Der UN-Migrationspakt – und wie man uns belügt

Am 10. und 11. Dezember dieses Jahres wird in Marrakesch der UN-Migrationspakt unterzeichnet werden. Nicht von allen Staaten, zum Beispiel nicht von den USA und Österreich, aber auf jeden Fall von Deutschland. Mit Ausnahme der AfD werden auch alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien der Bundesregierung dabei den Rücken stärken. Eines förmlichen Gesetzes scheint man nicht zu bedürfen. Worum geht es?

Der UN-Migrationspakt, ein, neutral gesagt, Text, von gut 43 DIN A4 Seiten, stellt Regelungen für alle Arten von Migration, legal wie illegal, geordnet oder ungeordnet auf. Es soll ein globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration werden. Wie wir noch sehen werden, enthält er eine Vielzahl von Regelungen und Bestimmungen im einzelnen. Er soll nach seiner Ziffer 6 einen Meilenstein in der Geschichte des globalen Dialogs und der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Migration darstellen. Gemäß Ziff. 7 stellt er einen rechtlich nicht bindendenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen aufbaut, auf die sich die Mitgliedstaaten in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt haben. Gerade hierauf stützt die Bundesregierung wie auch alle anderen Befürworter dieses Migrationspaktes ihre Beschwichtigungsrhetorik. Es sei ja alles unverbindlich.

Nun können Politiker und Diplomaten natürlich davon ausgehen, daß die Bürger – in der verquasten Diktion von Frau Merkel die, die schon länger hier leben – vom Völkerrecht nichts verstehen. Deswegen kann man wohl auch getrost davon ausgehen, daß die Deutschen sich anlügen lassen, ohne es zu merken. Nun handelt es sich bei diesem Pakt ebenso wie bei den Vereinbarungen und Erklärungen, auf welchen er aufbaut, ohne jeden Zweifel um ein Vertragswerk im Rahmen der Vereinten Nationen. Also um ein völkerrechtliches Dokument. Auch wenn diesem Dokument kein verbindlicher Charakter zukommt, mit anderen Worten, wenn es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, gegen den nicht ohne das Risiko von völkerrechtlichen Sanktionen verstoßen werden kann, so handelt es sich gleichwohl nicht um ein unverbindliches Blatt Papier. Das Völkerrecht kennt nämlich unterhalb der Stufe von geschriebenen Verträgen und bindendem Gewohnheitsrecht das sogenannte Soft Law. Dabei handelt es sich, wie der Name schon sagt, um Erklärungen von Staatenkonferenzen von rechtlicher Relevanz, ohne unmittelbar Rechte und Pflichten zu begründen. Hier geht es um Stufen eines Entwicklungsprozesses, der zur Entstehung von Gewohnheitsrecht oder zur Konkretisierung allgemeiner Grundsätze des Gewohnheitsrechts führen kann. Und damit ist es dann doch verbindlich. Im übrigen können Verhaltensstandards internationaler Organisationen oder von Staatenkonferenzen dazu führen, daß die beteiligten Staaten sich gegenüber der Anmahnung dieser Standards nicht mehr auf das Interventionsverbot berufen können, also durchaus völkerrechtliche Sanktionen besorgen müssen.

Die Beschlüsse internationaler Organisationen, besonders die Resolutionen der UN-Generalversammlung, die auch Bezeichnungen wie Deklaration oder Charta aufweisen können, gewinnen an Bedeutung – nicht als Akte eines nach wie vor nicht existenten Weltgesetzgebers, wohl aber als Beleg einer dem Völkergewohnheitsrecht zu Grunde liegenden Rechtsüberzeugung oder als Hinweis auf eine mögliche rechtspolitische Entwicklung. Sie können Ausdruck von Verhaltensregeln sein, die – zwischen Unverbindlichkeit und Verbindlichkeit angesiedelt – befolgt werden, obwohl ihnen die Härte positiven Rechts, also die Qualität einer Rechtsquelle, fehlt. Das hat zum Beispiel erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung internationaler wie nationaler Gerichte, wenn es um die Auslegung von Gesetzen mit völkerrechtlichem Bezug geht. Im konkreten Fall natürlich auch um das Einwanderungsrecht der Vertragsstaaten, wie auch im Laufe der Entwicklung auch der Nichtunterzeichner.

Daß dieser Migrationspakt, und Pakt ist nun einmal das lateinische Fremdwort für Vertrag, durchaus bindenden Charakter haben soll, folgt zwanglos daraus, daß sein Text insgesamt 54 mal die Formulierungen: „Wir verpflichten uns“ bzw.  „Um diese Verpflichtung zu verwirklichen,“enthält. Dabei handelt es sich stets um ganz konkrete Punkte wie etwa in Ziff. 23: „Wir verpflichten uns, auf die Bedürfnisse von Migranten einzugehen, die sich aufgrund der Bedingungen, unter denen sie unterwegs sind oder mit denen sie in Herkunfts-, Transit-oder Zielland konfrontiert sind, in prekären Situation befinden können, und sie zu diesem Zweck im Einklang mit unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen und ihre Menschenrechte zu schützen.“… „Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen…“… „Wir verpflichten uns, sicherzustellen, daß alle Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus ihre Menschenrechte durch einen sicheren Zugang zu Grundleistungen wahrnehmen können“ (Ziff. 31). D.h. nichts anderes, als daß auch illegale Wirtschaftsflüchtlinge auf jeden Fall in die Sozialsysteme eingegliedert werden müssen. Wenn es also dann einmal darum geht, im konkreten Fall einem Wirtschaftsflüchtling die Segnungen des deutschen Sozialstaates zu gewähren, dann werden die deutschen Gerichte, spätestens jedoch der Europäische Gerichtshof für die Menschenrechte auf diesen Pakt und seine Verpflichtungen zurückgreifen.

Man fragt sich ja auch nach der inneren Konsistenz und Logik des Agierens unserer Regierung wie auch der sie tragenden Koalitionspartner und der sie stützenden Oppositionsparteien mit Ausnahme der AfD sowie vor allem der alles das bejubelnden Presse. Wenn es sich um eine unverbindliche Erklärung handelt, warum in aller Welt muß sie dann überhaupt unterzeichnet werden? Warum kann man es nicht einfach lassen? Also muß es doch eine wichtige Erklärung sein, deren Ziel genau dahin geht, wohin die deutsche Politik in ihrer übergroßen Mehrheit unter dem Beifall der Medien auch gehen will. Und deshalb muß diese Erklärung unterschrieben werden. Amerika, du hast es besser, schrieb einst Goethe. Und Felix Austria wird ebenso lächelnd abseits bleiben wie der politische Beelzebub der deutschen Medien aus Ungarn.

Doch was räsonieren wir. „Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.“ (Gustav von Rochow, preußischer Innenminister und Staatsminister 1792-1847).

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert