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Staatsvolk und Nation – eine Klarstellung

Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Magdeburg in Sachen AfD haben erneut die Debatte angeheizt, ob rechte Parteien und deren Umfeld einen sogenannten völkischen Begriff der Staatsbürgerschaft vertreten, der die Menschenwürde von Migranten missachtet. Dabei werden die Begriffe Staatsvolk und Volk nahezu beliebig durcheinandergewürfelt. Es ist daher erforderlich, die Begriffe klar zu definieren, damit man auch zu einer klaren rechtlichen Einordnung kommt.

Das Staatsvolk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG

Für juristisch verfehlt halte ich die Behauptung, wonach die kategorische Differenzierung zwischen einem (ethnisch-kulturell zu definierenden) „deutschen Volk“ und dem Staatsvolk, dem eine Person qua Staatsangehörigkeit zugehörig ist, auch deshalb nicht verfassungskonform sei, weil das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland identisch mit dem deutschen Volk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sei. Dem steht der Wortlaut des zitierten Verfassungsartikels entgegen, denn Staatsvolk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind nicht nur die deutschen Staatsbürger, sondern ausdrücklich auch andere Menschen deutscher Volkszugehörigkeit. Schon zu Zeiten der frühen Bundesrepublik war das offenbar Konsens im Verfassungsrecht. So heißt es in einem Standardkommentar zum Grundgesetz aus den sechziger/siebziger Jahren, den ich mir aus meiner Referendarzeit aufbewahrt habe: „Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt den Begriff >Deutscher< im Sinne des Grundgesetzes unter Berücksichtigung ethnosoziologischer und ethnischer Gesichtspunkte …Dabei wird neben die Gruppe der deutschen Staatsangehörigen eine weitere Gruppe von Personen deutscher Volkszugehörigkeit gestellt.“ Daraus folgt denknotwendig, daß es einen rechtlichen, ja verfassungsrechtlichen Unterschied zwischen der Staatsangehörigkeit und der Volkszugehörigkeit geben muß.

Die deutsche Minderheitenpolitik

Anders wäre ja auch die offizielle Politik in Bezug auf deutsche und andere ethnische Minderheiten nicht möglich. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde bis zum Jahre 2000 allein durch Abkunft von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit oder durch Einbürgerung erworben. Seit dem 01.01.2000 gilt das auch für Kinder von Eltern ausländischer Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit anderen Worten: das bis dahin allein geltende ius sanguinis wird durch ein eingeschränktes ius soli ergänzt. Die Definition des Staatsvolkes als – im wesentlichen – Abstammungsgemeinschaft bis zum Jahre 2000 kann natürlich nicht gegen die Menschenwürde des Teils der Bevölkerung verstoßen haben, der eben nicht deutscher Abstammung war, gleichwohl aber eingebürgert wurde. Die seinerzeitige Rechtslage war also verfassungskonform, und das gut 50 Jahre lang. Es liegt außerhalb meines Vorstellungsvermögens, daß etwa eine Rückkehr zu dem vor dem 01.01.2000 geltenden Staatsangehörigkeitsrecht gegen die Verfassung verstoßen könnte. Denn auch dieses Staatsangehörigkeitsrecht schloß Bewerber anderer Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern ermöglichte ausdrücklich auch deren Einbürgerung. Die weit verbreitete Auffassung, von Verfassungs wegen werde das deutsche Volk ausschließlich über die deutsche Staatsangehörigkeit definiert, was insbesondere von den Verfassungsschutzbehörden zum Dogma erhoben wird, ist also evident falsch, ungeachtet dessen, daß Artikel Abs. 1 Abs. 1 GG die prinzipielle Gleichheit aller Menschen postuliert, ohne Rücksicht auf alle tatsächlich bestehenden Unterschiede. Denn damit ist über das Thema Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit nichts gesagt.

Die Kategorien Recht und Gesellschaft

Die Diskussion um die Begriffe Staatsvolk (Demos) und Volk (Ethnos) ist an und für sich überflüssig. Staatsvolk ist ein allein verfassungs- und einfachgesetzlicher Begriff. Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in der NPD-Entscheidung von 2017 deswegen auch ausschließlich mit dem Begriff des Staatsvolkes. Das Grundgesetz regelt als Gesetz im materiellen Sinn auch nur rechtliche Sachverhalte. Der Begriff des Volkes indessen ist ein rein soziologischer Begriff und entzieht sich daher der rechtlichen Beurteilung. Es ist daher ein Kategoriefehler, bei der Prüfung, ob jemand verfassungsfeindlich agiert oder nicht, über den Begriff des Volkes losgelöst vom rechtlichen Begriff des Staatsvolkes überhaupt zu sprechen.

Die Bundesregierung kennt den ethnischen Volksbegriff durchaus

Der Begriff des Volkes im Sinne von Ethnos und nicht im Sinne von Demos, also auch im Zusammenhang mit Abstammung und angestammten Siedlungsgebiet findet sich jedoch auch durchgängig in Publikationen der Bundesregierung. So zum Beispiel in der Broschüre des Bundesinnenministeriums: „Deutsche Minderheiten stellen sich vor“. Das Bundesinnenministerium legt in dieser Broschüre durchgängig einen ethnisch-kulturellen Begriff des Volkes, und gerade des deutschen Volkes zu Grunde. Sämtlichen dort vorgestellten deutschen Minderheiten in Staaten wie Belgien oder Usbekistan und vielen anderen wird als Unterscheidungsmerkmal von der umgebenden Mehrheitsbevölkerung ihre Abstammung, ihre spezifisch deutsche kulturelle Prägung und ihr angestammtes Siedlungsgebiet zugeschrieben. Die Bundesregierung misst dem Schutz und der Förderung dieser deutschen Minderheiten auch einen entsprechenden Stellenwert bei. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) förderte Deutsche Minderheiten in Europa in den Jahren 2017-2020 mit 91,45 Millionen €; im Jahr 2021 war eine Förderung in Höhe von 25,21 Millionen € vorgesehen. Ziele der Förderung sind die Stärkung der deutschen Gemeinschaften, die Verbesserung der Lebensperspektiven sowie der Erhalt der ethnokulturellen Identität durch insbesondere Sprach- und Jugendförderung (Bundestagsdrucksache 19/32556, S. 22 Nr. 28). Damit kommt sie dem Auftrag nach, den die Vereinten Nationen in ihrer Entschließung vom 18.12.1992 formuliert haben. Art. 1 Abs. 1 der UN-Deklaration über Minderheitenrechte vom 18.12.1992, A/RES/47/135 legt fest: „Die Staaten schützen die Existenz und die nationale oder ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Minderheiten in ihrem Hoheitsgebiet und begünstigen die Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser Identität.“

Indigene Völker

Aus dem gleichen Grunde unterstützt sie indigene Völker auf der ganzen Welt beim Kampf um ihre Rechte. Ich verweise in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, Heft 4/2021. Dort findet sich die Definition indigener Völker in einem Beitrag von Theodor Rathgeber. Es lohnt sich daraus zu zitieren: „Der Begriffsteil >indigen< beansprucht erstens, daß Menschen und Gemeinschaften die aus ihrer Herkunft stammenden (Kultur-)güter nach eigenem Ermessen für ihre Lebensentwürfe verfügbar machen und selbstbestimmt weiterentwickeln wollen. Bei Sprache, Religion oder Musik gilt das für ethnische und religiöse Minderheiten auch…. Zum anderen drückt >indigen< den Anspruch aus, über ein historisch verbürgtes Siedlungsgebiet und dort befindliche Ressourcen ein Eigentumsrecht ausüben zu können… Der Begriff fußt zweitens außerdem, neben anthropologischen und historischen Kriterien, auf dem Merkmal der – plausiblen – Selbstidentifikation…. Das Element der Selbstidentifikation enthält ebenso den Aspekt der offenen Entwicklung. Angehörige indigener Völker reklamieren für sich keine museale, anthropologisch-historisch fixierte Existenz, sondern beanspruchen eine Weiterentwicklung nach eigenem Ermessen…. Drittens enthält der Begriff >indigene Völker< den Anspruch auf die Selbstbestimmung der Völker entsprechend dem Völkerrecht.“

Der Schutz ethnischer Minderheiten in den Verfassungen der Bundesländer

Die Verfassungen der Bundesländer enthalten auch zum Teil Regelungen zum Schutze ethnischer Minderheiten. So lautet Art. 5 der Verfassung des Freistaates Sachsen: „Das Land erkennt das Recht auf Heimat an. Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung.“  Damit wird das Volk der Sorben davor geschützt, von der übergroßen Mehrheit der indigenen Deutschen zwangsassimiliert zu werden und so seine nationale Identität zu verlieren. Vor allem aber wird klar gesagt, daß es neben der deutschen Staatsbürgerschaft eine ethnische Identität gibt, in diesem Falle die sorbische. Staatsbürgerschaft und Volkszugehörigkeit fallen auseinander. Denknotwendig ist das also auch bei deutscher Volkszugehörigkeit so. Etwas polemisch formuliert: Ein deutscher Sorbe hat neben der deutschen Staatsbürgerschaft eine sorbische Identität, ein deutscher Deutscher hat neben der deutschen Staatsbürgerschaft jedoch keine deutsche Identität? Der klassische Fall des argumentum ad absurdum.

Auf Art. 37 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt („Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer Minderheiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen“) ist ebenso hinzuweisen.

Es liegt nahe, daß die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein einschlägige Bestimmungen enthält. Denn in diesem Bundesland  leben gleich drei nationale Minderheiten, nämlich die Dänen, die Nordfriesen sowie die Sinti und Roma. Somit bestimmt die Landesverfassung:

 Art. 6  Nationale Minderheiten und Volksgruppen

(1)  Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten

(2)  Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der  Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.  

Bekanntlich zeichnet sich gerade die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein durch eine intensive Pflege ihres Nationalcharakters aus. Sie hat sogar das Privileg, daß die politische Partei, die ihre Interessen vertritt, der Südschleswigsche Wählerverband (SSW), bei Wahlen nicht an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern kann, weil sie für diese Partei nicht gilt.

 Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Thüringen enthält ebenfalls eine solche Schutzklausel, die allerdings neben ethnischen Minderheiten auch alle denkbaren anderen Aspekte berücksichtigt: „Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden.“ Also eben auch ausdrücklich die ethnische Zugehörigkeit als kollektives Identitätsmerkmal jenseits der Staatsangehörigkeit.  

Wenn indessen ethnische Minderheiten überhaupt als solche in dieser Weise definiert werden, und zwar gleichgültig, ob es sich um deutsche Minderheiten in anderen Ländern, ethnische Minderheiten wie etwa die Sorben oder die Friesen in der Bundesrepublik Deutschland, oder aber ethnische Minderheiten wie indigene Völker handelt, dann folgt daraus zwingend, daß es neben der staatsrechtlichen Kategorie des Staatsvolkes eine andere Kategorie von Volk gibt, eben eine Großgruppe, die über Abstammung, Kultur und Siedlungsgebiet definiert wird. Spitz gefragt: vertreten die Vereinten Nationen und die Bundesrepublik Deutschland einen menschenwürdewidrigen ethnischen Volksbegriff?

Nationale Interessen

Die Frage der nationalen Identität gewinnt insbesondere im Zusammenhang mit der Definition nationaler Interessen an Bedeutung. Jüngst hat sich damit Klaus von Dohnanyi in seinem Buch „Nationale Interessen – Orientierung für deutsche und europäische Politik in Zeiten globaler Umbrüche“ beschäftigt. So nimmt er zustimmend Bezug auf das Buch der Trägerin des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels 2018, Aleida Assmann „Die Wiedererfindung der Nation. Warum wir sie fürchten und warum wir sie brauchen“, indem er den Satz anfügt: „Ja, auch Deutschland braucht eine nationale Identität.“ (S. 22). Nationale Interessen in Europa sind für ihn auch kein Nationalismus. Vielmehr stellt er fest: „Nationale Interessen werden sich zwangsläufig der Internationalisierung und Europäisierung insbesondere dort entgegenstellen, wo der Nationalstaat nur selber die besonderen sozialen Antworten im Interesse der demokratischen Nation finden kann. Denn nur der einzelne Nationalstaat ist angesichts seiner gesellschaftlichen, demokratischen und immer auch besonderen kulturellen Strukturen in der Lage, die demokratische Feinsteuerung der oft schmerzhaften und unbeliebten sozialpolitischen Antworten auf die Folgen der Internationalisierung durchzusetzen. Nur der soziale Nationalstaat hat dafür die demokratische >Legitimation<“. Zum einen steht auch für Klaus von Dohnanyi außer Frage, daß der Nationalstaat, mit dessen legitimen Interessen er sich in diesem Buch beschäftigt, eine nationale Identität nicht nur hat, sondern auch braucht, und daß dies auch für Deutschland gilt. Und zum anderen hat dieser Nationalstaat eben auch besondere kulturelle Strukturen. All das ist jenseits der bloßen staatsrechtlichen Definition als Verband von Bürgern mit gleicher Staatsangehörigkeit.

Die Nation existiert unabhängig von der Staatlichkeit

Es ist eine Binsenweisheit, daß man durch Abstammung eben in ein Volk hineingeboren wird, und damit, ohne dies kraft eigenen Willens beeinflussen zu können, auch seine Geschichte gewissermaßen erbt, ihre Folgen, wie etwa die Vertreibung der Eltern aus ihrer Heimat, verbunden mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz, auch ganz konkret erlebt. Die Definition der Nation als Schicksalsgemeinschaft ist daher althergebracht. Das war jedenfalls für deutsche Politiker früherer Jahre nicht zweifelhaft. So erklärte Willy Brandt im Juni 1966: „Kein Volk kann auf die Dauer leben, ohne sein inneres Gleichgewicht zu verlieren, ohne in Stunden der inneren und äußeren Anfechtung zu stolpern, wenn es nicht ja sagen kann zum Vaterland. Wir Deutschen dürfen nicht die Geschichte vergessen. Aber wir können auch nicht ständig mit Schuldbekenntnissen herumlaufen, die junge Generation noch viel weniger als die ältere. Auch wenn der Nationalstaat als Organisationsform gewiss nicht das letzte Ziel politischer Ordnung bleibt, die Nation bleibt eine primäre Schicksalsgemeinschaft.“ In einer Rede vom 24.02.1972 wies Richard von Weizsäcker darauf hin, daß es einen spezifischen Nationalcharakter gebe, der das Deutschtum ausmache: „Ich meine, Nation ist ein Inbegriff von gemeinsamer Vergangenheit und Zukunft, von Sprache und Kultur, von Bewusstsein und Wille, von Staat und Gebiet. Mit allen Fehlern, mit allen Irrtümern des Zeitgeistes und doch mit dem gemeinsamen Willen und Bewusstsein hat diesen unseren Nationbegriff das Jahr 1871 geprägt. Von daher – und nur von daher – wissen wir, daß wir uns als Deutsche fühlen. Das ist bisher durch nichts anderes ersetzt.“ Noch am 23.06.1983 konnte Helmut Kohl im Bericht zur Lage der Nation vor dem Deutschen Bundestag erklären: „Es gibt zwei Staaten in Deutschland, aber es gibt nur eine deutsche Nation. Ihre Existenz steht nicht in der Verfügung von Regierungen und Mehrheitsentscheidungen. Sie ist geschichtlich gewachsen, ein Teil der christlichen, der europäischen Kultur, geprägt durch ihre Lage in der Mitte des Kontinents. Die deutsche Nation war vor dem Nationalstaat da, und sie hat ihn auch überdauert; das ist für unsere Zukunft wichtig.“ Die Diffamierung dieses Volksbegriffs als menschenwürdewidrig denunziert gleichzeitig Willy Brandt, Richard von Weizsäcker und Helmut Kohl als rechtsextreme Verfassungsfeinde. Die Unhaltbarkeit eines allein an der Staatsbürgerschaft festgemachten Volksbegriffs sollte damit offensichtlich sein.

Schicksalsgemeinschaft bedeutet eben nicht völkischer Kollektivismus

Die Betonung der Gemeinschaftsbelange im Gegensatz nicht zu den Rechten des Individuums, sondern zu individualistischen Ideologien ist Grundlage aller sozialstaatlichen Politik. In-dividualistische Ideologien indessen pervertieren die Freiheitsrechte des Individuums ebenso wie nationalistische Ideologien das Existenzrecht der Nationen. Wenn man jedoch  dem Begriff von der Nation als Schicksalsgemeinschaft eine Vorstellung unterschiebt, wonach die Interessen des Einzelnen nachrangig seien und diese pauschale Überbewertung der Interessen des Volkes zu einer Aushöhlung der Grundrechte führe, dann steht der so erkannte völkische Kollektivismus im Widerspruch zu dem im Grundgesetz formulierten Menschenbild, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die Würde des Menschen ins Zentrum rückt. Die aus der seit Jahrzehnten gebräuchlichen Formulierung von der Nation als Schicksalsgemeinschaft abgeleitete angebliche kollektivistische Weltanschauung im Zusammenhang mit Staat und Nation wird dann sprachlich in die lingua tertii imperii, wie das Victor Klemperer so schön formuliert hat, überführt. 

Es ist verfassungskonform, den Erhalt der ethnokulturellen Identität anzustreben

Die Bewahrung des Eigenen, wie man die Bemühungen um den Erhalt der ethnokulturellen Identität auch nennt, kann nicht gegen die Menschenwürde der Angehörigen anderer Völker verstoßen. Denn diese Bestrebungen schließen eben nicht kategorisch aus, daß solchen Menschen die Zugehörigkeit zur eigenen Ethnie zugesprochen wird. Soweit dafür vorausgesetzt wird, daß diese Menschen sich der kulturellen Identität des aufnehmenden Volkes anschließen, kann auch dies nicht gegen die Menschenwürde verstoßen. Das Land, dem wir die Erklärung der Menschenrechte von 1789 verdanken, verlangt eben dies. Art. 21 – 24 des Code Civil qualifiziert die Assimilation des Einzelnen an die französische Gesellschaft als Voraussetzung für die Einbürgerung. Wann genau jedoch ein Mangel an Assimilation in diesem Sinne vorliegt bzw. was Assimilation voraussetzt, stellt das Gesetz nicht in jedem Falle klar. Nicht gemeint ist eine kulturelle Assimilation im Sinne einer erzwungenen „Französierung“ von Ausländern. Zwar verlangt das Gesetz eindeutig die Beherrschung der französischen Sprache in hinreichendem Maße. Ferner die Akzeptanz der französischen Sitten und Gebräuche. So stellt etwa die Polygamie des Ausländers einen Assimilationsmangel dar. Insbesondere die Befolgung der grundlegenden Werte und Prinzipien der französischen Gesellschaft wird verlangt. Das wird dann jeweils im Einzelfall geprüft. So hat in einem Falle die französische Regierung der Ehefrau eines französischen Staatsbürgers die französische Staatsangehörigkeit nicht verliehen, weil sie eine Burka trug. Dabei handelt es sich nach Auffassung der französischen Regierung um eine radikale Form der Ausübung ihrer Religion, die nicht mit den französischen Grundprinzipien, insbesondere der Gleichberechtigung von Mann und Frau, zu vereinbaren ist. Der französische Staatsgerichtshof hat das bestätigt.

Was Minderheiten recht ist, muß der Mehrheit billig sein

Es wäre auch mit den Gesetzen der Logik nicht zu vereinbaren, wenn Deutschland ganz hochoffiziell deutschen Minderheiten in anderen Ländern mit teilweise beträchtlichen Finanzmitteln dabei hilft, ihre ethnokulturelle Identität zu bewahren, indigene Völker rund um den Erdball bei diesen Bemühungen unterstützt, und auch den nationalen Minderheiten im eigenen Lande weitgehende Rechte gewährt, auf der anderen Seite der Mehrheitsethnie der Deutschen von der Abstammung her indessen genau dies verwehrte, ja  sie deswegen geradezu als Verletzer der Menschenwürde schelten wollte. Denn gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sind ja nun einmal alle Menschen gleich zu behandeln, was selbstverständlich auch für alle Gruppen von Menschen gilt. Es kann der Mehrheit deswegen nicht verwehrt werden, was der Minderheit gewährt wird.

Der deutsche Mainstream entfernt sich von Volk und Verfassung

Es ist nicht zu übersehen, daß die Grundströmung in Deutschland, jedenfalls innerhalb der politischen Klasse, zu der die Medien als deren Propagandaabteilung gehören, dies völlig anders sieht und die Nation schon als Entität verneinen möchte. Neben dem von Rechts wegen existierenden Staatsvolk darf es nach Auffassung dieser Leute nicht noch ein ethnokulturell definiertes Volk geben. Das stünde der One-World-Ideologie entgegen, der sich die meisten dieser Leute als Jünger von Propagandisten wie Klaus Schwab und George Soros verschrieben haben. Nicht anders kann erklärt werden, daß die Verfassungsschutzbehörden, die ja schließlich den Willen der regierenden Politiker auszuführen haben, Parteien und Vereinigungen als verfassungsfeindlich oder zumindest im Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit stehend registrieren, die diesen Volksbegriff neben dem des Staatsvolkes propagieren und sich für die Erhaltung der ethnokulturellen Grundlagen des deutschen Volkes einsetzen. Indessen sind diese administrativen Bestrebungen bei Lichte besehen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Bei genauerem Hinsehen findet man auch, daß etwa im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur Beobachtung der AfD als Verdachtsfall vom Gericht Sachverhalte herangezogen werden, die kaum anders interpretiert werden können, als daß jedenfalls maßgebliche Funktionäre dieser Partei eingebürgerte Zuwanderer nicht als Teil des deutschen Volkes ansehen. Dabei vermengt das Gericht zwar die Begriffe Volk und Staatsvolk, stellt aber mindestens überzogene Vorstellungen von einer Gleichsetzung von Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit fest. Etwa in programmatischen Äußerungen der Jugendorganisation JA. Dort heißt es unter anderem: „Die Migrationspolitik, die wir fordern, setzt an die erste Stelle den kulturellen und ethnischen Erhalt des deutschen Volkes.“ Das riecht dann schon etwas nach Staatsbürgern zweiter Klasse. Hinzu kommen natürlich Äußerungen von Parteifunktionären, die nur als ungehörig und pöbelhaft beschrieben werden können. Indessen leidet diese Entscheidung meines Erachtens vor allem daran, daß das Gericht nicht scharf genug zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit trennt, insbesondere übersieht, daß es durchaus eine Volkszugehörigkeit gibt, die auch von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern beachtet wird, ja sogar die Verteidigung der ethnokulturellen Identität nationaler Minderheiten und Volksgruppen gefördert wird. Ähnlich ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg zur Einstufung der AfD Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall zu bewerten. Auch hier stößt sich das Verwaltungsgericht offenbar vor allem am Sprachgebrauch von Funktionären, der in der Tat eine generelle Geringschätzung des politischen Personals unseres Landes in einem Ausmaß zeigt, daß man es dem Gericht nicht verübeln kann, wenn das aus seiner Sicht gesehen in eine Verachtung der Demokratie überhaupt umschlägt. Was die hier behandelte Problematik des Volksbegriffs angeht, so bescheinigt das Gericht der Partei eine Überbetonung des Abstammungsprinzips. Auch der Vorrang einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft ist seines Erachtens als Ablehnung des sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruchs jeder Person zu sehen und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen Volksgemeinschaft angehören. Dies folgt zum Beispiel daraus, daß Eingebürgerten mit Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht zugestanden wird. Das alles geht natürlich weit über die Verteidigung der gewachsenen nationalen Kultur hinaus.

Was ist zu tun?

Der AfD ist anzuraten, ihrerseits die klare Trennung zu formulieren zwischen Staatsangehörigkeit und ethnokultureller Volkszugehörigkeit, die man in ihren Grundlagen durchaus stärken darf und soll, aber nicht an die Stelle der rechtlichen Staatsangehörigkeit setzen darf. Es erscheint auch angebracht klar zu kommunizieren, daß eingebürgerte Ausländer keine Deutschen zweiter Klasse sind, unbeschadet dessen, daß man von ihnen verlangt, vor allem die Werte der Verfassung nicht  nur zu respektieren, sondern auch zu bejahen, unbeschadet dessen daß man bei der Einbürgerung natürlich auch die Interessen des Landes etwa an gut ausgebildeten Fachkräften an die erste Stelle setzt. Das tun zweifellos demokratische und den Menschenrechten verpflichtete Staaten wie die USA, Kanada und Australien auch, ohne daß irgendjemand das als menschenrechtswidrige „völkische“ Politik anprangern würde. Denn das sind keine Ausschlusskriterien, die allein an der Abstammung festgemacht werden.

Schlußbemerkung:

An und für sich sollte es das Merkmal juristischer Argumentation sein, auf der Basis präziser, trennscharfer Definitionen Sachverhalte aufzubereiten und an Rechtsvorschriften zu messen. Den Verfassungsschutzbehörden wie auch den Verwaltungsgerichten muß man leider attestieren, daß sie diesen Anforderungen derzeit nicht genügen. Vielleicht stört hier der politische Lärm bei der ruhigen Entscheidungsfindung. Nun ist ja nicht damit zu rechnen, daß die juristische Debatte und die gerichtlichen Verfahren sich innerhalb weniger Monate erledigen werden. Gerade wenn man an die juristischen Auseinandersetzungen um die wirkliche oder vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit der Republikaner oder den geschlagene zehn Jahre dauernden juristischen Kampf der Wochenzeitung Junge Freiheit gegen die Verfassungsschutzbehörden betrachtet, der erst beim Bundesverfassungsgericht gewonnen werden konnte, dann wird man feststellen, daß zum einen viele Jahre ins Land gehen, bevor die Sache endgültig entschieden wird, und zum anderen dann, wenn sich der Pulverdampf der politischen Feuergefechte verzogen hat, endlich Recht gesprochen wird. Der merkwürdige Umgang der deutschen Eliten (Eliten?) mit ihrer eigenen Identität wird dann wohl eine Fußnote der deutschen Geschichte bleiben.

Corona und kein Ende?

Am 1. Juli 2022 veröffentlichte der Sachverständigenausschuß nach § 5 Abs. 9 IFSG – so die korrekte Bezeichnung dieses beim Bundesgesundheitsministerium angesiedelten vielköpfigen Gremiums von Wissenschaftlern mehrerer Diziplinen, darunter natürlich auch Virologen und Juristen – sein lange erwartetes Gutachten zur  Evaluation der bisherigen administrativen Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2 Pandemie, was wiederum die korrekte Bezeichnung der umgangssprachlich so bezeichneten Corona-Pandemie ist.

Das Gutachten ohne ausreichende Grundlage

Dieses Gutachten ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert. Auf 156 DIN A4 Seiten nähern sich die durchweg wissenschaftlich hochrangigen Experten der Aufgabenstellung. Mehr nicht, denn sie führen gleich zu Beginn in ihrer Zusammenfassung aus: „Die Erfüllung des Auftrags und Anspruchs durch die Evaluationskommission wurde erheblich dadurch erschwert, daß sie zur Bewertung der auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützten Maßnahmen erst im Nachhinein aufgefordert wurde. Ferner fehlte eine ausreichende und stringente begleitende Datenerhebung, die notwendig gewesen wäre, um die Evaluierung einzelner Maßnahmen oder Maßnahmenpakete zu ermöglichen… Außerdem ist festzuhalten, daß die Evaluationskommission für eine umfassende Evaluierung dieser Fragestellung weder personell ausgestattet war, noch einen ausreichend langen Evaluationszeitraum zur Verfügung hatte.“

Bei Lichte besehen fehlt es in diesem Gutachten durchweg an belastbaren, auf Studien beruhenden Feststellungen, die den üblichen wissenschaftlichen Anforderungen genügen, so zum Beispiel randomisierte Doppelblindstudien und nach statistischen Standards festgestellten Kausalitätsregeln etwa für die Wirkungen von Lockdowns, Schulschließungen oder der Verpflichtung zum Tragen von Masken unter verschiedenen Bedingungen in Innenräumen wie auch außerhalb. Selbst letzteres gab es ja, sodaß man selbst in den Fußgängerzonen der Innenstädte eine FFP2-Maske zu tragen hatte.

Die Sachverständigen führen denn auch auf vielen Seiten aus, was alles erst einmal geschehen müsste, um eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Evaluierung der Corona-Maßnahmen durchführen und ein entsprechendes Gutachten erstatten zu können. Ihre Feststellungen zur Sache sind demgemäß auch mit entsprechenden Vorbehalten versehen.

Die Maskenpflicht

Ich will mich im Folgenden mit einem Teilbereich des Maßnahmenspektrums befassen, das die Sachverständigen zu bewerten hatten, und das aktuell insofern von Bedeutung ist, als in Deutschland immer noch eine Verpflichtung zum Tragen von Masken im öffentlichen Personennahverkehr ebenso wie auf Bahnstrecken und im Flugverkehr besteht. Bekanntlich ist dies in anderen europäischen Ländern größtenteils nicht mehr so, und dies auch schon seit vielen Wochen. Auch darauf wird noch einzugehen sein.

Wirken die Masken denn überhaupt?

Ob das Tragen von Masken, auch Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) jeglicher Art, seien es einfache Stoffmasken, seien es sogenannte medizinische (OP-) Masken oder gar solche einer höheren Schutzstufe wie FFP2, generell geeignet ist oder wenigstens sein kann, die Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV2 zu verhindern, ist umstritten. Zwar scheint sich aus dem erwähnten Gutachten zu ergeben, daß insoweit allgemeinwissenschaftlicher Konsens bestehe. Die Recherche ergibt jedoch, daß dem nicht so ist.

Generell ablehnend äußert sich dazu die Krankenhaushygienikerin, Mikrobiologin, Virologin und Infektionsepidemiologen Prof. Dr. Ines Kappstein. Dieser Wissenschaftlerin kann man Fachkenntnis sicherlich nicht absprechen. Sie kommt zu dem Fazit: „Aus einer Maskenpflicht für viele Millionen Bürger in Deutschland können jeden Tag zig-millionenfache Kontaminationen resultieren, die zu einem wesentlichen Teil vermeidbar wären, weil die ohnehin schon häufigen Hand-Gesichts-Kontakte der Menschen durch die Maskenpflicht noch häufiger werden, Händewaschen unterwegs aber nur ausnahmsweise möglich ist. Dabei besteht das Risiko, daß der – schon zwangsläufig – unsachgemäße Umgang mit der Maske und die erhöhte Tendenz, sich selbst ins Gesicht zu fassen, während man die Maske trägt, tatsächlich das Risiko einer Erregerverbreitung und damit Erregerübertragung noch erhöht – ein Risiko, das man doch aber gerade durch die Maske reduzieren will. Eine Maskenpflicht vermittelt ein falsches Sicherheitsgefühl, und ein falsches Sicherheitsgefühl ist immer ein Sicherheitsrisiko.“

Dem stimmt mit vorsichtiger Formulierung auch der Sachverständigenausschuss zu, wenn er ausführt: „Die Kombination von epidemiologischen Erkenntnissen und tierexperimenteller Bestätigung lässt die Schlussfolgerung zu, daß das Tragen von Masken ein wirksames Instrument in der Pandemiebekämpfung sein kann. Eine schlecht sitzende und nicht eng anliegende Maske hat jedoch einen verminderten bis keinen Effekt… Die Schutzwirkung hängt davon ab, ob die Masken korrekt getragen werden, also Mund und Nase bedecken, passgenau sind und dicht anliegen. Ob das korrekte Tragen von Masken durch öffentliche Kampagnen gefördert und damit die Effektivität der Prävention gesteigert werden kann, ist plausibel, aber nicht untersucht. Bei mangelhafter Abdichtung besteht die Gefahr, daß mehr Aerosolpartikel austreten als bei korrekt getragenen Masken… Eine weitere Einschränkung ist, daß die meisten publizierten Studien von einem korrekten Tragen der FFP2-Maske durch die befragten Personen ausgehen. In der Praxis liegt die FFP2-Maske jedoch bei vielen Menschen häufig nicht eng genug an, sodaß die Luft beim Ausatmen wie bei einem Ausstrahlungsventil mit hohem Druck in die Umgebung gelangt. Eine schlecht sitzende Maske hat auch keinen, gegebenenfalls sogar einen negativen Effekt. Dies ist auch der Fall für medizinische Masken. Alle Maskenarten wirken auch schlechter bei starker Gesichtsbehaarung. In solchen Fällen können Masken eine Scheinsicherheit suggerieren.“

In diese Kerbe schlug der Mitautor der Studie, Prof. Dr. Hendrik Streeck, auch bei der Pressekonferenz am 1. Juli: „Es gibt deutliche Unterschiede bei der Evidenz der Masken aus Studien oder in der Praxis. Schlecht sitzende Masken haben keinen, wenn nicht sogar einen negativen Effekt, aufgrund der Scheinsicherheit. Wenn eine Maske richtig getragen wird, hat sie hohe Effekte. In der Praxis ließ sich das bisher nicht ableiten.“

Gefährden die Masken die Gesundheit ihrer Benutzer?

Zumindest nicht auszuschließen ist, daß durch das Tragen derartiger Masken, zumindest über längere Zeit, für den Träger gesundheitliche Gefahren entstehen. Dies jedenfalls ergibt sich aus einer Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen, so etwa von Kisielinski et al. oder Wallach et al. Außer der auch von ihnen festgestellten sehr eingeschränkten Wirksamkeit des Maskentragens weisen sie auf die Nebenfolgen hin: „Ziel unserer Arbeit war Auffindung, Prüfung, Auswertung und Zusammenstellung wissenschaftlich belegter ungünstiger Begleiteffekte der Anwendung von Mund-Nase bedeckenden Masken. Für eine quantitative Auswertung fanden sich 44, größtenteils experimentelle Studien, für eine inhaltliche, 65 Publikationen. Die Literatur offenbarte relevante, ungünstige Phänomene von Masken in zahlreichen Fachgebieten. Die in Kombination beschriebenen, psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen und Symptome bezeichnen wir wegen übereinstimmender und wiederkehrender Darstellung in Arbeiten aus unterschiedlichen Fachgebieten als Masken Induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES). Wir objektivierten bei der Studienauswertung evidente Veränderungen der Atemphysiologie bei Maskenträgern mit signifikanter Korrelation von O2-Abfall & Erschöpfung (p<0.05), zudem ein gehäuftes, gemeinsames Auftreten von Atembeeinträchtigung & O2-Abfall (67 %), N95-Maske & CO-Anstieg (82 %), N 95-Maske & O2-Abfall (72%), N95-Maske & Kopfschmerzen (60 %), Atembeeinträchtigung & Temperaturanstieg (88 %), aber auch von Temperaturanstieg & Feuchte (100 %) unter den Masken. Ausgedehntes Masken-Tragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu relevanten Auswirkungen und Konsequenzen führen.“

Nicht von ungefähr beschränkt daher die deutsche gesetzliche Unfallversicherung die Gebrauchsdauer von FFP2-Masken auf 75 Minuten und schreibt anschließend eine Erholungsdauer von mindestens 30 Minuten vor. Wie dieser Forderung etwa ein Bahnreisender auf einer Langstrecke oder auch das Zugpersonal des ICE Rechnung tragen könnten, ist eine Frage, die wohl auch Herr Lauterbach nicht beantworten kann.

Der Zusammenhang von Maskenpflicht und Inzidenz

Wenn es an faktenbasierten wissenschaftlichen Feststellungen fehlt, helfen natürlich auch Plausibilitätsüberlegungen. So sollte dann, wenn das Tragen von MNB tatsächlich in signifikantem Maße Auswirkungen auf die Verbreitung des Virus hätte, dies seinen Niederschlag in den Inzidenzwerten der Länder finden, die diese Verpflichtung unterschiedlich handhaben. Es ist allgemein bekannt, daß von den europäischen Ländern zum Beispiel Deutschland und Portugal nach wie vor das Tragen von MNB in Bussen, Bahnen und Flugzeugen verbindlich vorschreiben und auch in Innenräumen weitgehend praktizieren. Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden tun dies seit Anfang Mai überhaupt nicht mehr, Schweden von Anbeginn an nicht. Die Wirksamkeit von MNB vorausgesetzt, müssten somit die Inzidenzwerte in Deutschland und Portugal sehr niedrig sein, in Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden sehr hoch. Tatsächlich ist das genau umgekehrt. Nach den Feststellungen der auf diesem Gebiet sicherlich unanfechtbar führenden Johns Hopkins Universität sind die Inzidenzzahlen ab 01.05.2022 in Portugal zunächst einmal steil angestiegen, um dann bis zum 30.6.2022 abzufallen, in Deutschland war es umgekehrt. In beiden Fällen liegen sie jedoch weitaus höher, als in Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden. Hier die Zahlen pro 1 Mio Einwohner: Deutschland: 1.042,37; Portugal: 868,40; Großbritannien; 304,40; Dänemark: 269,61 und Schweden: 48,23. Ähnlich sieht es bei den Todesfallzahlen aus. Portugal: 2.16; Großbritannien: 0,99; Deutschland 0,92; Dänemark 0,81; Schweden 0,44.

Warum denn dann die Maskenpflicht?

Tatsächlich erscheint die von der Politik so sehr in den Vordergrund geschobene Maskenpflicht einen ganz anderen Sinn zu haben. Die Gutachter schreiben auf Seite 99 dazu: „Neben der allgemeinen und im Labor bestätigten Wirksamkeit von Masken ist nicht abschließend geklärt, wie groß der Schutzeffekt von Masken in der täglichen Praxis ist, denn randomisierte klinische Studien zur Wirksamkeit von Masken fehlen. Es ist zu beachten, daß das Tragen von Masken auch einen psychologischen Effekt hat, da durch Masken im Alltag allgegenwärtig auf die potentielle Gefahr des Virus hingewiesen wird. Die Maske ist daher zum immer sichtbaren Symbol der Infektionsprophylaxe (geworden) und stiftet damit Vigilanz bei den Menschen. Die daraus resultierenden Effekte  können nicht gemessen werden.“ Mit entwaffnender Ehrlichkeit äußerte sich zu diesem Thema die sächsische Staatskanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht: „Das Thema Maskentragen ist zwar überall jetzt als Maßnahme in der Umsetzung, dennoch sollte man nicht außer Acht lassen, daß das Tragen oder nicht-Tragen von Masken an Stellen, an denen es überprüft werden könnte, aus medizinischer Sicht eher ein Zeichen der Solidarität und Wahrnehmung der Problematik ist. Die Infektionen finden an anderen Stellen statt, an denen keine Masken getragen werden. Es ist zu vermuten, daß das die Bürger eher als weitere Schikane ansehen. Von daher sollte man auch verstärkt Aufklärung betreiben, damit der Bürger auch im privaten Umfeld Einsicht walten lässt.“

Etwas bissiger formuliert: die Machtfantasien mittelmäßiger Politiker lassen sich am besten umsetzen, wenn das regierte Volk den dazu nötigen Untertanengeist besitzt. Der wird nun deutlich manifestiert, wenn die Leute allüberall die befohlene Maske tragen, wie weiland in Schillers Drama Wilhelm Tell die Bürger von Altdorf in der Schweiz den Gesslerhut zu grüßen hatten. Auch beweist man mit einer derartig sinnfreien Maßnahme, die jedoch infolge ihrer Sichtbarkeit stets präsent ist, daß man seine Bürger vor Krankheit und Tod schützt. Der Tätigkeitsnachweis ist öffentlich sichtbar erbracht! Wen sonst sollen die Leute wählen, als uns wackere Streiter wider das Verderben!

Wann sind Eingriffe in die Grundrechte der Bürger rechtens?

Zweifellos handelt es sich bei nahezu allen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie um Eingriffe in die Grundrechte der Bürger. Ob der Bürger ein Lokal betreten darf, mit oder ohne aktuellen Test, ob er beim Besteigen der U-Bahn oder dem Betreten eines Ämtergebäudes eine Maske aufzusetzen hat, das alles greift in seine persönliche Freiheit ein, die nun einmal in Art. 2 des Grundgesetzes prominent geschützt ist. Daran besteht soweit ersichtlich unter Juristen, nicht einmal unter Politikern, ernsthafter Zweifel. Die Frage ist jeweils nur, ob diese Grundrechtseingriffe auch rechtlich zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu bekanntlich die Formel entwickelt, daß grundrechtsbeschränkende staatliche Eingriffe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Nach den oben referierten Feststellungen bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob etwa die Maskenpflicht überhaupt geeignet ist, die Verbreitung des Corona-Virus zu behindern oder gar zu verhindern. Bei richtiger verfassungsgerichtlicher Bewertung müsste die Maskenpflicht bereits an dieser Stelle scheitern. Somit wäre schon gar nicht mehr zu prüfen, ob sie denn auch erforderlich ist, um dieser Gefahr zu begegnen. Denn eine Maßnahme die nicht geeignet ist, eine Gefahr zu bekämpfen, ist denknotwendig dazu auch nicht erforderlich. Aber auch bei Bejahung dieser beiden Kriterien wäre die Verhältnismäßigkeit zwischen Grundrechtseingriff und seiner Intensität einerseits und dem damit möglicherweise erzielten Erfolg sorgfältig zu prüfen. Wenn aber nicht nur die Sachverständigenkommission erhebliche Zweifel daran hat, ob zum Beispiel das Tragen eines MNP in Innenräumen, wozu natürlich auch Busse und Bahnen gehören, überhaupt die Verbreitung des Virus verhindern kann, dann ist es offensichtlich unverhältnismäßig, eine ohne weiteres feststellbare Einschränkung des Freiheitsrechts mit einer nicht feststellbaren Wirkung dieser Einschränkung auf die Infektionsgefahr zu begründen. Das gilt vermehrt, wenn nicht nur eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens, sondern sogar gesundheitliche Schäden dadurch auftreten können, weswegen ja die gesetzliche Unfallversicherung entsprechende Zeitgrenzen vorschreibt.

Ein Gesetz, das nicht durchgesetzt werden kann, ist verfassungswidrig

Doch auch ein anderer Gesichtspunkt ist rechtlich von erheblicher Bedeutung. Sowohl die Sachverständigenkommission als auch eine Vielzahl anderer Wissenschaftler und, wie dargelegt, sogar die sächsische Staatskanzlei gehen davon aus, daß das Tragen einer MNB nur dann die Verbreitung des Virus behindern oder gar verhindern kann, wenn dies ganz korrekt erfolgt, und gewissermaßen die Laborbedingungen in der Praxis auch eingehalten werden. Die Wissenschaftler der Kommission, insbesondere der zitierte Professor Streeck, räumen auch ein, daß dies praktisch nicht möglich ist und empfehlen daher, die Bürger entsprechend aufzuklären. Damit kommen wir jedoch zu einem Gesichtspunkt, der nun ebenfalls in den Grundrechtsbereich führt, nämlich den Gleichheitssatz. Ein Gesetz, das den Bürger in irgendeiner Weise belastet, ist dann verfassungswidrig, wenn es praktisch nicht durchgesetzt werden kann. Das ist eigentlich ein Grundsatz, den wir schon bei Immanuel Kant finden. Denn seines Erachtens kann es bei zwingendem Recht, anders als in der Ethik, nicht auf die Motive des Verhaltens ankommen, sondern allein auf die faktische, erzwingbare Rechtskonformität. Ein solches Gesetz verletzt den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1) unseres Grundgesetzes. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 09.03.2004 erklärt. Zugrunde lag die sogenannte Spekulationssteuer auf Aktiengeschäfte. Diese Steuer konnte nur erhoben werden, wenn die Steuerpflichtigen auch ihre Spekulationsgewinne in der Steuererklärung angegeben hatten, was von der Finanzverwaltung faktisch nicht nachgeprüft werden konnte. In Börsenkreisen sprach man daher auch flapsig von der Dummensteuer. Damit verstieß dieses Gesetz, dessen Einhaltung weder überprüfbar noch strafrechtlich durchsetzbar war, gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Denn es belastete letztendlich nur den Bürger, der ehrlich genug war, diese Spekulationsgewinne auch steuerlich zu erklären. Das Gesetz wies eben ein normatives Defizit des widersprüchlich auf  Ineffektivität angelegten Rechts auf. Ein Gesetz, das prinzipiell nicht durchgesetzt werden kann, verletzt den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung. Genauso liegen die Dinge doch hier. Die Verpflichtung zum richtigen, das Virus abweisenden Tragen einer Gesichtsmaske ist weder überprüfbar, noch können Verstöße mangels Überprüfbarkeit geahndet werden. Konsequenterweise müsste beispielsweise männlichen Maskenpflichtigen vorgeschrieben werden, keinen Bart zu tragen und sich regelmäßig glatt zu rasieren, um die Wirkung der Maske nicht zu beeinträchtigen. Konsequenterweise müssten in Bussen und Bahnen etwa eine Vielzahl von Kontrolleuren stets und ständig den korrekten Sitz der Gesichtsmasken überprüfen und die Leute gegebenenfalls zur Korrektur anhalten. Konsequenterweise müssten die Kontrolleure dann auch prüfen, ob die jeweilige Maske auch noch so beschaffen ist, wie sie sein soll, und nicht schon verschlissen ist. Alles Dinge, die nach Auffassung der Sachverständigenkommission nicht zu leisten sind. Die Pflicht zum Tragen von MNB in Innenräumen, Bussen und Bahnen verstößt somit in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz und ist deswegen grob rechtswidrig.

Cui bono – wer braucht so ein Gesetz?

Man fragt sich natürlich, warum Politik und Medien mit dieser Verbissenheit die Maskenpflicht durchsetzen wollen. Das führt natürlich weiter zum grundsätzlichen Verständnis von Krankheit und Tod in unserer Zeit. Der moderne Mensch wähnt sich der Natur überlegen. Nicht nur, daß er in Körpervorgänge mittels Genmanipulation eingreifen möchte, sei es in der Reproduktionsmedizin, sei es in der Arzneimittelentwicklung oder sei es beim Design – von Züchtung mag man nicht reden – von Saatgut. Man forscht an künstlicher Intelligenz. Der Homunkulus scheint bereits vor der Tür zu stehen. In diese Allmachtsfantasien des modernen Menschen passt ein Virus nicht, dessen man augenscheinlich nicht Herr werden kann. Das ist eine narzisstische Kränkung ohnegleichen. Sie lässt den solchermaßen seine Grenzen widerwillig erkennenden Menschen schlichtweg durchdrehen. Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Erst recht nicht in einem Lande, dessen Grundpflicht seine Kanzlerin 2015 mit dem klassischen Satz formuliert hat: „Wir schaffen das!“ Da stehen Freiheitsrechte der Bürger wie auch der Gleichheitssatz entgegen. Doch die Politik kann ruhig schlafen, denn sie kann sich ja neuerdings auf das Bundesverfassungsgericht verlassen. Da werden offensichtlich verfassungswidrige Maßnahmen wie die Impfpflicht einfach durchgewunken. Ein Beschluß wie der zitierte vom 09.03.2004 ist unter der Ägide des Merkel-Vertrauten Harbarth wohl nicht mehr möglich. Denn im Merkel’schen Geist hat das Verfassungsgericht nicht die Verfassung, sondern die Politik der Bundesregierung zu schützen.




Zweierlei Maß

Das Gesetz legt den Soldaten der Bundeswehr nicht wenige Pflichten auf. Neben der Grundpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, was im Kriegsfalle den Einsatz von Leben und Gesundheit erfordert, muß der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Noch weiter gehen die Pflichten des Vorgesetzten, der durch Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat. Das Verhalten von Soldaten, insbesondere aber auch solchen höheren Ranges, muß dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Dienst als Soldat erfordern. Außer Dienst haben sie sich auch außerhalb der Kasernen so zu verhalten, daß sie das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Das sind Pflichten, die der Staat keiner anderen Berufsgruppe, geschweige denn den Bürgern in ihrem Privatleben auferlegt.

Der Durchsetzung dieser Verpflichtungen dient das Disziplinarrecht. Jeder, der selbst Soldat ist oder gewesen ist, kennt dies zur Genüge. Ein Dienstvergehen zieht eben eine disziplinarische Strafe nach sich. Nun sollte man meinen, daß der strenge Maßstab, der an das Verhalten der Soldaten gelegt wird, auch einheitlich ist. Indessen scheint dies inzwischen nicht mehr der Fall zu sein.

Liederlich, na und?

Aufsehen erregt hat der Fall eines Oberstleutnants, der bundesweit so bekannt ist, und auch unter seinem vollen Namen öffentlich auftritt, daß die Nennung des Namens keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Oberstleutnant Biefang hat schon vor geraumer Zeit öffentlich gemacht, daß er transsexuell ist und die Änderung seines Geschlechts von Mann zu Frau auch offiziell nach dem Transsexuellengesetz betreibt. Dies ist dann auch geschehen. Dagegen wäre nichts einzuwenden, wenn er/sie dies in seinem Privatleben belassen und nicht an die große Glocke gehängt hätte. Tatsächlich indessen meinte er/sie, das Thema der Transsexualität offensiv in der Öffentlichkeit behandeln zu müssen. Dabei hat er/sie von Anfang an nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks bei weitem überschritten, sondern sich meines Erachtens auch nicht so verhalten, wie es das Soldatengesetz verlangt.

Zum Sachverhalt:

OTL Biefang hat es zunächst für richtig gehalten, seine Geschlechtsumwandlung der Öffentlichkeit auch in einem Fernsehbericht mitzuteilen, in dem von einer privaten Festivität anlässlich dieser Geschlechtsumwandlung berichtet wurde, unter dem wohl in der Szene goutierten Begriff der „Schwanz-ab-Party“. Anlässlich seiner/ihrer Ablösung als Bataillonskommandeur ließ er/sie sich auf einem Transportfahrzeug, das an den Seiten jeweils mit einem riesigen Einhorn in Regenbogenfarben – was allgemein als Symbol der sog. „queeren“ Szene gilt -, dekoriert war, an der angetretenen Truppe vorbei aus der Kaserne fahren. Daß dies eine Zumutung für die unterstellten Soldaten war, fiel ihr dabei wohl nicht auf.  Einem einschlägig für einen öffentlich einsehbaren Youtubekanal tätigen Moderator gab sie später ein Interview, in dem sie unter anderem erklärte, „sie lasse sich gerne im Darkroom vögeln“ und ließ sich dann vor laufender Kamera von diesem Moderator an ihre Brüste fassen. Ihren Körper als Ergebnis der Arbeit eines Meisters der plastischen Chirurgie präsentierte sie dabei auch offenbar lustvoll in lasziver Haltung.

Das alles war natürlich den Disziplinarvorgesetzten bekannt geworden. Disziplinarrechtliche Schritte erfolgten nicht. Erst als sie in dem geschlossenen Dating-Portal Tinder annonciert hatte und dort ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens eingestellt hatte und mit dem Text: „spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ für sich geworben hatte, reagierte der zuständige Disziplinarvorgesetzte mit einem Verweis. Das ist die geringste einfache Disziplinarmaßnahme, die vom Disziplinarvorgesetzten verhängt werden kann. Darüber rangieren in aufsteigender Reihenfolge der strenge Verweis, die Disziplinarbuße, die Ausgangsbeschränkung und der Disziplinarrest. Das Gesetz sieht jedoch weitaus härtere Disziplinarmaßnahmen vor, die indessen nur vom Wehrdisziplinargericht verhängt werden können als da sind die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Selbst gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, können von den Wehrdisziplinargerichten empfindliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Aberkennung des Ruhegehalts, wobei das dann auch für Angehörige der Reserve gilt, soweit sie gleichzeitig Soldaten im Ruhestand sind. Wir sehen also, daß dieser Auftritt der nunmehrigen Soldatin gerade mal die geringstmögliche disziplinarische Strafe nach sich gezogen hat, die vorherigen Eskapaden indessen für sie disziplinarrechtlich folgenlos geblieben sind. Ungeachtet dessen hat sie gegen die Verhängung der Disziplinarmaßnahme beim Truppendienstgericht geklagt, wo sie jedoch erfolglos blieb. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts wies nun das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 25.05.2022 zurück.

In der Begründung kommt der Wehrdienstsenat anders als das Truppendienstgericht nicht zu einem Verstoß gegen Dienstpflichten insoweit, als das Verhalten der Soldatin in der Öffentlichkeit der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet werden könnte. Auch habe das Truppendienstgericht nicht genügend die Bedeutung der Grundrechte im Bereich der privaten Lebensführung gewürdigt. Denn das allgemeine Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG enthalte ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dazu gehöre, daß der einzelne über seine geschlechtlichen Beziehungen frei bestimmen und sich für eine promiskuitives Sexualverhalten entscheiden könne. Der Schutz dieses Grundrechts erstrecke sich nicht nur auf die Intim-und Privatsphäre, sondern schließe das Recht ein, in der Sozialsphäre, d. h. im Internet, Kontakte mit Gleichgesinnten zu suchen. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts erweise sich jedoch im Ergebnis als richtig. Denn die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verlange, daß eine Soldatin in der besonders hervorgehobenen dienstlichen Stellung einer Bataillonskommandeurin mit Personalverantwortung für ca. 1000 Personen bei der Wahl der verwendeten Worte und Bilder im Internet Rücksicht auf ihre berufliche Stellung nehme. Sie müsse daher Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erweckten. Die Worte „Offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ erweckten auch aus der Sicht eines verständigen Betrachters Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität, weswegen diese Formulierung durch einen Verweis als mildeste Disziplinarmaßnahme beanstandet werden durfte.

Läßliche Sünde!

Zunächst überrascht die Wertung der Bundesrichter, wonach das Verhalten der Soldatin nicht der Bundeswehr zugerechnet werde. Sie hat ja nun nach Kräften daran gearbeitet, daß sie bundesweit bekannt geworden ist, weswegen ja auch das Bundesverwaltungsgericht sie in der Ankündigung der Entscheidung als „im Bereich der Bundeswehr überdurchschnittlich bekannte Kommandeurin“ bezeichnet hat. Natürlich wird das Verhalten dieser Soldatin der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet, gerade wegen ihrer herausgehobenen Dienststellung. Unverständlich ist diese Argumentation aber auch deswegen, weil gerade von Soldaten in Vorgesetztenfunktion insoweit vom Gesetz eine besondere Zurückhaltung verlangt wird.

Der eigentliche Skandal besteht aber darin, daß die Bundeswehr, und diese Formulierung muß gewählt werden, nachdem offensichtlich verschiedene Disziplinarvorgesetzte bis dahin zu dem Verhalten ihrer Untergebenen geschwiegen und die Eskapaden der Soldatin unbeanstandet hingenommen haben, hier nicht schon von Anfang an dieses unanständige, schamlose und auch unkameradschaftliche Verhalten zu unterbinden gesucht hat. Auch die Verhängung der mildesten möglichen Disziplinarmaßnahme in diesem Fall ist skandalös. Die Gerichte hatten ja nur zu prüfen, ob diese Disziplinarmaßnahme zu Recht oder zu Unrecht verhängt worden war, nicht aber zu entscheiden, ob nicht vielleicht eine schwerere Disziplinarstrafe rechtens gewesen wäre. Meines Erachtens hat diese Soldatin immerhin im Range eines Stabsoffiziers, dazu noch derzeit in einer Verwendung im Generalstabsdienst, zuvor als Bataillonskommandeur, dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit massiv geschadet. Man muß eben unterscheiden zwischen der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Persönlichkeit, die natürlich im Privatleben alles, auch ein promiskuitives Verhalten, ermöglicht, und dem Verhalten in der Öffentlichkeit.

Zweierlei Recht

Indessen zeigt die Bundeswehr in anderen Fällen bei der Anwendung des Wehrdisziplinarrechts ein völlig anderes Gesicht. Vergleichsweise harmlose Dinge, wie Tätowierungen und das sogenannte „Liken“ von Facebook-Einträgen Dritter werden gnadenlos disziplinarisch verfolgt, wenn sie aus der Sicht entsprechend instruierter Vorgesetzter und Wehrdisziplinaranwälte den Verdacht „rechter“ Gesinnung nahelegen. So hatte ein Oberstabsfeldwebel sich auf den Armen diverse Symbole tätowieren lassen,  darunter die Odalrune, die Midgardschlange und die Triskele. Prompt witterte der MAD einen rechtsextremen Geruch und teilte der personalführenden Stelle des Soldaten mit, daß er als sogenannte Verdachtsperson geführt werde, da gegen ihn vorhaltbare Erkenntnisse mit Bezug zum Extremismus vorlägen. Außer den erwähnten Tätowierungen lege man ihm zur Last, Facebook-Beiträge der AfD, Verschwörungstheorien und grenzwertige kritische Beiträge zur Flüchtlingsproblematik geteilt zu haben. Eilfertig ordnete der Kommandeur dann ein Verbot der Ausübung des Dienstes an und verhängte ein Uniformtrageverbot.

Das war natürlich rechtswidrig, weswegen der Soldat mit seiner Beschwerde beim Truppendienstgericht auch Recht bekam. Es sollte eigentlich zum Allgemeinwissen auch politisch korrekter Soldaten und Wehdisziplinaranwälte gehören, daß die sogenannte Odalrune nicht zwingend auf nationalsozialistische Anschauungen seines Trägers hinweist, ebenso wenig wie die sogenannte Triskele oder die Midgartschlange und andere Symbole aus der nordischen Mythologie. Die Odalrune beispielsweise ist ja bekanntlich das Dienstgradabzeichen des Hauptfeldwebels. Die Triskele findet sich nicht nur in den Stadtwappen von Füssen und Döhlau, sondern auch im Wappen der Isle of Man. Was grundsätzlich den Nazi-Verdacht bei der Midgardschlange hervorrufen soll, erschließt sich ohnehin nicht. Vor allem aber fällt auf, welcher Verfolgungseifer hier angesichts des Verdachts einer rechtsextremen Gesinnung an den Tag gelegt wird, einer bloßen Gesinnung wohlgemerkt.

Ein weiteres Beispiel. Der bekannte ehemalige AfD-Politiker Uwe Junge, Oberstleutnant a.D., hatte sich als Vorgesetzter gegenüber einer offen lesbisch lebenden Soldatin nach deren Ansicht despektierlich geäußert, ferner auch mit harschen Worten die Bundeskanzlerin wegen ihrer Asylpolitik kritisiert. Damit soll er seine Pflichten aus dem Soldatengesetz sowohl als Soldat auch als Vorgesetzter verletzt haben. Der Dienstherr strebte deswegen eine der schweren Disziplinarmaßnahmen an, die nur vom Gericht verhängt werden kann, blieb indessen beim Truppendienstgericht wie auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

Auch ein Oberstleutnant des Kommandos Spezialkräfte sollte wegen der nachstehend geschilderten Sachverhalte vorläufig des Dienstes enthoben werden, natürlich wurde ihm das Tragen der Uniform verboten und erst einmal 20 % der Dienstbezüge einbehalten. Seine „Vergehen“ bestanden wohl darin, daß er sich kritisch zur Traditionspflege in der Bundeswehr, insbesondere dem Verbot des Mottos „Treue um Treue“ geäußert hatte, passives Mitglied einer Facebook Gruppe „Ernst von Salomon“ gewesen sei und eine Facebook-Seite der „konservativen Revolution“ geliked  und sogar die Bundesregierung aufgefordert habe, endlich die deutschen Grenzen gemäß den rechtlichen Vorgaben zu sichern, schlussendlich sich auch zum Beispiel über die Einsatzlage der Bundeswehr mokiert zu haben. Als besonderes Schmankerl kann man erwähnen, daß er angeblich ein Foto bei Facebook gepostet habe, auf dessen Buchdeckel für den Betrachter erkennbar eine Swastika abgebildet sei. Letzteres war allerdings wohl nur bei starker Vergrößerung überhaupt erkennbar, weswegen ja auch die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt hatte. Natürlich war das alles rechtlich unerheblich und kein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Soldatengesetz, was das Truppendienstgericht richtig festgestellt hat.

Obgleich es nach der Rechtsprechung feststeht, daß das bloße „Liken“ von Beiträgen Dritter keinen Schluss auf eine extreme Gesinnung zulässt, meint man derartiges grundsätzlich disziplinarisch verfolgen zu müssen, und zwar mit den schärfsten Disziplinarmaßnahmen. Natürlich handelt es sich dann um Beiträge, die man als „rechtsextrem“ einstuft.

Der „Kampf gegen Rechts“ in der „diversen“ Bundeswehr 

Das soll erst einmal genügen. Mir sind natürlich weitere derartige Fälle bekannt. Ihnen allen ist gemeinsam, daß hier die unheilige Inquisition mit dem Eifer des fanatischen Glaubenskämpfers durchgeführt wird, die seinerzeit von der ehemaligen Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen begonnen worden ist. Diese grandioseste Fehlbesetzung im Amt des Bundesverteidigungsministers hat ja die Bundeswehr so nachhaltig ruiniert, daß es noch Jahre dauern wird, bis man wieder von einer Armee sprechen kann, die ihren Aufgaben gerecht wird. Es wird bei geringfügigen bis rechtlich unbedenklichen Verstößen gegen soldatische Pflichten oder auch nur die Regeln des guten Geschmacks mit den schärfsten Mitteln reagiert. Die behauptete Nähe zu rechtsextremen Organisationen, nicht einmal die Mitgliedschaft, führt dann zu Anträgen auf Entfernung aus dem Dienst, sogar bei Soldaten der Reserve. Auf der anderen Seite wird ein Verhalten wie im Falle OTL Biefang offensichtlich erst einmal gedeckt, in der öffentlichen Darstellung als erfreuliches Maß an „Diversität“ auch in der Bundeswehr gefeiert und erst dann, wenn es anscheinend nicht mehr anders geht, eine lächerliche Disziplinarmaßnahme in Gestalt eines bloßen Verweises verhängt.

Wer bestraft eigentlich die Ministerin?

Man ist versucht darüber nachzudenken, ob nicht auch die Führung der Bundeswehr an dem Maßstab zu messen ist, daß auch sie der Achtung und des Vertrauens sich würdig erweisen muß, die höchsten Amtsträgern unseres Landes entgegengebracht werden. Leider unterliegen Politiker nicht dem Disziplinarrecht. 


Gedanken zum Krieg in der Ukraine

Die grausamen Bilder des Krieges, die Not der Betroffenen, die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung in den Ländern Ost- und Mitteleuropas gegenüber den Flüchtlingen aus der Ukraine, aber auch die immer stärker zu spürenden wirtschaftlichen Folgen des Krieges auch für uns beherrschen Politik und Medien. Natürlich kann man nichts anderes wünschen, als das alsbaldige Ende dieses Krieges. Unabhängig davon sind jedoch tiefergehende Überlegungen angebracht.

Ein verbotener Angriffskrieg

Der Angriff Russlands auf die Ukraine war zweifellos rechtswidrig. Das Völkerrecht kennt ein eindeutiges Gewaltverbot im zwischenstaatlichen Verhältnis. Durchbrochen wird dies nur vom Selbstverteidigungsrecht eines angegriffenen Staates sowie vom Recht der Vereinten Nationen, gegebenenfalls auch mit Gewalt die internationale Ordnung aufrechtzuerhalten. Russland kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diesen Angriff begründen. Insbesondere ist es abwegig, gewissermaßen zur Entschuldigung anzuführen, die NATO habe sich absprachewidrig und für die Sicherheit Russlands gefährlich nach Osten ausgeweitet. Vertraglich ist derartiges nicht festgelegt worden, insbesondere nicht im 2 + 4 Vertrag. Richtig ist allerdings, daß ausweislich der Erinnerungen beteiligter Politiker es informelle Zusicherungen dieser Art gegeben hat. Die erfahrenen russischen Diplomaten konnten nach Sachlage jedoch keine Veranlassung haben, informellen Signalen eine größere Bedeutung beizumessen, als förmlichen Verträgen.

Klassische Machtpolitik Putins

Vor allem aber ist dieser Gesichtspunkt offenbar für die Entscheidung Putins, nun auch die Ukraine dem russischen Herrschaftsbereich wieder einzuverleiben, völlig bedeutungslos. Er hat ja nun einmal seine Vorstellungen von einem wieder erstandenen Großrussland der Welt in Buchform mitgeteilt. Unmissverständlich ist auch seine Äußerung, wonach die Auflösung der Sowjetunion geostrategisch nur als tragisch für Russland angesehen werden könne. Seine Agenda ist also klar. Russland ist in alter Größe wiederherzustellen. Ob die NATO sich über die Grenzen von 1990 hinaus nach Osten ausdehnt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Um ein historisches Beispiel aufzugreifen: Angesichts der von Hitler klar verfolgten Politik der geographischen Erweiterung des Lebensraumes für das deutsche Volk war es allenfalls von vorübergehender taktischer Bedeutung, daß England und Frankreich ihm im Münchner Abkommen freie Hand bezüglich des Sudetenlandes gegeben hatten. Ob man ihm in einem relativ unwichtigen Detail entgegenkam oder nicht, konnte doch das Movens seiner Außenpolitik nicht berühren.

Und wieder einmal geht der Schuß nach hinten los

Allerdings gibt es hier wohl auch eine zweite Parallele. Hitler ist bekanntlich mit seiner Großraumpolitik fundamental gescheitert. Deutschland ging aus diesem Krieg nicht als Großmacht in Europa, sondern als geographisch, bevölkerungsmäßig und vor allem machtpolitisch arg gerupftes und zurechtgestutztes Land hervor. Nach Sachlage wird es Russland ähnlich ergehen. Diesen Krieg wird es nicht gewinnen können, worauf wir nachstehend eingehen werden. Die Ukraine wird sich mittelfristig im westlichen Lager positionieren. Vielleicht wird Weißrussland noch im russischen Einflussbereich bleiben, vielleicht wird aber auch dort der westliche Einfluss wachsen. Die wirtschaftlichen Beziehungen mit Europa und Nordamerika werden zurückgehen, denn die Umorientierung der europäischen Länder, was vor allem die Energieimporte angeht, wird über diesen Krieg hinaus bleiben. Damit wird die wirtschaftliche, aber auch politische Abhängigkeit von China wachsen. Es bedarf keiner Prophetengabe vorherzusagen, daß Russland schon kurzfristig vollständig von China abhängig sein wird.

Warum Russland in diesem Krieg scheitert

Ein weiterer Gesichtspunkt dieses Krieges soll hier kurz angesprochen werden. Hatte man noch zu Beginn dieses Krieges angesichts der jedenfalls auf dem Papier bestehenden militärischen Überlegenheit Russlands erwarten müssen, daß die Ukraine binnen weniger Wochen unterworfen sein werde, so hat sich zur Überraschung aller militärischen Beobachter herausgestellt, daß dem nicht so ist. Vielmehr scheint es wahrscheinlich zu sein, daß Russland seine Kriegsziele im Großen und Ganzen verfehlen wird. Möglicherweise wird nur die Krim zu halten sein. Denn offensichtlich handelt es sich bei der russischen Armee um einen Papiertiger, um hier einen chinesischen Ausdruck zu verwenden. Es war ja schon überraschend, daß Russland für diesen Angriff nur einen relativ kleinen Teil seiner Armee eingesetzt hat, knapp 200.000 Mann, bei einer Gesamttruppenstärke von 1 Million aktiven Soldaten und 2 Millionen Reservisten. Demgegenüber verfügte die Ukraine bei Kriegsbeginn über rund 200.000 aktive Soldaten und ca. 900.000 Reservisten. Nun gilt ja allgemein die Faustregel, daß der Angreifer über eine Überlegenheit von drei zu eins, besser vier zu eins verfügen muß, will er erfolgreich sein. Und dies gilt nur für Angriffsoperationen im engeren Sinne. Schon die Gefechtsart Verzögerung, wenn also der Gegner sich beweglich verteidigt, erfordert eine noch höhere zahlenmäßige Überlegenheit. Ganz besonders gilt dies im bebauten Gelände, also in den Städten, wo das Zahlenverhältnis zugunsten des Angreifers bei acht bis neun zu eins liegen sollte. Die Ukraine hat offensichtlich ihr Potenzial vollständig in die Waagschale werfen können, auch was die Mobilisierung der Reserven angeht. Wie man hört,  verfügt offenbar die russische Armee zwar über rund 2 Millionen Reservisten, die jedoch mangels regelmäßiger Übung im Verbandsrahmen nicht gefechtsverwendungsfähig sind.

Die moderne Kommunikationstechnik, Stichwort Drohnen, macht es nun erstmals möglich, Gefechtshandlungen zu filmen und ins Internet zu stellen. Wir können also auf dem Bildschirm unseres PC betrachten, was auf dem Gefechtsfeld geschieht. Natürlich sind das Einzelfälle, allerdings von beträchtlichem Erkenntniswert. Ohne hier auf Einzelheiten eingehen zu wollen, wird jedenfalls klar, daß die russischen Truppen offenbar miserabel geführt werden. So sieht man Kampfpanzer in geringen Abständen und ohne begleitende Infanterie auf städtischen Straßen, wo sie von ukrainischer Infanterie mit Panzerabwehrhandwaffen erfolgreich bekämpft werden, und wo dann aus der Deckung heraus einzelne ukrainische Kampfpanzer die aufgestauten feindlichen Kolonnen effizient attackieren und das billige Kampfmittel Drohne ein Übriges tut. Zwar hat die russische Armee in Gestalt der bataillonstaktischen Gruppe eine jedenfalls auf dem Papier effektive Gefechtsgliederung. Es wird ja hier das Gefecht der verbundenen Waffen* auf der Ebene Bataillon geführt, statt auf der Ebene Brigade oder gar Division. Dies aus gutem Grund, denn das Gefecht der verbundenen Waffen verlangt entsprechend dimensionierte Stäbe, was auf Bataillonsebene nicht so darstellbar ist. Nun ist das Gefecht der verbundenen Waffen zwar Standard etwa der deutschen Militärdoktrin, aber auch in der NATO. Man braucht dazu aber erstklassig ausgebildete Offiziere und Unteroffiziere, die vor allem gelernt haben, selbständig im Rahmen des Führens mit Auftrag zu denken. Daran fehlt es in der russischen Armee ganz offensichtlich. Es entspricht auch nicht der gesellschaftlichen Kultur eines Landes, das nicht nur im Militär auf Befehl und Gehorsam setzt, und in dem selbständiges Denken eher unerwünscht ist. Ersichtlich gibt es darüber hinaus erhebliche logistische Probleme, deren Ursache wohl auch nicht nur in den sehr langen Versorgungswegen zu suchen sind. Alle diese Punkte führen wohl dazu, daß Russland diesen Krieg nicht gewinnen kann, jedenfalls seine Kriegsziele nicht erreichen wird.

Kriegsverbrechen

Ein weiterer Gesichtspunkt dieses Krieges muß ebenfalls angesprochen werden. Und das sind die massiv aufgetretenen Kriegsverbrechen. So verstößt es ganz eindeutig gegen das Kriegsvölkerrecht, Städte großflächig mit Artillerie und Raketen zu beschießen und dabei nicht nur in Kauf zu nehmen, sondern offenbar auch zu beabsichtigen, Zivilbevölkerung in großem Umfang zu töten. Offensichtlich werden auch systematisch Zivilisten in eroberten Ortschaften ermordet. Ob man dies alles nun als Völkermord im Sinne des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof einordnen muß oder nicht, Kriegsverbrechen sind es alle Mal. Es zeigt sich allerdings auch, daß dieser Krieg insoweit keine Besonderheiten aufweist, als Kriegsverbrechen tatsächlich auch auf beiden Seiten begangen werden. Was Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung angeht, so können diese hier naturgemäß nur von russischer Seite begangen werden. Indessen gibt es einzelne Berichte von Kriegsverbrechen gegen russische Soldaten. Man konnte Fernsehbilder von gefangenen russischen Soldaten sehen, denen ukrainische Soldaten in die Beine geschossen haben. Es gibt Berichte über die Tötung russischer Soldaten durch ukrainische Soldaten und auch Zivilisten. Jüngst berichtet der Spiegel über einen solchen Fall. Klar ist, daß Zivilisten auch in einem besetzten Land nur unter den Bedingungen der Haager Landkriegsordnung in die Gefechtshandlungen eingreifen können. Dazu gehört nicht nur die Kennzeichnung, etwa durch eine entsprechende Armbinde, sondern auch die Einhaltung der Regeln des Krieges. Derartige Dinge sind auch nicht geeignet, das Ansehen des zu Unrecht angegriffenen Landes zu verbessern. Bei allem Verständnis für die Wut der Bevölkerung gegen den Aggressor muß jedoch die strikte Einhaltung des Rechts eingefordert werden. Denn die Einhegung des Krieges durch das Kriegsrecht gehört zu den zivilisatorischen Errungenschaften, die wir nicht mehr missen wollen. Das gilt im Übrigen selbstverständlich für beide Kriegsparteien, so wie auch das Kriegsvölkerrecht vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Kriegsparteien beherrscht wird. D.h., es kommt nicht darauf an, wer angegriffen hat. Das Kriegsrecht verpflichtet beide Kriegsparteien gleichermaßen und schützt sie auch im Reflex gleichermaßen. Inwieweit es gelingen wird, diese Kriegsverbrechen auch nur annähernd aufzuklären, und ob und in welchem Umfange die Täter dann vor Gericht gestellt werden können, wird man sehen. Zu wünschen ist, daß auch in diesem Punkt die Herrschaft des Unrechts von der Herrschaft des Rechts abgelöst werden wird.

*Erläuterung für militärische Laien: der kombinierte Einsatz von z.B.: Panzern, Infanterie, Artillerie, Pionieren, Flugabwehr

Das Völkerstrafrecht – ein stumpfes Schwert

Die Berichterstattung über den Krieg in der Ukraine beherrscht seit dem 24. Februar dieses Jahres die Nachrichtensendungen, die Tageszeitungen und auch die Kommentare in den Wochenzeitschriften. Weit überwiegend wird der bewaffnete Angriff Russlands auf die Ukraine als eklatanter Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot gesehen. Natürlich sieht das Russland selbst völlig konträr. Es scheut nicht einmal davor zurück, zu erklären, die gestern in der Kleinstadt Butscha entdeckten hunderte von offensichtlich ermordeten Zivilisten seien offenbar von den Ukrainern selbst umgebracht worden. Wer so etwas glaubt, dem ist nicht mehr zu helfen. Und auch randständige Teilnehmer am deutschen Diskurs bewegen sich insoweit abseits des, soweit ich sehe, allgemeinen Konsenses.

Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot

Zwar versucht der russische Präsident Putin auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der UN-Charta zu rekurrieren. Dies soll nach russischer Auffassung im Hinblick auf die im Jahr 2014 kraft eigener Erklärung gegründeten „Volksrepubliken“ Luhansk und Donezk gegeben sein. Dabei greift er zu dem mehr als gewagten Argument, diese Republiken seien keine lediglich abtrünnigen Regionen der Ukraine, deren Unterstützung nach allgemeiner Auffassung im Völkerrecht ohnehin verboten wäre. Vielmehr hat Russland diese beiden Entitäten am 22.02.2022 einseitig als Staaten anerkannt. Das aber ist ein Missbrauch des Anerkennungsrechts und stellt einen Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip dar. Mit genau diesem Argument hat Russland seinerzeit die Anerkennung des Kosovo im UN-Sicherheitsrat 2008 blockiert, obgleich der Kosovo-Krieg bereits 1999 beendet war und die Unabhängigkeitserklärung dieser bis dahin abtrünnigen Provinz erst 2008 erfolgte. Russland weiß also sehr wohl, daß die Anerkennung einer abtrünnigen Provinz als eigener Staat noch während der Sezessionskämpfe völkerrechtlich unwirksam ist. Der Vorgang zeigt deutlich, daß Russland die völkerrechtliche Lage kennt, und sich in eigener Sache konträr zu seiner Rechtsauffassung von 2008 verhält. Man kann wohl mit Fug und Recht sagen, daß Russland hier wider besseres Wissen das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 der UN-Charta für sich in Anspruch nimmt.

Das Völkerstrafrecht

Auf die derzeit nach Sachlage zurecht eingeleiteten Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, den Ausschluß Russlands aus dem Europarat und die diversen Wirtschafts- und Finanzsanktionen der EU soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr wollen wir untersuchen, inwieweit das Völkerstrafrecht gegen Russland bzw. seinen Präsidenten und weitere maßgebliche Amtsinhaber bzw. Truppenführer angewandt werden kann. Es gibt ja nun das Römische Statut über den Internationalen Strafgerichtshof vom 17.07.1998 in der Fassung von 2010, das nun erklärtermaßen die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern jeden Ranges bis hinauf zum Staatschef ermöglichen soll.

Zuständigkeit und Straftatbestände

Nach seinem Art. 5 ist der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag berufen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Völkermord, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression abzuurteilen. Letzteres ist unter den dort geregelten Straftatbeständen wohl der problematischste und wird nach allgemeiner Auffassung nur bei offenkundiger Verletzung der UN-Charta angewandt werden können. Im Falle des Angriffskriegs auf die Ukraine scheint mir eine solche offenkundige Verletzung der UN-Charta vorzuliegen. Die genannten Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann man grob gesagt als systematische, massenhafte Verletzung der Menschenrechte beschreiben, Kriegsverbrechen werden in Art. 8 des Statuts enumerativ und tatbestandlich exakt beschrieben. Darunter fallen zum Beispiel die vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit ebenso wie vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, d.h. auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind.

Kann Putin überhaupt angeklagt werden?

Die spannende Frage ist indessen, inwiefern russische Verantwortliche einschließlich des Präsidenten vor dem Internationalen Strafgerichtshof angeklagt werden können. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die genannten Verbrechen auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates geschehen sind. Die Ukraine ist jedoch kein Vertragsstaat des Römischen Statuts. Indessen gibt es für solche Fälle die Möglichkeit der ad hoc Anrufung des Gerichtshofs. Von dieser Möglichkeit hat die Ukraine Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, nicht jedoch hinsichtlich des Verbrechens der Aggression. Denn wegen des Verbrechens der Aggression durch einen Staat, der nicht Mitglied dieses Abkommens ist, kann ein Strafverfahren vor dem Gerichtshof nicht gegen Angehörige dieses Staates geführt werden. Russland müsste also einem solchen Verfahren zustimmen, wovon nicht ausgegangen werden kann. Selbst wenn alle anderen Mitglieder des Sicherheitsrates den Internationalen Strafgerichtshof ersuchen würden, ein solches Verfahren gegen Russland zu eröffnen, würde dies im Sicherheitsrat natürlich am Veto Russlands scheitern.

Soweit Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder Kriegsverbrechen angeklagt werden können, ist Art. 25 des Statuts zu beachten. Danach ist die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes Angeklagten zu prüfen. D.h., es gelten die üblichen strafrechtlichen Grundsätze, wonach dem Täter nicht nur der äußere Tatbestand des jeweiligen Verbrechens nachgewiesen werden muß, sondern auch zum Beispiel, daß er die Tatherrschaft hatte bzw. mindestens dem eigentlichen Täter geholfen oder ihn gar zur konkreten Tat angestiftet hat. Das ist etwa im Falle von Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder Zerstörung von Häusern ziviler Bewohner gegenüber dem Soldaten, der dies eigenhändig getan hat, durchaus zu leisten. Schwieriger wird es dann bei den höheren Rängen. Grob gesagt, wird die strafrechtliche Verantwortung umso schwerer nachzuweisen sein, je höher der Angeklagte in der staatlichen bzw. militärischen Organisation steht. So wird man Putin im Zweifel niemals nachweisen können, etwa für die Ermordung eines Zivilisten in seinem Auto durch den Richtschützen eines russischen Kampfpanzers strafrechtlich verantwortlich zu sein. Denn dann müsste man ihm mindestens nachweisen, dieses Vorgehen generell so befohlen zu haben, oder im Einzelfall befohlen zu haben. Das wird wohl nicht einmal hinsichtlich eines Kompaniechefs möglich sein. Den einzelnen Soldaten aber, der einen Autofahrer erschossen oder eine Frau vergewaltigt hat, wird man wohl kaum jemals ausfindig machen und vor Gericht stellen können.

Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch

Neben dem Römischen Statut über den Internationalen Strafgerichtshof haben wir in Deutschland noch das Völkerstrafgesetzbuch, was wohl nicht zum Allgemeinwissen gehört. Danach können grundsätzlich alle Delikte vor deutschen Gerichten angeklagt werden, die im Römischen Statut aufgeführt sind. Beim Delikt der Aggression allerdings nur dann, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat gegen Deutschland gerichtet war. Im übrigen folgt dieses Völkerstrafgesetzbuch dem Universalitätsprinzip, ebenso wie das Römische Statut selbst. Die klassischen Kriegsverbrechen wie auch die Verbrechen gegen die Menschlichkeit können gegen Angehöriger dritter Staaten vor deutschen Gerichten angeklagt werden, auch wenn die Taten ebenfalls auf dem Territorium dritter Staaten verübt worden sind. Derartige Fälle sind bereits vor verschiedenen Oberlandesgerichten in Deutschland verhandelt worden und haben zum Teil mit hohen Freiheitsstrafen für die Angeklagten geendet.

Ein stumpfes Schwert

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß einer Strafverfolgung des russischen Präsidenten Putin durch den Internationalen Strafgerichtshof vor allem der Umstand entgegensteht, daß weder die Ukraine noch Russland Vertragsstaaten sind. Die oben erwähnte Ausnahmeregelung ist praktisch noch niemals angewandt worden, sodaß es abzuwarten bleibt, ob etwa ein Veto im Sicherheitsrat die Strafverfolgung unmöglich machen würde. Die Vorstellung, Putin oder andere hochrangige Mitglieder der russischen Administration würden eines Tages von einem deutschen Oberlandesgericht abgeurteilt werden, erscheint ebenfalls unrealistisch.

Wie sollte es überhaupt gehen?

Hinzu kommt, daß vor dem internationalen Strafgerichtshof zwar auch amtierende Staatsoberhäupter, Minister und Generäle angeklagt werden können. Indessen ist schwer vorstellbar, daß dieser Personenkreis überhaupt jemals festgenommen werden könnte, es sei denn, Russland würde von der Ukraine besetzt werden. Für die durchaus berechtigten Wünsche der Ukraine nach Strafverfolgung der russischen Verantwortlichen gilt also, was nach der Legende die Nürnberger 1381 erfahren mußten, als ihnen der Raubritter Eppelein von Gailingen kurz vor seiner Hinrichtung mittels eines gewaltigen Sprunges seines Pferdes über den Burggraben entkam. Lange mussten sie sich den Spott der Nachbarn anhören: „Die Nürnberger hängen keinen, sie hätten ihn denn zuvor“.




Der Charakter zeigt sich in der Krise

Wenn man sich das Verhalten der Deutschen, insbesondere ihrer Politiker und Journalisten seit Auftreten des Sars-CoV 2 Virus betrachtet, so fällt eines auf:

Strenge Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus oder der davon hervorgerufenen Krankheit, Pandemie oder auch nur Epidemie, forderten stets in erster Linie Politiker der linken Parteien. Darunter sind natürlich SPD, Grüne und Linke zu verstehen. Sie alle riefen am lautesten, aber auch am längsten, ja bis heute, jeweils nach den strengsten Maßnahmen, seien es Lockdowns, Quarantäneregeln, Maskenpflicht und was man sich sonst so alles hat einfallen lassen, um der Gefahr zu begegnen. Daß damit massiv in Freiheitsgrundrechte eingegriffen wurde bzw. immer noch eingegriffen wird, wurde und wird allenfalls von einem Teil der FDP, einen kleinen Teil der Union und wohl der Masse der AfD angesprochen bzw. kritisiert.

Wer wie was warum?

Wo kommt das her? Warum sind Linke offensichtlich stets bereit, teilweise sogar versessen darauf, Freiheitsrechte des Einzelnen einzuschränken, Bürgerliche eher nicht? Nun ist die politische Linke, ob sozialistisch mit oder ohne Marxismus, grundsätzlich eine Ideologie, die das Gemeinwohl vor den Eigennutz zu stellen bestrebt ist. Dabei soll einmal dahingestellt bleiben, inwieweit jeweils die Feststellung, etwas sei gemeinnützig oder eigennützig, jeweils sachlich richtig ist. Hier geht es darum, welche Ideologie vorherrscht.

Kollektivismus links…

Die Linke ist von Beginn an kollektivisch. Das ist von Beginn an, mindestens seit der theoretischen Begründung durch den Marxismus, offenkundig. Individualismus, gar persönliches Gewinnstreben, sind Sozialisten aller Schattierungen von jeher suspekt, ja je nach Intensität der Durchdringung mit dem sozialistischen Gedankengut zu bekämpfen, gegebenenfalls auch im Wortsinne physisch durch Vernichtung jener „Elemente“, die der kollektiven Glückseligkeit misstrauen, ja sogar ihre Herbeiführung bekämpfen wollen. Das Kollektiv ist alles, der Einzelne ist nichts.

Auch wenn es schon länger her ist, die Wurzeln der Sozialdemokratie reichen tief in den marxistischen Urgrund. Die Grünen sind nichts anderes als die zur Parteiorganisation gewordene Ostermarsch- und Studentenbewegung der achtundsechziger Jahre. Die wiederum wurde maßgeblich von den durch und durch sozialistisch gesinnten Vertretern der Frankfurter Schule geprägt. Das waren allesamt Marxisten reinsten Wassers. Franz Josef Strauß nannte deswegen die Grünen mit einer treffenden Metapher die Melonenpartei (außen grün und innen rot). Die Linke ist nichts anderes als die mehrfach gehäutete SED, jene 1946 aus der zwangsweisen Vereinigung von SPD und KPD in der damaligen sowjetisch besetzten Zone entstandene Partei, genauer gesagt, die KPD mit zur Beruhigung der Bevölkerung geändertem Namen. Über die Bezeichnung PDS (Partei des Demokratischen Sozialismus) kam es dann mit der letzten Häutung zur Bezeichnung „die Linke“. Doch bleibt auch nach der x-ten Häutung die Schlange die selbe. Alle drei Parteien des linken Spektrums wurzeln also tief in einer kollektivistischen Ideologie.

…und rechts.

Nun ist der Kollektivismus Wesensmerkmal auch des Faschismus in seinen verschiedenen Spielarten, auch des Nationalsozialismus, bei dem schon der Name darauf hindeutet, und der wegen seines eliminatorischen Antisemitismus wohl zu Recht als eine eigenständige Bewegung/Ideologie im rechtsextremen Bereich bewertet wird.

Es fällt auf, daß in der Tat während der Corona-Krise, um es einmal neutral auszudrücken, aus dem rechtsextremen Bereich keine Forderungen nach Lockdowns, Quarantäne, Maskenpflicht etc. pp, womit man die Bürger schikanieren kann, gekommen sind. Woran liegt das? Der Kollektivismus faschistischer politischer Bewegungen muß doch auch in diesem Falle dazu führen, die Gemeinschaft und deren wirkliches oder auch nur vorgebliches Wohl über die individuelle Freiheit zu stellen, die individuelle Freiheit, die allen Faschisten genau wie allen Kommunisten zutiefst suspekt ist. Daß dies in Deutschland nicht zu hören war, liegt schlicht und einfach daran, daß es zumindest sichtbare faschistische Parteien oder auch nur Vereinigungen in Deutschland nicht gibt.

Das ist im übrigen auch ein Beleg dafür, daß es sich bei der zu Unrecht in die rechtsextreme Ecke gestellten AfD ersichtlich nicht um eine faschistische, dem Kollektivismus huldigende Partei handeln kann. Denn diese Partei hat sich durchweg gegen Zwangsmaßnahmen und Einschränkungen der individuellen Freiheitsgrundrechte gestellt. Wer sie also als faschistisch bezeichnet, liegt schlicht und einfach historisch falsch oder aber er verleumdet sie bewusst.

Zur FDP muß in diesem Zusammenhang nichts gesagt werden. Sie begreift sich ja schon historisch als Freiheitspartei, auch wenn sie dies nicht immer uneingeschränkt durchhält.

Opportunismus wie gehabt in der „Mitte“

Bleibt noch die Union. Hier hat man immer wieder unterschiedliche Stimmen gehört. Soweit auch dort im Namen des Rechts auf Leben und Gesundheit Einschränkungen der Freiheit gefordert worden sind, lag das natürlich nicht an einer kollektivistischen Grundhaltung. Es war schlicht und einfach der übliche politische Opportunismus, der in den letzten 20 Jahren zum Wesensmerkmal dieser Parteienfamilie geworden ist. Bürgerlich ist daran allenfalls noch das Karrieredenken ihrer Funktionäre, worin sie sich allerdings von den Funktionären der anderen Parteien nicht unterscheiden. Eine klar freiheitliche, jeglichem Kollektivismus entgegentretende  Haltungist da nicht zu erkennen. Bürgerlich und konservativ erscheinen inzwischen offensichtlich als Begriffe, die man dort als eher hinderlich für das politische Fortkommen sowohl des einzelnen Funktionärs, als auch der gesamten CDU/CSU wahrnimmt. Und so fordert man stets munter, was politisch opportun erscheint, ob es sich dann im Einzelfalle als Ruf nach Freiheit oder Ruf nach Bevormundung erweist, ist gleichgültig.

Corona hat also sein Gutes. Der Blick auf die Akteure in der politischen Landschaft ist klarer geworden. Beruhigender allerdings nicht.



Die Angsthasen-Kolonie

Schockstarre Bürger, die selbst auf dem Klo nur noch mit Maske…

Karikatur, Cartoon: Angsthase mit Coronaangst © Roger Schmidt

Das deutsche Wappentier ist bekanntlich der Bundesadler. Wehrhaft, in strengem Schwarz, die roten Klauen bereit zum Beutegreifen gespreizt, den roten Schnabel geöffnet, um sogleich zuzubeißen, so ziert der König der Lüfte das Bundeswappen. Jahrhundertelang stand der Adler auch für das Selbstgefühl eines Volkes, das sich an Wehrhaftigkeit von niemandem übertreffen lassen wollte.

Die Angsthasenkolonie

Doch das ist Geschichte. Zu dem Volk, besser gesagt der Bevölkerung, die das arg geschrumpfte deutsche Staatsgebiet bewohnt, paßt dieses Wappentier nicht mehr. Das hervorstechende kollektive Merkmal, man könnte auch sagen Volksmerkmal, womit man allerdings schon in das Visier des Verfassungsschutzes gerät, die hervorstechende Charaktereigenschaft der Bewohner dieses Landstrichs ist die Ängstlichkeit. Die Furcht vor einem Unglück unvorstellbaren Ausmaßes, wenn eines der deutschen Atomkraftwerke aus welchen Gründen auch immer explodieren werde – vielleicht, weil ihm wie in den einzigen Ängsten der wackeren Gallier in den Asterix-Heften der Himmel aufs Dach fallen würde – diese Furcht ergriff die Bewohner des Landes D, als 2011 im fernen Japan eine gewaltige Flutwelle unter anderem auch ein am Strand errichtetes Kernkraftwerk unter sich begrub und die zurückströmenden Fluten das Zerstörungswerk vollendeten. Es trat erwartungsgemäß Radioaktivität aus, indessen starb daran niemand, wohl aber starben Hunderte von Menschen direkt durch die Flutwelle. Nachzutragen ist, daß tatsächlich im vergangenen Jahr ein Mensch an den Spätfolgen der aufgenommenen Strahlendosis verstorben ist.

„German Angst“ heißt das im Ausland

In Deutschland löste der Vorgang Panik aus. Entgegen der seitherigen Planung der Bundesregierung verfügte die Kanzlerin den umgehenden „Atomausstieg“, also die Abkehr von einer sicheren und umweltfreundlichen Energieerzeugung hin zu witterungsabhängigen sogenannten erneuerbaren Energien und für eine Übergangszeit die Nutzung von Kohle und Gas zur Energieerzeugung. Dabei ließ sich die Kanzlerin von den Meinungsumfragen leiten, die in der Tat zutage förderten, daß die Deutschen in ihrer übergroßen Mehrheit den sofortigen Ausstieg aus der Kernenergie zu Gunsten „risikoarmer“ Energieträger wünschten. Wir wissen ja inzwischen, daß diese Dame ihr Regierungshandeln ausschließlich an den Meinungsumfragen ausgerichtet hat. Und so verfügte sie eben in der sicheren Erwartung ihrer Wiederwahl den „Atomausstieg“.

Der Schwede schneuzt sich, der Deutsche verkriecht sich

Als Anfang 2020 bekannt wurde, daß ein Virus aus China verantwortlich für eine in der Tat sehr gefährliche Erkrankung der Atemwege mit häufiger Todesfolge war, und, wie wir heute wissen, ganz bewusst verbreitete Fernsehbilder mit Massengräbern und auf Armeelastwagen abtransportierten Särgen die Stimmungslage der Bevölkerung weit über die reale Gefahr hinaus beeinflussten, schlicht und einfach Angst erzeugten, wie das auch in einem Strategiepapier des Innenministeriums als zweckmäßig zur Bekämpfung der alsbald Pandemie genannten Krankheit vorgeschlagen wurde, als diese Lage geschaffen war, reagierte die Kanzlerin und mit ihr die Runde der Ministerpräsidenten mit umfangreichen Verboten und Quarantänemaßnahmen, gerade so, als gelte es die mittelalterliche Pest zu bekämpfen. Ungeachtet dessen, daß diese Krankheit jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2020, vielleicht auch im Winter 20/21 durchaus effiziente Bekämpfungsmaßnahmen erforderte, leiten ließen sich Merkel und die übrigen Politiker von der panischen Angst ihrer Untertanen. Meinungsumfragen spiegelten regelmäßig den Wunsch der Bevölkerungsmehrheit wieder,  die Politik möge doch mit möglichst  rigorosen Maßnahmen die Pandemie bekämpfen.

Und ist die Seuche auch vorbei, wir impfen bis zum 8. Mai

Auch als sich mit der Zeit der Pulverdampf über dem Schlachtfeld auflöste und man – jedenfalls mit klarem Blick – erkennen konnte, daß immer harmlosere Virusvarianten das Infektionsgeschehen bestimmten, und auch Länder wie Schweden, die längst nicht so rigorose Maßnahmen ergriffen hatten, keineswegs das große Bevölkerungssterben erleben mussten, da blieb in Deutschland alles weiterhin im Kriegsmodus, im Krieg gegen das Virus natürlich. Auch jetzt noch, wo umliegende Staaten wie die Schweiz, Luxemburg und Dänemark sämtliche Corona-Maßnahmen eingestellt haben, ist in Deutschland immer noch ein großer Teil seiner Einwohner von Angst geplagt und begrüßt die Fortführung der Pandemiebekämpfung nach den Rezepten des „Wirrologen“ Prof. Lauterbach, dieses Doktor Eisenbarth des 21. Jahrhunderts. Genaugenommen: es lässt sich willig schikanieren, in der Hoffnung, der bittere Kelch von schwerer Krankheit oder gar Tod werde an ihm vorübergehen. Und deswegen trägt man brav den Maulkorb namens „Mund-Nasen-Schutz“ überall, mutterseelein allein im Auto und auf der Straße, auch beim Jagen und Fischen, beim Joggen und vielleicht auch beim…  

Verteidigen? – Nur auf dem Fußballplatz!

Die Vorstellung im Übrigen, die Deutschen könnten sich im Falle eines Angriffs auf ihr Land so tapfer zeigen, wie die Ukrainer, wird jeder klarsichtige Beobachter des Geschehens als völlig realitätsfremd beurteilen müssen. Diese Bevölkerung wird sich eher jedem Aggressor, und sei er noch so brutal, unterwerfen, als zu kämpfen, denn dabei kann man natürlich auch fallen. (Fallen ist der Begriff für das Sterben der Soldaten im Krieg. In Deutschland ist der Begriff allerdings politisch kontaminiert (die deutsche Geschichte, Sie wissen schon) und deswegen ungebräuchlich.

Also wechseln wir den Adler gegen den Angsthasen aus

So sollten wir in der Tat den Bundesadler aus dem Staatswappen nehmen und durch einen Hasen ersetzen, und zwar den Angsthasen. Ein grafischer Vorschlag ist diesem Blog vorangestellt. Besser wäre vielleicht sogar ein fliehender Hase, der sich mit erkennbar ängstlichem Gesichtsausdruck nach seinem Verfolger umblickt. Der Adler indessen wird dann nur noch in anderen Staatswappen vertreten sein, Staatswappen von Ländern, deren Staatsvolk sich seine überlebenswichtige Wehrhaftigkeit bewahrt hat. Für Deutschland hingegen könnte mittelfristig ein Staatswappen ohnehin entbehrlich werden.

Der Skandal, der niemanden interessiert

Es ist nun schon drei Wochen her. Es hatte das Zeug zu einem Skandal, aber es redet niemand mehr darüber, denn in der Ukraine herrscht seit 27. Februar Krieg. Natürlich überstrahlt das alles, nicht zuletzt weil diese Strahlen ganz leicht nukleare Strahlen werden können. Ein Kernkraftwerk hat Putins Armee ja bereits beschossen.

Was ist passiert?

Eine berühmte Regisseurin feiert ihren 80. Geburtstag. Da gratuliert der Bundespräsident. Das ist völlig klar. Doch diese Gratulation hatte es in sich. Frau von Trotta  hat eine Reihe von Filmen über großartige oder auch nur unvergesslich in Erscheinung getretene Frauen gemacht. Das war nun einmal ihr besonderes Thema. Es liegt nahe, in einer Würdigung der Regisseurin auch Frauen zu erwähnen, deren Leben sie ein filmisches Denkmal gesetzt hat. Dabei gibt man natürlich darauf acht, wer die jeweilige Heldin ihrer Filme war, und was sie im Guten wie im Schlechten ausgezeichnet hat. Steinmeier findet offenbar, daß alle Frauen, deren Leben Frau von Trotta verfilmt hat, einfach großartig waren. Wörtlich:

„Mit der Ihnen eigenen Handschrift ermöglichen Sie neue Sichtweisen, insbesondere auf große Frauen der Weltgeschichte, die sich den Brüchen und Zumutungen ihrer Zeit mit großer Intelligenz, persönlicher Stärke und einem ausgeprägten Willen zur Veränderung der gesellschaftlichen als auch politischen Verhältnisse stellen. Sei es das Leben von Gudrun Ensslin, Rosa Luxemburg, Hildegard von Bingen oder Hannah Arendt – allen diesen Frauen und vielen anderen haben sie unvergessliche filmische Porträts gewidmet.“

Eine große Frau. Mit Blut an den Händen.

Moment mal. Gudrun Ensslin. War da nicht was? Ja da war was. Gudrun Ensslin gehörte zur sogenannten „Rote Armee Fraktion“, im Volksmund auch Baader-Meinhof Bande genannt. Sie war eine mehrfache Mörderin und endete wie ihre Genossen durch Selbstmord. In gewisser Weise war sie „groß“, nämlich eine große Verbrecherin. Und diese Linksterroristin nennt unser Bundespräsident – ja, der Mann ist derzeit unser Bundespräsident – diesen Todesengel im Namen von Marx und Lenin nennt sie in einer Reihe mit Rosa Luxemburg, zu der sie gerade noch passt, aber auch mit Hildegard von Bingen und Hannah Arendt, wobei die Terroristin auch gleich als erste aufgezählt wird, was ja nun auch als Einordnung in eine Rangfolge verstanden werden kann. Von den großen Frauen die größte.

Beim alten Sozi kommt der junge Linksradikale wieder durch

Man weiß nicht genau, was Herrn Steinmeier da geritten hat. Man weiß allerdings, daß der Student Frank Walter Steinmeier Redakteur und Autor einer Zeitschrift war, die der DKP, also der Ersatzorganisation für die verbotene KPD, nahe stand. Dieses Blatt erschien auch im Pahl-Rugenstein Verlag, den man, weil aus der Kapitale des Kommunismus, was Moskau seinerzeit war, finanziert wurde, auch den Pahl-Rubelschein Verlag nannte. Vielleicht lebt tief in seinem Inneren noch der alte linke Revoluzzer, dem seinerzeit wie vielen anderen Linken in Deutschland auch, die Baader-Meinhof Bande sympathisch war, und allenfalls in der Wahl der Methoden kritisiert werden konnte. Denn das war die Haltung weiter Teile des linken Spektrums in der Bundesrepublik Deutschland, auch und gerade in den Medien.

Es ist eben immer gut, was links ist…

Doch der Skandal liegt weniger darin, daß bei einem Altlinken, der es sich im politischen Haus Bundesrepublik Deutschland mit den Jahren bequem gemacht hat, die Träume seiner Jugend wiedergekommen und ihm die Feder bei der Würdigung des Lebenswerks der Regisseurin von Trotta geführt haben. Der Skandal liegt darin, daß Steinmeier sich für diese unglaubliche Entgleisung nicht entschuldigt hat, geschweige denn zurückgetreten ist. Eine flaue Entschuldigung kam zwar aus dem Bundespräsidialamt, und der Name Gudrun Ensslin wurde auch von der Internetseite des Amtes gelöscht. Steinmeier selbst schweigt bis heute. Niemand hat auch seinen Rücktritt gefordert.

Was wäre gewesen, wenn…

Man stelle sich nur für ein paar Sekunden vor, irgend ein deutscher Politiker, und sei es ein Landrat aus der tiefsten niederbayerischen oder niedersächsischen Provinz, hätte einen bekannten Rechtsterroristen in ähnlicher Weise gewürdigt, etwa Karl-Heinz Hoffmann („Wehrsport Hoffmann“), oder, wenn es denn eine Frau sein soll, Beate Zschäpe. Spätestens nach einer Stunde wäre die Meldung über alle Sender gegangen, Politiker aus allen Parteien hätten den umgehenden Rücktritt des nunmehr als heimlichen Nazi enttarnten Dummkopfs verlangt. Sondersendungen nach „heute“ und „Tagesschau“ hätten tagelang das Volk über die rechten Umtriebe „aufgeklärt“. Der Rücktritt noch am gleichen Tage wäre selbstverständlich erfolgt.

Der Fall wirft ein grelles Licht auf die politische Kultur in Deutschland

Wo ist denn, verdammt noch mal, der Unterschied? Leider besteht der in einem Lande, dessen Justizministerin die größte Gefahr für das Land in der Rechten aller Schattierungen sieht, die sie praktischerweise gleich alle in die Schublade des Rechtsextremismus steckt, eben darin, daß Linksextremismus, sogar Linksterrorismus allenfalls eine harmlose Gedankenverirrung idealistischer junger Leute ist, und man deswegen als Bundespräsident problemlos die Linksterroristin Gudrun Ensslin in eine Reihe mit Hildegard von Bingen und Hannah Arendt stellen darf, alles rechts von der Union indessen nicht nur igitt igitt ist, sondern als verfassungsfeindlich gebrandmarkt und den Häschern des Herrn Haldenwang zur Jagd freigegeben wird.

Schöne neue Welt.

Setzen, sechs!

Was die unschöne Erinnerung aus fernen Schulzeiten ist, die Reaktion des Lehrers auf die krachend falsche Antwort des Schülers auf die gestellte Frage: „Setzen, Müller, sechs!“, das muß man als Bürger und Wähler, der die heutige Debatte im Deutschen Bundestag zur Ukraine verfolgt hat, der AfD-Fraktion und ihrem Vorsitzenden Tino Chrupalla zurufen. Man fasst es nicht. Da steht das Hohe Haus geschlossen zu Ehren des ukrainischen Volkes auf, als dessen Botschafter auf der Tribüne begrüßt wird. Die AfD-Fraktion bleibt sitzen. Auch wenn man der NATO irgendwie ein bisschen Mitschuld am russischen Angriff gibt: mit der aktuellen Situation des ukrainischen Volkes, das hier gerade bombardiert wird, hat das nichts zu tun. Also Fehlleistung Nummer eins.

Wenn man dann an den Kosten für die dringend notwendige Aufrüstung und Verstärkung der Bundeswehr herummäkelt, weil das doch alles so teuer ist und letztendlich die Finanzierung der Sozialleistungen dadurch gefährdet werden könnte, man sich also als Beschützer der kleinen Leute profilieren will, dann ist das Fehlleistung Nummer zwei. Eine nationale Kraftanstrengung finanzieren eben alle.

Wenn man dann dem Bundeskanzler die provokante Frage stellt, ob er nun der erste Bundeskanzler sein will, der wieder deutsche Soldaten gegen Russland in den Einsatz schicken will, dann ist das Fehlleistung Nummer drei. Vielleicht ist ja Herr Chrupalla noch zu jung um zu wissen, daß wir während des kalten Krieges – da hat Herr Chrupalla wohl noch in kurzen Hosen auf der Straße Fußball gespielt – als aktive Soldaten und Reservisten nichts anderes getan haben, als uns darauf vorzubereiten, möglicherweise gegen die Sowjetunion und ihre Vasallenstaaten kämpfen zu müssen.

Offenbar haben sich die vielen vorzüglichen ehemaligen Soldaten in der Fraktion hier nicht durchsetzen können und diejenigen die Oberhand behalten, die sich gerne als Protestpartei des kleinen Mannes gerieren. Wer sich so aufstellt, verbaut sich dauerhaft jede Chance, als politische Kraft ernst genommen zu werden. Vielleicht sollte doch der Erzengel Aloisius, welcher der bayerischen Sage nach immer noch mit den göttlichen Ratschlägen in seiner Jackentasche im Hofbräuhaus vor seinem Maßkrug sitzt, doch aufgescheucht und nach Berlin zum Fraktionsvorstand der AfD geschickt werden. Dort werden die göttlichen Ratschläge sicherlich dringend gebraucht.

Hören Sie auf zu lügen, Herr Lauterbach!

Die Glaubwürdigkeit von Politikern lässt sich im allgemeinen symbolisch in der Karikatur gut mit der langen Nase von Pinocchio darstellen. Stichwort Karikatur. Der Gesundheitsminister entwickelt sich auch immer mehr zur Karikatur seiner selbst, was angesichts seiner bislang sehr kurzen Amtszeit schon eine bemerkenswerte Leistung darstellt.

Er wär‘ so gern der Corona-Held

Seine Obsession, als Feldherr auf dem Corona-Hügel eine um die andere Schlacht gegen das Virus erfolgreich zu schlagen, ist offensichtlich. Und weil das so schön ist, darf das gar nicht aufhören. Deswegen muss weiter gekämpft werden, auch mit Blick auf ein möglicherweise im Herbst zu erwartendes Pandemiegeschehen ungeahnten Ausmaßes. Da dürfen keine sogenannten Lockerungen, aus seiner Sicht Nachlässigkeiten, Platz greifen.

Wahrheit ist, was meiner Sache nützt

Wer von seiner Sendung überzeugt ist, dem muss jedes Mittel recht sein. Auch die Lüge. Heute, in der Nachrichtensendung gleichen Namens, erklärte er zur Begründung seiner Forderung, nur ja nicht in der Intensität der Kampfmaßnahmen nachzulassen, wir hätten doch mit die höchsten Todeszahlen, was die letzten Monate angehe. Das staunende Volk vor dem Fernsehgerät wird das mehrheitlich natürlich glauben und vor Angst zitternd nach der rettenden Maske greifen, die man vorsichtshalber allein im Auto, beim Spaziergang im Wald, vielleicht auch im Bett tragen sollte.

Fakten

Wer indessen das Geschwafel des Ministers nachprüft, findet auf Statista die amtlichen Zahlen. Beim Robert-Koch-Institut erfahren wir auch, daß bei den Corona-Toten etwa 30 % solche sind, deren Todesursache eben nicht die Viruserkrankung, sondern der Herzinfarkt, die Leberzirrhose, der Darmkrebs und was auch immer gewesen ist, freilich begleitet von einer Infektion mit dem Virus. Die Zahl der wöchentlich an oder mit Corona verstorbenen ist indessen seit Ende November vergangenen Jahres (47. Kalenderwoche) von 2981 kontinuierlich bis auf 350 in der 7. Kalenderwoche dieses Jahres gesunken. Die 1000der Marke wurde schon in der 52. Kalenderwoche 2021 mit 928 deutlich unterschritten, und sinkt seither weiterhin. Um das Ganze auch in den Rahmen des Unausweichlichen für uns alle zu stellen: Im Jahre 2021 starben in Deutschland insgesamt 1.016.899 Menschen. Angesichts dieser amtlichen Zahlen die Alarmsirene zu betätigen und zu behaupten, wir hätten in den letzten Monaten „mit die höchsten Zahlen“ an Corona-Toten, ist nicht nur dreist, es ist eine unverschämte Lüge. So meint ein Spitzenpolitiker mit den Bürgern dieses Landes umgehen zu können.

Hören Sie auf zu lügen, Herr Lauterbach!