Archiv für den Monat: Mai 2020

Die Stunde der Schande

Was sich am 14. Mai 2020 von 20:10 Uhr bis 20:50 Uhr im Plenarsaal des Reichstagsgebäudes zu Berlin abgespielt hat, kann mit Fug und Recht als Stunde der Schande bezeichnet werden. Auf der Tagesordnung der 160. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages stand der Antrag der AfD-Fraktion, eine zentrale Gedenkstätte für für die deutschen Opfer des Zweiten Weltkrieges und der unmittelbaren Nachkriegszeit in der Bundeshauptstadt Berlin zu schaffen und so an diesem Ort in angemessener Weise an folgende deutsche Opfergruppen des Zweiten Weltkrieges und der Nachkriegszeit zu erinnern:

an die Opfer der alliierten Vertreibungsmaßnahmen;

an die zivilen Opfer des alliierten Bombenkrieges gegen deutsche Städte;

an die deutschen Soldaten, die in der Kriegsgefangenschaft umgekommen sind;

an die im Krieg vermißten deutschen Soldaten;

an die Deutschen, die in die Sowjetunion zwangsverschleppt wurden;

an die im Zuge der Eroberung der ehemaligen Reichsgebiete östlich der Oder-Neiße-Linie umgekommenen oder ermordeten Deutschen;

an die Deutschen, die im Zuge des Einmarsches der Roten Armee und der Einweisung in sowjetische Speziallager in Mitteldeutschlands ums Leben kamen;

an die Millionen von vergewaltigten deutschen Frauen und Mädchen, die insbesondere im Zuge des Einmarsches der Roten Armee in die ehemaligen Ostgebiete und mitteldeutschen Gebiete des Deutschen Reichs zu Tode kamen.

Warum noch ein Denkmal?

Nun mag man sich fragen, ob es angesichts der vielen Kriegerdenkmäler, Gedenksteine und würdig gestalteten Grabanlagen auf Friedhöfen einer zentralen Gedenkstätte für die oben genannten Gruppen von Opfern der Kriegs-und Nachkriegsereignisse bedarf. Dazu ist zunächst ein Blick ins Land hilfreich. Es gibt in der Tat eine große Zahl von Denkmälern für verschiedene, sagen wir einmal, Opfergruppen. So findet man etwa in Nürnberg, einer Stadt, die unter dem völkerrechtswidrigen Bombenkrieg der Alliierten schwer gelitten hat, auf dem Südfriedhof das Mahnmal „Glockenturm“, womit die Stadt an die 6.621 Toten der alliierten Luftangriffe auf Nürnberg erinnert. Ebenfalls in Nürnberg, recht zentral in der Innenstadt, findet man das 1999 vom Freistaat Bayern errichtete Denkmal „Flucht und Vertreibung“. Es nennt die Gruppen der Vertriebenen wie Schlesier, Sudetendeutsche, Siebenbürger Sachsen und überhaupt dann „alle Ostvertriebenen“. Gewidmet ist es laut seiner Inschrift: „Den deutschen Vertriebenen zur Erinnerung an Deportation, Flucht und Vertreibung. Zum Gedenken an ihre Heimat und an ihre Toten. Zum Dank für ihren Einsatz beim Wiederaufbau in Bayern“.

Sucht man nach einer zentralen Gedenkstätte, so findet man im Batterieturm von Schloss Burg/Solingen die Gedenkstätte des deutschen Ostens, im Jahr 1951 vom ersten Bundespräsidenten Theodor Heuss eingeweiht.

Dezentral gibt es natürlich einzelne Gedenkstätten. So findet man als Spaziergänger an einem Waldweg bei Ursensollen/Oberpfalz einen Gedenkstein, auf dem die Namen der Opfer eines Tieffliegerangriffs auf einen Personenzug kurz vor Kriegsende zu lesen sind, und auf dem auch beschrieben wird, wie sie zu Tode gekommen sind.

Die zentrale Gedenkstätte für alle deutschen Opfer sucht man vergebens

Was man in Deutschland allerdings nicht findet, ist eine öffentliche Gedenkstätte, die allen Opfergruppen gewidmet ist, die sich in dem oben zitierten Antrag finden. Überhaupt gibt es meines Wissens zum Beispiel nirgends ein Denkmal für die Opfer der Vergewaltigungen durch Soldaten der Alliierten Streitkräfte. Auch ist mir kein Denkmal für die Gesamtheit der in alliierter Kriegsgefangenschaft umgekommenen deutschen Soldaten bekannt. Es gibt auch hier nur Einzeldenkmäler wie das für die in den berüchtigten Rheinwiesenlagern umgekommenen Kriegsgefangenen. Ein Denkmal für die Zwangsdeportierten oder in den sowjetischen Speziallagern, die man in ehemaligen NS-Konzentrationslagern eingerichtet hatte, Ermordeten und Verhungerten scheint es ebenfalls nicht zu geben, jedenfalls nicht von überregionaler Bekanntheit. Man sollte daher meinen, daß dieser Antrag gute Aussichten hätte, letztendlich verwirklicht zu werden.

Der „Geburtsfehler“ des Antrags

Doch dem ist nicht so. Der Antrag wurde nach kurzer Debatte an die Ausschüsse verwiesen. Bemerkenswert ist, wie sich die Debatte entwickelt hatte. Denn der Antrag hatte einen offensichtlich schweren Geburtsfehler. Er stammte von der Fraktion der AfD, war also mit beißendem Schwefelgeruch behaftet.

Der Anwalt der Vertriebenen spricht

Für die CDU/CSU Fraktion nahm der Abgeordnete Eckhard Pols, seines Zeichens Vorsitzender der Gruppe der Vertriebenen, Aussiedler und deutschen Minderheiten, zu diesem Antrag Stellung. Zu dieser Vereinigung liest man auf der Internetseite der CDU/CSU Fraktion:

“ Seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland unterhält die CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag die soziologische Gruppe der Vertriebenen, Aussiedler und deutschen Minderheiten – so auch in der 19. Legislaturperiode. Sie umfasst heute 70 Mitglieder und stellt nach wie vor die Anerkennung des Kriegsfolgenschicksals in den Mittelpunkt ihrer politischen Arbeit. Davon betroffen sind Vertriebene, Aussiedler und deutsche Minderheiten gleichermaßen.“

Wenn irgendjemand ein besonderes Interesse an der Errichtung eines solchen zentralen Denkmals haben müßte, dann doch wohl eine solche Vereinigung. Doch Herr Pols äußerte sich völlig anders. Er lehnte den Antrag der AfD-Fraktion mit harschen Worten ab.

„Opfermythos“ und „Relativierung der deutschen Schuld“

Sie wolle doch nur einen „deutschen Opfermythos“ (nur ein Mythos also!) wiederbeleben. Wörtlich: „In Deutschland strebt die politische Rechte unter Führung der AfD eine Neubewertung des Nationalsozialismus an. Bewußt werden einzelne Ereignisse des Weltkrieges wie die Bombardierung Dresdens instrumentalisiert und Deutsche ausschließlich als Opfer thematisiert.“ Dahinter stecke die Strategie, den Fokus auf die Kriegsverbrechen der Alliierten zu werfen, um deutsche Schuld zu relativieren. „Beim Thema der Vertreibung der Deutschen hantieren sie mit höheren Opferzahlen.“ Dabei blende die Partei völlig die Vorgeschichte des Krieges und die Millionen Opfer der Nationalsozialisten aus. Also immer wieder: Die Deutschen waren doch selber schuld, daß es ihnen so ergangen ist! Das ist nicht sehr weit von „Bomber Harris do it again!“ Ein Politiker also, der sich von Amts wegen besonders mit dem Schicksal der deutschen Opfer des Zweiten Weltkrieges zu befassen hat, faselt von einem deutschen Opfermythos.

Zur Diffamierung gehört denknotwendig die Lüge

Dabei schreckt er nicht davor zurück, wahrheitswidrig den Antragstellern zu unterstellen, Deutsche ausschließlich als Opfer zu thematisieren, obgleich in dem Antrag auch zu lesen ist: „Diese Stätte soll nicht dem Aufrechnen von Opfern oder von Schuld dienen, schon gar nicht neuen Unfrieden zwischen längst befreundeten Nationen säen. Die bestehenden Gedenkstätten für die Opfer des NS-Regimes, allen voran das Denkmal für die ermordeten Juden Europas, soll sie – im Sinne einer umfassenden Gedenkkultur – ergänzen, nicht dazu in Konkurrenz treten.“

Von der Gefahr eines sogenannten Erinnerungskrieges, vor dem laut Herrn Pols Historiker warnen, der 75 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges neue Konflikte in Europa schüren könne, ist hier doch keine Spur zu finden. Ganz im Gegenteil. Die Erinnerung an all das, was das NS-Regime anderen angetan hat, soll ungeschmälert bleiben. Daß es sich bei den Chefs und Schergen dieses Regimes um Deutsche gehandelt hat, zieht niemand in Zweifel, auch nicht seine angeblichen Bewunderer in der Fraktion mit dem Schwefelgeruch. Der vollständigen Geschichtsbetrachtung ist es jedoch geschuldet, die ganze Wahrheit auch in der Gedenkkultur sehen zu können.

Wenn zwei das Gleiche tun…

Es ist auch nicht etwa so, daß die Union sich immer geweigert hätte, deutscher Opfer jener Zeit zu gedenken. Das vom CSU-regierten Bayern 1999 in Nürnberg errichtete Denkmal für die Vertriebenen ist ja nun wirklich ausschließlich diesen deutschen Opfern des Zweiten Weltkrieges und der Nachkriegszeit gewidmet. Im Jahr 2010 beantragte die CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus ein Denkmal für die ab dem Frühjahr 1945 in Berlin geschändeten Frauen zu errichten. Daraus wurde allerdings nichts, denn die leidenschaftlichen Verfechter der Menschenrechte in den linken Fraktionen SPD, Grüne und Linke konnten sich damit nicht anfreunden. So hat es bei dem Denkmal für die Trümmerfrauen im Volkspark Hasenheide sein Bewenden. Das wurde allerdings schon 1955 errichtet, zu einer Zeit also, als man auch in der SPD noch wußte, daß der Zweite Weltkrieg auch deutsche Opfer gefordert hatte, wobei gerade die Frauen besonders große Lasten zu tragen hatten. Erst Mann oder Vater im Krieg verlieren, dann die Wohnung in Schutt und Asche sinken zu sehen, anschließend von den „Befreiern“ vergewaltigt zu werden und dann noch die Kraft zu haben, mit bloßen Händen wieder aufzubauen, was amerikanische Bomben und russische Granaten zerstört hatten, war und ist ja wohl eines ehrenden Gedenkens wert. Es ist offensichtlich wohl so, daß nicht der Inhalt eines Antrages maßgeblich ist, sondern vielmehr, wer den Antrag stellt. Man kann sich vorstellen, daß auch ein Antrag der AfD, etwa Überstundenvergütungen von Krankenhauspersonal im Zusammenhang mit der aufwendigen Behandlung von Covid 19 Patienten steuerlich zu begünstigen, als blanker Rechtspopulismus diskreditiert würde, allerdings flugs ein Antrag mit ähnlichem Inhalt von den Regierungsfraktionen gestellt würde.

Die Imprägnierung des Politikers

Den wackeren Unionsabgeordneten Eckhard Pols sollte man sich noch etwas näher anschauen. Der Mann ist einer der wenigen Politiker, die nicht die übliche akademische Sozialisation haben. Sein beruflicher Lebenslauf vollzog sich fernab von Vorlesungen über soziologische Entwicklungen der Industriearbeiterschaft unter den Bedingungen des Faschismus, der Ästhetik früharabischer Kalligraphie oder Seminaren zur historischen Kultursoziologie männlicher Subjektformen und ihre Affektivitäten vom Zeitalter der Empfindsamkeit bis zur Postmoderne. Vielmehr ist der Mann selbständiger Glasermeister, Innungs-Obermeister gar, mithin ein Mensch, von dem man annehmen darf, er steht mitten im Leben und geht mit gesundem Menschenverstand an die Dinge heran. Doch ist es offensichtlich so, daß man in der Politik nur reüssieren kann, wenn man mit den Wölfen heult. Auch ein Mann mit der Biografie von Herrn Pols verinnerlicht irgendwann einmal die im politisch-medialen Komplex vorherrschenden Narrative. Man sondert eben Sätze ab, die mithilfe der vorgestanzten Denkschablonen aus den Parteizentralen und als abstratcs aus den Hervorbringungen von Gender und Gedöns-Wissenschaftler*innen (so viel politisch korrekte Schreibe muß in diesem Kontext schon sein!) generiert worden sind. Statt eigenständig denkender Politiker haben wir es weithin mit bloßen Sprechautomaten zu tun.

Keine Sternstunde des deutschen Parlaments

Eine Sternstunde des Parlaments war dieser Abend des 14. Mai 2020 gewiß nicht. Wenn in einem Parlament das Leid des eigenen Volkes von seiner Mehrheit auf das Niveau kleinlichen Gezänks heruntergezogen und einem halluzinierte Aufrechnungsverbot gegen das Leid anderer Völker unterworfen wird, dann gereicht das diesen Politikern eben zur Schande.

Wozu braucht man eigentlich Fachleute?

Es gibt wohl keine akademische Disziplin, die für Außenstehende so überflüssig ist, wie die Juristerei. Denn auf diesem Gebiet ist offenbar jeder kompetent. Zum einen kann wirklich jeder, der des Lesens kundig ist, Gesetze und Gerichtsurteile lesen. Lesen heißt natürlich auch verstehen. Wer etwa die Zeitung oder die Gebrauchsanleitung für seine Waschmaschine gelesen hat, hat ja nun auch verstanden, was er gelesen hat. Denkt er und auch sie jedenfalls. Zum anderen ist man täglich eigentlich ununterbrochen mit Rechtsfragen konfrontiert, auf die man eine Antwort haben muß. So muß jeder prüfen und entscheiden, ob eine Rechnung zu bezahlen ist, ob er auf der Autobahn langsamer fahren muß, weil dort ein Schild steht, wonach bei Nässe nur noch 80 km/h gefahren werden darf, oder ob er den Gehsteig streuen muß, weil sich dort Glatteis bildet. Kurz und gut, das Recht umgibt und fordert uns ständig. Und deswegen sind wir da doch alle firm. Die Juristen mit ihren Spitzfindigkeiten sind eigentlich nur eine Landplage.

Was Recht ist, weiß man ja

Weil das so ist, kann man nicht nur nach der Tagesschau den Freispruch in einem Mordprozeß zutreffend kommentieren, sondern man kann selbstverständlich auch feststellen, was das Grundgesetz so alles anordnet und regelt. Vor allem kann man ja schon am Wortlaut feststellen, daß das Grundgesetz keine Verfassung ist, denn sonst müsste sie ja so heißen.

Der unerledigte Verfassungsauftrag eine neue Verfassung zu schaffen

Immer wieder liest man deswegen mal kurze und prägnante, mal langatmige und umständliche Ausführungen von Zeitgenossen über die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, ihre Identität oder Nichtidentität mit dem Deutschen Reich oder auch die Schaffung und Inkraftsetzung einer neuen Verfassung gemäß Art. 146 GG. Das steht nach Meinung dieser Rechtsexperten noch aus. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wird diese Vorschrift des Grundgesetzes einfach nicht umgesetzt. Wer und auf welchem Wege für diese Umsetzung zuständig ist, bleibt dabei im Dunkeln. Wenn man nun statt eigener Überlegungen dazu einfach einmal Juristen befragen würde, bekäme man auch eine klare Antwort. Das Thema ist für examinierte Juristen, selbst ohne Spezialisierung auf das Verfassungsrecht, unproblematisch.

Wer ist der pouvoir constituant?

Eine neue Verfassung kann das deutsche Volk sich natürlich geben. Dazu ist allerdings die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung erforderlich. Das Grundgesetz selbst schweigt darüber, wer dafür zuständig ist. Somit gelten die allgemeinen Regeln. Wenn schon für verfassungsändernde Gesetze eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat erforderlich ist, dann sicherlich auch für die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung. Wer diese Mehrheit organisieren kann, ist realistisch nicht abzusehen. Unter den Abgeordneten wird man jedenfalls derzeit niemanden finden, der sich mit einer solchen Frage überhaupt befassen würde.

Wäre eine neue Verfassung grundlegend anders?

Eine neue Verfassung wäre bei Lichte besehen eine Änderung der vorhandenen Verfassung. Dabei wäre allerdings gemäß Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes zu beachten, daß die tragenden Grundsätze der geltenden Verfassung, nämlich die Verpflichtung des Staates zur Achtung der Menschenwürde, konkretisiert in den Grundrechten, und das Demokratie- und Rechtsstaatsgebot nicht aufgehoben werden dürfen. Also wäre auch eine neue Verfassung in ihren wesentlichen Grundzügen ähnlich wie die geltende Verfassung. Etwas anderes könnte nur im Falle eines gewaltsamen Umsturzes Platz greifen. Mit anderen Worten: nur eine Revolution könnte sich über die Schranken des Art. 79 Abs. 3 GG hinwegsetzen. Dann hätten wir allerdings, wie das nach Revolutionen schon immer gewesen ist, eine Diktatur.

Ist Deutschland ein souveräner Staat?

Das ist auch völlig losgelöst von der Verfassungsgeschichte. So sind etwa Art. 133 und 139 GG ganz offensichtlich nur noch Rechtsgeschichte. Auch spielt es keine Rolle mehr, ob und mit welchen Intentionen die Alliierten seinerzeit auf die Gründung der Bundesrepublik Deutschland und den Text ihrer Verfassung Einfluß genommen haben. Die Frage der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland stellt sich jedenfalls nach dem geltenden Verfassungstext nicht. Auch das ist völlig klar. Ich habe noch nie von einem Verfassungsrechtler etwas gegenteiliges gehört. Daran ändert auch die sagenhafte “ Kanzlerakte“, soweit sie überhaupt existiert, nichts. Denn für die Gesetzgebung, und damit auch für die Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge, ist das Parlament zuständig. Selbst wenn der Bundeskanzler sich per Unterschrift gegenüber den USA zu irgendetwas verpflichtet, bindet das den Gesetzgeber nicht. Inwieweit allerdings ein Staat wie Deutschland im Verhältnis zu Weltmächten wie den USA souverän ist, kann nur politisch beurteilt werden. Völkerrechtlich stünde etwa einem Austritt Deutschlands aus der NATO nichts entgegen. Politisch wäre das natürlich Harakiri.

Offenbar sind nur die Juristen nicht rechtskundig

Soweit darüber räsoniert wird, daß ein Verfassungsauftrag aus Art. 146 GG immer noch der Erledigung harrt, findet sich diese Auffassung nur außerhalb der juristischen Profession. Mir ist jedenfalls kein Jurist, insbesondere kein Verfassungsrechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder Verfassungsrichter bekannt, der diese Auffassung auch nur zuneigen würde. Für Juristen ist die Sache also klar.

Frage an alle Nichtjuristen, die anderer Auffassung als die Juristen sind: würden Sie sich eigentlich von einem Juristen den Blinddarm herausnehmen, oder ihr Magengeschwür therapieren  lassen?


Ultra vires

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Programm der Europäischen Zentralbank (EZB), wonach sie Staatsanleihen in einer Größenordnung von 3 Billionen € ankaufen kann, um damit praktisch die Insolvenz der südeuropäischen Staaten zu verhindern, hat hohe Wellen geschlagen. Eine Kontroverse zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem deutschen Bundesverfassungsgericht hatte sich ja schon lange angekündigt, jedoch war nicht unbedingt zu erwarten, daß das Bundesverfassungsgericht letztendlich dem europäischen Gerichtshof die Gefolgschaft verweigert.

Wofür sind EUGH und BVerfG eigentlich zuständig?

In diesem Zusammenhang herrscht weithin Unkenntnis darüber, in welchem Verhältnis eigentlich der Europäische Gerichtshof und die nationalen obersten Gerichte, im vorliegenden Falle das Bundesverfassungsgericht, stehen. Die Frage gewinnt an Brisanz dadurch, daß die europäischen Institutionen, voran die Präsidentin der Europäischen Kommission, unverblümt Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren angedroht haben, weil aus ihrer Sicht kein Mitgliedstaat durch irgend eine seiner Institutionen, sei es seine Regierung oder etwa sein höchstes Gericht, die Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der europäischen Verträge – und damit mittelbar den Einfluß der europäischen Institutionen auf die Mitgliedsländer – infrage zu stellen oder gar schlicht selbst zu entscheiden hat, was europäisches Recht ist oder nicht ist.

Dazu ist zunächst einmal ein Blick auf das Konstrukt Europäische Union zu werfen. Entgegen den in Brüssel und bei nicht wenigen Europapolitikern in den Mitgliedsländern vorherrschenden Vorstellungen ist die Europäische Union (nur) ein Staatenbund. Das heißt, es gibt keine europäische Regierung, kein europäisches Parlament mit einer Gesetzgebungskompetenz, wie sie die Parlamente der Mitgliedstaaten aufgrund allgemeinen und freien Wahlrechts haben, und natürlich auch kein europäisches Gericht, das umfassend innerstaatliche Fragen entscheiden kann. Grundlage sind die Römischen Verträge von 1957 in Gestalt ihrer Ergänzungen in den Verträgen von Maastricht (1992) und Lissabon (2007). Dazu eine Fülle von Verträgen, etwa der über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft Deutschlands in der EU ist Art. 23 des Grundgesetzes. Danach kann die Bundesrepublik Deutschland der EU Hoheitsrechte übertragen, um so an der Entwicklung der Europäischen Union mitzuwirken. Genau deswegen können dann europäische Rechtssetzungsakte für die Mitgliedsländer, darunter Deutschland, Gesetzeskraft haben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das im Einzelfall dazu führen, daß europäische Gesetze unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten, ohne daß die Mitgliedstaaten diese europäischen Rechtsakte in nationales Recht transferiert haben.

Europäisches Recht stellt der Europäische Gerichtshof fest, logisch

Über die Auslegung der europäischen Verträge wacht der Europäische Gerichtshof. Er legt verbindlich fest, was europäisches Recht ist. Seine Entscheidungen binden Exekutive, Legislative und auch Judikative in den Mitgliedsländern. So müssen zum Beispiel die nationalen obersten Gerichte Fragen von europäischer Bedeutung zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Dieser entscheidet dann verbindlich, wie die europäischen Verträge in der Anwendung auf den konkreten Rechtsfall auszulegen sind. Daran sind die nationalen Gerichte gebunden. So hatte der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 entschieden, daß die hier streitgegenständlichen Ankaufsprogramme der Europäischen Zentralbank mit den europäischen Verträgen im Einklang stehen. Das Bundesverfassungsgericht hätte somit Verfassungsbeschwerden gegen die Billigung der Ankaufprogramme der Europäischen Zentralbank seitens der deutschen Bundesregierung zurückweisen müssen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 jedoch abgelehnt.

Die tragenden Gründe der Entscheidung vom 5. Mai 2020

Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, Art. 123 Abs. 1 AEUV verbiete der EZB und auch den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazitilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben. Folglich verbietet diese Bestimmung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jede finanzielle Unterstützung des ESZB (Europäisches System der Zentralbanken) zugunsten eines Mitgliedstaats, ohne indessen in allgemeiner Weise die für das ESZB stehende Möglichkeit auszuschließen, von Gläubigern eines solchen Staates Schuldtitel zu erwerben, die dieser Staat zuvor ausgegeben hat. Was das Bundesverfassungsgericht hier vermisst, ist die Rechtsgrundlage für die Übertragung von Hoheitsrechten, die hier ersichtlich nicht gegeben war. Denn das ganze lief ja nicht über parlamentarische Gesetzgebung.

Alle Macht geht vom Staatsvolk aus, nicht von der Europäischen Union

Das Grundgesetz ermächtigt die deutsche Staatsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu übertragen, daß aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die Europäische Union begründet werden können. Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz. Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, (die Gewissensfreiheit des Abgeordneten) schützt die Wahlberechtigten vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsstaatlichen Gefüge maßgeblichen Herrschaftsgewalt dadurch, daß Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit die Gestaltungsmacht desjenigen Verfassungsorgans beeinträchtigt wird, das nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande kommt. Dem Deutschen Bundestag müssen auch bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischen Gewicht verbleiben (RNr. 103 des Urteils). Mit anderen Worten, europäische Organe haben nicht die Kompetenz, originäre Rechte der nationalen Parlamente an sich zu ziehen. Vielmehr handelten sowohl die EZB als auch der Europäische Gerichtshof in diesem Falle “ ultra vires“ (RNr.111 des Urteils). Vis ist ein lateinischer Begriff für Kraft, Macht, Gewalt, was in diesem Begriffsfeld unterschiedliche spezielle Bedeutungen haben kann, wie etwa auch die Zeugungskraft. Der Plural ist eben „vires“, „ultra“ bedeutet darüber hinaus, jenseits von. Also besagt die Verwendung dieses Begriffes durch das Bundesverfassungsgericht, daß der Europäische Gerichtshof hier seine Kompetenzen überschritten hat, die ihm in den europäischen Verträgen zugemessen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundrechte der deutschen Staatsbürger zu wahren, in diesem Falle das aus Art. 38 GG folgende Recht, daß sie mit ihrer Stimme bei den Wahlen unmittelbar auf die wesentlichen Entscheidungen ihres Parlaments Einfluß haben. Wird durch europäische Rechtssetzungsakte dies unterlaufen, muß das Bundesverfassungsgericht substantiierten Rügen eines ultra-vires-Handelns von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nachgehen.

Die Balance von nationalem und europäischem Recht

Diese Pflicht ist mit der vertraglich dem Europäischen Gerichtshof übertragenen Aufgaben zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden und dabei die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren. Das Bundesverfassungsgericht sieht durchaus, daß in dieser Befugnis der nationalen obersten Gerichte die Gefahr begründet ist, daß die Einheitlichkeit der Rechtsauslegung auf europäischer Ebene gefährdet wird. Die ultra-vires-Kontrolle ist demgemäß zurückhaltend und europafreundlich durchzuführen. Die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist danach zuvörderst Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs. Indessen muß das Bundesverfassungsgericht hier gewissermaßen hineingrätschen, wenn der Europäische Gerichtshof seine Kompetenzen überschreitet und damit im Kern die Souveränität eines Mitgliedstaates, fußend auf dem demokratischen Wahlrecht seiner Bürger, aushebelt.

Was heißt eigentlich Kompetenzüberschreitung?

Die Frage der Kompetenzüberschreitung eines Gerichts stellt sich natürlich in der Regel kaum einma, genau genommen nie. Bilden wir daher ein Kathederbeispiel. Vor einem Arbeitsgericht geht es darum, ob ein Arbeitnehmer zu Recht fristlos entlassen worden ist, weil er Geld seines Arbeitgebers unterschlagen hat. Das Gericht stellt zweifelsfrei diesen Sachverhalt fest. Es wird dann die Klage des Arbeitnehmers gegen die fristlose Kündigung zurückweisen. Würde es ihn nun gleich auch wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe verurteilen, so hätte es damit seine Kompetenz überschritten. Denn dafür ist ein Arbeitsgericht eben schlicht nicht zuständig. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Das Arbeitsgericht hätte hier also jenseits seiner Kompetenz, ultra vires, geurteilt. Der Vorwurf im vorliegenden Falle wiegt nicht ganz so schwer. Doch dürfte es einmalig sein, daß ein nationales Verfassungsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorhält, er habe das europäische Recht nicht nur falsch ausgelegt und angewandt, sondern er habe gewissermaßen in freier Rechtsschöpfung an den europäischen Verträgen vorbei judiziert. Das wiegt kaum weniger schwer.

Die Klatsche

Das Beispiel zeigt natürlich auch, welche Klatsche das Bundesverfassungsgericht hier seinen europäischen Kollegen verpaßt hat. Der Vorwurf der Kompetenzüberschreitung ist der schwerste Vorwurf, den man einem Gericht machen kann. Im Grunde genommen ist es der Vorwurf der Rechtsbeugung. Hinzu kommt, daß die Europapolitiker aller Couleur (mit Ausnahme der europäischen Rechtsparteien, etwa der deutschen AfD) ob dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geradezu in Schnappatmung geraten sind. Die unverhüllte Drohung der Kommissionspräsidenten Ursula von der Leyen, nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten, spricht Bände. Natürlich kann ein solches Verfahren durchgeführt werden, und letztendlich entscheidet über die Frage der Vertragsverletzung wie auch über die rechtlichen Folgen derselben wiederum der Europäische Gerichtshof. Und damit landet man bei der Frage, welche Konsequenzen eine derartige Widerborstigkeiteines nationalen Obersten Gerichts dann haben kann. Natürlich muß die Politik des Mitgliedslandes sich dann irgendwann entscheiden, ob man die Kompetenzanmaßung europäischer Institutionen billigt und sich dem unterwirft, oder ob man die Sinnfrage stellt. Die Sinnfrage dahingehend, ob eine Europäische Union des Zuschnitts, wie ihn EZB und EuGH vorgeben, noch die Europäische Union ist, in die man vor Jahrzehnten eingetreten ist, und die von den Bürgern des eigenen Landes noch gewollt ist. Letztendlich also wird politisch entschieden werden, welche Souveränitätsrechte an die europäischen Institutionen abgetreten werden, und was an Souveränität dem eigenen Staat noch bleiben soll. Angesichts der Europa-Euphorie der politischen Klasse in Deutschland kann die Prognose nicht sonderlich schwer sein. Aus meiner Sicht ist sie nicht erfreulich.


Steinmeier zum 8. Mai 1945

Als Deutscher, der das Zeitgeschehen mit dem Wissen um die Tragik der deutschen Geschichte beobachtet, hätte man gern von seinem Präsidenten zum 75. Jahrestag der Kapitulation und damit des Kriegsendes in Europa eine Ansprache gehört, die der historischen Dimension des Jahrestages gerecht wird. An dieser Aufgabe ist Herr Steinmeier gescheitert.

Die falsche Gewichtung

Nicht daß der Bundespräsident in seiner Ansprache am 8. Mai 2020 wesentliche Aspekte völlig unterschlagen hätte. Nein, er wies zutreffend darauf hin, daß dieses Datum für die Deutschen das Ende von Bombennächten und Todesmärschen markierte. Was die Todesmärsche angeht, so gab es solche sowohl für die letzten Insassen der KZs, als auch für die Vertriebenen, etwa den berüchtigten Todesmarsch von Brünn. Wir wollen einmal unterstellen, daß Herr Steinmeier auch diese Todesmärsche gemeint hat. „Wir wollten erinnern“, so fuhr der Bundespräsident fort, – „auch mit den Älteren in unserem Land, die jene Zeit selbst erlebt haben. Hunger, Flucht, Gewalt, Vertreibung – alles das haben sie als Kinder durchlitten. Nach dem Krieg haben sie dieses Land aufgebaut, im Osten wie im Westen.“ Nun klingt darin wenigstens an, was den Deutschen widerfahren ist. Doch hätte man gerade im Hinblick auf die ausführliche Beschreibung des Leides, das anderen angetan worden ist, hier eine ausführlichere Darstellung erwartet.

Was den Deutschen widerfahren ist

Denn der 8. Mai 1945 steht auch für

ca. 1,5 Millionen deutsche Zivilisten, die durch die völkerrechtswidrige Bombardierung der deutschen Städte und den Beschuß von Tieffliegern ums Leben gekommen sind,

für ca. 3 Millionen deutsche Kriegsgefangene, die diese Gefangenschaft nicht überlebt haben, um das einmal ohne juristische Bewertung zu sagen,

für ca. 14 Millionen Vertriebene, die unter grausamsten Bedingungen davongejagt wurden, ihr Hab und Gut zurücklassen mußten und von denen ca. 2 Millionen Menschen Opfer des entmenschten Pöbels wurden, den gewissenlose Politikverbrecher wie Eduard Benesch aufgehetzt hatten,

ca. 2,5 Millionen deutsche Frauen, die von alliierten Soldaten vergewaltigt wurden, wobei sich unter den Tätern auch hunderttausende von Soldaten der Westalliierten befanden,

den Verlust von ca. 24 % des deutschen Staatsgebietes ohne Berücksichtigung von Elsass-Lothringen,

die Demontage, genauer gesagt, den Raub von Maschinen und Wirtschaftsgütern im Wert von rund 500 Milliarden $,

den Raub von Patenten und Rechten im Wert von ca. 5 Billionen $,

den Raub sämtlicher Goldreserven Deutschlands.

Von alledem sagte er nichts, außer der bereits zitierten blassen Andeutung. Statt dessen halluzinierte er eine Gefahr der Wiederkunft des Bösen, die sich in aufkommendem Nationalismus und virulenter Fremdenfeindlichkeit ankündige. Dagegen helfe, na was denn, Europa. Als ob irgend jemand in Deutschland ernsthaft die Wiederkehr der NS-Zeit herbeiwünschte! Thema verfehlt, aber die politischen Oberlehrer zufrieden gestellt. 

Betrachtungen zu Schuldfragen sind an einem solchen Tag deplaziert

An einem solchen Gedenktag sollte auch nicht darüber gerichtet werden, ob und in welchem Ausmaß Deutschland sich schuldig gemacht hat. Schuldig machen können sich Völker ohnehin nicht. Schuldig machen können sich wenn überhaupt nur ihre Unterdrücker. Unter ihnen leiden in erster Linie ihre eigenen Völker. Natürlich auch die, auf die sich ihre Wut richtet. Im Falle Deutschlands eben in erster Linie die Juden, welcher Nationalität auch immer. Daß in ihrer Wahrnehmung der Holocaust formatfüllend die historische Szene beherrscht, ist verständlich. Denn für die Familie des Ermordeten ist kein Mord diesem gleich. Dies gilt dann aber auch für die anderen Familien, um im Bilde zu bleiben. Zum Beispiel für die Sudetendeutschen und ihr Leid. Im Falle der Sowjetunion eben alle, die als Klassenfeinde eingestuft wurden. Im Falle Chinas ebenso. Was Deutschland im speziellen angeht, so ist heute wohl nicht mehr strittig, daß von den ca. 80 Millionen Deutschen nur etwa 200.000 aktiv in die Mordmaschinerie der Nazis eingebunden waren. Hier von einer Schuld „der Deutschen“ schlechthin zu sprechen, ist einfach abwegig. Benedikt XVI. hat das seinerzeit in Auschwitz auf den Punkt gebracht : „Ich komme als Sohn des Volkes, über das eine Schar von Verbrechern mit lügenhaften Versprechungen, mit der Verheißung der Größe, des Wiedererstehens der Ehre der Nation und ihrer Bedeutung, mit der Verheißung des Wohlergehens und auch mit Terror und Einschüchterung Macht gewonnen hatte, sodaß unser Volk zum Instrument ihrer Wut des Zerstörens und des Herrschens gebraucht und missbraucht werden konnte.“

Das historische Vorbild

Der erste Bundespräsident Theodor Heuss, ein wirklicher Staatsmann und Gelehrter und nicht bloßer Parteipolitiker, ein Mann, der den Aufstieg der Nationalsozialisten, ihre verbrecherische Herrschaft und ihr Ende mit wachen Augen beobachtet hatte, formulierte am 8. Mai 1949: “ Im Grunde genommen bleibt dieser 8. Mai 1945 die tragischste und fragwürdigste Paradoxie der Geschichte für jeden von uns. Warum denn? Weil wir erlöst und vernichtet in einem gewesen sind.“ Mit diesen wenigen Worten ist Theodor Heuss eindrucksvoll gelungen, woran Frank-Walter Steinmeier kläglich gescheitert ist. Theodor Heuss verstand sich jedoch auch noch als Deutscher in der Kontinuität der Geschichte mit ihren Höhen und Tiefen. Vom verdrucksten Wesen der political correctness, die in den Deutschen auf ewig das Volk mit dem Tätergen sehen will, konnte Heuss noch nichts wissen. Das ist auch mehr was für Zwerge.

Corona – Beurteilung der Lage am 3. Mai 2020

Wer Entscheidungen von großer Tragweite zu treffen hat, muß umsichtig handeln. Vor allem muß er seinen Entscheidungen eine möglichst breite Basis von Erkenntnissen, also Tatsachen, und soweit diese für sich alleine eine Beurteilung nicht ermöglichen, den Rat von Experten zugrundelegen. Mit anderen Worten: die Lage ist fortlaufend zu beurteilen. Ändert sich die Lage, muß sich zwangsläufig eine Änderung zuvor getroffener Entscheidungen anschließen. Ob unsere verantwortlichen Politiker diese Regel durchweg befolgen, ist zweifelhaft.

Mehr Berater, und mehr Fachrichtungen!

Natürlich stützen sich die Bundesregierung wie auch die Regierungen der Bundesländer auf den Rat von Experten. Allerdings entsteht der Eindruck, daß der Kreis dieser Experten sehr klein ist. Das gilt sowohl für die Fachrichtungen, als auch für die Berater aus diesen Fachrichtungen. Man gewinnt den Eindruck, daß nahezu ausschließlich die Virologen befragt werden, und hier nur wenige. Nahezu jeder aufmerksame Zeitungsleser und Fernsehzuschauer vermag die immer gleichen Virologen schon mit Namen zu nennen. Spötter meinen, der durchschnittliche Fernsehzuschauer erkenne die maßgeblichen Virologen schon von hinten an der Frisur. Nun gibt es natürlich eine Vielzahl von hoch qualifizierten medizinischen Experten. Wir haben in Deutschland 36 medizinische Fakultäten mit einer unterschiedlich großen Anzahl an Instituten und Lehrstühlen der verschiedenen Disziplinen.

Die Virologen

So gibt es im Fachgebiet Virologie 37 Institute bzw. Abteilungen an deutschen Universitäten, dazu noch 15 sonstige gleichartige Institutionen. Die Fachgesellschaft für Virologie in Deutschland, Österreich und der Schweiz hat etwa 1.000 Mitglieder. Da wäre die Politik doch gut beraten, die Zahl der befragten Virologen deutlich zu vergrößern, insbesondere den unterschiedlichen Auffassungen auch in dieser Disziplin Rechnung zu tragen.

Die Epidemiologen

Entsprechendes gilt für die Epidemiologie. Auch hier gibt es natürlich eine Fachgesellschaft mit entsprechend vielen Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren. Die Deutsche Gesellschaft für Epidemiologie hat in ihrer aktuellen Stellungnahme zur Corona-Krise vom 27. April 2020 unter anderem die Frage beantwortet, was bei einer Beibehaltung der aktuell implementierten Maßnahmen passieren würde. In der Antwort heißt es: „Hierbei muß zunächst klargestellt werden, daß die Beibehaltung der Maßnahmen mit erheblichen Einschränkungen der Bürgerrechte und mit erheblichen sozialen, wirtschaftlichen und auch gesundheitlichen Belastungen für die Menschen und Unternehmen unseres Landes verbunden sind. Deshalb stellt das Szenario der langfristigen Beibehaltung der Maßnahmen keinen gangbaren Weg dar. Es muß vielmehr eine Situation geschaffen werden, in der die Zahl der neu infizierten Personen so weit reduziert wird, daß die Nachverfolgung dieser Fälle und ihrer Kontakte und anschließende Quarantäne durch die Gesundheitsbehörden möglich wird.“ Nachdem wir inzwischen bei weniger als 1.000 Neuinfizierten pro Tag angelangt sind, sollte dies möglich sein. Nicht zuletzt deswegen will man ja die Nachverfolgung mittels einer sogenannten Handy-App großflächig ermöglichen.

Die Lungenspezialisten

Die durch das Coronavirus hervorgerufene Krankheit Covid-19 ist eine Erkrankung der Lunge und der Atemwege. Hier finden sich die Experten in der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin. Diese Fachgesellschaft hat – Stand September 2019 – 4.344 Mitglieder. Sie hat am 27. April 2020 die häufig gestellte Frage beantwortet, welche Patienten am stärksten gefährdet sind, einen schweren CovVid-19-Verlauf zu haben. Die Antwort ist aufschlussreich: „Aus den aktuell vorliegenden Daten geht hervor, daß ältere Menschen (> 65 Jahre alt) und Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen und/oder Diabetes das größte Risiko für schwere Covid-19-Verläufe haben. Europäische und amerikanische Daten zeigen, daß Adipositas ein zusätzlicher Risikofaktor ist. Chronische Lungen-, Nieren- und Leber-Erkrankungen, das Vorliegen einer Immundefizienz und Zigarettenrauchen werden als weitere Risikofaktoren genannt, wenngleich hier die Datenlage noch dünn ist. Das Vorliegen von mehr als einer chronischen Erkrankung scheint das Risiko deutlich zu erhöhen. In einer amerikanischen Fallserie hatten die hospitalisierten Patienten im Median 4 Komorbiditäten. Eine besondere Risikogruppe mit hohem Letalitäts-Risiko stellen Patienten in Pflegeheimen dar, aufgrund des hohen Alters und des häufigen Vorliegens mehrerer chronischer Erkrankungen. Auch breitet sich der Erreger in Pflegeheimen aufgrund der Zuständigkeit des Pflegepersonals für viele Bewohner und des engen körperlichen Kontaktes sehr schnell aus.“ Auch das muß alles mindestens bei der Prüfung beachtet werden, ob Grundrechtseinschränkungen, dazu noch flächendeckend, verhältnismäßig sind.

Die Pathologen

Woran ein Mensch verstorben ist, finden Pathologen heraus. Wir haben in Deutschland in dieser Fachrichtung derzeit 37 Lehrstühle. Inwieweit hier gezielt untersucht wird, ob Patienten an Covid-19 verstorben sind, oder ihr Tod maßgeblich auch auf diese Erkrankung zurückzuführen ist, wissen wir nicht. Bekannt geworden ist lediglich der Hamburger Pathologe Prof. Püschel. Er hat über 100 Verstorbene obduziert und nach der Todesursache Covid 19 gesucht. Für seine Feststellung, daß die auf diese Krankheit zurückzuführenden Todesfälle nahezu ausschließlich Patienten mit schweren Vorerkrankungen und in hohem Lebensalter getroffen hätten, mußte er sich allerhand anhören.

Die Statistiker

Aufschluß können natürlich auch Statistiken geben. Hier geht es um die sogenannte Übersterblichkeit. D.h., ein Ansteigen der Todesfälle über den langjährigen Durchschnitt hinaus, das offensichtlich auf eine Krankheit zurückzuführen ist, die es in den voraufgegangenen Jahren nicht gegeben hat. Das Statistische Bundesamt hat diese Zahlen bis einschließlich 5. April 2020 veröffentlicht. Hier greife ich jeweils den 5. März und den 5. April heraus. Denn in dieser Zeit sind bekanntlich die Erkrankungen wie auch die Todeszahlen im Zusammenhang mit der Covid 19 Erkrankung stark zurückgegangen. Hier die Zahlen:

5. März 2017: 2.785; 5. März 2018: 3.932; 5. März 2019: 2.981; 5. März 2020: 2.748.

5. April 2017: 2.519; 5. April 2018: 2.909; 5. April 2019: 2.675; 5. April 2020: 2.753.

Es ist schon erstaunlich, daß die Todeszahlen im laufenden Jahr 2020 eben nicht signifikant höher sind, als in den Vorjahren. Auffallend ist sie lediglich eine enorme Steigerung im März 2018. Die Zahl für den März 2020 hält sich jedoch im Rahmen dessen, was in den anderen Jahren festgestellt worden ist. Die Zahl für den April 2020 fügt sich in die Vorjahreszahlen ein. Allerdings hatten wir 2017/2018 eine Grippewelle.

Erkenntnisse über den Verlauf der Corona-Krise gewinnt man natürlich auch aus den amtlichen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Das Institut zählt insgesamt 162.496 Infizierte, davon 130.600 Genesene. Mithin geht von nur 31.896 Personen noch eine Ansteckungsgefahr aus. Die Zahl der Toten wird bis heute mit 6.649 angegeben. Interessant ist die Entwicklung der Neuinfektionen. So lag diese an dem Tag, an dem die weitreichenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verfügt worden sind, dem 23. März 2020, bei 4.062 Personen, am 24. März 2020 bei 4.764 Personen, heute, am 3. Mai 2020 bei nur noch 793 Personen. Die einschlägige Grafik auf der Internetseite des RKI zeigt dann auch eine stetige Abflachung der Kurve. In diesem Zusammenhang ist auch die veröffentlichte Zahl der Reproduktionsrate, also des Verhältnisses von infizierten Personen zur Zahl derer, die sie anstecken können, von Interesse. Lag diese zu Beginn der Krise noch im Bereich von 1:2,5 bzw. 1:3, liegt sie seit Wochen stabil unter 1:1, und das zu allem Überfluss bereits seit drei Tagen vor Anordnung der einschneidenden Maßnahmen.

Die Wirtschaftswissenschaftler

Der sogenannte Lockdown, also die nahezu vollständige Lahmlegung des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft, hat unbestritten erhebliche Auswirkungen auf Wirtschaft und Finanzen unseres Landes. Indessen sehen wir in den Expertengremien, die Bundesregierung und Länderregierungen beraten, weder die sogenannten Wirtschaftsweisen noch die Chefs der bekannten Institute wie die Professoren Fratzscher und Fuest oder den angesehenen Professor Sinn. Das wäre jedoch durchaus sinnvoll.

Die Mediziner sehen selbst die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen

Selbst die Virologen und Epidemiologen weisen auf die wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie hin. So hat jüngst der Virologe Professor Alexander Kekulé erklärt: „Wir können nicht auf einen Impfstoff warten und für weitere 6-12 Monate im Lockdown-Modus bleiben. Wenn wir das tun würden, würde unsere Gesellschaft und unsere Kultur zerstört.“ In die gleiche Kerbe schlägt Professor Dr. Gérard Krause, Leiter des Bereichs Epidemiologie am Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung: „Diese schwerwiegenden gesamtgesellschaftlichen Maßnahmen (Kontaktsperren und Ausgangsbeschränkungen) müssen wir so kurz und niedrig intensiv wie möglich halten, denn sie könnten möglicherweise mehr Krankheits- und Todesfälle erzeugen als das Coronavirus selbst… Wir wissen, daß zum Beispiel Arbeitslosigkeit Krankheit und sogar erhöhte Sterblichkeit erzeugt. Sie kann Menschen auch in den Suizid treiben. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit hat vermutlich auch weitere negative Auswirkungen auf die Bevölkerung.“ Prof. Dr. Ansgar Lohse, Direktor des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf fordert kurz und knapp, Kitas und Schulen sollten baldmöglichst wieder geöffnet werden.

Das Verfassungsrecht

Alle diese Fakten sind natürlich auch an dem Maßstab zu messen, den unsere Verfassung an alles Regierungshandeln, insbesondere an Eingriffe in die Grundrechte der Bürger legt. Die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen zur Verwirklichung von Zielen, die der Staat legitimerweise verfolgt, hängt von drei Kriterien ab, die sämtlich erfüllt sein müssen. Die Maßnahme muß geeignet sein, das erstrebte Ziel zu erreichen, sie muß erforderlich sein, d.h., ein weniger intensiver Eingriff in die Grundrechte führt nicht zum Ziel, und sie muß verhältnismäßig sein. An dieser Stelle muß sowohl die Intensität der Maßnahme als auch das damit erstrebte Ziel gegeneinander abgewogen werden, als auch eine Abwägung des erstrebten Ziels mit anderen ebenfalls geschützten Grundrechtspositionen erfolgen muß.

Offenkundige Verfassungsverletzungen

Die Bundesregierung stützt ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie  auf das Bundesinfektionsschutzgesetz. Das leuchtet zunächst einmal ein. Weli dieses Gesetz in der bisherigen Fassung nicht ausreichte, hat der Bundestag am 25. März 2020 in aller Eile ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes erlassen. Dieses Gesetz wird von diversen Verfassungsrechtlern allerdings als verfassungswidrig angesehen, insbesondere weil es die Gesetzesbindung der Exekutive zur Disposition stellt und den Bundesgesundheitsminister zu Abweichungen von gesetzlichen Normen ermächtigt. Ähnliche Mängel weisen auch etliche von den Ländern und Kommunen erlassene Rechtsverordnungen und andere Rechtsakte auf. Der angesehene Verfassungsjurist Professor Dietrich Murswiek formuliert die verfassungsrechtlichen Probleme einleuchtend:

Der verfassungsrechtliche Dreiklang

Geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr…

„Um die Frage beantworten zu können, wie weit staatliche Grundrechtseinschränkungen zum Corona – Schutz reichen dürfen, muß man zunächst wissen, daß die grundrechtlich geschützte Freiheit niemals unbegrenzt ist. Der Gesetzgeber darf sie einschränken, soweit dies zur Verwirklichung von Gemeinwohlzielen geboten ist. Sogar Grundrechte, die nicht ausdrücklich unter Gesetzesvorbehalt stehen, dürfen begrenzt werden, wenn sich dies zum Schutz anderer Verfassungsgüter rechtfertigen läßt. In der Coronakrise geht es um den Schutz von Leben und Gesundheit, also um den Schutz von Gütern, deren Integrität grundrechtlich garantiert ist und die der Staat nicht nur schützen darf, sondern zu deren Schutz er auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen, kann daher die Einschränkung grundrechtlicher Freiheiten rechtfertigen. Entscheidend ist, ob die zum Schutz vor dem Corona-Virus ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels erstens geeignet und zweitens erforderlich sind und ob sie drittens auch im Sinne einer Vorteils- und Nachteilsabwägung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.“ Kontaktverbote und ähnliches sind sicherlich geeignet, das erstrebte Ziel zu erreichen. Es geht ja um die Verlangsamung der Ausbreitung des Virus so lange, bis sichergestellt ist, daß die medizinische Versorgung der Corvid-19 Patienten gewährleistet ist, insbesondere die nötige Zahl von Intensiv Betten zur Verfügung steht. Dies ist derzeit bei weitem der Fall. Die Kliniken können inzwischen dazu übergehen, einen Großteil der intensivmedizinischen Kapazitäten wieder für andere Patienten bereitzustellen, die ihrer dringend bedürfen. Schon dies zeigt, daß die verfügten Maßnahmen wie Schul- und Kindergärtenschließungen, Betriebsverbote für Läden und Gaststätten, Ausgangsbeschränkungen und sozialen Kontaktverbote geeignet waren, die Verbreitung des Virus erheblich zu verlangsamen. Damit sind Menschenleben gerettet worden und werden es weiterhin.

….müssen dazu auch erfoderlich sein

Die weitere Frage ist jedoch, ob der gesellschaftliche und ökonomische Lockdown auch erforderlich ist und ob damit die zweite Voraussetzung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung erfüllt ist. Das ist nach Auffassung von Professor Murswiek durchaus zweifelhaft. Eine Maßnahme ist rechtlich nicht erforderlich, wenn das Ziel mit weniger freiheitseinschränkenden Mitteln erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang müssen natürlich auch die oben referierten medizinischen Fakten gesehen werden. Dazu gehört auch, daß die allermeisten an Covid-19 erkrankten Menschen mehrfache Vorerkrankungen aufwiesen und im Durchschnitt etwa 80 Jahre alt waren. Es muß also aus verfassungsrechtlicher Sicht mindestens geprüft werden, ob nicht andere, weniger einschneidende Maßnahmen genügen, das erstrebte Ziel zu erreichen. So beispielsweise die Konzentration der Schutzmaßnahmen auf die Risikogruppen, wie das manche Virologen fordern. Die Hochrisikogruppe der sehr alten und kranken Menschen gefährdet nur sich selbst, wenn sie sich durch soziale Kontakte dem Infektionsrisiko aussetzt. Hier sind wir aber auch bei der Eigenverantwortung des Menschen für sein Wohl und Wehe angelangt. Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, gehört es auch, mit großen Risiken zu leben, ja sich bewußt erheblichen Gefahren auszusetzen. Es wird auch gesellschaftlich akzeptiert, daß Menschen Risikosportarten betreiben oder ungesund leben. Die Gesellschaft nimmt es sogar in Kauf, daß diese Menschen das System der medizinischen Versorgung belasten und ihre Kosten in die Höhe treiben.

Stets ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen

Noch problematischer als die Erforderlichkeit der grundrechtseinschränkenden Maßnahmen ist deren Verhältnismäßigkeit, also die Vorteils-und Nachteilsabwägung. Diese dritte verfassungsrechtliche Rechtfertigungsoraussetzung ist anscheinend von der Politik bislang überhaupt nicht beachtet worden. Man hat den Eindruck, daß Bundesregierung und Landesregierungen unter dem Diktat der Virologen, und zwar einer Denkschule dieser Fachrichtung stehen, die im wesentlichen vom Robert-Koch-Institut, aber auch von Professor Drosten repräsentiert wird. Dem Ziel, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren und die Infektionskurve abzuflachen, wird offensichtlich alles andere untergeordnet. Die „Nebenwirkungen“ dieser Therapie, insbesondere in der Volkswirtschaft, aber auch beispielsweise der Verlust der Sozialkontakte, die Vereinsamung alter, allein lebender Menschen mit allen daraus resultierenden Folgen scheinen nicht im Blickfeld der politischen Entscheider zu sein, und wenn dann allenfalls ganz am Rande. Aber genau hier setzt die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein. Der Präsident des Deutschen Bundestages hat juristisch korrekt darauf hingewiesen, daß der Staat nicht verpflichtet ist, unter allen Umständen zu vermeiden, daß Menschen an Krankheiten sterben. Kein Bürger hat gegen den Staat einen Anspruch darauf, daß er ihn unter allen Umständen vor dem Tode bewahrt. Aber er hat einen Anspruch darauf, daß der Staat seine Freiheitsrechte respektiert.

Die Lage hat sich verändert

So notwendig und deswegen richtig es war, der bis dato in ihrer Art und ihrem Ausmaß kaum einzuschätzenden Gefahr einer Pandemie mit drastischen Maßnahmen zu begegnen, so notwendig und allein richtig ist es nun, eine gründliche Neubewertung der Lage vorzunehmen. Denn wir sehen, daß die Gefahr bei weitem nicht das Ausmaß angenommen hat, das anfangs befürchtet werden mußte. Daß dies auch auf die verfügten Maßnahmen zurückgeht, liegt nahe, ändert aber nichts an dieser Tatsache. Wir sehen, daß die Infektionskurve so weit abgeflacht ist, und zwar offensichtlich dauerhaft, daß die medizinische Versorgung der Corvid 19 Patienten absolut gesichert ist, ja das medizinische System ausreichende Kapazitäten hat, sowohl die ohne Covid 19 Patienten zu bewältigenden Aufgaben zu lösen, als auch die zu den sonstigen Intensivpatienten hinzutretenden – relativ wenigen – Covid 19 Patienten auf Dauer zu versorgen. Das gilt selbst im Falle eines spürbaren Anstiegs der Neuinfektionen. Die Auswirkungen des Lockdown indessen treten immer deutlicher hervor. Die Neubewertung der Lage muß also zwingend zu einer weitgehenden Aufhebung der ursprünglich einmal sinnvollen Grundrechtsbeschränkungen führen.

Die Tragik der späten Geburt

Helmut Kohl wurde mitte der achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts dafür gescholten, daß er seine und die folgenden Generationen der Deutschen von einer Mitschuld an den Verbrechen der Nationalsozialisten freisprach, indem er auf die schlichte Tatsache hinwies, daß eine Verantwortung dafür doch nur denen zugeschrieben werden kann, die damals bereits erwachsen waren, und somit wenigstens in Grenzen Einfluß auf die Politik des Landes nehmen konnten. Natürlich paßte das nicht in das Weltbild derjenigen, die im Nationalsozialismus eine Ausprägung des sogenannten deutschen Sonderweges in der Geschichte sahen und heute noch sehen, der eben von Friedrich dem Großen über Bismarck zwangsläufig zu Hitler geführt haben soll. Und daraus entstand eben das Narrativ von der ewigen Schuld der Deutschen. Daß dieses Narrativ gewissermaßen zum Glaubensbekenntnis des deutschen Juste Milieu in den Universitäten, Redaktionsstuben und politischen Parteien geworden ist, gehört zu den Gewissheiten der Gegenwart wie der Klimawandel (unabhängig von seinen Ursachen), das Corona-Virus und der islamische Terrorismus.

Die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zur „Mitschuld“ im II. Weltkrieg

Die katholische Kirche ist eine ehrwürdige Institution. Zu ihren Wesensmerkmalen gehört, daß sich Änderungen in ihr nur sehr, sehr langsam vollziehen. Man sagt, sie denke in Jahrhunderten. Und deswegen ist es nicht weiter verwunderlich, daß sie nun 75 Jahre nach dem Ende der NS-Herrschaft, ihre „Mitschuld“ am Krieg erkannt haben will. Denn das oberste Leitungsgremium der katholischen Kirche in Deutschland, die Deutsche Bischofskonferenz, hat in einer Erklärung zur Position der katholischen Bischöfe im Zweiten Weltkrieg eine „Mitschuld der Kirche“ eingeräumt. „Bei aller inneren Distanz zum Nationalsozialismus und bisweilen auch offenen Gegnerschaft war die katholische Kirche in Deutschland Teil der Kriegsgesellschaft“, erklärte der Bischof von Hildesheim Heiner Wilmer während einer Pressekonferenz in der vergangenen Woche. „Indem die Bischöfe dem Krieg kein eindeutiges ‚Nein‘ entgegenstellten, sondern die meisten von ihnen den Willen zum Durchhalten stärkten, machten sie sich mitschuldig am Krieg“, heißt es weiter in dieser Verlautbarung. Und sein Amtsbruder aus Limburg Georg Bätzing klagt darüber, daß der 8. Mai 1945 in Deutschland lange Zeit als Tag der Niederlage verstanden worden sei. Die Deutschen hätten „wie nie zuvor selbst die Folgen des von ihrem Land verursachten Krieges erleben“ müssen als „Besatzung, als Hungersnot und vor allem als massenhafte Flucht und Vertreibung aus den östlichen Gebieten.“ Dagegen mahnte er an: „Auch wir sind befreit worden.“ Es sei deshalb erfreulich, daß „der deutsche Staat und weite Teile der Öffentlichkeit den 8. Mai in diesem Geist begehen.“

Nostra culpa, nostra maxima culpa

Bischof Bätzing meint weiter, daß dieses Dokument der Deutschen Bischofskonferenz einem „Schuldbekenntnis“ gleichkomme, wobei natürlich Erinnerungen an das Schuldbekenntnis der evangelischen Kirche gleich nach dem Kriege aufkommen. Die Bischöfe kritisieren das Verhältnis der katholischen Amtskirche zum Nationalsozialismus. Das damalige Handeln der Kirche habe unter anderem an der „traditionellen Lehre vom gerechten Krieg“, einer gesellschaftlichen Akzeptanz des Militärischen, dem  Verhältnis von Kirche und Nation und der „grundlegenden Ablehnung des Kommunismus“ gelegen. Die Seelsorge im Dritten Reich habe vor allem dem eigenen Volk gegolten, während die „Leiden der Anderen“ aus dem Blick geraten seien. Da ist natürlich seine Warnung nicht überraschend, daß sich „der alte Ungeist der Entzweiung, des Nationalismus, des ‚völkischen‘ Denkens und autoritärer Herrschaft“ wieder erhebe. Wer aus der Geschichte gelernt habe, müsse dem mit „größter Entschiedenheit entgegentreten“, das gelte auch besonders für die Kirche.

Ökumenische Schuldsolidarität

Angesichts eines solchen Textes, mit dem man heutzutage als Student der politischen Wissenschaften oder auch der Geschichte in einer Seminararbeit ganz sicher gute Noten bekäme, könnte man spöttisch bemerken, daß nun auch die deutschen katholischen Bischöfe da angekommen sind,wo ihre evangelischen Amtsbrüder bereits am 19. Oktober 1945 in ihrem „Stuttgarter Schuldbekenntnis“ standen und selbstverständlich seither stehen. Und sie stehen damit ganz sicher in der langen Reihe derer, denen es in eigener Wahrnehmung wegen ihrer „späten Geburt“ nicht vergönnt war, mutig gegen das Unrecht aufzustehen um dann als Märtyrer des Glaubens und der Menschenrechte in die Geschichte einzugehen, mehr noch, zur Ehre der Altäre erhoben zu werden. Denn ganz sicher wären sie, hätten sie nur damals bereits gelebt, mutig gegen das Unrecht aufgestanden. Ihnen eignet die Tragik der späten Geburt, was sie niederdrückt. Erheben können Sie sich jedoch über diejenigen, welche die Tatsache ihrer späten Geburt als Gnade empfinden, Gnade deswegen, weil sie eben nicht vor die Existenzfrage Widerstand und Tod oder Gehorsam und Leben gestellt werden konnten.

Doch das greift zu kurz. Natürlich ist es zunächst einmal gegenüber den deutschen Katholiken jener Zeit anmaßend und ungerecht, ihr zweifelsfrei mehrheitlich ablehnendes Verhältnis zum Nationalsozialismus in ein opportunistisches Mitläufertum umzufälschen. Da lohnt sich zunächst einmal ein Blick auf die Fakten:

Wie ist es denn gewesen, um mit Leopold von Ranke zu fragen?

Das Wahlverhalten der Deutschen bei den Reichstagswahlen zeigt deutlich, daß die NSDAP in katholisch geprägten Regionen kaum gewählt wurde. Das zieht sich durch von der ersten Reichstagswahl mit Beteiligung der NSDAP am 4. Mai 1924 bis zur letzten Reichstagswahl am 5. März 1933. Natürlich ging dieses Wahlverhalten zu einem guten Teil auf den Einfluß des Papstes und der deutschen Bischöfe auf das Kirchenvolk zurück. Zu den Wesensmerkmalen der katholischen Kirche gehört von alters her ihr streng hierarchischer Aufbau und daraus folgend eine strikte Glaubensdisziplin. Was von der Kanzel herab gepredigt wurde, war nicht nur in den eigentlichen Glaubensdingen, sondern allgemein verbindlich. Das erstreckte sich auch auf die Politik. Noch in den fünfziger und sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts war es üblich, daß katholische Pfarrer von der Kanzel herab nahezu unverblümt die Wahl der Unionsparteien ihren Gläubigen als einzig denkbare Wahl eines Katholiken vorgaben. Das war in den zwanziger und dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts mit Sicherheit nicht anders, eher noch ausgeprägter. Und so muß man auch die von allen Kanzeln herab verlesene Enzyklika Pius XI. „Mit brennender Sorge“ als kirchenamtlich verbindliche Stellungnahme zum nationalsozialistischen Regime verstehen. Für jeden Katholiken war damit klar, daß in Deutschland der Antichrist herrschte.

Dabei blieb es nicht. In die Geschichte eingegangen ist der Bischof von Münster, Clemens August Graf von Galen, mit seinen Predigten gegen den Ungeist des NS-Regimes. Das hat ihm seinerzeit den Ehrennamen “ Löwe von Münster“ eingetragen. Daß er sich nicht in die lange Reihe der katholischen Märtyrer jener Zeit einreihen mußte, dürfte nicht zuletzt auf die Fürsprache des populären und von Hitler bewunderten Jagdfliegers Werner Mölders zurückzuführen sein. Bei all seiner Menschenverachtung war der Diktator doch auch bestrebt, populär zu sein, auch wenn er nicht mehr auf Wahlen angewiesen war. Eine Vielzahl von katholischen Geistlichen büßte indessen ihr Eintreten für die Menschenrechte, insbesondere die vom Regime verfolgten Juden, Christen, Dissidenten, aber auch die Opfer der Euthanasie, mit dem Leben. Ca. 160 Diözesanpriester, 60 Ordensmänner, vier Ordensfrauen und 110 Laien fielen den Justizmorden des Regimes zum Opfer. Namen wie Pater Alfred Delp, Dompropst Bernhard Lichtenberg, aber auch der an den Folgen der KZ-Haft gestorbene Pater Rupert Mayer stehen für die Vielzahl der katholischen Geistlichen, die dem Regime die Stirn geboten und dafür mit ihrem Leben bezahlt haben. Nicht zuletzt muß bemerkt werden, daß auch Oberst Graf Stauffenberg Katholik war, was seinem moralischen Kompaß Weisung gab.

Ein Urteil aus berufenem Munde

Albert Einstein, ein Zeitzeuge, an dessen Geisteskraft und Urteilsfähigkeit jene spätgeborenen Bekritteler der katholischen Bischöfe jener Tage nicht entfernt heranreichen, wird im Time Magazin Dezember 1940 mit den Worten zitiert: „Nur die katholische Kirche protestierte gegen den Angriff Hitlers auf die Freiheit und die Menschenrechte. Ich hatte nie ein besonderes Interesse an der Kirche. Jetzt aber fühle ich eine große Liebe und Bewunderung für sie.“

Galten für die Bischöfe damals die moralischen Prinzipien unserer Zeit? 

Widerspruch fordert der Vorwurf der Bischöfe an ihre seinerzeitigen Amtsvorgänger heraus, sie hätten dem Krieg kein eindeutiges ‚Nein‘ entgegengestellt, sondern hätten sogar den Willen zum Durchhalten gestärkt. Sie hätten sich an der traditionellen Lehre vom gerechten Krieg, einer gesellschaftlichen Akzeptanz des Militärischen, dem Verhältnis von Kirche und Nation und der grundlegenden Ablehnung des Kommunismus orientiert.

Pflicht zum Widerstand?

Man verlangt also allen Ernstes, die deutschen Bischöfe hätten etwa nach dem 1. September 1939 von der Kanzel herab Hitler auffordern sollen, die Kampfhandlungen einzustellen und den Rückzug aus Polen zu befehlen. Sich also dem Vorwurf der Wehrkraftzersetzung, des Landesverrats und was sonst noch jeder regimetreue Staatsanwalt seinerzeit mit leichter Hand in eine Anklageschrift hätte schreiben können, auszusetzen. Gewissermaßen statuieren die deutschen Bischöfe nun eine Pflicht zum Widerstand. Das läßt sich vom im übrigen gut dotierten Amtsstuhl herab in der Umgebung eines demokratischen Rechtsstaates leicht sagen.

Aus der Zeit gefallene Kritik an der Gesellschaft eines Zeitalters

Völlig unhistorisch ist die Kritik daran, daß die Kirche gegen Ende des Krieges den Willen zum Durchhalten gestärkt habe. Abgesehen davon, daß es wohl zur seelsorgerischen Aufgabenstellung gehört, den Soldaten im Kriege seelischen Beistand zu geben, ganz unabhängig davon, aus welchen politischen Gründen sie Entbehrung, Not und Gefahr ertragen müssen, muß man natürlich danach fragen, welche Alternative denn bestanden habe. Sollten etwa Bischöfe und Priester dazu aufrufen, die Waffen niederzulegen oder zu desertieren? Und ist es nicht absolut unhistorisch, die  gesellschaftliche „Akzeptanz des Militärischen“ zu beklagen? In einer Zeit, in der die Uniform in allen Ländern dieser Erde als das „Ehrenkleid der Nation“ bezeichnet wurde und kein König jemals „ohne“ auftrat? Was soll die abfällige Bemerkung über das Verhältnis von Kirche und Nation? War das etwa ebenso wie die Akzeptanz des Militärischen nicht etwa gesellschaftliche Realität in allen Staaten und Völkern jener Zeit? Und was, bitte schön, hat die Deutsche Bischofskonferenz gegen die grundlegende Ablehnung des Kommunismus einzuwenden? War und ist nicht der Kommunismus einer der konsequentesten und grausamsten Feinde der katholischen Kirche? Und was ist daran zu beanstanden, daß die Seelsorge im Dritten Reich vor allem dem eigenen Volk gegolten habe, während die so mitfühlend formulierten „Leiden der Anderen“ aus dem Blick geraten seien? Ist denn etwa der Bischof von Münster nicht erst einmal der Seelsorger der Gläubigen seiner Diözese? Muß er sich nicht etwa in erster Linie ihnen zuwenden? Und sind im übrigen nicht viele katholische Geistliche seinerzeit auch für die sogenannten „Anderen“ eingetreten?

Die Lehre vom gerechten Krieg war auch die Lehre der Kirche

Und nicht zuletzt: war die „traditionelle“ Lehre vom gerechten Krieg seinerzeit nicht schon seit Jahrhunderten die feste Überzeugung nicht nur der Philosophen, Juristen und Politiker, sondern auch der religiösen Autoritäten? Man muß wohl den deutschen Bischöfen in Erinnerung rufen, daß diese Lehre etwa von Augustinus mit Nachdruck vertreten wurde. Seine Gedanken zum gerechten Krieg wurden im Jahre 1140 in die päpstliche Gesetzessammlung „Decretum Gratiani“ aufgenommen und galten für die katholische Kirche verbindlich immerhin bis zum Jahr 1917. Augustinus hat damals immerhin erklärt, wenn die christliche Religion die Kriege überhaupt für sündhaft hielte, so würde das Evangelium den heilsamen Rat geben, die Waffen abzulegen und dem Kriegsdienste durchaus zu entsagen. Das tue es aber nicht, sondern es werde da gesagt: „Es fragten ihn [Jesus] auch Soldaten: ‚Was sollen wir tun?‘ Er sprach zu ihnen: ‚Plündert nicht und erpresst niemand! Seid zufrieden mit eurem Sold!“ (Lk 3, 14). Kann man der Kirche ihr staatstragendes Verhältnis auch zum Militär und Krieg vorhalten, wenn es doch über die Jahrhunderte hin üblich war, die Waffen zu segnen und für den Sieg zu beten? Doch es ist typisch für das Geschichtsverständnis des Juste Milieu unserer Tage, zu dem auch die katholischen Bischöfe unbedingt gehören wollen, die Menschen früherer Zeiten an den moralischen Maßstäben unserer Zeit zu messen, Maßstäben, die sie selbst aufgestellt haben.

Wer die ewigen Wahrheiten gegen den Zeitgeist tauscht, tauscht auch die Ewigkeit gegen die Vergänglichkeit der Zeit

Auch diese Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz fügt sich nahtlos in die Zeitgeistgläubigkeit ein, die an die Stelle des Glaubens getreten ist. Doch wer braucht eigentlich eine steuerfinanzierte NGO, die sich wenig für das Seelenheil ihrer Gläubigen, aber sehr viel für modische politische Trends wie Klima, Migration und Genderei interessiert? Die Mitgliedschaft bei den Grünen kostet deutlich weniger als die Kirchensteuer. Und man bekommt dafür das Original und nicht die schlechte Kopie. Vielleicht liegt auch darin eine Erklärung für den rapiden Rückgang der Mitgliederzahlen beider christlichen Kirchen in Deutschland. Wie man sieht, arbeiten die katholischen Bischöfe daran, daß dies so weitergeht.