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Der Führer hat Sie zum Tode verurteilt

Aiman al Sawahiri, Nachfolger Osama bin Ladens als Anführer der Terrororganisation Al Kaida, wurde nun wie sein Vorgänger auf Befehl des amerikanischen Präsidenten getötet. Der amerikanische Präsident und die amerikanische Presse erklären dies natürlich als gerechte Strafe für einen Terroristenanführer. In Europa sind die Reaktionen gemischt, es überwiegt jedoch die Genugtuung über den Tod des Mannes, an dessen Händen zweifellos Blut klebte, sehr viel Blut. Auch ich kann diesem Verbrecher keine Träne nachweinen. Indessen ist bei allem Abscheu vor der Person al Sawahiri und seinen Untaten doch die Frage zu stellen, ob hier alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Verbrecher werden von Gerichten abgeurteilt

Ein Gerichtsverfahren gegen den Terroristenchef gab es nicht. Dazu hätte man ja erst einmal dieses Verbrechers habhaft werden müssen. Auch in den USA ist ein Strafverfahren in Abwesenheit nur dann zulässig, wenn der Angeklagte zustimmt. In einem Verfahren wegen Mordes ist das nicht vorstellbar. Dennoch haben die USA wie im Falle Osama bin Laden für sich das Recht in Anspruch genommen, den Terroristenanführer zu liquidieren. Die USA berufen sich im wesentlichen darauf, mit Al Kaida im Kriegszustand zu leben. Deswegen sei der Führer der gegnerischen Kriegspartei natürlich auch juristisch ein ein legitimes Ziel der eigenen Waffen. Im Kriege Kombattanten zu töten, ist eben rechtens. Doch erhebt sich hier schon die Frage, ob das richtig sein kann. Wir sprechen ja in der Auseinandersetzung mit dem internationalen Terrorismus von einer asymmetrischen Kriegführung. Wir haben auf der einen Seite Terrororganisationen, denen die völkerrechtliche Zuordnung Kriegspartei wohl schwerlich gerecht wird, letztendlich aber jedenfalls bei gewisser Intensität der Kampfhandlungen zutreffend ist. Denn selbst dann, wenn man von Rechts wegen den Kampf gegen den Terrorismus als polizeiliche Aufgabe ansieht, schlägt das bei gewisser Quantität und Qualität schon in Kriegführung um. Das war wohl der Fall, als man sich nach dem 11. September 2001 entschlossen hatte, die Terrororganisation Al Kaida militärisch anzugreifen und auszuschalten. Indessen ist der Krieg in Afghanistan seit geraumer Zeit beendet. Der Rechtfertigungsgrund der Kriegshandlung, der jede ansonsten rechtswidrige Tötung im Kriegsfalle legalisiert, kann hier nicht mehr angeführt werden. Der Anführer der feindlichen Terrororganisation fällt gewissermaßen vom Status des Kriegsherrn auf den Status des Kriminellen zurück, und das ist eine Sache für Polizei und Justiz. Dann muß man ihn sich eben holen, und wenn das auch schwierig sein mag. Ein Auslieferungsantrag an die afghanischen Behörden wäre ja wohl kaum zielführend gewesen. Doch wen man per Drohne liquidieren kann, den kann man wohl auch gefangen nehmen, auch wenn das in einem fremden Land nicht einfach ist. Wozu hat man aber etwa die Navy Seals? Das wäre wohl auch völkerrechtlich nicht unproblematisch gewesen, aber bei weitem keine derartig krasse Mißachtung des Rechts wie im vorliegenden Fall. Und wenn das nicht möglich ist, dann stößt eben das Recht an seine Grenzen. Damit müssen wir ja auch sonst leider häufig leben. 

Staatlicher Mord ist eben auch Mord

Soweit erkennbar, ist auch in Deutschland die Rechtsauffassung insoweit eindeutig. Als Beispiel kann herangezogen werden der Fall Berlin-Tiergarten, in dem ein Georgier offensichtlich auf Befehl des russischen Präsidenten Putin von einem Agenten erschossen wurde. Nach deutschem Recht war das schlicht ein Mord. Und so wurde der Fall vom zuständigen Berliner Kammergericht auch behandelt. Keine Rolle kann dabei spielen, ob das Opfer dieses Mordes sich seinerseits möglicherweise in Russland oder überhaupt gegen den russischen Staat strafbar gemacht hat. Sollte das der Fall gewesen sein, hätte er dort juristisch zur Verantwortung gezogen werden müssen.

Der Starke ist am mächtigsten allein (Hitler), was kümmert ihn das Recht?

Indessen sind das sehr theoretische Überlegungen. Wo kein Kläger, da kein Richter. Es ist absolut unvorstellbar, daß etwa der amerikanische Präsident von irgend einem Gericht auf dieser Erde für den Mordbefehl verurteilt werden könnte, ebensowenig der russische Präsident für den Fall des Tiergarten-Mordes. Das hat ja auch eine lange Tradition. Napoleon wurde für den Justizmord an den elf Schill’schen Offizieren am 16.09.1809 ebensowenig verurteilt wie Stalin für die auf seinen Befehl geführten Schauprozesse mit bereits zuvor feststehenden Todesurteilen und deren Vollstreckung. Stalin indessen fand den Tod vermutlich von Mörderhand, wobei man von einem weiteren Scheusal der Geschichte als Täter ausgeht (Berija). Bei Napoleon wäre eine Anklage und Verurteilung nach Waterloo sogar möglich gewesen. Doch niemand hat ihn angeklagt. Wie schwer in solchen Fällen auch der Nachweis der persönlichen Verantwortung des jeweiligen Herrschers ist, zeigte auch der Mordfall Kashoggi vom 02.10.2018. Alle Welt geht davon aus, daß der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman den Mord befohlen hat. Im Gerichtsverfahren war davon jedoch keine Rede. Vielmehr leitete der Kronprinz die Ermittlungen selbst, womit gewährleistet war, daß seine Rolle in diesem Kriminalfall auf keinen Fall ausgeleuchtet werden würde.

Man kann sich auch nicht vorstellen, daß etwa der chinesische, der nordkoreanische oder etwa der weißrussische Diktator für irgend einen Mord an einer unliebsamen Person, und sei es als Vollstreckung eines Gerichtsurteils getarnt- was man gemeinhin Justizmord nennt -, zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Das Staatsinteresse steht eben über dem Recht

Wer die absolute Macht in Händen hat, den interessieren Rechtsfragen nicht. Da findet sich dann der politische Gegner vor dem Erschießungskommando wie seinerzeit die von Hitler persönlich aus einer Liste ausgewählten sechs SA Führer am 30.06.1934 und hört vom Leiter des Exekutionskommandos die Erläuterung: „Der Führer hat Sie zum Tode verurteilt!“ Die moderne Art der Exekution per Drohne und Rakete aus heiterem Himmel macht eine solche Erläuterung entbehrlich. Man steht ja nicht vor einem Exekutionskommando, sondern ahnungslos auf seinem Balkon. Vielleicht ist das ja sogar humaner als der klassische Justizmord.

Als Konstante der Weltgeschichte müssen wir wohl ansehen, daß ab einer gewissen Höhe der Macht das Recht keine Rolle mehr spielt. Das wussten bekanntlich schon die alten Römer. Quod licet iovi, non licet bovi.

Staatsvolk und Nation – eine Klarstellung

Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Magdeburg in Sachen AfD haben erneut die Debatte angeheizt, ob rechte Parteien und deren Umfeld einen sogenannten völkischen Begriff der Staatsbürgerschaft vertreten, der die Menschenwürde von Migranten missachtet. Dabei werden die Begriffe Staatsvolk und Volk nahezu beliebig durcheinandergewürfelt. Es ist daher erforderlich, die Begriffe klar zu definieren, damit man auch zu einer klaren rechtlichen Einordnung kommt.

Das Staatsvolk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG

Für juristisch verfehlt halte ich die Behauptung, wonach die kategorische Differenzierung zwischen einem (ethnisch-kulturell zu definierenden) „deutschen Volk“ und dem Staatsvolk, dem eine Person qua Staatsangehörigkeit zugehörig ist, auch deshalb nicht verfassungskonform sei, weil das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland identisch mit dem deutschen Volk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sei. Dem steht der Wortlaut des zitierten Verfassungsartikels entgegen, denn Staatsvolk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind nicht nur die deutschen Staatsbürger, sondern ausdrücklich auch andere Menschen deutscher Volkszugehörigkeit. Schon zu Zeiten der frühen Bundesrepublik war das offenbar Konsens im Verfassungsrecht. So heißt es in einem Standardkommentar zum Grundgesetz aus den sechziger/siebziger Jahren, den ich mir aus meiner Referendarzeit aufbewahrt habe: „Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt den Begriff >Deutscher< im Sinne des Grundgesetzes unter Berücksichtigung ethnosoziologischer und ethnischer Gesichtspunkte …Dabei wird neben die Gruppe der deutschen Staatsangehörigen eine weitere Gruppe von Personen deutscher Volkszugehörigkeit gestellt.“ Daraus folgt denknotwendig, daß es einen rechtlichen, ja verfassungsrechtlichen Unterschied zwischen der Staatsangehörigkeit und der Volkszugehörigkeit geben muß.

Die deutsche Minderheitenpolitik

Anders wäre ja auch die offizielle Politik in Bezug auf deutsche und andere ethnische Minderheiten nicht möglich. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde bis zum Jahre 2000 allein durch Abkunft von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit oder durch Einbürgerung erworben. Seit dem 01.01.2000 gilt das auch für Kinder von Eltern ausländischer Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit anderen Worten: das bis dahin allein geltende ius sanguinis wird durch ein eingeschränktes ius soli ergänzt. Die Definition des Staatsvolkes als – im wesentlichen – Abstammungsgemeinschaft bis zum Jahre 2000 kann natürlich nicht gegen die Menschenwürde des Teils der Bevölkerung verstoßen haben, der eben nicht deutscher Abstammung war, gleichwohl aber eingebürgert wurde. Die seinerzeitige Rechtslage war also verfassungskonform, und das gut 50 Jahre lang. Es liegt außerhalb meines Vorstellungsvermögens, daß etwa eine Rückkehr zu dem vor dem 01.01.2000 geltenden Staatsangehörigkeitsrecht gegen die Verfassung verstoßen könnte. Denn auch dieses Staatsangehörigkeitsrecht schloß Bewerber anderer Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern ermöglichte ausdrücklich auch deren Einbürgerung. Die weit verbreitete Auffassung, von Verfassungs wegen werde das deutsche Volk ausschließlich über die deutsche Staatsangehörigkeit definiert, was insbesondere von den Verfassungsschutzbehörden zum Dogma erhoben wird, ist also evident falsch, ungeachtet dessen, daß Artikel Abs. 1 Abs. 1 GG die prinzipielle Gleichheit aller Menschen postuliert, ohne Rücksicht auf alle tatsächlich bestehenden Unterschiede. Denn damit ist über das Thema Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit nichts gesagt.

Die Kategorien Recht und Gesellschaft

Die Diskussion um die Begriffe Staatsvolk (Demos) und Volk (Ethnos) ist an und für sich überflüssig. Staatsvolk ist ein allein verfassungs- und einfachgesetzlicher Begriff. Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in der NPD-Entscheidung von 2017 deswegen auch ausschließlich mit dem Begriff des Staatsvolkes. Das Grundgesetz regelt als Gesetz im materiellen Sinn auch nur rechtliche Sachverhalte. Der Begriff des Volkes indessen ist ein rein soziologischer Begriff und entzieht sich daher der rechtlichen Beurteilung. Es ist daher ein Kategoriefehler, bei der Prüfung, ob jemand verfassungsfeindlich agiert oder nicht, über den Begriff des Volkes losgelöst vom rechtlichen Begriff des Staatsvolkes überhaupt zu sprechen.

Die Bundesregierung kennt den ethnischen Volksbegriff durchaus

Der Begriff des Volkes im Sinne von Ethnos und nicht im Sinne von Demos, also auch im Zusammenhang mit Abstammung und angestammten Siedlungsgebiet findet sich jedoch auch durchgängig in Publikationen der Bundesregierung. So zum Beispiel in der Broschüre des Bundesinnenministeriums: „Deutsche Minderheiten stellen sich vor“. Das Bundesinnenministerium legt in dieser Broschüre durchgängig einen ethnisch-kulturellen Begriff des Volkes, und gerade des deutschen Volkes zu Grunde. Sämtlichen dort vorgestellten deutschen Minderheiten in Staaten wie Belgien oder Usbekistan und vielen anderen wird als Unterscheidungsmerkmal von der umgebenden Mehrheitsbevölkerung ihre Abstammung, ihre spezifisch deutsche kulturelle Prägung und ihr angestammtes Siedlungsgebiet zugeschrieben. Die Bundesregierung misst dem Schutz und der Förderung dieser deutschen Minderheiten auch einen entsprechenden Stellenwert bei. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) förderte Deutsche Minderheiten in Europa in den Jahren 2017-2020 mit 91,45 Millionen €; im Jahr 2021 war eine Förderung in Höhe von 25,21 Millionen € vorgesehen. Ziele der Förderung sind die Stärkung der deutschen Gemeinschaften, die Verbesserung der Lebensperspektiven sowie der Erhalt der ethnokulturellen Identität durch insbesondere Sprach- und Jugendförderung (Bundestagsdrucksache 19/32556, S. 22 Nr. 28). Damit kommt sie dem Auftrag nach, den die Vereinten Nationen in ihrer Entschließung vom 18.12.1992 formuliert haben. Art. 1 Abs. 1 der UN-Deklaration über Minderheitenrechte vom 18.12.1992, A/RES/47/135 legt fest: „Die Staaten schützen die Existenz und die nationale oder ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Minderheiten in ihrem Hoheitsgebiet und begünstigen die Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser Identität.“

Indigene Völker

Aus dem gleichen Grunde unterstützt sie indigene Völker auf der ganzen Welt beim Kampf um ihre Rechte. Ich verweise in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, Heft 4/2021. Dort findet sich die Definition indigener Völker in einem Beitrag von Theodor Rathgeber. Es lohnt sich daraus zu zitieren: „Der Begriffsteil >indigen< beansprucht erstens, daß Menschen und Gemeinschaften die aus ihrer Herkunft stammenden (Kultur-)güter nach eigenem Ermessen für ihre Lebensentwürfe verfügbar machen und selbstbestimmt weiterentwickeln wollen. Bei Sprache, Religion oder Musik gilt das für ethnische und religiöse Minderheiten auch…. Zum anderen drückt >indigen< den Anspruch aus, über ein historisch verbürgtes Siedlungsgebiet und dort befindliche Ressourcen ein Eigentumsrecht ausüben zu können… Der Begriff fußt zweitens außerdem, neben anthropologischen und historischen Kriterien, auf dem Merkmal der – plausiblen – Selbstidentifikation…. Das Element der Selbstidentifikation enthält ebenso den Aspekt der offenen Entwicklung. Angehörige indigener Völker reklamieren für sich keine museale, anthropologisch-historisch fixierte Existenz, sondern beanspruchen eine Weiterentwicklung nach eigenem Ermessen…. Drittens enthält der Begriff >indigene Völker< den Anspruch auf die Selbstbestimmung der Völker entsprechend dem Völkerrecht.“

Der Schutz ethnischer Minderheiten in den Verfassungen der Bundesländer

Die Verfassungen der Bundesländer enthalten auch zum Teil Regelungen zum Schutze ethnischer Minderheiten. So lautet Art. 5 der Verfassung des Freistaates Sachsen: „Das Land erkennt das Recht auf Heimat an. Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung.“  Damit wird das Volk der Sorben davor geschützt, von der übergroßen Mehrheit der indigenen Deutschen zwangsassimiliert zu werden und so seine nationale Identität zu verlieren. Vor allem aber wird klar gesagt, daß es neben der deutschen Staatsbürgerschaft eine ethnische Identität gibt, in diesem Falle die sorbische. Staatsbürgerschaft und Volkszugehörigkeit fallen auseinander. Denknotwendig ist das also auch bei deutscher Volkszugehörigkeit so. Etwas polemisch formuliert: Ein deutscher Sorbe hat neben der deutschen Staatsbürgerschaft eine sorbische Identität, ein deutscher Deutscher hat neben der deutschen Staatsbürgerschaft jedoch keine deutsche Identität? Der klassische Fall des argumentum ad absurdum.

Auf Art. 37 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt („Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer Minderheiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen“) ist ebenso hinzuweisen.

Es liegt nahe, daß die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein einschlägige Bestimmungen enthält. Denn in diesem Bundesland  leben gleich drei nationale Minderheiten, nämlich die Dänen, die Nordfriesen sowie die Sinti und Roma. Somit bestimmt die Landesverfassung:

 Art. 6  Nationale Minderheiten und Volksgruppen

(1)  Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten

(2)  Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der  Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.  

Bekanntlich zeichnet sich gerade die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein durch eine intensive Pflege ihres Nationalcharakters aus. Sie hat sogar das Privileg, daß die politische Partei, die ihre Interessen vertritt, der Südschleswigsche Wählerverband (SSW), bei Wahlen nicht an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern kann, weil sie für diese Partei nicht gilt.

 Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Thüringen enthält ebenfalls eine solche Schutzklausel, die allerdings neben ethnischen Minderheiten auch alle denkbaren anderen Aspekte berücksichtigt: „Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden.“ Also eben auch ausdrücklich die ethnische Zugehörigkeit als kollektives Identitätsmerkmal jenseits der Staatsangehörigkeit.  

Wenn indessen ethnische Minderheiten überhaupt als solche in dieser Weise definiert werden, und zwar gleichgültig, ob es sich um deutsche Minderheiten in anderen Ländern, ethnische Minderheiten wie etwa die Sorben oder die Friesen in der Bundesrepublik Deutschland, oder aber ethnische Minderheiten wie indigene Völker handelt, dann folgt daraus zwingend, daß es neben der staatsrechtlichen Kategorie des Staatsvolkes eine andere Kategorie von Volk gibt, eben eine Großgruppe, die über Abstammung, Kultur und Siedlungsgebiet definiert wird. Spitz gefragt: vertreten die Vereinten Nationen und die Bundesrepublik Deutschland einen menschenwürdewidrigen ethnischen Volksbegriff?

Nationale Interessen

Die Frage der nationalen Identität gewinnt insbesondere im Zusammenhang mit der Definition nationaler Interessen an Bedeutung. Jüngst hat sich damit Klaus von Dohnanyi in seinem Buch „Nationale Interessen – Orientierung für deutsche und europäische Politik in Zeiten globaler Umbrüche“ beschäftigt. So nimmt er zustimmend Bezug auf das Buch der Trägerin des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels 2018, Aleida Assmann „Die Wiedererfindung der Nation. Warum wir sie fürchten und warum wir sie brauchen“, indem er den Satz anfügt: „Ja, auch Deutschland braucht eine nationale Identität.“ (S. 22). Nationale Interessen in Europa sind für ihn auch kein Nationalismus. Vielmehr stellt er fest: „Nationale Interessen werden sich zwangsläufig der Internationalisierung und Europäisierung insbesondere dort entgegenstellen, wo der Nationalstaat nur selber die besonderen sozialen Antworten im Interesse der demokratischen Nation finden kann. Denn nur der einzelne Nationalstaat ist angesichts seiner gesellschaftlichen, demokratischen und immer auch besonderen kulturellen Strukturen in der Lage, die demokratische Feinsteuerung der oft schmerzhaften und unbeliebten sozialpolitischen Antworten auf die Folgen der Internationalisierung durchzusetzen. Nur der soziale Nationalstaat hat dafür die demokratische >Legitimation<“. Zum einen steht auch für Klaus von Dohnanyi außer Frage, daß der Nationalstaat, mit dessen legitimen Interessen er sich in diesem Buch beschäftigt, eine nationale Identität nicht nur hat, sondern auch braucht, und daß dies auch für Deutschland gilt. Und zum anderen hat dieser Nationalstaat eben auch besondere kulturelle Strukturen. All das ist jenseits der bloßen staatsrechtlichen Definition als Verband von Bürgern mit gleicher Staatsangehörigkeit.

Die Nation existiert unabhängig von der Staatlichkeit

Es ist eine Binsenweisheit, daß man durch Abstammung eben in ein Volk hineingeboren wird, und damit, ohne dies kraft eigenen Willens beeinflussen zu können, auch seine Geschichte gewissermaßen erbt, ihre Folgen, wie etwa die Vertreibung der Eltern aus ihrer Heimat, verbunden mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz, auch ganz konkret erlebt. Die Definition der Nation als Schicksalsgemeinschaft ist daher althergebracht. Das war jedenfalls für deutsche Politiker früherer Jahre nicht zweifelhaft. So erklärte Willy Brandt im Juni 1966: „Kein Volk kann auf die Dauer leben, ohne sein inneres Gleichgewicht zu verlieren, ohne in Stunden der inneren und äußeren Anfechtung zu stolpern, wenn es nicht ja sagen kann zum Vaterland. Wir Deutschen dürfen nicht die Geschichte vergessen. Aber wir können auch nicht ständig mit Schuldbekenntnissen herumlaufen, die junge Generation noch viel weniger als die ältere. Auch wenn der Nationalstaat als Organisationsform gewiss nicht das letzte Ziel politischer Ordnung bleibt, die Nation bleibt eine primäre Schicksalsgemeinschaft.“ In einer Rede vom 24.02.1972 wies Richard von Weizsäcker darauf hin, daß es einen spezifischen Nationalcharakter gebe, der das Deutschtum ausmache: „Ich meine, Nation ist ein Inbegriff von gemeinsamer Vergangenheit und Zukunft, von Sprache und Kultur, von Bewusstsein und Wille, von Staat und Gebiet. Mit allen Fehlern, mit allen Irrtümern des Zeitgeistes und doch mit dem gemeinsamen Willen und Bewusstsein hat diesen unseren Nationbegriff das Jahr 1871 geprägt. Von daher – und nur von daher – wissen wir, daß wir uns als Deutsche fühlen. Das ist bisher durch nichts anderes ersetzt.“ Noch am 23.06.1983 konnte Helmut Kohl im Bericht zur Lage der Nation vor dem Deutschen Bundestag erklären: „Es gibt zwei Staaten in Deutschland, aber es gibt nur eine deutsche Nation. Ihre Existenz steht nicht in der Verfügung von Regierungen und Mehrheitsentscheidungen. Sie ist geschichtlich gewachsen, ein Teil der christlichen, der europäischen Kultur, geprägt durch ihre Lage in der Mitte des Kontinents. Die deutsche Nation war vor dem Nationalstaat da, und sie hat ihn auch überdauert; das ist für unsere Zukunft wichtig.“ Die Diffamierung dieses Volksbegriffs als menschenwürdewidrig denunziert gleichzeitig Willy Brandt, Richard von Weizsäcker und Helmut Kohl als rechtsextreme Verfassungsfeinde. Die Unhaltbarkeit eines allein an der Staatsbürgerschaft festgemachten Volksbegriffs sollte damit offensichtlich sein.

Schicksalsgemeinschaft bedeutet eben nicht völkischer Kollektivismus

Die Betonung der Gemeinschaftsbelange im Gegensatz nicht zu den Rechten des Individuums, sondern zu individualistischen Ideologien ist Grundlage aller sozialstaatlichen Politik. In-dividualistische Ideologien indessen pervertieren die Freiheitsrechte des Individuums ebenso wie nationalistische Ideologien das Existenzrecht der Nationen. Wenn man jedoch  dem Begriff von der Nation als Schicksalsgemeinschaft eine Vorstellung unterschiebt, wonach die Interessen des Einzelnen nachrangig seien und diese pauschale Überbewertung der Interessen des Volkes zu einer Aushöhlung der Grundrechte führe, dann steht der so erkannte völkische Kollektivismus im Widerspruch zu dem im Grundgesetz formulierten Menschenbild, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die Würde des Menschen ins Zentrum rückt. Die aus der seit Jahrzehnten gebräuchlichen Formulierung von der Nation als Schicksalsgemeinschaft abgeleitete angebliche kollektivistische Weltanschauung im Zusammenhang mit Staat und Nation wird dann sprachlich in die lingua tertii imperii, wie das Victor Klemperer so schön formuliert hat, überführt. 

Es ist verfassungskonform, den Erhalt der ethnokulturellen Identität anzustreben

Die Bewahrung des Eigenen, wie man die Bemühungen um den Erhalt der ethnokulturellen Identität auch nennt, kann nicht gegen die Menschenwürde der Angehörigen anderer Völker verstoßen. Denn diese Bestrebungen schließen eben nicht kategorisch aus, daß solchen Menschen die Zugehörigkeit zur eigenen Ethnie zugesprochen wird. Soweit dafür vorausgesetzt wird, daß diese Menschen sich der kulturellen Identität des aufnehmenden Volkes anschließen, kann auch dies nicht gegen die Menschenwürde verstoßen. Das Land, dem wir die Erklärung der Menschenrechte von 1789 verdanken, verlangt eben dies. Art. 21 – 24 des Code Civil qualifiziert die Assimilation des Einzelnen an die französische Gesellschaft als Voraussetzung für die Einbürgerung. Wann genau jedoch ein Mangel an Assimilation in diesem Sinne vorliegt bzw. was Assimilation voraussetzt, stellt das Gesetz nicht in jedem Falle klar. Nicht gemeint ist eine kulturelle Assimilation im Sinne einer erzwungenen „Französierung“ von Ausländern. Zwar verlangt das Gesetz eindeutig die Beherrschung der französischen Sprache in hinreichendem Maße. Ferner die Akzeptanz der französischen Sitten und Gebräuche. So stellt etwa die Polygamie des Ausländers einen Assimilationsmangel dar. Insbesondere die Befolgung der grundlegenden Werte und Prinzipien der französischen Gesellschaft wird verlangt. Das wird dann jeweils im Einzelfall geprüft. So hat in einem Falle die französische Regierung der Ehefrau eines französischen Staatsbürgers die französische Staatsangehörigkeit nicht verliehen, weil sie eine Burka trug. Dabei handelt es sich nach Auffassung der französischen Regierung um eine radikale Form der Ausübung ihrer Religion, die nicht mit den französischen Grundprinzipien, insbesondere der Gleichberechtigung von Mann und Frau, zu vereinbaren ist. Der französische Staatsgerichtshof hat das bestätigt.

Was Minderheiten recht ist, muß der Mehrheit billig sein

Es wäre auch mit den Gesetzen der Logik nicht zu vereinbaren, wenn Deutschland ganz hochoffiziell deutschen Minderheiten in anderen Ländern mit teilweise beträchtlichen Finanzmitteln dabei hilft, ihre ethnokulturelle Identität zu bewahren, indigene Völker rund um den Erdball bei diesen Bemühungen unterstützt, und auch den nationalen Minderheiten im eigenen Lande weitgehende Rechte gewährt, auf der anderen Seite der Mehrheitsethnie der Deutschen von der Abstammung her indessen genau dies verwehrte, ja  sie deswegen geradezu als Verletzer der Menschenwürde schelten wollte. Denn gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sind ja nun einmal alle Menschen gleich zu behandeln, was selbstverständlich auch für alle Gruppen von Menschen gilt. Es kann der Mehrheit deswegen nicht verwehrt werden, was der Minderheit gewährt wird.

Der deutsche Mainstream entfernt sich von Volk und Verfassung

Es ist nicht zu übersehen, daß die Grundströmung in Deutschland, jedenfalls innerhalb der politischen Klasse, zu der die Medien als deren Propagandaabteilung gehören, dies völlig anders sieht und die Nation schon als Entität verneinen möchte. Neben dem von Rechts wegen existierenden Staatsvolk darf es nach Auffassung dieser Leute nicht noch ein ethnokulturell definiertes Volk geben. Das stünde der One-World-Ideologie entgegen, der sich die meisten dieser Leute als Jünger von Propagandisten wie Klaus Schwab und George Soros verschrieben haben. Nicht anders kann erklärt werden, daß die Verfassungsschutzbehörden, die ja schließlich den Willen der regierenden Politiker auszuführen haben, Parteien und Vereinigungen als verfassungsfeindlich oder zumindest im Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit stehend registrieren, die diesen Volksbegriff neben dem des Staatsvolkes propagieren und sich für die Erhaltung der ethnokulturellen Grundlagen des deutschen Volkes einsetzen. Indessen sind diese administrativen Bestrebungen bei Lichte besehen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Bei genauerem Hinsehen findet man auch, daß etwa im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur Beobachtung der AfD als Verdachtsfall vom Gericht Sachverhalte herangezogen werden, die kaum anders interpretiert werden können, als daß jedenfalls maßgebliche Funktionäre dieser Partei eingebürgerte Zuwanderer nicht als Teil des deutschen Volkes ansehen. Dabei vermengt das Gericht zwar die Begriffe Volk und Staatsvolk, stellt aber mindestens überzogene Vorstellungen von einer Gleichsetzung von Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit fest. Etwa in programmatischen Äußerungen der Jugendorganisation JA. Dort heißt es unter anderem: „Die Migrationspolitik, die wir fordern, setzt an die erste Stelle den kulturellen und ethnischen Erhalt des deutschen Volkes.“ Das riecht dann schon etwas nach Staatsbürgern zweiter Klasse. Hinzu kommen natürlich Äußerungen von Parteifunktionären, die nur als ungehörig und pöbelhaft beschrieben werden können. Indessen leidet diese Entscheidung meines Erachtens vor allem daran, daß das Gericht nicht scharf genug zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit trennt, insbesondere übersieht, daß es durchaus eine Volkszugehörigkeit gibt, die auch von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern beachtet wird, ja sogar die Verteidigung der ethnokulturellen Identität nationaler Minderheiten und Volksgruppen gefördert wird. Ähnlich ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg zur Einstufung der AfD Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall zu bewerten. Auch hier stößt sich das Verwaltungsgericht offenbar vor allem am Sprachgebrauch von Funktionären, der in der Tat eine generelle Geringschätzung des politischen Personals unseres Landes in einem Ausmaß zeigt, daß man es dem Gericht nicht verübeln kann, wenn das aus seiner Sicht gesehen in eine Verachtung der Demokratie überhaupt umschlägt. Was die hier behandelte Problematik des Volksbegriffs angeht, so bescheinigt das Gericht der Partei eine Überbetonung des Abstammungsprinzips. Auch der Vorrang einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft ist seines Erachtens als Ablehnung des sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruchs jeder Person zu sehen und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen Volksgemeinschaft angehören. Dies folgt zum Beispiel daraus, daß Eingebürgerten mit Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht zugestanden wird. Das alles geht natürlich weit über die Verteidigung der gewachsenen nationalen Kultur hinaus.

Was ist zu tun?

Der AfD ist anzuraten, ihrerseits die klare Trennung zu formulieren zwischen Staatsangehörigkeit und ethnokultureller Volkszugehörigkeit, die man in ihren Grundlagen durchaus stärken darf und soll, aber nicht an die Stelle der rechtlichen Staatsangehörigkeit setzen darf. Es erscheint auch angebracht klar zu kommunizieren, daß eingebürgerte Ausländer keine Deutschen zweiter Klasse sind, unbeschadet dessen, daß man von ihnen verlangt, vor allem die Werte der Verfassung nicht  nur zu respektieren, sondern auch zu bejahen, unbeschadet dessen daß man bei der Einbürgerung natürlich auch die Interessen des Landes etwa an gut ausgebildeten Fachkräften an die erste Stelle setzt. Das tun zweifellos demokratische und den Menschenrechten verpflichtete Staaten wie die USA, Kanada und Australien auch, ohne daß irgendjemand das als menschenrechtswidrige „völkische“ Politik anprangern würde. Denn das sind keine Ausschlusskriterien, die allein an der Abstammung festgemacht werden.

Schlußbemerkung:

An und für sich sollte es das Merkmal juristischer Argumentation sein, auf der Basis präziser, trennscharfer Definitionen Sachverhalte aufzubereiten und an Rechtsvorschriften zu messen. Den Verfassungsschutzbehörden wie auch den Verwaltungsgerichten muß man leider attestieren, daß sie diesen Anforderungen derzeit nicht genügen. Vielleicht stört hier der politische Lärm bei der ruhigen Entscheidungsfindung. Nun ist ja nicht damit zu rechnen, daß die juristische Debatte und die gerichtlichen Verfahren sich innerhalb weniger Monate erledigen werden. Gerade wenn man an die juristischen Auseinandersetzungen um die wirkliche oder vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit der Republikaner oder den geschlagene zehn Jahre dauernden juristischen Kampf der Wochenzeitung Junge Freiheit gegen die Verfassungsschutzbehörden betrachtet, der erst beim Bundesverfassungsgericht gewonnen werden konnte, dann wird man feststellen, daß zum einen viele Jahre ins Land gehen, bevor die Sache endgültig entschieden wird, und zum anderen dann, wenn sich der Pulverdampf der politischen Feuergefechte verzogen hat, endlich Recht gesprochen wird. Der merkwürdige Umgang der deutschen Eliten (Eliten?) mit ihrer eigenen Identität wird dann wohl eine Fußnote der deutschen Geschichte bleiben.

Deutschland – zwei Welten

Wenn man Politik und Medien Glauben schenken könnte, dann wäre die Zuwanderung von Menschen aus aller Herren Länder nach Deutschland eine einzige Erfolgsgeschichte. Allenfalls an der Vermittlung von Sprachkenntnissen könnte wohl noch gearbeitet werden. Im Großen und Ganzen jedoch haben sich demnach Zuwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber in die deutsche Gesellschaft prächtig integriert. Wer gegenteiliges behauptet, ist ein Rassist und beeinträchtigt die Menschenwürde dieser Mitbürger. Ein Fall für den Verfassungsschutz.

Wahn und Wirklichkeit

Indessen sind die Erzeugnisse aus den politischen Medienwerkstätten das eine, die Wirklichkeit das andere. Zwei Beispiele:

Die polizeiliche Kriminalstatistik

Jüngst hat das Innenministerium des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen auf die Anfrage eines Abgeordneten der AfD – wer sonst fragt so etwas auch? – Auskunft über Staatsbürgerschaft und Anzahl der Tatverdächtigen an ausgewählten Hauptbahnhöfen des Landes gegeben und auch Auskunft über Vornamen und Anzahl der deutschen Tatverdächtigen im Berichtszeitraum 01.1.2021 bis 30.11.2021 erteilt. Letzteres ist deswegen von Interesse, weil im allgemeinen nur zwischen deutschen Staatsbürgern und Staatsbürgern anderer Länder unterschieden wird. Die Angabe der Herkunft wird nicht erfasst und kann demnach auch nicht Gegenstand einer amtlichen Auskunft sein. Wohl aber kann man aus den Vornamen der Tatverdächtigen Rückschlüsse ziehen. So wird ein junger Mann mit dem Vornamen Peter wohl eher als Kind einer seit vielen Generationen in Deutschland ansässigen Familie, man könnte auch sagen als Person deutscher Volkszugehörigkeit, anzusehen sein, als ein junger Mann mit dem Vornamen Mohammed. Soweit mir bekannt ist, ist diese Statistik bisher als Novum anzusehen. Denn sie ermöglicht Rückschlüsse auf das Kriminalitätsverhalten von indigenen Deutschen einerseits und Zuwanderern mit und ohne deutscher Staatsangehörigkeit.

Zahlen sind unpolitisch, sie sind einfach da

Zu den Zahlen. Ich habe mir die Zahlen für den Hauptbahnhof Köln herausgezogen. Zum einen dürfte diese Teilmenge repräsentativ sein, weil Köln nun einmal der größte Bahnhof in Nordrhein-Westfalen ist, und zum anderen dürften die prozentualen Anteile im Bereich der anderen untersuchten Bahnhöfe nicht sehr weit abweichen. Wer das genauer wissen will, kann sich ja die polizeiliche Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen daraufhin näher ansehen.

Staatsbürgerschaft und Anzahl der Tatverdächtigen am Hauptbahnhof Köln im Berichtszeitraum 01.01. bis 30.11.2021:

Tatverdächtige insgesamt: 1721. Davon deutsche Staatsbürger 548, also rund 32 %. Andere Staatsangehörigkeiten 1172, also rund 68 %. Davon aus muslimischen Ländern 804, also rund 47 %. Ein interessanter Nebenaspekt. Neben Deutschen, Staatenlosen und Verdächtigen unbekannter Herkunft waren Tatverdächtige aus 90 Ländern erfasst worden. In der Tat herrscht Vielfalt in Deutschland.

Vornamen und Anzahl der deutschen Tatverdächtigen am Hauptbahnhof Köln im Berichtszeitraum 01.01. bis 30.11.2021:

Tatverdächtige insgesamt 1714. Arabisch/türkisch klingende Vornamen 804, rund 47 %. Deutsch/europäisch klingende Vornamen 359, rund 21 %. Die übrigen Vornamen klingen afrikanisch, fernöstlich oder können nicht zugeordnet werden. Bemerkenswert ist, daß Peter viermal, Hans zweimal und Thomas zweimal vorkommen, Mohammed in den diversen Schreibweisen indessen 94 mal, Abdullah und ähnliche Schreibweisen dieses Namens 13 Mal.

Die Schlußfolgerung aus der Statistik

Es liegt also die Annahme durchaus nahe, daß bei den Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit rund 80 % einen sogenannten Migrationshintergrund haben. Von den erfassten 1714 Tatverdächtigen dürften also rund 1370 keine indigenen Deutschen sein, sondern aus anderen Ländern stammen. Unter dem Gesichtspunkt der gelungenen oder vielmehr misslungenen Integration von Zuwanderern sind sie also eher den 1172 nicht-deutschen Tatverdächtigen zuzurechnen, sodaß wir auf rund 2540 Tatverdächtige mit Migrationshintergrund kommen, bei insgesamt 3435 Tatverdächtigen. Das sind rund 74 %. Demgegenüber gibt die amtliche Statistik für Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2021 einen Ausländeranteil von 14,2 % an. Menschen mit Migrationshintergrund, ob mit oder ohne deutsche Staatsbürgerschaft, gibt die Statistik für 2018 (eine aktuellere Zahl habe ich nicht gefunden) mit 29,3 % an, was für 2021 durchaus leicht nach oben korrigiert werden kann.

Der Anteil der Tatverdächtigen mit Migrationshintergrund von rund 74 % steht in einem krassen Missverhältnis zum Anteil der Menschen mit Migrationshintergrund in Nordrhein-Westfalen von rund 30 %. Die Delinquenz bzw. die Aufnahme in die Kriminalstatistik liegt also zweieinhalb mal so hoch, wie der Bevölkerungsanteil.

Es würde mich nicht wundern, wenn künftig die Führung und Veröffentlichung derartiger Statistiken verboten würde. Denn so etwas paßt nicht in die politisch erwünschten und medial gehypten Multikulti-Träumereien.

Der Islam gehört zu Deutschland, nicht wahr?

Ein anderes Thema. Der frühere Bundespräsident Wulff und die Ex-Kanzlerin Merkel haben uns ja erklärt, der Islam gehöre zu Deutschland. Wer das infrage stellt oder gar verneint, ist natürlich, ja was denn, klar: ein Rassist. Wenn man dann auf gewisse Unvereinbarkeiten dieser Religion mit den Grundrechten unserer Verfassung hinweist, wie etwa die Einstufung der Frau als dem Manne untertan und zweitrangig im Koran, dann wird beschwichtigend erklärt, dabei handele es sich doch allenfalls um Auswüchse des Islam, um sogenannten Islamismus. Indessen wissen wir von einem zuverlässigen Gewährsmann, daß es einen Islamismus nicht gibt, sondern nur einen Islam. Der Gewährsmann heißt Recep Tayyip Erdogan. Wer etwa den faktischen Zwang zur Verhüllung von Frauen, sei es mit dem sogenannten islamischen Kopftuch oder dem schwarzen Kleidungsstück namens Niqab, das den ganzen Körper verhüllt, als einen mit unserer Verfassung nicht vereinbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vor allem der jungen Frauen beanstandet, dem wird von den Islamverstehern in Politik und Medien bedeutet, hier handle es sich um den Ausdruck der innigen Religiosität der jeweiligen jungen Dame und keinesfalls um Zwang.

Der real existierende und der geschriebene Islam sind dasselbe

Nun wird seit Jahren von der türkischen Religionsbehörde, die in Deutschland als Vereinigung mit dem Namen DITIB agiert, eine Art Katechismus speziell für Frauen herausgegeben, und zwar sowohl in türkischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung. Das Machwerk nennt sich „Ilmihal für Frauen- islamisches Grundwissen für Frauen“. Darin finden sich sämtliche Scheußlichkeiten der islamischen Lehre wie etwa die Verpflichtung, Menschen zu töten, die vom Islam abgefallen sind, aber auch solche umzubringen, die sich gegen den Propheten Mohammed kritisch äußern, in der Lesart der Verfasser natürlich beleidigen. Die Demokratie ist ebenso abzulehnen wie Judentum, Christentum und heidnische Religionen. Die Frau ist dem Manne gegenüber grundsätzlich minderwertig und ihr Mann hat das Recht, sie gegebenenfalls körperlich zu züchtigen. Überhaupt wird die Frau als ständige sexuelle Gefahr für den Mann betrachtet, weswegen etwa während des Unterrichts ein männlicher Lehrer seine Schülerinnen nicht ansehen sollte. Besser sei es, den Lehrer- und Schülerraum durch einen Vorhang zu trennen(!). Überhaupt bestehe die Gefahr der sexuellen Ausschweifungen, sobald ein Mann und eine Frau alleine in einem Raum seien („Fitna“). Das alles findet sich natürlich auch so oder ähnlich im Koran selbst. Gerade das Verständnis der Sexualität im Islam ist für unsere Kultur nicht nachvollziehbar. Offensichtlich scheinen islamische Rechtsgelehrte, als die sich die Verfasser islamischen Schriftguts selbst verstehen, schlicht und einfach geile alte Böcke zu sein, die angesichts einer geschlechtsreifen Frau nur an das eine denken können. Wenn man der Überlieferung des Islam glauben darf, dann war Mohammed selbst sexuell hyperaktiv. Das mag manches erklären.

Tatsächlich verboten! In Deutschland! Es geschehen noch Zeichen und Wunder.

Dieses Machwerk wurde bereits im April 2021 vom Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einer Veröffentlichung als mit den Grundsätzen unserer Verfassung nicht vereinbar angeprangert. Doch erst im Juni dieses Jahres wurde es von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz auf den Index gesetzt, also der Vertrieb in Deutschland verboten. (Wieso eigentlich nicht der Koran? Da steht doch das selbe drin!). Bei dem Vorgang ist weniger erstaunlich, wie lange das Ganze gedauert hat als der Umstand, daß es überhaupt geschehen ist. Denn das ist doch wohl überhaupt nicht „kultursensibel“ und letztendlich „islamophob“. Es wäre interessant zu erleben, mit welcher Geschwindigkeit etwa ein eindeutig NS-affines Machwerk auf den Index gesetzt und darüber hinaus Autoren und Händler sich auf der Anklagebank wiederfinden würden. Doch Deutschland setzt Prioritäten. Im Zuständigkeitsbereich der Antifa-Sympathisantin Nancy Faeser hat der „Kampf gegen Rechts“ größte Priorität. Alles andere ist nachrangig, auch wenn die Zahlen der politisch motivierten Schwerkriminalität eine andere Sprache sprechen. Doch für diese Hüterin der Verfassung, die für dieses Amt so geeignet ist, wie ein Nichtschwimmer zum Rettungsschwimmer, gilt ganz besonders der Grundsatz für die Arbeit vieler Politiker: Stören sie mich nicht mit Fakten, ich habe eine Meinung!

Keine Erfolgsgeschichte

Tatsächlich kann in Sachen Integration von Zuwanderern, insbesondere aus der muslimischen Welt, keinesfalls von einer Erfolgsgeschichte gesprochen werden. Vielmehr entwickelt sich Deutschland immer weiter in Richtung gespaltene Gesellschaft. Die Umkehr kann indessen nur gelingen, wenn zunächst das politische Personal ausgetauscht wird. Genau das ist auch ein Wesensmerkmal des demokratischen Rechtsstaats, daß Regierungen abgewählt und durch andere Politiker ersetzt werden können. Dieses Wesensmerkmal des demokratischen Rechtsstaats muß auch all denen in Erinnerung gerufen werden, die jede Kritik an der Regierungspolitik als „Delegitimierung des Staates“ verunglimpfen. Die Verfassung schützt nicht die Inhaber politischer Ämter vor ihrer Abwahl. Die Verfassung gewährleistet das Recht der Bürger, unfähige Politiker abzuwählen. Meine Damen und Herren: Tun Sie das!




Wir und der Krieg in der Ukraine

Voranstellen möchte ich diesen Überlegungen das Resümee, das Klaus von Dohnanyi am Ende seines vorzüglichen Buches „Nationale Interessen – Orientierung für deutsche und europäische Politik in Zeiten globaler Umbrüche“ gezogen hat: „Unsere nationalen Interessen entsprechen nicht modischem Denken, sondern dem Verständnis der realen Lage und unseren Möglichkeiten. >Erkenne die Lage, rechne mit deinen Defekten, gehe von deinen Beständen aus, nicht von deinen Parolen<.“ Diesen Appell Gottfried Benns hat von Dohnanyi seinem Buch vorangestellt. Er fährt fort: „Wer heute für die Zukunft handeln will, muß von altem Denken Abschied nehmen. Es wird für viele Menschen nicht leicht sein anzuerkennen, daß es zum Beispiel keine Freundschaften zwischen Völkern und Staaten gibt, sondern nur harte Interessen; daß militärische Bündnisse keine Möglichkeit sind, Gefahren zu vermeiden; daß hoffnungsvolle Eiferer auch Möglichkeiten der Vernunft zerstören können; oder daß unsere moralischen Ansprüche an einer interessengepanzerten Welt abprallen könnten. Einer so pragmatischen Politik fehlt dann oft der begeisternde Glanz der Utopie.“

Hört und liest man Äußerungen von Politikern und Kommentare von Journalisten zum Krieg in der Ukraine, so muß man leider in aller Regel feststellen, daß sie unterreflektiert sind und demzufolge das Ergebnis auch unterkomplex genannt werden muß. Es fehlt regelmäßig an der nüchternen und leidenschaftslosen Analyse, der neutralen Bewertung und vor allem daran, jeweils den Maßstab unserer nationalen Interessen anzulegen. Ich will nun in in der für einen Blog gebotenen Kürze die Probleme anreißen, um die es eigentlich geht. Ich gebe auch keine allein seligmachende Lösung, vielmehr gehe ich davon aus, daß meine Leser sich das Motto dieses Blogs auch auf ihre Fahnen geschrieben haben: sapere aude!

Die Rechtslage

Der erste Blick muß der Rechtslage gelten. Auch wenn letztendlich die Interessen und Machtverhältnisse den Ausschlag geben. Das wohl herausragendste Merkmal der Zivilisation ist, daß die Menschen wenigstens anstreben, ihre Verhältnisse dem Recht zu unterwerfen und damit wenigstens in gewissem Maße berechenbar zu machen. Um es kurz zu machen: Russland hat mit dem Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 das Völkerrecht gebrochen. Das ist, soweit ich die juristische Literatur überblicken kann, unstreitig. Dazu habe ich auch in einem Aufsatz Stellung genommen, der in wenigen Tagen im Deutschland Journal der SWG erscheinen wird. Diese Publikation kann ich ohnehin empfehlen, denn sie ist unabhängig im besten journalistischen Sinne.

Die Kriegsursachen

Die russische Lesart, und sie wird von vielen Kommentatoren im Westen, vor allem in Deutschland, geteilt ist, daß man sich der Bedrohung entgegenstellen mußte, die aus der immer weiter voranschreitenden Erweiterung des NATO-Gebiets nach Osten erwächst. Damit werde nicht nur das geostrategische Gleichgewicht zuungunsten Russlands nachhaltig verändert, dies widerspreche auch den früher gemachten Zusagen der USA und der NATO, auch wenn diese keinen Niederschlag in völkerrechtlichen Verträgen gefunden hätten. Mit dem offenkundigen Versuch, nun auch die Ukraine in die NATO und die Europäische Union aufzunehmen, sei letztendlich der casus belli eingetreten. Das ist natürlich nicht ganz falsch. Unabhängig vom Wert oder Unwert außervertraglicher Äußerungen von amerikanischen Präsidenten und deutschen Ministern muß es natürlich Russland beunruhigen, wenn der als solcher wahrgenomme cordon sanitaire zwischen dem eigenen Staatsgebiet und dem weltpolitischen Konkurrenten USA/NATO nach und nach wegfällt und man sich damit Auge in Auge mit dem Gegner wiederfindet, einem Gegner, der zudem mit seinen  Ambitionen, nicht nur eine Weltmacht zu sein, sondern die Weltmacht zu werden, keineswegs hinter dem Berge hält. Dies haben die USA ja auch in Sachen Ukraine 2014 ganz offen gezeigt. Die sogenannte orangene Revolution war ja nicht nur eine Bewegung westlich orientierter und demokratiebegeisterter ukrainischer Jugendlicher. Vielmehr verfolgten die USA hier ihre wirtschaftlichen und strategischen Interessen mit allen, auch durchaus zweifelhaften Mitteln. Die damals zuständige Spitzendiplomatin und derzeitige stellvertretende Außenministerin der USA Victoria Nuland („fuck the EU“) hat ja seinerzeit in einem abgehörten Telefongespräch zugegeben, daß die USA rund 5 Milliarden $ investiert hatten, um die Ablösung des gewählten Präsidenten Janukowisch voranzutreiben. Dieser Politiker hatte aus Sicht der USA ja den entscheidenden Nachteil, daß er russlandfreundlich war. Also mußte ein westlich orientierter Politiker her. Und so folgte der europafreundliche Oligarch Poroschenko auf den russlandfreundlichen Oligarchen Janukowitsch. Von der demokratischen Reputation her eigentlich kein Unterschied. Das Spitzenpersonal der ukrainischen Politik rekrutiert sich eben aus der dortigen Oligarchie, wie die Personalien Julia Tymoschenkco (die „Gasprinzessin“) und auch Wolodymyr Selenskyj und seine Entourage zeigen. Folgerichtig haben die USA seit 2014 auch an der Ausbildung und Ausrüstung der ukrainischen Streitkräfte gearbeitet. Es wäre naiv zu glauben, man habe nicht auch die üblichen Planungen für die Ausweitung des bereits laufenden Krieges um die östlichen Provinzen Luhansk und Donezk gemeinsam erarbeitet. Aber das ist eben ganz normale Weltmachtpolitik. Die Weltpolitik ist kein Streichelzoo.

Der Kampf Russslands um seine Großmachtstellung

Aber auch Russland hat seine geostrategischen Interessen, und dies seit Jahrhunderten unverändert. Die Großmacht im Osten des europäischen und im Norden des asiatischen Kontinents, immer noch von der Ausdehnung her der größte Staat der Erde, hat das natürliche Interesse, ihre Machtstellung nicht zu verlieren, bzw. soweit sie bereits verloren gegangen ist, sie möglichst wiederzugewinnen. Das hat Wladimir Putin ja auch spätestens mit seiner Äußerung, aus seiner Sicht sei der Untergang der Sowjetunion die größte Katastrophe des 20. Jahrhunderts gewesen, bereits 2005 unmissverständlich klargemacht.  Schon seine Rede auf der Münchner Sicherheitskonferenz 2007, und dann in der Konsequenz das Eingreifen in den georgischen Bürgerkrieg 2008 und die Annexion – aus insoweit verständlicher russischer Sicht Wiedergewinnung – der Krim sowie die faktische Annexion der ostukrainischen Provinzen Luhansk und Donezk können nur als Beginn der Rückgewinnung verlorenen russischen Territoriums gewertet werden. Hinzu kommen seine öffentlichen Überlegungen über angeblich einstmals russische Territorien in Finnland, Polen und darüber hinaus. Und wer es immer noch nicht verstanden hat, der muß sich fragen, was Putin wohl damit gemeint hat, daß er sich vor denselben Aufgaben sieht, wie weiland Peter der Große, was er anlässlich dessen 350. Geburtstages ja öffentlich so formuliert hat. Nur aus einer geopolitischen Position heraus, die wenigstens näherungsweise der entspricht, die man als Sowjetunion im 20. Jahrhundert hatte, können die russischen Interessen im Nahen wie im fernen Osten erfolgversprechend verfolgt werden. Das gilt selbstverständlich vor allem mit Blick auf China, aber auch den alten weltpolitischen Konkurrenten USA.

Das Spiel der Weltmächte

Zu Zeiten des kalten Krieges lebten wir in der bipolaren Welt. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion stießen die USA, aber auch China in das so entstandene Vakuum. Die ehemalige Weltmacht Sowjetunion/Russland, militärisch immer noch eine Weltmacht, wirtschaftlich indessen ein Zwerg (Helmut Schmidt: Obervolta mit Atomwaffen) ist nach der Schwächeperiode unter Gorbatschow und Jelzin nun bestrebt, die alte Stärke wiederzugewinnen und damit die umliegenden Regionalmächte und Hintersassen dominieren zu können. Die USA und auch China hingegen müssen bestrebt sein, Russland klein zu halten, um ihre eigenen Interessen in Asien, Europa und nicht zuletzt Afrika durchzusetzen. Nichts normaler als das. Allerdings zeigt jedenfalls die Geschichte, daß mit dem Gewinn der alleinigen Weltmacht auch der Niedergang beginnt. Das Römische Reich ist hierfür das wohl plakativste Beispiel. Doch auch Aufstieg und Niedergang des habsburgisch/spanischen Weltreichs und des britischen Empire mögen hier für eine gewisse Gesetzmäßigkeit stehen.

Die deutschen Interessen

Betrachtet man sich die Reaktion der Politik und der sogenannten Mainstream-Medien in Deutschland auf den russischen Angriff auf die Ukraine, so gewinnt man den Eindruck, daß Deutschland sich schlicht in die Reihe der Verbündeten stellt und keine andere Position einnimmt, als sie von den USA in der NATO vorgegeben wird, allenfalls, was wiederum typisch für Bundesrepublikanien ist, sich in der moralischen Haltung von niemandem übertreffen läßt. Deswegen hat man ja auch eilfertig alle möglichen Sanktionen gegen Russland verhängt, insbesondere erklärt, Öl und Gas aus Russland schon kurzfristig nicht mehr abnehmen zu wollen. Natürlich hat dies Russland nicht in Bedrängnis gebracht, was allerdings schon mit nur lückenhaften Kenntnissen der wirtschaftlichen Zusammenhänge von vornherein klar war. Denn die Weltwirtschaft funktioniert nun einmal nach dem System der kommunizierenden Röhren. Wenn ein Hahn zugedreht wird, steigt eben das Wasser rundum gleichmäßig an. Russisches Gas und Erdöl finden zu höheren Preisen Abnehmer in China, Indien und sonstwo auf der Welt. Das als Lösung des Problems herbeigeredete Flüssiggas wird für teures Geld auf Schiffen griechischer Reeder nach Deutschland gebracht. Der russische Staat verdient an seinem Gas und seinem Öl mehr als zuvor. Deutschland indessen steht vor einem kalten Winter, mehr noch, seine energiehungrige Industrie steht vor dem Absturz. Wenn man sich an den kalten Krieg zurück erinnert, dann stellt man fest, daß wir Deutschen seinerzeit von der Sowjetunion selbstverständlich Öl und Gas bezogen haben ungeachtet dessen, daß man sich an der Demarkationslinie bis auf die Zähne bewaffnet gegenüberstand. Die Sowjetunion war politisch und militärisch der Feind, wirtschaftlich schlicht ein Handelspartner.

Was allein kann unser Interesse sein?

Nicht nur, daß man die Dinge auseinanderhalten muß. Vor allem geht es darum, die eigenen Interessen zu definieren und dann auch zu vertreten. Das tun andere wie China, Indien, Südafrika, Brasilien und selbstverständlich die USA. Nur Deutschland meint, die moralische Großmacht spielen und die Schurkenstaaten dieser Erde, wozu natürlich jetzt vor allem Russland gehört, auf den rechten Weg zwingen zu müssen. Dies wohlgemerkt, ohne daß dies eine irgendwie geartete geopolitische Sinnhaftigkeit aufweisen könnte. Daß dabei auch Inkonsequenzen wie die Aufrechterhaltung von Wirtschaftsbeziehungen mit die Menschenrechte mit Füßen tretenden Regimen wie China und den Golfstaaten zu registrieren sind, macht das Gesamtbild nur etwas grotesker. Entscheidend ist, daß ein Land von der – bescheidenen – Größe und Macht wie Deutschland sich darauf konzentrieren muß, seine politische und wirtschaftliche Position mit seinen beschränkten Möglichkeiten zu wahren. Soweit dabei eine Anlehnung an Weltmächte nötig ist, und das kann nicht zweifelhaft sein, kann wohl nur das kleinere Übel gewählt werden, denn das große Glück hält die Weltpolitik für uns nicht bereit. Bei aller Brutalität der Machtgewinnung und -erhaltung erscheint dabei die Anlehnung an die USA der Anlehnung an Regime wie Russland oder China vorzugswürdig zu sein. Wer möchte schon in einer politischen Ordnung leben, die für Dissidenten Straflager bereithält? Doch dazu bedürfte es wirklicher Staatsmänner, (gerne auch -Frauen) wie Bismarck, Rathenau oder auch Adenauer. Schließen wir mit dem Vermächtnis Bismarcks in einer seiner letzten Reichstagsreden: „Jede Großmacht, die außerhalb ihrer Interessensphäre auf die Politik der anderen Länder zu drücken und einzuwirken und die Dinge zu leiten sucht, die periklitiert (setzt sich einer Gefahr aus) außerhalb des Gebietes, welches Gott ihr angewiesen hat, die treibt Machtpolitik und nicht Interessenpolitik, die wirtschaftet auf Prestige hin. Wir werden das nicht tun.“



Wie die Justiz zum Büttel wird

Vorab: Ich bin nicht Mitglied der AfD. Ich halte den Umgang der Politik mit dieser Partei jedoch für eine schwere Beschädigung des demokratischen Rechtsstaats. Hatte man sich schon in den letzten Jahren daran gewöhnt, daß etwa die Mehrheit der Parteien des Deutschen Bundestages entgegen allen parlamentarischen Regeln dieser Partei das ihr zustehende Amt eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages konstant verweigerte, und dann in der laufenden Legislaturperiode diese undemokratische Haltung sich noch versteifte und man ihr nun auch die Ämter der Ausschussvorsitzenden nicht gab, indem man einfach ihre Kandidaten nicht wählte, so war mit dieser den demokratischen Gepflogenheiten hohnsprechenden Verhaltensweise im Deutschen Bundestag noch lange nicht Schluß. Vielmehr weigert man sich nun auch noch mit der übergroßen Mehrheit des Hauses, der dieser Partei nahestehenden politischen Stiftung die ihr nach dem für alle geltenden Verteilungsschlüssel zustehenden Finanzmittel zuzuweisen. Und gewissermaßen als Krone des Ganzen läßt man auch den Verfassungsschutz diese Partei als sogenannten Verdachtsfall verfassungsfeindlicher Bestrebungen beobachten, was dann natürlich auch bekannt gemacht werden muß. Letzteres ist, nota bene, überhaupt der Sinn der Beobachtung einer politischen Partei als Verdachtsfall ebenso wie ihre Einstufung als gesichert verfassungsfeindlich. Die meisten anderen Staaten dieser Erde haben so etwas nicht.

Der Fall

Es mag dieses politische Grundrauschen sein, das nun auch eine Oberstaatsanwältin in München dazu bewogen hat, strafrechtliche Ermittlungen gegen den bayerischen AfD-Politiker Bystron aufzunehmen und den Deutschen Bundestag zu ersuchen, die parlamentarische Immunität des Abgeordneten aufzuheben, was natürlich auch geschehen ist, weil einer solchen Bitte der Staatsanwaltschaft grundsätzlich entsprochen wird. Doch was hat dieser Abgeordnete getan, daß die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen ihn aufgenommen hat? Der Mann soll öffentlich den Hitlergruß gezeigt haben. Derartiges hat von Amts wegen die Staatsanwaltschaften zu interessieren, denn es handelt sich um eine Straftat nach § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen), wobei Abs. 2 dieser Vorschrift ausdrücklich auch Grußformen erwähnt. Darauf steht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nun ist es von vornherein kaum vorstellbar, daß ein erfahrener Politiker, dazu noch mit einem abgeschlossenen Politologiestudium, sich als Sympathisant des Nationalsozialismus zeigt, zum einen, weil man annehmen muß, daß derartiges einem solchen Menschen absolut fremd sein dürfte, und zum anderen weil ein Mann mit diesem Hintergrund und dieser Lebenserfahrung, selbst wenn er Sympathien für die Hitlerei hätte, nicht so – sit venia verbo – dämlich sein kann, in aller Öffentlichkeit während einer Rede an die Bevölkerung den Hitlergruß zu zeigen. Dennoch meint eine leibhaftige Oberstaatsanwältin, genau das sei geschehen. Wie kommt sie darauf? Glücklicherweise ist die Szene im Internet für jedermann einsehbar. Hier: https://www.youtube.comwatch?v=5CwQUxrzy5c

Der Verfall der politischen Kultur

Ja, man reibt sich die Augen und kratzt sich am Kopf. Wie kann jemand auf die Idee kommen, diese Geste des Politikers als Hitlergruß zu identifizieren? Wenn diese Geste überhaupt ein historisches Vorbild hat, dann findet man es in den vatikanischen Museen in Gestalt der Statue des Augustus von Primaporta. Die Geste des Kaisers ist jedenfalls früheren Schülern humanistischer Gymnasien als adlocutio bekannt. Sie steht ikonographisch für die Haltung des Feldherrn während seiner Ansprache an seine Soldaten vor der Schlacht. Dieses „Vorwärts!, Aufwärts!“ paßt natürlich auch immer wieder als Geste zur Unterstreichung politischer Parolen.

Wie kann es denn sein, daß eine bayerische Oberstaatsanwältin aufgrund dieses Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat? Die Unterstellung, es handele sich um den sogenannten Hitlergruß, ist abenteuerlich, abwegig, abstrus, um in der Wortwahl (noch) höflich zu bleiben. Eine Erklärung kann dies sicherlich nicht in mangelhafter intellektueller Ausstattung oder fehlender beruflicher Qualifikation und/oder Erfahrung haben. Als seit Jahrzehnten in Bayern praktizierender Rechtsanwalt weiß ich ja, daß die bayerische Justiz bei der Auswahl ihrer Bewerber für die Laufbahn der Richter und Staatsanwälte (das ist in Bayern eine Laufbahn, man ist mal Richter, mal Staatsanwalt) sehr wählerisch ist, vor allem gute Examensnoten verlangt. Ohne zwei Prädikatsexamina geht da nichts. Der Rang eines Oberstaatsanwalts ist auch schon die zweite Beförderungsstufe in der staatsanwaltlichen Hierarchie. Nach Staatsanwalt und Staatsanwalt als Gruppenleiter kommt dann eben das Amt des Oberstaatsanwalts, verbunden mit der Leitung einer Abteilung einer Staatsanwaltschaft. Die Dame ist also mit Sicherheit hoch qualifiziert. Es gibt also zwei Möglichkeiten:

Die Wahnvorstellung

Entweder sie ist ganz privat absolut davon überzeugt, daß es sich bei der AfD um eine verfassungsfeindliche, rechtsextreme Partei handelt, die mit allen Mitteln bekämpft werden muß. Eine solche Überzeugung können Menschen durchaus gewinnen, gerade wenn sie den Umgang der Politik mit dieser Partei, insbesondere den Missbrauch des Verfassungsschutzes als Fortsetzung der Politik  gegen die „Schmutzkonkurrenz“ mit anderen Mitteln zur Kenntnis nehmen und es für einen Beweis demokratischer Tugend halten, den „Kampf gegen Rechts“ mit allen Mitteln zu führen, auch ohne in rechtlicher Hinsicht besonders pingelig zu sein. Frei nach dem Motto, wo gehobelt wird, da fallen Späne. Juristen sollten zwar nüchtern und sachlich urteilen. Indessen leben Juristen nicht im luftleeren Raum, sondern auch sie werden durch ihre Umwelt geprägt. Man spricht dabei auch vom Vorverständnis des Juristen, auf dessen Grundlage er seine juristischen Erwägungen anstellt. Bei der Dauerberieselung mit diesem AfD-Bashing kann dann schon einmal der Fehlschluss generiert werden, Politiker dieser Partei neigten zum Nationalsozialismus und eine solche Geste könne dann nur als Hitlergruß gemeint sein.

Beflissenes Radfahren

Oder aber wir haben es hier mit dem klassischen Fall des vorauseilenden Gehorsams zu tun. Man weiß, was die politische Führung gerne sieht. Man könnte das auch Radfahrerei nennen („Herr Hauptmann, ich weiß was, im Keller brennt Licht! Herr Hauptmann ich weiß noch was, ich hab’s schon ausgemacht!“). Auch das wäre nicht unbedingt dazu angetan, diese Oberstaatsanwältin als Zierde ihres Standes zu betrachten.

Der demokratische Rechtsstaat verkommt zur Ochlokratie

Man mag von der AfD halten was man will. Jedenfalls programmamatisch und in den Äußerungen ihrer führenden Politiker findet man nichts, was die Beurteilung als extremistisch rechtfertigen könnte. Natürlich gibt es auch Figuren in dieser Partei, die sich besser auf das Plakate kleben und Prospekte verteilen beschränken sollten, weil eben ihr Denkvermögen offensichtlich auch beschränkt ist, was dann dazu führt, daß sie gelegentlich Sentenzen absondern, die nur für den politischen Müllhaufen taugen. Natürlich gibt es auch Führungsfiguren wie den unsäglichen Höcke, die einfach nicht begreifen, daß schon ihre Art zu reden und sich zu geben die meisten Leute einfach abstößt, selbst wenn im Einzelfall inhaltlich von Rechtsextremismus nicht entfernt die Rede sein kann. Doch das ist hier nicht das Thema. Das Thema ist, daß unsere Demokratie zu verludern droht, wenn das Recht dazu missbraucht wird, den politischen Gegner klein zu halten, weil die Wähler, diese Vollpfosten, es einfach nicht geschnallt haben. Da muß man als Demokrat doch nachhelfen, nicht wahr? Und da  schlüpft dann eine Oberstaatsanwältin in die Rolle des Büttels. Ganz nach dem Vorbild des famosen Verfassungsschutzpräsidenten Haldenwang, der sich als beflissener Büttel seiner Antifa-Freundin auf dem Stuhl der Innenministerin zeigt. Denn in Deutschland herrscht der Haltungszwang, und das kontrolliert Herr Haldenwang. Da kann man in der Münchner Staatsanwaltschaft offenbar nicht abseits stehen. Die klassischen politischen Organisationsformen Monarchie, Aristokratie und Demokratie beschreiben den aktuellen Zustand unseres Landes nicht mehr. Vielmehr sind wir nun wohl in der Ochlokratie angekommen.


Corona und kein Ende?

Am 1. Juli 2022 veröffentlichte der Sachverständigenausschuß nach § 5 Abs. 9 IFSG – so die korrekte Bezeichnung dieses beim Bundesgesundheitsministerium angesiedelten vielköpfigen Gremiums von Wissenschaftlern mehrerer Diziplinen, darunter natürlich auch Virologen und Juristen – sein lange erwartetes Gutachten zur  Evaluation der bisherigen administrativen Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2 Pandemie, was wiederum die korrekte Bezeichnung der umgangssprachlich so bezeichneten Corona-Pandemie ist.

Das Gutachten ohne ausreichende Grundlage

Dieses Gutachten ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert. Auf 156 DIN A4 Seiten nähern sich die durchweg wissenschaftlich hochrangigen Experten der Aufgabenstellung. Mehr nicht, denn sie führen gleich zu Beginn in ihrer Zusammenfassung aus: „Die Erfüllung des Auftrags und Anspruchs durch die Evaluationskommission wurde erheblich dadurch erschwert, daß sie zur Bewertung der auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützten Maßnahmen erst im Nachhinein aufgefordert wurde. Ferner fehlte eine ausreichende und stringente begleitende Datenerhebung, die notwendig gewesen wäre, um die Evaluierung einzelner Maßnahmen oder Maßnahmenpakete zu ermöglichen… Außerdem ist festzuhalten, daß die Evaluationskommission für eine umfassende Evaluierung dieser Fragestellung weder personell ausgestattet war, noch einen ausreichend langen Evaluationszeitraum zur Verfügung hatte.“

Bei Lichte besehen fehlt es in diesem Gutachten durchweg an belastbaren, auf Studien beruhenden Feststellungen, die den üblichen wissenschaftlichen Anforderungen genügen, so zum Beispiel randomisierte Doppelblindstudien und nach statistischen Standards festgestellten Kausalitätsregeln etwa für die Wirkungen von Lockdowns, Schulschließungen oder der Verpflichtung zum Tragen von Masken unter verschiedenen Bedingungen in Innenräumen wie auch außerhalb. Selbst letzteres gab es ja, sodaß man selbst in den Fußgängerzonen der Innenstädte eine FFP2-Maske zu tragen hatte.

Die Sachverständigen führen denn auch auf vielen Seiten aus, was alles erst einmal geschehen müsste, um eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Evaluierung der Corona-Maßnahmen durchführen und ein entsprechendes Gutachten erstatten zu können. Ihre Feststellungen zur Sache sind demgemäß auch mit entsprechenden Vorbehalten versehen.

Die Maskenpflicht

Ich will mich im Folgenden mit einem Teilbereich des Maßnahmenspektrums befassen, das die Sachverständigen zu bewerten hatten, und das aktuell insofern von Bedeutung ist, als in Deutschland immer noch eine Verpflichtung zum Tragen von Masken im öffentlichen Personennahverkehr ebenso wie auf Bahnstrecken und im Flugverkehr besteht. Bekanntlich ist dies in anderen europäischen Ländern größtenteils nicht mehr so, und dies auch schon seit vielen Wochen. Auch darauf wird noch einzugehen sein.

Wirken die Masken denn überhaupt?

Ob das Tragen von Masken, auch Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) jeglicher Art, seien es einfache Stoffmasken, seien es sogenannte medizinische (OP-) Masken oder gar solche einer höheren Schutzstufe wie FFP2, generell geeignet ist oder wenigstens sein kann, die Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV2 zu verhindern, ist umstritten. Zwar scheint sich aus dem erwähnten Gutachten zu ergeben, daß insoweit allgemeinwissenschaftlicher Konsens bestehe. Die Recherche ergibt jedoch, daß dem nicht so ist.

Generell ablehnend äußert sich dazu die Krankenhaushygienikerin, Mikrobiologin, Virologin und Infektionsepidemiologen Prof. Dr. Ines Kappstein. Dieser Wissenschaftlerin kann man Fachkenntnis sicherlich nicht absprechen. Sie kommt zu dem Fazit: „Aus einer Maskenpflicht für viele Millionen Bürger in Deutschland können jeden Tag zig-millionenfache Kontaminationen resultieren, die zu einem wesentlichen Teil vermeidbar wären, weil die ohnehin schon häufigen Hand-Gesichts-Kontakte der Menschen durch die Maskenpflicht noch häufiger werden, Händewaschen unterwegs aber nur ausnahmsweise möglich ist. Dabei besteht das Risiko, daß der – schon zwangsläufig – unsachgemäße Umgang mit der Maske und die erhöhte Tendenz, sich selbst ins Gesicht zu fassen, während man die Maske trägt, tatsächlich das Risiko einer Erregerverbreitung und damit Erregerübertragung noch erhöht – ein Risiko, das man doch aber gerade durch die Maske reduzieren will. Eine Maskenpflicht vermittelt ein falsches Sicherheitsgefühl, und ein falsches Sicherheitsgefühl ist immer ein Sicherheitsrisiko.“

Dem stimmt mit vorsichtiger Formulierung auch der Sachverständigenausschuss zu, wenn er ausführt: „Die Kombination von epidemiologischen Erkenntnissen und tierexperimenteller Bestätigung lässt die Schlussfolgerung zu, daß das Tragen von Masken ein wirksames Instrument in der Pandemiebekämpfung sein kann. Eine schlecht sitzende und nicht eng anliegende Maske hat jedoch einen verminderten bis keinen Effekt… Die Schutzwirkung hängt davon ab, ob die Masken korrekt getragen werden, also Mund und Nase bedecken, passgenau sind und dicht anliegen. Ob das korrekte Tragen von Masken durch öffentliche Kampagnen gefördert und damit die Effektivität der Prävention gesteigert werden kann, ist plausibel, aber nicht untersucht. Bei mangelhafter Abdichtung besteht die Gefahr, daß mehr Aerosolpartikel austreten als bei korrekt getragenen Masken… Eine weitere Einschränkung ist, daß die meisten publizierten Studien von einem korrekten Tragen der FFP2-Maske durch die befragten Personen ausgehen. In der Praxis liegt die FFP2-Maske jedoch bei vielen Menschen häufig nicht eng genug an, sodaß die Luft beim Ausatmen wie bei einem Ausstrahlungsventil mit hohem Druck in die Umgebung gelangt. Eine schlecht sitzende Maske hat auch keinen, gegebenenfalls sogar einen negativen Effekt. Dies ist auch der Fall für medizinische Masken. Alle Maskenarten wirken auch schlechter bei starker Gesichtsbehaarung. In solchen Fällen können Masken eine Scheinsicherheit suggerieren.“

In diese Kerbe schlug der Mitautor der Studie, Prof. Dr. Hendrik Streeck, auch bei der Pressekonferenz am 1. Juli: „Es gibt deutliche Unterschiede bei der Evidenz der Masken aus Studien oder in der Praxis. Schlecht sitzende Masken haben keinen, wenn nicht sogar einen negativen Effekt, aufgrund der Scheinsicherheit. Wenn eine Maske richtig getragen wird, hat sie hohe Effekte. In der Praxis ließ sich das bisher nicht ableiten.“

Gefährden die Masken die Gesundheit ihrer Benutzer?

Zumindest nicht auszuschließen ist, daß durch das Tragen derartiger Masken, zumindest über längere Zeit, für den Träger gesundheitliche Gefahren entstehen. Dies jedenfalls ergibt sich aus einer Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen, so etwa von Kisielinski et al. oder Wallach et al. Außer der auch von ihnen festgestellten sehr eingeschränkten Wirksamkeit des Maskentragens weisen sie auf die Nebenfolgen hin: „Ziel unserer Arbeit war Auffindung, Prüfung, Auswertung und Zusammenstellung wissenschaftlich belegter ungünstiger Begleiteffekte der Anwendung von Mund-Nase bedeckenden Masken. Für eine quantitative Auswertung fanden sich 44, größtenteils experimentelle Studien, für eine inhaltliche, 65 Publikationen. Die Literatur offenbarte relevante, ungünstige Phänomene von Masken in zahlreichen Fachgebieten. Die in Kombination beschriebenen, psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen und Symptome bezeichnen wir wegen übereinstimmender und wiederkehrender Darstellung in Arbeiten aus unterschiedlichen Fachgebieten als Masken Induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES). Wir objektivierten bei der Studienauswertung evidente Veränderungen der Atemphysiologie bei Maskenträgern mit signifikanter Korrelation von O2-Abfall & Erschöpfung (p<0.05), zudem ein gehäuftes, gemeinsames Auftreten von Atembeeinträchtigung & O2-Abfall (67 %), N95-Maske & CO-Anstieg (82 %), N 95-Maske & O2-Abfall (72%), N95-Maske & Kopfschmerzen (60 %), Atembeeinträchtigung & Temperaturanstieg (88 %), aber auch von Temperaturanstieg & Feuchte (100 %) unter den Masken. Ausgedehntes Masken-Tragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu relevanten Auswirkungen und Konsequenzen führen.“

Nicht von ungefähr beschränkt daher die deutsche gesetzliche Unfallversicherung die Gebrauchsdauer von FFP2-Masken auf 75 Minuten und schreibt anschließend eine Erholungsdauer von mindestens 30 Minuten vor. Wie dieser Forderung etwa ein Bahnreisender auf einer Langstrecke oder auch das Zugpersonal des ICE Rechnung tragen könnten, ist eine Frage, die wohl auch Herr Lauterbach nicht beantworten kann.

Der Zusammenhang von Maskenpflicht und Inzidenz

Wenn es an faktenbasierten wissenschaftlichen Feststellungen fehlt, helfen natürlich auch Plausibilitätsüberlegungen. So sollte dann, wenn das Tragen von MNB tatsächlich in signifikantem Maße Auswirkungen auf die Verbreitung des Virus hätte, dies seinen Niederschlag in den Inzidenzwerten der Länder finden, die diese Verpflichtung unterschiedlich handhaben. Es ist allgemein bekannt, daß von den europäischen Ländern zum Beispiel Deutschland und Portugal nach wie vor das Tragen von MNB in Bussen, Bahnen und Flugzeugen verbindlich vorschreiben und auch in Innenräumen weitgehend praktizieren. Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden tun dies seit Anfang Mai überhaupt nicht mehr, Schweden von Anbeginn an nicht. Die Wirksamkeit von MNB vorausgesetzt, müssten somit die Inzidenzwerte in Deutschland und Portugal sehr niedrig sein, in Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden sehr hoch. Tatsächlich ist das genau umgekehrt. Nach den Feststellungen der auf diesem Gebiet sicherlich unanfechtbar führenden Johns Hopkins Universität sind die Inzidenzzahlen ab 01.05.2022 in Portugal zunächst einmal steil angestiegen, um dann bis zum 30.6.2022 abzufallen, in Deutschland war es umgekehrt. In beiden Fällen liegen sie jedoch weitaus höher, als in Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden. Hier die Zahlen pro 1 Mio Einwohner: Deutschland: 1.042,37; Portugal: 868,40; Großbritannien; 304,40; Dänemark: 269,61 und Schweden: 48,23. Ähnlich sieht es bei den Todesfallzahlen aus. Portugal: 2.16; Großbritannien: 0,99; Deutschland 0,92; Dänemark 0,81; Schweden 0,44.

Warum denn dann die Maskenpflicht?

Tatsächlich erscheint die von der Politik so sehr in den Vordergrund geschobene Maskenpflicht einen ganz anderen Sinn zu haben. Die Gutachter schreiben auf Seite 99 dazu: „Neben der allgemeinen und im Labor bestätigten Wirksamkeit von Masken ist nicht abschließend geklärt, wie groß der Schutzeffekt von Masken in der täglichen Praxis ist, denn randomisierte klinische Studien zur Wirksamkeit von Masken fehlen. Es ist zu beachten, daß das Tragen von Masken auch einen psychologischen Effekt hat, da durch Masken im Alltag allgegenwärtig auf die potentielle Gefahr des Virus hingewiesen wird. Die Maske ist daher zum immer sichtbaren Symbol der Infektionsprophylaxe (geworden) und stiftet damit Vigilanz bei den Menschen. Die daraus resultierenden Effekte  können nicht gemessen werden.“ Mit entwaffnender Ehrlichkeit äußerte sich zu diesem Thema die sächsische Staatskanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht: „Das Thema Maskentragen ist zwar überall jetzt als Maßnahme in der Umsetzung, dennoch sollte man nicht außer Acht lassen, daß das Tragen oder nicht-Tragen von Masken an Stellen, an denen es überprüft werden könnte, aus medizinischer Sicht eher ein Zeichen der Solidarität und Wahrnehmung der Problematik ist. Die Infektionen finden an anderen Stellen statt, an denen keine Masken getragen werden. Es ist zu vermuten, daß das die Bürger eher als weitere Schikane ansehen. Von daher sollte man auch verstärkt Aufklärung betreiben, damit der Bürger auch im privaten Umfeld Einsicht walten lässt.“

Etwas bissiger formuliert: die Machtfantasien mittelmäßiger Politiker lassen sich am besten umsetzen, wenn das regierte Volk den dazu nötigen Untertanengeist besitzt. Der wird nun deutlich manifestiert, wenn die Leute allüberall die befohlene Maske tragen, wie weiland in Schillers Drama Wilhelm Tell die Bürger von Altdorf in der Schweiz den Gesslerhut zu grüßen hatten. Auch beweist man mit einer derartig sinnfreien Maßnahme, die jedoch infolge ihrer Sichtbarkeit stets präsent ist, daß man seine Bürger vor Krankheit und Tod schützt. Der Tätigkeitsnachweis ist öffentlich sichtbar erbracht! Wen sonst sollen die Leute wählen, als uns wackere Streiter wider das Verderben!

Wann sind Eingriffe in die Grundrechte der Bürger rechtens?

Zweifellos handelt es sich bei nahezu allen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie um Eingriffe in die Grundrechte der Bürger. Ob der Bürger ein Lokal betreten darf, mit oder ohne aktuellen Test, ob er beim Besteigen der U-Bahn oder dem Betreten eines Ämtergebäudes eine Maske aufzusetzen hat, das alles greift in seine persönliche Freiheit ein, die nun einmal in Art. 2 des Grundgesetzes prominent geschützt ist. Daran besteht soweit ersichtlich unter Juristen, nicht einmal unter Politikern, ernsthafter Zweifel. Die Frage ist jeweils nur, ob diese Grundrechtseingriffe auch rechtlich zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu bekanntlich die Formel entwickelt, daß grundrechtsbeschränkende staatliche Eingriffe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Nach den oben referierten Feststellungen bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob etwa die Maskenpflicht überhaupt geeignet ist, die Verbreitung des Corona-Virus zu behindern oder gar zu verhindern. Bei richtiger verfassungsgerichtlicher Bewertung müsste die Maskenpflicht bereits an dieser Stelle scheitern. Somit wäre schon gar nicht mehr zu prüfen, ob sie denn auch erforderlich ist, um dieser Gefahr zu begegnen. Denn eine Maßnahme die nicht geeignet ist, eine Gefahr zu bekämpfen, ist denknotwendig dazu auch nicht erforderlich. Aber auch bei Bejahung dieser beiden Kriterien wäre die Verhältnismäßigkeit zwischen Grundrechtseingriff und seiner Intensität einerseits und dem damit möglicherweise erzielten Erfolg sorgfältig zu prüfen. Wenn aber nicht nur die Sachverständigenkommission erhebliche Zweifel daran hat, ob zum Beispiel das Tragen eines MNP in Innenräumen, wozu natürlich auch Busse und Bahnen gehören, überhaupt die Verbreitung des Virus verhindern kann, dann ist es offensichtlich unverhältnismäßig, eine ohne weiteres feststellbare Einschränkung des Freiheitsrechts mit einer nicht feststellbaren Wirkung dieser Einschränkung auf die Infektionsgefahr zu begründen. Das gilt vermehrt, wenn nicht nur eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens, sondern sogar gesundheitliche Schäden dadurch auftreten können, weswegen ja die gesetzliche Unfallversicherung entsprechende Zeitgrenzen vorschreibt.

Ein Gesetz, das nicht durchgesetzt werden kann, ist verfassungswidrig

Doch auch ein anderer Gesichtspunkt ist rechtlich von erheblicher Bedeutung. Sowohl die Sachverständigenkommission als auch eine Vielzahl anderer Wissenschaftler und, wie dargelegt, sogar die sächsische Staatskanzlei gehen davon aus, daß das Tragen einer MNB nur dann die Verbreitung des Virus behindern oder gar verhindern kann, wenn dies ganz korrekt erfolgt, und gewissermaßen die Laborbedingungen in der Praxis auch eingehalten werden. Die Wissenschaftler der Kommission, insbesondere der zitierte Professor Streeck, räumen auch ein, daß dies praktisch nicht möglich ist und empfehlen daher, die Bürger entsprechend aufzuklären. Damit kommen wir jedoch zu einem Gesichtspunkt, der nun ebenfalls in den Grundrechtsbereich führt, nämlich den Gleichheitssatz. Ein Gesetz, das den Bürger in irgendeiner Weise belastet, ist dann verfassungswidrig, wenn es praktisch nicht durchgesetzt werden kann. Das ist eigentlich ein Grundsatz, den wir schon bei Immanuel Kant finden. Denn seines Erachtens kann es bei zwingendem Recht, anders als in der Ethik, nicht auf die Motive des Verhaltens ankommen, sondern allein auf die faktische, erzwingbare Rechtskonformität. Ein solches Gesetz verletzt den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1) unseres Grundgesetzes. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 09.03.2004 erklärt. Zugrunde lag die sogenannte Spekulationssteuer auf Aktiengeschäfte. Diese Steuer konnte nur erhoben werden, wenn die Steuerpflichtigen auch ihre Spekulationsgewinne in der Steuererklärung angegeben hatten, was von der Finanzverwaltung faktisch nicht nachgeprüft werden konnte. In Börsenkreisen sprach man daher auch flapsig von der Dummensteuer. Damit verstieß dieses Gesetz, dessen Einhaltung weder überprüfbar noch strafrechtlich durchsetzbar war, gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Denn es belastete letztendlich nur den Bürger, der ehrlich genug war, diese Spekulationsgewinne auch steuerlich zu erklären. Das Gesetz wies eben ein normatives Defizit des widersprüchlich auf  Ineffektivität angelegten Rechts auf. Ein Gesetz, das prinzipiell nicht durchgesetzt werden kann, verletzt den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung. Genauso liegen die Dinge doch hier. Die Verpflichtung zum richtigen, das Virus abweisenden Tragen einer Gesichtsmaske ist weder überprüfbar, noch können Verstöße mangels Überprüfbarkeit geahndet werden. Konsequenterweise müsste beispielsweise männlichen Maskenpflichtigen vorgeschrieben werden, keinen Bart zu tragen und sich regelmäßig glatt zu rasieren, um die Wirkung der Maske nicht zu beeinträchtigen. Konsequenterweise müssten in Bussen und Bahnen etwa eine Vielzahl von Kontrolleuren stets und ständig den korrekten Sitz der Gesichtsmasken überprüfen und die Leute gegebenenfalls zur Korrektur anhalten. Konsequenterweise müssten die Kontrolleure dann auch prüfen, ob die jeweilige Maske auch noch so beschaffen ist, wie sie sein soll, und nicht schon verschlissen ist. Alles Dinge, die nach Auffassung der Sachverständigenkommission nicht zu leisten sind. Die Pflicht zum Tragen von MNB in Innenräumen, Bussen und Bahnen verstößt somit in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz und ist deswegen grob rechtswidrig.

Cui bono – wer braucht so ein Gesetz?

Man fragt sich natürlich, warum Politik und Medien mit dieser Verbissenheit die Maskenpflicht durchsetzen wollen. Das führt natürlich weiter zum grundsätzlichen Verständnis von Krankheit und Tod in unserer Zeit. Der moderne Mensch wähnt sich der Natur überlegen. Nicht nur, daß er in Körpervorgänge mittels Genmanipulation eingreifen möchte, sei es in der Reproduktionsmedizin, sei es in der Arzneimittelentwicklung oder sei es beim Design – von Züchtung mag man nicht reden – von Saatgut. Man forscht an künstlicher Intelligenz. Der Homunkulus scheint bereits vor der Tür zu stehen. In diese Allmachtsfantasien des modernen Menschen passt ein Virus nicht, dessen man augenscheinlich nicht Herr werden kann. Das ist eine narzisstische Kränkung ohnegleichen. Sie lässt den solchermaßen seine Grenzen widerwillig erkennenden Menschen schlichtweg durchdrehen. Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Erst recht nicht in einem Lande, dessen Grundpflicht seine Kanzlerin 2015 mit dem klassischen Satz formuliert hat: „Wir schaffen das!“ Da stehen Freiheitsrechte der Bürger wie auch der Gleichheitssatz entgegen. Doch die Politik kann ruhig schlafen, denn sie kann sich ja neuerdings auf das Bundesverfassungsgericht verlassen. Da werden offensichtlich verfassungswidrige Maßnahmen wie die Impfpflicht einfach durchgewunken. Ein Beschluß wie der zitierte vom 09.03.2004 ist unter der Ägide des Merkel-Vertrauten Harbarth wohl nicht mehr möglich. Denn im Merkel’schen Geist hat das Verfassungsgericht nicht die Verfassung, sondern die Politik der Bundesregierung zu schützen.




Von Absurdistan zu Perversien

Die Entwicklung vor allem der gesellschaftspolitischen Debatten in Deutschland rechtfertigt seit vielen Jahren bereits die Forderung nach einer Änderung der Landesbezeichnung in Bundesrepublik Absurdistan. Inzwischen trifft das den Kern schon nicht mehr. Wir sind auf dem Weg ins Land Perversien. Weite Teile des grün-linken politischen Spektrums arbeiten an einer nachhaltigen Zerstörung von Familie und Gesellschaft. Hier soll erklärtermaßen kein Stein auf dem anderen bleiben, denn nach der Überzeugung dieser „woken“ Kreise rührt alles Übel unserer Geschichte daher, daß die Menschen – natürlich völlig zu Unrecht –  ganz selbstverständlich davon ausgingen, die Menschheit bestehe aus Männern und Frauen, die eben Familien gründeten, in deren festem Verband Kinder aufwuchsen. Das sind aus der Sicht dieser Kulturmarxisten natürlich sogenannte patriarchalische Strukturen, die geradewegs in den Faschismus geführt haben, natürlich auch in den Kolonialismus, Militarismus, Kapitalismus und was sonst alles diesen Abirrungen des menschlichen Geistes als unheilstiftend erscheint.

Kein Stein soll auf dem anderen bleiben

Genau deswegen muß nach deren Fieberphantasien die Gesellschaft grundlegend verändert und umgebaut werden. Beginnen muß man dann folgerichtig bei dem Menschenbild, das entsprechend der Biologie nun einmal zwei Geschlechter und sonst nichts kennt. Wir werden dann von dem sogenannten Queer-Beauftragten der Bundesregierung darüber belehrt, daß dies natürlich eine völlig überholte Vorstellung ist. Am Penis könne kein Arzt einen Mann erkennen, und eine Gebärmutter mache noch lange keine Frau zur solchen. Vermutlich geht er wegen seiner Prostata auch zur Gynäkologin. Doch gehört gerade diese Schießbudenfigur von Politiker zu denen, die mit aller Macht das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“ durchdrücken.

Die Lobby des Wahnsinns

Die offenbar außerordentlich rührige und durchsetzungsfähige Lobby der Transsexuellen hat es ja nicht nur geschafft, mit zwei ihrer Exemplare in den Deutschen Bundestag einzuziehen, wobei, welche Ironie des Schicksals, ein Herr Ganserer aus Nürnberg auf einem aussichtsreichen Frauenplatz der Grünen-Bundestagsliste erfolgreich war. Dieser Mensch lehnt es bis heute ab, das Verfahren nach dem geltenden Transsexuellengesetz zu durchlaufen und nach ärztlicher Begutachtung einen Antrag auf Personenstandsänderung zu stellen. Deswegen kann man ihn nach Recht und Gesetz durchaus weiterhin als Mann bezeichnen und ansprechen. Die gesamte Politik und Verwaltung indessen, ja sogar die christlichen Kirchen, kriechen auf der Schleimspur dieses Gesellschaftsklempners und behandeln ihn in offiziellen Schriftstücken als Frau, die er nach wie vor nicht ist.

Nicht wer man ist, sondern was man sein will

Indessen betreibt dieser Mensch mit vielen anderen, auch dem oben erwähnten Queer-Beauftragten der Bundesregierung, der – wie könnte es anders sein – auch seiner Partei angehört, die Änderung des Transsexuellengesetzes in das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“. Danach können Menschen grundsätzlich ohne irgendwelche ärztliche Begutachtung und ohne ein Verfahren zu durchlaufen durch einfache Erklärung (im modischen Neusprech: „Sprechakt“) ihren Personenstand ändern, darüber hinaus auch – selbstverständlich auch auf Kosten der Krankenkassen – hormonelle und chirurgische Behandlungen durchführen lassen mit dem Ziel, wenigstens äußerlich dem angestrebten anderen Geschlecht zu entsprechen.

Verbrechen an Leib und Seele unserer Kinder

Skandalös daran ist, daß dies bereits 14-jährigen Kindern ohne Zustimmung oder Einspruchsrecht der Eltern und ohne neutrale ärztliche Beratung gestattet werden soll. Dabei ist gerade wegen der geradezu dröhnenden Propaganda in den Medien für die Transsexualität davon auszugehen, daß ein Großteil dieser Mädchen schlicht und einfach die üblichen Pubertätsprobleme hat, die unter anderem dann zu dem abstrusen Wunsch nach Änderung des Geschlechts führen. Dafür spricht auch, daß in den letzten Jahren die Wünsche nach Geschlechtsänderung bei jungen Mädchen explosionsartig zugenommen haben, in Schweden etwa in den letzten zehn Jahren um 1.500 % (!) bei den 13-17-jährigen Mädchen. Es ist geradezu verbrecherisch, dem Vorschub zu leisten, denn auf diese Weise wird unwiederbringlich die Persönlichkeit dieser jungen Menschen zerstört. Kommt mit der charakterlichen Reifung als Erwachsener die Reue über die voreilige Veränderung des Körpers, dann kommt auch die verstörende Erkenntnis, daß dies nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Die Lüge von der gesellachaftlichen Relevanz

Tatsächlich gab es nach Angaben der Lobby-Organisation Trans-Ident e.V. in den Jahren 1991-2011 nur eine verschwindend geringe Zahl von Anträgen nach dem Transsexuellengesetz, sodaß man von etwa 0,01413 % der Bevölkerung sprechen konnte, die ein solches Problem hatten. Allerdings sind in den letzten Jahren die Fallzahlen gestiegen, nicht zuletzt gerade wegen der Debatte und Propaganda in einschlägigen Medien und Kreisen. So sollen die Fallzahlen in Deutschland von 2016 mit 1.868 bis 2020 auf 2.687 Personen jährlich gestiegen sein. Auch dies ist natürlich eine verschwindend geringe Minderheit, die in ihrer mikroskopischen Winzigkeit jedoch in einem grotesk umgekehrten Verhältnis zum Propagandalärm in den Medien steht. Dort gewinnt man ja den Eindruck, vor allem wenn man solche Propagandisten wie die erwähnten Grünen-Politiker hört, es handele sich um ein wirkliches Problem, das einen beachtlichen Teil der Bevölkerung betreffe. Die Medien springen teils aus Sensationsgier, teils wegen ihrer Geistesverwandtschaft zu diesem Milieu auf diesen Zug und rühren fleißig die Werbetrommel. Selbst im öffentlich-rechtlichen Fernsehen wird in Sendungen für Kinder, etwa der bekannten „Sendung mit der Maus“, für die Transsexualität und das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz Werbung gemacht. Einfach nur ekelhaft!

Je dreister man lügt, um so erfolgreicher ist man

Es ist aber auch bemerkenswert, wie es dieser Lobby gelingt, ihre eigene Bedeutung ins Riesenhafte aufzublasen. Es ist sehr ähnlich, wie seinerzeit nach der Änderung des Personenstandsgesetzes dahingehend, daß man nun das Recht hat, statt der Geschlechtsangabe „männlich“ oder „weiblich“ auch „divers“ eintragen zu lassen. Im Gesetzgebungsverfahren hatte die „queere“ Lobby noch den Bundestag glauben machen können, es gebe rund 160.000 Personen, die vom Problem betroffen seien, wovon rund 53.000 möglicherweise eine entsprechende Erklärung abgeben könnten. Laut einer „Organization Intersex International“ sollten sogar allein in Deutschland bis zu 1,4 Millionen Personen betroffen sein. Tatsächlich hat die Evaluierung des am 20.12.2018 in Kraft getretenen Gesetzes ergeben, daß bis 31.12.2020 gerade einmal 394 Personen, entsprechend 0,00043 % der Bevölkerung, einen solchen Antrag gestellt hatten! Hier ist also vom Bundesverfassungsgericht bis zum Bundestag die Elite der staatlichen Institutionen diesen Propagandisten der familienzerstörenden Gesellschaftsveränderer auf den Leim gegangen, selbstverständlich unter tatkräftiger Mithilfe der Medien.

Zeigt diesen Politikern die Rote Karte

Bei den Propagandisten dieser Gesellschaftszerstörung, anders kann man es nicht nennen, handelt es sich teils um wirkliche politische Schwerstkriminelle und teils um politische Psychopathen. Beide gemeingefährlichen Tätergruppen sollten sich dauerhaft in einem Gebäude wiederfinden, dessen Zimmertüren innen keine Klinke haben. Daß im Übrigen auch Politiker bürgerlicher Parteien wie etwa der Bundesjustizminister solche Dinge vorantreiben, zeigt deutlich, daß auch ein sicherlich exzellenter Rechtstechniker vollkommen ohne geistig-moralischen Kompass auskommt. Wer auch nur ein wenig von den geistigen Grundlagen unserer abendländischen humanistischen Kultur mitbekommen hat, der kann derartige Dinge nicht propagieren. Indessen sind diese Grundlagen leider auch bei uns Juristen kein Prüfungsgegenstand. Die übergroße Mehrheit des Deutschen Bundestages wird voraussichtlich dem sogenannten Selbstbestimmungsgesetz, das ich nur als schändliches Verbrechen an Körper und Seele unserer Kinder brandmarken kann, zustimmen. Das zeigt zum wiederholten Male, daß auch die bisher als bürgerlich angesehenen Parteien CDU/CSU und FDP diese Bezeichnung nicht mehr verdienen. Man kann nur dazu aufrufen, auch diese Parteien nicht mehr zu wählen. Ich werde das gerade gegenüber denjenigen in meinem Familien- und Bekanntenkreis nachhaltig tun, von denen ich weiß, daß sie diese Parteien bisher gewählt haben. Bei Politikern hilft eben halt nur, daß man ihnen ihre Pfründe nimmt.


Zweierlei Maß

Das Gesetz legt den Soldaten der Bundeswehr nicht wenige Pflichten auf. Neben der Grundpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, was im Kriegsfalle den Einsatz von Leben und Gesundheit erfordert, muß der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Noch weiter gehen die Pflichten des Vorgesetzten, der durch Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat. Das Verhalten von Soldaten, insbesondere aber auch solchen höheren Ranges, muß dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Dienst als Soldat erfordern. Außer Dienst haben sie sich auch außerhalb der Kasernen so zu verhalten, daß sie das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Das sind Pflichten, die der Staat keiner anderen Berufsgruppe, geschweige denn den Bürgern in ihrem Privatleben auferlegt.

Der Durchsetzung dieser Verpflichtungen dient das Disziplinarrecht. Jeder, der selbst Soldat ist oder gewesen ist, kennt dies zur Genüge. Ein Dienstvergehen zieht eben eine disziplinarische Strafe nach sich. Nun sollte man meinen, daß der strenge Maßstab, der an das Verhalten der Soldaten gelegt wird, auch einheitlich ist. Indessen scheint dies inzwischen nicht mehr der Fall zu sein.

Liederlich, na und?

Aufsehen erregt hat der Fall eines Oberstleutnants, der bundesweit so bekannt ist, und auch unter seinem vollen Namen öffentlich auftritt, daß die Nennung des Namens keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Oberstleutnant Biefang hat schon vor geraumer Zeit öffentlich gemacht, daß er transsexuell ist und die Änderung seines Geschlechts von Mann zu Frau auch offiziell nach dem Transsexuellengesetz betreibt. Dies ist dann auch geschehen. Dagegen wäre nichts einzuwenden, wenn er/sie dies in seinem Privatleben belassen und nicht an die große Glocke gehängt hätte. Tatsächlich indessen meinte er/sie, das Thema der Transsexualität offensiv in der Öffentlichkeit behandeln zu müssen. Dabei hat er/sie von Anfang an nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks bei weitem überschritten, sondern sich meines Erachtens auch nicht so verhalten, wie es das Soldatengesetz verlangt.

Zum Sachverhalt:

OTL Biefang hat es zunächst für richtig gehalten, seine Geschlechtsumwandlung der Öffentlichkeit auch in einem Fernsehbericht mitzuteilen, in dem von einer privaten Festivität anlässlich dieser Geschlechtsumwandlung berichtet wurde, unter dem wohl in der Szene goutierten Begriff der „Schwanz-ab-Party“. Anlässlich seiner/ihrer Ablösung als Bataillonskommandeur ließ er/sie sich auf einem Transportfahrzeug, das an den Seiten jeweils mit einem riesigen Einhorn in Regenbogenfarben – was allgemein als Symbol der sog. „queeren“ Szene gilt -, dekoriert war, an der angetretenen Truppe vorbei aus der Kaserne fahren. Daß dies eine Zumutung für die unterstellten Soldaten war, fiel ihr dabei wohl nicht auf.  Einem einschlägig für einen öffentlich einsehbaren Youtubekanal tätigen Moderator gab sie später ein Interview, in dem sie unter anderem erklärte, „sie lasse sich gerne im Darkroom vögeln“ und ließ sich dann vor laufender Kamera von diesem Moderator an ihre Brüste fassen. Ihren Körper als Ergebnis der Arbeit eines Meisters der plastischen Chirurgie präsentierte sie dabei auch offenbar lustvoll in lasziver Haltung.

Das alles war natürlich den Disziplinarvorgesetzten bekannt geworden. Disziplinarrechtliche Schritte erfolgten nicht. Erst als sie in dem geschlossenen Dating-Portal Tinder annonciert hatte und dort ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens eingestellt hatte und mit dem Text: „spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ für sich geworben hatte, reagierte der zuständige Disziplinarvorgesetzte mit einem Verweis. Das ist die geringste einfache Disziplinarmaßnahme, die vom Disziplinarvorgesetzten verhängt werden kann. Darüber rangieren in aufsteigender Reihenfolge der strenge Verweis, die Disziplinarbuße, die Ausgangsbeschränkung und der Disziplinarrest. Das Gesetz sieht jedoch weitaus härtere Disziplinarmaßnahmen vor, die indessen nur vom Wehrdisziplinargericht verhängt werden können als da sind die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Selbst gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, können von den Wehrdisziplinargerichten empfindliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Aberkennung des Ruhegehalts, wobei das dann auch für Angehörige der Reserve gilt, soweit sie gleichzeitig Soldaten im Ruhestand sind. Wir sehen also, daß dieser Auftritt der nunmehrigen Soldatin gerade mal die geringstmögliche disziplinarische Strafe nach sich gezogen hat, die vorherigen Eskapaden indessen für sie disziplinarrechtlich folgenlos geblieben sind. Ungeachtet dessen hat sie gegen die Verhängung der Disziplinarmaßnahme beim Truppendienstgericht geklagt, wo sie jedoch erfolglos blieb. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts wies nun das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 25.05.2022 zurück.

In der Begründung kommt der Wehrdienstsenat anders als das Truppendienstgericht nicht zu einem Verstoß gegen Dienstpflichten insoweit, als das Verhalten der Soldatin in der Öffentlichkeit der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet werden könnte. Auch habe das Truppendienstgericht nicht genügend die Bedeutung der Grundrechte im Bereich der privaten Lebensführung gewürdigt. Denn das allgemeine Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG enthalte ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dazu gehöre, daß der einzelne über seine geschlechtlichen Beziehungen frei bestimmen und sich für eine promiskuitives Sexualverhalten entscheiden könne. Der Schutz dieses Grundrechts erstrecke sich nicht nur auf die Intim-und Privatsphäre, sondern schließe das Recht ein, in der Sozialsphäre, d. h. im Internet, Kontakte mit Gleichgesinnten zu suchen. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts erweise sich jedoch im Ergebnis als richtig. Denn die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verlange, daß eine Soldatin in der besonders hervorgehobenen dienstlichen Stellung einer Bataillonskommandeurin mit Personalverantwortung für ca. 1000 Personen bei der Wahl der verwendeten Worte und Bilder im Internet Rücksicht auf ihre berufliche Stellung nehme. Sie müsse daher Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erweckten. Die Worte „Offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ erweckten auch aus der Sicht eines verständigen Betrachters Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität, weswegen diese Formulierung durch einen Verweis als mildeste Disziplinarmaßnahme beanstandet werden durfte.

Läßliche Sünde!

Zunächst überrascht die Wertung der Bundesrichter, wonach das Verhalten der Soldatin nicht der Bundeswehr zugerechnet werde. Sie hat ja nun nach Kräften daran gearbeitet, daß sie bundesweit bekannt geworden ist, weswegen ja auch das Bundesverwaltungsgericht sie in der Ankündigung der Entscheidung als „im Bereich der Bundeswehr überdurchschnittlich bekannte Kommandeurin“ bezeichnet hat. Natürlich wird das Verhalten dieser Soldatin der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet, gerade wegen ihrer herausgehobenen Dienststellung. Unverständlich ist diese Argumentation aber auch deswegen, weil gerade von Soldaten in Vorgesetztenfunktion insoweit vom Gesetz eine besondere Zurückhaltung verlangt wird.

Der eigentliche Skandal besteht aber darin, daß die Bundeswehr, und diese Formulierung muß gewählt werden, nachdem offensichtlich verschiedene Disziplinarvorgesetzte bis dahin zu dem Verhalten ihrer Untergebenen geschwiegen und die Eskapaden der Soldatin unbeanstandet hingenommen haben, hier nicht schon von Anfang an dieses unanständige, schamlose und auch unkameradschaftliche Verhalten zu unterbinden gesucht hat. Auch die Verhängung der mildesten möglichen Disziplinarmaßnahme in diesem Fall ist skandalös. Die Gerichte hatten ja nur zu prüfen, ob diese Disziplinarmaßnahme zu Recht oder zu Unrecht verhängt worden war, nicht aber zu entscheiden, ob nicht vielleicht eine schwerere Disziplinarstrafe rechtens gewesen wäre. Meines Erachtens hat diese Soldatin immerhin im Range eines Stabsoffiziers, dazu noch derzeit in einer Verwendung im Generalstabsdienst, zuvor als Bataillonskommandeur, dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit massiv geschadet. Man muß eben unterscheiden zwischen der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Persönlichkeit, die natürlich im Privatleben alles, auch ein promiskuitives Verhalten, ermöglicht, und dem Verhalten in der Öffentlichkeit.

Zweierlei Recht

Indessen zeigt die Bundeswehr in anderen Fällen bei der Anwendung des Wehrdisziplinarrechts ein völlig anderes Gesicht. Vergleichsweise harmlose Dinge, wie Tätowierungen und das sogenannte „Liken“ von Facebook-Einträgen Dritter werden gnadenlos disziplinarisch verfolgt, wenn sie aus der Sicht entsprechend instruierter Vorgesetzter und Wehrdisziplinaranwälte den Verdacht „rechter“ Gesinnung nahelegen. So hatte ein Oberstabsfeldwebel sich auf den Armen diverse Symbole tätowieren lassen,  darunter die Odalrune, die Midgardschlange und die Triskele. Prompt witterte der MAD einen rechtsextremen Geruch und teilte der personalführenden Stelle des Soldaten mit, daß er als sogenannte Verdachtsperson geführt werde, da gegen ihn vorhaltbare Erkenntnisse mit Bezug zum Extremismus vorlägen. Außer den erwähnten Tätowierungen lege man ihm zur Last, Facebook-Beiträge der AfD, Verschwörungstheorien und grenzwertige kritische Beiträge zur Flüchtlingsproblematik geteilt zu haben. Eilfertig ordnete der Kommandeur dann ein Verbot der Ausübung des Dienstes an und verhängte ein Uniformtrageverbot.

Das war natürlich rechtswidrig, weswegen der Soldat mit seiner Beschwerde beim Truppendienstgericht auch Recht bekam. Es sollte eigentlich zum Allgemeinwissen auch politisch korrekter Soldaten und Wehdisziplinaranwälte gehören, daß die sogenannte Odalrune nicht zwingend auf nationalsozialistische Anschauungen seines Trägers hinweist, ebenso wenig wie die sogenannte Triskele oder die Midgartschlange und andere Symbole aus der nordischen Mythologie. Die Odalrune beispielsweise ist ja bekanntlich das Dienstgradabzeichen des Hauptfeldwebels. Die Triskele findet sich nicht nur in den Stadtwappen von Füssen und Döhlau, sondern auch im Wappen der Isle of Man. Was grundsätzlich den Nazi-Verdacht bei der Midgardschlange hervorrufen soll, erschließt sich ohnehin nicht. Vor allem aber fällt auf, welcher Verfolgungseifer hier angesichts des Verdachts einer rechtsextremen Gesinnung an den Tag gelegt wird, einer bloßen Gesinnung wohlgemerkt.

Ein weiteres Beispiel. Der bekannte ehemalige AfD-Politiker Uwe Junge, Oberstleutnant a.D., hatte sich als Vorgesetzter gegenüber einer offen lesbisch lebenden Soldatin nach deren Ansicht despektierlich geäußert, ferner auch mit harschen Worten die Bundeskanzlerin wegen ihrer Asylpolitik kritisiert. Damit soll er seine Pflichten aus dem Soldatengesetz sowohl als Soldat auch als Vorgesetzter verletzt haben. Der Dienstherr strebte deswegen eine der schweren Disziplinarmaßnahmen an, die nur vom Gericht verhängt werden kann, blieb indessen beim Truppendienstgericht wie auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

Auch ein Oberstleutnant des Kommandos Spezialkräfte sollte wegen der nachstehend geschilderten Sachverhalte vorläufig des Dienstes enthoben werden, natürlich wurde ihm das Tragen der Uniform verboten und erst einmal 20 % der Dienstbezüge einbehalten. Seine „Vergehen“ bestanden wohl darin, daß er sich kritisch zur Traditionspflege in der Bundeswehr, insbesondere dem Verbot des Mottos „Treue um Treue“ geäußert hatte, passives Mitglied einer Facebook Gruppe „Ernst von Salomon“ gewesen sei und eine Facebook-Seite der „konservativen Revolution“ geliked  und sogar die Bundesregierung aufgefordert habe, endlich die deutschen Grenzen gemäß den rechtlichen Vorgaben zu sichern, schlussendlich sich auch zum Beispiel über die Einsatzlage der Bundeswehr mokiert zu haben. Als besonderes Schmankerl kann man erwähnen, daß er angeblich ein Foto bei Facebook gepostet habe, auf dessen Buchdeckel für den Betrachter erkennbar eine Swastika abgebildet sei. Letzteres war allerdings wohl nur bei starker Vergrößerung überhaupt erkennbar, weswegen ja auch die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt hatte. Natürlich war das alles rechtlich unerheblich und kein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Soldatengesetz, was das Truppendienstgericht richtig festgestellt hat.

Obgleich es nach der Rechtsprechung feststeht, daß das bloße „Liken“ von Beiträgen Dritter keinen Schluss auf eine extreme Gesinnung zulässt, meint man derartiges grundsätzlich disziplinarisch verfolgen zu müssen, und zwar mit den schärfsten Disziplinarmaßnahmen. Natürlich handelt es sich dann um Beiträge, die man als „rechtsextrem“ einstuft.

Der „Kampf gegen Rechts“ in der „diversen“ Bundeswehr 

Das soll erst einmal genügen. Mir sind natürlich weitere derartige Fälle bekannt. Ihnen allen ist gemeinsam, daß hier die unheilige Inquisition mit dem Eifer des fanatischen Glaubenskämpfers durchgeführt wird, die seinerzeit von der ehemaligen Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen begonnen worden ist. Diese grandioseste Fehlbesetzung im Amt des Bundesverteidigungsministers hat ja die Bundeswehr so nachhaltig ruiniert, daß es noch Jahre dauern wird, bis man wieder von einer Armee sprechen kann, die ihren Aufgaben gerecht wird. Es wird bei geringfügigen bis rechtlich unbedenklichen Verstößen gegen soldatische Pflichten oder auch nur die Regeln des guten Geschmacks mit den schärfsten Mitteln reagiert. Die behauptete Nähe zu rechtsextremen Organisationen, nicht einmal die Mitgliedschaft, führt dann zu Anträgen auf Entfernung aus dem Dienst, sogar bei Soldaten der Reserve. Auf der anderen Seite wird ein Verhalten wie im Falle OTL Biefang offensichtlich erst einmal gedeckt, in der öffentlichen Darstellung als erfreuliches Maß an „Diversität“ auch in der Bundeswehr gefeiert und erst dann, wenn es anscheinend nicht mehr anders geht, eine lächerliche Disziplinarmaßnahme in Gestalt eines bloßen Verweises verhängt.

Wer bestraft eigentlich die Ministerin?

Man ist versucht darüber nachzudenken, ob nicht auch die Führung der Bundeswehr an dem Maßstab zu messen ist, daß auch sie der Achtung und des Vertrauens sich würdig erweisen muß, die höchsten Amtsträgern unseres Landes entgegengebracht werden. Leider unterliegen Politiker nicht dem Disziplinarrecht. 


Die andere russische Sicht

Erstaunlicherweise wird in Deutschland ernsthaft darüber debattiert, ob Putin nicht doch ein bißchen oder auch mehr Recht hat, Krieg gegen die Ukraine zu führen. Für die Bildung der eigenen Meinung – sapere aude! – ist der nachstehend verlinkte Beitrag hilfreich. Man urteile selbst: https://reitschuster.de/post/das-raetsel-der-deutschen-putin-versteher/


Auf ein Wort

Die Debatten um den Krieg in der Ukraine, insbesondere die Bewertung der russischen Administration einerseits und der amerikanischen Rolle in der internationalen Politik andererseits werden zum einen zunehmend unübersichtlicher, und zum anderen findet sich hier eine merkwürdige Schlagseite zugunsten des russischen Diktators Putin.

Zunächst zur Rechtslage

Es ist unstreitig, daß der Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine ein klarer Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta war. Das gilt natürlich für jeden weiteren Kriegstag genauso, von den offensichtlichen Kriegsverbrechen einmal ganz abgesehen (die es auf der anderen Seite selbstverständlich auch gibt, allerdings bei weitem nicht in diesem Umfang). Russland kann sich hier auch nicht auf Art. 51 der UN-Charta berufen, denn dieses Selbstverteidigungsrecht bzw. Recht zum Beistand gilt nur, wenn ein rechtswidriger Angriff gegen ein UN-Mitglied vorliegt. Daß Russland etwa von der Ukraine angegriffen worden sei, behauptet Putin selbst nicht. Sein Argument, er habe den selbsternannten Republiken im Donbas Nothilfe leisten müssen, weil die Ukraine sie angegriffen habe, kann nicht ernstgenommen werden. Diese faktisch von Russland besetzten Gebiete ohne eigene Staatlichkeit sind keine Völkerrechtssubjekte. Auch liegt seitens der Ukraine ersichtlich kein Verstoß gegen die beiden Minsker Abkommen vor, von denen im übrigen Russland selbst Abstand genommen hat. Das Gerede von den Nazis, welche die Ukraine im Griff hätten, kann nicht einmal kommentiert werden. Es sei denn, wir wollten darüber diskutieren, ob die Erde nicht doch eine Scheibe sei. Damit handelt es sich bei diesem Angriff auch um ein Verbrechen nach Art. 8 bis des Römischen Statuts (Verbrechen der Aggression), was in Deutschland gemäß § 13 des Völkerstrafgesetzbuches auch gesondert verfolgt werden kann. An dieser Rechtslage besteht unter Juristen kein Zweifel. Zur Klarstellung sei angefügt, daß auch unterstellte Rechtsverstöße der Ukraine oder sonstiger Dritter einschließlich der NATO an dieser Rechtslage nichts ändern würden. Ihr Vorliegen vorausgesetzt, würde dies Russland nicht berechtigen, sein behauptetes Recht mit Waffengewalt durchzusetzen. Nicht einmal von einem präventiven oder gar präemptiven Angriff kann die Rede sein, so daß auf die völkerrechtliche Problematik dieser Rechtsfiguren hier nicht eingegangen werden muß.

Das Narrativ von dem in die Enge getriebenen russischen Bären

Es erstaunt durchaus, daß ohne Rücksicht auf die Rechtslage politische Diskussionen geführt werden, in denen dem Westen zumindest eine gewisse Mitschuld an der Situation zugeschrieben wird. Man habe ja in den Jahren nach 1990 Russland zu verstehen gegeben, eine Ausweitung der NATO nach Osten bis an die Grenzen Russlands werde es nicht geben. Nun wissen wir, daß es derartige Gespräche zwischen hochrangigen Politikern beider Seiten damals durchaus gegeben hat. Indessen ist das niemals vertraglich fixiert worden. Bloß informelle Zusagen können indessen völkerrechtliche Verträge weder ersetzen noch nur modifizieren. Die tatsächlich stattgefundene NATO-Osterweiterung ist auch Ende der neunziger/Anfang der 2000er Jahre mit Zustimmung Russlands erfolgt. Ob es indessen ein Akt ausgesprochener politischer Klugheit war, die Grenzen der NATO so weit nach Osten zu verschieben, ist eine andere Frage. Ausgesprochen undiplomatisch war die seinerzeitige Äußerung des amerikanischen Präsidenten Obama, Russland sei nur noch eine Regionalmacht, unabhängig davon, ob dies der Sache nach zutrifft oder nicht. Auf die völkerrechtliche Lage kann sie indessen keinerlei Einfluss haben. Dennoch fasziniert dieses Thema offenbar nicht wenige Beteiligte an der politischen Debatte. Sogar der Papst soll kürzlich geäußert haben, die NATO-Osterweiterung sei  „bellen“ vor Russlands Tür.

Der latente Antiamerikanismus links und rechts

Bemerkenswert ist die Behandlung dieses Themas in Deutschland, und zwar auf Seiten der politischen Linken, insbesondere der Partei gleichen Namens einerseits, und auf Seiten der politischen Rechten einschließlich der AfD. Beide politischen Lager eint eine offenbar genetisch gegründete Skepsis gegenüber den USA. Im Falle der Linken lässt sich dies aus ihrer politischen Herkunft ohne weiteres begründen. Im Falle der politischen Rechten indessen findet sich die Antwort wohl eher in der Bewertung des Verhaltens der USA gegenüber Deutschland seit Anfang des vergangenen Jahrhunderts, insbesondere im Zweiten Weltkrieg und danach, Stichwort Reeducation. Darauf wird einzugehen sein.

Die Heimat der Linken bleibt die Sowjetunion

Der nostalgische Blick auf die Sowjetunion und die kommunistische Grundströmung  sind Wesensmerkmal der politischen Linken, insbesondere der Partei gleichen Namens in Deutschland. Putin versucht ja offensichtlich und erklärtermaßen, zum einen das großrussische Reich nicht nur der Zaren, sondern auch Stalins wiederherzustellen, und zum anderen hat er ein diktatorisches Regime installiert, das eine Reihe von Ähnlichkeiten mit dem Sowjetregime aufweist, gerade auch was die vollständige Abschaffung der Meinungsfreiheit und des Rechtsstaates angeht. Das ist in mehrfacher Hinsicht der Gegenentwurf zu den USA und der westlichen Gesellschaftsordnung.

Aus der Zeit gefallen

Die politische Rechte in Deutschland beurteilt die Rolle der USA als Weltmacht, insbesondere ihr Verhältnis zu Deutschland im vergangenen Jahrhundert grundsätzlich zutreffend. Nicht wenige ihrer Vertreter vermögen indessen nicht die Dinge zu historisieren, sondern bleiben gedanklich und vor allem emotional in der Nachkriegszeit stecken. Darin zeigt sich ein Mangel an Realitätssinn. Politik, insbesondere Außenpolitik, ist eben kein Wunschkonzert, sondern man muß hier ebenso wie im Geschäftsleben mit der Situation arbeiten, wie man sie vorfindet. Vor allem haben Sympathien oder Antipathien, noch viel weniger Gefühle wie Freundschaft oder Feindschaft in der Politik etwas verloren. Staaten haben keine Freunde, Staaten haben Interessen, bemerkte Charles de Gaulle einst treffend. Deutschland muß sich eben derjenigen Weltmacht anschließen, die seinen Interessen am ehesten entsprechen kann und will. Im Zweifel wählt man eben das kleinere Übel, wenn man Glück hat, das größte Stück vom Kuchen. Und da ist eben das Leben als Verbündeter, in anderer Sichtweise auch Gefolgsmann, der USA wesentlich angenehmer, als etwa in Abhängigkeit von einem diktatorischen Regime wie Russland oder China. Das Gerede von der Völkerfreundschaft ist etwas für volkspädagogische Traktätchen von Provinzjournalisten und salbungsvolle Predigten naiver Pfarrer im Käsmann-Stil. Davon völlig unberührt sind private Beziehungen. Das Volk und seine Herrscher, demokratisch gewählt oder autoritär gegeben, sind immer noch zwei verschiedene Welten. Das Räsonnieren über die Durchsetzung US-amerikanischer Macht- und Wirtschaftsinteressen ist ungeachtet seiner Tatsachengrundlagen wohl nur noch als Unterhaltungsprogramm für Rentner geeignet. Ernstzunehmen ist weder das eine noch das andere.

Ex oriente lux? Ja. Russland unser Vorbild? Nein.

Auch der Hinweis darauf, daß der Osten ein erfrischendes Kontrastprogramm zur westlichen Dekadenz zu bieten hat, führt nicht wirklich weiter, insbesondere rechtfertigt das keine Bewunderung Russlands. Selbstverständlich finden Torheiten wie die LGBTQ-Bewegung, der Wokismus, die Gendersprache und dergleichen in den Ländern des früheren Warschauer Paktes praktisch nicht statt, stoßen vielmehr auf breite gesellschaftliche Ablehnung. Auch in Russland, selbstverständlich. Das ist aber kein Grund, sich Russland annähern zu wollen. Denn diese gesunde Skepsis gegen westliche Fehlentwicklungen findet sich eben auch in den anderen ehemaligen Ostblockländern, insbesondere den NATO- und EU Mitgliedern wie Polen, Ungarn, der Slowakei, der tschechischen Republik und den baltischen Staaten. Alle diese Länder haben indessen demokratische Gesellschaften und sind Rechtsstaaten, auch wenn dies teilweise in Deutschland und in Brüssel anders gesehen wird. Man kann sich durchaus vorstellen, Bürger eines der genannten Länder des ehemaligen Ostblocks zu sein, nicht aber wünschen, Bürger Russlands zu sein, wo man weder seine – abweichende – Meinung sagen darf, noch etwa auf demokratischem Wege Veränderungen anstreben kann, ohne besorgen zu müssen, umstandslos in irgend einem Straflager zu landen, wo dann nachträglich eine Farce von Gerichtsverhandlung stattfindet, an deren Ende eine langjährige Freiheitsstrafe steht. Und man ist nicht ganz sicher, ob man nicht am nächsten Morgen eine Unterhose anzieht, die mit Nervengift präpariert ist (Fall Nawalny).

Vom Ende her denken

Die nüchterne Betrachtung der Wirklichkeit läßt es allerdings auch nicht geraten erscheinen, die Ukraine so mir nichts dir nichts in die EU oder die NATO aufzunehmen. Selbstverständlich hat die Ukraine wie jeder andere souveräne Staat das unveräußerliche Recht, sich einem Bündnis ihrer Wahl anzuschließen, ebenso wie jedes Bündnis und seine Mitglieder das unveräußerliche Recht haben, einem solchen Beitrittswunsch zu entsprechen oder auch nicht. Und dies sollte allein auf sachlichen Erwägungen beruhen, und keinesfalls allein von der Sympathie für ein zu Unrecht angegriffenes und vom Kriege schwer getroffenes Volk getragen sein. So wollen wir nicht übersehen, daß die Ukraine im Korruptionsindex von Transparancy International Deutschland für 2020 Rang 117 von 188 Staaten einnimmt. Zum Vergleich, Deutschland steht auf Platz 9. Die Ukraine liegt hier gleichauf mit solchen Staaten wie Ägypten, Swasiland, Nepal, Sierra Leone und Sambia. Das ist nicht wesentlich besser als Russland auf Platz 129 gleichauf mit Aserbaidschan, Gabun, Malawi und Mali. Selbst Weißrussland liegt mit Platz 63 hier deutlich besser. Die EU hat schon den Fehler gemacht, ebenso wie die NATO, so korrupte Staaten wie Bulgarien und Rumänien aufzunehmen. Diesen Fehler sollte man nicht wiederholen. Auf einem anderen Blatt steht, der Ukraine während und vor allem nach dem Kriege jede Hilfe zu geben und sie zu einem Staat zu entwickeln, mit dem außerhalb von NATO und EU beste politische und wirtschaftliche Beziehungen bestehen, die aber wegen der signifikanten Unterschiede zu entwickelten demokratischen Staaten einfach noch nicht in eine solche Gemeinschaft paßt.

Ein letztes Wort zum laufenden Krieg. Deutschland kann und soll mit Blick auf die eindeutige völkerrechtliche Lage, aber auch mit Blick auf künftige Wirtschaftsbeziehungen, Unterstützung leisten, sei es durch Waffenlieferungen, Ausbildung von Soldaten und humanitäre Hilfe. Das macht Deutschland nach ganz herrschender Meinung im Völkerrecht nicht zur Kriegspartei. Auch wenn Herr Putin das vielleicht anders sehen sollte, es wird ihm keinen Rechtsgrund liefern, Deutschland etwa militärisch anzugreifen, abgesehen davon, daß er sich damit noch mehr übernehmen würde, als er es im Falle der Ukraine offensichtlich bereits getan hat.

Man sollte also die Lage nüchtern und sachlich, sine ira et studio, bewerten und sein Handeln danach ausrichten. Bella Ciao oder Heil Dir im Siegerkranz können und dürfen linke und rechte Nostalgiker am Stammtisch singen. Romantik hat in der Politik jedoch keinen Platz.