Hitler ante portas!

Mangels Feind muß ein Feindbild her!

Deutschland, genauer gesagt, seine politisch-mediale Kaste findet sich seit geraumer Zeit gefühlt in einem Abwehrkampf gegen eine heraufziehende rechtsextreme Diktatur von der Qualität des unseligen Dritten Reiches. Nachdem nun die historischen Nationalsozialisten schon lange tot sind und damit als Todfeind der Demokratie nicht mehr verfügbar, der Feind indessen auf jeden Fall rechts stehen muß, ist dann eben eine Partei, die politisch durchaus rechts von den Unionsparteien steht, zumindest als Feinddarstellung tauglich, nach eigener Überzeugung jedoch als veritabler Verfassungsfeind zu bekämpfen, obgleich das nur ein Popanz ist. Ihr ist eben die Eigenschaft als demokratische Partei abzusprechen, zwischen der Gemeinschaft der Demokraten und diesen verfassungsfeindlichen Gesellen muß dann eben eine „Brandmauer“ errichtet werden. Ihre Mitglieder unterliegen als Parias der demokratischen Gesellschaft einer Quarantäne, die bis in die Kantinen der Rathäuser wirkt und sogar die flüchtigsten gesellschaftlichen Kontakte und grundlegenden Höflichkeitsformen ausschließt, sodaß es bereits als Verstoß gegen die Quarantäneregeln gilt, wenn sich ein Vertreter der „demokratischen Parteien“ auf eine Tasse Kaffee an dem Tisch niederlässt, an dem bereits ein heimlicher Nazi sitzt.

Die Verschwörungstheorie

Da nützt es dieser Partei namens Alternative für Deutschland nichts, daß sich weder in ihrem Programm noch in irgend einer Äußerung eines führenden Politikers Bestrebungen zur Einschränkung oder gar Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung finden. Vielmehr unterstellt man schlichtweg derartige Bestrebungen. So wird von den Verfassungsschutzbehörden, die nun einmal Teil der Exekutive sind, wie auch teilweise bereits von den Gerichten, man kann es nicht anders sagen, die Verschwörungstheorie vertreten, daß diese Partei ein dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 GG zuwiderlaufendes völkisches Menschenbild vertritt, demzufolge etwa Zuwanderer alleine aus ethnischen Gründen nicht Teil des deutschen Volkes sein könnten, und nicht etwa lediglich deswegen, weil sie unabhängig von ihrer Herkunft die hiesigen Gesetze nicht einhalten oder eben langfristig nicht einmal Anstalten machen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Auch wenn das in Programmen und Äußerungen führender Politiker nirgends zu lesen ist, wird das eben schlicht unterstellt. So zum Beispiel in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.5.2024 betreffend die Beobachtung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als sogenannter Verdachtsfall. So heißt es dort wörtlich unter anderem:

„Weder in dem Parteiprogramm noch in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Klägerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten aber auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, daß deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, daß der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll. Da die Klägerin als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegen zu steuern, rechtfertigt dies zumindest den Verdacht, daß die wahren Zielsetzungen aus taktischem Kalkül bewußt nicht vollständig offengelegt werden. (RNr. 211)

Selbst die unmissverständliche programmatische Formulierung: „Unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lang seine Einbürgerung oder die seiner Vorfahren zurückliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abkömmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genießt dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht.“ ist aus der Sicht dieses Gerichts nicht geeignet, den Verdacht zu zerstreuen, die AfD vertrete ein ganz anderes Menschenbild, in dem Zuwanderer eben tatsächlich Staatsbürger zweiter Klasse seien. Nach Zitaten der Aussagen führender Politiker der Partei (Gauland, Höcke) stellt das Gericht fest: „Diese Aussagen stellen für sich genommen keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar. Sie schließen aber auch nicht aus, daß zur Bewahrung der ‚ethnisch-kulturellen Identität‘ gegebenenfalls auch diskriminierende Maßnahmen gegenüber deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund herangezogen werden sollen.“ (RNrn. 219, 221). Damit verstößt das Oberverwaltungsgericht klar gegen die Auslegungsregel des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen zugunsten desjenigen, dessen Äußerung rechtlich beanstandet wird, stets die Auslegung zu wählen ist, die aus dem rechtlich verbotenen Bereich herausführt. Hier interpretiert das Gericht nicht einmal eine Äußerung der Klägerin als rechtlich beanstandenswert, sondern stellt ganz im Gegenteil fest, daß die Äußerung an sich rechtlich unbedenklich ist, indessen doch der Verdacht gerechtfertigt sei, die Klägerin verfolge in Wahrheit verfassungsfeindliche Absichten. Dieser, mit Verlaub gesagt, verschwörungstheoretische Ansatz durchzieht die Urteilsbegründung wie der sprichwörtliche rote Faden.

Das erinnert doch fatal an die berühmte Szene in der Ringparabel des Dichters Heinrich von Kleist, wo der fanatisch antisemitische Patriarch die Verteidigung des Juden Nathan durch den jungen Tempelritter brüsk mit den Worten abschneidet: „Tut nichts, der Jude wird verbrannt!“

Der Staatsfeind wird geschaffen

Es herrscht also faktenwidrig in der politisch-medialen Kaste unseres Landes die Auffassung vor, bei der AfD handele es sich gewissermaßen um die Wiedergeburt des Nationalsozialismus. Somit müsse unter allen Umständen verhindert werden, daß sie „die Macht ergreift“, eine Formulierung nota bene, die bewußt an 1933 anknüpft. Hitler ante portas.

Warum sich 1933 nicht wiederholen kann

Unterstellen wir einmal für einen Augenblick, auch in der Wirklichkeit hätte eine eindeutig verfassungsfeindliche Partei die Bundestagswahl gewonnen und könnte die Regierung bilden. Wie 1933 würde sie ganz sicher binnen weniger Wochen die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen und eine Diktatur errichten. Ginge das überhaupt? Dazu muß man einen rechtsvergleichenden Blick auf die 1933 geltende Weimarer Verfassung einerseits und die aktuelle Verfassung unseres Landes andererseits richten. Dann fallen zwei wesentliche Unterschiede ins Auge. Zum einen kannte die Weimarer Reichsverfassung noch kein Verfassungsgericht mit den weitreichenden Befugnissen, die das Bundesverfassungsgericht hat. So kann das Bundesverfassungsgericht jederzeit auf Antrag einer politischen Partei, einer Anzahl von Abgeordneten oder auch einer Fraktion des Bundestages ein Gesetz für null und nichtig erklären. Unterhalb des Gesetzes kann dies auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das am 24.3.1933 von der Reichstagsmehrheit, die bereits von der NSDAP dominiert war, beschlossene „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ würde heute auf Antrag unverzüglich vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden. Alle Behörden, die Polizei und notfalls auch die Bundeswehr, wären natürlich verpflichtet, diese Entscheidung des höchsten Gerichts auch durchzusetzen. Der Versuch, auf rechtsförmigem Wege die Verfassung abzuschaffen, wäre gescheitert.

Aber auch ein am Gesetz vorbei mit Gewalt vollzogener Umsturz wäre heute nicht möglich. Die elementaren Grundsätze unserer Verfassung, zu denen sowohl der Schutz der Menschenwürde als auch vor allem die freiheitliche demokratische Grundordnung einschließlich des Rechtsstaats gehören, können bekanntlich auf legalem Wege niemals abgeschafft werden, Art. 79 Abs. 3 GG. Gemäß Art. 20 Abs. 4 GG hat darüber hinaus jedermann das Widerstandsrecht. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Das bedeutet nicht nur, daß man in einem solchen Falle als Bürger den Diktator frank und frei zur Rede stellen und gegebenenfalls festnehmen dürfte. Vielmehr hat dieses Recht ja ausdrücklich jeder Deutsche, mithin jeder Polizeibeamte und jeder Soldat. Der große Roman Herzog hat in seiner Kommentierung dieser Verfassungsbestimmung ausgeführt, daß selbstverständlich auch die Soldaten der Bundeswehr in Ausübung dieses Widerstandsrechts sich aller Mittel bedienen dürfen, die ihnen zur Verfügung stehen, gerade auch ihrer Waffen und ihrer militärischen Organisation. Ein moderner Hitler hätte jedenfalls im Zeitpunkt seines Putschs Polizei und Militär (noch) nicht in seiner Hand, sondern gegen sich. Wer also Hitler ante Portas schreit, kennt entweder die unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen damals und heute nicht, oder er kennt sie doch, führt aber bewusst die Öffentlichkeit in die Irre. Auch wenn man mit Fug und Recht bezweifeln darf, daß ein großer Teil unserer Politiker und Journalisten hinreichende Kenntnisse in Geschichte und Recht hat, so gehe ich doch davon aus, daß hier die Absicht vorherrscht, den ungeliebten, ja verhassten politischen Gegner zu diffamieren. Hier liegt auch der Grund dafür, daß auch heute noch die Münchhausiade vom Geheimtreffen Rechtsextremer zu Potsdam im November 2023 von Politik und Medien als unumstößliche Tatsache vom Range des heliozentrischen Weltbildes behandelt wird, obgleich inzwischen Dutzende von Gerichtsentscheidungen das Gegenteil bestätigt haben.

Goethe und Hoffmann von Fallersleben wußten es schon: Politisch Lied, ein garstig Lied!