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Faktenfreie Empörung

Matteo Salvini gehört für die politisch korrekten Moralathleten, Richtigmeiner und Verteidiger der Menschenrechte zweifellos zu den Dunkelmännern Europas. In der Rangfolge der Teufelsanbeter kommt er wohl gleich nach Victor Orbán und Alexander Gauland. Nicht überraschend ist die Empörung groß, wenn seine Flüchtlingspolitik tatsächlich zu einer deutlichen Verringerung der Einwanderung in Italien führt. Soeben erst hat er nicht ohne – aus meiner Sicht berechtigten – Stolz darauf hingewiesen, daß die Zahl der illegalen Einwanderer in Italien mit nur noch 262 Personen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres um rund 95 % niedriger liegt, als im gleichen Zeitraum des Jahres 2018, wo noch 5.247 illegale Einwanderer gezählt wurden. Im Jahre 2018 ist im Vergleich zum voraufgegangenen Jahr die Zahl der Einwanderer um insgesamt 80,4 % gesunken, die Abschiebungen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres liegen viermal so hoch wie die Zahl der Einreisenden. Zu berücksichtigen ist bei diesen Zahlen, gerade für 2018, daß die derzeitige Koalition, zu der wesentlich Salvinis Lega Nord gehört, erst am 1. Juni 2018 die Regierungsarbeit aufgenommen hat.

Die Bekanntgabe dieser Zahlen hat in Italien Proteste der üblichen Verdächtigen ausgelöst. In Deutschland werden wir diese Zahlen vielleicht nur einmal in der Tagesschau gehört haben, und dann nicht mehr. Denn damit führt Salvini den Beweis, daß der Zuzug von Flüchtlingen, egal welchen rechtlichen Status sie haben oder zugebilligt bekommen, durchaus massiv eingeschränkt werden kann. Bekanntlich hat Italien seine Grenzen für Bootsflüchtlinge geschlossen. Von italienischen Schiffen aufgegriffene, je nach Lesart auch gerettete Personen werden grundsätzlich nicht in Italien aufgenommen, sondern entweder in aufnahmewilligen Ländern angelandet oder wieder nach Nordafrika zurückgeführt.  Wir Deutschen indessen müssen weiter damit leben, daß die Bundeskanzlerin und ihre Paladine faktenwidrig behaupten, man könne die deutschen Grenzen, von den europäischen Außengrenzen ganz zu schweigen, nicht so sichern, daß der Zuzug von Flüchtlingenaller Art, insbesondere der Armuts- und Wirtschaftsflüchtlinge signifikant zurückgeht.

Um die Flüchtlingspolitik der italienischen Regierung zutreffend einzuordnen, muß ein vergleichender Blick auf die Situation in Europa und darüber hinaus geworfen werden. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Belastung der jeweiligen Staaten  mit Migranten bietet die Statistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezüglich der Asylanträge in Europa und ausgewählten sonstigen Staaten. Diese Statistik muß man natürlich auch interpretieren, denn die bloße Zahl sagt wenig, wenn sie zum Beispiel nicht in ihrer Dynamik betrachtet wird. Nur dann erkennen wir, ob es eine Entwicklung in dieser oder jener Richtung gibt. Beispielhaft greifen wir die  Zahlen für die Monate Januar und August 2018 heraus. Hier liegt die Zahl der Asylanträge in Deutschland im Januar bei 19.095, im August bei 16.565. Das ist ein Rückgang um knapp 14 %. In Italien suchten im Januar 2008 genau 6.825 Personen Asyl, im August nur noch 2.370, ein Rückgang um nahezu zwei Drittel. Die italienische Politik wurde wohl sehr konsequent durchgeführt, denn ein Rückgang um ca. 95 % bei den illegalen Einwanderern innerhalb eines Jahres ist wirklich sehr beachtlich.

Einen Hinweis auf die Attraktivität von Zielländern für Asylsuchende geben auch die Antragstellerzahlen, ins Verhältnis gesetzt zur Einwohnerzahl des Landes. So kam eben in Deutschland im Januar 2018 auf 4.997,89 Einwohner ein Asylbewerber, in Österreich auf 8.160,93  Einwohner, in Frankreich  auf 6.735,57 Einwohner, in Spanien auf  12.051,61 Einwohner, in Großbritannien auf deren 21.435, in Australien auf 10.517,32, in Norwegen auf 17.823,73 Einwohner, in den USA auf 40.886,27 Einwohner, bei unseren Nachbarn in Tschechien auf 78.370,37 Einwohner, bei unseren Nachbarn in Polen auf 135.607,14 Einwohner, in Neuseeland auf 133.166,67 Einwohner, und in Ungarn auf 391.240 Einwohner je ein Asylantragsteller.

Diese großen Unterschiede müssen Ursachen haben. Wenn die Zahl der Einwohner eines Landes  pro Antragsteller von knapp 50 % mehrals in Deutschland wie in Frankreich bis hinauf zu dem rund 78-fachen wie es in Ungarn der Fall ist differiert, dann kann das nicht lediglich an der Entfernung oder der mehr oder weniger schönen Landschaft liegen. Vielmehr gibt das einen klaren Hinweis darauf, wie die verschiedenen Länder schon die Einreise von Migranten kontrollieren, mehr noch darauf, welche  sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen sie ihnen bieten. Ganz offensichtlich gehört Deutschland zu den besonders attraktiven Zielländern wie eben auch Luxemburg, wo auf nur 2.568,12 Einwohner ein Antragsteller kommt, oder auch Schweden, bei dem das Verhältnis mit 5112,53 pro Antragsteller ähnlich ist wie in Deutschland. Eines aber kann man mit Sicherheit nicht sagen. Es ist eben halt kein Ausweis von Demokratie und Anerkennung der Menschenrechte, wenn in einem Lande die Antragsquote hoch ist, in einem anderen niedrig bis verschwindend gering.  Denn daß zum Beispiel in Norwegen etwa dreieinhalb mal mehr Einwohner auf einen Antragsteller kommen als in Deutschland, kann auf keinen Fall daran liegen, daß Norwegen etwa weniger demokratisch wäre oder gar den Menschenrechten eine geringere Bedeutung beimäße. Und wenn im Mutterland der Menschenrechte, dort, wo mit der Virginia Declaration of Rights 1776 erstmals die Menschenrechte verbindlich formuliert worden sind, gut acht mal mehr Einwohnerauf einen Asylbewerber kommen, wie in Deutschland, dann kann man nicht ernsthaft behaupten, eine restriktive Migrationspolitik verletze die Menschenrechte. Vielmehr muß man dann feststellen, daß es in anderen Ländern im Gegensatz zu Deutschland eine verantwortungsvolle Politik gibt, welche die ureigenste Aufnahme eines jeden Staates,  für seine Bürger zu sorgen, an die erste Stelle setzt, und erst danach im Rahmen der gesellschaftlichen und ökonomischen Möglichkeiten humanitären Aufgaben nachkommt. Dies vor dem Hintergrund der sicherlich  bedauerlichen Tatsache, daß die Zahl der Menschen, die unter humanitären Erwägungen Aufnahme in geordneten, sicheren und wohlhabenden Ländern finden müßten, die Aufnahmekapazitäten dieser Länder  um ein Vielfaches übersteigt. Niemandem wäre geholfen, stattdessen würde sich das Diktum von Peter Scholl Latour bewahrheiten, wonach eine Stadt, die halb Kalkutta aufnimmt, dann selbst zu Kalkutta wird.

Wer Salvini, Orbán und andere umsichtige Politiker beschuldigt, die Menschenrechte mit Füßen zu treten, argumentiert faktenfrei. Wer, wie die Bundeskanzlerin und ihre Bewunderer behauptet, man könne die Grenzen unseres Landes und/oder die europäischen Außengrenzen nicht schließen, um unerwünschte Migranten von der Einreise abzuhalten, argumentiert ebenfalls faktenfrei. Quod erat demonstrandum.


Stütze für Alle?

Zu den heiß umstrittenen Themen im Zusammenhang mit der Zuwanderung von Asylsuchenden, Bürgerkriegsflüchtlingen und der Masse derjenigen, die wegen unserer – im internationalen Vergleich üppigen – Sozialleistungen zu uns kommen, gehört die Frage, ob Deutschland bei der Gewährung von Sozialleistungen zwischen Deutschen und Ausländern differenzieren darf oder nicht. Das ist in der Tat eine Grundsatzfrage, und sie bedarf deswegen auch einer grundsätzlichen Antwort. Im Deutschland unserer Tage wird eine Antwort auf diese Frage dadurch erschwert, daß man diese Frage einerseits auf Deutschland beschränkt, und darüber hinaus schon jede Überlegung in Richtung einer Differenzierung als völkisch und damit als Verstoß gegen die Verpflichtung unseres Staates zum Schutz der Menschenwürde diffamiert.

Somit wollen wir unseren Überlegungen erst einmal die simple Tatsache voranstellen, daß es sich bei der Bundesrepublik Deutschland schlicht und einfach um einen Staat wie jeden anderen auf dieser Erde handelt, mithin die Frage so zu stellen ist:  „Warum soll ein Staat für seine Bürger sorgen müssen, für Bürger fremder Staaten aber nicht?“

Ist ein Staat denn nicht die Organisation der auf seinem Gebiet dauerhaft ansässigen Menschen, die sich durch diese Organisation gegen Gefahren aller Art, auch zum Beispiel der unverschuldeten Verarmung, schützen wollen? Die Ausdehnung dieser Staatsaufgabe unterschiedslos auf alle, die auf seinem Territorium leben, ohne seine Bürger zu sein, hebt doch dieses Organisationsmodell auf. Dem steht nicht entgegen, daß der Staat damit, daß er die innere und äußere Sicherheit für seine Staatsbürger garantiert, gewissermaßen reflexhaft seine Schutzaufgabe auch  auf Leute ausdehnt, die nur vorübergehend auf seinem Gebiet leben, ohne seine (dauerhaften) Staatsbürger zu sein. So wirkt die Existenz und Arbeit der Polizei automatisch auch zugunsten des Ausländers, der etwa im Anwesen Bahnhofstraße 12 der Gemeinde Musterstadt wohnt, weil ihre Patrouillen eben allen Anwohnern der Bahnhofstraße nützen. Die Zahlung von Sozialleistungen aus Umlage- wie auch aus Steuermitteln hingegen geht gezielt an Individuen, welche die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Das sind eben grundsätzlich die Bürger dieses Staates, auch wenn zum Beispiel ausländische Arbeitnehmer zum Teil ebenfalls über von ihnen gezahlte Sozialabgaben und Steuern anspruchsberechtigt werden. Jedoch nicht zum Beispiel Zugezogene, die keine Arbeitsleistung erbringen, sondern vom ersten Tag ihrer Anwesenheit an ausschließlich von der öffentlichen Fürsorge (so hieß das früher einmal sehr menschlich) leben.

Deswegen ist es ja auch richtig, daß nicht alle Grundrechte, aber auch zum Beispiel das Wahlrecht, nicht für alle gelten, die auf dem Gebiet eines Staates leben, ohne dessen Bürger zu sein.  Unsere Verfassung unterscheidet zwischen Grundrechten, die  für alle gelten, die sich in unserem Land aufhalten, und Grundrechten, die ausschließlich Deutschen zu stehen. So  istdas Versammlungsrecht nach  Art. 8 GG ein Grundrecht, das nur den deutschen Staatsbürgern von der Verfassung gewährleistet wird, ebenso das Recht, Vereine und Vereinigungen zu bilden (Art. 9 GG). Auch das Recht auf Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet (Art. 11 GG) wie auch das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) werden nur den deutschen Staatsbürgern garantiert. Nur der deutsche Staatsbürger ist gemäß Art. 16 Abs. 1 GG davor geschützt, an ein anderes Land ausgeliefert zu werden, wie auch nur deutsche Staatsbürger das Recht auf demokratische Mitwirkung in Wahlen und Abstimmungen haben, Art. 20 Abs. 2 GG. Selbstverständlich steht auch das Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG nur deutschen Staatsbürgern für den Fall zu, daß ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann. Überhaupt, das sei an dieser Stelle doch in Erinnerung gerufen, handelt es sich beim Grundgesetz um die Verfassung des deutschen Volkes, was an vielen Stellen einschließlich der Präambel und des Art. 116 Abs. 1 GG, der Angehörige des deutschen Volkes auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft kennt, eindeutig formuliert wird. Grünen und anderen Traumtänzern sei die wenigstens gelegentliche Lektüre des Grundgesetzes ans Herz gelegt!

An sich ist die Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern historisch geradezu ein konstitutives Merkmal der Staatlichkeit. Die Antike  kannte keine genuinen Rechte des Fremden gegenüber dem Staatswesen, dem er nicht angehörte. Sicherheit bot ihm in der Fremde nur die Gastfreundschaft eines einheimischen Bürgers. Die Garantie der Menschenrechte ist ohnehin jüngeren Datums.  Sie findet sich erstmals in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1789. Sie ist ein Kind der Aufklärung und damit Gesellschaftsordnungen, die diesen Gedanken eher fern stehen, auch heute noch fremd.

Der Schutz der Menschenwürde,  auch nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, verpflichtet keinen Staat, auch nicht Deutschland dazu, Fremde überhaupt aufzunehmen, erst recht nicht dazu, ihnen seine Staatsbürgerschaft zu geben. Dies folgt im Umkehrschluß auch aus dem Asylrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes. Denn wenn ohnehin jeder Mensch einen Anspruch darauf hätte, von jedem Staat auf dieser Erde aufgenommen zu werden, und auf Wunsch sein Staatsbürgerrecht erhalten zu können, bedürfte es des Asylrechts ebenso wenig wie der Genfer Flüchtlingskonvention. Es ist auch kein Menschenrecht, in jedem Staat auf dieser Erde die sozialen Leistungen erhalten zu können, die dieser Staat seinen eigenen Bürgern gewährleistet. Denn der Schutz der Menschenwürde verlangt nur, daß die körperliche Integrität des Menschen Achtung und Schutz findet, die elementaren Lebensgrundlagen (Nahrung, Kleidung, Wohnung und medizinische Grundversorgung) gewährleistet sind, die personale Identität und Integrität geschützt werden und elementare Rechtsgleichheit gegeben ist, also etwa als plattes Beispiel der Ausländer für Diebstahl nicht härter bestraft wird als der Inländer.

Ein Blick auf die Rechtspraxis anderer Staaten dieser Erde zeigt nichts anderes. Vielmehr zeigt sich, daß selbst der Schutz vor politischer Verfolgung, Bürgerkriegen und Naturkatastrophen gegenüber Ausländern keineswegs so weit entwickelt ist, wie in Deutschland mit seinem international in der Tat außerordentlich großzügigen Asyl- und Flüchtlingsrecht. Vielmehr behalten sich Staaten wie die USA, Japan, Australien, China, die Schweiz,  eigentlich alle, das Recht vor, darüber zu entscheiden, wer das Land überhaupt betreten, und noch mehr, wer sich darin länger oder gar auf Dauer aufhalten darf. Da sind auch Unterschiede zwischen demokratischen Staaten und autoritären Staaten kaum wahrnehmbar. Die Einwanderungspolitik der ostasiatischen Staaten China und Japan differiert ebenso wenig wie etwa die der Schweiz und der tschechischen Republik, um einmal mitteleuropäische Staaten zu benennen, und auch die USA wie Australien verfolgen eine sehr restriktive Einwanderungspolitik. Alles andere würde die Staaten und ihre Volkswirtschaften (nota bene Volks- nicht Bevölkerungswirtschaften) auch überfordern. Der altrömische Grundsatz nemo ultra posse obligatur, zu deutsch: Niemand kann über seine Möglichkeiten hinaus verpflichtet werden, gilt nicht nur für den einzelnen Menschen als Rechtssubjekt, sondern selbstverständlich auch für Staaten und Staatengemeinschaften. Daraus folgt zwingend, daß es kein Menschenrecht auf Einwanderung gibt, ebenso wenig wie ein Menschenrecht auf wirtschaftliche Gleichstellung aller Menschen, die sich aus welchem Grunde und mit welchem Rechtstitel auch immer auf dem Gebiete eines Staates aufhalten.

Die zweifellos nicht nur in Deutschland, sondern in allen Staaten geltende humanitäre Grundverpflichtung gegenüber jedem Menschen beschränkt sich somit auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse Nahrung, Kleidung, Wohnung und medizinische Grundversorgung, solange sich jemand im Lande aufhällt, aber nicht auf die Teilhabe am sozialen System der Staatsbürger. Demgemäß läßt der Europäische Gerichtshof insoweit auch eine Differenzierung zwischen Deutschen und EU-Ausländern zu. Zu den Rechten von Menschen, die aus anderen Ländern als der Europäischen Union kommen, wird der Europäische Gerichtshof mangels Zuständigkeit nichts sagen können. Indessen ist hier der erst-recht-Schluß zulässig. Denn wenn schon das europäische Recht es zuläßt, daß zwischen eigenen Staatsbürgern und den Staatsbürgern anderer europäischer Staaten differenziert wird, dann gilt dies erst recht für die Differenzierung zwischen den Bürgern des eigenen Landes und denjenigen, die aus Ländern außerhalb der Europäischen Union kommen.

Bei Lichte besehen handelt es sich bei der Debatte, inwieweit Asylsuchende und Flüchtlinge aller Art bei den Sozialleistungen mit den deutschen Staatsbürgern gleichgestellt werden müssen oder nicht, um eine Phantomdebatte. Sie dient ersichtlich nur dem Zweck, alle diejenigen, die auf die bare Selbstverständlichkeit der unterschiedlichen Behandlung dieser Gruppen hinweisen, als ewig gestrige Völkische und damit verkappte Nationalsozialisten zu diffamieren. Die Deutschen, die das alles schließlich bezahlen sollen, sollten diesen Predigern bloß angeblicher Menschenrechte nicht auf den Leim gehen. Denn Bert Brecht hatte Recht: „Nur die allerdümmsten Kälber wählen ihre Metzger selber!“


Der UN-Migrationspakt – und wie man uns belügt

Am 10. und 11. Dezember dieses Jahres wird in Marrakesch der UN-Migrationspakt unterzeichnet werden. Nicht von allen Staaten, zum Beispiel nicht von den USA und Österreich, aber auf jeden Fall von Deutschland. Mit Ausnahme der AfD werden auch alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien der Bundesregierung dabei den Rücken stärken. Eines förmlichen Gesetzes scheint man nicht zu bedürfen. Worum geht es?

Der UN-Migrationspakt, ein, neutral gesagt, Text, von gut 43 DIN A4 Seiten, stellt Regelungen für alle Arten von Migration, legal wie illegal, geordnet oder ungeordnet auf. Es soll ein globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration werden. Wie wir noch sehen werden, enthält er eine Vielzahl von Regelungen und Bestimmungen im einzelnen. Er soll nach seiner Ziffer 6 einen Meilenstein in der Geschichte des globalen Dialogs und der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Migration darstellen. Gemäß Ziff. 7 stellt er einen rechtlich nicht bindendenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen aufbaut, auf die sich die Mitgliedstaaten in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt haben. Gerade hierauf stützt die Bundesregierung wie auch alle anderen Befürworter dieses Migrationspaktes ihre Beschwichtigungsrhetorik. Es sei ja alles unverbindlich.

Nun können Politiker und Diplomaten natürlich davon ausgehen, daß die Bürger – in der verquasten Diktion von Frau Merkel die, die schon länger hier leben – vom Völkerrecht nichts verstehen. Deswegen kann man wohl auch getrost davon ausgehen, daß die Deutschen sich anlügen lassen, ohne es zu merken. Nun handelt es sich bei diesem Pakt ebenso wie bei den Vereinbarungen und Erklärungen, auf welchen er aufbaut, ohne jeden Zweifel um ein Vertragswerk im Rahmen der Vereinten Nationen. Also um ein völkerrechtliches Dokument. Auch wenn diesem Dokument kein verbindlicher Charakter zukommt, mit anderen Worten, wenn es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, gegen den nicht ohne das Risiko von völkerrechtlichen Sanktionen verstoßen werden kann, so handelt es sich gleichwohl nicht um ein unverbindliches Blatt Papier. Das Völkerrecht kennt nämlich unterhalb der Stufe von geschriebenen Verträgen und bindendem Gewohnheitsrecht das sogenannte Soft Law. Dabei handelt es sich, wie der Name schon sagt, um Erklärungen von Staatenkonferenzen von rechtlicher Relevanz, ohne unmittelbar Rechte und Pflichten zu begründen. Hier geht es um Stufen eines Entwicklungsprozesses, der zur Entstehung von Gewohnheitsrecht oder zur Konkretisierung allgemeiner Grundsätze des Gewohnheitsrechts führen kann. Und damit ist es dann doch verbindlich. Im übrigen können Verhaltensstandards internationaler Organisationen oder von Staatenkonferenzen dazu führen, daß die beteiligten Staaten sich gegenüber der Anmahnung dieser Standards nicht mehr auf das Interventionsverbot berufen können, also durchaus völkerrechtliche Sanktionen besorgen müssen.

Die Beschlüsse internationaler Organisationen, besonders die Resolutionen der UN-Generalversammlung, die auch Bezeichnungen wie Deklaration oder Charta aufweisen können, gewinnen an Bedeutung – nicht als Akte eines nach wie vor nicht existenten Weltgesetzgebers, wohl aber als Beleg einer dem Völkergewohnheitsrecht zu Grunde liegenden Rechtsüberzeugung oder als Hinweis auf eine mögliche rechtspolitische Entwicklung. Sie können Ausdruck von Verhaltensregeln sein, die – zwischen Unverbindlichkeit und Verbindlichkeit angesiedelt – befolgt werden, obwohl ihnen die Härte positiven Rechts, also die Qualität einer Rechtsquelle, fehlt. Das hat zum Beispiel erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung internationaler wie nationaler Gerichte, wenn es um die Auslegung von Gesetzen mit völkerrechtlichem Bezug geht. Im konkreten Fall natürlich auch um das Einwanderungsrecht der Vertragsstaaten, wie auch im Laufe der Entwicklung auch der Nichtunterzeichner.

Daß dieser Migrationspakt, und Pakt ist nun einmal das lateinische Fremdwort für Vertrag, durchaus bindenden Charakter haben soll, folgt zwanglos daraus, daß sein Text insgesamt 54 mal die Formulierungen: „Wir verpflichten uns“ bzw.  „Um diese Verpflichtung zu verwirklichen,“enthält. Dabei handelt es sich stets um ganz konkrete Punkte wie etwa in Ziff. 23: „Wir verpflichten uns, auf die Bedürfnisse von Migranten einzugehen, die sich aufgrund der Bedingungen, unter denen sie unterwegs sind oder mit denen sie in Herkunfts-, Transit-oder Zielland konfrontiert sind, in prekären Situation befinden können, und sie zu diesem Zweck im Einklang mit unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen und ihre Menschenrechte zu schützen.“… „Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen…“… „Wir verpflichten uns, sicherzustellen, daß alle Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus ihre Menschenrechte durch einen sicheren Zugang zu Grundleistungen wahrnehmen können“ (Ziff. 31). D.h. nichts anderes, als daß auch illegale Wirtschaftsflüchtlinge auf jeden Fall in die Sozialsysteme eingegliedert werden müssen. Wenn es also dann einmal darum geht, im konkreten Fall einem Wirtschaftsflüchtling die Segnungen des deutschen Sozialstaates zu gewähren, dann werden die deutschen Gerichte, spätestens jedoch der Europäische Gerichtshof für die Menschenrechte auf diesen Pakt und seine Verpflichtungen zurückgreifen.

Man fragt sich ja auch nach der inneren Konsistenz und Logik des Agierens unserer Regierung wie auch der sie tragenden Koalitionspartner und der sie stützenden Oppositionsparteien mit Ausnahme der AfD sowie vor allem der alles das bejubelnden Presse. Wenn es sich um eine unverbindliche Erklärung handelt, warum in aller Welt muß sie dann überhaupt unterzeichnet werden? Warum kann man es nicht einfach lassen? Also muß es doch eine wichtige Erklärung sein, deren Ziel genau dahin geht, wohin die deutsche Politik in ihrer übergroßen Mehrheit unter dem Beifall der Medien auch gehen will. Und deshalb muß diese Erklärung unterschrieben werden. Amerika, du hast es besser, schrieb einst Goethe. Und Felix Austria wird ebenso lächelnd abseits bleiben wie der politische Beelzebub der deutschen Medien aus Ungarn.

Doch was räsonieren wir. „Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.“ (Gustav von Rochow, preußischer Innenminister und Staatsminister 1792-1847).

 

Hoffentlich kein Rufer in der Wüste

Wer sich mit den Problemen und Herausforderungen unserer Zeit intensiv auseinandersetzen will, der kommt nicht darum herum, Bücher zu lesen. Denn die Thematik ist regelmäßig viel zu komplex, als daß sie in einem Zeitungsartikel oder einer Fernsehsendung, geschweige denn in dem typischen 90 Sekunden Beitrag einer Nachrichtensendung auch nur annähernd erschöpfend behandelt werden könnte. Leider sind die Lesegewohnheiten auch in unserem Lande so, daß die Allermeisten über gedrucktes Fast Food nicht hinauskommen. Ein Buch zu lesen kostet Zeit und erfordert ein erhebliches Maß an Konzentration, mehr noch den Willen dazu, ein Thema grundlegend und umfassend erfassen zu wollen.

Die Rede ist natürlich von Sachbüchern, nicht von schöner Literatur und spannenden Kriminalromanen. Es ist allerdings auch erforderlich, daß sich wenigstens die Nachdenklichen in unserem Lande umfassend informieren. Denn nur dann können sie auch ihre Meinung zu kontroversen Themen sachlich fundiert vertreten. Sowohl die einfachen Fakten als auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen können dann überzeugend weitergegeben werden.

Glücklicherweise gibt es zu den Problemen unserer Zeit, gerade auch zur „Mutter aller politischen Probleme“ (Horst Seehofer) kenntnisreich geschriebene Sachbücher. Manche sind natürlich durch die aufgeregte Diskussion in den Medien allgemein bekannt, wie das jüngste Buch von Thilo Sarrazin „Feindliche Übernahme“, das seit seinem Erscheinen am 28. August 2018 die Sachbuch-Bestsellerlisten anführt. Es ist natürlich zu wünschen, daß es Millionen von Lesern finden wird. Werbung muß man dafür aber nicht mehr machen.

Glücklicherweise kommt aber auch aus dem Bereich der oft gescholtenen akademischen Wissenschaft so manche kluge und unbedingt empfehlenswerte Ausarbeitung. Zur Rechtslage hat jüngst der Rechtswissenschaftler Ulrich Vosgerau mit seinem Buch „Herrschaft des Unrechts“ die nötige Aufklärung gegeben. Wer insoweit tiefer graben will, der kann ja auch das Gutachten des Rechtslehrers und früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts Udo Di Fabio zum Thema lesen. Ebenso wie das Buch von Vosgerau ist es meines Erachtens auch für den Nichtjuristen verständlich geschrieben.

Grundlegendhat nun der Politikwissenschaftler Martin Wagener untersucht, wie die massenhafte unkontrollierte Zuwanderung von echten Wirtschaftsmigranten und falschen Flüchtlingen unterbunden werden kann. „Deutschlands unsichere Grenze – Plädoyer für einen neuen Schutzwall“ stellt die Möglichkeiten dar, tatsächlich die deutschen Grenzen für illegale Zuwanderer undurchlässig zu machen. Es gehört ja zum Argumentationsmuster der Regierungsparteien wie auch der Opposition mit Ausnahme der AfD, daß dies praktisch gar nicht möglich sei. Wagener widerlegt dieses Argument überzeugend. Der Verfasser ist auch nicht irgendwer, sondern lehrt Politikwissenschaft und Internationale Politik an der Hochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung. Im Hörsaal sitzt vorwiegend der Nachwuchs für den höheren Dienst im Bundesnachrichtendienst. Letzteres hat schon zu einem Aufschrei der üblichen Verdächtigen aus der politischen Empörungsszene geführt. Noch mehr dürfte sie ärgern, daß Prof. Wagener wohl noch eine lange Zukunft als Hochschullehrer im Bundesdienst haben dürfte, denn er ist Jahrgang 1970.

Neben den technischen Ausführungen zu Grenzanlagen rund um den Globus, ihren Stärken, Schwächen und der Realisierbarkeit eines einerseits zuverlässig illegale Einwanderung unterbindenden, andererseits legalen Verkehr von Personen und Waren über die deutsche Grenze zügig abwickelnden Grenzsystems, formuliert er auch in bemerkenswerter analytischer Brillianz die Lage, in der sich die Deutschen derzeit befinden. So merkt er zur Position derjenigen, welche die herrschende Willkommenspolitik ablehnen – und dazu gehört er ganz sicher auch – grundlegend an:

„Iin einer Demokratie muß aber auch die Gegenposition legitim sein. Sie begründet sich über die Identität eines jeden einzelnen. Demnach ist zwischen Volk und Staatsvolk zu unterscheiden. Zum ersten gehören die Deutschen qua Geschichte und Abstammung, zum zweiten über die erlangte Staatsbürgerschaft. Ersteres hat etwas mit Identität zu tun, letzteres etwas mit Recht. Für den Umgang der Menschen in diesem Land bedürfen die Inhalte einer hierarchischen Ordnung. Natürlich ist das Recht – die Staatsbürgerschaft – entscheidend, um das Miteinander der Bürger der Bundesrepublik zu ordnen. Das Grundgesetz spricht in Art. 2 Abs. 1 allerdings auch jedem Menschen das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu. Wer sich folglich gegen den Aufbau einer multikulturellen Gesellschaft wendet und für den Erhalt des eigenen Volkes eintritt, der ist deshalb nicht zwangsläufig ein Rechtsradikaler. Er folgt lediglich einer anderen sozialen Präferenz, die sich aus seiner Identität – seiner Persönlichkeit! – ergibt. Darauf aufbauend muß er der Meinung sein können, daß die kontinuierliche, massenhafte Zuwanderung von Menschen fremder Kulturen zu begrenzen ist. Wer diese Position vertritt, hat eine andere Auffassung von dem, was Deutschland ausmacht. Desgleichen darf ein solcher Mensch der Meinung sein, daß die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung von Terroristen und organisierten Kriminellen nicht ausreichen. Er muß dabei nicht von Ängsten getrieben sein. Vielleicht hält er dagegen schlicht das eingependelte Maß an Terrorismus und Ausländerkriminalität, vor allem im OK-Bereich, für übertrieben und korrekturbedürftig.“

Die Gegenposition dominiere derzeit das Geschehen: demnach müsse man für Multikulturalität einen Preis zahlen. Zudem seien Terroranschläge und Bandenwesen auf der einen Seite gegen die Freiheit, sich in großen Teilen Europas ohne Grenzkontrollen bewegen zu können, auf der anderen Seite abzuwägen. Auf Menschen, die Opfer von Migrantenkriminalität geworden sind, müsse dieser Gütervergleich geradezu zynisch wirken.

Nach dem Hinweis auf Umfragen, wonach die Deutschen erhebliche Sorgen dahingehend haben, daß ihr Land von allzu vielen legalen wie illegalen Zuwanderern verändert wird, und man in der Zuwanderung allgemein die größte Gefahr für ihr Land sieht, weist er auf ein Paradoxon hin:

„Dennoch wählen die Deutschen Parteien, die diese Sorgen und Ängste nicht teilen und vollkommen gegensätzliche Positionen einnehmen. Eine Interpretation dieser paradoxen Lage kann wie folgt aussehen: natürlich muß das Wahlverhalten als Volkswille akzeptiert werden. Es drängt sich allerdings auch der Eindruck auf, daß es vor allem der Druck der politisch-medialen Elite ist, der zumindest einen Teil des Wahlverhaltens erklärt. So bremst er den tatsächlichen Volkswillen, der über Umfragen zwischen den Wahlen ermittelt wird, aus. Dieser Druck manifestiert sich in subtilen Mechanismen sozialer Ächtung jener Positionen, die vom Mainstream abweichen. Politiker neigen zudem dazu, aus ihrer Sicht nicht lösbare Herausforderungen sprachlich zu kaschieren.

Demgemäß stellt er die Deutschen vor die Wahl:

„Wenn das deutsche Volk sein kulturelles Erbe und auch seine spezifischen nationalen Eigenarten nicht für schützenswert hält, dann benötigt Deutschland definitiv keine postmoderne Grenzanlage. Bürger aus allen Teilen der Welt wären willkommen, wenn sie sich an die Gesetze halten und nach Möglichkeit eigenständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Das deutsche Volk würde es im Abstammungssinne früher oder später nur noch als eine von mehreren Gruppen des deutschen Staatsvolkes geben. Der Begriff Deutsch würde auf die Funktion eines inhaltlich variablen Etiketts reduziert. Die ursprüngliche Bedeutung des Deutschen würde dabei verloren gehen. Am Ende dieser Entwicklung wäre die Bundesrepublik eine komfortable Aufenthaltszone, die nur noch durch das Recht zusammengehalten wird, nicht aber durch kulturelle Gemeinsamkeiten oder gar die Anrufung einer nationalen Schicksalsgemeinschaft.“

Daß wir Deutschen mehrheitlich dies eigentlich nicht wollen, folgt ja auch aus den zitierten Ergebnissen diverser Meinungsumfragen und Studien. Wagener findet auch heraus, daß diese Widersprüche zwischen den wirklichen Wünschen der Deutschen und ihrem Wahlverhalten wohl auch zum Teil auf die jahrzehntelange Indoktrination mit einem europäischen Gedanken zurückgehen, der nicht die klassische Zusammenarbeit von Ländern in Europa fördert, sondern auf eine Auflösung der Völker und Staaten zugunsten eines europäischen Raums in bundesstaatlicher Verfassung hinausläuft. Wer das nicht will, dem attestiert er aber auch:

„Wer dann noch realisiert, daß die Sicherheit Deutschlands von den USA und der NATO abhängt, nicht aber von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Rat, der ist kein Radikaler, wenn er an der deutschen Mitgliedschaft in der EU zweifelt. Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hatte wie das Schengen-Abkommen viele Jahre Zeit, sich im Militär- bzw. Sicherheitsbereich zu beweisen. Der Versuch blieb erfolglos.“

Seine Vorschläge hinsichtlich der Organisation Europas laufen letztlich auf de Gaulles Europa der Vaterländer hinaus. Und er meint, dieses Gegenmodell wäre in jeder Hinsicht proeuropäisch. Denn für Europa ist, wer langfristig an dessen innerer äußerer Stabilität arbeiten möchte.

Und allen sentimentalen und humanitaristischen Strömungen in der deutschen Gesellschaft, was die menschlichen Verpflichtungen gegenüber dem Elend dieser Erde angeht, schreibt er nüchtern und sachlich ins Stammbuch: „Der industrialisierte Norden wird akzeptieren müssen, daß er dem menschlichen Leid nicht überall und zu jeder Zeit entgegenwirken kann.“

Die Verteidigung der Willkommenspolitik seitens unserer politischen und medialen Klasse – von Elite möchte ich nicht sprechen – findet für ihn auch eine schlüssige Erklärung. Es ziehe sich nämlich wie ein roter Faden durch die deutsche Geschichte. Werde in einem politischen Projekt die Finalität menschlicher Entwicklung gesehen, dann halte die jeweils herrschende Elite mit allen Mitteln an diesem Vorhaben fest. Dies gelte für das Kaiserreich, den Nationalsozialismus, den Sozialismus und die Demokratie. Mal sei Legitimation über das monarchische Gottesgnadentum, dann über die Überlegenheit der arischen Rasse, kurz darauf über die sozialistische Einsicht in den dialektischen Verlauf der Geschichte und dann heute durch die Anrufung der Ideen des Liberalismus in einer grenzenlosen Welt geschaffen worden. Widerspruch sei nie erwünscht gewesen. Kritiker seien in der Vergangenheit erschossen oder weggesperrt worden. In der Bundesrepublik jedoch würden sie mit den Mitteln der politischen Korrektheit gesellschaftlich diskreditiert, um die Bahnen des Diskurses eng zu halten. Das ist der Mechanismus der political correctness, den ja schon Alexis de Toqueville für die Frühzeit der Vereinigten Staaten von Amerika beschrieben hat.

Dieses klug geschriebene, faktengesättigte Buch ist verlagsfrei erschienen, im Internet aber ohne weiteres über verschiedene Anbieter verfügbar, ebenso wie es im Buchhandel bestellt werden kann (ISBN – 13:978-1724782403). Zwar haben die Spontis der Studentenbewegung seinerzeit die Widersprüchlichkeit ihrer Gedanken unfreiwillig in dem Satz dokumentiert: „Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts!“ In Wirklichkeit schafft Wissen Überlegenheit. Wissen ist verfügbar. Es zu erwerben macht nicht einmal sehr viel Mühe. Diese Mühe haben sich Autoren wie Wagener gemacht und eine Unzahl von Fakten zusammengetragen, aber auch schlüssige Gedankengebäude errichtet. Der Leser solcher Bücher kann also mit vergleichsweise geringem Aufwand argumentationsfest werden.

Messer, Mörder, Mob und Medien

In einer Rechtssache sollte man sich als Jurist, als forensisch tätiger Rechtsanwalt zumal, erst äußern, wenn der Sachverhalt ausermittelt und auf dieser Grundlage ein zumindest erstinstanzliches Urteil gesprochen worden ist. Der Fall Chemnitz indessen fällt aus dem Rahmen, und zwar in mehrfacher Hinsicht.

Was den Sachverhalt selbst angeht, so ist sehr vieles noch offen. Ich meine damit die Tötung des Daniel Hillig am 26.08.2018 gegen 3:00 Uhr in der Nacht. Der Name des Opfers dieser Straftat ist nun verschiedentlich veröffentlicht worden, sodaß es albern wäre, insoweit noch die Regel einzuhalten, wonach auch das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen seine volle Namensnennung verbietet. Was öffentlich ist, ist eben öffentlich. Das gilt für die Umstände der Tat, die sich auch aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 27.08.2018 nur sehr kursorisch ergeben, wie das bei Haftbefehlen in solchen Fällen auch häufig der Fall ist. Denn der Haftrichter begründet seine Entscheidung nur damit, daß ein Haftgrund – in diesem Falle Fluchtgefahr – vorliegt, Warum eben dies der Fall ist, wird nur so weit mitgeteilt, als es den dringenden Tatverdacht begründet. Was der Tat vorausging, was drumherum geschah, welche Zeugen was gesagt haben, alles das bleibt ja der Hauptverhandlung vorbehalten. Allerdings ist aus dem Haftbefehl auch zu entnehmen, daß jedenfalls vorläufig von gemeinschaftlichem Totschlag, und nicht von Mord ausgegangen wird. Jedenfalls für den Ermittlungsrichter lagen die Mordmerkmale wie etwa Heimtücke, niedrige Beweggründe oder Grausamkeit nicht vor.

Bemerkenswert ist der Umgang der Medien, aber auch der Politik mit diesem Vorgang. Die ehrliche Trauer um das Opfer hat wohl nur eine überschaubare Zahl von Bürgern der Stadt Chemnitz zum Tatort geführt, um dort Blumen niederzulegen, des Opfers zu gedenken, den beiden ebenfalls schwer verletzten weiteren Opfern alles Gute zu wünschen und vielleicht für alle drei Opfer zu beten, soweit religiöse Menschen darunter waren.

Überlagert wird das aber bis zur Unkenntlichkeit durch die weiteren Vorgänge. Es ist vielleicht verständlich, wenn politisch engagierte Bürger den Vorgang zum Anlaß nehmen, einen Zusammenhang zwischen der unkontrollierten und ungesteuerten Zuwanderung, der Willkommenspolitik der offenen Grenzen und ähnlichem Unsinn mehr einerseits und der Bluttat von Chemnitz andererseits herzustellen. Nun kann ja tatsächlich der Aufenthalt des dringend Tatverdächtigen in Chemnitz als solcher nicht hinweggedacht werden, ohne daß die Tat und damit der Tod des bedauernswerten Herrn Hillig entfiele. Wenn demgegenüber Journalisten beschönigend schreiben, der Tatverdächtige wäre ja wohl auch dann eingereist, wenn er kontrolliert worden wäre, so geht das am Problem vorbei. Denn das Problem besteht eher darin, daß diese Leute überhaupt ins Land gelassen worden sind. In einem Land wie Australien oder Ungarn wäre es eben nicht passiert. Allerdings ist es aus meiner Sicht pietätlos, unmittelbar in der Nähe des Tatortes, gewissermaßen angesichts des eben vergossenen Blutes, politische Demonstrationen zu veranstalten. Vor allem halte ich es mindestens für unklug, in einer solchen Situation als Bürger dorthin zu gehen, wo eine kleine radikale Minderheit krakeelt, auch wenn dies natürlich das grundgesetzlich verbriefte Recht jedes Bürgers ist. Vor allem dann, wenn sehr bald festzustellen ist, daß sich dort Hooligans, die letzten NPD Anhänger und sonstige Angehörige des intellektuellen Prekariats unseres Landes verabreden. Man wird ja dann als Teil der übergroßen Mehrheit von Bürgern, die ein im Grunde gerechtfertigtes Anliegen vertreten, von eben den Leuten instrumentalisiert, mit denen man eigentlich nichts zu tun haben will. Abzusehen war natürlich auch, daß die linksextreme Krawallszene auftauchen und den Vorfall auf ihre Art und Weise für sich nutzen wird.

Leider ist allerdings auch festzustellen, daß die Medien und auch die etablierte Politik in erwartbarer Weise reagiert haben. Von Trauer um das Todesopfer und die beiden Schwerverletzten hat man sehr sehr wenig gehört, auch aus dem Munde der Kanzlerin nicht in angemessener Weise. Vielmehr wird nun in übelster Weise auf die Sachsen an sich eingeschlagen. Wenn man die verbalen Fäkalien etwa eines Jakob Augstein angewidert zur Kenntnis nehmen muß, die sich leider vom Grundton der großen Tageszeitungen wie der Provinzblätter nur wenig unterscheiden, dann kann man die verstehen, die erneut von Lügenpresse und ähnlichem sprechen. Die unguten Erinnerungen an die Fälle Sebnitz, Mittweida und andere kommen wieder hoch. Es scheint für das politisch korrekte Milieu unseres Landes einfach zu verlockend zu sein, immer wieder auf die Sachsen einzuschlagen und sie als braune Zeitgenossen zu verunglimpfen. Es mag ja sein, daß in Sachsen eine gewisse Neigung zu oppositioneller Haltung häufiger anzutreffen ist, als anderswo. Das ist per se doch nichts schlechtes, sondern Herz und Motor der Demokratie. Genau diese Haltung hat doch letztendlich zur friedlichen Überwindung des kommunistischen Regimes in der ehemaligen DDR und damit zur Wiedervereinigung unseres Vaterlandes geführt. Letzteres scheint allerdings so manchem Linken in unserem Lande immer noch sauer aufzustoßen. Vor allem solchen Zierden der bundesdeutschen Gesellschaft, für die es ein deutsches Volk eigentlich überhaupt nicht gibt – zum Beispiel Herrn Habeck von den Grünen – oder die hinter Transparenten herlaufen, auf denen Parolen wie „Deutschland du mieses Stück Scheiße“ geschrieben sind. Mit einem solchen Verhalten qualifiziert man sich in unserem Lande ja leider für höchste Staatsämter. Namen muß ich hier wohl nicht nennen.

Daß die Randale des linksextremen schwarzen Blocks in den Medien so gut wie nicht vorkommt, überrascht nicht. Für gewisse Teile der etablierten Politik, um sich einmal vorsichtig auszudrücken, nehmen sie ja die Funktion wahr, die vor 1933 die SA hatte. Gewisse Politiker und Journalisten haben das anlässlich der Hamburger Krawalle zum G-20 Gipfel ausreichend deutlich erkennen lassen.

Schlußendlich muß ein Wort zu denen gesagt werden, die den Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz ins Internet gestellt haben. Das ist natürlich strafbar gemäß § 353 d des Strafgesetzbuches. Darauf steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nun muß man zunächst einmal fragen, wie diese Ausfertigung des Haftbefehls ins Internet kommen konnte. Der Haftbefehl findet sich im Original in der Gerichtsakte. Ausfertigungen erhalten Staatsanwaltschaft, Polizei, Beschuldigter bzw. sein Verteidiger, soweit ein solcher schon bestellt ist, und die Haftanstalt, in welche er eingeliefert wird. Nur dieser Personenkreis, natürlich zuzüglich der dortigen Bediensteten, hat überhaupt die Möglichkeit, ein solches Schriftstück unbefugten Dritten zugänglich zu machen. Gerade dieser Personenkreis weiß auch ganz genau, daß das streng verboten ist. Soweit Amtspersonen betroffen sind, kommt ja noch ein Dienstvergehen nach § 353 b StGB in Frage. Einen Rechtsanwalt kann so etwas die Zulassung kosten. Eine ganz andere Frage ist die, ob Personen, denen die Ausfertigung dieses Haftbefehls verbotenerweise vorgelegt worden ist, ihn weiterverbreiten durften. Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, daß auch sie das nicht durften. Unabhängig vom Straftatbestand ist es jedenfalls für Politiker, und seien sie auch nur auf Kreisverbandsebene tätig, es schlicht und einfach ein Unding, ein derart vertrauliches Schriftstück wie einen Haftbefehl zu veröffentlichen, egal wie skandalös der ganze Vorgang auch sein mag. Die strafrechtlichen Konsequenzen werden jeden treffen, der sich an der Verbreitung dieser Urkunde beteiligt hat. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Ausfertigung des Haftbefehls allgemein bekannt ist, und dann immer noch weiter verbreitet wird. Denn was jeder weiß, unterliegt ja nicht mehr der Vertraulichkeit.

Ach ja, wieder ein Einzelfall. Daß Asylbewerber und Flüchtlinge weit überproportional in der Kriminalstatistik vertreten sind, habe ich kürzlich an dieser Stelle dargelegt. Doch unsere Willkommenspolitiker und Qualitätsjournalisten werden uns zum wiederholten Male vorrechnen, daß die Zahl der Messermörder aus dem Kreis der Zuwanderer im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland doch wirklich sehr gering ist. Darüber, daß der dringend tatverdächtige Iraker vorbestraft ist und unter Bewährung steht, nur geduldeter, also abgelehnter Asylbewerber ist, und daher in jedem anderen zivilisierten Land dieser Erde schon lange ausgewiesen worden wäre, darüber wird man natürlich weder in der Tagesschau, noch in den diversen Talkrunden, und noch viel weniger in solchen Qualitätszeitungen wie den Prantlhausener Nachrichten hören oder lesen.

Der Rufer in der Wüste

Nach einer Forsa-Umfrage aus dem Jahre 2013 hielten damals die meisten Deutschen Helmut Schmidt für den bedeutendsten Kanzler der Nachkriegszeit vor Konrad Adenauer, Willy Brandt und Helmut Kohl. Man sollte daher glauben, daß seine öffentlichen Äußerungen auch nach dem Ende seiner Kanzlerschaft 1982 in Deutschland mit großer Aufmerksamkeit aufgenommen und für seine Nachfolger handlungsleitend geworden wären. Das mag vielleicht in dem ein oder anderen Politikfeld annähernd so gewesen sein. In dem Politikfeld jedoch, das heute unbestritten die Bürger unseres Landes und damit auch die Wähler am meisten interessiert, ja sogar beunruhigt, nämlich der Zuwanderungsproblematik, blieben und bleiben seine Analysen und Warnungen unbeachtet.

Bereits 1981, noch als amtierender Bundeskanzler, erklärte er: „Wir können nicht mehr Ausländer verdauen, das gibt Mord und Totschlag.“ Damals betrug der Ausländeranteil in der Bundesrepublik Deutschland gerade einmal 6,5 %, 2017 waren es bereits 11,3 %. 1992 erklärte er: „Die Vorstellung, daß eine moderne Gesellschaft in der Lage sein müßte, sich als multikulturelle Gesellschaft zu etablieren, mit möglichst vielen kulturellen Gruppen, halte ich für abwegig. Man kann aus Deutschland mit immerhin einer tausendjährigen Geschichte seit Otto I. nicht nachträglich einen Schmelztiegel machen.“ In diese Kerbe hieb er erneut im Jahre 2004: „Das Ideal einer multikulturellen Gesellschaft ist in demokratischen Staaten wie Deutschland nicht durchsetzbar. Insofern war es ein Fehler, daß wir zu Beginn der sechziger Jahre Gastarbeiter aus fremden Kulturen ins Land holten.“ In diesem Zusammenhang forderte er dann auch, die Ghettos in den Großstädten aufzulösen. Und im Jahre 2005 erklärte er klipp und klar: „Wir müssen eine weitere Zuwanderung aus fremden Kulturen unterbinden.“

Das Thema hat ihn offensichtlich jahrzehntelang umgetrieben. In seinem letzten großen Fernsehinterview, wenige Monate vor seinem Tod, erklärte er in eindringlichen Worten, wo die Probleme liegen: „Zuwanderung aus fremden Zivilisationen schafft uns mehr Probleme, als es uns auf dem Arbeitsmarkt an positiven Faktoren bringen kann. Zuwanderung aus verwandten Zivilisationen, zum Beispiel aus Polen, ist problemlos. Zum Beispiel aus Tschechien, ist problemlos. Zum Beispiel aus Österreich, ist problemlos. Aus Italien, ist problemlos. Es fängt an, bei etwas östlicheren Gegenden. Zuwanderung aus Anatolien ist nicht ganz problemlos. Zuwanderung aus Afghanistan bringt erhebliche Probleme mit sich. Zuwanderung aus Kasachstan bringt Probleme mit sich. Das sind andere Zivilisationen. Nicht wegen ihrer anderen Gene, nicht wegen ihrer anderen Abstammung, aber wegen der Art und Weise wie sie als Säugling, wie sie als Kleinkind, wie sie als Schulkind, wie sie als Kind in der Familie erzogen worden sind.“

Damit ist ganz klar die kulturelle Prägung angesprochen, die nun einmal in den genannten europäischen Ländern aus bekannten Gründen eine völlig andere ist, als in den genannten orientalischen Ländern. Prägend für die Kulturen war und ist jeweils die vorherrschende Religion, bzw. in Europa zusätzlich und die Religion maßgeblich beeinflussend, die Aufklärung. Letzteres ist den genannten außereuropäischen Kulturen völlig fremd.

Dem anerkannt hellsichtigen Ökonomen Helmut Schmidt war natürlich auch die wirtschaftliche Dimension dieser Problematik bewußt. Dazu nur zwei Zahlen. Prof. Werner Sinn beziffert die Kosten für jeden Flüchtling, der zu uns kommt, auf ca. 450.000,00 €. Prof. Bernd Raffelhüschen schätzt selbst bei einer Integration in den Arbeitsmarkt innerhalb von sechs Jahren die Zusatzkosten für unser Land auf rund 900 Milliarden €.

Wer heute die Mahnungen und Warnungen Helmut Schmidts öffentlich vertritt, muß damit rechnen, als Rassist gebrandmarkt zu werden. Man stelle sich nur einmal vor, die zitierten Äußerungen des Staatsmannes Helmut Schmidt würde etwa Alexander Gauland öffentlich vortragen. Wir hätten es dann sicherlich nicht mit einem bloßen Sturm der Entrüstung, sondern einem Orkan in den Medien zu tun. Willfährige Staatsanwälte in rot-grün regierten Ländern würden weisungsgemäß Anklagen wegen Volksverhetzung erheben. Ob ihm dann die Berufung auf den Kronzeugen Helmut Schmidt vor einer Verurteilung bewahren würde, muß mindestens offen bleiben.

Auch wenn die Mahnungen von Helmut Schmidt bis heute nicht beachtet werden, vielmehr die Politik der Bundesregierung, unterstützt von weiten Teilen der Opposition, sie offen ignoriert: wir sollten nicht in dem Bemühen nachlassen, sie immer wieder zu Gehör zu bringen. Wir sind es unseren Kindern und Enkeln schuldig. Ob diesem Rufer in der Wüste, wie Johannes der Täufer vom Evangelisten Lukas genannt wurde, weil er mahnte und warnte, ohne Gehör zu finden und gewissermaßen vor tauben Ohren in den Wind predigte, ein Größerer folgen wird, wie es im Falle des Johannes Jesus Christus war, der dann tatsächlich Gehör gefunden hat, wissen wir nicht. Doch die Hoffnung stirbt zuletzt.

 

Schutzsuchende Messermänner

Nach der jüngsten bekanntgewordenen tödlichen Messerattacke eines „Flüchtlings“ aus Afrika in Offenburg zeigt sich in Deutschland das gewohnte Bild. Zwar finden Politik und Medien bedauernde Worte für das Opfer und seine Angehörigen. Doch tun sie gleichzeitig alles, den Fall kleinzureden und als Einzelfall darzustellen. Die Oberbürgermeisterin ruft zur Besonnenheit auf. Die Tagesschau berichtet nicht einmal über den Fall, denn es komme ihm ja keine überregionale Bedeutung zu. Einzelfall eben.

Aus der Reihe bricht ausgerechnet Boris Palmer, Oberbürgermeister von Tübingen und bekanntlich Mitglied der Grünen. Er weist darauf hin, daß bei den Delikten Mord und Totschlag rund 40 % der Tatverdächtigen keine Deutschen seien. Angriffe mit Messern nähmen zu, wofür Asylbewerber wesentlich verantwortlich seien. Darob dürften die Alleininhaber der humanistischen Moral in seiner Partei, aber nicht nur dort, in Schnappatmung verfallen. Doch lehrt ein Blick in die Statistik, daß Palmer hier durchaus zutreffend die Situation beschreibt. Nach der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes (PKS) waren von insgesamt 2.698 Tatverdächtigen der Rubrik Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen 57,7 % Deutsche und 42,3 % nicht-Deutsche. Und in der Tat führen das Mordwerkzeug Messer immer wieder Asylbewerber, echte oder falsche Kriegsflüchtlinge und Wirtschaftsmigranten. Darüber muß man reden, wenn man nach Ursachen von Kriminalität deswegen sucht, weil man sie eindämmen oder gar unterbinden will.

Doch die Tendenz in den deutschen Medien ist genau gegenteilig. Schönreden und Kleinschreiben gehören auf diesem Gebiet offenbar zu den Grundpflichten der Journalisten. Ein aktuelles Beispiel. In der Nürnberger Zeitung, einer lokalen Tageszeitung mit einer Auflage von ca. 22.000 verkauften Exemplaren, erschien am 18.08.2018 ein Artikel, der sich vordergründig mit der geplanten Demonstration diverser Grüppchen vom rechten Rand oder auch darüber hinaus befaßte. Deren Angaben zur Ausländerkriminalität wurden vom Polizeireporter des Blattes kritisch kommentiert und dem ersten Anschein nach widerlegt. Indessen ergibt das nähere Hinsehen, daß der wackere Lokaljournalist einen kreativen Umgang mit der Kriminalstatistik des zuständigen Polizeipräsidiums Mittelfranken pflegt. So sei, teilt er den Lesern seines Blattes mit, die Zahl der sexuellen Nötigungen zwischen 2013 und 2017 von 89 auf 27, also um 70 %, gesunken. Dabei verschweigt er, daß die Statistik für 2017 erstmals differenziert und statt der einen Deliktsgruppe „sonstige sexuelle Nötigung“ nunmehr drei Deliktsgruppen ausweist, nämlich „sexuelle Übergriffe“, „sonstige sexuelle Nötigung“ und „sexuelle Belästigung“. In der Tat sind die Fallzahlen von 89 für 2013 und 27 für 2017 zutreffend, allerdings verschweigt der gute Mann, daß im Jahre 2017 immerhin 78 Fälle von „sexuellen Übergriffen“ und 180 Fälle von „sexueller Belästigung“ dazukommen, mithin in diesem Deliktsfeld kein Rückgang von 89 Fällen auf 27 Fälle, sondern eine Steigerung von 89 Fällen auf 285 Fälle registriert werden mußte. Also kein Rückgang um ca. 70 %, sondern eine Steigerung um ca. 90 %. Ein Blick auf die vorherige Zeile der Tabelle zeigt, daß die Zahl der Vergewaltigungen von 158 Fällen im Jahr 2013 auf 244 Fälle im Jahr 2017 angestiegen ist. Noch interessanter, für einen deutschen Journalisten allerdings absolut tabu, ist die Aufschlüsselung der Tatverdächtigen nach Deutschen, nicht-Deutschen und in letzterer Gruppe Zuwanderern. Insgesamt wurden bei den Sexualdelikten 2017 genau 712 Tatverdächtige (TV) registriert, davon 482 Deutsche = 67,7 % und 230 nicht-Deutsche = 32,3 Prozent, davon 96 Zuwanderer, deren Anteil also 13,5 % der TV beträgt. Einen besonders kreativen Umgang mit der Statistik zeigt er bei den Zahlen der tatverdächtigen Zuwanderer. 3.915 von insgesamt 40.549 Tatverdächtigen des Jahres 2016 seien Zuwanderer, also nur 9,7 % statt der von der kritisierten rechten Vereinigung genannten 37 %. Nun sind auch diese Zahlen zunächst einmal richtig. Doch geben sie weder den Anstieg, noch die Quote der tatverdächtigen Zuwanderer wieder. Denn die mittelfränkische Kriminalstatistik weist folgende Reihung auf:

Jahr                           2013        2014      2015      2016      2017

Zahl TV  insges.       40.606     39.898   39.768   40.594   40.146

Zahl TV Zuwand.      1.233        1.873     3.244     3.915     4.331

Prozentsatz                 3,03           4,69       8,16       9,70     10,80

Wirklich aussagekräftig werden aber auch diese Zahlen erst dann, wenn man die Bevölkerungsstatistik von Mittelfranken heranzieht. Dieser Regierungsbezirk hatte im Juni 2017 insgesamt 1.754.998 Einwohner. Die Statistik des mittelfränkischen Polizeipräsidiums geht auf der Grundlage der vorläufigen Statistik des Ausländerzentralregisters von derzeit ca. 37,500 Zuwanderern im Bezirk Mittelfranken aus. Somit waren 11,55 % der Zuwanderer Tatverdächtige im Sinne der Statistik. Demgegenüber waren jedoch nur 2,29 % der Gesamtbevölkerung des Bezirks, Zuwanderer eingeschlossen, Tatverdächtige. Im Jahr 2017 waren Tatverdächtige deutscher Nationalität, natürlich unter Einschluß der eingebürgerten Ausländer,25.448 Personen. Das sind gerade 1,46 % der Bevölkerung Mittelfrankens mit deutschem Pass.

Eine weitere Tabelle aus der Kriminalstatistik des Polizeipräsidiums Mittelfranken dürfen politisch korrekte Journalisten wohl erst gar nicht zur Kenntnis nehmen. Es handelt sich um die tatverdächtigen Zuwanderer im Bereich der Sexualdelikte:

Jahr              2013      2014     2015     2016     2017

Zahl                  18         11         33         67        107

Im Verhältnis dazu ist natürlich von Interesse, wie die Gesamtentwicklung der Sexualstraftaten im Berichtszeitraum für das Polizeipräsidium Mittelfranken aussieht:

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Gewaltanwendung

Jahr            2013     2014     2015     2016     2017

Zahl             259       215       250        233      465

Also ist der Anteil der Zuwanderer diesem Bereich von 6,95 % im Jahr 2013 auf 23,01 % im Jahr 2017 gestiegen.

Soweit der Blick in die Statistiken. Der nächste Schritt wäre die Ursachenforschung. Ob dann auch die wirksamen Mittel zur Eindämmung oder gar Beseitigung dieser spezifischen Gefahr gefunden werden können, steht dahin. Eins aber ist sicher. Mit einem signifikanten Rückgang der Zahl von Asylbewerbern, echten und falschen Kriegsflüchtlingen sowie bloßen Wirtschaftsmigranten würde nach Adam Riese auch ein signifikanter Rückgang der Zahl der Tatverdächtigen aus dieser Bevölkerungsgruppe einhergehen. Dies zu bestreiten setzt eine intensive Indoktrination mit rot-grüner Ideologie voraus. Die aber findet sich in den Reihen der Damen und Herren sowie neuerdings „Diversen“ Journalisten nahezu regelhaft.

Retten ja, aufnehmen nein

Die Bilder von überfüllten und nicht seetüchtigen Booten im Mittelmeer sind nach wie vor in den Fernsehnachrichten zu sehen. Dabei konzentriert sich die Berichterstattung derzeit auf die Frage, was denn nach der Rettung aus Seenot mit den – neutral gesprochen – Insassen dieser Boote geschehen soll. Im Sinne der kriminellen Schlepperorganisationen und der de facto für sie arbeitenden privaten Rettungsorganisationen ist es natürlich, daß Häfen in Südeuropa angelaufen und die sogenannten Bootsflüchtlinge dort an Land gebracht werden. Dann ist ja das Ziel erreicht, zumindest für viele Jahre, tatsächlich auf Dauer, in einem europäischen Land, am besten Deutschland oder Schweden, leben und dessen für afrikanische Verhältnisse paradiesische Lebensbedingungen genießen zu können, vorzugsweise aus öffentlichen Kassen. Demgemäß werden sogenannte Flüchtlingshelfer, aber auch linke Parteien wie die Grünen nicht müde zu behaupten, die Rechtslage lasse gar nichts anderes zu, als diese Bootsflüchtlinge, in Wahrheit vorwiegend Wirtschaftsmigranten, in südeuropäische Häfen zu bringen und auch dort an Land gehen zu lassen. Grund genug, sich einmal mit der Rechtslage zu befassen, und dann aber auch einen Blick auf andere Länder außerhalb Europas zu richten.

Maßgeblich ist das internationale Seerecht. Dabei müssen drei Dinge unterschieden werden. Einmal das Recht auf Hilfeleistung auf See, dann das Recht, in einen sicheren Hafen einlaufen zu dürfen und schließlich das Recht auf Ausschiffung, d.h. das Schiff verlassen und an Land gehen zu dürfen. Dabei gilt natürlich der Grundsatz, daß jeder Staat die absolute Hoheitsgewalt über sein Territorium einschließlich seiner Hoheitsgewässer (12-Meilen-Zone) hat. Somit kann jeder Staat souverän entscheiden, ob und welche Schiffe er überhaupt in seine Hoheitsgewässer einfahren läßt. Unerwünschte Schiffe kann er also mit seiner Marine oder Küstenwache aufbringen und unter den Kanonen seiner Kriegsschiffe aus seinen Hoheitsgewässern eskortieren.

Eine Ausnahme ist natürlich die Pflicht zur Seenotrettung, die auch in verschiedenen völkerrechtlichen Abkommen näher ausgestaltet ist. Aus einem Gewohnheitsrecht ist über verschiedene Zwischenstufen nun Art. 98 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1994 geworden. Diese Regel des Völkerrechts verpflichtet den Kapitän eines Schiffes ausdrücklich zur Hilfeleistung für Menschen in Seenot, natürlich mit der Einschränkung, daß eine solche Hilfe von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann. Das ähnelt somit der auch sonst zum Beispiel im Strafrecht geltenden Regel über die unterlassene Hilfeleistung. So ist es etwa einem schlechten Schwimmer oder gar einem alten und kranken Menschen nicht zumutbar, einen Ertrinkenden aus bewegter See zu retten. Natürlich ist auch immer zu fragen, ob überhaupt ein Fall der Seenot vorliegt. Man hat sich darauf geeinigt, daß dies dann der Fall ist, wenn aus der Sicht eines erfahrenen Seemannes die begründete Gefahr besteht, daß Besatzung oder Passagiere eines Schiffes ihr Leben verlieren. Weiter geht die Frontex-Verordnung der Europäischen Union (656/2014), wonach zum Beispiel auch eine unzureichende Versorgungslage, aufgrund derer die nächste Küste nicht erreicht werden kann, eine Überladung mit Passagieren oder auch ein akuter  Bedarf an medizinischer Versorgung unter den Begriff der Seenot subsumiert werden können. Selbst schlechte Wetter- und Seebedingungen können demnach den Fall der Seenot begründen. Dabei kommt es, ebenso wie etwa beim leichtsinnigen Bergtouristen, auf ein eventuelles Verschulden des Schiffsführers und/oder seiner Passagiere nicht an. Auch sie müssen gerettet werden.

Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, welche Pflichten im einzelnen bestehen, wenn der Fall der Seenot vorliegt. So kann unter Umständen eine Versorgung mit Nahrungsmitteln, aber auch mit medizinischer Hilfe auf See erfolgen, ohne daß ein Hafen angelaufen wird. Völkerrechtlich kann somit nicht grundsätzlich von einem Recht auf Ausschiffung, also nach Erreichen des Hafens an Land zu gehen, gesprochen werden. Der Staat, dessen Hafen vom Rettungsschiff angelaufen wird, muß lediglich dafür Sorge tragen, daß ein geeigneter sicherer Hafen für die Ausschiffung der geretteten Passagiere gefunden wird. Das muß kein Hafen auf seinem Staatsgebiet sein. Das kann selbstverständlich auch ein Hafen in dem Land sein, in dem die Passagiere mit einem seeuntüchtigen Boot abgelegt haben. Ein sicherer Ort im Sinne des Völkerrechts ist dort, wo das Leben der geretteten Schiffbrüchigen nicht mehr weiter in Gefahr ist, und wo ihre menschlichen Grundbedürfnisse gedeckt werden können. Das ist zum Beispiel in Marokko oder Lybien selbstverständlich der Fall. Schließlich herrschen dort weder Hungersnot noch Lebensgefahr, letzteres jedenfalls nicht in größerem Ausmaß als auf dem afrikanischen Kontinent allgemein üblich.

Für besonders gelagerte Fälle gibt es ein gewohnheitsrechtliches Nothafenrecht. Besteht konkrete Gefahr für Passagiere, Mannschaft oder Fracht, dann darf der Kapitän einen sicheren Hafen anlaufen. So zum Beispiel dann, wenn sich unter den geretteten Schiffbrüchigen Schwangere und Verletzte befinden.  Aber auch das ist nicht uneingeschränkt möglich, denn ein Staat kann auch in diesem Fall das Einlaufen des Schiffes verweigern, wenn sich von dort aus etwa Seuchen ausbreiten können oder Umweltverschmutzungen drohen. Das Nothafenrecht gibt natürlich auch kein Recht auf Ausschiffung. Lediglich dringende medizinische Behandlungen, die nicht an Bord durchgeführt werden können, könnten für einzelne Passagiere Ausnahmefälle begründen.

Auch die Frontex-Verordnung statuiert lediglich ein eingeschränktes Recht der geretteten Personen, im sogenannten Einsatzstaat, also dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Operation stattfindet, an Land zu gehen. Indessen ist auch dieser Staat nur verpflichtet, einen sicheren Ort für die geretteten Schiffbrüchigen zu finden, der natürlich nicht auf seinem eigenen Staatsgebiet liegen muß.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß das Völkerrecht keineswegs eine Verpflichtung der südeuropäischen Küstenländer begründet, Schiffe von privaten Rettungsorganisationen in ihre Häfen einlaufen und die von ihnen aufgenommenen Insassen seeuntüchtiger Boote an Land gehen zu lassen. Politiker und Journalisten, die uns etwas anderes weismachen wollen, lügen uns schlicht und einfach an.

Wenn wir schon beim internationalen Recht sind, was die sogenannten Bootsflüchtlinge betrifft, so lohnt ein kurzer Blick auf andere Staaten dieser Erde. Dabei wollen wir uns auf solche Länder beschränken, die man zweifelsfrei unter die demokratischen Rechtsstaaten einreihen kann.

Beginnen wir mit Japan. Dieses Land hat rund 127 Millionen Einwohner. Es hat im Jahre 2017 exakt 20 Flüchtlinge aufgenommen, wobei immerhin 19.628 Personen Anträge auf Asyl bzw. Aufnahme nach der UN-Flüchtlingskonvention gestellt haben. Japan achtet grundsätzlich sehr streng darauf, wer sich auf seinem Territorium ansiedelt. Besonders abweisend verhält es sich gegenüber Muslimen. In Japan leben demgemäß auch nur rund 10.000 Anhänger der Lehre Mohammeds, das sind knapp 0,008 % der Bevölkerung.

Schauen wir nach Osten übers Meer nach Südkorea. Dieses Land hat 2016 rund 51,25 Millionen Einwohner gezählt. Im Jahr 2015 lebten dort 1.327.324 Einwanderer, das sind 2,6 % der Bevölkerung. Im Jahre 2017 stellten 9.894 Personen Asylanträge, davon wurden 5.659 verbeschieden, 2 % davon positiv. Also erhielten 113 Personen Asyl bzw. einem Flüchtlingsstatus.

Indien wird gerne als größte Demokratie der Welt bezeichnet. Unter seinen derzeit ca. 1,324 Milliarden Einwohnern finden sich kaum Flüchtlinge. Man rechnet mit ca. 110.000 Tibetern, 65.000 Tamilen, 19.000 Flüchtlingen aus Myanmar und 13.000 aus Pakistan. Mit 0,00016% der Bevölkerung sind wir bereits im Bereich der homöopathischen Dosis.

Neuseeland mit seinen rund 4,3 Millionen Einwohnern verzeichnete 2016 gerade mal 399 Asylanträge. Im gleichen Zeitraum ergingen 246 Entscheidungen. Davon waren 35 % für die Antragsteller erfolgreich, mithin erhielten gerade mal 86 Personen Asyl oder einen Aufenthaltsstatus.

Häufiger wurde in den letzten Jahren über Australien berichtet. Der fünfte Kontinent hat rund 24,13 Millionen Einwohner. Vor fünf Jahren verfügte seine Regierung einen generellen Aufnahmestop für Bootsflüchtlinge. Wer es dennoch versucht, auf diesem Wege nach Australien zu gelangen, wird von der australischen Marine abgefangen, dabei sicherlich häufig auch aus Seenot im Sinne des Völkerrechts gerettet, und dann in ein Internierungslager auf einer von Australien weit entfernten Insel verbracht. Darüber klärt die australische Regierung in den Herkunftsländern auf. Bis jetzt waren das mehr als 3.100 Bootsflüchtlinge. Dort können diese Leute dann einen Asylantrag bei den australischen Behörden stellen. Indessen war bisher keiner dieser Anträge erfolgreich. Es ist seither aber auch kein Bootsflüchtling mehr auf dem Weg nach Australien ertrunken. Diese Politik findet breite Zustimmung bei den australischen Bürgern. Eine Partei, die für offene Grenzen eintritt, wird eben nicht gewählt.

Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß insbesondere mit Blick auf außereuropäische Länder mit einem demokratischen und rechtsstaatlichen System von einer völkerrechtlichen Pflicht, Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge oder gar Wirtschaftsmigranten nahezu unbegrenzt aufnehmen zu müssen, keine Rede sein kann. In den meisten Ländern dieser Erde ist das Recht auf Asyl auch keineswegs in der Verfassung festgeschrieben. Auch ein Land mit einer blutigen Vergangenheit als Aggressor wie Japan muß nicht unbedingt aus seiner Geschichte die Konsequenz ziehen, in bewußter Abkehr von eben dieser Vergangenheit künftig als humanitärer Musterknabe der Weltgemeinschaft hervortreten zu wollen. Zusammenhänge mit politischer Reife und kollektiver Intelligenz bzw. nationalen Psychosen mag jeder selbst herstellen oder auch nicht. Dieser Blog steht ja unter dem Motto: sapere aude!, zu deutsch frei übersetzt: selber denken!

Wo stehen wir?

Die Ereignisse der letzten Tage können mit dem vielzitierten Wort des römischen Dichters Horaz zusammengefaßt werden: Der Berg kreißte, doch geboren ward ein lächerliches Mäuslein. Denn die offenbar unter erheblichen politischen Schmerzen zustande gekommene Einigung zwischen den Unionsparteien bedeutet bei Lichte besehen nicht mehr, als daß geltendes Recht wenigstens zum Teil angewandt werden soll. Ob das dann auch den Segen des Koalitionspartners SPD finden wird, darf getrost bezweifelt werden.

Alle Detailfragen zur sogenannten Flüchtlings- und Asylpolitik mögen zwar jeweils wichtig sein, sie aufzuwerfen und zu lösen kann jedoch nur dann sinnvoll sein, wenn man sich darüber im klaren ist, wo man steht und wo man hingehen möchte. Die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft ist für verantwortungsbewußte Menschen ja kein Selbstzweck, erst recht kein politisches Spiel. Vielmehr geht es um die Frage, welche Zukunft wir unseren Kindern und Enkelkindern ermöglichen wollen. Das gilt nota bene auch für diejenigen, denen aus welchen Gründen auch immer das Glück eigener Kinder und Enkel versagt geblieben ist. Indessen hat man bei manchen von ihnen, vor allem der Frau Bundeskanzler und einigen ihrer Steigbügelhalter aus Koalition und Opposition nicht den Eindruck, daß ihnen die Zukunft dieser Generationen unseres Volkes und unseres Kulturkreises wirklich am Herzen liegt. Doch dazu später.

Die Philosophie der Aufklärung ist in Europa entstanden (Descartes, Kant etc.) und konnte sich auf diesem Kontinent und in den vormaligen Kolonien der europäischen Staaten auf dem amerikanischen Kontinent, in Australien und Neuseeland durchsetzen, weil sie dort auf eine Religion traf, die ihre Lehren, wenn auch zunächst zögerlich, akzeptierte. Das ist auch ganz offensichtlich die Ursache der stürmischen Entwicklung von Wissenschaft und Technik, aber auch gesellschaftlicher Befreiung des Menschen aus der bis dahin gegebenen Unmündigkeit, ob selbst verschuldet, wie Immanuel Kant erklärt hat, oder schlicht und einfach menschheitsgeschichtlich als Entwicklungsstadium notwendig. So und nicht anders entstand eben die Hochkultur, in der sich die Völker der westlichen Welt, um einmal diesen Begriff anstelle des zu Unrecht viel gescholtenen christlichen Abendlandes zu benutzen, zu freien Gesellschaften mit beträchtlichem allgemeinem Wohlstand entwickelt haben.

Wer verantwortungsvoll an den zukünftigen Lebensverhältnissen seiner Kinder und Enkelkinder arbeitet, der kann nur anstreben, ihnen diesen Status weiterzugeben und ihnen zu ermöglichen, diesen zu sichern und womöglich weiterzuentwickeln.

Allein daran sind alle Überlegungen und Maßnahmen zu messen, die im Rahmen der gegenwärtigen Zuwanderungsproblematik, aber auch im Rahmen der, man muß sagen sogenannten, Integration von in den letzten Jahrzehnten vor 2015 eingewanderten Ausländern aus dem islamischen Kulturkreis angestellt bzw. ins Werk gesetzt werden. Ob es um die Zahl der Migranten geht, wie man wissenschaftssprachlich-neutral wirkliche oder auch nur vermeintliche Bürgerkriegsflüchtlinge, Asylbewerber und Einwanderer in die Sozialsysteme mit und ohne Papiere nennt, ob es um die Bedingungen geht, unter denen sie hier vorübergehend oder gar auf Dauer leben, ob es um die Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln geht, die ihre Einreise und ihr Verbleiben regeln, ob es um die Pflicht zur Beachtung unserer Gesetze und Regeln des alltäglichen Zusammenlebens geht, alles das muß daran gemessen werden, ob es unsere Lebensweise auf Dauer gewährleistet oder gefährdet.

Weil es ganz offensichtlich ist, daß kein Volk sein politisches und wirtschaftliches Niveau aufrechterhalten kann – von Weiterentwickeln wollen wir hier erst gar nicht nicht sprechen -, wenn die Zahl der kulturfremden Zuwanderer einen prägenden Einfluß auf die aufnehmende Gesellschaft gewinnt, muß eben diese Zahl begrenzt werden, will man das als richtig erkannte Ziel der Bewahrung und Weiterentwicklung der eigenen, freien und prosperierenden Gesellschaft nicht aufgeben. In diesem Zusammenhang soll man auch nicht mit Begriffen wie „Umvolkung“ oder „Bevölkerungsaustausch“ hantieren. Abgesehen von ihrem pegidaesken und damit dem Sprachgebrauch des intellektuellen Prekariats anverwandten Klang sind sie auch sachlich unzutreffend, denn es geht ja nicht um die Aussiedelung der einen und die Ansiedelung der anderen, sondern nur die Frage, welche und wie viele Neubürger das Land verträgt. Somit muß es das erste Ziel jeglicher Zuwanderungspolitik sein, die Zahl der Zuwanderer so gering zu halten, daß eben die vorbeschriebene Gefahr gar nicht erst entstehen kann. Davon zu unterscheiden ist natürlich das Bestreben entwickelter Gesellschaften, beruflich qualifizierte und der eigenen Gesellschaft affine, zumindest anpassungswillige Einwanderer zu gewinnen.

Die Kosten der gegenwärtigen Zuwanderungspolitik sind ein weiteres gewichtiges Argument dafür, die Zuwanderung nicht nur drastisch zu begrenzen, sondern die Zahl der unkontrolliert und ungeregelt eingewanderten Menschen kurz- und mittelfristig wieder abzubauen. Kosten in der Größenordnung von ca. 50 Milliarden € jährlich für Unterkunft, Verköstigung, medizinische Versorgung, Verwaltung, Sicherheit und Schulbildung kann auch ein wirtschaftlich leistungsfähiger Staat wie Deutschland nicht dauerhaft aufbringen, ohne in gleichem Umfang seinen eigenen Bürgern diese Mittel vorzuenthalten und damit ihre Renten in geringerem Maß als möglich zu steigern, ihre medizinische Versorgung zu verteuern, und die öffentlichen Investitionen für Infrastruktur herunterzufahren, von Investitionen in die Wissenschaft und der Förderung des kulturellen Lebens erst gar nicht zu reden. Wer das leugnet, muß wohl über den finanz- und volkswirtschaftlichen Unverstand des vormaligen Zensurministerleins und nunmehrigen Neckermanntouristen in der Mission des deutschen Chefdiplomaten verfügen.

Der gesellschaftliche Schaden, beileibe nicht bloße Kollateralschaden, dieser massenhaften Zuwanderung von kulturfremden, häufig nicht einmal des Lesens und Schreibens in ihrer Muttersprache kundigen Menschen ist ebenfalls nicht gering zu schätzen. Schulklassen und ganze Stadtteile, in denen die deutsche Sprache zu einer Randerscheinung geworden ist, können nur in der Phantasie psychiatrisch behandlungsbedürftiger Traumtänzer mit der Zwangsvorstellung von einer egalitären, ohne Grenzen und damit ohne staatliche Ordnung lebenden Weltgesellschaft als begrüßenswerter gesellschaftlicher Fortschritt betrachtet werden.

Schließlich sollte man auch das Gerede gewisser Wirtschaftsvertreter von dem Fachkräftemangel, der nur durch massenhafte Zuwanderung wenigstens abgemildert werden könne, kritisch und mit gesundem Menschenverstand betrachten. Der eigenen Lebenswirklichkeit dürfte wohl die Kritik etwa von Mitgliedern des VDI entsprechen, wonach angesichts eines halben Dutzend Bewerber auf eine offene Stelle von einem Fachkräftemangel nicht die Rede sein kann. Natürlich muß man Äußerungen von Verbandsvertretern immer und nicht nur in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des cui bono, also der Frage: wem nützt es? betrachten. Die marktwirtschaftliche Regel von Angebot und Nachfrage gilt natürlich auch für den Arbeitsmarkt. Zuwanderer aus Niedriglohnländern drücken tendenziell das Lohnniveau und somit die Kosten der Unternehmen. Soweit uns Institutionen wie etwa die in der politischen Publizistik allgegenwärtige Bertelsmann-Stiftung etwas anderes mit wissenschaftlichem Anstrich glauben machen wollen, so sollte man sich stets vergegenwärtigen, daß es sich dabei regelmäßig nicht um wissenschaftliche Arbeit, sondern um Regierungspropaganda handelt.

Wer allen diesen Argumenten wenigstens im Kern zustimmen kann, wird indessen von den Propagandisten der Merkel’schen „Flüchtlingspolitik“ damit zur Räson gebracht, daß nun einmal die europäische wie auch die nationale Rechtslage keine Alternative zum Handeln der Regierung zulasse. Jedenfalls hinsichtlich der europäischen Rechtslage sollte man sich dann schon fragen, warum alle anderen europäischen Länder anders als Deutschland handeln. Handelt es sich bei ihnen also samt und sonders um Rechtsbrecher? Schon diese Fragestellung zeigt die Unhaltbarkeit der aktuellen Regierungspropaganda, die uns übrigens nicht in erster Linie durch das Bundespresseamt nahegebracht wird, sondern durch die weit überwiegende Zahl der gedruckten und gesendeten Medien. Sie machen das Bundespresseamt eigentlich überflüssig.

Wie die Rechtslage tatsächlich ist, kann man nur von unabhängigen Juristen erfahren. Da hört man allerdings völlig andere Töne. Um einmal neben der Überzeugungskraft des Arguments auch die Prominenz seines Autors ins Feld zu führen, wollen wir aus einem aktuellen Vortrag des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, zitieren:

„Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, daß es weder nach deutschem Verfassungs- und Verwaltungsrecht, noch nach europäischem Recht, noch nach dem Völkerrecht für Nicht-EU Ausländer ein vorbehaltloses Recht auf Einreise in das und auf Aufenthalt im Bundesgebiet gibt. Ein vorbehaltloses Recht auf Aufnahme in der Europäischen Union zum Zwecke der Durchführung eines – von vornherein aussichtslosen – Asylverfahrens besteht ebenfalls nicht. Es gibt ein solches individuelles Menschenrecht auf einen Aufenthalt und auf ein Leben in einem fremden Staat der eigenen Wahl, also auf Einwanderung in den Staat der eigenen Präferenz nicht, selbst wenn die Einreise formal mit einem ersichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Antrag auf Asyl verbunden wird, oder wenn der Asylantrag in einem erkennbar unzuständigen Mitgliedsstaat der EU gestellt werden soll. Ohne eine solche Einreiseerlaubnis ist die Einreise nach Deutschland oder in die Europäische Union illegal; sie ist de jure grundsätzlich zu verweigern. Die Verwaltungspraxis in Deutschland entsprach und entspricht dem eindeutig nicht.

Nach § 18 Abs. 2 des Asylgesetzes ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Alle EU-Mitgliedsstaaten gehören zu den sicheren Drittstaaten. Deutschland ist ausschließlich von solchen Staaten umgeben, sodaß alle Nicht-EU Ausländer, die auf dem Landweg nach Deutschland kommen, betroffen sind. Von dieser Einreiseverweigerung oder „Zurückschiebung“ ist nach dieser Vorschrift abzusehen, wenn Deutschland nach dem Recht der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, oder das Bundesministerium des Innern dies aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. Nach der Dublin-III-Verordnung der EU ist Deutschland nicht automatisch zuständig für alle auf seinem Gebiet gestellten Anträge, grundsätzlich zuständig ist das sogenannte Erstzutrittsland der Europäischen Union. Das sogenannte Selbsteintrittsrecht Deutschlands begründet keine Rechtspflicht, eine solche Übernahme der Zuständigkeit erfolgt freiwillig, darf daher zwingendes nationales Recht nicht missachten und das vom EU-Recht bestimmte Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht in sein Gegenteil zu verkehren.“

Inhaltlich gleichlautende Gutachten und Publikationen anderer Rechtswissenschaftler wie Udo Di Fabio oder Ulrich Vosgerau sollen gerade wegen ihrer Argumentationstiefe nicht unerwähnt bleiben. Wenn dagegen Publizisten mit Staatsexamina wie Heribert Prantl Gegenteiliges verbreiten, tun sie es gegen ihren juristischen Sachverstand. Man darf ihnen also mit Fug und Recht unterstellen, ganz bewußt das Geschäft derer zu betreiben, die über die massenhafte, unkontrollierte und ungeregelte Zuwanderung von Menschen, die jedenfalls in größerer Zahl unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung gefährden, eine andere Gesellschaft in Deutschland etablieren wollen.

Festzuhalten ist daher, daß die gegenwärtige Zuwanderungspolitik der Bundesregierung offensichtlich weder von den deutschen Gesetzen, noch von den einschlägigen europäischen Verträgen und auch nicht vom sonstigen Völkerrecht gedeckt ist. Vielmehr muß eindeutig festgestellt werden, daß die Bundesregierung unter dem Beifall der Medien, Kirchen und sogenannten Kulturschaffenden seit dem Herbst 2015 andauernd das Recht bricht. Leider sind damit Straftatbestände nicht verwirklicht worden. Wer dennoch Strafanzeigen gegen Merkel und Co. bei den Staatsanwaltschaften einreicht, nimmt ihnen nur die Zeit für die Bearbeitung strafrechtlich wirklich einschlägiger Sachverhalte. Außerdem gibt er Merkel und Co. die Möglichkeit, unter Verweis auf die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu behaupten, die „Flüchtlingspolitik“ der Bundesregierung sei rechtens. Quidquid agis, prudenter agas, et repice finem, sagt der Lateiner. Zu deutsch: Was auch immer du tust, tue es klug und bedenke das Ende.

Wir leben Gott sei Dank in einer Demokratie, auch wenn es bisweilen schwer fällt, das auch immer zu erkennen. Die massiven Angriffe auch staatlicher Stellen auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit seien hier nur beispielhaft erwähnt. Die Macht des Bürgers beschränkt sich auf das Recht, Politiker zu wählen oder abzuwählen. Von diesem Recht muß man aus der eingangs beschriebenen Verantwortung für die nachfolgenden Generationen Gebrauch machen. Man muß es klug tun und dafür sorgen, daß nur solche Kandidaten gewählt werden, die wenigstens versprechen, ein Kontrastprogramm zur aktuellen Politik der regierenden Parteien sowie ihrer Steigbügelhalter in Opposition und Medien zu verwirklichen. Dazu würde beispielsweise gehören, die Attraktivität unseres Landes für Wirtschaftsmigranten dadurch gegen Null zu fahren, daß statt international vergleichsweise hoher Geldzahlungen während der gesamten Dauer des juristischen Verfahrens und eines bloß geduldeten Aufenthalts nur noch Sachleistungen gewährt werden und die Unterbringung ausschließlich in Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Damit wäre der wesentliche Faktor für den Zuzug, nämlich die tatsächlich gewaltige Differenz zwischen den Lebensverhältnissen in den Herkunftsländern und in unserem Lande beseitigt. Diese Maßnahme würde nichts kosten, sondern im Gegenteil im Vergleich zu dem, was derzeit geschieht, erhebliche Einsparungen bringen. Die vielen eingesparten Milliarden könnten dann unseren eigenen Bürgern zugute kommen. Bessere gesundheitliche Versorgung, höhere Renten, bessere Bildung unserer Jugend und nicht zuletzt eine dramatische Erhöhung des Sicherheitsniveaus unserem Lande wären Folge. Prüfen wir also, wessen Wahlprogramme diesen Forderungen am nächsten kommen. Und dies ohne Ansehen von Partei und Person. Wir sind es unseren Kindern und Enkeln schuldig.

 

 

Ausgrenzung

In der politischen Debatte um Zuwanderung und Integration fällt häufig das Wort Ausgrenzung. Linke und Linksliberale halten es regelmäßig Bürgerlichen und Rechten vor, wenn diese vor Parallelgesellschaften warnen und etwa den Islam als Fremdkörper in Deutschland bezeichnen. Man sieht bei solchen Debatten förmlich den Linken sein rechtes Gegenüber mit dem Blick des Scharfschützen durch das Zielfernrohr anvisieren, und dann das tödliche Projektil „Ausgrenzung“ abfeuern, um dann befriedigt den Blattschuß zu registrieren. Die Reaktion des rechten Gegenübers besteht  regelmäßig darin, ein hilfloses Gestammel über Grundsätze unserer Verfassung und deren Unverträglichkeit mit frauenfeindlichen Überzeugungen vieler Muslime und, besser noch, verbreiteter Homophobie und brutal ausgelebtem Antisemitismus vom Stapel zu lassen. Natürlich sind alle diese Argumente für sich genommen richtig. Indessen ist diese Reaktion falsch, oder mit den Worten der Frau Bundeskanzler: nicht hilfreich.

Ausgrenzung bedeutet zunächst einmal im Wortsinne, jemanden aus einer Menge, der er zugehört, abzusondern und zwischen ihm und der verbleibenden Menge eine Grenze zu ziehen, die ihm sagt: du gehörst nicht zu uns. Auf das massive Problem der ungeregelten Zuwanderung von Menschen aus Kulturkreisen, die mit unseren Traditionen und unserer Lebensweise nur wenig gemeinsam haben, übertragen, bedeutet das, daß von Ausgrenzung nur dann die Rede sein könnte, wenn diese Zuwanderer fraglos zur Menge der in unserem Lande angetroffenen Menschen gehören würden, weil sie sich in ihren Überzeugungen und ihrer Lebensweise von ihnen nicht unterscheiden. Daraus folgt, daß der Begriff der Ausgrenzung für die Benennung der grundlegend andersartigen kulturellen Prägung der Zuwanderer aus muslimischen Ländern und afrikanischen Stammesgesellschaften unpassend ist. Sie werden mit ihrer Ankunft zunächst einmal keineswegs Bestandteil der angetroffenen Gesellschaft. Sie können daher begrifflich aus ihr nicht ausgegrenzt werden. Sie grenzen sich allenfalls selbst aus. Genau genommen tun sie nicht einmal das, sondern sie bleiben ganz einfach so, wie sie gekommen sind. Damit bleiben sie außerhalb der Gesellschaft, in der sie angekommen sind. Sie müssen weder ausgegrenzt werden, noch grenzen sie sich selbst aus. Sie sind zwar physisch anwesend, gehören aber nicht dazu in dem Sinne, daß sie jedenfalls binnen kürzester Frist so werden, wie die Menschen in ihrer Umgebung.

Das klassische Einwanderungsland USA verlangt indessen genau dies von seinen Neubürgern. Wer die amerikanische Staatsbürgerschaft erwirbt, leistet darauf einen Eid. In der Eidesformel ist gleich eingangs die Verpflichtung enthalten, ab diesem Augenblick seine ganze Loyalität ausschließlich seinem neuen Vaterland zu widmen, seinem früheren Vaterland indessen in keiner Weise mehr verbunden zu sein. Ausdrücklich wird die Verpflichtung anerkannt, dem neuen Vaterland in jeder Beziehung zu dienen, unter anderem auch dafür mit Waffengewalt zu kämpfen. Das bedeutet also auch, gegebenenfalls als Soldat in einem Krieg seines neuen Heimatlandes gegen sein altes Heimatland in der Armee der USA zu dienen. Wer nicht bereit ist, den Eid zu leisten, kann eben kein amerikanischer Staatsbürger werden.

Wer also in einer Diskussion mit den Erkenntnisathleten und Wahrheitsbesitzern, Inhabern der überlegenen Moral und der von jedem provinziellen Mief tiefengereinigten, weltoffenen Klugbürger mit dem Vorwurf der Ausgrenzung konfrontiert wird, der wird gut daran tun, das nicht mit langatmigen Erklärungen über Verfassungspatriotismus und Ähnliches entkräften zu wollen, sondern dieser Totschlagsvokabel ihre Wirkung dadurch zu nehmen, daß er darauf verweist, wie sehr sie das Thema verfehlt.