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Faktenfreie Empörung

Matteo Salvini gehört für die politisch korrekten Moralathleten, Richtigmeiner und Verteidiger der Menschenrechte zweifellos zu den Dunkelmännern Europas. In der Rangfolge der Teufelsanbeter kommt er wohl gleich nach Victor Orbán und Alexander Gauland. Nicht überraschend ist die Empörung groß, wenn seine Flüchtlingspolitik tatsächlich zu einer deutlichen Verringerung der Einwanderung in Italien führt. Soeben erst hat er nicht ohne – aus meiner Sicht berechtigten – Stolz darauf hingewiesen, daß die Zahl der illegalen Einwanderer in Italien mit nur noch 262 Personen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres um rund 95 % niedriger liegt, als im gleichen Zeitraum des Jahres 2018, wo noch 5.247 illegale Einwanderer gezählt wurden. Im Jahre 2018 ist im Vergleich zum voraufgegangenen Jahr die Zahl der Einwanderer um insgesamt 80,4 % gesunken, die Abschiebungen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres liegen viermal so hoch wie die Zahl der Einreisenden. Zu berücksichtigen ist bei diesen Zahlen, gerade für 2018, daß die derzeitige Koalition, zu der wesentlich Salvinis Lega Nord gehört, erst am 1. Juni 2018 die Regierungsarbeit aufgenommen hat.

Die Bekanntgabe dieser Zahlen hat in Italien Proteste der üblichen Verdächtigen ausgelöst. In Deutschland werden wir diese Zahlen vielleicht nur einmal in der Tagesschau gehört haben, und dann nicht mehr. Denn damit führt Salvini den Beweis, daß der Zuzug von Flüchtlingen, egal welchen rechtlichen Status sie haben oder zugebilligt bekommen, durchaus massiv eingeschränkt werden kann. Bekanntlich hat Italien seine Grenzen für Bootsflüchtlinge geschlossen. Von italienischen Schiffen aufgegriffene, je nach Lesart auch gerettete Personen werden grundsätzlich nicht in Italien aufgenommen, sondern entweder in aufnahmewilligen Ländern angelandet oder wieder nach Nordafrika zurückgeführt.  Wir Deutschen indessen müssen weiter damit leben, daß die Bundeskanzlerin und ihre Paladine faktenwidrig behaupten, man könne die deutschen Grenzen, von den europäischen Außengrenzen ganz zu schweigen, nicht so sichern, daß der Zuzug von Flüchtlingenaller Art, insbesondere der Armuts- und Wirtschaftsflüchtlinge signifikant zurückgeht.

Um die Flüchtlingspolitik der italienischen Regierung zutreffend einzuordnen, muß ein vergleichender Blick auf die Situation in Europa und darüber hinaus geworfen werden. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Belastung der jeweiligen Staaten  mit Migranten bietet die Statistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezüglich der Asylanträge in Europa und ausgewählten sonstigen Staaten. Diese Statistik muß man natürlich auch interpretieren, denn die bloße Zahl sagt wenig, wenn sie zum Beispiel nicht in ihrer Dynamik betrachtet wird. Nur dann erkennen wir, ob es eine Entwicklung in dieser oder jener Richtung gibt. Beispielhaft greifen wir die  Zahlen für die Monate Januar und August 2018 heraus. Hier liegt die Zahl der Asylanträge in Deutschland im Januar bei 19.095, im August bei 16.565. Das ist ein Rückgang um knapp 14 %. In Italien suchten im Januar 2008 genau 6.825 Personen Asyl, im August nur noch 2.370, ein Rückgang um nahezu zwei Drittel. Die italienische Politik wurde wohl sehr konsequent durchgeführt, denn ein Rückgang um ca. 95 % bei den illegalen Einwanderern innerhalb eines Jahres ist wirklich sehr beachtlich.

Einen Hinweis auf die Attraktivität von Zielländern für Asylsuchende geben auch die Antragstellerzahlen, ins Verhältnis gesetzt zur Einwohnerzahl des Landes. So kam eben in Deutschland im Januar 2018 auf 4.997,89 Einwohner ein Asylbewerber, in Österreich auf 8.160,93  Einwohner, in Frankreich  auf 6.735,57 Einwohner, in Spanien auf  12.051,61 Einwohner, in Großbritannien auf deren 21.435, in Australien auf 10.517,32, in Norwegen auf 17.823,73 Einwohner, in den USA auf 40.886,27 Einwohner, bei unseren Nachbarn in Tschechien auf 78.370,37 Einwohner, bei unseren Nachbarn in Polen auf 135.607,14 Einwohner, in Neuseeland auf 133.166,67 Einwohner, und in Ungarn auf 391.240 Einwohner je ein Asylantragsteller.

Diese großen Unterschiede müssen Ursachen haben. Wenn die Zahl der Einwohner eines Landes  pro Antragsteller von knapp 50 % mehrals in Deutschland wie in Frankreich bis hinauf zu dem rund 78-fachen wie es in Ungarn der Fall ist differiert, dann kann das nicht lediglich an der Entfernung oder der mehr oder weniger schönen Landschaft liegen. Vielmehr gibt das einen klaren Hinweis darauf, wie die verschiedenen Länder schon die Einreise von Migranten kontrollieren, mehr noch darauf, welche  sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen sie ihnen bieten. Ganz offensichtlich gehört Deutschland zu den besonders attraktiven Zielländern wie eben auch Luxemburg, wo auf nur 2.568,12 Einwohner ein Antragsteller kommt, oder auch Schweden, bei dem das Verhältnis mit 5112,53 pro Antragsteller ähnlich ist wie in Deutschland. Eines aber kann man mit Sicherheit nicht sagen. Es ist eben halt kein Ausweis von Demokratie und Anerkennung der Menschenrechte, wenn in einem Lande die Antragsquote hoch ist, in einem anderen niedrig bis verschwindend gering.  Denn daß zum Beispiel in Norwegen etwa dreieinhalb mal mehr Einwohner auf einen Antragsteller kommen als in Deutschland, kann auf keinen Fall daran liegen, daß Norwegen etwa weniger demokratisch wäre oder gar den Menschenrechten eine geringere Bedeutung beimäße. Und wenn im Mutterland der Menschenrechte, dort, wo mit der Virginia Declaration of Rights 1776 erstmals die Menschenrechte verbindlich formuliert worden sind, gut acht mal mehr Einwohnerauf einen Asylbewerber kommen, wie in Deutschland, dann kann man nicht ernsthaft behaupten, eine restriktive Migrationspolitik verletze die Menschenrechte. Vielmehr muß man dann feststellen, daß es in anderen Ländern im Gegensatz zu Deutschland eine verantwortungsvolle Politik gibt, welche die ureigenste Aufnahme eines jeden Staates,  für seine Bürger zu sorgen, an die erste Stelle setzt, und erst danach im Rahmen der gesellschaftlichen und ökonomischen Möglichkeiten humanitären Aufgaben nachkommt. Dies vor dem Hintergrund der sicherlich  bedauerlichen Tatsache, daß die Zahl der Menschen, die unter humanitären Erwägungen Aufnahme in geordneten, sicheren und wohlhabenden Ländern finden müßten, die Aufnahmekapazitäten dieser Länder  um ein Vielfaches übersteigt. Niemandem wäre geholfen, stattdessen würde sich das Diktum von Peter Scholl Latour bewahrheiten, wonach eine Stadt, die halb Kalkutta aufnimmt, dann selbst zu Kalkutta wird.

Wer Salvini, Orbán und andere umsichtige Politiker beschuldigt, die Menschenrechte mit Füßen zu treten, argumentiert faktenfrei. Wer, wie die Bundeskanzlerin und ihre Bewunderer behauptet, man könne die Grenzen unseres Landes und/oder die europäischen Außengrenzen nicht schließen, um unerwünschte Migranten von der Einreise abzuhalten, argumentiert ebenfalls faktenfrei. Quod erat demonstrandum.


Das Recht, zu wandern…

Wer die Debatte um die, neutral gesagt, Wanderungsbewegung nach Deutschland verfolgt, der muß den Eindruck gewinnen, alle Menschen hätten letztendlich das Recht, ihr Land zu verlassen und in einem anderen Land Wohnung zu nehmen. Wie so häufig, ist auch dieser Gedanke zur Hälfte richtig, zur anderen Hälfte aber falsch. Zweifellos gehört es zu den universalen Menschenrechten, sein Heimatland verlassen zu dürfen. Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 lautet unmißverständlich: „Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.“ Das ist an und für sich banal. Allgemein werden Regime verachtet, die ihre Bürger hinter Stacheldraht halten, wie die DDR unseligen Angedenkens, aber auch das nicht zuletzt deswegen anachronistisch empfundene Nordkorea.

Ein Menschenrecht auf freie Wahl des Aufenthaltsorts überall auf der Erde kennt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hingegen nicht. Vielmehr ist das Menschenrecht auf Freizügigkeit auf das angestammte Staatsgebiet beschränkt, wie Art. 13 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 statuiert: „Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.“ Somit ist auch aus der Sicht der Menschenrechte nichts dagegen zu erinnern, daß Staaten grundsätzlich frei darüber entscheiden können, wer in ihren Grenzen Wohnung nehmen oder sogar ihr Bürgerrecht beanspruchen kann. Zum Kernbestand der Staatlichkeit überhaupt gehört es damit auch, an seinen Grenzen Menschen abzuweisen, die man aus welchen Gründen auch immer, nicht hereinlassen will. Ob diese Gründe edel oder schäbig, aus Klugheit geboren oder von Dummheit getragen sind, ist gleichgültig. Alle Gemeinschaften von Menschen, seien sie willkürliche Zusammenschlüsse wie etwa Vereine oder Gesellschaften, oder durch Geburten wachsende Personenmehrheiten, die man auch Völker nennt, haben das Recht frei darüber zu entscheiden, wer zu ihnen gehören darf, wobei dies im Falle der durch Geburt vermittelten Zugehörigkeit eines ausdrücklichen Willensaktes nicht bedarf, was die Staatsangehörigkeitsgesetze der einzelnen Länder zeigen. An einer solchen Exklusivität hat man auch bis in die jüngste Zeit nirgends Anstoß genommen, nicht einmal an einer so speziellen Exklusivität wie der durch Geburt vermittelten Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.

In Deutschland scheint sich jedoch so etwas wie ein Kontrahierungszwang gegenüber Zuwanderern zu etablieren. Denn selbst Menschen mit ganz offensichtlich wirtschaftlichen Motiven soll ein Anspruch zustehen, in einem Land ihrer Wahl Wohnung zu nehmen. Ob die Verhältnisse, aufgrund derer man das eigene Land verlassen hat, Lebensgefahr oder nur Armut begründen, tritt hinter den Wunsch zurück, nicht in irgend einem Land der Erde leben zu wollen, sondern ausgerechnet in Deutschland. Rechtlich begründbar ist das nicht, insbesondere auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechte. Zwar lautet Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.“ Es heißt dort also nicht, daß jeder das Recht hat, in einem Lande seiner Wahl Asyl zu suchen und zu genießen. Deswegen haben alle Staaten das Recht, die Bedingungen dieses Asylrechts selbst festzulegen, was Beschränkungen begrifflich beinhaltet. Erst recht gibt es danach keinen Anspruch darauf, in anderen Ländern aufgenommen zu werden, weil im Heimatland Krieg, Seuchen oder Armut herrschen. Auch die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen verpflichtet ihre Mitglieder zwar zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen, jedoch keineswegs uneingeschränkt. Insbesondere dann nicht, wenn diese Flüchtlinge durch eine Vielzahl von friedlichen Ländern gereist sind, um sich dann das Land auszusuchen, das ihnen die besten wirtschaftlichen Lebensbedingungen zu bieten scheint. Kurz und gut, jeder Mensch, insbesondere jeder Flüchtling, hat das Recht sein Land zu verlassen. Kein Mensch indessen hat das Recht, in jedes Land seiner Wahl einzureisen oder gar dort Wohnung nehmen zu dürfen. Die Vereinten Nationen haben nicht die Nationen abgeschafft. Sie sind vielmehr die Organisation, in welcher die Nationen Dinge regeln, die im Interesse aller Nationen sind, wie etwa Krieg und Frieden. Hätten sie das Selbstbestimmungsrecht der Völker abgeschafft, wären sie nicht mehr die Vereinten Nationen, sondern die eine Nation. Die gibt es nur in den Halluzinationen von One-World Träumern.