Üble Nachrede statt demokratischer Wettbewerb

Nun ist es amtlich. Die AfD wird vom Verfassungsschutz beobachtet. Alles klar? Nichts ist klar. Nein, eines ist klar: Die Parteien des Wahren, Guten und Schönen mißbrauchen ihre Macht. Weil die Wähler ihnen immer noch in Scharen weglaufen und den Heerscharen Luzifers per Wahlzettel die Türen ins bundesrepublikanische Paradies öffnen. Und weil die Wähler das tun, wenn man auch mit Engelszungen redet. Da ist natürlich Schluß mit Lustig. Jetzt wird es ernst. Die Rednerpulte werden weggeräumt und die Kanonen aufgestellt. Wenn sich die Satansbrut nicht von selbst verkrümelt, dann wird sie eben niederkartätscht. Die Kanonen heißen Ämter für den Verfassungsschutz, und die verschießen Explosivgeschosse namens „Prüfauftrag“ und „Beobachtung“. Damit werden wir euch schon klein kriegen, ihr „brauner Dreck“! (Söder), ihr seid ja „offen nationalsozialistisch“! (Merz). Zitate von politischen Stinktieren wie Stegner wollen wir mal höflich weglassen.

Völlig klar ist auch, daß es nicht darum geht, ob die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder nicht. Natürlich spielt es auch keine Rolle, daß die AfD jedenfalls im Ganzen nicht einmal entfernt die juristischen Kriterien der Verfassungsfeindlichkeit erfüllt. Deswegen gibt es ja auch nur den Prüfauftrag. Aber das genügt ja schon, wenn es öffentlich gemacht wird. Die üble Nachrede reicht allemal zur Erreichung des Zwecks.  Es geht allein um ihre politische Vernichtung. Dazu wird eben das Bundesamt für den Verfassungsschutz benutzt. Es handelt sich ja schließlich dabei um eine Behörde, die von einem weisungsunterworfenen Beamten geführt wird. Dabei spielt es auch schon keine Rolle mehr, ob tatsächlich der Bundesinnenminister als Dienstvorgesetzter  des Präsidenten dieser Behörde ihm die förmliche Weisung erteilt hat, nun die AfD zu beobachten und dies bekannt zu geben oder nicht. Der neue Präsident des Bundesverfassungsschutzes weiß ganz genau, was der Bundesinnenminister und die gesamte Bundesregierung von ihm erwarten. Die können auch mit dem vorauseilenden Gehorsam des Behördenleiters rechnen, der als politischer Beamter nun einmal jederzeit auch ohne Angabe von Gründen gefeuert werden kann. Der Mann hat ja gewissermaßen aus der Proszeniumsloge beobachten können, was seinem seitherigen Chef und nunmehrigen Vorgänger im Amt passiert ist.

Doch was ist da wirklich dran?

Bei der Beobachtung durch den Verfassungsschutz wie auch der Vorstufe dazu, der Prüfung, ob eine Beobachtung angezeigt ist, handelt es sich natürlich um behördliche Maßnahmen. Verwaltungsbehörden, und dazu gehören natürlich auch die Verfassungsschutzämter, sind an Recht und Gesetz gebunden. Die Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder beschreiben die Aufgaben dieser Behörden. Danach haben sie selbstverständlich, dafür sind sie ja überhaupt da, stets und ständig die politische Landschaft zu beobachten und dann, wenn Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen irgendwelcher Einzelpersonen oder Personenzusammenschlüsse bestehen, gegebenenfalls offene Quellen systematisch auszuwerten oder gar zusätzlich nachrichtendienstliche Mittel, sprich V-Leute, einzusetzen. Dabei unterliegen sie ebenso selbstverständlich der Kontrolle durch die Gerichte. Wir sind ja schließlich hier in einem Rechtsstaat, Gott sei Dank. Und der Maßstab der Gerichte für die Überprüfung der Tätigkeit des Verfassungsschutzes ist selbstverständlich die Verfassung und nichts anderes. Dabei entscheiden die Gerichte eigenverantwortlich. Insbesondere sind sie nicht an die rechtliche Beurteilung der Verfassungsschutzämter gebunden. In einschlägigen Verfahren stehen diese nämlich prozessual auf Antragsgegner- bzw. Beklagtenseite. Mitnichten sind sie etwa als Sachverständige anzuhören.

Dabei sind weiter zwei Dinge zu unterscheiden. Das eine ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Tätigkeit dieser Ämter im Einzelfall. Die Frage also, ob sie tatsächlich einen rechtlich handfesten Grund für ihr Tätigwerden haben. Ob also zum Beispiel genügende Verdachtsmomente dafür bestehen, daß eine Einzelperson oder ein Personenzusammenschluß verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Ist das nach eigenverantwortlicher Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall, so untersagt es dem betreffenden Bundes- oder Landesamt für den Verfassungsschutz die Beobachtung der betroffenen Person oder Personenmehrheit. Das andere ist die Bekanntmachung dieser Tätigkeit. Denn diese Bekanntmachung ist ebenso Verwaltungshandeln wie  die Beobachtungstätigkeit mit welchen Mitteln auch immer. In ihr liegt auch eine eigene Beschwer. Beschwer ist der juristische Fachausdruck für die Belastung oder den Nachteil, der dem betroffenen Bürger durch das Handeln einer Verwaltungsbehörde entsteht. Es ist klar, daß  einem Bürger kein Nachteil dadurch entsteht, daß eine Verfassungsschutzbehörde ihn tatsächlich beobachtet, mit welchen Mitteln auch immer, unter Nutzung offener Quellen oder nachrichtendienstlich. Denn das erfährt er regelmäßig nicht einmal selbst.

Öffentlich bekannt wird es naturgemäß ebenfalls nicht. Wird hingegen von der Behörde bekannt gegeben, daß sie gegen  einen Bürger oder einen Verein, gar gegen eine politische Partei im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages tätig wird, so stellt dies  selbstverständlich einen erheblichen Nachteil für den oder die Betroffenen dar.  Denn von dieser Minute an  haftet ein Makel  an diesen Personen,  die nun zum Objekt staatlichen Handelns in Form  verfassungsschützender Maßnahmen geworden sind. Wer vom Verfassungsschutz beobachtet wird, gilt in der wenig differenzierenden Öffentlichkeit schon deswegen als mindestens zwielichtig, wahrscheinlich sogar als politischer Extremist, jedenfalls als Mensch, mit dem man besser nichts zu tun hat.

Genau hier liegt auch im vorliegenden Fall der sprichwörtliche Hund begraben. Und genau das ist auch die böse Absicht, die dahinter steckt. Merkel, Scholz, Seehofer und Co. ebenso wie  die übrige politische Konkurrenz wiegen sich in der Hoffnung, daß der AfD nun Mitglieder in Scharen davonlaufen werden, weil sie nun berufliche (Beamte, Sodaten, Richter, aber auch Angestellte in der freien Wirtschaft) oder auch geschäftliche Nachteile besorgen müssen, oder überhaupt Sorge um ihr gesellschaftliches Ansehen und ihre Familie haben. Vor allem aber erhofft man sich  davon eine gründliche und nachhaltige Abschreckung der Wähler. Steht eine Partei erst einmal im Geruch  der Verfassungsfeindlichkeit, braucht man sich nicht weiter um sie zu kümmern. Der Absturz in das 0,x % Ghetto der sogenannten Sonstigen bei der nächsten Wahl ist sicher. NPD und Co. lassen grüßen. Das ist natürlich das Verhaltensmuster, das die Politik insgesamt als schmutziges Geschäft erscheinen läßt und weswegen unsere Eltern uns davor gewarnt haben, in die Politik zu gehen. In der Tat kann sich ein anständiger Mensch nicht mit denen gemein machen, die zu solchen Methoden greifen.

Doch kehren wir zurück  zum Recht. Wie gesagt, handeln die Verfassungsschutzämter nicht im luftleeren Raum. Ihre Maßnahmen sind justiziabel, wie das so schön heißt. Wer da überzieht, wird eben von den Gerichten zurückgepfiffen. Das ist auch den Verantwortlichen der AfD gut bekannt.  Der bayerische AfD Politiker Petr Bystron wurde im Sommer 2017 von der Nachricht überrascht, daß das bayerische Landesamt für den Verfassungsschutz ihn beobachte, weil dieses Amt das dann auch öffentlich bekannt gegeben hatte.  Dagegen wandte sich  der Politiker und beantragte beim Verwaltungsgericht München, dem bayerischen Landesamt für den Verfassungsschutz zu untersagen, ihn zu beobachten, mindestens jedoch dies auch öffentlich bekannt zu machen.

Das Verwaltungsgericht München entschied mit Beschluß vom 28.07.2017, Az. M 22 E 17.1861, daß nach Sachlage zwar nicht zu beanstanden sei, daß das Amt aus seiner Sicht genügend Anhaltspunkte für eine Beobachtung des Politikers gesehen habe, daß es jedoch von Rechts wegen nicht angehe, diese Beobachtung öffentlich bekannt zu machen. Denn dies sei ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Politikers und benachteilige auch seine Partei unangemessen, insbesondere im Hinblick auf anstehende Wahlen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Tatsache der Beobachtung öffentlich gemacht werden müsse, denn jedenfalls mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Politikers und die von der Verfassung garantierte Stellung seiner Partei sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der  diese Eingriffe in die Rechte des Politikers und seiner Partei notwendig mache. Wörtlich erklärt das Gericht:

Wer vom Verfassungsschutz als für den Rechtsstaat gefährlich eingestuft wird – in diesem Sinne wird die Öffentlichkeit auch Ausführungen zu Verdachtsfällen verstehen –, ist in der Teilhabe am politischen Meinungsbildungsprozeß und am öffentlichen Leben erheblich behindert. Bei einer Verdachtsberichterstattung ist daher Sorgfalt und Zurückhaltung angebracht, eröffnet sie doch weiträumige Möglichkeiten für Irrtum und Mißbrauch und bewirkt regelmäßig eine „Stigmatisierung“ in der Öffentlichkeit, die schwerlich rückgängig gemacht werden kann, und die durch ein Aufrechterhalten und Wiederholen noch intensiviert wird. Dies gilt im Falle des Antragstellers umso mehr, als die wiederholte Bekanntgabe seiner Beobachtung seine Handlungsoptionen im politischen Meinungsstreit erheblich beeinträchtigen dürfte und damit zumindest faktisch auch die von ihm repräsentierte Partei und insoweit – insbesondere mit Blick auf die anstehende Bundestagswahl – auch die Chancengleichheit von Parteien (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) und das in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und die integrative Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen tangiert werden. Diesen gewichtigen Nachteilen für den Antragsteller (und seine Partei) durch die Bekanntgabe der personenbezogenen Daten stehen keine überwiegenden Interessen der Allgemeinheit gegenüber, die eine Bekanntgabe der Daten nahe legen würden. Der Verfassungsschutz kann seiner Aufklärungsaufgabe auch ohne konkrete Bezugnahme auf den Antragsteller und seine Äußerungen genügen.“

Der Beschluß des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig geworden. Angesichts der wirklich glasklaren Rechtslage wäre ein Rechtsmittel dagegen auch  ohne Chancen gewesen.

Im November 2018 hat das bayerische Landesamt für den Verfassungsschutz die Beobachtung des Herrn Bystron auch sang- und klanglos eingestellt. Wohl eher zur Gesichtswahrung hat es zur Begründung dieses Schrittes erklärt,  zwischenzeitlich sei  der Politiker ja in den Bundestag gewählt worden. Da müßten nun andere Maßstäbe gelten.

Es bleibt abzuwarten, ob auch im vorliegenden Fall das zuständige Verwaltungsgericht angerufen wird. Jedenfalls hinsichtlich der Veröffentlichung des sogenannten Prüfauftrages und der teilweisen Beobachtung wäre es doch sehr verwunderlich, wenn das vom Gericht nicht verboten würde. Was jedenfalls jetzt schon feststeht ist, daß im deutschen Politiktheater ein veritables Schurkenstück gegeben wird. Die literarischeQualität von Schillers Räubern hat es jedenfalls nicht. Doch wer die Kanaille ist, das liegt auf der Hand.


   

Ein Gedanke zu „Üble Nachrede statt demokratischer Wettbewerb

  1. Peter Schönfelder

    Sehr geehrter Herr Thesen,

    nachdem ich Ihr Buch „Deutschland stürzt ab“ gelesen habe, bin ich nun auf Ihre Homepage gestoßen. Auch dieser Beitrag ist sehr erhellend.

    Schamlos spannt die etablierte Polit-Kaste Behörden für ihre Zwecke ein. Von Gewaltenteilung kann daher kaum noch die Rede sein. Selbst das BVerfG macht man sich zum Untertan. Egal ob die Gebrüder Kirchhoff, die die GEZ-Kritiker abblitzen lassen oder der neue Mann, der jetzt über Hartz IV Sanktionen urteilen darf, die er vor Kurzem noch in anderer Position befürwortet hat. Ein mediales Schmierenstück lieferte am 13.01.19 wieder einmal Herr Walde im ZDF ab, in dem er Frau Wagenknecht in die Rechte Ecke schob. Vor 1,5 Jahren im „Sommerinterview“ mit Frau Wagenknecht sprach er ihr die Regierungsfähigkeit ab, weil sie der NATO kritisch gegenübersteht.

    Als abhängig Beschäftigter, bin ich von Natur aus eher links und für einen starken, auf breiten Fundament stehenden Sozialstaat. Regierungskritische Berichterstattung finde ich seit einiger Zeit jedoch eher in konservativen Publikationen (Preußische Allgemeine, Junge Freiheit, Bücher). Das macht mich irgendwie stutzig.

    Mit freundlichen Grüßen aus der Kurpfalz.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar zu Peter Schönfelder Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert