundsatz, daß jeder Staat die absolute Hoheitsgewalt über sein Territorium einschließlich seiner Hoheitsgewässer (12-Meilen-Zone) hat. Somit kann jeder Staat souverän entscheiden, ob und welche Schiffe er überhaupt in seine Hoheitsgewässer einfahren läßt. Unerwünschte Schiffe kann er also mit seiner Marine oder Küstenwache aufbringen und unter den Kanonen seiner Kriegsschiffe aus seinen Hoheitsgewässern eskortieren.

Eine Ausnahme ist natürlich die Pflicht zur Seenotrettung, die auch in verschiedenen völkerrechtlichen Abkommen näher ausgestaltet ist. Aus einem Gewohnheitsrecht ist über verschiedene Zwischenstufen nun Art. 98 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1994 geworden. Diese Regel des Völkerrechts verpflichtet den Kapitän eines Schiffes ausdrücklich zur Hilfeleistung für Menschen in Seenot, natürlich mit der Einschränkung, daß eine solche Hilfe von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann. Das ähnelt somit der auch sonst zum Beispiel im Strafrecht geltenden Regel über die unterlassene Hilfeleistung. So ist es etwa einem schlechten Schwimmer oder gar einem alten und kranken Menschen nicht zumutbar, einen Ertrinkenden aus bewegter See zu retten. Natürlich ist auch immer zu fragen, ob überhaupt ein Fall der Seenot vorliegt. Man hat sich darauf geeinigt, daß dies dann der Fall ist, wenn aus der Sicht eines erfahrenen Seemannes die begründete Gefahr besteht, daß Besatzung oder Passagiere eines Schiffes ihr Leben verlieren. Weiter geht die Frontex-Verordnung der Europäischen Union (656/2014), wonach zum Beispiel auch eine unzureichende Versorgungslage, aufgrund derer die nächste Küste nicht erreicht werden kann, eine Überladung mit Passagieren oder auch ein akuter  Bedarf an medizinischer Versorgung unter den Begriff der Seenot subsumiert werden können. Selbst schlechte Wetter- und Seebedingungen können demnach den Fall der Seenot begründen. Dabei kommt es, ebenso wie etwa beim leichtsinnigen Bergtouristen, auf ein eventuelles Verschulden des Schiffsführers und/oder seiner Passagiere nicht an. Auch sie müssen gerettet werden.

Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, welche Pflichten im einzelnen bestehen, wenn der Fall der Seenot vorliegt. So kann unter Umständen eine Versorgung mit Nahrungsmitteln, aber auch mit medizinischer Hilfe auf See erfolgen, ohne daß ein Hafen angelaufen wird. Völkerrechtlich kann somit nicht grundsätzlich von einem Recht auf Ausschiffung, also nach Erreichen des Hafens an Land zu gehen, gesprochen werden. Der Staat, dessen Hafen vom Rettungsschiff angelaufen wird, muß lediglich dafür Sorge tragen, daß ein geeigneter sicherer Hafen für die Ausschiffung der geretteten Passagiere gefunden wird. Das muß kein Hafen auf seinem Staatsgebiet sein. Das kann selbstverständlich auch ein Hafen in dem Land sein, in dem die Passagiere mit einem seeuntüchtigen Boot abgelegt haben. Ein sicherer Ort im Sinne des Völkerrechts ist dort, wo das Leben der geretteten Schiffbrüchigen nicht mehr weiter in Gefahr ist, und wo ihre menschlichen Grundbedürfnisse gedeckt werden können. Das ist zum Beispiel in Marokko oder Lybien selbstverständlich der Fall. Schließlich herrschen dort weder Hungersnot noch Lebensgefahr, letzteres jedenfalls nicht in größerem Ausmaß als auf dem afrikanischen Kontinent allgemein üblich.

Für besonders gelagerte Fälle gibt es ein gewohnheitsrechtliches Nothafenrecht. Besteht konkrete Gefahr für Passagiere, Mannschaft oder Fracht, dann darf der Kapitän einen sicheren Hafen anlaufen. So zum Beispiel dann, wenn sich unter den geretteten Schiffbrüchigen Schwangere und Verletzte befinden.  Aber auch das ist nicht uneingeschränkt möglich, denn ein Staat kann auch in diesem Fall das Einlaufen des Schiffes verweigern, wenn sich von dort aus etwa Seuchen ausbreiten können oder Umweltverschmutzungen drohen. Das Nothafenrecht gibt natürlich auch kein Recht auf Ausschiffung. Lediglich dringende medizinische Behandlungen, die nicht an Bord durchgeführt werden können, könnten für einzelne Passagiere Ausnahmefälle begründen.

Auch die Frontex-Verordnung statuiert lediglich ein eingeschränktes Recht der geretteten Personen, im sogenannten Einsatzstaat, also dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Operation stattfindet, an Land zu gehen. Indessen ist auch dieser Staat nur verpflichtet, einen sicheren Ort für die geretteten Schiffbrüchigen zu finden, der natürlich nicht auf seinem eigenen Staatsgebiet liegen muß.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß das Völkerrecht keineswegs eine Verpflichtung der südeuropäischen Küstenländer begründet, Schiffe von privaten Rettungsorganisationen in ihre Häfen einlaufen und die von ihnen aufgenommenen Insassen seeuntüchtiger Boote an Land gehen zu lassen. Politiker und Journalisten, die uns etwas anderes weismachen wollen, lügen uns schlicht und einfach an.

Wenn wir schon beim internationalen Recht sind, was die sogenannten Bootsflüchtlinge betrifft, so lohnt ein kurzer Blick auf andere Staaten dieser Erde. Dabei wollen wir uns auf solche Länder beschränken, die man zweifelsfrei unter die demokratischen Rechtsstaaten einreihen kann.

Beginnen wir mit Japan. Dieses Land hat rund 127 Millionen Einwohner. Es hat im Jahre 2017 exakt 20 Flüchtlinge aufgenommen, wobei immerhin 19.628 Personen Anträge auf Asyl bzw. Aufnahme nach der UN-Flüchtlingskonvention gestellt haben. Japan achtet grundsätzlich sehr streng darauf, wer sich auf seinem Territorium ansiedelt. Besonders abweisend verhält es sich gegenüber Muslimen. In Japan leben demgemäß auch nur rund 10.000 Anhänger der Lehre Mohammeds, das sind knapp 0,008 % der Bevölkerung.

Schauen wir nach Osten übers Meer nach Südkorea. Dieses Land hat 2016 rund 51,25 Millionen Einwohner gezählt. Im Jahr 2015 lebten dort 1.327.324 Einwanderer, das sind 2,6 % der Bevölkerung. Im Jahre 2017 stellten 9.894 Personen Asylanträge, davon wurden 5.659 verbeschieden, 2 % davon positiv. Also erhielten 113 Personen Asyl bzw. einem Flüchtlingsstatus.

Indien wird gerne als größte Demokratie der Welt bezeichnet. Unter seinen derzeit ca. 1,324 Milliarden Einwohnern finden sich kaum Flüchtlinge. Man rechnet mit ca. 110.000 Tibetern, 65.000 Tamilen, 19.000 Flüchtlingen aus Myanmar und 13.000 aus Pakistan. Mit 0,00016% der Bevölkerung sind wir bereits im Bereich der homöopathischen Dosis.

Neuseeland mit seinen rund 4,3 Millionen Einwohnern verzeichnete 2016 gerade mal 399 Asylanträge. Im gleichen Zeitraum ergingen 246 Entscheidungen. Davon waren 35 % für die Antragsteller erfolgreich, mithin erhielten gerade mal 86 Personen Asyl oder einen Aufenthaltsstatus.

Häufiger wurde in den letzten Jahren über Australien berichtet. Der fünfte Kontinent hat rund 24,13 Millionen Einwohner. Vor fünf Jahren verfügte seine Regierung einen generellen Aufnahmestop für Bootsflüchtlinge. Wer es dennoch versucht, auf diesem Wege nach Australien zu gelangen, wird von der australischen Marine abgefangen, dabei sicherlich häufig auch aus Seenot im Sinne des Völkerrechts gerettet, und dann in ein Internierungslager auf einer von Australien weit entfernten Insel verbracht. Darüber klärt die australische Regierung in den Herkunftsländern auf. Bis jetzt waren das mehr als 3.100 Bootsflüchtlinge. Dort können diese Leute dann einen Asylantrag bei den australischen Behörden stellen. Indessen war bisher keiner dieser Anträge erfolgreich. Es ist seither aber auch kein Bootsflüchtling mehr auf dem Weg nach Australien ertrunken. Diese Politik findet breite Zustimmung bei den australischen Bürgern. Eine Partei, die für offene Grenzen eintritt, wird eben nicht gewählt.

Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß insbesondere mit Blick auf außereuropäische Länder mit einem demokratischen und rechtsstaatlichen System von einer völkerrechtlichen Pflicht, Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge oder gar Wirtschaftsmigranten nahezu unbegrenzt aufnehmen zu müssen, keine Rede sein kann. In den meisten Ländern dieser Erde ist das Recht auf Asyl auch keineswegs in der Verfassung festgeschrieben. Auch ein Land mit einer blutigen Vergangenheit als Aggressor wie Japan muß nicht unbedingt aus seiner Geschichte die Konsequenz ziehen, in bewußter Abkehr von eben dieser Vergangenheit künftig als humanitärer Musterknabe der Weltgemeinschaft hervortreten zu wollen. Zusammenhänge mit politischer Reife und kollektiver Intelligenz bzw. nationalen Psychosen mag jeder selbst herstellen oder auch nicht. Dieser Blog steht ja unter dem Motto: sapere aude!, zu deutsch frei übersetzt: selber denken!

Joe Kaeser, Dealmaker

Schuster bleib‘ bei deinen Leisten! Dieses alte deutsche – Aua, nationalistisch! – Sprichwort kam mir in den Sinn, als ich heute Morgen die Frühnachrichten hörte. Der Vorstandsvorsitzende – pardon: CEO – der Siemens AG hat also davor gewarnt, daß Nationalismus und Rassismus in Deutschland salonfähig werden. Das wäre auch für die Wirtschaft und sein Unternehmen verheerend. Deutschland lebe in der heutigen Zeit vom Export und dabei möglichst offenen Grenzen. Die Konzerne seien global aufgestellt, mit Mitarbeitern und Kunden jeder Hautfarbe sowie Religion. Und dann glaubte er noch eins drauf setzen zu müssen. Wörtlich: „Es haben damals beim Nationalsozialismus zu viele Menschen geschwiegen, bis es zu spät war. Und das darf uns in Deutschland nicht wieder passieren.“ Er habe Äußerungen der AfD-Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel vor Monaten im Deutschen Bundestag als rassistisch und ausgrenzend empfunden. Sie hätten ihn im Ton an die NS-Zeit erinnert. Frau Weidel hatte damals in der Tat gesagt: „Burka, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichts werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern.“ Käser hatte darauf getwittert, lieber Kopftuchmädchen als Bund Deutscher Mädel.

Nun ist es in der Politik üblich, sich einer blumigen und nicht selten drastischen Sprache zu bedienen. Anderenfalls wird man ja nicht zur Kenntnis genommen. Die akademisch-nüchterne Sprache bleibt im Hörsaal, im Plenarsaal hingegen wird zugespitzt und draufgehauen. Typisch für die Kultur in der politischen Debatte unserer Tage ist es allerdings, bei jeder passenden, vor allem aber auch unpassenden Gelegenheit, die NS-Zeit zu instrumentalisieren. Da spielt es keine Rolle, daß auch Frau Weidel vom Nationalsozialismus mindestens so weit entfernt ist, wie die Erde von der Sonne. Denn je länger Hitler und seine Schergen tot sind, um so heftiger werden sie bekämpft (Johannes Gross). Wer vor den längst zu Staub Zerfallen warnt, kann sich sicher sein, von vielen Deutschen als Erzengel Michael in strahlender Rüstung wahrgenommen zu werden, der den Satan immer wieder niedermacht.

Der Vorgang ist symptomatisch für den geistigen Zustand weiter Kreise nicht nur in Politik und Medien, sondern leider auch in der Wirtschaft. Kaeser ist vielleicht ein besonders plakatives Beispiel für diesen Typus Manager. Zwar hat er keine Ahnung, wovon er spricht. Als gelernter Kaufmann mit einem Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaftslehre gehörte die Befassung mit philosophischen, staatsrechtlichen und gesellschaftspolitischen Themen zumindest nicht zum Schwerpunkt seiner Ausbildung. Wenn er dann im Zusammenhang mit seinen Tiraden gegen Frau Weidel und die seines Erachtens nationalistische und rassistische Entwicklung in der Gesellschaft über humanistische Werte spricht, dann eben wie der sprichwörtliche Blinde von der Farbe. Natürlich geht es ihm ums Geschäft, und nur ums Geschäft. Wer in der Welt der Unternehmenskennzahlen lebt, dem sind Patriotismus, Kultur und hergebrachte Lebensart des Volkes, in das man hineingeboren worden ist, eher zweitrangige Begriffe, allenfalls irgendwo zwischen Folklore und lästigem deutschen Aufsatz in der Abiturprüfung angesiedelt.

Geld wird eben in der Wirtschaft verdient, und am meisten, wenn sie global gut aufgestellt ist. Und so wird man Teil einer internationalen Managerkaste. Da ist es egal, ob vielleicht im eigenen Land die Lebensverhältnisse infolge ungebremster und unbeherrschbarer Zuwanderung aus fremden Kulturen unzuträglich werden. Dann spielt man eben irgendwo anders Golf. In Niederbayern als Josef Käser geboren, ändert man während seiner beruflichen Tätigkeit in den USA seinen Namen in Joe Kaeser, weil man sich davon nun einmal verspricht, von den Amerikanern als einer der ihren akzeptiert zu werden. In der globalen Wirtschaft, so scheint es, sind nationale Eigenheiten wohl eher hinderlich. Erfolgreicher ist da doch die One-World-Ideologie eines George Soros, wonach die Welt doch besser ein globales Dorf wird, mit gleichförmiger Gesellschaft und vor allem gleichgerichteten Konsumwünschen. Nationen stören da nur. Folglich ist es eben nationalistisch, wenn man das eigene Volk davor schützen will, sich bis zur Unkenntlichkeit zu verändern. Und natürlich darf dann auch der Vorwurf des Rassismus nicht fehlen, auf meiner persönlichen Rangliste der unsäglichen Begriffe die absolute Nummer eins. Natürlich gibt es in Deutschland Rassismus nicht. Wer wissen will, was das ist, der möge vielleicht in das südliche Afrika reisen. Dort kann er dann beobachten, wie Menschen alleine wegen ihrer Hautfarbe enteignet, vertrieben oder gleich totgeschlagen werden. Vorausgesetzt, sie sind weiß. Hierüber Besorgnisse zu äußern, wäre einem internationalen Manager vielleicht auch angemessen.

Es ist doch schlichtweg falsch anzunehmen, die Artikulation nationaler Positionen in der deutschen Politik könne der deutschen Exportwirtschaft schaden. Tatsächlich ist es dem amerikanischen oder chinesischen Autokäufer völlig gleichgültig, ob in Deutschland Herr Gauland oder Herr Hofreiter Bundeskanzler ist. Niemand in Deutschland wird ein preiswertes Fernsehgerät oder Mobiltelefon aus chinesischer Produktion nicht kaufen, weil das Verhältnis der chinesischen Führung zu den Menschenrechten kritikwürdig ist. Auch interessiert es keinen deutschen Manager, der mit China Geschäfte machen will, ob die Chinesen Kriegsflüchtlinge aus anderen Ländern aufnehmen oder politisch Verfolgten Asyl gewähren oder nicht. Bekanntlich ist letzteres der Fall, was aber weder Mr. Kaeser noch Frau Merkel daran hindert, mit China Geschäfte zu machen. Allerdings dürfte Frau Merkel die jüngsten Äußerungen von Herrn Kaeser befriedigt zur Kenntnis genommen haben. Mit dem wohlfeilen AfD-Bashing kommt man bei deutschen Politikern und Journalisten immer gut an. Herrn Kaeser und seinem Unternehmen kann das nur nützlich sein. Das Wohlwollen der Kanzlerin läßt sich ganz bestimmt in vielfältiger Hinsicht für Siemens nutzbar machen.

 

Haltet den Dieb!

Wer von Dingen ablenken will, die ihm selbst unangenehm sind, ihn vielleicht sogar in ein schlechtes Licht setzen können, der verfährt gerne nach der Methode: „Haltet den Dieb!“ Das biblische Gleichnis vom Menschen, der auf den Splitter im Auge des anderen zeigt, um davon abzulenken, daß er selbst einen Balken im Auge hat, trifft die Sache fast noch besser.

Ein aktuelles Beispiel:

Eine der aktuellen Spitzenmeldungen in den Rundfunk- und Fernsehnachrichten gestern und den heutigen Tageszeitungen setzte das geneigte Publikum davon in Kenntnis, daß im ersten Halbjahr 2018 in Deutschland insgesamt 401 antisemitisch motivierte Straftaten zu registrieren waren, nach deren 362 im gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres. Rechnet man den Wert 2017 auf das ganze Jahr um, kommt man auf 724 Taten dieser Art. Das erscheint zunächst beunruhigend. Gesteigert werden soll diese Unruhe ganz offensichtlich mit der Erläuterung, daß der weit überwiegende Prozentsatz dieser Straftaten „rechts“ motiviert ist, nur zum geringen und fast verschwindenden Prozentsatz indessen „links“ oder gar „islamisch“. Kommentare von nach eigener Einschätzung unabhängigen Qualitätsjournalisten versäumen es auch nicht, darauf hinzuweisen, daß das gesamtgesellschaftliche Klima den Anstieg derartiger Straftaten gefördert habe. Zu nennen seien da „rechte“ Parteien, Publizisten und Vereinigungen. Der volkspädagogische Sinn solcher Meldungen, noch mehr ihrer Interpretation, liegt auf der Hand: der Weg von konservativem „rechtem“ Denken führt auf einer abschüssigen Bahn zu rechtsextremem, antisemitischem Denken. Schließlich reicht das politisch „rechte“ Spektrum von der rechten Mitte bis hin zu den alten und neuen Nazis, so soll man glauben. Und wenn man dann am einen Ende startet, dann wird man zwangsläufig irgendwann am anderen Ende ankommen.

Diese Logik ist ungefähr so zwingend, wie die Schlußfolgerung, daß Jäger und Metzger eher zu Tötungsdelikten neigen, als andere Menschen. Schließlich töten sie ja bereits ständig Lebewesen aus Fleisch und Blut, was ja für ein geringer entwickeltes Mitgefühl für andere Lebewesen spricht. Da, das liegt doch wohl auf der Hand, ist der Weg zur Tötung von Menschen nicht mehr weit. Zugegeben, das Beispiel ist kraß und vielleicht etwas weit hergeholt. Aber es ist logisch genauso zwingend, wie die Vermutung, politisch eher konservativ-rechts eingestellte Menschen liefen leichter Gefahr, letztendlich bei den Nazis zu landen, als andere Menschen. Natinal-Konservative sind jedoch vom Nationalsozialismus genauso weit entfernt, wie der Jäger und der Metzger vom Mörder. Man sollte sich der perfiden politischen Strategie jener selbsternannten Wächter der Demokratie, tatsächlich jedoch Feinde der pluralistischen Gesellschaft, stets bewußt sein, wenn man politische Meldungen und Kommentare zur Kenntnis nimmt.

Der Vorgang gibt jedoch Veranlassung, sich einmal mit den Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik zu befassen. Tut man das, so stellt man fest, daß es darin eine Kategorie „antisemitische Straftaten“ überhaupt nicht gibt. Vielmehr orientiert sich die amtliche Kriminalstatistik naturgemäß an den Straftatbeständen des Gesetzes, wie etwa Tötungsdelikte, Vermögensdelikte oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Antisemitisch motivierte Delikte können daher dort nicht abgebildet werden. Man darf annehmen, daß es sich dabei sowohl um Körperverletzung und Beleidigung handeln kann, wie im Falle jenes arabischen Mitbürgers, der kürzlich in Berlin einen einheimischen Bürger jüdischen Glaubens mit einem Gürtel attackiert und ihn dabei beschimpft hat. Man kann auch davon ausgehen, daß darunter Delikte nach § 130 StGB (Volksverhetzung) fallen, ebenso wie Beleidigungen nach § 185 StGB. Auch Hakenkreuzschmierereien auf den Wänden von Wohnhäusern oder auf Grabsteinen gehören dazu. Nur ist es allerdings schwierig, diese ohne weiteres einer Tätergruppe wie „Rechten“ oder „Muslimen“ zuzuordnen. Hakenkreuzschmierereien bleiben im wesentlichen anonym, ein Hakenkreuz auf eine Wand zu sprühen ist sowohl Neonazis als auch muslimischen Israelhassern zuzutrauen. Und nicht zuletzt ist die Aversion der linksextremen Antifa gegen Israel nicht hinweg zu diskutieren. Politisch korrekt ist es jedoch, diese Straftaten im Zweifel „rechts“ einzuordnen.

Aufschlußreich ist allerdings die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), wenn man sich dieses Zahlenwerk genauer anschaut. Sie weist für 2017 insgesamt 5.761.984 registrierte Straftaten auf. Die erwähnten 724 Straftaten mit antisemitischem Hintergrund machen davon gerade ca. 0,01 % aus. Die sogenannte Gefahr von rechts ist damit quantitativ nun wirklich eine vernachlässigbare Größe. Das ganz unabhängig davon, daß derartige Delikte selbstverständlich Straftaten bleiben, darüber hinaus auch besonders unappetitlich sind, weil eben jeder gruppenbezogene Haß unserem Menschenbild widerspricht, und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, der den Schutz der Menschenwürde an prominentester Stelle unserer Verfassung statuiert, völlig zuwider läuft.

Wenn man aber schon einmal dabei ist, die amtliche PKS durchzusehen, dann kann man ja auch einmal ins Detail gehen. Straftaten werden häufig von einer Person mehrfach begangen. Die Statistik weist deswegen für 2017 insgesamt 1.974.805 Tatverdächtige aus, davon deutsche 1.375.448, das sind 69,5 %, und davon nicht-deutsche 599.357, das sind also 30,5 %. In letzteren sind 167.268 Zuwanderer enthalten, was 8,6 % der Tatverdächtigen bedeutet. in diesem Zusammenhang muß man natürlich den Anteil der jeweiligen Gruppen an der Gesamtbevölkerung betrachten. Für 2017 liegen noch keine amtlichen Zahlen vor, so daß man auf die Zahlen für 2016 zurückgreifen muß, was allerdings nur zu einer sehr geringen Unschärfe führen dürfte. Von den 82,4 Millionen Einwohnern unseres Landes waren 2016 77,5 % Deutsche ohne Migrationshintergrund, 11,7 % Deutsche mit Migrationshintergrund und 10,9 % Ausländer. Also waren 10,9 % der Bevölkerung nach der PKS für 30,5 % der Straftaten verdächtig. Geht man davon aus, daß wir ca. 1 Million Zuwanderer (Asylbewerber, Flüchtlinge, Wirtschaftsmigranten) im Lande haben – so genau weiß das ja niemend -, dann sind 167.268 Tatverdächtige mehr als 15 % der Zuwanderer.

Bemerkenswert ist auch das Verhältnis von deutschen und nicht-deutschen Tatverdächtigen bei der Gewaltkriminalität. Hier sind von 178.363 Tatverdächtigen insgesamt 110.494, das sind 61,9 %, Deutsche, 67.869 der Tatverdächtigen, also 38,1 %, haben keinen deutschen Pass. Die Aufschlüsselung nach Deliktsgruppen des Strafgesetzbuches sieht so aus:

Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen: Deutsche 57,7 %; Nichtdeutsche 42,3 %.

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung/Übergriffe: Deutsche 63 %; Nichtdeutsche 37 %.

Raubdelikte: Deutsche 59,7 %; Nichtdeutsche: 40,3 %.

Gefährliche und schwere Körperverletzung: Deutsche 62,2 %; Nichtdeutsche: 37,8 %.

Aufschlussreich ist auch die in der PKS berichtete Entwicklung der Tatverdächtigenanteile Nichtdeutscher. Wegen einer Änderung der statistischen Methode können die Zahlen und Quoten erst ab 2009 herangezogen werden. Das ergibt folgendes Bild:

2009: 19,2 %

2010: 20,0 %

2011: 20,8 %

2012: 21,5 %

2013: 22,6 %

2014: 24,3 %

2015: 27,6 %

2016: 30,5 %

2016: 30,4 %

Ob der bemerkenswerte Anstieg seit 2015 in einem Zusammenhang mit der unkontrollierten Zuwanderung steht, wäre einer sorgfältigen Prüfung wert.

Eine weitere interessante Erkenntnis aus der PKS bietet der Blick auf die Tabelle der ausgewählten Straftaten/-Gruppen mit einem hohen Anteil nicht-deutscher Tatverdächtiger.

Straftaten insgesamt ohne ausländerrechtliche Verstöße: 30,4 %.

Taschendiebstahl insgesamt: 74,4 %

Schwerer Ladendiebstahl. 63,4 %

Unerlaubter Handel und Schmuggel mit/von Kokain einschließlich Crack: 57,5 %

Sexuelle Belästigung, § 184i StGB: 45,9 %

Straftaten gegen das Leben: 34,7 % (Zuwanderer 14,3 %)

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: 28,7 % (Zuwanderer 12,2 %)

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung/Übergriffe: 37 %  (Zuwanderer 15,9 %).

Wer über Integration, echte und falsche Flüchtlinge, Kriminalprävention und ähnliches schreibt oder spricht, der sollte erst einmal diesen Zahlen verinnerlichen. Wer behauptet, wir hätten kein Problem mit Ausländern überhaupt und Zuwanderern im besonderen, der verschließt entweder die Augen vor der Wirklichkeit, oder aber er lügt. Damit nicht gleich die Grünen aufheulen und die Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenzen sich vor Schreck bekreuzigen: es geht hier natürlich nicht um ein stupides „Ausländer raus!“. Es geht darum, eine intelligente Politik zu machen, die unser Land vor einem Abrutschen in einen Zustand der Unsicherheit bewahrt. Das ist im Interesse aller rechtstreuen Deutschen mit und ohne Migrationshintergrund, und auch im Interesse aller redlichen Menschen, die sonst hier leben. Allerdings darf man nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht darauf hoffen, daß in Deutschland intelligente Politik gemacht wird. Vielmehr wird vor Gefahren gewarnt, die es nicht wirklich gibt, dafür werden reale Gefahren nicht öffentlich angesprochen, sondern in vielhundertseitigen amtlichen Statistiken versteckt. Dafür läßt man dann rund 700.000 rechtskräftig zur Ausreise Verpflichtete im Lande und alimentiert sie noch großzügig. Es bleibt also dabei: sapere aude!

 

 

Meinungsfreiheit: Vom Sagbaren und vom Unsagbaren

Zu Recht führen verständige Menschen in unserem Lande seit Jahren Klage darüber, daß die Meinungsfreiheit erheblichen Anfechtungen ausgesetzt ist. Nicht zuletzt eine informelle Zensur in den Medien, befeuert noch von dem sogenannten Netzwerkdurchsetzungsgesetz unseres seinerzeitigen Zensurministerleins, aber auch die Hexenjagd auf Andersdenkende, zum Beispiel in der Bundeswehr, begründen in der Tat den bedenklichen Befund, daß es mit der gesetzlich geschützten Meinungsfreiheit bei uns doch nicht so weit her ist. Die Meinungen an sich können natürlich nicht verboten werden. Wie heißt es doch so schön in dem alten Volkslied, das nicht von ungefähr Hoffmann von Fallersleben, der Dichter des Liedes der Deutschen, wie unsere Nationalhymne ursprünglich hieß, in seine heutige Textform gebracht hat:

Die Gedanken sind frei,                                                                                                               wer kann sie erraten?                                                                                                                         Sie rauschen vorbei                                                                                                                           wie nächtliche Schatten.                                                                                                                   Kein Mensch kann sie wissen,                                                                                                        kein Jäger sie schießen.                                                                                                                    Es bleibet dabei:                                                                                                                            die Gedanken sind frei.

Das galt zu allen Zeiten, auch unter der Knute des schlimmsten Diktators. Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob die Äußerung der Gedanken auch frei ist. Das war ganz sicher in den Diktaturen nicht so, und ist auch heute in vielen Ländern dieser Erde nicht so. Somit ist es für den demokratischen Rechtsstaat konstitutiv, daß er die Freiheit seiner Bürger garantiert, sich in Wort und Schrift frei, auch freimütig, äußern zu können. Unsere Verfassung tut dies etwas ausführlicher als ihre Vorläuferin, die Weimarer Reichsverfassung im seinerzeitigen Art. 118 in ihrem Art. 5:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend in dem Recht der persönlichen Ehre.

Es ist völlig klar, daß gerade kontrovers und leidenschaftlich geführte politische Debatten immer wieder zu der Frage führen, wie weit dieses Grundrecht reicht. Demgemäß füllt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema Bände. Insbesondere die Strafvorschriften – sie sind ein Teilbereich der in Art. 5 Abs. 2 genannten allgemeinen Gesetze, welche die Meinungsfreiheit beschränken – und ihre Anwendung durch die Gerichte geben nicht selten Anlaß, die Frage nach der Reichweite der Meinungsfreiheit aufzuwerfen. Hier sticht insbesondere der natrürlich nicht unumstrittene § 130 StGB ins Auge, der in seinen insgesamt sechs Absätzen eine Reihe unterschiedlicher Tatbestände regelt und damit der Meinungsfreiheit insbesondere im Zusammenhang mit politischer Agitation, aber auch der öffentlichen Diskussion über die Vorgänge in der NS-Zeit Schranken setzt. Besonders viel Staub hat seinerzeit die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 aufgewirbelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Falle letztendlich darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB, wonach es strafbar ist, öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde die der Opfer verletzenden Weise dadurch zu stören, daß man die nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, mit Art 5 GG vereinbar ist. Hintergrund waren die damals jährlich von Angehörigen der rechtsextremen Szene durchgeführten Rudolf-Hess-Gedächtnismärsche in der oberfränkischen Kleinstadt Wunsiedel, wo der einstige „Stellvertreter des Führers“ begraben lag. Die Grabstätte existiert heute aus bekannten Gründen nicht mehr.

Die zuständigen Ordnungsbehörden hatten diese Veranstaltung zuletzt verboten, und zwar weil sie damit ausdrücklich verhindern wollten, daß bei dieser Veranstaltung öffentlich Reden gehalten würden, die voraussichtlich inhaltlich eben den Tatbestand dieser Strafvorschrift erfüllen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat das letztendlich gebilligt. Es hat dabei durchaus gesehen, daß hier ein Grenzfall vorliegt. Denn § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz und wäre als solches mit seinem Verbotsinhalt eigentlich verfassungswidrig. Indessen legt das Gericht für diesen Ausnahmefall fest:

Leitsatz 1: § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich Allgemeinkategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.

Allerdings legt das Gericht dann weiter fest:

Leitsatz 2: Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts  schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Viel Kritik hat sich das Gericht vor allem deswegen zugezogen, weil es in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich die Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Herrschaft bezeichnet hat, und dies sogar zum ersten Leitsatz seiner Entscheidung erhoben hat. Nun kann überhaupt nicht bezweifelt werden, daß man insbesondere unmittelbar nach Kriegsende durchaus so gedacht hat, und das neue Deutschland jedenfalls deutlich von der nationalsozialistischen Herrschaft abgrenzen wollte. Stauffenberg und die Verschwörer des 20. Juli wollten das ja bekanntlich auch. Typisch für diese Haltung weitester Bereiche von Politik und Gesellschaft ist die Präambel zur Bayerischen Verfassung vom 8.12.1946:

Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen geführt hat, in dem festen Entschluß, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechts dauernd zu sichern, gibt sich das bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als 1000-jährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung.

Auch kann man ohne weiteres aus der im Verhältnis zur voraufgegangenen Weimarer Verfassung stark auf den Ausgleich der Machtzentren konstruierten Verfassung mit einer stärkeren Betonung des föderalen Staatsaufbaus, den deutlich geringeren Befugnissen des Präsidenten, der überragenden Rolle des Verfassungsgerichts, aber auch der stärkeren Betonung der Grundrechte des Bürgers und auch ihrer Ausweitung, nur den Schluß ziehen, daß man die Lehren daraus ziehen wollte, daß die Weimarer Verfassung dem Ansturm der demokratiefeindlichen Kräfte letztendlich nicht standgehalten hatte.

Ein weiteres muß jedoch ins Feld geführt werden, wenn man diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum „Gegenmodell Bundesrepublik“ betrachtet: das Gericht sagt nicht, daß die Bundesrepublik Deutschland in ihrer verfassungsmäßigen Gestalt ausschließlich das Gegenmodell zum NS-Staat sei. Davon findet sich in der Entscheidung kein Wort. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn grundsätzlich pflegen Gerichte nur die rechtlichen Gründe in ihre Entscheidung aufzunehmen, die diese Entscheidung auch tragen. Im vorliegenden Falle ging es alleine darum, ob eine Strafvorschrift wie § 130 Abs. 4 StGB trotz der grundsätzlich entgegenstehenden Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG verfassungsgemäß ist oder nicht. Nur in diesem Zusammenhang waren Ausführungen über den Charakter der Bundesrepublik als Gegenmodell zum NS-Staat zu machen. Daß im übrigen das Grundgesetz in der Kontinuität der deutschen Staatlichkeit vor 1945 steht, zeigen nicht nur der Rückgriff auf Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung in Art. 140, das Staatsangehörigkeitsrecht in Art. 116 oder der Rekurs auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Vielmehr entzieht sich das Selbstverständnis eines Staatsvolks grundsätzlich rechtlichen Regelungen und kann allenfalls eine Erwähnung finden, wie in der Präambel der bayerischen Verfassung mit ihrem Hinweis auf die mehr als 1000-jährige Geschichte des bayerischen Volkes. Daß diese sinn- und identitätsstiftend ist, kann nicht zweifelhaft sein. Allerdings gehört dazu das Wissen auch um die dunklen Jahre eben dieser mehr als 1000-jährigen Geschichte.

Das Bundesverfassungsgericht hatte nun vor einigen Wochen Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit und ihren Schranken aus § 130 StGB zu präzisieren. In zwei Entscheidungen vom 22.06.2018 hat es seine Rechtsprechung nach der Wunsiedel-Entscheidung klargestellt und gefestigt. Um die Entscheidungen richtig zu verstehen, muß man jeweils den Sachverhalt kennen. Seinem Beschluß Az. 1 BvR 673/18 lag zugrunde, daß die immer wieder mit einschlägigen Äußerungen hervorgetretene Frau Ursula Haverbeck mehrfach öffentlich Erklärungen zum Hergang oder Nichthergang des Holocaust abgegeben hatte, die darin gipfelten, daß zum Beispiel Auschwitz kein Vernichtungs- sondern ein Arbeitslager gewesen sei, und forderte etwa vom Zentralrat der Juden, die aus ihrer Sicht Übertreibungen dieser Vorgänge richtig zu stellen. Zahlreiche der von Gerichten in diesem Zusammenhang gehörten Zeugen seien als Lügner enttarnt worden und ähnliches mehr. Außerdem gebe es eine politische Rechtsprechung in Deutschland, wonach nicht das Recht, sondern die Interessen Israels, bzw. in dessen Vertretung des Zentralrates der Juden in Deutschland Grundlage der politischen Rechtsprechung seien. Der Holocaust müsse endlich forensisch nachgewiesen werden. Wegen solcher und weiterer Äußerungen dieser Qualität verurteilte das zuständige Amtsgericht die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe. In der Berufungs- wie in der Revisionsstanz hatte das im wesentlichen Bestand. Dagegen wandte sich Frau Haverbeck mit der Verfassungsbeschwerde. Diese wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

In den Gründen führt das Bundesverfassungsgericht zunächst aus, daß in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stets Meinungen, d.h. Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt seien, fielen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie sich als wahr oder unwahr erwiesen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational seien, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt würden. Von diesem Schutz seien auch Tatsachenmitteilungen umfaßt, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen seien bzw. sein könnten. Allerdings fielen nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen könnten. Im übrigen sei auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet, wie Art. 5 Abs. 2 GG zeige. Eingriffe in die Meinungsfreiheit aufgrund eines allgemeinen, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichteten Gesetzes, seien möglich. Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit des Gesetzes erkenne das Bundesverfassungsgericht seit der Wunsiedel-Entscheidung allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielten. Von dieser Ausnahme bleibe jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kenne das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaube. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubten nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigten erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Halten verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlügen. Das sei der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als friedlichen Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdeten und so den Übergang zu Aggression und Rechtsbruch markierten.

§ 130 Abs. 3 StGB ist jedoch nach allgemeiner Meinung auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies sei bei den Äußerungen der Beschwerdeführerin der Fall. Sie beruhten in ihrem Kern auf Tatsachenbehauptungen, die jedenfalls für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 Satz 1 unterfielen. Als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewußt falsche Tatsachenbehauptungen könnten sie nicht zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen. Deswegen sei deren Verbreitung als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. In der Tat erscheint insbesondere der Ruf der Beschwerdeführerin nach einer forensischen Aufarbeitung des Holocaust bizarr. In einer Unzahl von Gerichtsverfahren haben Zeugen, Sachverständige und auch Angeklagte eine Unmenge an Details über diese Vorgänge „gerichtsfest“  bekundet. Auch wenn die Lebenserfahrung zeigt, daß selbst Gerichte Irrtümern unterliegen können, ja sogar nicht ganz davon frei sind, etwa zu meinen, politischen Erwartungshaltungen entsprechen zu müssen, ist es völlig ausgeschlossen, daß alle Gerichtsentscheidungen, die in diesem Zusammenhang ergangen sind, fundamental falsch sind. Wenn die Beschwerdeführerin das wirklich glaubt, dann handelt es sich dabei um eine Zwangsvorstellung, nicht jedoch um einen seriösen Beitrag zur politischen Debatte oder gar zur Geschichtsforschung.

Sowohl die Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrem Kern als auch die aggressive Art und Weise des Vortrages sind auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Gemeint ist damit ja tatsächlich, daß auch öffentliche Kontroversen friedlich geführt werden sollen. Die Tonlage indessen, welche die Beschwerdeführerin hier anschlägt, ist durchaus dazu geeignet, unkontrollierbare politische Leidenschaften zu entfachen.

Der Sache 1 BvR 2083/15 lag ein völlig andersgearteter Sachverhalt zu Grunde. Der Beschwerdeführer war von den zuständigen Strafgerichten wegen Volksverhetzung im Sinne von 130 Abs. 3 StGB verurteilt worden, weil er auf seiner Internetseite eine Audiodatei zur Verfügung gestellt hatte, auf der unter anderem die sogenannte erste Wehrmachtsausstellung sehr kritisch betrachtet wurde. Unter anderem hieß es dort:

„Leider ermittelt da kein Staatsanwalt wegen Volksverhetzung. Will sich Reemtsma ein reines öffentlichen Gewissen erlügen für seine ererbten Zigaretten-Millionen, die aus Sucht, Elend, Krankheit und Tod von tausenden Menschen zusammengerafft wurden. Oder zeigt er nur das folgerichtige Symptom von 70 Jahren gegen Deutschland und die Deutschen gerichteter Lügenpropaganda der alliierten Siegermächte. Ist er lediglich ihr Knecht und Erfüllungsgehilfe geworden? Lügenpropaganda über wahre Kriegsgründe, – Ursachen und Kriegstreiber, über Verbrechen, über Völkermord und Vertreibung durch wen, wann und wo. Es kommen von Jahr zu Jahr mehr Lügen und Propaganda ans Licht, aber es wird nicht darüber gesprochen.

Die historischen Wahrheiten werden verfolgt, als Revisionismus diskreditiert oder als Holocaustleugnung und Relativierung von Nazi-Verbrechen mit Kerker bestraft. Ist es deshalb, weil wir unsere Staatsdoktrin gegründet haben als Gegenentwurf zu Auschwitz, dem Vergasen in Deutschland, Katyn, Wannseeprotokoll, Erzählungen eines Eli Wiesel oder dem Tagebuch der Anne Frank? Wird deshalb nicht über die schon vor zehn Jahren nachgewiesene 4-Millionen-Lüge von Auschwitz gesprochen, weil Fischer und Schröder sie zur Begründung des Krieges gegen Jugoslawien haben aufleben lassen und gebraucht haben, die Deutschen wieder in den Krieg zu führen? Liegt es an den 25.000,00 $, die Eli Wiesel pro Auftritt bekommt, wenn er von dem furchtbaren Leben im KZ erzählt, jedoch nicht erklären kann, warum er und Tausende Auschwitz-Insassen freiwillig mit der satanischen SS mitgegangen sind? Freiwillig heim ins Reich, ins nächste KZ – nach Buchenwald.

.Oder weil all die angeblichen Zeugen nicht belangt werden sollen, die vor Gericht gelogen und Meineid geschworen haben, wenn sie wohlfeil behaupteten, es wären auf deutschem Boden, ob in Dachau, Buchenwald oder Bergen-Belsen Häftlinge vergast worden? Genau das Gegenteil hat der britische Chefermittler von Nürnberg schon Ende der vierziger Jahre verbindlich festgestellt und spätestens 1960 der Historiker Dr. Martin Broszat. Warum hat ein Pastor Martin Niemöller erbärmlich gelogen mit der Behauptung, in Dachau wären über 200.000 Juden vergast worden.“

Die Strafgerichte hatten das noch für eine Verharmlosung des Holocaust im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB gehalten. Dem konnte sich das Bundesverfassungsgericht nicht anschließen. Es macht zunächst die gleichen Äußerungen zur Meinungsfreiheit wie im oben zitierten Fall. Auch hier weist es darauf hin, daß selbst nichtallgemeine Gesetze ausnahmsweise die Meinungsfreiheit beschränken können, wenn sie auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in den Jahren 1933 und 1945 zielen. Das Bundesverfassungsgericht trage damit, so die Richter auch in der neuen Entscheidung, der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lasse diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen. Von dieser Ausnahme bleibe jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kenne das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleisteten Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubten nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigen erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlagen. Das sei eben der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als friedlicher Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdeten, und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markierten.

Die Strafgerichte hätten jedoch bei der Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB keine tragfähigen Feststellungen getroffen, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet gewesen seien, den öffentlichen Frieden in dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis als friedlichem Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung zu stören. Die Vorschrift sei nun einmal auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlange der Tatbestand der Norm schon von seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – komme nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfaßt würden, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Ausgangspunkt sei die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürften nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Äußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Absichten zu verhindern, sei ebenso wenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit.

Legitim sei es demgegenüber, Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden. Demnach sei dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig sei ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien ziele. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet seien, gehörten zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Vergiftung des geistigen Klimas sei ebensowenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewußtseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründeten eine Strafbarkeit nicht.

Ein legitimes Schutzgut sei der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel sei hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt seien. Die Wahrung des öffentlichen Friedens beziehe sich insoweit auf die Auswirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierung, die bei den angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösten oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchterten. Eine Verurteilung könne dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus unmittelbar auf Realwirkungen angelegt seien und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen könnten.

Diesen Anforderungen genügte das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Die bloß beschönigende Darstellung des Nationalsozialismus, indem die Äußerungen der bisherigen Geschichtsschreibung eine einseitige Kollektivschuldzuweisung und den Gebrauch von Lügen bescheinigten und dabei die Opfer weder erwähnten noch würdigten, suggerierten sie, daß es nicht in dem geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz und anderswo gekommen sei. Hiermit werde aber das Erreichen der Schwelle einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne der Infragestellung der Friedlichkeit der Auseinandersetzung – wie durch die Verherrlichung von Gewalt, die Hetze auf bestimmte Bevölkerungsgruppen oder auch durch eine emotionalisierende Präsentation – nicht dargetan. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt würden. Vielmehr seien von ihr auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewußt provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos seien und das Wertefundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchten. Die Meinungsfreiheit finde erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlügen. Hierfür enthielten die angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Feststellung.

Mit anderen Worten: auch die öffentliche Bekundung noch so anfechtbarer und kruder Überzeugungen allein, auch wenn sie im Sinne einer Verharmlosung des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen verstanden werden kann, fällt noch unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz. Dieser Schutz entfällt erst dann, wenn das Ganze in unfriedlicher Weise geschieht, etwa zur Gewalt aufgerufen wird oder Auseinandersetzungen über friedliche Debatten hinaus provoziert werden. Der Unterschied zum Falle Haverbeck liegt darin, daß deren ganz konkrete Behauptungen zu den Vorgängen rund um den Holocaust und auch ihre aggressive Tonlage insbesondere gegenüber dem Zentralrat der Juden und anderen Institutionen von einer Qualität sind, die in der Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und zu einer insgesamt unfriedlichen Situation in diesem Teilbereich der öffentlichen Debatte führen können.

Das Bundesverfassungsgericht enthält sich auch ausdrücklich einer Wertung insoweit, als der Meinungsbereich nicht verlassen wird. Lediglich ersichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen, dazu noch aggressiv vorgetragen wie im Falle Haverbeck, sind von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und zwei GG nicht gedeckt. Mit anderen Worten: unterhalb der Schwelle der Volksverhetzung kann straffrei nahezu jeder Unsinn verzapft werden. Straflos bleibt das allerdings nicht. Denn die Strafe liegt in der Blamage vor der Öffentlichkeit.

Die Gedanken sind frei, ihre Äußerung indessen stößt schon mal an gesetzliche Grenzen. Wo diese liegen, entscheidet im Zweifel das Bundesverfassungsgericht. Bis jetzt kann man auch als kritischer Bürger damit leben, wie es das tut.

 

Widerstand

Der20. Juli, nicht als bloßes Kalenderdatum, sondern als historischer Begriff für den Widerstand gegen die Hitler-Diktatur, ist wieder einmal ins Gerede gekommen.

Nur kurz ist auf die abwegigen Äußerungen eines offenbar ebenso überehrgeizigen wie historisch und juristisch ungebildeten  Studenten einzugehen, wonach Stauffenberg nur ein Verräter gewesen sei, der nichts anderes gewollt habe, als seine Haut zu retten. Das ist so abwegig, daß man dem jungen Mann nur raten kann, sich erst einmal intensiv mit der  Geschichte des Widerstandes, vor allem des militärischen Widerstandes, zu befassen. Er wird dann sehr bald feststellen, daß es Stauffenberg und seinen Mitstreitern, aber auch anderen Widerstandskreisen, die ihm eher lose verbunden waren, tatsächlich darum gegangen ist, Deutschland von der Diktatur einer Verbrecherbande zu befreien und dann auf den Trümmern der Diktatur ein neues, sittlich hochstehendes Deutschland zu gründen. Dazu mag der nachfolgende Auszug aus dem von Stauffenberg selbst formulierten Eid ein deutlicher Hinweis sein:

„Wir wollen eine neue Ordnung, die alle Deutsche zu Trägern des Staates macht und ihnen Recht und Gerechtigkeit verbürgt, verachten aber die Gleichheitslüge und beugen uns vor den naturgegebenen Rängen. Wir wollen ein Volk, das in der Erde der Heimat verwurzelt, den natürlichen Mächten nahe bleibt, das im Wirken in den gegebenen Lebenskreisen sein Glück und sein Genüge findet und in freiem Stolze die niederen Triebe des Neides und der Mißgunst überwindet. Wir wollen Führende, die, aus allen Schichten des Volkes wachsend, verbunden den göttlichen Mächten, durch großen Sinn, Zucht und Opfer den anderen vorangehen.“

Ein Zeichen dieses Neubeginns war auch die von dem Widerstandskämpfer Joseph Wirmer entworfene neue deutsche Fahne. In ihrer gestalterischen Anlehnung an die skandinavischen Flaggen mit dem liegenden Kreuz ist sie im übrigen eine ganz deutliche Anspielung auf Deutschland als Teil des christlichen Abendlandes. Deswegen ist es auch abwegig, ausgerechnet dieses Symbol des Widerstandes für neonationalsozialistische Bestrebungen in Anspruch zu nehmen.

Naturgemäß waren Widerstand und Überwindung der Diktatur nur auf gewaltsamen Wege möglich. Daß damit formal Straftatbestände wie Hochverrat und Mord erfüllt werden mußten, lag in der Natur der Sache. Indessen haben sich Stauffenberg und seine Mitverschwörer eben nicht strafbar gemacht. Ihnen stand das Rechtsinstitut des übergesetzlichen Notstandes zur Seite. Das Motiv, Deutschland vom Joch der Diktatur, und von der Herrschaft einer Verbrecherbande  zu befreien, den Weg zum Frieden wenigstens zu suchen und ein neues, besseres Deutschland zu schaffen, der hohe sittliche Ernst, der dies alles begründete, verbunden mit dem persönlichen Mut der Verschwörer, haben sie tatsächlich zu Helden gemacht. Daran kann kein vernünftiger Zweifel bestehen.

Soweit nun neuerdings Stauffenberg für die Europapolitik der Bundeskanzlerin und ihres Kabinetts in Anspruch genommen wird, ist das mehr als kühn, tatsächlich abwegig. Abgesehen davon, daß sich damals niemand ein Gebilde wie die heutige Europäische Union vorstellen konnte, ging es auch den Verschwörern des 20. Juli um ihre Nation. Daß sie diese im historischen und kulturellen Rahmen Europas sahen, und auch anstrebten, mit den europäischen Nachbarn Deutschlands gute Beziehungen zu pflegen, steht auf einem anderen Blatt. Sie deswegen aber für die Merkel’sche Europapolitik in Anspruch zu nehmen, ist einfach nicht zulässig.

Eine Bemerkung noch zum Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes. Neuerdings wird diese Verfassungsvorschrift als juristisch mißlungen bezeichnet. Dies deswegen, weil sie ja erst dann greift, wenn auf anderem Wege als durch den Widerstand keine Abhilfe geschaffen und verfassungsmäßige Zustände wiederhergestellt werden können. Natürlich gibt diese Vorschrift keinen gerichtlich einklagbaren Anspruch und läuft von daher erst einmal leer. Indessen kann man diese Vorschrift nur aus ihrer Entstehungsgeschichte interpretieren und einordnen. Sie ist natürlich eine Reaktion auf den 20. Juli 1944. Nicht zuletzt das Fehlen eines bis dahin allgemein anerkannten überpositiven Widerstandsrechts hat dazu geführt, ein positives Widerstandsrecht in der Verfassung zu statuieren. Alleine schon das Vorhandensein einer solchen Verfassungsnorm hat eine psychologische Wirkung dergestalt, daß in einem solchen Falle, dessen Eintritt uns für alle Zeiten erspart bleiben möge, das Gefühl vorherrscht, eindeutig rechtmäßig zu handeln. So hat das Roman Herzog Anfang der Neunzigerjahre im führenden Kommentar zum Grundgesetz ausgeführt. Dieses Widerstandsrecht, so führt dieser hervorragende Kenner der Verfassung, später Präsident des Bundesverfassungsgerichts und dann Bundespräsident, aus, gilt für die Soldaten der Bundeswehr in besonderer Weise. Denn in einem solchen Falle kann seines Erachtens niemand die den Widerstand tragenden Soldaten der Bundeswehr daran hindern, daß sie sich in Ausübung des ihnen nunmehr zugefallenen Widerstandsrechtes der Organisationsform und der Ausrüstung bedienen, die sie bisher besessen haben. Mit anderen Worten: Unsere Verfassung billigt ausdrücklich den militärischen Widerstand ab dem Zeitpunkt, in dem eine Diktatur sich anschickt, die Macht zu ergreifen und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger suspendiert. Diskussionen über die Rechtmäßigkeit des Widerstandes, wie sie nach dem 20. Juli 1944 geführt worden sind, hätten dann auch keine Grundlage mehr. Die Verschwörer müßten sich ja nicht mehr auf einen übergesetzlichen Notstand berufen, sondern könnten auf ihr verfassungsmäßiges Recht zum Widerstand verweisen, auch zum gewaltsamen Widerstand.

Der 20. Juli 1944 gehört ganz sicher zu den politischen, aber auch juristischen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland. Daß andere Völker dieser Erde auf einen glücklicheren Verlauf ihrer Geschichte zurückblicken können, der die Erwähnung des Menschenrechtes auf Widerstand und auch des sittlichen Gebots zum Widerstand in ihren Verfassungen nicht notwendig gemacht hat, ist die eine Sache. Daß wir auf dieses Datum mit einer Mischung aus Trauer um die Opfer jener Diktatur und Stolz auf die Widerstandskämpfer schauen, ist eine andere, aber sicher keine schlechte Sache.