Empörung

Wer sich außerhalb des politisch korrekten Meinungsspektrums bewegt, muß mit heftigen Vorwürfen rechnen. Wenn schon nicht die Nazikeule auf ihn niedersaust, so sieht er sich mindestens dem Vorwurf ausgesetzt, seine Äußerungen über dieses und jenes verletzten die Menschenwürde. Zwei Beispiele aus jüngster Zeit belegen das eindrucksvoll. In Bremen weist eine kleine Partei darauf hin, daß jugendliche Asylbewerber trotz schwerster Straftaten kaum mit Strafverfolgung oder gar Ausweisung zu rechnen haben. Weil dort zur Zeit Wahlkampf ist, liest man auf einem ihrer Plakate vor dem Hintergrund eines als Haftanstalt erkennbaren Gebäudes „Vollzug statt Schöner Wohnen“. Natürlich ist das eine wahlkampftypische griffige Formulierung, trifft aber auch den Kern des Problems, das diese Partei im Wahlkampf aufgreift. Die mediale Empörung ist erwartbar schrill ausgefallen. „Menschenverachtend“ sei das, so tönen Politiker und Journalisten. Ein weiteres Beispiel. Ein Mainzer Dachdecker wirbt für sein Unternehmen mit der grafischen Darstellung eines Schwarzafrikaners, der als solcher mit wulstigen Lippen und großen Ohrringen gezeichnet wird. Dieses Firmenlogo hat vor Jahrzehnten sein Großvater, der legendäre Karnevalist Ernst Neger, gewählt. Daß sein Enkel daran nicht rühren will, ist verständlich. Rassismus sei das, muß er sich anhören, eine Verletzung ihrer Grundrechte konstatieren organisierte Schwarzafrikaner. Die Grafik soll wohl genauso auf dem Altar der political correctness verbrannt werden, wie der Sarotti-Mohr, den bald nur noch die Älteren kennen werden.

Wer noch nicht verbildet ist, reibt sich verwundert die Augen. Warum es menschenverachtend sein soll, für Straftäter Strafvollzug zu fordern, erschließt sich auch bei angestrengtem Nachdenken nicht. Wieso eine Grafik in der Art des Sarotti-Mohrs rassistisch sein und gar die Grundrechte verletzen soll, ebensowenig. Das macht auch nichts, denn dazu erläutern uns die erwähnten organisierten Schwarzafrikaner, das könne natürlich nur verstehen, wer selbst Rassismuserfahrung habe. Aha. Wir brauchen also nicht zu verstehen, warum wir etwas nicht dürfen. Wir müssen nur den Weisungen der Leute folgen, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen.

Natürlich sind diese Vorwürfe absurd. Sie wären auch der Rede nicht wert, wenn es sich dabei nur um die Hirngespinste von Außenseitern handeln würde. Indessen handelt es sich aber leider um das, was die Juristen die „herrschende Meinung“ nennen. Doch entwertet gerade das Ausmaß der Empörung mit ihrer ebenso penetranten wie permanenten Klage über angeblich verletzte Menschenrechte ihr Anliegen auch da, wo es ausnahmsweise einmal berechtigt ist. Denn in unserer Verfassung steht der Schutz der Menschenwürde aus gutem Grund an prominentester Stelle in ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1. Sie ist auch durch nichts und niemanden beschränkt und antastbar. Juristen sprechen von der Menschenwürde als absolutem Recht. Aber gerade daraus folgt auch denknotwendig, daß man sie nicht allenthalben als Argument einsetzen kann. Vielmehr verhält es sich mit ihr wie mit einem kostbaren Gefäß, das nur selten aus dem Schrank geholt und für seinen profanen Zweck verwendet wird. Führende Verfassungsjuristen formulieren das zum Beispiel so: „In der besonderen Stellung der Menschenwürde in den Verfassungstexten kommt zugleich zum Ausdruck, daß die Menschenwürde nicht beliebig und inflationär gegen jede denkbare Unannehmlichkeit eingesetzt werden soll.“ (Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte S. 353). Doch daran halten sich offenbar nur die wenigsten. So rügt Eric Hilgendorf, Ordinarius für Strafrecht und Rechtstheorie an der Universität Würzburg, in seinem Aufsatz „Die mißbrauchte Menschenwürde“ aus dem Jahre 1999: „Nicht wenige scheinen die Menschenwürde als Passepartout für sämtliche rechtspolitischen Fragen mit Grundlagenbezug anzusehen…Die Menschenwürde wird zur „kleinen Münze“ herabgestuft, zur Floskel für Sonntagsredner. Schlimmstenfalls könnte die Berufung auf die Menschenwürde in den Geruch der Beliebigkeit und Scharlatanerie geraten:“ Tatsächlich ist hier äußerste Zurückhaltung angebracht. Der große Verfassungsjurist Günter Dürig hat zum richtigen Umgang mit diesem Menschenrecht die sog. Objektformel in die Rechtswissenschaft eingeführt. Danach ist die Menschenwürde getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. Ins Positive gewendet geht es doch nur um ganz elementare Dinge wie das Existenzminimum, das Recht auf die eigene Persönlichkeit und den Status als Rechtssubjekt und nicht eines bloßen Objekts. Um die Menschenwürdegarantie nicht auszuweiten und ihr damit die Durchschlagskraft zu nehmen, sollte ein Menschenwürdeverstoß allerdings nur bei gravierenden Verletzungen dieser Schutzgüter angenommen werden, so Hilgendorf in dem erwähnten Aufsatz.

Eine verbale Abrüstung tut not. Überall die Menschenwürde in Gefahr zu sehen, ist kontraproduktiv. Ebenso wie die allzu häufig Fehlalarm gebende Diebstahlsicherung im Auto nicht mehr beachtet wird, kann der allenthalben aus vergleichsweise nichtigem Anlaß erhobenen Vorwurf der Menschenwürdeverletzung noch ernstgenommen werden. Und noch schlimmer ist es, wenn berechtigte oder auch nur tolerierbare Meinungsäußerungen fälschlich mit dem Etikett der Menschenrechtsverletzung versehen werden. Doch Einsicht setzt Verstand voraus. Den sucht man bei politisch korrekten Zeitgenossen meist vergebens.

 

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