Die Schmierenkomödie

Man weiß nicht, ob man lachen oder zornig werden soll. Die Schmierenkomödie, die uns die linksradikale Innenministerin vor zwei Tagen vorgespielt hat, ist in der Geschichte unseres Landes beispiellos. Inzwischen dürfte auch dem letzten klar sein, daß es dieser Antifa-Sympathisantin alleine darum geht, eine Handhabe zu konstruieren, die ihr verhasste AfD nun endgültig aus dem politischen Spiel zu nehmen. Dazu musste nun diese Komödie aufgeführt und dem Volk vorgespiegelt werden, ein Staatsstreich sei gerade eben noch verhindert worden. Dazu wurden dann 3.000 Polizeibeamte in voller Kampfausrüstung vor laufenden Fernsehkameras in Szene gesetzt. Selbstgefällig grinsend traten dann Faesers Vollstreckungsbeamte von Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt und Generalbundesanwaltschaft vor die Kameras und erklärten dem staunenden Publikum, welches Unheil sie gerade eben von unserem Lande abgewandt hätten.

Wunsch und Wirklichkeit

Doch siehe da, der Berg kreißte, und ein Mäuslein ward geboren. Festgenommen wurden einige angegraute Wirrköpfe aus der Reichsbürgerszene, eine merkwürdige Berliner Richterin, die jedoch für Faeser und ihre Knechte den unschätzbaren Vorteil besitzt, für die AfD im Bundestag gesessen zu haben und weiterhin eine führende Rolle insofern zu spielen, als sie dem Bundesschiedsgericht dieser Partei angehört. Natürlich hat man dann von einem militärischen Arm der Bewegung gefaselt und suggeriert, daß die ehemaligen Stabsoffiziere unter den verhafteten Reichsbürgern imstande gewesen seien, mit den nötigen militärischen Mitteln einen Umsturz durchzuführen, insbesondere wegen ihres behaupteten Hintergrundes als KSK-Offiziere. Besondere Gefahr scheint insofern auch von einem Unteroffizier des KSK auszugehen, der dort aber augenscheinlich lediglich in der Logistik tätig ist. Das staunende Volk kann ohnehin nicht einschätzen, was ein Unteroffizier an Machtbefugnissen hat.

Die zunächst bedeutungsschwer erwähnten Waffenlager gab es nicht, bei den Beschlagnahmungen stellten sich die Waffenarsenale als ein paar Schwerter, Armbrüste, Schreckschusspistolen und wohl auch eine scharfe Schusswaffe heraus. Damit also hätte die Verschwörergruppe dann die Macht in Deutschland übernommen, wenn man sie nicht rechtzeitig vorher daran gehindert hätte.

Der Putsch aus dem Irrenhaus

Das heißt also, ein paar angejahrte Rentner mit Schreckschusspistolen und Schwertern wären in der Lage gewesen, etwa den Bundestag zu stürmen und die Verfassungsorgane außer Kraft zu setzen. Dabei hat allein schon die Bundestagspolizei eine Mannschaftsstärke von 186 Beamten. Bundespolizei und Länderpolizeien verfügen über rund 330.000 Beamte. Hinzu kommen die Soldaten der Bundeswehr, die natürlich auch gegen einen Umsturzversuch zur Hilfe gerufen werden darf, mit aktuell rund 182.000 Soldaten. Natürlich will man uns wohl auch weismachen, die Herren pensionierten Obristen seien imstande gewesen, eine nennenswerte Zahl von Soldaten zu überzeugen, sich diesem Putsch anzuschließen. Man stelle sich einmal kurz vor, einer dieser älteren Herren erschiene in einer Kaserne und forderte die Soldaten auf, ihm zu folgen. Das mindeste wäre doch, daß der Herr höflich zum Kasernentor hinausgebeten wird, möglicherweise indessen der diensthabende Sanitätsoffizier die Kollegen aus der nahegelegenen psychiatrischen Landesklinik informiert, daß hier ein Patient für sie abzuholen sei.

Nach der Schmierenkomödie kommt die juristische Wirklichkeit

Es bleibt abzuwarten, welches Verfalldatum die ausgestellten Haftbefehle haben werden. Sie dürften normalerweise nicht den ersten Haftprüfungstermin überstehen. Auch wenn man den verwirrten Beschuldigten vorwerfen könnte, tatsächlich einen Staatsstreich vorbereitet zu haben, was ja nun durchaus als Hochverrat und Bildung einer kriminellen Vereinigung angesehen werden könnte, so handelte es sich doch mit Sicherheit um einen sogenannten untauglichen Versuch im Sinne von § 23 Abs. 3 StGB. Die Vorschrift lautet: „Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern.“ Ich gehe einmal davon aus, daß den Beschuldigten ordentlich arbeitende Verteidiger zur Seite stehen werden.

Ob sich allerdings Faeser und ihre Helfershelfer davon beeindrucken lassen werden, darf bezweifelt werden. Schließlich geht es hier ja um den „Kampf gegen Rechts“. Da sind doch alle Mittel recht. Wer haftet eigentlich für die immensen Kosten dieser Aktion?

Patriotisch oder völkisch?

Im allgegenwärtigen „Kampf gegen Rechts“ der politischen Mehrheit unseres Landes, im Verbund mit den vorwiegend linksgrün gesinnten Medien, wird gern und häufig der Vorwurf erhoben, eine gesellschaftspolitische Position, die kritisch zur Einwanderung allgemein und insbesondere ihren gesellschaftlichen und kulturellen Verwerfungen steht, sei „völkisch“, mithin letztendlich die Fortsetzung des Nationalsozialismus, auf jeden Fall aber mit der grundgesetzlichen Garantie der Menschenrechte nicht vereinbar. Wäre dem tatsächlich so, verstießen solche politischen Forderungen in der Tat gegen einen tragenden Grundsatz unserer Verfassung und riefen zu Recht den Verfassungsschutz auf den Plan. Im Falle einer politischen Partei müßte das auch zum Verbot gemäß Art. 21 GG führen.

Beispielhaft kann dies im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.03.2022 zur Beobachtung der AfD durch das Bundesamt für den Verfassungsschutz nachgelesen werden. Der Verfassungsschutz und ihm folgend das Verwaltungsgericht in seiner – nicht rechtskräftigen, beim Oberverwaltungsgericht angefochtenen – Entscheidung heben unter anderem darauf ab, daß die Jugendorganisation der AfD (Junge Alternative) ein Menschen- und Gesellschaftsbild habe, wonach eingewanderte oder einen Migrationshintergrund aufweisende deutsche Staatsangehörige keine adäquate Vergleichsgruppe zum autochthonen Deutschen seien. Es existierten nach der Vorstellung der JA demnach deutsche Staatsangehörige erster und zweiter Klasse. Idealbild sei dort der autochthone Deutsche. Mit dem genannten Maßstab würden jedoch alle Deutschen ausgegrenzt, die nicht zu den autochthonen Deutschen zählten, da sie eingewandert seien oder einen Migrationshintergrund aufwiesen. Diese Klassifizierung sei auch für den Einzelnen unveränderlich, da sie auf einem ethnischen – und nicht auf einem kulturellen – Kriterium beruhe (RNr. 240 des Urteils). Maßgeblich hebt das Gericht auch auf zitierte Äußerungen des seinerzeitigen Parteivorsitzenden Alexander Gauland ab, wonach Kultur angeboren (!) sei. Damit werde deutlich, daß auch das kulturelle Element des Volksverständnisses letztlich abstammungsmäßig begründet werde. Gauland bediene sich ja auch der Formel des „Austauschs“ und erhebe den „Umvolkungs“-Vorwurf (RNr. 867).

Wer ernsthaft an der politischen Diskussion in unserem Lande teilnehmen will, der muß sich innerhalb des Verfassungsbogens bewegen, wie die etwas blumige metaphorische Umschreibung dafür lautet, daß die Grenzen der Meinungsfreiheit und des politischen Gestaltungswillens eben von den Grundwerten der Verfassung gezogen werden. Die deutsche Verfassung, das Grundgesetz, unterstreicht dies durch die sogenannte Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3, wonach die in den Artikeln 1 und 20 GG beschriebenen Prinzipien auch nicht vom verfassungsändernden Gesetzgeber wesentlich verändert oder gar völlig aufgegeben werden dürfen.

In diesem Beitrag ist also zu untersuchen, wo die Grenze zwischen gesundem und verfassungskonformen Patriotismus und völkischer, und damit verfassungsfeindlicher Ideologie zu ziehen ist.

Schutz der Menschenwürde vs. völkischer Begriff der Ethnie resp. des Staatsvolks:

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 im zweiten NPD-Verbotsverfahren (BVerfG NJW 2017, 611 ff.) wird vielfach angenommen, das Bundesverfassungsgericht habe in dieser Entscheidung den herkömmlichen Begriff von der historisch-kulturell gewachsenen und auch auf gemeinsamer Abstammung beruhenden Nation aufgegeben. Die Folge sei, daß man sich eine verfassungsfeindliche Einstellung vorhalten lassen müsse, wenn man weiterhin einen solchen Begriff der Nation vertrete. Das findet in der genannten Entscheidung keine Grundlage.

Die wesentlichen Passagen der Entscheidung zu diesem Teil der Problematik– daneben ging es um den wesentlichen Kern des Demokratiebegriffs unserer Verfassung – sollen daher erst einmal zitiert werden:

RNr. 541:         

Die Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich –ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte – jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Das Parteiprogramm der NPD vom 4./5.6.2010 indessen missachtet die durch die Garantie der Menschenwürde geschützte Subjektqualität des Einzelnen und verletzt den Anspruch auf elementare Rechtsgleichheit.

Denn

RNr. 639:

Die dem Programm vorangestellten „Grundgedanken“ lauten zwar: „Gleich sind die Menschen dagegen vor dem Gesetz und in der Unantastbarkeit ihrer Würde“. Zugleich wird dieses Bekenntnis zur Menschenwürde aber eingeschränkt, wenn es heißt: „Die Würde des Menschen als soziales Wesen verwirklicht sich vor allem in der Volksgemeinschaft“. Ihrem Verständnis des Vorrangs der „Volksgemeinschaft“ entsprechend fordert die Antragsgegnerin (die NPD) als oberstes Ziel deutscher Politik die Erhaltung des durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten deutschen Volkes. Anzustreben sei die „Einheit von Volk und Staat“ und die Verhinderung einer „Überfremdung Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung“. Deutschland müsse das Land der Deutschen bleiben und dort, wo dies nicht mehr der Fall sei, wieder werden. Grundsätzlich dürfe es für Fremde in Deutschland kein Bleiberecht, sondern nur eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben.

RNr. 640:

Auf dieser Grundlage wird von der Antragsgegnerin (der NPD) ein politisches Konzept entwickelt, das vor allem auf die strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gerichtet ist.

RNr. 641:

Die Geltung der Grundrechte wird ausdrücklich auf alle Deutschen bezogen und die Anwendung des Solidaritätsprinzips auf die Gemeinschaft aller Deutschen beschränkt.

RNr. 642:

Die Antragsgegnerin (die NPD) fordert daher eine gesetzliche Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer („Rückkehrpflicht statt Bleiberecht“). Integration sei Völkermord.

Daraus folgert das Bundesverfassungsgericht:

RNr. 646:

„Vor allem aber zielt das Parteiprogramm auf einen rechtlich abgewerteten, nahezu rechtlosen Status aller, die der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ im Sinne der Antragsgegnerin nicht angehören. Grundlage ist der Ausschluss der Nichtdeutschen aus dem Geltungsbereich der Grundrechte. Soweit die Antragsgegnerin dies mit dem Hinweis bestreitet, die fragliche Textstelle des Programms setzte sich lediglich kritisch mit der Unterdrückung der Meinungsfreiheit in Deutschland auseinander, steht dem bereits entgegen, daß, obwohl es sich nicht um ein Deutschengrundrecht handelt, die Meinungsfreiheit dennoch auf Deutsche begrenzt wird und für eine abweichende Behandlung anderer Grundrechte nichts ersichtlich ist.

RNr. 690:

Der von der Antragsgegnerin vertretene Volksbegriff ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und denen ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen“ gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr.2 und Art. 116 Abs.1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit…. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber sei bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts streng an den Abstammungsgrundsatz gebunden, findet demgegenüber im Grundgesetz keine Stütze.

Demgemäß kommt bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus der Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe steht in deutlichem Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin, nach deren Überzeugung der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht dazu führt, daß der Eingebürgerte Teil des deutschen Volkes wird.

RNr. 693:

Die Antragsgegnerin kann sich zur Begründung der Behauptung, einen verfassungsgemäßen Volksbegriff zu vertreten, auch nicht auf Art. 116 GG und den dazu ergangenen „Teso“-Beschluss des Zweiten Senats berufen. Zwar erweitert Art. 116 GG als Ausdruck der Pflicht, die Einheit des deutschen Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zu bewahren, die Eigenschaft als Deutscher auf die sogenannten „Statusdeutschen“. Dies führt aber nicht dazu, daß der Volksbegriff des Grundgesetzes sich vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt. Vielmehr erhält Art.116 GG als Kriegsfolgenrecht erst dadurch Sinn, daß der Träger der deutschen Staatsgewalt im Ausgangspunkt durch die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen zu definieren ist. Im „Teso“-Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht darüber zu befinden, ob der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Person, die von einem italienischen Vater abstammte, zugleich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes zur Folge hatte. Daß das Bundesverfassungsgericht dies – unabhängig von der ethnischen Zuordnung –bejahte, dokumentiert die fehlende Ausschließlichkeit der ethnischen Herkunftfür die Bestimmung der Zugehörigkeit zum deutschen Volk.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung.

Politisches Ziel einerseits und Rechtsstatus andererseits

Davon zu unterscheiden ist das politische Ziel der Wahrung der Identität der Nation bzw. des ethnisch-kulturell verstandenen Volkes. So hat das Verwaltungsgericht Berlin bereits in der Republikaner-Entscheidung vom 31.01.1998, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 06.04.2006, Az. 3 B 3.99, festgestellt, daß eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Einwanderung zu erlauben bzw. hinzunehmen, die vielleicht dazu führt, daß die Deutschen im ethnisch-kulturellen Sinn in eine Minderheitsposition gedrängt werden, wie dies in Stadtteilen oder Schulen bereits vielerorts der Fall ist, nicht besteht. Murswiek weist zu Recht daraufhin, daß es ein legitimes Ziel der Politik ist, sich dafür einzusetzen, daß die Bevölkerungsstruktur des deutschen Staates im Wesentlichen erhalten bleibt und sich nicht durch Einwanderung grundlegend ändert. (Dietrich Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, Duncker & Humblot 2020, S. 169). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität bzw. die Verhinderung von „Überfremdung“ seien Ziele, die als solche nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Eine verfassungsfeindliche Haltung wäre allerdings dann erkennbar, wenn Ausländern ihre Menschenrechte abgesprochen und ihre wohlerworbenen Rechte rechtsstaatswidrig aberkannt werden sollten oder wenn ihnen mit rechtsstaatswidrigen Mitteln begegnet werden sollte, wenn sie also ausgegrenzt oder gar vertrieben werden sollten. Das ist kein legitimes Ziel. Wohl aber ist es verfassungskonform, den Umfang der Zuwanderung zu begrenzen und sie auch inhaltlich zu steuern dahingehend, daß auf Kriterien wie Ausbildung und Bekenntnis zu den Grundwerten unserer Verfassung abgestellt wird.

Zum kollekivistischen Menschenbild und exkludierenden ethnischen Volksbegriff:

Die politische Linke in Deutschland wirft konservativen, patriotisch gesinnten Denkern vorr, ein kollektivistisches Menschenbild zu vertreten, in dem der einzelne Mensch in seiner personalen Würde nicht uneingeschränkt Träger der Grundrechte ist, sondern nur als Teil einer sogenannten deutschen Volksgemeinschaft. Dieser wiederum könne nur angehören, wer ethnisch Deutscher sei, die (bloße) Staatsangehörigkeit reiche nicht aus. Man bezieht sich dazu vor allem auf die eingangs zitierte NPD-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017. Die Belege für diesen Vorwurf sind konstruiert und finden sich jedenfalls in aussagekräftiger Formulierung nirgends in den Publikationen außerhalb des rechtsextremistischen Spektrums. Auch ist nicht etwa die Bezeichnung „Passdeutscher“ für eingebürgerte Deutsche aus fremden Herkunftsländern diskriminierend in diesem Sinne. Wie dargelegt, ist diese Formulierung ohne weiteres als Kritik am Verhalten gewisser Einwanderer zu verstehen, die sich über ihre formale Staatsbürgerstellung hinaus ganz offensichtlich nicht mit deutschen kulturellen Traditionen und den Lebensgewohnheiten der Aufnahmegesellschaft anfreunden wollen, und auch tragende Verfassungsgrundsätze, wie zum Beispiel die Gleichberechtigung von Mann und Frau, nicht anerkennen wollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist mehrdeutigen Begriffen im Zweifel zugunsten dessen, der sich so äußert, die Bedeutung zu unterlegen, die nicht rechtswidrig ist.

Im Hinblick auf die leider verbreitete, aber irrige Rechtsauffassung  Art. 116 Abs. 1 GG kenne nur einen einheitlichen Begriff des Staatsvolkes, denn das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland sei identisch mit den deutschen Volk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, ist die nachfolgende Klarstellung geboten:

Deutscher im Sinne von Art 116 Abs. 1 GG:

Richtig wird zunächst argumentiert, die Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität einer Bevölkerungsgruppe bewege sich innerhalb des Rahmens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Mindestens schief jedoch wird es wenn gesagt wird, extremistisch sei eine Bestrebung aber dann, wenn sie sich gegen die Norm richte, daß das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland mit dem deutschen Volk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG identisch sei – oder anders: wenn die Nichtzugehörigkeit von ethnisch Fremden zum deutschen Volk behauptet und somit für eine Identität von Ethnos und Demos plädiert werde. Das ist falsch. Es findet auch keine Entsprechung in Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das belegt eindrucksvoll die verfassungsrechtliche Literatur.

Ich zitiere aus der Kommentierung von Herdegen zur Präambel in Dürig/Herzog/Scholz, RNr. 51: Schon in der Präambel des Grundgesetzes findet sich der Begriff „deutsches Volk“. Er bezeichnet schlicht das Staatsvolk. Die Präambel verweist damit auf das Volk unter dem Dach einer bestehenden, und dem Grundgesetz vorausliegenden staatlichen Ordnung. Dieses Volk hat in Ausübung seiner verfassungsgebenden Gewalt der Bundesrepublik Deutschland (im übergreifenden Rahmen des Deutschen Reiches) eine neue Grundordnung verliehen. Das deutsche Staatsvolk umfasst die Gesamtheit derjenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nach Art. 116 Abs. 1 GG den Staatsangehörigen gleichgestellt sind (sog. Statusdeutsche). Entscheidendes Merkmal ist grundsätzlich die Staatsangehörigkeit. Zu ethnischen oder kulturellen Kriterien verhält sich der Begriff des „deutschen Volkes“ insoweit indifferent. Nur bei den „Statusdeutschen“ wird bei der Ermittlung „deutscher Volkszugehörigkeit“ nach Art. 116 Abs. 1 GG auf Merkmale einer gemeinsamen Ethnie wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur abgestellt.

Statusdeutsche werden dort in der Kommentierung zu Art. 116 Abs. 1 (Bearbeiter Giegerich) unter Verwendung des Begriffs „Volksdeutsche“ anstelle der gesetzlichen Formulierung „deutscher Volkszugehörigkeit“ als Angehörige zwar der deutschen Kulturnation, aber nicht unbedingt der deutschen Staatsnation definiert. Im gleichen Sinne auch Masing in v. Mangoldt/Klein/Stark, 6. Aufl. zu Art. 116 RNr. 92. Wir verkennen nicht, daß diese Vorschrift ursprünglich nur eine Schutzfunktion für deutsche Minderheiten im Ausland hatte, oder um es mit dem Kommentator in RNr. 29 zu formulieren, die „offene Tür nach Deutschland“ für deutsche Minderheiten im Ostblock zu sein. Dies setzt aber nach der Kommentierung in RNr. 71 voraus, daß die Betreffenden das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Heimat durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigen. Dies wiederum setzt begrifflich voraus, daß der Begriff des Deutschen im Sinne des Grundgesetzes unter Berücksichtigung ethnosoziologischer und ethnischer Gesichtspunkte bestimmt ist (vergl. Gnatzky in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, Grundgesetz, 14. Aufl. 2018, RNr. 6 unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.1990, amtliche Sammlung BVerfGE 83, 37 ff., 60 ff.).

Der Vorwurf, eine Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in erster und zweiter Klasse vorzunehmen unterstellt, diese Klassifizierung erfolge auf der Grundlage ethnischer Unterscheidung. Das ist falsch, denn diese Klassifizierung macht sich am Verhalten der betreffenden Personen fest, gleichgültig, ob eingebürgerte oder einheimische Deutsche. Soweit ersichtlich, fordern Autoren aus dem konservativ-patriotischen Lager sowohl von den Abstammungsdeutschen wie von den Statusdeutschen das aktive Bekenntnis zu den deutschen Werten, wie sie vor allem im Grundgesetz manifestiert sind, und des Weiteren zu den kulturellen Traditionen des Landes. Und ebenso fordern sie dies von denjenigen ein, die deutsche Staatsbürger werden wollen.

Damit tun sie nichts anderes, als Frankreich von seinen Zuwanderern im Code Civil verlangt. Gemäß Art. 21-4 Code Civil kann die französische Regierung dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch den ausländischen Ehegatten innerhalb einer Frist von zwei Jahren wegen Unwürdigkeit oder mangelnder Assimilation durch Dekret des Staatsrates widersprechen. So zum Beispiel im Falle der Polygamie oder bestimmter Straftaten. Wenn jedoch Frankreich, gewissermaßen das Mutterland der Menschenrechte, den Erwerb der Staatsbürgerschaft von hinreichender Assimilation abhängig macht, dann sollte klar sein, daß auch Deutschland an seine Einwanderer, die seine Staatsangehörigkeit erwerben wollen, derartige Verhaltensforderungen stellen kann.

Der Schutz der kulturellen Identität der Deutschen durch ihren Staat

Die ethnisch-kulturelle Identität gegen ihre Auflösung durch Einwanderung aus anderen Kulturen zu schützen, wird – wenn es um andere Völker geht – auch von Bundesregierung und Bundestag anerkannt. So hat der Bundestag die Massenansiedlung von Chinesen in Tibet als Zerstörung der tibetischen Identität und Kultur kritisiert (BT Drucks. 13/4445; BT-Prot. 13/10086, 10107). Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zum Beispiel schützt in ihrem Art. 37 die kulturelle Eigenständigkeit und politische Mitwirkung ethnischer Minderheiten. Also ein Beispiel dafür, daß ein ethnischer Volksbegriff Verfassungsrang hat, der Schutz ethnischer Minderheiten ebenso. Im logisch zwingenden Umkehrschluß gilt dies auch für die ethnische Mehrheit.

Der Begriff des Volkes im Sinne von Ethnos und nicht im Sinne von Demos, also auch im Zusammenhang mit Abstammung und angestammtem Siedlungsgebiet findet sich jedoch auch durchgängig in Publikationen der Bundesregierung. Zu verweisen ist etwa auf die Broschüre des Bundesinnenministeriums: „Deutsche Minderheiten stellen sich vor“. Das Bundesinnenministerium legt in dieser Broschüre durchgängig einen ethnisch-kulturellen Begriff des Volkes, und gerade des deutschen Volkes zu Grunde. Sämtlichen dort vorgestellten deutschen Minderheiten in Staaten wie Belgien oder Usbekistan wird als Unterscheidungsmerkmal von der umgebenden Mehrheitsbevölkerung ihre Abstammung, ihre spezifisch deutsche kulturelle Prägung und ihr angestammtes Siedlungsgebiet zugeschrieben. Die Bundesregierung misst dem Schutz und der Förderung dieser deutschen Minderheiten auch einen entsprechenden Stellenwert bei. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) förderte Deutsche Minderheiten in Europa in den Jahren 2017-2020 mit 91,45 Millionen €; im Jahr 2021 war eine Förderung in Höhe von 25,21 Millionen € vorgesehen. Ziele der Förderung sind die Stärkung der deutschen Gemeinschaften, die Verbesserung der Lebensperspektiven sowie der Erhalt der ethnokulturellen Identität insbesondere durch Sprach- und Jugendförderung (Bundestagsdrucksache 19/32556, S. 22 Nr. 28). Damit kommt sie dem Auftrag nach, den die Vereinten Nationen in ihrer Entschließung vom 18.12.1992 formuliert haben.  Aus dem gleichen Grunde unterstützt sie indigene Völker auf der ganzen Welt beim Kampf um ihre Rechte.

Amtliche Definition des Indigenen

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, Heft 4/2021. Dort findet sich die Definition indigener Völker im Beitrag von Theodor Rathgeber. Es lohnt sich daraus zu zitieren: „Der Begriffsteil >indigen< beansprucht erstens, daß Menschen und Gemeinschaften die aus ihrer Herkunft stammenden (Kultur-)güter nach eigenem Ermessen für ihre Lebensentwürfe verfügbar machen und selbstbestimmt weiterentwickeln wollen. Bei Sprache, Religion oder Musik gilt das für ethnische und religiöse Minderheiten auch…. Zum anderen drückt >indigen< den Anspruch aus, über ein historisch verbürgtes Siedlungsgebiet und dort befindliche Ressourcen ein Eigentumsrecht ausüben zu können… Der Begriff fußt zweitens außerdem, neben anthropologischen und historischen Kriterien, auf dem Merkmal der – plausiblen – Selbstidentifikation…. Das Element der Selbstidentifikation enthält ebenso den Aspekt der offenen Entwicklung. Angehörige indigener Völker reklamieren für sich keine museale, anthropologisch-historisch fixierte Existenz, sondern beanspruchen eine Weiterentwicklung nach eigenem Ermessen…. Drittens enthält der Begriff >indigene Völker< den Anspruch auf die Selbstbestimmung der Völker entsprechend dem Völkerrecht.“

Auf Art. 37 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt („Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer Minderheiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen“) soll nochmals hingewiesen werden.

Ethnische Minderheiten und ethnische Mehrheiten haben eins gemeinsam: die ethnische Identität

Wenn indessen ethnische Minderheiten überhaupt als solche in dieser Weise definiert werden, und zwar gleichgültig, ob es sich um deutsche Minderheiten in anderen Ländern, ethnische Minderheiten wie etwa die Sorben oder die Friesen in der Bundesrepublik Deutschland, oder aber ethnische Minderheiten wie indigene Völker handelt, dann folgt daraus zwingend, daß es neben der staatsrechtlichen Kategorie des Staatsvolkes (Demos) eine andere Kategorie von Volk gibt, eben eine Großgruppe, die über Abstammung, Kultur und Siedlungsgebiet definiert wird (Ethnos). Spitz gefragt: vertreten die Vereinten Nationen und die Bundesrepublik Deutschland einen menschenwürdewidrigen ethnischen Volksbegriff?

Die Frage der nationalen Identität gewinnt insbesondere im Zusammenhang mit der Definition nationaler Interessen an Bedeutung.  Jüngst hat sich damit Klaus von Dohnanyi in seinem  Buch „Nationale Interessen – Orientierung für deutsche und europäische Politik in Zeiten globaler Umbrüche“ beschäftigt. So nimmt er zustimmend Bezug auf das Buch der Trägerin des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels 2018, Aleida Assmann „Die Wiedererfindung der Nation. Warum wir sie fürchten und warum wir sie brauchen“, indem er den Satz anfügt: „Ja, auch Deutschland braucht eine nationale Identität.“ (S. 22). Nationale Interessen in Europa sind für ihn auch kein Nationalismus. Vielmehr stellt er fest: „Nationale Interessen werden sich zwangsläufig der Internationalisierung und Europäisierung insbesondere dort entgegenstellen, wo der Nationalstaat nur selber die besonderen sozialen Antworten im Interesse der demokratischen Nation finden kann. Denn nur der einzelne Nationalstaat ist angesichts seiner gesellschaftlichen, demokratischen und immer auch besonderen kulturellen Strukturen in der Lage, die demokratische Feinsteuerung der oft schmerzhaften und unbeliebten sozialpolitischen Antworten auf die Folgen der Internationalisierung durchzusetzen. Nur der soziale Nationalstaat hat dafür die demokratische >Legitimation<“. Zum einen steht auch für Klaus von Dohnanyi außer Frage, daß der Nationalstaat, mit dessen legitimen Interessen er sich in diesem Buch beschäftigt, eine nationale Identität nicht nur hat, sondern auch braucht, und daß dies auch für Deutschland gilt. Und zum anderen hat er eben unter anderem besondere kulturelle Strukturen. All das ist jenseits der bloßen staatsrechtlichen Definition als Verband von Bürgern mit gleicher Staatsangehörigkeit.

Die Menschenrechte sind nicht nur Minderheitenrechte

Das ist auch internationales Recht. Art. 1 Abs. 1 der UN-Deklaration über Minderheitenrechte vom 18.12.1992, A/RES/47/135 legt fest: „Die Staaten schützen die Existenz und die nationale oder ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Minderheiten in ihrem Hoheitsgebiet und begünstigen die Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser Identität.“

Wenn es aber sowohl völkerrechtlich als auch verfassungsrechtlich festgeschrieben ist, daß ethnische Minderheiten einen Anspruch auf Wahrung und Förderung ihrer Identität haben, und dies auch in Deutschland traditionelle staatliche Praxis ist, wie Schutz und Förderung der Rechte alteingesessener ethnischer Minderheiten wie der Dänen, Sorben, Friesen, Sinti und Roma zeigen,dann ist die Förderung von Kultur und Traditionen der ethnischen Mehrheit zweifellos ebenso legitim. Soweit also diese Förderung von Kultur und Traditionen der ethnisch Deutschen eingefordert wird, kann dies nicht als Propagierung eines „völkischen“ Verständnisses der Nation gewertet werden. 

Die relative Homogenität des Volkes hat Verfassungsrang

Das Bundesverfassungsgericht hat im Maastricht-Urteil die relative Homogenität eines Volkes jedenfalls in kultureller Hinsicht als Voraussetzung für demokratische Legitimation bezeichnet. Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Professor Ernst-Wolfgang Böckenförde hat das Thema so umschrieben:

„Der spezifische Charakter der demokratischen Gleichheit… zielt – über die formelle rechtliche Zugehörigkeit, die die Staatsangehörigkeit vermittelt, hinausweisend – auf ein bestimmtes inhaltliches Substrat, zuweilen substantielle Gleichheit genannt, auf dem die Staatsangehörigkeit aufruht. Hier meint Gleichheit eine vor-rechtliche Gemeinsamkeit. Diese begründet die relative Homogenität, auf deren Grundlage allererst eine auf der strikten Gleichheit der politischen Mitwirkungsrechte aufbauende demokratische Staatsorganisation möglich wird; die Bürger wissen sich in den Grundsatzfragen politischer Ordnung ,gleich‘ und einig, erfahren und erleben Mitbürger nicht als existenziell anders oder fremd und sind – auf dieser Grundlage – zu Kompromissen und loyaler Hinnahme der Mehrheitsentscheidungen bereit“. (Ernst-Wolfgang Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, Handbuch des Staatsrechts II,3. Aufl. 2004, § 24 RNr. 47).

Demgemäß weist der Verfassungsrechtler Rupert Scholz auch auf die Notwendigkeit einer gewissen Identitätswahrung hin: „Sollte die Einwanderung solche Ausmaße annehmen, daß dessen (des Staatsvolkes) Identität sich verändert, dann ist das mit dem Grundgesetz wohl nicht mehr zu vereinbaren.“ (Rupert Scholz „Das schwächt die Verfassung“, Interview mit Moritz Schwarz in Junge Freiheit v. 21.06.2019 S. 3). Martin Wagener („Kulturkampf um das Volk“) zitiert Paul Kirchhof, der seines Erachtens klarstellt, daß es im Rahmen der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes natürlich zur Entfaltung unterschiedlicher Kulturen kommen könne. Kirchhof sieht allerdings auch eine Grenze, die zu beachten die Aufgabe des Staates sei: „Würde das Stichwort der Multikulturalität hingegen als ein Wettbewerb gegenläufiger Kulturen gedeutet, dessen Ergebnis sich der nur beobachtende Staat zu eigen machte, so wäre die Freiheitlichkeit gelegen und missverstanden…. Zu der rechtlich vorgefundenen Wirklichkeit, die der Staat zu achten und auszugestalten hat, gehört das Staatsvolk, die Nation, die den konkreten Verfassungsstaat rechtfertigt, seine Aufgaben und Maßstäbe bestimmt.“ (Paul Kirchhof, Der Staat als Organisationsform politischer Herrschaft und rechtlicher Bindung, DVBl 99,642). Wagener leitet daraus ab, daß es im vorrechtlichen Raum nicht nur eine kulturelle Identität gibt, sondern auch einen Ursouverän, der diese kreiert hat. Das deutsche Volk hat sich somit als Kulturnation nach den Einigungskriegen einen eigenen Staat gegeben. (Martin Wagener, Kulturkampf um das Volk, Lau Verlag 2021, S. 114 ff.). Zu Recht zitiert er insoweit aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag: „Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet,sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht ,Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ,Deutsches Reich‘, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ,teilidentisch‘. Das historische deutsche Volk – der Ursouverän – von 1871 ist folglich mit jenem von 1949 kulturell und damit identitär verbunden“ (BVerfGE 36, 1 ff.). Wagener weiter: „Zur Politik des Ursouveräns gehörte – abgesehen von den Jahren1933-1945 – nie die Absicht, das friedliche Zusammenleben mit Menschen anderer Kulturen auszuschließen; deutsche Staatsbürger konnten und können natürlich auch Menschen ohne deutsche Volkszugehörigkeit werden. Nicht vorgesehen waren dagegen eine sich ausbreitende Islamisierung in einem christlich-abendländisch geprägten Land und die Entstehung ganzer Parallelgesellschaften.“

Eine gültige Definition hat seinerzeit Richard von Weizsäcker in einer Rede vom 24. Februar 1972 im Deutschen Bundestag gegeben: „Ich meine, Nation ist ein Inbegriff von gemeinsamer Vergangenheit und Zukunft, von Sprache und Kultur, von Bewusstsein und Wille, von Staat und Gebiet. Mit allen Fehlern, mit allen Irrtümern des Zeitgeistes und doch mit dem gemeinsamen Willen und Bewusstsein hat diesen unseren Nationbegriff das Jahr 1871 geprägt. Von daher – und nur von daher – wissen wir, daß wir uns als Deutsche fühlen. Das ist bisher durch nichts anderes ersetzt.“ (Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode, 172. Sitzung, Bonn 24.02.1972, S. 9838). Auch in jüngerer Zeit haben führende Politiker unseres Landes auf die Problematik hingewiesen, die eine unkontrollierte und administrativ nicht mehr zu steuernde Zuwanderung aus fremden Kulturkreisen mit sich bringen kann. Helmut Schmidt, dem noch nie jemand auch nur eine Neigung zum Rechtsextremismus vorgeworfen hat, äußerte sich im „FOCUS“ am 01.03.2016 so: „Wir müssen eine weitere Zuwanderung aus fremden Kulturen unterbinden. Die Zuwanderung von Menschen aus dem Osten Anatoliens oder aus Schwarzafrika löst das Problem nicht, sondern schafft nur einzusätzliches dickes Problem.“ Deutschland habe sich in den vergangenen 15 Jahren übernommen, führt er weiter aus und erklärt: „Wir sind nicht in der Lage gewesen, diese Menschen wirklich zu integrieren.“  Auch der heutige bayerische Ministerpräsident Markus Söder äußerte sich am 10.10.2015 in einem Interview mit dieser Zeitschrift besorgt im Hinblick auf die Folgen der massenhaften unkontrollierten Zuwanderung. Auf die Frage: „Wieviele Flüchtlinge halten Sie für verkraftbar? 500.000 pro Jahr, wie Sigmar Gabriel meint?“ antwortete der damalige bayerische Finanzminister: „Im Grunde haben wir die Grenzen der Belastbarkeit schon jetzt überschritten. Wir werden in diesem Jahr 1 Million Flüchtlinge oder mehr aufnehmen müssen. Das bedeutet, daß wir weniger Geburten im Lande haben als Zuwanderung. Die Generation 2015 wird damit als Minderheit im eigenen Land geboren. Dies ist auf die Dauer nicht haltbar. Wenn es uns nicht gelingt, die jetzige Zuwanderung rasch und massiv zu begrenzen, sind wir bald nicht nur finanziell, sondern auch kulturell überfordert.“ Auf die weitere Frage: „Die meisten Zuwanderer derzeit sind Muslime. Was heißt das eigentlich für deren Integration?“ antwortete er: „Integration ist jetzt die größte Herausforderung für unser Land. Alles, was im Moment geschieht, wird sich noch 2020 und 2030 auswirken. Denn wir verändern derzeit die kulturelle Statik des Landes.“ Anders gewendet, die Auseinandersetzung mit Problemen der Zuwanderung nicht nur in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf Kultur und Traditionen ist jedenfalls für sich genommen kein Beleg für eine„völkische“, die Menschenwürde missachtende Einstellung.

Die Verfassung erlaubt zweifelsfrei Auswahlkriterien bei der Zuwanderung  

Die Problematisierung der Zuwanderung schließt es ja nicht aus, daß ethnisch fremde Zuwanderer deutsche Staatsbürger werden, wie dies übrigens ja schon seit Jahrhunderten praktisch gehandhabt worden ist und weiter gehandhabt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat der NPD lediglich bescheinigt, daß sie einen ausschließlich ethnischen Volksbegriff vertritt, der jegliche Aufnahme von ethnisch Fremden in das gewachsene Volk ausschließt. Es hat nicht entschieden, daß ethnisch fremde Zuwanderer grundsätzlich als Staatsbürger aufgenommen werden müssen. Es hat vielmehr festgehalten, daß ethnisch fremde Zuwanderer aufgenommen werden können. Noch viel weniger ist es der Politik verwehrt, die Zuwanderung, aber auch die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft an anderen Kriterien als der ethnischen Zugehörigkeit festzumachen. Die Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 dahingehend, daß das ius sanguinis (die Abstammung vermittelt die Staatsbürgerschaft) durch ein (modifiziertes) ius soli (der Geburtsort vermittelt die Staatsbürgerschaftersetzt wurde, war ja nicht vom Bundesverfassungsgericht angeordnet worden, sondern beruhte auf einer politischen Entscheidung der Parlamentsmehrheit. Das Grundgesetz selbst ist in dieser Frage neutral. Also kann der Gesetzgeber das Einwanderungsrecht etwa an beruflichen Qualifikationen, der Fähigkeit sich selbst wirtschaftlich zu unterhalten und auch an der straffreien Lebensführung oder auch an den Kapazitäten des Schulwesens, dem vorhandenen und kurzfristig zu schaffenden Wohnraum und ähnlichem mehr ausrichten. Denn all diese Kriterien sind völlig unabhängig von der ethnischen Identität der betroffenen Person. Sie sind vielmehr von jedem Menschen bzw, Staat kraft seines Willens beeinflussbar. Genau diese Fähigkeit ist Bestandteil der Menschenwürde bzw. Daseinszweck des Staates. Zweifellos wäre der Gesetzgeber von Verfassungs wegen auch nicht gehindert, im Staatsangehörigkeitsrecht zum ius sanguinis zurückzukehren. Das Staatsangehörigkeitsrecht vor dem Jahr 2000 war ja unstreitig nicht verfassungswidrig. Politik und Recht sind nun einmal zwei unterschiedliche Lebenswirklichkeiten, die auch nur teilweise deckungsgleich sind.

Aus dem vorstehenden wird klar, wie die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in RNr. 690 seines Urteils vom 17.01.2017 zu verstehen sind. Das Grundgesetz kennt demgemäß keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien gebildeten Begriff des Volkes. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk im Rechtssinne und die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Rechte gilt allein Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 116 GG. Die Verfassung kennt eben keinen exklusiven ethnischen Volksbegriff, der es eben von Verfassungs wegen unmöglich machen würde, ethnisch Fremden den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit zu verschließen. Wenn der Gesetzgeber einfachgesetzlich über das Staatsangehörigkeitsrecht die Abstammung oder den Geburtsort maßgeblich sein lässt, dann ist von Verfassungs wegen beides möglich. Nicht möglich indessen ist es, ein Staatsangehörigkeitsrecht wie wir es derzeit haben dadurch gewissermaßen zu modifizieren, daß in rechtlicher Hinsicht zwischen ethnisch und rechtlich Deutschen unterschieden wird. Ebenso unvertretbar ist es, Deutschen mit Migrationshintergrund die Zugehörigkeit zur Nation, und zwar zur ethnischen Nation, allein wegen ihrer Geburt abzusprechen. Wohl aber ist es auch rechtlich zulässig, solche Menschen dann nicht als wirklich „zu uns“ gehörend zu bezeichnen, wenn ihr Verhalten erkennen lässt, daß sie sich selbst nicht unserer Kultur zugehörig fühlen, insbesondere die Grundwerte unserer Verfassung nicht anerkennen wollen, soweit diese mit ihrer eigenen Auffassung von Kultur und Religion nicht deckungsgleich sind. Denn, wie oben dargelegt, es ist legitim, die relative Homogenität des Staatsvolkes erhalten zu wollen (Wolfgang Böckenförde).

Fazit

Der Streit um den „völkischen“ Begriff der Nation ist an und für sich überflüssig und mit Blick auf die Rechtslage auch unverständlich. Der AfD kann man nur empfehlen, aus den zitierten Gerichtsurteilen dahingehend zu lernen, daß man sich vom politischen Pöbel und dem intellektuellen Prekariat, wobei es hier große Schnittmengen gibt, trennen muß. Gerade die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, die mit einer Unmenge von Zitaten aus Reden und Posts in den sozialen Netzwerken aufwartet, zeigt deutlich, daß das Problem dieser Partei nicht ihr Programm, nicht die Stellungnahmen ihres Vorstandes zu diesem Thema, sondern eben der genannte Pöbel und unverbesserliche Nationalnostalgiker wie Höcke sind. Man muß sich eben der Realität stellen.


Die Deutschland GmbH

Es gibt in Deutschland Leute, die von den tragenden Rechtsgrundlagen unseres Landes merkwürdige Vorstellungen haben. Das reicht von der Vorstellung, die Bundesrepublik Deutschland existiere von Rechts wegen nicht, weil nun einmal das Deutsche Reich bestehe und/oder die Bundesrepublik Deutschland ja gar keine Verfassung, sondern nur ein Grundgesetz habe. Diese Organisation könne daher allenfalls als GmbH oder AG betrachtet werden. Nun finden sich derartige Rechtsauffassungen im juristischen Schrifttum nirgends. Allein das sollte neutralen und verständigen Betrachtern des Zeitgeschehens genügend Anlass geben, die Rechtsauffassung dieser Zeitgenossen mit größter Vorsicht zur Kenntnis zu nehmen. Etwa so, wie man die von der Schulmedizin weit abweichenden Vorstellungen von sogenannten „Heilern“ ohne irgendwelche medizinische Ausbildung, geschweige denn ein erfolgreich absolviertes Medizinstudium mit Approbation, als merkwürdige Vorstellungen von Außenseitern zur Kenntnis nimmt, denen man selbst wohl kaum zu folgen geneigt ist. Soweit ersichtlich, wird auch kaum jemand physikalische „Erkenntnisse“ von Menschen ohne abgeschlossenes Studium der Physik wirklich ernst nehmen. Indessen scheint generell die Bereitschaft mancher Menschen, auf dem Gebiet des Rechts eigenen Vorstellungen den Vorzug vor den Erkenntnissen der Rechtswissenschaft und den Urteilen der Gerichte zu geben, durchaus nicht ganz ungewöhnlich zu sein. Woran das liegt, ist mir schleierhaft. Vielleicht liegt es auch nur daran, daß Gesetze zwar jedermann lesen kann, was aber noch lange nicht heißt, daß er ihren Sinn auch verstehen kann. Deutsch zu können ist das eine, Jurist zu sein das andere. Im nachfolgenden wollen wir uns also mit einigen der populären Irrtümer auf diesem Gebiet befassen.

Grundgesetz versus Verfassung

Eine verbreitete Vorstellung geht dahin, daß die Bezeichnung unserer Verfassung als Grundgesetz klarstellen soll, daß es sich bei dem Grundgesetz eben nicht um eine Verfassung handele. Diese Leute argumentieren denn auch mit dem Text von Art. 146 des Grundgesetzes, der bis zur Wiedervereinigung lautete: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Nach der Wiedervereinigung ist diesem Satz nach dem Wort „Grundgesetz“ der Halbsatz eingefügt worden „das nach der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,“. In der Tat ergibt sich aus der Präambel des Grundgesetzes, die nach einhelliger Meinung aller Juristen wie die der anderen auch anderer Verfassungen der Staaten dieser Erde Teil des Verfassungstextes ist, daß dieses Grundgesetz (zunächst) für eine Übergangszeit gelten soll. Diese Übergangszeit sollte nach dem Verfassungsauftrag in Art. 23, 146 auch mit der Wiedervereinigung enden.

Ein weiterer Makel des Grundgesetzes, der die fehlende Verfassungsqualität begründen soll, soll dann der Umstand sein, daß es nicht vom deutschen Volk beschlossen worden ist, auch nicht nach der Wiedervereinigung. Nun heißt es ausdrücklich in der ursprünglichen Präambel bereits, daß sich das deutsche Volk in den dort aufgezählten (alten) Bundesländern kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben hat. Ein rechtsvergleichender Blick in die Verfassungsgeschichte anderer Staaten zeigt, daß auch deren Verfassungen jeweils von verfassunggebenden Versammlungen beschlossen worden sind, die aus den Parlamenten von Gliedstaaten oder einer Parlamentskammer entstanden sind, bzw. von Parlamenten, die sich eben zur verfassungsgebenden Versammlung erklärt haben. Die Vorstellung, eine Verfassung könne nur zustande kommen, indem sie vom gesamten Volk etwa in einer Volksabstimmung angenommen würde, findet jedenfalls in der Verfassungsgeschichte nirgendwo eine Bestätigung

Ein weiteres Argument dafür, daß das Grundgesetz keine Verfassung im eigentliche Sinne sein könne, ist eben die Bezeichnung als Grundgesetz und nicht als Verfassung. Indessen ist die Bezeichnung zweitrangig, entscheidend ist, was dieser Gesetzestext denn nun bewirken soll. Wenn er die Grundlagen der staatlichen Ordnung beschreibt und festlegt, dann kann dieser Text übertitelt sein wie er will. Er ist eben, wie die Juristen sagen: materiellrechtlich, die Verfassung. Das zeigt auch ein Blick in die Verfassungen anderer Länder. Die Verfassung der Niederlande heißt Niederländisch eben „Grondwet“, was eben Grundgesetz bedeutet, ebenso wie die Verfassung Finnlands in der Landessprache „Perstuslaki“ heißt, was wörtlich übersetzt eben auch Grundgesetz heißt.

Deutsches Reich versus Bundesrepublik Deutschland

Wer die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat der Deutschen in Abrede stellt, beruft sich regelmäßig auf das Argument, das Deutsche Reich sei doch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht untergegangen, sondern existiere mangels Friedensvertrag weiter. Nur dieses deutsche Reich könne doch der legitime Staat der Deutschen sein. Die Bundesrepublik Deutschland hingegen sei ein fragwürdiges Rechtskonstrukt. Eigentlich nur eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Um bei letzterem zu beginnen: Gesellschaften des Handelsrechts wie die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entstehen durch Eintragung in das Handelsregister. Mir konnte bisher noch kein Vertreter dieser Rechtsauffassung sagen, in welchem Handelsregister nun die Bundesrepublik Deutschland GmbH bzw. AG eingetragen ist.

Aber nun ernsthaft zum Argument, das Fortbestehen des Deutschen Reiches stehe der Existenz einer Bundesrepublik Deutschland entgegen. Das deutsche Reich ist in der Tat 1945 nicht untergegangen, sondern existiert fort. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR von 21.12.1972 ausdrücklich festgestellt. Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach das Deutsche Reich, allerdings räumlich verkleinert auf ein Teilgebiet des ursprünglichen Staatsgebietes. Daraus folgt auch, daß der Beitritt der DDR im Jahr 1990 auf der Grundlage des damals geltenden Artikels 23 GG am Rechtsstatus Deutschlands nichts geändert hat. Lediglich das Staatsgebiet hat sich vergrößert, indem das Gebiet der DDR, über das die Bundesrepublik Deutschland bis dahin keine Souveränität besaß, dem allein existierenden deutschen Staat beigetreten ist, und auch auf diesem Gebiet das Grundgesetz in Kraft gesetzt worden ist. Damit ist im übrigen auch dieser Artikel des Grundgesetzes in seinem damaligen Wortlaut gegenstandslos geworden. Der Verfassungsesetzgeber – die beiden Kammern unseres Parlaments Bundestag und Bundesrat mit verfassungsändernder Mehrheit – hat den Text dieses Artikels dann ersetzt durch den Verfassungsauftrag, die europäische Einigung zu fördern.

Auch wenn das für Menschen ohne juristisches Studium schwer verständlich ist: Namen sind Schall und Rauch. Das Völkerrechtssubjekt, welches bis 1949 „Deutsches Reich“ geheißen hat und seit dem 23.05.1949 „Bundesrepublik Deutschland“ heißt, besteht eben unverändert fort, heißt eben anders. Das ist in der Rechtsordnung auch nichts ungewöhnliches. Wenn Maria Müller die Eheschließung mit Franz Meyer zum Anlass nimmt, ihren Geburtsnamen Müller abzulegen und künftig den Ehenamen Meyer zu führen, dann ist eben die frühere Maria Müller und heutige Maria Meyer ganz zweifellos dieselbe Person. Sie heißt nur anders. Warum das bei einem Rechtsakt, in welchem ein Staat seinen Namen geändert hat, anders sein soll, erschließt sich nicht. Das ist auch nichts ungewöhnliches. Bisweilen ändern Staaten sogar ihren Namen nicht nur hinsichtlich der Beschreibung „Reich“ oder „Republik“, sondern überhaupt. So wurde bekanntlich aus „Ceylon“ „Sri Lanka“ und aus „Burma“ „Myanmar“, ohne daß irgendjemand anzweifeln würde, daß es sich dabei jeweils um das selbe Völkerrechtssubjekt wie zuvor handelt.

Daraus folgt im übrigen auch, daß alle völkerrechtlichen Verträge, welche die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, in der rechtlichen Kontinuität sämtlicher seit 1871 vom deutschen Staat geschlossenen Verträge stehen. Somit sind zum Beispiel die Regelungen im sogenannten 2 + 4 Vertrag völkerrechtlich bindend, auch was zum Beispiel die endgültige Anerkennung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen angeht. Zwar ist Polen nicht Vertragspartner, doch gilt insoweit der allgemeine Rechtsgrundsatz des Vertrages zugunsten eines Dritten. Die Bundesrepublik Deutschland und die ehemaligen Siegermächte USA, Russland, Großbritannien und Frankreich haben die in diesem Vertrag enthaltenen Grenzregelungen auch mit Wirkung zugunsten dritter Staaten, in Sonderheit Polens, geschlossen. Das Rechtsinstitut des Vertrages zugunsten Dritter ist auch sonst in der Rechtsordnung zu finden. So wird niemand bezweifeln, daß der Vertrag zwischen meiner Bank und mir, in welchem ich zugunsten meines Enkelkindes ein Sparkonto eröffne, meinem Enkelkind Rechte gegen diese Bank einräumt. Zur Klarstellung muß weiter angefügt werden, daß die Bezeichnung dieses Vertrages nichts daran ändert, daß er materiell-rechtlich die Folgen des Zweiten Weltkrieges endgültig festgelegt. Ob ein solches Vertragswerk nun mit dem Terminus „Friedensvertrag“ übertitelt ist oder nicht, spielt für seine Rechtswirksamkeit keine Rolle. Entscheidend ist bei Verträgen wie auch Gesetzen stets der Regelungsgehalt, nicht die Überschrift. Auch das ist für Juristen eine Binsenweisheit, für juristische Laien indessen wohl Arkanwissen der Juristen und damit so eine Art Hexenwerk.

Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsverfassung

Ein besonders apartes Argument gegen die Geltung des Grundgesetzes für das gesamte Staatsgebiet des ehemals „Deutsches Reich“ genannten Deutschland ist auch der Hinweis darauf, die nunmehr zu Polen bzw. Russland gehörenden Gebiete seien in dem Grundgesetz ja gar nicht namentlich genannt. Eine richtige Verfassung indessen beschreibe doch das Staatsgebiet, in welchem sie Geltung hat. Auch das ist falsch. Es ist keineswegs Vorbedingung einer gültigen Verfassung, daß das jeweilige Staatsgebiet in ihr exakt beschrieben wird. Unser Grundgesetz spricht vom deutschen Volk als dem Verfassungsgeber, in seiner Präambel werden sowohl in seiner Urfassung als auch heute die Bundesländer genannt, in denen dieses deutsche Volk lebt, das sich diese Verfassung gegeben hat. Das ist international nicht zwingend so. In der spanischen Verfassung heißt es eingangs: „Das spanische Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist Träger der nationalen Souveränität.“ Die Verfassung der französischen Republik spricht in ihrer Präambel vom französischen Volk und in Art. 1 legt sie fest, daß die Republik und die Völker der überseeischen Gebiete, die in freier Entscheidung diese Verfassung annehmen, sich diese Verfassung geben. Maßgeblich ist das jeweilige Volk als Souverän, der sich seine Verfassung als Rechtsgrundlage des Zusammenlebens gibt. Die Staatsgrenzen können variieren. Das Volk ist auch grundsätzlich vor der Verfassung da. Ein Volk gibt sich eben beizeiten einen Rechtsrahmen, auf welchem Wege auch immer, letztendlich aber die Rechtsgrundlage des geordneten Zusammenlebens. Das gilt auch für solche Völker und Staaten, die keine geschriebene Verfassung haben. Daß auch diese Staaten über eine „Verfasstheit“ verfügen, also eine grundlegende Rechtsordnung, steht außer Zweifel. Das beste Beispiel dafür ist England, dessen Verfassung niemals kodifiziert wurde, sondern ausschließlich in geschriebenen und ungeschriebenen Rechtstraditionen besteht.

Fazit

Deutschland existiert. Es hat sogar eine Verfassung. Im Handelsregister steht es nicht. Da gehört es auch nicht hin.

Ein Wort noch zum Verfassungsschutz:

Deutschland leistet sich, wie im übrigen wohl nur Österreich – beide Länder aus dem gleichen Grund, nämlich dem tiefgehenden Mißtrauen der Amerikaner bezüglich der demokratischen Gesinnung der Deutschen und Österreicher – einen Inlandsgeheimdienst namens Verfassungsschutz. Er soll darüber wachen, daß die verfassungsmäßige Ordnung nicht von innen unterminiert und zum Einsturz gebracht wird. Andere gefestigte Demokratien weltweit benötigen derartiges nicht. Zu der Ressourcenverschwendung, welche aus der Vorhaltung eines solchen gewaltigen Beamtenapparates mit Parallelstrukturen im Bund und 16 Bundesländern gehören, zählen auch die Abteilungen, welche sich mit den sogenannten Reichsbürgern befassen, also den Leuten, die solch krude Theorien vertreten, wie oben dargelegt. Das seien ja nun Bestrebungen zur Beseitigung unserer Verfassung, und die müsse man nun pflichtgemäß beobachten und dies in den jeweiligen viele 100 Seiten starken Verfassungsschutzberichten ausführlich beschreiben, damit die Bevölkerung ausreichend gewarnt werde. Abgesehen davon, daß die Zahl der Leser dieser amtlichen Werke außerhalb der professionellen Kreise in Politik, Verwaltung und Medien sehr überschaubar sein dürfte: der Nutzen dieses Tuns scheint mir ebenfalls sehr überschaubar zu sein. Der Aufwand indessen für den Steuerzahler leider nicht. Da sollte man doch mit der gleichen Gelassenheit an diese Dinge herangehen, mit der das Bundesverfassungsgericht in seiner berühmten NPD II Entscheidung vom 17.01.2017 zwar zutreffend festgestellt hat, daß diese Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, indessen von einem Verbot abgesehen hat, weil die politische Bedeutung dieser Partei allenfalls als marginal bezeichnet werden könne, mit anderen Worten, von diesem Häuflein Verirrter keine Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres Landes ausgehen könne. Gleiches gilt wohl vermehrt für die sogenannte Reichsbürger-Szene, die ja nicht einmal organisiert ist, und deren Anhängerschaft sich in der Größenordnung der homöopathischen Dosis bewegt.



Die Binde der heiligen Einfalt

Nun stehen sie da. Die wackeren Streiter für die Menschenrechte, für die Diversität, für die Werte unserer aufgeklärten Zivilisation. Zeigen wollte man es ihnen, den Zurückgebliebenen, den Verächtern der Menschenrechte, den Homophoben. In dem Land, in dem Homosexualität schlicht verboten ist, weil Allah das im Koran als Sünde mit Strafe belegt hat, in dem Land, dessen so genannter WM-Botschafter in erfrischender Ehrlichkeit vor laufender Kamera bekundet hat, das sei eben eine Geisteskrankheit, in genau diesem Land wollte man nun ein Zeichen setzen. Ein Zeichen für Toleranz, Diversität und, na klar, die Menschenrechte.

Die Farben des Regenbogens sollten das finstere Mittelalter erleuchten

Die „One Love Binde“ sollte es sein, die während einer Fernsehübertragung gefühlt 100 mal sichtbare Kapitänsbinde, sie sollte das politische Signal sein. Seht her, wir sind die Verteidiger der Menschenrechte, wir treten für sie ein auch da, wo sie mit Füßen getreten werden, ja erst recht da wo man glaubt, mit Geld alles kaufen zu können, auch die Haltung.

Nun hat das nicht geklappt. Die FIFA hat – wen überrascht das eigentlich? – durchgesetzt, was sie dem mit unerschöpflichen Reichtum gesegneten Veranstalter selbstverständlich versprochen hat: Provokationen unterbleiben. Natürlich wäre es eine Provokation erster Güte gewesen, wenn die Mannschaftskapitäne einiger westeuropäischer Fußballverbände mit der sogenannten One Love Binde, also dem Symbol für sogenannte queere, transsexuelle und sonstige, sagen wir einmal sehr spezielle, Lebensweisen aufgelaufen wären. In der muslimischen Welt, gerade auf der Arabischen Halbinsel, wo der Koran das geistliche wie weltliche Gesetz ist, wäre das in der Tat ein unerhörter Affront gewesen. So kommt es nun nicht.

Wer wollte da die Welt an der Nase herumführen?

Der Vorgang löst Nachdenklichkeit aus. Was geschieht da tatsächlich? Beginnen wir mit dem aktuellen Hype um die sogenannte LGBTQ-Community, also die Leute, die aus ihrer sexuellen Veranlagung oder auch nur ihrer geistigen Nähe zu den politischen Forderungen dieser Gruppen eine gesellschaftspolitische Position gemacht haben, und zwar mit erheblicher Durchschlagskraft. Zu erinnern ist hier an die bevorstehende Änderung des Personenstandsgesetzes in Deutschland, wonach künftig jeder Mensch ab einem Alter von 14 Jahren nach Belieben erklären und verlangen kann, als Mensch mit einem anderen als seinem biologischen Geschlecht anerkannt und angesprochen zu werden, und das jährlich aufs Neue. Erinnern wir an das Husarenstück einer Mikrominderheit, die dem Gesetzgeber und dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich weisgemacht hat, ein erheblicher Prozentsatz der Bevölkerung sei psychisch und wohl auch physisch weder Mann noch Frau, weswegen beispielsweise Stellenanzeigen sich an Menschen nicht zweierlei, sondern dreierlei Geschlechter richten müssen (M/W/D). Eigentlich ist es eine Anmaßung sondergleichen, als Minderheit im allenfalls untersten einstelligen Prozentbereich, nimmt man alle Entitäten zusammen, die unter diesen Begriff fallen, der übergroßen Mehrheit seine Sicht der Dinge aufzwingen zu wollen.

Diese gesellschaftspolitische pressure-group kann als ihren ersten Erfolg verbuchen, daß Politik und Medien so tun, als gehöre jeder Mensch mit einer von der Norm abweichenden sexuellen Veranlagung zu ihr, und werde also auch von dieser pressure-group vertreten. Schon das ist eine glatte Lüge. So nimmt keineswegs jeder Homosexuelle, nicht einmal die Mehrheit der Menschen mit dieser Veranlagung, an dem Tuntenkarneval namens Christopher Street Day teil. Vielmehr ist es Menschen mit Bildung und Kultur, Menschen von vornehmer und zurückhaltender Lebensart, eher zuwider, sich in dieser häufig geschmacklosen, lächerlichen und nicht selten obszönen Art öffentlich zur Schau zu stellen. Es ist auch keineswegs der Wunsch aller Menschen mit dieser sexuellen Veranlagung, nach außen zu sein, was man von Natur eben nicht ist und die Travestie der Ehe zu leben. Auch eine feste Liebesbeziehung bedarf auch unter Heterosexuellen nicht immer und unbedingt der juristischen Bestätigung, welche die Menschheit über 100 tausende von Jahren als Keimzelle der Familie entwickelt hat.

Dabei sein ist alles

Der zweite Erfolg dieser lautstarken Minderheit ist die Verankerung ihrer Forderungen in Politik und Medien als gewissermaßen Lackmustest für Demokratie und Menschenrechte. Es ist gerade in Deutschland, aber auch etwa in den USA, schlechterdings nicht möglich, auch nur die Auswüchse dieser gesellschaftspolitischen Verirrungen zu kritisieren. Denn damit stellt man sich ins Abseits. Das Groteske daran ist, daß hier nicht die große Mehrheit den allgemeinen Konsens bestimmt, sondern vielmehr von einer Mikrominderheit ins Abseits gestellt wird. Da darf dann natürlich niemand sich den Forderungen der „woken“ Minderheit verschließen oder gar öffentlich entgegenstellen. Die Brandmarkung als „homophob“ ist ihm sicher. Und das ist heute ein Makel, der so schwer wiegt, wie noch vor Jahrzehnten die Beschuldigung, ein Kinderschänder zu sein. Letzteres ist heute wohl eher nicht mehr ganz so schlimm. Bei Teilen der linksgrünen Stichwortgeber scheint da immer noch nachzuwirken, was in der Gründungsphase der Grünen halt zu tolerieren war.

Da dürfen dann auch die Sportfunktionäre nicht fehlen. Meinen sie doch, auf jeden gesellschaftspolitischen Zug aufspringen zu müssen, weil sie fürchten, ansonsten nicht nur nicht ernst genommen zu werden, sondern möglicherweise die Gunst der Mächtigen in Politik und Medien zu verlieren. Somit werden sportliche Großveranstaltungen als Bühne für die Verkündung politischer Forderungen benutzt. Man gehört eben einfach dazu. Man ist eben Teil der woken Communities und kann sich dann nicht mit schnödem 1 : 0 begnügen. Also versucht man die Bühne der Fußballweltmeisterschaft zu nutzen, um durchzusetzen, was westliche Gesellschaften für die unabdingbaren Menschenrechte halten, was indessen anderswo, etwa im Veranstalterland, völlig anders gesehen wird.

Wie naiv dürfen Sportfunktionäre eigentlich sein?

Auch daran ist zweierlei zu bemerken. Zum einen hat man ja gewußt, an wen man die Ausrichtung der Fußball-WM 2022 vergeben hat. Man hätte es einfach bleiben lassen können. Aber es pfeifen ja die Spatzen von den Dächern, daß da viel Geld, sehr viel Geld im Spiel war. Wer hier mit welchen Summen bestochen worden ist, kann aber dahinstehen und ist nicht der Rede wert. Wenn man sich schon für moralischer hält als die FIFA, dann hätte man ja als Deutscher Fußballbund durchaus mit Blick auf die Lage der Menschenrechte in Katar von der Teilnahme an den Qualifikationsspielen absehen können, um eben nicht in einem solchen Land auftreten zu müssen und damit an der Verhöhnung der Menschenrechte mitzuwirken, jedenfalls so wie man es sieht. Sich aber vorzustellen, daß ausgerechnet ein absolutistischer muslimischer Herrscher es zulassen könnte, daß in seinem Land, in dem mit vielen Milliarden finanzierten Disneyland, gegen die Gebote seiner Religion vor den Fernsehkameras der Welt demonstriert wird, eine solche Vorstellung ist derartig naiv, daß man sie in der Tat nur als heilige Einfalt bezeichnen kann. Heilige Einfalt nannte man in früheren Jahrhunderten nun einmal den naiven Glauben, was man etwas flapsig auch mit treudoof übersetzen kann.

Was deutsche Bessermenschen nie begreifen werden

Zum anderen haben sich andere Sportverbände klüger verhalten. Der französische Fußballverband etwa hat von vornherein von derartigen Provokationen abgesehen. Die gleiche Empfehlung gibt bei uns in Deutschland auch ausgerechnet der Vorsitzende der Spielergewerkschaft, also der Interessenvertretung der Berufsfußballspieler. Die Begründung ist einfach. Wenn ich in einem Land zu Gast bin, beachte ich eben die Regeln, die dort gelten. Nur dann darf ich auch hier bei uns von jedem Gast verlangen, daß er eben unsere Regeln beachtet. Allerdings ist letzteres aus der Sicht unserer linksgrünen Bessermenschen natürlich wiederum ein Verstoß gegen die Menschenrechte. Auch eine menschenrechtswidrige Ideologie wie der Islam ist in Deutschland eben willkommen, weil wir doch so tolerant sind, daß wir jede Intoleranz tolerieren, vorausgesetzt, sie kommt nicht aus Deutschland.

Doch wie gesagt. Die heilige Einfalt. Ob sie den Funktionären des DFB einen Platz im Himmel verschaffen wird, werden wir – hoffentlich – sehen, bzw. nicht sehen.


Der treue Diener seiner Herrin

Auf Thomas Haldenwang ist Verlaß. Wie seine Ministerin, so versteht auch er sein Amt nicht so sehr dahingehend, daß der Beamte dem ganzen Volk zu dienen hat, und eine politische Treuepflicht dahingehend besteht, daß er loyal zur Verfassung steht (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Status der Beamten), sondern daß diese politische Treuepflicht gegenüber der Politik der Bundesregierung besteht.

Der Büttel der Politik

Deswegen nimmt seine Behörde, das Bundesamt für Verfassungsschutz, nicht nur die wirklichen Feinde der Verfassung ins Visier, sondern mit erkennbarem Verfolgungseifer auch solche Gruppierungen und Organisationen, die der Politik dieser Bundesregierung und der sie tragenden Parteien ablehnend gegenüberstehen. Dabei ist er durchaus kreativ. Über den gesetzlichen Auftrag des Verfassungsschutzes hinaus hat er deswegen das Rechtskonstrukt der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ erfunden. Damit hat er den Aufgabenbereich seiner Behörde am Gesetz vorbei auf die Beobachtung und gegebenenfalls als verfassungsfeindlich einstufende Bewertung von ansonsten durch das Raster des Bundesverfassungsschutzgesetzes fallenden Organisationen und Parteien erweitert. Darüber hinaus wird die Einstufung als verfassungsfeindlich im Sinne des Gesetzes, Unterfall der menschenwürdewidrigen „völkischen“ Ideologie, mehr als kreativ gehandhabt. Auch da, wo Parteiprogramme, Satzungen und offizielle Erklärungen das nicht hergeben, wird jede dümmliche Äußerung von politischen Hinterbänklern, angesäuselten Stammtischbrüdern und intellektuell unterbelichteten Krawallmachern der jeweiligen Gruppierung als Ausdruck ihres wirklichen Willens zugerechnet und damit ihre öffentliche Anprangerung als Verfassungsfeind und Kryptonazi gerechtfertigt.

Der Verteidiger linksextremer Straftäter

Es ist offenbar dieser Unterwürfigkeit gegenüber der Bundesregierung und speziell der amtierenden Innenministerin, deren Sympathien für die Antifa in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden dürfen, geschuldet, daß der wackere Knecht nun öffentlich die kriminelle Vereinigung „Letzte Generation“, auch bekannt als Klima-Kleber, gelobt hat. Er könne nicht erkennen, daß sich diese Gruppierung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richte und insofern sei das kein Beobachtungsobjekt für den Verfassungsschutz. Zwar begehe die Gruppe Straftaten, aber das mache diese Gruppierung nicht extremistisch. Sie stelle doch die Demokratie nicht infrage. Extremistisch seien Gruppen immer dann, wenn der Staat, die Gesellschaft, die freiheitlich-demokratische Grundordnung infrage gestellt werde. Und genau das täten diese Leute ja eigentlich nicht.

Die Umkehrung der Rechtsordnung

Das ist nicht nur erstaunlich. Das ist auch juristisch jenseits von gut und böse. Natürlich verneint diese Gruppierung entschieden die freiheitlich-demokratische Grundordnung, insbesondere den Rechtsstaat. Ja, sie arbeitet aktiv dagegen. Das ist im übrigen mehr, als die bloßen Bestrebungen, die tragenden Grundsätze des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates abzuschaffen. Denn wer es ganz offen ablehnt, seine politischen Forderungen auf dem dafür vom Grundgesetz vorgesehenen Weg der demokratischen Willensbildung und deren Umsetzung in Gesetze auf parlamentarischen Wege zu verfolgen, und stattdessen seinen politischen Willen mit Gewalt, auch ganz bewusst mittels Straftaten durchsetzen will, der stellt diesen Staat mit seiner freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht nur infrage, der bekämpft ihn aktiv. An und für sich müsste Haldenwang bei dieser Sachlage umgehend jene Gruppierung zum Beobachtungsobjekt seiner Behörde machen und sie im nächsten Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindliche Organisation beschreiben, gleichgültig, in welcher Rubrik, ob verfassungsfeindlich links, rechts oder sonstwie.

Die journalistischen Komplizen

Erstaunlich ist auch, daß ein promovierter Jurist und Präsident einer oberen Bundesbehörde das massenhafte Begehen von Straftaten derartig schönredet und erklärt, das sei eben nicht  extremistisch. Vielmehr mache das doch deutlich, wie sehr man dieses System eigentlich respektiere. Das ist ja gerade die Umkehrung der Wirklichkeit. Wer also die Gesetze dieses Landes bewusst bricht, um die Verfassungsorgane Bundesregierung und Bundestag zu zwingen, Gesetze und Verordnungen nach seinem Gusto zu beschließen, der bekundet damit nach Auffassung dieses famosen Volljuristen seinen Respekt vor dem System unserer Verfassung. Die Journalisten des SWR, auf deren Veranstaltung Herr Haldenwang diese Sottisen abgesondert hat, hätten ihn eigentlich fragen müssen, was er getrunken oder geraucht habe. Indessen handelt es sich natürlich bei den Schreiberlingen und Mikrofonhaltern der öffentlich-rechtlichen Medien nicht mehr um Journalisten im klassischen Sinne, sondern um Bedienstete des virtuellen Bundesministeriums für Volksaufklärung und Propaganda in der ebenso virtuellen Berliner Goebbelsallee.

Treue zum Grundgesetz durch Begehung von Straftaten

Die nahezu täglich von den ebenso halbgebildeten wie hysterischen meist jugendlichen Anhängern der Klima-Religion, die sich melodramatisch „Letzte Generation“ nennen, verwirklichten Straftatbestände reichen von dem öffentlichen Aufruf zu Straftaten (§ 111 StGB) über den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) über den Landfriedensbruch (§ 125 StGB) die diversen Körperverletzungsdelikte einschließlich derjenigen mit Todesfolge (§ 227 StGB) über die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB), den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) bis hin zur Sachbeschädigung (§ 303) StGB. Diese Aufzählung muß nicht vollständig sein. Der Strafrahmen für diese Delikte reicht bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Die tägliche Verwirklichung derartiger Straftatbestände soll also dokumentieren, wie sehr diese Straftäter das System unseres Grundgesetzes eigentlich respektieren, wenn man Herrn Haldenwang glaubt. Nach der gleichen Logik begründet der Vergewaltiger seinen Respekt gegenüber dem weiblichen Geschlecht durch seine Tat.

Der folgerichtige Aufstieg des treuen Knechts

Hat sich Herr Haldenwang schon bislang mit der beflissenen Umsetzung des politischen Willens seiner Antifa-affinen Ministerin durchaus seine Fleißkärtchen verdient, so hat er sich nun wohl endgültig für höhere Weihen qualifiziert. Was bei seinem Vorgänger Maaßen, den sein Minister Seehofer noch in das Amt eines Staatssekretärs befördern wollte, zu einem Proteststurm in der politischen Landschaft geführt hatte, sollte bei Herrn Haldenwang nun die logische Fortsetzung seiner Karriere sein. Wer als Jurist eine so spezielle Auffassung von Recht und Gesetz, insbesondere vom Wesen unseres Grundgesetzes hat, dem muß einfach Gelegenheit gegeben werden, über den begrenzten Bereich des Verfassungsschutzes hinaus den antifaschistischen Umbau der Bundesrepublik Deutschland voranzutreiben. Der Marsch unseres Landes in den Abgrund ist wohl nicht mehr aufzuhalten.

Für wen ist ein Kind eigentlich da?

Nun, das ist doch wohl eine dumme Frage. Selbstverständlich ist ein Kind um seiner selbst willen auf der Welt, also „da“. Seine unveräußerliche Menschenwürde (Art. 1 GG) ist naturgegeben. Von Menschen gemachte Gesetze können das allenfalls bestätigen und im einzelnen regeln, wie dies zu verwirklichen ist. Bei uns in Deutschland regelt das § 1666 BGB. Das Kindeswohl steht damit an erster Stelle, Eltern und Staat haben alles zu tun, was dem Wohl des Kindes förderlich ist, und alles zu unterlassen, was ihm schadet. Diese Vorrede ist eigentlich überflüssig, in unserer modernen, oder soll ich besser sagen: aus den Fugen geratenen, Welt indessen erforderlich.

Was die Natur geschaffen hat,

Die allermeisten Kinder haben das Glück, in einer intakten Familie mit Eltern, meistens auch mit Geschwistern, aufzuwachsen. In der Regel sind ihre Eltern auch die leiblichen Eltern. Manchmal wird das von seiner leiblichen Mutter zur Adoption freigegebene Kind auch in eine Familie, oder auch „nur“ von einem Ehepaar aufgenommen. Es bekommt damit die Chance, so aufzuwachsen, wie es die Natur vorgesehen hat, nämlich in einer Familie. Seit rund 50.000 Jahren – so lange gibt es uns Menschen, rechnen wir die Vorläufer dazu, noch länger – konnte sich niemand etwas anderes unter einer Familie vorstellen, als Eltern mit gemeinsamen Kindern, gegebenenfalls seit der Antike auch hinzu adoptierten Kindern.

beginnt der moderne Mensch zu ändern

Das ist in den letzten Jahren anders geworden. In Deutschland können seit 1. Oktober 2017 auch homosexuelle Paare Kinder adoptieren. Man begründet das im Wesentlichen damit, daß diese Paare rechtlich nicht schlechter gestellt werden sollten, als die herkömmlichen Ehepaare. Aus diesem Grunde gibt es ja inzwischen auch die sogenannte Homo-Ehe, also die rechtliche Verbindung zweier Menschen gleichen Geschlechts als Ehe im Rechtssinne, die dann auch ganz offiziell so heißt. Nicht wenige haben dies als Verirrung angesehen und tun es auch noch heute. Darauf werden wir noch eingehen.

Im Allgemeinen tut man gut daran, gesetzliche Neuerungen nach einigen Jahren auf ihre tatsächlichen Auswirkungen zu überprüfen, zu evaluieren. Wir wollen also einmal sehen, wie in der Praxis die Adoption von Kindern durch homosexuelle Paare abläuft. Ausklammern wollen wir hier die Adoption eines Kindes durch lesbische Paare, wenn von diesen beiden Frauen eine die leibliche Mutter des von der anderen dann adoptierten Kindes ist. Das hat ja dann noch eine gewisse Ähnlichkeit mit der Adoption des Kindes durch den neuen Ehemann der Mutter. Allerdings ist auch das, wie wir sehen werden, eine ganz andere Geschichte.

Was geschieht wirklich?

Als fern der „queeren“ Szene lebender Mensch denkt man, ein schwules Paar mit Kinderwunsch wende sich nun an ein Waisenhaus, um eines der dort lebenden und betreuten Kleinkinder zu adoptieren. Es mag sein, daß es das auch gibt. Die Wirklichkeit in dessen sieht anders aus, und zwar schockierend anders. Tatsächlich wird häufig dieser Kinderwunsch dadurch verwirklicht, daß die homosexuellen Partner sich mittels künstlicher Reproduktion Kinder beschaffen. Ganz nüchtern betrachtet, müssen sie, die selbst ein gemeinsames Kind nicht ins Leben setzen können, das was ihnen dazu fehlt, kaufen oder mieten: das Ei einer Frau und den Uterus, der das Kind austrägt. Es gibt Geschäftsleute, die so etwas im Internet anbieten. Man kann da Wünsche äußern und ähnlich wie bei der Bestellung eines neuen Pkw konfigurieren, welche Merkmale (Hautfarbe, Figur, Haarfarbe, Augenfarbe, Größe, Gewicht und IQ) die Eispenderin haben soll. Dem Vernehmen nach sind hochgewachsene Schwedinnen derzeit in diesen Kreisen en vogue. Mag man das noch mit einem etwas gequälten na ja hinnehmen, so wird man bei der weiteren Recherche wohl abwechselnd rot vor Zorn und blass vor Entsetzen. Denn der Körper der Eispenderin wird durch hormonelle Überstimulation gezwungen, mehr als ein Ei springen zu lassen. Für die betreffende Frau bedeutet das natürlich eine psychische wie auch physische Belastung und gesundheitliche Risiken. Das so gewonnene Ei wird dann mit dem durch Masturbation gewonnenen Samen eines Spenders, der nicht unbedingt einer der beiden adoptionswilligen schwulen Männer sein muß, im Reagenzglas befruchtet. 60-80 % der so gezeugten Embryonen haben chromosomale Schäden und werden ausgesondert. Die lebensfähigen werden bei -196° kryokonserviert. 2-3, die das Auftauen überlebt haben, werden der Leihmutter implantiert. Hunderttausende Embryonen verwaisen und werden irgendwann weggeworfen. Embryonen sind, daran kann doch kein Zweifel bestehen, Menschen, allerdings vor der Geburt und außerhalb des Körpers der Mutter zumindest bis zum Zeitpunkt kurz vor der natürlichen Geburt nicht lebensfähig. Indessen werden sie, wenn eben kein derartiger Eingriff erfolgt, geboren und können leben. Nur etwa 15 % der künstlichen Befruchtungen, berichtet die kluge Publizistin Gabriele Kuby, führen tatsächlich zu einem „take-home-baby“, wie das in dieser Kinderhandelsbranche, anders kann man es doch nicht nennen, beworben wird. Natürlich wollen die Kunden dieser Reproduktionskliniken gesunde Kinder. Dafür bezahlen sie ja. Deswegen werden die Embryos vor der Implantation auf gesundheitliche Schäden hin untersucht (Präimplantationsdiagnostik, PID), ebenso während der Schwangerschaft, damit sie im „imperfekten Fall“ – der Sprachgebrauch ist verräterisch, es geht wohl um Qualitätssicherung bei einem Industrieprodukt – abgetrieben werden können. Sollte sich mehr als ein Embryo erfolgreich in die Gebärmutter der Leihmutter eingenistet haben, ist aber nur ein Kind bestellt, wird eine “ Mehrlingsreduktion“, so heißt das beschönigend, durchgeführt. Das heißt nichts anderes, als daß überzählige Föten im Mutterleib getötet werden und nur die vielversprechenden am Leben bleiben und zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit dem toten Embryo geboren werden.

Was bedeutet das für die Beteiligten?

Ein Blick auf die Leihmütter in diesem Geschäft. Meist handelt sich um mittellose Frauen aus Regionen dieser Erde, in denen das Leben ohnehin prekär ist. Sie vermieten ihren Uterus und verkaufen sich für neun Monate in eine moderne Art der Sklaverei. Eines der weltweiten Zentren dieser Reproduktionsmedizin soll die Ukraine sein. Dort wird in der U-Bahn für die Leihmutterschaft geworben. Unvorhergesehene Ereignisse wie Corona-Lockdown oder der Krieg haben übrigens dazu geführt, so berichtet Gabriele Kuby, daß Hunderte von Babys nicht abgeholt werden konnten und nun Waisenkinder sind. Darüber hinaus muß die Leihmutter abgesehen von den großen gesundheitlichen Risiken dieser Prozedur jeden emotionalen Kontakt zu dem Kind, das unter ihrem Herzen heranwächst, unterbinden – zu schlimm wäre sonst der Schmerz, es unmittelbar nach dem üblichen verfrühten Kaiserschnitt in fremde Hände legen zu müssen. Somit beginnt das Kind bereits im Bauch der Leihmutter sein Leben in Einsamkeit – eine schwere Hypothek, denn die pränatale Forschung zeigt, daß zwischen Mutter und Kind innige Kommunikation besteht und sich der seelische Zustand der Mutter auf das Kind als Grundton seiner Existenz überträgt. Insoweit ist der Uterus der Mutter der paradiesische Ort von Einheit und Geborgenheit.

Und die Kinder?

Da nimmt es nicht wunder, daß Kinder in einer solchen künstlichen Ersatzfamilie auch seelisch Schaden nehmen. Darüber gibt es bereits Untersuchungen. Man wird wohl nicht ernsthaft in Abrede stellen können, daß solche Kinder von gleichaltrigen gehänselt werden. Kinder sind grausam, sagt man oft. Gerade im vorpubertären und pubertären Alter ist es geradezu normal, daß Kinder einander hänseln oder mobben, wie man heute sagt. Die Wertvorstellungen von Erwachsenen, die Belehrungen von Eltern und der Schulunterricht mögen auch gegenüber Kindern aus solchen familienähnlichen Verbindungen Toleranz einfordern. Aber wir wissen doch alle, daß man im jugendlichen Alter vorzugsweise das tut, was die Erwachsenen, die Eltern und die Lehrer missbilligen oder gar verbieten. Hat man nicht selbst in diesem Alter die Vokabel „Schwuler“ als Schimpfwort gebraucht, und hat man nicht selbst gehört, wie die eigenen Kinder und ihre Spielkameraden dies als Schimpfwort und zur Hänselei benutzt haben? Wir wollen ehrlich sein, es war so. Und warum sollte es jetzt anders sein?

Und das alles im Namen des humanitären Fortschritts Das ist jedoch die traurige Wirklichkeit, die uns natürlich verschwiegen wird und stattdessen das romantische harmonische Bild einer glücklichen Familie mit zwei Vätern vorgespiegelt wird.

Die Persönlichkeitskrücke Gleichstellung

Warum nur in aller Welt muß so etwas überhaupt geschehen? Schwule Männer, die einen solchen Wunsch in die Tat umsetzen, denken dabei offensichtlich zu allerletzt an das Kind, das bei Ihnen aufwachsen soll. Es geht ganz offensichtlich um die Selbstverwirklichung, die Verwirklichung der geschönten, ja verlogenen Sicht auf sich selbst. Man ist sich darüber im klaren, daß die Unmöglichkeit, gemeinsame Kinder zu bekommen, auf natürlichem Wege nicht überwunden werden kann. Die Natur hat den Menschen nun als Mann und Frau geschaffen, und nur die können gemeinsame Kinder bekommen. Offenbar sind diese Menschen mit ihrem Dasein, mit dieser Situation unzufrieden, ja sie leiden möglicherweise sogar darunter. Daß man das nun dadurch überspielt, daß man seine so anders angelegte Existenz in möglichst jeder Beziehung der Lebenswirklichkeit heterosexueller Elternpaare wenigstens im äußeren Anschein angleichen will, spricht eher für ein Minderwertigkeitsgefühl, verbunden mit einem entsprechenden Leidensdruck. Man könnte geneigt sein, dies als Entschuldigung dafür gelten zu lassen, daß man dann zulasten ungeborener und geborener Kinder zu einer solchen Hilfskonstruktion greift. Doch sollte das Kindeswohl und nicht die Befindlichkeit von Erwachsenen, die sich von der Natur zurückgesetzt fühlen, allein ausschlaggebend sein. Hier wird der Egoismus von Erwachsenen zulasten der schwächsten in unserer Gesellschaft ausgelebt.

Im Zusammenhang mit dem sogenannten Christopher Street Day, wo sich die Szene in einem schrillen Straßenkarneval feiert, und ähnlichen Ereignissen hört man häufig das Wort vom „gay pride“. Stolz will man also sein, stolz auch auf sein anders sein. Dann müsste das doch mit dem Selbstbewusstsein einhergehen, erst einmal vor sich selbst anzuerkennen, daß man eben unveränderbar anders ist, als die allermeisten Menschen, die nun einmal zum jeweils anderen Geschlecht hingezogen sind und mit dem Wunschpartner dann ein gemeinsames Leben, und regelmäßig auch gemeinsame Kinder haben. Was steht eigentlich entgegen, seine Andersartigkeit nicht nur zu akzeptieren, sondern zu sagen: Ja, das bin ich eben, ja als Mensch bin ich nicht weniger wert als alle anderen auch. Ja, ich kann mit meinen Lebenspartner keine gemeinsamen Kinder haben. Das akzeptiere ich eben, ich bin eben so. Demgegenüber halte ich es für einfach lächerlich und eine charakterliche Schwäche, sich eben nicht so zu geben, wie man ist, sondern, ja, wirklich krampfhaft zu versuchen, wie die anderen zu sein, wobei man es nicht einmal zur Kopie, sondern nur zum schlecht ausgeführten Abbild von der Hand des unbegabten Zeichners bringen kann. Ein stolzes Wort wäre das „so bin ich eben“, ein Armutszeugnis indessen ist der krampfhafte Versuch der Angleichung.

Der mentale und moralische Abstieg der Menschheit

In der seitherigen Menschheitsgeschichte gab es die Homosexualität immer. In der Antike war diese Veranlagung mit der daraus folgenden Lebensform für die Betroffenen wie ihre Mitmenschen eben einfach da. Teilweise, wie im alten Sparta meinte man sogar, dies sei der Erziehung künftiger Krieger förderlich. Von Lustknaben ist im alten Griechenland wie im alten Rom die Rede. Indessen war das niemals mehr als eine Randerscheinung, eine tolerierte Art zu leben. Niemand kam jedoch auch nur auf den Gedanken, diese Lebensform auch nur als etwas ähnliches wie die Ehe zwischen Mann und Frau anzusehen. Hätte jemand ernsthaft gefordert, gleichgeschlechtliche Menschen sollten heiraten können, man hätte ihn wohl eher für verrückt erklärt. Man war eben insoweit als Kulturvolk wie die alten Griechen und alten Römer tolerant. Bei den sogenannten Barbaren können wir da nicht so sicher sein.

Bei dieser Toleranz in den antiken Gesellschaften findet man allerdings nirgends Berichte darüber, dass etwa schwule oder lesbische Paare Kinder adoptiert hätten. Auf so etwas wäre man nicht gekommen, kam man ja schon nicht auf den Gedanken, diese Leute miteinander zu verheiraten. Die Adoption als solche war nicht selten, aber regelmäßig ein Instrument der Familienpolitik. Julius Caesar, der keinen leiblichen Erben hatte, adoptierte aus diesem Grunde seinen Großneffen Octavian, der später als Kaiser Augustus berühmt werden sollte. Es galt eben, die Macht der Familie zu erhalten. Die natürliche Erhabenheit der Ehe von Mann und Frau stellten auch mächtige Herrscher nicht infrage. Kaiser Hadrian wäre wohl niemals auf den Gedanken gekommen, seinen Geliebten Antinoos zu heiraten, geschweige denn, mit ihm zusammen ein Kind zu adoptieren, um die Travestie einer Familie zu leben.

Unsere Zeit, die immer mehr von neomarxistischen Vorstellungen geprägt wird, beeilt sich mit Riesenschritten, die gewohnte Ordnung hinter sich zu lassen und alles aufzulösen. Am Ende soll der neue, selbstverständlich vollendete Mensch stehen. Doch führt dieser Weg nirgend anders hin, als in den Abgrund einer von Wesen, die nur noch äußerlich mit den herkömmlichen Menschen Gemeinsamkeiten aufweisen, bewohnten Welt. Und über allem schallt das irre Lachen des Jokers in den Häuserschluchten von Gotham City.




Zum Krieg in der Ukraine

Wer zur Zeit die Buchhandlungen aufsucht, findet dort geradezu eine Flut von Literatur zum Thema vor. Sowohl die Geschichte des Landes als auch die aktuelle politische Lage werden von vielen Autoren dargestellt. Was nicht so sehr im Vodergrund steht, ist die Rechtslage, sowohl in völkerrechtlicher Hinsicht, was die internationalen und die zwischenstaatlichen Verträge angeht, als auch das Kriegsrecht im engeren Sinne. Ich habe das nun in einem Buch knapp und für den juristischen Laien verständlich darzustellen versucht. Die wesentlichen Verträge sind im Anhang abgedruckt. Generalmajor a.D. Jürgen Reichardt hat ein Vorwort beigesteuert, das den Umgang der Großmächte mit dem Völkerrecht kritisch hinterfragt. Dazu besteht ja auch Anlaß genug. 

Das Buch ist bei book today in Bonn erschienen und ist übertitelt „Tatort Ukraine“ (https://www.book-today.de/neuzugaenge/thesen-rainer-tatort-ukraine.php). Die ISBN lautet 978-3-9819738-6-0. Es kann dort direkt bestellt oder auch im stationären wie auch Versandbuchhandel erworben werden. Der Preis liegt bei 24,80 €.


Der Papiertiger

Friedrich Merz ist der Hoffnungsträger derjenigen Deutschen, die immer noch daran glauben wollen, daß Deutschland unter der Führung eines Unionskanzlers aus der Krise heraus und in ruhiges Fahrwasser steuern könnte. Der Hoffnungsträger dieser Leute heißt Friedrich Merz. Ihm trauen viele immer noch zu, den verderblichen Merkel-Kurs der CDU deutlich verändern zu wollen und letztendlich eine konservative, ja sogar auch patriotische Politik machen zu wollen, die man durchaus auch als Gegenentwurf zur Politik des linksgrünen Mainstreams sehen kann.

Der Lackmustest

Anlaß zu der Hoffnung, Friedrich Merz werde sich genau so verhalten und endlich das Ruder des Unions-Schiffes von Backbord nach Steuerbord herumreißen, gab seine Äußerung am letzten Montagabend bei Bild TV. Auf das offene Geheimnis angesprochen, daß es ukrainische Flüchtlinge,-  nein Flüchtlinge ist hier das falsche Wort, Antragsteller bei den deutschen Sozialbehörden – gebe, die regelmäßig von der Ukraine nach Deutschland fahren, Sozialleistungen erhalten und dann wieder zurück in die Ukraine fahren, um dies dann alsbald genauso wieder zu tun, antwortete Friedrich Merz: „Wir erleben mittlerweile einen Sozialtourismus dieser Flüchtlinge: nach Deutschland, zurück in die Ukraine, nach Deutschland, zurück in die Ukraine.“ Natürlich ein kurzer, prägnanter Satz, der aber den sprichwörtlichen Nagel auf den Kopf trifft. Nur böswillige Zuhörer, vor allem aus dem Bereich des politischen Gegners und der linksgrünen Blase unseres Landes, können das dahingehend interpretieren, daß Merz alle ukrainischen Flüchtlinge als solche Sozialtouristen bezeichnet hätte.

Der Tiger wird zum Bettvorleger

Nun ist geschehen, was in einem solchen Falle unausweichlich ist. Die politischen Gegner und der linksgrüne mainstream in den Medien reagierten mit den üblichen und erwarteten Empörungsritualen. Und wie immer in Deutschland, wenn die Moralkeule geschwungen wird, knickt ein, wen sie auch immer trifft. Schon am nächsten Vormittag twitterte Merz zerknirscht: „Wenn meine Wortwahl als verletzend empfunden wird, dann bitte ich dafür in aller Form um Entschuldigung. Mein Hinweis galt ausschließlich der mangelnden Registrierung der Flüchtlinge. Mir lag und liegt es fern, die Flüchtlinge aus der Ukraine, die mit einem harten Schicksal konfrontiert sind, zu kritisieren“. Der Todsünde gegen den linken politischen Zeitgeist folgte das Confiteor auf der Stelle. Mal sehen, ob Restle und Co. ihm die Absolution erteilen oder ihn in die ewige politische Verdammnis stürzen werden. Wie man unsere linken politischen Glaubenseiferer kennt, werden sie letzteres zumindest versuchen.

Der Unterschied zwischen Männern und Abziehbildern

Wäre Friedrich Merz ein Mann mit „Eiern“ (Oliver Kahn hat ja bekanntlich angesichts schwacher Leistungen seiner Fußballer gefordert: „Wir brauchen Eier!“), oder hätte er den sprichwörtlichen Arsch in der Hose, dann wäre seine Reaktion auf diesen shit storm völlig anders ausgefallen. Ein richtiger Mann geht da zum Gegenangriff über. Er erklärt der kläffenden Meute mit überlegener Geste, daß er keinen Grund hat, irgendetwas zurückzunehmen oder sich zu entschuldigen. Wer eben von diesen Kläffern nicht verstanden habe, was er gemeint habe, der sei entweder böswillig, was er als üblichen politischen Reflex zur Kenntnis genommen habe. Oder er sei intellektuell wohl etwas unterbelichtet, weil er den auf der Hand liegenden Sinnzusammenhang offenbar nicht verstanden habe. Es sei doch sonnenklar, und aus dem Wortlaut seiner Äußerung auch gar nicht anders verstehbar, daß er keineswegs alle Ukrainer, insbesondere nicht die ukrainischen Flüchtlinge, in den sprichwörtlichen einen Topf geworfen habe. Unbestreitbar sei jedoch die Tatsache, daß es eben solche Leute gebe, die unsere  Sozialsysteme in der beschriebenen Weise ausplünderten. Das müsse halt unterbunden werden. Was da alles gemacht werden müsse, sei Sache der zuständigen Behörden, beginnend mit einer ordentlichen Registrierung und Prüfung der Bedürftigkeit des jeweiligen Antragstellers. Vor allem sei das aber ein weiteres Beispiel für die Unfähigkeit der Ampel-Politiker.

Wer wundert sich eigentlich?

Man tritt ja auch den Ukraine nicht zu nahe, wenn man mit Blick auf die Position dieses Landes in der Rangliste der korrupten Länder dieser Erde und die in solchen Ländern verbreitete Sicht auf den Staat als eine Einrichtung, die man ausplündern kann und soll, weil es die anderen doch alle genauso machen, einen solchen Sozialtourismus als, sagen wir, nicht überraschend einstuft. Das hat ja gar nichts damit zu tun, daß dieses Land von seinem Nachbarn völkerrechtswidrig angegriffen worden ist, und seine Bürger unter diesem Krieg schrecklich zu leiden haben. Die russischen Bomben und Granaten treffen unterschiedslos Gerechte und Ungerechte, Ehrliche und Unehrliche, fleißige Handwerker und Tagediebe. Das liegt auf der Hand. Merz hätte  auch die Gelegenheit gehabt, insoweit aufklärend zu wirken und den Begriffsstutzigen in unserem Lande das eine oder andere ganz nüchtern und sachlich klarzumachen.

Gewogen und zu leicht befunden

Wer schon bei einem schwachen Lüftchen schwankt, wird bei einer Sturmböe entwurzelt und in die Heide geblasen werden. Für den Kampf gegen den politischen Gegner taugt er nicht.

Es fällt auf

Zu den vielen personell üppig ausgestatteten und damit für den Steuerzahler teuren Organisationen ohne administrative Funktion gehören die diversen Aufklärungszentralen. Bekannt ist vor allem die Bundeszentrale für die politische Bildung. Sie hat 220 Mitarbeiter, ihr Haushaltsvolumen lag 2019 bei 64,19 Millionen €. Es gibt eine Bundeszentrale für die Ernährung mit einer nicht bekannten, sicherlich aber auch beeindruckenden Zahl von Mitarbeitern. Auch kleinere Organisationen dieser Art wie die Bundeszentrale für Kinder-und Jugendmedienschutz mit einem Haushaltsvolumen 2021 von 6,024 Millionen € sind auf dem jeweils namensgebenden Gebiet umfangreich tätig, ohne daß die jeweils zuständigen Ministerien etwa untätig wären. Nach oben ragt heraus die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit immerhin 350 Mitarbeitern und einem Jahresetat von 120 Millionen € (2021).

Amtspornos

Diese Organisation fällt derzeit besonders durch eine Plakataktion auf. Wer mit offenen Augen durch die Straßen unserer Städte und Gemeinden geht oder fährt, stößt allerorten auf Plakate, die Menschen bei sexueller Aktivität zeigen bzw. Menschen, auf deren Körper Texte geschrieben sind, die eindeutig sexuellen Bezug haben. Das ganze läuft bei dieser Zentrale als Liebesleben Kampagne „Hautnah“. Nun mag man es für notwendig oder weniger notwendig halten, die Leute auf die Gefahren sexuell übertragbarer Krankheiten aufmerksam zu machen. Erwachsene Menschen wissen jedoch in aller Regel, daß sexuelle Kontakte mit fremden Menschen, nicht nur solchen des horizontalen Gewerbes, die Gefahr von Ansteckungen mit Geschlechtskrankheiten mit sich bringen. Die Kinder werden in der Schule aufgeklärt, natürlich auch über diese Risiken. Die Art und Weise, in der dies von jener Bundeszentrale betrieben wird, ist jedoch kritikwürdig. Schließlich wird hier im öffentlichen Raum jeder, ob er will oder nicht, mit dem Anblick sexueller Aktivitäten konfrontiert und das zu jeder Zeit. Den Verantwortlichen für diese Kampagne kommt es offenbar nicht in den Sinn, daß längst nicht jeder wünscht, auf Schritt und Tritt mit sexuellen Dingen konfrontiert zu werden, vor allem, weil man ja in aller Regel mit anderen Dingen beschäftigt ist. Für normal denkende Menschen ist die Sexualität auch etwas sehr privates, ja intimes. Die meisten Menschen wollen sich deswegen auch mit anderen Leuten als ihren Ehe- oder sonstigen ständigen Sexualpartnern über derartige Dinge nicht unterhalten. Im öffentlichen Raum damit konfrontiert zu werden, finde ich jedenfalls lästig, ja übergriffig.

Darf aber nicht jeder!

Erstaunlich ist, daß dieselbe politische Klasse, die gegen das Absingen anzüglicher Liedtexte in der Öffentlichkeit (Donaulied, Layla) mit Verboten vorgeht, die Besetzung des öffentlichen Raums mit sexuellen Darstellungen jedoch fördert, wenn es dabei um den Schutz vor ansteckenden Krankheiten gehen soll. Abgesehen davon, daß man derartige Aufklärung durchaus dezent betreiben kann, ohne an Wirksamkeit einzubüßen, stellt sich schon die Frage der Proportionen.

Propaganda und Zahlenwirklichkeit

Es geht um Präventionsmaßnahmen gegen ansteckende Krankheiten, um das grob zu umreißen. Also sollte man das Problem auch in seiner Quantität erfassen. Hilfreich ist wie so häufig ein Blick in die amtlichen Statistiken. Die Fallzahlen übertragbarer Krankheiten in Deutschland für 2020 (Quelle statista, Abruf 25.09.2022) stellen sich wie folgt:

Gesamtzahl:        2.129.547

davon Covid-19:  1.785.656

ohne Covid-19:       343.889

Darunter Fallzahlen der sexuell übertragbaren Krankheiten:

Syphilis 7.374; Hepatitis B 6.798; HIV 2.454, zusammen 16.626.

Sexuell übertragbar waren also 0,78 % der Gesamtzahl und immerhin 4,83 % der Gesamtzahl ohne Covid 19.

Nun gibt es ja weitere übertragbare Krankheiten. So zum Beispiel:

Influenza 194.726. Dagegen kann man sich impfen lassen. Anders als bei Covid-19 ist das auch eine seit vielen Jahren bewährte Schutzimpfung. Campylobacter Enteritis mit 46.519 Fällen. Laut Robert-Koch-Institut erkranken hier etwa 60.000-70.000 Menschen jährlich. Damit ist dies die häufigste bakterielle meldepflichtige Krankheit in Deutschland. Hier sind die Schutzmaßnahmen Durchgaren von Speisen und Hygienemaßnahmen aller Art. Fälle von Novovirus-Gastroenteritis schlagen im Berichtsjahr mit 28.511 zu Buche. Es handelt sich dabei um eine hochinfektiöse, im wesentlichen durch Tröpfcheninfektion verbreitete Krankheit. Das RKI empfiehlt als Hygienemaßnahmen Desinfektion und dergleichen. Fälle von Windpocken werden mit 11.321 in der Statistik genannt. Auch diese Krankheit wird durch Tröpfcheninfektion, auch durch Schmierinfektion, übertragen. Die Prävention geschieht durch die bewährte Impfung.

Als Gesundheitsfürsorge getarnte Propagierung der Promiskuität

Diese vier Infektionskrankheiten machen insgesamt 281.077 Fälle aus, das sind 13,2 % der Gesamtzahl und 81,73 % der Gesamtzahl ohne Covid-19. Indessen sind diese im Vergleich zu sexuell übertragbaren Krankheiten um ein Vielfaches häufigeren Infektionskrankheiten  aus der Sicht der Bundeszentrale für die gesundheitliche Aufklärung offensichtlich nicht gefährlich genug, als daß man für Präventionsmaßnahmen öffentlich werben müsste. Man wird den Verdacht nicht los, daß hier bei Gelegenheit der Warnung vor übertragbaren Krankheiten die Vorstellungen des linksgrünen politischen Mainstreams über das erwünschte Sexualleben der Bevölkerung propagiert werden. Dazu paßt ja, daß von den derzeit vier Plakatmotiven eines zwei Männer zeigt, von denen der eine gerade ansetzt dem anderen in die Unterhose zu greifen. 25 % sind jedoch ein mehrfaches des tatsächlichen Anteils homosexueller Männer in der Bevölkerung. Doch man propagiert ja ganz offiziell LGBTQ und wie das alles heißt. Aber auch die anderen Plakatmotive spielen eindeutig auf ein promiskes Sexualverhalten an, das ganz sicher nicht das des überwiegenden Teils der Bevölkerung ist. Offenbar nimmt man damit auch in Kauf, daß Kinder angesichts dieser Plakate Erwachsenen Fragen stellen, die man in der Situation weder mit ein paar Worten beantworten kann noch in der Regel will. Vielmehr empfindet man die Situation doch als peinlich, es sei denn, man wählt Ampel. Vielleicht geht den Leuten aber auch langsam ein Licht auf.


Aus dem Irrenhaus

Die Ampelkoalition hat nun in der vergangenen Woche eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, wonach wir ab 1. Oktober diesen Jahres wieder schikaniert werden. Maskenpflicht, Zutrittsbeschränkungen etc., der ganze Wahnsinn kommt wieder. Lauterbach hat sich eben durchgesetzt. Trotz seines offenbar unangefochtenen Status in der deutschen Politik, der ihn doch eigentlich vor Selbstbewusstsein strotzen lassen müsste, reagiert er mehr als dünnhäutig auf Kritik. Er hat Strafanzeige wegen Beleidigung gegen die Abgeordnete Beatrix von Storch erstattet. Sie soll in ihrem Redebeitrag zu ihm gewandt ausgerufen haben: „Sie sind völlig irre!“ Der amtierende Sitzungspräsident Wolfgang Kubicki hat indessen erklärt, der Ausruf habe gelautet: „Das ist doch völlig irre!“. So ist es auch protokolliert.

Beleidigung oder Tatsachenbehauptung?

Doch wollen wir einmal genau hinsehen. Hätte Frau von Storch tatsächlich nicht den Gesetzentwurf Lauterbachs als völlig irre bezeichnet, sondern ihn selbst, hätte das dann den Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt? Nein. Denn das ist nicht einfach eine herabsetzende, ehrverletzende Bezeichnung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Es kann nachgeprüft werden, ob Herr Lauterbach irre ist, was eine volkstümliche Umschreibung dafür ist, daß jemand an einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit leidet. Der Wahrheitsbeweis dafür kann geführt werden, er liegt auf der Hand. Wer zum Beispiel davon faselt, daß er es nicht ertragen kann, wenn täglich rund 100 Menschen in Deutschland an Corona sterben, von den vielen offensichtlichen Falschbehauptungen des Herrn Lauterbach im Zusammenhang mit Corona ganz abgesehen, der kann nicht ganz richtig im Kopf sein.

Ein wenig Statistik

Wenn wir uns die amtlichen Statistiken ansehen, dann stellen wir fest, daß der Anteil der Verstorbenen an den Menschen, die an Corona erkrankt sind, seit 4.8.2022 stabil bei 0,46 % liegt, in den Wochen und Monaten zuvor kaum höher. In der Woche vom 9. bis 16.9.2022 hatten wir durchschnittlich 89 Corona-Tote pro Tag, bei einer Sterberate von rund 2.900 Menschen pro Tag. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die amtlichen Statistiken nicht zwischen den Menschen unterscheiden, die an Covid-19 sterben, und denen, die einer anderen tödlichen Krankheit zum Opfer fallen, aber auch mit dem Corona-Virus infiziert sind. Doch wir wissen inzwischen, daß nur etwa die Hälfte der als Corona-Tote gezählten Menschen tatsächlich an dieser Krankheit gestorben sind. Das hat ausgerechnet ein grüner Gesundheitsminister leichtsinnigerweise Anfang Juli diesen Jahres verraten. Setzen wir also ca. 45 an Covid-19 verstorbene Personen pro Tag in Bezug zu den täglich rund 2.900 Verstorbenen, dann kommen wir auf etwa 1,6 %. Die Gesamtzahl der bis zum 2.9.2022 in Deutschland als an Covid-19 verstorben gezählten Personen beträgt 147.739. Davon entfallen auf die Altersgruppen über 70 Jahre 125.270. In der Altersgruppe über 80 Jahre sind das 95.084. Auch diese Zahlen muß man eigentlich durch zwei teilen. Für das prozentuale Ergebnis spielt das allerdings keine Rolle. Es ist nun mal so, daß ab 70 Jahren, und mehr noch ab 80 Jahren, der Zeitpunkt näher rückt, zu dem man sich von dieser Erde verabschiedet. So sind in Deutschland 2020 985.572 Menschen verstorben, davon waren über 70 Jahre alt 780.453, über 80 Jahre alt 578.497. Weil wir im Durchschnitt auch immer älter werden, steigen die absoluten Todeszahlen jährlich auch um ca. 4% an. So starben 2019 in Deutschland 939.520 Menschen, 2020 985.572 und 2021 1.023.723 Menschen. Im Jahre 2004 waren es „nur“ 818.271.

Nun ist Covid-19, wie Corona richtig heißt, nicht die einzige ansteckende Krankheit, die zu einer sogenannten Übersterblichkeit führen kann. Der Influenza, also der durch Viren übertragenen Grippe, fielen 2016 in Deutschland rund 22.900, und 2017 und 25.100 Menschen zum Opfer. Einen staatlichen „Kampf gegen die Pandemie“ gab es dennoch nicht. Nicht einmal eine staatliche Impfkampagne, obgleich es gegen die Influenza in ihren jährlich wechselnden Varianten hochwirksame und bewährte Impstoffe gibt. Hilfreich ist dabei ein Blick auf Vergleichszahlen. Nachdem wir aktuell die 38. Kalenderwoche vor uns haben, nehmen wir die Zahlen für diese Woche in den letzten Jahren. Es verstarben in der 38. KW 2017 in Deutschland 16.505 Personen, 2018 16.651, 2019 16.500, 2020 17.555 (darunter an Covid-19: 54) 2021 18.157 (darunter Covid-19: 406). Wie gesagt, müssen die Covid-19 Zahlen dabei stets durch zwei geteilt werden. So kommen wir dann bei der 38. KW 2021 auf 1,12 % Corona-Tote, bei der 38. KW 2020 auf 0,3 %. Betrachten wir indessen die Übersterblichkeit wegen der Influenza, die in den Jahren 2016/2017 bei gut 2,6 % der Bevölkerung lag, dann wird deutlich, daß wir nicht einmal auf dem Höhepunkt der Corona-Welle im Jahr 2021 durch diese Krankheit annähernd so gefährdet waren, wie in den Jahren 2016/17 durch die Influenza.

Das untrügliche Indiz für die Geisteskrankheit

Der Bundesgesundheitsminister hat natürlich Zugang zu allen statistischen Daten, was die sogenannte Pandemie angeht. Unter anderem auch zu der Studie des Wissenschaftsministeriums, deren Inhalt glücklicherweise durchgestochen worden ist. Die Bundesregierung hält sie ja unter Verschluß. Nach dieser Studie haben wir Deutschen zu 95 % Antikörper gegen das Corona-Virus in uns. Somit besteht nach allgemeiner Ansicht praktisch keine Ansteckungsgefahr mehr. Das paßt natürlich nicht zur öffentlichen Panikmache des Herrn Lauterbach.

Bemerkenswert ist ja auch, daß in den Ländern rund um Deutschland, aber auch anderswo wie etwa in Neuseeland oder Israel die Coronamaßnahmen seit Wochen und Monaten abgeschafft worden sind. Andere Länder, wie Schweden, haben von Anfang an darauf verzichtet. Nach der Logik des Herrn Lauterbach müssten in diesen Ländern die Inzidenz- und Todesfallzahlen rasant ansteigen. Das ist indessen nicht der Fall. Allein Deutschland beharrt auf den Einschränkungen der persönlichen Freiheit seiner Bürger durch unsinnige Maßnahmen, die nur noch ein Phantom bekämpfen können. Doch soll wohl hier wie einst am deutschen Wesen die Welt genesen. Und so wird man bei der Reise nach Deutschland, von wo auch immer, im Zug eine Maske aufsetzen müssen, sobald die deutschen Grenzen passiert sind. Willkommen in Absurdistan!

Wer also trotz massiv entgegenstehender Fakten darauf beharrt, die Bürger des Landes zu schikanieren, um sie vor einer praktisch nicht mehr existenten Bedrohung zu schützen, der ist offenbar nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Volkstümlich ausgedrückt, er ist irre. Hätte Frau von Storch tatsächlich Herrn Lauterbach im Bundestag das zugerufen, hätte sie lediglich eine wahrheitsgemäße Feststellung getroffen. Der Strafanzeige des Herrn Lauterbach gegen Frau von Storch ist somit keine Folge zu geben, gleichgültig ob sie ausgerufen hat, was Lauterbach ihr vorwirft, oder gesagt hat, was Herr Kubicki hat protokollieren lassen. Einen Irren als solchen zu benennen ist eben keine Beleidigung.