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Patriotismus und Verfassung

Die in unserer Geschichte bisher beispiellose Zuwanderung aus dem Nahen Osten und Afrika hat ein Thema in den Vordergrund der gesellschaftlichen, aber auch verfassungspolitischen Diskussion gerückt, das vor 2015 zwar durchaus zu Kontroversen geführt hatte, jedoch nie so grell beleuchtet und so heftig umstritten war, wie das heute der Fall ist. Denn die massive, in weiten Teilen ungeregelte, nicht einmal kontrollierte Zuwanderung aus den genannten Regionen dieser Erde bringt Probleme mit sich, die wir zuvor nicht kannten. Es wandern hunderttausende von Menschen zu, die zum allergrößten Teil niemals nennenswert zum Bruttosozialprodukt unseres Landes beitragen werden, also auf Dauer alimentiert werden müssen.

Die unkontrollierte Massenzuwanderung aus dem nahen Osten und Afrika überfordert unser Land

Das ist zunächst einmal ein großes finanz- und volkswirtschaftliches Problem. Summen von 20-50 Milliarden Euro pro Jahr, je nach volkswirtschaftlicher Betrachtung mit und ohne Krankenversicherung, mit und ohne Rentenversicherung, mit und ohne zusätzliche Kosten für Kindergärten und Schulen, mit und ohne erhebliche zusätzliche Kosten für Polizei, Justiz und Justizvollzug, mit und ohne Kosten für Wohnungsbau, das alles ist für sich allein schon ausreichend, heftige Diskussionen über die Sozialverträglichkeit dieser Zuwanderung auszulösen. Nimmt man noch die jüngst vom Bundeskriminalamt veröffentlchten erschreckenden Zahlen über die Straffälligkeit von Zuwanderern, insbesondere im Bereich der Gewalt- Drogen- und Sexualdlikte hinzu, dann kommt man an der Erkenntnis nicht vorbei, daß die Innere Sicherheit unseres Landes durch diese Zuwanderung in einem Maße verloren gegangen ist, das man sich vor dem Herbst 2015 nicht vorstellen konnte. Hinzu kommt das Problem der kulturellen Andersartigkeit, anders gewendet, der Integration.

Gerade beim Umfang dieser Zuwanderung ist das natürlich auch ein großes Problem. Der derzeitige bayerische Ministerpräsident hat dazu in einem Interview mit dem Münchner Merkur am 11.11.2015 – also Jahre vor seiner Ergrünung – wörtlich erklärt: „Wenn in diesem Jahr mehr Menschen zuwandern, als hier geboren werden, wirkt sich das auf die kulturelle Statik einer Gesellschaft aus. Ich glaube, daß sich Deutschland in diesen Tagen verändert.“ Auf die Frage: „Viele Bürger fürchten Kontrollverlust und Überfremdung. Teilen Sie das? Sprechen Sie das aus?“ antwortete er: „Ich habe Verständnis dafür und bin selbst besorgt.“ Lebensgewohnheiten und Glaubensüberzeugungen der Zuwanderer aus dem muslimischen Kulturkreis  sind generell nicht mit unseren Vorstellungen, insbesondere nicht mit den tragenden Grundsätzen unserer Verfassung, vereinbar. Das gilt jedenfalls für diejenigen Zuwanderer, die an diesen Vorstellungen hängen, sie auch hier leben und keinesfalls unsere liberalen Wertvorstellungen übernehmen wollen.

Die Frage nach der Verteidigung unserer Werteordnung

Dieser massive Einbruch des Fremden in unser Alltagsleben hat naturgemäß bei vielen Menschen die Frage aufgeworfen, ob wir das alles so hinnehmen sollen oder gar wollen, was natürlich erst einmal eine Vergewisserung darüber voraussetzt, wer und was wir selbst eigentlich sind. Mit anderen Worten: was macht es eigentlich aus, Deutscher zu sein, Bürger dieses Landes zu sein? Das führt sehr schnell über die ganz unstrittigen  Grundrechte, die kulturellen Glanzlichter aus Literatur und Kunst, den auf Wissenschaft und Technik basierenden allgemeinen Wohlstand zu der Frage, was macht überhaupt uns als Nation aus? Und wenn wir das wissen, dürfen oder müssen wir das auch verteidigen? Natürlich nicht nur nach außen, sondern auch nach innen? Das Thema Patriotismus, aber auch Internationalität und Weltläufigkeit und nicht zuletzt die Frage, wo hört der heimatverbundene, auf Herkommen und Tradition gegründete Patriotismus auf, und wo beginnt  der ausgrenzende, ja feindselige Nationalismus?

Der Streit um Patriotismus oder Nationalismus

Diese Fragen werden derzeit in Deutschland mit einer Schärfe diskutiert, die man bisher nicht kannte. Auf der einen Seite stehen die Ideologen der Multikulturalität, der Negation  des Nationalen schlechthin, die im allgemeinen im linksgrünen Milieu zuhause sind, auf der anderen Seite die unduldsamen Vertreter eines völkischen Nationalismus, der zumindest eine überzeugende Abgrenzung zur Blut- und Bodenideologie des gottlob untergegangenen Nationalsozialismus vermissen läßt.

Natürlich wird das in der politischen Auseinandersetzung instrumentalisiert, und zwar durchaus auch in unlauterer Weise. Denn eine unbequeme politische Konkurrenz als Wiedergänger des Nationalsozialismus entlarven zu können,  enthebt der Mühe, Sachargumente des politischen Gegners widerlegen zu müssen.  Auf der anderen Seite steht die Versuchung für die geistigen Epigonen eben jener Nationalsozialisten, auf den Zug der berechtigten Kritik an der Zuwanderungspolitik nicht nur unserer Regierung, sondern auch weiter Teile der Opposition und der Medien aufzuspringen und auf dem Trittbrett mitzufahren. Festgemacht wird die Problematik derzeit zu Recht an dem Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke und seinem sogenannten Flügel ebenso wie an der auch in Deutschland aktiven Identitären Bewegung. Es ist daher geboten, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wo unsere Verfassung die Grenzen zwischen dem Erlaubten und dem nicht mehr Erlaubten zieht. Denn für Demokraten und Befürworter des Rechtsstaates gibt es keinen  anderen Maßstab.

Der Streit um die Identitäre Bewegung 

Die sogenannte Identitäre Bewegung, mit der ersichtlich auch Herr Höcke und sein Flügel sympathisieren, was ihnen wiederum von Politik, Medien und dem Verfassungsschutz angekreidet wird,  vertritt einen sogenannten Ethnopluralismus. Dieser Begriff, der zunächst einmal auf Deutsch nichts anderes bedeutet, als den Pluralismus der Ethnien, oder auch das Existieren der Vielzahl von Völkern, ist zum Prüfstein der Verfassungstreue geworden.  Wie nicht anders zu erwarten,  ist jedoch bereits die Auslegung des Begriffs strittig. Auf ihrer offiziellen Internetseite definiert die Identitäre Bewegung Deutschland (IBD) diesen Begriff so:

„Unter Ethnopluralismus verstehen wir die Vielfalt der Völker, wie sie sich über die Jahrtausende entwickelt hat. Wir setzen diesen Begriff bewußt als positiven Gegenentwurf zur heutigen One-World-Doktrin ein, um zu verdeutlichen, daß eine rücksichtslose  globalistische Entgrenzung diese Vielfalt bedroht. Es gibt ein Recht auf Verschiedenheit. Jede Ethnie hat das Recht, ihre Kultur, ihre Bräuche und Traditionen, also ihre ethnokulturelle Identität,  zu erhalten. Wir treten für diesen Erhalt ein, hierzulande und in der Welt. Immer wieder wird der Begriff Ethnopluralismus fälschlicherweise als weltweite Apartheid ausgelegt. Das ist ungefähr so richtig, als wenn man den amerikanischen Ureinwohnern Rassismus vorwerfen wollte, weil sie sich gegen die Landnahme der Europäer wehrten. Ethnopluralismus bedeutet lediglich bewahren, nicht zerstören, Unterschiede wertschätzen, nicht nivellieren.“

Das klingt zunächst einmal unverfänglich. Es ist sicherlich nichts dagegen einzuwenden, daß man Völkern zubilligt, ihre Eigenheit  bewahren zu wollen. Indessen kann man das auch anders interpretieren.

Das Bundesamt für den Verfassungsschutz begründet die Beobachtung dieser Bewegung unter anderem mit der Erklärung: „Die IBD bekennt sich offen zum Konzept des Ethnopluralismus, wonach die Idealvorstellung einer staatlichen bzw. gesellschaftlichen Ordnung in einen ethnisch und kulturell homogenen Staat besteht. Vor diesem Hintergrund lehnt die IBD den sogenannten Multikulturalismus ab, da dieser bewußt eine Heterogenisierung der Gesellschaft fördere  und das Konzept der Integration aushebele. Die IBD will Zuwanderung vielmehr nach ethnischen und völkisch-abstammungsmäßigen Kriterien steuern. Die IBD fordert eine „identitäre“ im Gegensatz zur bestehenden repräsentativen Demokratie.“ Nun findet sich letzteres nicht in der oben zitierten eigenen Definition des Ethnopluralismus.  Das Bundesamt für den Verfassungsschutz muß sich hier wohl auf eine andere Quelle stützen.

Nationalität, Abstammung und Menschenwürde

Falls das zutrifft, wäre eine solche Vorstellung von Demokratie in der Tat mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar. Denn diese Vorstellung würde das Wahlrecht nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern  an eine „Identität“, was auch immer das sei, knüpfen. Wenn damit ein an die Abstammung gebundener Nationalitätsbegriff gemeint wäre, wäre dies natürlich eine mit unserer Verfassung nicht zu vereinbarende Ideologie, weil unsere Verfassung eben die Staatsbürgerschaft nicht nur durch Geburt, sondern auch durch Einbürgerung vermittelt, wobei letztere nach unserer Verfassung an keine Bedingungen, insbesondere nicht an eine bestimmte Herkunft knüpft.

Das Problem liegt hier natürlich in der Feststellung, welche Ideologie hier tatsächlich vertreten wird. Natürlich muß man dazu grundlegende Texte der IBD  analysieren. Dieser Mühe müssen sich nun die  zuständigen Verwaltungsgerichte unterziehen. Derzeit laufen wegen der Aufnahme dieser Bewegung in den  Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2016 vier Verfahren  vor den Verwaltungsgerichten in Berlin und Köln. Man wird sehen, was am Ende dabei herauskommen wird. Bislang liegt nicht einmal eine erstinstanzliche Entscheidung vor. Nach den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht wird dann sicherlich auch noch das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, sodaß eine verbindliche gerichtliche Bewertung der IBD  wohl frühestens in 5-6 Jahren vorliegen wird.

Allerdings gibt es bereits eine  verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Bewertung des Ethnopluralismus. Das Verwaltungsgericht München hatte auf Antrag des AfD-Politikers Peter Bystron zu entscheiden, ob er wegen geäußerter Sympathien für die Identitäre Bewegung im bayerischen Verfassungsschutzbericht genannt werden darf. Die bayerischen Verfassungsschützer dürfen es nach dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Münchens  27.07.2017 nicht mehr.  Denn es lasse sich keineswegs eindeutig feststellen, daß der Begriff des Ethnopluralismus in der Weise zu verstehen sei, wie es der Verfassungsschutz vorgetragen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse jedoch eine Äußerung, die in dem einen oder auch entgegengesetzten anderen Sinne verstanden werden könne, von Rechts wegen immer so ausgelegt werden, daß die Aussage rechtlich unbedenklich erscheint. Im Falle des Ethnopluralismus eben nicht dahingehend, daß Menschen nichtdeutscher Abstammung bei uns keinen Platz hätten. Die Entscheidung ist nicht angefochten worden, also rechtskräftig.

Auf der anderen Seite hat jüngst das Verwaltungsgericht Ansbach dem Bundesvorsitzenden der IBD die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen und die Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde bestätigt, die waffen-und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu widerrufen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Aufnahme eben dieser IBD in die Verfassungsschutzberichte führe dazu, daß die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die eine besondere Voraussetzung für das Recht zum Waffenbesitz darstellt, nicht mehr gegeben sei. Das Gesetz verlangt nun einmal vom Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine besondere Zuverlässigkeit. Im Falle des Klägers kam allerdings hinzu, daß er auch schon strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Mithin gibt diese Entscheidung, auch wenn die Medien das gerne anders darstellen, für die Frage der eventuellen Verfassungsfeindlichkeit der IBD wenig bis gar nichts her.

Der Verfassungsschutz ist eben kein unabhängiges Organ

In diesem Zusammenhang muß natürlich auch klargestellt werden, daß die Beobachtung von Personen oder Organisationen durch die Verfassungsschutzbehörden noch keine endgültige Antwort darauf gibt, ob die Betroffenen tatsächlich außerhalb der Verfassung stehen oder nicht. Denn das ist eine Entscheidung, die den Gerichten, letztendlich dem Bundesverfassungsgericht, vorbehalten ist. Im Falle der politischen Parteien eben im Verbotsverfahren nach Art. 21 GG. Bei einer bloßen Bewegung wie der IBD ist dieser Weg nicht eröffnet. Es leuchtet auch ein, daß eine Entscheidung von solcher politischen Brisanz nur von unabhängigen Gerichten getroffen werden kann. Denn Beamte, zumal sog. politische Beamte, zu denen die Präsidenten der Verfassungsschutzämter naturgemäß gehören, sind eben nicht unabhängig, sondern sogar in hohem Maße vom Wohlwollen der politischen Entscheider abhängig. Das hat sich ja gerade im Falle der Beobachtung der AfD, bzw. der Prüfung, ob beobachtet werden soll, und der Veröffentlichung dieses Vorgehens gezeigt. Hatte der frühere Präsident des Bundesamtes für den Verfassungsschutz Maaßen dies noch abgelehnt, sah das sein Nachfolger Haldenwang, der die politische Windrichtung offenbar „richtiger“ erkannte, als sein Vorgänger, ganz anders. Die Korrektur kam dann ziemlich rasch vom Verwaltungsgericht Köln, das schon die Rechtsgrundlage für eine solche Veröffentlichung mit Prangerwirkung vermißte. 

Die Abgrenzung zulässiger politischer Auffassungen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen 

Man muß also im Sinne Immanuel Kants – „selber denken!“ – erst einmal die Frage selbst beantworten, ob man Teilnehmer am öffentlichen Diskurs zu Fragen von Nation, Zuwanderung und ähnlichem für verfassungsfeindlich hält oder nicht. Das gilt insbesondere für nationalistisch-völkische Standpunkte. Völlig klar ist, daß Patriotismus an dieser Stelle nicht einmal zu untersuchen ist. Denn Wesensmerkmal des Patriotismus ist die Liebe zum Vaterland, was eine eher poetische Bezeichnung für seine Wertschätzung ist. Das sagt nichts darüber aus, wer dieses Vaterland sein eigen nennen darf, ob nur die hier Geborenen, ob nur die Nachfahren der vor langer Zeit hier Geborenen, ob und welche Neubürger dazu gehören oder nicht, und schon gar nichts darüber, wie es der Patriot mit Ausländern hält. Patrioten stehen eben zu ihrem Land und sind froh, daß sie dort und nicht anderswo leben dürfen. Deswegen setzen sie sich auch für ihr Heimatland ein, wenn das denn geboten ist. Für die meisten Menschen, auch in Deutschland, sind das alles völlig unstrittige Dinge. Für die meisten Menschen ist schon die Frage unverständlich, zu welchem Volk sie gehören, noch mehr, ob es denn Völker überhaupt gebe. Solcher Unfug wird, soweit ersichtlich, wirklich nur in Deutschland gedacht, vorwiegend natürlich von grünen Dummschwätzern wie Robert Habeck.

Die Antwort gibt das Grundgesetz

Die Frage, wer dazu gehört, und wer nicht, berührt natürlich die Menschenwürde. Art. 1 unseres Grundgesetzes stellt die Achtung und den Schutz der Menschenwürde über alle anderen Aufgaben des Staates. Daraus folgt natürlich auch für jeden einzelnen, daß dies sein oberster Wertmaßstab sein muß, wenn es um die Beurteilung anderer Menschen geht. Die Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde gehört ebenso wie das Prinzip der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung zu den Verfassungsgrundsätzen, die auch im Wege der parlamentarischen Verfassungsänderung oder auch des Volksentscheides nicht aufgehoben werden können. Mit anderen Worten: Auf friedlichem Wege können diese tragenden Säulen unserer Verfassung nicht angetastet werde, nur ein gewaltsamer Umsturz könnte auch sie zum Einsturz bringen. Damit wäre dann eben das demokratisch verfaßte Deutschland untergegangen.

Das sollten alle bedenken, die davon tagträumen, daß unsere Verfassung auf demokratischem Wege mit entsprechenden Mehrheiten grundlegend umgestaltet werden könnte. Solange unsere Verfassung gilt, gelten also auch diese tragenden Grundsätze. Alle anderen Grundrechte und auch Organisationsregeln können mit verfassungsändernder Mehrheit aufgehoben oder abgeändert werden. Somit ist klar, daß auch die Frage, wer Bürger dieses Landes werden kann, und wer nicht, am Maßstab des Art. 1 GG gemessen werden muß. Es wäre mit dem Schutz der Menschenwürde, also der Achtung vor jedem Menschen als Person, unabhängi von Geburt, Herkommen und sonstiger angeborener Eigenschaften nicht vereinbar, würde man grundsätzlich nur solche Menschen zu deutschen Staatsbürgern machen wollen, die ihrerseits von deutschen Staatsbürgern abstammen. Denn damit würde man die Wertschätzung eines Menschen von einem Faktor abhängig machen, auf den er selbst keinen Einfluß hat. Der Wert eines Menschen, seine Fähigkeit, Mitglied des eigenen Volkes zu werden, wäre damit an eine  unveränderliche Eigenschaft seiner Person geknüpft. Das wäre mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, wonach jeder Mensch den gleichen personalen Wert hat, unvereinbar. Zu Recht ist aus diesem Grunde eine Bonner Burschenschaft mit dem Ansinnen gescheitert, auschließlich Mitglieder deutscher Abstammung aufzunehmen, was im konkreten Fall auf einen hier geborenen und aufgewachsenen Studenten chinesischer Abstammung natürlich nicht zutraf. Der Gegenwind aus den anderen Burschenschaften war so gewaltig, daß der Antrag den nächsten Morgen nicht überlebte.

Etwas anderes ist es natürlich, wenn die Aufnahme in das Staatsvolk an Kriterien geknüpft wird, die der einzelne Mensch beeinflussen kann, wie etwa berufliche Qualifikation, finanzielle Leistungsfähigkeit und Akzeptanz gesellschaftlicher Regeln, oder aber auch quantitative Maßstäbe, etwa die Zahl zur Verfügung stehender Wohnungen und Arbeitsplätze. Selbstverständlich gehört zu den Dingen, die jeder Mensch in freier Entscheidung wählen kann, auch die Bereitschaft, sich kulturell einzufügen. So dürften nicht einmal hart gesottene grüne Multikulti Fans ernsthaft fordern, man müsse Muslimen in Deutschland zubilligen, mehrere Ehefrauen zu nehmen. Deswegen bewegt sich selbstverständlich innerhalb des Verfassungsbogens, wer kulturelle Fremdartigkeit, insbesondere dieser Qualität, ablehnt.

Die Grenze zwischen vernünftigem Patriotismus und verfassungswidrigem völkischen Nationalismus verläuft eben da, wo nicht das Verhalten, sondern die Herkunft eines Menschen generell bestimmen, ob er hier aufgenommen werden kann oder nicht. Das heißt im Umkehrschluß allerdings nicht, daß wir verpflichtet wären, jeden Menschen aufzunehmen und gar mit unserer Staatsbürgerschaft auszustatten, der hier von seiner Hände Arbeit lebt und sich integriert, ungeachtet der Zahl derer, die das tun wollen. Erst recht nicht, daß wir auch diejenigen, dazu noch in unbegrenzter Zahl, aufnehmen müssen, die sich weder von ihrer Hände Arbeit ernähren noch in unsere Gesellschaft integrieren wollen. Der Schutz der Menschenwürde heißt eben nicht, daß jeder Mensch auf dieser Erde das Recht hat, nach Deutschland zu reisen und dort auf Dauer Wohnung zu nehmen, erst recht nicht auf Kosten der Deutschen.

Patriotismus tut not!

Wer sein Land schätzt und so wie es ist, bewahren, vielleicht sogar noch ausbauen will, wie es eben ist, der mißachtet damit keineswegs die Menschenrechte. Nur wer behauptet, bei uns leben und vielleicht sogar auch Teil unserer Gesellschaft werden dürfe nur, wer deutscher Abstammung ist, der stellt sich eindeutig außerhalb unserer Verfassung. Die aber wollen wir bewahren und schützen, denn so frei und so sicher wie wir in ihrem Rahmen leben, haben in Deutschland Menschen noch nie gelebt.  Diese Freiheit ist es auch, die Wissenschaft und Kunst in einem Maße gedeihen läßt, das weder in säkularen Diktaturen wie dem Kommunismus, noch in intoleranten, ideologisch bestimmt rückständigen religiösen Regimen möglich ist, wie sie der Islam hervorbringt.  

   




Ist Einwanderung ein Menschenrecht?

Kritikern der Merkel’schen Migrationspolitik wird neuerdings gerne vorgeworfen, mit ihrer Ablehnung der massenhaften, praktisch kaum kontrollierten Zuwanderung die Menschenwürde der Migranten zu verletzen, gleich ob Asylsuchende, wirkliche oder vermeintliche Bürgerkriegsflüchtlinge oder gar fraglos Armutsflüchtlinge. Schließlich schütze Art. 1 des Grundgesetzes die Menschenwürde aller Menschen, nicht nur der Deutschen, oder gar nur der ethnisch Deutschen. Dieser Vorwurf führt bewußt in die Irre und dient offensichtlich nur dazu, ein berechtigtes politisches Anliegen in den Bereich des Rechtsextremismus zu schieben und damit zu diskreditieren. Doch zeigt die nähere Betrachtung dieser grundlegenden Vorschrift unserer Verfassung die Haltlosigkeit dieses Vorwurfs.

Zunächst einmal muß der Text der Vorschrift gelesen werden:

Art.1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wie alle Gesetzestexte bedarf auch dieser der Auslegung. Was heißt eigentlich Menschenwürde, was sind eigentlich Menschenrechte? Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus der Menschenwürde nach seinem Verständnis  der Anspruch eines jeden Menschen, in allen staatlichen Verfahren stets als Subjekt und nie als bloßes Objekt behandelt zu werden.  Jeder einzelne Mensch hat damit ein Mitwirkungsrecht, er muß staatliches Verhalten, das ihn betrifft, selbst beeinflussen können. Nach Auffassung des Bonner Verfassungsrechtslehrers Matthias Herdegen sind trotz des kategoriealen Würdeanspruchs aller Menschen Art und Maß des Würdeschutzes für Differenzierungen durchaus offen, die den konkreten Umständen Rechnung tragen. Daraus folgt zum Beispiel, daß der Staat seine Entscheidung darüber, ob der einen Einwanderer aufnehmen will, davon abhängig machen kann, ob und in welchem Ausmaß dieser Mensch berufliche Qualifikationen erworben hat, und weiter, ob er sein Verhalten an den Maßstäben ausrichtet, die in diesem Staat allgemein gelten. Damit wird eben dieser einwanderungswillige Mensch nicht zum bloßen Objekt staatlicher Gesetzgebung und Verwaltung gemacht, sondern er wirkt selbst an der Erfüllung der Kriterien mit, die der Staat als Anforderungsprofil für diejenigen aufstellt, die hier dauernd leben und arbeiten wollen. Ebenso stellt es keine Mißachtung der Menschenwürde dar, wenn der Staat rechtliche Kriterien festlegt, die den Anspruch auf Asyl oder Schutz vor Kriegsereignissen nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Erst recht kann die Menschenwürde nicht dadurch beeinträchtigt sein, daß ein Staat seine Grenzen  kontrolliert und nur  diejenigen einläßt, die nach juristischer Prüfung einen Anspruch auf Einreise haben, sei es weil ihnen nach der innerstaatlichen Rechtslage Asyl zu gewähren ist, sei es weil sie  im Rahmen internationaler Verträge vorübergehend Schutz vor Kriegsereignissen beanspruchen können, und sei es, weil sie vorübergehend zu Zwecken der Ausbildung oder des Broterwerbs einreisen wollen.

Mit dem Anspruch eines jeden Menschen auf Achtung seiner Menschenwürde wäre es lediglich nicht  vereinbar, würde man ihn ausschließlich deswegen abweisen, weil er  eine Eigenschaft hat, die er überhaupt nicht beeinflussen kann, etwa seine Herkunft. Damit würde er ja zum bloßen Objekt herabgewürdigt, anders als der, der nicht eingelassen wird, weil er nicht die Qualifikationen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist, die der betreffende Staat, in unserem Falle Deutschland,von den Menschen verlangt,  die Einlaß  begehren. Damit wäre es  also unzulässig, jemanden abzuweisen, weil er Schwarzafrikaner ist, denn das kann er niemals ändern. Zulässig ist es jedoch, jemanden aus Nigeria abzuweisen, weil er weder die rechtliche Qualifikation eines Bürgerkriegsflüchtlings oder politisch Verfolgten  aufweist, noch die berufliche Qualifikation, die von Einwanderern derzeit verlangt wird.

Gewissermaßen zum Buhmann  der politischen Linken, insbesondere ihrer Abteilung Flüchtlingslobby, ist der Österreicher Martin Sellner, Kopf der europaweiten „Identitären Bewegung“ geworden. Ihm und seinen Anhängern unterstellt man, eine völkische Politik zu betreiben, also Menschen alleine nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit und nicht nach individuellen, insbesondere auf dem eigenen Verhalten beruhenden Kriterien zu beurteilen. Vielmehr wolle man ethnisch reine Populationen in den jeweiligen Ländern erhalten. Sellner bestreitet dies mit Nachdruck, und die Publikationen seiner Bewegung geben das auch nicht her, jedenfalls nicht ohne weiteres. Auch wenn man sich auf die Autoren der sogenannten konservativen Revolution aus den zwanziger und dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts beruft, so ist damit zumindest nicht eindeutig gesagt, daß man eine Politik der ethnischen Reinhaltung propagiert. Denn das politische Ziel dieser Bewegung, eine unkontrollierte  Masseneinwanderung in die europäischen Länder zu verhindern, welche die Assimilationsgrenzen überschreitet und so Parallelgesellschaften bildet, ist eben nicht zwingend auf der Vorstellung ethnisch reiner Völker gegründet. Denn dieses Ziel  ist durchaus auch mit allgemein anerkannten Vorstellungen vereinbar, wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2017 ergibt, in dem es um die Frage ging, ob  der bayerische AfD-Politiker Peter Bystron vom Verfassungsschutz beobachtet werden darf, weil er Sympathien für die Identitäre Bewegung geäußert hat. Das Gericht führt dazu aus:

Was den zentralen Bestandteil der Ideologie der Identitären Bewegung, den Ethnopluralismus, angeht, ist dieses Konzept nach deren eigenem Verständnis nicht rassistisch, betont vielmehr in bewußter Abgrenzung zur „Multikulti-Ideologie“ die Bedeutung von „Abstammung“, „Kultur“und „Identität“. Unter Rückgriff auf diese an sich unverfänglichen Begriffe läßt sich eine restriktive Einwanderungspolitik begründen, was für sich betrachtet für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit irrelevant wäre, und es bestehen offenkundig auch Schnittmengen mit Konstrukten wie etwa dem Begriff der Leitkultur. Wegen der Fokussierung darauf, daß der Volksbegriff im wesentlichen ethnisch zu definieren sei,  ist das Konzept des Ethnopluralismus aber ersichtlich auch einer Auslegung zugänglich,  die mit der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und damit dem wesentlichen Element der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar wäre, wenn dies als Begründung für eine Ausgrenzung und Rechtlosstellung von Ausländern oder „nicht ethnisch Deutschen“ herangezogen würde, wie dies etwa bei der Programmatik der NPD der Fall ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß bei ambivalenten Äußerungen zugunsten des sich Äußernden die jeweils rechtlich unbedenkliche Auslegung zugrunde gelegt werden. Hier also eben nicht die „völkische“ Lesart.

Daraus folgt, daß die Begründung einer restriktiven Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik mit Kriterien abseits der bloßen ethnischen Identität sich im Rahmen des Menschenwürdebegriffs unserer Verfassung hält. Auch das Verlangen nach einer Assimilierung von Einwanderern an die einheimische Gesellschaft verstößt gerade nicht gegen den Anspruch, ihre Menschenwürde zu achten. Denn hier wird ein Verhalten eingefordert, und nicht eine individuell nicht veränderbare Eigenschaft des betreffenden Menschen mißbilligt und herabgewürdigt. Die einheimische, gewachsene Bevölkerung kann auch von hinzukommenden Menschen verlangen, sich ihr anzupassen, denn auch ihre Menschenwürde beinhaltet ihren Anspruch darauf, ihre eigene Identität bewahren zu können. Diese Identität äußert sich eben in der hergebrachten Lebensweise und Kultur. Diese auch für Kinder, Enkel und nachfolgende Generationen  bewahren zu wollen, ist ein zutiefst menschliches Anliegen und grenzt niemanden aus. Im Gegenteil, es ist gleichzeitig die Einladung dazu, Teil dieser Gemeinschaft werden zu können.

Man soll sich also von denen, die aus durchsichtigen Gründen den politischen Gegner in die rechtsextreme und damit verfassungsfeindliche Ecke stellen wollen, nicht in das sprichwörtliche Bockshorn jagen lassen. Vielmehr soll man ihre Auslassungen als das werten, was sie sind: dummes Zeug.


Empörung

Wer sich außerhalb des politisch korrekten Meinungsspektrums bewegt, muß mit heftigen Vorwürfen rechnen. Wenn schon nicht die Nazikeule auf ihn niedersaust, so sieht er sich mindestens dem Vorwurf ausgesetzt, seine Äußerungen über dieses und jenes verletzten die Menschenwürde. Zwei Beispiele aus jüngster Zeit belegen das eindrucksvoll. In Bremen weist eine kleine Partei darauf hin, daß jugendliche Asylbewerber trotz schwerster Straftaten kaum mit Strafverfolgung oder gar Ausweisung zu rechnen haben. Weil dort zur Zeit Wahlkampf ist, liest man auf einem ihrer Plakate vor dem Hintergrund eines als Haftanstalt erkennbaren Gebäudes „Vollzug statt Schöner Wohnen“. Natürlich ist das eine wahlkampftypische griffige Formulierung, trifft aber auch den Kern des Problems, das diese Partei im Wahlkampf aufgreift. Die mediale Empörung ist erwartbar schrill ausgefallen. „Menschenverachtend“ sei das, so tönen Politiker und Journalisten. Ein weiteres Beispiel. Ein Mainzer Dachdecker wirbt für sein Unternehmen mit der grafischen Darstellung eines Schwarzafrikaners, der als solcher mit wulstigen Lippen und großen Ohrringen gezeichnet wird. Dieses Firmenlogo hat vor Jahrzehnten sein Großvater, der legendäre Karnevalist Ernst Neger, gewählt. Daß sein Enkel daran nicht rühren will, ist verständlich. Rassismus sei das, muß er sich anhören, eine Verletzung ihrer Grundrechte konstatieren organisierte Schwarzafrikaner. Die Grafik soll wohl genauso auf dem Altar der political correctness verbrannt werden, wie der Sarotti-Mohr, den bald nur noch die Älteren kennen werden.

Wer noch nicht verbildet ist, reibt sich verwundert die Augen. Warum es menschenverachtend sein soll, für Straftäter Strafvollzug zu fordern, erschließt sich auch bei angestrengtem Nachdenken nicht. Wieso eine Grafik in der Art des Sarotti-Mohrs rassistisch sein und gar die Grundrechte verletzen soll, ebensowenig. Das macht auch nichts, denn dazu erläutern uns die erwähnten organisierten Schwarzafrikaner, das könne natürlich nur verstehen, wer selbst Rassismuserfahrung habe. Aha. Wir brauchen also nicht zu verstehen, warum wir etwas nicht dürfen. Wir müssen nur den Weisungen der Leute folgen, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen.

Natürlich sind diese Vorwürfe absurd. Sie wären auch der Rede nicht wert, wenn es sich dabei nur um die Hirngespinste von Außenseitern handeln würde. Indessen handelt es sich aber leider um das, was die Juristen die „herrschende Meinung“ nennen. Doch entwertet gerade das Ausmaß der Empörung mit ihrer ebenso penetranten wie permanenten Klage über angeblich verletzte Menschenrechte ihr Anliegen auch da, wo es ausnahmsweise einmal berechtigt ist. Denn in unserer Verfassung steht der Schutz der Menschenwürde aus gutem Grund an prominentester Stelle in ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1. Sie ist auch durch nichts und niemanden beschränkt und antastbar. Juristen sprechen von der Menschenwürde als absolutem Recht. Aber gerade daraus folgt auch denknotwendig, daß man sie nicht allenthalben als Argument einsetzen kann. Vielmehr verhält es sich mit ihr wie mit einem kostbaren Gefäß, das nur selten aus dem Schrank geholt und für seinen profanen Zweck verwendet wird. Führende Verfassungsjuristen formulieren das zum Beispiel so: „In der besonderen Stellung der Menschenwürde in den Verfassungstexten kommt zugleich zum Ausdruck, daß die Menschenwürde nicht beliebig und inflationär gegen jede denkbare Unannehmlichkeit eingesetzt werden soll.“ (Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte S. 353). Doch daran halten sich offenbar nur die wenigsten. So rügt Eric Hilgendorf, Ordinarius für Strafrecht und Rechtstheorie an der Universität Würzburg, in seinem Aufsatz „Die mißbrauchte Menschenwürde“ aus dem Jahre 1999: „Nicht wenige scheinen die Menschenwürde als Passepartout für sämtliche rechtspolitischen Fragen mit Grundlagenbezug anzusehen…Die Menschenwürde wird zur „kleinen Münze“ herabgestuft, zur Floskel für Sonntagsredner. Schlimmstenfalls könnte die Berufung auf die Menschenwürde in den Geruch der Beliebigkeit und Scharlatanerie geraten:“ Tatsächlich ist hier äußerste Zurückhaltung angebracht. Der große Verfassungsjurist Günter Dürig hat zum richtigen Umgang mit diesem Menschenrecht die sog. Objektformel in die Rechtswissenschaft eingeführt. Danach ist die Menschenwürde getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. Ins Positive gewendet geht es doch nur um ganz elementare Dinge wie das Existenzminimum, das Recht auf die eigene Persönlichkeit und den Status als Rechtssubjekt und nicht eines bloßen Objekts. Um die Menschenwürdegarantie nicht auszuweiten und ihr damit die Durchschlagskraft zu nehmen, sollte ein Menschenwürdeverstoß allerdings nur bei gravierenden Verletzungen dieser Schutzgüter angenommen werden, so Hilgendorf in dem erwähnten Aufsatz.

Eine verbale Abrüstung tut not. Überall die Menschenwürde in Gefahr zu sehen, ist kontraproduktiv. Ebenso wie die allzu häufig Fehlalarm gebende Diebstahlsicherung im Auto nicht mehr beachtet wird, kann der allenthalben aus vergleichsweise nichtigem Anlaß erhobenen Vorwurf der Menschenwürdeverletzung noch ernstgenommen werden. Und noch schlimmer ist es, wenn berechtigte oder auch nur tolerierbare Meinungsäußerungen fälschlich mit dem Etikett der Menschenrechtsverletzung versehen werden. Doch Einsicht setzt Verstand voraus. Den sucht man bei politisch korrekten Zeitgenossen meist vergebens.