Wir haben in Deutschland seit längerem eine Tendenz, die politische Auseinandersetzung in die Gerichtssäle zu verlagern. Die wachsende Zustimmung des Wahlvolks zu den politischen Forderungen der Partei Alternative für Deutschland macht offensichtlich die – noch – herrschende Mehrheit der politischen Klasse in Deutschland nervös. Die aktuellen Umfragewerte weisen Zustimmungsraten von rund 25 % mit steigender Tendenz auf. In Sachsen-Anhalt „droht“ gar eine parlamentarische Mehrheit dieser Partei. Auf der anderen Seite werden die Stellungnahmen der Verfassungsschutzbehörden, die ja den Weisungen der Innenminister Folge leisten müssen, immer absurder.
Erstes Beispiel
Es sei an die Stellungnahme der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums von Rheinland-Pfalz vom 29.7.2025 in der Sache des Ludwigshafener Kandidaten für die Wahl zum Oberbürgermeister, Joachim Paul, erinnert. Dort findet sich neben tadelnden Hinweisen auf Vorstellungen des Kandidaten zur sogenannten Remigration, bei der ihm selbstverständlich eine menschenrechtswidrige und damit verfassungsfeindliche Interpretation dieses Begriffs unterstellt wird, der Hinweis darauf, daß er doch in einem Beitrag für das österreichische Magazin „Freilich“ eine Rezension der Amazon-Serie „Die Ringe der Macht“ – eine Fortführung von J.R.R. Tolkiens Herr der Ringe – Parallelen zum Nationalismus (nicht: Nationalsozialismus) und der von der Neuen Rechten angeblich verfolgten (sic!), gemeint ist wohl als Programm verinnerlichten „Konservativen Revolution“, gezogen habe. Zitiert wird er mit dem Text: „Tatsächlich spiegelt das gesamte Werk Tolkiens eine konservative Geisteshaltung wider, die gerade weil sie ohne weiteres in die Breite wirkt, von besonderem Wert für den zeitgenössischen Konservatismus ist. Die Protagonisten im „Herrn der Ringe“ kämpfen für eine Sache, die größer ist als sie selbst, die Heimat, den Fortbestand ihrer Kultur, eine gerechte Ordnung, die Abwehr einer Weltgefahr. Sie sind bereit, ihr Leben dafür aufs Spiel zu setzen. Auch wenn sie sich frei für diesen Weg entscheiden, spüren sie eine tiefe Verpflichtung ihrem Volk, ihrer Kultur, ihren Vorvätern gegenüber.“ Daran macht der Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz unter anderem „das Nichtvorliegen der Verfassungstreue des Bewerbers Paul“ fest.
Ein weiterer Vorwurf lautet: „Im Januar 2023 veröffentlichte das Freilich-Magazin einen Artikel von Joachim Paul unter dem Titel „Eine Warnung“. Die Warnung sprach Joachim Paul gegenüber Migranten – vor allem mit islamischem Hintergrund – aus. Diese seien laut Paul grundsätzlich von asozialem Gruppenegoismus geprägt, der sich in Form von Kleinstrukturen äußern würde. Sein Feindbild definiere er dabei sehr klar: „Die Wahrheit ist: die Gewalt in Berlin und anderswo hat ein Gesicht. Sie ist jung, sie ist männlich, sie ist orientalisch.“ Joachim Paul mache in dem Artikel zudem deutlich, daß hauptsächlich kulturelle Unterschiede, wie beispielsweise fehlende Bildung bei Migranten, zu mehr Gewalt führen würden. Nun mag jeder selbst beurteilen, ob diese Analyse von Herrn Paul mit der Wirklichkeit ganz oder wenigstens zu großen Teilen übereinstimmt. Jedenfalls hat am 21.6.2024 die Polizeipräsidentin von Berlin, Dr. Barbara Slowik, zu diesem Thema erklärt: „Zugespitzt formuliert: Nach unseren Zahlen ist die Gewalt in Berlin jung, männlich und hat einen nicht-deutschen Hintergrund. Das gilt auch für Messergewalt.“ Merke: wenn zwei das selbe sagen, ist es noch lange nicht das selbe. Bei Frau Slowik hui, bei Herrn Paul pfui.
Von ähnlicher Qualität sind die weiteren Vorwürfe in dieser gutachterlichen Stellungnahme, oder soll ich nicht eher sagen in diesem Pamphlet, des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes vom 29.7.2025, wobei dem Kandidaten unter anderem zur Last gelegt wird, mit wem er spricht, wer in seinen Veranstaltungen auftreten darf etc. pp.
Das grundsätzliche Problem
Was mich als Juristen, vor allem als praktizierendem Anwalt vor den Gerichten, daran so besonders stört, ist die offensichtlich zu Tage tretende Tendenz, die juristische Professionalität zugunsten politischer Loyalität beiseite zu schieben. So geschehen auch im Falle des Herrn Paul. Sein Antrag, die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Ludwigshafen, ihn nicht zur Wahl des Oberbürgermeisters zuzulassen, aufzuheben, wurde von den zuständigen Verwaltungsgerichten in Rheinland-Pfalz durch zwei Instanzen abgelehnt. Tragende Begründung war letztendlich, es liege jedenfalls kein offensichtlich rechtswidriges Handeln des Wahlausschusses vor. Deswegen sei der Antragsteller auf die Wahlanfechtung nach der Wahl verwiesen.
Ein Musterbeispiel juristischer Unprofessionalität
Nach Sachlage gründet die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Ludwigshafen jedoch auf einem offensichtlich mehr als fadenscheinigen Gutachten des Verfassungsschutzes, für dessen Inhalt seine Autoren sich eigentlich schämen müssten. Eine alte Juristenweisheit besagt, daß die Arbeit des Juristen am Sachverhalt beginnt. Dieser ist festzustellen und dann an den einschlägigen Rechtsvorschriften zu messen, was juristisch auch Subsumtion genannt wird. Die beiden referierten Vorwürfe tragen nicht entfernt eine Einstufung als verfassungsfeindlich. Wer etwa der Herr der Ringe-Saga eine konservativ-patriotische Wertigkeit beimisst, kann recht oder unrecht haben, berührt indessen die Grundwerte der Verfassung, insbesondere die absolut geschützte Menschenwürde, nicht. Wer zutreffend die Ursachen für die Gewalt auf unseren Straßen inhaltlich übereinstimmend mit der Polizeipräsidentin von Berlin beschreibt, berührt ebenso wenig die Grundsätze unserer Verfassung. Insbesondere ist das nicht Ausdruck der sogenannten gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit, um einmal den beliebten links-grünen Politsprech zu benutzen, sondern benennt ein akutes Problem.
Zweites Beispiel
Ein weiteres Beispiel für die Qualität der Gesinnungspolizei im Staate Absurdistan: Der Verfassungsschutz des Landes Brandenburg hat nun die AfD in diesem Bundesland vom „Verdachtsfall“ zur „gesichert rechtsextremistischen“ Partei „hochgestuft“. Auch hier finden wir neben klassischen Verschwörungstheorien eine groteske Begründung. Der Brandenburger Verfassungsschutz führt in seinem Hochstufungsvermerk zur AfD einen Deko-Adler an und schreibt, dieser vermittle „ikonografisch NS-Ästhetik“. Der Adler ist bekanntlich seit Jahrhunderten das Wappentier Deutschlands und ziert das offizielle Wappen der Bundesrepublik Deutschland. Als Beleg dient der auf dem untenstehenden Foto vor dem Abgeordneten stehende Porzellanvogel:

Es kann sich jeder selbst Gedanken dazu machen, welche Nähe oder Ferne dieser Porzellanadler zu seinem Artgenossen hat, der in der Nazizeit das Hakenkreuz in seinen Fängen hielt, oder zum Weißkopfadler im Großen Siegel der Vereinigten Staaten von Amerika, oder schlicht mit jedem Adler in der Natur. Wer hier von NS-Ästhetik oder Symbolik faselt, bedarf wohl einer gründlichen Psychotherapie. Doch damit wären wir bereits bei der grassierenden Dextrophobie in unserer politisch-medialen Klasse. Und das wäre einer eigenen Betrachtung wert. Ich kann gut nachvollziehen, daß die Neue Zürcher Zeitung dieses Gutachten, natürlich nicht nur wegen dieser Sottise, eher als Beitrag in dem Satiremagazin „Titanic“ verorten wollte.
In einem normalen Land würde eine solche Fehlleistung einer Behörde dazu führen, daß ihr Leiter und die für diesen Unfug verantwortlichen Mitarbeiter umgehend geschasst würden, wie das so schön heißt. In unserem Absurdistan indessen können die wackeren Gesinnungspolizisten aus Brandenburg auf Beförderung hoffen.
Drittes Beispiel
Doch der Niedergang der juristischen Professionalität in Deutschland ist leider nicht auf Verfassungsschutzbehörden und (manche) Verwaltungsgerichte beschränkt. Die weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften, als deren herausstechende Eigenschaft mir als jungem Studenten noch eine unbestechliche Objektivität vermittelt wurde, zeigen sich leider vermehrt als verlängerter Arm der Politik. Jeder kennt zwischenzeitlich die Justizposse um das sogenannte Schwachkopf-Meme, das auf Geheiß (Strafantrag) des so verspotteten Politikers Robert Habeck zu einer frühmorgendlichen Hausdurchsuchung bei einem unterfränkischen Rentner geführt hat. Nicht einmal die einschlägig bekannten Bamberger Staatsanwälte haben dann Anklage gegen den Rentner erhoben, und das aus gutem Grund. Selbst wenn man, wie nicht, das Schwachkopf-Meme in dem Bereich der Formalbeleidigung verorten wollte, so wäre sie ja nicht anlasslos erfolgt, sondern vielmehr angesichts der unglaublichen Fehlleistungen des Wirtschaftsministers Habeck und der von ihm zu verantwortenden Vernichtung von zig Milliarden Steuergeldern mit dem OLG Hamm („Dummschwätzer-Urteil“) durchaus als harsche, aber zulässige Polemik einzustufen.
Viertes Beispiel
Nicht wenige Leser dieses Blogs haben ja den Bericht über die drei niedersächsischen Staatsanwälte gesehen, die sich vor laufender Kamera über die Leute lustig gemacht haben, bei denen sie wegen angeblicher „Hasskriminalität“ Handys und Laptops konfizieren ließen. Nachdem dieser Bericht von einem US-amerikanischen Fernsehsender produziert und verbreitet worden ist, haben wir Deutschen uns damit auch weltweit gehörig blamiert. Das lässt sich allerdings toppen, wie das nachstehende Beispiel zeigt:
Fünftes Beispiel
Ein Landtagsabgeordneter der angeblich „gesichert rechtsextremistischen“ AfD hat im Wahlkampf 2024 unter anderem ein Plakat kleben lassen, auf dem eine Frau und ein Mann symbolisch mit ihren Armen ein Dach über Kindern bildeten. Im Wortsinne plakativ war das die Botschaft: „Wir schützen eure Kinder“, die dann auch in Worten darüber stand.
Die Staatsanwaltschaft sieht dahinter einen getarnten Hitlergruß. Wie absurd das ist, zeigt die Abbildung des Plakats.

Nach Presseberichten hat gegen den AfD-Landtagsabgeordneten und Oberbürgermeisterkandidaten der AfD aus Frankfurt (Oder), Wilko Möller, sowie einen Grafiker die Staatsanwaltschaft Frankfurt Anklage wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Symbole erhoben. Dies nicht etwa zum zuständigen Amtsgericht, sondern zum Landgericht. Dies ist deswegen grotesk, weil das Landgericht erst dann zuständig wird, wenn die zu erwartende Strafe mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Gemäß § 86a StGB wird die Verbreitung nationalsozialistischer Symbole mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In der Praxis liegen die Strafen regelmäßig im unteren Bereich der Geldstrafen, also zwischen 60 und 120 Tagessätzen. Normalerweise müsste also das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer ablehnen und die Sache an die Staatsanwaltschaft mit dem Bemerken zurückgeben, hier sei der Strafrichter beim Amtsgericht zuständig. Aber vor allem liegt ersichtlich nicht einmal der Tatbestand des Gesetzes vor. Zumindest aber wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Einordnung von mehrdeutigen Begriffen auch bei Abbildungen diejenige Interpretation zu wählen, die aus der Strafbarkeit hinausführt. Doch hier gelten offenbar andere Maßstäbe, denn es geht gegen die Verfassungsfeinde von der AfD im „K(r)ampf gegen rechts“.
Anzeige erstattet hatte damals die Kreisvorsitzende Frankfurt (Oder) der offenbar zur Gemeinschaft der Demokraten gehörenden Linkspartei, Anja Kreisel. Sie begründete damals auf Instagram die Anzeige damit, daß auf dem Plakat „zwei Erwachsene in einer Pose, die Assoziationen zu verbotenen Gesten weckt und möglicherweise gegen § 86a StGB verstößt“ gezeigt werden. Dieser Argumentation konnte die Staatsanwaltschaft offenbar folgen.
Aufgrund der Aufregung um den möglichen Hitlergruß auf dem Wahlplakat hängte die Polizei zusammen mit der Feuerwehr die Wahlplakate bereits mehrere Wochen vor der Landtagswahl ab. Auf Nachfrage des rbb verwies die Polizei darauf, daß sie allein aufgrund der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es handele sich um das Zeigen eines rechtswidrigen Kennzeichens, verpflichtet sei, aktiv zu werden „unabhängig davon, ob ein Ermittlungsverfahren geführt wird und wie dieses ausgeht.“
An dieser Stelle wiederhole ich nochmals den alten juristischen Grundsatz: die Arbeit des Juristen beginnt am Sachverhalt. Es ist also nach Eingang dieser Anzeige zu prüfen, ob tatsächlich ein Kennzeichen des Nationalsozialismus verwendet wird. Der sogenannte Hitlergruß gehört nach ständiger Rechtsprechung zu diesen verbotenen Kennzeichen. Es kommt also darauf an, ob er auf diesem Wahlplakat tatsächlich zu sehen ist. Das mag jeder Leser selbst beurteilen. Aus meiner Sicht ist das krass abwegig. Wer nicht bei dem Wort Hitlergruß das zutreffende Bild eines Menschen mit stracks nach vorne oben ausgestrecktem rechten Arm vor Augen hat, kann unzählige Darstellungen dieser Art im Internet unter dem Stichwort „Hitlergruß“ googeln. Ich habe mir durchaus überlegt, ein Beispiel abzubilden. Gemäß § 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 4 StGB wäre das auch zulässig. Denn in diesem Kontext greift eben die Ausnahmeregelung, daß derartige Abbildungen dann zulässig sind, wenn sie in anderem Zusammenhang, insbesondere der Berichterstattung über das Zeitgeschehen, erfolgen. Dies ist hier ja offensichtlich der Fall. Indessen habe ich von der Übernahme einer solchen Abbildung abgesehen, weil ich die Ressourcen der Justiz nicht sinnlos in Anspruch nehmen und vergeuden will. Denn eine politisch korrekte und übereifrige Staatsanwaltschaft könnte das zum Anlass nehmen, gegen mich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und Anklage zu erheben. Diese dürfte wohl mit Sicherheit schon beim Amtsgericht, mindestens aber irgendwann im Instanzenzug scheitern. Gerade als Anwalt denke ich aber, daß die Ressourcen der Justiz für wichtigere Dinge genutzt werden sollten.
Sechstes Beispiel:
In einem auf Entlassung aus dem Dienst gerichteten Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten legt ihm die Bundeswehr zum Beleg seiner angeblich nicht gegebenen Verfassungstreue zur Last, die Abbildung eines Wahlplakats der seinerzeitigen DNVP (Deutschnationale Volkspartei) von 1920 auf seinem PC gespeichert zu haben. Das sei ja wohl ein Hinweis auf Sympathien für den Nationalsozialismus. Nun hatte diese Partei nit der NSDAP nichts zu tun, stand vielmehr in politischer Konkurrenz zu ihr, unbeschadet dessen, daß 13 Jahre später ihr Vorsitzender Hugenberg meinte, sie in einer Koalition disziplinieren zu können. Das ging bekanntlich schief. Vor allem aber war diese Partei die politische Heimat von späteren Widerstandskämpfern wie Goerdeler. Diese beflissenen Diener ihres Herrn von der Wehrdisziplinaranwaltschaft sind offensichtlich historisch und politisch beklagenswert ungebildet. Somit scheitert ihre zutreffende juristische Beurteilung des Sachverhalts bereits an der damit notwendigerweise unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Es ist nur zu hoffen, daß die uniformierten Kameraden dieser zivilen Bundeswehrjuristen ihr Handwerk besser beherrschen als sie.
Was lernen wir daraus?
Die Tendenz, die aus den beschriebenen Sachverhalten erkennbar ist, ruft Besorgnis hervor. Natürlich ist unsere Justiz nach wie vor grundsätzlich und im allgemeinen neutral und hoch professionell allein dem Gesetz verpflichtet und arbeitet nach den Regeln der Rechtswissenschaft. Indessen ist leider immer öfter zu erkennen, daß sich einzelne Juristen, im Falle der Verfassungsschutzämter dieser gesamte Bereich, politisch in die Pflicht nehmen lassen, zumindest eine Art vorauseilenden Gehorsam gegenüber der Politik erkennen lassen. Nun gilt grundsätzlich der Primat der Politik, dem sich Beamte unterordnen müssen. Gerichte grundsätzlich nicht. Indessen beobachten wir in den Universitäten seit geraumer Zeit eine Entwicklung, die ausgesprochen linke Wissenschaftler auf Lehrstühle bringt. Der seinerzeit von den 68ern propagierte „Marsch durch die Institutionen“ in die Zentralen der Macht lässt grüßen. Wer etwa als Student Vorlesungen zum Verfassungsrecht von Frau Prof. Dr. Brosius-Gersdorf oder Frau Prof. Kaufhold hört, erhält als junger Jurist ein Bild von unserer Verfassung, insbesondere den Grundrechten, das die Freiheitsrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat nicht mehr zeigt, stattdessen den bevormundenden Leviathan, der seine Macht weniger durch demokratisch zustande gekommene Gesetze, sondern durch allenfalls mittelbar demokratisch legitimierte Gerichte und demokratisch überhaupt nicht legitimierte Institutionen wie Banken oder internationale Organisationen ausübt, und zwar im Sinne derjenigen, die sich im Besitze der Wahrheit wähnen, wie das bei den Sozialisten seit eh und je der Fall ist. Kommt dann noch der Blick auf die eigene Karriere dazu, ist der willfährige Diener des politischen Zeitgeistes in Richterrobe perfekt.
Principiis obsta!