Zu Recht führen verständige Menschen in unserem Lande seit Jahren Klage darüber, daß die Meinungsfreiheit erheblichen Anfechtungen ausgesetzt ist. Nicht zuletzt eine informelle Zensur in den Medien, befeuert noch von dem sogenannten Netzwerkdurchsetzungsgesetz unseres seinerzeitigen Zensurministerleins, aber auch die Hexenjagd auf Andersdenkende, zum Beispiel in der Bundeswehr, begründen in der Tat den bedenklichen Befund, daß es mit der gesetzlich geschützten Meinungsfreiheit bei uns doch nicht so weit her ist. Die Meinungen an sich können natürlich nicht verboten werden. Wie heißt es doch so schön in dem alten Volkslied, das nicht von ungefähr Hoffmann von Fallersleben, der Dichter des Liedes der Deutschen, wie unsere Nationalhymne ursprünglich hieß, in seine heutige Textform gebracht hat:
Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten? Sie rauschen vorbei wie nächtliche Schatten. Kein Mensch kann sie wissen, kein Jäger sie schießen. Es bleibet dabei: die Gedanken sind frei.
Das galt zu allen Zeiten, auch unter der Knute des schlimmsten Diktators. Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob die Äußerung der Gedanken auch frei ist. Das war ganz sicher in den Diktaturen nicht so, und ist auch heute in vielen Ländern dieser Erde nicht so. Somit ist es für den demokratischen Rechtsstaat konstitutiv, daß er die Freiheit seiner Bürger garantiert, sich in Wort und Schrift frei, auch freimütig, äußern zu können. Unsere Verfassung tut dies etwas ausführlicher als ihre Vorläuferin, die Weimarer Reichsverfassung im seinerzeitigen Art. 118 in ihrem Art. 5:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend in dem Recht der persönlichen Ehre.
Es ist völlig klar, daß gerade kontrovers und leidenschaftlich geführte politische Debatten immer wieder zu der Frage führen, wie weit dieses Grundrecht reicht. Demgemäß füllt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema Bände. Insbesondere die Strafvorschriften – sie sind ein Teilbereich der in Art. 5 Abs. 2 genannten allgemeinen Gesetze, welche die Meinungsfreiheit beschränken – und ihre Anwendung durch die Gerichte geben nicht selten Anlaß, die Frage nach der Reichweite der Meinungsfreiheit aufzuwerfen. Hier sticht insbesondere der natrürlich nicht unumstrittene § 130 StGB ins Auge, der in seinen insgesamt sechs Absätzen eine Reihe unterschiedlicher Tatbestände regelt und damit der Meinungsfreiheit insbesondere im Zusammenhang mit politischer Agitation, aber auch der öffentlichen Diskussion über die Vorgänge in der NS-Zeit Schranken setzt. Besonders viel Staub hat seinerzeit die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 aufgewirbelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Falle letztendlich darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB, wonach es strafbar ist, öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde die der Opfer verletzenden Weise dadurch zu stören, daß man die nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, mit Art 5 GG vereinbar ist. Hintergrund waren die damals jährlich von Angehörigen der rechtsextremen Szene durchgeführten Rudolf-Hess-Gedächtnismärsche in der oberfränkischen Kleinstadt Wunsiedel, wo der einstige „Stellvertreter des Führers“ begraben lag. Die Grabstätte existiert heute aus bekannten Gründen nicht mehr.
Die zuständigen Ordnungsbehörden hatten diese Veranstaltung zuletzt verboten, und zwar weil sie damit ausdrücklich verhindern wollten, daß bei dieser Veranstaltung öffentlich Reden gehalten würden, die voraussichtlich inhaltlich eben den Tatbestand dieser Strafvorschrift erfüllen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat das letztendlich gebilligt. Es hat dabei durchaus gesehen, daß hier ein Grenzfall vorliegt. Denn § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz und wäre als solches mit seinem Verbotsinhalt eigentlich verfassungswidrig. Indessen legt das Gericht für diesen Ausnahmefall fest:
Leitsatz 1: § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich Allgemeinkategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
Allerdings legt das Gericht dann weiter fest:
Leitsatz 2: Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.
Viel Kritik hat sich das Gericht vor allem deswegen zugezogen, weil es in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich die Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Herrschaft bezeichnet hat, und dies sogar zum ersten Leitsatz seiner Entscheidung erhoben hat. Nun kann überhaupt nicht bezweifelt werden, daß man insbesondere unmittelbar nach Kriegsende durchaus so gedacht hat, und das neue Deutschland jedenfalls deutlich von der nationalsozialistischen Herrschaft abgrenzen wollte. Stauffenberg und die Verschwörer des 20. Juli wollten das ja bekanntlich auch. Typisch für diese Haltung weitester Bereiche von Politik und Gesellschaft ist die Präambel zur Bayerischen Verfassung vom 8.12.1946:
Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen geführt hat, in dem festen Entschluß, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechts dauernd zu sichern, gibt sich das bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als 1000-jährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung.
Auch kann man ohne weiteres aus der im Verhältnis zur voraufgegangenen Weimarer Verfassung stark auf den Ausgleich der Machtzentren konstruierten Verfassung mit einer stärkeren Betonung des föderalen Staatsaufbaus, den deutlich geringeren Befugnissen des Präsidenten, der überragenden Rolle des Verfassungsgerichts, aber auch der stärkeren Betonung der Grundrechte des Bürgers und auch ihrer Ausweitung, nur den Schluß ziehen, daß man die Lehren daraus ziehen wollte, daß die Weimarer Verfassung dem Ansturm der demokratiefeindlichen Kräfte letztendlich nicht standgehalten hatte.
Ein weiteres muß jedoch ins Feld geführt werden, wenn man diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum „Gegenmodell Bundesrepublik“ betrachtet: das Gericht sagt nicht, daß die Bundesrepublik Deutschland in ihrer verfassungsmäßigen Gestalt ausschließlich das Gegenmodell zum NS-Staat sei. Davon findet sich in der Entscheidung kein Wort. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn grundsätzlich pflegen Gerichte nur die rechtlichen Gründe in ihre Entscheidung aufzunehmen, die diese Entscheidung auch tragen. Im vorliegenden Falle ging es alleine darum, ob eine Strafvorschrift wie § 130 Abs. 4 StGB trotz der grundsätzlich entgegenstehenden Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG verfassungsgemäß ist oder nicht. Nur in diesem Zusammenhang waren Ausführungen über den Charakter der Bundesrepublik als Gegenmodell zum NS-Staat zu machen. Daß im übrigen das Grundgesetz in der Kontinuität der deutschen Staatlichkeit vor 1945 steht, zeigen nicht nur der Rückgriff auf Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung in Art. 140, das Staatsangehörigkeitsrecht in Art. 116 oder der Rekurs auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Vielmehr entzieht sich das Selbstverständnis eines Staatsvolks grundsätzlich rechtlichen Regelungen und kann allenfalls eine Erwähnung finden, wie in der Präambel der bayerischen Verfassung mit ihrem Hinweis auf die mehr als 1000-jährige Geschichte des bayerischen Volkes. Daß diese sinn- und identitätsstiftend ist, kann nicht zweifelhaft sein. Allerdings gehört dazu das Wissen auch um die dunklen Jahre eben dieser mehr als 1000-jährigen Geschichte.
Das Bundesverfassungsgericht hatte nun vor einigen Wochen Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit und ihren Schranken aus § 130 StGB zu präzisieren. In zwei Entscheidungen vom 22.06.2018 hat es seine Rechtsprechung nach der Wunsiedel-Entscheidung klargestellt und gefestigt. Um die Entscheidungen richtig zu verstehen, muß man jeweils den Sachverhalt kennen. Seinem Beschluß Az. 1 BvR 673/18 lag zugrunde, daß die immer wieder mit einschlägigen Äußerungen hervorgetretene Frau Ursula Haverbeck mehrfach öffentlich Erklärungen zum Hergang oder Nichthergang des Holocaust abgegeben hatte, die darin gipfelten, daß zum Beispiel Auschwitz kein Vernichtungs- sondern ein Arbeitslager gewesen sei, und forderte etwa vom Zentralrat der Juden, die aus ihrer Sicht Übertreibungen dieser Vorgänge richtig zu stellen. Zahlreiche der von Gerichten in diesem Zusammenhang gehörten Zeugen seien als Lügner enttarnt worden und ähnliches mehr. Außerdem gebe es eine politische Rechtsprechung in Deutschland, wonach nicht das Recht, sondern die Interessen Israels, bzw. in dessen Vertretung des Zentralrates der Juden in Deutschland Grundlage der politischen Rechtsprechung seien. Der Holocaust müsse endlich forensisch nachgewiesen werden. Wegen solcher und weiterer Äußerungen dieser Qualität verurteilte das zuständige Amtsgericht die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe. In der Berufungs- wie in der Revisionsstanz hatte das im wesentlichen Bestand. Dagegen wandte sich Frau Haverbeck mit der Verfassungsbeschwerde. Diese wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
In den Gründen führt das Bundesverfassungsgericht zunächst aus, daß in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stets Meinungen, d.h. Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt seien, fielen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie sich als wahr oder unwahr erwiesen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational seien, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt würden. Von diesem Schutz seien auch Tatsachenmitteilungen umfaßt, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen seien bzw. sein könnten. Allerdings fielen nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen könnten. Im übrigen sei auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet, wie Art. 5 Abs. 2 GG zeige. Eingriffe in die Meinungsfreiheit aufgrund eines allgemeinen, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichteten Gesetzes, seien möglich. Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit des Gesetzes erkenne das Bundesverfassungsgericht seit der Wunsiedel-Entscheidung allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielten. Von dieser Ausnahme bleibe jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kenne das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaube. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubten nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigten erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Halten verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlügen. Das sei der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als friedlichen Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdeten und so den Übergang zu Aggression und Rechtsbruch markierten.
§ 130 Abs. 3 StGB ist jedoch nach allgemeiner Meinung auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies sei bei den Äußerungen der Beschwerdeführerin der Fall. Sie beruhten in ihrem Kern auf Tatsachenbehauptungen, die jedenfalls für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 Satz 1 unterfielen. Als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewußt falsche Tatsachenbehauptungen könnten sie nicht zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen. Deswegen sei deren Verbreitung als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. In der Tat erscheint insbesondere der Ruf der Beschwerdeführerin nach einer forensischen Aufarbeitung des Holocaust bizarr. In einer Unzahl von Gerichtsverfahren haben Zeugen, Sachverständige und auch Angeklagte eine Unmenge an Details über diese Vorgänge „gerichtsfest“ bekundet. Auch wenn die Lebenserfahrung zeigt, daß selbst Gerichte Irrtümern unterliegen können, ja sogar nicht ganz davon frei sind, etwa zu meinen, politischen Erwartungshaltungen entsprechen zu müssen, ist es völlig ausgeschlossen, daß alle Gerichtsentscheidungen, die in diesem Zusammenhang ergangen sind, fundamental falsch sind. Wenn die Beschwerdeführerin das wirklich glaubt, dann handelt es sich dabei um eine Zwangsvorstellung, nicht jedoch um einen seriösen Beitrag zur politischen Debatte oder gar zur Geschichtsforschung.
Sowohl die Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrem Kern als auch die aggressive Art und Weise des Vortrages sind auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Gemeint ist damit ja tatsächlich, daß auch öffentliche Kontroversen friedlich geführt werden sollen. Die Tonlage indessen, welche die Beschwerdeführerin hier anschlägt, ist durchaus dazu geeignet, unkontrollierbare politische Leidenschaften zu entfachen.
Der Sache 1 BvR 2083/15 lag ein völlig andersgearteter Sachverhalt zu Grunde. Der Beschwerdeführer war von den zuständigen Strafgerichten wegen Volksverhetzung im Sinne von 130 Abs. 3 StGB verurteilt worden, weil er auf seiner Internetseite eine Audiodatei zur Verfügung gestellt hatte, auf der unter anderem die sogenannte erste Wehrmachtsausstellung sehr kritisch betrachtet wurde. Unter anderem hieß es dort:
„Leider ermittelt da kein Staatsanwalt wegen Volksverhetzung. Will sich Reemtsma ein reines öffentlichen Gewissen erlügen für seine ererbten Zigaretten-Millionen, die aus Sucht, Elend, Krankheit und Tod von tausenden Menschen zusammengerafft wurden. Oder zeigt er nur das folgerichtige Symptom von 70 Jahren gegen Deutschland und die Deutschen gerichteter Lügenpropaganda der alliierten Siegermächte. Ist er lediglich ihr Knecht und Erfüllungsgehilfe geworden? Lügenpropaganda über wahre Kriegsgründe, – Ursachen und Kriegstreiber, über Verbrechen, über Völkermord und Vertreibung durch wen, wann und wo. Es kommen von Jahr zu Jahr mehr Lügen und Propaganda ans Licht, aber es wird nicht darüber gesprochen.
Die historischen Wahrheiten werden verfolgt, als Revisionismus diskreditiert oder als Holocaustleugnung und Relativierung von Nazi-Verbrechen mit Kerker bestraft. Ist es deshalb, weil wir unsere Staatsdoktrin gegründet haben als Gegenentwurf zu Auschwitz, dem Vergasen in Deutschland, Katyn, Wannseeprotokoll, Erzählungen eines Eli Wiesel oder dem Tagebuch der Anne Frank? Wird deshalb nicht über die schon vor zehn Jahren nachgewiesene 4-Millionen-Lüge von Auschwitz gesprochen, weil Fischer und Schröder sie zur Begründung des Krieges gegen Jugoslawien haben aufleben lassen und gebraucht haben, die Deutschen wieder in den Krieg zu führen? Liegt es an den 25.000,00 $, die Eli Wiesel pro Auftritt bekommt, wenn er von dem furchtbaren Leben im KZ erzählt, jedoch nicht erklären kann, warum er und Tausende Auschwitz-Insassen freiwillig mit der satanischen SS mitgegangen sind? Freiwillig heim ins Reich, ins nächste KZ – nach Buchenwald.
.Oder weil all die angeblichen Zeugen nicht belangt werden sollen, die vor Gericht gelogen und Meineid geschworen haben, wenn sie wohlfeil behaupteten, es wären auf deutschem Boden, ob in Dachau, Buchenwald oder Bergen-Belsen Häftlinge vergast worden? Genau das Gegenteil hat der britische Chefermittler von Nürnberg schon Ende der vierziger Jahre verbindlich festgestellt und spätestens 1960 der Historiker Dr. Martin Broszat. Warum hat ein Pastor Martin Niemöller erbärmlich gelogen mit der Behauptung, in Dachau wären über 200.000 Juden vergast worden.“
Die Strafgerichte hatten das noch für eine Verharmlosung des Holocaust im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB gehalten. Dem konnte sich das Bundesverfassungsgericht nicht anschließen. Es macht zunächst die gleichen Äußerungen zur Meinungsfreiheit wie im oben zitierten Fall. Auch hier weist es darauf hin, daß selbst nichtallgemeine Gesetze ausnahmsweise die Meinungsfreiheit beschränken können, wenn sie auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in den Jahren 1933 und 1945 zielen. Das Bundesverfassungsgericht trage damit, so die Richter auch in der neuen Entscheidung, der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lasse diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen. Von dieser Ausnahme bleibe jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kenne das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleisteten Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubten nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigen erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlagen. Das sei eben der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als friedlicher Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdeten, und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markierten.
Die Strafgerichte hätten jedoch bei der Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB keine tragfähigen Feststellungen getroffen, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet gewesen seien, den öffentlichen Frieden in dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis als friedlichem Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung zu stören. Die Vorschrift sei nun einmal auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlange der Tatbestand der Norm schon von seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – komme nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfaßt würden, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Ausgangspunkt sei die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürften nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Äußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Absichten zu verhindern, sei ebenso wenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit.
Legitim sei es demgegenüber, Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden. Demnach sei dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig sei ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien ziele. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet seien, gehörten zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Vergiftung des geistigen Klimas sei ebensowenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewußtseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründeten eine Strafbarkeit nicht.
Ein legitimes Schutzgut sei der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel sei hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt seien. Die Wahrung des öffentlichen Friedens beziehe sich insoweit auf die Auswirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierung, die bei den angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösten oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchterten. Eine Verurteilung könne dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus unmittelbar auf Realwirkungen angelegt seien und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen könnten.
Diesen Anforderungen genügte das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Die bloß beschönigende Darstellung des Nationalsozialismus, indem die Äußerungen der bisherigen Geschichtsschreibung eine einseitige Kollektivschuldzuweisung und den Gebrauch von Lügen bescheinigten und dabei die Opfer weder erwähnten noch würdigten, suggerierten sie, daß es nicht in dem geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz und anderswo gekommen sei. Hiermit werde aber das Erreichen der Schwelle einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne der Infragestellung der Friedlichkeit der Auseinandersetzung – wie durch die Verherrlichung von Gewalt, die Hetze auf bestimmte Bevölkerungsgruppen oder auch durch eine emotionalisierende Präsentation – nicht dargetan. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt würden. Vielmehr seien von ihr auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewußt provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos seien und das Wertefundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchten. Die Meinungsfreiheit finde erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlügen. Hierfür enthielten die angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Feststellung.
Mit anderen Worten: auch die öffentliche Bekundung noch so anfechtbarer und kruder Überzeugungen allein, auch wenn sie im Sinne einer Verharmlosung des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen verstanden werden kann, fällt noch unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz. Dieser Schutz entfällt erst dann, wenn das Ganze in unfriedlicher Weise geschieht, etwa zur Gewalt aufgerufen wird oder Auseinandersetzungen über friedliche Debatten hinaus provoziert werden. Der Unterschied zum Falle Haverbeck liegt darin, daß deren ganz konkrete Behauptungen zu den Vorgängen rund um den Holocaust und auch ihre aggressive Tonlage insbesondere gegenüber dem Zentralrat der Juden und anderen Institutionen von einer Qualität sind, die in der Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und zu einer insgesamt unfriedlichen Situation in diesem Teilbereich der öffentlichen Debatte führen können.
Das Bundesverfassungsgericht enthält sich auch ausdrücklich einer Wertung insoweit, als der Meinungsbereich nicht verlassen wird. Lediglich ersichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen, dazu noch aggressiv vorgetragen wie im Falle Haverbeck, sind von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und zwei GG nicht gedeckt. Mit anderen Worten: unterhalb der Schwelle der Volksverhetzung kann straffrei nahezu jeder Unsinn verzapft werden. Straflos bleibt das allerdings nicht. Denn die Strafe liegt in der Blamage vor der Öffentlichkeit.
Die Gedanken sind frei, ihre Äußerung indessen stößt schon mal an gesetzliche Grenzen. Wo diese liegen, entscheidet im Zweifel das Bundesverfassungsgericht. Bis jetzt kann man auch als kritischer Bürger damit leben, wie es das tut.