Die Freiheit der Wissenschaft ist in Gefahr

Dies ist die Textfassung meines Vortrages, den ich am 21.6.2025 vor der Zeitgeschichtlichen Forschungsstelle Ingolstadt gehalten habe. Die Diktion des Vortrages ist beibehalten. Die darin enthaltenen Zitate werden in Fußnoten belegt.

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren!

Der Einladung, das Thema der Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit in diesen Tagen näher zu beleuchten, bin ich gerne gefolgt. Ebenso wie die Meinungsfreiheit stört das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im sogenannten „Kampf gegen rechts“, natürlich insbesondere da, wo sie partout nicht die politisch erwünschten Deutungen der Zeitgeschichte liefert. Der Einladung bin ich erst recht gerne gefolgt, weil Ihre Vereinigung nach Auffassung der halbgebildeten Flachdenker im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, besser gesagt, im Bayerischen Landesamt für Verdachtsschöpfung, als sogenannter rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft werden muß. Ob auf der Grundlage des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zu Recht, ist derzeit noch nicht entschieden. Was jedoch unübersehbar ist, ist die Tatsache, daß gerade die Verfassungsschutzbehörden emsig an den Grundrechten der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG sägen. Das sollte uns alle alarmieren, denn diese Freiheitsrechte sind, wie das Bundesverfassungsgericht schon in seinem berühmten Lüth-Urteil vom 15.1.1958[1] festgestellt hat, für die Demokratie schlechthin konstituierend. Diese grundlegenden Freiheitsrechte haben die Mütter und Väter unserer Verfassung so formuliert:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ergänzt wird das durch die Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG, womit das Bild des mündigen Bürgers gezeichnet wird, das unsere Politiker so gerne in Sonntagsreden malen, das sie aber, gemessen an ihren Handlungen, offenbar in Wirklichkeit gar nicht lieben. Gläubige und leicht manipulierbare Massen lieben auch vorgebliche Demokraten genauso wie echte Autokraten. In der Corona-Zeit haben uns das die Politiker unseres Landes, assistiert von ihren Medienpapageien, eindrucksvoll und unvergeßlich vorgeführt.

Wir wollen im nachfolgenden beleuchten, in welchem Ausmaß aktuell das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Frage gestellt, seines Wesensgehalts beraubt und zu dem zweifelhaften Recht deformiert wird, denken und sagen zu dürfen, was allgemeiner Konsens ist oder sein sollte. Daß es mit den beiden anderen Grundrechten dieses Artikels, der Meinungs-, und der Pressefreiheit auch nicht besser steht, soll hier nur erwähnt werden. Die gültige Definition der Wissenschaftsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11.01.1994[2] gegeben:

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit wird nicht nur eine objektive Grundsatznorm für den Bereich der Wissenschaft aufgestellt. Ebensowenig erschöpft sich das Grundrecht in einer auf wissenschaftliche Institutionen und Berufe bezogenen Gewährleistung der Funktionsbedingungen professionell betriebener Wissenschaft. Als Abwehrrecht sichert es vielmehr jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfGE 15, 256 <263>). Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367 f.>). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt aber nicht eine bestimmte Auffassung von Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Das wäre mit der prinzipiellen Unvollständigkeit und Unabgeschlossenheit unvereinbar, die der Wissenschaft trotz des für sie konstitutiven Wahrheitsbezugs eignet (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327 <367 f.>). Der Schutz dieses Grundrechts hängt weder von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab noch von der Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen. Über gute und schlechte Wissenschaft, Wahrheit oder Unwahrheit von Ergebnissen kann nur wissenschaftlich geurteilt werden (vgl. BVerfGE 5, 85 <145>); Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, bleiben der Revision und dem Wandel unterworfen. Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327 <367> „Hochschul-Urteil“).

Dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Wissenschaft, die frei von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen ist, dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient[3]

Aus dem Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.1973[4]:

Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat – vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG – ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes“ (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis.

Der gemeinsame Oberbegriff  „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4) bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.

Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfaßt die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. § 3 des Entwurfs eines Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1972 – BTDrucks. VI/3506).

Mit dieser Definition der Wissenschaft durch das Bundesverfassungsgericht ist natürlich die Auffassung unserer politisch-medialen Klasse unvereinbar, wonach die Mehrheitsmeinung in den Kreisen der Wissenschaftler „die“ Wissenschaft im Sinne der endgültigen Wahrheit ist. Man hat das ja in der Corona-Zeit ständig behauptet („follow the science“) und tut dies noch mehr in der Klima-Debatte, die tatsächlich nicht einmal eine solche ist, sondern als zivilreligiöse Dogmatik angesehen werden muß. Da halte ich es doch lieber mit Galileo Galilei, der bemerkt hat, daß die Mehrheit eben nicht die Wahrheit ist.

Die Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit:

Bedroht wird die Wissenschaftsfreiheit aktuell zum einen durch eine als Managerialism bezeichnete Tendenz, die Hochschulen immer unvermittelter in den Dienst der Wirtschaft zu stellen, sie wie Unternehmen zu organisieren und zur Finanzierung ihrer Forschung vermehrt auf die Einwerbung sogenannter Drittmittel zu verweisen. Zum anderen geraten die Wissenschaftler zusehends unter den Druck einer alle Bereiche erfassenden Ideologisierung, welche die denkbaren Forschungsthemen, -methoden und -ergebnisse im Sinne politischer Korrektheit einzuschränken trachtet und inzwischen in einer regelrechten Cancel Culture, einer „Kultur“ des Zensierens und Löschens, gipfelt. Der lebendige Geist der Wissenschaft wird durch diese Entwicklungen erstickt. Der Grundgedanke Wilhelm von Humboldts, wonach die Universität ihren Mitgliedern eine mit der Lehre untrennbar verbundene Forschung in Einsamkeit und Freiheit ermöglichen kann, verschwindet damit.[5] 

Die Professorinnen Heike Egner und Anke Uhlenwinkel haben unter dem vielsagenden Titel „Wer stört, muß weg!“ dazu eine Studie vorgelegt, die aufzeigt, welche Entwicklungen im Hochschulbereich in den letzten Jahrzehnten das Humboldt`sche Ideal von der Freiheit der Wissenschaft, aber auch seine grundgesetzliche Ausprägung bedrohen. Sie selbst sind Opfer dieser Entwicklung geworden. Die Verwirklichung dieses Ideals war bis in die achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts dadurch gewährleistet, daß die Professoren als die Träger von Forschung und Lehre in persönlicher Sicherheit und Unabhängigkeit leben und arbeiten konnten. Dies wurde durch Verbeamtung und angemessene Besoldung sowie durch ausreichende Ausstattung der jeweiligen Lehrstühle aus staatlichen Mitteln, also Steuergeldern, gewährleistet. Hier ist in den letzten Jahrzehnten eine Änderung eingetreten, die eben dieses nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Die Zahl der mit Zeitverträgen oder befristeten Verbeamtungen oder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Wissenschaftler steigt ebenso an, wie die Bedeutung der sogenannten Drittmittel-Finanzierung. Nicht mehr wertfreie und ergebnisoffene Forschung, sondern Forschung auf ein vorgegebenes Ziel, sei es im Interesse der Wirtschaft, sei es im Interesse gesellschaftlich vorherrschender Ideologien, trägt in zunehmendem Maße die akademische Welt. Die folgenden Beispiele  sind einer breiteren Öffentlichkeit  bekannt geworden.  Die tatsächliche Zahl  ist  deutlich größer. Für die Zeit von 1994-2024  geben  Egner und Uhlenwinkel  60 Fälle an, wobei sie immerhin 10 von ihnen dem wirklichen Entlassungsgrund „ideologische Unbotmäßigkeit“ zuordnen. Einige dieser Fälle will ich Ihnen vorstellen. Auch solche, die nicht direkt zur Entlassung der betreffenden Wissenschaftler geführt, jedoch sie in erhebliche Schwierigkeiten gebracht haben. Dazu gehören aus meiner Sicht auch die Fälle, in denen Hochschullehrer von linksextremen Studenten drangsaliert werden, denen die klassische Wissenschaftsfreiheit lediglich Ausdruck des verhaßten kapitalistischen Systems ist. Das ist auch nicht neu. Vielmehr war das wesentlicher Bestandteil der sogenannten achtundsechziger Bewegung. Ich selbst habe an der LMU in München erlebt, wie der Strafrechtler Bockelmann von den sogenannten roten Zellen an den Pranger gestellt wurde, ohne daß  die Universität wirksam dagegen eingeschritten wäre. Diese achtundsechziger Bewegung hatte letztendlich auch die Gründung des Bundes Freiheit der Wissenschaft zur Folge. Nicht wenige bedeutende Wissenschaftler zogen damals von den Universitäten im Norden und Westen unseres Landes nach Süden, weil dort der Einfluss der Linksradikalen in Politik und Studentenschaft noch vergleichsweise gering war.

Fall Prof. Dr. Jörg Baberowski

Der Historiker an der Berliner Humboldt-Universität ist seit 2015 erst mit seiner Kritik an der Migrationspolitik Angela Merkels und dann mit seiner vom politischen Mainstream abweichenden Haltung zur Ukraine in die Kritik geraten und gilt seither als umstritten. Auch er vertritt zur Frage der Definition eines Volkes unabhängig von der Staatsbürgerschaft eine vom deutschen politischen Mainstream abweichende Meinung. In einem Essay 2015 in der FAZ führte er aus:

Der Bundeskanzlerin fällt zu dieser Frage (also der Integration von hunderttausenden Zuwanderern aus fremden Kulturen) nur eine Wahlkampffloskel ein: „Wir schaffen es“. Und sie fügt hinzu, daß Deutschland sich in den nächsten Jahren bis zur Unkenntlichkeit verändern werde. Als ob es die Aufgabe der Politik wäre, die Krise nur zu verwalten. Und als ob es einerlei wäre, was die Bürger dieses Landes darüber denken. Natürlich kann die jährliche Einwanderung von 500.000 Menschen technisch bewältigt werden. Aber wollen wir sie auch bewältigen? Diese Frage hat niemand gestellt. Hat überhaupt ein Politiker je darüber nachgedacht, was das Gerede von der Willkommenskultur bewirkt? Es hat sich in den Krisenregionen dieser Welt inzwischen herumgesprochen, daß man für die Einreise nach Deutschland keinen Pass benötigt, daß der Wohlfahrtsstaat eine Versorgung gewährt, die in Pakistan oder Albanien nicht einmal für Menschen erreichbar ist, die in Lohn und Brot stehen. Solange der deutsche Sozialstaat der ganzen Welt Angebote macht, dürfen seine Repräsentanten sich nicht darüber beklagen, daß Menschen, die nichts haben, sie annehmen.

Die Politik hat entschieden, daß Deutschland ein Vielvölkerstaat werden soll. Nun gut. Dann soll sie aber auch Vorkehrungen dafür treffen, diesen Staat so zu organisieren, daß alle Menschen in Frieden und Einvernehmen mit ihm leben können. Die Integration von mehreren Millionen Menschen in nur kurzer Zeit unterbricht den Überlieferungszusammenhang, in dem wir stehen und der einer Gesellschaft Halt gibt und Konsistenz verleiht. Wenn uns mit vielen Menschen nichts mehr verbindet, wenn wir einander nichts mehr zu sagen haben, weil wir gar nicht verstehen, aus welcher Welt der andere kommt und worin dessen Sicht auf die Welt wurzelt, dann gibt es auch kein Fundament mehr, das uns zum Einverständnis über das Selbstverständliche ermächtigt. Gemeinsam Erlebtes, Gelesenes und Gesehenes – das war der soziale Kitt, der unsere Gesellschaft einmal zusammengehalten hat.

Solche Sätze lösen bei unseren woken Akademikern Schnappatmung aus. Die Aktionen linksextremer Studenten gegen Lehrveranstaltungen Baberowskis sind letztendlich wohl die Ursache dafür, daß ein von ihm geplantes Institut für Diktaturforschung an der Humboldt-Universität gescheitert ist. Nicht gefeuert, aber eingeschränkt.

Fall Dr. Ulrich Vosgerau

Der habilitierte Verfassungsrechtler mußte feststellen, daß eine akademische Karriere heutzutage nicht nur von der Qualifikation abhängt. Nach den üblichen Lehrstuhlvertretungen vor einer Berufung auf einen Lehrstuhl, mindestens aber eine Professur W 2, kam das Ende der Karriere, als er während der Flüchtlingskrise 2015 Bundeskanzlerin Merkel kritisierte. Mit dem Aufsatz Herrschaft des Unrechts in der Zeitschrift Cicero prägte er im Dezember 2015 einen Begriff, den der bayerische Innenminister Horst Seehofer dann aufgegriffen und der Kanzlerin vorgehalten hat. Unter diesem Titel hat Vosgerau dann im Jahr 2018 ein Buch vorgelegt, in dem er seine Kritik vertieft, wobei er auf die weitere Entwicklung eingeht.[6] Der politische Mainstream hat ihn dann als Rechtsextremisten eingestuft und anschließend geriet er durch seine anwaltliche Tätigkeit unter anderem für die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht weiter in den Ruch, ein „Rechter“ zu sein. Glücklicherweise hat er sich von all diesen Anfeindungen des links-grünen Establishments nicht beeindrucken lassen und gehört heute zu den profiliertesten Kritikern dieser Politik. Zu den bemerkenswerten Fäulniserscheinungen der bundesrepublikanischen Politikgesellschaft gehört auch, daß in der öffentlichen Berichterstattung nach wie vor behauptet wird, er habe an einem sogenannten „Geheimtreffen mit Rechtsextremen“ in der Art einer Wannseekonferenz 2.0 teilgenommen, bei der es um die millionenfache Vertreibung von Deutschen mit Migrationshintergrund gegangen sei („Geheimplan gegen Deutschland“). Bekanntlich hat daran auch eine Reihe von rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen gegen den Urheber dieser Räuberpistole, die in erheblichem Maße steuerfinanzierte NGO correctiv, die man mit Fug und Recht eine Lügenagentur nennen kann, in der veröffentlichten Meinung nichts geändert.

Der Fall ist in die Fallgruppe „ideologische Unbotmäßigkeit“ einzustufen, wie sie Egner/Uhlenwinkel definieren.

Fall Prof. Dr. Martin Wagener

Geradezu das Paradebeispiel für den Kampf des Verfassungsschutzes gegen die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit ist der Fall Professor Dr. Martin Wagener. Der Politikwissenschaftler hat eine Professur an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Berlin, Fachbereich Nachrichtendienste. Seine Lehrtätigkeit indessen kann er seit Oktober 2021 nicht ausüben, weil ihn der Verfassungsschutz als Rechtsextremisten einstuft und deswegen die Hochschule ein Betretungsverbot für das Hörsaalgebäude erteilt hat, das im Sicherheitsbereich liegt. Der Grund dafür waren Veröffentlichungen des Politikwissenschaftlers im Jahr 2018, nämlich zunächst das Buch „Deutschlands unsichere Grenze“, in dem die Zuwanderungspolitik der Bundesregierung scharf kritisiert wird, aber auch Möglichkeiten aufgezeigt werden, die deutschen Grenzen effizient zu schützen. Der zweite Sündenfall war dann das Buch „Kulturkampf um das Volk“ im Jahr 2021. In diesem vorzüglichen Buch setzt sich Wagener mit dem ethnischen Volksbegriff auseinander und zeigt auf, daß die Auffassung des Verfassungsschutzes dazu falsch und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Das beginnt damit, daß die Präambel des Grundgesetzes denknotwendig die Existenz eines deutschen Volkes vor Inkrafttreten des Grundgesetzes voraussetzt, in Art. 116 ausdrücklich das deutsche Volk jenseits der Staatsbürgerschaft definiert und hinsichtlich der Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Geburt ausdrücklich neutral ist, also sowohl das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) als auch das Geburtsortsprinzip (ius soli) dem einfachen Gesetzgeber zur Auswahl stellt. 50 Jahre lang, von 1949-1999, galt in Deutschland das Abstammungsprinzip. Folgt man den juristischen Minderleistern in den Verfassungsschutzämtern, dann bestanden die Parlamentsmehrheiten in diesen 50 Jahren ausnahmslos aus Verfassungsfeinden. Ich frage mich wirklich, wie diese Leute die Hürden zweier juristischer Staatsprüfungen überwunden haben. Ghostwriter? Dennoch ist man eben aus Sicht unserer Verfassungsschützer ein Rechtsextremist, wenn man den ethnischen Volksbegriff vertritt, obgleich das OVG Münster in seinem Urteil vom 13.5.2024[7] ausgeführt hat, daß jedenfalls die deskriptive Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung ist, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Erst wenn jemand daraus schlußfolgert, deutschen Staatsbürgern je nach Ethnie unterschiedliche Rechte zuweisen zu dürfen oder gar zu müssen, ist die Grenze zur Verletzung des Schutzes der Menschenwürde in der Verfassung und damit der Verfassungsfeindlichkeit überschritten. Wagener tut das nirgends. Seine Analysen in diesem Buch mißfallen zwar der politischen Klasse und ihrem Kettenhund Verfassungsschutz, sind jedoch juristisch völlig unbedenklich. Wäre das zuständige Bundesinnenministerium von der juristischen Bewertung des Verfassungsschutzes überzeugt, müßte es in der Konsequenz ein Disziplinarverfahren gegen den Professor einleiten mit dem Ziel, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Das hat man bisher nicht getan, sodaß die absurde Situation besteht, in der Wagener zwar den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung nicht erbringen darf, indessen sein volles Gehalt bezieht. Aber mit solchen Kleinigkeiten, wie dem Vorwurf, Steuergelder vollen Händen aus dem Fenster zu werfen, hält sich die gutbezahlte politische Klasse unseres Landes erst gar nicht auf.

Ein klarer Fall von ideologischer Unbotmäßigkeit.

Fall Professor Dr. Michael Meyen

Professor Meyen ist wohl der klassische Fall des unbequemen Wissenschaftlers. Sein Forschungsgebiet sind die Medien, insbesondere ihre Wirkung auf die Willensbildung der Bevölkerung. Sein Sündenfall war, wie auch bei vielen seiner Kollegen, eine kritische Betrachtung der Corona-Maßnahmen, insbesondere die Rolle der Medien dabei. Prompt wurde er dann in die sogenannte rechte Ecke gestellt und zum Verschwörungstheoretiker gemacht.

Meyen kritisiert eine von ihm wahrgenommene gezielte Einflußnahme von Medien auf die Gesellschaft und beschreibt, daß die „Mächtigen“ die Kommunikation im Internet „kontrollieren“ würden. Im Zuge der COVID-19-Pandemie warf Meyen den Medien vor, mit der ständigen Berichterstattung über COVID-19 einen politischen Handlungsdruck erzeugt zu haben und so für den zweiten Lockdown mitverantwortlich gewesen zu sein sowie abweichende Meinungen nicht zu berücksichtigen. Am 25. März 2021 wurde in den Zeitungen Die WeLT und Der Freitag im Kontext der Debatte über die Corona-Politik ein „Manifest der offenen Gesellschaft“ veröffentlicht, dessen Unterzeichner unter anderem Meyen war. Dieser beklagt in seinem Statement zum Manifest die Notwendigkeit eines Raumes der offenen Gesellschaft zur Verhandlung von Themenkomplexen ohne Vorurteilsbildung („Verschwörer“, „Nazi“, „Antisemit“) und ohne Angst um Leib und Leben haben zu müssen. Im Oktober 2021 beteiligte Meyen sich an Volker Bruchs YouTube-Video-Aktion #allesaufdentisch und äußerte sich kritisch zu journalistischen „Faktenceckern“, die er als „Propagandamaschinen“ bezeichnete.[8]

Ich kann Professor Meyen insoweit nur beitreten. Indessen führten seine Aktivitäten dazu, daß zum einen der Münchner Stadtrat keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung stellte, um die Kampagne für die Meinungsfreiheit durchzuführen, und zum anderen sogar eine Gehaltskürzung um 10 % erfolgt sein soll.

Auch dieser Fall gehört in die Fallgruppe „ideologische Unbotmäßigkeit“.

Fall Professorin Dr. Ulrike Guérot:

Einst auf ausdrücklichen Wunsch des seinerzeitigen Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen, Dr. Jürgen Rüttgers, wegen ihrer europapolitischen Kompetenz, die sich unter anderem in einer Tätigkeit als Mitarbeiterin des früheren EU-Kommissionspräsidenten Jacques Delors und des seinerzeitigen Bundestagspräsidenten Dr. Norbert Lammert gezeigt hatte, auf eine Professur für Politikwissenschaften der Uni Bonn berufen, kam auch sie in Verruf und wurde ins rechte Abseits gestellt, als sie sich eine kritische Meinung zu den Corona-Maßnahmen der meisten Regierungen leistete und anschließend überdies die Ukraine-Politik des politischen Mainstreams in Frage stellte. Da half es ihr auch nicht, daß sie durchaus feministische und pazifistische Sichtweisen formulierte. Denn wer aus dem politisch-gesellschaftlichen Generalkonsens ausbricht, verläßt die Gemeinschaft der Rechtgläubigen. Er wird gemieden und ausgegrenzt wie ein Aussätziger. Und er trägt fortan das Kainsmal des Staatsfeindes auf der Stirn.  Deswegen wurde sie von ihrer Universität ausdrücklich öffentlich gerügt. Das genügte allerdings nicht für disziplinarische Maßnahmen. So traf es sich dann gut, daß zufällig im Juni 2022 ein Kollege von der Universität Trier Plagiatsvorwürfe gegen sie erhob, und zwar im Zusammenhang mit den im Zuge ihrer Bewerbung an der Universität Bonn vorgelegten Monographien, und dann der in solchen Zusammenhängen unvermeidliche Patrick Bahners von der FAZ das Haberfeldtreiben gegen sie erst richtig in Gang setzte. Das führte dann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Universität (Frau Guérot ist nicht auf Lebenszeit verbeamtete, sondern lediglich angestellte Professorin). Erstaunlicherweise bestätigte das Arbeitsgericht Bonn in erster Instanz diese Kündigung. Erstaunlicherweise deswegen, weil sie nicht nur aus meiner Sicht nicht tragfähig begründet werden kann. Mehr will ich dazu nicht sagen, das Verfahren läuft derzeit in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln, und ich bin am Verfahren als einer ihrer Anwälte beteiligt. Im vergangenen Jahr ist dazu eine Fallstudie erschienen[9], sie selbst hat  jüngst dazu  Stellung genommen[10]. Der Fall ist lehrreich, denn er zeigt, mit welcher Menschenverachtung gerade in der akademischen Welt  behandelt wird, wer vom „Pfad der Tugend“ abweicht. Die Metapher von der Schlangengrube ist dafür noch zu farblos. 

Fall Doktorandin Marie-Luise Vollbrecht

Frau Vollbrecht ist  Biologin mit einem Abschluß als Master of Science in Biodiversität und Naturschutz. Derzeit  promoviert sie über  das Thema „Die Folgen von Sauerstoffmangel für die Zellproliferation der Gehirnzellen, die Neurogenese und kognitive Leistungsfähigkeit  bei schwach elektrischen Fischen“. So weit so gut,  und  in keiner Weise aufregend. Indessen  veröffentlichte am 1.6.2022 Welt online den Gastbeitrag einer Gruppe von Autoren, darunter eben auch Frau Vollbrecht, in dem diese kritisierten, daß in Sendungen  des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die „wissenschaftliche Erkenntnis der Zweigeschlechtlichkeit in Frage gestellt“ und die Fehlinformation der „Vielgeschlechtlichkeit“ verbreitet werde. Das rief natürlich in der akademischen Filterblase, insbesondere in Teilen der sogenannten LGBT- Bewegung große Aufregung hervor und wurde als „Hetze gegen geschlechtliche Minderheiten“ verurteilt. Bekanntlich ist die sogenannte „Transfeindlichkeit“ derzeit eines der schlimmsten Gedankenverbrechen in Deutschland.

Für den 2.7.2022 plante die Humboldt-Universität, an der Frau Vollbrecht promoviert, in der sogenannten langen Nacht der Wissenschaften vor einem geladenen Publikum von im wesentlichen fachlichen Laien ihr Gelegenheit zu geben, in einem Vortrag ihre Position zu vertreten. Der Titel lautete „Geschlecht ist nicht (Ge)schlecht – Sex, Gender und warum es in der Biologie zwei Geschlechter gibt“. Nach dem heute wohl dominierenden linksradikalen Wissenschaftsverständnis an unseren Universitäten geht so etwas nicht. So kündigte ein sogenannter „Arbeitskreis kritischer Jurist*innen an der Humboldt-Universität zu Berlin“ Proteste gegen den Vortrag an. Denn die Thesen der Doktorandin seien nicht nur unwissenschaftlich, sondern auch „menschenverachtend“ und „queer-  und transfeindlich“. Daraufhin knickte die Universität ein und sagte den Vortrag aufgrund von Sicherheitsbedenken ab. Frau Vollbrecht veröffentlichte darauf den Vortrag, und konnte ihn dann am 14.7.2022 doch in der Universität halten. Dennoch erklärte die Universität in einer Pressemitteilung die Absage des Vortages für begründet und distanzierte sich von ihr. Das Statement erweckte den Eindruck, Frau Vollbrecht bewege sich mit ihren Meinungen in ihrer Gesamtheit außerhalb des Leitbildes und der Werte der Universität. Das wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 1.12.2023 für rechtswidrig erklärt.[11] Das Gericht untersagte es der Universität, den Passus aus ihrer Pressemitteilung „Die Meinungen, die Frau Vollbrecht in einem „Welt“-Artikel am 1. Juni 2022 vertreten hat, stehen nicht im Einklang mit dem Leitbild der HU und den von ihr vertretenen Werten“ weiter zu verbreiten.

Das Verständnis von Wissenschaftsfreiheit dieser Universität mußte also von einem Gericht beanstandet werden. Dem genius loci geschuldet ist die abschließende Bewertung des Müllers von Sanssouci „Il y à des juges a Berlin“.

Fall Professor Dr. Ulrich Kutschera 

Prof. Dr. Ulrich Kutschera war bis 2021 Professor am Institut für Biologie der Universität Kassel und arbeitete seit 2007 zusätzlich als Visiting Scientist in Palo Alto, Kalifornien, USA. Er ist überzeugter Atheist und engagiert sich demgemäß gegen den Einfluß des Kreationismus. Dies sowie insbesondere seine Äußerungen und Publikationen zu den Themen Gender Studies und gleichgeschlechtliche Ehe, seine Kritik an den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie sowie seine Position zur nach Meinung des politischen Mainstream und der diesen stützenden Wissenschaftler durch den Menschen verursachten globalen Erwärmung und zum Klimawandel machten ihn auch außerhalb seiner akademischen Tätigkeit bekannt. 2018 wurde er Mitglied im Kuratorium der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung, die er nach eigenen Angaben drei Jahre später wieder verließ. Auf Grund von Äußerungen, in denen er Homosexuellen eine verstärkte Neigung zur Pädophilie nachsagte („Sollte das Adoptionsrecht für Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Erotikvereinigungen kommen, sehe ich staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmißbrauch auf uns zukommen.“) Ferner soll er in gleichgeschlechtlichen Ehen lebende Kinder als „bemitleidenswerte Befruchtungs-Produkte“ bezeichnet haben, deren Erziehung in Form „geistiger Vergewaltigung“ erfolge“.). Er wurde 2020 gerichtlich belangt und in einem Verfahren über drei Instanzen letztlich freigesprochen. Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung des Landgerichts Kassel[12] zeigen vorbildlich die Grenzen der Strafbarkeit von Äußerungen auf, die durch das Grundgesetz gezogen werden:

Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht. Der angegriffenen Person muß ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt werden. (BVerfG vom 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19).

Der Schutz von Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt nicht, daß diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, daß solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (BVerfG vom 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15 zu § 130 Abs. 3 StGB).

Bei der Anwendung von § 185 StGB auf herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung ist stets zu prüfen, ob durch sie überhaupt die „persönliche“ Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen beeinträchtigt wird, und zu beachten, daß es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf, für die der Schutz der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gilt.

Darüber hinaus muß es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Gruppe handeln; herabsetzende Äußerungen über unüberschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen, und wohl auch „alle Homosexuellen“) schlagen nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe durch. (BVerfG vom 10.10.1995 – 1 BVR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92)

Auch muß die herabsetzende Äußerung an ein Merkmal anknüpfen müssen, das bei allen Angehörigen des Kollektivs vorliegt, während die Anknüpfung an Merkmale, die zwar auf einige, offenkundig aber nicht auf alle Mitglieder zutreffen, die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds nicht mindert. Wenn jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar ist, daß nicht alle gemeint sein können, bestimmte Personen aber nicht genannt sind, wird durch eine solche Äußerung niemand beleidigt (BGH St 36, 83).

Kutscheras Haltung zur Genderforschung führte im April 2016 dazu, daß ein geplanter Vortrag an der Philipps-Universität Marburg über die Grundlagen der Evolutionsbiologie für die Veranstaltungsreihe „Studium Generale“ nicht zustande kam. Auf Veranlassung der Frauenbeauftragten der Universität hatte sich deren Präsidentin für eine Ausladung Kutscheras ausgesprochen. Laut Kutschera selbst kam er der Ausladung durch eine Absage zuvor, da er im Vorfeld erfahren habe, daß Studentenvertreter beabsichtigten, die Veranstaltung zu stören. Der Fachbereichsrat der Marburger Fachschaft Biologie kritisierte die Begründung der Ausladungsempfehlung und äußerte seine Besorgnis darüber, daß die Universität Marburg „in der Öffentlichkeit unter den Verdacht der Zensur kritischer Positionen geraten ist“.

Der Fall ist in mehrfacher Hinsicht für unser Thema interessant. Zum einen, weil sich doch seine Universität hinter diesen herausragenden Wissenschaftler gestellt hat. Ob das heute noch so möglich wäre, will ich einmal offen lassen. Haß und Hetze als Vergehen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze waren noch nicht bekannt. Auch die Wokeness hatte den Weg über den Atlantik noch nicht angetreten. Jedenfalls war Professor Kutschera auf Lebenszeit verbeamtet, sodaß eine Entlassung, ohne daß ein entsprechend schweres Dienstvergehen vorlag, ohnehin nicht möglich war. Auch knickte die Hochschulleitung noch nicht vor den linksradikalen Studenten ein, wie das heute leider die Regel zu sein scheint. Zum anderen, weil die Strafgerichte in diesem Falle sich vorbehaltlos der Rechtsprechung des  Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung von Äußerungen angeschlossen haben, einschließlich der restriktiven Bestimmung des passiv beleidigungsfähigen Kollektivs im Sinne der „Soldaten sind Mörder“ Entscheidung.  

Fall Professor Dr. Peter Hoeres / Dr. Benjamin Hasselhorn

Professor Hoeres ist Inhaber des Lehrstuhls für Neueste Geschichte an der Julius-Maximilians-Universität zu Würzburg. Dr. Hasselhorn ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an diesem Lehrstuhl. Linke Studenten erhoben Mitte März dieses Jahres Vorwürfe gegen die beiden Wissenschaftler. Angeblich hätten die beiden Wissenschaftler eine, wie es hieß, „neurechte Diskursverschiebung“ in der Lehre vorgenommen und Kontakte in „offen rechtsextreme Kreise“ unterhalten. Letzteres wurde daran festgemacht, daß Dr. Hasselhorn in der Zeitschrift Sezession im Jahre 2014 Aufsätze veröffentlicht hatte. Die Zeitschrift wurde damals vom Institut für Staatspolitik in Schnellroda herausgegeben, welches maßgeblich von Götz Kubitschek bestimmt wird. Es wurde dann seit 2021 vom Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt als rechtsextrem eingestuft. Die Klage des Instituts dagegen wies das Verwaltungsgericht Magdeburg indessen zurück. Die Begründung des Urteils folgt dem derzeit wohl herrschenden Gedankenkonstrukt, daß die Propagierung eines ethnischen Volksbegriffs zumindest den Verdacht begründet, wenn nicht gar die sichere Einschätzung als verfassungsfeindliche Bestrebungen rechtfertigt. Das ist natürlich Unsinn, was ich dann auch als anwaltlicher Prozessvertreter des Instituts ausführlich dargelegt habe. Das Institut wurde danach aufgelöst und die Herausgeberschaft der Sezession übernahm die neu gegründete Metapolitik Verlags UG, natürlich mit der gleichen Mannschaft. Hasselhorns Beiträge aus dem Jahr 2014, in dem noch lange nicht die Rede davon war, daß das Institut für Staatspolitik verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, hatten auch nach Bekunden von Götz Kubitschek keinerlei programmatische Ausrichtung. Hasselhorn hat sich dann auch später von dem Institut und der Zeitschrift distanziert, weil deren Kurs ab 2014 („Pegida-freundlich, Höcke-nah, grundsätzlich, nicht liberal konservativ, politisch-romantisch, expressiv“) seinen Vorstellungen nicht mehr entsprach.

Indessen hielt das die linksradikalen Studenten in Würzburg nicht davon ab, gegen die beiden Wissenschaftler zu polemisieren und sogar ein alternatives Lehrangebot am Lehrstuhl vorbei zu fordern. Erbärmlich ist in diesem Zusammenhang das Verhalten der Universitätsleitung. Der Rektor konnte sich zunächst nicht dazu verstehen, sich eindeutig hinter die beiden Wissenschaftler zu stellen. Jedoch erklärten sich hunderte Wissenschaftler in einem Aufruf solidarisch mit den beiden. Zu den Unterzeichnern des Aufrufs gehörten auch namhafte Historiker wie Jörg Barberowski und Andreas Rödder, immerhin seinerzeit Vorsitzender der CDU-Programm-Kommission. Dann bestellte das bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowohl den Rektor Professor Paul Pauli und Professor Peter Hoeres zu einer Anhörung ein. Ergebnis war, daß in einer gemeinsamen Erklärung von Hochschulleitung und Lehrstuhlinhaber festgestellt wurde, die von Teilen der Studenten kritisierten Äußerungen und Publikationen seien in keiner Weise zu beanstanden. Die Hochschulleitung werde auch in Zukunft ihre Fürsorgepflicht vollumfänglich wahrnehmen und die Freiheit von Forschung und Lehre gewährleisten. Vereinbart wurde zudem, das Lehrangebot nur im Einvernehmen mit Professor Hoeres zu erweitern.[13]

Es ist also gerade mal noch gut gegangen. Ich bin mir nicht sicher, ob sich der Fall in einem anderen Bundesland genauso entwickelt hätte, insbesondere Norden und im Westen unseres Landes.

Lehrbeauftragter Patrik Baab

Der Journalist Patrik Baab recherchiert vorwiegend in Geheimdienstangelegenheiten. Weil er durch seine Anwesenheit als Wahlbeobachter bei den allgemein als Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine zur Legitimation der „völkerrechtswidrigen und inhumanen Scheinreferenden, die Teil einer imperialistischen Politik und eines verbrecherischen Krieges sind“ sowie der Legitimation von „Mord, Folter, Verstößen gegen die Humanität und das Völkerrecht“ beigetragen haben sollte, wurde Baab 2022 von der Christian-Albrechts-Universität Kiel der Lehrauftrag entzogen. Eine Entscheidung, die jedoch 2023 vom Verwaltungsgericht Schleswig als rechtswidrig verworfen wurde. Seit 2014 war er dort Lehrbeauftragter für Journalismus. Sein 2023 veröffentlichtes Buch Auf beiden Seiten der Front im russisch-ukrainischen Krieg sorgte für Kritik und Kontroverse.

Wer stört, muß weg! Wer eben zu zentralen Überzeugungen der deutschen politischen Klasse quer liegt, stört. Daß Wissenschaft ihrem Wesen nach nicht selten quer liegt, spielt in Deutschland keine Rolle. Glücklicherweise greifen immer noch die Gerichte ein, wo die sogenannten gesellschaftlichen Eliten versagen.

Kurz einige weitere Fälle:

Professor Dr. Ulrich Fröschle

Professor Fröschle ist Germanist und hat sich in seiner Promotion mit den Brüdern Ernst und Franz Georg Jünger ausführlich befaßt. Aufmerksamkeit erlangte Fröschle auch durch seine Nähe zu Personen der sog. Neuen Rechten. Bereits 2018 hatte er in einem Interview mit einem seiner ehemaligen Studenten für das Dresdner Kulturmagazin erklärt, den Verleger Götz Kubitschek zu kennen und für „einen integren Mann“ zu halten. Ebenfalls betonte er seinen Respekt für die umstrittene – also bemerkenswerte – Publizistin Vera Lengsfeld. Im Februar 2024 nahm Fröschle laut Berichten der einschlägig bekannten NGO „Recherche Nord“ bei einer Veranstaltung des vom Bundesamt für Verfassungsschutz 2023 als rechtsextrem eingestuften Institut für Staatspolitik teil. Seit spätestens Oktober 2024 ist er als Mitarbeiter des AfD-Vorsitzenden Tino Chrupalla tätig. Damit gehört er ganz sicher nicht mehr zur Gemeinschaft der Heiligen.  

Nach Bekanntwerden dieser Recherche distanzierte sich die TU Dresden von ihm. Er werde im Wintersemester nicht lehren, teilte die TU mit. Die Entscheidung sei im Rahmen der Lehrplanung gefallen. Für ein disziplinarisches Vorgehen gebe es im Rahmen der dienstlichen Pflichten und auf Basis der vorliegenden Informationen keinen Anlaß und keine Möglichkeit. Im universitären Umfeld sei keine Wortäußerung oder Handlung von Fröschle bekannt, die diese begründen würde, heißt es. Das Rektorat habe sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe ernsthaft und reflektiert mit dieser Situation auseinandergesetzt und dabei auch verschiedene Perspektiven und Stimmen aus der Universität einbezogen.

Man darf gespannt sein, wie sich das weiterentwickelt, zumal Professor Dr. Fröschle „nur“ außerplanmäßig lehrt und nicht auf Lebenszeit verbeamtet ist.

Professor Dr. Bernhard Krötz Universität Paderborn

Der Professor trat in’s Fettnäpfchen, als er in der Mitteilung an eine Arbeitsgruppe seiner Studenten, die aufgelöst wurde, auf das alte Kinderlied von den zehn kleinen Negerlein Bezug nahm, und das böse N-Wort auch noch ausschrieb. Das führte zum Aufstand der Studenten, glücklicherweise nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Spiegel berichtete, auf Anfrage betone die Universität, eine weltoffene Forschungs- und Bildungseinrichtung zu sein. Auf dem Campus würden keinerlei Formen von Rassismus, Intoleranz oder andere Formen von Diskriminierung und Gewalt geduldet. In dem genannten Fall erkenne man allerdings »kein strafrechtlich relevantes Verhalten«, heißt es gegenüber dem SPIEGEL: »Die Universität behält sich vor dem Hintergrund ihres Werteverständnisses jedoch persönliche Gespräche ausdrücklich vor, wenn sie dieses in irgendeiner Form tangiert sieht.«  Zu möglichen personalrechtlichen Schritten könne man keine Auskunft geben.[14]

Professor Dr. Stephan Maninger

Er ist Professor für Sicherheitspolitik an der Bundespolizeiakademie Lübeck. Nun wirft unter anderem die „taz“ dem Wissenschaftler vor, sich seit Jahren in sog. „rechten Netzwerken engagiert“ zu haben. Er habe in einschlägigen Publikationen veröffentlicht, darunter- horribile dictu – die Junge Freiheit. In seinen Artikeln habe er vor einem „Ethnosuizid an den Frontlinien in multiethnischen Städten“ gewarnt. In einer Lehrveranstaltung habe er zum Thema der gleichgeschlechtlichen Ehe abfällig gemeint, da könne man künftig ja auch sein Hausschwein heiraten.[15]

Indessen hat sich die Hochschule hinter den Professor gestellt. Von sogenannten rechtsgerichteten Aktivitäten vor 2021 sei ihr nichts bekannt. Auch eine Innenrevision der Bundespolizei kam in einer Untersuchung zu dem Ergebnis, die Vorfälle seien nicht gewichtig, und auch zu lange her. Auf die genannten Publikationen ging man erst gar nicht ein. Eine Untersuchung des Bundesinnenministeriums ergab ebenfalls nichts. Ich selbst bin der Auffassung, daß auch bei Wahrunterstellung dieser Vorwürfe ein disziplinarisches Vorgehen der Hochschule nicht erforderlich wäre, denn Dienstvergehen liegend ersichtlich nicht vor. Auch wenn es der linksdrehenden veröffentlichten Meinung zuwiderläuft: Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gewährleisten auch die unbeanstandete Äußerung von Meinungen, die nicht jedem gefallen.

Fazit:

Diese wenigen Beispiele sind alarmierend. Das ungesunde Meinungsklima  in Deutschland, die sogenannte Cancel Culture, die Intoleranz  gegenüber  Meinungen und sogar wissenschaftlichen Arbeiten, die der linken Einheitsmeinung widersprechen, gefährden den demokratischen Rechtsstaat.  Die mahnenden Worte des Bundesverfassungsgerichts im Lüth Urteil von 1958 sollten wie ein  Menetekel über den Eingangsportalen unserer Hochschulen stehen: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).


[1] Az.: 1 BvR 400/51

[2] Az.: 1 BvR 434/87 „Walendy“

[3] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.7.2010, Az.: 1 BvR 786/06

[4] Az.: 1 BvR 424/71

[5] Gerd Morgenthaler in Heike Egner/Anke Uhlenwinkel „Wer stört, muß weg!“ , S. 8

[6] Ulrich Vosgerau, Die Herrschaft des Unrechts, Kopp Verlag Rottenburg/Neckar 2018

[7] Az.: 5 A 1218/22, RNr. 206

[8] Wikipedia, abgerufen 30.5.2025

[9] Gabriele Gysi, Der Fall Ulrike Guerot, Westend Verlag Neu-Isenburg

[10] Ulrike Guérot, Zeitenwenden, Westend Verlag Neu-Isenburg; „Die autoritäre Schließung der Gesellschaft“, Junge Freiheit Nr. 16/25 vom 16.4.2025, Seite 3

[11] Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 01.12.2023, Az.: 12 L 399/22

[12] LG Kassel, Urt. V. 2.3.2021, Az.: 7 Ns 1622 Js 25245/17

[13] https://www.nzz.ch/feuilleton/die-historiker-peter-hoeres-und-benjamin-hassselhorn-sindvon-der-universitaet-wuerzburg-umfaenglich-rehabilitiert-worden 9.5.2025

[14] https://www.spiegel.de/start/uni-paderborn-professor-sorgt-mit-rassistischer-e-mail-fuer-protest-der-studierenden-a-d4959a3a-55fd-4b49-a19f-9b33935ee8d5

[15] https://taz.de/Rechter-Dozent-an-Bundespolizeiakademie/!6068891/


Verfassungsfeind Verfassungsschutz

Das Abschiedsgeschenk der Innenministerin Nancy Faeser für die Bürger unseres Landes – die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ durch ihren Verfassungsschutz – kann nicht unkommentiert bleiben. In der Presseerklärung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 2.5.2025 heißt es zur Begründung:

Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Es zielt darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Konkret betrachtet die AfD zum Beispiel deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes.

Das ist eine Presseerklärung, nicht die amtliche Begründung.

Rechtsstaatswidrige Geheimniskrämerei

Mehr als diese dürre Begründung erfahren wir nicht, außer, daß dieser Einstufung ein Gutachten zugrunde liegen soll, das etwa 1100 Seiten umfasst. Dieses Gutachten wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, auch nicht der dadurch rechtlich belasteten Partei. Das ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Man stelle sich einmal vor, die Staatsanwaltschaft erhebe gegen jemanden Anklage wegen Betruges, oder wegen Mordes. Die Anklageschrift und die zugrundeliegenden Ermittlungsakten werden jedoch nur dem Gericht, nicht aber dem Angeklagten und seinem Verteidiger zugänglich gemacht. Man muß nur 1 Minute Jura studiert haben, um zu erkennen, daß ein solches Verfahren in einem Rechtsstaat nicht möglich ist. Vielmehr erinnert das an Franz Kafkas „Prozess“. Das Buch beginnt mit den Worten: „Jemand mußte Josef K. verleumdet haben …“. Wir wissen, daß Josef K. niemals erfahren hat, welches Vergehen er begangen haben soll, von den Beweismitteln hierfür ganz abgesehen. Nachdem ich beruflich leider mit der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden vertraut bin, weiß ich auch, daß sie ihre Akten in einem gerichtlichen Verfahren natürlich vorlegen müssen. Das tun sie dann auch, allerdings werden diese Berichte in großem Umfang geschwärzt, sodaß weder das Gericht noch die Klagepartei vollständig über den Akteninhalt aufgeklärt werden. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung gibt es dann ein besonderes Verfahren, in dem auf Antrag der Klagepartei von einem Oberverwaltungsgericht geprüft und entschieden werden muß, ob und in welchem Umfang diese Akten dann wieder zu entschwärzen sind. Das ist eine Besonderheit, und nicht die einzige, die unser Verfassungsschutzrecht auszeichnet, wobei es sich dabei um eine fragwürdige Auszeichnung handelt. Natürlich wird der erwähnte Verfassungsschutzbericht zur angeblichen Verfassungsfeindlichkeit der AfD bereits in wenigen Tagen bekannt werden. Denn in der geschwätzigen Berliner politischen Community bleibt ja nichts lange geheim. Irgendjemand wird also auch diese Information durchstechen, wie das so schön heißt.

Grundlage für die Einstufung des Verfassungsschutzes ist also offensichtlich allein das in dieser Partei angeblich vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis. Darin soll nach Auffassung der Verfassungsschutzjuristen ein Verstoß gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, und zwar konkret die in Art. 1 Abs. 1 GG besonders geschützte Menschenwürde aller deutschen Staatsbürger, die nicht Deutsche im Sinne dieses ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnisses sind, zu erblicken sein. Nach dem kruden Verfassungsverständnis der politischen Klasse unseres Landes, deren Kettenhund nun einmal der Verfassungsschutz ist, ist Deutscher eben nur und ausschließlich jeder Mensch mit deutscher Staatsangehörigkeit, sei er nun Kind aus einer Familie, die seit Jahrhunderten in Deutschland lebt, oder sei er eben erst eingebürgert worden. Sie alle sind eben Mitglieder des deutschen Staatsvolks. Über dieses Staatsvolk hinaus gibt es demnach kein deutsches Volk.

Es fehlt schlicht die Tatsachengrundlage der rechtlichen Bewertung

Bereits diese tatsächliche Annahme ist schlicht und einfach falsch. So gibt es zweifellos deutsche Staatsbürger, die ethnisch keine Deutschen sind. Ihre ethnische Eigenart wird auch vom deutschen Staat geschützt und gefördert. Das ist teilweise in den Landesverfassungen, etwa von Schleswig-Holstein oder Sachsen-Anhalt, ausdrücklich so geregelt. Es betrifft die ethnischen Minderheiten der Dänen, Friesen, Sorben, Sinti und Roma sowie die Juden. So gibt es ethnisch Deutsche, auch Auslandsdeutsche genannt, in vielen Ländern dieser Erde. Sie werden von der Bundesregierung ausdrücklich ideell und finanziell gefördert, um den Erhalt der deutschen Sprache in ihren Siedlungsgebieten und ihr Kulturleben sicherzustellen. Umgekehrt gibt es auch ethnisch deutsche Minderheiten in anderen Ländern, die dort als solche staatsrechtlich anerkannt sind. Ein Beispiel ist die deutsche Minderheit in Belgien, die ebenso wie die Flamen und Wallonen eine staatsrechtliche und kulturelle Selbständigkeit hat. Ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis gibt es jedoch auch in vielen anderen Staaten dieser Erde. Man kann sagen, daß dieses Volksverständnis auf der Welt vorherrschend ist. Blicken wir etwa auf Italien, das den italienischen Staatsbürgern mit deutschem Volkstum in Südtirol besondere Minderheitenrechte einräumt. Es gibt auch Staaten, in denen es ganz ersichtlich mehrere Volksgruppen gibt, die gleichwohl allesamt Staatsbürger sind. Hier fallen der staatsrechtliche und der ethnisch-abstammungsmäßige Volksbegriff auseinander. Belgien habe ich schon erwähnt. Das gleiche gilt für die Schweiz. Auch Russland und China sind Staaten, in denen Staatsbürger unterschiedlicher Volksgruppen leben und als solche anerkannt werden, selbst wenn sich das in Verfolgung und Unterdückung zeigt, wie im Falle der Uiguren. Gerade in Asien gibt es diese Konstellation häufig, denken wir an Indien oder Sri Lanka. Eine Besonderheit stellt das Volksverständnis der Juden dar. Nach ihrem Selbstverständnis fallen Religion und ethnische Volkszugehörigkeit zusammen. Überflüssig zu sagen, daß es der Schutz der Menschenwürde gebietet, eine solche Auffassung zu respektieren. Sie führt eben dazu, daß dann Volk und Staatsvolk zwei verschiedene Dinge sind, was ja gerade an der Rechtslage im Staate Israel deutlich wird. Staatsbürger sind dort sowohl ethnische Juden als auch ethnische Araber. Andererseits sind jüdische Staatsbürger anderer Länder eben keine Staatsbürger Israels, von Doppelstaatlern einmal abgesehen. In der Lebenswirklichkeit gibt es eben entgegen der Auffassung unserer politischen Klasse und ihres Verfassungsschutzes durchaus auf dieser Erde weit überwiegend ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis, das sich teilweise geographisch und personell mit dem jeweiligen Staatsvolk deckt. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, daß schon aus diesem Grunde die Bewertung des deutschen Verfassungsschutzes, wonach ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis eine Verletzung der Menschenwürde und somit eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellt, als abwegig einzustufen ist.

Die zutreffende Beschreibung ist eben verfassungsrechtlich neutral

So sieht das im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht Münster, das im Verfahren der AfD gegen den Verfassungsschutzbericht, in dem sie als Verdachtsfall verfassungsfeindlicher Bestrebungen eingestuft worden ist, es eben für rechtlich unbedenklich erklärt hat, wenn man den Begriff des Volkes ethnisch-abstammungsmäßig, ergänzend auch kulturell, definiert. Nach Ausführungen zum Staatsangehörigkeitsrecht, das aus der Sicht der Verfassung unabhängig von der ethnischen Herkunft ist, führt das Gericht wörtlich aus und bezieht sich dabei auch auf die Rechtsprechung zweier anderer Oberverwaltungsgerichte:

„Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen „ethnisch-kulturelle“ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und ist die Zugehörigkeit zu einer „ethnisch-kulturellen“ Gruppe daher nicht objektiv bestimmbar, sondern hängt von dem jeweiligen Begriffsverständnis ab. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 10 CE 23.796 –, juris, Rn. 105; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20 –, NVwZ-RR 2021, 39, juris, Rn. 34 ff.).“

Die Flucht in verschwörungstheoretische Begründungen

Es ist also mit unserer Verfassung absolut vereinbar, den Begriff des Volkes ethnisch-abstammungsmäßig bzw. ethnisch-kulturell zu definieren. Den von der AfD vertretenen Volksbegriff als rechtsextremistisch und damit verfassungsfeindlich einzustufen, ist juristisch schlicht und einfach falsch, abgesehen davon, daß „rechtsextremistisch“ keine juristische Begriffsbestimmung ist. Demgemäß behauptet das Bundesamt für Verfassungsschutz auch zur Begründung seines juristischen Verdikts, dieses Volksverständnis ziele darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Das ist eine bloße Behauptung ohne jeden Beleg. Ganz im Gegenteil erklärt die AfD dazu in ihrer Erklärung zum deutschen Staasvolk und zur deutschen Identität:

„Als Rechtsstaatspartei bekennt sich die AfD vorbehaltslos zum deutschen Staatsvolk als der Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lange seine Einbürgerung oder die seiner Vorfahren zurückliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abkömmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genießt dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht.

Gleichwohl ist es ein völlig legitimes politisches Ziel, welches sowohl dem Geist als auch den Buchstaben des Grundgesetzes entspricht, das deutsche Volk, seine Sprache und seine gewachsenen Traditionen langfristig erhalten zu wollen. Damit befinden wir uns im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht, welches in einem Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität als politisches Ziel nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt.“

Die Behauptung des Verfassungsschutzes, das ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis der AfD ziele darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen, ist also nicht nur beleglos, sondern kontrafaktisch. Man könnte das ganze auch eine krude Verschwörungstheorie nennen. Einem Geheimdienst, der etwas taugt, sollte derartige Spökenkikerei fremd sein. Geradezu hilflos wirkt der Versuch der Verfassungsschützer in dem vom Oberverwaltungsgericht Münster entschiedenen Falle, den programmatischen Erklärungen der Partei ihre Ernsthaftigkeit dadurch abzusprechen, daß sie angeblich repräsentative gegenteilige Aussagen von Funktionären und Mitgliedern anführt. Diese rechtfertigen aber nur in seltenen Fällen eine derartige Interpretation. Man blickt wohl auf das sogenannte zweite NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017. Doch damals hat die NPD nicht nur eindeutig verfassungsfeindliche programmatische Aussagen getätigt, sondern es wurde eine Unzahl Äußerungen von Parteimitgliedern und Funktionären jeder Stufe nachgewiesen, deren Verfassungsfeindlichkeit außer Frage steht. Das ist hier nicht der Fall, weswegen man voraussichtlich auch in dem sogenannten Gutachten über 1100 Seiten derartiges nicht lesen wird.

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen

Ich habe in der Überschrift formuliert „Verfassungsfeind Verfassungsschutz“. Das ist zugegebenermaßen starker Tobak. Doch ist diese Bewertung mit Blick auf unsere Verfassung zwingend. Zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG auch mit verfassungsändernder Mehrheit unveränderlichen Verfassungsgrundsätzen („Ewigkeitsgarantie“) gehören die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze. Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Nach Art. 19 Abs. 2 GG darf in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen soweit diese nach ihrem Wesen auf diese anwendbar sind. Für die Grundrechte aus Art. 2 (freie Ausübung der Persönlichkeitsrechte), Art. 5 (Meinungsfreiheit) und 8 (Versammlungsfreiheit) trifft das zu. Die Existenz politischer Parteien hängt geradezu davon ab, daß sie diese Grundrechte auch ausleben können. Besonders geschützt ist eben das Wesensmerkmal eines demokratischen Staates dahingehend, daß das Volk die Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen ausübt. Deren Ergebnisse sind also absolut zu respektieren und können insbesondere nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden. Demgemäß legt gerade das Gesetz über die Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in § 4 (Begriffsbestimmungen) fest, daß zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes unter anderem zählt das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Erklärtes Ziel der Einstufung der AfD als verfassungsfeindlich ist jedoch, wenn nicht schon ihre Existenz zu zerstören, so doch ihre politische Arbeit insbesondere in den Parlamenten zu behindern. Aus diesem Grunde verweigert man ihr ja seit Jahren die üblichen Ämter in den Parlamenten wie die Mitgliedschaft im Präsidium oder den Vorsitz in Parlamentsausschüssen. Damit wird das Recht auf Ausübung einer parlamentarischen Opposition eingeschränkt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht erst jüngst entschieden, daß ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch der AfD auf Wahl ihrer Abgeordneten in diese Ämter nicht besteht, weil die Abgeordneten eben nur ihrem Gewissen unterworfen sind und deswegen wählen oder auch nicht wählen können, wen sie wollen. Das sagt aber nichts darüber aus, ob damit nicht auch diese Abgeordneten gegen Geist und Buchstaben der Verfassung verstoßen. Auch die Praxis der Parteien CDU/CSU-SPD-Grüne-Linke-FDP, von sich als „demokratische Parteien“ und damit im Umkehrschluss denknotwendig von der AfD als undemokratische Partei zu sprechen, missachtet das Recht des Volkes, seine Repräsentanten in den Parlamenten frei zu wählen. Denn damit wird dem Wahlvolk klargemacht, daß seine Stimme nur dann im verfassungsmäßig garantierten Umfang zählt, wenn Politiker sogenannter demokratischer Parteien gewählt werden. Wer eben etwas anderes wählt, ist jedenfalls als Wähler Staatsbürger zweiter Klasse, ebenso wie das Politik und Verfassungsschutz hinsichtlich des Volksverständnisses der AfD dieser Partei unterstellen und davon faseln, sie betrachte deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse.

Conclusio

Es ist also festzuhalten, daß die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ nicht nur juristisch abwegig ist, sondern ihrerseits verfassungsfeindlich genannt werden muß.

Fundstück

Ich gebe es zu. Auch ich habe bisher geglaubt, der woke Wahnsinn in unseren Universitäten sei auf die Geisteswissenschaften beschränkt. Den nun wirklich in der realen Welt lebenden Naturwissenschaftlern und Ingenieuren traut man ja eher nicht zu, in den Wolkenkuckucksheimen der Humanwissenschaften herumzuirren. Nachdem indessen selbst manche Juristen davon angekränkelt zu sein scheinen, und die Politik sich aufgemacht hat, alle Lebensbereiche mit diesem Unsinn zu durchdringen, begräbt diese Welle des Wahnsinns auch die Naturwissenschaften unter sich. Wer es immer noch nicht glaubt, lese die nachstehende Ausschreibung der Hochschule Bielefeld:

Der Fachbereich Ingenieurwissenschaften und Mathematik besetzt eine

W2-Professur Gender-Gerechtigkeit in der Angewandten Mathematik

IHRE AUFGABEN AN DER HSBI

  • Sie lehren und forschen im Bereich der Gender-Gerechtigkeit in der Angewandten Mathematik mit einem besonderen Fokus auf Methoden der Data Science, Künstlichen Intelligenz, Diskreten Simulation und Optimierung.
  • Ihre Lehrtätigkeit erstreckt sich auf das Lehrgebiet Angewandte Mathematik, orientiert an den entsprechenden Modulen des Bachelorstudiengangs Angewandte Mathematik und des Masterstudiengangs Optimierung und Simulation.
  • In weiteren Studiengängen des Fachbereichs übernehmen Sie zudem Lehrveranstaltungen in den Grundlagen­fächern.
  • Darüber hinaus engagieren Sie sich in der Weiter­entwicklung unseres Studienangebots und treiben Ihre eigenen Forschungsaktivitäten innerhalb des Fachbereichs aktiv voran.
  • Ein weiterer wichtiger Bestandteil Ihrer Tätigkeit ist die Einwerbung von Drittmitteln zur Unterstützung Ihrer Forschungsprojekte.
  • Neben der wissenschaftlichen Arbeit bringen Sie sich in akademische Gremien und die Selbstverwaltung der Hochschule ein.
  • Ihr Engagement für den Theorie-Praxis-Transfer in die Region Ostwestfalen-Lippe rundet Ihr Aufgabenspektrum ab.

DAS BRINGEN SIE MIT

  • Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium in Mathematik sowie eine qualifizierte Promotion in einem der Fachgebiete Mathematik, Informatik, Natur-, Wirtschafts- oder Ingenieurwissenschaften.
  • Umfangreiche Erfahrungen in der Entwicklung und Anwendung von Methoden in Industrie und Wirtschaft mit Bezug zur Thematik Gender-Gerechtigkeit zeichnen Sie aus.
  • Zusätzlich zeichnet Sie eine anerkannte Forschungs- und Publikationstätigkeit im relevanten Lehrgebiet aus und Sie besitzen bereits Erfahrungen in der Einwerbung von Drittmitteln.
  • Sie haben besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbracht, die während einer mindestens fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit entstanden sind. Dabei haben Sie mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs in einem Fachgebiet gearbeitet, das der ausgeschriebenen Professur entspricht.*

WIR WÜNSCHEN UNS

  • Sie identifizieren sich mit der Hochschule Bielefeld und können sich vorstellen, in Bielefeld oder der näheren Umgebung zu wohnen.
  • Ihre Bereitschaft zur Teilnahme an Weiterbildungs­maßnahmen sowie zur regelmäßigen Anleitung und Beratung von Studierenden ist uns besonders wichtig.
  • Darüber hinaus setzen Sie Diversity- und Gender­kompetenz gezielt in Lehre und Forschung ein.
  • Sie stellen sich gern der studentischen Veranstaltungs­kritik.
  • Internationale Austauschstudierende betreuen Sie fachlich und sind zudem bereit, Ihre Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache anzubieten.
  • Sie verfügen über hervorragende pädagogische und didaktische Kompetenzen, die Sie idealerweise durch Lehrerfahrungen an Hochschulen nachweisen können.
  • In der Zusammenarbeit mit Ihren Kolleg:innen an der Hochschule Bielefeld legen Sie Wert auf interdisziplinäre Kooperation und tragen aktiv zur fächerübergreifenden Zusammenarbeit an der Hochschule bei.

* An die Stelle der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 HG NRW können zusätzliche wissenschaftliche Leistungen treten (erbracht im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation, einer Tätigkeit als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungs­einrichtung oder im Rahmen einer wissen­schaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland).

DAS BIETEN WIR IHNEN

  • Für die Entwicklung und Fortführung Ihrer individuellen Themenschwerpunkte bieten wir Ihnen viele Möglich­keiten.
  • Wir unterstützen Sie mit unserer Forschungsberatung bei Drittmittelanträgen und wirtschaftlichen Projekten.
  • Die HSBI fördert mithilfe eines hochschulweiten Fonds gezielt Forschungsvorhaben neuberufener Professor:innen.
  • Wir unterstützen Sie bei Open-Access-Publikationen, Patenten und beim Forschungsdatenmanagement.
  • Ergänzen Sie – in Absprache mit dem Dekanat – Ihre Präsenzlehre durch digitale Lehrveranstaltungen.
  • Profitieren Sie von vielfältigen Partnerschaften und Forschungskooperationen in einer der wirtschaftsstärksten Regionen Deutschlands.
  • Sie arbeiten an einer weltoffenen Hochschule mit starker Ausrichtung auf Nachhaltigkeit, Vielfalt und Inter­nationalität.
  • Wir unterstützen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, z. B. durch unsere Betriebskita und eine Ferienbetreuung für Kinder von Mitarbeitenden.
  • Wir ermöglichen Ihnen eine persönliche und berufliche Weiterentwicklung – z. B. durch Sabbaticals sowie Forschungs- und Praxissemester.
  • Act2Sustain: Für unsere hochschulweiten Aktivitäten im Bereich Nachhaltigkeit haben wir den Deutschen Arbeitgeberpreis für Bildung erhalten.

Sie möchten mehr erfahren? Alle Angebote für Professor*innen an der HSBI.

SIE HABEN INTERESSE?

Wir freuen uns auf Ihre vollständige Bewerbung unter Angabe der Kennziffer 3/2025/4A bis zum 08.05.2025 per Post oder per E-Mail an:

Hochschule Bielefeld
Dekan des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften und Mathematik
Prof. Dr.-Ing. Rolf Naumann
Interaktion 1
33619 Bielefeld
bewerbung.dekan.ium@hsbi.de

Fragen zum Inhalt der ausgeschriebenen Stelle beantwortet Ihnen gerne Prof. Dr.-lng. Rolf Naumann
(rolf.naumann@hsbi.de oder +49.521.106-7252).

Bei Fragen zum formellen Ablauf des Berufungsverfahrens steht Ihnen Bastian Meerkamm
(bastian.meerkamm@hsbi.de oder +49.521.106-7725) zur Verfügung.

Sie haben außerdem jederzeit die Möglichkeit, sich mit Ihren Fragen an die stellvertretende dezentrale Gleichstellungsbeauftragte, Andrea Knieps (andrea.knieps@hsbi.de oder +49.521.106-7371) zu wenden.

Ausführliche Informationen zu den formalen Einstellungsvoraussetzungen für HAW-Professor:innen, zum Ablauf des Bewerbungs- und Berufungsverfahrens und zur Hochschule Bielefeld als Arbeitgeberin finden Sie hier.

Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Hochschule Bielefeld ist für ihre Erfolge in der Gleichstellung mehrfach ausgezeichnet und zugleich als familiengerechte Hochschule zertifiziert. Sie freut sich über Bewerbungen von Frauen. Dies gilt in besonderem Maße im wissenschaftlichen Bereich. Sie behandelt Bewerbungen in Übereinstimmung mit dem Landesgleichstellungsgesetz.

Auch Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind ausdrücklich erwünscht. Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte Menschen vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bevorzugt eingestellt.

Wir freuen uns, wenn Sie uns mitteilen, wo Sie
auf unser Stellenangebot aufmerksam geworden sind.

Warten wir also die Ergebnisse dieser Forschung ab. Vielleicht schreiben wir dann den berühmten Satz des Pythagoras so: a*² + b*² = c*². Bleibt nur, mit Shakespeare zu konstatieren: „Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode.“

Die Freiheit der Wissenschaft bedeutet unter anderem, daß natürlich jeder jeden Unsinn treiben darf, wenn er denn als wissenschaftliche Forschung daherkommt. Daran will niemand rütteln. Indessen bedeutet die Freiheit der Wissenschaft nicht, daß derartiges auch mit dem Geld der Steuerzahler finanziert werden muss. Vielmehr verlangt ein verantwortungsbewusster Umgang mit dem Geld der Bürger, daß es nur für sinnvolle Dinge eingesetzt wird, nicht aber für derartigen Unfug wie die Gender-Forschung in der Mathematik. Man sollte eher Forschungsarbeiten dazu unterstützen, ob derartiges nicht unter die Definition der Geisteskrankheiten nach ICD 10 der WHO fällt.

Seid ihr noch bei Trost?

Die künftigen Regierungsparteien CDU/CSU und SPD sind drauf und dran, im Eiltempo eine Staatsverschuldung in der Größenordnung von nahezu 1 Billion € zu beschließen, natürlich an der geltenden Verfassung vorbei. Das Eiltempo ist dem Umstand geschuldet, daß im neuen Bundestag die dafür notwendige verfassungsändernde Mehrheit dafür wohl nicht zu haben ist, wohl aber, allerdings auch nicht ganz sicher, im noch amtierenden. Über die verfassungsrechtliche Problematik dieses Vorhabens will ich an dieser Stelle nichts sagen. Nicht wenige Verfassungsrechtler haben allerdings schon Bedenken geäußert, andere halten es für unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht wird also in Kürze darüber entscheiden.

Begründet wird dieser Verschuldungs-Tsunami mit zwei Argumenten:

Plötzlich und unerwartet?

Zum einen erhebt sich offenbar plötzlich die zwingende Notwendigkeit, die Lücke zu füllen, die durch den möglichen Rückzug der USA aus der Bündnisverteidigung entstehen könnte, jedenfalls insoweit, als die USA sich möglicherweise aus der konventionellen Verteidigung Europas zurückziehen und das den europäischen NATO-Verbündeten überlassen. Das erfordert dann in der Tat eine massive Aufrüstung der europäischen NATO Partner einschließlich Deutschlands. Eine Steigerung der Verteidigungskosten auf eine Größenordnung von etwa 5 % des Bruttoinlandsprodukts dürfte dann auch unausweichlich sein.

Zum anderen ist die marode Infrastruktur unseres Landes nicht mehr zu übersehen und erfordert gewaltige Investitionen, insbesondere in Straßen, Brücken und Bahnstrecken. Auch hier muß kurzfristig wohl ein mehrfaches von dem investiert werden, was in der Vergangenheit jährlich zur Verfügung stand.

Auf den ersten Blick erscheint es also in der Tat unumgänglich, viele Milliarden zusätzlich aufzubringen, um auch nur die notwendigsten und dringendsten Aufgaben angehen zu können. Doch auf den zweiten und dritten Blick ergeben sich doch Fragen. Die erste Frage ist doch die, ob das alles erst über Nacht über uns hereingebrochen ist. Natürlich nicht. Herr Trump ist nicht etwa kurz nach der Bundestagswahl Ende Februar völlig überraschend amerikanischer Präsident geworden. Daß er amerikanischen Interessen, so wie er sie versteht, den absoluten Vorrang vor allem anderen einräumt, ist seit Jahren bekannt. Das gilt auch für seine Forderung an die Europäer, im Grunde genommen ihre Verteidigung unterhalb des Nuklearschirms in die eigenen Hände zu nehmen und auch zu bezahlen. Vielmehr ist spätestens seit seiner Wahl am 5.11.2024 klar, daß insoweit auch auf uns Deutsche gewaltige Kosten zukommen werden. Auch der Zustand unserer Bundeswehr, sowohl in personeller Hinsicht als auch hinsichtlich ihrer Ausrüstung und Bewaffnung, ist schon lange bekannt. Schließlich hat man in Deutschland nach der Wende 1990 die Bundeswehr nach und nach kaputt gespart und geglaubt, die sogenannte Friedensdividende einstreichen zu können. Straßen und Brücken sind auch nicht über Nacht marode geworden. Vielmehr sind diese Zustände seit vielen Jahren offenkundig.

Fritze Wendehals und Markus Drehhofer halten uns zum Narren

In Kenntnis all dessen haben Friedrich Merz und Markus Söder geradezu mantraartig stets betont, eine Lockerung oder gar Aufhebung der in Art. 109 des Grundgesetzes verankerten Schuldenbremse komme für sie nicht in Betracht. Wenn man dann bereits wenige Tage nach der Wahl insoweit eine Wende um 180° vollführt, mehr noch, Schulden in einer Größenordnung machen zu wollen, die bis dahin in Deutschland schlicht nicht denkbar war, dann darf man sich nicht darüber beschweren, wenn von Wahlbetrug, Wählertäuschung und Charakterlosigkeit gesprochen wird. Die Glaubwürdigkeit jedenfalls der führenden Politiker der Unionsparteien ist nachhaltig zerstört. Ich sehe auch nicht, wie sie wiederhergestellt werden könnte. Denn, so haben wir es doch alle schon als Kinder gelernt, wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht. Aber auch die Sozialdemokraten müssen sich sagen lassen, daß sie insoweit jahrelang beschönigt und gelogen haben, was das Zeug hält.

Sparen!

Wovon überhaupt nicht die Rede ist, was aber zu prüfen ist, bevor man Schulden macht, um Dinge zu finanzieren, die man für notwendig hält, ist eine effiziente Haushaltsführung und vor allem, Sparen. Gerade Letzteres wäre dringend geboten, auch ohne die nun angeblich über Nacht aufgetretenen Finanzierungsprobleme. Sowohl eine strenge Aufgabenkritik, als auch eine ebenso strenge Prüfung der Effizienz von Ausgaben wäre vonnöten. Müssen wir beispielsweise, um bei Kleinigkeiten zu beginnen, Friseure, Visagisten und Fotografen unserer Politiker aus Steuermitteln bezahlen? In der Bundesrepublik des Wirtschaftswunders wäre niemand auf einen so abwegigen Gedanken gekommen. Aber gehen wir von diesen Petitessen dahin, wo es auch weh tut. Auf die Gefahr hin, als Banause und Ketzer beschimpft zu werden, frage ich durchaus, ob man wirklich alles aus Steuermitteln bezahlen muß, was unsere Hochkultur ausmacht? Der Anteil öffentlicher Mittel an der Kulturförderung in Deutschland liegt bei ca. 80 %. Demgegenüber liegt er in den USA bei 13 %, private Spender tragen 43 % bei und die restlichen 44 % müssen die jeweiligen Kultureinrichtungen erwirtschaften. Nun kann man nicht sagen, die USA lebten kulturell in der Steinzeit. Metropolitan Opera und Carnegie Hall beispielsweise zeigen ein anderes Bild. Betrachten wir zusätzlich die öffentlich-rechtlichen Medien in Deutschland und ihre private Konkurrenz, so ergäbe sich auch hier ein gewaltiges Einsparpotenzial, denn über die sogenannte Grundversorgung mit Nachrichten hinaus können alle Programmsparten doch durchaus von privaten Unternehmen getragen werden, was die vielen kommerziellen Sender ja täglich beweisen. Natürlich ist hohe Qualität ohne Rücksichtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Freiheit von politischen Einflüssen gerade in den Medien wichtig. Genau an dieser Stelle kommen aber doch bei Betrachtung der öffentlich-rechtlichen Sender erhebliche Zweifel auf. Kurz und gut, wenn sich der Staat aus weiten Bereichen der Kultur in finanzieller Hinsicht zurückzieht, wird sehr viel Geld für andere Zwecke frei. Wieso eigentlich muß aus Steuermitteln alles finanziert werden, was unsere Universitäten tun zu müssen glauben? Brauchen wir wirklich Gender-Lehrstühle und dergleichen Allotria? Die Freiheit von Wissenschaft und Lehre bedeutet nicht, daß der Staat auch alles finanzieren muß, was erlaubt ist. Wieso eigentlich muß der Staat die sogenannten Nichtregierungsorganisationen teilweise ganz, teilweise zu erheblichen Teilen finanzieren? Abgesehen davon, daß es doch ein Widerspruch in sich ist, wenn sich solche Vereinigungen Nichtregierungsorganisationen nennen, aber von den Regierungen mindestens teilweise finanziert werden, steht damit doch ihre behauptete Unabhängigkeit mehr als infrage. Wieso muß angebliches Bürgerengagement vom Staat finanziert werden? Ein noch sehr viel größeres Potenzial ergibt sich aber auch im sozialen Bereich. Stichworte Bürgergeld, Kosten und Folgekosten der überbordenden Migration.

Wir stehlen das Geld unserer Kinder und Enkel

Auch hier lasse ich mich gerne als Ketzer beschimpfen, doch ist es gerade mit Blick auf die nachfolgenden Generationen moralisch überhaupt vertretbar, etwa unsere Enkelkinder die Autobahnbrücken bezahlen zu lassen, über die wir jetzt fahren wollen, oder die Landesverteidigung finanzieren zu lassen, von der wir zu unseren Lebzeiten profitieren? Haben wir nicht jahrzehntelang das Steueraufkommen zu großen Teilen schlicht verfrühstückt, statt es zu investieren? Sind wir nicht selbst schuld, wenn unsere Politiker uns das Schlaraffenland mit unserem Geld finanziert haben? Müssen wir nicht diese Versäumnisse in der Vergangenheit und Gegenwart nun schleunigst dadurch ausgleichen, daß wir jetzt endlich persönlich Verzicht üben und die notwendigen Investitionen in Infrastruktur und Landesverteidigung selbst bezahlen, sprich, auf die öffentliche Finanzierung schöner Dinge mit Schulden verzichten und notfalls, wenn drastische Sparmaßnahmen nicht ausreichen, auch höhere Steuern zahlen, und zwar alle, Arm und Reich? Denn unsere Kinder und Enkel werden künftig ebenfalls vor großen Problemen stehen, die sie doch nur dann finanziell bewältigen können, wenn sie nicht auch noch die Schulden ihrer dummen und faulen Eltern und Großeltern bezahlen müssen.

Das Grundübel der schwerfälligen und ineffizienten deutschen Bürokratie

Natürlich ist auch ein kritischer Blick auf die Misswirtschaft geboten, die den effizienten Einsatz finanzieller Mittel in Deutschland verhindert. Es ist ein offenes Geheimnis, daß zum Beispiel die Rüstungsausgaben in Ländern wie Israel, aber auch den USA und selbst Russland um ein mehrfaches effektiver sind, als bei uns. Gerade das Beschaffungswesen der Bundeswehr ist das abschreckende Beispiel dafür, wie man es nicht machen soll. Nicht nur die im internationalen Vergleich sehr lange Dauer der Beschaffung von Rüstungsgütern, sondern auch das krasse Missverhältnis zwischen aufgewendeten Kosten und dem Gegenwert von Waffensystemen rufen nach einer grundlegenden Veränderung in diesem Bereich. Der alte militärische Grundsatz, wonach im Kriege nur das einfache Erfolg hat, gilt natürlich auch für das Beschaffungssystem. Warum muß in Deutschland stets die sogenannte Goldrandlösung gewählt werden, die sprichwörtliche eierlegende Wollmilchsau in Gestalt eines Waffensystems, das alles mögliche kann, auch das was es nicht unbedingt können muß? Warum kann man selbst dann, wenn ein bereits in anderen Streitkräften bewährtes Waffensystem gekauft wird, nicht einfach das Serienprodukt kaufen, und nicht noch eine Vielzahl von Sonderwünschen ordern, die möglicherweise dann noch einmal einen längeren Entwicklungszeitraum und natürlich explodierende Kosten nach sich ziehen?

Das gilt nicht nur im militärischen Bereich, sondern generell für das öffentliche Beschaffungswesen, womit wieder bei unserer Infrastruktur wären. Auch hier ließe sich vor allem durch Entbürokratisierung und Vereinfachung sehr viel Geld sparen. Ein Beispiel ist doch gerade der Wohnungsbau, dessen Kosten nicht zuletzt wegen immer höher steigender technischer Anforderungen derart gestiegen sind, daß bezahlbarer Wohnraum vielfach gar nicht mehr gebaut werden kann. Wo man sich indessen ein Herz genommen und technische Spezifikationen auf das einfache und notwendige reduziert hat, sind dann beispielsweise die Kosten für den Quadratmeter Wohnraum um 25-30 % gesunken. Die Reihe ließ sich beliebig fortsetzen.

Kehrt endlich um!

Was über die Jahrzehnte hinweg verschlampt, verdummbeutelt und versäumt worden ist, kann nicht in einer Nacht- und Nebel Aktion zwischen zwei Legislaturperioden auf Kosten der Kinder, Enkel und Urenkel der Politiker und ihrer Wähler nachgeholt werden, die für diese Misere verantwortlich sind. Vielmehr ist ein Umdenken angesagt, eine Rückkehr zu den Tugenden, die es unseren Großeltern und deren Eltern ermöglicht haben, das Land aus den Trümmern zweier Weltkriege heraus wieder aufzubauen. Indessen fürchte ich, daß weder eine Blut-, Schweiß- und Tränen Rede eines Winston Churchill noch die Kapuzinerpredigt eines Abraham A Sancta Clara unsere verantwortlichen Politiker zu pflichtgemäßem Handeln bewegen könnten.

Gut, daß man sich das selbst anhören und nachlesen kann

Der Aufreger der Woche war zweifellos die entgleiste Dikussion zwischen dem ukrainischen Präsidenten Selenskyj und dem amerikanischen Präsidenten Trump (unterstützt von seinem Vizepräsidenten J.D.Vance) am vergangenen Freitag. Bemerkenswert nicht nur inhaltlich, sondern auch wegen der Rezeption in den deutschen Medien.

Die Ausgangssituation:

Voraufgegangenen waren ersichtlich Verhandlungen zwischen der Ukraine und den USA über ein Rohstoffabkommen. Es sollte dazu ein Rahmenvertrag geschlossen werden, der offenbar unterschriftsreif vorlag. Davon war in diesem Gespräch die Rede, und zwar daß dieser Vertrag anschließend unterzeichnet werden solle. Danach sollten die besonders wertvollen Rohstoffe des Landes wie Lithium, Kobalt, Titan und die sogenannten Seltenen Erden gemeinsam gefördert und der Verkaufserlös zur Hälfte in einen Fonds eingezahlt werden, der zum Wiederaufbau der Ukraine dienen sollte, und zur anderen Hälfte den USA gehören. Damit sollten die finanziellen Aufwendungen der USA für die Vertreidigung der Ukraine letztlich bezahlt werden. Nach den Vorstellungen der USA, die bis dahin aber offenbar auch von der Ukraine geteilt wurden, sollte das der erste Schritt zu einem Waffenstillstand sein. Zu diesem Zwecke reiste Selenskyj nach Washington und wurde von Trump und Vance im Oval Office empfangen. Der zunächst unverbindlich freundliche Gedankenaustausch entwickelte sich dann überraschend ganz anders.

Das Ausmaß der Ukraine-Hilfe

Selenskyj lobte zwar eingangs die USA wegen ihrer militärischen Unterstützung der Ukraine. Der finanzielle Wert der militärischen, finanziellen und humanitären Unterstützung seitens der USA beläuft sich seit Kriegsbeginn auf 114 Milliarden €, wobei die Länder der EU mit insgesamt 132 Milliarden € noch mehr beigetragen haben. Pro Kopf der Bevölkerung sind die Amerikaner bisher mit 340 €, die Europäer mit 260 € dabei. Militärisch von Bedeutung sind dabei vor allem die Lieferung modernster Waffensysteme, noch mehr jedoch die Nutzung von US-amerikanischen Satellitensystemen wie Starlink und ISTAR. Damit werden die ukrainischen Streitkräfte in die Lage versetzt, Ziele wie Truppenansammlungen und schwere Waffen auf große Distanz zielsicher zu bekämpfen. Ohne diese Hilfestellung hätten die Ukrainer dem russischen Angriff auf Dauer nicht standhalten können. Diese Systeme werden aber auch nicht etwa von ukrainischen Soldaten bedient, sondern von den amerikanischen Mitarbeitern dieser Firmen. Die USA greifen damit direkt auf Seiten der Ukraine in den Krieg ein.

Warum muß Selenskyj bei dieser Gelegenheit die Themen Kriegsschuld und zusätzliche militärische Sicherheiten ansprechen?

Im weiteren Verlauf des Gesprächs kam Selenskyj überraschend auf den Beginn des Krieges zurück und forderte vor allem militärische Sicherheiten im Falle eines Waffenstillstandes, die in erster Linie von den USA kommen sollten. Als Selenskyj anklagend in Richtung Russland sagte: „Sie sind in unser Territorium eingedrungen“ antwortete Trump: „Dieser Krieg hätte nie anfangen sollen. Wenn ich Präsident gewesen wäre, hätte das nie begonnen.“ Er sagte aber auch, daß er weiter Waffen für die Ukraine bereitstellen werde. Zum Thema Sicherheit fuhr er fort: „Aber es wäre denkbar, daß wir Sicherheit in anderer Form geben. Wir haben dort Arbeiter, die graben werden. Graben, graben nach den Seltenen Erden. Sobald dieser Deal abgeschlossen ist, ist er (gemeint: der Krieg) vorbei. Russland wird nicht zurückkehren wollen… Ich glaube wirklich, daß dieser Deal das Ende des Krieges sein wird.“

Haben die USA wirklich die russische Postion übernommen?

Die deutschen Medien behaupten, die Amerikaner hätten in diesem Gespräch zu den Ursachen des Krieges die russische Position übernommen. Indessen ließen die amerikanischen Gesprächspartner des ukrainischen Präsidenten keinen Zweifel an der Kriegsschuld der Russen. So Vizepräsident Vance unter anderem: „Und dann marschierte Putin in die Ukraine ein und zerstörte einen erheblichen Teil des Landes.“ Das ist wohl alles andere, als der russische Standpunkt zu den Ursachen des Krieges. Auch den einschlägigen anklagenden Worten Selenskyjs über die Rolle Russlands in diesem Krieg widersprachen die Amerikaner nicht.

Ist es diplomatisch, die Diplomatie des Gesprächspartners in Frage zu stellen?

Zum Eklat kam es vielmehr deswegen, weil Selenskyj im Zusammenhang mit den Vorstellungen Trumps über die Beendigung des Krieges durch eben das vorbereitete Rohstoffabkommen die amerikanische Diplomatie abfällig kommentierte: „Über was für eine Diplomatie spricht J. D.?“ Es dürfte nachvollziehbar sein, daß der amerikanische Vizepräsident daraufhin Selenskyj zurechtwies. „Herr Präsident, Herr Präsident, bei allem Respekt. Ich finde es respektlos von Ihnen, ins Oval Office zu kommen und zu versuchen, vor den amerikanischen Medien zu verhandeln“, sagte Vance. „Gerade jetzt, wo Sie herumlaufen und Wehrpflichtige an die Front zwingen, weil Sie Personalprobleme haben, sollten Sie Präsident (Trump) dafür danken, daß er versucht, die Situation zu verbessern.“

Muß man nicht in schwieriger Lage auch einmal altes Denken überwinden?

Der Gedanke, den Krieg nicht mit den üblichen militärischen Mitteln zu beenden, sondern dadurch, daß die Vorkommen wertvoller Mineralien auf dem gesamten Gebiet der Ukraine von den USA und der Ukraine gemeinsam ausgebeutet werden, selbstverständlich unter Einsatz amerikanischer Firmen und deren Arbeitern, ist sicherlich ungewöhnlich und neuartig. Trump betont jedoch auch in diesem Gespräch, er sei eben ein Geschäftsmann und mache „Deals“. Indessen ist die Überlegung nicht abwegig, daß der Reflex daraus die Unmöglichkeit der Fortführung des Krieges seitens Russland sein muß, denn die Fortführung des Krieges würde bedeuten, daß amerikanische Firmen und deren Mitarbeiter unter Beschuss geraten könnten. Die Vorkommen dieser Bodenschätze sind recht gleichmäßig über das gesamte Staatsgebiet der Ukraine verteilt. Des weiteren hatte Trump ja angedeutet, daß vorher der Waffenstillstand eintreten würde, denn er hatte ausgeführt, daß danach die Russen nicht mehr ins Land kommen würden, weil dort die amerikanischen Arbeiter die Seltenen Erden abbauen. Diesen Gedanken hatten die Ukrainer jedenfalls bis zu diesem Termin nicht als abwegig angesehen, vielmehr an dem unterschriftsreifen Text des Abkommens mitgewirkt. Wenn dann überraschend der ukrainische Präsident zusätzlich militärische Sicherheiten von den USA fordert, dann gehört dies ganz sicherlich nicht zu den üblichen diplomatischen Gepflogenheiten.

Es dürfte tatsächlich für Russland mehr als problematisch sein, den Krieg fortzusetzen, wenn das Kriegsgebiet inzwischen teilweise von amerikanischen Firmen in Beschlag genommen worden ist, um dort Mineralien abzubauen. Das Risiko, eben diese US-Bürger zu beschießen und damit eine militärische Reaktion der USA auszulösen, dürfte auch für einen Diktator vom Schlage Putins zu hoch sein. Und es ist ganz sicherlich nicht diplomatisch, von den USA, die sich doch bereits erheblich militärisch in der Ukraine engagieren, wie oben ausgeführt, zu verlangen, militärische Garantien zu geben, was ja nichts anderes heißt, als gegebenenfalls mit eigenen Truppen in Kampfhandlungen mit russischen Streitkräften zu treten. Das Verhalten des ukrainischen Präsidenten in diesem Falle war sicherlich, zurückhaltend ausgedrückt, suboptimal. Verständlich, daß die ukrainische Botschafterin während dieses Gesprächs die Hände vor das Gesicht geschlagen hat. Politik und Medien in Deutschland haben aber auch offensichtlich keine zielführenden Vorschläge, wie man diesen Krieg beenden kann. Natürlich muß die Ukraine bei der Verteidigung militärisch unterstützt werden, weil es sonst Friedensverhandlungen nicht geben kann. Indessen kann es auch nicht sein, daß damit lediglich der militärische status quo ad infinitum aufrechterhalten wird. Ohne Gebietsverluste für die Ukraine wird es wohl nicht abgehen. Das ist keine Frage des Rechts, sondern der Vernunft. Und es ist in der Menschheitsgeschichte noch nie vorgekommen, daß ein Aggressor nach erheblichen Erfolgen in einem Krieg plötzlich das Recht respektiert und sich deswegen wieder zurückgezogen hat.

Gemeinnützig oder nur gemein?

Spät, aber nicht zu spät hat sich die Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag dazu aufgerafft, eine sogenannte kleine Anfrage an die Bundesregierung zu richten um Auskunft darüber zu bekommen, welche sogenannten NGOs aus Steuermitteln (mit-) finanziert werden, darunter die, sagen wir einmal, „Firma“ correctiv und die mit dem putzigen Namen „Omas gegen rechts“ auftretende Kampagnenorganisation. Mit 551 detaillierten Fragen will man also Gewissheit darüber erlangen, wer da alles auf Kosten der Steuerzahler, also auf Kosten von uns allen, sein politisches Süppchen kocht und auf den Marktplätzen feilbietet. Entsprechend laut und misstönend fällt das Geheul von der linken Seitenlinie des politischen Spielfeldes aus. Ein Angriff auf die Demokratie, tönt es da. Wieso eigentlich soll der Staat und damit der Steuerzahler verpflichtet sein, irgendwelche sogenannte Nichtregierungsorganisationen finanziell zu unterstützen, wenn sie nicht etwa wie das Rote Kreuz und die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger Aufgaben wahrnehmen, die an und für sich staatliche Aufgaben sind? Ein Angriff auf die Demokratie wäre nur dann gegeben, wenn diese NGO’s etwa verboten würden, oder aber ihre Tätigkeit massiv eingeschränkt würde. Denn dann wäre die Verfassung verletzt, und zwar massiv. Die Art. 2, 5 und 8 GG schützen nun einmal das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Bezahlen muß der Staat das alles allerdings auf keinen Fall.

Die Steuerzahler zahlen mit

Besonders ärgerlich ist, daß einige der aufgeführten Organisationen mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit ausgestattet sind, was natürlich vor allem für gut verdienende Steuerzahler, aber auch alle anderen deswegen so attraktiv ist, weil diese Spenden sich stets in voller Höhe auf die Einkommensteuer auswirken. Sie werden ja nach der Ermittlung der zu versteuernden Einnahmen vom Endbetrag abgesetzt.

Die einschlägige Regelung in der Abgabenordnung definiert die Gemeinnützigkeit eines Spendenempfängers in § 52 Abs.1 Satz 1 so: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ In Abs. 2 dieser Vorschrift werden beispielhaft in 27 Ziffern Tätigkeitsgebiete aufgeführt, die schon von Gesetzes wegen das Merkmal der Gemeinnützigkeit erfüllen. Von Interesse ist im vorliegenden Zusammenhang Ziffer 24: „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerliche Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.“ Das hat zum Beispiel dazu geführt, daß die linksradikale Organisation attac ihre ursprünglich zuerkannte Gemeinnützigkeit verloren hat. Offenbar wird sie dennoch unabhängig davon weiterhin aus Steuermitteln gefördert.

Politische Hetze ist nicht gemeinnützig

Die in der erwähnten kleinen Anfrage der Unionsfraktion mit aufgeführte Organisation „Omas gegen rechts“ ist deswegen auch nicht als gemeinnützig anerkannt. Gleichwohl erhält auch sie eine beträchtliche finanzielle Förderung aus Steuermitteln. Viele Fragen stellt die Unionsfraktion zu der im vergangenen Jahr wegen ihres Schauermärchens über die angebliche Geheimkonferenz von Potsdam bekannt gewordene Firma correctiv. Auch diese Firma ist zumindest in Teilen als gemeinnützig anerkannt und erhält in erheblichem Umfang Fördermittel aus Steuergeldern. Die lange Jahre von der ehemaligen Stasi-Agentin Annetta Kahahne geführte Amadeu Antonio Stiftung wird in dieser Anfrage ebenfalls behandelt, und ist als gemeinnützig anerkannt. Die Liste ließe sich fortsetzen.

Eine staatlich geförderte Nichtregierungsorganisation ist auch ein Paradoxon

Zunächst einmal ist es schlicht skandalös, wenn sogenannte Nichtregierungsorganisationen, dazu noch politisch äußerst aktive Vereinigungen, aus Steuermitteln gefördert werden. Denn es kann wohl ausgeschlossen werden, daß jeder Steuerzahler damit einverstanden ist, daß etwa die Amadeu Antonio Stiftung von ihm mitfinanziert wird. Aber hier haben wir es auch mit einem Rechtsproblem zu tun, das wohl bislang noch nicht näher beleuchtet worden ist. Nicht, was die Gemeinnützigkeit angeht. Hier werden die zuständigen Finanzämter immer wieder überprüfen müssen, ob eine Organisation weiterhin als gemeinnützig anerkannt werden darf. Dann erfolgt gegebenenfalls der Entzug der Gemeinnützigkeit, wie das bei attac geschehen ist. Vielmehr ist der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß der Staat parteipolitisch neutral sein muß. Das folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch der Verwaltungsgerichte daraus, daß Art. 21 GG ausdrücklich die Tätigkeit der Parteien schützt. Deswegen hat sich der Staat jeder Einmischung in die politische Willensbildung zu enthalten. Bekannt geworden sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gegen die frühere Bundeskanzlerin Merkel und die früheren Bundesminister Wanka und Seehofer. Ihnen hat das Gericht jeweils ins Stammbuch geschrieben, daß sie in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglieder sich jeglicher Kommentierung enthalten müssen, soweit Parteien namentlich genannt werden. Dem folgen auch die Verwaltungsgerichte, was eigentlich selbstverständlich ist.

Das Verbot der Umgehung des Verbots

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die direkte Einflussnahme politischer Amtsträger, indem sie etwa in Reden oder im Internet andere politische Parteien kritisieren. Vielmehr gilt das auch für die Förderung von Vereinigungen, die sich ihrerseits nicht darauf beschränken, allgemein und ohne Namensnennung auf politische Entwicklungen einzugehen und diese beeinflussen zu wollen, sondern ausdrücklich unter Namensnennung politische Parteien kritisieren, ja bekämpfen. Entschieden wurde dies im November vergangenen Jahres vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Er hat der Stadt Nürnberg verboten, zahlendes und aktiv förderndes Mitglied eines Vereins zu sein, der sich „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ nennt, aber seit einigen Jahren seinen Schwerpunkt offenbar darin sieht, gegen die AfD zu hetzen und zum Beispiel Gastwirte aufzurufen, sie zu boykottieren und ihr keine Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung wird rechtlich darauf gegründet, daß eben der Staat, gleichgültig auf welcher Ebene und in welcher Form, sich der parteipolitischen Propaganda enthalten muß. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Staat hier durch seine Amtsträger direkt tätig wird, oder aber aus Steuermitteln eine Vereinigung fördert, die eben diese parteipolitische Agitation betreibt. Die Förderung dieser sogenannten NGOs kann ohne weiteres als Umgehung des Verbots der politischen Einflussnahme durch staatliche Stellen und Amtsträger angesehen werden.

Wendet man diese Grundsätze nun auf die in der kleinen Anfrage der Unionsfraktion aufgezählten sogenannten Nichtregierungsorganisationen an, so erkennt man, daß der Sachverhalt hier nicht anders liegt, als im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall. Die von der politischen Propaganda dieser Organisationen betroffene AfD hätte meines Erachtens gute Aussichten, vor Gericht zu obsiegen, wenn sie dort klagt und beantragt, etwa die Bundesrepublik Deutschland oder dem Bundesland Nordrhein-Westfalen zu untersagen, die Firma correctiv finanziell zu unterstützen. Nicht nur, weil es an sich schon ein Skandal ist, daß eine Organisation vom Staat finanziell gefördert wird, deren sogenannte Recherche zum angeblichen Potsdamer Geheimtreffen mit dem Segen des Landgerichts Berlin eine dreckige Lüge genannt werden darf.

Fakten

Der Regierungswechsel in den USA zwingt zu einer Neubewertung der Sicherheitslage in Europa und damit auch der Lage Deutschlands. Der neue amerikanische Präsident legt offensichtlich deutlich weniger Wert auf die Bündnisverpflichtungen seines Landes in der NATO, als das seit Bestehen der NATO amerikanische Politik war. Seine Parole „America first“ muß ernst genommen werden. Das bedeutet für ihn aber in jeder Hinsicht erst einmal festzustellen, was den USA nutzt. Das Verhältnis zu anderen Staaten wird offensichtlich alleine nach Nützlichkeitsgesichtspunkten beurteilt. Dazu zählt sicherlich, welchen Nutzen die US-amerikanische Wirtschaft aus den Beziehungen zu einzelnen Staaten haben kann. Für die eigene Sicherheit gegen Angriffe von dritter Seite brauchen die Amerikaner Europa bzw. die europäischen Staaten wie Deutschland nicht. Indessen ist Europa und damit auch Deutschland ein großer Markt für die amerikanische Industrie. Es ist also im amerikanischen Interesse, daß die europäischen Länder wirtschaftlich prosperieren. Länder unter dem Einfluss Russlands, vor allem mit einem ähnlichen staatlich regulierten Wirtschaftssystem, sind für die amerikanische Wirtschaft nicht von Interesse. Somit kann als Zwischenschritt unserer Überlegungen festgehalten werden, daß die USA ein vitales Interesse daran haben, daß Europa nicht in den Einflussbereich Russlands gerät, jedenfalls nicht die Staaten der Europäischen Union. Dazu gehört die Ukraine nicht.

Verantwortung und Kosten werden neu verteilt

Die neue US-Administration hat deutlich gemacht, daß sie künftig nicht mehr gewillt ist, die Hauptlast der Verteidigung gegen Russland oder wen auch immer zu tragen. Das sollen die Europäer gefälligst selbst tun. Vor diesem Hintergrund sind die Äußerungen auch deutscher Politiker zur Höhe des Verteidigungsetats zu bewerten. Das von den USA seit Jahrzehnten propagierte 2 % Ziel gehört offenbar bereits der Vergangenheit an. Von 3,5 % bis 5 % schwanken die jeweiligen Forderungen auch einheimischer Politiker, sogar von den in ihrer DNA pazifistischen Grünen. Zwar verpflichtet Art. 5 des NATO-Vertrages jeden Mitgliedstaat, im Falle eines Angriffs auf ein anderes Mitglied militärischen Beistand zu leisten. Das war seit Gründung der NATO 1949 allgemeiner Konsens. Indessen muß heute angesichts der America-first-Ideologie des Präsidenten Trump in Zweifel gezogen werden, ob das in jedem Falle Gültigkeit hätte. Ein militärischer Angriff Russlands etwa auf das Baltikum dürfte wohl nicht mehr automatisch das militärische Einschreiten der NATO mit allen ihren Mitgliedsländern, insbesondere der USA auslösen.

Das Kräfteverhältnis

Somit ist zunächst einmal von Interesse, welche militärische Stärke die NATO im Vergleich zu Russland hat, und zwar auch dann, wenn man die USA herausrechnet. Dazu erst einmal ein Blick auf die nachstehende Tabelle (Quelle: statista):

Kräftevergleich

Vergleich der Militärstärke von NATO und Russland im Jahr 2025

MerkmalNATORussland
Personal
Militärisches Personal insgesamt8.658.8823.570.000
aktive Soldaten3.439.1971.320.000
Reserve4.343.0652.000.000
Paramilitärische Einheiten876.620250.000
Luftstreitkräfte
Luftwaffe insgesamt22.3774.957
Jagdflugzeuge/ Abfangjäger3.312833
Flugzeuge für Bodenangriffe1.163689
Transportflugzeuge1.479456
Spezialflugzeuge (z.B. Aufklärung)889141
Tankflugzeuge65819
Hubschrauber insgesamt9.1411.651
Kampfhubschrauber1.416557
Landstreitkräfte
Kampfpanzer11.4955.750
gepanzerte Fahrzeuge971.280131.527
selbstfahrende Artillerie3.9855.168
geschleppte Artillerie6.3258.505
MLRS-Systeme²1.9773.005
Seestreitkräfte
Militärschiffe insgesamt1.143339
Flugzeugträger161
Helikopterträger140
Zerstörer10110
Fregatten12812
Korvetten6783
U-Boote14863
Patrouillenboote488123
Minenboote18147
Nuklearwaffen
nukleare Sprengköpfe¹5.5595.580

Die Streitkräfte der NATO sind denen Russlands um mehr als das Doppelte überlegen. Berücksichtigt man dazu noch die militärische Faustformel, daß der Angreifer eine zahlenmäßige Überlegenheit von 3-4 zu 1 benötigt, um erfolgreich sein zu können, dann wird ganz deutlich, daß Russland in einem Krieg gegen die NATO schlicht und einfach nicht obsiegen könnte. Etwas anderes wäre allerdings zu besorgen, wenn Russland sich damit begnügen würde, etwa ein kleines Land wie Moldawien oder Estland handstreichartig zu besetzen. Es wäre also zu prüfen, ob die NATO ohne die USA genügend Kampfkraft aufbringen könnte, um Russland an solchen Abenteuern zu hindern. Wir sehen, daß die Zahl der Kampfpanzer in der NATO bei 11.495 liegt. Die USA verfügen allein über 4640 Kampfpanzer. Mithin kann die NATO ohne die USA immerhin 6855 Kampfpanzer aufbieten. Dieser Vergleich des Hauptwaffensystems der Landstreitkräfte mag erst einmal genügen. Denn es bleibt ja bei dem alten militärischen Grundsatz, daß man aus der Luft zwar gewaltige Zerstörungen beim Feind anrichten kann, damit aber nicht sein Gebiet besetzt. Oder, wie es bei unseren US-Kameraden so schön heißt: You need boots on the ground. Russland verfügt nach aktuellen Schätzungen (Quelle: Redaktionsnetzwerk Deutschland) über 3417 Kampfpanzer. Ähnliche Größenordnungen gelten auch für die Hauptwaffensysteme auch bezüglich Luftwaffe und Marine. Fazit: auch ohne die USA ist die NATO für Russland ein unüberwindlicher Gegner.

Das deutsche Defizit

Was Deutschland angeht, so besteht hier durchaus erheblicher Nachholbedarf. Denn auch wenn wir hier wieder auf das Hauptwaffensystem Kampfpanzer schauen, dann sehen wir im Bestand der Bundeswehr lediglich 296 davon, bei den türkischen Streitkräften indessen 2238, in Griechenland 1344 und in Polen 614. Selbst Länder wie Rumänien mit 328 und Spanien mit 317 Kampfpanzern liegen vor Deutschland. Wenig tröstlich ist dabei, daß auch Großbritannien mit 277 Kampfpanzern und Frankreich mit deren 215 nicht sonderlich gut aufgestellt sind. Mit Blick auf den inzwischen unsicher gewordenen Beistand der USA im Rahmen der NATO ist hier erheblicher Nachholbedarf in Deutschland, aber auch in Großbritannien und Frankreich festzustellen.

Kriegstüchtigkeit ist ohne Wehrpflicht nicht zu haben

Verteidigungsminister Pistorius hat zu Recht verlangt, daß die Bundeswehr (wieder) kriegstüchtig werden muß. Die Forderung, nun auch die Wehrpflicht wieder in Kraft zu setzen, erscheint vor diesem Hintergrund ohnehin begründet. Die insoweit offensichtlich militärisch gut beratene AfD-Vorsitzende Weidel liegt auch mit ihrer Forderung nach einer Dauer der wieder auflebenden Wehrpflicht von zwei Jahren durchaus richtig. Denn wenn die Bundeswehr als Teil einer schlagkräftigen präsenten NATO Streitmacht den russischen Streitkräften Paroli bieten soll, dann müssen natürlich ihre Soldaten möglichst noch beser ausgebildet sein, als die auf der Gegenseite. Ich habe noch die Erzählungen meines Vaters im Ohr, der den gesamten Zweiten Weltkrieg als Frontsoldat erlebt hat. Seit etwa Mitte des Krieges bis zum Ende seien vermehrt nur kurz und deswegen schlecht ausgebildete Soldaten an die Front gekommen. Deren Lebenserwartung war dann auch proportional zur Dauer ihrer Ausbildung. Als die Bundeswehr noch eine Präsenzarmee im kalten Krieg war, dauerte die Ausbildung eines Mannschaftssoldaten auf jeden Fall ein ganzes Jahr, bis er wirklich einsatzfähig war. Die restlichen damals noch 6 Monate von 18 war er einsatzbereit und wurde in Übung gehalten. Angesichts dessen, daß selbst die Waffensysteme der Infanterie immer komplizierter werden, und auch die Anforderungen des Gefechts der verbundenen Waffen auf dem Gefechtsfeld immer weiter steigen, wäre es ein fataler Irrtum zu glauben, es genüge, einem Soldaten das Schießen beizubringen. Vielmehr erfordert der Einsatz auch des einfachen Soldaten auf dem Gefechtsfeld eine gründliche Ausbildung und auch nicht geringe intellektuelle und kognitive Fähigkeiten.

Was uns der Krieg um die Ukraine lehrt

Weil wir nun auch im Hinblick auf den Ukraine-Krieg lernen müssen, diesen als unsere Angelegenheit zu betrachten, wenn wir nicht eines Morgens statt des Zeitungszustellers russische Soldaten an der Haustür begrüßen wollen, müssen wir wohl oder übel auch nüchtern beurteilen, was dieser Krieg bedeutet, und wie wir ihn, natürlich im Zusammenwirken mit den Ukrainern, möglichst rasch beenden können. Betrachte ich mir indessen die Debatte in Deutschland darüber, so löst das doch schon heftiges Kopfschütteln aus.

Nicht nur der amerikanische Präsident, sondern auch ein beträchtlicher Teil des politischen Spektrums in Deutschland geht mit der Behauptung hausieren, die Ukraine sei selbst schuld an diesem Krieg, denn sie habe durch ihre Hinwendung zu Europa und dem Wunsch, NATO Mitglied zu werden, den Russen keine andere Wahl gelassen, als ihr Land zu besetzen. Das ist, um es klar und deutlich zu sagen, Quatsch. Sicherlich läuft es denn russischen strategischen Interessen zuwider, daß ein großes Nachbarland wie die Ukraine Bestandteil des westlichen Lagers, insbesondere auch der NATO wird. Indessen ist das hinzunehmen. Das Völkerrecht verbietet eben absolut den Angriffskrieg. Darüber muß eigentlich kein Wort verloren werden. Auch wenn der Angreifer noch so gewichtige strategische Interessen an der Besetzung des Nachbarlandes haben mag, es ist absolut unzulässig, dies militärisch durchzusetzen, wenn man weder selbst angegriffen wird, noch ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht. Mithin erübrigen sich alle Diskussionen über die Berechtigung dieses Angriffs. Er ist eben ein Verbrechen gegen den Frieden im Sinne der Charta der Vereinten Nationen und des Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof. Allerdings muß auch gesagt werden, daß Russland mit dieser Verachtung des Völkerrechts nicht alleine steht. Ebenso wie Russland haben die USA, China und auch Israel den Vertrag über die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs nicht unterzeichnet. Ebenso wie die USA haben auch Russland und China in der Vergangenheit gezeigt, daß sie ihre Interessen gegebenenfalls auch militärisch durchsetzen, ob das völkerrechtlich erlaubt ist oder nicht. Der amerikanische Präsident denkt auch öffentlich darüber nach, ob er nicht auch militärisch die Interessen der USA etwa an der Panama-Kanalzone oder Grönland durchsetzt. Letztendlich gilt das Völkerrecht für die Großmächte nicht wirklich, denn der Internationale Strafgerichtshof hat bekanntlich keinen Gerichtsvollzieher. Die Ukraine verteidigt sich zu Recht gegen den russischen Angriff. Länder der NATO einschließlich der USA und Deutschlands unterstützen die Ukraine bei der Abwehr dieses Angriffs mit Waffenlieferungen und finanziellen Hilfen. Das ist nach Art. 51 der UN-Charta auch ihr gutes Recht. Wer das indessen für „Kriegstreiberei“ hält, wie das nicht selten zu lesen ist, liegt völlig falsch und muß sich bescheinigen lassen, weder von Sicherheitspolitik noch vom Völkerrecht eine blasse Ahnung zu haben.

Auf die Integrität der beteiligten Politiker kommt es nicht an

Man hört nicht selten, der ukrainische Präsident Selenskij und seine Entourage bereicherten sich schamlos an diesem Kriege und leiteten einen Großteil der internationalen Finanzhilfe auf ihre Konten. Nun ist die Ukraine zwar eines der korruptesten Länder in Europa. Im „Corruption Perception Index“ von Transpirancy International belegt sie Platz 105 von 180 Staaten dieser Welt. Deutschland hingegen belegt Platz 15 von 180, auf Platz 1 liegt Dänemark. Es wäre naiv anzunehmen, daß der Präsident und die Minister in diesem Lande sich wie unbestechliche preußische Beamte seligen Angedenkens verhalten. Das ändert indessen nichts daran, daß ihr Land überfallen worden ist, und sie die Verantwortung dafür tragen, diesen Angriff möglichst abzuwehren. Der Angreifer selbst, Russland, belegt im Übrigen in diesem Index Platz 154 von 180. Die Welt ist eben so, wie sie ist. Zu den Vorwürfen gegen den ukrainischen Präsidenten gehört inzwischen auch, daß er angeblich nicht (mehr) demokratisch legitimiert sei. Denn er weigere sich, Wahlen auszuschreiben. Auch das ist Quatsch. Die Verfassung des Landes verbietet Wahlen in Kriegszeiten. Das ist im Übrigen nichts außergewöhnliches. Auch bei uns wäre das im Falle eines Krieges nicht möglich, was Art. 115 h des Grundgesetzes ausdrücklich vorschreibt.

Wir wollen den Frieden, aber nicht um den Preis der Selbstaufgabe

Der Ruf nach Waffenstillstandsverhandlungen und einem Friedensschluss wird in Deutschland immer lauter. Natürlich zu Recht. Abgesehen davon, daß der Krieg stets die schlechteste Möglichkeit zur Lösung eines Konflikts ist, auch wenn der Angegriffene keine andere Möglichkeit hat, als sich zu verteidigen, muß inzwischen auch die Sinnhaftigkeit des militärischen Widerstandes gegen den Angreifer kritisch beleuchtet werden. Hatte man zu Beginn des Krieges in den ersten Wochen nach dem 22. Februar 2022 angesichts des stümperhaft vorgetragenen Angriffs der russischen Streitkräfte noch erwarten können, daß es der Ukraine gelingen werde, den Angreifer aus dem Lande zu werfen, so kann das heute nicht mehr ernsthaft angenommen werden. Vielmehr ist es völlig illusorisch zu erwarten, daß es der Ukraine auch mit verstärkter Hilfe des Westens gelingen könnte, die vom Feind besetzten Gebiete zurück zu erobern. Ganz zu schweigen von der seit 2014 von Russland annektierten Halbinsel Krim. Hier gilt einfach die alte Weisheit der Dakota-Indianer: „Wenn du merkst, daß du ein totes Pferd reitest, dann steig ab.“ Das heißt indessen nicht, daß die Ukraine nun einfach die Waffen strecken sollte. Denn damit würde sie aufhören als Staat zu existieren und der Aggressor hätte sein Ziel erreicht. Nein, auch insoweit gilt, daß aussichtsreiche Friedensverhandlungen nur aus einer Position der Stärke heraus geführt werden können. Nur wenn der Aggressor einen Friedensschluss attraktiver finden muß, als die Fortsetzung des Krieges, wird er bereit sein, zu verhandeln. Bekanntlich erleidet Russland erhebliche Verluste in diesem Krieg. Man spricht von mindestens 100.000 gefallenen Soldaten und ca. 3000 zerstörten Kampfpanzern, um nur zwei wichtige Kennzahlen zu nennen. Nur mit ausreichender Waffenhilfe kann es den Ukrainern gelingen, zumindest den status quo zu halten. Das wiederum macht es für Russland jeden Tag weniger attraktiv, gegen die Stellungen der Verteidiger anzurennen. Somit ergibt sich für den Angreifer durchaus wenn nicht der Zwang, so doch die Notwendigkeit zu überlegen, ob man sich nicht vielleicht mit dem zufrieden geben sollte, was man hat, weil mehr wohl mindestens mittelfristig nicht zu erreichen ist. Und auf Seiten des Angegriffenen muß man einfach sehen, daß die Rückeroberung der verlorenen Gebiete völlig aussichtslos ist, auch dann, wenn man noch mehr Waffen von den NATO-Ländern bekommt, als bisher. Wer das für „Kriegstreiberei“ hält, kann nicht ernst genommen werden.

Womit zu rechnen ist

Das ist alles nicht schön. Es ist jedoch zu erwarten, daß es genau darauf hinausläuft, wenn die USA und Russland das Thema nun in Saudi-Arabien miteinander verhandeln. Die Ukraine wird man zu den Verhandlungen hinzu bitten, sobald die Grundzüge der neuen Ordnung im Bereich Russland/Ukraine feststehen. Alles andere wäre schlicht naiv. Deutschland und die übrigen Europäer werden sich dann sicher am Wiederaufbau des Landes beteiligen, und zwar auch mit erheblichen Finanzhilfen. Auf diese Rolle werden sie aber auch beschränkt werden. Die großen Entscheidungen fallen eben in Vier-Augen-Gesprächen der Großmächte.

J.D.Vance über die Demokratie in Deutschland

US Vizepräsident J.D. Vance hat gestern auf der Münchner Sicherheitskonferenz eine bemerkenswerte Ansprache an die dort versammelten Spitzenpolitiker, Diplomaten, Militärs und Journalisten gerichtet. Entgegen allen Erwartungen hat er nicht zum eigentlichen Thema der Konferenz gesprochen, sondern den Deutschen und mittelbar den übrigen Europäern buchstäblich die Leviten gelesen. Er brachte seine Sorge über den Zustand der Demokratie in unserem Lande, insbesondere was die Meinungsfreiheit angeht, deutlich zum Ausdruck. Sehr zum Missvergnügen der deutschen politischen Klasse forderte er auch ausdrücklich dazu auf, die sogenannte Brandmauer zur AfD niederzueißen.

Die Empörung der „Anständigen

Das Echo in Politik und Medien war dann genau so, wie es zu erwarten war. Wütende Angriffe in den Medien mit dem einhelligen Tenor, was sich Herr Vance da eigentlich erlaube! Es gehe gar nicht an, sich in innere Angelegenheiten anderer Länder einzumischen. Gleichlautend die Politik. Friedrich Merz erklärte scheinheilig, Deutschland akzeptiere doch auch die Wahlergebnisse in den USA, folglich sollten die USA dies auch bezüglich Deutschland tun. Der selbe Tenor bestimmt die Berichterstattung in den Medien seit gestern Abend. Unmittelbar im Anschluss an die Rede des US Vizepräsidenten meldete sich dann auch gleich der deutsche Verteidigungsminister, dessen Arbeit ich im Übrigen sehr schätze, zu Wort und erklärte die Ausführungen seines Vorredners für nicht akzeptabel. Wir wollen also nüchtern betrachten, ob Herr Vance in der Sache selbst richtig oder falsch liegt, und weiter prüfen, ob er von den internationalen Gepflogenheiten im Hinblick auf Kritik an innenpolitischen Entwicklungen in anderen Ländern abgewichen ist.

Wie steht es denn um die Meinungsfreiheit in Deutschland?

Die ehrliche Antwort auf diese Frage kann nur lauten: schlecht. Wie könnte es sonst sein, daß das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren immer häufiger Veranlassung sieht, dem Grundrecht der Meinungsfreiheit zum Durchbruch zu verhelfen? Dies vor allem in sogenannten politischen Verfahren. Aus der Fülle von Entscheidungen will ich nur beispielhaft die Entscheidung vom 4.2.2020 anführen, wonach die sogenannte „Aktion Ausländerrückführung“ in Augsburg und ihre Bewerbung nicht wegen Volksverhetzung strafbar waren, und die Entscheidung vom 11.4.2024, wonach der Journalist Julian Reichelt durchaus polemisch schreiben durfte: „Deutschland zahlt Millionen an die Taliban“, auch wenn das in Ansehung des Sachverhalts eine überspitzte Formulierung war. Die Reihe ließe sich ad nauseam fortsetzen. Doch das betrifft nicht nur die Versuche von Behörden und ihnen im Ergebnis zu Unrecht folgender Instanzgerichte, unliebsame Meinungen als Straftaten zu behandeln, sondern noch mehr das Gehabe der nur in ihrer Eigenwahrnehmung anständigen in diesem Lande, abweichende Meinungen als nicht nur falsch, sondern demokratiegefährdend, menschenverachtend und was der Diffamierungen mehr sind, zu brandmarken. Schon Begrifflichkeiten wie „Aufstand der Anständigen“, den ein früherer Bundeskanzler ausgerufen hatte, um die Menschen massenhaft auf die Straße zu bringen, weil er meinte die imaginierte Wiedergeburt des Nationalsozialismus verhindern zu müssen, haben letztendlich das Ziel, die Reichweite der Meinungsfreiheit erheblich einzuschränken.

Die undiplomatische Wirklichkeit

Tatsächlich ist es geradezu gang und gäbe, daß sich Politiker, Journalisten sowieso, in die Innenpolitik anderer Länder einmischen. Deswegen ist der oben zitierte Satz von Friedrich Merz auch so scheinheilig. Deutsche Politiker haben sich in den letzten US-amerikanischen Wahlkampf intensiv eingemischt. Und das auch nicht zum ersten Mal. Der Kandidat Trump wurde nicht nur in den Medien regelrecht niedergeschrieben, sondern auch von deutschen Politikern vielfach als Gefahr für die Demokratie in seinem Lande und für die internationalen Beziehungen geschmäht, seine Konkurrentin Kamala Harris indessen als Wunschkandidatin behandelt. Auch die deutsche Politik und ihre journalistischen Fußtruppen verhalten sich nicht nur hinsichtlich der US-amerikanischen Innenpolitik in dieser Weise. Vielmehr gilt das auch für andere Länder, etwa Frankreich. Es gehört doch in Deutschland gewissermaßen zum guten Ton, die rechte französische Politikerin Marine Le Pen zu verteufeln, und den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán als Antidemokraten zu diffamieren, von Politikern wie Geert Wilders in den Niederlanden oder Herbert Kickl in Österreich ganz abgesehen. Selbst die italienische Ministerpräsidentin Georgia Meloni muß sich in den deutschen Medien als „Postfaschistin“, was eine nur dürftige Tarnung für Rechtsextremistin ist, beschimpfen lassen, natürlich mit der Billigung der deutschen politischen Linken von SPD bis Die Linke. Unvergessen ist auch die Verteufelung des österreichischen Politikers Jörg Haider, was sich auch nach seinem Tode hinsichtlich seiner Partei FPÖ fortsetzt. Auch hinsichtlich wirklich kritikwürdiger Zustände in anderen Ländern, denken wir nur an die Diktaturen aller Schattierungen, gehört es gewissermaßen zum guten Ton, völlig undiplomatisch Klartext zu sprechen. Auch wenn man dem zustimmen kann, so sollte das doch auf eben diese Diktaturen beschränkt bleiben.

Die historische Kontinuität

Gerade im Hinblick auf die Kritik eines führenden US amerikanischen Politikers darf nicht vergessen werden, daß schon die Gründung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Arbeit an ihrer Verfassung nachgerade unter der Vormundschaft der USA stattgefunden hat. Soweit ersichtlich, hat das in Deutschland nie jemand kritisiert, sehen wir einmal von rechtsextremen Außenseitern wie der NPD ab.

Nicht Regelverletzung, sondern therapeutischer Eingriff

Die Kritik an der Rede des amerikanischen Vizepräsidenten vor der Münchner Sicherheitskonferenz ist geschichtsvergessen, in höchstem Maße scheinheilig und in der Sache absolut unbegründet. Herr Vance legt den Finger in die Wunde. Das ist immer schmerzhaft, auch im übertragenen Sinne. Tut es der Arzt physisch, ist das der Auftakt zur Heilbehandlung. Tut es ein prominenter Kritiker metaphorisch, so sollte das ebenfalls der Auftakt zur Heilbehandlung sein. Daß die Demokratie in Deutschland derer dringend bedarf, ist ebenso zutreffend wie die Analyse der Demokratie in Amerika von Alexis der Toqueville vor 190 Jahren. Mir scheint, daß seine Kritik durchaus auf fruchtbaren Boden gefallen ist, denn was die Meinungsfreiheit angeht, sind die USA Deutschland meilenweit voraus.

Die Narren sind los

Nein, es geht nicht um die närrische Jahreszeit. Es geht um Politik. Dort geht es ganzjährig närrisch zu. Närrisch allerdings weniger im Sinne von fröhlicher Ausgelassenheit, als im Sinne von intellektuellen Defekten. Und die finden sich nota bene bei Politikern aller Parteien.

Eine Nachricht aus Sachsen

Im sächsischen Zwickau hat der Stadtrat am Montag dieser Woche ein Werbeverbot für die Bundeswehr auf allen städtischen Liegenschaften und Veranstaltungen sowie auf Fahrzeugen kommunaler Betriebe – also auch die Verkehrsbetriebe mit ihrer Straßenbahn – verhängt. Wie die Medien berichten, ist Zwickau damit die erste deutsche Stadt, die es der Bundeswehr verbietet, bei städtischen Veranstaltungen neue Mitglieder anzuwerben. Auslöser der Debatte war eine Straßenbahn, die wie auch überall sonst in Deutschland in Tarnfarben, Bundeswehrjargon: Flecktarn, für den Dienst in den Streitkräften wirbt. Eingebracht hatte den Antrag das BSW. Zugestimmt haben von 30 Stadträten deren 24, darunter, man glaubt es kaum, die Stadträte der AfD. Das ist erst einmal erstaunlich, denn im Programm der AfD für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.2.2025 heißt es zum Thema Bundeswehr unter anderem:

Damit dem Hauptauftrag der Landes- und Bündnisverteidigung
wieder Rechnung getragen werden kann, muss unsere Bundeswehr
nicht nur finanziell gut ausgestattet sein, sondern ihr muss auch
die Einsatzbereitschaft insbesondere bei Material und Personal
zurückgegeben werden. Daher wollen wir die Wehrpflicht wieder
einsetzen. Diese beinhaltet gemäß aktueller Gesetzeslage auch den
Ersatzdienst.

Also sieht man in der Bundespartei durchaus die Notwendigkeit einer starken Bundeswehr zur Sicherung der Verteidigungsfähigkeit unseres Landes. Die Landesverteidigung ist indessen natürlich nicht auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern findet auch an den Außengrenzen der NATO statt. Die NATO garantiert auch die Sicherheit Deutschlands. Die wackeren Stadträte der AfD in Zwickau sehen das offenbar völlig anders. Ein im Internet verfügbarer Mitschnitt der Stadtratssitzung vom vergangenen Montag zeigt das überdeutlich. Es wird dort ein, zurückhaltend formuliert, simpler Pazifismus zur Schau gestellt, den man sonst nur von den üblichen Verdächtigen aus der sogenannten Friedensbewegung kennt. Da erklärt eine besorgte Mama, sie möchte nicht, daß ihre Kinder „für irgendwelche ideologischen Ideen an irgendeiner Grenze verheizt werden“, und zitiert das berühmte Wort zum Krieg von Bertolt Brecht: „Stell dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin!“, lässt aber die zweite Hälfte des Zitats weg, die ja bekanntlich lautet: „dann kommt der Krieg zu euch!“ Einer ihrer Kollegen wartet mit der Weisheit auf: „Wenn die Politiker ihre Kinder in den Krieg schicken müssten, dann wäre er sofort vorbei.“ Da fehlt auch nicht der mokante Hinweis auf die Rheinmetall-Aktien von Frau Strack-Zimmermann. Wie viele davon diese Dame in ihrem Depot hält, weiß jener Stadtrat wohl ebenso wenig wie ich. Und glaubt der wackere Stadtrat wirklich, jemand würde eine staatspolitische Grundsatzentscheidung wie die Unterstützung eines Landes gegen den Angriff eines anderen Landes mit Rücksicht auf seine eigenen Finanzen treffen? Anders gewendet: sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages von Abstimmungen ausgeschlossen, deren Auswirkungen möglicherweise auch finanziell zu ihrem Vorteil sein könnten?

Die große Politik ist nichts für den kleinen Verstand

Natürlich fehlt diesen Stadträten offenbar das Wissen, aber auch das Denkvermögen, das man nun einmal braucht, um mit Problemen von der Bedeutung umzugehen, die nun einmal die Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat. Die Mütter und Väter unserer Verfassung haben durchaus mit Bedacht in Art. 28 Abs. 2 GG geregelt, daß die Gemeinden für die örtlichen Belange zuständig sind, was im Umkehrschluss bedeutet, daß sie nicht etwa für Wohl und Wehe der Republik verantwortlich sind. Deswegen hat zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht schon vor 35 Jahren der Stadt München verboten, sich zur sogenannten atomwaffenfreien Zone zu erklären. Unsere Verfassung verpflichtet den Staat zwar in der Tat auf den Frieden, gibt ihm allerdings mit der Wehrverfassung auch das Instrument an die Hand, den Frieden zu wahren. Das ist Ausfluss der altrömischen Weisheit si vis pacem para bellum. Nur ein wehrhafter Staat kann in Frieden leben, weil er völkerrechtswidrigen Angriffen die Stirn bieten kann, was nota bene auch die Charta der Vereinten Nationen allen Staaten der Welt erlaubt, insbesondere in Art. 51.

Ein bißchen Nachhilfe

Die Diskrepanz zwischen der Position zur Verteidigungspolitik im Wahlprogramm der Bundespartei und dem Verhalten ihrer örtlichen Stadträte in Zwickau könnte kaum größer sein. Einerseits steht man auf Bundesebene im Einklang mit der allgemeinen Auffassung, propagiert sogar die aus meiner Sicht bitter notwendige Rückkehr zur allgemeinen Wehrpflicht, andererseits sitzt man im schönen Städtchen Zwickau bräsig in seinem Krähwinkel und räsoniert darüber, wie lebensgefährlich doch Krieg ist, wovor man doch bitte schön seine Kinder bewahren will. Dabei übersieht man unter anderem auch, daß es alleine Sache der volljährigen jungen Männer ist, der Bundeswehr beizutreten oder nicht, sei es freiwillig, sei es aufgrund der Wehrpflicht. Die Eltern können das gut finden oder auch nicht. Man weiß offenbar auch nicht, daß es nicht im Belieben der einzelnen Staatsbürger steht, darüber zu befinden, wann und wozu die Bundeswehr eingesetzt wird. Ebenso wenig kann der Steuerzahler in Person bestimmen, wofür seine Steuern verwendet werden. Alles in allem haben wir es hier mit einer intellektuellen Minderleistung zu tun, was aber derzeit nicht allein auf die Stadträte von BSW und AfD in Zwickau zutrifft.

Fasching in Bayern, das Narrenschiff im Rosenmontagszug

In Bayern klagt nun eine bunt gemischte Gesellschaft gegen das Gesetz zur Förderung der Bundeswehr in Bayern. Dieses Gesetz hält unter anderem die Hochschulen an, mit Einrichtungen der Bundeswehr zusammenzuarbeiten, und die Schulen, mit den Jugendoffizieren der Bundeswehr bei der politischen Bildung zusammenzuwirken. Jugendoffiziere waren schon immer auf Anforderung der Schulen im Einsatz, um die Sicherheitspolitik und die Rolle der Bundeswehr darin zu erklären. Selbstverständlich wirkt sich der wissenschaftliche Fortschritt zum Beispiel in der Luft- und Raumfahrttechnik in den Technischen Hochschulen auch auf die Rüstungsindustrie aus. Beides ist notwendig, und beides wird nun in Bayern verstärkt. Nun wissen wir schon lange, daß linke Pazifisten aller Schattierungen dagegen agieren und polemisieren. Bei der erwähnten Klage ist nun die nahezu vollständige Besatzung des linken Narrenschiffs an Bord. Die Nürnberger Zeitung berichtet heute, daß mehr als 200 Namen von Privatpersonen, Gewerkschaften und Verbänden sich in der Klageschrift finden, darunter Vertreter beider großen Kirchen, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften, der Bund für Geistesfreiheit, die Partei Die Linke, das Friedensmuseum Nürnberg und das Nürnberger Evangelische Forum für den Frieden. Natürlich darf auch die ehemalige evangelische Landesbischöfin Margot Käßmann da nicht fehlen. Der Staat treibe die Militarisierung voran sagte sie, und beklagte, daß „Friedensgruppen“ keinen Zugang zu den Schulen bekämen.

Ich gehe doch einmal davon aus, daß der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Kirche im Dorf lässt und den Klägern ins Stammbuch schreibt, daß die Landesverteidigung nun einmal eine der Kernaufgaben des Staates ist, der deswegen auch die Verpflichtung hat, diese effizient zu organisieren.

Lassen wir die Narren gerne Narren sein, wenn es um den Karneval geht. Das wirkliche Leben ist jedoch kein Spaß.

Der Heuchler

Die Sitzung des Deutschen Bundestages am 31.1.2025 wird als eine der denkwürdigsten in die Geschichte unseres Landes eingehen. In zweiter Lesung wurde das von der CDU/CSU Fraktion schon im September 2024 eingebrachte Zustrombegrenzungsgesetz behandelt, ein Gesetz, mit dem im wesentlichen das geltende Aufenthaltsgesetz geändert werden sollte. Der wesentliche Inhalt dieser Gesetzesänderung sollte zum einen sein, daß die Zielsetzungen des geltenden Aufenthaltsgesetzes wieder die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern werden, nachdem im Jahre 2023 der Gesetzeszweck der Begrenzung entfallen war. Ferner sollte der Familiennachzug von Menschen mit sogenanntem subsidiären Schutzstatus, also Migranten, die keine Kriegsflüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind, ausgesetzt werden. Und schließlich sollten die Befugnisse der Bundespolizei dahingehend erweitert werden, daß sie etwa an Bahnhöfen aufgegriffene ausreisepflichtige Personen aufgreifen und für ihre Abschiebung sorgen sollen. Für alle diese Änderungspunkte gab und gibt es in der Bevölkerung unseres Landes einen sehr großen Rückhalt.

Die voraufgegangene Entschließung des Bundestages

Schon am 29.1.2025 hatte der Deutsche Bundestag auf Antrag der Unionsfraktion eine Entschließung gefasst, die im wesentlichen ebenfalls auf diese Begrenzung der Zuwanderung beinhaltete, allerdings noch nicht in Gesetzesform. Der sogenannte 5-Punkte-Plan umfaßt

Der Fünf-Punkte-Plan umfasst:

  1. Dauerhafte Grenzkontrollen an allen deutschen Grenzen
  2. Konsequente Zurückweisung aller Versuche illegaler Einreise
  3. Faktisches Einreiseverbot für Personen ohne gültige Dokumente
  4. Sofortige Inhaftierung von ausreisepflichtigen Personen
  5. Verschärfung des Aufenthaltsrechts für Straftäter und Gefährder

Außerdem sieht er vor, daß Asylsuchende an der Grenze zurückgewiesen werden können.

Dieser Plan wurde dann auch mit einer knappen Mehrheit des Bundestages beschlossen. Bis dahin nichts besonderes. Doch diesem Plan hatte die Fraktion der AfD zugestimmt, was schon im Vorfeld klar war. Die Medien und die Politik links von der Union und der FDP überboten sich in Skandaliseren dieses Vorganges. Die „Brandmauer“ zur AfD sei eingerissen worden. Die Gemeinsamkeit der Demokraten sei aufgegeben worden und weitere Verdammungsurteile dieser Art. Nun sollte also zwei Tage später ein Gesetz beschlossen werden, das letztendlich diese Entschließung teilweise umsetzt.

Die unsägliche Debatte

Das ist der Hintergrund der hitzigen Debatte im Deutschen Bundestag am 31.1.2025. Dabei trat der eigentliche Anlass für diese geplante Gesetzesänderung in den Hintergrund, nämlich die in jüngerer Zeit gehäuften Morde, die alle gemeinsam haben, daß sie in der Öffentlichkeit stattfanden, die Täter durchweg junge Männer aus der arabisch-muslimischen Welt waren, teilweise, wie etwa der Täter von Aschaffenburg, illegal im Lande waren, und das Tatwerkzeug fast immer ein Messer war. Im Falle Aschaffenburg waren die Todesopfer ein zweijähriges Kind und ein 41-jähriger Mann, der den Täter stoppen wollte, schwer verletzt wurden ein weiteres zweijähriges Kind und ein 72-jähriger Mann, der ebenfalls dem Täter in den Arm fallen wollte. Die Debatte um dieses Gesetz hätte eine Sternstunde des Parlaments werden können. Erlebt haben wir indessen einen Tiefpunkt der parlamentarischen Kultur in unserem Lande. Inhalt und Sinn des Gesetzes gerieten im Laufe der Debatte immer mehr in den Hintergrund, gestritten wurde um etwas ganz anderes. Gestritten wurde darum, ob die sogenannten demokratischen Parteien einem Gesetz zustimmen dürfen, dem auch die AfD zustimmt. Denn damit würde doch die sogenannte Brandmauer fallen. Der Vorsitzende der SPD-Fraktion verstieg sich sogar zu der rhetorischen Absurdität, damit würden die Tore zur Hölle geöffnet. Letztendlich scheiterte das Gesetz bekanntlich knapp, und zwar deswegen, weil sowohl zwölf Abgeordnete der Union – wohl aus dem leider immer noch starken Lager der Merkelaner – und sechzehn Abgeordnete der FDP an der Abstimmung erst gar nicht teilnahmen, und weitere fünf Abgeordnete der FDP sich enthielten, zwei sogar mit Nein stimmten. Insgesamt hatten 338 Abgeordnete mit Ja gestimmt, 349 mit Nein. Hätten die erwähnten Abgeordneten von Union und FDP ihrer Fraktionsführung Folge geleistet, wäre das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen worden. Die anschließende dritte Lesung wäre dann wohl nur noch Formsache gewesen.

Warum lief die Debatte derartig aus dem Ruder?

Nun muß man immer nach der Ursache fragen. Sie liegt im vorliegenden Falle auf der Hand, ja in grellem Licht. Die Debatte im Bundestag drehte sich, wie gesagt, vorwiegend darum, ob man überhaupt einem Gesetz zustimmen darf (!), wenn die AfD ihm auch zustimmt. Das klingt nicht nur absurd, sondern ist es auch. Man sollte doch eigentlich davon ausgehen, daß man ein Gesetz in das Parlament einbringt, weil man inhaltlich dahinter steht. Ob und wer sonst noch zustimmt oder ablehnt, ist belanglos. In Deutschland ist das anders. Seit Jahren wird die AfD von den übrigen Parteien in Deutschland als undemokratische, rassistische, ja heimlich nationalsozialistische Partei diffamiert. Der Sprachgebrauch geht dann auch dahin, daß man von den „demokratischen Parteien“ einerseits und der AfD andererseits spricht, die natürlich dann auch nicht nur rassistisch, sondern auch zutiefst undemokratisch sein soll. Es nützt ihr nichts, daß sich weder in ihren Programmen, noch in den Redebeiträgen ihrer führenden Politiker in den Parlamenten und auf den Marktplätzen derartige Positionen finden. Es geht vielmehr um das Narrativ, daß hier eine Wiederauferstehung des Nationalsozialismus im Gange ist, obgleich sich dafür keine Fakten finden lassen, es sei denn, man nehme ernst, was irgendwelche grenzdebilen Anhänger oder Mitglieder dieser Partei an den Stammtischen rülpsen.

Wenn der Verfassungsschutz auf politsch korrekter Linie ist und sogar Gerichte mitmachen

Zwar darf nach dem nicht rechtskräftigen, weil mit der Revision angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.5.2024 das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten, weil es diese Partei als sogenannten Verdachtsfall einstuft, denn es sieht dort Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Diese Beobachtung dient der Klärung dieses Verdachts. Allerdings darf das Amt dies auch der Öffentlichkeit mitteilen, worin das eigentliche Problem liegt. Eine solche Partei steht dann eben am Pranger. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts ist indessen vage und strotzt vor Verschwörungstheorien. Zitat aus dem Urteil:

„Weder im Parteiprogramm noch in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Klägerin oder ihr zurechenbaren Anhängern finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten aber auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, daß deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, daß der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migration und Einbürgerungspolitik geworben werden soll. Da die Klägerin als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegenzusteuern, rechtfertigt dies zumindest den Verdacht, daß die wahren Zielsetzungen aus taktischen Kalkül bewusst nicht vollständig offengelegt werden.“ Diese Passage kann man mit Fug und Recht als Verschwörungstheorie bezeichnen, denn sie gründet lediglich auf einer Vermutung über die Motivation der zitierten Mitglieder dieser Partei. Ähnlich klingt auch die Schlussfolgerung nach dem Zitat weiterer Aussagen zur Definition des Volkes, wenn es heißt: „Diese Aussagen stellen für sich genommen keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar. Sie schließen aber auch nicht aus, daß zur Bewahrung der ethnisch-kulturellen Identität gegebenenfalls auch diskriminierende Maßnahmen gegenüber deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund herangezogen werden sollen.“

Von gleicher Qualität sind die Begründungen der Verfassungsschutzbehörden dafür, daß diese Partei angeblich bestrebt ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuschaffen. Festgemacht wird dies an der nicht einmal gesetzlich definierten „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“, die schon dann gegeben sein soll, wenn jemand Witze über Regierungsmitglieder macht. Der intellektuelle Lapsus liegt darin, daß man die Person eines Regierungsmitgliedes mit der verfassungsmäßigen Funktion des Regierungsamtes verwechselt oder gleichsetzt. Derartiges kennen wir an und für sich nur aus Diktaturen, leider auch in der Vergangenheit unseres Landes.

Die deutsche Psychose

Auf dieser Grundlage hat sich in den letzten Jahren eine geradezu hysterische Haltung zu dieser Partei entwickelt. Der sogenannte Kampf gegen rechts treibt die Menschen zu zigtausenden auf die Straße. Auch jetzt, wo ich diese Zeilen schreibe, laufen wieder zehntausende hinter den modernen Rattenfängern, nicht von Hameln, sondern aus der linken „Community“ nach und demonstrieren „gegen rechts“.

Das ist das Szenario, vor dessen Hintergrund auch diese Debatte im Deutschen Bundestag stattgefunden hat. Und das erklärt auch, warum Friedrich Merz sich so verhalten hat, wie wir das erlebt haben. Denn er hat dadurch die Positonen der linken Parteien gestärkt, daß er sich eindeutig dem Mainstream in der deutschen Politik angeschlossen, und seit seinem Amtsantritt den hysterischen Kampf gegen rechts mitgetragen hat, indem er beispielsweise jegliche Sachgespräche mit der AfD, geschweige denn Koalitionsverhandlungen kategorisch ausschließt. Seine Rhetorik in der Debatte am 31.1.2025 unterschied sich insoweit nicht von dem, was Linke, Grüne und SPD meinten sagen zu müssen. Eine Formulierung wie etwa: mit „denen da“ machen wir keine gemeinsame Sache, zeigt aber auch die Widersprüchlichkeit auf, die sein Verhalten prägt. Wenn es ihm wirklich allein um die Durchsetzung des Zustrombegrenzungsgesetzes gegangen wäre, dann hätte er unbeirrt dabei bleiben müssen, daß es völlig gleichgültig sei, ob andere Parteien, auch die AfD, dem zustimmen. Vor allem hätte er davon absehen müssen, weiterhin dieses Verteufeln und dieses Ausgrenzen zu betreiben. Denn damit bestärkte er doch alle diejenigen, auch in seiner Partei, die jene Partei als Wiedergeburt der NSDAP darstellen. Einer solchen Partei gegenüber muß man dann auch als aufrechter Demokrat, so das Narrativ, den größtmöglichen Abstand halten. Dann ist es natürlich gleichgültig, ob diese Partei in einem Punkt, über den gerade abgestimmt wird, etwas an sich vollkommen Richtiges fordert, was man ja auch selbst fordert. Statt zu sagen, ein richtiges Gesetz wird nicht dadurch zum falschen Gesetz, weil außer uns auch die AfD zustimmt, und deswegen ist es mir wurscht, ob ihr darin eine Annäherung an die AfD seht, die AfD sieht das halt richtig, ergingen er und die übrigen Redner seiner Partei sich in ausufernder Abgrenzungsrhetorik. Das war auch deswegen widersprüchlich, weil auch die Unionsfraktion am gleichen Tage den Antrag einer großen Gruppe von Abgeordneten abgelehnt hatte, der Bundestag möge beschließen, ein Verfahren zum Verbot der AfD beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten. Dies deswegen, weil man einem solchen Antrag beim Bundesverfassungsgericht keinerlei Chance einräumt, also auch nach der Rechtsauffassung von CDU und CSU die AfD eben keine verfassungsfeindliche Partei ist.

Worum es nicht nur Merz wirklich geht

Offenbar ist die Furcht davor, der Zusammenarbeit mit der AfD bezichtigt zu werden, größer, als die Sorge um unser Land. Statt darauf zu vertrauen, daß die große Mehrheit der Wähler es begrüßt, daß endlich wirksame Gesetze gegen die überbordene, sicherheitsrechtlich nicht mehr beherrschbare Zuwwanderung und den Missbrauch des Asylrechts und der Regelungen zum Schutz von Kriegsflüchtlingen erlassen werden, ist man ängstlich darauf bedacht, nur ja weiter zu den angeblich allein demokratischen Parteien zu gehören. Daß dies in allen anderen Ländern rund um Deutschland völlig anders ist, kommt Herrn Merz und seinen Parteifreunden nicht in den Sinn. Vielmehr geht man doch letztendlich der vereinigten Linken auf den Leim, die in der Art der Volksfront unseligen Angedenkens aus den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts alle linken und links der Mitte – dazu gehört seit Merkel auch die CDU -angesiedelten politischen Bestrebungen und Parteien zusammenfassen will, um Mehrheiten auf der rechten Seite des politischen Spektrums dauerhaft zu verhindern. Und was das demokratische Bewusstsein angeht, so kann man doch nicht wirklich dauerhaft gut 20 % der Wähler aus der Gemeinschaft der Demokraten ausschließen.

Es ist also offensichtlich, daß die schrecklichen Taten von Aschaffenburg, Mannheim, Solingen, Brokstedt und vielen anderen Orten nicht im Vordergrund des politischen Interesses von Herrn Merz und der Unionsfraktion stehen, der übrigen Fraktionen außer der AfD ohnehin nicht, sondern allein der Wahlkampf und die politische Imagepflege. Was insbesondere die Grünen angeht, so genügt ein Blick auf das Selfie, das sie anlässlich einer auch von ihnen angezettelten Demo „gegen rechts“ drei Tage nach der schrecklichen Tat von Aschaffenburg ins Netz gestellt haben. Darauf sieht man fröhlich lachende Parteigrößen, Demonstranten mit selbstgemalten Schildern und im Hintergrund den Reichstag. So sieht also bei diesen Spezialdemokraten die Trauer um die Opfer derartiger Gewalttaten aus. Solchen Leuten dient Herr Merz sich an. Und so drehte sich die politische Debatte im Bundestag nahezu ausschließlich darum, ob man mit den „Rechtsextremen“ gemeinsame Sache machen dürfe oder nicht. Die schreckliche Tat von Aschaffenburg war nur der Aufhänger dafür. Die Anteilnahme für die Opfer und die Absicht, endlich an die Bekämpfung der Ursachen solcher Taten zu gehen, waren nur geheuchelt. Leider muß man also davon ausgehen, daß auch im kommenden Deutschen Bundestag keine durchgreifenden Maßnahmen gegen die nicht mehr steuerbare und nicht mehr begrenzbare Zuwanderung erfolgen werden, die eben auch eine Vielzahl von potentiellen Tätern von der Art zu uns bringt, die eine tödliche Gefahr für uns alle darstellen. Stattdessen werden wir weiter das Mantra vom „Kampf gegen rechts“ hören müssen.