Archiv für den Monat: Juni 2025

Die Freiheit der Wissenschaft ist in Gefahr

Dies ist die Textfassung meines Vortrages, den ich am 21.6.2025 vor der Zeitgeschichtlichen Forschungsstelle Ingolstadt gehalten habe. Die Diktion des Vortrages ist beibehalten. Die darin enthaltenen Zitate werden in Fußnoten belegt.

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren!

Der Einladung, das Thema der Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit in diesen Tagen näher zu beleuchten, bin ich gerne gefolgt. Ebenso wie die Meinungsfreiheit stört das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im sogenannten „Kampf gegen rechts“, natürlich insbesondere da, wo sie partout nicht die politisch erwünschten Deutungen der Zeitgeschichte liefert. Der Einladung bin ich erst recht gerne gefolgt, weil Ihre Vereinigung nach Auffassung der halbgebildeten Flachdenker im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, besser gesagt, im Bayerischen Landesamt für Verdachtsschöpfung, als sogenannter rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft werden muß. Ob auf der Grundlage des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zu Recht, ist derzeit noch nicht entschieden. Was jedoch unübersehbar ist, ist die Tatsache, daß gerade die Verfassungsschutzbehörden emsig an den Grundrechten der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG sägen. Das sollte uns alle alarmieren, denn diese Freiheitsrechte sind, wie das Bundesverfassungsgericht schon in seinem berühmten Lüth-Urteil vom 15.1.1958[1] festgestellt hat, für die Demokratie schlechthin konstituierend. Diese grundlegenden Freiheitsrechte haben die Mütter und Väter unserer Verfassung so formuliert:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ergänzt wird das durch die Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG, womit das Bild des mündigen Bürgers gezeichnet wird, das unsere Politiker so gerne in Sonntagsreden malen, das sie aber, gemessen an ihren Handlungen, offenbar in Wirklichkeit gar nicht lieben. Gläubige und leicht manipulierbare Massen lieben auch vorgebliche Demokraten genauso wie echte Autokraten. In der Corona-Zeit haben uns das die Politiker unseres Landes, assistiert von ihren Medienpapageien, eindrucksvoll und unvergeßlich vorgeführt.

Wir wollen im nachfolgenden beleuchten, in welchem Ausmaß aktuell das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Frage gestellt, seines Wesensgehalts beraubt und zu dem zweifelhaften Recht deformiert wird, denken und sagen zu dürfen, was allgemeiner Konsens ist oder sein sollte. Daß es mit den beiden anderen Grundrechten dieses Artikels, der Meinungs-, und der Pressefreiheit auch nicht besser steht, soll hier nur erwähnt werden. Die gültige Definition der Wissenschaftsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11.01.1994[2] gegeben:

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit wird nicht nur eine objektive Grundsatznorm für den Bereich der Wissenschaft aufgestellt. Ebensowenig erschöpft sich das Grundrecht in einer auf wissenschaftliche Institutionen und Berufe bezogenen Gewährleistung der Funktionsbedingungen professionell betriebener Wissenschaft. Als Abwehrrecht sichert es vielmehr jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfGE 15, 256 <263>). Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367 f.>). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt aber nicht eine bestimmte Auffassung von Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Das wäre mit der prinzipiellen Unvollständigkeit und Unabgeschlossenheit unvereinbar, die der Wissenschaft trotz des für sie konstitutiven Wahrheitsbezugs eignet (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327 <367 f.>). Der Schutz dieses Grundrechts hängt weder von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab noch von der Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen. Über gute und schlechte Wissenschaft, Wahrheit oder Unwahrheit von Ergebnissen kann nur wissenschaftlich geurteilt werden (vgl. BVerfGE 5, 85 <145>); Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, bleiben der Revision und dem Wandel unterworfen. Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327 <367> „Hochschul-Urteil“).

Dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Wissenschaft, die frei von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen ist, dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient[3]

Aus dem Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.1973[4]:

Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat – vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG – ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes“ (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis.

Der gemeinsame Oberbegriff  „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4) bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.

Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfaßt die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. § 3 des Entwurfs eines Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1972 – BTDrucks. VI/3506).

Mit dieser Definition der Wissenschaft durch das Bundesverfassungsgericht ist natürlich die Auffassung unserer politisch-medialen Klasse unvereinbar, wonach die Mehrheitsmeinung in den Kreisen der Wissenschaftler „die“ Wissenschaft im Sinne der endgültigen Wahrheit ist. Man hat das ja in der Corona-Zeit ständig behauptet („follow the science“) und tut dies noch mehr in der Klima-Debatte, die tatsächlich nicht einmal eine solche ist, sondern als zivilreligiöse Dogmatik angesehen werden muß. Da halte ich es doch lieber mit Galileo Galilei, der bemerkt hat, daß die Mehrheit eben nicht die Wahrheit ist.

Die Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit:

Bedroht wird die Wissenschaftsfreiheit aktuell zum einen durch eine als Managerialism bezeichnete Tendenz, die Hochschulen immer unvermittelter in den Dienst der Wirtschaft zu stellen, sie wie Unternehmen zu organisieren und zur Finanzierung ihrer Forschung vermehrt auf die Einwerbung sogenannter Drittmittel zu verweisen. Zum anderen geraten die Wissenschaftler zusehends unter den Druck einer alle Bereiche erfassenden Ideologisierung, welche die denkbaren Forschungsthemen, -methoden und -ergebnisse im Sinne politischer Korrektheit einzuschränken trachtet und inzwischen in einer regelrechten Cancel Culture, einer „Kultur“ des Zensierens und Löschens, gipfelt. Der lebendige Geist der Wissenschaft wird durch diese Entwicklungen erstickt. Der Grundgedanke Wilhelm von Humboldts, wonach die Universität ihren Mitgliedern eine mit der Lehre untrennbar verbundene Forschung in Einsamkeit und Freiheit ermöglichen kann, verschwindet damit.[5] 

Die Professorinnen Heike Egner und Anke Uhlenwinkel haben unter dem vielsagenden Titel „Wer stört, muß weg!“ dazu eine Studie vorgelegt, die aufzeigt, welche Entwicklungen im Hochschulbereich in den letzten Jahrzehnten das Humboldt`sche Ideal von der Freiheit der Wissenschaft, aber auch seine grundgesetzliche Ausprägung bedrohen. Sie selbst sind Opfer dieser Entwicklung geworden. Die Verwirklichung dieses Ideals war bis in die achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts dadurch gewährleistet, daß die Professoren als die Träger von Forschung und Lehre in persönlicher Sicherheit und Unabhängigkeit leben und arbeiten konnten. Dies wurde durch Verbeamtung und angemessene Besoldung sowie durch ausreichende Ausstattung der jeweiligen Lehrstühle aus staatlichen Mitteln, also Steuergeldern, gewährleistet. Hier ist in den letzten Jahrzehnten eine Änderung eingetreten, die eben dieses nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Die Zahl der mit Zeitverträgen oder befristeten Verbeamtungen oder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Wissenschaftler steigt ebenso an, wie die Bedeutung der sogenannten Drittmittel-Finanzierung. Nicht mehr wertfreie und ergebnisoffene Forschung, sondern Forschung auf ein vorgegebenes Ziel, sei es im Interesse der Wirtschaft, sei es im Interesse gesellschaftlich vorherrschender Ideologien, trägt in zunehmendem Maße die akademische Welt. Die folgenden Beispiele  sind einer breiteren Öffentlichkeit  bekannt geworden.  Die tatsächliche Zahl  ist  deutlich größer. Für die Zeit von 1994-2024  geben  Egner und Uhlenwinkel  60 Fälle an, wobei sie immerhin 10 von ihnen dem wirklichen Entlassungsgrund „ideologische Unbotmäßigkeit“ zuordnen. Einige dieser Fälle will ich Ihnen vorstellen. Auch solche, die nicht direkt zur Entlassung der betreffenden Wissenschaftler geführt, jedoch sie in erhebliche Schwierigkeiten gebracht haben. Dazu gehören aus meiner Sicht auch die Fälle, in denen Hochschullehrer von linksextremen Studenten drangsaliert werden, denen die klassische Wissenschaftsfreiheit lediglich Ausdruck des verhaßten kapitalistischen Systems ist. Das ist auch nicht neu. Vielmehr war das wesentlicher Bestandteil der sogenannten achtundsechziger Bewegung. Ich selbst habe an der LMU in München erlebt, wie der Strafrechtler Bockelmann von den sogenannten roten Zellen an den Pranger gestellt wurde, ohne daß  die Universität wirksam dagegen eingeschritten wäre. Diese achtundsechziger Bewegung hatte letztendlich auch die Gründung des Bundes Freiheit der Wissenschaft zur Folge. Nicht wenige bedeutende Wissenschaftler zogen damals von den Universitäten im Norden und Westen unseres Landes nach Süden, weil dort der Einfluss der Linksradikalen in Politik und Studentenschaft noch vergleichsweise gering war.

Fall Prof. Dr. Jörg Baberowski

Der Historiker an der Berliner Humboldt-Universität ist seit 2015 erst mit seiner Kritik an der Migrationspolitik Angela Merkels und dann mit seiner vom politischen Mainstream abweichenden Haltung zur Ukraine in die Kritik geraten und gilt seither als umstritten. Auch er vertritt zur Frage der Definition eines Volkes unabhängig von der Staatsbürgerschaft eine vom deutschen politischen Mainstream abweichende Meinung. In einem Essay 2015 in der FAZ führte er aus:

Der Bundeskanzlerin fällt zu dieser Frage (also der Integration von hunderttausenden Zuwanderern aus fremden Kulturen) nur eine Wahlkampffloskel ein: „Wir schaffen es“. Und sie fügt hinzu, daß Deutschland sich in den nächsten Jahren bis zur Unkenntlichkeit verändern werde. Als ob es die Aufgabe der Politik wäre, die Krise nur zu verwalten. Und als ob es einerlei wäre, was die Bürger dieses Landes darüber denken. Natürlich kann die jährliche Einwanderung von 500.000 Menschen technisch bewältigt werden. Aber wollen wir sie auch bewältigen? Diese Frage hat niemand gestellt. Hat überhaupt ein Politiker je darüber nachgedacht, was das Gerede von der Willkommenskultur bewirkt? Es hat sich in den Krisenregionen dieser Welt inzwischen herumgesprochen, daß man für die Einreise nach Deutschland keinen Pass benötigt, daß der Wohlfahrtsstaat eine Versorgung gewährt, die in Pakistan oder Albanien nicht einmal für Menschen erreichbar ist, die in Lohn und Brot stehen. Solange der deutsche Sozialstaat der ganzen Welt Angebote macht, dürfen seine Repräsentanten sich nicht darüber beklagen, daß Menschen, die nichts haben, sie annehmen.

Die Politik hat entschieden, daß Deutschland ein Vielvölkerstaat werden soll. Nun gut. Dann soll sie aber auch Vorkehrungen dafür treffen, diesen Staat so zu organisieren, daß alle Menschen in Frieden und Einvernehmen mit ihm leben können. Die Integration von mehreren Millionen Menschen in nur kurzer Zeit unterbricht den Überlieferungszusammenhang, in dem wir stehen und der einer Gesellschaft Halt gibt und Konsistenz verleiht. Wenn uns mit vielen Menschen nichts mehr verbindet, wenn wir einander nichts mehr zu sagen haben, weil wir gar nicht verstehen, aus welcher Welt der andere kommt und worin dessen Sicht auf die Welt wurzelt, dann gibt es auch kein Fundament mehr, das uns zum Einverständnis über das Selbstverständliche ermächtigt. Gemeinsam Erlebtes, Gelesenes und Gesehenes – das war der soziale Kitt, der unsere Gesellschaft einmal zusammengehalten hat.

Solche Sätze lösen bei unseren woken Akademikern Schnappatmung aus. Die Aktionen linksextremer Studenten gegen Lehrveranstaltungen Baberowskis sind letztendlich wohl die Ursache dafür, daß ein von ihm geplantes Institut für Diktaturforschung an der Humboldt-Universität gescheitert ist. Nicht gefeuert, aber eingeschränkt.

Fall Dr. Ulrich Vosgerau

Der habilitierte Verfassungsrechtler mußte feststellen, daß eine akademische Karriere heutzutage nicht nur von der Qualifikation abhängt. Nach den üblichen Lehrstuhlvertretungen vor einer Berufung auf einen Lehrstuhl, mindestens aber eine Professur W 2, kam das Ende der Karriere, als er während der Flüchtlingskrise 2015 Bundeskanzlerin Merkel kritisierte. Mit dem Aufsatz Herrschaft des Unrechts in der Zeitschrift Cicero prägte er im Dezember 2015 einen Begriff, den der bayerische Innenminister Horst Seehofer dann aufgegriffen und der Kanzlerin vorgehalten hat. Unter diesem Titel hat Vosgerau dann im Jahr 2018 ein Buch vorgelegt, in dem er seine Kritik vertieft, wobei er auf die weitere Entwicklung eingeht.[6] Der politische Mainstream hat ihn dann als Rechtsextremisten eingestuft und anschließend geriet er durch seine anwaltliche Tätigkeit unter anderem für die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht weiter in den Ruch, ein „Rechter“ zu sein. Glücklicherweise hat er sich von all diesen Anfeindungen des links-grünen Establishments nicht beeindrucken lassen und gehört heute zu den profiliertesten Kritikern dieser Politik. Zu den bemerkenswerten Fäulniserscheinungen der bundesrepublikanischen Politikgesellschaft gehört auch, daß in der öffentlichen Berichterstattung nach wie vor behauptet wird, er habe an einem sogenannten „Geheimtreffen mit Rechtsextremen“ in der Art einer Wannseekonferenz 2.0 teilgenommen, bei der es um die millionenfache Vertreibung von Deutschen mit Migrationshintergrund gegangen sei („Geheimplan gegen Deutschland“). Bekanntlich hat daran auch eine Reihe von rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen gegen den Urheber dieser Räuberpistole, die in erheblichem Maße steuerfinanzierte NGO correctiv, die man mit Fug und Recht eine Lügenagentur nennen kann, in der veröffentlichten Meinung nichts geändert.

Der Fall ist in die Fallgruppe „ideologische Unbotmäßigkeit“ einzustufen, wie sie Egner/Uhlenwinkel definieren.

Fall Prof. Dr. Martin Wagener

Geradezu das Paradebeispiel für den Kampf des Verfassungsschutzes gegen die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit ist der Fall Professor Dr. Martin Wagener. Der Politikwissenschaftler hat eine Professur an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Berlin, Fachbereich Nachrichtendienste. Seine Lehrtätigkeit indessen kann er seit Oktober 2021 nicht ausüben, weil ihn der Verfassungsschutz als Rechtsextremisten einstuft und deswegen die Hochschule ein Betretungsverbot für das Hörsaalgebäude erteilt hat, das im Sicherheitsbereich liegt. Der Grund dafür waren Veröffentlichungen des Politikwissenschaftlers im Jahr 2018, nämlich zunächst das Buch „Deutschlands unsichere Grenze“, in dem die Zuwanderungspolitik der Bundesregierung scharf kritisiert wird, aber auch Möglichkeiten aufgezeigt werden, die deutschen Grenzen effizient zu schützen. Der zweite Sündenfall war dann das Buch „Kulturkampf um das Volk“ im Jahr 2021. In diesem vorzüglichen Buch setzt sich Wagener mit dem ethnischen Volksbegriff auseinander und zeigt auf, daß die Auffassung des Verfassungsschutzes dazu falsch und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Das beginnt damit, daß die Präambel des Grundgesetzes denknotwendig die Existenz eines deutschen Volkes vor Inkrafttreten des Grundgesetzes voraussetzt, in Art. 116 ausdrücklich das deutsche Volk jenseits der Staatsbürgerschaft definiert und hinsichtlich der Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Geburt ausdrücklich neutral ist, also sowohl das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) als auch das Geburtsortsprinzip (ius soli) dem einfachen Gesetzgeber zur Auswahl stellt. 50 Jahre lang, von 1949-1999, galt in Deutschland das Abstammungsprinzip. Folgt man den juristischen Minderleistern in den Verfassungsschutzämtern, dann bestanden die Parlamentsmehrheiten in diesen 50 Jahren ausnahmslos aus Verfassungsfeinden. Ich frage mich wirklich, wie diese Leute die Hürden zweier juristischer Staatsprüfungen überwunden haben. Ghostwriter? Dennoch ist man eben aus Sicht unserer Verfassungsschützer ein Rechtsextremist, wenn man den ethnischen Volksbegriff vertritt, obgleich das OVG Münster in seinem Urteil vom 13.5.2024[7] ausgeführt hat, daß jedenfalls die deskriptive Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung ist, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Erst wenn jemand daraus schlußfolgert, deutschen Staatsbürgern je nach Ethnie unterschiedliche Rechte zuweisen zu dürfen oder gar zu müssen, ist die Grenze zur Verletzung des Schutzes der Menschenwürde in der Verfassung und damit der Verfassungsfeindlichkeit überschritten. Wagener tut das nirgends. Seine Analysen in diesem Buch mißfallen zwar der politischen Klasse und ihrem Kettenhund Verfassungsschutz, sind jedoch juristisch völlig unbedenklich. Wäre das zuständige Bundesinnenministerium von der juristischen Bewertung des Verfassungsschutzes überzeugt, müßte es in der Konsequenz ein Disziplinarverfahren gegen den Professor einleiten mit dem Ziel, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Das hat man bisher nicht getan, sodaß die absurde Situation besteht, in der Wagener zwar den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung nicht erbringen darf, indessen sein volles Gehalt bezieht. Aber mit solchen Kleinigkeiten, wie dem Vorwurf, Steuergelder vollen Händen aus dem Fenster zu werfen, hält sich die gutbezahlte politische Klasse unseres Landes erst gar nicht auf.

Ein klarer Fall von ideologischer Unbotmäßigkeit.

Fall Professor Dr. Michael Meyen

Professor Meyen ist wohl der klassische Fall des unbequemen Wissenschaftlers. Sein Forschungsgebiet sind die Medien, insbesondere ihre Wirkung auf die Willensbildung der Bevölkerung. Sein Sündenfall war, wie auch bei vielen seiner Kollegen, eine kritische Betrachtung der Corona-Maßnahmen, insbesondere die Rolle der Medien dabei. Prompt wurde er dann in die sogenannte rechte Ecke gestellt und zum Verschwörungstheoretiker gemacht.

Meyen kritisiert eine von ihm wahrgenommene gezielte Einflußnahme von Medien auf die Gesellschaft und beschreibt, daß die „Mächtigen“ die Kommunikation im Internet „kontrollieren“ würden. Im Zuge der COVID-19-Pandemie warf Meyen den Medien vor, mit der ständigen Berichterstattung über COVID-19 einen politischen Handlungsdruck erzeugt zu haben und so für den zweiten Lockdown mitverantwortlich gewesen zu sein sowie abweichende Meinungen nicht zu berücksichtigen. Am 25. März 2021 wurde in den Zeitungen Die WeLT und Der Freitag im Kontext der Debatte über die Corona-Politik ein „Manifest der offenen Gesellschaft“ veröffentlicht, dessen Unterzeichner unter anderem Meyen war. Dieser beklagt in seinem Statement zum Manifest die Notwendigkeit eines Raumes der offenen Gesellschaft zur Verhandlung von Themenkomplexen ohne Vorurteilsbildung („Verschwörer“, „Nazi“, „Antisemit“) und ohne Angst um Leib und Leben haben zu müssen. Im Oktober 2021 beteiligte Meyen sich an Volker Bruchs YouTube-Video-Aktion #allesaufdentisch und äußerte sich kritisch zu journalistischen „Faktenceckern“, die er als „Propagandamaschinen“ bezeichnete.[8]

Ich kann Professor Meyen insoweit nur beitreten. Indessen führten seine Aktivitäten dazu, daß zum einen der Münchner Stadtrat keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung stellte, um die Kampagne für die Meinungsfreiheit durchzuführen, und zum anderen sogar eine Gehaltskürzung um 10 % erfolgt sein soll.

Auch dieser Fall gehört in die Fallgruppe „ideologische Unbotmäßigkeit“.

Fall Professorin Dr. Ulrike Guérot:

Einst auf ausdrücklichen Wunsch des seinerzeitigen Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen, Dr. Jürgen Rüttgers, wegen ihrer europapolitischen Kompetenz, die sich unter anderem in einer Tätigkeit als Mitarbeiterin des früheren EU-Kommissionspräsidenten Jacques Delors und des seinerzeitigen Bundestagspräsidenten Dr. Norbert Lammert gezeigt hatte, auf eine Professur für Politikwissenschaften der Uni Bonn berufen, kam auch sie in Verruf und wurde ins rechte Abseits gestellt, als sie sich eine kritische Meinung zu den Corona-Maßnahmen der meisten Regierungen leistete und anschließend überdies die Ukraine-Politik des politischen Mainstreams in Frage stellte. Da half es ihr auch nicht, daß sie durchaus feministische und pazifistische Sichtweisen formulierte. Denn wer aus dem politisch-gesellschaftlichen Generalkonsens ausbricht, verläßt die Gemeinschaft der Rechtgläubigen. Er wird gemieden und ausgegrenzt wie ein Aussätziger. Und er trägt fortan das Kainsmal des Staatsfeindes auf der Stirn.  Deswegen wurde sie von ihrer Universität ausdrücklich öffentlich gerügt. Das genügte allerdings nicht für disziplinarische Maßnahmen. So traf es sich dann gut, daß zufällig im Juni 2022 ein Kollege von der Universität Trier Plagiatsvorwürfe gegen sie erhob, und zwar im Zusammenhang mit den im Zuge ihrer Bewerbung an der Universität Bonn vorgelegten Monographien, und dann der in solchen Zusammenhängen unvermeidliche Patrick Bahners von der FAZ das Haberfeldtreiben gegen sie erst richtig in Gang setzte. Das führte dann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Universität (Frau Guérot ist nicht auf Lebenszeit verbeamtete, sondern lediglich angestellte Professorin). Erstaunlicherweise bestätigte das Arbeitsgericht Bonn in erster Instanz diese Kündigung. Erstaunlicherweise deswegen, weil sie nicht nur aus meiner Sicht nicht tragfähig begründet werden kann. Mehr will ich dazu nicht sagen, das Verfahren läuft derzeit in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln, und ich bin am Verfahren als einer ihrer Anwälte beteiligt. Im vergangenen Jahr ist dazu eine Fallstudie erschienen[9], sie selbst hat  jüngst dazu  Stellung genommen[10]. Der Fall ist lehrreich, denn er zeigt, mit welcher Menschenverachtung gerade in der akademischen Welt  behandelt wird, wer vom „Pfad der Tugend“ abweicht. Die Metapher von der Schlangengrube ist dafür noch zu farblos. 

Fall Doktorandin Marie-Luise Vollbrecht

Frau Vollbrecht ist  Biologin mit einem Abschluß als Master of Science in Biodiversität und Naturschutz. Derzeit  promoviert sie über  das Thema „Die Folgen von Sauerstoffmangel für die Zellproliferation der Gehirnzellen, die Neurogenese und kognitive Leistungsfähigkeit  bei schwach elektrischen Fischen“. So weit so gut,  und  in keiner Weise aufregend. Indessen  veröffentlichte am 1.6.2022 Welt online den Gastbeitrag einer Gruppe von Autoren, darunter eben auch Frau Vollbrecht, in dem diese kritisierten, daß in Sendungen  des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die „wissenschaftliche Erkenntnis der Zweigeschlechtlichkeit in Frage gestellt“ und die Fehlinformation der „Vielgeschlechtlichkeit“ verbreitet werde. Das rief natürlich in der akademischen Filterblase, insbesondere in Teilen der sogenannten LGBT- Bewegung große Aufregung hervor und wurde als „Hetze gegen geschlechtliche Minderheiten“ verurteilt. Bekanntlich ist die sogenannte „Transfeindlichkeit“ derzeit eines der schlimmsten Gedankenverbrechen in Deutschland.

Für den 2.7.2022 plante die Humboldt-Universität, an der Frau Vollbrecht promoviert, in der sogenannten langen Nacht der Wissenschaften vor einem geladenen Publikum von im wesentlichen fachlichen Laien ihr Gelegenheit zu geben, in einem Vortrag ihre Position zu vertreten. Der Titel lautete „Geschlecht ist nicht (Ge)schlecht – Sex, Gender und warum es in der Biologie zwei Geschlechter gibt“. Nach dem heute wohl dominierenden linksradikalen Wissenschaftsverständnis an unseren Universitäten geht so etwas nicht. So kündigte ein sogenannter „Arbeitskreis kritischer Jurist*innen an der Humboldt-Universität zu Berlin“ Proteste gegen den Vortrag an. Denn die Thesen der Doktorandin seien nicht nur unwissenschaftlich, sondern auch „menschenverachtend“ und „queer-  und transfeindlich“. Daraufhin knickte die Universität ein und sagte den Vortrag aufgrund von Sicherheitsbedenken ab. Frau Vollbrecht veröffentlichte darauf den Vortrag, und konnte ihn dann am 14.7.2022 doch in der Universität halten. Dennoch erklärte die Universität in einer Pressemitteilung die Absage des Vortages für begründet und distanzierte sich von ihr. Das Statement erweckte den Eindruck, Frau Vollbrecht bewege sich mit ihren Meinungen in ihrer Gesamtheit außerhalb des Leitbildes und der Werte der Universität. Das wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 1.12.2023 für rechtswidrig erklärt.[11] Das Gericht untersagte es der Universität, den Passus aus ihrer Pressemitteilung „Die Meinungen, die Frau Vollbrecht in einem „Welt“-Artikel am 1. Juni 2022 vertreten hat, stehen nicht im Einklang mit dem Leitbild der HU und den von ihr vertretenen Werten“ weiter zu verbreiten.

Das Verständnis von Wissenschaftsfreiheit dieser Universität mußte also von einem Gericht beanstandet werden. Dem genius loci geschuldet ist die abschließende Bewertung des Müllers von Sanssouci „Il y à des juges a Berlin“.

Fall Professor Dr. Ulrich Kutschera 

Prof. Dr. Ulrich Kutschera war bis 2021 Professor am Institut für Biologie der Universität Kassel und arbeitete seit 2007 zusätzlich als Visiting Scientist in Palo Alto, Kalifornien, USA. Er ist überzeugter Atheist und engagiert sich demgemäß gegen den Einfluß des Kreationismus. Dies sowie insbesondere seine Äußerungen und Publikationen zu den Themen Gender Studies und gleichgeschlechtliche Ehe, seine Kritik an den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie sowie seine Position zur nach Meinung des politischen Mainstream und der diesen stützenden Wissenschaftler durch den Menschen verursachten globalen Erwärmung und zum Klimawandel machten ihn auch außerhalb seiner akademischen Tätigkeit bekannt. 2018 wurde er Mitglied im Kuratorium der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung, die er nach eigenen Angaben drei Jahre später wieder verließ. Auf Grund von Äußerungen, in denen er Homosexuellen eine verstärkte Neigung zur Pädophilie nachsagte („Sollte das Adoptionsrecht für Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Erotikvereinigungen kommen, sehe ich staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmißbrauch auf uns zukommen.“) Ferner soll er in gleichgeschlechtlichen Ehen lebende Kinder als „bemitleidenswerte Befruchtungs-Produkte“ bezeichnet haben, deren Erziehung in Form „geistiger Vergewaltigung“ erfolge“.). Er wurde 2020 gerichtlich belangt und in einem Verfahren über drei Instanzen letztlich freigesprochen. Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung des Landgerichts Kassel[12] zeigen vorbildlich die Grenzen der Strafbarkeit von Äußerungen auf, die durch das Grundgesetz gezogen werden:

Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht. Der angegriffenen Person muß ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt werden. (BVerfG vom 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19).

Der Schutz von Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt nicht, daß diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, daß solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (BVerfG vom 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15 zu § 130 Abs. 3 StGB).

Bei der Anwendung von § 185 StGB auf herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung ist stets zu prüfen, ob durch sie überhaupt die „persönliche“ Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen beeinträchtigt wird, und zu beachten, daß es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf, für die der Schutz der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gilt.

Darüber hinaus muß es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Gruppe handeln; herabsetzende Äußerungen über unüberschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen, und wohl auch „alle Homosexuellen“) schlagen nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe durch. (BVerfG vom 10.10.1995 – 1 BVR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92)

Auch muß die herabsetzende Äußerung an ein Merkmal anknüpfen müssen, das bei allen Angehörigen des Kollektivs vorliegt, während die Anknüpfung an Merkmale, die zwar auf einige, offenkundig aber nicht auf alle Mitglieder zutreffen, die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds nicht mindert. Wenn jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar ist, daß nicht alle gemeint sein können, bestimmte Personen aber nicht genannt sind, wird durch eine solche Äußerung niemand beleidigt (BGH St 36, 83).

Kutscheras Haltung zur Genderforschung führte im April 2016 dazu, daß ein geplanter Vortrag an der Philipps-Universität Marburg über die Grundlagen der Evolutionsbiologie für die Veranstaltungsreihe „Studium Generale“ nicht zustande kam. Auf Veranlassung der Frauenbeauftragten der Universität hatte sich deren Präsidentin für eine Ausladung Kutscheras ausgesprochen. Laut Kutschera selbst kam er der Ausladung durch eine Absage zuvor, da er im Vorfeld erfahren habe, daß Studentenvertreter beabsichtigten, die Veranstaltung zu stören. Der Fachbereichsrat der Marburger Fachschaft Biologie kritisierte die Begründung der Ausladungsempfehlung und äußerte seine Besorgnis darüber, daß die Universität Marburg „in der Öffentlichkeit unter den Verdacht der Zensur kritischer Positionen geraten ist“.

Der Fall ist in mehrfacher Hinsicht für unser Thema interessant. Zum einen, weil sich doch seine Universität hinter diesen herausragenden Wissenschaftler gestellt hat. Ob das heute noch so möglich wäre, will ich einmal offen lassen. Haß und Hetze als Vergehen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze waren noch nicht bekannt. Auch die Wokeness hatte den Weg über den Atlantik noch nicht angetreten. Jedenfalls war Professor Kutschera auf Lebenszeit verbeamtet, sodaß eine Entlassung, ohne daß ein entsprechend schweres Dienstvergehen vorlag, ohnehin nicht möglich war. Auch knickte die Hochschulleitung noch nicht vor den linksradikalen Studenten ein, wie das heute leider die Regel zu sein scheint. Zum anderen, weil die Strafgerichte in diesem Falle sich vorbehaltlos der Rechtsprechung des  Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung von Äußerungen angeschlossen haben, einschließlich der restriktiven Bestimmung des passiv beleidigungsfähigen Kollektivs im Sinne der „Soldaten sind Mörder“ Entscheidung.  

Fall Professor Dr. Peter Hoeres / Dr. Benjamin Hasselhorn

Professor Hoeres ist Inhaber des Lehrstuhls für Neueste Geschichte an der Julius-Maximilians-Universität zu Würzburg. Dr. Hasselhorn ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an diesem Lehrstuhl. Linke Studenten erhoben Mitte März dieses Jahres Vorwürfe gegen die beiden Wissenschaftler. Angeblich hätten die beiden Wissenschaftler eine, wie es hieß, „neurechte Diskursverschiebung“ in der Lehre vorgenommen und Kontakte in „offen rechtsextreme Kreise“ unterhalten. Letzteres wurde daran festgemacht, daß Dr. Hasselhorn in der Zeitschrift Sezession im Jahre 2014 Aufsätze veröffentlicht hatte. Die Zeitschrift wurde damals vom Institut für Staatspolitik in Schnellroda herausgegeben, welches maßgeblich von Götz Kubitschek bestimmt wird. Es wurde dann seit 2021 vom Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt als rechtsextrem eingestuft. Die Klage des Instituts dagegen wies das Verwaltungsgericht Magdeburg indessen zurück. Die Begründung des Urteils folgt dem derzeit wohl herrschenden Gedankenkonstrukt, daß die Propagierung eines ethnischen Volksbegriffs zumindest den Verdacht begründet, wenn nicht gar die sichere Einschätzung als verfassungsfeindliche Bestrebungen rechtfertigt. Das ist natürlich Unsinn, was ich dann auch als anwaltlicher Prozessvertreter des Instituts ausführlich dargelegt habe. Das Institut wurde danach aufgelöst und die Herausgeberschaft der Sezession übernahm die neu gegründete Metapolitik Verlags UG, natürlich mit der gleichen Mannschaft. Hasselhorns Beiträge aus dem Jahr 2014, in dem noch lange nicht die Rede davon war, daß das Institut für Staatspolitik verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, hatten auch nach Bekunden von Götz Kubitschek keinerlei programmatische Ausrichtung. Hasselhorn hat sich dann auch später von dem Institut und der Zeitschrift distanziert, weil deren Kurs ab 2014 („Pegida-freundlich, Höcke-nah, grundsätzlich, nicht liberal konservativ, politisch-romantisch, expressiv“) seinen Vorstellungen nicht mehr entsprach.

Indessen hielt das die linksradikalen Studenten in Würzburg nicht davon ab, gegen die beiden Wissenschaftler zu polemisieren und sogar ein alternatives Lehrangebot am Lehrstuhl vorbei zu fordern. Erbärmlich ist in diesem Zusammenhang das Verhalten der Universitätsleitung. Der Rektor konnte sich zunächst nicht dazu verstehen, sich eindeutig hinter die beiden Wissenschaftler zu stellen. Jedoch erklärten sich hunderte Wissenschaftler in einem Aufruf solidarisch mit den beiden. Zu den Unterzeichnern des Aufrufs gehörten auch namhafte Historiker wie Jörg Barberowski und Andreas Rödder, immerhin seinerzeit Vorsitzender der CDU-Programm-Kommission. Dann bestellte das bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowohl den Rektor Professor Paul Pauli und Professor Peter Hoeres zu einer Anhörung ein. Ergebnis war, daß in einer gemeinsamen Erklärung von Hochschulleitung und Lehrstuhlinhaber festgestellt wurde, die von Teilen der Studenten kritisierten Äußerungen und Publikationen seien in keiner Weise zu beanstanden. Die Hochschulleitung werde auch in Zukunft ihre Fürsorgepflicht vollumfänglich wahrnehmen und die Freiheit von Forschung und Lehre gewährleisten. Vereinbart wurde zudem, das Lehrangebot nur im Einvernehmen mit Professor Hoeres zu erweitern.[13]

Es ist also gerade mal noch gut gegangen. Ich bin mir nicht sicher, ob sich der Fall in einem anderen Bundesland genauso entwickelt hätte, insbesondere Norden und im Westen unseres Landes.

Lehrbeauftragter Patrik Baab

Der Journalist Patrik Baab recherchiert vorwiegend in Geheimdienstangelegenheiten. Weil er durch seine Anwesenheit als Wahlbeobachter bei den allgemein als Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine zur Legitimation der „völkerrechtswidrigen und inhumanen Scheinreferenden, die Teil einer imperialistischen Politik und eines verbrecherischen Krieges sind“ sowie der Legitimation von „Mord, Folter, Verstößen gegen die Humanität und das Völkerrecht“ beigetragen haben sollte, wurde Baab 2022 von der Christian-Albrechts-Universität Kiel der Lehrauftrag entzogen. Eine Entscheidung, die jedoch 2023 vom Verwaltungsgericht Schleswig als rechtswidrig verworfen wurde. Seit 2014 war er dort Lehrbeauftragter für Journalismus. Sein 2023 veröffentlichtes Buch Auf beiden Seiten der Front im russisch-ukrainischen Krieg sorgte für Kritik und Kontroverse.

Wer stört, muß weg! Wer eben zu zentralen Überzeugungen der deutschen politischen Klasse quer liegt, stört. Daß Wissenschaft ihrem Wesen nach nicht selten quer liegt, spielt in Deutschland keine Rolle. Glücklicherweise greifen immer noch die Gerichte ein, wo die sogenannten gesellschaftlichen Eliten versagen.

Kurz einige weitere Fälle:

Professor Dr. Ulrich Fröschle

Professor Fröschle ist Germanist und hat sich in seiner Promotion mit den Brüdern Ernst und Franz Georg Jünger ausführlich befaßt. Aufmerksamkeit erlangte Fröschle auch durch seine Nähe zu Personen der sog. Neuen Rechten. Bereits 2018 hatte er in einem Interview mit einem seiner ehemaligen Studenten für das Dresdner Kulturmagazin erklärt, den Verleger Götz Kubitschek zu kennen und für „einen integren Mann“ zu halten. Ebenfalls betonte er seinen Respekt für die umstrittene – also bemerkenswerte – Publizistin Vera Lengsfeld. Im Februar 2024 nahm Fröschle laut Berichten der einschlägig bekannten NGO „Recherche Nord“ bei einer Veranstaltung des vom Bundesamt für Verfassungsschutz 2023 als rechtsextrem eingestuften Institut für Staatspolitik teil. Seit spätestens Oktober 2024 ist er als Mitarbeiter des AfD-Vorsitzenden Tino Chrupalla tätig. Damit gehört er ganz sicher nicht mehr zur Gemeinschaft der Heiligen.  

Nach Bekanntwerden dieser Recherche distanzierte sich die TU Dresden von ihm. Er werde im Wintersemester nicht lehren, teilte die TU mit. Die Entscheidung sei im Rahmen der Lehrplanung gefallen. Für ein disziplinarisches Vorgehen gebe es im Rahmen der dienstlichen Pflichten und auf Basis der vorliegenden Informationen keinen Anlaß und keine Möglichkeit. Im universitären Umfeld sei keine Wortäußerung oder Handlung von Fröschle bekannt, die diese begründen würde, heißt es. Das Rektorat habe sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe ernsthaft und reflektiert mit dieser Situation auseinandergesetzt und dabei auch verschiedene Perspektiven und Stimmen aus der Universität einbezogen.

Man darf gespannt sein, wie sich das weiterentwickelt, zumal Professor Dr. Fröschle „nur“ außerplanmäßig lehrt und nicht auf Lebenszeit verbeamtet ist.

Professor Dr. Bernhard Krötz Universität Paderborn

Der Professor trat in’s Fettnäpfchen, als er in der Mitteilung an eine Arbeitsgruppe seiner Studenten, die aufgelöst wurde, auf das alte Kinderlied von den zehn kleinen Negerlein Bezug nahm, und das böse N-Wort auch noch ausschrieb. Das führte zum Aufstand der Studenten, glücklicherweise nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Spiegel berichtete, auf Anfrage betone die Universität, eine weltoffene Forschungs- und Bildungseinrichtung zu sein. Auf dem Campus würden keinerlei Formen von Rassismus, Intoleranz oder andere Formen von Diskriminierung und Gewalt geduldet. In dem genannten Fall erkenne man allerdings »kein strafrechtlich relevantes Verhalten«, heißt es gegenüber dem SPIEGEL: »Die Universität behält sich vor dem Hintergrund ihres Werteverständnisses jedoch persönliche Gespräche ausdrücklich vor, wenn sie dieses in irgendeiner Form tangiert sieht.«  Zu möglichen personalrechtlichen Schritten könne man keine Auskunft geben.[14]

Professor Dr. Stephan Maninger

Er ist Professor für Sicherheitspolitik an der Bundespolizeiakademie Lübeck. Nun wirft unter anderem die „taz“ dem Wissenschaftler vor, sich seit Jahren in sog. „rechten Netzwerken engagiert“ zu haben. Er habe in einschlägigen Publikationen veröffentlicht, darunter- horribile dictu – die Junge Freiheit. In seinen Artikeln habe er vor einem „Ethnosuizid an den Frontlinien in multiethnischen Städten“ gewarnt. In einer Lehrveranstaltung habe er zum Thema der gleichgeschlechtlichen Ehe abfällig gemeint, da könne man künftig ja auch sein Hausschwein heiraten.[15]

Indessen hat sich die Hochschule hinter den Professor gestellt. Von sogenannten rechtsgerichteten Aktivitäten vor 2021 sei ihr nichts bekannt. Auch eine Innenrevision der Bundespolizei kam in einer Untersuchung zu dem Ergebnis, die Vorfälle seien nicht gewichtig, und auch zu lange her. Auf die genannten Publikationen ging man erst gar nicht ein. Eine Untersuchung des Bundesinnenministeriums ergab ebenfalls nichts. Ich selbst bin der Auffassung, daß auch bei Wahrunterstellung dieser Vorwürfe ein disziplinarisches Vorgehen der Hochschule nicht erforderlich wäre, denn Dienstvergehen liegend ersichtlich nicht vor. Auch wenn es der linksdrehenden veröffentlichten Meinung zuwiderläuft: Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gewährleisten auch die unbeanstandete Äußerung von Meinungen, die nicht jedem gefallen.

Fazit:

Diese wenigen Beispiele sind alarmierend. Das ungesunde Meinungsklima  in Deutschland, die sogenannte Cancel Culture, die Intoleranz  gegenüber  Meinungen und sogar wissenschaftlichen Arbeiten, die der linken Einheitsmeinung widersprechen, gefährden den demokratischen Rechtsstaat.  Die mahnenden Worte des Bundesverfassungsgerichts im Lüth Urteil von 1958 sollten wie ein  Menetekel über den Eingangsportalen unserer Hochschulen stehen: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).


[1] Az.: 1 BvR 400/51

[2] Az.: 1 BvR 434/87 „Walendy“

[3] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.7.2010, Az.: 1 BvR 786/06

[4] Az.: 1 BvR 424/71

[5] Gerd Morgenthaler in Heike Egner/Anke Uhlenwinkel „Wer stört, muß weg!“ , S. 8

[6] Ulrich Vosgerau, Die Herrschaft des Unrechts, Kopp Verlag Rottenburg/Neckar 2018

[7] Az.: 5 A 1218/22, RNr. 206

[8] Wikipedia, abgerufen 30.5.2025

[9] Gabriele Gysi, Der Fall Ulrike Guerot, Westend Verlag Neu-Isenburg

[10] Ulrike Guérot, Zeitenwenden, Westend Verlag Neu-Isenburg; „Die autoritäre Schließung der Gesellschaft“, Junge Freiheit Nr. 16/25 vom 16.4.2025, Seite 3

[11] Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 01.12.2023, Az.: 12 L 399/22

[12] LG Kassel, Urt. V. 2.3.2021, Az.: 7 Ns 1622 Js 25245/17

[13] https://www.nzz.ch/feuilleton/die-historiker-peter-hoeres-und-benjamin-hassselhorn-sindvon-der-universitaet-wuerzburg-umfaenglich-rehabilitiert-worden 9.5.2025

[14] https://www.spiegel.de/start/uni-paderborn-professor-sorgt-mit-rassistischer-e-mail-fuer-protest-der-studierenden-a-d4959a3a-55fd-4b49-a19f-9b33935ee8d5

[15] https://taz.de/Rechter-Dozent-an-Bundespolizeiakademie/!6068891/