Die öffentliche Erregung ließ schon nichts Gutes ahnen. Albrecht Glaser, von seiner Fraktion für das Amt eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages vorgeschlagen, wurde prompt mit einem Zitat aus einer im Frühjahr gehaltenen Rede konfrontiert. Angesichts des Verhaltens islamischer Staaten und nicht weniger Muslime in Deutschland hatte er gesagt: „Wir sind nicht gegen die Religionsfreiheit. Der Islam ist eine Konstruktion, die selbst die Religionsfreiheit nicht kennt und die sie nicht respektiert. Und die da, wo sie das Sagen hat, jede Art von Religionsfreiheit im Keim erstickt. Und wer so mit einem Grundrecht umgeht, dem muß man das Grundrecht entziehen.“ Den letzten Satz mag man für eine harte Forderung halten. Bezieht man sie jedoch nur auf Menschen, die ihrerseits die Religionsfreiheit anderer nicht respektieren, wie das die voraufgegangenen Sätze nahe legen, ist das durchaus verständlich. Zwar kann man Grundrechte nicht im juristischen Sinne entziehen. Sie stehen jedoch durchaus in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.
Zur Illustration will ich folgenden Text zur Diskussion stellen: „Die mitunter hilflosen Debatten um Kopftuch tragende Bewerberinnen für das Lehramt oder die Frage, ob und wie Religionsunterricht zu geben ist, berühren einen Nerv, weil wir uns nicht entschließen können, den Weg der religionsfreundlichen Neutralität fortzusetzen, wenn wir nicht sicher sind, daß die Religionsgemeinschaften ihrerseits grundsätzlich in politischer Neutralität einen Beitrag zu den kulturellen Grundlagen der freiheitlichen Gesellschaft leisten. Naheliegend wäre insofern, die Rolle der Kirchen und religiösen Gemeinschaften bei der Erhaltung der kulturellen Grundlagen einer humanen Gesellschaft zu überdenken. Wir brauchen eine Diskussion über die Kooperationsofferten und die Bedingungen für den Islam als große, vielfältige und für die Staaten Europas überwiegend neu kennengelernte Religion. Die Leitlinie ist auch hier Neutralität, aber ebenso die Erwartung des Staates, daß die Religionsgemeinschaften ungeachtet ihrer Glaubensfreiheit und Autonomie einen Beitrag zur Pflege der kulturellen Grundlagen der freien Gesellschaft leisten. Wo das freiheitliche Wertesystem und das friedliche Zusammenleben der Menschen untereinander durch religiöse Intoleranz bekämpft werden, endet die Religionsfreiheit der westlichen Verfassungen. Staaten wie Deutschland stehen auch der Kooperation mit eigenwilligen, von der sozialen Norm abweichenden Religionsgemeinschaften offen, wenn sie sich nur selbst für eine integrierende Kooperation öffnen: Das Grundgesetz verlangt von Religionsgemeinschaften nicht vollständige Loyalität mit den weltlichen Mächten, aber eine Mindestakzeptanz der öffentlichen Werteordnung, der fundamentalen Verfassungsprinzipien, die indes nichts mit einer Gefolgschaft für den jeweiligen Zeitgeist der Republik zu tun hat. Auch hier also wirkt das Prinzip der Gegenseitigkeit. Es liegt nicht nur der ursprünglichen Alltagserfahrung zu Grunde, es ist in reicher Form kulturell veredelt worden und beherrscht deshalb nicht nur einfache Sozialbeziehungen zwischen Anwesenden, sondern auch die Architektur von Gemeinschaften und ihre Beziehungen untereinander bis hin zum Völkerrecht. Nicht nur das Handeln des Einzelnen, sondern auch das Verhalten von Gemeinschaften lassen sich nach dem Gegenseitigkeitsprinzip normativ bewerten. Wer als Einzelner oder als Gemeinschaft vom Staat eine privilegierte Rechtsstellung erstrebt, muß der staatlichen Gemeinschaft dafür etwas geben, muß sie wenigstens als Reflex seines legitimen Eigennutzes in ihrem Bestand fördern, ihr Nutzen bringen.“ *
Das schreibt Udo di Fabio, Prof. für öffentliches Recht an der Universität Bonn und von 1999-2011 Richter des Bundesverfassungsgerichts. Mit wohlgesetzten Worten und in eleganter juristischer Gedankenführung in einem Buch die Problematik der Grundrechte im Gegenseitigkeitsverhältnis darzulegen, ist eine Sache. In einer Rede oder einem Interview das Thema in gebotener Kürze anzuschneiden, ist eine andere Sache. Inhaltlich gleichen sich die Aussage des Politikers und die Ausführungen des Professors. Doch gilt auch die uralte Erkenntnis: Wenn zwei das gleiche tun, ist es noch lange nicht das gleiche. Im Falle Glaser, der nun einmal nach politisch korrekter Auffassung für die Partei der politischen Schmuddelkinder im deutschen Bundestag sitzt, wird die böswilligste Auslegung des Zitats gefunden, um ihn zur politischen persona non grata zu machen, die man selbstverständlich nicht mit dem ehrenvollen Amt eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages betrauen darf. Im Falle des Rechtslehrers und ehemaligen Verfassungsrichters Di Fabio indessen handelt es sich selbstverständlich um eine seriöse und zutreffende Interpretation des Grundgesetzes, was ja auch tatsächlich so ist. Doch darüber mag sich jeder seine eigene Meinung bilden. Schließlich steht über dieser Website „sapere aude!“
*Udo di Fabio, Die Kultur der Dreiheit, Verlag C:H:BeckMünchen 2005, S. 174 f.