Art 5 des Grundgesetzes lautet:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Den Stellenwert dieses Grundrechts in unserer Verfassung hat das Bundesverfassungsgericht in dem berühmten Lüth-Urteil aus dem Jahr 1958 so beschrieben:
„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).“
Bemerkenswert an diesem wie in Stein gemeißelten Text ist neben seiner sprachlichen Klarheit und Unbedingtheit, daß die Richter sich dabei auch des Englischen und des Französischen bedient haben, ein rhetorisches Stilmittel, welches das Gericht niemals zuvor und niemals danach angewandt hat. Stärker kann man nicht herausstreichen, welche Bedeutung man diesen Sätzen beimessen will, die den weiteren verfassungsrechtlichen Überlegungen des Gerichts in dieser Entscheidung vorangestellt werden.
Die Meinungsfreiheit ist also für die Demokratie schlechthin konstitutiv, ohne sie ist Demokratie nicht möglich. Wir müssen die Meinungsfreiheit daher mit aller Kraft gegen jeden Angriff verteidigen, denn verlieren wir die Meinungsfreiheit, verlieren wir die Demokratie. In diesem Sinne ist der dem Aufklärer Voltaire von seiner Biografin Evelyn Beatrice Hall zugeschriebene Satz zu verstehen: „Ich bin zwar anderer Meinungals Sie, aber ich würde mein Leben dafür geben, daß Sie Ihre Meinung frei aussprechen dürfen:“
Höcke, die Strafjustiz und das Grundgesetz
Dies vorausgeschickt, will ich nachstehend einige Überlegungen zum laufenden Strafverfahren und den nun eingeleiteten weiteren strafrechtlichen Ermittlungen gegen den AfD-Politiker Björn Höcke anstellen. Dabei spielt es natürlich keine Rolle, ob ich seiner Partei angehöre oder nicht. Letzteres ist der Fall. Die Angelegenheit interessiert mich fachlich als Juristen und politisch als Bürger unseres Landes. Und sie ruft in der Tat erhebliche Bedenken dahingehend hervor, ob maßgebliche Kräfte in der Politik, aber auch insoweit willfährige Juristen noch mit beiden Beinen auf dem Boden unserer Verfassung stehen.
Der Sachverhalt I.
Höcke hat unstreitig am Ende einer Wahlveranstaltung die Worte: „Alles für Deutschland“ ausgerufen. Deswegen hat die Staatsanwaltschaft ihn wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger, in diesem Falle nationalsozialistischer Organisationen (§ 86a StGB) angeklagt. Das Landgericht Halle an der Saale hat die Sache offenbar als so schwerwiegend eingestuft, daß es seine Zuständigkeit bejaht und das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer eröffnet hat, statt die Sache beim Amtsgericht zu belassen, wo sie eigentlich hingehört. Das weiß das Gericht auch nur zu gut, denn der Vorsitzende Richter hat ja bereits erklärt, daß eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt. Also reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts – 3 Jahre als Strafrichter, 4 Jahre als Schöffengericht – bei weitem aus. Diese drei Worte wurden in der Tat auch auch als Parole von der SA benutzt. Das hat beispielsweise dem Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2006 genügt, einen Angeklagten nach dieser Vorschrift zu verurteilen. Indessen erheben sich bei genauerem Hinsehen durchaus Fragen. Denn in rechtlicher Hinsicht können Äußerungen nicht isoliert beurteilt werden, sondern müssen in ihrem sprachlichen Zusammenhang gesehen werden. Das folgt zum einen bereits aus dem das deutsche Strafrecht seit mehr als 150 Jahren beherrschenden Grundsatz, daß die Strafbarkeit einer Handlung im Gesetz präzise umschrieben sein muß, wenn die Tat begangen wird. Der berühmte Jurist Paul Anselm von Feuerbach hat bereits 1801 den lateinischen Merksatz formuliert: „Nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta“. Also kann nicht nach Gewohnheitsrecht entschieden werden, sondern nur nach geschriebenem Gesetz, das auch bereits vor der Tat Geltung gehabt haben muß, und sprachlich exakt die strafwürdige Handlung beschreibt, wobei dann, wenn die Handlung nicht exakt dieser Beschreibung entspricht, der Richter nicht zur Analogie greifen darf. Das war nur von 1933 bis 1945 anders.
Keine böswillige Auslegung!
Bei der Auslegung von Straftatbeständen muß das Gericht die Grundrechte beachten, bei sogenannten Äußerungsdelikten wie hier Art. 5, Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen diese Feuerbach’sche Formel am Maßstab des Art. 5 GG ausgelegt. Wegen der überragenden Bedeutung der Handlungsfreiheit ist deswegen schon bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung zu beachten, daß der Grundsatz der freien Rede gilt. Deswegen ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen, daß ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Die Deutung des objektiven Sinngehalts einer Meinungsäußerung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Hierbei dürfen die Gerichte der Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Bedeutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. In seinem Beschluss vom 4.2.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 b StGB) wegen eines Plakates, auf dem die Schlagworte zu lesen waren: „Aktion Ausländer-Rück-Führung“ und „Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“ mit der Begründung aufgehoben, die Strafgerichte hätten eben nicht geprüft, ob diese Äußerung nicht auch dahingehend verstanden werden kann, daß ein Rückführungsprogramm gegenüber Ausländern lediglich als Beitrag zu einem breiter und allgemeiner verfolgten Ziel, nämlich der Schaffung einer lebenswerten deutschen Stadt verstanden werden kann, wobei Ausländer zwar als Problem, nicht aber notwendig verächtlich hingestellt werden. Die Auslegung des Landgerichts, diese Parolen bedeuteten, daß die Stadt mit Ausländern als nicht lebenswert dargestellt werde und die Folgerung des Gerichts, darin liege ein böswilliges verächtlich machen und mithin eine Menschenwürdeverletzung der ausländischen Mitbürger, verstoße eben gegen die Garantie der Meinungsfreiheit im Grundgesetz, und zwar schon auf der Stufe der Auslegung der inkriminierten Äußerung.
Diesen Grundsatz mußte das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach in Erinnerung rufen, so auch in seinem Beschluss vom 25.10.2005 (Stolpe). Der maßgebliche Passus lautet: „Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, daß die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen.“ Dabei beruft es sich ausdrücklich auf die ebenso bekannte wie umstrittene Soldaten-sind-Mörder-Entscheidung vom 10.10.1995.
Nicht nur die Gerichte sind dem Recht verpflichtet
Was für die Gerichte gilt, sollte im Umgang der Bürger untereinander ebenfalls Geltung haben. Es entspricht eben billigem und gerechten Denken, der Rede eines Menschen den Sinn zu entnehmen, den sie offensichtlich hat, und nicht etwa das Gegenteil herauszulesen. Doch gerade das scheint jedenfalls dann geboten zu sein, wenn es um Äußerungen mißliebiger „rechter“ Politiker und Publizisten geht. Dabei wenden die Verfassungsschutzbehörden den Taschenspielertrick an, dem Verfasser zu unterstellen, er benutze an sich unverfängliche Begriffe als „Chiffren“ oder „Codes“ für das, was er in Wirklichkeit meint. So werden in der Berichterstattung über wirtschaftliche Vorgänge und Zusammenhänge gängige Begriffe wie Globalisten und Hochfinanz als getarnte Anspielungen antisemitischer Natur gewertet, sobald sie von Autoren oder Politikern benutzt werden, die man – selbstverständlich zu Unrecht – als rechtsextrem einstuft, treffender gesagt, diffamiert. Der von Verwaltungsbehörden und Historikern benutzte Begriff der Remigration wird zur Chiffre für Vertreibungen, wenn er etwa von Martin Sellner benutzt wird. Wer so argumentiert, verfehlt demokratische und rechtliche Standards um Längen, mehr noch, er schließt sich aus dem Kreis der seriösen Teilnehmer am politischen Diskurs aus. Denn wenn den Worten eine andere Bedeutung unterschoben wird, als sie nach allgemeinem Vertständnis zweifellos haben, wird jegliche sachliche Diskussion unmöglich.
Was hat der Angeklagte denn wirklich gesagt?
Die inkriminierte Äußerung Höckes stand eben nicht isoliert, sondern lautete vollständig: „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland.“ Schon nach dem lege certa Grundsatz aus der Feuerbach’schen Formel kann nicht nur ein Teil dieses Satzes unter den Straftatbestand des § 86a StGB subsumiert werden, sondern es muß der ganze Satz betrachtet werden. Dann ist die Deutung zumindest möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dem Redner sei es nicht darum gegangen, eine nationalsozialistische Parole zu benutzen, sondern er habe sich des rhetorischen Stilmittels der Steigerung durch Bezugnahme zunächst auf die engere Umgebung (Heimat), dann auf das Bundesland Sachsen-Anhalt und zuletzt auf Deutschland als Ganzes bedient. Das aber erfüllt unzweifelhaft nicht den Straftatbestand der Verwendung einer nationalsozialistischen Parole. Dabei kann offen bleiben, ob nicht auch die historische Tatsache, daß jene Parole auch von anderen Organisationen, darunter dem sozialdemokratisch dominierten Reichsbanner Schwarzrotgold benutzt worden ist, einer Zuordnung zum Nationalsozialismus entgegensteht, und ebenso, ob dem Angeklagten geglaubt werden kann, er habe von der nationalsozialistischen Vergangenheit dieser Wortfolge keine Kenntnis gehabt. Das Landgericht wird sich also eingehend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen. Dabei wird natürlich auch zu berücksichtigen sein, daß es sich bei der umstrittenen Meinungsäußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung gehandelt hat. In diesen Fällen spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Lüth-Urteil von 1958 ausgeführt hat. Grundsätzlich unterliegt auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung, wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen, zuletzt am 11.4.2024, bereits ausgeführt hat.
Der Sachverhalt II.
Nun liest man, die Staatsanwaltschaft Gera habe Vorermittlungen zu möglicherweise volksverhetzenden (§ 130 StGB) oder den Staat verunglimpfenden (§ 90a StGB) Aussagen gegen den Politiker Höcke eingeleitet. Dabei gehe es um zwei Reden in Gera im Oktober 2022 und im Januar 2024. Die Ankläger werfen ihm zwei Passagen vor. Zum einen soll er bei einem Bürgerdialog in Gera gesagt haben: „Deutschland ist im Jahr 2024 keine funktionierende Demokratie mehr“. Außerdem kritisierte er die Proteste gegen seine Partei. Eine Demonstration in Leipzig habe ausgesehen wie die Fackelmärsche der Nationalsozialisten 1933. Auch hier wird man zunächst den Sinngehalt zu ermitteln haben. Der Satz: „Deutschland ist im Jahr 2024 keine funktionierende Demokratie mehr“ kann natürlich dahingehend verstanden werden, daß er damit erklärt hat, Deutschland sei eben nicht mehr der demokratische Rechtsstaat des Grundgesetzes. Ob damit bereits eine Verunglimpfung des Staates erfolgt ist, wird zu prüfen sein. Indessen ist auch die Auslegung möglich und sogar naheliegend, daß der Redner in Sorge um den Bestand der Demokratie ist und sich demokratische Verhältnisse (zurück-) wünscht. Aber selbst wenn man auch das für eine Verunglimpfung des Staates im Sinne von § 90a StGB halten wollte, so müsste man auch dies im Lichte der Meinungsfreiheit bewerten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Falle seiner Entscheidung vom 28.11.2011 zu prüfen, ob der Verfasser eines Flugplattes gegen das Theaterstück „Georg Elser – allein gegen Hitler“ sich nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat, weil er nicht nur darauf hingewiesen hatte, daß dem Attentat von Georg Elser im Münchner Bürgerbräukeller 1939 auch „acht unschuldige Menschen“ zum Opfer gefallen sind, sondern wörtlich formuliert hatte: „Wie sehr ist dieses BRD-System schon verkommen, daß es für seinen ‚K(r)ampf gegen Rechts‘ (und damit alles Deutsche!) eines solchen Vorbildes bedarf? Ihn in Filmen und Theaterstücken bejubelt, Schüler zwingt, ihn zu verehren…? Werden bald die kommunistischen RAF-Terroristen ebenso geehrt und ihre Opfer verhöhnt? Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“ Das Bundesverfassungsgericht hob die strafgerichtliche Verurteilung des Verfassers unter anderem mit der Erwägung auf, daß der überwiegend Meinungsäußerungen enthaltende Text des streitgegenständlichen Flugblattes vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sei. Diese sei zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern finde ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Die angegriffenen Entscheidungen würden jedoch bei der Anwendung der hier einschlägigen Strafnorm der Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht gerecht, weil sie verkannt hätten, daß durch die Verteilung des Flugblattes die Schwelle zur Verletzung des durch § 90a StGB geschützten Rechtsguts noch nicht überschritten sei. Denn bei Auslegung und Anwendung einer die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall gilt, um der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts Rechnung zu tragen, daß nicht der Inhalt einer Meinung als solcher verboten werden darf, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, wenn sie die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreitet. Da anders als dem einzelnen Staatsbürger dem Staat kein grundrechtlich gewährleisteter Ehrenschutz zukommt, was das Bundesverfassungsgericht erst jüngst wieder einmal am 11.4.2024 festgestellt hat, ist im Falle des § 90a StGB die Schwelle zur Rechtsgutverletzung erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, daß dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Betrachtet man nun den Strafvorwurf gegen Höcke und vergleicht ihn mit dem Sachverhalt dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dann kann man nur zu dem Ergebnis kommen, daß diese scharfe Kritik des Politikers an den Zuständen in Deutschland nicht als Erfüllung des Straftatbestandes der Verunglimpfung des Staates gewertet werden kann. Dies umso mehr, als ja auch scharfe und überspitzte Meinungsäußerungen durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind.
Soweit der Vergleich einer Demonstration in Leipzig mit Fackelmärschen der Nationalsozialisten 1933 in Rede steht, ist nach diesen Grundsätzen ebenfalls die Meinungsfreiheit durchschlagend. Denn schon bei der Auslegung des Satzes kann nicht angenommen werden, daß die Teilnehmer der Demonstrationen in Leipzig mit den SA-Kolonnen von 1933 gleichgesetzt werden sollten. Das äußere Bild von Fackelmärschen zur Unterstreichung politischer Forderungen oder Propagierung politischer Meinungen ist eben immer gleich, ob die Teilnehmer nun wie damals Feinde des Rechtsstaates sind oder wie heute sich als dessen Verteidiger fühlen. Somit ist die Deutung naheliegend, daß Höcke eben auf diese äußeren Merkmale solcher Fackelmärsche hinweisen wollte, und daß dann eben der Eindruck entstehen kann, das dem Bild nächtlicher Fackelmärsche innewohnende Drohpotenzial werde hier bewusst eingesetzt. Die Grundsätze des Lüth-Urteils von 1958, die ich diesem Beitrag bewusst vorangestellt habe, streiten nun einmal für die Vermutung der Freiheit der Rede, insbesondere wenn es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, wie das Bundesverfassungsgericht das in der bereits zitierten Entscheidung vom 10.3.2016 festgestellt hat. Spätestens an dieser Stelle ihrer Rechtsprüfung sollten die ermittelnden Staatsanwälte ihre Akte zuklappen.
Das politische Klima
Natürlich erleben wir in der causa Höcke politische Justiz. Der Mann ist bei dem politischen Mainstream so beliebt wie Zahnschmerzen. Bekanntlich sind Staatsanwälte weisungsgebunden, was eine deutsche Besonderheit ist, und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.5.2019 dazu führt, daß sie eben nicht als unabhängige Organe der Justiz anzusehen sind und deswegen keinen europäischen Haftbefehl ausstellen dürfen. Die Gefahr der Einflußnahme etwa des Justizministeriums (und damit der Politik) sei doch nicht zu übersehen. Es liegt nahe, daß gerade in Thüringen, aber auch in Sachsen-Anhalt, wo die AfD nun so stark geworden ist, daß sie nicht nur stärkste Partei, sondern möglicherweise auch Regierungspartei werden könnte, nun auch die Justiz im politischen Kampf eingesetzt wird. Beim Verfassungsschutz ist das ja schon der Fall, und zwar seit dem offenen Eingeständnis des Verfassungsschutzpräsidenten Haldenwang, seine Behörde könne nicht alleine sicherstellen, daß die Umfragewerte der AfD zurückgehen. Aus diesem Grund hat er ja auch am Gesetz vorbei die „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ als Merkmal der Verfassungsfeindlichkeit erfunden, wobei nach seinen und seiner Chefin Nancy Faeser Vorstellungen ausdrücklich auch Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gemeint sein sollen. Also auch ausdrücklich nicht nach § 90a StGB strafbare Äußerungen. In einem Rechtsstaat sollten indessen Behörden, insbesondere die Justiz, aus der politischen Auseinandersetzung herausgehalten werden. Wir sehen ja auch an der causa Höcke, daß diese Bestrebungen, den politischen Gegner wegen seiner Äußerungen zu kriminalisieren, die Axt an die Grundrechte legen. Es wird standhafter und im Verfassungsrecht sicherer Gerichte bedürfen, diesen Angriffen gegen den Rechtsstaat eine klare Absage zu erteilen. Nur so kann vermieden werden, daß bald bei uns Zustände wie in China oder Russland herrschen.
Die mentale Gleichschaltung der Gesellschaft
Indessen sind auch Richter Kinder ihrer Zeit und werden nicht selten von den Vorstellungen der Mehrheitsgesellschft geprägt. Juristen sprechen auch vom „Vorverständnis des Richters“. Was etwa als Mindestmaß des Lebensstandards anzusehen ist, hängt auch von den persönlichen Lebenserfahrungen und gesellschaftlichen Prägungen der zuständigen Richter ab. Der allgegenwärtige „Kampf gegen Rechts“ treibt giftige Blüten, wohin man schaut. Nicht nur die völlig einseitige, vorwiegend die Narrative des linksgrünen Milieus transportierende Berichterstattung und Kommentierung in den Medien, sondern auch ganz offizielle Stellungnahmen staatlicher Stellen und allgemein respektierter Institutionen wie Kirchen und Hochschulen haben inzwischen ein Meinungsklima geschaffen, in dem die freie Rede nicht mehr uneingeschränkt akzeptiert wird. Dabei ist zunehmend eine Diskrepanz zwischen den Anschauungen der Bevölkerungsmehrheit und den Vorstellungen der politischen Klasse festzustellen. So sind gut 80 Prozent der Befragten gegen die sog. Genderschreibung, in den Universitäten und Redaktionen ist das genau umgekehrt. So ist eine ähnlich große Mehrheit für eine strikte Begrenzung der Zuwanderung, insbesondere eine Zurückweisung von Immigranten ohne wirkliche Aussicht auf Anerkennung als Asylbewerber oder Kriegsflüchtling, in der Politik und noch mehr in den Medien findet sich für diese Position keine Mehrheit. So haben Politik und Medien geradezu begierig die rundum erlogene Schauergeschichte von der angeblichen Potsdamer Geheimkonferenz „rechter“, gemeint natürlich rechtsextremer, Akteure zur Planung „massenhafter Deportationen“ unerwünschter Ausländer und Deutscher mit Migrationsgeschichte aufgenommen und hunderttausende von Menschen bewogen, gegen die angeblich drohende Wiederkehr des Nationalsozialismus auf die Straße zu gehen. Vorne dran natürlich der Bundespräsident, dessen Sympathie für linkskadikale Bands wie „Feine Sahne, Fischfilet“ doch eigentlich bekannt sein sollte. Mit den erprobten Methoden der Public Relations, vor allem der gebetsmühlenartigen Wiederholung der immer gleichen Behauptungen über die angebliche Nähe konservativer Positionen zum historischen Nationalsozialismus und der bewußten Diffamierung etwa der AfD, aber auch anderer, als wiedergeborene NSDAP, wird ein Bild der politischen Landschaft gemalt, das dieses Narrativ erzeugt und verfestigt, ebenso wie es mit diesen Methoden gelungen war, jahrzehntelang die Menschheit glauben zu machen, Coca Cola sei gesund und Rauchen gesundheitlich jedenfalls unbedenklich, gehöre jedoch zum modernen Lebensstil, und vermittle das Gefühl von Freiheit und Abenteuer.
Das hat dazu geführt, daß die großen christlichen Kirchen Geistliche und Pfarrgemeinderäte von ihren Ämtern suspendieren, weil sie auf den Listen einer keineswegs verbotenen politischen Partei für Wahlen kandidieren, daß Vorgesetzte in Betrieben ihr Mißfallen bekunden, wenn sie erfahren, daß Mitarbeiter auch nur Sympathien für politsche Forderungen dieser Partei hegen, Vorstände von Fußballclubs erklären, für Mitglieder und Wähler (!) der AfD sei kein Platz in ihrem Verein und daß schon einmal der Schulleiter die Polizei ruft, weil eine Schülerin „rechte“ Inhalte in sozialen Medien verbreitet bzw. „likt“. Es entsteht ein Klima der Verunsicherung, nicht selten sogar Angst, sich „abweichend“ zu verhalten, das natürlich einen Anpassungszwang erzeugt. Richter, die sich ihre Unabhängigkeit bewahren wollen, müssen also einen starken Charakter haben. Glücklicherweise gibt es diese Richter noch, und gottlob nicht selten. So habe ich als Rechtsanwalt einige Urteile zugunsten eben auch der AfD erstritten und dabei feststellen dürfen, daß allein juristische Erwägungen den Ausschlag gegeben haben. Auch die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit begründen die Erwartung, daß auch künftig in aller Regel Recht und Politik zweierlei Welten sein werden, auch wenn es in dem ein oder anderen Falle bedauerlicherweise anders aussieht. Chinesische oder russische Verhältnisse werden wir also hoffentlich niemals bekommen.