fiat iustitia?

Vor dem Landgericht Itzehoe findet nun ein Strafverfahren gegen eine 95-jährige Angeklagte statt. Angesichts dieses Lebensalters fragt man sich natürlich unwillkürlich, unter welchen Umständen überhaupt ein Mensch dieses Lebensalters vor Gericht gestellt werden kann oder gar muß. Wer Deutschland etwas besser kennt, vermutet allerdings gleich, daß es sich hier um einen Fall aus dem unseligen Dritten Reich handeln muß. Denn in den letzten Jahren hatten wir ja eine Reihe von derartigen Fällen, sei es, daß es um Kriegsverbrechen ging, oder sei es, daß die Untaten in den KZs nach Jahr und Tag juristisch aufgearbeitet wurden.

Ein KZ-Prozeß

So ist es auch hier. Die Angeklagte soll – während eines Strafverfahrens hat man als Kommentator, insbesondere als Jurist, insofern nicht von einem festgestellten Sachverhalt auszugehen – in dem KZ Stutthof als Sekretärin des Lagerkommandanten gearbeitet haben, und zwar in den Jahren 1943-1945. Sie ist 1926 geboren. Deswegen ist sie auch vor einer Jugendkammer angeklagt, und es ist das Jugendgerichtsgesetz auf diesen Fall anzuwenden. Die Anklage legt ihr kurz gesagt zur Last, als Sekretärin des Lagerkommandanten gewußt zu haben, was dort geschah, und in dieser Eigenschaft auch für das Funktionieren der Vernichtungsmaschinerie notwendig gewesen zu sein, wie jedes andere kleine Rädchen im Getriebe auch. Nach der neueren Rechtsprechung in derartigen Fällen ist es ja nicht mehr erforderlich, daß der Angeklagte auf das Mordgeschehen bestimmenden Einfluß haben mußte. Das sprichwörtliche kleine Rädchen im Getriebe gewesen zu sein, genügt für den Vorwurf der Beihilfe zum zigtausendfachen Mord. So zuletzt der Bundesgerichtshof in dem Strafverfahren gegen Oskar Gröning.

Wir wissen nicht, was wirklich geschehen ist

Nun will ich mangels genauerer Aktenkenntnis keine Spekulationen darüber anstellen, was die Angeklagte damals tatsächlich gewußt hat, wie sie überhaupt Sekretärin des Lagerkommandanten werden konnte, ob freiwillig oder mehr oder weniger genötigt. Auch nicht, ob sie ernsthaft die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Dienst umgehend zu quittieren, und was dergleichen Dinge mehr sind, die von der Verteidigung sicherlich vorgebracht werden können.

Warum strafen wir überhaupt?

Hier stellt sich eine ganz andere Frage. Wie auch in ähnlichen Fällen erhebt sich die Frage nach dem Sinn der Strafe und des Strafverfahrens. Hier noch verschärft dadurch, daß wir es mit einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz zu tun haben. Der Zweck der Strafe ist dort allein die Einwirkung auf den jugendlichen Täter, um ihm das Verwerfliche seines Tuns vor Augen zu halten und erzieherisch auf ihn einzuwirken, damit er künftig keine Straftaten mehr begeht. Dazu kann in schweren Fällen auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe dienlich sein, die bei schweren Straftaten wie Mord auch verhängt werden muß. Das Höchstmaß ist im Jugendstrafrecht allerdings eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren, auch bei Mord, auch bei Völkermord oder sonstigen Massenmorden wie etwa im Rahmen des Holocaust. Können diese Strafzwecke bei einem Menschen erreicht werden, der nicht nur das Jugendalter schon lange hinter sich gelassen hat, sondern mit 95 Jahren bereits am Rande des Grabes steht?

Die Menschenwürde ist nicht nur unveräußerlich, sie hat jeder Mensch…

Doch es gibt noch weitere Fragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es die überragende Stellung des Schutzes der Menschenwürde in unserem Grundgesetz, einen Menschen zum bloßen Objekt behördlichen oder richterlichen Handelns zu machen. Diese Frage stellt sich in Strafverfahren gegen betagte und kranke Angeklagte in aller Schärfe. Bekannt geworden ist der Fall des früheren DDR-Staatschefs Erich Honecker. Er war während seines Verfahrens im Jahr 1992 bereits betagt aber auch schwer krank. Die Ärzte schätzten seine Lebenserwartung auf nur noch wenige Monate. Tatsächlich starb er ja auch bereits 1994. Der Berliner Verfassungsgerichtshof entschied am 12.01.1993, daß der Angeklagte aus der Haft zu entlassen und das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Es sei eben mit der Menschenwürde eines bereits am Rande des Grabes stehenden Angeklagten nicht vereinbar, ihn in Haft zu behalten und zu einer voraussichtlich sehr langen Freiheitsstrafe zu verurteilen, sodaß er keine Aussicht mehr haben würde, sein Leben in Freiheit zu beschließen.

…ungeachtet der Schwere seiner Schuld

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 24.04.1986 erklärt, daß der in diesem Falle bereits 89-jährige Beschwerdeführer jedenfalls in Bälde aus der Strafhaft zu entlassen sei, auch wenn seine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Haft gemäß Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.06.1985 zurückgewiesen wurde. Der Fall lag so, daß der Beschwerdeführer in der Tat aktiv an der Vernichtungsmaschinerie des KZ Auschwitz und seiner Nebenlager beteiligt war. Hinzu kam, daß er im Laufe der Jahrzehnte nie Reue gezeigt hatte, vielmehr seine Tat teils bestritten, teils kleingeredet hatte. Dennoch durfte man ihn nicht dauerhaft zum bloßen Objekt eines Verfahrens machen und die zuerkannte, als durchaus gerecht empfundene Strafe bis zum letzten Atemzug des Verurteilten vollstrecken. Dem stehe die unveräußerliche Menschenwürde entgegen, die auch Tätern wie diesem eigene.

Es ist einer Kulturnation nicht würdig, die Menschenwürde des Täters zu ignorieren

Wenn man hingegen ein Strafverfahren nur deswegen durchführt, weil man zum einen das Geschehen strafrechtlich aufarbeiten will, wie das gern formuliert wird, und zum anderen das Gesetz nun einmal keine Altersgrenzen kennt, und deswegen nach Feststellung von Tat und Schuld die Strafe ausgesprochen werden muß, dann wird der Angeklagte zum bloßen Objekt der Rechtspflege, vielleicht sogar der Geschichtsforschung. Selbst schwerstkriminelle politische Täter wie Honecker oder der SS-Scherge im Falle des Bundesverfassungsgerichts haben ihre Menschenwürde. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. So legt es Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes fest. Und das geschieht eben nicht, um dem betreffenden Angeklagten etwa Schonung zu gewähren, weil man angesichts seiner Lebenssituation Mitleid fühlt, und das geschieht auch nicht, weil die Tat des Angeklagten Jahrzehnte zurückliegt und daher vielleicht nicht mehr so schwer zu wiegen scheint, wie das sonst der Fall ist, wenn die Strafe praktisch auf dem Fuße folgt. Nein, die Achtung der Menschenwürde ist nach unserem Grundgesetz eine maßgebliche Grundlage dieses Staatswesens, ja unserer Kultur überhaupt. Und deswegen muß sie ohne Ansehen der Person beachtet werden, auch wenn ihr Träger im Einzelfall ein Mensch ist, der zu Recht Abscheu und Verachtung bei seinen Mitmenschen hervorruft, weil er selbst die Menschenwürde anderer mit Füßen getreten hat. Es geht in der Tat um den Grundsatz. Wollen wir in einer Rechtsordnung leben, die ohne Ansehen der Person die Menschenwürde immer oben anstellt? Wollen wir eine Kultur pflegen, deren Fundament der abendländische Humanismus ist, der eben in der Achtung der Menschenwürde jedes Menschen kulminiert?

Deswegen ist es auch im vorliegenden Falle völlig gleichgültig, ob die 95-jährige Angeklagte als 17-jähriges Mädchen naiv in diese „Anstellung“ hinein gestolpert ist, ob sie fanatische Anhängerin des „Führers“ war oder nicht, ob sie eine Chance hatte, den Dienst im KZ zu quittieren oder nicht. Es geht allein darum, daß wir als Kulturnation grundsätzlich die Menschenwürde achten. Und dazu gehört es, einen Menschen am Rande des Grabes nicht mehr vor Gericht zu stellen.


Ein Gedanke zu „fiat iustitia?

  1. Horst-Dieter Buhrmester

    Lieber Rainer, die Eröffnung dieses Verfahrens habe auch ich verfolgt und das „Funktionieren des Rechtsstaates“ mehr mit ungläubigem Kopfschütteln denn mit Genugtuung zur Kenntnis genommen. Mag ein Purist jubeln, dass nach über 80 Jahren dem Recht genüge getan wird, so bleibt doch die Frage: Cui bono? Wie ist es um einen Rechtsstaat bestellt, wenn er solche Beispiele benötigt, um seine Funktionsfähigkeit um jeden Preis zu dokumentieren? Eine 95 Jahre alte Frau im Wissen um ihre Stellung als unbedarfte kleine Sekretärin ohne irgendwelchen Einfluss vor Gericht zu zerren oder mglw. sogar zu tragen und ihre „Taten“ – Schreibtischtätigkeit nach Vorgaben ihrer Vorgesetzten – nach dem Jugendstrafrecht zu verurteilen, grenzt schon fast ans Lächerliche. Es zeigt aber auch die Fragwürdigkeit des BGH – Urteils, dass allein der Vorwurf einer sehr weitgefassten Beihilfe zum Mord zur Eröffnung eines Verfahrens ausreicht. Inwieweit eine 1943 gerade 17 Jahre alte Sekretärin aktiv zur Beihilfe zum Mord an Häftlingen beigetragen haben könnte, ist für mich nicht erkennbar. Hätte es dieses Urteil des BGH bereits in den 50er – oder 60er – Jahren gegeben, hätte es wohl eine unglaubliche Menge von Verfahren gegen unsere Eltern und Großeltern geben können oder sogar müssen, weil sie in ihren Berufen mit ihrer Arbeit ein verbrecherisches System gestützt und damit – cum grano salis – auch Beihilfe zu Morden geleistet haben, die von diesem System begangen wurden. Allerdings hätte es dann ja wohl auch alle Angehörigen der in der Justiz tätigen „Volksgenossen * (Gendersternchen muss heutzutage sein!)“ treffen können, die direkt oder im weitesten Sinne – als Richter, Staatsanwalt, Schreibkraft, Beamter in JVA, selbst Küchenpersonal usw. – in Todesurteile gegen oder Morde an Gegnern des Nazi – Regimes verstrickt waren. Zumindest alle Richter und Staatsanwälte wären damit schuldig gewesen und hätten im Nachkriegsdeutschland vor Gericht gestellt werden müssen, auch wenn sie nach den im sog. Dritten Reich gültigen Gesetzen ihre Anklagen formuliert und Urteile gefällt haben. Stellt sich für mich als juristischen Laien aber auch die Frage, warum ein Staatsanwalt überhaupt ein solches Verfahren eröffnet. Unabhängig von deinem Hinweis auf die Menschenwürde kann ich ein solches Verfahren nicht als leuchtendes Beispiel für einen funktionierenden Rechtsstaat bezeichnen, weil ich eine vorwerfbare, zwangsläufig zu einer Verurteilung führenden Schuld auch nicht im Ansatz zu erkennen vermag. Jetzt mag man einwenden, dass dies ja die Verhandlung ergeben könnte. Stellt sich aber die Frage, ob unsere Justiz ihre Kraft nicht gegen viel gravierendere Rechtsverstöße von Heute anwenden sollte, zumal – wie du richtig ausgeführt hast – der erzieherische Effekt des Jugendstrafrechts bei einer Frau an der Schwelle zum Grab nicht gegeben ist.
    Keine Einwände gegen weitere Verteilung in deinem Verteiler. Gruß Horst – Dieter

    Antworten

Schreibe einen Kommentar zu Horst-Dieter Buhrmester Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert