Populäre Irrtümer über Russland und die NATO

Derzeit kursiert in den sozialen Medien ein offener Brief des Harvard-Ökonomen Jeffrey Sachs an den Bundeskanzler. Der eher linke Wirtschaftswissenschaftler, dessen Auffassungen nicht immer den Beifall seiner Fachkollegen finden, wagt sich darin auf die Gebiete der Geopolitik und des Völkerrechts. Er fordert den Bundeskanzler auf, die russischen Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt zu berücksichtigen und die europäische Sicherheitsarchitektur nicht im Rahmen der NATO zu denken, sondern der OSZE, die eben wieder als zentrales Forum für europäische Sicherheit, Vertrauensbildung und Rüstungskontrolle dienen solle, und nicht Sicherheit allein im Rahmen der NATO zu suchen. Dabei wirft er der NATO und Deutschland vor, die Zusage gegenüber Russland nicht eingehalten zu haben, die NATO nicht weiter in Richtung Osten zu erweitern, als dies am Ende des kalten Krieges der Fall war. Das sind durchaus schwere Vorwürfe. Sie beruhen jedoch auf einer Wahrnehmung historischer Fakten und des Völkerrechts, die nicht unwidersprochen bleiben kann.

Indessen findet er in den sozialen Medien durchaus Zustimmung, natürlich in erster Linie seitens grundsätzlich den USA gegenüber kritisch eingestellten Zeitgenossen. Da liest man schon einmal, Russland könne zumindest analog das Notwehrrecht aus § 32 StGB für sich in Anspruch nehmen. Derartiges können Juristen natürlich nicht in die Welt setzen, denn zum einen ist eine solche Strafvorschrift auf das Verhältnis der Staaten untereinander nicht anwendbar, und zum anderen würde es auch dann am unmittelbaren, andauernden und rechtswidrigen Angriff fehlen, gegen den sich der Betroffene nach dieser Vorschrift des deutschen Strafgesetzbuches mit angemessenen Mitteln zur Wehr setzen darf. Von ähnlicher Qualität dürften die Ergebnisse des Laien sein, der einen Starkstromanschluss legen oder ein Medikament zusammenmischen will.

Wortbruch NATO-Osterweiterung?

Jeffrey Sachs bemüht das Narrativ von der Zusage der amerikanischen und deutschen Außenminister Baker bzw. Genscher gegenüber dem damaligen sowjetrussischen Präsidenten Gorbatschow, die NATO werde sich selbstverständlich nicht weiter nach Osten ausdehnen, als dies gegenwärtig der Fall sei. Nun ist diese Geschichte nicht urkundlich belegt und auch bestrritten. Sollte sie sich so zugetragen haben, wäre es in der Tat eine völkerrechtlich nicht ganz bedeutungslose Erklärung von führenden NATO-Repräsentanten gegenüber der Sowjetunion. Indessen kann eine solche informelle Zusicherung zwar Rechtswirkungen erzeugen, geht aber keinesfalls vertraglichen Regelungen vor. Denn schon nach den geltenden Rechtsregeln ist ein Vertrag stets als lex specialis zu den Regeln von Treu und Glauben zu sehen. Maßgeblich ist im Völkerrecht insoweit die Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969. Hier ist definiert, wann ein völkerrechtlicher Vertrag vorliegt. Nach Art. 2 Abs. 1 a) dieser Konvention ist ein Vertrag eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder mehreren zusammenhängenden Urkunden enthalten ist, und welche besondere Bezeichnung sie hat. Selbst wenn man die häufig zitierten verbalen Zusicherungen bezüglich einer nicht angestrebten NATO-Osterweiterung aus den frühen neunziger Jahren von westlichen Politikern wie Clinton, Baker und Genscher unter das völkerrechtliche estoppel-Prinzip (das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, venire contra factum proprium) subsumieren wollte, wäre das nicht entscheidend. Der Rechtsgültigkeit dieser Erklärungen stünde auch das lex posterior bzw. contractus posterior-Prinzip entgegen, wonach später geschaffene Rechtssätze und Verträge frühere entgegenstehende Regelungen aufheben.

Denn Russland hat danach am 27.5.1997 mit der NATO eine umfassende Vereinbarung, die Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit, geschlossen. Dieser Vertrag enthält unter anderem den Passus, daß die Vertragsparteien, also die NATO und Russland, sich dazu verpflichten, ihre Beziehungen an den nachfolgend genannten Grundlagen auszurichten, zu denen ausdrücklich gehört: „Achtung der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit aller Staaten sowie ihres naturgegebenen Rechtes, die Mittel zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit sowie der Unverletzlichkeit von Grenzen und des Selbstbestimmungsrechts der Völker, wie es in der Schlussakte von Helsinki und anderen OSZE-Dokumenten verankert ist, selbst zu wählen.“ Das heißt also, daß beide Parteien dritten Staaaten das Recht zubilligen, zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit zu tun, was sie für notwendig halten. Dazu gehört zweifellos auch der Beitritt zu einem Militärbündnis. Zu diesem Zeitpunkt war Vladimir Putin stellvertretender Kanzleileiter des damaligen russischen Präsidenten Boris Jelzin. Vladimir Putin ist studierter Jurist, und hat seine Diplomarbeit auf dem Gebiet des Völkerrechts geschrieben. Er kennt somit tatsächlich das Völkerrecht, im Gegensatz etwa zu unserer früheren Außenministerin, die nur nach eigenen Angaben „aus dem Völkerrecht kommt“, das indessen mit keinem Universitätsabschluss belegen kann. Am 12.3.1999 traten Polen, die Tschechische Republik und Ungarn der NATO bei. Mitte August 1999 wurde Putin Ministerpräsident und am 31.12.1999 Präsident Russlands. Einwendungen Russlands gegen diese Osterweiterung der NATO wurden ebenso wenig laut, wie gegen den 2004 erfolgten Beitritt der baltischen Staaten, der Slowakei, Rumäniens, Bulgariens und Sloweniens. Putin gratulierte noch 2004 den baltischen Staaten zum Beitritt. So sagte er am 2. April 2004: „Hinsichtlich der NATO-Erweiterung haben wir keine Sorgen mit Blick auf die Sicherheit der Russischen Föderation.“ Ein Blick auf die Landkarte zeigt, daß damit die NATO unmittelbar an Russland angrenzt.

Mit Unterzeichnung durch den selben Präsidenten Putin trat am 31. Dezember 2015 Ukas 683 und damit eine neue Militärdoktrin in Kraft, welche erstmals die USA sowie deren Alliierte, die NATO und die EU, als Bedrohung für Russland und seine Nachbarn benannte. Die OSZE indessen sah er nicht mehr als Verkörperung der Friedensordnung in Europa an. Vor allem aber rechtfertigen auch gebrochene Zusagen und Verträge, auch wenn sie als Bedrohung der eigenen Sicherheit wahrgenommen werden, nicht die Verletzung des Gewaltverbots aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta. Diese Grundregel des Völkerrechts wird in dem offenen Brief des Professors Sachs nicht einmal erwähnt. Insoweit spielt auch nach allgemeiner Rechtsansicht keine Rolle, daß die NATO 1999 einen von der UNO nicht erlaubten Krieg gegen Serbien geführt hat. Denn es gibt keinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht. Allerdings gibt es dazu keine Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag, der ja nun einmal verbindlich feststellt, was Völkerrecht ist und was nicht. Er hat sich seinerzeit für nicht zuständig erklärt.

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen

Zu Recht weist Professor Sachs darauf hin, daß auch die USA das Völkerrecht missachten, und auch früher schon missachtet haben. Als Beispiel mag der Fall Nicaragua dienen, der sich nun in Venezuela nahezu gleich wiederholt hat. Doch muss in diesem Zusammenhang gefragt werden, ob das Völkerrecht überhaupt allgemeinverbindliche Regeln aufzustellen und vor allem durchzusetzen vermag. Bei näherer Betrachtung muss man leider feststellen, daß wir gerade kein allgemein verbindliches Völkerrecht, geschweige denn Völkerstrafrecht haben. Der Westfälische Friede von 1648 wurde seinerzeit von allen beteiligten Staaten noch als verbindliche Regelung für die Zukunft betrachtet. Indessen ließ der nächste Krieg trotz dieser auf ewig angelegten Friedensordnung nicht lange auf sich warten. 40 Jahre später, 1688 begann der Pfälzische Erbfolgekrieg, der wiederum halb Europa verheerte und erst 1697 endete. Mehr als 200 Jahre später einigten sich die Staaten dann auf die Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907, die zwar Regeln für die Kriegführung in humanitärer Hinsicht aufstellte, indessen kein ausdrückliches, insbesondere kein strafbewehrtes Verbot des Angriffskrieges enthält. Das vielfach als Geburtsstunde des modernen Völkerstrafrechts gerühmte Londoner Abkommen vom 8.8.1945, auf dessen Grundlage die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse von den alliierten Siegermächten gegen die überlebenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland geführt wurden, kann schwerlich als allgemeinverbindliche Regel des Völkerrechts angesehen werden, denn es verhält sich ausdrücklich nur zu den Strafverfahren gegen eben diese Personen, und nach dem Eingeständnis des Chefanklägers Jackson diente das Verfahren auch nicht zur Rechtsfindung. Denn auf die Frage des Vorsitzenden Richters, welche Ziele die USA damit verfolgten, antwortete er: „Wir wollen Deutschland und der Welt beweisen, daß die Nazi-Regierung so schlecht und so verbrecherisch war, wie wir sie dargestellt haben. Wir wollen den Deutschen klarmachen, weshalb unsere Politik ihnen gegenüber auf lange Jahre eine sehr harte sein muß.“

Das Glashaus zertrümmern auch die anderen

Das, sagen wir einmal, spezielle Verhältnis der Großmacht USA zum Völkerrecht finden wir natürlich auch bei den beiden anderen. Russland zeigt ja derzeit mit seinem Versuch, die Ukraine zu erobern, welchen Stellenwert das Recht, insbesondere das Völkerrecht, für seine Führung hat. Das war früher natürlich auch nicht anders, wie unter anderem die Teilnahme der Sowjetunion an dem erwähnten Nürnberger Kriegsverbrecherverfahren zeigt. Aber auch schon in früheren Jahren zeigte sich die von Russland dominierte Sowjetunion insoweit nicht zimperlich. 1918 besetzte die Rote Armee zunächst Estland, dann Lettland. 1920 annektierte die Sowjetunion Georgien. Entsprechend dem Hitler/Stalin-Pakt vom 29.8.1939 griff die Sowjetunion am 15.9.1939 Polen an und warf es im Verein mit Deutschland in einem raschen Feldzug nieder, um dann Ostpolen zu annektieren, wie das mit dem von Hitler geführten Deutschland vereinbart war. Anschließend griff sie am 30.11.1939 Finnland an. In jüngerer Zeit zeigte sich Russland immer wieder gewillt, militärisch einzuschreiten, wo es notwendig erschien. So marschierte die russische Armee am 7.8.2008 in Georgien ein, um die zu Georgien gehörenden Kaukasusrepubliken Südossetien und Abchasien zu russischen Satellitenstaaten zu machen. Schon 1921 hatte die Sowjetunion Georgien annektiert. Das sollte genügen.

Doch auch China läßt sich vom Völkerrecht keine Fesseln anlegen. Im September 1969 besetzten seine Truppen eine Insel im Fluß Ussuri, der dort die Grenze zwischen beiden Staaten bildet. Der Sowjetunion gelang es jedoch, diesen Angriff zurückzuschlagen. Anfang 1979 zog China an der Norgrenze Vietnams Truppen in der Stärke von rund 600.000 Mann und ca. 400 Panzern zusammen, um dann am 17.2.1979 anzugreifen. Zuvor war Vietnam in Kabodscha einmarschiert, was den Zorn der chinesischen Führung erregt hatte. Nach beträchtlichen Geländegewinnen und Zerstörung der Infrastruktur erklärte China am 6.3.1979, seine Kriegsziele erreicht zu haben und zog 10 Tage später seine Truppen über die Grenze zurück. Derzeit erhebt China unverhohlen Ansprüche auf die nördlich von Taiwan gelegenen japanischen Senkaku-Inseln, chinesische Bezeichnung Diaoyu-Inseln. Chinesische Kriegsschiffe patrouillieren um die Inseln herum, auch unter Verletzung der Dreimeilenzone. Auf die Erklärung der japanischen Ministerpräsidentin, ein chinesischer Angriff auf Taiwan und damit auch diese Inseln könnte militärische Maßnahmen Japans auslösen, reagierte der chinesische Generalkonsul in Osaka mit der höchst undiplomatischen Erklärung, er würde nicht zögern der Ministerpräsidentin „den dreckigen Hals abzuschneiden“, denn „wer den Kopf herausstreckt, dem wird er abgeschnitten“. Seit Jahren droht China unverhohlen mit der militärischen Besetzung Taiwans, das es völkerrechtswidrig als chinesische Provinz betrachtet.

Der exklusive Club der Großmächte

China betrachtet eben Ost-Asien und den westlichen Pazifik als seine Einflussregion, wie das die USA bezüglich der westlichen Hemisphäre mit der Monroe-Doktrin tun, die sie ja erst jüngst mit der neu formulierten nationalen Sicherheitsstrategie vom November 1925 präzisiert haben. Die Russische Föderation sieht sich in der Tradition des Zarenreichs und der Sowjetunion, was entsprechende Gebietsansprüche mit sich bringt. Dazu passt, daß diese drei Großmächte dem Römischen Statut über den Internationalen Strafgerichtshof nicht beigetreten sind. Sie können dort also nicht angeklagt werden. Art. 12 Abs. 1 dieses Statuts legt fest, daß (nur) ein Staat, der Vertragspartei dieses Statuts wird, damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs bezüglich der dort in Art. 5 genannten Verbrechen anerkennt. Man muss also nüchtern feststellen, daß das Völkerrecht, insbesondere das Völkerstrafrecht, eine Sache für die juristischen Lehrstühle der Universitäten in aller Welt, internationale Konferenzen und Gerichtsverfahren in Den Haag gegen Kriegsverbrecher aus unbedeutenden Staaten ist. Auch Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs zu völkerrechtlichen Verträgen und Streitfragen scheren weder die USA noch Russland. Präsident Reagan soll nach der Nicaragua-Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs gegen die USA vom 27.6.1986 süffisant erklärt haben, das habe ihm nicht einmal das Frühstück verdorben. Russland blieb sowohl von den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2.3. und 24.3.2022, als auch von der Resolution des UN-Menschenrechtsrats vom 4.3.2022 unbeeindruckt und scherte sich auch nicht um die einstweilige Anordnung des europäischen Gerichtshofs für die Menschenrechte vom 1.3.2022, der Russland in dieser Entscheidung dazu aufgefordert hatte, militärische Angriffe auf Zivilistern und zivile Objekte zu unterlassen. Die drei Großmächte haben im UN-Sicherheitsrat als ständige Mitglieder ein Veto-Recht. Mithin kann die UNO gegen den Willen einer der Großmächte nichts entscheiden. Das beruht natürlich darauf, daß die Satzung der Vereinten Nationen die geopolitische Lage und die Machtverhältnisse am Ende des Zweiten Weltkriegs abbildet und festschreibt. Daß auch Großbritannien und Frankreich als weitere ständige Mitglieder davon profitieren, ist an sich unerheblich. Denn über diese Rechtsposition hinaus spielen beide geopolitisch keine Rolle.

Die Interessenssphären der Großmächte zählen – sonst nichts

Aber auch geopolitisch greift Jeffrey Sachs zu kurz, wenn er fordert, die europäische Sicherheit, die doch nur global gedacht werden kann, allein im Rahmen der OSZE zu organisieren. Diese Forderung lässt außer acht, daß Europa zumindest in der derzeitigen politischen und militärischen Verfassung keine Großmacht ist. Europa ist zwar ein Wirtschaftsraum von beachtlicher Kaufkraft, bedeutender Industrieproduktion und damit auch wichtiger Akteur im Welthandel. Auch wenn die ständige Präsenz der EU-Kommissionspräsidentin und des EU-Ratsvorsitzenden in internationalen Konferenzen den Eindruck erwecken kann, die Europäische Union verhandle auf Augenhöhe mit den Großmächten, ist das nichts anderes als eine optische Täuschung. Die Europäische Union ist ungeachtet ihrer dinosaurierhaften Bürokratie kein handlungsfähiger Staat, sie verfügt nicht über Streitkräfte unter dem Befehl etwa der Kommissionspräsidentin. Auch wenn ihre Mitglieder Großbritannien und Frankreich über Atomwaffen verfügen, so fehlt ihnen doch die Zweitschlagskapazität, wie sie die Großmächte besitzen. Insoweit haben sie allenfalls das Gewicht von auch-Atomwaffenbesitzern wie Indien und Pakistan. Die USA können es auch niemals zulassen, daß auf dem europäischen Kontinent eine größere Macht als Russland entsteht, entweder aus eigenen Ressourcen der europäischen Staaten westlich von Russland oder gar im Wege der Ausweitung des russischen Machtbereichs bis zum Atlantik. Das ist im Übrigen die beste Garantie der europäischen Staaten dafür, daß sie nicht unter die Knute eines totalitären russischen Regimes in der Art der Sowjetunion geraten können. Auch wenn die USA den Europäern unmissverständlich erklären, daß sie in erster Linie für ihre Verteidigung selbst zu sorgen haben, werden sie in letzter Konsequenz stets militärisch intervenieren, wenn die ernsthafte Sorge entstehen könnte, Russland werde sich sein westliches Vorfeld entweder einverleiben oder an sich abhängig machen.

Die deutsche Option

Ungeachtet dessen, daß selbstverständlich politische und vor allem wirtschaftliche Beziehungen auch mit Russland für Deutschland und die übrigen europäischen Staaten sinnvoll und zweckmäßig sind, kann das aber keine Option dafür sein, die „russische Karte zu spielen“, und ins Lager dieser Großmacht zu wechseln. Vielmehr kann es nur im deutschen Interesse liegen, weiterhin nicht nur Teil der westlichen Wertegemeinschaft, – auch wenn damit gelegentlich Torheiten wie der Wokismus einhergehen, denn so etwas geht vorbei -, sondern auch des geostrategischen Vorfelds der USA zu bleiben. Nicht nur die wirtschaftlichen Vorteile – der Markt USA ist um ein Vielfaches größer und lukrativer, als der Markt Russland–, sondern auch Schutz davor, eines Tages in einer Demokratie einzuschlafen und in einer Diktatur wieder aufzuwachen, lassen Deutschland keine vernünftige Handlungsalternative. Die nüchterne Lagebeurteilung anhand der objektiven Interessen des Landes kann kein anderes Ergebnis haben. Das gilt auch für die Unterstützung der Ukraine, was mit Art. 51 der UN-Charta im Einklang steht, aber eben auch notwendig ist, weil wir im NATO-Geleitzug mitfahren, der – sit venia verbo – von den USA befehligt wird. Auch wenn mancher meint, die Selbstachtung verbiete so etwas doch, muß man halt mit den Wölfen heulen. Eine realistische Alternative dazu besteht für Bauern auf dem weltpolitischen Schachbrett nicht. Wer insoweit von „Kriegstreiberei“ schwurbelt, hat schlicht und einfach nichts verstanden. Selbst wer mental immer noch in den Schützengräben des Zweiten Weltkriegs hockt, sollte sich auch daran erinnern, daß er seinen Karabiner 98 k damals sowohl ostwärts als auch westwärts in Anschlag bringen musste. Historisch sollte die Erkenntnis Bismarcks weiterhin Geltung haben, daß Russland in seinem Spiel mit fünf Bällen immer die problematische Kugel war. Insoweit kann die Überschrift des offenen Briefs von Professor Sachs in der Tat die Entscheidung erleichtern: Sicherheit ist unteilbar – und Geschichte zählt.