Archiv für den Monat: November 2021

Die Chinesifizierung der deutschen Politik

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen heutigen Entscheidungen endgültig die Verfassungsbeschwerden gegen die sogenannte Bundesnotbremse, korrekt das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, zurückgewiesen. Das Gesetz greife zwar unmittelbar erheblich in die Grundrechte der Bürger ein. Das sei aber eben zum Schutze überragender Rechtsgüter wie des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung erforderlich und selbstverständlich nach Abwägung der in Rede stehenden Rechtsgüter verhältnismäßig.

Der Systemwechsel

Es war an und für sich nichts anderes zu erwarten. Spätestens seit dem für sehr viele Juristen überraschenden Klimaschutz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts sollte klar sein, daß die Politik sich auf „Karlsruhe“ verlassen kann, jedenfalls soweit es um ihre grundsätzlichen Entscheidungen geht. Der meines Erachtens fachlich glänzende und politisch unerschrockene Verfassungsrechtler – der deswegen in Deutschland nichts mehr werden kann – Ulrich Vosgerau hat dafür den treffenden Begriff der Chinesifizierung der deutschen Politik geprägt. Auf das politische System Chinas, das nach wie vor von einer kommunistischen Partei, allerdings mit starken kapitalistischen Neigungen, beherrscht wird, trifft wohl das bekannte Lied aus der untergegangenen DDR zu : „Die Partei, die Partei hat immer recht!“

Der Dank des Gewählten ist dem Wähler gewiß

Dem ordnet man sich auch als Richter des höchsten deutschen Gerichts gerne unter, jedenfalls in unserer Zeit. Das System der Richterauswahl, das ja nun zu 100 % allein in den Händen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, und somit der politischen Elite liegt, ermöglicht es ja, die Richterstühle in Karlsruhe ausschließlich mit linientreuen Gefolgsleuten zu besetzen. Hatte man in früheren Jahrzehnten noch den Eindruck, daß die Politik dieser Versuchung jedenfalls nicht vollends und allzu auffällig erlegen war, und auch die Richter nach ihrer Wahl nicht selten eine bemerkenswerte Unabhängigkeit, auch von den politischen Überzeugungen ihrer Förderer, an den Tag legten, so ist diese politisch/juristische Idylle im verklärenden Licht der Vergangenheit verschwunden. Wer wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts zuvor als stellvertretender Vorsitzender einer Regierungsfraktion, und somit als Einpeitscher der Bundeskanzlerin gedient hat, von dem kann nichts anderes erwartet werden, als daß er diese Aufgabe nun in seinem noch einflussreicheren Amt getreulich erledigt. Aber auch wer nicht aus so hervorgehobenen politischen Ämtern, jedoch als, wie das so schön heißt, politisch nahestehend zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt worden ist, weiß sich heute offenbar seinen Förderern weiterhin verbunden. Natürlich gibt es nach wie vor keine Weisungen aus Berlin an die Karlsruher Richter. Das ist auch nicht nötig, da reicht auch schon ein Abendessen im Kanzleramt.

Je dünner die Faktenlage, je einfacher die Entscheidung

Das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ebenso wie andere Prozessarten vor dem Bundesverfassungsgericht ist kontradiktorisch, wie das juristisch so schön heißt. D.h. vor dem Gericht streiten zwei Parteien darüber, ob ein Gesetz gegen die Verfassung verstößt oder nicht, Rechte des Klägers verletzt werden oder nicht. Deswegen erhebt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht auch Beweis, wie im übrigen jedes andere Gericht im Rahmen seiner Prozessordnung. Die einschlägige Gesetzesvorschrift lautet, und das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen: „Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.“ Eine solche Beweiserhebung kann eben die Vernehmung von Zeugen, die Anhörung von Sachverständigen und die Einsichtnahme in Urkunden bedeuten, häufig eine Kombination von alledem. Die Parteien des Verfahrens haben auch das Recht, entsprechende Beweisanträge zu stellen, und etwa einem vom Gericht erholten Gutachten eines Sachverständigen ein eigenes Gutachten, natürlich ebenfalls von einem – politisch korrekt natürlich auch von einer – Sachverständigen entgegen zu setzen, sodaß das Gericht sich inhaltlich mit den unterschiedlichen Auffassungen der Sachverständigen auseinandersetzen muß.

Im vorliegenden Falle hat das Bundesverfassungsgericht davon abgesehen, wie im übrigen auch im sogenannten Klimaurteil. Das Gericht ist hier einfacher verfahren. Es hat ein Verfahren gewählt, das der Gesetzgeber erst später in das Verfassungsprozessrecht eingeführt hat. Gemäß § 27a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kann das Gericht sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Was für den Laien auf den ersten Blick so aussieht, wie eine Beweiserhebung oder dem doch zumindest gleichsteht, ist etwas völlig anderes. Man kann so zum Beispiel das Robert-Koch-Institut um eine Stellungnahme bitten, oder eine andere der in der Öffentlichkeit im Rahmen der Corona-Krise bekannt gewordenen Institutionen. Das ist keine förmliche Beweiserhebung, hier können auch keine Gegengutachten prozessordnungsgemäß beigebracht werden, und vor allem stehen solche Stellungnahmen nicht unter dem strengen Regime der Wahrheitspflicht, wie das für Zeugen und Sachverständige der Fall ist. Nicht umsonst werden Zeugen und Sachverständige vor ihrer Einvernahme vom Gericht ausdrücklich über ihre Wahrheitspflicht und die Konsequenzen, und zwar strafrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes dagegen belehrt. Die Wahl des Verfahrens nach § 27a BVerfGG zeigt, wie man in Karlsruhe inzwischen denkt. Was die Regierung im Verfahren erklärt, ist eben einfach wahr. Eine Beweiserhebung im klassischen Sinne ist somit entbehrlich.

Schöne neue Verfassungswelt

Ich denke, genau das ist der Teil der Entwicklung, die Vosgerau so zutreffend die Chinesifizierung des deutschen Rechts nennt. Was von der Politik und ihren Beratern für gut befunden wird, das ist eben so. Wir werden in den nächsten Jahren bei grundlegenden politischen Entscheidungen unserer Regierungen wohl noch häufiger erleben, daß diese vom Bundesverfassungsgericht praktisch nicht infrage gestellt werden. Entscheidungen „gegen den Strich“ sind aus Karlsruhe nicht mehr zu erwarten. Das gilt natürlich auch für die zu erwartenden einschneidenden Maßnahmen, welche die Politik aus ihrer Sicht zur Eindämmung der Pandemie für notwendig halten wird. Ob beispielsweise auch Geimpfte das Virus weitertragen können oder nicht, ob auch Geimpfte in nennenswertem Anteil an Corona sterben können oder nicht, wird dann keine Rolle mehr spielen. Entscheidend wird nur sein, daß eben die Regierung das Narrativ verbreitet, die Ausbreitung des Virus werde dadurch wenigstens eingegrenzt. Stellungnahmen der eigenen Institute wie des Robert Koch Instituts werden das selbstverständlich so bestätigen. Ausführungen von ebenso qualifizierten Sachverständigen, die eine andere wissenschaftliche Auffassung vertreten, werden in das Verfahren wohl kaum jemals eingeführt werden. Berlin kann also sicher sein. Was dort entschieden wird, wird in Karlsruhe „durchgewunken“.


Das Böse ist immer und überall

Wer von uns älteren (dazu darf ich mich, Jahrgang 1946, wohl rechnen) hat es nicht mehr im Ohr? Die österreichische Kultband „Erste Allgemeine Verunsicherung“ belegte 1986 mit ihrem Hit oder soll man besser sagen Spottlied vom Banküberfall die ersten Plätze in den Hitparaden. Allüberall wurde man damit beschallt, ob in den Supermärkten oder im Lift über der Skipiste. „Das Böse ist immer und überall“, offenbar nicht nur in diesem putzigen Liedchen der österreichischen Kultband aus den achtziger Jahren. Es ist vor allem in Deutschland offenbar allgegenwärtig, und natürlich vor allem in den Herzen der bösen Rechten, die heimlich oder auch unheimlich am Wiedererstehen des Hitlerreiches basteln. Deswegen haben wir Deutschen natürlich auch Vorsorge getroffen und in unserem Strafgesetzbuch scharfe Abwehrwaffen installiert, von denen Staatsanwälte und Gerichte dann natürlich auch Gebrauch machen und konsequent der braunen Schlange den Kopf abschlagen, wo auch immer sie ihn erhebt.

Je länger Hitler tot ist….

Die Sache hat natürlich zwei Seiten. Natürlich ist es auf der einen Seite so, daß wir Deutschen weltexklusiv mit den Mitteln des Strafrechts gegen die Ideologie eines längst untergegangenen Unrechtsregimes vorgehen. Nur in Deutschland sind die Symbole der NS-Herrschaft strafrechtlich verboten. Länder mit ähnlicher Diktaturerfahrung wie die Nachfolgestaaten der Sowjetunion, Russland allen voran, Spanien oder Italien kennen einen solchen Krieg gegen die Mumien nicht. Man hat dort offenbar die Überzeugung, daß seine Bürger bis auf randständige Sonderlinge immun sind gegen die Versuchungen, die von den Geistern der Vergangenheit möglicherweise ausgehen könnten. In Russland zum Beispiel sind nicht nur die Symbole der Sowjetherrschaft wie der Rote Stern, Hammer und Sichel oder die Abbilder Lenins und Stalins allgegenwärtig, man duldet sogar die Weiterexistenz der kommunistischen Partei. Einer Partei, die doch im 20. Jahrhundert gemordet hat, was das Zeug hielt. Die Schätzungen, was allein die Todesopfer der marxistisch-leninistischen Ideologie angeht, bewegen sich irgendwo zwischen 50 und 100 Millionen Menschen. Die Zahl der in Gefängnissen und Arbeitslagern geknechteten Menschen dürfte weitaus höher liegen. Doch man geht entspannt mit seiner Vergangenheit um.

Daß dies in Deutschland anders ist, liegt sicherlich an der alliierten Gesetzgebung nach dem Kriege. Indessen ist das schon sehr lange her. Die Bundesrepublik Deutschland existiert schon seit über 70 Jahren, seit 1955 kann man wohl von einer teilweisen Souveränität, seit 1990 von einer wirklichen Souveränität ausgehen. Doch es scheint völlig ausgeschlossen, daß die politische Klasse dieses Landes jene seltsamen Relikte aus der Nachkriegszeit „historisieren“, also in die Geschichtsbücher verbannen könnte. Vielmehr wenden wir Deutschen viel Arbeitskraft und Zeit der Juristen dafür auf, auch noch den letzten geistig zurückgebliebenen Hitlerverehrer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Man muß halt wissen, was Sache ist

Indessen muß man damit nüchtern und sachlich umgehen. Es ist nicht nur dumm, sondern im Sinne einer bürgerlich-patriotischen Politik schlicht und einfach kontraproduktiv, dagegen nicht nur zu räsonieren, sondern vermeintlich schlaue Umwegezu gehen. Oder aber einfach gedankenlos vermeintlich „nationale“ Parolen und Symbole in die eigene politische Botschaft einzubauen. So hat es in den letzten Tagen zu großer Aufregung geführt, daß Björn Höcke, seines Zeichens Vorsitzender der AfD in Thüringen und Vorsitzender seiner Fraktion im dortigen Landtag, in diesem Sommer offenbar glaubte, seinen politischen Botschaften den nötigen „nationalen“ Anstrich geben zu müssen, indem er in einer Wahlkampfrede ausrief: „Alles für Deutschland“. Das brachte ihm nach einiger Zeit eine Strafanzeige seiner Intimfeinde von den Grünen ein. In diesem Zusammenhang fällt allerdings auf, daß der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages mit Datum vom 10.11.2021 eine juristisch zutreffende Analyse des § 86a StGB, der nun einmal die Verwendung nationalsozialistischer Symbole bei Strafe verbietet, vorgelegt hat. Die fragliche Parole fällt natürlich unter diese Strafvorschrift, weil es sich dabei um eine Parole der SA handelt, die wohl so wichtig war, daß sie auf der Klinge des SA-Dolches eingraviert war. Über die Strafbarkeit auch dieser Parole kann es jedenfalls seit dem 1.2.2006 keinen Zweifel mehr geben, denn an diesem Tag verkündete das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil, wonach die Verwendung dieser Parole in der Öffentlichkeit eben strafbar ist.

Bemerkenswert an dem Vorgang ist, daß hier ein hochrangiger Politiker mit dem beruflichen Hintergrund des gelernten und examinierten Historikers mit jahrelanger Tätigkeit als Geschichtslehrer an einem Gymnasium, von dem gerade wegen seiner politischen Ausrichtung erwartet werden darf, daß er diese Dinge schlicht und einfach weiß, sich dazu hinreißen hat lassen, diese Parole als Wahlkampfredner zu benutzen. Mindestens aber seine Berater, von denen ein so hochrangiger Politiker wie er natürlich eine gute Hand voll zur Verfügung hat, wobei sicherlich auch Juristen darunter sind, hätten ihn warnen müssen, falls es sie überhaupt gefragt hat. Warum dann nicht einfach zum Beispiel: „Wir geben alles für unser Land!“?

Was so alles bei uns verboten ist…

Natürlich ist es mit den Parolen aus der braunen Zeit so eine Sache. „Meine Ehre heißt Treue“ stand auf den Koppelschlössern der SS. Mithin ist diese Parole gemäß § 86 a StGB strafbar. Und das gilt aber auch, wenn sie von Bundesliga-Fanclubs benutzt wird, wie etwa vom FC Bayern München oder vom VfB Stuttgart. Auch wer einen Brief gerne mit der Formel „Mit deutschem Gruß“ beendet, weil er eben meint, damit seine Verbundenheit zu seinem Vaterland deutlich zu machen, sollte wissen, daß dies der Bundesgerichtshof schon vor mehr als 40 Jahren verboten hat, genauso wie den „Weckruf“: Deutschland erwache!. Ob man die sogenannte Schwarze Sonne ästhetisch findet oder nicht, sie war nun einmal bei den Nationalsozialisten beliebt und beispielsweise als Marmormosaik in den Fußboden des sogenannten Obergruppenführersaals im Nordturm der Wewelsburg, einer Kaderschmiede des NS-Nachwuchses, eingelegt. Mindestens in einschlägigen Zusammenhängen, also mit politischen Aussagen, wird das wohl jeder Staatsanwalt als Verstoß gegen § 86a StGB werten. Es kommt überhaupt auf den Zusammenhang an. So kann das Keltenkreuz unverfänglich sein, aber je nach Gestaltung und Zusammenhang als verbotenes Symbol einer NS-affinen Vereinigung gewertet werden. Das Hakenkreuz selbst, über seine Eigenschaft als NS-Symbol hinaus Swastika (ein uraltes Sonnensymbol) genannt, ist natürlich viel älter als der Nationalsozialismus. Es findet sich demgemäß zum Beispiel in alten Kirchenfenstern und bleibt dort natürlich auch unbeanstandet. Wer indessen meint, die Schwastika in anderem Zusammenhang verwenden zu dürfen, weil man sie auch in Kirchenfenstern findet, der ist mindestens juristisch schlecht beraten. 

Seid klug wie die Schlangen…

Man muß es wohl vor allem unseren politisch rechts denkenden Mitbürgern, wobei das selbstverständlich eine genauso ehrbare politische Meinung ist, wie etwa das liberale oder soziale Denken, zu bedenken geben, daß gerade sie sich eines deutlichen Abstandes zu allem befleißigen sollten, was ihnen von ihren politischen Feinden als Affinität zum Nationalsozialismus ausgelegt werden könnte. Vielleicht hilft auch hier ein Blick in die Bibel. „Seid klug wie die Schlangen und ohne falsch wie die Tauben (Mt 10,16)“, empfahl Jesus seinen Jüngern, wohl wissend, auf welche Widerstände seine Lehre bei den Zeitgenossen stoßen würde. Das gilt für den homo politicus unserer Tage vermehrt, gerade für den, der gegen den derzeit übermächtigen linken Zeitungeist angehen will. Es ist eben unklug, dem politischen Gegner, der vielfach in der Tat mit dem Furor eines Feindes auftritt, unnötige Angriffsflächen zu bieten. An diesem Punkt scheiden sich auch die Geister. Es gibt eben kluge und weniger kluge Menschen. Herr Höcke jedenfalls scheint die Bibel nicht so sorgfältig gelesen zu haben, wie es für ihn gut wäre.





Viel Lärm um Nichts

Nun haben wir nach der „Akte Rosenburg“, wie die Broschüre zur Ausstellung über die Nachkriegsgeschichte des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2016 genannt wurde, seit 17.11.2021 auch eine wissenschaftliche Studie zur Bundesanwaltschaft in den Nachkriegsjahren. Bestellt vom Generalbundesanwalt und verfaßt von dem Historiker Friedrich Kießling und dem Strafrechtler Christoph Safferling – letzterer war schon an der Studie über das Bundesjustizministerium beteiligt – erhebt auch diese Studie den Anspruch, endlich klarzustellen, daß auch diese Behörde in der Nachkriegszeit von ehemaligen Nazis nur so wimmelte. Es wird die personelle Kontinuität zur Zeit zwischen 1933 und 1945 hervorgehoben. Sehr viele Beamte im höheren Dienst, also Juristen, hätten auch schon im Nationalsozialismus im Justizdienst gestanden. 1953 habe deren Quote bei knapp 83 % gelegen. Allerdings sei man weder auf ehemalige SS-Angehörige gestoßen, noch auf NSDAP-Mitglieder, die der Partei schon vor 1933 beigetreten waren. Der wissenschaftlichen Redlichkeit und Professionalität ist es natürlich geschuldet, wenn die Autoren betonen, daß diese Zahlen zwar nichts über das tatsächliche Verhalten einzelner Personen und deren individueller Schuld aussagten. Den Intentionen des Auftraggebers, der wiederum nur zu gut weiß, was die Politik von ihm erwartet, ist indessen die weitere Feststellung geschuldet, die  große und lange Amtskontinuität wie die hohe Zahl an formal belasteten Beamten zeige allerdings, daß es einen Bruch, gar einen bewußten Bruch mit der NS-Vergangenheit auch im Fall der Bundesanwaltschaft nicht gegeben habe. Bei der Personalauswahl habe lediglich die fachliche Eignung im Zentrum gestanden, nicht die politische Haltung.

Fachliche Qualifikation, was sonst?

Das ist an sich wenig überraschend. Denn bei der Betrauung eines Menschen mit einer Aufgabe kann doch grundsätzlich zunächst einmal nur die fachliche Eignung entscheidend sein. Alles andere tritt dahinter zurück. Für andere Bereiche als das Rechtswesen wird man das selbst als eifriger Kämpfer „gegen Rechts“ nicht in Zweifel ziehen. Wenn etwa in einer Baubehörde die Position eines Prüfstatikers zu besetzen ist, dann wird man nur auf die fachliche Qualifikation schauen können, allenfalls dann, wenn gleich qualifizierte Persönlichkeiten zur Verfügung stehen, auch andere Gesichtspunkte in die Abwägung einbeziehen.

Wer selbst Opfer des Regimes war, hatte wohl den klarsten Blick

Daran hat man sich beim Wiederaufbau der Justiz nach dem Kriege offensichtlich auch gehalten. In der erwähnten Rosenburg-Studie kann man das auch nachlesen. Für die Personalauswahl des Bundesjustizministeriums war von 1949-1963 Staatssekretär Dr. Walter Strauß verantwortlich, ein Jurist, der selbst vom NS-Regime verfolgt worden war. Seine Personalauswahl betonte die juristisch-fachlichen Fähigkeiten der Bewerber. Vor seinem Amtsantritt schrieb er in einer Denkschrift vom 12.08.1947: „Personen mit Befähigung für einen solchen Ministerialdienst stehen zu allen Zeiten in nur relativ beschränktem Maße zur Verfügung… Eine Verwaltung kann solche Aufgaben nur lösen, wenn es ihr gelingt, beste Männer zur Mitarbeit heranzuziehen. Nur die sachliche Qualifikation darf entscheiden.“ Leute wie dieser Staatssekretär wußten natürlich auch, daß die bloße Mitgliedschaft eines Beamten oder Richters in der NSDAP oder einer ihrer Unterorganisationen für sich allein genommen noch wenig über seine Haltung aussagen konnte. Vielmehr war es doch so, daß wie in jeder Diktatur auch in der NS-Zeit es mehr als geraten schien, „mit den Wölfen zu heulen“ und sich dem Wunsch der Machthaber nicht zu verschließen, in die Partei einzutreten. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, daß etwa 1957 immerhin 99 % der Mitarbeiter des Ministeriums eine NS-Vergangenheit aufwiesen, und, wie wir nun wissen, auch in der Bundesanwaltschaft 1953 knapp 83 % der Juristen eine solche Vergangenheit hatten.

Parteimitglied = Nazi?

Es war wohl selbst solchen Beamten, die innerlich dem Regime fern standen, kaum möglich, sich dem Wunsch der Vorgesetzten zu entziehen, wenigstens durch die Mitgliedschaft in der Partei nach außen Loyalität, wenn nicht gar Unterwürfigkeit zu beweisen. Ich kann dazu ein Beispiel aus meiner eigenen Familie berichten. Einer meiner beiden Großväter war Beamter im gehobenen Justizdienst, genauer gesagt, Justizinspektor. Er war ein sehr frommer Katholik. Deswegen war es für ihn natürlich selbstverständlich, daß seine Kinder katholisch erzogen wurden und die vorgeschriebenen Sakramente empfingen. So stand nun eine seiner Töchter zur Erstkommunion an. Dies wurde in seinem Amtsgericht auch bekannt und kam damit dem zuständigen Parteifunktionär zu Ohren. Dieser bestellte nun meinen Großvater ein und erklärte ihm, in „seiner“ Behörde komme es keinesfalls infrage, daß die Kinder von Justizbeamten kirchlich erzogen und etwa zur Erstkommunion geschickt würden. Und überhaupt, er entnehme der Personalakte meines Großvaters, daß er nicht in der Partei sei! Mein Großvater war nicht nur fromm, sondern auch stur. Es muß wohl eine heftige Debatte zwischen den beiden Herren gewesen sein, an deren Ende ein Kompromiss stand. Das Kind ging zur Erstkommunion, mein Großvater trat in die Partei ein. Daß ihm dies nach dem Kriege trotz der Umstände des Parteieintritts erheblich schadete und das abrupte Ende seiner Karriere bedeutete, steht auf einem anderen Blatt. Wie die hier besprochenen Studien zeigen, hatten viele andere Beamte mehr Glück.

Es ist wohl davon auszugehen, daß viele Beamte damals aus ähnlichen Gründen, mindestens aber mit Blick auf ihre Karriere und den Unterhalt ihrer Familie es für zweckmäßig und geboten gehalten haben, nun eben in die Partei einzutreten. Wie die Zahlen aus dem Justizministerium wie auch aus der Bundesanwaltschaft zeigen, gab es deswegen nach dem Krieg kaum „unbelastete“, richtig: zuvor nicht der NSDAP angehörige Beamte. Berühmt geworden ist die Antwort Konrad Adenauers 1955 anlässlich des Aufbaus der Bundeswehr auf die Frage: „Werden die Generale Adolf Hitlers auch die Generale Konrad Adenauers sein?“ Der Bundeskanzler, selbst bekanntlich vom NS-Regime verfolgt, antwortete schlagfertig: „Ich glaube, daß mir die NATO 18-jährige Generale nicht abnehmen wird.“

Es gab eben solche und solche – wen wundert’s

Natürlich konnte es nicht ausbleiben, daß auch der ein oder andere wirkliche Nationalsozialist weiterbeschäftigt wurde, wie etwa der seinerzeitige Bundesanwalt Fränkel. Als man herausgefunden hatte, daß dieser Beamte nicht nur formal Mitglied der NSDAP war, sondern aktiv und aus eigenem Antrieb, man kann es kaum anders sagen, Justizmorde als wissenschaftlicher Miitarbeiter des Oberreichsanwalts initiiert hatte, wurde er auch umgehend aus seinem Amt entfernt. Solche Leute indessen waren wohl untypisch. Repräsentativ für die Haltung der allermeisten Juristen kann die Person des späteren Präsidenten des Bundesgerichtshofs, Hermann Weinkauff, gesehen werden. Er war der typische Spitzenjurist, der natürlich auch schon in der NS-Zeit Karriere gemacht hatte und Richter am Reichsgericht geworden war. Nach dem Kriege war er zunächst Präsident des Landgerichts Bamberg, dann des Oberlandesgerichts Bamberg und von 1950-1960 Präsident des Bundesgerichtshofs. Wer ihn für einen in der Wolle gefärbten Nazi hält, der es geschafft hatte, sich in die Nachkriegsjustiz einzuschleichen, der lese zunächst einmal die nachstehend zitierten Sätze aus dem Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bamberg vom 26.11.1946, die unter seinem Vorsitz sieben Teilnehmer des Pogroms vom 09.11.1938, bei dem die Bamberger Synagoge in Flammen aufgegangen war, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, vorwiegend Zuchthausstrafen, verurteilt hat:

„Die Schwere und die Verworfenheit der begangenen Straftaten sprechen für sich selbst. Das organisierte Niederbrennen, Zerstören, Berauben und Schänden von Gotteshäusern, vor dem auch der Roheste unwillkürlich zurückschreckt, das unmenschliche Mißhandeln und das schimpfliche Erniedrigen wehrloser und schuldloser Menschen, vor dem einen Jeden schon die einfachste Selbstachtung zurückhält, dieses alles angeordnet zur Entfaltung eines aus politischen Gründen gewollten Gesamthasses und ausgeführt mit schimpflichem Gehorsam oder ebenso schimpflicher Wut, das bewußte Mißbrauchen einer Einzeltat, die ihrer Strafe entgegensah, zur Auslösung einer wilden, alle Schranken überschreitenden Gesamtrache an Unschuldigen, die ihrerseits wieder bewußt als eine Etappe auf dem Wege zur Vernichtung eines ganzen Bevölkerungsteiles gedacht war, und die hemmungslose Hingabe an eine so schmachvolle Aktion, dies alles zeigt eine solche Entartung an und bedeutet eine so schwere und elementare Verletzung des Rechtes, daß diese Taten nur mit schweren Strafen gesühnt werden können. Die Handlungen wiegen umso schwerer, als sie von der sogenannten staatstragenden Bewegung ausgingen, der alle Macht im Staate gehörte und der darum auch die gesamte Verantwortung hätte zukommen müssen, und als sie sich gegen eine Menschengruppe richten, die damals schon allzu sehr verfolgt und mißhandelt und die wahrhaft wehrlos war. Daher rührt das Schimpfliche und Niedrige dieser Straftaten, die nicht nur Schrecken, sondern vor allem auch Scham erregen. Die Schändung, die die Täter ihren unglücklichen Opfern zudachten, hat sich auf sie selbst und, was schlimmer ist, auf das ganze Deutsche Volk zurückgewandt. Daran kann bei der strafrechtlichen Würdigung so wenig vorbeigegangen werden, wie an der unheilvollen geschichtlichen Bedeutung dieser Taten, die ein Markstein waren auf dem Wege in Rechtlosigkeit, Gewalt, Greuel und Untergang.“

„Tut nichts, der Jude wird verbrannt!“ Nathan der Weise wird immer Nachfolger finden

Gleichwohl wurde auch Hermann Weinkauff nach Übernahme der Deutungshoheit über die deutsche Geschichte durch die achtundsechziger Generation als Repräsentant einer personellen Kontinuität, ja Identität in „Drittem Reich“ und Bundesrepublik Deutschland diffamiert. Und man kann sich des Eindrucks kaum erwehren, daß auch heute die nun vollständig durch die Achtundsechziger geprägte politische Klasse unseres Landes an dem Narrativ von den NS-affinen Deutschen jener Jahre arbeitet, wie es im Titel des unsäglichen Buches von Daniel Jonah Goldhagen plakativ zum Ausdruck kommt: „Hitlers willige Vollstrecker“. Dieses Narrativ dient natürlich dazu, die Deutungshoheit über die Geschichte, aber auch die daraus folgende Gestaltungshoheit der Gegenwart allein in den Händen jener linksgrünen Eiferer zu belassen, die Politik, Medien und Universitäten beherrschen.

Die Besonnenen unter uns, die den Wagen auf seiner abschüssigen Fahrt aufhalten und umlenken wollen, werden nicht umhin kommen, sich erst einmal kundig zu machen, wenn sie mit derartigen offiziösen Produkten moderner Geschichtsdarstellung und Interpretation konfrontiert werden. Nur das solide Wissen um die Fakten versetzt in die Lage, der auf Halbwahrheiten gegründeten organisierten Volksverdummung entgegenzutreten und die unwissenden Mitbürger aufzuklären. Wie auch sonst, haben auch hier die Götter vor den Erfolg den Schweiß gesetzt.