Archiv für den Monat: Mai 2022

Zweierlei Maß

Das Gesetz legt den Soldaten der Bundeswehr nicht wenige Pflichten auf. Neben der Grundpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, was im Kriegsfalle den Einsatz von Leben und Gesundheit erfordert, muß der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Noch weiter gehen die Pflichten des Vorgesetzten, der durch Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat. Das Verhalten von Soldaten, insbesondere aber auch solchen höheren Ranges, muß dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Dienst als Soldat erfordern. Außer Dienst haben sie sich auch außerhalb der Kasernen so zu verhalten, daß sie das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Das sind Pflichten, die der Staat keiner anderen Berufsgruppe, geschweige denn den Bürgern in ihrem Privatleben auferlegt.

Der Durchsetzung dieser Verpflichtungen dient das Disziplinarrecht. Jeder, der selbst Soldat ist oder gewesen ist, kennt dies zur Genüge. Ein Dienstvergehen zieht eben eine disziplinarische Strafe nach sich. Nun sollte man meinen, daß der strenge Maßstab, der an das Verhalten der Soldaten gelegt wird, auch einheitlich ist. Indessen scheint dies inzwischen nicht mehr der Fall zu sein.

Liederlich, na und?

Aufsehen erregt hat der Fall eines Oberstleutnants, der bundesweit so bekannt ist, und auch unter seinem vollen Namen öffentlich auftritt, daß die Nennung des Namens keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Oberstleutnant Biefang hat schon vor geraumer Zeit öffentlich gemacht, daß er transsexuell ist und die Änderung seines Geschlechts von Mann zu Frau auch offiziell nach dem Transsexuellengesetz betreibt. Dies ist dann auch geschehen. Dagegen wäre nichts einzuwenden, wenn er/sie dies in seinem Privatleben belassen und nicht an die große Glocke gehängt hätte. Tatsächlich indessen meinte er/sie, das Thema der Transsexualität offensiv in der Öffentlichkeit behandeln zu müssen. Dabei hat er/sie von Anfang an nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks bei weitem überschritten, sondern sich meines Erachtens auch nicht so verhalten, wie es das Soldatengesetz verlangt.

Zum Sachverhalt:

OTL Biefang hat es zunächst für richtig gehalten, seine Geschlechtsumwandlung der Öffentlichkeit auch in einem Fernsehbericht mitzuteilen, in dem von einer privaten Festivität anlässlich dieser Geschlechtsumwandlung berichtet wurde, unter dem wohl in der Szene goutierten Begriff der „Schwanz-ab-Party“. Anlässlich seiner/ihrer Ablösung als Bataillonskommandeur ließ er/sie sich auf einem Transportfahrzeug, das an den Seiten jeweils mit einem riesigen Einhorn in Regenbogenfarben – was allgemein als Symbol der sog. „queeren“ Szene gilt -, dekoriert war, an der angetretenen Truppe vorbei aus der Kaserne fahren. Daß dies eine Zumutung für die unterstellten Soldaten war, fiel ihr dabei wohl nicht auf.  Einem einschlägig für einen öffentlich einsehbaren Youtubekanal tätigen Moderator gab sie später ein Interview, in dem sie unter anderem erklärte, „sie lasse sich gerne im Darkroom vögeln“ und ließ sich dann vor laufender Kamera von diesem Moderator an ihre Brüste fassen. Ihren Körper als Ergebnis der Arbeit eines Meisters der plastischen Chirurgie präsentierte sie dabei auch offenbar lustvoll in lasziver Haltung.

Das alles war natürlich den Disziplinarvorgesetzten bekannt geworden. Disziplinarrechtliche Schritte erfolgten nicht. Erst als sie in dem geschlossenen Dating-Portal Tinder annonciert hatte und dort ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens eingestellt hatte und mit dem Text: „spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ für sich geworben hatte, reagierte der zuständige Disziplinarvorgesetzte mit einem Verweis. Das ist die geringste einfache Disziplinarmaßnahme, die vom Disziplinarvorgesetzten verhängt werden kann. Darüber rangieren in aufsteigender Reihenfolge der strenge Verweis, die Disziplinarbuße, die Ausgangsbeschränkung und der Disziplinarrest. Das Gesetz sieht jedoch weitaus härtere Disziplinarmaßnahmen vor, die indessen nur vom Wehrdisziplinargericht verhängt werden können als da sind die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Selbst gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, können von den Wehrdisziplinargerichten empfindliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Aberkennung des Ruhegehalts, wobei das dann auch für Angehörige der Reserve gilt, soweit sie gleichzeitig Soldaten im Ruhestand sind. Wir sehen also, daß dieser Auftritt der nunmehrigen Soldatin gerade mal die geringstmögliche disziplinarische Strafe nach sich gezogen hat, die vorherigen Eskapaden indessen für sie disziplinarrechtlich folgenlos geblieben sind. Ungeachtet dessen hat sie gegen die Verhängung der Disziplinarmaßnahme beim Truppendienstgericht geklagt, wo sie jedoch erfolglos blieb. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts wies nun das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 25.05.2022 zurück.

In der Begründung kommt der Wehrdienstsenat anders als das Truppendienstgericht nicht zu einem Verstoß gegen Dienstpflichten insoweit, als das Verhalten der Soldatin in der Öffentlichkeit der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet werden könnte. Auch habe das Truppendienstgericht nicht genügend die Bedeutung der Grundrechte im Bereich der privaten Lebensführung gewürdigt. Denn das allgemeine Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG enthalte ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dazu gehöre, daß der einzelne über seine geschlechtlichen Beziehungen frei bestimmen und sich für eine promiskuitives Sexualverhalten entscheiden könne. Der Schutz dieses Grundrechts erstrecke sich nicht nur auf die Intim-und Privatsphäre, sondern schließe das Recht ein, in der Sozialsphäre, d. h. im Internet, Kontakte mit Gleichgesinnten zu suchen. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts erweise sich jedoch im Ergebnis als richtig. Denn die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verlange, daß eine Soldatin in der besonders hervorgehobenen dienstlichen Stellung einer Bataillonskommandeurin mit Personalverantwortung für ca. 1000 Personen bei der Wahl der verwendeten Worte und Bilder im Internet Rücksicht auf ihre berufliche Stellung nehme. Sie müsse daher Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erweckten. Die Worte „Offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ erweckten auch aus der Sicht eines verständigen Betrachters Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität, weswegen diese Formulierung durch einen Verweis als mildeste Disziplinarmaßnahme beanstandet werden durfte.

Läßliche Sünde!

Zunächst überrascht die Wertung der Bundesrichter, wonach das Verhalten der Soldatin nicht der Bundeswehr zugerechnet werde. Sie hat ja nun nach Kräften daran gearbeitet, daß sie bundesweit bekannt geworden ist, weswegen ja auch das Bundesverwaltungsgericht sie in der Ankündigung der Entscheidung als „im Bereich der Bundeswehr überdurchschnittlich bekannte Kommandeurin“ bezeichnet hat. Natürlich wird das Verhalten dieser Soldatin der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet, gerade wegen ihrer herausgehobenen Dienststellung. Unverständlich ist diese Argumentation aber auch deswegen, weil gerade von Soldaten in Vorgesetztenfunktion insoweit vom Gesetz eine besondere Zurückhaltung verlangt wird.

Der eigentliche Skandal besteht aber darin, daß die Bundeswehr, und diese Formulierung muß gewählt werden, nachdem offensichtlich verschiedene Disziplinarvorgesetzte bis dahin zu dem Verhalten ihrer Untergebenen geschwiegen und die Eskapaden der Soldatin unbeanstandet hingenommen haben, hier nicht schon von Anfang an dieses unanständige, schamlose und auch unkameradschaftliche Verhalten zu unterbinden gesucht hat. Auch die Verhängung der mildesten möglichen Disziplinarmaßnahme in diesem Fall ist skandalös. Die Gerichte hatten ja nur zu prüfen, ob diese Disziplinarmaßnahme zu Recht oder zu Unrecht verhängt worden war, nicht aber zu entscheiden, ob nicht vielleicht eine schwerere Disziplinarstrafe rechtens gewesen wäre. Meines Erachtens hat diese Soldatin immerhin im Range eines Stabsoffiziers, dazu noch derzeit in einer Verwendung im Generalstabsdienst, zuvor als Bataillonskommandeur, dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit massiv geschadet. Man muß eben unterscheiden zwischen der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Persönlichkeit, die natürlich im Privatleben alles, auch ein promiskuitives Verhalten, ermöglicht, und dem Verhalten in der Öffentlichkeit.

Zweierlei Recht

Indessen zeigt die Bundeswehr in anderen Fällen bei der Anwendung des Wehrdisziplinarrechts ein völlig anderes Gesicht. Vergleichsweise harmlose Dinge, wie Tätowierungen und das sogenannte „Liken“ von Facebook-Einträgen Dritter werden gnadenlos disziplinarisch verfolgt, wenn sie aus der Sicht entsprechend instruierter Vorgesetzter und Wehrdisziplinaranwälte den Verdacht „rechter“ Gesinnung nahelegen. So hatte ein Oberstabsfeldwebel sich auf den Armen diverse Symbole tätowieren lassen,  darunter die Odalrune, die Midgardschlange und die Triskele. Prompt witterte der MAD einen rechtsextremen Geruch und teilte der personalführenden Stelle des Soldaten mit, daß er als sogenannte Verdachtsperson geführt werde, da gegen ihn vorhaltbare Erkenntnisse mit Bezug zum Extremismus vorlägen. Außer den erwähnten Tätowierungen lege man ihm zur Last, Facebook-Beiträge der AfD, Verschwörungstheorien und grenzwertige kritische Beiträge zur Flüchtlingsproblematik geteilt zu haben. Eilfertig ordnete der Kommandeur dann ein Verbot der Ausübung des Dienstes an und verhängte ein Uniformtrageverbot.

Das war natürlich rechtswidrig, weswegen der Soldat mit seiner Beschwerde beim Truppendienstgericht auch Recht bekam. Es sollte eigentlich zum Allgemeinwissen auch politisch korrekter Soldaten und Wehdisziplinaranwälte gehören, daß die sogenannte Odalrune nicht zwingend auf nationalsozialistische Anschauungen seines Trägers hinweist, ebenso wenig wie die sogenannte Triskele oder die Midgartschlange und andere Symbole aus der nordischen Mythologie. Die Odalrune beispielsweise ist ja bekanntlich das Dienstgradabzeichen des Hauptfeldwebels. Die Triskele findet sich nicht nur in den Stadtwappen von Füssen und Döhlau, sondern auch im Wappen der Isle of Man. Was grundsätzlich den Nazi-Verdacht bei der Midgardschlange hervorrufen soll, erschließt sich ohnehin nicht. Vor allem aber fällt auf, welcher Verfolgungseifer hier angesichts des Verdachts einer rechtsextremen Gesinnung an den Tag gelegt wird, einer bloßen Gesinnung wohlgemerkt.

Ein weiteres Beispiel. Der bekannte ehemalige AfD-Politiker Uwe Junge, Oberstleutnant a.D., hatte sich als Vorgesetzter gegenüber einer offen lesbisch lebenden Soldatin nach deren Ansicht despektierlich geäußert, ferner auch mit harschen Worten die Bundeskanzlerin wegen ihrer Asylpolitik kritisiert. Damit soll er seine Pflichten aus dem Soldatengesetz sowohl als Soldat auch als Vorgesetzter verletzt haben. Der Dienstherr strebte deswegen eine der schweren Disziplinarmaßnahmen an, die nur vom Gericht verhängt werden kann, blieb indessen beim Truppendienstgericht wie auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

Auch ein Oberstleutnant des Kommandos Spezialkräfte sollte wegen der nachstehend geschilderten Sachverhalte vorläufig des Dienstes enthoben werden, natürlich wurde ihm das Tragen der Uniform verboten und erst einmal 20 % der Dienstbezüge einbehalten. Seine „Vergehen“ bestanden wohl darin, daß er sich kritisch zur Traditionspflege in der Bundeswehr, insbesondere dem Verbot des Mottos „Treue um Treue“ geäußert hatte, passives Mitglied einer Facebook Gruppe „Ernst von Salomon“ gewesen sei und eine Facebook-Seite der „konservativen Revolution“ geliked  und sogar die Bundesregierung aufgefordert habe, endlich die deutschen Grenzen gemäß den rechtlichen Vorgaben zu sichern, schlussendlich sich auch zum Beispiel über die Einsatzlage der Bundeswehr mokiert zu haben. Als besonderes Schmankerl kann man erwähnen, daß er angeblich ein Foto bei Facebook gepostet habe, auf dessen Buchdeckel für den Betrachter erkennbar eine Swastika abgebildet sei. Letzteres war allerdings wohl nur bei starker Vergrößerung überhaupt erkennbar, weswegen ja auch die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt hatte. Natürlich war das alles rechtlich unerheblich und kein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Soldatengesetz, was das Truppendienstgericht richtig festgestellt hat.

Obgleich es nach der Rechtsprechung feststeht, daß das bloße „Liken“ von Beiträgen Dritter keinen Schluss auf eine extreme Gesinnung zulässt, meint man derartiges grundsätzlich disziplinarisch verfolgen zu müssen, und zwar mit den schärfsten Disziplinarmaßnahmen. Natürlich handelt es sich dann um Beiträge, die man als „rechtsextrem“ einstuft.

Der „Kampf gegen Rechts“ in der „diversen“ Bundeswehr 

Das soll erst einmal genügen. Mir sind natürlich weitere derartige Fälle bekannt. Ihnen allen ist gemeinsam, daß hier die unheilige Inquisition mit dem Eifer des fanatischen Glaubenskämpfers durchgeführt wird, die seinerzeit von der ehemaligen Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen begonnen worden ist. Diese grandioseste Fehlbesetzung im Amt des Bundesverteidigungsministers hat ja die Bundeswehr so nachhaltig ruiniert, daß es noch Jahre dauern wird, bis man wieder von einer Armee sprechen kann, die ihren Aufgaben gerecht wird. Es wird bei geringfügigen bis rechtlich unbedenklichen Verstößen gegen soldatische Pflichten oder auch nur die Regeln des guten Geschmacks mit den schärfsten Mitteln reagiert. Die behauptete Nähe zu rechtsextremen Organisationen, nicht einmal die Mitgliedschaft, führt dann zu Anträgen auf Entfernung aus dem Dienst, sogar bei Soldaten der Reserve. Auf der anderen Seite wird ein Verhalten wie im Falle OTL Biefang offensichtlich erst einmal gedeckt, in der öffentlichen Darstellung als erfreuliches Maß an „Diversität“ auch in der Bundeswehr gefeiert und erst dann, wenn es anscheinend nicht mehr anders geht, eine lächerliche Disziplinarmaßnahme in Gestalt eines bloßen Verweises verhängt.

Wer bestraft eigentlich die Ministerin?

Man ist versucht darüber nachzudenken, ob nicht auch die Führung der Bundeswehr an dem Maßstab zu messen ist, daß auch sie der Achtung und des Vertrauens sich würdig erweisen muß, die höchsten Amtsträgern unseres Landes entgegengebracht werden. Leider unterliegen Politiker nicht dem Disziplinarrecht. 


Die andere russische Sicht

Erstaunlicherweise wird in Deutschland ernsthaft darüber debattiert, ob Putin nicht doch ein bißchen oder auch mehr Recht hat, Krieg gegen die Ukraine zu führen. Für die Bildung der eigenen Meinung – sapere aude! – ist der nachstehend verlinkte Beitrag hilfreich. Man urteile selbst: https://reitschuster.de/post/das-raetsel-der-deutschen-putin-versteher/


Auf ein Wort

Die Debatten um den Krieg in der Ukraine, insbesondere die Bewertung der russischen Administration einerseits und der amerikanischen Rolle in der internationalen Politik andererseits werden zum einen zunehmend unübersichtlicher, und zum anderen findet sich hier eine merkwürdige Schlagseite zugunsten des russischen Diktators Putin.

Zunächst zur Rechtslage

Es ist unstreitig, daß der Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine ein klarer Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta war. Das gilt natürlich für jeden weiteren Kriegstag genauso, von den offensichtlichen Kriegsverbrechen einmal ganz abgesehen (die es auf der anderen Seite selbstverständlich auch gibt, allerdings bei weitem nicht in diesem Umfang). Russland kann sich hier auch nicht auf Art. 51 der UN-Charta berufen, denn dieses Selbstverteidigungsrecht bzw. Recht zum Beistand gilt nur, wenn ein rechtswidriger Angriff gegen ein UN-Mitglied vorliegt. Daß Russland etwa von der Ukraine angegriffen worden sei, behauptet Putin selbst nicht. Sein Argument, er habe den selbsternannten Republiken im Donbas Nothilfe leisten müssen, weil die Ukraine sie angegriffen habe, kann nicht ernstgenommen werden. Diese faktisch von Russland besetzten Gebiete ohne eigene Staatlichkeit sind keine Völkerrechtssubjekte. Auch liegt seitens der Ukraine ersichtlich kein Verstoß gegen die beiden Minsker Abkommen vor, von denen im übrigen Russland selbst Abstand genommen hat. Das Gerede von den Nazis, welche die Ukraine im Griff hätten, kann nicht einmal kommentiert werden. Es sei denn, wir wollten darüber diskutieren, ob die Erde nicht doch eine Scheibe sei. Damit handelt es sich bei diesem Angriff auch um ein Verbrechen nach Art. 8 bis des Römischen Statuts (Verbrechen der Aggression), was in Deutschland gemäß § 13 des Völkerstrafgesetzbuches auch gesondert verfolgt werden kann. An dieser Rechtslage besteht unter Juristen kein Zweifel. Zur Klarstellung sei angefügt, daß auch unterstellte Rechtsverstöße der Ukraine oder sonstiger Dritter einschließlich der NATO an dieser Rechtslage nichts ändern würden. Ihr Vorliegen vorausgesetzt, würde dies Russland nicht berechtigen, sein behauptetes Recht mit Waffengewalt durchzusetzen. Nicht einmal von einem präventiven oder gar präemptiven Angriff kann die Rede sein, so daß auf die völkerrechtliche Problematik dieser Rechtsfiguren hier nicht eingegangen werden muß.

Das Narrativ von dem in die Enge getriebenen russischen Bären

Es erstaunt durchaus, daß ohne Rücksicht auf die Rechtslage politische Diskussionen geführt werden, in denen dem Westen zumindest eine gewisse Mitschuld an der Situation zugeschrieben wird. Man habe ja in den Jahren nach 1990 Russland zu verstehen gegeben, eine Ausweitung der NATO nach Osten bis an die Grenzen Russlands werde es nicht geben. Nun wissen wir, daß es derartige Gespräche zwischen hochrangigen Politikern beider Seiten damals durchaus gegeben hat. Indessen ist das niemals vertraglich fixiert worden. Bloß informelle Zusagen können indessen völkerrechtliche Verträge weder ersetzen noch nur modifizieren. Die tatsächlich stattgefundene NATO-Osterweiterung ist auch Ende der neunziger/Anfang der 2000er Jahre mit Zustimmung Russlands erfolgt. Ob es indessen ein Akt ausgesprochener politischer Klugheit war, die Grenzen der NATO so weit nach Osten zu verschieben, ist eine andere Frage. Ausgesprochen undiplomatisch war die seinerzeitige Äußerung des amerikanischen Präsidenten Obama, Russland sei nur noch eine Regionalmacht, unabhängig davon, ob dies der Sache nach zutrifft oder nicht. Auf die völkerrechtliche Lage kann sie indessen keinerlei Einfluss haben. Dennoch fasziniert dieses Thema offenbar nicht wenige Beteiligte an der politischen Debatte. Sogar der Papst soll kürzlich geäußert haben, die NATO-Osterweiterung sei  „bellen“ vor Russlands Tür.

Der latente Antiamerikanismus links und rechts

Bemerkenswert ist die Behandlung dieses Themas in Deutschland, und zwar auf Seiten der politischen Linken, insbesondere der Partei gleichen Namens einerseits, und auf Seiten der politischen Rechten einschließlich der AfD. Beide politischen Lager eint eine offenbar genetisch gegründete Skepsis gegenüber den USA. Im Falle der Linken lässt sich dies aus ihrer politischen Herkunft ohne weiteres begründen. Im Falle der politischen Rechten indessen findet sich die Antwort wohl eher in der Bewertung des Verhaltens der USA gegenüber Deutschland seit Anfang des vergangenen Jahrhunderts, insbesondere im Zweiten Weltkrieg und danach, Stichwort Reeducation. Darauf wird einzugehen sein.

Die Heimat der Linken bleibt die Sowjetunion

Der nostalgische Blick auf die Sowjetunion und die kommunistische Grundströmung  sind Wesensmerkmal der politischen Linken, insbesondere der Partei gleichen Namens in Deutschland. Putin versucht ja offensichtlich und erklärtermaßen, zum einen das großrussische Reich nicht nur der Zaren, sondern auch Stalins wiederherzustellen, und zum anderen hat er ein diktatorisches Regime installiert, das eine Reihe von Ähnlichkeiten mit dem Sowjetregime aufweist, gerade auch was die vollständige Abschaffung der Meinungsfreiheit und des Rechtsstaates angeht. Das ist in mehrfacher Hinsicht der Gegenentwurf zu den USA und der westlichen Gesellschaftsordnung.

Aus der Zeit gefallen

Die politische Rechte in Deutschland beurteilt die Rolle der USA als Weltmacht, insbesondere ihr Verhältnis zu Deutschland im vergangenen Jahrhundert grundsätzlich zutreffend. Nicht wenige ihrer Vertreter vermögen indessen nicht die Dinge zu historisieren, sondern bleiben gedanklich und vor allem emotional in der Nachkriegszeit stecken. Darin zeigt sich ein Mangel an Realitätssinn. Politik, insbesondere Außenpolitik, ist eben kein Wunschkonzert, sondern man muß hier ebenso wie im Geschäftsleben mit der Situation arbeiten, wie man sie vorfindet. Vor allem haben Sympathien oder Antipathien, noch viel weniger Gefühle wie Freundschaft oder Feindschaft in der Politik etwas verloren. Staaten haben keine Freunde, Staaten haben Interessen, bemerkte Charles de Gaulle einst treffend. Deutschland muß sich eben derjenigen Weltmacht anschließen, die seinen Interessen am ehesten entsprechen kann und will. Im Zweifel wählt man eben das kleinere Übel, wenn man Glück hat, das größte Stück vom Kuchen. Und da ist eben das Leben als Verbündeter, in anderer Sichtweise auch Gefolgsmann, der USA wesentlich angenehmer, als etwa in Abhängigkeit von einem diktatorischen Regime wie Russland oder China. Das Gerede von der Völkerfreundschaft ist etwas für volkspädagogische Traktätchen von Provinzjournalisten und salbungsvolle Predigten naiver Pfarrer im Käsmann-Stil. Davon völlig unberührt sind private Beziehungen. Das Volk und seine Herrscher, demokratisch gewählt oder autoritär gegeben, sind immer noch zwei verschiedene Welten. Das Räsonnieren über die Durchsetzung US-amerikanischer Macht- und Wirtschaftsinteressen ist ungeachtet seiner Tatsachengrundlagen wohl nur noch als Unterhaltungsprogramm für Rentner geeignet. Ernstzunehmen ist weder das eine noch das andere.

Ex oriente lux? Ja. Russland unser Vorbild? Nein.

Auch der Hinweis darauf, daß der Osten ein erfrischendes Kontrastprogramm zur westlichen Dekadenz zu bieten hat, führt nicht wirklich weiter, insbesondere rechtfertigt das keine Bewunderung Russlands. Selbstverständlich finden Torheiten wie die LGBTQ-Bewegung, der Wokismus, die Gendersprache und dergleichen in den Ländern des früheren Warschauer Paktes praktisch nicht statt, stoßen vielmehr auf breite gesellschaftliche Ablehnung. Auch in Russland, selbstverständlich. Das ist aber kein Grund, sich Russland annähern zu wollen. Denn diese gesunde Skepsis gegen westliche Fehlentwicklungen findet sich eben auch in den anderen ehemaligen Ostblockländern, insbesondere den NATO- und EU Mitgliedern wie Polen, Ungarn, der Slowakei, der tschechischen Republik und den baltischen Staaten. Alle diese Länder haben indessen demokratische Gesellschaften und sind Rechtsstaaten, auch wenn dies teilweise in Deutschland und in Brüssel anders gesehen wird. Man kann sich durchaus vorstellen, Bürger eines der genannten Länder des ehemaligen Ostblocks zu sein, nicht aber wünschen, Bürger Russlands zu sein, wo man weder seine – abweichende – Meinung sagen darf, noch etwa auf demokratischem Wege Veränderungen anstreben kann, ohne besorgen zu müssen, umstandslos in irgend einem Straflager zu landen, wo dann nachträglich eine Farce von Gerichtsverhandlung stattfindet, an deren Ende eine langjährige Freiheitsstrafe steht. Und man ist nicht ganz sicher, ob man nicht am nächsten Morgen eine Unterhose anzieht, die mit Nervengift präpariert ist (Fall Nawalny).

Vom Ende her denken

Die nüchterne Betrachtung der Wirklichkeit läßt es allerdings auch nicht geraten erscheinen, die Ukraine so mir nichts dir nichts in die EU oder die NATO aufzunehmen. Selbstverständlich hat die Ukraine wie jeder andere souveräne Staat das unveräußerliche Recht, sich einem Bündnis ihrer Wahl anzuschließen, ebenso wie jedes Bündnis und seine Mitglieder das unveräußerliche Recht haben, einem solchen Beitrittswunsch zu entsprechen oder auch nicht. Und dies sollte allein auf sachlichen Erwägungen beruhen, und keinesfalls allein von der Sympathie für ein zu Unrecht angegriffenes und vom Kriege schwer getroffenes Volk getragen sein. So wollen wir nicht übersehen, daß die Ukraine im Korruptionsindex von Transparancy International Deutschland für 2020 Rang 117 von 188 Staaten einnimmt. Zum Vergleich, Deutschland steht auf Platz 9. Die Ukraine liegt hier gleichauf mit solchen Staaten wie Ägypten, Swasiland, Nepal, Sierra Leone und Sambia. Das ist nicht wesentlich besser als Russland auf Platz 129 gleichauf mit Aserbaidschan, Gabun, Malawi und Mali. Selbst Weißrussland liegt mit Platz 63 hier deutlich besser. Die EU hat schon den Fehler gemacht, ebenso wie die NATO, so korrupte Staaten wie Bulgarien und Rumänien aufzunehmen. Diesen Fehler sollte man nicht wiederholen. Auf einem anderen Blatt steht, der Ukraine während und vor allem nach dem Kriege jede Hilfe zu geben und sie zu einem Staat zu entwickeln, mit dem außerhalb von NATO und EU beste politische und wirtschaftliche Beziehungen bestehen, die aber wegen der signifikanten Unterschiede zu entwickelten demokratischen Staaten einfach noch nicht in eine solche Gemeinschaft paßt.

Ein letztes Wort zum laufenden Krieg. Deutschland kann und soll mit Blick auf die eindeutige völkerrechtliche Lage, aber auch mit Blick auf künftige Wirtschaftsbeziehungen, Unterstützung leisten, sei es durch Waffenlieferungen, Ausbildung von Soldaten und humanitäre Hilfe. Das macht Deutschland nach ganz herrschender Meinung im Völkerrecht nicht zur Kriegspartei. Auch wenn Herr Putin das vielleicht anders sehen sollte, es wird ihm keinen Rechtsgrund liefern, Deutschland etwa militärisch anzugreifen, abgesehen davon, daß er sich damit noch mehr übernehmen würde, als er es im Falle der Ukraine offensichtlich bereits getan hat.

Man sollte also die Lage nüchtern und sachlich, sine ira et studio, bewerten und sein Handeln danach ausrichten. Bella Ciao oder Heil Dir im Siegerkranz können und dürfen linke und rechte Nostalgiker am Stammtisch singen. Romantik hat in der Politik jedoch keinen Platz.