Ich war im Kino.

Zu den regelmäßigen Kinogängern gehöre ich nicht. Gestern habe ich mir jedoch einen aktuellen Film aus Hollywood angeschaut. Der Titel: „Nürnberg“. Der Film hat den sogenannten Hauptkriegsverbrecherprozeß in Nürnberg 1945/46 zum Gegenstand. Hier speziell den Angeklagten Hermann Göring und den US-amerikanischen Psychiater Dr. Douglas M. Kelley. Der Film basiert auf einer wahren Begebenheit. Tatsächlich wurde der Psychiater beauftragt, die Angeklagten jenes Prozesses zu begutachten. Der Film zeigt in groben Zügen den Verlauf dieses Prozesses und seine Vorgeschichte. Im Schwerpunkt geht es jedoch um die Person Hermann Göring und den Versuch des Psychiaters, die Persönlichkeit des Angeklagten zu beurteilen und vor allem zu ergründen, was ihn zu seinen Taten bewogen hat. Das gerät zu einem veritablen Kammerspiel. Die schauspielerischen Leistungen der Hauptdarsteller sind auch durchaus beeindruckend.

Kino mit juristischem Tiefgang

Bemerkenswert ist indessen, daß ganz offen die problematische völkerrechtliche Seite des Verfahrens angesprochen wird. Im Vorfeld des Londoner Statuts vom 8.8.1945 gab es ja durchaus Überlegungen, die Führungselite des NS-Staates, soweit sie überlebt hatte, umstandslos zu erschießen. Dagegen gab es dann unter anderem in den USA eine Gegenbewegung, die von dem späteren Chefankläger, dem Richter am Obersten Gerichtshof der USA, Robert H. Jackson, maßgeblich bestimmt wurde. Letztendlich entschlossen sich die Alliierten dann bekanntlich dazu, die Abrechnung mit dem NS-Regime in die Form eines Gerichtsverfahrens zu bringen. Die völkerrechtliche Problematik und die Motive zu ihrer Überwindung werden in einer frühen Szene des Films dargestellt, indem eine Juristin aus dem Stab Jacksons ihm klipp und klar erklärt, ein solches Vorhaben widerspreche fundamentalen Rechtsgrundsätzen. Die geplante Anklage wegen Planung und Führung eines Angriffskrieges sei deswegen nicht möglich, weil es insoweit an einer Strafvorschrift fehle. Es könne grundsätzlich niemand wegen eines Vergehens angeklagt werden, das zum Zeitpunkt seiner Begehung noch nicht strafbar war. Der Grundsatz der Staatenimmunität verbiete es, daß ein Staat die Führer eines anderen Staates vor seinen Gerichten anklage. Auch einen Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit gebe es ja gar nicht. Jackson erwidert darauf, man habe nun einmal im Ersten Weltkrieg Deutschland besiegt und habe erleben müssen, daß es 20 Jahre dem Versailler Vertrag wieder begonnen habe, Europa zu erobern. Wenn man nicht nach dem Sieg über Deutschland 15 Jahre später wieder feststellen wolle, daß Deutschland dabei sei, erneut zur Weltmacht zu werden, dann müsse das auf Dauer verhindert werden, was nur mit einem solchen gerichtlichen Verfahren möglich sei. Denn aufgrund des angestrebten Ergebnisses dieses Prozesses sei es künftig nicht mehr möglich, daß ein Staat straflos derartige Verbrechen begehen könne.

Der Schauprozeß wird decouvriert

Jackson war also völlig klar, daß es sich hier nur um die Inszenierung eines Schauprozesses sowjetischen Musters handeln konnte. So hat das der amerikanische Senator Robert A. Taft auch im nachhinein bezeichnet. Möglicherweise sind also die pathetischen Worte zu Beginn seiner Anklage am 20. November 1945: „Wir dürfen niemals vergessen, daß nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen vor der Geschichte gemessen werden. Diesen Angeklagten einen vergifteten Becher zu reichen, bedeutet, ihn an unsere eigenen Lippen zu bringen“  der Erkenntnis geschuldet, daß man das Recht hier vergewaltigt hatte, oder, um die alte lateinische Rechtsregel zu zitieren: ex iniuria ius non oritur. Wir wissen heute, daß sich die USA und ihre damaligen Alliierten niemals wegen derartiger Taten vor Gericht verantworten mußten, obgleich sie schon im Zweiten Weltkrieg und erst recht in den Jahrzehnten danach in großem Umfang Kriegsverbrechen der Art begangen haben, wie sie hier zur Aburteilung anstanden, mit Ausnahme des Völkermords. Doch war diese Erklärung des Chefanklägers Jackson zu hollywoodesk, als daß man in einem solchen Film darauf hätte verzichten können. Und so konnte der Darsteller Jacksons diese inhaltsschweren Worte mit allem Pathos deklamieren, das ihm von Berufs wegen eigen ist.      

Zurück zur Sache. Das ist deswegen so bemerkenswert, weil hier in einem US-amerikanischen Film ganz offen die Rechtsposition vertreten wird, daß das Londoner Statut vom 8.8.1945 gegen fundamentale Rechtsgrundsätze, auch US-amerikanische, verstößt. Und noch bemerkenswerter ist das offene Eingeständnis, daß damit Deutschland auf Dauer klein gehalten werden sollte. Die strafrechtliche Aburteilung der NS-Elite war dagegen gar nicht mehr wichtig, denn der Nationalsozialismus war ohnehin erledigt.

Doch damit nicht genug. In einer weiteren Szene wird die Problematik des Angriffskrieges anhand der Besetzung Norwegens erörtert. Ein Mitarbeiter Jacksons breitet vor ihm eine Landkarte auf und zeigt darauf die gleichzeitig laufenden Angriffsplanungen Großbritanniens und des Deutschen Reiches. Die deutschen Truppen kamen den britischen Truppen damals bekanntlich nur um Stunden zuvor. Es gab Seegefechte mit der britischen Marine, die sich der norwegischen Küste näherte, wo die die deutschen Truppen gerade angelandet waren. Der Mitarbeiter Jacksons nimmt das zum Anlaß auf die Gefahr hinzuweisen, daß die Angeklagten sich insoweit mit dem Einwand verteidigen könnten, Deutschland habe Norwegen damals mit Blick auf den bereits laufenden britischen Angriff präventiv besetzt. Im Prozeß konnte die Verteidigung diesen Einwand bekanntlich nicht vorbringen. Denn zu den Verfahrensregeln gehörte es, daß das Gericht Fragen der Verteidigung zurückweisen konnte, deren Beantwortung das Prozeßziel hätte gefährden können. Damit bleibt die Frage ungeklärt, ob dieser Einwand rechtlich erheblich gewesen wäre oder nicht.

Nur für Kenner des Verfahrens ist die Szene verständlich, in der kurz der Vorwurf gegen Großadmiral Dönitz behandelt wird, wonach er die Beschießung schiffbrüchiger Soldaten der Alliierten befohlen habe. Denn dies war der einzige Tatkomplex, in welchem die Verteidigung des Angeklagten erfolgreich den sogenannten tu quoque-Einwand vorbringen konnte. Der Verteidiger des Angeklagten Dönitz, Flottenrichter Otto Kranzbühler, hatte der US-amerikanischen Admiralität die Frage vorgelegt, ob die U-Boot Kriegführung der deutschen Kriegsmarine sich wesentlich von ihren eigenen Einsatzgrundsätzen unterschieden habe. Die Antwort lautete dann bekanntlich, man könne keine Unterschiede zur eigenen Kriegführung erkennen. Das hat Dönitz vor dem Galgen gerettet, er erhielt „lediglich“ eine Gefängnisstrafe von zehn Jahren.

Hollywood räumt einen Geschichtsmythos ab

Der offene Umgang des Drehbuchautors mit der rechtlichen Problematik des Londoner Statuts und des darauf aufbauenden Nürnberger Hauptkriegsverbrecher-Prozesses ist deswegen so bemerkenswert, weil die deutschen Historiker und Juristen nach wie vor die Position vertreten, angesichts der Monströsität der Nazi-Verbrechen sei das Londoner Statut die angemessene Antwort gewesen. Indessen kann die Reaktion zivilisierter Rechtsstaaten auf derartiges nur unter strenger Einhaltung des geltenden Rechts erfolgen. Damit unterscheidet man sich gerade von Unrechtsregimen wie dem NS-Staat oder der DDR. Bei der juristischen Bewältigung des DDR-Unrechts haben sich die deutschen Gerichte auch an diesen Grundsatz gehalten. Warum galt also bezüglich des NS-Staates etwas anderes? Die Antwort darauf gibt Jackson in diesem Film. Deutsche Historiker und Juristen meinen aber immer noch, für das Nazi-Regime gelte das nicht, außerdem habe man damals nicht erwarten können, daß deutsche Richter die Nazi-Verbrecher angemessen verurteilen würden. Ich habe in meinem Buch über dieses Verfahren „Keine Sternstunde des Rechts“ im einzelnen dargelegt, warum auch diese Argument grundfalsch ist. Hollywood indessen gibt mir recht. Immerhin.