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Meinungsfreiheit nach chinesischer Art

Art 5 des Grundgesetzes lautet:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Den Stellenwert dieses Grundrechts in unserer Verfassung hat das Bundesverfassungsgericht in dem berühmten Lüth-Urteil aus dem Jahr 1958 so beschrieben:

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).“

Bemerkenswert an diesem wie in Stein gemeißelten Text ist neben seiner sprachlichen Klarheit und Unbedingtheit, daß die Richter sich dabei auch des Englischen und des Französischen bedient haben, ein rhetorisches Stilmittel, welches das Gericht niemals zuvor und niemals danach angewandt hat. Stärker kann man nicht herausstreichen, welche Bedeutung man diesen Sätzen beimessen will, die den weiteren verfassungsrechtlichen Überlegungen des Gerichts in dieser Entscheidung vorangestellt werden.

Die Meinungsfreiheit ist also für die Demokratie schlechthin konstitutiv, ohne sie ist Demokratie nicht möglich. Wir müssen die Meinungsfreiheit daher mit aller Kraft gegen jeden Angriff verteidigen, denn verlieren wir die Meinungsfreiheit, verlieren wir die Demokratie. In diesem Sinne ist der dem Aufklärer Voltaire von seiner Biografin Evelyn Beatrice Hall zugeschriebene Satz zu verstehen: „Ich bin zwar anderer Meinungals Sie, aber ich würde mein Leben dafür geben, daß Sie Ihre Meinung frei aussprechen dürfen:“

Höcke, die Strafjustiz und das Grundgesetz

Dies vorausgeschickt, will ich nachstehend einige Überlegungen zum laufenden Strafverfahren und den nun eingeleiteten weiteren strafrechtlichen Ermittlungen gegen den AfD-Politiker Björn Höcke anstellen. Dabei spielt es natürlich keine Rolle, ob ich seiner Partei angehöre oder nicht. Letzteres ist der Fall. Die Angelegenheit interessiert mich fachlich als Juristen und politisch als Bürger unseres Landes. Und sie ruft in der Tat erhebliche Bedenken dahingehend hervor, ob maßgebliche Kräfte in der Politik, aber auch insoweit willfährige Juristen noch mit beiden Beinen auf dem Boden unserer Verfassung stehen.

Der Sachverhalt I.

Höcke hat unstreitig am Ende einer Wahlveranstaltung die Worte: „Alles für Deutschland“ ausgerufen. Deswegen hat die Staatsanwaltschaft ihn wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger, in diesem Falle nationalsozialistischer Organisationen (§ 86a StGB) angeklagt. Das Landgericht Halle an der Saale hat die Sache offenbar als so schwerwiegend eingestuft, daß es seine Zuständigkeit bejaht und das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer eröffnet hat, statt die Sache beim Amtsgericht zu belassen, wo sie eigentlich hingehört. Das weiß das Gericht auch nur zu gut, denn der Vorsitzende Richter hat ja bereits erklärt, daß eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt. Also reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts – 3 Jahre als Strafrichter, 4 Jahre als Schöffengericht – bei weitem aus. Diese drei Worte wurden in der Tat auch auch als Parole von der SA benutzt. Das hat beispielsweise dem Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2006 genügt, einen Angeklagten nach dieser Vorschrift zu verurteilen. Indessen erheben sich bei genauerem Hinsehen durchaus Fragen. Denn in rechtlicher Hinsicht können Äußerungen nicht isoliert beurteilt werden, sondern müssen in ihrem sprachlichen Zusammenhang gesehen werden. Das folgt zum einen bereits aus dem das deutsche Strafrecht seit mehr als 150 Jahren beherrschenden Grundsatz, daß die Strafbarkeit einer Handlung im Gesetz präzise umschrieben sein muß, wenn die Tat begangen wird. Der berühmte Jurist Paul Anselm von Feuerbach hat bereits 1801 den lateinischen Merksatz formuliert: „Nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta“. Also kann nicht nach Gewohnheitsrecht entschieden werden, sondern nur nach geschriebenem Gesetz, das auch bereits vor der Tat Geltung gehabt haben muß, und sprachlich exakt die strafwürdige Handlung beschreibt, wobei dann, wenn die Handlung nicht exakt dieser Beschreibung entspricht, der Richter nicht zur Analogie greifen darf. Das war nur von 1933 bis 1945 anders.

Keine böswillige Auslegung!

Bei der Auslegung von Straftatbeständen muß das Gericht die Grundrechte beachten, bei sogenannten Äußerungsdelikten wie hier Art. 5, Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen diese Feuerbach’sche Formel am Maßstab des Art. 5 GG ausgelegt. Wegen der überragenden Bedeutung der Handlungsfreiheit ist deswegen schon bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung zu beachten, daß der Grundsatz der freien Rede gilt. Deswegen ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen, daß ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Die Deutung des objektiven Sinngehalts einer Meinungsäußerung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Hierbei dürfen die Gerichte der Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Bedeutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. In seinem Beschluss vom 4.2.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 b StGB) wegen eines Plakates, auf dem die Schlagworte zu lesen waren: „Aktion Ausländer-Rück-Führung“ und „Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“ mit der Begründung aufgehoben, die Strafgerichte hätten eben nicht geprüft, ob diese Äußerung nicht auch dahingehend verstanden werden kann, daß ein Rückführungsprogramm gegenüber Ausländern lediglich als Beitrag zu einem breiter und allgemeiner verfolgten Ziel, nämlich der Schaffung einer lebenswerten deutschen Stadt verstanden werden kann, wobei Ausländer zwar als Problem, nicht aber notwendig verächtlich hingestellt werden. Die Auslegung des Landgerichts, diese Parolen bedeuteten, daß die Stadt mit Ausländern als nicht lebenswert dargestellt werde und die Folgerung des Gerichts, darin liege ein böswilliges verächtlich machen und mithin eine Menschenwürdeverletzung der ausländischen Mitbürger, verstoße eben gegen die Garantie der Meinungsfreiheit im Grundgesetz, und zwar schon auf der Stufe der Auslegung der inkriminierten Äußerung.

Diesen Grundsatz mußte das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach in Erinnerung rufen, so auch in seinem Beschluss vom 25.10.2005 (Stolpe). Der maßgebliche Passus lautet: „Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, daß die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen.“ Dabei beruft es sich ausdrücklich auf die ebenso bekannte wie umstrittene Soldaten-sind-Mörder-Entscheidung vom 10.10.1995.

Nicht nur die Gerichte sind dem Recht verpflichtet

Was für die Gerichte gilt, sollte im Umgang der Bürger untereinander ebenfalls Geltung haben. Es entspricht eben billigem und gerechten Denken, der Rede eines Menschen den Sinn zu entnehmen, den sie offensichtlich hat, und nicht etwa das Gegenteil herauszulesen. Doch gerade das scheint jedenfalls dann geboten zu sein, wenn es um Äußerungen mißliebiger „rechter“ Politiker und Publizisten geht. Dabei wenden die Verfassungsschutzbehörden den Taschenspielertrick an, dem Verfasser zu unterstellen, er benutze an sich unverfängliche Begriffe als „Chiffren“ oder „Codes“ für das, was er in Wirklichkeit meint. So werden in der Berichterstattung über wirtschaftliche Vorgänge und Zusammenhänge gängige Begriffe wie Globalisten und Hochfinanz als getarnte Anspielungen antisemitischer Natur gewertet, sobald sie von Autoren oder Politikern benutzt werden, die man – selbstverständlich zu Unrecht – als rechtsextrem einstuft, treffender gesagt, diffamiert. Der von Verwaltungsbehörden und Historikern benutzte Begriff der Remigration wird zur Chiffre für Vertreibungen, wenn er etwa von Martin Sellner benutzt wird. Wer so argumentiert, verfehlt demokratische und rechtliche Standards um Längen, mehr noch, er schließt sich aus dem Kreis der seriösen Teilnehmer am politischen Diskurs aus. Denn wenn den Worten eine andere Bedeutung unterschoben wird, als sie nach allgemeinem Vertständnis zweifellos haben, wird jegliche sachliche Diskussion unmöglich.

Was hat der Angeklagte denn wirklich gesagt?

Die inkriminierte Äußerung Höckes stand eben nicht isoliert, sondern lautete vollständig: „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland.“ Schon nach dem lege certa Grundsatz aus der Feuerbach’schen Formel kann nicht nur ein Teil dieses Satzes unter den Straftatbestand des § 86a StGB subsumiert werden, sondern es muß der ganze Satz betrachtet werden. Dann ist die Deutung zumindest möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dem Redner sei es nicht darum gegangen, eine nationalsozialistische Parole zu benutzen, sondern er habe sich des rhetorischen Stilmittels der Steigerung durch Bezugnahme zunächst auf die engere Umgebung (Heimat), dann auf das Bundesland Sachsen-Anhalt und zuletzt auf Deutschland als Ganzes bedient. Das aber erfüllt unzweifelhaft nicht den Straftatbestand der Verwendung einer nationalsozialistischen Parole. Dabei kann offen bleiben, ob nicht auch die historische Tatsache, daß jene Parole auch von anderen Organisationen, darunter dem sozialdemokratisch dominierten Reichsbanner Schwarzrotgold benutzt worden ist, einer Zuordnung zum Nationalsozialismus entgegensteht, und ebenso, ob dem Angeklagten geglaubt werden kann, er habe von der nationalsozialistischen Vergangenheit dieser Wortfolge keine Kenntnis gehabt. Das Landgericht wird sich also eingehend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen. Dabei wird natürlich auch zu berücksichtigen sein, daß es sich bei der umstrittenen Meinungsäußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung gehandelt hat. In diesen Fällen spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Lüth-Urteil von 1958 ausgeführt hat. Grundsätzlich unterliegt auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung, wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen, zuletzt am 11.4.2024, bereits ausgeführt hat.

Der Sachverhalt II.

Nun liest man, die Staatsanwaltschaft Gera habe Vorermittlungen zu möglicherweise volksverhetzenden (§ 130 StGB) oder den Staat verunglimpfenden (§ 90a StGB) Aussagen gegen den Politiker Höcke eingeleitet. Dabei gehe es um zwei Reden in Gera im Oktober 2022 und im Januar 2024. Die Ankläger werfen ihm zwei Passagen vor. Zum einen soll er bei einem Bürgerdialog in Gera gesagt haben: „Deutschland ist im Jahr 2024 keine funktionierende Demokratie mehr“. Außerdem kritisierte er die Proteste gegen seine Partei. Eine Demonstration in Leipzig habe ausgesehen wie die Fackelmärsche der Nationalsozialisten 1933. Auch hier wird man zunächst den Sinngehalt zu ermitteln haben. Der Satz: „Deutschland ist im Jahr 2024 keine funktionierende Demokratie mehr“ kann natürlich dahingehend verstanden werden, daß er damit erklärt hat, Deutschland sei eben nicht mehr der demokratische Rechtsstaat des Grundgesetzes. Ob damit bereits eine Verunglimpfung des Staates erfolgt ist, wird zu prüfen sein. Indessen ist auch die Auslegung möglich und sogar naheliegend, daß der Redner in Sorge um den Bestand der Demokratie ist und sich demokratische Verhältnisse (zurück-) wünscht. Aber selbst wenn man auch das für eine Verunglimpfung des Staates im Sinne von § 90a StGB halten wollte, so müsste man auch dies im Lichte der Meinungsfreiheit bewerten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Falle seiner Entscheidung vom 28.11.2011 zu prüfen, ob der Verfasser eines Flugplattes gegen das Theaterstück „Georg Elser – allein gegen Hitler“ sich nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat, weil er nicht nur darauf hingewiesen hatte, daß dem Attentat von Georg Elser im Münchner Bürgerbräukeller 1939 auch „acht unschuldige Menschen“ zum Opfer gefallen sind, sondern wörtlich formuliert hatte: „Wie sehr ist dieses BRD-System schon verkommen, daß es für seinen ‚K(r)ampf gegen Rechts‘ (und damit alles Deutsche!) eines solchen Vorbildes bedarf? Ihn in Filmen und Theaterstücken bejubelt, Schüler zwingt, ihn zu verehren…? Werden bald die kommunistischen RAF-Terroristen ebenso geehrt und ihre Opfer verhöhnt? Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“ Das Bundesverfassungsgericht hob die strafgerichtliche Verurteilung des Verfassers unter anderem mit der Erwägung auf, daß der überwiegend Meinungsäußerungen enthaltende Text des streitgegenständlichen Flugblattes vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sei. Diese sei zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern finde ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Die angegriffenen Entscheidungen würden jedoch bei der Anwendung der hier einschlägigen Strafnorm der Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht gerecht, weil sie verkannt hätten, daß durch die Verteilung des Flugblattes die Schwelle zur Verletzung des durch § 90a StGB geschützten Rechtsguts noch nicht überschritten sei. Denn bei Auslegung und Anwendung einer die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall gilt, um der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts Rechnung zu tragen, daß nicht der Inhalt einer Meinung als solcher verboten werden darf, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, wenn sie die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreitet. Da anders als dem einzelnen Staatsbürger dem Staat kein grundrechtlich gewährleisteter Ehrenschutz zukommt, was das Bundesverfassungsgericht erst jüngst wieder einmal am 11.4.2024 festgestellt hat, ist im Falle des § 90a StGB die Schwelle zur Rechtsgutverletzung erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, daß dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Betrachtet man nun den Strafvorwurf gegen Höcke und vergleicht ihn mit dem Sachverhalt dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dann kann man nur zu dem Ergebnis kommen, daß diese scharfe Kritik des Politikers an den Zuständen in Deutschland nicht als Erfüllung des Straftatbestandes der Verunglimpfung des Staates gewertet werden kann. Dies umso mehr, als ja auch scharfe und überspitzte Meinungsäußerungen durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind.

Soweit der Vergleich einer Demonstration in Leipzig mit Fackelmärschen der Nationalsozialisten 1933 in Rede steht, ist nach diesen Grundsätzen ebenfalls die Meinungsfreiheit durchschlagend. Denn schon bei der Auslegung des Satzes kann nicht angenommen werden, daß die Teilnehmer der Demonstrationen in Leipzig mit den SA-Kolonnen von 1933 gleichgesetzt werden sollten. Das äußere Bild von Fackelmärschen zur Unterstreichung politischer Forderungen oder Propagierung politischer Meinungen ist eben immer gleich, ob die Teilnehmer nun wie damals Feinde des Rechtsstaates sind oder wie heute sich als dessen Verteidiger fühlen. Somit ist die Deutung naheliegend, daß Höcke eben auf diese äußeren Merkmale solcher Fackelmärsche hinweisen wollte, und daß dann eben der Eindruck entstehen kann, das dem Bild nächtlicher Fackelmärsche innewohnende Drohpotenzial werde hier bewusst eingesetzt. Die Grundsätze des Lüth-Urteils von 1958, die ich diesem Beitrag bewusst vorangestellt habe, streiten nun einmal für die Vermutung der Freiheit der Rede, insbesondere wenn es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, wie das Bundesverfassungsgericht das in der bereits zitierten Entscheidung vom 10.3.2016 festgestellt hat. Spätestens an dieser Stelle ihrer Rechtsprüfung sollten die ermittelnden Staatsanwälte ihre Akte zuklappen.

Das politische Klima

Natürlich erleben wir in der causa Höcke politische Justiz. Der Mann ist bei dem politischen Mainstream so beliebt wie Zahnschmerzen. Bekanntlich sind Staatsanwälte weisungsgebunden, was eine deutsche Besonderheit ist, und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.5.2019 dazu führt, daß sie eben nicht als unabhängige Organe der Justiz anzusehen sind und deswegen keinen europäischen Haftbefehl ausstellen dürfen. Die Gefahr der Einflußnahme etwa des Justizministeriums (und damit der Politik) sei doch nicht zu übersehen. Es liegt nahe, daß gerade in Thüringen, aber auch in Sachsen-Anhalt, wo die AfD nun so stark geworden ist, daß sie nicht nur stärkste Partei, sondern möglicherweise auch Regierungspartei werden könnte, nun auch die Justiz im politischen Kampf eingesetzt wird. Beim Verfassungsschutz ist das ja schon der Fall, und zwar seit dem offenen Eingeständnis des Verfassungsschutzpräsidenten Haldenwang, seine Behörde könne nicht alleine sicherstellen, daß die Umfragewerte der AfD zurückgehen. Aus diesem Grund hat er ja auch am Gesetz vorbei die „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ als Merkmal der Verfassungsfeindlichkeit erfunden, wobei nach seinen und seiner Chefin Nancy Faeser Vorstellungen ausdrücklich auch Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gemeint sein sollen. Also auch ausdrücklich nicht nach § 90a StGB strafbare Äußerungen. In einem Rechtsstaat sollten indessen Behörden, insbesondere die Justiz, aus der politischen Auseinandersetzung herausgehalten werden. Wir sehen ja auch an der causa Höcke, daß diese Bestrebungen, den politischen Gegner wegen seiner Äußerungen zu kriminalisieren, die Axt an die Grundrechte legen. Es wird standhafter und im Verfassungsrecht sicherer Gerichte bedürfen, diesen Angriffen gegen den Rechtsstaat eine klare Absage zu erteilen. Nur so kann vermieden werden, daß bald bei uns Zustände wie in China oder Russland herrschen.

Die mentale Gleichschaltung der Gesellschaft

Indessen sind auch Richter Kinder ihrer Zeit und werden nicht selten von den Vorstellungen der Mehrheitsgesellschft geprägt. Juristen sprechen auch vom „Vorverständnis des Richters“. Was etwa als Mindestmaß des Lebensstandards anzusehen ist, hängt auch von den persönlichen Lebenserfahrungen und gesellschaftlichen Prägungen der zuständigen Richter ab. Der allgegenwärtige „Kampf gegen Rechts“ treibt giftige Blüten, wohin man schaut. Nicht nur die völlig einseitige, vorwiegend die Narrative des linksgrünen Milieus transportierende Berichterstattung und Kommentierung in den Medien, sondern auch ganz offizielle Stellungnahmen staatlicher Stellen und allgemein respektierter Institutionen wie Kirchen und Hochschulen haben inzwischen ein Meinungsklima geschaffen, in dem die freie Rede nicht mehr uneingeschränkt akzeptiert wird. Dabei ist zunehmend eine Diskrepanz zwischen den Anschauungen der Bevölkerungsmehrheit und den Vorstellungen der politischen Klasse festzustellen. So sind gut 80 Prozent der Befragten gegen die sog. Genderschreibung, in den Universitäten und Redaktionen ist das genau umgekehrt. So ist eine ähnlich große Mehrheit für eine strikte Begrenzung der Zuwanderung, insbesondere eine Zurückweisung von Immigranten ohne wirkliche Aussicht auf Anerkennung als Asylbewerber oder Kriegsflüchtling, in der Politik und noch mehr in den Medien findet sich für diese Position keine Mehrheit. So haben Politik und Medien geradezu begierig die rundum erlogene Schauergeschichte von der angeblichen Potsdamer Geheimkonferenz „rechter“, gemeint natürlich rechtsextremer, Akteure zur Planung „massenhafter Deportationen“ unerwünschter Ausländer und Deutscher mit Migrationsgeschichte aufgenommen und hunderttausende von Menschen bewogen, gegen die angeblich drohende Wiederkehr des Nationalsozialismus auf die Straße zu gehen. Vorne dran natürlich der Bundespräsident, dessen Sympathie für linkskadikale Bands wie „Feine Sahne, Fischfilet“ doch eigentlich bekannt sein sollte. Mit den erprobten Methoden der Public Relations, vor allem der gebetsmühlenartigen Wiederholung der immer gleichen Behauptungen über die angebliche Nähe konservativer Positionen zum historischen Nationalsozialismus und der bewußten Diffamierung etwa der AfD, aber auch anderer, als wiedergeborene NSDAP, wird ein Bild der politischen Landschaft gemalt, das dieses Narrativ erzeugt und verfestigt, ebenso wie es mit diesen Methoden gelungen war, jahrzehntelang die Menschheit glauben zu machen, Coca Cola sei gesund und Rauchen gesundheitlich jedenfalls unbedenklich, gehöre jedoch zum modernen Lebensstil, und vermittle das Gefühl von Freiheit und Abenteuer.

Das hat dazu geführt, daß die großen christlichen Kirchen Geistliche und Pfarrgemeinderäte von ihren Ämtern suspendieren, weil sie auf den Listen einer keineswegs verbotenen politischen Partei für Wahlen kandidieren, daß Vorgesetzte in Betrieben ihr Mißfallen bekunden, wenn sie erfahren, daß Mitarbeiter auch nur Sympathien für politsche Forderungen dieser Partei hegen, Vorstände von Fußballclubs erklären, für Mitglieder und Wähler (!) der AfD sei kein Platz in ihrem Verein und daß schon einmal der Schulleiter die Polizei ruft, weil eine Schülerin „rechte“ Inhalte in sozialen Medien verbreitet bzw. „likt“. Es entsteht ein Klima der Verunsicherung, nicht selten sogar Angst, sich „abweichend“ zu verhalten, das natürlich einen Anpassungszwang erzeugt. Richter, die sich ihre Unabhängigkeit bewahren wollen, müssen also einen starken Charakter haben. Glücklicherweise gibt es diese Richter noch, und gottlob nicht selten. So habe ich als Rechtsanwalt einige Urteile zugunsten eben auch der AfD erstritten und dabei feststellen dürfen, daß allein juristische Erwägungen den Ausschlag gegeben haben. Auch die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit begründen die Erwartung, daß auch künftig in aller Regel Recht und Politik zweierlei Welten sein werden, auch wenn es in dem ein oder anderen Falle bedauerlicherweise anders aussieht. Chinesische oder russische Verhältnisse werden wir also hoffentlich niemals bekommen.

70 Jahre nach George Orwell

Im Jahre 1948 veröffentlichte George Orwell seinen weltberühmten Roman über eine perfekte Diktatur. Ihr Herrschaftssystem beruhte auf der vollständigen Kontrolle des Denkens der Bevölkerung. Eine politische Oligarchie hatte ein System entwickelt, das auf dem Ersatz von Wahrheit und Wirklichkeit durch Lüge und Fiktion zur Aufrechterhaltung und Sicherung der Herrschaft eben jener herrschenden Clique aufgebaut war. Orwell hatte ganz offensichtlich die Diktaturen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vor Augen, die eben auch die Herrschaft entweder eines Diktators (Hitler) oder einer politischen Oligarchie (Politbüro der Kommunistischen Partei) durch den Terror einer effizienten Geheimpolizei einerseits, und durch die Manipulation der Presse, der Wissenschaften und des Kulturbetriebes andererseits ermöglichten und garantierten.

Wir sind heute offensichtlich weiter. Diktatoren und Politbüros haben ausgedient, wenn man von nostalgisch-skurrilen Regimen wie in Nordkorea oder auf Kuba einmal absieht. An deren Stelle ist die Herrschaft einer zahlenmäßig kaum überschaubaren und organisatorisch eher lose verknüpften politischen Klasse getreten, deren Machterhalt allerdings auf einer stringenten Ideologie beruht, sodaß Abweichler sehr leicht zu erkennen und daher auszusondern sind. Wer dazugehören will, muß die herrschende Überzeugung von der historischen Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung weg von Völkern und Staaten hin zur Weltgesellschaft und zum Weltstaat so verinnerlicht haben, daß er alle aktuellen gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Fragestellungen sicher in dieses Raster einordnen kann, und bereit sein, dies in jedem Zusammenhang zu kommunizieren. Das ist unabhängig von der jeweiligen beruflichen Position, etwa als Politiker, Journalist oder Wissenschaftler. Soweit persönlich Unsicherheiten empfunden werden, hilft die Verinnerlichung der regierungsamtlichen Verlautbarungen, der Berichte und Kommentare in den Leitmedien und der von den Lehrstühlen unserer Universitäten herab verkündeten wissenschaftlichen Erkenntnisse, und seien sie auch so falsch wie das geozentrische Weltbild des Mittelalters.

Hinzu kommt die geradezu religiöse Überhöhung der herrschenden Ideologien als Inbegriff des Guten, Wahren und Schönen. Es ist natürlich unmoralisch, etwa daran zu zweifeln, daß die Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin und ihrer Unterstützer eine zutiefst humanitäre Verpflichtung Deutschlands und der wohlhabenden nordeuropäischen Staaten ist. Eine robuste Grenzsicherung, wie sie zum Beispiel Ungarn oder auch Australien praktizieren, erscheint in den Augen der Hohen Priester der Humanität als nahe an den Menschheitsverbrechen der Nationalsozialisten. Naive Sentimentalität an der Stelle nüchterner Sachlichkeit gilt als höchste Tugend. Wer in den Chor nicht einstimmen will, wird nicht auf die Bühne gelassen, wer falsche Töne singt, wird nicht wie früher vom Chorleiter, sondern von den perfekt eingestimmten anderen Choristen der Bühne verwiesen. Wer indessen im Sinne der herrschenden politischen Klasse funktioniert und ihre Ideologie internalisiert hat, muß sich um sein gesellschaftliches Ansehen und seine wirtschaftliche Sicherheit keine Sorgen machen.

Wer glaubt, das sei nicht so, weil wir doch in der freiesten aller Gesellschaften seit Menschengedenken lebten, dem wollen wir an einigen Beispielen aufzeigen, daß George Orwells Überwachungsstaat eine primitive Organisation im Vergleich zu dem war, was sich seither, insbesondere in den letzten 20 Jahren in Deutschland, aber auch anderswo, entwickelt hat.

Es gilt insbesondere in Deutschland als Konsens, daß die Klimaveränderung nicht nur stattfindet, sondern menschengemacht ist. Schuld ist nach allgemeiner Meinung der Ausstoß von CO2, was nun einmal der Industrialisierung und Motorisierung beginnend ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts geschuldet sei. Zum Beweis dessen wird regelmäßig auf eine Vielzahl von Studien und Berechnungsmodellen verwiesen, die seit dieser Zeit einen merklichen Anstieg der langjährigen Durchschnittstemperaturen ausweisen, der ungebrochen anhält. Der kausale Nexus soll dann auch auf der Hand liegen, denn erst seither gibt es die CO2 Emission von Menschenhand. Wenn im gleichen Maße die Durchschnittstemperaturen steigen, wie menschliche Technik CO2 emittiert, dann ist der Ursachenzusammenhang eben offensichtlich. Wenn dies dann mit der wissenschaftlichen Autorität von Lehrstuhlinhabern, Forschungsinstituten und gar einem Weltklimarat gewissermaßen ex cathedra verkündet und von der Politik unter eifrigem Beifall der Medien zur Grundlage weitreichender politischer Entscheidungen gemacht wird, dann haben alle Zweifler zu verstummen. Gläubige Jugendliche skandieren mit religiöser Inbrunst wie ihre Vorläufer im Kinderkreuzzug des Jahres 1212 auf den Straßen Europas radikale Forderungen zur Rettung der Welt. Mag auch zum Beispiel die Automobilindustrie, von der die Wirtschaftskraft Deutschlands und damit der Wohlstand seiner Bevölkerung abhängt, daran zu Grunde gehen, es ist dann eben für das Überleben der Menschheit unabdingbar notwendig, vergleichbar mit der in grauer Vorzeit erkannten Notwendigkeit, Jungfrauen zu opfern, um den Zorn der Götter zu besänftigen.

Wer hier wider den Stachel löckt und beispielsweise darauf hinweist, daß all diese Forschungsreihen und Studien die Klimaverläufe der Jahrhunderte und Jahrtausende vor Beginn der Industrialisierung erst gar nicht abbilden, geschweige denn auswerten, der wird als Ketzer gebrandmarkt und aus dem wissenschaftlichen Diskurs wie aus der politischen Debatte verbannt. Die unwissende und perfekt manipulierte Bevölkerung erkennt in ihm entsprechend ihrer Programmierung einen Geisteskranken, den man allerdings nicht einmal in einer geschlossenen Anstalt verwahren muß. Er stellt ja keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr dar, weil niemand mehr auf ihn hört, und deswegen auch nicht die Gefahr besteht, daß sich seine falschen Meinungen – Erkenntnisse können es ja nicht sein – im Bewußtsein der Bevölkerung festsetzenund die Gefahr begründen, daß sich die herrschende Ideologie zunächst Zweifeln ausgesetzt sieht und dann möglicherweise die Bevölkerung den falschen Propheten folgt, was natürlich zum Machtverlust der herrschenden politischen Klasse führen könnte.

Die Methode ist relativ einfach. Man muß natürlich Wissenschaftler dazu bringen, die gewünschten Ergebnisse zu verkünden und zu erklären. Obgleich Wissenschaftler an und für sich absolut rational denken und alles, was nicht empirisch und experimentell nachgeprüft werden kann, als zumindest noch nicht bewiesen zunächst verwerfen, hilft den politischen Ideologen die Schwäche des menschlichen Charakters weiter. Der Mensch ist nicht selten korrupt. Die Korruption funktioniert in diesen Fällen so, daß nur diejenigen auf staatliche Fördermittel rechnen können, deren Forschungsergebnisse den Erwartungen der politischen Klasse entsprechen. So können Klimaforscher wie Latif, Rahmstorf oder Schellnhuber mit üppigen Mitteln für ihre Institute rechnen und damit hohe Gehälter für sich selbst generieren. Wer hingegen zu anderen Ergebnissen kommt, kann nicht auf Fördermittel rechnen und muß damit rechnen, daß er gemobbt wird, seine Veröffentlichungen unterdrückt und sein Institut vielleicht sogar geschlossen wird. Beispielhaft sind die Fälle Prof. Mangini in Heidelberg oder Wellmer von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover. Der allgemeine Konsens über den menschengemachten Klimawandel bleibt so ungestört.

Die Flüchtlingspolitik der Kanzlerin und weiter Teile der Opposition wird von der politischen Klasse und der sie stützenden Medien nach wie vor als moralisch und politisch alternativlos gehandelt. Insbesondere wird dem staunenden Volk immer wieder erläutert, eine wirksame Begrenzung des Zugzuges ebenso wie eine effiziente Schließung der Grenzen seien gar nicht möglich. Wer etwa als Wissenschaftler eine andere Position vertritt, kann im Universitätsbetrieb nicht auf eine Karriere rechnen. Ulrich Vosgerau etwa, habilitierter Jurist und bekannter Kritiker der herrschenden Flüchtlingspolitik, wird trotz unbestreitbar hoher wissenschaftlicher Qualifikation jedenfalls in Deutschland keinen Lehrstuhl erhalten. Schon die Veröffentlichung seines Buches „Die Herrschaft des Unrechts“ konnte zunächst nur im Selbstverlag erfolgen, weil auch Verlage es sich nicht mit der herrschenden politischen Klasse verderben können. An die Stelle einer Hochschulkarriere ist die Anwaltstätigkeit getreten, wobei angenommen werden kann, daß der vielfache und systematische Rechtsbruch unserer politischen Klasse einem exzellenten Verfassungsrechtler in der Anwaltsrobe ein reiches Tätigkeitsfeld bietet.

Martin Wagener, der an einer Hochschule des Bundes angehende Geheimdienstbeamte in die einschlägigen Rechtsgebiete einweist, hat bekanntlich ein Buch über die Problematik der Grenzsicherung unter dem Titel „Deutschlands unsichere Grenze – Plädoyer für einen neuen Schutzwall“ veröffentlicht, auch zunächst im Selbstverlag. Nachdem Prof. Wagener ja nun schon unkündbarer Hochschullehrer ist, mußte man nach anderen Mitteln und Wegen suchen, ihn unschädlich zu machen. So prüfte man ganz offiziell, ob Wagener mit dieser Veröffentlichung nicht etwa ein Dienstvergehen begangen habe, indem er rechtsextremistische Auffassungen verbreitete, und kommunizierte das auch. Man habe zwar nicht feststellen können, daß der Professor rechtsextremistisches Gedankengut verbreitet habe, und somit werde auch kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Doch zeigt gerade dieser Vorgang, wie perfide die Methode ist. Es wird ein Gerücht in die Welt gestreut, dazu noch ganz offiziell, und gleich wieder dementiert. Doch das bleibt hängen. Wenn jemand erst einmal in den Geruch – der entsteht durch das Gerücht – bräunlicher Gesinnung kommt, der kann täglich dreimal duschen und sich mit duftenden Ölen einreiben: der Schwefelgeruch bleibt ihm. Audacter calumniare, semper aliquid haeret (Nur wacker verleumden, es bleibt immer etwas hängen) wußten schon die alten Römer.

Das Verhalten der Meute, die eben jeden wegbeißt, der nicht mit den Wölfen heult, ist naturgemäß in den Medien besonders ausgeprägt. Eva Herman, Roland Tichy,Matthias Matussek, Joachim Fest, Michael Klonovsky und viele andere stehen eben für diesen Mechanismus, der die „Reinhaltung“ des deutschen Journalismus gewährleistet, einen berufsmäßigen Lügner wie Relotius aber geradezu zwangsläufig gebiert. Möglicherweise ist das Monopol der politikhörigen Medien durch die Erfindung des Internets und das Aufkommen der sozialen Medien gebrochen. Unabhängige elektronische Medien haben eben Breschen in den Schutzwall geschlagen, den die Leitmedien um die politische Klasse errichtet haben und besetzen nun die Brückenköpfe, von denen aus sie sich nach und nach auf dem Schlachtfeld des politischen Meinungskampfes voran arbeiten.

Doch sind dies jedenfalls vorerst nur vordergründige, aber nicht systemische Veränderungen des hyperorwellschen Systems. Denn seine Effizienz und Macht beruht ja auf der Gehirnwäsche ebenso wie auf der Disziplinierung all derer, die sich nicht damit begnügen wollen, als hedonistische Konsumenten angepaßt zu leben. Wer indessen etwa als junger Beamter oder Wissenschaftler vorankommen will, der registriert sehr sorgfältig, in welchem politischen Klima er lebt. Erfahrungen etwa mit dem Mobbing von politisch mißliebigen Professoren wie Baberowski, Rauscher, Bauch und sogar des ansonsten so kanzlerinfrommen Münkler durch linksradikale Studenten, deren Funktion fürdie politische Klasse die einer modernen SA – modern, weil nicht uniformiert – ist, wirken ebenso nachhaltig abschreckend wie das kalte Abservieren von Wissenschaftlern mit abweichender Meinung, wie oben dargestellt. Die Einleitung von Disziplinarverfahren, deren Dauer auf absurde Länge hinausgezogen wird, so daß schon dadurch alleine die berufliche Laufbahn des betroffenen Beamten oder Soldaten nachhaltig geknickt wird, auch wenn am Ende wie etwa im Falle Wagener ein offizieller Freispruch steht, wie auch die rechtswidrig öffentliche Verkündung, man prüfe, ob eine mißliebige politische Partei vom Verfassungsschutz beobachtet werden soll, alles das schafft ein Klima in unserem Lande, das eine tragende Säule unserer Demokratie, nämlich die Freiheit der Meinungsäußerung und der Wissenschaft angreift wie Schwefelsäure. Die nachhaltige Schwächung der Statik eines Bauwerks wie auch der Statik des demokratischen Systems führt in beiden Fällen zum Einsturz. Es ist an der Zeit, gegenzusteuern.

Principiis obsta (Wehret den Anfängen) , sagten die Römer. Leider müssen wir schon nicht mehr den Anfängen wehren, wir sind vielmehr mitten im Kampf. Diesen Kampf können aus guten und  nachvollziehbaren Gründen nicht die eben angesprochenen jungen Beamten und Wissenschaftler führen. Sie müssen ihre Position im Leben erst einmal finden und die finanzielle Sicherheit für sich und ihre Familien  an die erste Stelle setzen. Die Älteren indessen, die in sicheren Positionen ihre gut datierte Pension erwarten oder gar schon beziehen, die Freiberufler, die keinen Weisungen  eines Dienstherrn unterworfen sind, aber auch die abhängig Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen, die keine Karriereambtionen (mehr) haben, alle diese wirklich Unabhängigen können und müssen ihre Stimme erheben. Ich selbst scheue mich nicht davor, den Feinden der freien Gesellschaft meine Feindschaft und tief empfundene Verachtung zu versichern. Nur dem entschlossenen Krieger winkt der Sieg.


Auferstanden aus Ruinen

Alexander Wendt pflegt sorgfältig zu recherchieren. Ihm verdanken wir nun den Nachweis, daß die Frau Bundeskanzler und der Sprecher ihres Wahrheitsministeriums uns im Zusammenhang mit den Ereignissen in Chemnitz am vergangenen Wochenende angelogen haben (www.publicomag.com). Frau Merkel hat am 27.08.2018 unter anderem dazu behauptet: „Wir haben Videoaufnahmen darüber, daß es Hetzjagden gab, Zusammenrottungen…“ Herr Seibert legte am gleichen Tage nach und erklärte vor der Bundespressekonferenz: „Was gestern in Chemnitz zu sehen war und stellenweise auf Video festgehalten wurde… das hat in unserem Rechtsstaat keinen Platz. Solche Zusammenrottungen, Hetzjagden auf Menschen anderen Aussehens und anderer Herkunft,… das nehmen wir nicht hin.“ Nun hatte schon der Chefredakteur der örtlichen Tageszeitung am nächsten Tag verlauten lassen, die Reporter seines Blattes hätten keine Hetzjagden im Zusammenhang mit den Demonstrationen verschiedener Organisationen anlässlich der tödlichen Messerattacke auf einen Chemnitzer Bürger beobachten können. Auf Nachfrage von Alexander Wendt hat nun am 01.09.2018 der Sprecher des Generalstaatsanwaltes in Sachsen, Wolfgang Klein, erklärt:  „Nach allem uns vorliegenden Material hat es in Chemnitz keine Hetzjagd gegeben.“

Alexander Wendt hat das zum Anlaß genommen, sowohl beim Bundespresseamt als auch im Bundeskanzleramt nachzufragen. Weder Frau Merkel noch Herr Seibert haben trotz Erinnerung darauf geantwortet. Der Grund ist natürlich einfach. Die behaupteten Hetzjagden hat es nicht gegeben. Das Handyvideo, das man in den Nachrichtensendungen sehen konnte, zeigt lediglich einen Mann, der auf einen anderen zurennt, und – so gut ist es nicht zu sehen – möglicherweise nach ihm tritt. Und dieses Video, auch das hat Wendt recherchiert, stammt von einer dubiosen Adresse („Antifa Zeckenbiss“). Das Verhältnis der linksextremen Antifa zu Recht und Gesetz ist hinreichend bekannt. Bei solchen Leuten kann man nicht einmal ausschließen, daß sie eine solche Szene selbst inszenieren und ins Internet stellen.

Es steht also fest, daß die Kanzlerin ebenso wie ihr Regierungsprecher zu diesem Vorgang wissentlich die Unwahrheit gesagt haben, umgangssprachlich also gelogen haben. Das letzte Mal, daß in Deutschland ein Staatschef öffentlich gelogen hat, war am 15.06.1961. Walter Ulbricht erklärte damals: „Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten.“ Das geschah dann aber doch am 13.08.1961, die Planungen dafür liefen seit Monaten, Ulbricht holte sich das Plazet dafür dann Anfang August 1961 in Moskau, nachdem er lange Zeit darauf hingearbeitet hatte.

Verräterisch ist auch der Sprachgebrauch der Kanzlerin und des Sprechers ihres Wahrheitsministeriums. „Zusammenrottung“ war ein Straftatbestand im Strafgesetzbuch der DDR. § 217 dieses Strafgesetzbuches drohte dafür Freiheitsstrafe an, Anführer und Organisationen konnten dafür mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wer in der DDR groß geworden ist und sogar eine kleine Funktionärin der FDJ gewesen ist wie Angela Merkel, weiß das auch. Zumal die Presse der DDR 1989 die Demonstrationen gegen das Regime, die dann letztendlich zum Zusammenbruch der kommunistischen Herrschaft führten, stets als Zusammenrottungen bezeichnet hatte.

Ein solcher Sprachgebrauch ist verräterisch. Demonstrationen, die politisch unerwünscht sind, werden als strafwürdiges Verhalten aufgefaßt. Damit das ganze auch von der Bevölkerung „richtig“ eingeordnet wird, werden dann noch Straftaten wie „Hetzjagden“, mit den Worten unseres Strafgesetzbuches also zumindest versuchte, wenn nicht vollendete gefährliche Körperverletzungen (§ 224 Abs. 1 Nr. 4, in Tateinheit mit Landfriedensbruch, § 125 StGB), hinzu erfunden. Daß tatsächlich Bürger lediglich von ihrem Grundrecht aus Art. 8 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht haben, indem sie sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel versammelt haben, um ihren politischen Forderungen Ausdruck und Gewicht zu verleihen, soll eben in strafbare Handlungen umgedeutet werden. Von derartigen Bewertungen anlässlich der Vielzahl von linksextremen Gewaltsexzessen, die ganz sicher den Tatbestand des Landfriedensbruchs, verbunden mit Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und Brandstiftungen erfüllt haben, hat man allerdings so gut wie nie etwas gehört. Da haben ja nur die gutgesinnten idealistischen jungen Menschen etwas über die Stränge geschlagen.

Es ist ganz offensichtlich, daß jeder Protest gegen die Einwanderungspolitik der Bundesregierung, die im übrigen vom größten Teil der Opposition unterstützt wird, kriminalisiert werden soll.

Teil dieser Bestrebungen ist offensichtlich auch der jüngste Vorstoß der Bundesjustizministerin. Sie will jüngsten Meldungen in der Presse zufolge (Bild, Welt) aufklären lassen, welche Organisationen hinter der Mobilisierung „rechter Gewalttäter“ bei den Protesten in Sachsen stehen. Rechtsradikale dürften nicht die Gesellschaft unterwandern. Die Ermittlungen in Chemnitz müssen ihres Erachtens aufklären, inwieweit rechtsextreme Netzwerke hinter den Demonstrationen und ausländerfeindlichen Ausschreitungen stehen. Wörtlich: „Wir dulden nicht, daß Rechtsradikale unsere Gesellschaft unterwandern.“ Nun fällt an diesem Statement zunächst einmal auf, daß als Tatsache unterstellt wird, es habe Gewalttaten aus den Demonstrationen rechter Gruppen heraus gegeben. In nennenswertem Umfang war dies jedoch ganz offensichtlich nicht der Fall. Einschlägige Ermittlungen, Festnahmen oder gar Haftbefehle sind nicht bekannt geworden. Es fällt ferner auf, daß die Begriffe rechts, rechtsradikal und rechtsextrem offensichtlich synonym gebraucht werden. D.h., die Grenzen zwischen politisch rechten Parteien, wie etwa der AfD, Rechtsradikalen, zu denen Organisationen wie etwa der sogenannte III. Weg gehören und Rechtsextremen, zu denen die Reste der NPD und offen als Neonazis auftretende Randalierer gehören, werden ganz bewußt verwischt und diese höchst unterschiedlichen Gruppen in den sprichwörtlichen einen Topf geworfen. Das ist eben die durchsichtige Strategie linker Politiker, zu denen man auch die Exponenten einst bürgerlicher Parteien zählen muß, die demokratische Rechte dadurch zu diskreditieren, daß man sie in einem Atemzug mit Feinden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nennt und damit bei Ihnen einsortiert. Damit erspart man sich natürlich die inhaltliche Auseinandersetzung mit den politischen Forderungen etwa der AfD. Diese Strategie, die man tatsächlich als Hetze bezeichnen muß, trägt auch Früchte. Nach jüngsten Umfragen befürworten ca. 60 % der Deutschen eine Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz. Nicht wenige Politiker von SPD, Grünen und Linken propagieren das auch.

In diesem Zusammenhang muß man sich auch vergegenwärtigen, wer da solche Forderungen erhebt. Frau Dr. jur. Katarina Barley, deren Markenzeichen ein arrogantes Lächeln ist,  war vor ihrem Einzug in den Deutschen Bundestag mehrere Jahre Rechtsanwältin und Richterin. Sie hat bei dem angesehenen Staatsrechtslehrer Bodo Pieroth promoviert und war unter anderem wissenschaftliche Mitarbeiterin der Richterin des Bundesverfassungsgerichts Renate Jaeger. Mit anderen Worten: es handelt sich um eine Spitzenjuristin. Ihr unterlaufen keine fachlichen Fehler. Vielmehr verdreht sie bewußt das Recht, wenn sie faktenwidrig Straftaten behauptet, derer sich der Generalbundesanwalt annehmen muß. Die von ihr herbeifabulierten rechtsextremen Netzwerke finden sich in unserem Strafgesetzbuch in Delikten wie der Bildung bewaffneter Gruppen nach § 127, der Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 und der Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129 a. Es müssten sich also manifeste Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich mehr als drei Personen zur Begehung von Straftaten oder gar terroristischen Straftaten verabredet und in Chemnitz wenigstens versucht haben, das auch umzusetzen. Ganz offensichtlich ist das nicht der Fall. Frau Barley unternimmt also den Versuch, zum Beispiel die Organisation von Demonstrationen in der Weise, daß man auch überregional Anreise und Teilnahme organisiert, in schwere, teilweise sogar staatsgefährdende Straftaten umzudefinieren. Zwar ist Frau Barley nicht in der DDR sozialisiert, sondern in Köln aufgewachsen. Die Nähe zu den von Frau Merkel apostrophierten Zusammenrottungen nach dem Strafgesetzbuch der DDR ist aber offensichtlich.

„Auferstanden aus Ruinen“, mit diesen Worten begann die Nationalhymne der DDR. „Wenn wir brüderlich uns einen, schlagen wir des Volkes Feind“, heißt es unter anderem in ihrer zweiten Strophe. Ob das als Handlungsanweisung von Frau Merkel und Frau Barley begriffen wird, mag jeder für sich entscheiden. Auf jeden Fall gilt jedoch vermehrt, was ich mit Blick auf die Verhältnisse in unserem Lande immer wieder sagen muß: „principiis obsta! (Wehret den Anfängen!)“. Denn wir wollen nicht, daß die DDR aus den Ruinen des Kommunismus wieder aufersteht.

 

 

Meinungsfreiheit: Vom Sagbaren und vom Unsagbaren

Zu Recht führen verständige Menschen in unserem Lande seit Jahren Klage darüber, daß die Meinungsfreiheit erheblichen Anfechtungen ausgesetzt ist. Nicht zuletzt eine informelle Zensur in den Medien, befeuert noch von dem sogenannten Netzwerkdurchsetzungsgesetz unseres seinerzeitigen Zensurministerleins, aber auch die Hexenjagd auf Andersdenkende, zum Beispiel in der Bundeswehr, begründen in der Tat den bedenklichen Befund, daß es mit der gesetzlich geschützten Meinungsfreiheit bei uns doch nicht so weit her ist. Die Meinungen an sich können natürlich nicht verboten werden. Wie heißt es doch so schön in dem alten Volkslied, das nicht von ungefähr Hoffmann von Fallersleben, der Dichter des Liedes der Deutschen, wie unsere Nationalhymne ursprünglich hieß, in seine heutige Textform gebracht hat:

Die Gedanken sind frei,                                                                                                               wer kann sie erraten?                                                                                                                         Sie rauschen vorbei                                                                                                                           wie nächtliche Schatten.                                                                                                                   Kein Mensch kann sie wissen,                                                                                                        kein Jäger sie schießen.                                                                                                                    Es bleibet dabei:                                                                                                                            die Gedanken sind frei.

Das galt zu allen Zeiten, auch unter der Knute des schlimmsten Diktators. Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob die Äußerung der Gedanken auch frei ist. Das war ganz sicher in den Diktaturen nicht so, und ist auch heute in vielen Ländern dieser Erde nicht so. Somit ist es für den demokratischen Rechtsstaat konstitutiv, daß er die Freiheit seiner Bürger garantiert, sich in Wort und Schrift frei, auch freimütig, äußern zu können. Unsere Verfassung tut dies etwas ausführlicher als ihre Vorläuferin, die Weimarer Reichsverfassung im seinerzeitigen Art. 118 in ihrem Art. 5:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend in dem Recht der persönlichen Ehre.

Es ist völlig klar, daß gerade kontrovers und leidenschaftlich geführte politische Debatten immer wieder zu der Frage führen, wie weit dieses Grundrecht reicht. Demgemäß füllt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema Bände. Insbesondere die Strafvorschriften – sie sind ein Teilbereich der in Art. 5 Abs. 2 genannten allgemeinen Gesetze, welche die Meinungsfreiheit beschränken – und ihre Anwendung durch die Gerichte geben nicht selten Anlaß, die Frage nach der Reichweite der Meinungsfreiheit aufzuwerfen. Hier sticht insbesondere der natrürlich nicht unumstrittene § 130 StGB ins Auge, der in seinen insgesamt sechs Absätzen eine Reihe unterschiedlicher Tatbestände regelt und damit der Meinungsfreiheit insbesondere im Zusammenhang mit politischer Agitation, aber auch der öffentlichen Diskussion über die Vorgänge in der NS-Zeit Schranken setzt. Besonders viel Staub hat seinerzeit die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 aufgewirbelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Falle letztendlich darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB, wonach es strafbar ist, öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde die der Opfer verletzenden Weise dadurch zu stören, daß man die nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, mit Art 5 GG vereinbar ist. Hintergrund waren die damals jährlich von Angehörigen der rechtsextremen Szene durchgeführten Rudolf-Hess-Gedächtnismärsche in der oberfränkischen Kleinstadt Wunsiedel, wo der einstige „Stellvertreter des Führers“ begraben lag. Die Grabstätte existiert heute aus bekannten Gründen nicht mehr.

Die zuständigen Ordnungsbehörden hatten diese Veranstaltung zuletzt verboten, und zwar weil sie damit ausdrücklich verhindern wollten, daß bei dieser Veranstaltung öffentlich Reden gehalten würden, die voraussichtlich inhaltlich eben den Tatbestand dieser Strafvorschrift erfüllen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat das letztendlich gebilligt. Es hat dabei durchaus gesehen, daß hier ein Grenzfall vorliegt. Denn § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz und wäre als solches mit seinem Verbotsinhalt eigentlich verfassungswidrig. Indessen legt das Gericht für diesen Ausnahmefall fest:

Leitsatz 1: § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich Allgemeinkategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.

Allerdings legt das Gericht dann weiter fest:

Leitsatz 2: Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts  schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Viel Kritik hat sich das Gericht vor allem deswegen zugezogen, weil es in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich die Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Herrschaft bezeichnet hat, und dies sogar zum ersten Leitsatz seiner Entscheidung erhoben hat. Nun kann überhaupt nicht bezweifelt werden, daß man insbesondere unmittelbar nach Kriegsende durchaus so gedacht hat, und das neue Deutschland jedenfalls deutlich von der nationalsozialistischen Herrschaft abgrenzen wollte. Stauffenberg und die Verschwörer des 20. Juli wollten das ja bekanntlich auch. Typisch für diese Haltung weitester Bereiche von Politik und Gesellschaft ist die Präambel zur Bayerischen Verfassung vom 8.12.1946:

Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen geführt hat, in dem festen Entschluß, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechts dauernd zu sichern, gibt sich das bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als 1000-jährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung.

Auch kann man ohne weiteres aus der im Verhältnis zur voraufgegangenen Weimarer Verfassung stark auf den Ausgleich der Machtzentren konstruierten Verfassung mit einer stärkeren Betonung des föderalen Staatsaufbaus, den deutlich geringeren Befugnissen des Präsidenten, der überragenden Rolle des Verfassungsgerichts, aber auch der stärkeren Betonung der Grundrechte des Bürgers und auch ihrer Ausweitung, nur den Schluß ziehen, daß man die Lehren daraus ziehen wollte, daß die Weimarer Verfassung dem Ansturm der demokratiefeindlichen Kräfte letztendlich nicht standgehalten hatte.

Ein weiteres muß jedoch ins Feld geführt werden, wenn man diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum „Gegenmodell Bundesrepublik“ betrachtet: das Gericht sagt nicht, daß die Bundesrepublik Deutschland in ihrer verfassungsmäßigen Gestalt ausschließlich das Gegenmodell zum NS-Staat sei. Davon findet sich in der Entscheidung kein Wort. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn grundsätzlich pflegen Gerichte nur die rechtlichen Gründe in ihre Entscheidung aufzunehmen, die diese Entscheidung auch tragen. Im vorliegenden Falle ging es alleine darum, ob eine Strafvorschrift wie § 130 Abs. 4 StGB trotz der grundsätzlich entgegenstehenden Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG verfassungsgemäß ist oder nicht. Nur in diesem Zusammenhang waren Ausführungen über den Charakter der Bundesrepublik als Gegenmodell zum NS-Staat zu machen. Daß im übrigen das Grundgesetz in der Kontinuität der deutschen Staatlichkeit vor 1945 steht, zeigen nicht nur der Rückgriff auf Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung in Art. 140, das Staatsangehörigkeitsrecht in Art. 116 oder der Rekurs auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Vielmehr entzieht sich das Selbstverständnis eines Staatsvolks grundsätzlich rechtlichen Regelungen und kann allenfalls eine Erwähnung finden, wie in der Präambel der bayerischen Verfassung mit ihrem Hinweis auf die mehr als 1000-jährige Geschichte des bayerischen Volkes. Daß diese sinn- und identitätsstiftend ist, kann nicht zweifelhaft sein. Allerdings gehört dazu das Wissen auch um die dunklen Jahre eben dieser mehr als 1000-jährigen Geschichte.

Das Bundesverfassungsgericht hatte nun vor einigen Wochen Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit und ihren Schranken aus § 130 StGB zu präzisieren. In zwei Entscheidungen vom 22.06.2018 hat es seine Rechtsprechung nach der Wunsiedel-Entscheidung klargestellt und gefestigt. Um die Entscheidungen richtig zu verstehen, muß man jeweils den Sachverhalt kennen. Seinem Beschluß Az. 1 BvR 673/18 lag zugrunde, daß die immer wieder mit einschlägigen Äußerungen hervorgetretene Frau Ursula Haverbeck mehrfach öffentlich Erklärungen zum Hergang oder Nichthergang des Holocaust abgegeben hatte, die darin gipfelten, daß zum Beispiel Auschwitz kein Vernichtungs- sondern ein Arbeitslager gewesen sei, und forderte etwa vom Zentralrat der Juden, die aus ihrer Sicht Übertreibungen dieser Vorgänge richtig zu stellen. Zahlreiche der von Gerichten in diesem Zusammenhang gehörten Zeugen seien als Lügner enttarnt worden und ähnliches mehr. Außerdem gebe es eine politische Rechtsprechung in Deutschland, wonach nicht das Recht, sondern die Interessen Israels, bzw. in dessen Vertretung des Zentralrates der Juden in Deutschland Grundlage der politischen Rechtsprechung seien. Der Holocaust müsse endlich forensisch nachgewiesen werden. Wegen solcher und weiterer Äußerungen dieser Qualität verurteilte das zuständige Amtsgericht die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe. In der Berufungs- wie in der Revisionsstanz hatte das im wesentlichen Bestand. Dagegen wandte sich Frau Haverbeck mit der Verfassungsbeschwerde. Diese wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

In den Gründen führt das Bundesverfassungsgericht zunächst aus, daß in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stets Meinungen, d.h. Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt seien, fielen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie sich als wahr oder unwahr erwiesen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational seien, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt würden. Von diesem Schutz seien auch Tatsachenmitteilungen umfaßt, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen seien bzw. sein könnten. Allerdings fielen nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen könnten. Im übrigen sei auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet, wie Art. 5 Abs. 2 GG zeige. Eingriffe in die Meinungsfreiheit aufgrund eines allgemeinen, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichteten Gesetzes, seien möglich. Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit des Gesetzes erkenne das Bundesverfassungsgericht seit der Wunsiedel-Entscheidung allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielten. Von dieser Ausnahme bleibe jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kenne das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaube. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubten nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigten erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Halten verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlügen. Das sei der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als friedlichen Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdeten und so den Übergang zu Aggression und Rechtsbruch markierten.

§ 130 Abs. 3 StGB ist jedoch nach allgemeiner Meinung auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies sei bei den Äußerungen der Beschwerdeführerin der Fall. Sie beruhten in ihrem Kern auf Tatsachenbehauptungen, die jedenfalls für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 Satz 1 unterfielen. Als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewußt falsche Tatsachenbehauptungen könnten sie nicht zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen. Deswegen sei deren Verbreitung als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. In der Tat erscheint insbesondere der Ruf der Beschwerdeführerin nach einer forensischen Aufarbeitung des Holocaust bizarr. In einer Unzahl von Gerichtsverfahren haben Zeugen, Sachverständige und auch Angeklagte eine Unmenge an Details über diese Vorgänge „gerichtsfest“  bekundet. Auch wenn die Lebenserfahrung zeigt, daß selbst Gerichte Irrtümern unterliegen können, ja sogar nicht ganz davon frei sind, etwa zu meinen, politischen Erwartungshaltungen entsprechen zu müssen, ist es völlig ausgeschlossen, daß alle Gerichtsentscheidungen, die in diesem Zusammenhang ergangen sind, fundamental falsch sind. Wenn die Beschwerdeführerin das wirklich glaubt, dann handelt es sich dabei um eine Zwangsvorstellung, nicht jedoch um einen seriösen Beitrag zur politischen Debatte oder gar zur Geschichtsforschung.

Sowohl die Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrem Kern als auch die aggressive Art und Weise des Vortrages sind auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Gemeint ist damit ja tatsächlich, daß auch öffentliche Kontroversen friedlich geführt werden sollen. Die Tonlage indessen, welche die Beschwerdeführerin hier anschlägt, ist durchaus dazu geeignet, unkontrollierbare politische Leidenschaften zu entfachen.

Der Sache 1 BvR 2083/15 lag ein völlig andersgearteter Sachverhalt zu Grunde. Der Beschwerdeführer war von den zuständigen Strafgerichten wegen Volksverhetzung im Sinne von 130 Abs. 3 StGB verurteilt worden, weil er auf seiner Internetseite eine Audiodatei zur Verfügung gestellt hatte, auf der unter anderem die sogenannte erste Wehrmachtsausstellung sehr kritisch betrachtet wurde. Unter anderem hieß es dort:

„Leider ermittelt da kein Staatsanwalt wegen Volksverhetzung. Will sich Reemtsma ein reines öffentlichen Gewissen erlügen für seine ererbten Zigaretten-Millionen, die aus Sucht, Elend, Krankheit und Tod von tausenden Menschen zusammengerafft wurden. Oder zeigt er nur das folgerichtige Symptom von 70 Jahren gegen Deutschland und die Deutschen gerichteter Lügenpropaganda der alliierten Siegermächte. Ist er lediglich ihr Knecht und Erfüllungsgehilfe geworden? Lügenpropaganda über wahre Kriegsgründe, – Ursachen und Kriegstreiber, über Verbrechen, über Völkermord und Vertreibung durch wen, wann und wo. Es kommen von Jahr zu Jahr mehr Lügen und Propaganda ans Licht, aber es wird nicht darüber gesprochen.

Die historischen Wahrheiten werden verfolgt, als Revisionismus diskreditiert oder als Holocaustleugnung und Relativierung von Nazi-Verbrechen mit Kerker bestraft. Ist es deshalb, weil wir unsere Staatsdoktrin gegründet haben als Gegenentwurf zu Auschwitz, dem Vergasen in Deutschland, Katyn, Wannseeprotokoll, Erzählungen eines Eli Wiesel oder dem Tagebuch der Anne Frank? Wird deshalb nicht über die schon vor zehn Jahren nachgewiesene 4-Millionen-Lüge von Auschwitz gesprochen, weil Fischer und Schröder sie zur Begründung des Krieges gegen Jugoslawien haben aufleben lassen und gebraucht haben, die Deutschen wieder in den Krieg zu führen? Liegt es an den 25.000,00 $, die Eli Wiesel pro Auftritt bekommt, wenn er von dem furchtbaren Leben im KZ erzählt, jedoch nicht erklären kann, warum er und Tausende Auschwitz-Insassen freiwillig mit der satanischen SS mitgegangen sind? Freiwillig heim ins Reich, ins nächste KZ – nach Buchenwald.

.Oder weil all die angeblichen Zeugen nicht belangt werden sollen, die vor Gericht gelogen und Meineid geschworen haben, wenn sie wohlfeil behaupteten, es wären auf deutschem Boden, ob in Dachau, Buchenwald oder Bergen-Belsen Häftlinge vergast worden? Genau das Gegenteil hat der britische Chefermittler von Nürnberg schon Ende der vierziger Jahre verbindlich festgestellt und spätestens 1960 der Historiker Dr. Martin Broszat. Warum hat ein Pastor Martin Niemöller erbärmlich gelogen mit der Behauptung, in Dachau wären über 200.000 Juden vergast worden.“

Die Strafgerichte hatten das noch für eine Verharmlosung des Holocaust im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB gehalten. Dem konnte sich das Bundesverfassungsgericht nicht anschließen. Es macht zunächst die gleichen Äußerungen zur Meinungsfreiheit wie im oben zitierten Fall. Auch hier weist es darauf hin, daß selbst nichtallgemeine Gesetze ausnahmsweise die Meinungsfreiheit beschränken können, wenn sie auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in den Jahren 1933 und 1945 zielen. Das Bundesverfassungsgericht trage damit, so die Richter auch in der neuen Entscheidung, der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lasse diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen. Von dieser Ausnahme bleibe jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kenne das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleisteten Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubten nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigen erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlagen. Das sei eben der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als friedlicher Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdeten, und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markierten.

Die Strafgerichte hätten jedoch bei der Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB keine tragfähigen Feststellungen getroffen, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet gewesen seien, den öffentlichen Frieden in dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis als friedlichem Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung zu stören. Die Vorschrift sei nun einmal auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlange der Tatbestand der Norm schon von seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – komme nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfaßt würden, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Ausgangspunkt sei die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürften nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Äußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Absichten zu verhindern, sei ebenso wenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit.

Legitim sei es demgegenüber, Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden. Demnach sei dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig sei ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien ziele. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet seien, gehörten zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Vergiftung des geistigen Klimas sei ebensowenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewußtseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründeten eine Strafbarkeit nicht.

Ein legitimes Schutzgut sei der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel sei hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt seien. Die Wahrung des öffentlichen Friedens beziehe sich insoweit auf die Auswirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierung, die bei den angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösten oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchterten. Eine Verurteilung könne dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus unmittelbar auf Realwirkungen angelegt seien und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen könnten.

Diesen Anforderungen genügte das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Die bloß beschönigende Darstellung des Nationalsozialismus, indem die Äußerungen der bisherigen Geschichtsschreibung eine einseitige Kollektivschuldzuweisung und den Gebrauch von Lügen bescheinigten und dabei die Opfer weder erwähnten noch würdigten, suggerierten sie, daß es nicht in dem geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz und anderswo gekommen sei. Hiermit werde aber das Erreichen der Schwelle einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne der Infragestellung der Friedlichkeit der Auseinandersetzung – wie durch die Verherrlichung von Gewalt, die Hetze auf bestimmte Bevölkerungsgruppen oder auch durch eine emotionalisierende Präsentation – nicht dargetan. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt würden. Vielmehr seien von ihr auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewußt provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos seien und das Wertefundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchten. Die Meinungsfreiheit finde erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlügen. Hierfür enthielten die angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Feststellung.

Mit anderen Worten: auch die öffentliche Bekundung noch so anfechtbarer und kruder Überzeugungen allein, auch wenn sie im Sinne einer Verharmlosung des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen verstanden werden kann, fällt noch unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz. Dieser Schutz entfällt erst dann, wenn das Ganze in unfriedlicher Weise geschieht, etwa zur Gewalt aufgerufen wird oder Auseinandersetzungen über friedliche Debatten hinaus provoziert werden. Der Unterschied zum Falle Haverbeck liegt darin, daß deren ganz konkrete Behauptungen zu den Vorgängen rund um den Holocaust und auch ihre aggressive Tonlage insbesondere gegenüber dem Zentralrat der Juden und anderen Institutionen von einer Qualität sind, die in der Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und zu einer insgesamt unfriedlichen Situation in diesem Teilbereich der öffentlichen Debatte führen können.

Das Bundesverfassungsgericht enthält sich auch ausdrücklich einer Wertung insoweit, als der Meinungsbereich nicht verlassen wird. Lediglich ersichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen, dazu noch aggressiv vorgetragen wie im Falle Haverbeck, sind von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und zwei GG nicht gedeckt. Mit anderen Worten: unterhalb der Schwelle der Volksverhetzung kann straffrei nahezu jeder Unsinn verzapft werden. Straflos bleibt das allerdings nicht. Denn die Strafe liegt in der Blamage vor der Öffentlichkeit.

Die Gedanken sind frei, ihre Äußerung indessen stößt schon mal an gesetzliche Grenzen. Wo diese liegen, entscheidet im Zweifel das Bundesverfassungsgericht. Bis jetzt kann man auch als kritischer Bürger damit leben, wie es das tut.

 

Endlich! Wir bekommen das Wahrheitsministerium.

Zum politischen Neusprech unserer Tage gehören die Vokabeln fake news, hatespeech und natürlich das Wort des Jahres 2016 postfaktisch. Hinter all diesen Begriffen verbirgt sich die Sorge der politischen Klasse dieses Landes, daß die Bürger/Wähler die falschen Nachrichten bekommen, die falschen Meinungen haben und deswegen die falschen Kandidaten wählen. Empört führt unser Gesinnungsministerlein einen Kreuzzug gegen die Verbreiter angeblich falscher Nachrichten und falscher (politisch nicht korrekter) Meinungen in den sozialen Medien an. Facebook, Twitter und andere sollen fake news und hatespeech unverzüglich löschen, wenn firmeneigene Arbeitsgruppen und/oder die Maas’sche Gesinnungspolizei unter dem Kommando der Ex-Stasimitarbeiterin Annetta Kahane irgend einen Beitrag für falsch, hetzerisch, oder sonst wie politisch nicht korrekt halten. Da möchte nun auch das Bundesinnenministerium nicht nachstehen. Schließlich haben sogar Politiker aus den Reihen der CSU einschlägige Forderungen erhoben. Man schlägt also die Einrichtung eines „Abwehrzentrums gegen Desinformation“ vor. Das soll dafür sorgen, daß für unliebsame Beeinflussungen angeblich besonders anfällige Bevölkerungsgruppen (nach Meinung der Beamten Russlanddeutsche und Bundesbürger mit türkischen Wurzeln) künftig die Informationen erhalten, die sie aus der Sicht der Bundesregierung benötigen. Da darf auch der ebenso unvermeidliche wie unsägliche Martin Schulz nicht fehlen. Er ruft nach dem Gesetzgeber, damit der Verbreitung von falschen – genau genommen unerwünschten – Nachrichten über soziale Netzwerke ein Riegel vorgeschoben wird.

Zunächst einmal ist alles das juristisch nicht haltbar. Zwar dürfen Regierungen neben den Medien Nachrichten verbreiten und ihre Auffassung erläutern. Das gehört mit zu ihren Aufgaben. Nicht aber ist es Aufgabe der Exekutive, gegen tatsächliche oder vermeintliche Falschmeldungen vorzugehen. Es ist allein Sache der Gerichte, bei Vorliegen einschlägiger Straftatbestände oder über Klagen auf Unterlassung und Widerruf falscher Tatsachenbehauptungen zu entscheiden. Das genügt auch. Jede Art von staatlicher Zensur hingegen steht einer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung entgegen. Deswegen hat zum Beispiel der europäische Gerichtshof für die Menschenrechte in den Jahren 2013 und 2015 entschieden, daß die Leugnung des Völkermordes an den Armeniern durch einen türkischen Politiker von der durch Art. 10 Abs. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Freiheit der Meinungsäußerung umfaßt ist. Selbstverständlich, muß man hinzufügen, gilt das auch für die Äußerung der gegenteiligen Auffassung. Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt die Meinungsfreiheit. Soweit jemand diese mißbraucht, indem er wahrheitswidrige Behauptungen über Dritte aufstellt, haben darüber die Gerichte zu entscheiden. Soweit der Staat überhaupt gegen die Verbreitung nach Meinung seiner Regierung falsche Behauptungen vorgehen will, kann das in einem Rechtsstaat nur im Wege der öffentlichen Klage vor den Gerichten geschehen. Eine Zensur indessen, wie sie dem Bundesinnenministerium offenbar vorschwebt, ist dem Rechtsstaat fremd. Sie ist ein Merkmal von Diktaturen. Es ist auch einer Demokratie nicht angemessen.

Zu Recht erklärt dazu der Jurist Florian Albrecht (Legal Tribune online, 30.12.2016): „Die Fragwürdigkeit der Forderungen im Kampf gegen falsche Nachrichten wird durch einen Blick in unser Nachbarland Österreich noch verstärkt. Dort wurde der aus dem Jahr 1975 stammende und die Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte unter Strafe stellende § 276 StGB zum 31. Dezember 2015 außer Kraft gesetzt. Maßgeblich war für diesen Schritt einerseits die Erkenntnis, daß der unbestimmte Tatbestand, der der Verbreitung bekanntermaßen falscher Gerüchte entgegenwirken sollte, laut Standard in den vergangenen 20 Jahren zu keiner einzigen Verurteilung geführt hatte. Der Sektionschef für Strafrecht im österreichischen Justizministerium wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß auch rechtspolitische Bedenken gegen eine solche Strafnorm angeführt werden können. Demnach sei es sinnvoller, wenn fake news nicht mit Verboten, sondern vielmehr mit einer gesellschaftlichen Debatte sowie Widerrede begegnet würde. Diese Linie entspricht vollends der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Meinungsfreiheit.
Es bedarf keiner eingehenden Analyse, erkennen zu können, daß den gegenwärtig hinsichtlich der Bekämpfung von fake news und hate speech geführten Debatten starke antidemokratische Tendenzen anhaften. Gesellschaftliche Debatten, die der Grundpfeiler unserer Demokratie sind, drohen dann erstickt zu werden, wenn sich der Staat seiner übermächtigen Ressourcen bedient und sich einer Art Wahrheitsministerium bedient, wie in George Orwells Dystopie 1984 geschildert. Der Verfassungsrechtler Sebastian Mueller-Franken folgert völlig zu Recht, daß ein Staat erst dann freiheitlich ist, wenn er keinen Anspruch auf die Festlegung der Wahrheit erhebt. Denn erst mit dem Verzicht auf den Wahrheitsanspruch überläßt er es den Bürgern, ob sie ihn und die von ihm ausgeübte Herrschaft bejahen oder verwerfen wollen.“

Ein weiterer Gesichtspunkt sollte nicht unter den Tisch fallen. Wer im Glashaus sitzt, sollte bekanntlich nicht mit Steinen werfen. Betrachtet man sich nämlich die amtliche Informationspolitik, die unter anderem auch durch das Statistische Bundesamt und die polizeilichen Kriminalstatistiken durchgeführt wird, dann entsteht häufig der Eindruck, daß die eigene Wahrnehmung der Wirklichkeit und deren Darstellung in den Statistiken voneinander abweichen. Michael Klonovsky hat das in seinem Internet Blog acta diurna vom 04.01.2017 ausführlich dargestellt. Dabei haben ihm aus gutem Grund nicht namentlich genannte Fachleute aus Behörden geholfen. Der Beitrag ist außerordentlich lesenswert. Die Methoden, mit denen Statistiken manipuliert werden können und tatsächlich manipuliert werden, sind vielfältig und sehr effektiv. Der Winston Churchill zugeschriebene Satz: „Traue keiner Statistik die du nicht selbst gefälscht hast“, mag zwar tatsächlich nicht von ihm stammen, scheint aber offensichtlich das Motto derjenigen zu sein, welche diese amtlichen Statistiken erstellen lassen. Manchmal ist man sogar so unvorsichtig, daß man das auch offen zugibt. So hat sich der brandenburgische Ministerpräsident Woidke am 22. September 1916 dazu hinreißen lassen, in ein Mikrofon zu sagen: „Also erst mal was zur Statistik. Wir haben in Brandenburg die Statistik bei rechtsextremen Übergriffen geändert. D.h. bei der Polizei wird erst mal jeder Übergriff wo nicht erwiesen ist, daß er keine rechtsextreme Motivation hatte, wird in diese Statistik reingezählt.“ Einmal von diesem offenbar bewußt „volksnahen“ Sprachgebrauch abgesehen: Hier hat jemand die Maske fallen lassen. Wer selber postfaktisch fake news verbreitet, das aber gleichzeitig anderen verbieten lassen will, qualifiziert sich vielleicht für das Amt des Wahrheitsministers Orwell’scher Prägung. Als selbsternannter Verteidiger des demokratischen Rechtsstaats ist er jedoch eine glatte Fehlbesetzung.

Wir Bürger müssen wachsam sein. Wir wollen das in der Aufklärung vor rund 300 Jahren hart erkämpfte Recht, sagen und schreiben zu können, was wir wollen, auf keinen Fall preisgeben. Die einzige Sanktion desjenigen, der falsche Nachrichten verbreitet, soll weiterhin nur die sein, daß er sich damit blamiert. Gesinnungsschnüffler, Wahrheitsminister und Zensoren indessen brauchen wir nicht.