Archiv für den Monat: Februar 2024

Die Gedankenpolizei

Heinrich Hoffmann von Fallersleben ist nicht nur der Schöpfer des Textes unserer Nationalhymne, des Deutschlandliedes, sondern hat auch das alte Volkslied „Die Gedanken sind frei“ in seine endgültige Fassung gebracht. Ich stelle die erste Strophe meinen nachfolgenden Überlegungen voran.

Musiknoten zum Lied - Die Gedanken sind frei

Es ist leider an der Zeit, dieser Melodie einen neuen Text zu unterlegen. Unsere wackere Kämpferin gegen den wieder auferstandenen Nationalsozialismus, als die sie sich offenbar unter dem Beifall des woken, linksgrünen Publikums sieht, die unvergleichliche Nancy Faeser, arbeitet offensichtlich an dem dringend notwendigen Staatssicherheitsgesetz. In der albernen Diktion der typischen Ampelgesetze wird es wohl „Gutes Denken Förderungsgesetz“ heißen. Sein Vorläufer ist der soeben vorgestellte 13-Punkte-Plan unter der Überschrift „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen – Instrumente der wehrhaften Demokratie nutzen“. Durchweg in Orwell’schem Neusprech gehalten, wird skizziert, was künftig Art. 5 des Grundgesetzes ersetzen soll.

Es geht natürlich ausschließlich gegen „Rechts“, Faesers Freunde von der Antifa, die ja schon gerne mal sogenannten Rechten, aber auch schon mal Unbeteiligten mit dem Hammer die Knie- oder Fußgelenke zertrümmern, sind natürlich ebensowenig gemeint, wie IS-Anhänger, Salafisten oder sonstige Islamisten, ob gewalttätig oder „nur“ wortradikal. Einige Beispiele:

So sollen beispielsweise die zuständigen Ordnungsbehörden Maßnahmen vor Ort ergreifen – etwa in Form gaststättenrechtlicher oder sonstiger gewerberechtlicher Maßnahmen oder durch das ordnungsrechtliche Einschreiten gegen rechtsextremistische Veranstaltungen. Nun ist Rechtsextremismus kein gesetzlicher Tatbestand, sondern wird von den Verfassungsschutzbehörden mit dem Segen der zuständigen Politiker jeweils definiert. Ein Verein, eine Partei oder einfach ein Stammtisch kann dann jedenfalls aus dem öffentlichen Leben verbannt werden, denn auf diesem Wege können Gaststätten oder auch Vermieter von Veranstaltungshallen angehalten werden, diese Leute auszuschließen, selbstverständlich bei entsprechender Strafdrohung.

Die kapitalbezogenen Strukturen und Zusammenhänge des rechtsextremistischen Spektrums werden durch das Bundesamt für Verfassungsschutz systematisch analysiert. Dies umfasst unter anderem Unternehmensstrukturen oder Finanzierungsnetzwerke, um so Trends, Muster und Vorgehensweisen herausarbeiten zu können. In vorauseilendem Gehorsam hat das ja vor kurzem eine mittelfränkische Sparkasse vorexerziert und einem Kunden mit der Kontosperrung gedroht, der eine Spende an eine politische Partei überwiesen hatte. Geplant ist auch, die angeblich zu hohe Hürde des Verhetzungs -und Gewaltsbezugs für Aktivitäten des Verfassungsschutzes in § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes durch einen auf das Gefährdungspotenzial abstellenden Ansatz zu ersetzen. D.h. nichts anderes, als daß anstelle des bisher erforderlichen Nachweises verfassungsfeindlicher Bestrebungen nun die bloße Annahme einer Gefährdung in dieser Richtung ausreichen soll, mit geheimdienstlichen Mitteln gegen Vereinigungen und Personen vorzugehen, und dies dann auch öffentlich zu machen, also diese Leute an den Pranger zu stellen. Ebenfalls soll ein erleichterter Zugriff auf Bankdaten und ein noch einzurichtendes Immobilientransaktionsregister ermöglicht werden. Das ist natürlich die Vorstufe zu Enteignungen und Vermögenseinzug.

Der wackeren Verteidigerin der Verfassung ist es natürlich auch ein Dorn im Auge, daß sogenannte Rechtsextremisten ein- und ausreisen können wie sie wollen. Das soll künftig verhindert werden.

Ein besonderes Steckenpferd der Ministerin und ihrer Gesinnungsgenossen ist der sogenannte Hass (kein gesetzlicher Straftatbestand!) im Netz, allerdings nur wenn er „rechtsextrem“ ist. Daß in dieser Szene bis hinein ins öffentlich-rechtliche Rundfunkwesen dergleichen sehr beliebt ist, hat ja jüngst der Karl Eduard von Schnitzler des ZDF namens Jan Böhmermann vorgeführt, der nichts weniger gefordert hat, als das Keulen von Rechtsextremisten, die er natürlich Nazis nennt. Bemerkenswert ist nicht nur der unbedingte Vernichtungswille, sondern auch der Sprachgebrauch. Bisher versteht man unter Keulen die Tötung von Tierbeständen, die von einer Seuche befallen sind. Das ist für den auch bei Faeser sehr beliebten Herrn Böhmermann wohl die richtige Methode des Umganges mit Leuten, die anderer politischer Meinung sind, für ihn und seine Freunde indessen Nazis. Faeser will deswegen schon so genannte inkriminierte Inhalte, offensichtlich unterhalb der Strafbarkeitsgrenze, löschen lassen. Zur Erinnerung: Art. 5 zieht die Grenzen der Meinungsfreiheit beim Gesetzesverstoß, vor allem beim Verstoß gegen Strafgesetze.

Besonders wichtig ist der Polizeiministerin die Säuberung des öffentlichen Dienstes, im Orwell’schen Neusprech Entfernung von Verfassungsfeinden aus dem öffentlichen Dienst. Es heißt in ihrem Programm: „Um eine deutliche Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, werden künftig alle Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der statusrechtlichen Entfernungen und andere statusrelevante Disziplinarmaßnahmen, durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Das langwierige Disziplinarklageverfahren, mit dem der Dienstherr statusrelevante disziplinarische Maßnahmen vor Gericht beantragen musste, entfällt.“ Im Klartext: unbotmäßige Staatsdiener fliegen durch einfachen Brief der vorgesetzten Dienststelle raus. Sie können dann ja klagen. Das dauert Jahre. Zwischenzeitlich kann man ja vom Bürgergeld leben, oder sich beim Aldi an die Kasse setzen.

Um künftig einen bewaffneten Umsturz in der Art der Rollatorrevolution des Prinzen Reuß zu verhindern, muß natürlich auch das Waffenrecht geändert werden. So soll künftig schon die Mitgliedschaft in einer Organisation, die vom Verfassungsschutz als „bloßer“ Verdachtsfall geführt wird, bereits zuverlässigkeitsschädlich sein und damit zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis führen. Damit die potentiellen rechten Putschisten auch keine vertieften Fertigkeiten im Umgang mit gefährlichen Waffen erwerben können, soll die Nutzung von Schießplätzen eingeschränkt werden, sodaß erlaubnisfreies Schießen für jedermann nur noch mit bestimmten Waffen gestattet werden soll. Ich gehe mal davon aus, daß das mit dem Luftgewehr künftig wohl noch möglich sein wird, mehr aber nicht.

Diese kleine Auswahl soll genügen. Wir werden dann in einem anderen Land leben, jedenfalls nicht mehr in einem freien Land. Und wir werden dann, jedenfalls wenn wir sicher sind, daß kein Fremder in der Nähe ist, singen:

Die Gedanken Polizei

sie wird uns verraten.

Sie kommet vorbei

wie nächtliche Schatten.

Kein Tyrann kann sie missen,

kein Bürger begrüßen.

Es faesert herbei

die Gedanken Polizei.

Klarheit

Die Diskussionen um Waffenlieferungen an die Ukraine, aktuell um das Waffensystem Taurus, sind teils verworren, teils unterkomplex und bisweilen intellektuell defizitär.

Die entscheidende Grundlage

Grundlegend ist zunächst einmal die Rechtslage. Alles, was im Zusammenhang mit der Unterstützung der einen oder anderen Kriegspartei zu erwägen ist, muß sich in erster Linie an der Rechtslage orientieren. Erst danach kann überhaupt über politische Argumente nachgedacht werden.

Es sollte allgemein unstrittig sein, daß der Angriff Russlands auf die Ukraine vor zwei Jahren ein glatter Bruch des Völkerrechts, vor allem auch bestehender Verträge zwischen den beiden Staaten, aber auch internationaler Abkommen war. Ich habe das in meinem Buch Tatort Ukraine, erschienen im Oktober 2022, kurz und übersichtlich dargestellt. Es ist damit aber auch unzweifelhaft, daß die Ukraine sich gegen einen unrechtmäßigen Angriff verteidigen darf. So ist das in Art. 51 der UN-Charta eindeutig geregelt. Waffenlieferungen an Kriegsparteien sind völkerrechtlich erst einmal neutral zu werten. Sie machen den Lieferanten nach überwiegender Auffassung im Völkerrecht nicht zur Kriegspartei. Als historisches Beispiel mag die Schweiz dienen. Sie hat im Zweiten Weltkrieg sowohl das Deutsche Reich als auch die Alliierten mit Waffen beliefert. Ihr Status als neutraler Staat wurde deswegen von keiner der Kriegsparteien in Zweifel gezogen.

Dürfen unbeteiligte Staaten Waffen an Kriegsparteien liefern?

Damit beantwortet sich schon fast von selbst die Frage, welche Waffen geliefert werden dürfen. Waffen an sich haben keine rechtliche Qualität. Rechtliche Qualität hat ihr Einsatz. Insbesondere ist es gleichgültig, auf welche Entfernung sie wirken können. Die Debatte um den Marschflugkörper Taurus mit einer Reichweite von rund 500 km ist aus militärischer Sicht auch grotesk. Zweifellos kann die Ukraine mit diesem Waffensystem Ziele tief im russischen Staatsgebiet bekämpfen. Das kann sie allerdings auch mit Artilleriesystemen, die zum Beispiel Reichweiten um die 80 km haben, von der Luftwaffe ganz zu schweigen. Wenn sie in Grenznähe disloziert sind, wirken sie also auch in das Staatsgebiet des Feindes. Es kommt alleine darauf an, ob militärische Ziele oder zivile Ziele bekämpft werden. Letzteres würde gegen das Kriegsvölkerrecht verstoßen, ersteres wäre eine nicht nur legitime, sondern völkerrechtlich auch legale Kriegshandlung. Im übrigen sollte es für klar denkende Menschen auf der Hand liegen, daß die Ukraine mit dem gleichen Recht wie Russland militärische Ziele im jeweils anderen Land bekämpfen darf. Kriegsverbrechen hingegen ist immer die Bekämpfung ziviler Ziele.

Politik

Bemerkenswert ist die heutige Abstimmung im Deutschen Bundestag. Mehrheitlich haben die Abgeordneten beschlossen, an die Ukraine weitreichende Waffensysteme zu liefern. Die Lieferung des weitreichenden Waffensystems Taurus indessen lehnte die Mehrheit der Abgeordneten ab. Politische Entscheidungen sind eben häufig unlogisch und widersprüchlich, Politik eben.

Krieg und Frieden

Eine ganz andere Frage ist, ob die Kriegsparteien nicht endlich zu Friedensverhandlungen kommen sollten. Das ist aber deren Sache, worin wir uns nicht einzumischen haben. Natürlich können wir einen guten Rat geben. Völlig verfehlt indessen sind Vorstellungen, wonach es zum Frieden führen würde, wenn man die Waffenlieferungen an die Ukraine einstellt, und sie so nicht mehr imstande ist, wenigstens den status quo zu verteidigen. Vielmehr ermöglicht nur die Unterstützung der Ukraine mit Waffenlieferungen die Aufnahme von Friedensverhandlungen.

Es liegt im übrigen nahe, daß die Ukraine kein Staat ist, der unseren Vorstellungen von Demokratie und Rechtsstaat genügt. Daß sie ebenso wie Russland zu den korruptesten Ländern der Welt gehört, ist eine Binsenweisheit. Inwieweit die derzeitige Regierung von ihrer Bevölkerung getragen wird, inwieweit allgemeiner Konsens mit der Regierungspolitik herrscht, und inwieweit auch ihre Armee in Kriegsverbrechen involviert ist, wissen wir nicht genau. Gerade zu letzterem gibt es noch keine justizförmigen, vor allem unabhängige Untersuchungen, von förmlichen Gerichtsverfahren ganz zu schweigen. Somit muß man sich mit derartigen Bewertungen zurückhalten. Das ändert aber alles nichts daran, daß völkerrechtlich die Lage ist, wie sie ist. Für Juristen ist das keine Frage. Auch der Dieb kann Opfer eines Diebstahls sein. Beethoven läßt im Fidelio den Pizzaro singen: „Nun ist es mir geworden, den Mörder selbst zu morden!“ Schon damals bestand daran kein Zweifel. Das Recht schützt jeden.

McCarthy hat übernommen

Das politische Klima in Deutschland entwickelt sich zunehmend weg von der freiheitlichen Gesellschaft. Bezeichnend ist unter anderem die Wortwahl in Politik und Medien, aber auch seitens der Verfassungsschutzbehörden. So wirft man politisch missliebigen Personen und Vereinigungen häufig vor, „die Grenzen des Sagbaren“ verschieben zu wollen. Daran schließen sich dann konkrete Vorwürfe an, die eine verfassungsfeindliche Grundeinstellung der Betroffenen dokumentieren, oder zumindest einen entsprechenden Verdacht begründen sollen. Dieser Sprachgebrauch ist verräterisch. Denn wer so denkt, hält es für richtig und rechtens, daß man nicht alles sagen darf, sondern bestimmte Meinungen nicht nur politisch unerwünscht sind – was ja wohl immer nur einen Teil des politischen Spektrums betreffen kann, denn der jeweils andere Teil wird das genau umgekehrt sehen –, sondern auch von Rechts wegen nicht geäußert werden dürfen.

Die zentrale Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie

Dazu muß man in aller Kürze darauf hinweisen, daß unsere Verfassung in Art. 5 GG die Meinungsfreiheit schützt. Es handelt sich dabei um das für den Bestand jeder Demokratie unverzichtbare Bürgerrecht. In seinem berühmten Lüth-Urteil vom 15.1.1958 hat das Bundesverfassungsgericht dazu ausgeführt: „Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l‘ homme nach Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freeedom“ (Cardozo).“ Damit formuliert das Bundesverfassungsgericht den überragenden Stellenwert dieses Grundrechts. Es benutzt in diesem Urteil übrigens zum ersten und einzigen Male das Stilmittel, tragende Gründe seiner Entscheidung auch in anderen Sprachen zu formulieren. Das muß natürlich bei der Auslegung der allgemeinen Gesetze stets so durchschlagen, daß im Zweifel der Freiheit der Vorrang vor allen anderen Belangen gebührt. Ihre Grenzen findet sie nur in den allgemeinen Gesetzen, also dem Strafgesetzbuch, aber auch an den Persönlichkeitsrechten anderer Menschen. Die Verleumdung mag eine Meinungsäußerung sein, sie ist aber gerade aus diesem Grunde nicht zulässig. Politische Meinungen indessen sind nach unserer Verfassung ebenso frei wie etwa Meinungen zu künstlerischen Darbietungen oder der Qualität von Wein. Innerhalb der so von der Verfassung definierten Meinungsfreiheit gibt es eben keine „Grenzen des Sagbaren“. So dient schon der Vorwurf, die Grenzen des Sagbaren verschieben zu wollen, genau genommen der Einschüchterung.

Der neurotische „Kampf gegen Rechts“

Das politische Meinungsklima in Deutschland indessen treibt in die entgegengesetzte Richtung. Die Mehrheitsmeinung erhebt nicht nur den Anspruch, jeweils sachlich zutreffend zu sein, sie maßt sich auch an, abweichende Meinungen als nicht nur sachlich unzutreffend, sondern moralisch verwerflich und staatsgefährdend zu bewerten. Dabei schreckt man auch vor offensichtlichen Verleumdungen nicht zurück, wenn sie nur geeignet erscheinen, die Furcht der Bevölkerung vor Krieg und Tod, Bürgerkrieg und Diktatur und was der diffusen Ängste noch mehr sein mögen, zu fördern. Wir erleben dies gerade im Zusammenhang mit den angeblichen Enthüllungen über eine sogenannte Geheimkonferenz finsterer rechtsextremer Figuren, auf deren Tagesordnung nicht weniger als die millionenfache Deportation von Menschen mit der angeblich falschen Hautfarbe oder Abstammung, und zwar auch mit deutscher Staatsbürgerschaft, gestanden haben soll. Nichts von dem allen ist wahr, wie das auch schon in der Vergangenheit mehrfach der Fall gewesen ist. Erinnert sei an die Fälle der komplett erlogenen Ertränkung eines sechsjährigen Kindes mit Migrationshintergrund durch Neonazis im Freibad von Sebnitz im Sommer 2000, des angeblich rassistischen Mordanschlages auf Ermyas Mulugeta im April 2006, die angebliche Hetzjagd von Mügeln im August 2007, die verleumderische Verfälschung des Textes der Ansprache des Politikers Martin Hohmann vom 3. Oktober 2003, die angebliche Hetzjagd von Chemnitz vom August 2018, den nicht stattgefundenen, jedoch journalistisch gehypten Sturm auf den Reichstag am 29.8.2020 und die Falschmeldung über angebliche Bedrohungen von Angestellten anderer Fraktionen durch Mitarbeiter der AfD-Bundestagsfraktion 2019. Sie alle hatten eins gemeinsam: Sie waren komplett erfunden, erschienen jedoch nützlich im sogenannten Kampf gegen Rechts zu sein, ebenso wie der maßlos aufgebauschte angebliche Reichsbürgerputsch um die verwirrten Zeitgenossen um den merkwürdigen Heinrich XIII. Prinz Reuß. Gleichwohl schaffen es Politiker und Journalisten, nahezu täglich zig-tausende von Bürgern auf die Straße zu treiben, um dort gegen die Wiederkehr Hitlers und seiner Spießgesellen, selbstverständlich in Gestalt der verhassten AfD und anderer angeblicher Umstürzler zu demonstrieren. Die apokalyptischen Reiter der Verleumdung – Furcht, Unwissenheit, Fanatismus und Verunglimpfung, treiben die Massen vor sich her.

Der Verfassungsschutz als Gedankenpolizei

Eine tragende Rolle in diesem bösen Spiel hat das Bundesamt für Verfassungsschutz übernommen, das man seit geraumer Zeit besser Bundesamt für Verdachtschöpfung nennen sollte. Es hat sich ganz offen als Instrument der Politik gezeigt, als sein Präsident unverblümt erklärte, seine Behörde könne es nicht alleine leisten, die Umfragewerte der AfD zu reduzieren. Es hat auch seine gesetzlichen Aufgaben eigenmächtig erweitert, indem es die sogenannte „Delegitimierung des Staates“ seiner Aufgabenbeschreibung in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes hinzugefügt hat. Das Gesetz selbst weist ihm jedoch nur die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen zu, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, sowie weiter sicherheitsgefährdende, geheimdienstliche und sonstige Bestrebungen, vor allem durch Anwendung von Gewalt, und auch Bestrebungen die gegen den Gedanken der Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Von einer „Delegitimierung des Staates“ kann keine Rede sein, auch die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane ist etwas völlig anderes als die angebliche Delegitimierung. Nachdem die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Verfassungsorganen bereits im Gesetz steht, und der Angriff gegen die Verfassungsordnung überhaupt ebenso wie gegen die Sicherheit des Staates, kann der neue Begriff nur Aktivitäten und Meinungsäußerungen unterhalb dieser Schwelle betreffen. Sie sind jedoch von dem tragenden Freiheitsrecht des Art. 5 GG geschützt.

Diese Selbstermächtigung des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist als Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unseres Landes zu werten. Die Verfassung muß vor diesem Verfassungsschutz geschützt werden. Nicht mehr der Schutz der bürgerlichen Freiheiten vor einem autoritären oder gar diktatorischen System, das sie abschaffen will, steht auf der Agenda des Amtes, sondern man arbeitet daran, den Geist der Freiheit einzusperren.

Nur hilflos oder schon erbärmlich?

Exemplarisch zeigt sich dies nun daran, daß man nun den Vorgänger des heutigen Präsidenten, Herrn Dr. Hans-Georg Maaßen, als Beobachtungsobjekt führt. Nicht nur die Absurdität dieses Sachverhalts als solche, vielmehr die nun öffentlich gemachten Gründe hierfür verdienen eine nähere Betrachtung. Nachdem dies bekannt geworden war, ließ Herr Dr. Maaßen mit Schreiben vom 18.8.2023 über seine Anwälte das Amt auffordern, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Dem hat das Amt nun mit Bescheid vom 16.1.2024 entsprochen und auf 20 Seiten dargelegt, welche Daten es aus welchem Grunde über die Person Dr. Hans-Georg Maaßen gespeichert hat. Dieses Dokument ist so bemerkenswert, daß Herr Dr. Maaßen seiner Veröffentlichung zugestimmt hat. Die Lektüre dieses Schreibens gestattet tatsächlich einen Blick in die Gedankenwelt dieser Behörde, die wiederum maßgeblich von der Regierungspolitik bestimmt wird.

Hier werden Denkweisen und Methoden sichtbar, die an die geistigen Grundlagen und Arbeitsmethoden von diktatorischen Systemen erinnern, wie wir sie in unserem Lande leider schon hatten, und wie wir sie heute in Ländern wie Russland und China sehen. Doch auch demokratische Gesellschaften sind vor solchen Entwicklungen nicht sicher. Ein Beispiel aus der neueren Geschichte ist die McCarthy-Ära in den USA. Den meisten Menschen in Deutschland wird der Begriff nichts mehr sagen. Es handelte sich kurz gesagt um eine Kampagne in den USA der frühen fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts, wohl eingebettet in eine hysterische Furcht vor dem Kommunismus. Dem politischen Schwindler Joseph McCarthy war es gelungen, bis zum Senator aufzusteigen und sich die Furcht seiner Landsleute vor dem Erstarken des Kommunismus im gerade begonnenen Kalten Krieg zu Nutze zu machen. Ein Klima, in dem die absurdesten Verdächtigungen gegen Künstler, Intellektuelle, Politiker, aber auch Neid und Missgunst fröhliche Urständ feierten. Abweichende Meinungen konnten sehr schnell als Beleg für kommunistische Verschwörungen angesehen und bewertet werden. Natürlich musste diese kollektive Psychose scheitern, und brach dann auch nach wenigen Jahren zusammen.

Aufschlussreich ist also, was der Verfassungsschutz so alles über seinen früheren Präsidenten gespeichert hat. Verdachtbegründend sind demnach schon Veröffentlichungen Dritter über Maaßen. Besonders verdächtig ist es, wenn Leute etwas über ihn schreiben, die ihrerseits vom Verfassungsschutz der Reichsbürgerbewegung zugerechnet werden, verdächtig ist es aber auch, wenn der Jurist Dr. Maaßen sich über Verhältnismäßigkeit oder Unverhältnismäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen äußert. Natürlich darf auch die Verschwörungstheorie unserer Verfassungsschützer nicht fehlen, wonach schon die Wortwahl einer verdächtigen Person den Verdacht des Antisemitismus begründen kann oder gar muß. Dabei greift man zu dem semantischen Taschenspielertrick, dem betreffenden Verfasser zu unterstellen, er meine gar nicht, was die von ihm benutzte Vokabel bedeutet, sondern benutze sie gewissermaßen als Geheimzeichen, wie das in der Ganovensprache, auch Rotwelsch genannt, der Fall ist. Dort gibt es ja nicht nur Vokabeln, die man sonst weder in der Umgangs- noch der Hochsprache findet, sondern auch Vokabeln, die nur für Eingeweihte vertändlich sind, zum Beispiel „Kachny“ (Huhn) oder „schinageln“ (arbeiten). Oder solche, die für Eingeweihte eine andere Bedeutung haben, als für uns. So meinen sie betteln, wenn sie fechten sagen, und Hunger, wenn sie Bock sagen. Die Verschwörungstheoretiker vom Bundesamt für Verdachtschöpfung sprechen dann von „Codes“ und „Chiffren“. Der Begriff des Globalismus, der nun einmal ganz wertneutral für die Bedeutung der weltweiten Wirtschaftsbeziehungen und die Macht der weltumspannenden Konzerne steht, soll dann belegen, daß der Verfasser in Wirklichkeit damit ein antisemitisches Stereotyp bedient, und in der Nachfolge Hitlers von einer jüdischen Weltherrschaft fabuliert. Die Heimtücke dieser Methode besteht natürlich darin, daß bereits die Unterstellung, sich einer Geheimsprache zu bedienen, denknotwendig voraussetzt, daß der Betreffende zu eben den Kreisen gehört, die man als verfassungsfeindlich und/oder kriminell einstuft. Das ist so grotesk und absurd, daß man darüber nachzudenken beginnt, ob die Urheber solcher Verschwörungstheorien nicht doch einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung bedürfen.

Aber auch die übliche parteipolitische Kritik, auch Polemik, ist für den Verfassungsschutz offenbar Anlass genug, derartiges zu speichern. Offenbar sieht man sich aufgerufen, insbesondere die Partei Bündnis 90/die Grünen zu schützen, weswegen man Aussagen des Delinquenten dazu speichert. Verdächtig sind dann Äußerungen in Interviews mit Publikationen wie der Züricher Weltwoche, der Neuen Zürcher Zeitung, der Welt, Cato oder auch im Spiegel. Für eine seriöse Informationsquelle hält man aber offenbar die Publikation der linksradikalen Amadeu Antonio Stiftung namens Belltower. Nun gut, diese sogenannte Nichtregierungsorganisation ist ja inzwischen faktisch eine zivilrechtlich verfasste Verfassungsschutzbehörde. Dem Fass schlägt den Boden aus der Hinweis auf das Schreiben eines unbekannten Verfassers von 23.5.2017 an Maaßen als seinerzeitigen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das nach Meinung der Verfasser dieser Recherche in einem für „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ typischen Sprachgebrauch abgefasst sein soll, dicht gefolgt von dem Hinweis auf eine Zusammenstellung von Presseartikeln vom 12.3.2018, zu denen auch ein Bericht des Spiegel vom 10.3.2018 gehören soll. Gewissermaßen zur Entschuldigung beruft sich dann das Autorenkollektiv auf die automatisierte Suche nach Belegen für verfassungsschutzrelevante Nennungen des Namens Maaßen. Die Krone des Ganzen ist allerdings die Erwähnung der E-Mail einer Person an die Bundesministerin des Innern und für Heimat vom 9. Dezember 2022, in welcher der Versender im Zusammenhang mit der „Razzia in der Reichsbürgerszene“ Funktionsträger im öffentlichen Dienst verdächtigt, rechtsextremistische, cyberfaschistische und scientologische Ideologien auszuleben. Wohlgemerkt, es handelt sich bei all diesen „Fundstücken“ nicht etwa um Äußerungen des Beobachtungsobjekts Dr. Maaßen. Es genügt offenbar, wenn eine Suchmaschine Verknüpfungen zwischen Texten dieser Art und dem verfassungsfeindlicher Umtriebe verdächtigten Dr. Hans-Georg Maaßen herstellt. Willkommen in Absurdistan!