Archiv für den Monat: Januar 2026

Populäre Irrtümer über Russland und die NATO

Derzeit kursiert in den sozialen Medien ein offener Brief des Harvard-Ökonomen Jeffrey Sachs an den Bundeskanzler. Der eher linke Wirtschaftswissenschaftler, dessen Auffassungen nicht immer den Beifall seiner Fachkollegen finden, wagt sich darin auf die Gebiete der Geopolitik und des Völkerrechts. Er fordert den Bundeskanzler auf, die russischen Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt zu berücksichtigen und die europäische Sicherheitsarchitektur nicht im Rahmen der NATO zu denken, sondern der OSZE, die eben wieder als zentrales Forum für europäische Sicherheit, Vertrauensbildung und Rüstungskontrolle dienen solle, und nicht Sicherheit allein im Rahmen der NATO zu suchen. Dabei wirft er der NATO und Deutschland vor, die Zusage gegenüber Russland nicht eingehalten zu haben, die NATO nicht weiter in Richtung Osten zu erweitern, als dies am Ende des kalten Krieges der Fall war. Das sind durchaus schwere Vorwürfe. Sie beruhen jedoch auf einer Wahrnehmung historischer Fakten und des Völkerrechts, die nicht unwidersprochen bleiben kann.

Indessen findet er in den sozialen Medien durchaus Zustimmung, natürlich in erster Linie seitens grundsätzlich den USA gegenüber kritisch eingestellten Zeitgenossen. Da liest man schon einmal, Russland könne zumindest analog das Notwehrrecht aus § 32 StGB für sich in Anspruch nehmen. Derartiges können Juristen natürlich nicht in die Welt setzen, denn zum einen ist eine solche Strafvorschrift auf das Verhältnis der Staaten untereinander nicht anwendbar, und zum anderen würde es auch dann am unmittelbaren, andauernden und rechtswidrigen Angriff fehlen, gegen den sich der Betroffene nach dieser Vorschrift des deutschen Strafgesetzbuches mit angemessenen Mitteln zur Wehr setzen darf. Von ähnlicher Qualität dürften die Ergebnisse des Laien sein, der einen Starkstromanschluss legen oder ein Medikament zusammenmischen will.

Wortbruch NATO-Osterweiterung?

Jeffrey Sachs bemüht das Narrativ von der Zusage der amerikanischen und deutschen Außenminister Baker bzw. Genscher gegenüber dem damaligen sowjetrussischen Präsidenten Gorbatschow, die NATO werde sich selbstverständlich nicht weiter nach Osten ausdehnen, als dies gegenwärtig der Fall sei. Nun ist diese Geschichte nicht urkundlich belegt und auch bestrritten. Sollte sie sich so zugetragen haben, wäre es in der Tat eine völkerrechtlich nicht ganz bedeutungslose Erklärung von führenden NATO-Repräsentanten gegenüber der Sowjetunion. Indessen kann eine solche informelle Zusicherung zwar Rechtswirkungen erzeugen, geht aber keinesfalls vertraglichen Regelungen vor. Denn schon nach den geltenden Rechtsregeln ist ein Vertrag stets als lex specialis zu den Regeln von Treu und Glauben zu sehen. Maßgeblich ist im Völkerrecht insoweit die Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969. Hier ist definiert, wann ein völkerrechtlicher Vertrag vorliegt. Nach Art. 2 Abs. 1 a) dieser Konvention ist ein Vertrag eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder mehreren zusammenhängenden Urkunden enthalten ist, und welche besondere Bezeichnung sie hat. Selbst wenn man die häufig zitierten verbalen Zusicherungen bezüglich einer nicht angestrebten NATO-Osterweiterung aus den frühen neunziger Jahren von westlichen Politikern wie Clinton, Baker und Genscher unter das völkerrechtliche estoppel-Prinzip (das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, venire contra factum proprium) subsumieren wollte, wäre das nicht entscheidend. Der Rechtsgültigkeit dieser Erklärungen stünde auch das lex posterior bzw. contractus posterior-Prinzip entgegen, wonach später geschaffene Rechtssätze und Verträge frühere entgegenstehende Regelungen aufheben.

Denn Russland hat danach am 27.5.1997 mit der NATO eine umfassende Vereinbarung, die Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit, geschlossen. Dieser Vertrag enthält unter anderem den Passus, daß die Vertragsparteien, also die NATO und Russland, sich dazu verpflichten, ihre Beziehungen an den nachfolgend genannten Grundlagen auszurichten, zu denen ausdrücklich gehört: „Achtung der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit aller Staaten sowie ihres naturgegebenen Rechtes, die Mittel zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit sowie der Unverletzlichkeit von Grenzen und des Selbstbestimmungsrechts der Völker, wie es in der Schlussakte von Helsinki und anderen OSZE-Dokumenten verankert ist, selbst zu wählen.“ Das heißt also, daß beide Parteien dritten Staaaten das Recht zubilligen, zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit zu tun, was sie für notwendig halten. Dazu gehört zweifellos auch der Beitritt zu einem Militärbündnis. Zu diesem Zeitpunkt war Vladimir Putin stellvertretender Kanzleileiter des damaligen russischen Präsidenten Boris Jelzin. Vladimir Putin ist studierter Jurist, und hat seine Diplomarbeit auf dem Gebiet des Völkerrechts geschrieben. Er kennt somit tatsächlich das Völkerrecht, im Gegensatz etwa zu unserer früheren Außenministerin, die nur nach eigenen Angaben „aus dem Völkerrecht kommt“, das indessen mit keinem Universitätsabschluss belegen kann. Am 12.3.1999 traten Polen, die Tschechische Republik und Ungarn der NATO bei. Mitte August 1999 wurde Putin Ministerpräsident und am 31.12.1999 Präsident Russlands. Einwendungen Russlands gegen diese Osterweiterung der NATO wurden ebenso wenig laut, wie gegen den 2004 erfolgten Beitritt der baltischen Staaten, der Slowakei, Rumäniens, Bulgariens und Sloweniens. Putin gratulierte noch 2004 den baltischen Staaten zum Beitritt. So sagte er am 2. April 2004: „Hinsichtlich der NATO-Erweiterung haben wir keine Sorgen mit Blick auf die Sicherheit der Russischen Föderation.“ Ein Blick auf die Landkarte zeigt, daß damit die NATO unmittelbar an Russland angrenzt.

Mit Unterzeichnung durch den selben Präsidenten Putin trat am 31. Dezember 2015 Ukas 683 und damit eine neue Militärdoktrin in Kraft, welche erstmals die USA sowie deren Alliierte, die NATO und die EU, als Bedrohung für Russland und seine Nachbarn benannte. Die OSZE indessen sah er nicht mehr als Verkörperung der Friedensordnung in Europa an. Vor allem aber rechtfertigen auch gebrochene Zusagen und Verträge, auch wenn sie als Bedrohung der eigenen Sicherheit wahrgenommen werden, nicht die Verletzung des Gewaltverbots aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta. Diese Grundregel des Völkerrechts wird in dem offenen Brief des Professors Sachs nicht einmal erwähnt. Insoweit spielt auch nach allgemeiner Rechtsansicht keine Rolle, daß die NATO 1999 einen von der UNO nicht erlaubten Krieg gegen Serbien geführt hat. Denn es gibt keinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht. Allerdings gibt es dazu keine Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, der ja nun einmal verbindlich feststellt, was Völkerrecht ist und was nicht. Er hat sich seinerzeit für nicht zuständig erklärt.

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen

Zu Recht weist Professor Sachs darauf hin, daß auch die USA das Völkerrecht missachten, und auch früher schon missachtet haben. Als Beispiel mag der Fall Nicaragua dienen, der sich nun in Venezuela nahezu gleich wiederholt hat. Doch muss in diesem Zusammenhang gefragt werden, ob das Völkerrecht überhaupt allgemeinverbindliche Regeln aufzustellen und vor allem durchzusetzen vermag. Bei näherer Betrachtung muss man leider feststellen, daß wir gerade kein allgemein verbindliches Völkerrecht, geschweige denn Völkerstrafrecht haben. Der Westfälische Friede von 1648 wurde seinerzeit von allen beteiligten Staaten noch als verbindliche Regelung für die Zukunft betrachtet. Indessen ließ der nächste Krieg trotz dieser auf ewig angelegten Friedensordnung nicht lange auf sich warten. 40 Jahre später, 1688 begann der Pfälzische Erbfolgekrieg, der wiederum halb Europa verheerte und erst 1697 endete. Mehr als 200 Jahre später einigten sich die Staaten dann auf die Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907, die zwar Regeln für die Kriegführung in humanitärer Hinsicht aufstellte, indessen kein ausdrückliches, insbesondere kein strafbewehrtes Verbot des Angriffskrieges enthält. Das vielfach als Geburtsstunde des modernen Völkerstrafrechts gerühmte Londoner Abkommen vom 8.8.1945, auf dessen Grundlage die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse von den alliierten Siegermächten gegen die überlebenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland geführt wurden, kann schwerlich als allgemeinverbindliche Regel des Völkerrechts angesehen werden, denn es verhält sich ausdrücklich nur zu den Strafverfahren gegen eben diese Personen, und nach dem Eingeständnis des Chefanklägers Jackson diente das Verfahren auch nicht zur Rechtsfindung. Denn auf die Frage des Vorsitzenden Richters, welche Ziele die USA damit verfolgten, antwortete er: „Wir wollen Deutschland und der Welt beweisen, daß die Nazi-Regierung so schlecht und so verbrecherisch war, wie wir sie dargestellt haben. Wir wollen den Deutschen klarmachen, weshalb unsere Politik ihnen gegenüber auf lange Jahre eine sehr harte sein muß.“

Das Glashaus zertrümmern auch die anderen

Das, sagen wir einmal, spezielle Verhältnis der Großmacht USA zum Völkerrecht finden wir natürlich auch bei den beiden anderen. Russland zeigt ja derzeit mit seinem Versuch, die Ukraine zu erobern, welchen Stellenwert das Recht, insbesondere das Völkerrecht, für seine Führung hat. Das war früher natürlich auch nicht anders, wie unter anderem die Teilnahme der Sowjetunion an dem erwähnten Nürnberger Kriegsverbrecherverfahren zeigt. Aber auch schon in früheren Jahren zeigte sich die von Russland dominierte Sowjetunion insoweit nicht zimperlich. 1918 besetzte die Rote Armee zunächst Estland, dann Lettland. 1920 annektierte die Sowjetunion Georgien. Entsprechend dem Hitler/Stalin-Pakt vom 29.8.1939 griff die Sowjetunion am 15.9.1939 Polen an und warf es im Verein mit Deutschland in einem raschen Feldzug nieder, um dann Ostpolen zu annektieren, wie das mit dem von Hitler geführten Deutschland vereinbart war. Anschließend griff sie am 30.11.1939 Finnland an. In jüngerer Zeit zeigte sich Russland immer wieder gewillt, militärisch einzuschreiten, wo es notwendig erschien. So marschierte die russische Armee am 7.8.2008 in Georgien ein, um die zu Georgien gehörenden Kaukasusrepubliken Südossetien und Abchasien zu russischen Satellitenstaaten zu machen. Schon 1921 hatte die Sowjetunion Georgien annektiert. Das sollte genügen.

Doch auch China läßt sich vom Völkerrecht keine Fesseln anlegen. Im September 1969 besetzten seine Truppen eine Insel im Fluß Ussuri, der dort die Grenze zwischen beiden Staaten bildet. Der Sowjetunion gelang es jedoch, diesen Angriff zurückzuschlagen. Anfang 1979 zog China an der Nordgrenze Vietnams Truppen in der Stärke von rund 600.000 Mann und ca. 400 Panzern zusammen, um dann am 17.2.1979 anzugreifen. Zuvor war Vietnam in Kabodscha einmarschiert, was den Zorn der chinesischen Führung erregt hatte. Nach beträchtlichen Geländegewinnen und Zerstörung der Infrastruktur erklärte China am 6.3.1979, seine Kriegsziele erreicht zu haben und zog 10 Tage später seine Truppen über die Grenze zurück. Derzeit erhebt China unverhohlen Ansprüche auf die nördlich von Taiwan gelegenen japanischen Senkaku-Inseln, chinesische Bezeichnung Diaoyu-Inseln. Chinesische Kriegsschiffe patrouillieren um die Inseln herum, auch unter Verletzung der Dreimeilenzone. Auf die Erklärung der japanischen Ministerpräsidentin, ein chinesischer Angriff auf Taiwan und damit auch diese Inseln könnte militärische Maßnahmen Japans auslösen, reagierte der chinesische Generalkonsul in Osaka mit der höchst undiplomatischen Erklärung, er würde nicht zögern der Ministerpräsidentin „den dreckigen Hals abzuschneiden“, denn „wer den Kopf herausstreckt, dem wird er abgeschnitten“. Seit Jahren droht China unverhohlen mit der militärischen Besetzung Taiwans, das es völkerrechtswidrig als chinesische Provinz betrachtet.

Der exklusive Club der Großmächte

China betrachtet eben Ost-Asien und den westlichen Pazifik als seine Einflussregion, wie das die USA bezüglich der westlichen Hemisphäre mit der Monroe-Doktrin tun, die sie ja erst jüngst mit der neu formulierten nationalen Sicherheitsstrategie vom November 1925 präzisiert haben. Die Russische Föderation sieht sich in der Tradition des Zarenreichs und der Sowjetunion, was entsprechende Gebietsansprüche mit sich bringt. Dazu passt, daß diese drei Großmächte dem Römischen Statut über den Internationalen Strafgerichtshof nicht beigetreten sind. Sie können dort also nicht angeklagt werden. Art. 12 Abs. 1 dieses Statuts legt fest, daß (nur) ein Staat, der Vertragspartei dieses Statuts wird, damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs bezüglich der dort in Art. 5 genannten Verbrechen anerkennt. Man muss also nüchtern feststellen, daß das Völkerrecht, insbesondere das Völkerstrafrecht, eine Sache für die juristischen Lehrstühle der Universitäten in aller Welt, internationale Konferenzen und Gerichtsverfahren in Den Haag gegen Kriegsverbrecher aus unbedeutenden Staaten ist. Auch Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs zu völkerrechtlichen Verträgen und Streitfragen scheren weder die USA noch Russland. Präsident Reagan soll nach der Nicaragua-Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs gegen die USA vom 27.6.1986 süffisant erklärt haben, das habe ihm nicht einmal das Frühstück verdorben. Russland blieb sowohl von den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2.3. und 24.3.2022, als auch von der Resolution des UN-Menschenrechtsrats vom 4.3.2022 unbeeindruckt und scherte sich auch nicht um die einstweilige Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für die Menschenrechte vom 1.3.2022, der Russland in dieser Entscheidung dazu aufgefordert hatte, militärische Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte zu unterlassen. Die drei Großmächte haben im UN-Sicherheitsrat als ständige Mitglieder ein Veto-Recht. Mithin kann die UNO gegen den Willen einer der Großmächte nichts entscheiden. Das beruht natürlich darauf, daß die Satzung der Vereinten Nationen die geopolitische Lage und die Machtverhältnisse am Ende des Zweiten Weltkriegs abbildet und festschreibt. Daß auch Großbritannien und Frankreich als weitere ständige Mitglieder davon profitieren, ist an sich unerheblich. Denn über diese Rechtsposition hinaus spielen beide geopolitisch keine Rolle.

Die Interessenssphären der Großmächte zählen – sonst nichts

Aber auch geopolitisch greift Jeffrey Sachs zu kurz, wenn er fordert, die europäische Sicherheit, die doch nur global gedacht werden kann, allein im Rahmen der OSZE zu organisieren. Diese Forderung lässt außer acht, daß Europa zumindest in der derzeitigen politischen und militärischen Verfassung keine Großmacht ist. Europa ist zwar ein Wirtschaftsraum von beachtlicher Kaufkraft, bedeutender Industrieproduktion und damit auch wichtiger Akteur im Welthandel. Auch wenn die ständige Präsenz der EU-Kommissionspräsidentin und des EU-Ratsvorsitzenden in internationalen Konferenzen den Eindruck erwecken kann, die Europäische Union verhandle auf Augenhöhe mit den Großmächten, ist das nichts anderes als eine optische Täuschung. Die Europäische Union ist ungeachtet ihrer dinosaurierhaften Bürokratie kein handlungsfähiger Staat, sie verfügt nicht über Streitkräfte unter dem Befehl etwa der Kommissionspräsidentin. Auch wenn ihre Mitglieder Großbritannien und Frankreich über Atomwaffen verfügen, so fehlt ihnen doch die Zweitschlagskapazität, wie sie die Großmächte besitzen. Insoweit haben sie allenfalls das Gewicht von auch-Atomwaffenbesitzern wie Indien und Pakistan. Die USA können es auch niemals zulassen, daß auf dem europäischen Kontinent eine größere Macht als Russland entsteht, entweder aus eigenen Ressourcen der europäischen Staaten westlich von Russland oder gar im Wege der Ausweitung des russischen Machtbereichs bis zum Atlantik. Das ist im Übrigen die beste Garantie der europäischen Staaten dafür, daß sie nicht unter die Knute eines totalitären russischen Regimes in der Art der Sowjetunion geraten können. Auch wenn die USA den Europäern unmissverständlich erklären, daß sie in erster Linie für ihre Verteidigung selbst zu sorgen haben, werden sie in letzter Konsequenz stets militärisch intervenieren, wenn die ernsthafte Sorge entstehen könnte, Russland werde sich sein westliches Vorfeld entweder einverleiben oder an sich abhängig machen.

Die deutsche Option

Ungeachtet dessen, daß selbstverständlich politische und vor allem wirtschaftliche Beziehungen auch mit Russland für Deutschland und die übrigen europäischen Staaten sinnvoll und zweckmäßig sind, kann das aber keine Option dafür sein, die „russische Karte zu spielen“, und ins Lager dieser Großmacht zu wechseln. Vielmehr kann es nur im deutschen Interesse liegen, weiterhin nicht nur Teil der westlichen Wertegemeinschaft, – auch wenn damit gelegentlich Torheiten wie der Wokismus einhergehen, denn so etwas geht vorbei -, sondern auch des geostrategischen Vorfelds der USA zu bleiben. Nicht nur die wirtschaftlichen Vorteile – der Markt USA ist um ein Vielfaches größer und lukrativer, als der Markt Russland–, sondern auch Schutz davor, eines Tages in einer Demokratie einzuschlafen und in einer Diktatur wieder aufzuwachen, lassen Deutschland keine vernünftige Handlungsalternative. Die nüchterne Lagebeurteilung anhand der objektiven Interessen des Landes kann kein anderes Ergebnis haben. Das gilt auch für die Unterstützung der Ukraine, was mit Art. 51 der UN-Charta im Einklang steht, aber eben auch notwendig ist, weil wir im NATO-Geleitzug mitfahren, der – sit venia verbo – von den USA befehligt wird. Auch wenn mancher meint, die Selbstachtung verbiete so etwas doch, muß man halt mit den Wölfen heulen. Eine realistische Alternative dazu besteht für Bauern auf dem weltpolitischen Schachbrett nicht. Wer insoweit von „Kriegstreiberei“ schwurbelt, hat schlicht und einfach nichts verstanden. Selbst wer mental immer noch in den Schützengräben des Zweiten Weltkriegs hockt, sollte sich auch daran erinnern, daß er seinen Karabiner 98 k damals sowohl ostwärts als auch westwärts in Anschlag bringen musste. Historisch sollte die Erkenntnis Bismarcks weiterhin Geltung haben, daß Russland in seinem Spiel mit fünf Bällen immer die problematische Kugel war. Insoweit kann die Überschrift des offenen Briefs von Professor Sachs in der Tat die Entscheidung erleichtern: Sicherheit ist unteilbar – und Geschichte zählt.

Kriegstüchtigkeit

Im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg und der Wehrpflichtdebatte fällt immer wieder das Wort Kriegstüchtigkeit. Die einen sprechen es offenbar mit einer gewissen Abscheu aus, die anderen verlangen danach. Grund genug zu prüfen, um was es denn eigentlich dabei geht. Es gilt, das Wort zum Begriff zu deuten. Das wußte bekanntlich schon Goethe, als er in seinem Faust, erster Teil, im Studierzimmer Mephisto zum Schüler sagen läßt: „Denn eben wo Begriffe fehlen, da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein. Mit Worten läßt sich trefflich streiten, mit Worten ein System bereiten, an Worte läßt sich trefflich glauben, von einem Wort läßt sich kein Jota rauben.“

Verteidigungsbereitschaft versus Kriegstüchtigkeit?

Selbst den entschiedensten Kritikern der Beteiligung unseres Landes an einem Kriege in welcher Form auch immer, und der allgemeinen Wehrpflicht jedenfalls dann, wenn die wehrpflichtigen Soldaten außerhalb der Landesgrenzen, etwa in einem fernen Lande wie der Ukraine eingesetzt werden sollen, erscheint die Verteidigungsbereitschaft, erscheint die Landesverteidigung notwendig zu sein, manchen auch nur als notwendiges Übel. Doch kann es eine Landesverteidigung ohne die Bereitschaft dazu geben, ohne daß man sich eingedenk der Mahnung des römischen Feldherrn Vegetius auf den Krieg vorbereiten muß, wenn man den Frieden will? „Si vis pacem, para bellum!“ Eine, wie ich meine, zeitlos gültige Antwort auf diese Frage finden wir bei Clausewitz in seinem Standardwerk „Vom Kriege“, sechstes Buch, fünftes Kapitel am Ende: „Wenn wir uns also die Verteidigung denken, wie sie sein soll, so ist es mit der möglichsten Vorbereitung aller Mittel, mit einem zum Kriege tüchtigen Heere, mit einem Feldherrn, der nicht aus verlegener Ungewißheit in Angst den Feind erwartet, sondern aus Wahl, mit ruhiger Besonnenheit, mit Festungen, die keine Belagerung scheuen, endlich mit einem gesunden Volk, das seinen Gegner nicht mehr fürchtet, als es von ihm gefürchtet wird. Mit solchen Attributen wird die Verteidigung dem Angriff gegenüber wohl keine so schlechte Rolle mehr spielen und dieser nicht mehr so leicht und unfehlbar erscheinen wie in der dunklen Vorstellung derjenigen, die beim Angriff nur an Mut, Willenskraft und Bewegung, bei der Verteidigung an Ohnmacht und Lähmung denken.“

In welcher Lage sind wir?

Wer sich mit so ernsten Dingen wie Krieg und Frieden befasst, der muß nüchtern und sachlich erst einmal prüfen, in welcher Lage sich unser Land und das Verteidigungsbündnis befinden, in dem wir Mitglied sind und auf das wir uns verlassen müssen. Deutschland liegt zwar in Mitteleuropa und zwischen seiner Ostgrenze und Russland bzw. dessen Satelliten Weißrussland liegen Polen, Tschechien und die Slowakei. Indessen beträgt die Entfernung zwischen der russischen Enklave Kaliningrad und Berlin Luftlinie lediglich 527 km. Die modernsten russischen Raketen der Typen Iskander und Kinschal überwinden diese Distanz in 4-5 Minuten. Marschflugkörper benötigen etwas mehr Zeit, was aber gar nichts bedeutet, denn sie unterfliegen das gegnerische Radar, weswegen die Luftverteidigung dagegen praktisch blind ist. Derzeit dürfte auch die deutsche Luftverteidigung nicht ausreichen. Die überschaubare Anzahl von Iris-T und Patriot-Systemen dürfte schon quantitativ nicht ausreichen. Abgesehen davon müssen wir feststellen, daß in der Ukraine russische Iskander-Raketen deutsche Iris-T Systeme ausschalten können. Das effektive israelische Iron-Dome System haben wir noch nicht. Aber auch das kann durch den massenhaften Einsatz von Flugkörpern aller Art einschließlich Drohnen „übersättigt“ werden und damit kein verläßlich sicherer Schutzschirm mehr sein. Zu den unerfreulichen Fakten gehört auch, daß in der russischen Enklave Kaliningrad zwischen Ostsee, Polen und Litauen unter anderem auch diese Waffen stationiert sind. Dazu kommen Kampftruppen mit starker Artilleriekomponente in der Stärke von ca. vier Brigaden. Zum russischen Machtbereich gehört zweifellos Weißrussland. Es grenzt an das Baltikum und Polen an. Zwischen Weißrussland und Kaliningrad gibt es eine nur 65 km schmale Landverbindung nach Litauen und damit zu den weiteren baltischen Staaten Lettland und Estland. Man spricht insoweit von der Suwalki-Lücke, benannt nach der gleichnamigen Stadt daselbst. Dazu später.

Die militärischen Potentiale

Wer sich verantwortlich Gedanken über Krieg und Frieden machen will, muß zunächst weniger im Blick haben, ob sich Staaten friedfertig oder kriegslüstern verhalten. Man muß vielmehr erst einmal prüfen, was diese Staaten könnten, wenn sie wollten. Anders gewendet: welche militärischen Fähigkeiten sind vorhanden, und was bedeutet das mit Blick auf die Geographie?

Kritiker der Verteidigungsplanungen in der NATO verweisen darauf, daß Russland schon nach der Zahl seiner Soldaten und Waffensysteme der NATO weit unterlegen sei, und deswegen ein Angriff Russlands ausgeschlossen werden könne. Mithin sei eine weitere Aufrüstung nicht nötig, sondern begründe nur die Kriegsgefahr. Wer der Aufrüstung das Wort rede, sei doch in Wirklichkeit ein Kriegshetzer. Es könne ihm also nur darum gehen, einen Angriffskrieg gegen Russland zu führen. Es ist also zu prüfen, ob die Fakten eine solche Einschätzung rechtfertigen oder nicht.

Ein Kräftevergleich muß bei dem militärischen Personal beider Seiten ansetzen. Dies beträgt bei der NATO insgesamt 8.658.882 Soldaten, Russland kann deren 3.570.000 aufbieten, also 41 % (im Bereich der aktiven Soldaten 38 %). Bei den Luftstreitkräften stehen 22.377 Waffensystemen der NATO deren 4.957 auf russischer Seite, also 25 % gegenüber. Das Verhältnis bei Jagdflugzeugen beträgt 3.312 zu 833. Die russische Luftwaffe verfügt also nur über knapp 60 % dessen, was die Gegenseite aufzubieten hat, bei den Kampfbombern für Bodenangriffe sieht es ähnlich aus, 1.163 zu 689. Die russischen Kampfhubschrauber mit 557 an der Zahl machen 39 % dessen aus, worüber die NATO verfügt, nämlich 1.416. Betrachten wir die Landstreitkräfte, so haben wir bei der NATO 11.495 Kampfpanzer (mitgezählt werden hier aber auch gut 1.000 uralte M 48 in den Beständen der griechischen und türkischen Armeen), Russland verfügt über deren 5.750, also rund 50 %. Allerdings baut Russland derzeit monatlich 130 neue Kampfpanzer. Bei der Zahl der gepanzerten Fahrzeuge ist die NATO in der Tat mit 971.280 gegenüber 131.527 (13 %) auf Seiten Russlands weit überlegen, was jedoch ersichtlich daran liegt, daß ein großer Teil davon lediglich gepanzerte Transportfahrzeuge auf NATO Seite sind. Bemerkenswert ist das Verhältnis bei der Artillerie. Hier gibt es ein Übergewicht von 16.678 Artilleriesystemen (Rohr- und Raketenartillerie) auf russischer Seite gegen 12.287 bei der NATO. Russland setzt nun traditionell auf überlegene Artillerie. Mit diesen Zahlen wollen wir es einstweilen bewenden lassen.

Man könnte in der Tat daraus schließen, daß insgesamt eine Überlegenheit des russischen Militärs gegenüber der NATO nicht gegeben ist, denn die Faustformel für die Angriffsüberlegenheit ist nun einmal 3-4 zu 1. Indessen greift das zu kurz. Zum einen muß in Erwägung gezogen werden, daß das militärische Kräfteverhältnis nicht allein auf dem europäischen Kriegsschauplatz entlang der Grenze NATO/Russland betrachtet werden darf. Denn aus der Sicht der USA muß grundsätzlich ein Konflikt mit Russland und China gleichzeitig in den Blick genommen werden. Damit sind jedoch die militärischen Kräfte der USA zu einem erheblichen Teil für einen Konflikt mit China zu reservieren. Auf dem europäischen Kriegsschauplatz müssen sich die europäischen NATO-Partner im Großen und Ganzen auf sich selbst verlassen, denn die USA halten auf dem europäischen Kontinent nur knapp 100.000 Soldaten vor. Russland hingegen hätte bei der zu erwartenden politischen oder gar militärischen Unterstützung Chinas sprichwörtlich den Rücken frei und könnte somit seine gesamte Streitmacht gegen die NATO einsetzen. Diese Erwartung ist durchaus realistisch, denn die USA sind für China und Russland der Hauptgegner. Hinzu kommt, daß der Einsatz türkischer, griechischer oder portugiesischer Streitkräfte gegen einen russischen Angriff im Bereich Baltikum/Polen kaum rechtzeitig erfolgen könnte, wenn überhaupt. Selbst die recht mobilen Truppen Großbritanniens und Frankreichs können nicht binnen weniger Tage auf diesen Kriegsschauplatz verlegt werden. Auch müssen die Zahlen der Waffensysteme auch kritisch betrachtet werden. Panzer ist nicht immer gleich Panzer. Vor allem aber muß man die Szenarien betrachten, die am ehesten zu erwarten wären.

Was wäre möglich?

Und da wären wir wieder im Baltikum. Russland könnte etwa mit gepanzerten Truppen und Luftlandeverbänden in der Größenordnung von 3-4 Divisionen und entsprechender Luftwaffen-Unterstützung Litauen angreifen. Dessen Hauptstadt Vilnius liegt im Bereich der Reichweite in Weißrussland aufgefahrener russischer Artillerie – lediglich 30 km entfernt. Die oben erwähnte Suwalki-Lücke könnte in konzentrierten Angriffen aus Weißrussland und Kaliningrad durchstoßen und damit das Baltikum von Polen abgeschnitten werden. Die derzeit erst im Aufbau befindlichen NATO Unterstützungskräfte im Baltikum, etwa die deutsche Brigade in Litauen, würden in einem konzentrierten Angriff rasch zerschlagen werden können. Die militärische Überlegenheit der russischen Streitkräfte in diesem Bereich ist nicht zu übersehen. Das Gesamtkräfteverhältnis zwischen der NATO und Russland spielt dabei überhaupt keine Rolle. Natürlich wäre damit die Beistandsklausel der NATO in Kraft getreten. Deutschland wäre Aufmarschgebiet und logistische Basis für den Gegenangriff der NATO einschließlich amerikanischer Truppen. Damit wäre Deutschland in der Tat auch Angriffsziel etwa russischer Raketenangriffe und Kommandounternehmen, noch mehr aber subversiver Kriegführung wie von Angriffen auf die Infrastruktur, insbesondere auf IT-Systeme. Schon jetzt, ohne daß wir auch nur in die Nähe einer kriegerischen Auseinandersetzung gekommen wären, gibt es ja schon Störungen von IT-Systemen, die von unseren Nachrichtendiensten Russland zugeordnet werden. Würde etwa Russland die litauische Hauptstadt Vilnius einnehmen und gewissermaßen als Faustpfand nutzen, um die NATO unter Androhung des Einsatzes von Nuklearwaffen zur Einstellung des Kampfes zu zwingen und so weitere Gegenangriffe zu verhindern, stellte sich möglicherweise dann doch die Bündnisfrage. Würde nämlich unter amerikanischer Führung die NATO einlenken, würde dies die Glaubwürdigkeit des Bündnisses überhaupt schwer beeinträchtigen. Das Szenario ist nicht ganz unrealistisch, denn auch an dieser Stelle muß man wieder in Rechnung ziehen, daß die USA gleichzeitig in einem größeren Konflikt mit China stehen könnten, was in Washington natürlich zu Prioritätsüberlegungen führen müsste. Denn ein Zweifrontenkrieg der USA gegen Russland in Europa und China in Ostasien könnte nicht erfolgreich geführt werden, dazu reichen die Kräfte wohl eher nicht aus. Hinzu kommt, daß die USA nun begonnen haben, entsprechend der von Trump frisch überarbeiteten und präzisierten Monroe-Doktrin ihren lateinamerikanischen Hinterhof aufzuräumen, wie die soeben begonnene Operation gegen das Maduro-Regime in Venezuela zeigt. Vor allem aber stellt sich dann die Frage, ob die USA wirklich wegen des Baltikums einen großen Krieg mit Russland und China riskieren würden.

Dieser kurze Problemanriß sollte genügen. Der bloße Vergleich von Streitkräftezahlen oder gar Verteidigungshaushalten ist bei weitem nicht geeignet, als Grundlage für die Beurteilung der strategischen Lage zu dienen. Doch ebenso wenig kann es von aktuellen politischen Absichten der beteiligten Staaten abhängen, welche Verteidigungsvorbereitungen getroffen werden müssen. Denn der personelle Aufwuchs, die Beschaffung der erforderlichen Waffensysteme und Herstellung der notwendigen Infrastruktur dauern Jahre. Der politische Wind indessen kann sich weitaus schneller drehen, als die Verteidigungsbereitschaft hergestellt werden kann. Andererseits können aktuelle politische Entwicklungen in einem Lande durchaus ein Warnsignal sein. Und das finden wir in Russsland vor.

Russlands imperiale Bestrebungen

Wenn wir die Entwicklung in Russland in den letzten knapp 20 Jahren betrachten, ist doch eine Bewegung weg von der Reformpolitik nach dem Untergang der Sowjetunion, insbesondere der Annäherung an den Westen, deutlich zu erkennen. Man kann das mit der Rede des russischen Präsidenten Putin auf der Münchener Sicherheitskonferenz am 9.2.2007 sogar datieren. Wer diese Rede heute noch einmal liest, stellt fest, daß Putin bereits sehr viel von dem verwirklicht hat, was er damals angedeutet hat. Außenpolitisch stechen hier die Intervention in Georgien und vor allem die Annexion der Krim und Teilen des Donbass im Jahre 2014 hervor. Der Angriff auf das restliche Staatsgebiet der Ukraine mit dem knapp gescheiterten Vorstoß auf die Hauptstadt Kiew nehmen sich eher wie die logische Fortsetzung dieser Politik denn als eigenständige neue Entwicklung aus. Damit einhergehend gibt es aber auch Äußerungen Putins, die in diesem Zusammenhang Besorgnis erregen müssen. Offensichtlich strebt er nach Wiederherstellung der historischen Größe des russischen Reiches bzw. der ihm nachfolgenden Sowjetunion. Ausdrücklich bezieht er sich in einer Rede anlässlich des 350. Geburtstages von Peter dem Großen auf dessen imperiale Politik. Der habe zum Beispiel das Gebiet um das heutige Sankt Petersburg nicht von den Schweden erobert, sondern zurückgewonnen. Er sehe sich heute in der gleichen Lage wie der seinerzeitige Zar. Auch der offensichtlich von ihm initiierte Stalin-Kult – er hat in den letzten Jahren in Russland über 100 Stalin-Denkmäler neu- oder wiedererrichten lassen – sollte uns nicht nur über seine Vorstellungen davon, wie Russland zu regieren sei, sondern auch über seine imperialen Absichten ein klares Bild vermitteln. Wo die Grenzen der früheren Sowjetunion und des von ihr dominierten Warschauer Pakts bis 1991 verlaufen sind, sollte auch der jüngeren Generation bei uns bekannt sein.

Landesverteidigung und Bündnisfall

Das Grundgesetz sieht Streitkräfte zur Landesverteidigung vor. Es verbietet ausdrücklich den Angriffskrieg, und somit denknotwendig den Einsatz deutscher Streitkräfte in einem Angriffskrieg. Die Mitgliedschaft in einem Verteidigungsbündnis wie der NATO sieht es ausdrücklich ebenfalls vor. Der Bündnisfall, nämlich der Angriff auf ein Mitglied der NATO, führt nach Sachlage nicht nur rechtlich zur Beistandsverpflichtung Deutschlands, sondern findet angesichts der Dimensionen heutiger Kriegführung auch tatsächlich zum Teil direkt in unserem Lande statt, wie wir gesehen haben. Davon zu unterscheiden ist die Teilnahme an friedenssichernden Einsätzen der Vereinten Nationen oder auf ähnlicher Grundlage, wie wir das etwa im Kosovo oder Bosnien gesehen haben. Wehrpflichtige Soldaten konnten dort von Rechts wegen nicht eingesetzt werden, ebenso wenig wie sie in Afghanistan eingesetzt wurden, was im Übrigen tatsächlich von Rechts wegen als Bündnisfall angesehen wurde. Die weltweiten Angriffe von El Khaida, insbesondere auf Ziele in den USA, betrachtete man zu recht als neuartige Kriegführung, die eben auch dann mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden musste. Daß dies letztendlich gescheitert ist, steht auf einem anderen Blatt. Der Angriff Russlands auf die Ukraine indessen ist kein Angriff auf einen NATO-Staat und kann daher auch nicht den Bündnisfall auslösen.

Der Begriff gibt dem Wort den Inhalt

Die Herstellung der Kriegstüchtigkeit unserer Streitkräfte, allerdings auch des dazu notwendigen Verteidigungswillens der Bevölkerung, wie das Clausewitz so trefflich formuliert, führt keineswegs in den Krieg, sondern verhindert ihn. Der Begriff ist auch sachlich zutreffend, denn die Verteidigung ist denknotwendig Teil des Krieges. Nur wer eine auch aus der Sicht potentieller Angreifer zur effektiven Verteidigung geeignete – also kriegstüchtige – Armee vorhält, kann vor ihren Angriffen sicher sein. Wer also die Kriegstüchtigkeit seiner Streitkräfte und seiner Bevölkerung anstrebt, ist kein „Kriegstreiber“, sondern ein Kriegsverhinderer. Wer das Thema Krieg und Frieden nüchtern und sachlich angeht, kann zu keinem anderen Ergebnis kommen. Wer das Thema indessen bloß emotional wahrnehmen kann und dabei von Phobien geschüttelt wird, benötigt vielleicht eine Therapie, kann indessen nicht als ernstzunehmender Gesprächspartner angesehen werden.

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