Retten ja, aufnehmen nein

Die Bilder von überfüllten und nicht seetüchtigen Booten im Mittelmeer sind nach wie vor in den Fernsehnachrichten zu sehen. Dabei konzentriert sich die Berichterstattung derzeit auf die Frage, was denn nach der Rettung aus Seenot mit den – neutral gesprochen – Insassen dieser Boote geschehen soll. Im Sinne der kriminellen Schlepperorganisationen und der de facto für sie arbeitenden privaten Rettungsorganisationen ist es natürlich, daß Häfen in Südeuropa angelaufen und die sogenannten Bootsflüchtlinge dort an Land gebracht werden. Dann ist ja das Ziel erreicht, zumindest für viele Jahre, tatsächlich auf Dauer, in einem europäischen Land, am besten Deutschland oder Schweden, leben und dessen für afrikanische Verhältnisse paradiesische Lebensbedingungen genießen zu können, vorzugsweise aus öffentlichen Kassen. Demgemäß werden sogenannte Flüchtlingshelfer, aber auch linke Parteien wie die Grünen nicht müde zu behaupten, die Rechtslage lasse gar nichts anderes zu, als diese Bootsflüchtlinge, in Wahrheit vorwiegend Wirtschaftsmigranten, in südeuropäische Häfen zu bringen und auch dort an Land gehen zu lassen. Grund genug, sich einmal mit der Rechtslage zu befassen, und dann aber auch einen Blick auf andere Länder außerhalb Europas zu richten.

Maßgeblich ist das internationale Seerecht. Dabei müssen drei Dinge unterschieden werden. Einmal das Recht auf Hilfeleistung auf See, dann das Recht, in einen sicheren Hafen einlaufen zu dürfen und schließlich das Recht auf Ausschiffung, d.h. das Schiff verlassen und an Land gehen zu dürfen. Dabei gilt natürlich der Grundsatz, daß jeder Staat die absolute Hoheitsgewalt über sein Territorium einschließlich seiner Hoheitsgewässer (12-Meilen-Zone) hat. Somit kann jeder Staat souverän entscheiden, ob und welche Schiffe er überhaupt in seine Hoheitsgewässer einfahren läßt. Unerwünschte Schiffe kann er also mit seiner Marine oder Küstenwache aufbringen und unter den Kanonen seiner Kriegsschiffe aus seinen Hoheitsgewässern eskortieren.

Eine Ausnahme ist natürlich die Pflicht zur Seenotrettung, die auch in verschiedenen völkerrechtlichen Abkommen näher ausgestaltet ist. Aus einem Gewohnheitsrecht ist über verschiedene Zwischenstufen nun Art. 98 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1994 geworden. Diese Regel des Völkerrechts verpflichtet den Kapitän eines Schiffes ausdrücklich zur Hilfeleistung für Menschen in Seenot, natürlich mit der Einschränkung, daß eine solche Hilfe von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann. Das ähnelt somit der auch sonst zum Beispiel im Strafrecht geltenden Regel über die unterlassene Hilfeleistung. So ist es etwa einem schlechten Schwimmer oder gar einem alten und kranken Menschen nicht zumutbar, einen Ertrinkenden aus bewegter See zu retten. Natürlich ist auch immer zu fragen, ob überhaupt ein Fall der Seenot vorliegt. Man hat sich darauf geeinigt, daß dies dann der Fall ist, wenn aus der Sicht eines erfahrenen Seemannes die begründete Gefahr besteht, daß Besatzung oder Passagiere eines Schiffes ihr Leben verlieren. Weiter geht die Frontex-Verordnung der Europäischen Union (656/2014), wonach zum Beispiel auch eine unzureichende Versorgungslage, aufgrund derer die nächste Küste nicht erreicht werden kann, eine Überladung mit Passagieren oder auch ein akuter  Bedarf an medizinischer Versorgung unter den Begriff der Seenot subsumiert werden können. Selbst schlechte Wetter- und Seebedingungen können demnach den Fall der Seenot begründen. Dabei kommt es, ebenso wie etwa beim leichtsinnigen Bergtouristen, auf ein eventuelles Verschulden des Schiffsführers und/oder seiner Passagiere nicht an. Auch sie müssen gerettet werden.

Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, welche Pflichten im einzelnen bestehen, wenn der Fall der Seenot vorliegt. So kann unter Umständen eine Versorgung mit Nahrungsmitteln, aber auch mit medizinischer Hilfe auf See erfolgen, ohne daß ein Hafen angelaufen wird. Völkerrechtlich kann somit nicht grundsätzlich von einem Recht auf Ausschiffung, also nach Erreichen des Hafens an Land zu gehen, gesprochen werden. Der Staat, dessen Hafen vom Rettungsschiff angelaufen wird, muß lediglich dafür Sorge tragen, daß ein geeigneter sicherer Hafen für die Ausschiffung der geretteten Passagiere gefunden wird. Das muß kein Hafen auf seinem Staatsgebiet sein. Das kann selbstverständlich auch ein Hafen in dem Land sein, in dem die Passagiere mit einem seeuntüchtigen Boot abgelegt haben. Ein sicherer Ort im Sinne des Völkerrechts ist dort, wo das Leben der geretteten Schiffbrüchigen nicht mehr weiter in Gefahr ist, und wo ihre menschlichen Grundbedürfnisse gedeckt werden können. Das ist zum Beispiel in Marokko oder Lybien selbstverständlich der Fall. Schließlich herrschen dort weder Hungersnot noch Lebensgefahr, letzteres jedenfalls nicht in größerem Ausmaß als auf dem afrikanischen Kontinent allgemein üblich.

Für besonders gelagerte Fälle gibt es ein gewohnheitsrechtliches Nothafenrecht. Besteht konkrete Gefahr für Passagiere, Mannschaft oder Fracht, dann darf der Kapitän einen sicheren Hafen anlaufen. So zum Beispiel dann, wenn sich unter den geretteten Schiffbrüchigen Schwangere und Verletzte befinden.  Aber auch das ist nicht uneingeschränkt möglich, denn ein Staat kann auch in diesem Fall das Einlaufen des Schiffes verweigern, wenn sich von dort aus etwa Seuchen ausbreiten können oder Umweltverschmutzungen drohen. Das Nothafenrecht gibt natürlich auch kein Recht auf Ausschiffung. Lediglich dringende medizinische Behandlungen, die nicht an Bord durchgeführt werden können, könnten für einzelne Passagiere Ausnahmefälle begründen.

Auch die Frontex-Verordnung statuiert lediglich ein eingeschränktes Recht der geretteten Personen, im sogenannten Einsatzstaat, also dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Operation stattfindet, an Land zu gehen. Indessen ist auch dieser Staat nur verpflichtet, einen sicheren Ort für die geretteten Schiffbrüchigen zu finden, der natürlich nicht auf seinem eigenen Staatsgebiet liegen muß.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß das Völkerrecht keineswegs eine Verpflichtung der südeuropäischen Küstenländer begründet, Schiffe von privaten Rettungsorganisationen in ihre Häfen einlaufen und die von ihnen aufgenommenen Insassen seeuntüchtiger Boote an Land gehen zu lassen. Politiker und Journalisten, die uns etwas anderes weismachen wollen, lügen uns schlicht und einfach an.

Wenn wir schon beim internationalen Recht sind, was die sogenannten Bootsflüchtlinge betrifft, so lohnt ein kurzer Blick auf andere Staaten dieser Erde. Dabei wollen wir uns auf solche Länder beschränken, die man zweifelsfrei unter die demokratischen Rechtsstaaten einreihen kann.

Beginnen wir mit Japan. Dieses Land hat rund 127 Millionen Einwohner. Es hat im Jahre 2017 exakt 20 Flüchtlinge aufgenommen, wobei immerhin 19.628 Personen Anträge auf Asyl bzw. Aufnahme nach der UN-Flüchtlingskonvention gestellt haben. Japan achtet grundsätzlich sehr streng darauf, wer sich auf seinem Territorium ansiedelt. Besonders abweisend verhält es sich gegenüber Muslimen. In Japan leben demgemäß auch nur rund 10.000 Anhänger der Lehre Mohammeds, das sind knapp 0,008 % der Bevölkerung.

Schauen wir nach Osten übers Meer nach Südkorea. Dieses Land hat 2016 rund 51,25 Millionen Einwohner gezählt. Im Jahr 2015 lebten dort 1.327.324 Einwanderer, das sind 2,6 % der Bevölkerung. Im Jahre 2017 stellten 9.894 Personen Asylanträge, davon wurden 5.659 verbeschieden, 2 % davon positiv. Also erhielten 113 Personen Asyl bzw. einem Flüchtlingsstatus.

Indien wird gerne als größte Demokratie der Welt bezeichnet. Unter seinen derzeit ca. 1,324 Milliarden Einwohnern finden sich kaum Flüchtlinge. Man rechnet mit ca. 110.000 Tibetern, 65.000 Tamilen, 19.000 Flüchtlingen aus Myanmar und 13.000 aus Pakistan. Mit 0,00016% der Bevölkerung sind wir bereits im Bereich der homöopathischen Dosis.

Neuseeland mit seinen rund 4,3 Millionen Einwohnern verzeichnete 2016 gerade mal 399 Asylanträge. Im gleichen Zeitraum ergingen 246 Entscheidungen. Davon waren 35 % für die Antragsteller erfolgreich, mithin erhielten gerade mal 86 Personen Asyl oder einen Aufenthaltsstatus.

Häufiger wurde in den letzten Jahren über Australien berichtet. Der fünfte Kontinent hat rund 24,13 Millionen Einwohner. Vor fünf Jahren verfügte seine Regierung einen generellen Aufnahmestop für Bootsflüchtlinge. Wer es dennoch versucht, auf diesem Wege nach Australien zu gelangen, wird von der australischen Marine abgefangen, dabei sicherlich häufig auch aus Seenot im Sinne des Völkerrechts gerettet, und dann in ein Internierungslager auf einer von Australien weit entfernten Insel verbracht. Darüber klärt die australische Regierung in den Herkunftsländern auf. Bis jetzt waren das mehr als 3.100 Bootsflüchtlinge. Dort können diese Leute dann einen Asylantrag bei den australischen Behörden stellen. Indessen war bisher keiner dieser Anträge erfolgreich. Es ist seither aber auch kein Bootsflüchtling mehr auf dem Weg nach Australien ertrunken. Diese Politik findet breite Zustimmung bei den australischen Bürgern. Eine Partei, die für offene Grenzen eintritt, wird eben nicht gewählt.

Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß insbesondere mit Blick auf außereuropäische Länder mit einem demokratischen und rechtsstaatlichen System von einer völkerrechtlichen Pflicht, Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge oder gar Wirtschaftsmigranten nahezu unbegrenzt aufnehmen zu müssen, keine Rede sein kann. In den meisten Ländern dieser Erde ist das Recht auf Asyl auch keineswegs in der Verfassung festgeschrieben. Auch ein Land mit einer blutigen Vergangenheit als Aggressor wie Japan muß nicht unbedingt aus seiner Geschichte die Konsequenz ziehen, in bewußter Abkehr von eben dieser Vergangenheit künftig als humanitärer Musterknabe der Weltgemeinschaft hervortreten zu wollen. Zusammenhänge mit politischer Reife und kollektiver Intelligenz bzw. nationalen Psychosen mag jeder selbst herstellen oder auch nicht. Dieser Blog steht ja unter dem Motto: sapere aude!, zu deutsch frei übersetzt: selber denken!

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