Die 24. Sure des Koran trägt die Überschrift „Das Licht“.
Ihr Vers 31 lautet in der Übersetzung des Tübinger Islamwissenschaftlers Rudi Paret*:
„Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Augen niederschlagen, und sie sollen darauf achten, daß ihre Scham bedeckt ist, den Schmuck, den sie (am Körper) tragen, nicht offen zeigen, soweit er nicht (normalerweise) sichtbar ist, ihren Schal sich über den (vom Halsausschnitt nach vorne heruntergehenden) Schlitz (des Kleides) ziehen und den Schmuck, den sie (am Körper) tragen, niemand offen zeigen, außer ihrem Mann, ihrem Vater, ihrem Schwiegervater, ihren Söhnen, ihren Stiefsöhnen, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und ihrer Schwestern, ihren Frauen (d.h. den Frauen, mit denen sie Umgang pflegen?), ihren Sklavinnen, den männlichen Bediensteten, die keinen (Geschlechts) trieb (mehr) haben, und den Kindern, die noch nichts von weiblichen Geschlechtsteilen wissen. Und sie sollen nicht mit ihren Beinen (aneinander) schlagen und damit auf den Schmuck aufmerksam machen, den sie (durch die Kleidung) verborgen tragen.“
Über das darin zum Ausdruck kommende verklemmt-verschwiemelte Verhältnis zur Sexualität wollen wir an dieser Stelle nicht sprechen. Darüber mag sich jeder seine eignen Gedanken machen.
Ergänzend sei auf die schon von ihrer Stellung her prominente 2. Sure hingewiesen, deren Vers 2 lautet:
„Dies ist die Schrift, an der nicht zu zweifeln ist, (geoffenbart) als Rechtleitung für die Gottesfürchtigen.“
Vers 228 Satz 5 dieser Sure lautet:
„Und die Männer stehen (bei alledem) eine Stufe über ihnen.“
Vers 223 Satz 1 lautet:
„Eure Frauen sind euch ein Saatfeld. Geht zu (diesem) eurem Saatsfeld, wo immer ihr wollt!“
Im Deutschen Bundestag fand am 22. Februar 2018 eine Debatte über den Antrag der AfD-Fraktion statt, die Vollverschleierung von Frauen in der Öffentlichkeit zu verbieten. Interessant ist, welche Begründungen von den übrigen Fraktionen zur Ablehnung dieses Antrages in die Debatte eingeführt wurden. So meinte ein Abgeordneter der SPD das Thema damit der Lächerlichkeit anheim geben zu können, daß er tatsächlich behauptete, in Berlin sei der Anblick einer Frau in Burka oder Niqab auf den Gehsteigen etwa so häufig wie der eines Vogel Strauß. Eine solche Äußerung kann natürlich nur von einem Menschen kommen, der in der Filterblase lebt, welche die Politiker umgibt, wenn sie in ihren Dienstwagen die Lebenswelt ihrer Wähler durcheilen, um sich in ihre Fraktionsräume und Plenarsäle zu begeben. Ein typisches Beispiel für die Gedankenwelt des politisch korrekten Milieus gab die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr zum besten. Diese 31-jährige Rechtsanwältin verstieg sich nicht nur dazu, ein derartiges Gesetz für verfassungswidrig zu halten, sondern meinte offenbar allen Ernstes, den in das textile Gefängnis gezwungenen Frauen Gutes zu tun, wenn man die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit nicht verbiete. Denn:
„Frauen, die bisher von ihren Männern und Familien gezwungen wurden, das Haus nur vollverschleiert zu verlassen, dürften ihr Haus künftig gar nicht mehr verlassen. Sie helfen den Frauen also nicht, sondern sie rauben ihnen das letzte bisschen Teilhabe an unserer Gesellschaft. Sie verstellen ihnen den durch ihren Sehschlitz möglichen Einblick in eine Welt, in der Frauen anders Leben.“
Das ist eben die typische Geisteshaltung der Schwachen und Nachgiebigen. Die einzig richtige Antwort auf diese Unterdrückung der Frauen kann doch nur sein, mit aller Härte derartiges zu unterbinden. Abgesehen davon, daß tatsächlich die Vollverschleierung jedenfalls von den meisten islamischen religiösen Autoritäten aus den oben zitierten Koranstellen nicht abgeleitet wird, denn sonst sähen wir in der Tat auf unseren Straßen nahe zu nur noch vollverschleierte Musliminnen, würde gerade das Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit die betreffenden männlichen Familienvorstände dazu zwingen, sich zwischen einem angeblich göttlichen Gebot und dem irdischen Strafgesetz zu entscheiden. Würden sie tatsächlich dann die von ihnen abhängigen Frauen zwingen, Haus und Wohnung gar nicht mehr zu verlassen, würden sie sich damit offen strafbar machen.
§ 239 StGB lautet in Auszügen:
I. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II. Der Versuch ist strafbar.
III. Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt.
Man wende auch nicht ein, das sei polizeilich nicht zu überprüfen. Unsinn. Wenn man das will, kann man das auch. Dazu bearf es auch nicht unbedingt der Anzeigen durch Dritte, wenn diese auch durchaus hilfreich wären, wie das ja auch sonst der Fall ist. Natürlich wird man einwenden können, daß damit die Gefahr begründet werde, daß diese Männer samt ihrer Familien dann Deutschland notgedrungen verlassen müßten. Ich sehe allerdings nicht, welchen Nachteil das für unser Land bringen könnte. Vielmehr würden wir sicher nichts vermissen, wenn diese Leute künftig nicht unter uns, sondern dort leben würden, wo der Staat eine derartige Zwangsvermummung toleriert oder gar fordert, wie etwa Saudi Arabien.
in Deutschland hat eine naive Gutmenschlichkeit um sich gegriffen, die genau das Gegenteil von dem bewirkt, was für die Menschen gut ist. Gut gemeint ist selten gut, sagt ein altes deutsches Sprichwort. Für naive junge Akademikerinnen, sogar mit zwei juristischen Staatsexamina, gilt jedoch offenbar, daß ihnen der Blick auf das Offenkundige durch allerhand Verbildungsgerümpel verstellt ist.
*Rudi Paret, Der Koran, Verlag Kohlhammer Tübingen, 9. Aufl. 2004