Spät, aber nicht zu spät hat sich die Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag dazu aufgerafft, eine sogenannte kleine Anfrage an die Bundesregierung zu richten um Auskunft darüber zu bekommen, welche sogenannten NGOs aus Steuermitteln (mit-) finanziert werden, darunter die, sagen wir einmal, „Firma“ correctiv und die mit dem putzigen Namen „Omas gegen rechts“ auftretende Kampagnenorganisation. Mit 551 detaillierten Fragen will man also Gewissheit darüber erlangen, wer da alles auf Kosten der Steuerzahler, also auf Kosten von uns allen, sein politisches Süppchen kocht und auf den Marktplätzen feilbietet. Entsprechend laut und misstönend fällt das Geheul von der linken Seitenlinie des politischen Spielfeldes aus. Ein Angriff auf die Demokratie, tönt es da. Wieso eigentlich soll der Staat und damit der Steuerzahler verpflichtet sein, irgendwelche sogenannte Nichtregierungsorganisationen finanziell zu unterstützen, wenn sie nicht etwa wie das Rote Kreuz und die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger Aufgaben wahrnehmen, die an und für sich staatliche Aufgaben sind? Ein Angriff auf die Demokratie wäre nur dann gegeben, wenn diese NGO’s etwa verboten würden, oder aber ihre Tätigkeit massiv eingeschränkt würde. Denn dann wäre die Verfassung verletzt, und zwar massiv. Die Art. 2, 5 und 8 GG schützen nun einmal das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Bezahlen muß der Staat das alles allerdings auf keinen Fall.
Die Steuerzahler zahlen mit
Besonders ärgerlich ist, daß einige der aufgeführten Organisationen mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit ausgestattet sind, was natürlich vor allem für gut verdienende Steuerzahler, aber auch alle anderen deswegen so attraktiv ist, weil diese Spenden sich stets in voller Höhe auf die Einkommensteuer auswirken. Sie werden ja nach der Ermittlung der zu versteuernden Einnahmen vom Endbetrag abgesetzt.
Die einschlägige Regelung in der Abgabenordnung definiert die Gemeinnützigkeit eines Spendenempfängers in § 52 Abs.1 Satz 1 so: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ In Abs. 2 dieser Vorschrift werden beispielhaft in 27 Ziffern Tätigkeitsgebiete aufgeführt, die schon von Gesetzes wegen das Merkmal der Gemeinnützigkeit erfüllen. Von Interesse ist im vorliegenden Zusammenhang Ziffer 24: „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerliche Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.“ Das hat zum Beispiel dazu geführt, daß die linksradikale Organisation attac ihre ursprünglich zuerkannte Gemeinnützigkeit verloren hat. Offenbar wird sie dennoch unabhängig davon weiterhin aus Steuermitteln gefördert.
Politische Hetze ist nicht gemeinnützig
Die in der erwähnten kleinen Anfrage der Unionsfraktion mit aufgeführte Organisation „Omas gegen rechts“ ist deswegen auch nicht als gemeinnützig anerkannt. Gleichwohl erhält auch sie eine beträchtliche finanzielle Förderung aus Steuermitteln. Viele Fragen stellt die Unionsfraktion zu der im vergangenen Jahr wegen ihres Schauermärchens über die angebliche Geheimkonferenz von Potsdam bekannt gewordene Firma correctiv. Auch diese Firma ist zumindest in Teilen als gemeinnützig anerkannt und erhält in erheblichem Umfang Fördermittel aus Steuergeldern. Die lange Jahre von der ehemaligen Stasi-Agentin Annetta Kahahne geführte Amadeu Antonio Stiftung wird in dieser Anfrage ebenfalls behandelt, und ist als gemeinnützig anerkannt. Die Liste ließe sich fortsetzen.
Eine staatlich geförderte Nichtregierungsorganisation ist auch ein Paradoxon
Zunächst einmal ist es schlicht skandalös, wenn sogenannte Nichtregierungsorganisationen, dazu noch politisch äußerst aktive Vereinigungen, aus Steuermitteln gefördert werden. Denn es kann wohl ausgeschlossen werden, daß jeder Steuerzahler damit einverstanden ist, daß etwa die Amadeu Antonio Stiftung von ihm mitfinanziert wird. Aber hier haben wir es auch mit einem Rechtsproblem zu tun, das wohl bislang noch nicht näher beleuchtet worden ist. Nicht, was die Gemeinnützigkeit angeht. Hier werden die zuständigen Finanzämter immer wieder überprüfen müssen, ob eine Organisation weiterhin als gemeinnützig anerkannt werden darf. Dann erfolgt gegebenenfalls der Entzug der Gemeinnützigkeit, wie das bei attac geschehen ist. Vielmehr ist der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß der Staat parteipolitisch neutral sein muß. Das folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch der Verwaltungsgerichte daraus, daß Art. 21 GG ausdrücklich die Tätigkeit der Parteien schützt. Deswegen hat sich der Staat jeder Einmischung in die politische Willensbildung zu enthalten. Bekannt geworden sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gegen die frühere Bundeskanzlerin Merkel und die früheren Bundesminister Wanka und Seehofer. Ihnen hat das Gericht jeweils ins Stammbuch geschrieben, daß sie in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglieder sich jeglicher Kommentierung enthalten müssen, soweit Parteien namentlich genannt werden. Dem folgen auch die Verwaltungsgerichte, was eigentlich selbstverständlich ist.
Das Verbot der Umgehung des Verbots
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die direkte Einflussnahme politischer Amtsträger, indem sie etwa in Reden oder im Internet andere politische Parteien kritisieren. Vielmehr gilt das auch für die Förderung von Vereinigungen, die sich ihrerseits nicht darauf beschränken, allgemein und ohne Namensnennung auf politische Entwicklungen einzugehen und diese beeinflussen zu wollen, sondern ausdrücklich unter Namensnennung politische Parteien kritisieren, ja bekämpfen. Entschieden wurde dies im November vergangenen Jahres vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Er hat der Stadt Nürnberg verboten, zahlendes und aktiv förderndes Mitglied eines Vereins zu sein, der sich „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ nennt, aber seit einigen Jahren seinen Schwerpunkt offenbar darin sieht, gegen die AfD zu hetzen und zum Beispiel Gastwirte aufzurufen, sie zu boykottieren und ihr keine Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung wird rechtlich darauf gegründet, daß eben der Staat, gleichgültig auf welcher Ebene und in welcher Form, sich der parteipolitischen Propaganda enthalten muß. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Staat hier durch seine Amtsträger direkt tätig wird, oder aber aus Steuermitteln eine Vereinigung fördert, die eben diese parteipolitische Agitation betreibt. Die Förderung dieser sogenannten NGOs kann ohne weiteres als Umgehung des Verbots der politischen Einflussnahme durch staatliche Stellen und Amtsträger angesehen werden.
Wendet man diese Grundsätze nun auf die in der kleinen Anfrage der Unionsfraktion aufgezählten sogenannten Nichtregierungsorganisationen an, so erkennt man, daß der Sachverhalt hier nicht anders liegt, als im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall. Die von der politischen Propaganda dieser Organisationen betroffene AfD hätte meines Erachtens gute Aussichten, vor Gericht zu obsiegen, wenn sie dort klagt und beantragt, etwa die Bundesrepublik Deutschland oder dem Bundesland Nordrhein-Westfalen zu untersagen, die Firma correctiv finanziell zu unterstützen. Nicht nur, weil es an sich schon ein Skandal ist, daß eine Organisation vom Staat finanziell gefördert wird, deren sogenannte Recherche zum angeblichen Potsdamer Geheimtreffen mit dem Segen des Landgerichts Berlin eine dreckige Lüge genannt werden darf.