Das Völkerstrafrecht – ein stumpfes Schwert

Die Berichterstattung über den Krieg in der Ukraine beherrscht seit dem 24. Februar dieses Jahres die Nachrichtensendungen, die Tageszeitungen und auch die Kommentare in den Wochenzeitschriften. Weit überwiegend wird der bewaffnete Angriff Russlands auf die Ukraine als eklatanter Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot gesehen. Natürlich sieht das Russland selbst völlig konträr. Es scheut nicht einmal davor zurück, zu erklären, die gestern in der Kleinstadt Butscha entdeckten hunderte von offensichtlich ermordeten Zivilisten seien offenbar von den Ukrainern selbst umgebracht worden. Wer so etwas glaubt, dem ist nicht mehr zu helfen. Und auch randständige Teilnehmer am deutschen Diskurs bewegen sich insoweit abseits des, soweit ich sehe, allgemeinen Konsenses.

Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot

Zwar versucht der russische Präsident Putin auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der UN-Charta zu rekurrieren. Dies soll nach russischer Auffassung im Hinblick auf die im Jahr 2014 kraft eigener Erklärung gegründeten „Volksrepubliken“ Luhansk und Donezk gegeben sein. Dabei greift er zu dem mehr als gewagten Argument, diese Republiken seien keine lediglich abtrünnigen Regionen der Ukraine, deren Unterstützung nach allgemeiner Auffassung im Völkerrecht ohnehin verboten wäre. Vielmehr hat Russland diese beiden Entitäten am 22.02.2022 einseitig als Staaten anerkannt. Das aber ist ein Missbrauch des Anerkennungsrechts und stellt einen Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip dar. Mit genau diesem Argument hat Russland seinerzeit die Anerkennung des Kosovo im UN-Sicherheitsrat 2008 blockiert, obgleich der Kosovo-Krieg bereits 1999 beendet war und die Unabhängigkeitserklärung dieser bis dahin abtrünnigen Provinz erst 2008 erfolgte. Russland weiß also sehr wohl, daß die Anerkennung einer abtrünnigen Provinz als eigener Staat noch während der Sezessionskämpfe völkerrechtlich unwirksam ist. Der Vorgang zeigt deutlich, daß Russland die völkerrechtliche Lage kennt, und sich in eigener Sache konträr zu seiner Rechtsauffassung von 2008 verhält. Man kann wohl mit Fug und Recht sagen, daß Russland hier wider besseres Wissen das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 der UN-Charta für sich in Anspruch nimmt.

Das Völkerstrafrecht

Auf die derzeit nach Sachlage zurecht eingeleiteten Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, den Ausschluß Russlands aus dem Europarat und die diversen Wirtschafts- und Finanzsanktionen der EU soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr wollen wir untersuchen, inwieweit das Völkerstrafrecht gegen Russland bzw. seinen Präsidenten und weitere maßgebliche Amtsinhaber bzw. Truppenführer angewandt werden kann. Es gibt ja nun das Römische Statut über den Internationalen Strafgerichtshof vom 17.07.1998 in der Fassung von 2010, das nun erklärtermaßen die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern jeden Ranges bis hinauf zum Staatschef ermöglichen soll.

Zuständigkeit und Straftatbestände

Nach seinem Art. 5 ist der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag berufen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Völkermord, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression abzuurteilen. Letzteres ist unter den dort geregelten Straftatbeständen wohl der problematischste und wird nach allgemeiner Auffassung nur bei offenkundiger Verletzung der UN-Charta angewandt werden können. Im Falle des Angriffskriegs auf die Ukraine scheint mir eine solche offenkundige Verletzung der UN-Charta vorzuliegen. Die genannten Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann man grob gesagt als systematische, massenhafte Verletzung der Menschenrechte beschreiben, Kriegsverbrechen werden in Art. 8 des Statuts enumerativ und tatbestandlich exakt beschrieben. Darunter fallen zum Beispiel die vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit ebenso wie vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, d.h. auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind.

Kann Putin überhaupt angeklagt werden?

Die spannende Frage ist indessen, inwiefern russische Verantwortliche einschließlich des Präsidenten vor dem Internationalen Strafgerichtshof angeklagt werden können. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die genannten Verbrechen auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates geschehen sind. Die Ukraine ist jedoch kein Vertragsstaat des Römischen Statuts. Indessen gibt es für solche Fälle die Möglichkeit der ad hoc Anrufung des Gerichtshofs. Von dieser Möglichkeit hat die Ukraine Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, nicht jedoch hinsichtlich des Verbrechens der Aggression. Denn wegen des Verbrechens der Aggression durch einen Staat, der nicht Mitglied dieses Abkommens ist, kann ein Strafverfahren vor dem Gerichtshof nicht gegen Angehörige dieses Staates geführt werden. Russland müsste also einem solchen Verfahren zustimmen, wovon nicht ausgegangen werden kann. Selbst wenn alle anderen Mitglieder des Sicherheitsrates den Internationalen Strafgerichtshof ersuchen würden, ein solches Verfahren gegen Russland zu eröffnen, würde dies im Sicherheitsrat natürlich am Veto Russlands scheitern.

Soweit Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder Kriegsverbrechen angeklagt werden können, ist Art. 25 des Statuts zu beachten. Danach ist die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes Angeklagten zu prüfen. D.h., es gelten die üblichen strafrechtlichen Grundsätze, wonach dem Täter nicht nur der äußere Tatbestand des jeweiligen Verbrechens nachgewiesen werden muß, sondern auch zum Beispiel, daß er die Tatherrschaft hatte bzw. mindestens dem eigentlichen Täter geholfen oder ihn gar zur konkreten Tat angestiftet hat. Das ist etwa im Falle von Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder Zerstörung von Häusern ziviler Bewohner gegenüber dem Soldaten, der dies eigenhändig getan hat, durchaus zu leisten. Schwieriger wird es dann bei den höheren Rängen. Grob gesagt, wird die strafrechtliche Verantwortung umso schwerer nachzuweisen sein, je höher der Angeklagte in der staatlichen bzw. militärischen Organisation steht. So wird man Putin im Zweifel niemals nachweisen können, etwa für die Ermordung eines Zivilisten in seinem Auto durch den Richtschützen eines russischen Kampfpanzers strafrechtlich verantwortlich zu sein. Denn dann müsste man ihm mindestens nachweisen, dieses Vorgehen generell so befohlen zu haben, oder im Einzelfall befohlen zu haben. Das wird wohl nicht einmal hinsichtlich eines Kompaniechefs möglich sein. Den einzelnen Soldaten aber, der einen Autofahrer erschossen oder eine Frau vergewaltigt hat, wird man wohl kaum jemals ausfindig machen und vor Gericht stellen können.

Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch

Neben dem Römischen Statut über den Internationalen Strafgerichtshof haben wir in Deutschland noch das Völkerstrafgesetzbuch, was wohl nicht zum Allgemeinwissen gehört. Danach können grundsätzlich alle Delikte vor deutschen Gerichten angeklagt werden, die im Römischen Statut aufgeführt sind. Beim Delikt der Aggression allerdings nur dann, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat gegen Deutschland gerichtet war. Im übrigen folgt dieses Völkerstrafgesetzbuch dem Universalitätsprinzip, ebenso wie das Römische Statut selbst. Die klassischen Kriegsverbrechen wie auch die Verbrechen gegen die Menschlichkeit können gegen Angehöriger dritter Staaten vor deutschen Gerichten angeklagt werden, auch wenn die Taten ebenfalls auf dem Territorium dritter Staaten verübt worden sind. Derartige Fälle sind bereits vor verschiedenen Oberlandesgerichten in Deutschland verhandelt worden und haben zum Teil mit hohen Freiheitsstrafen für die Angeklagten geendet.

Ein stumpfes Schwert

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß einer Strafverfolgung des russischen Präsidenten Putin durch den Internationalen Strafgerichtshof vor allem der Umstand entgegensteht, daß weder die Ukraine noch Russland Vertragsstaaten sind. Die oben erwähnte Ausnahmeregelung ist praktisch noch niemals angewandt worden, sodaß es abzuwarten bleibt, ob etwa ein Veto im Sicherheitsrat die Strafverfolgung unmöglich machen würde. Die Vorstellung, Putin oder andere hochrangige Mitglieder der russischen Administration würden eines Tages von einem deutschen Oberlandesgericht abgeurteilt werden, erscheint ebenfalls unrealistisch.

Wie sollte es überhaupt gehen?

Hinzu kommt, daß vor dem internationalen Strafgerichtshof zwar auch amtierende Staatsoberhäupter, Minister und Generäle angeklagt werden können. Indessen ist schwer vorstellbar, daß dieser Personenkreis überhaupt jemals festgenommen werden könnte, es sei denn, Russland würde von der Ukraine besetzt werden. Für die durchaus berechtigten Wünsche der Ukraine nach Strafverfolgung der russischen Verantwortlichen gilt also, was nach der Legende die Nürnberger 1381 erfahren mußten, als ihnen der Raubritter Eppelein von Gailingen kurz vor seiner Hinrichtung mittels eines gewaltigen Sprunges seines Pferdes über den Burggraben entkam. Lange mussten sie sich den Spott der Nachbarn anhören: „Die Nürnberger hängen keinen, sie hätten ihn denn zuvor“.




2 Gedanken zu „Das Völkerstrafrecht – ein stumpfes Schwert

  1. Wiegner

    Lieber Herr Thesen,
    Ihre juristische Analyse der Verfolgung russischer Kriegsverbrechen deckt sich im Wesentlichen mit Analysen anderer Autoren. Dennoch ist es geboten, die Sachverhalte möglichst aller einzelnen Kriegsverbrechen … aktuell zu ermitteln – was ja auch durch zahlreiche Institutionen und Einzelpersonen geschieht, um die Verbrecher doch noch vor Gericht stellen zu könnnen. Der Zeitraum ist ungewiß. Aber wer hätte jemals gedacht, daß ein Charles Taylor, ein Slobodan Milosevic, in Den Haag auf der Anklagebank sitzen würden. M.E. macht auch der Titel die Musik. Sie sprechen von Präsident Putin, aber dieser Kriegsverbrecher ist kein Präsident, der das Wohl seines Volkes im Auge hat. Er ist ein Diktator, der auf Grund seiner zahlreichen Verbrechen aus der Riege der Staatschefs der führenden Nationen schleunigst entfernt werden muß. Putin schädigt auch sein eigenes Volk in erheblichem Maße.
    Biden hatte völlig recht mit dieser Forderung.
    Auch Juristen sollten lernen, die Dinge beim Namen zu nennen. Präsident ist ein ehrenvolles Wort, das mit der Würde eines hohen Amtes verbunden ist. Putin ist so charakterlos, daß ihm nur der Strafkittel eines Gefangenen gebührt.
    Mit bestem Gruß Klaus Wiegner

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    1. 73687496 Beitragsautor

      Lieber Herr Wiegner,
      Danke für Ihren Kommentar. Indessen muss ich doch etwas Wasser in den Wein schütten. „Das Recht ist ein kaltes Instrument. Es kommt zu seinem Urteil, indem es sich von allen oft hitzig vertretenen (Vor-) Urteilen befreit.“ (Rüdiger Zuck). Der forensisch tätige Jurist muss sich nun einmal unter anderem auch mit den immensen Problemen der Beweisführung auseinandersetzen. Emotionen kann er sich nicht leisten, denn sie beeinträchtigen das unbedingt erforderliche kühle und sachliche Denken. Was im Übrigen die Bezeichnung „Präsident“ angeht, so ist dies jedenfalls für den Juristen eine Funktionsbezeichnung, nicht mehr und nicht weniger. Ehrende Bedeutung indessen haben Vokabeln wie Ehrenpräsident oder gar so blumige Bezeichnungen wie Vater des Vaterlandes.
      Beste Grüße nach Hamburg
      Rainer Thesen

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