Wen darf man was nennen?

In der unsäglichen Debatte um die Bezeichnung der AfD als „Nazi-Partei“ wird zur Verteidigung dieses Sprachgebrauchs so gern wie falsch angeführt, daß man laut Gerichtsbeschluß ja auch Björn Höcke als Faschisten und Alice Weidel als Nazi-Schlampe bezeichnen dürfe. Damit will man dem Publikum weismachen, daß derjenige, den man mit einem solchen Begriff bezeichnen darf, auch tatsächlich unter diese Begrifflichkeit fällt. Wer Faschist genannt werden darf, der ist nach dieser Logik natürlich ein solcher.

Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

Das ist falsch. Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß die Gerichte streng zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterscheiden. Eine Tatsachenbehauptung ist zum Beispiel: Herr A hat bei seinem Arbeitgeber B Geld unterschlagen. Denn diese Behauptung  ist nachprüfbar und somit der Beweis zu führen, ob sie richtig oder falsch ist. Dabei muß dann derjenige, der diese Behauptung aufstellt, auch beweisen, daß sie in der Sache zutrifft. Etwas anderes ist zum Beispiel die Äußerung,  Herr A sei ein Flegel. Das ist eine bloße Meinungsäußerung, denn man kann nicht nachprüfen, ob Herr A ein Flegel ist. Unter einem Flegel  kann man Menschen mit sehr unterschiedlichem Verhalten verstehen, landläufig ausgedrückt, ist es Geschmackssache, ob man jemanden für einen Flegel hält oder nicht. Gerichtlich nachprüfbare Tatsachen, die dieses Urteil zulassen, gibt es nicht.

Das Grundgesetz schützt (fast) jede Meinungsäußerung

Was die Meinungsäußerungen angeht, so sind sie von Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes besonders geschützt. Denn nach richtiger Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist sie gewissermaßen das Lebenselixier der Demokratie. Unerheblich ist die Qualität der Äußerung, ob etwa geäußerte Gründe emotional oder rational sind, und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werden. Die subjektive Meinung darf gerade in Streitpunkten des allgemeinen Interesses hart, scharf und überspitzt sein. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht es zum Beispiel dem Schriftsteller Ralph Giordano erlaubt, den verstorbenen bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß einen „Zwangsdemokraten“ zu nennen. Dieser Begriff kann ohne weiteres so verstanden werden, daß die betreffende Person nur unter äußerem Zwang sich  wie ein Demokrat verhält, innerlich jedoch keiner ist.  Auch hier wird deutlich, daß eine sachliche Nachprüfung praktisch nicht möglich ist. Vor allem aber privilegiert das Bundesverfassungsgericht gerade im politischen Meinungskampf auch  überspitzte und polemische Äußerungen.

Kunst, besonders Satire, darf alles

Besonders geschützt ist nach Art. 5 Abs. 3 GG die Kunstfreiheit. Darunter fällt auch die Satire, denn dabei handelt es sichum eine spezielle Gattung der Kunst. Weil auch Jan Böhmermann deswegen als Künstler durchgeht, konnte jedenfalls zu geringen Teilen sein nicht nur geschmackloses, sondern zum größten Teil beleidigendes Gedicht über den türkischen Präsidenten Erdogan als grundgesetzlich geschützte Satire durchgehen. Dies betraf die Zeilen: „Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan der Präsident. Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt.“ Zumindest letzteres wäre wohl als Tatsachenbehauptung (er ist ein Sadomasochist) zu werten, wenn es sich nicht um Satire handelte. Mangels Beweises wäre es dann auch zu verbieten. Aber Satire darf alles, sprach Tucholsky. Natürlich ist auch nicht alles Satire, und so wurde der größte Teil der Böhmermann´schen Jauche verboten.

Ebenfalls als Satire ging nach Auffassung der Hamburger Gerichte die Sudelei eines  NDR-Moderators durch, der die AfD-Politikerin Weidel als „Nazi-Schlampe“ tituliert hatte. Anlaß dieser Äußerung war eine Parteitagsrede der Politikerin, in der sie unter anderem gefordert hatte, die  politische Korrektheit auf den Müllhaufen der Geschichte zu werfen. Der Moderator kommentierte das mit den Worten: „Jawoll, Schluß mit der politischen Korrektheit! Laßt uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!“ Die Gerichte kamen dann zu einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Letztlich beziehe sich die umstrittene Äußerung mit den Begriffen „Nazi“ und „Schlampe“ in klar erkennbarer satirischer Weise auf die zitierte Forderung der Politikerin. Erkennbar gehe es nicht darum, daß sie hinter dem Leitbild des Nationalsozialismus stehe oder persönlich Anlaß für die Bezeichnung als „Schlampe“ gegeben hätte. Satire darf eben alles. Insbesondere haben Gerichte nicht über Fragen von Anstand, Geschmack und Niveau zu entscheiden.

Die Meinungsäußerung mit Tatsachenkern: Höcke ist ein Faschist

Etwas anderes gilt für die Bezeichnung des AfD-Politikers Höcke als Faschist. Das wollte man bei einer Demonstration gegen ihn thematisieren, was die zuständige Stadtverwaltung unter dem Blickwinkel der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung verbieten wollte. Das Verwaltungsgericht Meiningen verwarf das jedoch mit Beschluß vom 26. September 1999 und gab der Meinungsfreiheit gerade im politischen Meinungskampf den Vorzug. Es handele sich nicht um bloße persönliche Herabsetzung, sondern um eine politische Bewertung, die nicht ganz ohne Veranlassung durch Höcke formuliert worden sei. Es handelt sich dabei um eine besonders anspruchsvolle rechtsdogmatische Konstruktion des Bundesverfassungsgerichts: die Meinungsäußerung mit Tatsachenkern. Gewissermaßen das juristische Hochreck. Die tragenden Gründe dieser Entscheidung sind durchaus aufschlußreich:

Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, die Bezeichnung „Faschist“ setze an realen Handlungen und Äußerungen Höckes an, die auch als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden könnten. Er sei einer der Sprecher der AfD Thüringen und seit der Landtagswahl 2014 deren Fraktionsvorsitzender im Thüringer Landtag. Mit der sogenannten Erfurter Resolution habe er die AfD Strömung „Der Flügel“ begründet. Auch durch eine Reihe von Sozialwissenschaftlern und Historikern werde eine offene Übernahme von faschistischen, rassistischen, antisemitischen und geschichtsrevisionistischen Aussagen des deutschen Nationalsozialismus festgestellt. Im Juli 2018 sei sein Buch mit dem Titel: „Nie zweimal in denselben Fluß“ im Manuscriptum-Verlag erschienen. Es handele sich um ein rund 300-seitiges Interview. Dieses Buch bestätige insgesamt eine faschistische Agenda des Herrn Höcke. Nach seiner Auffassung sei letztlich ein neuer Führer erforderlich, Teile der Bevölkerung sollten ausgeschlossen werden, insbesondere Migranten. In rassistischer Diktion wettere er gegen den angeblich bevorstehenden „Volkstod“ durch den „Bevölkerungsaustausch“. Gegenüber Andersdenkenden gelte: „Brandige Glieder können nicht mit Lavendelwasser kuriert werden, wußte schon Hegel.“ Bezogen auf die von ihm angestrebte Umwälzung stellte er fest, „daß wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind mitzumachen.“ Er denke an einen „Aderlaß“. Diejenigen Deutschen, die seinen politischen Zielen nicht zustimmten, würden aus seinem Deutschland ausgeschlossen werden. Er trete für die „Reinigung“ Deutschlands ein. Mit „starkem Besen“ sollten „eine feste Hand“ und ein „Zuchtmeister“ den Saustall ausmisten. Bezogen auf den Hitler-Faschismus sei dieser für ihn vor allem die katastrophale Niederlage von 1945. Schlimm sei gewesen, daß Deutschland den Weltkrieg verloren habe. In Dresden habe er eine „erinnerungspolitische Wende um 180°“ gefordert, was heiße, die Zeit des Hitler-Faschismus positiv zu betrachten, was auch insgesamt man aus seiner Dresdner Rede herausgelesen könne. Dort fände sich auch eine Verherrlichung des Faschismus. Das Holocaust-Denkmal in Berlin bezeichnete er als Schandmal. Er setzte immer wieder am faschistischen Sprachduktus an: „Ich will, daß Magdeburg und daß Deutschland nicht nur eine tausendjährige Vergangenheit haben. Ich will, daß sie noch eine tausendjährige Zukunft haben, und ich weiß, ihr wollt das auch! Zu Hitler erklärte er, daß Hitler als absolut böse dargestellt wird, und daß dies nicht so schwarz und weiß sei. Im Kontext vieler anderer Aussagen sei immer wieder eine Verharmlosung und Relativierung Hitlers und des Dritten Reiches erfolgt.

Eine nicht grundlos gewählte Bezeichnung

Damit hatte die Antragstellerin (die Veranstalterin der Anti-Höcke-Demonstration) nach Auffassung des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht, daß ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen sei, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruhe, und daß es eben halt hier um eine politische Auseinandersetzung in der Sache, nicht allein um die persönliche Herabsetzung des Herrn Höcke gehe.

Wer redet wie Nazis damals geredet haben… 

In der Sache selbst ist dem Gericht natürlich zuzustimmen. Ich muß an dieser Stelle nicht im einzelnen  erläutern, warum die zitierten Äußerungen des Herrn Höcke zumindest  eine Affinität  zum Nationalsozialismus vermuten lassen. Wer so redet, denkt wohl auch so. Einem Oberstudienrat, der unter anderem das Fach Geschichte gibt, muß man auch  unterstellen, daß er weiß, was er sagt, vor allem wie es verstanden werden kann und wohl auch verstanden werden soll.

Wenn die Meinungsfreiheit eine Bezeichnung erlaubt, dann heißt das nicht unbedingt, daß sie auch zutrifft

Das heißt aber nicht, daß der Politiker Höcke nach Auffassung des Verwaltungsgerichts tatsächlich ein Faschist ist. Man darf das lediglich im politischen Meinungskampf sagen. Im Übrigen liegt das Gericht hinsichtlich der Begrifflichkeit „Faschist“ falsch, soweit es um den Nationalsozialismus geht. Dieser war nämlich deutlich schlimmer als der eigentliche Faschismus, der die Ideologie Mussolinis war. Der Name kommt ja vom Liktorenbündel, das in der Römischen Republik hohen Amtsträgern vorangetragen wurde. Es bestand aus einem Beil, das von einem Rutenbündel (fasces) umgeben war. Mussolini träumte ja von der Wiedererrichtung des Römischen Reiches. Ein Vergleich zwischen Mussolini und Hitler macht sicherlich einem jeden deutlich, daß zwischen Faschismus und Nationalsozialismus ein himmelweiter Unterschied besteht. Allerdings ist in der Nachkriegszeit der Begriff Faschismus von linksextremer Seite, insbesondere von den Kommunisten in Moskau und denen in Ost-Berlin stets auf die Nationalsozialisten angewandt worden. Ob dieser historisch fehlerhafte, weil eigentlich verharmlosende Sprachgebrauch, auf die Thüringer Verwaltungsrichter aufgrund ihrer Sozialisation durchgeschlagen hat, will ich einmal offen lassen.

Der Problembär

Was im Übrigen Herrn Höcke anbelangt, so sind die zitierten Passagen aus seinen Äußerungen in der Tat bodenlos. Wer nach einem neuen „Führer“ ruft, ja sogar als Bonsai-Ausgabe desselben auftritt, schließt sich selbst aus jeder ernsthaften politischen Debatte aus. Es mag ja sein, daß der sprachliche Duktus des Herrn Höcke einen Teil der Mitglieder seiner Partei anspricht. Man sollte jedoch als verantwortlicher Politiker keinen Wert darauf legen, vom intellektuellen Prekariat unterstützt zu werden. Leider ist es offenbar nicht möglich, solche Gestalten per Parteiausschlussverfahren loszuwerden, jedenfalls nicht so ohne weiteres. Bürgerliche Wähler schreckt dieser Sprachgebrauch auch ab. Er liefert damit natürlich Munition für den Verfassungsschutz. Stichwort Verfassungsschutz. Wieviele V-Leute der diversen Verfassungsschutzämter arbeiten eigentlich in der AfD, vor allem in Thüringen? Bei der NPD waren es ja so viele, daß sich das Bundesverfassungsgericht seinerzeit erst einmal außerstande sah, das Verbotsverfahren durchzuführen. Erst einmal mußten die V-Leute abgezogen werden, was dann zu einer erheblichen Reduzierung der Vorstände dieser Partei führte. Nachdem Höckes Auffassungen und sein Vokabular jedoch nicht prägend für seine Partei sind, dürfte nach der seithehrigen Rechtsprechung zu diesem Thema am Ende die Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz gerichtlich verboten werden. Wer indessen solches Vokabular gut findet und selbst im Munde führt, der arbeitet am Untergang der AfD, ob mit oder ohne Auftrag des Verfassungsschutzes. Und wer von Herrn Höcke überzeugt ist, ist für mich intellektuell nicht satisfaktionsfähig.

Das consilium abeundi*

Der AfD kann man nur empfehlen, Leute wie Höcke kalt zu stellen, und zwar auf politischem Wege durch Schaffung entsprechender innerparteilicher Mehrheiten. Dazu muß man sicherlich Leute überzeugen, die einfach nicht begriffen haben, wohin der „Höcke-Zug“ fährt. Nur dann kann man verhindern, daß aus der gerichtlichen Erlaubnis, seine Meinung über Herrn Höcke in die Vokabel „Faschist“ zu kleiden eine gerichtliche Feststellung wird, bei seiner Partei handele es sich tatsächlich um eine faschistische Partei.

*Der gute Rat, endlich zu gehen.

2 Gedanken zu „Wen darf man was nennen?

  1. Dr. Heinrich Mösinger

    Sehr geehrter Herr Thesen,
    vielleicht können Sie mir meine Erinnerung auffrischen. Sprach Herr Höcke damals von einem Denkmal der Schande oder von einem Schandmal ? Nach meinem Verständnis der Deutschen Sprache sind beide Aussagen inhaltlich vollkommen verschieden. Erstere würde den Holocaust als Schande bezeichnen, was er ja auch zweifelsfrei war, und zu dessen Erinnerung ein Denkmal errichtet werden soll. Die zweite Formulierung bezeichnet das Denkmal selbst als Schande.
    Man muss in der Tat kein Freund von Herrn Höcke sein, aber auch ihn sollte man richtig zitieren .

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    1. 73687496 Beitragsautor

      Sehr geehrter Herr Dr. Mösinger,
      der Wortlaut war: „Denkmal der Schande“. Das ist zunächst einmal eindeutig. Das Denkmal erinnert an die Schande des Holocaust. Im Zusammenhang der Rede wird jedoch deutlich, daß er genau das kritisiert. Man solle lieber an die positiven seiten der deutschen Geschichte erinnern, so jedenfalls die Zusammenfassung des weiteren Textes. Der Fehler liegt meines Erachtens darin, daß er hier einern Gegensatz aufbaut. Tatsächlich ist die Geschichte unteilbar. Der Jugend darf weder das Eine, noch das Andere verschwiegen werden. Und da fehlt es ja bei uns. Die glänzenden Seiten der deutschen Geschichte werden zu wenig erwähnt, geschweige denn betont.
      Mit freundlichen Grüßen
      Rainer Thesen

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