Archiv der Kategorie: gelesen und nachgedacht

Rezensionen

Nicht nur eine Stilfrage

Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat heute seinen Vorsitzenden abgewählt. In den 70 Jahren, die unser Parlament nun besteht, ist dies zum ersten Mal geschehen. Zugrunde liegen muß also ein schwerwiegender Sachverhalt. Dem Abgeordneten Stephan Brandner, um den es hier geht, wird vorgeworfen, sich mit öffentlichen Äußerungen in einer Art und Weise positioniert zu haben, die mit der Würde seines Amtes als Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages nicht vereinbar ist. In jüngster Zeit hat sich Herr Brandner im Zusammenhang mit dem Mordanschlag von Halle in der Weise positioniert, daß er einen tweet zustimmend kommentiert hat, in dem der Verfasser beanstandete, daß Politiker „mit Kerzen in der Hand vor einer Synagoge herumlungerten“. Ferner hat er die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den “ Rocker“ Udo Lindenberg dahingehend kommentiert, daß es sich dabei um einen „Judaslohn“ gehandelt habe. Auch sonst sei er in der Vergangenheit mit zumindest grenzwertigen Äußerungen aufgefallen.

Politiker machen keine Fehler, auch Neulinge auf dem politischen Parkett nicht

Brandner selbst ist sich – natürlich – keiner Schuld bewußt. Seine Partei- und Fraktionsführung steht jedenfalls vorläufig hinter ihm. Auch darauf wird zurückzukommen sein.

Proll ist nicht toll

Fangen wir einmal bei der Tonlage an, die Herr Brandner glaubt anschlagen zu müssen. Sein Vokabular und sein sprachlicher Duktus entsprechen dem, was in den sogenannten sozialen, tatsächlich asozialen Medien leider an der Tagesordnung ist. Eine schwer erträgliche Mischung von Dummheit, verbalem Proletentum und vermeintlicher Witzigkeit auf Kneipenniveau. Nun ist der Mann Volljurist, seit vielen Jahren Rechtsanwalt und seit einigen Jahren Parlamentarier. Dazu noch bekleidete er das hoch angesehene Amt eines Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages. Hier erwartet man einfach ein anderes Niveau. Egal,  ob hier auch intellektuelle Defizite inmitten liegen, oder auch nur  ein Hang zu prolliger Sprache, von einem solchen Menschen erwartet man etwas anderes. Für den Rechtsanwalt ist das im Übrigen sogar gesetzlich geregelt. § 47a der Bundesrechtsanwaltsordnung, immerhin ein Gesetz, verlangt vom Rechtsanwalt  Sachlichkeit in der Argumentation. Wenn sprachlich die Ebene der Sachlichkeit verlassen und das Terrain der persönlichen Schmähung betreten wird, dann ist das mit den beruflichen Pflichten des Rechtsanwaltes nicht mehr vereinbar. Unabhängig davon dürfen die Wähler erwarten, daß ihre Abgeordneten ein Auftreten an den Tag legen, das der Würde des Parlaments angemessen ist. Der Plenarsaal ist keine Kneipe, das Rednerpult keine Theke und die Presseerklärung eines Abgeordneten sollte sich von Kritzeleien auf Toilettenwänden deutlich abheben.

Halbbildung wirkt immer peinlich

Gehen wir weiter zu den Inhalten der letzten Entgleisungen des Herrn Brandner. Vor einem Gotteshaus „lungert“ niemand herum. Wer etwa nach dem Mordanschlag von Halle mit einer Kerze in der Hand am Tatort stand, trauerte um die Toten des Tages und brachte sein Mitgefühl mit den Menschen zum Ausdruck, die in der dortigen Synagoge Todesangst gelitten haben müssen, als ihnen bewußt wurde, daß der Täter versuchte, das Tor zum Gelände gewaltsam zu öffnen und dann bewaffnet in die Synagoge einzudringen, um dann um sich zu schießen. Wenn jemand einen tweet auf dem Bildschirm vorfindet, wie den zitierten, der kann darauf nur in zwei denkbaren Varianten reagieren. Die erste ist Wegklicken. Die zweite ist ein retweet, mit dem der Verfasser gerügt und zur Ordnung gerufen wird. Die von Herrn Brandner gewählte Variante gibt es für einen seriösen Teilnehmer an der öffentlichen Debatte nicht. Ob man nun den Promillebarden Udo Lindenberg mag oder nicht. Populäre Künstler oder solche, die für Künstler gehalten werden, erhalten eben irgendwann das Bundesverdienstkreuz. Wer also das künstlerische Schaffen des Herrn nicht für auszeichnungswürdig hält, der geht eben achselzuckend darüber hinweg. So habe ich das gehalten. Wenn man das aber mit der Vokabel „Judaslohn“ belegt, und anschließend als entschuldigende Begründung anführt, der Mann habe sich mit Beleidigungen der AfD hervorgetan, und im übrigen sei der Begriff „Judaslohn“ doch auch von anderen Politikern in der Vergangenheit häufig gebraucht worden, dann liegt das in mehrfacher Hinsicht neben der Sache.

Der Judaslohn, das waren nach der biblischen Erzählung von der Leidensgeschichte Jesu Christi die 30 Silberlinge, für die der Apostel Judas Jesus an seine Häscher verriet.  Also der Lohn des Verräters. Wen oder was der Likörfreund Udo Lindenberg verraten haben soll, teilt uns Herr Brandner nicht mit. Die AfD sicher nicht, denn ihr hat er weder angehört noch stand er in irgend einem Vertrauensverhältnis zu ihr. Beleidigen, schmähen und verleumden konnte er sie durchaus, verraten nicht. Wir gehen einmal davon aus, daß in der Tat jener Judas der Namensgeber der abwertenden Begrifflichkeit „Judaslohn“ ist, von dem in der Leidensgeschichte Jesu die Rede ist, und der im Unterschied zu einem weiteren Apostel namens Judas Thaddäus als Judas Ischariot bezeichnet wird. Denn der Vorname Judas war in jener Zeit offenbar in der römischen Provinz Judäa gebräuchlich. In mehrfacher Hinsicht ist also die Bezeichnung „Judaslohn“ für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den promilleschweren Barden mit seinem eintönigen Sprechgesang abwegig. Sie ist offenbar pejorativ gemeint, entlarvt allerdings ihren Urheber als Halbgebildeten.

Die dümmste Ausrede

Soweit sich Herr Brandner darauf herauszureden suchte, der Begriff sei in der Vergangenheit doch schon des Öfteren von anderen Politikern benutzt worden, so ist das aus dem Munde eines Rechtsanwaltes  besonders peinlich.  Jedem Juristen ist doch der Spruch geläufig, daß zwar pausenlos gestohlen wird, indessen der Diebstahl verboten ist. Dem ertappten Dieb nützt der Hinweis auf seine vielen nicht ertappten “ Kollegen“ nichts.

Führung sieht anders aus – Flaschen müssen eben raus

Kommen wir zur Reaktion der Parteioberen des Herrn Brandner. Sie machten vor den Mikrofonen und Kameras keine gute Figur. Abgesehen davon, daß die beleidigte Leberwurst immer eine Witzfigur ist, muß man eben als verantwortlicher Politiker nüchtern einschätzen können, wie die Lage ist. Insbesondere muß man die Auftritte seiner sogenannten Parteifreunde, die ja nicht selten eher eine Belastung für ihre Partei sind, sachlich bewerten können, vor allem dahingehend, ob sie der eigenen Partei eher schaden als nützen. Insoweit haben die Fraktionsvorstände der AfD im Deutschen Bundestag heute  versagt. Eigentlich schon die Tage zuvor, denn ein umsichtiger Fraktionsvorstand zieht eine solch peinliche Figur wie Herrn Brandner rechtzeitig aus der Schusslinie und verbannt ihn auf die hinteren Plätze des Plenarsaals. Man wird eben noch einiges lernen müssen, bevor man von der politischen Konkurrenz wirklich ernst genommen werden muß. Angesichts der Entwicklung, welche die Grünen im Laufe der Jahrzehnte seit ihrem erstmaligen Einzug in den Deutschen Bundestag gezeigt haben, ist nach menschlichem Ermessen zu erwarten, daß dieser Zeitpunkt mittelfristig durchaus erreicht werden wird. Politische Geisterfahrer wie Herr Brandner werden das dann aus der beschaulichen Warte des politischen Rentners betrachten.

Schadenfreude nützt niemandem

Wenn der alteingesessenen politischen Konkurrenz tatsächlich daran gelegen wäre, mit einer Partei, die rund 15 % der Wähler vertritt, in einen sachlichen politischen Diskurs zu treten, dann würden sie davon Abstand nehmen, diese Partei grundsätzlich als undemokratisch, ja verfassungsfeindlich zu diffamieren. Objektiv besteht dazu kein Anlaß, wenn auch einige ihrer Mandatsträger damit zutreffend beschrieben werden. Auch das hatten wir in den Anfangszeiten der Grünen auch, ja sogar bei manchen Herren eine kriminelle Vergangenheit. Davon will man heute dort natürlich nichts mehr wissen. Doch mit der Geschichte ist es so wie mit dem Internet. Auch was aus dem Gedächtnis gelöscht wird, ist dennoch da und kann mit relativ geringem Aufwand wieder sichtbar gemacht werden. Letztendlich hatte Goethe recht. Politika, ein garstig Lied!   

Das Niwau muß gehobbe werde

Der 2018 verstorbene Militärhistoriker Generalleutnant a.D. Dr. phil. Franz Uhle-Wettler schildert in einem seiner durchweg lesenswerten Bücher eine Szene aus seiner Dienstzeit in der Bundeswehr. Vor den Offizieren und Unteroffizieren seiner Division hält ein ebenso wichtiger wie ersichtlich inkompetenter Mensch eine Ansprache. Derartige Szenen dürften vielen meiner Leser sowohl aus dem militärischen als auch aus dem zivilen Bereich vertraut sein. Der General hört aus einer der Stuhlreihen hinter ihm, wo die erfahrenen Feldwebeldienstgrade sitzen, wie einer dieser Soldaten leise, aber vernehmlich kommentiert:  „Das Niwau muß gehobbe werde!“ Alle Hessen, deren Dialekt hier phonetisch wiedergegeben werden soll, mögen mir verzeihen. Ich gehe allerdings davon aus, daß auch jener Feldwebeldienstgrad durchaus wußte, was das Niveau ist, und wie man es ausspricht, also schon mit dieser Aussprache eine Wertung dessen vorgenommen hatte, was er sich von dem hohen Gast anhören mußte.

An diese Szene erinnert, was wir in den letzten Tagen alles über den Attentäter von Halle, seine politische Prägung und seine Motivation hören konnten, oder besser gesagt mußten. Nahezu die gesamte politisch-mediale Klasse nahm den schrecklichen Fall zum Anlaß, und das mit unverhohlener Befriedigung, auf alles, was in diesem Lande nicht dem politischen mainstream entspricht, in übelster Weise einzudreschen. Wenn schon nicht Alexander Gauland himself, so hat doch mindestens Björn Höcke dem Täter vor allem die geistige Munition verschafft, von der physischen weiß man’s noch nicht so genau. Daß es sich bei jenem Stephan Balliet ganz offensichtlich um eine psychisch mindestens auffällige Persönlichkeit handeln muß, habe ich bereits an anderer Stelle ausgeführt. Nun scheint sich dieser Verdacht zu bestätigen und, was wohl unausweichlich ist, die Behörden und die Politiker schwenken so langsam auf diese Linie ein.

Zunächst mußte sich der Bundesinnenminister ziemlich viele spöttische Bemerkungen anhören, als er den Täter mit der sogenannten Gamer-Szene in Verbindung brachte. Der Spott wäre dann berechtigt gewesen, wenn es sich bei dieser Szene ausschließlich umdie Konsumenten harmloser bis geschmackloser Action-Spielehandelte. Dem ist indessen offenbar nicht so. Vielmehr gibt es wohl eine ganz andere Szene, die sich an Spielen berauscht und ergötzt, die sich der durchschnittliche Bürger gar nicht vorstellen kann. Soweit man deren Inhalte überhaupt irgendwo politisch, auch im rechtsextremen Bereich, einordnen kann, ist das offenbar nicht deren Wesensmerkmal, sondern gehört irgendwie dazu, weil Antisemitismus und Rechtsextremismus aller Schattierungen verpönt sind. Wenn schon Außenseiter, dann richtig. Selbst der Präsident des Bundesamtes für den Verfassungsschutz räumt inzwischen ein, daß der Täter psychiatrisch untersucht werden muß, was ja nun einen politisch motivierten Täter eigentlich ausschließt. Dazu paßt, daß Verbindungen des Täters in die rechtsextreme Szene wie „Combat18“ und dergleichen offenbar nicht bestanden, zum Leidwesen unserer politisch-medialen Klasse auch nicht in Richtung AfD.

Alle politischen Erklärungsmuster haben also im vorliegenden Falle versagt. Es hat sich erneut gezeigt, daß schnelle Bewertungen und Stellungnahmen regelmäßig vorschnelle Bewertungen und Stellungnahmen sind. Und es hat sich weiter gezeigt, daß all diese vorgeblich klugen und kompetenten Politiker wie auch Journalisten offenbar gar nicht wissen, wovon sie reden. Das scheint leider die Regel in der öffentlichen Debatte zu sein. Und hier kommt wieder jener Hauptfeldwebel aus Uhle-Wettlers Bericht ins Spiel: „Das Niwau muß gehobbe werde!“


Ministerin Keine Ahnung

Maliziös könnte man formulieren, daß jedes Land die Politiker bekommt, die es verdient. In unserem Falle ist es nun einmal die derzeit amtierende Bundesjustizministerin. Die Dame hat die schreckliche Tat von Halle zum Anlaß genommen, schärfere Gesetze gegen dies und jenes zu fordern. Das ist nun einmal ein Pawlow’scher Reflex der Politik, an denwir uns seit Jahrzehnten gewöhnt haben. Frau Lambrecht hat allerdings gute Chancen, in der Rangliste der politischen Toren ganz weit oben eingereiht zu werden.

Zum einen fordert sie eine Verschärfung der Gesetzgebung gegen sogenannte Hassrede im Internet. Nun ist es unstrittig, daß im Internet, vor allem in den sogenannten sozialen – eigentlich asozialen – Netzwerken allerhand Müll, Sondermüll und Giftmüll verbreitet wird. Das liegt in der Natur der Sache, und ist nicht zu ändern. Ebensowenig wie man verhindern kann, daß Menschen auf anderen Kommunikationswegen Dinge absondern, die man nicht hören oder lesen will. Eine andere Sache ist die Strafbarkeit von Äußerungen. Dafür gibt es Regelungen im Strafgesetzbuch, und die sind gar nicht so schlecht. Man muß sie nur anwenden. Gelegentlich gelingt das leider nicht, wie der skandalöse Fall Künast in Berlin beweist. Manchmal gelingt es, wie der Fall Böhmermann bewiesen hat. Indessen zu fordern, daß die Internet-Industrie, und so muß man Weltunternehmen wie Facebook wohl nennen, von Gesetzes wegen verpflichtet werden soll, sogenannte Hasskommentare den Staatsanwaltschaften zu melden, ist schlichter Unfug. Denn wenn das ernsthaft betrieben werden sollte, müßten diese Firmen Heerscharen von Volljuristen beschäftigen, die sich mit dieser Materie abgeben. Wie schon das unsägliche Netzwerkdurchsetzungsgesetz unseres famosen Zensurministerleins Heiko Maas erwartungsgemäß zeigt, wird dieser Arbeit tatsächlich von 450-Euro Kräften erledigt, und zeitigt entsprechende Ergebnisse. Man könnte viel Geld sparen, wenn die Internetkommentare per Zufallsgenerator ausgesucht würden, die den Justizbehörden gemeldet werden. Das Ergebnis wäre das gleiche.

Selbst wenn man die Beleidigungsdelikte durchgängig zu sogenannten Offizialdelikten machen würde, also solchen, denen die Staatsanwälte grundsätzlich nachgehen müssen, wäre damit nichts gewonnen. Denn dann würden die Staatsanwaltschaften mit Ermittlungsverfahren regelrecht überflutet, was letztendlich dazu führen müßte, daß diese Dinge eben nicht wirksam strafrechtlich verfolgt werden können.

Wie von einer SPD-Politikerin nicht anders zu erwarten, will die famose Justizministerin dann auch noch das Waffenrecht verschärfen. Der Mörder von Halle hatte seine Waffen allerdings weder legal noch illegal irgendwo erworben. Er hatte sie selbst gebastelt. Wie bitte will die Frau Ministerin durch eine Verschärfung des Waffenrechts verhindern, daß sich jemand im stillen Kämmerlein oder an der Werkbank im häuslichen Keller eine Flinte bastelt? Erfahrungsgemäß kommt bei Verschärfungen des Waffenrechts nicht 1 g mehr Sicherheit für die Bürger, jedoch zentnerweise Schikane für Jäger, Sportschützen und seriöse Waffensammler heraus. Allerdings ist das allesamt nicht die Wählerklientel unserer wackeren Justizministerin.

Fazit: politischer Müll, wie gehabt.



Der Staatsanwalt soll Europa schützen

Der Bundesrat steht meistens etwas im Schatten seines  großen Bruders  Bundestag. Kein Wunder, im allgemeinen winkt er durch, was aus  der ersten Kammer des Parlaments kommt. Nur selten kann eine Partei, die im Bundestag die Oppositionsbänke drückt, im Bundesrat vermöge ihrer Beteilgung an Landesregierungen ein Gesetz blockieren, wie das derzeit die Grünen wider alle Vernunft hinsichtlich der Erklärung nordafrikanischer Länder zu sicheren Drittstaaten im Sinne des Asyl- und Flüchtlingsrechts tun. Heute indessen läßt eine Meldung aus Berlin aufhorchen. Der Freistaat Sachsen hat eine  Gesetzesinitiative des Bundesrates auf den Weg gebracht, wonach künftig die Europäische Union und ihre Symbole  den gleichen strafrechtlichen Schutz genießen sollen, wie das schon für die Bundesrepublik Deutschland der Fall ist.

Man kann die Bundesrepublik Deutschland nicht straflos beleidigen

§ 90a des Strafgesetzbuches ist eine der Strafvorschriften, die allgemein wenig bekannt sind. Doch wird in dieser Vorschrift Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren demjenigen angedroht, der die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft. Die Vorschrift wird selten angewandt. So etwa dann, wenn jemand die Bundesrepublik Deutschland mit dem NS-Staat gleichsetzt oder ihre verfassungsmäßige Grundordnung im gesamten herabwürdigt. Das Verächtlichmachen ist bejaht worden in Fällen, in denen von „Unrechtsstaat“, „Bimbes-Republik“ und „käuflichem Saustall“ die Rede war, oder aber die Bundestagswahl als „Betrugsmanöver“, die Bundesrepublik als „Staat der Verbrecher und Vaterlandsverräter“ oder zum Beispiel das Berliner Abgeordnetenhaus als „Allerheiligstes des bürgerlichen Volksbetruges“ bezeichnet wurde. Auch Pfui-Rufe beim Absingen der Nationalhymne wurden früher einmal bestraft ebenso wie die böswillige Entstellung ihres  Textes.

Bei der Verunglimpfung des Staates kommt es auf die Windrichtung an

Hier ist allerdings in den letzten Jahren unter Rückgriff auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit, erst recht die Freiheit der Kunst, eine Aufweichung der Rechtsprechung zu beobachten. So konnten Angehörige der Grünen Jugend nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts straflos auf die Bundesflagge urinieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt war allerdings in zwei Fällen anderer Meinung. Die Verballhornung der Nationalhymne durch eine Punk-Band (Deutschland muß sterben, damit wir leben können) als offenbar künstlerisch wertvolle Antithese zum Denkmal des Widerstandes (Deutschland muß leben, und wenn wir sterben müssen) steht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Schutz der Kunstfreiheit.

Betrachtet man diese Rechtsprechung, so beschleicht einen doch der leise Verdacht, daß Kunst– bzw. Meinungsfreiheit vor allem dann greifen, wenn linksdrehende Täter sich in diffamierender Weise mit unserem Staat oder seinen Symbolen auseinandersetzen. Es wäre interessant zu erfahren, was etwa geschähe, wenn Angehöriger irgendwelcher rechtsextremen Grüppchen öffentlich auf die Bundesfahne urinierten oder rechtsextreme Rockbands diffamierende Verballhornungen der Nationalhymne grölten.

Der Staat der Deutschen ist vor Beleidigung geschützt, die Deutschen nicht

Merkwürdigerweise ist ja auch die Beleidigung des deutschen Volkes selbst nicht strafbar. Das liegt daran, daß nach Auffassung der Rechtswissenschaftler und Gerichte unbestimmt große Personenmehrheiten nicht beleidigungsfähig sind. Ein Kollektiv muß, damit man es im Rechtssinne beleidigen kann, nach äußeren Kennzeichen abgegrenzt sein. Das läßt sich natürlich kaum wirklich zuverlässig definieren. Gerichte haben zum Beispiel „die deutschen Ärzte“ als beleidigungsfähiges Kollektiv angesehen, ebenso wie die Angehörigen der GSG 9 oder sogar alle im aktiven Dienst befindlichen Soldaten, nicht aber „die Nürnberger Polizei“, „die Christen“ oder etwa „die Homosexuellen“. Rechtssicherheit sieht anders aus. Bekannt ist die unsägliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus den neunziger Jahren, wonach der Spruch „Soldaten sind Mörder“ straflos bleiben muß, eben aus diesem Grunde. Und ebenso straflos geblieben ist die Bezeichnung der Deutschen als „Köterrasse“. Warum man nicht entweder in der Rechtsprechung oder beim Gesetzgeber auf den Gedanken kommt, wenn schon der Staat einen Schutz vor Verunglimpfung genießen muß, obgleich er nur die äußere Organisation des Staatsvolkes ist, das Staatsvolk selbst aber nicht, und deswegen eine entsprechende Änderung des § 90a StGB vorgenommen wird, erschließt sich mir nicht. Aber vielleicht sieht man hier weniger Handlungsbedarf, als bei der Europäischen Union.

Europa, heilig Vaterland?

Die Gleichsetzung der Europäischen Union, die keineswegs den Charakter eines Staatswesens hat, mit einem Staat indessen überrascht. Natürlich gibt es auch den Schutz ausländischer Staaten vor Verunglimpfung, und zwar in § 104 StGB. Dieser bezieht sich aber nur auf den Fall, daß eine aufgrund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder ein Hoheitszeichen, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich gemacht wird, oder wenn beschimpfender Unfug daran verübt wird, der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Straflos bleibt es jedoch, diesen Staat an sich verbal zu verunglimpfen, seine Nationalhymne zu verballhornen und dergleichen mehr. Also wäre es straflos, sich eine, sagen wir einmal, französische Fahne zu kaufen und sie dann etwa öffentlich zu verbrennen. Weil die Europäische Union ja kein Staat ist, schützt diese Vorschrift sie im Gegensatz zu ihren Mitgliedstaaten nicht. Warum sie nun in Deutschland einen stärkeren Schutz genießen soll, als ihre Mitglieder und sonstige Staaten dieser Erde, erschließt sich nicht. Es sei denn, man sieht die Europäische Union faktenwidrig als Staatswesen, gewissermaßen als europäisches Vaterland an. Das mögen ja Europaschwärmer vielleicht so fühlen und auch an der politischen Umsetzung dieses Traums, aus meiner Sicht Alptraums, arbeiten. Mit der Verfassungswirklichkeit und dem Europarecht hat das jedoch nichts zu tun.

Man fragt sich auch, warum die wackeren Volksvertreter aus Sachsen dann nicht auch gleich die UNO, die NATO und andere internationale Organisationen in gleicher Weise schützen wollen.

Die EU sollte nicht durch die Hintertür als Staat in die Rechtsordnung eintreten

Natürlich ist es unanständig, über internationale Organisationen und deren Symbole in beleidigender und diffamierender Weise herzuziehen. Doch meine ich, daß insoweit das soziale Unwerturteil ausreicht. Vor allem aber muß auch in dieser juristischen Hinsicht der qualitative Unterschied auch in strafrechtlicher Hinsicht bestehen bleiben zwischen unserem eigenen Vaterland, das für unser Wohl sorgt und unsere Sicherheit garantiert, und überstaatlichen Organisationen, die das alles eben nicht tun, zumindest nicht ohne ihre jeweiligen Mitgliedsländer tun können, und die deswegen auch kein Vaterland hergebrachten Sinne sein können. Von der emotionalen Bindung, die über die kulturellen und landsmannschaftlichen Traditionen nur in den Nationalstaaten wachsen konnte, erst gar nicht zu reden.

Sollte die Vorschrift ins Strafgesetzbuch kommen, so darf man gespannt sein, ob und welche Art von Verunglimpfungen dann tatsächlich von den Gerichten geahndet werden. Im Falle rechtsextremistischer verbaler oder auch realer Fäkalienschleuderei wird das sicherlich problemlos geschehen. Im Falle so genannter „phantasievoller Aktionen“ linksdrehender Gruppen, und seien sie noch so geschmacklos oder gar im Wortsinne exkremental, wird man wohl eher von Freisprüchen lesen. Duo cum faciunt idem, non est idem wußten schon die alten Römer. Zu deutsch: Wenn zwei das selbe tun, dann ist das – noch lange nicht – das selbe. Latein ist eben im Vergleich zu Deutsch einfach knackiger!


Erziehung zur Freiheit

Zu den Merkwürdigkeiten der politischen Debatte in Deutschland gehört zweifelsohne der Streit um das islamische Kopftuch. Es ist ja ohne jeden Zweifel ein Kleidungsstück, das den islamischen Glauben seiner Trägerin für alle Menschen in ihrer Umgebung sichtbar bekunden soll. Anders als das Kopftuch der Bäuerin früherer Zeiten, das ihr Haar vor Sonne, Regen und Staub schützen sollte, ist das also die Manifestation einer Weltanschauung, was natürlich eine gesellschaftliche, ja politische Bedeutung hat. Die Erwartung von Gesellschaft und Familie an die Frau, das Kopftuch zu tragen, kann gut und gerne als Ausdruck para-religiöser Machtansprüche gedeutet werden. Sicher ist jedenfalls, daß das Tragen des Kopftuchs die Entscheidung für eine Lebensform widerspiegelt, damit eine Gruppenzugehörigkeit formuliert und so einen Ein- bzw. Ausgrenzungsanspruch formuliert. Das Tragen des Kopftuchs definiert also eine Gruppenzugehörigkeit. Sicher ist zudem, daß es sich um eine Bekleidung handelt, welche die Gleichheit von Mann und Frau aufhebt. Genau deswegen ist der Streit darüber ja so politisch und so emotional. 

Kopftuchverbot in der Grundschule

Besonders bizarr erscheint die Diskussion darüber, ob auch in Deutschland, wie jüngst in Österreich geschehen, der Staat verbieten kann, daß minderjährige Schülerinnen das Kopftuch oder auch weitergehende Verhüllungen wie etwa Burka oder Niqab während des Schulbesuchs tragen. Mit dieser Frage wollen wir uns nun etwas näher befassen. Dazu hat kürzlich ein namhafter Verfassungsrechtler, Prof. Dr. Martin Nettesheim, ein Gutachten erstattet, in dem er zu dem Ergebnis kommt, daß der Staat selbstverständlich jedenfalls für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren ein solches Verbot statuieren kann. Ab diesem Alter setzt nach deutschem Recht die sogenannte Religionsmündigkeit ein, womit Jugendliche nun selbst entscheiden können, ob und welcher Religionsgemeinschaft sie angehören wollen, oder ob sie überhaupt ohne religiöse Bindung leben wollen.

Tatsächlich sehen wir in der Öffentlichkeit immer mehr Mädchen, die offensichtlich noch längst keine 14 Jahre alt sind, und doch dieses islamische Kopftuch tragen, das nach Auffassung wohl der meisten islamischen Geistlichen und Religionsgelehrten gemäß Koran von den muslimischen Frauen getragen werden soll. Daß dem dann jeweils eine eigenverantwortliche, auf einer ethisch-religiösen Reflexion beruhende Entscheidung zum Beispiel eines zehnjährigen Mädchens zu Grunde liegen soll, wie es uns Islamfunktionäre, aber auch linksgrüne Islamversteher weismachen wollen, wird wohl nur der glauben, der auch glaubt, daß Zitronenfalter Zitronen falten. Auch Politiker und Religionsfunktionäre sind gut beraten, wenn sie ihre Zeitgenossen nicht für naiv und ungebildet halten.

Europarecht und Religionsfreiheit

Wir können uns auf die Prüfung der Rechtslage in Deutschland konzentrieren. Denn das europäische Recht, hier die Europäische Menschenrechtskonvention, läßt den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung, wie mit Religion in staatlichen Institutionen und dem öffentlichen Raum umgegangen werden soll, grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum. Das gilt gerade für das Spannungsfeld zwischen liberaler Gesellschaft, Schule und Islam. Das hat der Europäische Gerichtshof für die Menschenrechte in mehreren Entscheidungen, auch zum Thema Kopftuch, klargestellt. Es ist somit auch eine Frage der nationalen Souveränität, wie die Staaten damit umgehen. Österreich etwa hat vor wenigen Monaten ein Kopftuchverbot in Grundschulen verfügt. In Frankreich gilt wegen seiner Verfassungstradition der Trennung von Kirche und Staat ein Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst. Es ist somit eine Frage der Verfassungskultur, wie ein Staat mit der öffentlichen Manifestation abweichender gesellschaftlicher und/oder religiöser Überzeugungen umgeht.

Religion, Elternrecht, Schule und Grundgesetz

Die Diskussion um dieses Thema kreist naturgemäß um die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3 GG – Religionsfreiheit in der Form der Religionsausübungsfreiheit – und aus Art. 6 Abs. 2 GG – das Grundrecht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder. Beides steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Doch ist eine Betrachtung der Fragestellung nur aus dem Blickwinkel der zitierten Verfassungsbestimmungen nicht ausreichend, ihre Problematik hinreichend zu erkennen. Denn wie bei allen Gesetzen gilt gerade für die Verfassung in ihrem Grundrechtsbereich, daß ihr ein Vorverständnis und eine Zielrichtung zu Grunde liegt, die man erkennen muß, wenn man diese Bestimmungen zutreffend erfassen will.

Welches Menschenbild liegt unserer Verfassung zugrunde?

Unser Grundgesetz ist eine freiheitliche Verfassung. Ihr liegt ein Menschenbild zugrunde, das schon aufgrund der christlich-abendländischen Tradition das Individuum und nicht das Kollektiv in den Blick nimmt. Vor allem aber durch die seit dem 16. Jahrhundert immer stärker das abendländische Geistesleben prägende, Gesellschaft und Staat durchdringende Aufklärung, ist es die Grundüberzeugung der europäischen wie auch der aus ihnen hervorgegangenen Völker, daß der freie, selbstbestimmte Mensch das Maß aller Dinge ist. Dies ist das Vorverständnis, das der Formulierung der Grundrechte zu Grunde liegt, was sich besonders deutlich an der überragenden Bedeutung der Menschenwürde in Art. 1 des Grundgesetzes, aber auch der Begründung wesentlicher Freiheitsrechte wie des Rechts auf freie Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1, oder dem Versammlungsrecht in Art. 8 unmissverständlich zeigt.

Erziehung zur Freiheit

Wenn das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 1 das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt, dann begründet dies die Verpflichtung, für eine Erziehung der Kinder im Sinne der Verfassung, also ihrer freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu sorgen, den Kindern das nötige Rüstzeug für ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Leben ebenso wie die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Teilnahme am Erwerbsleben befähigen, zu vermitteln. Spiegelbildlich ergibt sich daraus auch das Recht des Staates, dies zu tun, ein Recht, das eben neben das Elternrecht zur Erziehung und das Menschenrecht auf Religionsfreiheit tritt. Denn die Verfassungsordnung des Grundgesetzes zielt auf die Errichtung und rechtliche Ordnung eines Gemeinwesens ab, in dem Menschen ein freies Leben in selbstbestimmter Autonomie führen. Das Grundgesetz schreibt einer unter staatlicher Verantwortung stehenden Schule zentrale Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung, Erziehung und Bildung junger Menschen zu. Das Elternrecht zur Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verleiht einem erzieherischen Programm, das dem grundgesetzlichen Ziel widerspricht, eigenständige und autonome, beziehungs- und gemeinschaftsfähige Personalität zu entwickeln, keinen Schutz. Denn nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung des Erziehungsrechts der Eltern.

Staatliche Erziehung schützt die Grundlagen des Staates im gesamtgesellschaftlichen Interesse

Das Bundesverwaltungsgericht läßt sich in seinen Entscheidungen zum Spannungsfeld von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag eben von diesen Grundsätzen leiten. Art. 7 Abs. 1 GG vermittelt dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts. Der Staat verfügt demnach über eine umfassende Schulgestaltungsmacht in organisatorischer wie inhaltlicher Hinsicht. Bei der Festlegung des schulischen Bildungs-und Erziehungsprogramms – dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht – verbleibt ihm Gestaltungsfreiheit. Diese Bestimmungsbefugnis muß beim Staat schon deshalb konzentriert sein, weil die diesbezüglichen Wünsche der Eltern regelmäßig voneinander abweichen werden. Dieser Bestimmungsbefugnis bedarf es aber auch, weil der Kanon der Schulfächer nicht ausschließlich Belange der Eltern und Schüler berührt. Ihre Auswahl kann Ordnungsvorstellungen sowie Qualifikationsmuster der nachwachsenden Generation beeinflussen. Sie ist insofern von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Der herausragenden Bedeutung der Schule für die Gesellschaft wird nur ein solches Verständnis des Zusammenspiels von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG gerecht, das von einer grundsätzlich ungeschmälerten, ausschließlich demokratisch gebundenen Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons ausgeht. Auch unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, daß die Schüler im Schulalltag, unter den Zwängen des schulischen Gemeinschaftslebens, auf vielfältige Weise mit ethisch fundierten Verhaltens- und Einstellungsgeboten konfrontiert werden und sie auf diese Weise verinnerlichen.

Historisches Verfassungsverständnis

Diese Vorschrift des Grundgesetzes muß auch geschichtlich verstanden werden. Schon in der Weimarer Reichsverfassung waren in Art. 148 die Grundsätze festgeschrieben, welche die Schulen zu vermitteln hatten. Dort war festgelegt, daß in allen Schulen sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tätigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben seien. Gemäß Art. 136 Abs. 1 der Weimarer Verfassung sollten die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden, sie standen also außerhalb des Einflusses der Religionsgemeinschaften. Die Vorschrift gilt über Art. 140 GG bis heute fort.

Eine freie Gesellschaft kann nur existieren, wenn ihre Grundlagen schon in der Schule vermittelt werden

Im Ergebnis ist also festzuhalten, daß der Staat von Verfassungs wegen in der Pflicht ist, die Kinder in der Schule im Geiste eben dieser freiheitlichen Verfassung zu erziehen. Sie sollen zur Freiheit erzogen werden, zu einer Freiheit, durch die sie zur Entwicklung einer selbstbestimmten, aber auch sozial integrierten und verantwortlichen Persönlichkeit angeleitet werden. Dem steht eine frühkindliche Prägung im Sinne des gegenteiligen Gesellschaftsentwurfs, wie er nun einmal im Islam angelegt ist, diametral entgegen. In diesem Konflikt zwischen der freiheitlichen Gesellschaft, die sich eben eine solche Verfassung gegeben hat und einem archaischen, religiösen Gesetzen unterworfenen Gesellschaftsbild, muß die staatliche Erziehung dafür Sorge tragen, daß die jungen Menschen so erzogen werden, daß sie später in der Lage sind, aufgrund eigener Kenntnis, Erkenntnis und Willensbildung selbst zu entscheiden, ob und welcher Religion oder Weltanschauung sie künftig folgen wollen. Wenn der Staat es jedoch duldet, daß dieses von der Verfassung vorgegebene Erziehungsziel dadurch gefährdet wird, daß Mädchen nicht nur im außerschulischen Bereich, sondern auch in der Grundschule ein islamisches Kopftuch als äußeres Zeichen des Glaubens tragen, zu dem ihre Eltern sie erziehen wollen, und der inhaltlich in weiten Teilen den Grundentscheidungen unserer Verfassung, etwa der Gleichheit von Mann und Frau, widerspricht, dann verfehlt er seinen Erziehungsauftrag.

Das Kopftuch ist nicht nur ein äußeres Zeichen

Es handelt sich eben nicht nur um ein äußeres Zeichen, sondern diese Bekundung der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft wirkt auch nach innen, weil es seine kindliche Trägerin auf Schritt und Tritt daran erinnert, dieser Gemeinschaft anzugehören und sich damit von ihren Mitschülerinnen nicht nur äußerlich zu unterscheiden. Wenn dies, wie vielfach in Wirklichkeit, mit der Vermittlung eines Überlegenheitsgefühls gegenüber den sogenannten Ungläubigen einhergeht, dann verhindert dies tendenziell die Verinnerlichung eben der Freiheitsvorstellungen, zu denen die Schule doch erziehen soll. Daß dies alles natürlich auch auf die männlichen muslimischen Grundschüler durchschlägt, ist offensichtlich.

Mit dem Kopftuchverbot allein ist es nicht getan

Weil nun dieser Erziehungsauftrag dahin geht, die Kinder im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu eigenständig denkenden jungen Menschen zu erziehen, ist es natürlich nicht damit getan, ein äußeres Zeichen der Unterdrückung wie eben dieses islamische  Kopftuch aus der Grundschule zu verbannen. Vielmehr schließt die Erziehung zur individuellen Freiheit auch ein, religiös-gesellschaftliche Vorstellungen wie Speiseverbote, Ungleichheit von Mann und Frau, Ungleichheit von Gläubigen und „Ungläubigen“ in rechtlicher Hinsicht sowie den Vorrang der Religion vor dem Staat im Unterricht zu behandeln und den Schülern zu vermitteln, daß dies alles den Grundentscheidungen unserer Verfassung widerspricht. Dabei muß der Wert des Lebens in Freiheit herausgestellt und auch mit Beispielen des krassen Gegenteils, wie etwa des Lebens in einer streng islamischen Gesellschaft zum Beispiel in Saudi-Arabien, erläutert werden. Denn eine eigenverantwortliche Entscheidung, wie sie leben wollen, können nur solche Menschen treffen, die sich über die Alternativen im klaren sind.

Die wehrhafte Demokratie

Die Politik in Deutschland hat jahrzehntelang den Begriff der wehrhaften Demokratie wie ein Mantra vor sich her getragen, als es darum ging, dem Kommunismus den Einzug in die Beamtenschaft zu verwehren. Warum dies nicht auch im Hinblick auf freiheitsfeindliche religiöse Vorstellungen Geltung haben soll, erschließt sich jedenfalls unter Anlegung logischer Maßstäbe nicht. Gerade in unserer Zeit, in der ein freiheitsfeindlicher Islam – einen anderen kenne ich nicht – allenthalben versucht, die Gesellschaft zu verändern und in seinem Sinne Einfluß zu nehmen – von den Speiseplänen im Kindergarten bis zur Nichtteilnahme von Schülerinnen am Schwimmunterricht – erscheint es mir notwendig zu sein, daß schon in der Grundschule, aber auch darüber hinaus, die Freiheit gelehrt und verteidigt wird. Denn, so sagt das schöne alte deutsche Sprichwort: „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr!“


Was wir wirklich nicht brauchen

Als auffallendstes Merkmal unserer Zeit werden spätere Generationen vielleicht benennen, daß die Meinungsfreiheit den Deutschen nicht von ihrer Obrigkeit genommen, sondern ihnen schlicht abhanden gekommen wäre, wenn nicht neben den herkömmlichen Medien eine unkontrollierte, unabhängige und vielfach unbotmäßige parallele Medienlandschaft entstanden wäre. Dazu gehören in diesen Tagen ganz sicher die großen unabhängigen Internet-Medien wie Tichys Einblick, Achgut, Publico von Alexander Wendt und die acta diurna des unerreichten Michael Klonovsky. Etwas bescheidener im Umfang, aber qualitativ ebenso hochwertig etwa Philosophia Perennis von David Berger oder der einfach unter seinem Namen erscheinende Blog von Jürgen Fritz, und nicht zuletzt die unübersehbar vielen Blogs so unterschiedlicher wie eigenwilliger und beachtlicher Autoren von Vera Lengsfeld über Hadmut Danisch zu Peter Helmes, und natürlich auch unzählige Feierabendblogs wie dieser, den Sie gerade lesen.

Spreu und Weizen

Doch ist die Unabhängigkeit für sich allein kein Qualitätsmerkmal. Vielmehr stößt man immer wieder auf digitale Publikationen, besser gesagt Hervorbringungen, die schon nach Lektüre weniger Zeilen beim Betrachter spontan das Gefühl einer Begegnung der dritten Art aufkommen lassen. Natürlich ist es rechtlich so und sollte unbedingt auch rechtlich so bleiben, daß die Meinungsfreiheit auch für unsinnige, absolut schräge und abseitige Äußerungen gilt. Das Grundgesetz enthält sich in Art. 5 jeglicher qualitativen Wertung. Die  Definition der Grenze des Sagbaren wird vom Grundgesetz dem Strafgesetzbuch zugewiesen. Mit anderen Worten, die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit schützt auch die Verfasser von Blödsinn. Dabei muß es auch bleiben, denn sonst öffnen wir dem Einzug der Zensur erst in die freien Medien und dann unbegrenzt Tür und Tor.

Das politische Darknet

Jedoch ist es angebracht, hin und wieder auch einen kritischen Blick auf Blogs zu werfen, die man im allgemeinen nicht zur Kenntnis nimmt. So bin ich durch den Hinweis eines klugen Lesers auf den Blog eines Autors gestoßen, der unter dem Pseudonym Michael Mannheimer im Internet publiziert, aber immerhin seinen Klarnamen im Zusammenhang mit dem Wunsch nach finanzieller Unterstützung durch seine Leser nennt. Schön wäre es, wenn jeder wie die seriösen Blogger unter seinem Klarnamen publizieren würde. Erzwingen kann man das leider nicht.

Die Verschwörung des Fiesco zu Genua ist Literatur. Das hier ist Mist.

Jener Michael Merkle alias Mannheimer hat nun am 20.08.2019 eine längere Abhandlung publiziert, die er unter die Überschrift: „Warum sie Merkel für den Job der Vernichtung Deutschlands ausgesucht haben“ gesetzt hat. Das macht schon gleich bei der Überschrift stutzig. „Sie“ haben also Merkel ausgesucht. Wer, bitteschön, ist „Sie“? Und diese Leute haben ihr dann also den Auftrag gegeben, Deutschland zu vernichten. Das sind in einem Satz gleich zwei auf den ersten Blick völlig irre Aussagen. Die nebulösen „Sie“, die dann im Laufe der umfangreichen Ausarbeitung als finanzgewaltige Kräfte, welche die Medien der Welt kontrollieren und den Kurs der sogenannten „Neuen Weltordnung“ vorgeben, benannt werden, und das sind seines Erachtens vor allem das, ich zitiere, orthodoxe Judentum, das dank seiner Kontrolle über alle 193 Zentralbanken der Welt (mit vier Ausnahmen), seiner Kontrolle über den IWF, über den FED, über die UN, EU, den OIC (Organisation für islamische Zusammenarbeit), die diversen Geheimbünde wie Freimaurer, Illuminaten, Skull & Bones und vor allem den anscheinend brandgefährlichen jüdischen Orden B’nai B’rith, von dem Merkel mehrfach für ihre „hervorragende Arbeit“  an der Zerstörung der Nationen und besonders der weißen Rasse ausgezeichnet wurde, die Merkel bei ihrem Kurs des globalen Völkermords gegenüber der weißen Rasse  unterstützen.“ Schon die Aneinanderreihung derartig unterschiedlicher Organisationen und dazu noch teils obskurer Geheimbünde ist derart, man kann es nicht anders sagen, irre, daß man bereits an dieser Stelle feststellt, in das Reich des politischen Deliriums gekommen zu sein. Dafür spricht, nebenbei bemerkt, auch die wirre Syntax des Elaborats.

Geheim ist geheim, Richtung egal

Wieso ein Geheimbund wie die Illuminaten, der 1785 aufgelöst worden ist, daran mitgearbeitet haben kann, Frau Merkel gewissermaßen als Agentin finsterer Mächte zu installieren, erschließt sich nicht. Vielleicht hätte der Autor in diesem Zusammenhang auch etwa die 1787 aufgelösten Rosenkreuzer, oder, weil es zur angelsächsischen Verschwörung paßt, die 1863 aufgelösten Knights of the Golden Circle, oder aber, weil es so schön blutig ist, den im Jahr 1275 aufgelösten Geheimorden der Assassinen ebenfalls aufführen können. Nebenbei bemerkt kann eine Studentenverbindung an der US-Universität Yale wie Skull & Bones wohl ebenso wenig hinter einer politischen Verschwörung stecken, wie etwa eine deutsche Burschenschaft. Das will der Autor jedoch mit zahlreichen Artikeln voller unwiderlegbarer Beweise belegen können. Und dann eben der Auftrag, Deutschland zu vernichten!

In den Gehirnwindungen des Spökenkiekers

Man muß einmal versuchen, sich das vorzustellen. Irgendwelche Dunkelmänner geben einer erst einmal völlig unbekannten jungen Dame aus der ehemaligen DDR, die wie nahezu alle in der FDJ war und sogar ein Pöstchen bekleidete, den Auftrag, Deutschland zu vernichten, das Ganze zu einem Zeitpunkt, wo kein Mensch vorhersehen kann, ob und gegebenenfalls welche politische Karriere dieses politisch völlig unbeschriebene Blatt machen wird. Und der entscheidende Umstand, daß man in einer Demokratie erst einmal gewählt werden muß (bei der Bundetagswahl 2005 brauchte Frau Merkel 19,3 Millionen Wählerstimmen, um Bundeskanzlerin werden zu können), bevor man Macht ausüben kann, kommt erst gar nicht vor. Wie haben diese finsteren Mächte 19,3 Millionen Deutsche dazu gebracht, Frau Merkel zu wählen? Schon diese Überlegung zeigt, daß eine solche Behauptung nur einem wirren Kopf entstiegen sein kann.

Den auch nur halbwegs gebildeten Leser muß ja dann schon die Nennung sämtlicher Finsterlinge dieser Welt, ob existent oder schon vor Jahrhunderten untergegangen wie die Illuminaten, vor allem aber der krude Antisemitismus Hitler’scher Prägung veranlassen, seine Lektüre an dieser Stelle abzubrechen. Natürlich bleibt das ganze ohne Belege, denn solche gibt es ja auch nicht.

Daß der Autor auch die grundlegenden Fakten der deutschen Geschichte nicht kennt, zeigt er mit seiner Behauptung, Merkel habe „in nur 14 Jahren das 2000 Jahre alte Deutschland an den Rand seiner kompletten Zerstörung regiert“, wie er sich ausdrückt. Nun gibt es Deutschland nicht seit 2000 Jahren, sondern wir rechnen seit Beginn des deutschen Königtums im Jahr 919, also gibt es Deutschland als staatliche Existenz seit 1100 Jahren. Und daß wir am Rand der kompletten Zerstörung lebten, kann man auch angesichts all der in der Tat von Frau Merkel verursachten Probleme, mit denen wir uns herumschlagen müssen, ernsthaft nicht behaupten.

Honecker ist tot, aber die Stasi lebt!

Und dann bringt der Autor die Stasi ins Spiel. Die allein wäre wohl nicht auf den Gedanken gekommen, eine Physikstudentin gezielt als künftige Bundeskanzlerin mit dem Auftrage der Zerstörung Deutschlands aufzubauen, wenn nicht doch schon eine familiäre Vorbelastung in Gestalt ihres Vaters vorgelegen hätte. Nun war Horst Kasner sicherlich der SED sehr zugetan. Möglicherweise war er auch, wie der Autor berichtet, ursprünglich polnischer Abstammung. Letzteres sind natürlich in Deutschland sehr viele Leute, die Schimanskis und Podolskis dieser Republik lassen grüßen. Wieso das aber alles Kommunisten sein sollen, erschließt sich nicht. Vor allem aber fragt sich der nüchtern denkende Leser, wieso der Geheimdienst einer längst untergegangenen Diktatur, selbst wenn er in Teilen „überlebt“ hätte, nach dem Untergang des Staates, dessen Teil er war, gewissermaßen im luftleeren Raum weiter agiert haben sollte. Vor allem aber, wem so etwas nützen könnte, also das sprichwörtliche „cui bono?“. Der Auftraggeber ist also gar nicht mehr da, die Beauftragte indessen arbeitet unverdrossen weiter. Wer bezahlt die eigentlich? Und wem legt sie Rechenschaft ab? Wer gibt ihr weitere Aufträge? Verrückter geht’s nicht.

Phantasievoll wird dann kolportiert, daß die Stasi auch heute noch für Kanzlerin Merkels Sicherheit sorge, wobei rund 100 ehemalige Stasi-Mitarbeiter im Landeskriminalamt Brandenburg beschäftigt seien. Und die seien selbstverständlich auch für Merkels Sicherheit verantwortlich. Ja, sind sie es weil die Polizei von Brandenburg für Berlin oder Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist? Schon wieder einmal eine völlig verrückte Idee. Oder werden sie nach wie vor von ihrem alten Chef Mielke gesteuert? Vielleicht lebt der genauso noch wie Elvis. Wenn’s um Verschwörungen geht, ist ja nichts unmöglich.

Auch Blödsinn ist schon mal strafbar

Es ist aber nicht nur völliger Blödsinn, was dieser Herr Mannheimer alias Merkle hier absondert. In Richtung auf Frau Merkel sind hier durchaus auch Straftatbestände erfüllt, die im Strafgesetzbuch unter §§ 185 ff nachzulesen sind, was auch für die Kolportage gilt, Frau Merkel habe seinerzeit Robert Havemann bespitzelt. In Richtung auf die Juden ist auch der Tatbestand der Volksverhetzung, § 130 StGB erfüllt. Ob sich irgendein Staatsanwalt der Sache annimmt, wobei es sich bei den Beleidigungsdelikten um Antragsdelikte handelt, die eben voraussetzen, daß sich Frau Merkel dazu entschließt, auch eine solche Figur anzeigen zu lassen, muß offen bleiben.

Dummköpfe schaden der guten Sache

Wesentlich ist etwas völlig anderes. Publikationen wie diese zirkulieren nun einmal im Internet. Sie finden nicht wenige Leser. Gerade derartige Verschwörungstheorien sprechen Leute an, die ein diffuses Gefühl dafür haben, daß irgendetwas in unserem Lande falsch läuft. In der groben Richtung haben sie natürlich recht. In Deutschland läuft verdammt viel falsch. Und das ist auch wesentlich von Frau Merkel, aber auch den sie stützenden Politikern und Medienfürsten verursacht. Indessen ist es einfach idiotisch, derartige Verschwörungstheorien aufzubauen. Und derartige Verschwörungen braucht es auch nicht um festzustellen, was objektiv in unserem Lande schiefläuft. Es genügt festzustellen, daß die Politik der Bundeskanzlerin Merkel Deutschland seit Jahren erheblich schadet. Ihre Euro-Rettung hat uns zig Milliarden gekostet, die schlicht und einfach auf dem Altar des Europa-Glaubens verbrannt worden sind. Ihre Flüchtlingspolitik verursacht jährlich je nach Berechnungsweise 20-50.000.000.000,- € Kosten ohne Gegenwert. Von dem kulturellen Desaster erst gar nicht zu reden, insbesondere dem überproportionalen Anteil der Zuwanderer an den registrierten Straftaten. Das ist alles absolut miserabel, und dazu braucht es keine Verschwörungstheorien, insbesondere nicht dieser intellektuell unterirdischen Art, wie sie eben dieser Herr Mannheimer absondert. Das intellektuelle Prekariat, dem er offensichtlich angehört, möge sich bitte schön darauf beschränken, im kleinen Kreis verbal zu kommunizieren, was es offenbar drückt.

Publikationen dieser Art nutzen nämlich nur dem politischen Gegner, dem es damit äußerst leicht gemacht wird, mit dem Finger auf die Kritiker, vor allem auf die seriösen Kritiker der Regierungspolitik zu zeigen.

Letzteres konnte manvor kurzem sehr schön beobachten, als angesichts eines dieser Helikopterbesuche der Kanzlerin in der Provinz ein junger Mann, der sich als AfD-Mitglied zu erkennen gab, Frau Merkel vorhielt, in Deutschland werde die Meinungsfreiheit doch unterdrückt. Damit hatte er den Ball auf den Elfmeterpunkt gelegt und Frau Merkel verwandelte eiskalt. Lächelnd beschied sie ihm, daß schon der Umstand, daß er hier in der ersten Reihe sitze und diese Frage formulieren könne, seine Behauptung widerlege. Die regierungsfrommen Medien nahmen das dann auch dankbar auf und kommunizierten das als Beispiel für die politische Unzulänglichkeit der AfD überhaupt. Der unbeholfene junge Mann hatte schlicht und einfach nicht bedacht und deswegen auch nicht formuliert, daß die Unterdrückung oppositioneller Meinungen in Deutschland nicht von Staats wegen erfolgt,sondern von der politischen Mehrheit auch und insbesondere in den Medien exekutiert wird. Es verhält sich nun einmal ähnlich, wie es schon Alexis de Toqueville in seinem berühmten Essay über die Demokratie in Amerika formuliert hat. Die Mehrheit in der Demokratie neigt eben tendenziell dazu, die Minderheit auszugrenzen. Und so ist es auch bei uns. Eine staatliche Zensur gibt es eben nicht. Sie ist aus der Sicht von Frau Merkel und ihrer politischen und medialen Unterstütze auch gar nicht notwendig. Das Juste Milieu funktioniert ganz in ihrem Sinne.

Leuten wie Herrn Mannheimer kann man nur empfehlen, die Benutzung ihres PCs künftig auf die Erstellung von Grußbotschaften an Verwandte und Freunde sowie die Teilnahme an Videospielen einzuschränken. Da sind sie dann intellektuell auch nicht so überfordert, wie mit der Kommentierung des Zeitgeschehens. Vor allem können sie dann der wirklich wichtigen  intelligenten Kritik an der derzeit herrschenden Politik nicht so unendlich schaden, wie sie das gegenwärtig tun. Denn sie diskreditieren mit ihrem Geschreibsel alle diejenigen, die mit guten Gründen und schlagenden Argumenten gegen diese Politik zu Felde ziehen. Das brauchen wir wirklich nicht.






Der Islam gehört zu Deutschland – in Schnellroda

Die Diskussion um die Grenzziehung zwischen konservativ und völkisch entzündet sich aktuell vor allem an der Rhetorik des AfD-Politikers Björn Höcke. Inwieweit er noch auf dem Boden unserer Verfassung steht, erscheint unklar. Deswegen lohnt es sich, sein Umfeld, insbesondere seine Ratgeber, näher zu betrachten. Zu seinen engsten Weggefährten gehört offenbar Götz Kubitschek, dessen Verlag Antaios neben vielen lesenswerten Titeln auch so manches offeriert, was den Leser, vorsichtig gesagt, ins rechte Abseits führt, wenn er es als Handlungsanleitung versteht. In der ebenfalls von ihm herausgegebenen zweimonatlich erscheinenden Sezession finden sich ebenfalls neben sehr beachtlichen Aufsätzen auch Texte, die man sicherlich schreiben darf, auch zur Abrundung seines Wissens lesen sollte, jedoch Kopfschütteln hervorrufen. Naturgemäß findet sich diese Bandbreite dann auch in den Seminaren, die sein Institut für Staatspolitik veranstaltet.

Die Denkfabrik

Was Björn Höcke wirklich denkt, und seine nicht selten schräge Rhetorik trägt, findet sich mit Sicherheit auch in den Publikationen aus Schnellroda, wo Götz Kubitscheks Institut und Verlag residieren. Und da findet sich auch Überraschendes.

Hedonismus vs. Würde

Wenig überraschend treten konservative Autoren dem allgegenwärtigen Hedonismus unserer Zeit entgegen. Der Unernst, die Neigung zu industriell vorgefertigter, flachsinniger Bespaßung, die alles durchdringende Unterhaltungsindustrie, das sind in der Tat bedenkliche gesellschaftliche Entwicklungen. Doch wird hier ein Gegensatz zwischen der Lebensweise nach den Vorgaben der vorwiegend als US-amerikanisch erkannten Unterhaltungsindustrie und der europäisch-abendländischen Kultur, vor allem in ihrer traditionell deutschen Ausprägung hergestellt. Daran ist vieles richtig, indessen kann auch der amerikanischen Gesellschaft nicht generell die Kulturhöhe abgesprochen werden. Schließlich gibt es auch dort ein reichhaltiges Konzert- und Opernleben, ebenso wie eine Literaturszene, die den Vergleich mit dem alten Europa keineswegs scheuen muß. Daß quantitativ Hollywood überwiegt, steht außer Frage, ebensowenig, wie der Einfluß dieser Unterhaltungsindustrie auf Europa, mithin auch auf Deutschland.

Es ist jedoch ein Zungenschlag wahrzunehmen, der aus dem hervorgehobenen Gegensatz zwischen der amerikanischen Alltagskultur, die wir hier einmal McDonaldisierung nennen wollen, und den deutschen kulturellen und gesellschaftlichen Traditionen insinuiert. Ein Zurück zur als deutsch und gesund empfundenen Lebensweise stehe auf der politischen Agenda. Aus diesem Blickwinkel betrachtet erscheint – aus konservativer Sicht eigentlich überraschend – ein gewisser Respekt gegenüber dem Islam angebracht. Und zwar deswegen, weil der Islam ein anti-hedonistisches Gesellschaftsbild propagiert. Was westlich-liberal geprägten Menschen als miesepetrig, sauertöpfisch und widernatürlich erscheint, wird dort eher als würdig, ernsthaft und respektvoll wahrgenommen. Beispielhaft ist wohl der Aufsatz „Kopftuchmädchen“ von Ellen Kositza aus dem Februar 2011, veröffentlicht in der Sezession. Frau Kositza ist nicht irgendwer, sie ist die Ehefrau von Götz Kubitschek. Vieles, was sie schreibt, ist  lesenswert. Der nachstehend besprochene Aufsatz ist im Wortsinne lesenswert, noch mehr jedoch nachdenkenswert.  Das Nachdenken führt allerdings zu dem Ergebnis, daß hier eine Gesellschaftsordnung propagiert wird, die nicht nur mit unserem Empfinden, sondern auch mit unserer Verfassung nicht vereinbar ist.

Das Kopftuch als Zeichen der Ordnung

Frau Kositza befaßt sich in diesem Aufsatz mit dem Problem des islamischen Kopftuchs bzw. der Frage, ob wir dulden können oder gar sollen, daß dieses Symbol religiös begründeter Unterdrückung der Frau immer mehr das Straßenbild unserer Städte prägt. Ihre Sympathie für die Kopftuchträgerinnen, mehr noch für die dahinter stehende Ideologie – auch Religionen sind nun einmal Gedankensysteme, die allerdings im Unterschied zu weltlichen Ideologien auf logische Begründungen zugunsten eines nicht zu hinterfragenden Glaubens verzichten – ist unübersehbar. Sie jedenfalls hat kein Verständnis für die Artikulation der „kalten Verachtung, Ja des Abscheus“, der diesem islamischen Glaubensgebot auch vom gebildeten Bürgertum entgegengebracht wird.

Sie empfindet das als Diskriminierung und untersucht deren Hintergrund. Unter anderem stellt sie fest, daß ganz im Gegenteil zur strikten Ablehnung dieses Symbols der islamischen Lebensweise Kreise der von ihr als „marginale traditionelle Rechte“ bezeichneten Denkschule dazu neigten, den Islam als natürlichen Verbündeten gegen liberalistische, westliche Dekadenz, gegen den europäischen Atheismus anzunehmen. Hingewiesen werde hier auf die lange abendländische Tradition einer Islamfreundlichkeit, die sich etwa daran manifestiert habe, daß in der Armee Friedrich Wilhelms I. Türken einen eigenen Gebetsraum gehabt hätten, und Kaiser Wilhelm II. auch einmal eine Moschee erbaut habe. Es erscheint mir jedoch reichlich kühn, aus solchen Unikaten herrscherlichen Großmuts eine „Tradition der Islamfreundlichkeit“ herzuleiten. Der NPD-Funktionär Karl Richter habe erklärt: „Im Zentrum der islamischen Weltsicht steht die Idee der Ordnung und der Gerechtigkeit – ein uraltes Zentralthema auch des indogermanischen Geistes (…) Was ist daran fremd? Der Unterschied zwischen Orient und Okzident ist ein anderer:  Während sich der Westen im Zuge der Aufklärung und seiner fortschreitenden Amerikanisierung von jedweder Ordnungsvorstellung verabschiedet hat, hält die islamische Welt mit gutem Grund daran fest.“ Das Kopftuch sei aus dieser Sicht kein Problem, sondern vielmehr Zeichen „verborgener weiblicher Macht“ und einer „Wiederverzauberung“ der profanen Welt. Die eigentliche Frage sei also: wie viel Fremdheit verträgt eine starke Nation, wieviel eine aufs Äußerste und über Jahrzehnte geschwächte?

Nicht unerwartet scheint dort der tiefsitzende Anti-Amerikaniusmus der extremen Rechten auf, der doch für reale Politik aus mehreren Gründen völlig unbrauchbar ist. So kritisch man als Deutscher die amerikanische Politik der 40er Jahre des vergangenen Jahrhunderts auch sehen mag, so klar ist auch, daß realistische deutsche Interessenpolitik ohne gute Beziehungen zur Weltmacht USA nicht denkbar ist, von den immer noch dominierenden gemeinsamen Werten – ungeachtet mancher Irritationen – ganz abgesehen. Auch wenn die Amerikaner historisch gesehen die ungezogenen Kinder der Europäer sind, so bleiben sie doch ihre Kinder. Die Familie kann man sich halt nicht aussuchen.

Westliche Dekandenz gegen orientalische Ordnung

Hier wird also ein Gegensatz zwischen amerikanischer Dekadenz, die uns Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg gewissermaßen übergestülpt worden sei, und einer geordneten – patriarchalische Ordnung ist offenbar ein Wert an sich – islamischen Welt apostrophiert. So gesehen kann natürlich nur der geordneten Gesellschaft der Vorzug gegeben werden. Die amerikanische Dekadenz haben wir dann natürlich abzulegen. Diesem Gedanken liegt also die Wertung von Liberalität als Dekadenz zu Grunde. Die Unterwerfung – Islam heißt Unterwerfung – unter die Knute einer archaisch-patriarchalischen Ideologie indessen erscheint als die Alternative eines Lebens in Würde.

Zurück zu den Wurzeln?

Das Kopftuch jedenfalls sei dem christlichen Abendland nicht fremd, womöglich nicht einmal dem vorchristlichen. Es wird darauf hingewiesen, daß schon für die Germanen vom Frauenhaar eine magische Kraft ausgegangen sei. Das neuhochdeutsche Wort „Weib“ ließe sich demnach auf die Vokabel „Wiba“, das Verhüllte, zurückführen. Dies bezeichne die Kopfbedeckung der verheirateten germanischen Frau. Auch im antiken Griechenland seien die Frauen der Oberschicht verhüllt gegangen, Schleierverbot habe nur für Prostituierte geherrscht. Ob das wirklich so war, wissen wir nicht. Realisische und nicht idealisierte bildliche Darstellungen des Alltagslebens im alten Griechenland haben wir ebenso wenig wie vom Alltagsleben der Germanen. Wohl aber aus römischer Zeit. Einen Hinweis darauf, daß Frauen der Oberschicht oder auch der Unterschicht im alten Rom grundsätzlich verhüllt das Haus verlassen hätten, finden wir dort nicht.

Die Beweisführung der Autorin für Mittelalter und Moderne ist  ebenso abenteuerlich. Sie behauptet, die christliche Bildkunst zeige uns nicht nur Maria verschleiert. Nun gibt es sicherlich Mariendarstellungen, die man so beschreiben könnte. Das ist aber keineswegs die Mehrheit. Im Gegenteil. Beispielhaft sei an Albrecht Dürers „Madonna mit dem Zleisig“ aus dem Jahre 1506 oder die Darstellung des Rosenkranzfestes aus dem gleichen Jahr verwiesen. Maria und andere Frauen sind dort so abgebildet, wie man offenbar zu Dürers Zeit als Frau gekleidet war, hochstehend wie auf dem Bildnis der Venezianerin von 1505 oder auch eher einfach wie das Bildnis einer jungen Frau um 1506. Haar und Hals sind frei, ein Dekolleté darf sein. Auch im späteren Verlauf der europäischen Geschichte, so schreibt sie, sähen wir keinesfalls nur Mägde und Unterworfene unter dem Kopftuch – die heutige gängige Gleichsetzung von Entblößung mit Freiheit sei eine zeitgeistige Hypothese. Nun geben die vielen erhaltenen Illustrationen des mittelalterlichen Lebens für diese Behauptung nichts her. Ob der Codex Manesse aus dem 14. Jahrhundert, die Illustrationen des tacuinum sanitatis Ende des 14. Jahrhunderts, das Stundenbuch des Duc de Berry aus dem Jahre 1415, von Hieronymus Bosch(1450-1516) ganz zu schweigen: Von „züchtiger“ Verhüllung keine Spur.

Unsere Großmütter, so führt sie weiter aus, trugen Kopftuch inmitten der Trümmerhaufen ihres Landes, unsere Mütter trugen es, weil es Grace Kelly so gut stand – wieso, fragt sie dann, wäre ausgerechnet das Kopftuch Ausweis der Fremdheit? Das ist schon, weil jedenfalls Menschen meiner Generation es noch selbst wissen,im Bereich der Geschichtsklitterung. Unsere Großmütter trugen Kopftuch bei der Feldarbeit und natürlich auch bei der Trümmerbeseitigung, um ihr Haar vor dem Staub zu schützen, und ein wenig auch, weil man das von der Arbeit verschwitzte Haar nicht ständig waschen konnte, und deswegen einfach lieber ein Kopftuch darüber zog. Prominente Schauspielerinnen wie Grace Kelly finden natürlich immer modische Nachahmerinnen, was nichts besagt. Abgesehen davon trug diese Ikone der Nachkriegszeit ihr Kopftuch vorwiegend am Steuer ihres Cabrios, wo das auch zweckmäßig war. Genauso populär war indessen die das Haar hochauftürmende Frisur der persischen Kaiserin Farah Diba, die selbstverständlich keinesfalls bedeckt werden durfte.

Der Entwurf einer nicht mehr dekadenten Gesellschaft

Zur Verteidigung ihrer These muß sie dann auch schiefe Vergleiche ziehen. Wenn die „schwarzäugige Kopftuchträgerin an der Supermarktkasse“ sie weniger befremdet als ihre „wild gefärbte, Kaugummi kauende Kollegin mit all den Ringlein in Lippe und Augenbrauen“, dann ist das zum einen ein buchstäblich an den Haaren herbeigezogener Vergleich, der sich im Übrigen auf die äußere Anmutung beschränkt und darauf verzichtet zu hinterfragen, warum die Kopftuchträgerin sich verhüllt, und ferner einen Gegensatz zwischen „sittsamer“ Kopftuchträgerin und prolliger Unterschichtlerin konstruiert.

Ihre eigenen gesellschaftlichen Vorstellungen arbeitet sie dann begrüßenswerterweise heraus. In Gesellschaften mit einem „ausgefransten Rahmen“ für Normen und Werte irritiert ihres Erachtens die individuelle Abweichung viel weniger als ein kollektives Symbol. Das Kopftuch der muslimischen Frau sei Teil ihrer gesamten Kleidung, die bestimmten Vorschriften unterliege. Kleidungsvorschriften gebe es im Islam sowohl für den Mann als auch für die Frau. Sie dienten dazu, die Würde und Achtung voreinander zu schützen. Das ist ein überraschendes Argument. Kleidungsvorschriften für den Mann finden sich jedenfalls im Koran nicht explizit. Die real existierenden muslimischen Männer auf unseren Straßen sind durchweg genauso angezogen, wie ihre „ungläubigen“ Geschlechtsgenossen. Tagtäglich sieht man den krassen Gegensatz zwischen der Kopftuch tragenden, in einen bodenlangen Mantel gehüllten Frau und ihrem daneben hergehenden hochsommerlich luftig gekleideten Mann, nicht selten in Axelhemd, modischer Dreiviertelhose und Flipflops an den Füßen.

Sogar die Bibel muß herhalten

Geradezu ärgerlich ist die Behauptung, Verhüllungsgebote dienten dazu, „die Würde und Achtung voreinander zu schützen.“ Demnach setzen wir mit unserer sommerlichen Kleidung für Männer und Frauen Würde und Achtung voreinander mindestens aufs Spiel, wenn wir sie nicht ganz über Bord geworfen haben.

Nicht fehlen darf dann auch der Versuch, biblische und muslimische Texte zum jeweiligen Frauenbild nebeneinander zu stellen und daraus den Schluß zu ziehen, nicht nur im Alten, sondern auch im Neuen Testament fänden sich Stellen, die in punkto Geschlechterdifferenz und Ungleichheit sehr nach Koran klängen:

„Was ist der Mensch, daß er rein wäre, der Weibgeborene!“ (Hi 15,14); „Wenn Unzucht erwiesen ist ) soll man das Mädchen hinausführen (…) Dann sollen die Männer ihrer Stadt sie steinigen, und sie soll sterben „. (Dtn 21:21).  „Daß eine Frau lehrt, erlaube ich nicht (…) Sie soll sich still verhalten “ (1. Tim 2, 11.12); oder: „Wenn eine Frau kein Kopftuch trägt, soll sie sich doch gleich die Haare abschneiden. Ist es aber für eine Frau eine Schande, sich die Haare abschneiden zu lassen, dann soll sie sich verhüllen „. (1. Kor 11, 5-6). Oder: „Der Mann ist das Haupt der Frau. (…) Die Frauen sollen sich den Männern in allem unterordnen.“ (Eph 5, 23 – 24). 

Dieser willkürlichen Textauswahl muß man zunächst einmal entgegen halten, daß sie für die moderne christliche Glaubenswelt jedenfalls ohne Relevanz ist. Für die weit überwiegende Zahl der Bürger unseres Landes, die nun einmal religionsfern sind, sind sie völlig ohne Bedeutung. Aber auch soweit man davon ausgehen darf, daß unsere Gesellschaft historisch christlich geprägt ist, sind gerade die ausgewählten Zitate alles andere als prägend für das Verständnis des christlichen Menschenbildes. Zunächst einmal ist das Alte Testament in weiten Teilen völlig unbekannt, und, soweit für die religiöse Praxis von Bedeutung, keinesfalls in dem Sinne, der für Koranverse gilt, die ja zwingend wörtlich zu nehmen sind. Spätestens seit der Durchdringung des Christentums durch die Ideen der Aufklärung ist unstreitig, daß gerade das Alte Testament vorwiegend historisierend verstanden wird. Im Übrigen sollte auch Frau Kositza geläufig sein, daß Jesus sich strikt gegen die Bestrafung von sogenannten Sünderinnen ausgesprochen hat. Sein geniales „Wer von euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein“ reicht als Verhaltensmaxime weit über das Thema des wirklichen oder angeblichen sexuellen Fehlverhaltens hinaus. Die Zitate aus den Briefen des Apostels Paulus – kein Bestandteil des Neuen Testaments – beweisen nur, daß er in der Tat ein aus unserer heutigen Sicht problematisches Verhältnis zu Frauen hatte. In die christliche Lehre, insbesondere die unserer Tage, ist das nicht eingegangen. Evangelische Pfarrerinnen und katholische Relginslehrerinnen belegen eindrucksvoll, daß das paulinische mulier tacet in ecclesia nichts als Historie ist.

Überwindet nur der Islam den Feminismus?

Nichts hergeleitet werden kann auch aus ihrer grundsätzlich richtigen Feststellung, daß anders als der egalitäre Feminismus, der die Kategorie Geschlecht ablehnt, jegliche traditionale Sichtweise von einem grundlegenden Unterschied zwischen Mann und Frau ausgeht. Denn damit ist noch gar nichts darüber gesagt, wie sich die beiden Geschlechter einander wahrnehmen, und welche Stellung Mann und Frau in der Gesellschaft haben. Ihre weiteren Darlegungen über die teils bizarren Ausprägungen des Feminismus lesen sich zwar interessant, führen aber vom Thema weg. Ob Alice Schwarzer Glaubensfragen jeglicher Couleur aus der Politik heraushalten will, kann offen bleiben. Ihre dezidierte Gegnerschaft zum islamischen Frauenbild, wovon der Kopftuchzwang ja nur ein Teil ist, gründet doch in der Tat auf dem liberalen Menschenbild, das auch unserer Verfassung zu Grunde liegt.

Es bleibt der Eindruck, daß Frau Kositza und mit ihr die Protagonisten der Denkfabrik von Schnellroda einem archaischen, strengen Gesellschaftsmodell anhängen, das ihnen wohl auch historisch für das deutsche Volk passend erscheint, weil es ihrer Vorstellung vom Leben der Germanen entspricht. So mag auch der am Ende des Aufsatzes formulierte Stoßseufzer zu verstehen sein, der ihr nach dem Blick auf diverse Verirrungen der modernen Gesellschaft entfleucht:  „Welch trauriges Ringen um Ausdruck, Identität, Selbstbild! Gäbe es das Kopftuch auf Rezept (Indikation etwa: Wiedererlangung von Würde, Geborgenheit und Seinsgewißheit): Hier möchte man es verordnen.“

Gleichermaße rückwärts gewandt: Islam und „völkisches“ Denken

Tatsächlich offenbart sich hier eine Vorstellung vom Menschen, die dem Menschenbild unseres Grundgesetzes, aber auch dem Alltagsleben unserer Zeit völlig zuwiderläuft. Hedonistischer Auswüchse ungeachtet ist grundsätzlich unsere Lebensweise dem Leben unter strengen, religiös oder auch nicht religiös begründeten Verhaltensvorschriften vorzuziehen. Es geht ja nicht alleine um das unsägliche Kopftuch islamischen Zuschnitts, das sich nota bene optisch vom modischen Accessoire westlicher Kleidung so fundamental unterscheidet, wie der Koran von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Es geht darum, ob wir tatsächlich eine Gesellschaft wollen, die den Menschen vorschreibt, wie sie sich kleiden, was sie essen und was sie trinken dürfen. Und es geht auch darum, ob wir eine Gesellschaft wollen, welche die Achtung der Geschlechter voreinander über Bekleidungsvorschriften organisieren will, statt über das natürliche Empfinden für Wert und Persönlichkeit des und der anderen. Nicht von ungefähr sind real existierender Islam und Demokratie Gegensätze. Kein islamisches Land kann auch nur annähernd als Demokratie bezeichnet werden. Würde, Geborgenheit und Seinsgewißheit, um noch einmal auf den Stoßseufzer von Frau Kositza zurückzukommen, haben Frauen in einer freien Gesellschaft grundsätzlich, ob im Bikini, im Chanel Kostüm oder der Robe der Richterin. Es geht nicht um die edle vrouwe des Hochmittelalters als Gegensatz zur ordinär-prolligen Schlampe in der Disco, nein, es geht um den Gegensatz zwischen sklavischer Unterwerfung unter ein archaisches Regelwerk, in dem die Frau ein Mensch zweiter Klasse ist und der Selbstverständlichkeit, mit der Frauen in unserer Gesellschaft den Kopf hoch tragen, statt bekopftucht mit gesenktem Blick drei Schritt hinter ihrem Mann zu gehen.  Dazu bedarf es nicht des Rückgriffs auf die imaginierte sittsam verhüllte Germanin bzw. deutsche Frau des Mittelalters.

Doch wir haben die Wahl

Wenn die Gedanken des Herrn Höcke auf dem Humus wachsen, der in Schnellroda bereitet wird, dann sind die Wähler gut beraten, ihn demnächst per Wahlzettel aus dem Parlament in seine private Bibliothek zu schicken. Da mag er sich in esoterischer Literatur über das deutsche Wesen verlieren.









Was soll das?

Philosophia Perennis von David Berger gehört zu den intelligentesten konservativen Blogs in Deutschland. Der Vergleich mit Jürgen Fritz, Hadmut Danisch, Henryk M. Broder, Michael Klonovsky und Vera Lengsfeld, um nur einige zu nenen, die mir spontan einfallen, fällt keinesfalls zu Ungunsten von David Berger aus. Um so erstaunlicher sind die Angriffe gegen seine Person -offenbar weniger gegen seine Beiträge – in den letzten Wochen. Soweit sich die ansonsten von mir sehr geschätzte Erika Steinbach gegen Herrn Dr. Berger positioniert hat, ist das zwar nicht nachvollziehbar, wahrt aber wenigstens noch die bürgerlichen Anstandsregeln. 

Völlig unverständlich sind indessen die wüsten Angriffe – sogar Morddrohungen sind darunter – aus der rechtsextremen Ecke, wobei ich mich schon insoweit korrigieren muß, als aus dieser Ecke eigentlich immer nur Mist kommt. Von daher also verständlich. Leider hat David Berger deswegen vorläufig seinen Blog eingestellt. Selbstverständlich ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen diese Kretins.

Soweit ich sehe, stören sich die aus der Zeit gefallenen Volksgenossen bei David Berger an zwei Punkten.

Zum einen kann man wohl nicht begreifen, daß Homosexuelle bis auf ihre sexuelle Veranlagung Menschen wie alle anderen sind. Das gilt indessen auch für Linkshänder, Blinde, Lahme, Farbige, Bayern, Preußen und Anhänger von Schalke 04 (Bayern München, Borussia Dortmund und RB Leipzig, um mal alle Haßbilder aus dem Fußball hier abzubilden). Daß Gott, für Nichtreligiöse eben die Natur, die Fortpflanzung und damit die Gründung einer Familie über die Heterosexualität „organisiert“ hat, steht auf einem ganz anderen Blatt. Ebenso, daß die religiös begründete Sexualmoral etwa des Katholizismus wie des Islam verlogen ist, denn der Mensch kann seine Sexualität in aller Regel eben nicht unterdrücken, jedenfalls nicht dauerhaft. Völlig unbegreiflich sind diese Haßphantasien vor allem deswegen, weil Herr Berger aus seiner Veranlagung gerade keine Botschaft macht, sie nicht quasi-religiös überhöht und dem Rest der Welt weismachen will, daß es sich dabei um eine selbstgewählte Lebensform handelt, wie die Genderscharlatane uns dies weismachen wollen, weil sie in Wirklichkeit die überkommene, traditionelle Gesellschaft „dekonstruieren“ wollen. Herr Berger propagiert jedenfalls für sich persönlich nicht die „Homo-Ehe“, sondern stellt jedem gleichgeschlechtlich veranlagten Menschen offenbar anheim, wie er sich in diesem Punkt zu verhalten gedenkt. Und auf dem Tuntenfasching namens Christopher Street Day ward er meines Wissens auch noch nicht gesehen. Dabei muß ich, auch wenn es eigentlich überflüssig ist, klarstellen, daß es in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts notwendig war, gegen die Diskriminierung der Homosexuellen aufzustehen und für die eigentlich selbstverständliche Freiheit zu kämpfen, seine sexuelle Veranlagung auch ausleben zu dürfen wie jeder andere auch. Was danach kam, und heute immer schriller inszeniert wird, ist nur noch peinlicher Klamauk.

Der zweite Punkt ist die Verteidigung des Existenzrechts Israels und des Menschenrechts auf Freiheit der Religionsausübung, das den Juden wie allen anderen Relgionsgemeinschaften überall auf dieser Welt zusteht, natürlich immer im Rahmen der Grund- und Menschenrechte Ditter wie auch des Ordre Public der demokratischen Rechtsstaaten. Daß Rechtextreme gerade in diesem Punkt konträrer Ansicht sind, liegt natürlich in ihrer DNA, begründet aber insoweit nicht einmal Narrenfreiheit. Hitler ist gottlob tot und soll es auch bleiben.

Was soll also der ganze Quatsch? Es mag ja sein, ja es ist normal, daß auch im Bereich der konservativen Publizistik, die in unserer Zeit jedenfalls in Deutschland fast nur in den alternativen Medien stattfindet, in einer gewissen Bandbreite argumentiert wird. Doch, um hier einmal eine Anleihe bei dem ansonsten von mir ganz und gar nicht geschätzten Mao zu machen: Laßt tausend Blumen blühen! Auf den Beifall der Rechtsextremen muß dabei niemand Wert legen. Ich für meinen Teil würde mich freuen, alsbald wieder luzide Analysen und Kommentare aus der „Feder“ – natürlich aus der PC Tastatur – David Bergers lesen zu können.        

Man muß sich entscheiden

Wenn man die Irren nicht loswerden kann, dann muß man eben das Irrenhaus verlassen.

Alexander Gauland hat seine AfD einmal als „gärigen Haufen“ bezeichnet. Die Metapher der Gärung ist in der Tat gut gewählt um darzustellen, um was es derzeit bei seiner Partei geht. Seit dem denkwürdigen Parteitag in Essen im Jahre 2015 schlägt sich die ursprünglich als Antwort auf die von der Kanzlerin als „alternativlos“ bezeichnete Euro-Rettungspolitik gegründete AfD mit einer nationalistischen Strömung herum,  die sich selbst der „Flügel“ nennt. Die katastrophale Migrationspolitik der großen Koalition, unterstützt von moralintriefenden Grünen und Kirchenvertretern, hat diesem „Flügel“ Aufwind gegeben. Die in ihrer überwältigenden Mehrheit linksgrünen Journalisten unseres Landes nehmen das dankbar auf und versuchen durchaus nicht ohne Erfolg, die gesamte Partei AfD für die Narreteien des „Flügels“ in die Mithaftung zu nehmen. Beispielhaft sei auf den Spiegel-Titel Nr. 13 vom 23.03.2019 verwiesen. In einer wüsten Grafik mit brennendem Hakenkreuz à la KuKluxKlan wird dort die braune Verschwörung halluziniert. Dieses Bild möchte man seinen Lesern vermitteln, die nach Eigenwerbung eben mehr wissen, tatsächlich jedoch eher mehr in die Irre geführt werden, und zwar nicht erst seit dem Wirken des unsäglichen Herrn Relotius.

Einen vorläufigen Höhepunkt der parteiinternen, aber auch in den interessierten Medien geführten Grundsatzdebatte, konnte man am 06.07.2019 auf dem Parteitag der nordrhein-westfälischen AfD in Warburg erleben. Offensichtlich,  weil die aktuelle Delegiertenversammlung mehrheitlich von Vertretern des ominösen „Flügels“ beschickt worden war, was wohl unstreitig nicht der Struktur an der Basis entspricht, kam es zum Eklat. Von zwölf Vorstandsmitgliedern traten neun zurück, weil es ihnen offenbar nicht gelungen war, die Mehrheit der Delegierten von ihrem vernunftgeleiteten konservativen Kurs zu überzeugen. Die Zusammensetzung dieses bei früherer Gelegenheit ebenfalls von der Delegiertenversammlung gewählten Vorstandes gibt auch einen Hinweis darauf, daß der sogenannte „Flügel“ eigentlich nur eine Minderheit in der Partei ist. Wie so häufig in der Politik und dem Innenleben der Parteien ist es jedoch so, daß diejenigen, die sich als Delegierte und sonstige Amtsträger wählen lassen, nicht unbedingt repräsentativ für die Gesamtheit der Mitglieder sind. Insbesondere nicht für diejenigen, deren freie Zeit zu knapp bemessen ist, um sich zeitaufwendig der Politik zu widmen. Die haben eben weder Zeit noch Lust, an jeder Versammlung teilzunehmen. Die Fanatiker indessen schon.

Kommen wir zurück zum Bild des gärigen Haufens. Wer gerne mal ein Bier trinkt, der weiß auch in groben Zügen, wie es gebraut wird. Ein Teil des Brauvorganges ist das Läutern. Dabei fallen Feststoffe aus der Maische heraus und sondern sich als Treber ab. Dieses Abfallprodukt wird meist als Viehfutter verwendet. Nicht von ungefähr wird der Begriff des Läuterns als Metapher auch in anderen Zusammenhängen gebraucht. So kann sich auch ein hartgesottener Bösewicht mit der Zeit läutern und ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft werden. Eine solche Läuterung muß eben die AfD nun durchmachen. Dieser Teil der Gärung ist nicht immer angenehm, auch in der Natur nicht. Es entstehen Faulgase. Ist das nicht auch eine schöne Metapher für das, was die „Flügellanten“ so alles absondern? Beim Obst muß man darauf achten, daß faule Früchte die anderen nicht anstecken. Da muß eben ausgesondert werden. Je nach Stand der Fäulnis müssen einzelne  oder unter Umständen auch ein großer Teil der Äpfel weggeworfen werden.

Auf Parteien übertragen heißt das eben, daß unbrauchbare, nur Schaden auslösende Mitglieder ausgesondert, sprich ausgeschlossen oder zum Austritt überredet werden müssen. So haben sich Grünen in den achtziger Jahren von so manchem Dr. Seltsam getrennt. Daß man allerdings auch heute noch so manchen von Ihnen mit „Euer Merkwürden“ anreden könnte, steht auf einem anderen Blatt. Wir wissen aber, daß förmliche Parteiausschlussverfahren nur sehr schwer zu handhaben sind. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber den politischen Parteien über Art. 21 GG nicht nur einen großen Einfluß auf das Staatswesen insgesamt eingeräumt, sondern auch für parteiinterne Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gesorgt. Parteiausschlussverfahren sind nicht zuletzt wegen des Instanzenweges quälend langsam, ihr Ausgang ist häufig auch ungewiß. Die politische Lösung, Querulanten zum freiwilligen Rückzug zu bewegen, greift nur selten.

Somit stellt sich die grundsätzliche, entscheidende Frage: Wenn die Minderheit nicht  marginalisiert werden kann, muß dann die Mehrheit diesem Treiben dauerhaft tatenlos zusehen? Ist es dann nicht klüger, selbst zu gehen und die Tür hinter sich zuzuschließen, wie es nun die Mehrheit von 75 % des Landesvorstandes von Nordrhein-Westfalen getan hat? Das kann allerdings nur der Anfang sein. Es bedarf einer strategischen Weichenstellung. Es ist offenbar nicht möglich, die „Flügellanten“, diesen politischen Narrensaum, dieses ungeachtet seiner teils akademischen Bildungsabschlüsse intellektuelle Prekariat, aus der Partei zu kegeln. Dann muß man diese Leute halt alleine lassen und mit der großen Mehrheit der abgeklärten und vernünftigen Konservativen und Patrioten eine neue Partei gründen.

Das geht allerdings nur, wenn das tatsächlich die übergroße Mehrheit gerade auch der führenden Politiker dieser Partei tut, vom Bundesvorstand über die Fraktionen im Bundestag, in den Landtagen und im Europäischen Parlament. Sicherlich bleibt dann über dem Tor zum Irrenhaus noch der alte Name, und leider auch die Kasse in seinem Tresor. Doch dieser logistische Nachteil kann sich ohne weiteres zum politischen Vorteil wandeln. Anders als bei der Neugründung 2013, die jedoch aus dem Stand heraus nach einem halben Jahr ein Bundestagswahlergebnis von 4,7 % und dann den Einzug in die Landtage gebracht hatte, wäre nun schon überall in den Parlamenten eine Fraktion mit dem dazugehörigen logistischen und personellen Apparat vorhanden. Der Großteil der Mitglieder würde sicherlich mit den führenden Funktionären in die neue Partei gehen, mithin also auch deren künftige Mitgliedsbeiträge und Spenden. Es mag sein, daß eine solche „Konservative Union“ oder wie sie auch immer heißen könnte, zunächst einmal einige Prozentpunkte weniger erzielte, als die derzeitige AfD, ob im Osten oder im Westen. Sie hätte aber die nicht zu vernachlässigende Chance, zum einen die Mitglieder und Wähler zurückzugewinnen, die wegen der Narreteien und Umtriebe des „Flügels“ im Laufe der Jahre die Partei verlassen haben, und die Chance, solche Bürger dieses Landes für sich zu gewinnen, die bisher gerade wegen dieser „Flügellanten“ die AfD weder wählen noch unterstützen konnten.

Eine nüchterne Lagebeurteilung führt zu einem Entschluß. Wenn die Lagebeurteilung richtig ist, dann ergibt sich der Entschluß zwingend, auch wenn er den Entscheidern Mut abverlangt. Doch wer nicht wagt, der nicht winnt, sagt zu Recht der Volksmund. Einer Partei, der man Populismus vorwirft, und die tatsächlich die Interessen ihres Volkes vertreten will, steht es jedoch gut an, sich seiner Weisheit zu bedienen.




Wir brauchen Eier!

Oliver Kahns berühmte Forderung an seine Mannschaftskameraden ist längst zum geflügelten Wort geworden. Jeder weiß, was damit gemeint ist: Man braucht eben Schneid, wenn’s  brenzlig wird, Mut, Kraft, und den unbedingten Willen, sich durchzusetzen. Die Begriiflichkeit ist offensichtlich aus dem als negativ empfundenen Gegenbeispiel abgeleitet, des unmännlichen Mannes, des „Schlappschwanzes“ ohne Testikel, wie die für die Sexualfunktion unverzichtbare Ausstattung des männlichen Körpers medizinisch heißt, und die im machohaft ordinären Sprachgebrauch nun einmal Eier heißen.    

Diese Forderung des Titanen kommt mir unwillkürlich in den Sinn, wenn ich lese, daß das Oberverwaltungsgericht Koblenz das Verbot der Stadt Koblenz, in ihren öffentlichen Bädern im sogenannten Burkini zu schwimmen, aufgehoben hat. Denn diese Entscheidung hat natürlich ihre Vorgeschichte. Und sie zeigt, wo bei uns in Deutschland der Schuh wirklich drückt. Zum Sachverhalt, wie der Jurist sagt: 

Wie auch in manch anderer deutschen Stadt wurden auch die Koblenzer Bürger in ihrern Schwimmbädern mit dem Anblick weiblicher Badegäste konfrontiert, die statt der üblichen Badekleidung eine nur Gesicht, Hände und Füße unbedeckt lassende textile Verhüllung („Burkini“) trugen und so ins Schwimmbecken stiegen. Offenbar gab es dann Unmutsäußerungen der indigenen Bevölkerung, der „Biodeutschen“ also, und zwar in einem solchen Ausmaß, daß der Stadtrat Handlungsbedarf sah. Man ergänzte die einschlägige Badeordnung um einen Passus, der es den Badegästen, im Ergebnis natürlich nur den weiblichen, untersagte, in einem solchen Kleidungsstück das Schwimmbecken zu benutzen. In Kenntnis der juristischen Probleme, die ein solches Verbot wegen der religiösen Begründung für die Benutzung des inkriminierten Textils mit sich bringt, verfiel man auf die vermeintlich besonders schlaue Idee, diese Problematik dadurch zu umgehen, daß man hygienische Gründe vorschob. Und dabei haben sich die Schlaumeier vom Koblenzer Stadtrat in einem Maße blamiert, das zum Fremdschämen ist. Weil, so die oberschlaue Begründung des Verbots, die Kontrolle, ob die Badegäste unter anstoßerregenden oder meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes, offenen Wunden oder Hautausschlägen litten, bei Burkini-Trägerinnen nicht möglich sei, müsse man eben (leider?) verbieten, diese Badekleidung in den öffentlichen Bädern der Stadt zu tragen.

Das wäre wohl noch rechtlich zulässig gewesen, wenn diese Bestimmung so gewissermaßen in Reinform in die Badeordnung geschrieben worden wäre. Indessen galt sie ausdrücklich nicht für den Schwimmunterricht von Schulklassen. Die den strengen Regeln des Koran unterworfenen Schulmädchen durften sich weiterhin im ebenso hässlichen wie korankonformen Burkini in das Wasser der städtischen Badeanstalten begeben. Den Leistungssportlern der örtlichen Schwimmvereine war es auch weiterhin gestattet, die ebenfalls den ganzen Körper bedeckenden Neoprenanzüge als Kälteschutz zu benutzen. Diese Begründung war aber nicht wasserdicht, um ein dem Gegenstand angemessenes Bild zu benutzen. Vielamehr lag die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung auf der Hand, denn hier wurde ja gleiches ungleich behandelt. Sowohl der Neoprenanzug als auch der Burkini machen es dem Bademeister unmöglich, zu überprüfen, ob die Haut des Menschen darunter etwa von Ausschlag befallen oder gar der betreffende Mensch unter meldepflichtigen Hautkrankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes leidet. Und warum die den Gesetzen Allahs unterworfenen Mädchen im Schwimmunterricht korankonform ins Wasser gehen durften, nach der Schule aber nicht, konnte man ganz offensichtlich überhaupt nicht begründen.

Es dauerte natürlich nicht lange, bis die Islamverbände reagierten und eine aus Syrien stammende Frau gegen das Burkiniverbot in der Badesatzung klagte. Naturgemäß drang sie damit auch durch. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Koblenz kippten das Burkiniverbot mit der nach Sachlage zwingenden Begründung, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1, des Grundgesetzes. Denn es sei nicht einzusehen, warum im einen Falle (Burkini) hygienische Gründe entgegenstünden, im anderen Falle (Neoprenanzug) eben nicht. Noch weniger sei einsichtig, wenn danach unterschieden werde, ob das betreffende Mädchen während des Schulunterrichts im Burkini schwimmt, oder nach dem Unterricht in seiner Freizeit.

Dieses Ergebnis war vorhersehbar, sicherlich auch den juristischen Beamten der Stadtverwaltung, denen ich unterstelle, daß sie schlicht und einfach trotz geäußerter Bedenken die Vorgaben des Stadtparlaments umgesetzt haben. Schelte verdienen jedoch die Koblenzer Kommunalpolitiker. Man war offensichtlich zu feige, die wahre Begründung für das Burkiniverbot auch zu nennen und offensiv zu vertreten. Nur dann hätten die Richter sich damit befassen müssen. Stattdessen zu einer Schlaumeierrei zu greifen, die an Peinlichkeit wie Dümmlichkeit kaum zu übertreffen ist, zeigt jedoch das ganze Dilemma, das die Diskussion um religiöse Bräuche, insbesondere des unserer hergebrachten Kultur völlig fremden Islam, kennzeichnet.   

Natürlich steht Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes, der nun einmal die freie Religionsausübung garantiert, massiv und unübersehbar wie ein altägyptischer Obelisk in der juristischen Landschaft. Doch ist genau hier anzusetzen. Jede Bestimmung des Gesetzes, auch der Verfassung, ist vor ihrer Anwendungnicht nur zu prüfen, also zu untersuchen, ob ihr Regelungsgehalt den zu entscheidenden Sachverhalt trifft, sondern sie ist auch zu hinterfragen. Zu hinterfragen insoweit, als man gerade im Hinblick auf die sich ständig ändernden Zeitläufte, die Juristen sprechen auch von Verfassungswirklichkeit, immer fragen muß, ob die Regelung, vielleicht auch nur ihre überkommene Auslegung, noch richtig ist. Richtig in dem Sinne, als Rechtsregeln kein Selbstzweck sind, sondern das Zusammenleben der Menschen in deren Interesse in geordneten Bahnen ermöglichen sollen. Mit anderen Worten: was will und was soll eine Verfassungsbestimmung, die es den Angehörigen von Religionsgemeinschaften ermöglicht, ihre Religion nicht nur zu haben, sondern auch öffentlich auszuüben?

Natürlich gehört es zu den Merkmalen eines demokratischen Staatswesens, daß seine Bürger entsprechend ihren religiösen  Überzeugungen leben und dies auch nach außen kund tun können. Indessen kann dies nicht unbeschränkt und unbegrenzt gelten. Die Geschichte der Menschheit kennt Religionen und religiöse Bräuche, die mit unseren heutigen Vorstellungen, insbesondere von der Menschenwürde, schlechthin unvereinbar sind. Dabei muß man nicht unbedingt auf die in früheren Zeiten und in glücklicherweise  untergegangenen Religionen weit verbreiteten Menschenopfer zurückgreifen. Aber gerade an diesem in der Tat krassen Beispiel wird deutlich, daß nicht alles, was Religionen vorschreiben, auch vom Staat toleriert, oder sogar geschützt werden muß.

Zu untersuchen ist meines Erachtens stets, inwieweit religiöse Vorstellungen von Minderheiten mit den Lebensgewohnheiten und Anschauungen der Mehrheit kompatibel sind. Das Dilemma zeigt sich ja unter anderem an dem religiös begründeten Schächtungsgebot, das dem von der übergroßen Mehrheit der Deutschen befürworteten Tierschutzgedanken zuwiderläuft. Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu sind jedoch in sich widersprüchlich. Die Regelungen dazu sind der gewissermaßen in Gesetzesform erstarrte Eiertanz der Politiker, die weder den engagierten Tierfreunden noch den streng religiösen Muslimen und Juden auf die Füße treten wollen. Das gleiche gilt für die juristischen Verrenkungen mit denen das Verbot sogenannter muslimischer Bekleidung wie Kopftuch, Burka oder Niquab wenigstens partiell durchgesetzt werden soll. Warum etwa eine Lehrerin ein Kopftuch nicht tragen dürfen soll, wenn die Schülerinnen ihrer Klasse es tragen dürfen, ist juristisch nur schwer zu begründen. Es hilft wohl nur der Hinweis auf das Neutralitätsgebot für Amtsträger.

Somit gelangt man zwangsläufig zur Frage, ob auch der Religionsausübung Schranken gesetzt werden können, und zwar von Verfassungs wegen. Dafür gibt es durchaus juristische Argumente. Wenn auch derzeit noch, hoffe ich doch sagen zu können, das Bundesverfassungsgericht die Freiheit der Religionsausübung schrankenlos gewährleistet, so gibt es doch beachtliche Mindermeinungen in der Rechtswissenschaft, wonach das durchaus auch anders gesehen werden kann. Denn unser Grundgesetz übernimmt in seinem Art. 140 die Bestimmungen seiner Vorgängerin, der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919. Deren Art. 136,137,138,139 und 141 sind danach Bestandteil dieses Grundgesetzes. Die hier interessierenden Artikel der Weimarer Reichsverfassung lauten: Art. 136 Abs. 1 „Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“ Art. 137 Abs. 3 „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ Also kann die Ausübung einer Religion, insbesondere die Darstellung ihrer äußeren Formen, in der Öffentlichkeit eingeschränkt werden, soweit sonstiges Recht entgegensteht. Davon unberührt bleibt natürlich die Glaubensfreiheit an sich. Denn was Menschen glauben, das ist ein innerer Vorgang. Erst die äußerlich erkennbare Befolgung religiöser Vorschriften berührt das öffentliche Leben. Nur insoweit stellt sich überhaupt die Frage nach der Duldung seitens der anderen Bürger oder gar des staatlichen Schutzes religiösen Lebens. 

Wenn jedoch die Freiheit der Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes keinerlei Beschränkung unterliegt, dann läuft Art. 136 Abs. 1 WRV völlig leer. Es kann jedoch nicht sein, daß ein Verfassungsartikel den anderen praktisch gegenstandslos macht. Man kann dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellen, bewußt eine derart in sich widersprüchliche Regelung getroffen zu haben. Denn hätte der Verfassungsgestzgeber tatsächlich die Freiheit der Religionsausübung schrankenlos gewährleisten wollen, dann hätte er in Art. 4 Abs. 2 GG eine ausdrückliche Änderung des Art. 136 Abs. 1 WRV statuiert oder diese Vorschrift in Art. 140 GG gar nicht erst aufgenommen. Darüber hinaus läßt sich gut damit argumentieren, daß der Gesetzesvorbehalt als Gegengewicht zum weiten Schutzbereichsverständnis des Art. 4 Abs. 2 GG notwendig ist. Doch auch dann, wenn man ihn als vorbehaltlos gewährtes Grundrecht auffaßt, so muß man dann doch auf die verfassungsimmanenten Schranken verweisen, die jeglicher Grundrechtsausübung entgegenstehen.

Das sind zum einen die Grundrechte Dritter, und zum anderen sonstige Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Letzteres kann zum Beispiel der öffentliche Friede sein. Wenn die Ausübung einer Minderheitenreligion für die große Mehrheit der Bevölkerung anstößig erscheint, dann ist meines Erachtens der Staat verpflichtet, den Stein des Anstoßes wegzuräumen und der Religionsausübung insoweit Schranken zu setzen. Doch auch die Grundrechte Dritter können dem Grundrecht religiöser Minderheiten auf schrankenlose Ausübung ihrer Religion entgegenstehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seinen Ausdruck zum Beispiel auch in der negativen Religionsfreiheit, die Art. 4 GG ausdrücklich garantiert. Niemand darf gezwungen werden, sich religiös zu betätigen. Doch darf aus meiner Sicht auch niemand gezwungen werden, die Ausübung ihm lästiger oder gar bedrohlich erscheinender religiöser Bräuche wahrnehmen zu müssen.

Mich persönlich zum Beispiel stört es, den sichtbaren Ausdruck der Minderwertigkeit der Frau gegenüber dem Mann, wie sie im Koran an vielen Stellen festgeschrieben ist, auf Schritt und Tritt wahrnehmen zu müssen. Diese Minderwertigkeit der Frau gegenüber dem Mann ist mit den tragenden Grundsätzen unserer Verfassung wie dem Schutz der Menschenwürde und dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Wer als Angehöriger einer anderen Religion, etwa einer christlichen Religionsgemeinschaft, oder gar als religionsloser Mensch damit konfrontiert wird, verspürt ein gewisses Unbehagen. Diese plakativ zur Schau getragene Unterwerfung der Frau unter den Mann signalisiert den Geltungs- und Herrschaftsanspruch einer Religion, die unserer hergebrachten und im übrigen gerade gegen die alle Lebensbereiche durchdringende Dominanz des Christentums mittelalterlicher Stringenz erkämpften freiheitlichen Ordnung diametral entgegensteht.

Die Einschränkung der Religionsausübung ist auch grundsätzlich unserer Rechtsordnung nicht fremd. Das Geläut der Kirchenglocken zum Beispiel muß nur innerhalb der Grenzen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und seiner Lärmschutzregelungen geduldet werden, Brauchtum und Tradition hin oder her. Wenn man jedoch schon das seit vielen Jahrhunderten zu unserer Kultur gehörende Läuten der Kirchenglocken von Verfassungs wegen reglementieren kann, um wie viel mehr muß es dann möglich sein, die Erscheinungsformen einer Religion zu reglementieren, die erst seit wenigen Jahrzehnten, und dazu noch von gerade mal rund 5 % der Bevölkerung bei uns ausgeübt wird. Von überkommenem Brauchtum und ehrwürdigen Traditionen kann man da ganz sicher nicht sprechen. Ich halte es daher für zulässig, aber auch geboten, das öffentliche Zelebrieren muslimischer Glaubensvorschriften einschließlich Bekleidungsvorschriften zu reglementieren bis hin zur Untersagung im Einzelfalle. Warum etwa das Tragen religiöser Bekleidung nicht auf den Gottesdienst in Sakralgebäuden beschränkt werden kann, erschließt sich bei näherem Hinsehen nicht. Insbesondere dann nicht, wenn diese Regelung dem öffentlichen Frieden dient.

Wie gesagt, die Auslegung von Gesetzen, auch unserer Verfassung, ist dem steten Wandel unterworfen. Allerdings braucht man dazu, was Oliver Kahn gefordert hat: Eier. Unsere politische Klasse indessen besteht leider vorwiegend aus Eunuchen, um im Bilde zu bleiben. Vielleicht müssen erst einmal erhebliche Verwerfungen des gesellschaftlichen Friedens auftreten, bevor dann auch Politiker beiderlei Geschlechts gewählt werden, die  den Anforderungen Oliver Kahns entsprechen, die ja nicht biologisch, sondern psychologisch gemeint waren.