Auf ein Wort

Die Debatten um den Krieg in der Ukraine, insbesondere die Bewertung der russischen Administration einerseits und der amerikanischen Rolle in der internationalen Politik andererseits werden zum einen zunehmend unübersichtlicher, und zum anderen findet sich hier eine merkwürdige Schlagseite zugunsten des russischen Diktators Putin.

Zunächst zur Rechtslage

Es ist unstreitig, daß der Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine ein klarer Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta war. Das gilt natürlich für jeden weiteren Kriegstag genauso, von den offensichtlichen Kriegsverbrechen einmal ganz abgesehen (die es auf der anderen Seite selbstverständlich auch gibt, allerdings bei weitem nicht in diesem Umfang). Russland kann sich hier auch nicht auf Art. 51 der UN-Charta berufen, denn dieses Selbstverteidigungsrecht bzw. Recht zum Beistand gilt nur, wenn ein rechtswidriger Angriff gegen ein UN-Mitglied vorliegt. Daß Russland etwa von der Ukraine angegriffen worden sei, behauptet Putin selbst nicht. Sein Argument, er habe den selbsternannten Republiken im Donbas Nothilfe leisten müssen, weil die Ukraine sie angegriffen habe, kann nicht ernstgenommen werden. Diese faktisch von Russland besetzten Gebiete ohne eigene Staatlichkeit sind keine Völkerrechtssubjekte. Auch liegt seitens der Ukraine ersichtlich kein Verstoß gegen die beiden Minsker Abkommen vor, von denen im übrigen Russland selbst Abstand genommen hat. Das Gerede von den Nazis, welche die Ukraine im Griff hätten, kann nicht einmal kommentiert werden. Es sei denn, wir wollten darüber diskutieren, ob die Erde nicht doch eine Scheibe sei. Damit handelt es sich bei diesem Angriff auch um ein Verbrechen nach Art. 8 bis des Römischen Statuts (Verbrechen der Aggression), was in Deutschland gemäß § 13 des Völkerstrafgesetzbuches auch gesondert verfolgt werden kann. An dieser Rechtslage besteht unter Juristen kein Zweifel. Zur Klarstellung sei angefügt, daß auch unterstellte Rechtsverstöße der Ukraine oder sonstiger Dritter einschließlich der NATO an dieser Rechtslage nichts ändern würden. Ihr Vorliegen vorausgesetzt, würde dies Russland nicht berechtigen, sein behauptetes Recht mit Waffengewalt durchzusetzen. Nicht einmal von einem präventiven oder gar präemptiven Angriff kann die Rede sein, so daß auf die völkerrechtliche Problematik dieser Rechtsfiguren hier nicht eingegangen werden muß.

Das Narrativ von dem in die Enge getriebenen russischen Bären

Es erstaunt durchaus, daß ohne Rücksicht auf die Rechtslage politische Diskussionen geführt werden, in denen dem Westen zumindest eine gewisse Mitschuld an der Situation zugeschrieben wird. Man habe ja in den Jahren nach 1990 Russland zu verstehen gegeben, eine Ausweitung der NATO nach Osten bis an die Grenzen Russlands werde es nicht geben. Nun wissen wir, daß es derartige Gespräche zwischen hochrangigen Politikern beider Seiten damals durchaus gegeben hat. Indessen ist das niemals vertraglich fixiert worden. Bloß informelle Zusagen können indessen völkerrechtliche Verträge weder ersetzen noch nur modifizieren. Die tatsächlich stattgefundene NATO-Osterweiterung ist auch Ende der neunziger/Anfang der 2000er Jahre mit Zustimmung Russlands erfolgt. Ob es indessen ein Akt ausgesprochener politischer Klugheit war, die Grenzen der NATO so weit nach Osten zu verschieben, ist eine andere Frage. Ausgesprochen undiplomatisch war die seinerzeitige Äußerung des amerikanischen Präsidenten Obama, Russland sei nur noch eine Regionalmacht, unabhängig davon, ob dies der Sache nach zutrifft oder nicht. Auf die völkerrechtliche Lage kann sie indessen keinerlei Einfluss haben. Dennoch fasziniert dieses Thema offenbar nicht wenige Beteiligte an der politischen Debatte. Sogar der Papst soll kürzlich geäußert haben, die NATO-Osterweiterung sei  „bellen“ vor Russlands Tür.

Der latente Antiamerikanismus links und rechts

Bemerkenswert ist die Behandlung dieses Themas in Deutschland, und zwar auf Seiten der politischen Linken, insbesondere der Partei gleichen Namens einerseits, und auf Seiten der politischen Rechten einschließlich der AfD. Beide politischen Lager eint eine offenbar genetisch gegründete Skepsis gegenüber den USA. Im Falle der Linken lässt sich dies aus ihrer politischen Herkunft ohne weiteres begründen. Im Falle der politischen Rechten indessen findet sich die Antwort wohl eher in der Bewertung des Verhaltens der USA gegenüber Deutschland seit Anfang des vergangenen Jahrhunderts, insbesondere im Zweiten Weltkrieg und danach, Stichwort Reeducation. Darauf wird einzugehen sein.

Die Heimat der Linken bleibt die Sowjetunion

Der nostalgische Blick auf die Sowjetunion und die kommunistische Grundströmung  sind Wesensmerkmal der politischen Linken, insbesondere der Partei gleichen Namens in Deutschland. Putin versucht ja offensichtlich und erklärtermaßen, zum einen das großrussische Reich nicht nur der Zaren, sondern auch Stalins wiederherzustellen, und zum anderen hat er ein diktatorisches Regime installiert, das eine Reihe von Ähnlichkeiten mit dem Sowjetregime aufweist, gerade auch was die vollständige Abschaffung der Meinungsfreiheit und des Rechtsstaates angeht. Das ist in mehrfacher Hinsicht der Gegenentwurf zu den USA und der westlichen Gesellschaftsordnung.

Aus der Zeit gefallen

Die politische Rechte in Deutschland beurteilt die Rolle der USA als Weltmacht, insbesondere ihr Verhältnis zu Deutschland im vergangenen Jahrhundert grundsätzlich zutreffend. Nicht wenige ihrer Vertreter vermögen indessen nicht die Dinge zu historisieren, sondern bleiben gedanklich und vor allem emotional in der Nachkriegszeit stecken. Darin zeigt sich ein Mangel an Realitätssinn. Politik, insbesondere Außenpolitik, ist eben kein Wunschkonzert, sondern man muß hier ebenso wie im Geschäftsleben mit der Situation arbeiten, wie man sie vorfindet. Vor allem haben Sympathien oder Antipathien, noch viel weniger Gefühle wie Freundschaft oder Feindschaft in der Politik etwas verloren. Staaten haben keine Freunde, Staaten haben Interessen, bemerkte Charles de Gaulle einst treffend. Deutschland muß sich eben derjenigen Weltmacht anschließen, die seinen Interessen am ehesten entsprechen kann und will. Im Zweifel wählt man eben das kleinere Übel, wenn man Glück hat, das größte Stück vom Kuchen. Und da ist eben das Leben als Verbündeter, in anderer Sichtweise auch Gefolgsmann, der USA wesentlich angenehmer, als etwa in Abhängigkeit von einem diktatorischen Regime wie Russland oder China. Das Gerede von der Völkerfreundschaft ist etwas für volkspädagogische Traktätchen von Provinzjournalisten und salbungsvolle Predigten naiver Pfarrer im Käsmann-Stil. Davon völlig unberührt sind private Beziehungen. Das Volk und seine Herrscher, demokratisch gewählt oder autoritär gegeben, sind immer noch zwei verschiedene Welten. Das Räsonnieren über die Durchsetzung US-amerikanischer Macht- und Wirtschaftsinteressen ist ungeachtet seiner Tatsachengrundlagen wohl nur noch als Unterhaltungsprogramm für Rentner geeignet. Ernstzunehmen ist weder das eine noch das andere.

Ex oriente lux? Ja. Russland unser Vorbild? Nein.

Auch der Hinweis darauf, daß der Osten ein erfrischendes Kontrastprogramm zur westlichen Dekadenz zu bieten hat, führt nicht wirklich weiter, insbesondere rechtfertigt das keine Bewunderung Russlands. Selbstverständlich finden Torheiten wie die LGBTQ-Bewegung, der Wokismus, die Gendersprache und dergleichen in den Ländern des früheren Warschauer Paktes praktisch nicht statt, stoßen vielmehr auf breite gesellschaftliche Ablehnung. Auch in Russland, selbstverständlich. Das ist aber kein Grund, sich Russland annähern zu wollen. Denn diese gesunde Skepsis gegen westliche Fehlentwicklungen findet sich eben auch in den anderen ehemaligen Ostblockländern, insbesondere den NATO- und EU Mitgliedern wie Polen, Ungarn, der Slowakei, der tschechischen Republik und den baltischen Staaten. Alle diese Länder haben indessen demokratische Gesellschaften und sind Rechtsstaaten, auch wenn dies teilweise in Deutschland und in Brüssel anders gesehen wird. Man kann sich durchaus vorstellen, Bürger eines der genannten Länder des ehemaligen Ostblocks zu sein, nicht aber wünschen, Bürger Russlands zu sein, wo man weder seine – abweichende – Meinung sagen darf, noch etwa auf demokratischem Wege Veränderungen anstreben kann, ohne besorgen zu müssen, umstandslos in irgend einem Straflager zu landen, wo dann nachträglich eine Farce von Gerichtsverhandlung stattfindet, an deren Ende eine langjährige Freiheitsstrafe steht. Und man ist nicht ganz sicher, ob man nicht am nächsten Morgen eine Unterhose anzieht, die mit Nervengift präpariert ist (Fall Nawalny).

Vom Ende her denken

Die nüchterne Betrachtung der Wirklichkeit läßt es allerdings auch nicht geraten erscheinen, die Ukraine so mir nichts dir nichts in die EU oder die NATO aufzunehmen. Selbstverständlich hat die Ukraine wie jeder andere souveräne Staat das unveräußerliche Recht, sich einem Bündnis ihrer Wahl anzuschließen, ebenso wie jedes Bündnis und seine Mitglieder das unveräußerliche Recht haben, einem solchen Beitrittswunsch zu entsprechen oder auch nicht. Und dies sollte allein auf sachlichen Erwägungen beruhen, und keinesfalls allein von der Sympathie für ein zu Unrecht angegriffenes und vom Kriege schwer getroffenes Volk getragen sein. So wollen wir nicht übersehen, daß die Ukraine im Korruptionsindex von Transparancy International Deutschland für 2020 Rang 117 von 188 Staaten einnimmt. Zum Vergleich, Deutschland steht auf Platz 9. Die Ukraine liegt hier gleichauf mit solchen Staaten wie Ägypten, Swasiland, Nepal, Sierra Leone und Sambia. Das ist nicht wesentlich besser als Russland auf Platz 129 gleichauf mit Aserbaidschan, Gabun, Malawi und Mali. Selbst Weißrussland liegt mit Platz 63 hier deutlich besser. Die EU hat schon den Fehler gemacht, ebenso wie die NATO, so korrupte Staaten wie Bulgarien und Rumänien aufzunehmen. Diesen Fehler sollte man nicht wiederholen. Auf einem anderen Blatt steht, der Ukraine während und vor allem nach dem Kriege jede Hilfe zu geben und sie zu einem Staat zu entwickeln, mit dem außerhalb von NATO und EU beste politische und wirtschaftliche Beziehungen bestehen, die aber wegen der signifikanten Unterschiede zu entwickelten demokratischen Staaten einfach noch nicht in eine solche Gemeinschaft paßt.

Ein letztes Wort zum laufenden Krieg. Deutschland kann und soll mit Blick auf die eindeutige völkerrechtliche Lage, aber auch mit Blick auf künftige Wirtschaftsbeziehungen, Unterstützung leisten, sei es durch Waffenlieferungen, Ausbildung von Soldaten und humanitäre Hilfe. Das macht Deutschland nach ganz herrschender Meinung im Völkerrecht nicht zur Kriegspartei. Auch wenn Herr Putin das vielleicht anders sehen sollte, es wird ihm keinen Rechtsgrund liefern, Deutschland etwa militärisch anzugreifen, abgesehen davon, daß er sich damit noch mehr übernehmen würde, als er es im Falle der Ukraine offensichtlich bereits getan hat.

Man sollte also die Lage nüchtern und sachlich, sine ira et studio, bewerten und sein Handeln danach ausrichten. Bella Ciao oder Heil Dir im Siegerkranz können und dürfen linke und rechte Nostalgiker am Stammtisch singen. Romantik hat in der Politik jedoch keinen Platz.


Deutschland ist am Ende

Liebe Leser, daß wir in Absurdistan und nicht mehr in Deutschland leben, ist so gewiß wie das Leben endlich ist. In gewohnt luzider Analyse beschreibt Alexander Wendt hier: https://www.publicomag.com/2022/04/bericht-aus-der-hauptstadt-friedrich-wilhelm-ausserirdische-und-dazwischen-ricarda-lang/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=neues-bei-publico_1 den Ist-Zustand. 


Gedanken zum Krieg in der Ukraine

Die grausamen Bilder des Krieges, die Not der Betroffenen, die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung in den Ländern Ost- und Mitteleuropas gegenüber den Flüchtlingen aus der Ukraine, aber auch die immer stärker zu spürenden wirtschaftlichen Folgen des Krieges auch für uns beherrschen Politik und Medien. Natürlich kann man nichts anderes wünschen, als das alsbaldige Ende dieses Krieges. Unabhängig davon sind jedoch tiefergehende Überlegungen angebracht.

Ein verbotener Angriffskrieg

Der Angriff Russlands auf die Ukraine war zweifellos rechtswidrig. Das Völkerrecht kennt ein eindeutiges Gewaltverbot im zwischenstaatlichen Verhältnis. Durchbrochen wird dies nur vom Selbstverteidigungsrecht eines angegriffenen Staates sowie vom Recht der Vereinten Nationen, gegebenenfalls auch mit Gewalt die internationale Ordnung aufrechtzuerhalten. Russland kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diesen Angriff begründen. Insbesondere ist es abwegig, gewissermaßen zur Entschuldigung anzuführen, die NATO habe sich absprachewidrig und für die Sicherheit Russlands gefährlich nach Osten ausgeweitet. Vertraglich ist derartiges nicht festgelegt worden, insbesondere nicht im 2 + 4 Vertrag. Richtig ist allerdings, daß ausweislich der Erinnerungen beteiligter Politiker es informelle Zusicherungen dieser Art gegeben hat. Die erfahrenen russischen Diplomaten konnten nach Sachlage jedoch keine Veranlassung haben, informellen Signalen eine größere Bedeutung beizumessen, als förmlichen Verträgen.

Klassische Machtpolitik Putins

Vor allem aber ist dieser Gesichtspunkt offenbar für die Entscheidung Putins, nun auch die Ukraine dem russischen Herrschaftsbereich wieder einzuverleiben, völlig bedeutungslos. Er hat ja nun einmal seine Vorstellungen von einem wieder erstandenen Großrussland der Welt in Buchform mitgeteilt. Unmissverständlich ist auch seine Äußerung, wonach die Auflösung der Sowjetunion geostrategisch nur als tragisch für Russland angesehen werden könne. Seine Agenda ist also klar. Russland ist in alter Größe wiederherzustellen. Ob die NATO sich über die Grenzen von 1990 hinaus nach Osten ausdehnt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Um ein historisches Beispiel aufzugreifen: Angesichts der von Hitler klar verfolgten Politik der geographischen Erweiterung des Lebensraumes für das deutsche Volk war es allenfalls von vorübergehender taktischer Bedeutung, daß England und Frankreich ihm im Münchner Abkommen freie Hand bezüglich des Sudetenlandes gegeben hatten. Ob man ihm in einem relativ unwichtigen Detail entgegenkam oder nicht, konnte doch das Movens seiner Außenpolitik nicht berühren.

Und wieder einmal geht der Schuß nach hinten los

Allerdings gibt es hier wohl auch eine zweite Parallele. Hitler ist bekanntlich mit seiner Großraumpolitik fundamental gescheitert. Deutschland ging aus diesem Krieg nicht als Großmacht in Europa, sondern als geographisch, bevölkerungsmäßig und vor allem machtpolitisch arg gerupftes und zurechtgestutztes Land hervor. Nach Sachlage wird es Russland ähnlich ergehen. Diesen Krieg wird es nicht gewinnen können, worauf wir nachstehend eingehen werden. Die Ukraine wird sich mittelfristig im westlichen Lager positionieren. Vielleicht wird Weißrussland noch im russischen Einflussbereich bleiben, vielleicht wird aber auch dort der westliche Einfluss wachsen. Die wirtschaftlichen Beziehungen mit Europa und Nordamerika werden zurückgehen, denn die Umorientierung der europäischen Länder, was vor allem die Energieimporte angeht, wird über diesen Krieg hinaus bleiben. Damit wird die wirtschaftliche, aber auch politische Abhängigkeit von China wachsen. Es bedarf keiner Prophetengabe vorherzusagen, daß Russland schon kurzfristig vollständig von China abhängig sein wird.

Warum Russland in diesem Krieg scheitert

Ein weiterer Gesichtspunkt dieses Krieges soll hier kurz angesprochen werden. Hatte man noch zu Beginn dieses Krieges angesichts der jedenfalls auf dem Papier bestehenden militärischen Überlegenheit Russlands erwarten müssen, daß die Ukraine binnen weniger Wochen unterworfen sein werde, so hat sich zur Überraschung aller militärischen Beobachter herausgestellt, daß dem nicht so ist. Vielmehr scheint es wahrscheinlich zu sein, daß Russland seine Kriegsziele im Großen und Ganzen verfehlen wird. Möglicherweise wird nur die Krim zu halten sein. Denn offensichtlich handelt es sich bei der russischen Armee um einen Papiertiger, um hier einen chinesischen Ausdruck zu verwenden. Es war ja schon überraschend, daß Russland für diesen Angriff nur einen relativ kleinen Teil seiner Armee eingesetzt hat, knapp 200.000 Mann, bei einer Gesamttruppenstärke von 1 Million aktiven Soldaten und 2 Millionen Reservisten. Demgegenüber verfügte die Ukraine bei Kriegsbeginn über rund 200.000 aktive Soldaten und ca. 900.000 Reservisten. Nun gilt ja allgemein die Faustregel, daß der Angreifer über eine Überlegenheit von drei zu eins, besser vier zu eins verfügen muß, will er erfolgreich sein. Und dies gilt nur für Angriffsoperationen im engeren Sinne. Schon die Gefechtsart Verzögerung, wenn also der Gegner sich beweglich verteidigt, erfordert eine noch höhere zahlenmäßige Überlegenheit. Ganz besonders gilt dies im bebauten Gelände, also in den Städten, wo das Zahlenverhältnis zugunsten des Angreifers bei acht bis neun zu eins liegen sollte. Die Ukraine hat offensichtlich ihr Potenzial vollständig in die Waagschale werfen können, auch was die Mobilisierung der Reserven angeht. Wie man hört,  verfügt offenbar die russische Armee zwar über rund 2 Millionen Reservisten, die jedoch mangels regelmäßiger Übung im Verbandsrahmen nicht gefechtsverwendungsfähig sind.

Die moderne Kommunikationstechnik, Stichwort Drohnen, macht es nun erstmals möglich, Gefechtshandlungen zu filmen und ins Internet zu stellen. Wir können also auf dem Bildschirm unseres PC betrachten, was auf dem Gefechtsfeld geschieht. Natürlich sind das Einzelfälle, allerdings von beträchtlichem Erkenntniswert. Ohne hier auf Einzelheiten eingehen zu wollen, wird jedenfalls klar, daß die russischen Truppen offenbar miserabel geführt werden. So sieht man Kampfpanzer in geringen Abständen und ohne begleitende Infanterie auf städtischen Straßen, wo sie von ukrainischer Infanterie mit Panzerabwehrhandwaffen erfolgreich bekämpft werden, und wo dann aus der Deckung heraus einzelne ukrainische Kampfpanzer die aufgestauten feindlichen Kolonnen effizient attackieren und das billige Kampfmittel Drohne ein Übriges tut. Zwar hat die russische Armee in Gestalt der bataillonstaktischen Gruppe eine jedenfalls auf dem Papier effektive Gefechtsgliederung. Es wird ja hier das Gefecht der verbundenen Waffen* auf der Ebene Bataillon geführt, statt auf der Ebene Brigade oder gar Division. Dies aus gutem Grund, denn das Gefecht der verbundenen Waffen verlangt entsprechend dimensionierte Stäbe, was auf Bataillonsebene nicht so darstellbar ist. Nun ist das Gefecht der verbundenen Waffen zwar Standard etwa der deutschen Militärdoktrin, aber auch in der NATO. Man braucht dazu aber erstklassig ausgebildete Offiziere und Unteroffiziere, die vor allem gelernt haben, selbständig im Rahmen des Führens mit Auftrag zu denken. Daran fehlt es in der russischen Armee ganz offensichtlich. Es entspricht auch nicht der gesellschaftlichen Kultur eines Landes, das nicht nur im Militär auf Befehl und Gehorsam setzt, und in dem selbständiges Denken eher unerwünscht ist. Ersichtlich gibt es darüber hinaus erhebliche logistische Probleme, deren Ursache wohl auch nicht nur in den sehr langen Versorgungswegen zu suchen sind. Alle diese Punkte führen wohl dazu, daß Russland diesen Krieg nicht gewinnen kann, jedenfalls seine Kriegsziele nicht erreichen wird.

Kriegsverbrechen

Ein weiterer Gesichtspunkt dieses Krieges muß ebenfalls angesprochen werden. Und das sind die massiv aufgetretenen Kriegsverbrechen. So verstößt es ganz eindeutig gegen das Kriegsvölkerrecht, Städte großflächig mit Artillerie und Raketen zu beschießen und dabei nicht nur in Kauf zu nehmen, sondern offenbar auch zu beabsichtigen, Zivilbevölkerung in großem Umfang zu töten. Offensichtlich werden auch systematisch Zivilisten in eroberten Ortschaften ermordet. Ob man dies alles nun als Völkermord im Sinne des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof einordnen muß oder nicht, Kriegsverbrechen sind es alle Mal. Es zeigt sich allerdings auch, daß dieser Krieg insoweit keine Besonderheiten aufweist, als Kriegsverbrechen tatsächlich auch auf beiden Seiten begangen werden. Was Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung angeht, so können diese hier naturgemäß nur von russischer Seite begangen werden. Indessen gibt es einzelne Berichte von Kriegsverbrechen gegen russische Soldaten. Man konnte Fernsehbilder von gefangenen russischen Soldaten sehen, denen ukrainische Soldaten in die Beine geschossen haben. Es gibt Berichte über die Tötung russischer Soldaten durch ukrainische Soldaten und auch Zivilisten. Jüngst berichtet der Spiegel über einen solchen Fall. Klar ist, daß Zivilisten auch in einem besetzten Land nur unter den Bedingungen der Haager Landkriegsordnung in die Gefechtshandlungen eingreifen können. Dazu gehört nicht nur die Kennzeichnung, etwa durch eine entsprechende Armbinde, sondern auch die Einhaltung der Regeln des Krieges. Derartige Dinge sind auch nicht geeignet, das Ansehen des zu Unrecht angegriffenen Landes zu verbessern. Bei allem Verständnis für die Wut der Bevölkerung gegen den Aggressor muß jedoch die strikte Einhaltung des Rechts eingefordert werden. Denn die Einhegung des Krieges durch das Kriegsrecht gehört zu den zivilisatorischen Errungenschaften, die wir nicht mehr missen wollen. Das gilt im Übrigen selbstverständlich für beide Kriegsparteien, so wie auch das Kriegsvölkerrecht vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Kriegsparteien beherrscht wird. D.h., es kommt nicht darauf an, wer angegriffen hat. Das Kriegsrecht verpflichtet beide Kriegsparteien gleichermaßen und schützt sie auch im Reflex gleichermaßen. Inwieweit es gelingen wird, diese Kriegsverbrechen auch nur annähernd aufzuklären, und ob und in welchem Umfange die Täter dann vor Gericht gestellt werden können, wird man sehen. Zu wünschen ist, daß auch in diesem Punkt die Herrschaft des Unrechts von der Herrschaft des Rechts abgelöst werden wird.

*Erläuterung für militärische Laien: der kombinierte Einsatz von z.B.: Panzern, Infanterie, Artillerie, Pionieren, Flugabwehr

Das liegt mir quer

Finnland hoch im Norden assoziieren wir mit weiter Landschaft, Wäldern und Seen, sportlichen Höchstleistungen und denken auch, daß dort wo die Luft noch sauber ist, die Gedanken auch klar sind. Das gilt nicht mehr uneingeschränkt. Die ehemalige finnische Innenministerin Pävi Räsänen, Ärztin und Mutter, musste sich jüngst vor einem Bezirksgericht des Vorwurfs der Volksverhetzung erwehren. Was war geschehen? 2019 beabsichtigte die Leitung der evangelischen Kirche ihres Heimatlandes, den sogenannten CSD-Marsch zu unterstützen. Für alle, die mit dem Vokabular der „woken Community“ nicht so vertraut sind, hier die Auflösung: es handelt sich um einen Aufzug, den seit vielen Jahren weltweit Homosexuelle zur Erinnerung an eine Demonstration des Jahres 1969 in New York veranstalten, wo Homosexuelle für ihre Rechte eingetreten waren, was dann in einem der seinerzeit nicht seltenen brutalen Polizeieinsätze endete. Inzwischen ist das zu einer Art Tuntenfasching verkommen, wird aber in Politik und Medien zu einer Art Feiertag der Menschenrechte hochgejubelt. Frau Räsänen als überzeugte Christin wandte sich dagegen, daß ihre Kirche diese Veranstaltung unterstützte und berief sich dabei auf den Apostel Paulus, der nun einmal im ersten Römerbrief, Kapitel 1, Vers 27 geschrieben hat: „Darum lieferte Gott sie entehrenden Leidenschaften aus: Ihre Frauen vertauschten den natürlichen Verkehr mit dem widernatürlichen; ebenso gaben auch die Männer den natürlichen Verkehr mit der Frau auf und entbrannten in Begierde zueinander; Männer treiben mit Männern Unzucht und erhalten den ihnen gebührenden Lohn für ihre Verirrung.“ Das führte zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und einer Anklage wegen Volksverhetzung durch den Generalstaatsanwalt. Offenbar gibt es aber auch in Finnland unabhängige Richter, und so wurde Frau Räsänen wie der Bischof, der sie unterstützt hatte, in allen Punkten der Anklage freigesprochen.

Die Illiberalität der besonders Liberalen

Es lässt tief in die Seele des modernen westlichen Menschen blicken, wenn eine von der gewissermaßen offiziellen liberalen Linie abweichende Meinung zur Homosexualität, insbesondere zu der öffentlichen Zurschaustellung im Rahmen der sogenannten CSD-Märsche, als strafbare Volksverhetzung gewertet und vor Gericht zur Anklage gebracht wird. Dies in einem Lande, das seit Jahrhunderten christlich geprägt ist, unbeschadet seiner zeitgemäßen Liberalität.

Was ist eigentlich mit der islamischen „Homophobie“?

Ich habe allerdings noch nirgends gehört, daß in irgendeinem europäischen Land oder sonstwo in der westlichen Welt juristisch ähnlich gegen die im Islam weitverbreitete Homosexuellenfeindseligkeit vorgegangen worden wäre. Schließlich wird an mehreren Stellen im Koran (Suren 4, 15; 7, 80-81; 26, 165-166) die Homosexualität als Sünde bezeichnet. Demgemäß gilt homosexuelle Betätigung in vielen islamischen Ländern eben auch als Verbrechen, auf dem hohe Strafen stehen. Im Iran beispielsweise wird man deswegen dann schon einmal gerne von einem Hochhaus gestürzt oder am Baukran gehängt. Doch es ist wohl Islamophobie, darauf hinzuweisen. Von den gleichen Leuten wird man allerdings der Homophobie geziehen, begründet man seine Ablehnung der Zurschaustellung dieser Lebensweise etwa mit der Bibel.

Woke Katholiken

Doch sind wir in Deutschland schon etwas weiter. Die Regenbogenbewegung hat inzwischen die katholische Kirche erreicht. So hat man nun anlässlich einer Podiumsdiskussion in Frankfurt am Main, die von einer „Kircheninitiative“ namens „Out in Church“ (jaja, modernes Denken geht nur noch in Englisch) eine stärkere Akzeptanz der LGBTQ-Bewegung gefordert. LGBTQ- was ist denn das schon wieder? Naja, die Abkürzung steht für, natürlich ebenfalls in Englisch, „Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Queer“, zu deutsch: lesbisch, schwul, bisexuell, transsexuell, queer. Also eben alle sexuellen Veranlagungen, die nur sehr wenige Menschen haben. Ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit ist indessen weit überproportional. Was an und für sich der privateste Bereich des Menschen ist, ist hier zur öffentlichen Bewegung gegen das traditionelle Menschen- und Familienbild geworden mit dem Ziel, die Unterschiede zwischen den Geschlechtern aufzuheben, was sodann Bestandteil des weitergehenden Bestrebens ist, die Unterschiede zwischen den Menschen überhaupt aufzuheben. Kulturmarxismus eben.

So erklärte eine der teilnehmenden Damen: „Ich erwarte eigentlich von meiner Kirche, daß sie sich die Regenbogenflagge schnappt und vorneweg geht, statt hinterher zu trödeln“. Ein Herr, der das Amt eines katholischen Jugendreferenten wahrnimmt, forderte ein stärkeres Engagement seiner Kirche für sexuelle Minderheiten und führte aus: „Ich kann mich erst dann von der Kirche als schwuler Mann angenommen fühlen, wenn ich auch mit wechselnden Partnern akzeptiert werde.“ Er beklagte, der Fokus der katholischen Kirche liege nach wie vor zu sehr nur auf homosexuellen Männern. Dabei gebe es auch noch andere Formen der Sexualität, über die man offen sprechen müsse. Als Beispiel nannte er Patchwork-Familien, wechselnde Beziehungen und polyamore (ja wirklich) Liebe. Er sorge sich, daß die Kirche an einem Familienbild aus den 1950er Jahren hänge, also Vater, Mutter, Kind.

Was ihr wollt! Doch bleibt zuhaus!

Nun mag ja jeder leben, wie es ihm sein Körper vorgibt, oder er überhaupt irgendwie mag. Das ist sein Menschenrecht, aber auch seine intime Privatheit. Er wolle mir allerdings mit seinen echten oder behaupteten Problemen vom Leibe bleiben. Ich denke, daß es auch Teil meiner Menschenwürde ist, nicht mit Dingen behelligt zu werden, mit denen ich mich nicht befassen will, jedenfalls nicht auf Schritt und Tritt. So möchte ich anders als diese merkwürdigen Kirchenvertreter vor der Kirche keine Regenbogenfahne sehen, auch nicht vor dem Supermarkt, und auch nicht als Armbinde des Mannschaftskapitäns auf dem Fußballplatz.

Jene Queerdenker (kleiner Scherz) können allerdings darauf hoffen, bei ihren Oberen Verständnis zu finden. Es gibt ja schon Pfarrer, die homosexuelle Paare segnen, wenn schon die katholische Kirche ihre Trauung (noch) nicht zulässt. Der Münchner Erzbischof Kardinal Marx war jüngst an einem Altar zu sehen, vor dem eine Regenbogenfahne ausgebreitet war. Wir wollen einmal abwarten, ob es diesen Regenbogenchristen gelingen wird, die Bibel zu „bereinigen“. Das oben erwähnte Zitat aus dem ersten Römerbrief dürfte dann wohl als erstes der Reformwut „woker“ Theologen zum Opfer fallen. Ach ja, noch so ein englischer Begriff. „Woke“ ist in der Tat ein englisches Wort und heißt wach. Im politisch korrekten Neusprech bedeutet das aber „erwacht“, will heißen, man hat’s begriffen, im Gegensatz natürlich zu all den alten weißen Männern und ihren wohl ein bisschen beschränkten Frauen.

Macht doch einfach Euren eigenen Verein auf!

Tja, sehr geehrte Damen und Herren Queerdenker, politisch korrekt gegendert natürlich „Queerdenker*innen“, nicht wahr, sollten Sie nicht eigentlich ihren eigenen Verein aufmachen?  Was würden Sie eigentlich als Mitglieder eines Hundezuchtvereins sagen, wenn einer Ihrer Vereinsfreunde sich als Hundehasser bekennt? Würden Sie ihm nicht den Austritt nahelegen? Wer zwingt Sie eigentlich, Mitglied einer Gemeinschaft zu bleiben, deren gewissermaßen Grundgesetz, und nichts anderes ist doch die Bibel, die praktizierte Homosexualität ablehnt? Haben sich nicht eigentlich in den letzten zwei Jahrtausenden eine Vielzahl von Religionsgemeinschaften davon abgespalten? Gründen Sie doch einfach Ihre Regenbogenkirche, frei nach dem Diktum des großen Preußenkönigs: „Bei mir kann jeder nach seiner Fasson selig werden!“



Das Völkerstrafrecht – ein stumpfes Schwert

Die Berichterstattung über den Krieg in der Ukraine beherrscht seit dem 24. Februar dieses Jahres die Nachrichtensendungen, die Tageszeitungen und auch die Kommentare in den Wochenzeitschriften. Weit überwiegend wird der bewaffnete Angriff Russlands auf die Ukraine als eklatanter Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot gesehen. Natürlich sieht das Russland selbst völlig konträr. Es scheut nicht einmal davor zurück, zu erklären, die gestern in der Kleinstadt Butscha entdeckten hunderte von offensichtlich ermordeten Zivilisten seien offenbar von den Ukrainern selbst umgebracht worden. Wer so etwas glaubt, dem ist nicht mehr zu helfen. Und auch randständige Teilnehmer am deutschen Diskurs bewegen sich insoweit abseits des, soweit ich sehe, allgemeinen Konsenses.

Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot

Zwar versucht der russische Präsident Putin auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der UN-Charta zu rekurrieren. Dies soll nach russischer Auffassung im Hinblick auf die im Jahr 2014 kraft eigener Erklärung gegründeten „Volksrepubliken“ Luhansk und Donezk gegeben sein. Dabei greift er zu dem mehr als gewagten Argument, diese Republiken seien keine lediglich abtrünnigen Regionen der Ukraine, deren Unterstützung nach allgemeiner Auffassung im Völkerrecht ohnehin verboten wäre. Vielmehr hat Russland diese beiden Entitäten am 22.02.2022 einseitig als Staaten anerkannt. Das aber ist ein Missbrauch des Anerkennungsrechts und stellt einen Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip dar. Mit genau diesem Argument hat Russland seinerzeit die Anerkennung des Kosovo im UN-Sicherheitsrat 2008 blockiert, obgleich der Kosovo-Krieg bereits 1999 beendet war und die Unabhängigkeitserklärung dieser bis dahin abtrünnigen Provinz erst 2008 erfolgte. Russland weiß also sehr wohl, daß die Anerkennung einer abtrünnigen Provinz als eigener Staat noch während der Sezessionskämpfe völkerrechtlich unwirksam ist. Der Vorgang zeigt deutlich, daß Russland die völkerrechtliche Lage kennt, und sich in eigener Sache konträr zu seiner Rechtsauffassung von 2008 verhält. Man kann wohl mit Fug und Recht sagen, daß Russland hier wider besseres Wissen das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 der UN-Charta für sich in Anspruch nimmt.

Das Völkerstrafrecht

Auf die derzeit nach Sachlage zurecht eingeleiteten Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, den Ausschluß Russlands aus dem Europarat und die diversen Wirtschafts- und Finanzsanktionen der EU soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr wollen wir untersuchen, inwieweit das Völkerstrafrecht gegen Russland bzw. seinen Präsidenten und weitere maßgebliche Amtsinhaber bzw. Truppenführer angewandt werden kann. Es gibt ja nun das Römische Statut über den Internationalen Strafgerichtshof vom 17.07.1998 in der Fassung von 2010, das nun erklärtermaßen die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern jeden Ranges bis hinauf zum Staatschef ermöglichen soll.

Zuständigkeit und Straftatbestände

Nach seinem Art. 5 ist der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag berufen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Völkermord, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression abzuurteilen. Letzteres ist unter den dort geregelten Straftatbeständen wohl der problematischste und wird nach allgemeiner Auffassung nur bei offenkundiger Verletzung der UN-Charta angewandt werden können. Im Falle des Angriffskriegs auf die Ukraine scheint mir eine solche offenkundige Verletzung der UN-Charta vorzuliegen. Die genannten Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann man grob gesagt als systematische, massenhafte Verletzung der Menschenrechte beschreiben, Kriegsverbrechen werden in Art. 8 des Statuts enumerativ und tatbestandlich exakt beschrieben. Darunter fallen zum Beispiel die vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit ebenso wie vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, d.h. auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind.

Kann Putin überhaupt angeklagt werden?

Die spannende Frage ist indessen, inwiefern russische Verantwortliche einschließlich des Präsidenten vor dem Internationalen Strafgerichtshof angeklagt werden können. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die genannten Verbrechen auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates geschehen sind. Die Ukraine ist jedoch kein Vertragsstaat des Römischen Statuts. Indessen gibt es für solche Fälle die Möglichkeit der ad hoc Anrufung des Gerichtshofs. Von dieser Möglichkeit hat die Ukraine Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, nicht jedoch hinsichtlich des Verbrechens der Aggression. Denn wegen des Verbrechens der Aggression durch einen Staat, der nicht Mitglied dieses Abkommens ist, kann ein Strafverfahren vor dem Gerichtshof nicht gegen Angehörige dieses Staates geführt werden. Russland müsste also einem solchen Verfahren zustimmen, wovon nicht ausgegangen werden kann. Selbst wenn alle anderen Mitglieder des Sicherheitsrates den Internationalen Strafgerichtshof ersuchen würden, ein solches Verfahren gegen Russland zu eröffnen, würde dies im Sicherheitsrat natürlich am Veto Russlands scheitern.

Soweit Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder Kriegsverbrechen angeklagt werden können, ist Art. 25 des Statuts zu beachten. Danach ist die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes Angeklagten zu prüfen. D.h., es gelten die üblichen strafrechtlichen Grundsätze, wonach dem Täter nicht nur der äußere Tatbestand des jeweiligen Verbrechens nachgewiesen werden muß, sondern auch zum Beispiel, daß er die Tatherrschaft hatte bzw. mindestens dem eigentlichen Täter geholfen oder ihn gar zur konkreten Tat angestiftet hat. Das ist etwa im Falle von Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder Zerstörung von Häusern ziviler Bewohner gegenüber dem Soldaten, der dies eigenhändig getan hat, durchaus zu leisten. Schwieriger wird es dann bei den höheren Rängen. Grob gesagt, wird die strafrechtliche Verantwortung umso schwerer nachzuweisen sein, je höher der Angeklagte in der staatlichen bzw. militärischen Organisation steht. So wird man Putin im Zweifel niemals nachweisen können, etwa für die Ermordung eines Zivilisten in seinem Auto durch den Richtschützen eines russischen Kampfpanzers strafrechtlich verantwortlich zu sein. Denn dann müsste man ihm mindestens nachweisen, dieses Vorgehen generell so befohlen zu haben, oder im Einzelfall befohlen zu haben. Das wird wohl nicht einmal hinsichtlich eines Kompaniechefs möglich sein. Den einzelnen Soldaten aber, der einen Autofahrer erschossen oder eine Frau vergewaltigt hat, wird man wohl kaum jemals ausfindig machen und vor Gericht stellen können.

Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch

Neben dem Römischen Statut über den Internationalen Strafgerichtshof haben wir in Deutschland noch das Völkerstrafgesetzbuch, was wohl nicht zum Allgemeinwissen gehört. Danach können grundsätzlich alle Delikte vor deutschen Gerichten angeklagt werden, die im Römischen Statut aufgeführt sind. Beim Delikt der Aggression allerdings nur dann, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat gegen Deutschland gerichtet war. Im übrigen folgt dieses Völkerstrafgesetzbuch dem Universalitätsprinzip, ebenso wie das Römische Statut selbst. Die klassischen Kriegsverbrechen wie auch die Verbrechen gegen die Menschlichkeit können gegen Angehöriger dritter Staaten vor deutschen Gerichten angeklagt werden, auch wenn die Taten ebenfalls auf dem Territorium dritter Staaten verübt worden sind. Derartige Fälle sind bereits vor verschiedenen Oberlandesgerichten in Deutschland verhandelt worden und haben zum Teil mit hohen Freiheitsstrafen für die Angeklagten geendet.

Ein stumpfes Schwert

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß einer Strafverfolgung des russischen Präsidenten Putin durch den Internationalen Strafgerichtshof vor allem der Umstand entgegensteht, daß weder die Ukraine noch Russland Vertragsstaaten sind. Die oben erwähnte Ausnahmeregelung ist praktisch noch niemals angewandt worden, sodaß es abzuwarten bleibt, ob etwa ein Veto im Sicherheitsrat die Strafverfolgung unmöglich machen würde. Die Vorstellung, Putin oder andere hochrangige Mitglieder der russischen Administration würden eines Tages von einem deutschen Oberlandesgericht abgeurteilt werden, erscheint ebenfalls unrealistisch.

Wie sollte es überhaupt gehen?

Hinzu kommt, daß vor dem internationalen Strafgerichtshof zwar auch amtierende Staatsoberhäupter, Minister und Generäle angeklagt werden können. Indessen ist schwer vorstellbar, daß dieser Personenkreis überhaupt jemals festgenommen werden könnte, es sei denn, Russland würde von der Ukraine besetzt werden. Für die durchaus berechtigten Wünsche der Ukraine nach Strafverfolgung der russischen Verantwortlichen gilt also, was nach der Legende die Nürnberger 1381 erfahren mußten, als ihnen der Raubritter Eppelein von Gailingen kurz vor seiner Hinrichtung mittels eines gewaltigen Sprunges seines Pferdes über den Burggraben entkam. Lange mussten sie sich den Spott der Nachbarn anhören: „Die Nürnberger hängen keinen, sie hätten ihn denn zuvor“.




Die rote Null

Bekanntlich hat unsere Innenministerin Nancy Faeser ein Faible für die Antifa. Und eine Phobie vor den „Rechten“. Daher trommelt sie unermüdlich für die Verstärkung des „Kampfs gegen Rechts“, der in Wirklichkeit ein Krampf gegen Rechts ist. Dafür kann aus ihrer Sicht nicht genügend Steuergeld eingesetzt werden. 1 Milliarde € sind da schon mal drin. Gilt es doch, die zweite Machtergreifung der Nazis zu verhindern.

Wer mit offenen Augen durch die Welt geht, Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen und das Internet betrachtet, der reibt sich die Augen. Wo sind sie denn?

Da hilft ein Blick auf die Statistik der Bundesanwaltschaft zum politischen Extremismus.

Bis Oktober 2021 wurden 225 Verfahren eingeleitet, davon 210 (93,33 %) auf dem Gebiet des politischen Islamismus, zehn (4,44 %) betrafen den Linksextremismus, und nur fünf (2,22 %) richten sich gegen Tatverdächtige aus dem Bereich des Rechtsextremismus. Das sind nun einmal die Fakten. Frau Faeser hingegen sondert nur dummes Geschwätz ab, natürlich verursacht von ihrer Besessenheit, ein Phantom des Rechtsextremismus in Deutschland bekämpfen zu müssen wie weiland Don Quichotte die Windmühlen attackierte. Nur so lässt sich die milliardenschwere Unterstützung sogenannter zivilgesellschaftlicher Gruppen, die sich dem „Kampf gegen Rechts“ verschrieben haben, tatsächlich aber zum großen Teil die Mitglieder ihrer geliebten Antifa sind, begründen.

Herr Scholz, schmeißen sie diese Ministerin raus! Sie übersieht die wirklichen Feinde unserer Demokratie und schießt für teures Geld mit Kanonen auf kleine braune Spatzen.

Alle Staatsgewalt geht vom Bundesverfassungsgericht aus

Aber halt! Steht nicht im Grundgesetz etwas anderes? In der Tat. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes lautet: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Auch die Macht der Gerichte ist dem nachgeordnet, wie nicht nur die Urteilsformel: „Im Namen des Volkes“ zeigt, sondern auch die Regelung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2, wonach diese Staatsgewalt auch durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt wird zeigt, daß Behörden und Gerichte nur die Gewalt ausüben, die vom Volke ausgeht.

Gewohnheitsrecht ist biegsam

Betrachtet man indessen die Entwicklung von Demokratie und Rechtsordnung in unserem Lande, so könnten Zweifel daran aufkommen, ob das Grundgesetz in diesem Kernbereich des demokratischen Staatsverständnisses überhaupt noch gilt. Natürlich sind diese Sätze nach wie vor im Text unserer Verfassung zu lesen. An diesen Formulierungen ist kein Jota geändert. Indessen will dies wenig besagen, denn nach allgemeiner Anschauung unter Juristen ist das Gewohnheitsrecht gleichgewichtig mit dem geschriebenen Recht, jedenfalls da wo es sich als allgemeine Übung der Gerichte zeigt und als allgemeine Überzeugung der Bürger besteht. Das ist ein uralter Verfassungsgrundsatz, um insoweit mit dem angesehenen Verfassungsjuristen Roman Herzog zu sprechen, der dies in dem Standardkommentar zum Grundgesetz schreibt, und dessen fachliche Qualifikation nicht zuletzt durch sein Amt als langjähriger Präsident des Bundesverfassungsgerichts unterstrichen wird.

Im Bundestag gibt es einen Katzentisch – mit dem Segen aus Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat nun heute über einen Antrag der Oppositionspartei AfD im Deutschen Bundestag entschieden, mit dem sie erreichen wollte, daß die skandalöse Praxis der Bundestagsmehrheit als verfassungswidrig verboten wird, entgegen jahrzehntelanger Übung im Parlament grundsätzlich keinen Abgeordneten zum Vizepräsidenten des Hauses zu wählen, der von ihr vorgeschlagenen wurde. Man begründet das mit dem natürlich auch in der Verfassung festgeschriebenen Selbstverwaltungsrecht des Parlaments. Das Präsidium werde eben gewählt. Daß damit der Wille von etwa 10 % der Wähler, die eben die Abgeordneten dieser Partei in das Parlament entsandt haben, keine Rolle spielt, ist völlig klar, und wird wohl auch aus diesem Grunde in der Entscheidung nicht thematisiert. Wenn eben aus der Sicht der politischen Priesterkaste, deren Angehörige auch im Bundesverfassungsgericht mehrheitlich vertreten sind, das Volk, dieser große Lümmel, die Jünger Luzifers statt der politisch korrekten Künder des Wahren, Guten und Schönen in den Bundestag wählt, dann muß man ihm eben klarmachen, daß es damit nur Abgeordnete zweiter Klasse gewählt hat. Und weiter soll ihm klar sein, daß man auch Bürger zweiter Klasse ist, solange man die Falschen wählt, und deswegen auch der Belehrung darüber bedarf, was eigentlich Demokratie bedeutet. Natürlich hätte man das auch anders machen können. Man hätte ohne weiteres ein Gewohnheitsrecht aller Fraktionen feststellen können, daß ihnen von der Mehrheit des Hauses ein Sitz im Präsidium eingeräumt und deswegen entsprechend gewählt wird. Insoweit seien Gleichbehandlungsgrundsatz und Gewohnheitsrecht in der Geschäftsordnung des Bundestages zu berücksichtigen. Das war ja nun einmal langjährige Übung und Überzeugung im Hause.

Der Vorteil des ungeschriebenen Rechts

Es ist somit nicht einmal notwendig, die Verfassung etwa um einen Art. 20 Abs. 3 Satz 2 zu ergänzen, der da lautet: „Über Anträge auf Gewährung der in diesem Gesetz beschriebenen Grundrechte entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Dieser Satz gilt als ungeschriebenes Gesetz, was ja nun auch den Vorzug hat, daß es einer Verfassungsänderung nicht bedarf, die wohl wegen Art. 79 Abs. 3 GG, der sogenannten Ewigkeitsgarantie der tragenden Verfassungsgrundsätze, nicht wirksam beschlossen werden könnte. Doch vielleicht hätten auch insoweit die Verfassungsrichter mit dem modernen, „woken“ Verfassungsverständnis kein Problem damit, eine solche Bestimmung durchzuwinken.

Regieren mit verteilten Rollen

Überhaupt ist der Schulterschluss zwischen der Politikerkaste in den Parlamenten und im Bundesverfassungsgericht eng und fest. Wenn es einmal in den Rang des politischen Glaubensbekenntnisses erhoben worden ist, daß eine von der Politik angeordnete Maßnahme, und sei sie auch eine Freiheitsbeschränkung, für das Wohl und Wehe des Volkes unabdingbar ist, dann kann sie nicht mit Verweis auf Freiheitsrechte im Grundgesetz, etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit, vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden. So hat das Gericht mit Beschluß vom 11. Februar dieses Jahres festgestellt, daß jedenfalls Eilanträge gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht durchdringen können. Zwar sei es durchaus gut möglich, daß die betroffenen Bürger in ihren Freiheitsrechten verletzt würden, wenn sie faktisch gezwungen seien, sich gegen ihre Überzeugung gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Indessen wiege es schwerer, daß selbst unter der Herrschaft des sogenannten Omikron-Virus alte Leute etwa in den Pflegeheimen und Krankenhäusern vor Ansteckung geschützt werden müssten. Großzügig übergeht man dabei, daß selbst nach Meinung regierungsnaher Virologen die Impfung nicht verhindert, daß Geimpfte Dritte mit dem Virus infizieren. Den betroffenen Klägern sei es zuzumuten, sich dann eben vorübergehend einen anderen Job zu suchen

Ex oriente lux?

Der Jurist mußs alles begründen können, auch das Gegenteil. Mag auch die Begründung jeweils juristisch vertretbar sein, Ausfluss eines freiheitlichen Verfassungsverständnisses ist das nicht. Auch wenn Karlsruhe im Westen unseres Landes liegt: es weht aus der „Residenz des Rechts“, in der zu amtieren eine so hohe Ehre ist, ein Wind der frösteln lässt, so als käme er aus dem Osten jenseits der NATO-Grenzen, wie das Verfassungsverständnis mancher politischen Juristen. Vielleicht würde Clausewitz,käme er denn wieder, seinen berühmten Satz dahingehend abwandeln, daß nicht der Krieg, sondern daß die Verfassungsrechtsprechung die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln ist.

Die Wiederkehr des crimen laesae maiestatis

Die im Verhältnis zur Verfassungstradition unseres Landes nun erheblich ausgeweitete Mcht der Politiker kommt ja neuerdings auch im strafrechtlichen Schutz ihrer Ehre zum Ausdruck. Wir haben seit Herbst vergangenen Jahres eine neue Bestimmung im Strafgesetzbuch, wonach die Beleidigung von Politikern aller Ebenen bis hinunter zur Gemeinde mit einer besonderen Strafdrohung versehen ist, ganz unabhängig davon, daß dieselben Leute ihren Ehrenschutz ja wie jeder Bürger aus den Vorschriften der Paragrafen 185,186 und 187 des Strafgesetzbuches gewährleistet wissen könnten. Doch der majestätischen Macht muß auch der Ehrenschutz der Majestät entsprechen. Das ist von alters her so. Schließlich ist es schon in Art. 132 der Constitutio Criminalis Bambergensis, zu deutsch der Bamberger Peinlichen  Halsgerichtsordnung von 1507 geregelt, daß die Beleidigung der Majestät an Ehre, Leben und Tod zu bestrafen sei. Das setzte sich fort in § 95 des Reichsstrafgesetzbuches von 1871, wonach die Beleidigung des Kaisers oder des Fürsten eines Bundesstaates mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren Festungshaft und Ehrenstrafen belegt war. Flankiert wurde das von § 102, der auch die Beleidigung von Beamten besonders unter Strafe stellte, unabhängig von den allgemeinen Beleidigungsdelikten. Das fiel dann nach dem Ende der Monarchie weg. Es blieb nur noch die strafbare Verunglimpfung des Reichspräsidenten wie heute des Bundespräsidenten nach § 90 des Strafgesetzbuches. Die ebenfalls strafbare Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter nach § 103 des Strafgesetzbuches wurde indessen 2017 abgeschafft, und zwar aus aktuellem Anlaß. Ein dubioser Possenreißer hatte auf seine Art des türkischen Staatspräsidenten angenommen. Daß ausgerechnet der einen besonderen Ehrenschutz genießen soll, ist in Deutschland wohl schwer vermittelbar. Wie das indessen bei einem in Deutschland allgemein verehrten ausländischen Staatsoberhaupt, zum Beispiel Herrn Obama, gewesen wäre, wollen wir einmal dahinstehen lassen.

Meinungsfreiheit oder Untertanengeist?

Nun haben wir also den Tatbestand der Politikerbeleidigung nach § 188 StGB. Was man da zu vergegenwärtigen hat, zeigt die heutige bundesweite Razzia. Unzählige Posts in den sozialen Netzwerken, vor allem aus der Zeit vor der letzten Bundestagswahl, schienen Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern jedenfalls den sogenannten Anfangsverdacht einer Straftat zu begründen. Damit war der Weg frei für Hausdurchsuchungen in großem Ausmaß. Wir werden sehen, was davon nach Hauptverhandlungen vor den zuständigen Gerichten übrig bleiben wird. Die Warnung indessen an Bürger, die in den sozialen Netzwerken über die Stränge schlagen, ist eindeutig. Sicherlich sind unter den inkriminierten Texten solche, die nicht nur geschmacklos oder schlicht und einfach dämlich sind, und in jeder Hinsicht unter dem Strich liegen, sondern auch solche, die schon nach den für alle geltenden Beleidigungsvorschriften strafbar wären. Man wird sehen, inwieweit die neue Strafvorschrift in der Auslegung der Gerichte überhaupt im Rahmen der allgemeinen Beleidigungsdelikte bleiben wird, oder ob tatsächlich dies die Wiederkehr der Majestätsbeleidigung ist, wobei an die Stelle der gekrönten Majestät die gewählte „Majestät“ getreten ist. Ist in einer Demokratie nicht eigentlich der Souverän das Volk und sind nicht in einer Demokratie die gewählten Abgeordneten die Diener des Souveräns?

Man kann sich des Eindrucks kaum erwehren, daß die Priesterkaste des Wahren, Schönen und Guten sich nicht nur allwissend glaubt, sondern auch allmächtig. Sie wissen nicht nur allein, was für das Volk gut ist. Sie opfern sich vielmehr in heiligmäßiger Askese für das genussüchtige dumme Volk auf. Solch edle Anführer mit Dreck zu bewerfen, das ist nun einmal ein Sakrileg und muß dann auch dessen Folgen haben.


Der Charakter zeigt sich in der Krise

Wenn man sich das Verhalten der Deutschen, insbesondere ihrer Politiker und Journalisten seit Auftreten des Sars-CoV 2 Virus betrachtet, so fällt eines auf:

Strenge Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus oder der davon hervorgerufenen Krankheit, Pandemie oder auch nur Epidemie, forderten stets in erster Linie Politiker der linken Parteien. Darunter sind natürlich SPD, Grüne und Linke zu verstehen. Sie alle riefen am lautesten, aber auch am längsten, ja bis heute, jeweils nach den strengsten Maßnahmen, seien es Lockdowns, Quarantäneregeln, Maskenpflicht und was man sich sonst so alles hat einfallen lassen, um der Gefahr zu begegnen. Daß damit massiv in Freiheitsgrundrechte eingegriffen wurde bzw. immer noch eingegriffen wird, wurde und wird allenfalls von einem Teil der FDP, einen kleinen Teil der Union und wohl der Masse der AfD angesprochen bzw. kritisiert.

Wer wie was warum?

Wo kommt das her? Warum sind Linke offensichtlich stets bereit, teilweise sogar versessen darauf, Freiheitsrechte des Einzelnen einzuschränken, Bürgerliche eher nicht? Nun ist die politische Linke, ob sozialistisch mit oder ohne Marxismus, grundsätzlich eine Ideologie, die das Gemeinwohl vor den Eigennutz zu stellen bestrebt ist. Dabei soll einmal dahingestellt bleiben, inwieweit jeweils die Feststellung, etwas sei gemeinnützig oder eigennützig, jeweils sachlich richtig ist. Hier geht es darum, welche Ideologie vorherrscht.

Kollektivismus links…

Die Linke ist von Beginn an kollektivisch. Das ist von Beginn an, mindestens seit der theoretischen Begründung durch den Marxismus, offenkundig. Individualismus, gar persönliches Gewinnstreben, sind Sozialisten aller Schattierungen von jeher suspekt, ja je nach Intensität der Durchdringung mit dem sozialistischen Gedankengut zu bekämpfen, gegebenenfalls auch im Wortsinne physisch durch Vernichtung jener „Elemente“, die der kollektiven Glückseligkeit misstrauen, ja sogar ihre Herbeiführung bekämpfen wollen. Das Kollektiv ist alles, der Einzelne ist nichts.

Auch wenn es schon länger her ist, die Wurzeln der Sozialdemokratie reichen tief in den marxistischen Urgrund. Die Grünen sind nichts anderes als die zur Parteiorganisation gewordene Ostermarsch- und Studentenbewegung der achtundsechziger Jahre. Die wiederum wurde maßgeblich von den durch und durch sozialistisch gesinnten Vertretern der Frankfurter Schule geprägt. Das waren allesamt Marxisten reinsten Wassers. Franz Josef Strauß nannte deswegen die Grünen mit einer treffenden Metapher die Melonenpartei (außen grün und innen rot). Die Linke ist nichts anderes als die mehrfach gehäutete SED, jene 1946 aus der zwangsweisen Vereinigung von SPD und KPD in der damaligen sowjetisch besetzten Zone entstandene Partei, genauer gesagt, die KPD mit zur Beruhigung der Bevölkerung geändertem Namen. Über die Bezeichnung PDS (Partei des Demokratischen Sozialismus) kam es dann mit der letzten Häutung zur Bezeichnung „die Linke“. Doch bleibt auch nach der x-ten Häutung die Schlange die selbe. Alle drei Parteien des linken Spektrums wurzeln also tief in einer kollektivistischen Ideologie.

…und rechts.

Nun ist der Kollektivismus Wesensmerkmal auch des Faschismus in seinen verschiedenen Spielarten, auch des Nationalsozialismus, bei dem schon der Name darauf hindeutet, und der wegen seines eliminatorischen Antisemitismus wohl zu Recht als eine eigenständige Bewegung/Ideologie im rechtsextremen Bereich bewertet wird.

Es fällt auf, daß in der Tat während der Corona-Krise, um es einmal neutral auszudrücken, aus dem rechtsextremen Bereich keine Forderungen nach Lockdowns, Quarantäne, Maskenpflicht etc. pp, womit man die Bürger schikanieren kann, gekommen sind. Woran liegt das? Der Kollektivismus faschistischer politischer Bewegungen muß doch auch in diesem Falle dazu führen, die Gemeinschaft und deren wirkliches oder auch nur vorgebliches Wohl über die individuelle Freiheit zu stellen, die individuelle Freiheit, die allen Faschisten genau wie allen Kommunisten zutiefst suspekt ist. Daß dies in Deutschland nicht zu hören war, liegt schlicht und einfach daran, daß es zumindest sichtbare faschistische Parteien oder auch nur Vereinigungen in Deutschland nicht gibt.

Das ist im übrigen auch ein Beleg dafür, daß es sich bei der zu Unrecht in die rechtsextreme Ecke gestellten AfD ersichtlich nicht um eine faschistische, dem Kollektivismus huldigende Partei handeln kann. Denn diese Partei hat sich durchweg gegen Zwangsmaßnahmen und Einschränkungen der individuellen Freiheitsgrundrechte gestellt. Wer sie also als faschistisch bezeichnet, liegt schlicht und einfach historisch falsch oder aber er verleumdet sie bewusst.

Zur FDP muß in diesem Zusammenhang nichts gesagt werden. Sie begreift sich ja schon historisch als Freiheitspartei, auch wenn sie dies nicht immer uneingeschränkt durchhält.

Opportunismus wie gehabt in der „Mitte“

Bleibt noch die Union. Hier hat man immer wieder unterschiedliche Stimmen gehört. Soweit auch dort im Namen des Rechts auf Leben und Gesundheit Einschränkungen der Freiheit gefordert worden sind, lag das natürlich nicht an einer kollektivistischen Grundhaltung. Es war schlicht und einfach der übliche politische Opportunismus, der in den letzten 20 Jahren zum Wesensmerkmal dieser Parteienfamilie geworden ist. Bürgerlich ist daran allenfalls noch das Karrieredenken ihrer Funktionäre, worin sie sich allerdings von den Funktionären der anderen Parteien nicht unterscheiden. Eine klar freiheitliche, jeglichem Kollektivismus entgegentretende  Haltungist da nicht zu erkennen. Bürgerlich und konservativ erscheinen inzwischen offensichtlich als Begriffe, die man dort als eher hinderlich für das politische Fortkommen sowohl des einzelnen Funktionärs, als auch der gesamten CDU/CSU wahrnimmt. Und so fordert man stets munter, was politisch opportun erscheint, ob es sich dann im Einzelfalle als Ruf nach Freiheit oder Ruf nach Bevormundung erweist, ist gleichgültig.

Corona hat also sein Gutes. Der Blick auf die Akteure in der politischen Landschaft ist klarer geworden. Beruhigender allerdings nicht.



Die Angsthasen-Kolonie

Schockstarre Bürger, die selbst auf dem Klo nur noch mit Maske…

Karikatur, Cartoon: Angsthase mit Coronaangst © Roger Schmidt

Das deutsche Wappentier ist bekanntlich der Bundesadler. Wehrhaft, in strengem Schwarz, die roten Klauen bereit zum Beutegreifen gespreizt, den roten Schnabel geöffnet, um sogleich zuzubeißen, so ziert der König der Lüfte das Bundeswappen. Jahrhundertelang stand der Adler auch für das Selbstgefühl eines Volkes, das sich an Wehrhaftigkeit von niemandem übertreffen lassen wollte.

Die Angsthasenkolonie

Doch das ist Geschichte. Zu dem Volk, besser gesagt der Bevölkerung, die das arg geschrumpfte deutsche Staatsgebiet bewohnt, paßt dieses Wappentier nicht mehr. Das hervorstechende kollektive Merkmal, man könnte auch sagen Volksmerkmal, womit man allerdings schon in das Visier des Verfassungsschutzes gerät, die hervorstechende Charaktereigenschaft der Bewohner dieses Landstrichs ist die Ängstlichkeit. Die Furcht vor einem Unglück unvorstellbaren Ausmaßes, wenn eines der deutschen Atomkraftwerke aus welchen Gründen auch immer explodieren werde – vielleicht, weil ihm wie in den einzigen Ängsten der wackeren Gallier in den Asterix-Heften der Himmel aufs Dach fallen würde – diese Furcht ergriff die Bewohner des Landes D, als 2011 im fernen Japan eine gewaltige Flutwelle unter anderem auch ein am Strand errichtetes Kernkraftwerk unter sich begrub und die zurückströmenden Fluten das Zerstörungswerk vollendeten. Es trat erwartungsgemäß Radioaktivität aus, indessen starb daran niemand, wohl aber starben Hunderte von Menschen direkt durch die Flutwelle. Nachzutragen ist, daß tatsächlich im vergangenen Jahr ein Mensch an den Spätfolgen der aufgenommenen Strahlendosis verstorben ist.

„German Angst“ heißt das im Ausland

In Deutschland löste der Vorgang Panik aus. Entgegen der seitherigen Planung der Bundesregierung verfügte die Kanzlerin den umgehenden „Atomausstieg“, also die Abkehr von einer sicheren und umweltfreundlichen Energieerzeugung hin zu witterungsabhängigen sogenannten erneuerbaren Energien und für eine Übergangszeit die Nutzung von Kohle und Gas zur Energieerzeugung. Dabei ließ sich die Kanzlerin von den Meinungsumfragen leiten, die in der Tat zutage förderten, daß die Deutschen in ihrer übergroßen Mehrheit den sofortigen Ausstieg aus der Kernenergie zu Gunsten „risikoarmer“ Energieträger wünschten. Wir wissen ja inzwischen, daß diese Dame ihr Regierungshandeln ausschließlich an den Meinungsumfragen ausgerichtet hat. Und so verfügte sie eben in der sicheren Erwartung ihrer Wiederwahl den „Atomausstieg“.

Der Schwede schneuzt sich, der Deutsche verkriecht sich

Als Anfang 2020 bekannt wurde, daß ein Virus aus China verantwortlich für eine in der Tat sehr gefährliche Erkrankung der Atemwege mit häufiger Todesfolge war, und, wie wir heute wissen, ganz bewusst verbreitete Fernsehbilder mit Massengräbern und auf Armeelastwagen abtransportierten Särgen die Stimmungslage der Bevölkerung weit über die reale Gefahr hinaus beeinflussten, schlicht und einfach Angst erzeugten, wie das auch in einem Strategiepapier des Innenministeriums als zweckmäßig zur Bekämpfung der alsbald Pandemie genannten Krankheit vorgeschlagen wurde, als diese Lage geschaffen war, reagierte die Kanzlerin und mit ihr die Runde der Ministerpräsidenten mit umfangreichen Verboten und Quarantänemaßnahmen, gerade so, als gelte es die mittelalterliche Pest zu bekämpfen. Ungeachtet dessen, daß diese Krankheit jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2020, vielleicht auch im Winter 20/21 durchaus effiziente Bekämpfungsmaßnahmen erforderte, leiten ließen sich Merkel und die übrigen Politiker von der panischen Angst ihrer Untertanen. Meinungsumfragen spiegelten regelmäßig den Wunsch der Bevölkerungsmehrheit wieder,  die Politik möge doch mit möglichst  rigorosen Maßnahmen die Pandemie bekämpfen.

Und ist die Seuche auch vorbei, wir impfen bis zum 8. Mai

Auch als sich mit der Zeit der Pulverdampf über dem Schlachtfeld auflöste und man – jedenfalls mit klarem Blick – erkennen konnte, daß immer harmlosere Virusvarianten das Infektionsgeschehen bestimmten, und auch Länder wie Schweden, die längst nicht so rigorose Maßnahmen ergriffen hatten, keineswegs das große Bevölkerungssterben erleben mussten, da blieb in Deutschland alles weiterhin im Kriegsmodus, im Krieg gegen das Virus natürlich. Auch jetzt noch, wo umliegende Staaten wie die Schweiz, Luxemburg und Dänemark sämtliche Corona-Maßnahmen eingestellt haben, ist in Deutschland immer noch ein großer Teil seiner Einwohner von Angst geplagt und begrüßt die Fortführung der Pandemiebekämpfung nach den Rezepten des „Wirrologen“ Prof. Lauterbach, dieses Doktor Eisenbarth des 21. Jahrhunderts. Genaugenommen: es lässt sich willig schikanieren, in der Hoffnung, der bittere Kelch von schwerer Krankheit oder gar Tod werde an ihm vorübergehen. Und deswegen trägt man brav den Maulkorb namens „Mund-Nasen-Schutz“ überall, mutterseelein allein im Auto und auf der Straße, auch beim Jagen und Fischen, beim Joggen und vielleicht auch beim…  

Verteidigen? – Nur auf dem Fußballplatz!

Die Vorstellung im Übrigen, die Deutschen könnten sich im Falle eines Angriffs auf ihr Land so tapfer zeigen, wie die Ukrainer, wird jeder klarsichtige Beobachter des Geschehens als völlig realitätsfremd beurteilen müssen. Diese Bevölkerung wird sich eher jedem Aggressor, und sei er noch so brutal, unterwerfen, als zu kämpfen, denn dabei kann man natürlich auch fallen. (Fallen ist der Begriff für das Sterben der Soldaten im Krieg. In Deutschland ist der Begriff allerdings politisch kontaminiert (die deutsche Geschichte, Sie wissen schon) und deswegen ungebräuchlich.

Also wechseln wir den Adler gegen den Angsthasen aus

So sollten wir in der Tat den Bundesadler aus dem Staatswappen nehmen und durch einen Hasen ersetzen, und zwar den Angsthasen. Ein grafischer Vorschlag ist diesem Blog vorangestellt. Besser wäre vielleicht sogar ein fliehender Hase, der sich mit erkennbar ängstlichem Gesichtsausdruck nach seinem Verfolger umblickt. Der Adler indessen wird dann nur noch in anderen Staatswappen vertreten sein, Staatswappen von Ländern, deren Staatsvolk sich seine überlebenswichtige Wehrhaftigkeit bewahrt hat. Für Deutschland hingegen könnte mittelfristig ein Staatswappen ohnehin entbehrlich werden.

Der Skandal, der niemanden interessiert

Es ist nun schon drei Wochen her. Es hatte das Zeug zu einem Skandal, aber es redet niemand mehr darüber, denn in der Ukraine herrscht seit 27. Februar Krieg. Natürlich überstrahlt das alles, nicht zuletzt weil diese Strahlen ganz leicht nukleare Strahlen werden können. Ein Kernkraftwerk hat Putins Armee ja bereits beschossen.

Was ist passiert?

Eine berühmte Regisseurin feiert ihren 80. Geburtstag. Da gratuliert der Bundespräsident. Das ist völlig klar. Doch diese Gratulation hatte es in sich. Frau von Trotta  hat eine Reihe von Filmen über großartige oder auch nur unvergesslich in Erscheinung getretene Frauen gemacht. Das war nun einmal ihr besonderes Thema. Es liegt nahe, in einer Würdigung der Regisseurin auch Frauen zu erwähnen, deren Leben sie ein filmisches Denkmal gesetzt hat. Dabei gibt man natürlich darauf acht, wer die jeweilige Heldin ihrer Filme war, und was sie im Guten wie im Schlechten ausgezeichnet hat. Steinmeier findet offenbar, daß alle Frauen, deren Leben Frau von Trotta verfilmt hat, einfach großartig waren. Wörtlich:

„Mit der Ihnen eigenen Handschrift ermöglichen Sie neue Sichtweisen, insbesondere auf große Frauen der Weltgeschichte, die sich den Brüchen und Zumutungen ihrer Zeit mit großer Intelligenz, persönlicher Stärke und einem ausgeprägten Willen zur Veränderung der gesellschaftlichen als auch politischen Verhältnisse stellen. Sei es das Leben von Gudrun Ensslin, Rosa Luxemburg, Hildegard von Bingen oder Hannah Arendt – allen diesen Frauen und vielen anderen haben sie unvergessliche filmische Porträts gewidmet.“

Eine große Frau. Mit Blut an den Händen.

Moment mal. Gudrun Ensslin. War da nicht was? Ja da war was. Gudrun Ensslin gehörte zur sogenannten „Rote Armee Fraktion“, im Volksmund auch Baader-Meinhof Bande genannt. Sie war eine mehrfache Mörderin und endete wie ihre Genossen durch Selbstmord. In gewisser Weise war sie „groß“, nämlich eine große Verbrecherin. Und diese Linksterroristin nennt unser Bundespräsident – ja, der Mann ist derzeit unser Bundespräsident – diesen Todesengel im Namen von Marx und Lenin nennt sie in einer Reihe mit Rosa Luxemburg, zu der sie gerade noch passt, aber auch mit Hildegard von Bingen und Hannah Arendt, wobei die Terroristin auch gleich als erste aufgezählt wird, was ja nun auch als Einordnung in eine Rangfolge verstanden werden kann. Von den großen Frauen die größte.

Beim alten Sozi kommt der junge Linksradikale wieder durch

Man weiß nicht genau, was Herrn Steinmeier da geritten hat. Man weiß allerdings, daß der Student Frank Walter Steinmeier Redakteur und Autor einer Zeitschrift war, die der DKP, also der Ersatzorganisation für die verbotene KPD, nahe stand. Dieses Blatt erschien auch im Pahl-Rugenstein Verlag, den man, weil aus der Kapitale des Kommunismus, was Moskau seinerzeit war, finanziert wurde, auch den Pahl-Rubelschein Verlag nannte. Vielleicht lebt tief in seinem Inneren noch der alte linke Revoluzzer, dem seinerzeit wie vielen anderen Linken in Deutschland auch, die Baader-Meinhof Bande sympathisch war, und allenfalls in der Wahl der Methoden kritisiert werden konnte. Denn das war die Haltung weiter Teile des linken Spektrums in der Bundesrepublik Deutschland, auch und gerade in den Medien.

Es ist eben immer gut, was links ist…

Doch der Skandal liegt weniger darin, daß bei einem Altlinken, der es sich im politischen Haus Bundesrepublik Deutschland mit den Jahren bequem gemacht hat, die Träume seiner Jugend wiedergekommen und ihm die Feder bei der Würdigung des Lebenswerks der Regisseurin von Trotta geführt haben. Der Skandal liegt darin, daß Steinmeier sich für diese unglaubliche Entgleisung nicht entschuldigt hat, geschweige denn zurückgetreten ist. Eine flaue Entschuldigung kam zwar aus dem Bundespräsidialamt, und der Name Gudrun Ensslin wurde auch von der Internetseite des Amtes gelöscht. Steinmeier selbst schweigt bis heute. Niemand hat auch seinen Rücktritt gefordert.

Was wäre gewesen, wenn…

Man stelle sich nur für ein paar Sekunden vor, irgend ein deutscher Politiker, und sei es ein Landrat aus der tiefsten niederbayerischen oder niedersächsischen Provinz, hätte einen bekannten Rechtsterroristen in ähnlicher Weise gewürdigt, etwa Karl-Heinz Hoffmann („Wehrsport Hoffmann“), oder, wenn es denn eine Frau sein soll, Beate Zschäpe. Spätestens nach einer Stunde wäre die Meldung über alle Sender gegangen, Politiker aus allen Parteien hätten den umgehenden Rücktritt des nunmehr als heimlichen Nazi enttarnten Dummkopfs verlangt. Sondersendungen nach „heute“ und „Tagesschau“ hätten tagelang das Volk über die rechten Umtriebe „aufgeklärt“. Der Rücktritt noch am gleichen Tage wäre selbstverständlich erfolgt.

Der Fall wirft ein grelles Licht auf die politische Kultur in Deutschland

Wo ist denn, verdammt noch mal, der Unterschied? Leider besteht der in einem Lande, dessen Justizministerin die größte Gefahr für das Land in der Rechten aller Schattierungen sieht, die sie praktischerweise gleich alle in die Schublade des Rechtsextremismus steckt, eben darin, daß Linksextremismus, sogar Linksterrorismus allenfalls eine harmlose Gedankenverirrung idealistischer junger Leute ist, und man deswegen als Bundespräsident problemlos die Linksterroristin Gudrun Ensslin in eine Reihe mit Hildegard von Bingen und Hannah Arendt stellen darf, alles rechts von der Union indessen nicht nur igitt igitt ist, sondern als verfassungsfeindlich gebrandmarkt und den Häschern des Herrn Haldenwang zur Jagd freigegeben wird.

Schöne neue Welt.