Ist Einwanderung ein Menschenrecht?

Kritikern der Merkel’schen Migrationspolitik wird neuerdings gerne vorgeworfen, mit ihrer Ablehnung der massenhaften, praktisch kaum kontrollierten Zuwanderung die Menschenwürde der Migranten zu verletzen, gleich ob Asylsuchende, wirkliche oder vermeintliche Bürgerkriegsflüchtlinge oder gar fraglos Armutsflüchtlinge. Schließlich schütze Art. 1 des Grundgesetzes die Menschenwürde aller Menschen, nicht nur der Deutschen, oder gar nur der ethnisch Deutschen. Dieser Vorwurf führt bewußt in die Irre und dient offensichtlich nur dazu, ein berechtigtes politisches Anliegen in den Bereich des Rechtsextremismus zu schieben und damit zu diskreditieren. Doch zeigt die nähere Betrachtung dieser grundlegenden Vorschrift unserer Verfassung die Haltlosigkeit dieses Vorwurfs.

Zunächst einmal muß der Text der Vorschrift gelesen werden:

Art.1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wie alle Gesetzestexte bedarf auch dieser der Auslegung. Was heißt eigentlich Menschenwürde, was sind eigentlich Menschenrechte? Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus der Menschenwürde nach seinem Verständnis  der Anspruch eines jeden Menschen, in allen staatlichen Verfahren stets als Subjekt und nie als bloßes Objekt behandelt zu werden.  Jeder einzelne Mensch hat damit ein Mitwirkungsrecht, er muß staatliches Verhalten, das ihn betrifft, selbst beeinflussen können. Nach Auffassung des Bonner Verfassungsrechtslehrers Matthias Herdegen sind trotz des kategoriealen Würdeanspruchs aller Menschen Art und Maß des Würdeschutzes für Differenzierungen durchaus offen, die den konkreten Umständen Rechnung tragen. Daraus folgt zum Beispiel, daß der Staat seine Entscheidung darüber, ob der einen Einwanderer aufnehmen will, davon abhängig machen kann, ob und in welchem Ausmaß dieser Mensch berufliche Qualifikationen erworben hat, und weiter, ob er sein Verhalten an den Maßstäben ausrichtet, die in diesem Staat allgemein gelten. Damit wird eben dieser einwanderungswillige Mensch nicht zum bloßen Objekt staatlicher Gesetzgebung und Verwaltung gemacht, sondern er wirkt selbst an der Erfüllung der Kriterien mit, die der Staat als Anforderungsprofil für diejenigen aufstellt, die hier dauernd leben und arbeiten wollen. Ebenso stellt es keine Mißachtung der Menschenwürde dar, wenn der Staat rechtliche Kriterien festlegt, die den Anspruch auf Asyl oder Schutz vor Kriegsereignissen nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Erst recht kann die Menschenwürde nicht dadurch beeinträchtigt sein, daß ein Staat seine Grenzen  kontrolliert und nur  diejenigen einläßt, die nach juristischer Prüfung einen Anspruch auf Einreise haben, sei es weil ihnen nach der innerstaatlichen Rechtslage Asyl zu gewähren ist, sei es weil sie  im Rahmen internationaler Verträge vorübergehend Schutz vor Kriegsereignissen beanspruchen können, und sei es, weil sie vorübergehend zu Zwecken der Ausbildung oder des Broterwerbs einreisen wollen.

Mit dem Anspruch eines jeden Menschen auf Achtung seiner Menschenwürde wäre es lediglich nicht  vereinbar, würde man ihn ausschließlich deswegen abweisen, weil er  eine Eigenschaft hat, die er überhaupt nicht beeinflussen kann, etwa seine Herkunft. Damit würde er ja zum bloßen Objekt herabgewürdigt, anders als der, der nicht eingelassen wird, weil er nicht die Qualifikationen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist, die der betreffende Staat, in unserem Falle Deutschland,von den Menschen verlangt,  die Einlaß  begehren. Damit wäre es  also unzulässig, jemanden abzuweisen, weil er Schwarzafrikaner ist, denn das kann er niemals ändern. Zulässig ist es jedoch, jemanden aus Nigeria abzuweisen, weil er weder die rechtliche Qualifikation eines Bürgerkriegsflüchtlings oder politisch Verfolgten  aufweist, noch die berufliche Qualifikation, die von Einwanderern derzeit verlangt wird.

Gewissermaßen zum Buhmann  der politischen Linken, insbesondere ihrer Abteilung Flüchtlingslobby, ist der Österreicher Martin Sellner, Kopf der europaweiten „Identitären Bewegung“ geworden. Ihm und seinen Anhängern unterstellt man, eine völkische Politik zu betreiben, also Menschen alleine nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit und nicht nach individuellen, insbesondere auf dem eigenen Verhalten beruhenden Kriterien zu beurteilen. Vielmehr wolle man ethnisch reine Populationen in den jeweiligen Ländern erhalten. Sellner bestreitet dies mit Nachdruck, und die Publikationen seiner Bewegung geben das auch nicht her, jedenfalls nicht ohne weiteres. Auch wenn man sich auf die Autoren der sogenannten konservativen Revolution aus den zwanziger und dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts beruft, so ist damit zumindest nicht eindeutig gesagt, daß man eine Politik der ethnischen Reinhaltung propagiert. Denn das politische Ziel dieser Bewegung, eine unkontrollierte  Masseneinwanderung in die europäischen Länder zu verhindern, welche die Assimilationsgrenzen überschreitet und so Parallelgesellschaften bildet, ist eben nicht zwingend auf der Vorstellung ethnisch reiner Völker gegründet. Denn dieses Ziel  ist durchaus auch mit allgemein anerkannten Vorstellungen vereinbar, wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2017 ergibt, in dem es um die Frage ging, ob  der bayerische AfD-Politiker Peter Bystron vom Verfassungsschutz beobachtet werden darf, weil er Sympathien für die Identitäre Bewegung geäußert hat. Das Gericht führt dazu aus:

Was den zentralen Bestandteil der Ideologie der Identitären Bewegung, den Ethnopluralismus, angeht, ist dieses Konzept nach deren eigenem Verständnis nicht rassistisch, betont vielmehr in bewußter Abgrenzung zur „Multikulti-Ideologie“ die Bedeutung von „Abstammung“, „Kultur“und „Identität“. Unter Rückgriff auf diese an sich unverfänglichen Begriffe läßt sich eine restriktive Einwanderungspolitik begründen, was für sich betrachtet für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit irrelevant wäre, und es bestehen offenkundig auch Schnittmengen mit Konstrukten wie etwa dem Begriff der Leitkultur. Wegen der Fokussierung darauf, daß der Volksbegriff im wesentlichen ethnisch zu definieren sei,  ist das Konzept des Ethnopluralismus aber ersichtlich auch einer Auslegung zugänglich,  die mit der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und damit dem wesentlichen Element der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar wäre, wenn dies als Begründung für eine Ausgrenzung und Rechtlosstellung von Ausländern oder „nicht ethnisch Deutschen“ herangezogen würde, wie dies etwa bei der Programmatik der NPD der Fall ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß bei ambivalenten Äußerungen zugunsten des sich Äußernden die jeweils rechtlich unbedenkliche Auslegung zugrunde gelegt werden. Hier also eben nicht die „völkische“ Lesart.

Daraus folgt, daß die Begründung einer restriktiven Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik mit Kriterien abseits der bloßen ethnischen Identität sich im Rahmen des Menschenwürdebegriffs unserer Verfassung hält. Auch das Verlangen nach einer Assimilierung von Einwanderern an die einheimische Gesellschaft verstößt gerade nicht gegen den Anspruch, ihre Menschenwürde zu achten. Denn hier wird ein Verhalten eingefordert, und nicht eine individuell nicht veränderbare Eigenschaft des betreffenden Menschen mißbilligt und herabgewürdigt. Die einheimische, gewachsene Bevölkerung kann auch von hinzukommenden Menschen verlangen, sich ihr anzupassen, denn auch ihre Menschenwürde beinhaltet ihren Anspruch darauf, ihre eigene Identität bewahren zu können. Diese Identität äußert sich eben in der hergebrachten Lebensweise und Kultur. Diese auch für Kinder, Enkel und nachfolgende Generationen  bewahren zu wollen, ist ein zutiefst menschliches Anliegen und grenzt niemanden aus. Im Gegenteil, es ist gleichzeitig die Einladung dazu, Teil dieser Gemeinschaft werden zu können.

Man soll sich also von denen, die aus durchsichtigen Gründen den politischen Gegner in die rechtsextreme und damit verfassungsfeindliche Ecke stellen wollen, nicht in das sprichwörtliche Bockshorn jagen lassen. Vielmehr soll man ihre Auslassungen als das werten, was sie sind: dummes Zeug.


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