Wie die Justiz zum Büttel wird

Vorab: Ich bin nicht Mitglied der AfD. Ich halte den Umgang der Politik mit dieser Partei jedoch für eine schwere Beschädigung des demokratischen Rechtsstaats. Hatte man sich schon in den letzten Jahren daran gewöhnt, daß etwa die Mehrheit der Parteien des Deutschen Bundestages entgegen allen parlamentarischen Regeln dieser Partei das ihr zustehende Amt eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages konstant verweigerte, und dann in der laufenden Legislaturperiode diese undemokratische Haltung sich noch versteifte und man ihr nun auch die Ämter der Ausschussvorsitzenden nicht gab, indem man einfach ihre Kandidaten nicht wählte, so war mit dieser den demokratischen Gepflogenheiten hohnsprechenden Verhaltensweise im Deutschen Bundestag noch lange nicht Schluß. Vielmehr weigert man sich nun auch noch mit der übergroßen Mehrheit des Hauses, der dieser Partei nahestehenden politischen Stiftung die ihr nach dem für alle geltenden Verteilungsschlüssel zustehenden Finanzmittel zuzuweisen. Und gewissermaßen als Krone des Ganzen läßt man auch den Verfassungsschutz diese Partei als sogenannten Verdachtsfall verfassungsfeindlicher Bestrebungen beobachten, was dann natürlich auch bekannt gemacht werden muß. Letzteres ist, nota bene, überhaupt der Sinn der Beobachtung einer politischen Partei als Verdachtsfall ebenso wie ihre Einstufung als gesichert verfassungsfeindlich. Die meisten anderen Staaten dieser Erde haben so etwas nicht.

Der Fall

Es mag dieses politische Grundrauschen sein, das nun auch eine Oberstaatsanwältin in München dazu bewogen hat, strafrechtliche Ermittlungen gegen den bayerischen AfD-Politiker Bystron aufzunehmen und den Deutschen Bundestag zu ersuchen, die parlamentarische Immunität des Abgeordneten aufzuheben, was natürlich auch geschehen ist, weil einer solchen Bitte der Staatsanwaltschaft grundsätzlich entsprochen wird. Doch was hat dieser Abgeordnete getan, daß die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen ihn aufgenommen hat? Der Mann soll öffentlich den Hitlergruß gezeigt haben. Derartiges hat von Amts wegen die Staatsanwaltschaften zu interessieren, denn es handelt sich um eine Straftat nach § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen), wobei Abs. 2 dieser Vorschrift ausdrücklich auch Grußformen erwähnt. Darauf steht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nun ist es von vornherein kaum vorstellbar, daß ein erfahrener Politiker, dazu noch mit einem abgeschlossenen Politologiestudium, sich als Sympathisant des Nationalsozialismus zeigt, zum einen, weil man annehmen muß, daß derartiges einem solchen Menschen absolut fremd sein dürfte, und zum anderen weil ein Mann mit diesem Hintergrund und dieser Lebenserfahrung, selbst wenn er Sympathien für die Hitlerei hätte, nicht so – sit venia verbo – dämlich sein kann, in aller Öffentlichkeit während einer Rede an die Bevölkerung den Hitlergruß zu zeigen. Dennoch meint eine leibhaftige Oberstaatsanwältin, genau das sei geschehen. Wie kommt sie darauf? Glücklicherweise ist die Szene im Internet für jedermann einsehbar. Hier: https://www.youtube.comwatch?v=5CwQUxrzy5c

Der Verfall der politischen Kultur

Ja, man reibt sich die Augen und kratzt sich am Kopf. Wie kann jemand auf die Idee kommen, diese Geste des Politikers als Hitlergruß zu identifizieren? Wenn diese Geste überhaupt ein historisches Vorbild hat, dann findet man es in den vatikanischen Museen in Gestalt der Statue des Augustus von Primaporta. Die Geste des Kaisers ist jedenfalls früheren Schülern humanistischer Gymnasien als adlocutio bekannt. Sie steht ikonographisch für die Haltung des Feldherrn während seiner Ansprache an seine Soldaten vor der Schlacht. Dieses „Vorwärts!, Aufwärts!“ paßt natürlich auch immer wieder als Geste zur Unterstreichung politischer Parolen.

Wie kann es denn sein, daß eine bayerische Oberstaatsanwältin aufgrund dieses Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat? Die Unterstellung, es handele sich um den sogenannten Hitlergruß, ist abenteuerlich, abwegig, abstrus, um in der Wortwahl (noch) höflich zu bleiben. Eine Erklärung kann dies sicherlich nicht in mangelhafter intellektueller Ausstattung oder fehlender beruflicher Qualifikation und/oder Erfahrung haben. Als seit Jahrzehnten in Bayern praktizierender Rechtsanwalt weiß ich ja, daß die bayerische Justiz bei der Auswahl ihrer Bewerber für die Laufbahn der Richter und Staatsanwälte (das ist in Bayern eine Laufbahn, man ist mal Richter, mal Staatsanwalt) sehr wählerisch ist, vor allem gute Examensnoten verlangt. Ohne zwei Prädikatsexamina geht da nichts. Der Rang eines Oberstaatsanwalts ist auch schon die zweite Beförderungsstufe in der staatsanwaltlichen Hierarchie. Nach Staatsanwalt und Staatsanwalt als Gruppenleiter kommt dann eben das Amt des Oberstaatsanwalts, verbunden mit der Leitung einer Abteilung einer Staatsanwaltschaft. Die Dame ist also mit Sicherheit hoch qualifiziert. Es gibt also zwei Möglichkeiten:

Die Wahnvorstellung

Entweder sie ist ganz privat absolut davon überzeugt, daß es sich bei der AfD um eine verfassungsfeindliche, rechtsextreme Partei handelt, die mit allen Mitteln bekämpft werden muß. Eine solche Überzeugung können Menschen durchaus gewinnen, gerade wenn sie den Umgang der Politik mit dieser Partei, insbesondere den Missbrauch des Verfassungsschutzes als Fortsetzung der Politik  gegen die „Schmutzkonkurrenz“ mit anderen Mitteln zur Kenntnis nehmen und es für einen Beweis demokratischer Tugend halten, den „Kampf gegen Rechts“ mit allen Mitteln zu führen, auch ohne in rechtlicher Hinsicht besonders pingelig zu sein. Frei nach dem Motto, wo gehobelt wird, da fallen Späne. Juristen sollten zwar nüchtern und sachlich urteilen. Indessen leben Juristen nicht im luftleeren Raum, sondern auch sie werden durch ihre Umwelt geprägt. Man spricht dabei auch vom Vorverständnis des Juristen, auf dessen Grundlage er seine juristischen Erwägungen anstellt. Bei der Dauerberieselung mit diesem AfD-Bashing kann dann schon einmal der Fehlschluss generiert werden, Politiker dieser Partei neigten zum Nationalsozialismus und eine solche Geste könne dann nur als Hitlergruß gemeint sein.

Beflissenes Radfahren

Oder aber wir haben es hier mit dem klassischen Fall des vorauseilenden Gehorsams zu tun. Man weiß, was die politische Führung gerne sieht. Man könnte das auch Radfahrerei nennen („Herr Hauptmann, ich weiß was, im Keller brennt Licht! Herr Hauptmann ich weiß noch was, ich hab’s schon ausgemacht!“). Auch das wäre nicht unbedingt dazu angetan, diese Oberstaatsanwältin als Zierde ihres Standes zu betrachten.

Der demokratische Rechtsstaat verkommt zur Ochlokratie

Man mag von der AfD halten was man will. Jedenfalls programmamatisch und in den Äußerungen ihrer führenden Politiker findet man nichts, was die Beurteilung als extremistisch rechtfertigen könnte. Natürlich gibt es auch Figuren in dieser Partei, die sich besser auf das Plakate kleben und Prospekte verteilen beschränken sollten, weil eben ihr Denkvermögen offensichtlich auch beschränkt ist, was dann dazu führt, daß sie gelegentlich Sentenzen absondern, die nur für den politischen Müllhaufen taugen. Natürlich gibt es auch Führungsfiguren wie den unsäglichen Höcke, die einfach nicht begreifen, daß schon ihre Art zu reden und sich zu geben die meisten Leute einfach abstößt, selbst wenn im Einzelfall inhaltlich von Rechtsextremismus nicht entfernt die Rede sein kann. Doch das ist hier nicht das Thema. Das Thema ist, daß unsere Demokratie zu verludern droht, wenn das Recht dazu missbraucht wird, den politischen Gegner klein zu halten, weil die Wähler, diese Vollpfosten, es einfach nicht geschnallt haben. Da muß man als Demokrat doch nachhelfen, nicht wahr? Und da  schlüpft dann eine Oberstaatsanwältin in die Rolle des Büttels. Ganz nach dem Vorbild des famosen Verfassungsschutzpräsidenten Haldenwang, der sich als beflissener Büttel seiner Antifa-Freundin auf dem Stuhl der Innenministerin zeigt. Denn in Deutschland herrscht der Haltungszwang, und das kontrolliert Herr Haldenwang. Da kann man in der Münchner Staatsanwaltschaft offenbar nicht abseits stehen. Die klassischen politischen Organisationsformen Monarchie, Aristokratie und Demokratie beschreiben den aktuellen Zustand unseres Landes nicht mehr. Vielmehr sind wir nun wohl in der Ochlokratie angekommen.


Corona und kein Ende?

Am 1. Juli 2022 veröffentlichte der Sachverständigenausschuß nach § 5 Abs. 9 IFSG – so die korrekte Bezeichnung dieses beim Bundesgesundheitsministerium angesiedelten vielköpfigen Gremiums von Wissenschaftlern mehrerer Diziplinen, darunter natürlich auch Virologen und Juristen – sein lange erwartetes Gutachten zur  Evaluation der bisherigen administrativen Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2 Pandemie, was wiederum die korrekte Bezeichnung der umgangssprachlich so bezeichneten Corona-Pandemie ist.

Das Gutachten ohne ausreichende Grundlage

Dieses Gutachten ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert. Auf 156 DIN A4 Seiten nähern sich die durchweg wissenschaftlich hochrangigen Experten der Aufgabenstellung. Mehr nicht, denn sie führen gleich zu Beginn in ihrer Zusammenfassung aus: „Die Erfüllung des Auftrags und Anspruchs durch die Evaluationskommission wurde erheblich dadurch erschwert, daß sie zur Bewertung der auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützten Maßnahmen erst im Nachhinein aufgefordert wurde. Ferner fehlte eine ausreichende und stringente begleitende Datenerhebung, die notwendig gewesen wäre, um die Evaluierung einzelner Maßnahmen oder Maßnahmenpakete zu ermöglichen… Außerdem ist festzuhalten, daß die Evaluationskommission für eine umfassende Evaluierung dieser Fragestellung weder personell ausgestattet war, noch einen ausreichend langen Evaluationszeitraum zur Verfügung hatte.“

Bei Lichte besehen fehlt es in diesem Gutachten durchweg an belastbaren, auf Studien beruhenden Feststellungen, die den üblichen wissenschaftlichen Anforderungen genügen, so zum Beispiel randomisierte Doppelblindstudien und nach statistischen Standards festgestellten Kausalitätsregeln etwa für die Wirkungen von Lockdowns, Schulschließungen oder der Verpflichtung zum Tragen von Masken unter verschiedenen Bedingungen in Innenräumen wie auch außerhalb. Selbst letzteres gab es ja, sodaß man selbst in den Fußgängerzonen der Innenstädte eine FFP2-Maske zu tragen hatte.

Die Sachverständigen führen denn auch auf vielen Seiten aus, was alles erst einmal geschehen müsste, um eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Evaluierung der Corona-Maßnahmen durchführen und ein entsprechendes Gutachten erstatten zu können. Ihre Feststellungen zur Sache sind demgemäß auch mit entsprechenden Vorbehalten versehen.

Die Maskenpflicht

Ich will mich im Folgenden mit einem Teilbereich des Maßnahmenspektrums befassen, das die Sachverständigen zu bewerten hatten, und das aktuell insofern von Bedeutung ist, als in Deutschland immer noch eine Verpflichtung zum Tragen von Masken im öffentlichen Personennahverkehr ebenso wie auf Bahnstrecken und im Flugverkehr besteht. Bekanntlich ist dies in anderen europäischen Ländern größtenteils nicht mehr so, und dies auch schon seit vielen Wochen. Auch darauf wird noch einzugehen sein.

Wirken die Masken denn überhaupt?

Ob das Tragen von Masken, auch Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) jeglicher Art, seien es einfache Stoffmasken, seien es sogenannte medizinische (OP-) Masken oder gar solche einer höheren Schutzstufe wie FFP2, generell geeignet ist oder wenigstens sein kann, die Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV2 zu verhindern, ist umstritten. Zwar scheint sich aus dem erwähnten Gutachten zu ergeben, daß insoweit allgemeinwissenschaftlicher Konsens bestehe. Die Recherche ergibt jedoch, daß dem nicht so ist.

Generell ablehnend äußert sich dazu die Krankenhaushygienikerin, Mikrobiologin, Virologin und Infektionsepidemiologen Prof. Dr. Ines Kappstein. Dieser Wissenschaftlerin kann man Fachkenntnis sicherlich nicht absprechen. Sie kommt zu dem Fazit: „Aus einer Maskenpflicht für viele Millionen Bürger in Deutschland können jeden Tag zig-millionenfache Kontaminationen resultieren, die zu einem wesentlichen Teil vermeidbar wären, weil die ohnehin schon häufigen Hand-Gesichts-Kontakte der Menschen durch die Maskenpflicht noch häufiger werden, Händewaschen unterwegs aber nur ausnahmsweise möglich ist. Dabei besteht das Risiko, daß der – schon zwangsläufig – unsachgemäße Umgang mit der Maske und die erhöhte Tendenz, sich selbst ins Gesicht zu fassen, während man die Maske trägt, tatsächlich das Risiko einer Erregerverbreitung und damit Erregerübertragung noch erhöht – ein Risiko, das man doch aber gerade durch die Maske reduzieren will. Eine Maskenpflicht vermittelt ein falsches Sicherheitsgefühl, und ein falsches Sicherheitsgefühl ist immer ein Sicherheitsrisiko.“

Dem stimmt mit vorsichtiger Formulierung auch der Sachverständigenausschuss zu, wenn er ausführt: „Die Kombination von epidemiologischen Erkenntnissen und tierexperimenteller Bestätigung lässt die Schlussfolgerung zu, daß das Tragen von Masken ein wirksames Instrument in der Pandemiebekämpfung sein kann. Eine schlecht sitzende und nicht eng anliegende Maske hat jedoch einen verminderten bis keinen Effekt… Die Schutzwirkung hängt davon ab, ob die Masken korrekt getragen werden, also Mund und Nase bedecken, passgenau sind und dicht anliegen. Ob das korrekte Tragen von Masken durch öffentliche Kampagnen gefördert und damit die Effektivität der Prävention gesteigert werden kann, ist plausibel, aber nicht untersucht. Bei mangelhafter Abdichtung besteht die Gefahr, daß mehr Aerosolpartikel austreten als bei korrekt getragenen Masken… Eine weitere Einschränkung ist, daß die meisten publizierten Studien von einem korrekten Tragen der FFP2-Maske durch die befragten Personen ausgehen. In der Praxis liegt die FFP2-Maske jedoch bei vielen Menschen häufig nicht eng genug an, sodaß die Luft beim Ausatmen wie bei einem Ausstrahlungsventil mit hohem Druck in die Umgebung gelangt. Eine schlecht sitzende Maske hat auch keinen, gegebenenfalls sogar einen negativen Effekt. Dies ist auch der Fall für medizinische Masken. Alle Maskenarten wirken auch schlechter bei starker Gesichtsbehaarung. In solchen Fällen können Masken eine Scheinsicherheit suggerieren.“

In diese Kerbe schlug der Mitautor der Studie, Prof. Dr. Hendrik Streeck, auch bei der Pressekonferenz am 1. Juli: „Es gibt deutliche Unterschiede bei der Evidenz der Masken aus Studien oder in der Praxis. Schlecht sitzende Masken haben keinen, wenn nicht sogar einen negativen Effekt, aufgrund der Scheinsicherheit. Wenn eine Maske richtig getragen wird, hat sie hohe Effekte. In der Praxis ließ sich das bisher nicht ableiten.“

Gefährden die Masken die Gesundheit ihrer Benutzer?

Zumindest nicht auszuschließen ist, daß durch das Tragen derartiger Masken, zumindest über längere Zeit, für den Träger gesundheitliche Gefahren entstehen. Dies jedenfalls ergibt sich aus einer Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen, so etwa von Kisielinski et al. oder Wallach et al. Außer der auch von ihnen festgestellten sehr eingeschränkten Wirksamkeit des Maskentragens weisen sie auf die Nebenfolgen hin: „Ziel unserer Arbeit war Auffindung, Prüfung, Auswertung und Zusammenstellung wissenschaftlich belegter ungünstiger Begleiteffekte der Anwendung von Mund-Nase bedeckenden Masken. Für eine quantitative Auswertung fanden sich 44, größtenteils experimentelle Studien, für eine inhaltliche, 65 Publikationen. Die Literatur offenbarte relevante, ungünstige Phänomene von Masken in zahlreichen Fachgebieten. Die in Kombination beschriebenen, psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen und Symptome bezeichnen wir wegen übereinstimmender und wiederkehrender Darstellung in Arbeiten aus unterschiedlichen Fachgebieten als Masken Induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES). Wir objektivierten bei der Studienauswertung evidente Veränderungen der Atemphysiologie bei Maskenträgern mit signifikanter Korrelation von O2-Abfall & Erschöpfung (p<0.05), zudem ein gehäuftes, gemeinsames Auftreten von Atembeeinträchtigung & O2-Abfall (67 %), N95-Maske & CO-Anstieg (82 %), N 95-Maske & O2-Abfall (72%), N95-Maske & Kopfschmerzen (60 %), Atembeeinträchtigung & Temperaturanstieg (88 %), aber auch von Temperaturanstieg & Feuchte (100 %) unter den Masken. Ausgedehntes Masken-Tragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu relevanten Auswirkungen und Konsequenzen führen.“

Nicht von ungefähr beschränkt daher die deutsche gesetzliche Unfallversicherung die Gebrauchsdauer von FFP2-Masken auf 75 Minuten und schreibt anschließend eine Erholungsdauer von mindestens 30 Minuten vor. Wie dieser Forderung etwa ein Bahnreisender auf einer Langstrecke oder auch das Zugpersonal des ICE Rechnung tragen könnten, ist eine Frage, die wohl auch Herr Lauterbach nicht beantworten kann.

Der Zusammenhang von Maskenpflicht und Inzidenz

Wenn es an faktenbasierten wissenschaftlichen Feststellungen fehlt, helfen natürlich auch Plausibilitätsüberlegungen. So sollte dann, wenn das Tragen von MNB tatsächlich in signifikantem Maße Auswirkungen auf die Verbreitung des Virus hätte, dies seinen Niederschlag in den Inzidenzwerten der Länder finden, die diese Verpflichtung unterschiedlich handhaben. Es ist allgemein bekannt, daß von den europäischen Ländern zum Beispiel Deutschland und Portugal nach wie vor das Tragen von MNB in Bussen, Bahnen und Flugzeugen verbindlich vorschreiben und auch in Innenräumen weitgehend praktizieren. Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden tun dies seit Anfang Mai überhaupt nicht mehr, Schweden von Anbeginn an nicht. Die Wirksamkeit von MNB vorausgesetzt, müssten somit die Inzidenzwerte in Deutschland und Portugal sehr niedrig sein, in Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden sehr hoch. Tatsächlich ist das genau umgekehrt. Nach den Feststellungen der auf diesem Gebiet sicherlich unanfechtbar führenden Johns Hopkins Universität sind die Inzidenzzahlen ab 01.05.2022 in Portugal zunächst einmal steil angestiegen, um dann bis zum 30.6.2022 abzufallen, in Deutschland war es umgekehrt. In beiden Fällen liegen sie jedoch weitaus höher, als in Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden. Hier die Zahlen pro 1 Mio Einwohner: Deutschland: 1.042,37; Portugal: 868,40; Großbritannien; 304,40; Dänemark: 269,61 und Schweden: 48,23. Ähnlich sieht es bei den Todesfallzahlen aus. Portugal: 2.16; Großbritannien: 0,99; Deutschland 0,92; Dänemark 0,81; Schweden 0,44.

Warum denn dann die Maskenpflicht?

Tatsächlich erscheint die von der Politik so sehr in den Vordergrund geschobene Maskenpflicht einen ganz anderen Sinn zu haben. Die Gutachter schreiben auf Seite 99 dazu: „Neben der allgemeinen und im Labor bestätigten Wirksamkeit von Masken ist nicht abschließend geklärt, wie groß der Schutzeffekt von Masken in der täglichen Praxis ist, denn randomisierte klinische Studien zur Wirksamkeit von Masken fehlen. Es ist zu beachten, daß das Tragen von Masken auch einen psychologischen Effekt hat, da durch Masken im Alltag allgegenwärtig auf die potentielle Gefahr des Virus hingewiesen wird. Die Maske ist daher zum immer sichtbaren Symbol der Infektionsprophylaxe (geworden) und stiftet damit Vigilanz bei den Menschen. Die daraus resultierenden Effekte  können nicht gemessen werden.“ Mit entwaffnender Ehrlichkeit äußerte sich zu diesem Thema die sächsische Staatskanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht: „Das Thema Maskentragen ist zwar überall jetzt als Maßnahme in der Umsetzung, dennoch sollte man nicht außer Acht lassen, daß das Tragen oder nicht-Tragen von Masken an Stellen, an denen es überprüft werden könnte, aus medizinischer Sicht eher ein Zeichen der Solidarität und Wahrnehmung der Problematik ist. Die Infektionen finden an anderen Stellen statt, an denen keine Masken getragen werden. Es ist zu vermuten, daß das die Bürger eher als weitere Schikane ansehen. Von daher sollte man auch verstärkt Aufklärung betreiben, damit der Bürger auch im privaten Umfeld Einsicht walten lässt.“

Etwas bissiger formuliert: die Machtfantasien mittelmäßiger Politiker lassen sich am besten umsetzen, wenn das regierte Volk den dazu nötigen Untertanengeist besitzt. Der wird nun deutlich manifestiert, wenn die Leute allüberall die befohlene Maske tragen, wie weiland in Schillers Drama Wilhelm Tell die Bürger von Altdorf in der Schweiz den Gesslerhut zu grüßen hatten. Auch beweist man mit einer derartig sinnfreien Maßnahme, die jedoch infolge ihrer Sichtbarkeit stets präsent ist, daß man seine Bürger vor Krankheit und Tod schützt. Der Tätigkeitsnachweis ist öffentlich sichtbar erbracht! Wen sonst sollen die Leute wählen, als uns wackere Streiter wider das Verderben!

Wann sind Eingriffe in die Grundrechte der Bürger rechtens?

Zweifellos handelt es sich bei nahezu allen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie um Eingriffe in die Grundrechte der Bürger. Ob der Bürger ein Lokal betreten darf, mit oder ohne aktuellen Test, ob er beim Besteigen der U-Bahn oder dem Betreten eines Ämtergebäudes eine Maske aufzusetzen hat, das alles greift in seine persönliche Freiheit ein, die nun einmal in Art. 2 des Grundgesetzes prominent geschützt ist. Daran besteht soweit ersichtlich unter Juristen, nicht einmal unter Politikern, ernsthafter Zweifel. Die Frage ist jeweils nur, ob diese Grundrechtseingriffe auch rechtlich zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu bekanntlich die Formel entwickelt, daß grundrechtsbeschränkende staatliche Eingriffe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Nach den oben referierten Feststellungen bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob etwa die Maskenpflicht überhaupt geeignet ist, die Verbreitung des Corona-Virus zu behindern oder gar zu verhindern. Bei richtiger verfassungsgerichtlicher Bewertung müsste die Maskenpflicht bereits an dieser Stelle scheitern. Somit wäre schon gar nicht mehr zu prüfen, ob sie denn auch erforderlich ist, um dieser Gefahr zu begegnen. Denn eine Maßnahme die nicht geeignet ist, eine Gefahr zu bekämpfen, ist denknotwendig dazu auch nicht erforderlich. Aber auch bei Bejahung dieser beiden Kriterien wäre die Verhältnismäßigkeit zwischen Grundrechtseingriff und seiner Intensität einerseits und dem damit möglicherweise erzielten Erfolg sorgfältig zu prüfen. Wenn aber nicht nur die Sachverständigenkommission erhebliche Zweifel daran hat, ob zum Beispiel das Tragen eines MNP in Innenräumen, wozu natürlich auch Busse und Bahnen gehören, überhaupt die Verbreitung des Virus verhindern kann, dann ist es offensichtlich unverhältnismäßig, eine ohne weiteres feststellbare Einschränkung des Freiheitsrechts mit einer nicht feststellbaren Wirkung dieser Einschränkung auf die Infektionsgefahr zu begründen. Das gilt vermehrt, wenn nicht nur eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens, sondern sogar gesundheitliche Schäden dadurch auftreten können, weswegen ja die gesetzliche Unfallversicherung entsprechende Zeitgrenzen vorschreibt.

Ein Gesetz, das nicht durchgesetzt werden kann, ist verfassungswidrig

Doch auch ein anderer Gesichtspunkt ist rechtlich von erheblicher Bedeutung. Sowohl die Sachverständigenkommission als auch eine Vielzahl anderer Wissenschaftler und, wie dargelegt, sogar die sächsische Staatskanzlei gehen davon aus, daß das Tragen einer MNB nur dann die Verbreitung des Virus behindern oder gar verhindern kann, wenn dies ganz korrekt erfolgt, und gewissermaßen die Laborbedingungen in der Praxis auch eingehalten werden. Die Wissenschaftler der Kommission, insbesondere der zitierte Professor Streeck, räumen auch ein, daß dies praktisch nicht möglich ist und empfehlen daher, die Bürger entsprechend aufzuklären. Damit kommen wir jedoch zu einem Gesichtspunkt, der nun ebenfalls in den Grundrechtsbereich führt, nämlich den Gleichheitssatz. Ein Gesetz, das den Bürger in irgendeiner Weise belastet, ist dann verfassungswidrig, wenn es praktisch nicht durchgesetzt werden kann. Das ist eigentlich ein Grundsatz, den wir schon bei Immanuel Kant finden. Denn seines Erachtens kann es bei zwingendem Recht, anders als in der Ethik, nicht auf die Motive des Verhaltens ankommen, sondern allein auf die faktische, erzwingbare Rechtskonformität. Ein solches Gesetz verletzt den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1) unseres Grundgesetzes. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 09.03.2004 erklärt. Zugrunde lag die sogenannte Spekulationssteuer auf Aktiengeschäfte. Diese Steuer konnte nur erhoben werden, wenn die Steuerpflichtigen auch ihre Spekulationsgewinne in der Steuererklärung angegeben hatten, was von der Finanzverwaltung faktisch nicht nachgeprüft werden konnte. In Börsenkreisen sprach man daher auch flapsig von der Dummensteuer. Damit verstieß dieses Gesetz, dessen Einhaltung weder überprüfbar noch strafrechtlich durchsetzbar war, gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Denn es belastete letztendlich nur den Bürger, der ehrlich genug war, diese Spekulationsgewinne auch steuerlich zu erklären. Das Gesetz wies eben ein normatives Defizit des widersprüchlich auf  Ineffektivität angelegten Rechts auf. Ein Gesetz, das prinzipiell nicht durchgesetzt werden kann, verletzt den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung. Genauso liegen die Dinge doch hier. Die Verpflichtung zum richtigen, das Virus abweisenden Tragen einer Gesichtsmaske ist weder überprüfbar, noch können Verstöße mangels Überprüfbarkeit geahndet werden. Konsequenterweise müsste beispielsweise männlichen Maskenpflichtigen vorgeschrieben werden, keinen Bart zu tragen und sich regelmäßig glatt zu rasieren, um die Wirkung der Maske nicht zu beeinträchtigen. Konsequenterweise müssten in Bussen und Bahnen etwa eine Vielzahl von Kontrolleuren stets und ständig den korrekten Sitz der Gesichtsmasken überprüfen und die Leute gegebenenfalls zur Korrektur anhalten. Konsequenterweise müssten die Kontrolleure dann auch prüfen, ob die jeweilige Maske auch noch so beschaffen ist, wie sie sein soll, und nicht schon verschlissen ist. Alles Dinge, die nach Auffassung der Sachverständigenkommission nicht zu leisten sind. Die Pflicht zum Tragen von MNB in Innenräumen, Bussen und Bahnen verstößt somit in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz und ist deswegen grob rechtswidrig.

Cui bono – wer braucht so ein Gesetz?

Man fragt sich natürlich, warum Politik und Medien mit dieser Verbissenheit die Maskenpflicht durchsetzen wollen. Das führt natürlich weiter zum grundsätzlichen Verständnis von Krankheit und Tod in unserer Zeit. Der moderne Mensch wähnt sich der Natur überlegen. Nicht nur, daß er in Körpervorgänge mittels Genmanipulation eingreifen möchte, sei es in der Reproduktionsmedizin, sei es in der Arzneimittelentwicklung oder sei es beim Design – von Züchtung mag man nicht reden – von Saatgut. Man forscht an künstlicher Intelligenz. Der Homunkulus scheint bereits vor der Tür zu stehen. In diese Allmachtsfantasien des modernen Menschen passt ein Virus nicht, dessen man augenscheinlich nicht Herr werden kann. Das ist eine narzisstische Kränkung ohnegleichen. Sie lässt den solchermaßen seine Grenzen widerwillig erkennenden Menschen schlichtweg durchdrehen. Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Erst recht nicht in einem Lande, dessen Grundpflicht seine Kanzlerin 2015 mit dem klassischen Satz formuliert hat: „Wir schaffen das!“ Da stehen Freiheitsrechte der Bürger wie auch der Gleichheitssatz entgegen. Doch die Politik kann ruhig schlafen, denn sie kann sich ja neuerdings auf das Bundesverfassungsgericht verlassen. Da werden offensichtlich verfassungswidrige Maßnahmen wie die Impfpflicht einfach durchgewunken. Ein Beschluß wie der zitierte vom 09.03.2004 ist unter der Ägide des Merkel-Vertrauten Harbarth wohl nicht mehr möglich. Denn im Merkel’schen Geist hat das Verfassungsgericht nicht die Verfassung, sondern die Politik der Bundesregierung zu schützen.




Von Absurdistan zu Perversien

Die Entwicklung vor allem der gesellschaftspolitischen Debatten in Deutschland rechtfertigt seit vielen Jahren bereits die Forderung nach einer Änderung der Landesbezeichnung in Bundesrepublik Absurdistan. Inzwischen trifft das den Kern schon nicht mehr. Wir sind auf dem Weg ins Land Perversien. Weite Teile des grün-linken politischen Spektrums arbeiten an einer nachhaltigen Zerstörung von Familie und Gesellschaft. Hier soll erklärtermaßen kein Stein auf dem anderen bleiben, denn nach der Überzeugung dieser „woken“ Kreise rührt alles Übel unserer Geschichte daher, daß die Menschen – natürlich völlig zu Unrecht –  ganz selbstverständlich davon ausgingen, die Menschheit bestehe aus Männern und Frauen, die eben Familien gründeten, in deren festem Verband Kinder aufwuchsen. Das sind aus der Sicht dieser Kulturmarxisten natürlich sogenannte patriarchalische Strukturen, die geradewegs in den Faschismus geführt haben, natürlich auch in den Kolonialismus, Militarismus, Kapitalismus und was sonst alles diesen Abirrungen des menschlichen Geistes als unheilstiftend erscheint.

Kein Stein soll auf dem anderen bleiben

Genau deswegen muß nach deren Fieberphantasien die Gesellschaft grundlegend verändert und umgebaut werden. Beginnen muß man dann folgerichtig bei dem Menschenbild, das entsprechend der Biologie nun einmal zwei Geschlechter und sonst nichts kennt. Wir werden dann von dem sogenannten Queer-Beauftragten der Bundesregierung darüber belehrt, daß dies natürlich eine völlig überholte Vorstellung ist. Am Penis könne kein Arzt einen Mann erkennen, und eine Gebärmutter mache noch lange keine Frau zur solchen. Vermutlich geht er wegen seiner Prostata auch zur Gynäkologin. Doch gehört gerade diese Schießbudenfigur von Politiker zu denen, die mit aller Macht das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“ durchdrücken.

Die Lobby des Wahnsinns

Die offenbar außerordentlich rührige und durchsetzungsfähige Lobby der Transsexuellen hat es ja nicht nur geschafft, mit zwei ihrer Exemplare in den Deutschen Bundestag einzuziehen, wobei, welche Ironie des Schicksals, ein Herr Ganserer aus Nürnberg auf einem aussichtsreichen Frauenplatz der Grünen-Bundestagsliste erfolgreich war. Dieser Mensch lehnt es bis heute ab, das Verfahren nach dem geltenden Transsexuellengesetz zu durchlaufen und nach ärztlicher Begutachtung einen Antrag auf Personenstandsänderung zu stellen. Deswegen kann man ihn nach Recht und Gesetz durchaus weiterhin als Mann bezeichnen und ansprechen. Die gesamte Politik und Verwaltung indessen, ja sogar die christlichen Kirchen, kriechen auf der Schleimspur dieses Gesellschaftsklempners und behandeln ihn in offiziellen Schriftstücken als Frau, die er nach wie vor nicht ist.

Nicht wer man ist, sondern was man sein will

Indessen betreibt dieser Mensch mit vielen anderen, auch dem oben erwähnten Queer-Beauftragten der Bundesregierung, der – wie könnte es anders sein – auch seiner Partei angehört, die Änderung des Transsexuellengesetzes in das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“. Danach können Menschen grundsätzlich ohne irgendwelche ärztliche Begutachtung und ohne ein Verfahren zu durchlaufen durch einfache Erklärung (im modischen Neusprech: „Sprechakt“) ihren Personenstand ändern, darüber hinaus auch – selbstverständlich auch auf Kosten der Krankenkassen – hormonelle und chirurgische Behandlungen durchführen lassen mit dem Ziel, wenigstens äußerlich dem angestrebten anderen Geschlecht zu entsprechen.

Verbrechen an Leib und Seele unserer Kinder

Skandalös daran ist, daß dies bereits 14-jährigen Kindern ohne Zustimmung oder Einspruchsrecht der Eltern und ohne neutrale ärztliche Beratung gestattet werden soll. Dabei ist gerade wegen der geradezu dröhnenden Propaganda in den Medien für die Transsexualität davon auszugehen, daß ein Großteil dieser Mädchen schlicht und einfach die üblichen Pubertätsprobleme hat, die unter anderem dann zu dem abstrusen Wunsch nach Änderung des Geschlechts führen. Dafür spricht auch, daß in den letzten Jahren die Wünsche nach Geschlechtsänderung bei jungen Mädchen explosionsartig zugenommen haben, in Schweden etwa in den letzten zehn Jahren um 1.500 % (!) bei den 13-17-jährigen Mädchen. Es ist geradezu verbrecherisch, dem Vorschub zu leisten, denn auf diese Weise wird unwiederbringlich die Persönlichkeit dieser jungen Menschen zerstört. Kommt mit der charakterlichen Reifung als Erwachsener die Reue über die voreilige Veränderung des Körpers, dann kommt auch die verstörende Erkenntnis, daß dies nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Die Lüge von der gesellachaftlichen Relevanz

Tatsächlich gab es nach Angaben der Lobby-Organisation Trans-Ident e.V. in den Jahren 1991-2011 nur eine verschwindend geringe Zahl von Anträgen nach dem Transsexuellengesetz, sodaß man von etwa 0,01413 % der Bevölkerung sprechen konnte, die ein solches Problem hatten. Allerdings sind in den letzten Jahren die Fallzahlen gestiegen, nicht zuletzt gerade wegen der Debatte und Propaganda in einschlägigen Medien und Kreisen. So sollen die Fallzahlen in Deutschland von 2016 mit 1.868 bis 2020 auf 2.687 Personen jährlich gestiegen sein. Auch dies ist natürlich eine verschwindend geringe Minderheit, die in ihrer mikroskopischen Winzigkeit jedoch in einem grotesk umgekehrten Verhältnis zum Propagandalärm in den Medien steht. Dort gewinnt man ja den Eindruck, vor allem wenn man solche Propagandisten wie die erwähnten Grünen-Politiker hört, es handele sich um ein wirkliches Problem, das einen beachtlichen Teil der Bevölkerung betreffe. Die Medien springen teils aus Sensationsgier, teils wegen ihrer Geistesverwandtschaft zu diesem Milieu auf diesen Zug und rühren fleißig die Werbetrommel. Selbst im öffentlich-rechtlichen Fernsehen wird in Sendungen für Kinder, etwa der bekannten „Sendung mit der Maus“, für die Transsexualität und das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz Werbung gemacht. Einfach nur ekelhaft!

Je dreister man lügt, um so erfolgreicher ist man

Es ist aber auch bemerkenswert, wie es dieser Lobby gelingt, ihre eigene Bedeutung ins Riesenhafte aufzublasen. Es ist sehr ähnlich, wie seinerzeit nach der Änderung des Personenstandsgesetzes dahingehend, daß man nun das Recht hat, statt der Geschlechtsangabe „männlich“ oder „weiblich“ auch „divers“ eintragen zu lassen. Im Gesetzgebungsverfahren hatte die „queere“ Lobby noch den Bundestag glauben machen können, es gebe rund 160.000 Personen, die vom Problem betroffen seien, wovon rund 53.000 möglicherweise eine entsprechende Erklärung abgeben könnten. Laut einer „Organization Intersex International“ sollten sogar allein in Deutschland bis zu 1,4 Millionen Personen betroffen sein. Tatsächlich hat die Evaluierung des am 20.12.2018 in Kraft getretenen Gesetzes ergeben, daß bis 31.12.2020 gerade einmal 394 Personen, entsprechend 0,00043 % der Bevölkerung, einen solchen Antrag gestellt hatten! Hier ist also vom Bundesverfassungsgericht bis zum Bundestag die Elite der staatlichen Institutionen diesen Propagandisten der familienzerstörenden Gesellschaftsveränderer auf den Leim gegangen, selbstverständlich unter tatkräftiger Mithilfe der Medien.

Zeigt diesen Politikern die Rote Karte

Bei den Propagandisten dieser Gesellschaftszerstörung, anders kann man es nicht nennen, handelt es sich teils um wirkliche politische Schwerstkriminelle und teils um politische Psychopathen. Beide gemeingefährlichen Tätergruppen sollten sich dauerhaft in einem Gebäude wiederfinden, dessen Zimmertüren innen keine Klinke haben. Daß im Übrigen auch Politiker bürgerlicher Parteien wie etwa der Bundesjustizminister solche Dinge vorantreiben, zeigt deutlich, daß auch ein sicherlich exzellenter Rechtstechniker vollkommen ohne geistig-moralischen Kompass auskommt. Wer auch nur ein wenig von den geistigen Grundlagen unserer abendländischen humanistischen Kultur mitbekommen hat, der kann derartige Dinge nicht propagieren. Indessen sind diese Grundlagen leider auch bei uns Juristen kein Prüfungsgegenstand. Die übergroße Mehrheit des Deutschen Bundestages wird voraussichtlich dem sogenannten Selbstbestimmungsgesetz, das ich nur als schändliches Verbrechen an Körper und Seele unserer Kinder brandmarken kann, zustimmen. Das zeigt zum wiederholten Male, daß auch die bisher als bürgerlich angesehenen Parteien CDU/CSU und FDP diese Bezeichnung nicht mehr verdienen. Man kann nur dazu aufrufen, auch diese Parteien nicht mehr zu wählen. Ich werde das gerade gegenüber denjenigen in meinem Familien- und Bekanntenkreis nachhaltig tun, von denen ich weiß, daß sie diese Parteien bisher gewählt haben. Bei Politikern hilft eben halt nur, daß man ihnen ihre Pfründe nimmt.


Zweierlei Maß

Das Gesetz legt den Soldaten der Bundeswehr nicht wenige Pflichten auf. Neben der Grundpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, was im Kriegsfalle den Einsatz von Leben und Gesundheit erfordert, muß der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Noch weiter gehen die Pflichten des Vorgesetzten, der durch Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat. Das Verhalten von Soldaten, insbesondere aber auch solchen höheren Ranges, muß dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Dienst als Soldat erfordern. Außer Dienst haben sie sich auch außerhalb der Kasernen so zu verhalten, daß sie das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Das sind Pflichten, die der Staat keiner anderen Berufsgruppe, geschweige denn den Bürgern in ihrem Privatleben auferlegt.

Der Durchsetzung dieser Verpflichtungen dient das Disziplinarrecht. Jeder, der selbst Soldat ist oder gewesen ist, kennt dies zur Genüge. Ein Dienstvergehen zieht eben eine disziplinarische Strafe nach sich. Nun sollte man meinen, daß der strenge Maßstab, der an das Verhalten der Soldaten gelegt wird, auch einheitlich ist. Indessen scheint dies inzwischen nicht mehr der Fall zu sein.

Liederlich, na und?

Aufsehen erregt hat der Fall eines Oberstleutnants, der bundesweit so bekannt ist, und auch unter seinem vollen Namen öffentlich auftritt, daß die Nennung des Namens keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Oberstleutnant Biefang hat schon vor geraumer Zeit öffentlich gemacht, daß er transsexuell ist und die Änderung seines Geschlechts von Mann zu Frau auch offiziell nach dem Transsexuellengesetz betreibt. Dies ist dann auch geschehen. Dagegen wäre nichts einzuwenden, wenn er/sie dies in seinem Privatleben belassen und nicht an die große Glocke gehängt hätte. Tatsächlich indessen meinte er/sie, das Thema der Transsexualität offensiv in der Öffentlichkeit behandeln zu müssen. Dabei hat er/sie von Anfang an nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks bei weitem überschritten, sondern sich meines Erachtens auch nicht so verhalten, wie es das Soldatengesetz verlangt.

Zum Sachverhalt:

OTL Biefang hat es zunächst für richtig gehalten, seine Geschlechtsumwandlung der Öffentlichkeit auch in einem Fernsehbericht mitzuteilen, in dem von einer privaten Festivität anlässlich dieser Geschlechtsumwandlung berichtet wurde, unter dem wohl in der Szene goutierten Begriff der „Schwanz-ab-Party“. Anlässlich seiner/ihrer Ablösung als Bataillonskommandeur ließ er/sie sich auf einem Transportfahrzeug, das an den Seiten jeweils mit einem riesigen Einhorn in Regenbogenfarben – was allgemein als Symbol der sog. „queeren“ Szene gilt -, dekoriert war, an der angetretenen Truppe vorbei aus der Kaserne fahren. Daß dies eine Zumutung für die unterstellten Soldaten war, fiel ihr dabei wohl nicht auf.  Einem einschlägig für einen öffentlich einsehbaren Youtubekanal tätigen Moderator gab sie später ein Interview, in dem sie unter anderem erklärte, „sie lasse sich gerne im Darkroom vögeln“ und ließ sich dann vor laufender Kamera von diesem Moderator an ihre Brüste fassen. Ihren Körper als Ergebnis der Arbeit eines Meisters der plastischen Chirurgie präsentierte sie dabei auch offenbar lustvoll in lasziver Haltung.

Das alles war natürlich den Disziplinarvorgesetzten bekannt geworden. Disziplinarrechtliche Schritte erfolgten nicht. Erst als sie in dem geschlossenen Dating-Portal Tinder annonciert hatte und dort ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens eingestellt hatte und mit dem Text: „spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ für sich geworben hatte, reagierte der zuständige Disziplinarvorgesetzte mit einem Verweis. Das ist die geringste einfache Disziplinarmaßnahme, die vom Disziplinarvorgesetzten verhängt werden kann. Darüber rangieren in aufsteigender Reihenfolge der strenge Verweis, die Disziplinarbuße, die Ausgangsbeschränkung und der Disziplinarrest. Das Gesetz sieht jedoch weitaus härtere Disziplinarmaßnahmen vor, die indessen nur vom Wehrdisziplinargericht verhängt werden können als da sind die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Selbst gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, können von den Wehrdisziplinargerichten empfindliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Aberkennung des Ruhegehalts, wobei das dann auch für Angehörige der Reserve gilt, soweit sie gleichzeitig Soldaten im Ruhestand sind. Wir sehen also, daß dieser Auftritt der nunmehrigen Soldatin gerade mal die geringstmögliche disziplinarische Strafe nach sich gezogen hat, die vorherigen Eskapaden indessen für sie disziplinarrechtlich folgenlos geblieben sind. Ungeachtet dessen hat sie gegen die Verhängung der Disziplinarmaßnahme beim Truppendienstgericht geklagt, wo sie jedoch erfolglos blieb. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts wies nun das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 25.05.2022 zurück.

In der Begründung kommt der Wehrdienstsenat anders als das Truppendienstgericht nicht zu einem Verstoß gegen Dienstpflichten insoweit, als das Verhalten der Soldatin in der Öffentlichkeit der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet werden könnte. Auch habe das Truppendienstgericht nicht genügend die Bedeutung der Grundrechte im Bereich der privaten Lebensführung gewürdigt. Denn das allgemeine Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG enthalte ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dazu gehöre, daß der einzelne über seine geschlechtlichen Beziehungen frei bestimmen und sich für eine promiskuitives Sexualverhalten entscheiden könne. Der Schutz dieses Grundrechts erstrecke sich nicht nur auf die Intim-und Privatsphäre, sondern schließe das Recht ein, in der Sozialsphäre, d. h. im Internet, Kontakte mit Gleichgesinnten zu suchen. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts erweise sich jedoch im Ergebnis als richtig. Denn die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verlange, daß eine Soldatin in der besonders hervorgehobenen dienstlichen Stellung einer Bataillonskommandeurin mit Personalverantwortung für ca. 1000 Personen bei der Wahl der verwendeten Worte und Bilder im Internet Rücksicht auf ihre berufliche Stellung nehme. Sie müsse daher Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erweckten. Die Worte „Offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ erweckten auch aus der Sicht eines verständigen Betrachters Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität, weswegen diese Formulierung durch einen Verweis als mildeste Disziplinarmaßnahme beanstandet werden durfte.

Läßliche Sünde!

Zunächst überrascht die Wertung der Bundesrichter, wonach das Verhalten der Soldatin nicht der Bundeswehr zugerechnet werde. Sie hat ja nun nach Kräften daran gearbeitet, daß sie bundesweit bekannt geworden ist, weswegen ja auch das Bundesverwaltungsgericht sie in der Ankündigung der Entscheidung als „im Bereich der Bundeswehr überdurchschnittlich bekannte Kommandeurin“ bezeichnet hat. Natürlich wird das Verhalten dieser Soldatin der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet, gerade wegen ihrer herausgehobenen Dienststellung. Unverständlich ist diese Argumentation aber auch deswegen, weil gerade von Soldaten in Vorgesetztenfunktion insoweit vom Gesetz eine besondere Zurückhaltung verlangt wird.

Der eigentliche Skandal besteht aber darin, daß die Bundeswehr, und diese Formulierung muß gewählt werden, nachdem offensichtlich verschiedene Disziplinarvorgesetzte bis dahin zu dem Verhalten ihrer Untergebenen geschwiegen und die Eskapaden der Soldatin unbeanstandet hingenommen haben, hier nicht schon von Anfang an dieses unanständige, schamlose und auch unkameradschaftliche Verhalten zu unterbinden gesucht hat. Auch die Verhängung der mildesten möglichen Disziplinarmaßnahme in diesem Fall ist skandalös. Die Gerichte hatten ja nur zu prüfen, ob diese Disziplinarmaßnahme zu Recht oder zu Unrecht verhängt worden war, nicht aber zu entscheiden, ob nicht vielleicht eine schwerere Disziplinarstrafe rechtens gewesen wäre. Meines Erachtens hat diese Soldatin immerhin im Range eines Stabsoffiziers, dazu noch derzeit in einer Verwendung im Generalstabsdienst, zuvor als Bataillonskommandeur, dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit massiv geschadet. Man muß eben unterscheiden zwischen der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Persönlichkeit, die natürlich im Privatleben alles, auch ein promiskuitives Verhalten, ermöglicht, und dem Verhalten in der Öffentlichkeit.

Zweierlei Recht

Indessen zeigt die Bundeswehr in anderen Fällen bei der Anwendung des Wehrdisziplinarrechts ein völlig anderes Gesicht. Vergleichsweise harmlose Dinge, wie Tätowierungen und das sogenannte „Liken“ von Facebook-Einträgen Dritter werden gnadenlos disziplinarisch verfolgt, wenn sie aus der Sicht entsprechend instruierter Vorgesetzter und Wehrdisziplinaranwälte den Verdacht „rechter“ Gesinnung nahelegen. So hatte ein Oberstabsfeldwebel sich auf den Armen diverse Symbole tätowieren lassen,  darunter die Odalrune, die Midgardschlange und die Triskele. Prompt witterte der MAD einen rechtsextremen Geruch und teilte der personalführenden Stelle des Soldaten mit, daß er als sogenannte Verdachtsperson geführt werde, da gegen ihn vorhaltbare Erkenntnisse mit Bezug zum Extremismus vorlägen. Außer den erwähnten Tätowierungen lege man ihm zur Last, Facebook-Beiträge der AfD, Verschwörungstheorien und grenzwertige kritische Beiträge zur Flüchtlingsproblematik geteilt zu haben. Eilfertig ordnete der Kommandeur dann ein Verbot der Ausübung des Dienstes an und verhängte ein Uniformtrageverbot.

Das war natürlich rechtswidrig, weswegen der Soldat mit seiner Beschwerde beim Truppendienstgericht auch Recht bekam. Es sollte eigentlich zum Allgemeinwissen auch politisch korrekter Soldaten und Wehdisziplinaranwälte gehören, daß die sogenannte Odalrune nicht zwingend auf nationalsozialistische Anschauungen seines Trägers hinweist, ebenso wenig wie die sogenannte Triskele oder die Midgartschlange und andere Symbole aus der nordischen Mythologie. Die Odalrune beispielsweise ist ja bekanntlich das Dienstgradabzeichen des Hauptfeldwebels. Die Triskele findet sich nicht nur in den Stadtwappen von Füssen und Döhlau, sondern auch im Wappen der Isle of Man. Was grundsätzlich den Nazi-Verdacht bei der Midgardschlange hervorrufen soll, erschließt sich ohnehin nicht. Vor allem aber fällt auf, welcher Verfolgungseifer hier angesichts des Verdachts einer rechtsextremen Gesinnung an den Tag gelegt wird, einer bloßen Gesinnung wohlgemerkt.

Ein weiteres Beispiel. Der bekannte ehemalige AfD-Politiker Uwe Junge, Oberstleutnant a.D., hatte sich als Vorgesetzter gegenüber einer offen lesbisch lebenden Soldatin nach deren Ansicht despektierlich geäußert, ferner auch mit harschen Worten die Bundeskanzlerin wegen ihrer Asylpolitik kritisiert. Damit soll er seine Pflichten aus dem Soldatengesetz sowohl als Soldat auch als Vorgesetzter verletzt haben. Der Dienstherr strebte deswegen eine der schweren Disziplinarmaßnahmen an, die nur vom Gericht verhängt werden kann, blieb indessen beim Truppendienstgericht wie auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

Auch ein Oberstleutnant des Kommandos Spezialkräfte sollte wegen der nachstehend geschilderten Sachverhalte vorläufig des Dienstes enthoben werden, natürlich wurde ihm das Tragen der Uniform verboten und erst einmal 20 % der Dienstbezüge einbehalten. Seine „Vergehen“ bestanden wohl darin, daß er sich kritisch zur Traditionspflege in der Bundeswehr, insbesondere dem Verbot des Mottos „Treue um Treue“ geäußert hatte, passives Mitglied einer Facebook Gruppe „Ernst von Salomon“ gewesen sei und eine Facebook-Seite der „konservativen Revolution“ geliked  und sogar die Bundesregierung aufgefordert habe, endlich die deutschen Grenzen gemäß den rechtlichen Vorgaben zu sichern, schlussendlich sich auch zum Beispiel über die Einsatzlage der Bundeswehr mokiert zu haben. Als besonderes Schmankerl kann man erwähnen, daß er angeblich ein Foto bei Facebook gepostet habe, auf dessen Buchdeckel für den Betrachter erkennbar eine Swastika abgebildet sei. Letzteres war allerdings wohl nur bei starker Vergrößerung überhaupt erkennbar, weswegen ja auch die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt hatte. Natürlich war das alles rechtlich unerheblich und kein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Soldatengesetz, was das Truppendienstgericht richtig festgestellt hat.

Obgleich es nach der Rechtsprechung feststeht, daß das bloße „Liken“ von Beiträgen Dritter keinen Schluss auf eine extreme Gesinnung zulässt, meint man derartiges grundsätzlich disziplinarisch verfolgen zu müssen, und zwar mit den schärfsten Disziplinarmaßnahmen. Natürlich handelt es sich dann um Beiträge, die man als „rechtsextrem“ einstuft.

Der „Kampf gegen Rechts“ in der „diversen“ Bundeswehr 

Das soll erst einmal genügen. Mir sind natürlich weitere derartige Fälle bekannt. Ihnen allen ist gemeinsam, daß hier die unheilige Inquisition mit dem Eifer des fanatischen Glaubenskämpfers durchgeführt wird, die seinerzeit von der ehemaligen Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen begonnen worden ist. Diese grandioseste Fehlbesetzung im Amt des Bundesverteidigungsministers hat ja die Bundeswehr so nachhaltig ruiniert, daß es noch Jahre dauern wird, bis man wieder von einer Armee sprechen kann, die ihren Aufgaben gerecht wird. Es wird bei geringfügigen bis rechtlich unbedenklichen Verstößen gegen soldatische Pflichten oder auch nur die Regeln des guten Geschmacks mit den schärfsten Mitteln reagiert. Die behauptete Nähe zu rechtsextremen Organisationen, nicht einmal die Mitgliedschaft, führt dann zu Anträgen auf Entfernung aus dem Dienst, sogar bei Soldaten der Reserve. Auf der anderen Seite wird ein Verhalten wie im Falle OTL Biefang offensichtlich erst einmal gedeckt, in der öffentlichen Darstellung als erfreuliches Maß an „Diversität“ auch in der Bundeswehr gefeiert und erst dann, wenn es anscheinend nicht mehr anders geht, eine lächerliche Disziplinarmaßnahme in Gestalt eines bloßen Verweises verhängt.

Wer bestraft eigentlich die Ministerin?

Man ist versucht darüber nachzudenken, ob nicht auch die Führung der Bundeswehr an dem Maßstab zu messen ist, daß auch sie der Achtung und des Vertrauens sich würdig erweisen muß, die höchsten Amtsträgern unseres Landes entgegengebracht werden. Leider unterliegen Politiker nicht dem Disziplinarrecht. 


Die andere russische Sicht

Erstaunlicherweise wird in Deutschland ernsthaft darüber debattiert, ob Putin nicht doch ein bißchen oder auch mehr Recht hat, Krieg gegen die Ukraine zu führen. Für die Bildung der eigenen Meinung – sapere aude! – ist der nachstehend verlinkte Beitrag hilfreich. Man urteile selbst: https://reitschuster.de/post/das-raetsel-der-deutschen-putin-versteher/


Auf ein Wort

Die Debatten um den Krieg in der Ukraine, insbesondere die Bewertung der russischen Administration einerseits und der amerikanischen Rolle in der internationalen Politik andererseits werden zum einen zunehmend unübersichtlicher, und zum anderen findet sich hier eine merkwürdige Schlagseite zugunsten des russischen Diktators Putin.

Zunächst zur Rechtslage

Es ist unstreitig, daß der Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine ein klarer Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta war. Das gilt natürlich für jeden weiteren Kriegstag genauso, von den offensichtlichen Kriegsverbrechen einmal ganz abgesehen (die es auf der anderen Seite selbstverständlich auch gibt, allerdings bei weitem nicht in diesem Umfang). Russland kann sich hier auch nicht auf Art. 51 der UN-Charta berufen, denn dieses Selbstverteidigungsrecht bzw. Recht zum Beistand gilt nur, wenn ein rechtswidriger Angriff gegen ein UN-Mitglied vorliegt. Daß Russland etwa von der Ukraine angegriffen worden sei, behauptet Putin selbst nicht. Sein Argument, er habe den selbsternannten Republiken im Donbas Nothilfe leisten müssen, weil die Ukraine sie angegriffen habe, kann nicht ernstgenommen werden. Diese faktisch von Russland besetzten Gebiete ohne eigene Staatlichkeit sind keine Völkerrechtssubjekte. Auch liegt seitens der Ukraine ersichtlich kein Verstoß gegen die beiden Minsker Abkommen vor, von denen im übrigen Russland selbst Abstand genommen hat. Das Gerede von den Nazis, welche die Ukraine im Griff hätten, kann nicht einmal kommentiert werden. Es sei denn, wir wollten darüber diskutieren, ob die Erde nicht doch eine Scheibe sei. Damit handelt es sich bei diesem Angriff auch um ein Verbrechen nach Art. 8 bis des Römischen Statuts (Verbrechen der Aggression), was in Deutschland gemäß § 13 des Völkerstrafgesetzbuches auch gesondert verfolgt werden kann. An dieser Rechtslage besteht unter Juristen kein Zweifel. Zur Klarstellung sei angefügt, daß auch unterstellte Rechtsverstöße der Ukraine oder sonstiger Dritter einschließlich der NATO an dieser Rechtslage nichts ändern würden. Ihr Vorliegen vorausgesetzt, würde dies Russland nicht berechtigen, sein behauptetes Recht mit Waffengewalt durchzusetzen. Nicht einmal von einem präventiven oder gar präemptiven Angriff kann die Rede sein, so daß auf die völkerrechtliche Problematik dieser Rechtsfiguren hier nicht eingegangen werden muß.

Das Narrativ von dem in die Enge getriebenen russischen Bären

Es erstaunt durchaus, daß ohne Rücksicht auf die Rechtslage politische Diskussionen geführt werden, in denen dem Westen zumindest eine gewisse Mitschuld an der Situation zugeschrieben wird. Man habe ja in den Jahren nach 1990 Russland zu verstehen gegeben, eine Ausweitung der NATO nach Osten bis an die Grenzen Russlands werde es nicht geben. Nun wissen wir, daß es derartige Gespräche zwischen hochrangigen Politikern beider Seiten damals durchaus gegeben hat. Indessen ist das niemals vertraglich fixiert worden. Bloß informelle Zusagen können indessen völkerrechtliche Verträge weder ersetzen noch nur modifizieren. Die tatsächlich stattgefundene NATO-Osterweiterung ist auch Ende der neunziger/Anfang der 2000er Jahre mit Zustimmung Russlands erfolgt. Ob es indessen ein Akt ausgesprochener politischer Klugheit war, die Grenzen der NATO so weit nach Osten zu verschieben, ist eine andere Frage. Ausgesprochen undiplomatisch war die seinerzeitige Äußerung des amerikanischen Präsidenten Obama, Russland sei nur noch eine Regionalmacht, unabhängig davon, ob dies der Sache nach zutrifft oder nicht. Auf die völkerrechtliche Lage kann sie indessen keinerlei Einfluss haben. Dennoch fasziniert dieses Thema offenbar nicht wenige Beteiligte an der politischen Debatte. Sogar der Papst soll kürzlich geäußert haben, die NATO-Osterweiterung sei  „bellen“ vor Russlands Tür.

Der latente Antiamerikanismus links und rechts

Bemerkenswert ist die Behandlung dieses Themas in Deutschland, und zwar auf Seiten der politischen Linken, insbesondere der Partei gleichen Namens einerseits, und auf Seiten der politischen Rechten einschließlich der AfD. Beide politischen Lager eint eine offenbar genetisch gegründete Skepsis gegenüber den USA. Im Falle der Linken lässt sich dies aus ihrer politischen Herkunft ohne weiteres begründen. Im Falle der politischen Rechten indessen findet sich die Antwort wohl eher in der Bewertung des Verhaltens der USA gegenüber Deutschland seit Anfang des vergangenen Jahrhunderts, insbesondere im Zweiten Weltkrieg und danach, Stichwort Reeducation. Darauf wird einzugehen sein.

Die Heimat der Linken bleibt die Sowjetunion

Der nostalgische Blick auf die Sowjetunion und die kommunistische Grundströmung  sind Wesensmerkmal der politischen Linken, insbesondere der Partei gleichen Namens in Deutschland. Putin versucht ja offensichtlich und erklärtermaßen, zum einen das großrussische Reich nicht nur der Zaren, sondern auch Stalins wiederherzustellen, und zum anderen hat er ein diktatorisches Regime installiert, das eine Reihe von Ähnlichkeiten mit dem Sowjetregime aufweist, gerade auch was die vollständige Abschaffung der Meinungsfreiheit und des Rechtsstaates angeht. Das ist in mehrfacher Hinsicht der Gegenentwurf zu den USA und der westlichen Gesellschaftsordnung.

Aus der Zeit gefallen

Die politische Rechte in Deutschland beurteilt die Rolle der USA als Weltmacht, insbesondere ihr Verhältnis zu Deutschland im vergangenen Jahrhundert grundsätzlich zutreffend. Nicht wenige ihrer Vertreter vermögen indessen nicht die Dinge zu historisieren, sondern bleiben gedanklich und vor allem emotional in der Nachkriegszeit stecken. Darin zeigt sich ein Mangel an Realitätssinn. Politik, insbesondere Außenpolitik, ist eben kein Wunschkonzert, sondern man muß hier ebenso wie im Geschäftsleben mit der Situation arbeiten, wie man sie vorfindet. Vor allem haben Sympathien oder Antipathien, noch viel weniger Gefühle wie Freundschaft oder Feindschaft in der Politik etwas verloren. Staaten haben keine Freunde, Staaten haben Interessen, bemerkte Charles de Gaulle einst treffend. Deutschland muß sich eben derjenigen Weltmacht anschließen, die seinen Interessen am ehesten entsprechen kann und will. Im Zweifel wählt man eben das kleinere Übel, wenn man Glück hat, das größte Stück vom Kuchen. Und da ist eben das Leben als Verbündeter, in anderer Sichtweise auch Gefolgsmann, der USA wesentlich angenehmer, als etwa in Abhängigkeit von einem diktatorischen Regime wie Russland oder China. Das Gerede von der Völkerfreundschaft ist etwas für volkspädagogische Traktätchen von Provinzjournalisten und salbungsvolle Predigten naiver Pfarrer im Käsmann-Stil. Davon völlig unberührt sind private Beziehungen. Das Volk und seine Herrscher, demokratisch gewählt oder autoritär gegeben, sind immer noch zwei verschiedene Welten. Das Räsonnieren über die Durchsetzung US-amerikanischer Macht- und Wirtschaftsinteressen ist ungeachtet seiner Tatsachengrundlagen wohl nur noch als Unterhaltungsprogramm für Rentner geeignet. Ernstzunehmen ist weder das eine noch das andere.

Ex oriente lux? Ja. Russland unser Vorbild? Nein.

Auch der Hinweis darauf, daß der Osten ein erfrischendes Kontrastprogramm zur westlichen Dekadenz zu bieten hat, führt nicht wirklich weiter, insbesondere rechtfertigt das keine Bewunderung Russlands. Selbstverständlich finden Torheiten wie die LGBTQ-Bewegung, der Wokismus, die Gendersprache und dergleichen in den Ländern des früheren Warschauer Paktes praktisch nicht statt, stoßen vielmehr auf breite gesellschaftliche Ablehnung. Auch in Russland, selbstverständlich. Das ist aber kein Grund, sich Russland annähern zu wollen. Denn diese gesunde Skepsis gegen westliche Fehlentwicklungen findet sich eben auch in den anderen ehemaligen Ostblockländern, insbesondere den NATO- und EU Mitgliedern wie Polen, Ungarn, der Slowakei, der tschechischen Republik und den baltischen Staaten. Alle diese Länder haben indessen demokratische Gesellschaften und sind Rechtsstaaten, auch wenn dies teilweise in Deutschland und in Brüssel anders gesehen wird. Man kann sich durchaus vorstellen, Bürger eines der genannten Länder des ehemaligen Ostblocks zu sein, nicht aber wünschen, Bürger Russlands zu sein, wo man weder seine – abweichende – Meinung sagen darf, noch etwa auf demokratischem Wege Veränderungen anstreben kann, ohne besorgen zu müssen, umstandslos in irgend einem Straflager zu landen, wo dann nachträglich eine Farce von Gerichtsverhandlung stattfindet, an deren Ende eine langjährige Freiheitsstrafe steht. Und man ist nicht ganz sicher, ob man nicht am nächsten Morgen eine Unterhose anzieht, die mit Nervengift präpariert ist (Fall Nawalny).

Vom Ende her denken

Die nüchterne Betrachtung der Wirklichkeit läßt es allerdings auch nicht geraten erscheinen, die Ukraine so mir nichts dir nichts in die EU oder die NATO aufzunehmen. Selbstverständlich hat die Ukraine wie jeder andere souveräne Staat das unveräußerliche Recht, sich einem Bündnis ihrer Wahl anzuschließen, ebenso wie jedes Bündnis und seine Mitglieder das unveräußerliche Recht haben, einem solchen Beitrittswunsch zu entsprechen oder auch nicht. Und dies sollte allein auf sachlichen Erwägungen beruhen, und keinesfalls allein von der Sympathie für ein zu Unrecht angegriffenes und vom Kriege schwer getroffenes Volk getragen sein. So wollen wir nicht übersehen, daß die Ukraine im Korruptionsindex von Transparancy International Deutschland für 2020 Rang 117 von 188 Staaten einnimmt. Zum Vergleich, Deutschland steht auf Platz 9. Die Ukraine liegt hier gleichauf mit solchen Staaten wie Ägypten, Swasiland, Nepal, Sierra Leone und Sambia. Das ist nicht wesentlich besser als Russland auf Platz 129 gleichauf mit Aserbaidschan, Gabun, Malawi und Mali. Selbst Weißrussland liegt mit Platz 63 hier deutlich besser. Die EU hat schon den Fehler gemacht, ebenso wie die NATO, so korrupte Staaten wie Bulgarien und Rumänien aufzunehmen. Diesen Fehler sollte man nicht wiederholen. Auf einem anderen Blatt steht, der Ukraine während und vor allem nach dem Kriege jede Hilfe zu geben und sie zu einem Staat zu entwickeln, mit dem außerhalb von NATO und EU beste politische und wirtschaftliche Beziehungen bestehen, die aber wegen der signifikanten Unterschiede zu entwickelten demokratischen Staaten einfach noch nicht in eine solche Gemeinschaft paßt.

Ein letztes Wort zum laufenden Krieg. Deutschland kann und soll mit Blick auf die eindeutige völkerrechtliche Lage, aber auch mit Blick auf künftige Wirtschaftsbeziehungen, Unterstützung leisten, sei es durch Waffenlieferungen, Ausbildung von Soldaten und humanitäre Hilfe. Das macht Deutschland nach ganz herrschender Meinung im Völkerrecht nicht zur Kriegspartei. Auch wenn Herr Putin das vielleicht anders sehen sollte, es wird ihm keinen Rechtsgrund liefern, Deutschland etwa militärisch anzugreifen, abgesehen davon, daß er sich damit noch mehr übernehmen würde, als er es im Falle der Ukraine offensichtlich bereits getan hat.

Man sollte also die Lage nüchtern und sachlich, sine ira et studio, bewerten und sein Handeln danach ausrichten. Bella Ciao oder Heil Dir im Siegerkranz können und dürfen linke und rechte Nostalgiker am Stammtisch singen. Romantik hat in der Politik jedoch keinen Platz.


Deutschland ist am Ende

Liebe Leser, daß wir in Absurdistan und nicht mehr in Deutschland leben, ist so gewiß wie das Leben endlich ist. In gewohnt luzider Analyse beschreibt Alexander Wendt hier: https://www.publicomag.com/2022/04/bericht-aus-der-hauptstadt-friedrich-wilhelm-ausserirdische-und-dazwischen-ricarda-lang/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=neues-bei-publico_1 den Ist-Zustand. 


Gedanken zum Krieg in der Ukraine

Die grausamen Bilder des Krieges, die Not der Betroffenen, die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung in den Ländern Ost- und Mitteleuropas gegenüber den Flüchtlingen aus der Ukraine, aber auch die immer stärker zu spürenden wirtschaftlichen Folgen des Krieges auch für uns beherrschen Politik und Medien. Natürlich kann man nichts anderes wünschen, als das alsbaldige Ende dieses Krieges. Unabhängig davon sind jedoch tiefergehende Überlegungen angebracht.

Ein verbotener Angriffskrieg

Der Angriff Russlands auf die Ukraine war zweifellos rechtswidrig. Das Völkerrecht kennt ein eindeutiges Gewaltverbot im zwischenstaatlichen Verhältnis. Durchbrochen wird dies nur vom Selbstverteidigungsrecht eines angegriffenen Staates sowie vom Recht der Vereinten Nationen, gegebenenfalls auch mit Gewalt die internationale Ordnung aufrechtzuerhalten. Russland kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diesen Angriff begründen. Insbesondere ist es abwegig, gewissermaßen zur Entschuldigung anzuführen, die NATO habe sich absprachewidrig und für die Sicherheit Russlands gefährlich nach Osten ausgeweitet. Vertraglich ist derartiges nicht festgelegt worden, insbesondere nicht im 2 + 4 Vertrag. Richtig ist allerdings, daß ausweislich der Erinnerungen beteiligter Politiker es informelle Zusicherungen dieser Art gegeben hat. Die erfahrenen russischen Diplomaten konnten nach Sachlage jedoch keine Veranlassung haben, informellen Signalen eine größere Bedeutung beizumessen, als förmlichen Verträgen.

Klassische Machtpolitik Putins

Vor allem aber ist dieser Gesichtspunkt offenbar für die Entscheidung Putins, nun auch die Ukraine dem russischen Herrschaftsbereich wieder einzuverleiben, völlig bedeutungslos. Er hat ja nun einmal seine Vorstellungen von einem wieder erstandenen Großrussland der Welt in Buchform mitgeteilt. Unmissverständlich ist auch seine Äußerung, wonach die Auflösung der Sowjetunion geostrategisch nur als tragisch für Russland angesehen werden könne. Seine Agenda ist also klar. Russland ist in alter Größe wiederherzustellen. Ob die NATO sich über die Grenzen von 1990 hinaus nach Osten ausdehnt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Um ein historisches Beispiel aufzugreifen: Angesichts der von Hitler klar verfolgten Politik der geographischen Erweiterung des Lebensraumes für das deutsche Volk war es allenfalls von vorübergehender taktischer Bedeutung, daß England und Frankreich ihm im Münchner Abkommen freie Hand bezüglich des Sudetenlandes gegeben hatten. Ob man ihm in einem relativ unwichtigen Detail entgegenkam oder nicht, konnte doch das Movens seiner Außenpolitik nicht berühren.

Und wieder einmal geht der Schuß nach hinten los

Allerdings gibt es hier wohl auch eine zweite Parallele. Hitler ist bekanntlich mit seiner Großraumpolitik fundamental gescheitert. Deutschland ging aus diesem Krieg nicht als Großmacht in Europa, sondern als geographisch, bevölkerungsmäßig und vor allem machtpolitisch arg gerupftes und zurechtgestutztes Land hervor. Nach Sachlage wird es Russland ähnlich ergehen. Diesen Krieg wird es nicht gewinnen können, worauf wir nachstehend eingehen werden. Die Ukraine wird sich mittelfristig im westlichen Lager positionieren. Vielleicht wird Weißrussland noch im russischen Einflussbereich bleiben, vielleicht wird aber auch dort der westliche Einfluss wachsen. Die wirtschaftlichen Beziehungen mit Europa und Nordamerika werden zurückgehen, denn die Umorientierung der europäischen Länder, was vor allem die Energieimporte angeht, wird über diesen Krieg hinaus bleiben. Damit wird die wirtschaftliche, aber auch politische Abhängigkeit von China wachsen. Es bedarf keiner Prophetengabe vorherzusagen, daß Russland schon kurzfristig vollständig von China abhängig sein wird.

Warum Russland in diesem Krieg scheitert

Ein weiterer Gesichtspunkt dieses Krieges soll hier kurz angesprochen werden. Hatte man noch zu Beginn dieses Krieges angesichts der jedenfalls auf dem Papier bestehenden militärischen Überlegenheit Russlands erwarten müssen, daß die Ukraine binnen weniger Wochen unterworfen sein werde, so hat sich zur Überraschung aller militärischen Beobachter herausgestellt, daß dem nicht so ist. Vielmehr scheint es wahrscheinlich zu sein, daß Russland seine Kriegsziele im Großen und Ganzen verfehlen wird. Möglicherweise wird nur die Krim zu halten sein. Denn offensichtlich handelt es sich bei der russischen Armee um einen Papiertiger, um hier einen chinesischen Ausdruck zu verwenden. Es war ja schon überraschend, daß Russland für diesen Angriff nur einen relativ kleinen Teil seiner Armee eingesetzt hat, knapp 200.000 Mann, bei einer Gesamttruppenstärke von 1 Million aktiven Soldaten und 2 Millionen Reservisten. Demgegenüber verfügte die Ukraine bei Kriegsbeginn über rund 200.000 aktive Soldaten und ca. 900.000 Reservisten. Nun gilt ja allgemein die Faustregel, daß der Angreifer über eine Überlegenheit von drei zu eins, besser vier zu eins verfügen muß, will er erfolgreich sein. Und dies gilt nur für Angriffsoperationen im engeren Sinne. Schon die Gefechtsart Verzögerung, wenn also der Gegner sich beweglich verteidigt, erfordert eine noch höhere zahlenmäßige Überlegenheit. Ganz besonders gilt dies im bebauten Gelände, also in den Städten, wo das Zahlenverhältnis zugunsten des Angreifers bei acht bis neun zu eins liegen sollte. Die Ukraine hat offensichtlich ihr Potenzial vollständig in die Waagschale werfen können, auch was die Mobilisierung der Reserven angeht. Wie man hört,  verfügt offenbar die russische Armee zwar über rund 2 Millionen Reservisten, die jedoch mangels regelmäßiger Übung im Verbandsrahmen nicht gefechtsverwendungsfähig sind.

Die moderne Kommunikationstechnik, Stichwort Drohnen, macht es nun erstmals möglich, Gefechtshandlungen zu filmen und ins Internet zu stellen. Wir können also auf dem Bildschirm unseres PC betrachten, was auf dem Gefechtsfeld geschieht. Natürlich sind das Einzelfälle, allerdings von beträchtlichem Erkenntniswert. Ohne hier auf Einzelheiten eingehen zu wollen, wird jedenfalls klar, daß die russischen Truppen offenbar miserabel geführt werden. So sieht man Kampfpanzer in geringen Abständen und ohne begleitende Infanterie auf städtischen Straßen, wo sie von ukrainischer Infanterie mit Panzerabwehrhandwaffen erfolgreich bekämpft werden, und wo dann aus der Deckung heraus einzelne ukrainische Kampfpanzer die aufgestauten feindlichen Kolonnen effizient attackieren und das billige Kampfmittel Drohne ein Übriges tut. Zwar hat die russische Armee in Gestalt der bataillonstaktischen Gruppe eine jedenfalls auf dem Papier effektive Gefechtsgliederung. Es wird ja hier das Gefecht der verbundenen Waffen* auf der Ebene Bataillon geführt, statt auf der Ebene Brigade oder gar Division. Dies aus gutem Grund, denn das Gefecht der verbundenen Waffen verlangt entsprechend dimensionierte Stäbe, was auf Bataillonsebene nicht so darstellbar ist. Nun ist das Gefecht der verbundenen Waffen zwar Standard etwa der deutschen Militärdoktrin, aber auch in der NATO. Man braucht dazu aber erstklassig ausgebildete Offiziere und Unteroffiziere, die vor allem gelernt haben, selbständig im Rahmen des Führens mit Auftrag zu denken. Daran fehlt es in der russischen Armee ganz offensichtlich. Es entspricht auch nicht der gesellschaftlichen Kultur eines Landes, das nicht nur im Militär auf Befehl und Gehorsam setzt, und in dem selbständiges Denken eher unerwünscht ist. Ersichtlich gibt es darüber hinaus erhebliche logistische Probleme, deren Ursache wohl auch nicht nur in den sehr langen Versorgungswegen zu suchen sind. Alle diese Punkte führen wohl dazu, daß Russland diesen Krieg nicht gewinnen kann, jedenfalls seine Kriegsziele nicht erreichen wird.

Kriegsverbrechen

Ein weiterer Gesichtspunkt dieses Krieges muß ebenfalls angesprochen werden. Und das sind die massiv aufgetretenen Kriegsverbrechen. So verstößt es ganz eindeutig gegen das Kriegsvölkerrecht, Städte großflächig mit Artillerie und Raketen zu beschießen und dabei nicht nur in Kauf zu nehmen, sondern offenbar auch zu beabsichtigen, Zivilbevölkerung in großem Umfang zu töten. Offensichtlich werden auch systematisch Zivilisten in eroberten Ortschaften ermordet. Ob man dies alles nun als Völkermord im Sinne des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof einordnen muß oder nicht, Kriegsverbrechen sind es alle Mal. Es zeigt sich allerdings auch, daß dieser Krieg insoweit keine Besonderheiten aufweist, als Kriegsverbrechen tatsächlich auch auf beiden Seiten begangen werden. Was Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung angeht, so können diese hier naturgemäß nur von russischer Seite begangen werden. Indessen gibt es einzelne Berichte von Kriegsverbrechen gegen russische Soldaten. Man konnte Fernsehbilder von gefangenen russischen Soldaten sehen, denen ukrainische Soldaten in die Beine geschossen haben. Es gibt Berichte über die Tötung russischer Soldaten durch ukrainische Soldaten und auch Zivilisten. Jüngst berichtet der Spiegel über einen solchen Fall. Klar ist, daß Zivilisten auch in einem besetzten Land nur unter den Bedingungen der Haager Landkriegsordnung in die Gefechtshandlungen eingreifen können. Dazu gehört nicht nur die Kennzeichnung, etwa durch eine entsprechende Armbinde, sondern auch die Einhaltung der Regeln des Krieges. Derartige Dinge sind auch nicht geeignet, das Ansehen des zu Unrecht angegriffenen Landes zu verbessern. Bei allem Verständnis für die Wut der Bevölkerung gegen den Aggressor muß jedoch die strikte Einhaltung des Rechts eingefordert werden. Denn die Einhegung des Krieges durch das Kriegsrecht gehört zu den zivilisatorischen Errungenschaften, die wir nicht mehr missen wollen. Das gilt im Übrigen selbstverständlich für beide Kriegsparteien, so wie auch das Kriegsvölkerrecht vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Kriegsparteien beherrscht wird. D.h., es kommt nicht darauf an, wer angegriffen hat. Das Kriegsrecht verpflichtet beide Kriegsparteien gleichermaßen und schützt sie auch im Reflex gleichermaßen. Inwieweit es gelingen wird, diese Kriegsverbrechen auch nur annähernd aufzuklären, und ob und in welchem Umfange die Täter dann vor Gericht gestellt werden können, wird man sehen. Zu wünschen ist, daß auch in diesem Punkt die Herrschaft des Unrechts von der Herrschaft des Rechts abgelöst werden wird.

*Erläuterung für militärische Laien: der kombinierte Einsatz von z.B.: Panzern, Infanterie, Artillerie, Pionieren, Flugabwehr

Das liegt mir quer

Finnland hoch im Norden assoziieren wir mit weiter Landschaft, Wäldern und Seen, sportlichen Höchstleistungen und denken auch, daß dort wo die Luft noch sauber ist, die Gedanken auch klar sind. Das gilt nicht mehr uneingeschränkt. Die ehemalige finnische Innenministerin Pävi Räsänen, Ärztin und Mutter, musste sich jüngst vor einem Bezirksgericht des Vorwurfs der Volksverhetzung erwehren. Was war geschehen? 2019 beabsichtigte die Leitung der evangelischen Kirche ihres Heimatlandes, den sogenannten CSD-Marsch zu unterstützen. Für alle, die mit dem Vokabular der „woken Community“ nicht so vertraut sind, hier die Auflösung: es handelt sich um einen Aufzug, den seit vielen Jahren weltweit Homosexuelle zur Erinnerung an eine Demonstration des Jahres 1969 in New York veranstalten, wo Homosexuelle für ihre Rechte eingetreten waren, was dann in einem der seinerzeit nicht seltenen brutalen Polizeieinsätze endete. Inzwischen ist das zu einer Art Tuntenfasching verkommen, wird aber in Politik und Medien zu einer Art Feiertag der Menschenrechte hochgejubelt. Frau Räsänen als überzeugte Christin wandte sich dagegen, daß ihre Kirche diese Veranstaltung unterstützte und berief sich dabei auf den Apostel Paulus, der nun einmal im ersten Römerbrief, Kapitel 1, Vers 27 geschrieben hat: „Darum lieferte Gott sie entehrenden Leidenschaften aus: Ihre Frauen vertauschten den natürlichen Verkehr mit dem widernatürlichen; ebenso gaben auch die Männer den natürlichen Verkehr mit der Frau auf und entbrannten in Begierde zueinander; Männer treiben mit Männern Unzucht und erhalten den ihnen gebührenden Lohn für ihre Verirrung.“ Das führte zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und einer Anklage wegen Volksverhetzung durch den Generalstaatsanwalt. Offenbar gibt es aber auch in Finnland unabhängige Richter, und so wurde Frau Räsänen wie der Bischof, der sie unterstützt hatte, in allen Punkten der Anklage freigesprochen.

Die Illiberalität der besonders Liberalen

Es lässt tief in die Seele des modernen westlichen Menschen blicken, wenn eine von der gewissermaßen offiziellen liberalen Linie abweichende Meinung zur Homosexualität, insbesondere zu der öffentlichen Zurschaustellung im Rahmen der sogenannten CSD-Märsche, als strafbare Volksverhetzung gewertet und vor Gericht zur Anklage gebracht wird. Dies in einem Lande, das seit Jahrhunderten christlich geprägt ist, unbeschadet seiner zeitgemäßen Liberalität.

Was ist eigentlich mit der islamischen „Homophobie“?

Ich habe allerdings noch nirgends gehört, daß in irgendeinem europäischen Land oder sonstwo in der westlichen Welt juristisch ähnlich gegen die im Islam weitverbreitete Homosexuellenfeindseligkeit vorgegangen worden wäre. Schließlich wird an mehreren Stellen im Koran (Suren 4, 15; 7, 80-81; 26, 165-166) die Homosexualität als Sünde bezeichnet. Demgemäß gilt homosexuelle Betätigung in vielen islamischen Ländern eben auch als Verbrechen, auf dem hohe Strafen stehen. Im Iran beispielsweise wird man deswegen dann schon einmal gerne von einem Hochhaus gestürzt oder am Baukran gehängt. Doch es ist wohl Islamophobie, darauf hinzuweisen. Von den gleichen Leuten wird man allerdings der Homophobie geziehen, begründet man seine Ablehnung der Zurschaustellung dieser Lebensweise etwa mit der Bibel.

Woke Katholiken

Doch sind wir in Deutschland schon etwas weiter. Die Regenbogenbewegung hat inzwischen die katholische Kirche erreicht. So hat man nun anlässlich einer Podiumsdiskussion in Frankfurt am Main, die von einer „Kircheninitiative“ namens „Out in Church“ (jaja, modernes Denken geht nur noch in Englisch) eine stärkere Akzeptanz der LGBTQ-Bewegung gefordert. LGBTQ- was ist denn das schon wieder? Naja, die Abkürzung steht für, natürlich ebenfalls in Englisch, „Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Queer“, zu deutsch: lesbisch, schwul, bisexuell, transsexuell, queer. Also eben alle sexuellen Veranlagungen, die nur sehr wenige Menschen haben. Ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit ist indessen weit überproportional. Was an und für sich der privateste Bereich des Menschen ist, ist hier zur öffentlichen Bewegung gegen das traditionelle Menschen- und Familienbild geworden mit dem Ziel, die Unterschiede zwischen den Geschlechtern aufzuheben, was sodann Bestandteil des weitergehenden Bestrebens ist, die Unterschiede zwischen den Menschen überhaupt aufzuheben. Kulturmarxismus eben.

So erklärte eine der teilnehmenden Damen: „Ich erwarte eigentlich von meiner Kirche, daß sie sich die Regenbogenflagge schnappt und vorneweg geht, statt hinterher zu trödeln“. Ein Herr, der das Amt eines katholischen Jugendreferenten wahrnimmt, forderte ein stärkeres Engagement seiner Kirche für sexuelle Minderheiten und führte aus: „Ich kann mich erst dann von der Kirche als schwuler Mann angenommen fühlen, wenn ich auch mit wechselnden Partnern akzeptiert werde.“ Er beklagte, der Fokus der katholischen Kirche liege nach wie vor zu sehr nur auf homosexuellen Männern. Dabei gebe es auch noch andere Formen der Sexualität, über die man offen sprechen müsse. Als Beispiel nannte er Patchwork-Familien, wechselnde Beziehungen und polyamore (ja wirklich) Liebe. Er sorge sich, daß die Kirche an einem Familienbild aus den 1950er Jahren hänge, also Vater, Mutter, Kind.

Was ihr wollt! Doch bleibt zuhaus!

Nun mag ja jeder leben, wie es ihm sein Körper vorgibt, oder er überhaupt irgendwie mag. Das ist sein Menschenrecht, aber auch seine intime Privatheit. Er wolle mir allerdings mit seinen echten oder behaupteten Problemen vom Leibe bleiben. Ich denke, daß es auch Teil meiner Menschenwürde ist, nicht mit Dingen behelligt zu werden, mit denen ich mich nicht befassen will, jedenfalls nicht auf Schritt und Tritt. So möchte ich anders als diese merkwürdigen Kirchenvertreter vor der Kirche keine Regenbogenfahne sehen, auch nicht vor dem Supermarkt, und auch nicht als Armbinde des Mannschaftskapitäns auf dem Fußballplatz.

Jene Queerdenker (kleiner Scherz) können allerdings darauf hoffen, bei ihren Oberen Verständnis zu finden. Es gibt ja schon Pfarrer, die homosexuelle Paare segnen, wenn schon die katholische Kirche ihre Trauung (noch) nicht zulässt. Der Münchner Erzbischof Kardinal Marx war jüngst an einem Altar zu sehen, vor dem eine Regenbogenfahne ausgebreitet war. Wir wollen einmal abwarten, ob es diesen Regenbogenchristen gelingen wird, die Bibel zu „bereinigen“. Das oben erwähnte Zitat aus dem ersten Römerbrief dürfte dann wohl als erstes der Reformwut „woker“ Theologen zum Opfer fallen. Ach ja, noch so ein englischer Begriff. „Woke“ ist in der Tat ein englisches Wort und heißt wach. Im politisch korrekten Neusprech bedeutet das aber „erwacht“, will heißen, man hat’s begriffen, im Gegensatz natürlich zu all den alten weißen Männern und ihren wohl ein bisschen beschränkten Frauen.

Macht doch einfach Euren eigenen Verein auf!

Tja, sehr geehrte Damen und Herren Queerdenker, politisch korrekt gegendert natürlich „Queerdenker*innen“, nicht wahr, sollten Sie nicht eigentlich ihren eigenen Verein aufmachen?  Was würden Sie eigentlich als Mitglieder eines Hundezuchtvereins sagen, wenn einer Ihrer Vereinsfreunde sich als Hundehasser bekennt? Würden Sie ihm nicht den Austritt nahelegen? Wer zwingt Sie eigentlich, Mitglied einer Gemeinschaft zu bleiben, deren gewissermaßen Grundgesetz, und nichts anderes ist doch die Bibel, die praktizierte Homosexualität ablehnt? Haben sich nicht eigentlich in den letzten zwei Jahrtausenden eine Vielzahl von Religionsgemeinschaften davon abgespalten? Gründen Sie doch einfach Ihre Regenbogenkirche, frei nach dem Diktum des großen Preußenkönigs: „Bei mir kann jeder nach seiner Fasson selig werden!“



Das Völkerstrafrecht – ein stumpfes Schwert

Die Berichterstattung über den Krieg in der Ukraine beherrscht seit dem 24. Februar dieses Jahres die Nachrichtensendungen, die Tageszeitungen und auch die Kommentare in den Wochenzeitschriften. Weit überwiegend wird der bewaffnete Angriff Russlands auf die Ukraine als eklatanter Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot gesehen. Natürlich sieht das Russland selbst völlig konträr. Es scheut nicht einmal davor zurück, zu erklären, die gestern in der Kleinstadt Butscha entdeckten hunderte von offensichtlich ermordeten Zivilisten seien offenbar von den Ukrainern selbst umgebracht worden. Wer so etwas glaubt, dem ist nicht mehr zu helfen. Und auch randständige Teilnehmer am deutschen Diskurs bewegen sich insoweit abseits des, soweit ich sehe, allgemeinen Konsenses.

Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot

Zwar versucht der russische Präsident Putin auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der UN-Charta zu rekurrieren. Dies soll nach russischer Auffassung im Hinblick auf die im Jahr 2014 kraft eigener Erklärung gegründeten „Volksrepubliken“ Luhansk und Donezk gegeben sein. Dabei greift er zu dem mehr als gewagten Argument, diese Republiken seien keine lediglich abtrünnigen Regionen der Ukraine, deren Unterstützung nach allgemeiner Auffassung im Völkerrecht ohnehin verboten wäre. Vielmehr hat Russland diese beiden Entitäten am 22.02.2022 einseitig als Staaten anerkannt. Das aber ist ein Missbrauch des Anerkennungsrechts und stellt einen Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip dar. Mit genau diesem Argument hat Russland seinerzeit die Anerkennung des Kosovo im UN-Sicherheitsrat 2008 blockiert, obgleich der Kosovo-Krieg bereits 1999 beendet war und die Unabhängigkeitserklärung dieser bis dahin abtrünnigen Provinz erst 2008 erfolgte. Russland weiß also sehr wohl, daß die Anerkennung einer abtrünnigen Provinz als eigener Staat noch während der Sezessionskämpfe völkerrechtlich unwirksam ist. Der Vorgang zeigt deutlich, daß Russland die völkerrechtliche Lage kennt, und sich in eigener Sache konträr zu seiner Rechtsauffassung von 2008 verhält. Man kann wohl mit Fug und Recht sagen, daß Russland hier wider besseres Wissen das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 der UN-Charta für sich in Anspruch nimmt.

Das Völkerstrafrecht

Auf die derzeit nach Sachlage zurecht eingeleiteten Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, den Ausschluß Russlands aus dem Europarat und die diversen Wirtschafts- und Finanzsanktionen der EU soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr wollen wir untersuchen, inwieweit das Völkerstrafrecht gegen Russland bzw. seinen Präsidenten und weitere maßgebliche Amtsinhaber bzw. Truppenführer angewandt werden kann. Es gibt ja nun das Römische Statut über den Internationalen Strafgerichtshof vom 17.07.1998 in der Fassung von 2010, das nun erklärtermaßen die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern jeden Ranges bis hinauf zum Staatschef ermöglichen soll.

Zuständigkeit und Straftatbestände

Nach seinem Art. 5 ist der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag berufen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Völkermord, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression abzuurteilen. Letzteres ist unter den dort geregelten Straftatbeständen wohl der problematischste und wird nach allgemeiner Auffassung nur bei offenkundiger Verletzung der UN-Charta angewandt werden können. Im Falle des Angriffskriegs auf die Ukraine scheint mir eine solche offenkundige Verletzung der UN-Charta vorzuliegen. Die genannten Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann man grob gesagt als systematische, massenhafte Verletzung der Menschenrechte beschreiben, Kriegsverbrechen werden in Art. 8 des Statuts enumerativ und tatbestandlich exakt beschrieben. Darunter fallen zum Beispiel die vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit ebenso wie vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, d.h. auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind.

Kann Putin überhaupt angeklagt werden?

Die spannende Frage ist indessen, inwiefern russische Verantwortliche einschließlich des Präsidenten vor dem Internationalen Strafgerichtshof angeklagt werden können. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die genannten Verbrechen auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates geschehen sind. Die Ukraine ist jedoch kein Vertragsstaat des Römischen Statuts. Indessen gibt es für solche Fälle die Möglichkeit der ad hoc Anrufung des Gerichtshofs. Von dieser Möglichkeit hat die Ukraine Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, nicht jedoch hinsichtlich des Verbrechens der Aggression. Denn wegen des Verbrechens der Aggression durch einen Staat, der nicht Mitglied dieses Abkommens ist, kann ein Strafverfahren vor dem Gerichtshof nicht gegen Angehörige dieses Staates geführt werden. Russland müsste also einem solchen Verfahren zustimmen, wovon nicht ausgegangen werden kann. Selbst wenn alle anderen Mitglieder des Sicherheitsrates den Internationalen Strafgerichtshof ersuchen würden, ein solches Verfahren gegen Russland zu eröffnen, würde dies im Sicherheitsrat natürlich am Veto Russlands scheitern.

Soweit Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder Kriegsverbrechen angeklagt werden können, ist Art. 25 des Statuts zu beachten. Danach ist die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes Angeklagten zu prüfen. D.h., es gelten die üblichen strafrechtlichen Grundsätze, wonach dem Täter nicht nur der äußere Tatbestand des jeweiligen Verbrechens nachgewiesen werden muß, sondern auch zum Beispiel, daß er die Tatherrschaft hatte bzw. mindestens dem eigentlichen Täter geholfen oder ihn gar zur konkreten Tat angestiftet hat. Das ist etwa im Falle von Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder Zerstörung von Häusern ziviler Bewohner gegenüber dem Soldaten, der dies eigenhändig getan hat, durchaus zu leisten. Schwieriger wird es dann bei den höheren Rängen. Grob gesagt, wird die strafrechtliche Verantwortung umso schwerer nachzuweisen sein, je höher der Angeklagte in der staatlichen bzw. militärischen Organisation steht. So wird man Putin im Zweifel niemals nachweisen können, etwa für die Ermordung eines Zivilisten in seinem Auto durch den Richtschützen eines russischen Kampfpanzers strafrechtlich verantwortlich zu sein. Denn dann müsste man ihm mindestens nachweisen, dieses Vorgehen generell so befohlen zu haben, oder im Einzelfall befohlen zu haben. Das wird wohl nicht einmal hinsichtlich eines Kompaniechefs möglich sein. Den einzelnen Soldaten aber, der einen Autofahrer erschossen oder eine Frau vergewaltigt hat, wird man wohl kaum jemals ausfindig machen und vor Gericht stellen können.

Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch

Neben dem Römischen Statut über den Internationalen Strafgerichtshof haben wir in Deutschland noch das Völkerstrafgesetzbuch, was wohl nicht zum Allgemeinwissen gehört. Danach können grundsätzlich alle Delikte vor deutschen Gerichten angeklagt werden, die im Römischen Statut aufgeführt sind. Beim Delikt der Aggression allerdings nur dann, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat gegen Deutschland gerichtet war. Im übrigen folgt dieses Völkerstrafgesetzbuch dem Universalitätsprinzip, ebenso wie das Römische Statut selbst. Die klassischen Kriegsverbrechen wie auch die Verbrechen gegen die Menschlichkeit können gegen Angehöriger dritter Staaten vor deutschen Gerichten angeklagt werden, auch wenn die Taten ebenfalls auf dem Territorium dritter Staaten verübt worden sind. Derartige Fälle sind bereits vor verschiedenen Oberlandesgerichten in Deutschland verhandelt worden und haben zum Teil mit hohen Freiheitsstrafen für die Angeklagten geendet.

Ein stumpfes Schwert

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß einer Strafverfolgung des russischen Präsidenten Putin durch den Internationalen Strafgerichtshof vor allem der Umstand entgegensteht, daß weder die Ukraine noch Russland Vertragsstaaten sind. Die oben erwähnte Ausnahmeregelung ist praktisch noch niemals angewandt worden, sodaß es abzuwarten bleibt, ob etwa ein Veto im Sicherheitsrat die Strafverfolgung unmöglich machen würde. Die Vorstellung, Putin oder andere hochrangige Mitglieder der russischen Administration würden eines Tages von einem deutschen Oberlandesgericht abgeurteilt werden, erscheint ebenfalls unrealistisch.

Wie sollte es überhaupt gehen?

Hinzu kommt, daß vor dem internationalen Strafgerichtshof zwar auch amtierende Staatsoberhäupter, Minister und Generäle angeklagt werden können. Indessen ist schwer vorstellbar, daß dieser Personenkreis überhaupt jemals festgenommen werden könnte, es sei denn, Russland würde von der Ukraine besetzt werden. Für die durchaus berechtigten Wünsche der Ukraine nach Strafverfolgung der russischen Verantwortlichen gilt also, was nach der Legende die Nürnberger 1381 erfahren mußten, als ihnen der Raubritter Eppelein von Gailingen kurz vor seiner Hinrichtung mittels eines gewaltigen Sprunges seines Pferdes über den Burggraben entkam. Lange mussten sie sich den Spott der Nachbarn anhören: „Die Nürnberger hängen keinen, sie hätten ihn denn zuvor“.