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Fakten

Der Regierungswechsel in den USA zwingt zu einer Neubewertung der Sicherheitslage in Europa und damit auch der Lage Deutschlands. Der neue amerikanische Präsident legt offensichtlich deutlich weniger Wert auf die Bündnisverpflichtungen seines Landes in der NATO, als das seit Bestehen der NATO amerikanische Politik war. Seine Parole „America first“ muß ernst genommen werden. Das bedeutet für ihn aber in jeder Hinsicht erst einmal festzustellen, was den USA nutzt. Das Verhältnis zu anderen Staaten wird offensichtlich alleine nach Nützlichkeitsgesichtspunkten beurteilt. Dazu zählt sicherlich, welchen Nutzen die US-amerikanische Wirtschaft aus den Beziehungen zu einzelnen Staaten haben kann. Für die eigene Sicherheit gegen Angriffe von dritter Seite brauchen die Amerikaner Europa bzw. die europäischen Staaten wie Deutschland nicht. Indessen ist Europa und damit auch Deutschland ein großer Markt für die amerikanische Industrie. Es ist also im amerikanischen Interesse, daß die europäischen Länder wirtschaftlich prosperieren. Länder unter dem Einfluss Russlands, vor allem mit einem ähnlichen staatlich regulierten Wirtschaftssystem, sind für die amerikanische Wirtschaft nicht von Interesse. Somit kann als Zwischenschritt unserer Überlegungen festgehalten werden, daß die USA ein vitales Interesse daran haben, daß Europa nicht in den Einflussbereich Russlands gerät, jedenfalls nicht die Staaten der Europäischen Union. Dazu gehört die Ukraine nicht.

Verantwortung und Kosten werden neu verteilt

Die neue US-Administration hat deutlich gemacht, daß sie künftig nicht mehr gewillt ist, die Hauptlast der Verteidigung gegen Russland oder wen auch immer zu tragen. Das sollen die Europäer gefälligst selbst tun. Vor diesem Hintergrund sind die Äußerungen auch deutscher Politiker zur Höhe des Verteidigungsetats zu bewerten. Das von den USA seit Jahrzehnten propagierte 2 % Ziel gehört offenbar bereits der Vergangenheit an. Von 3,5 % bis 5 % schwanken die jeweiligen Forderungen auch einheimischer Politiker, sogar von den in ihrer DNA pazifistischen Grünen. Zwar verpflichtet Art. 5 des NATO-Vertrages jeden Mitgliedstaat, im Falle eines Angriffs auf ein anderes Mitglied militärischen Beistand zu leisten. Das war seit Gründung der NATO 1949 allgemeiner Konsens. Indessen muß heute angesichts der America-first-Ideologie des Präsidenten Trump in Zweifel gezogen werden, ob das in jedem Falle Gültigkeit hätte. Ein militärischer Angriff Russlands etwa auf das Baltikum dürfte wohl nicht mehr automatisch das militärische Einschreiten der NATO mit allen ihren Mitgliedsländern, insbesondere der USA auslösen.

Das Kräfteverhältnis

Somit ist zunächst einmal von Interesse, welche militärische Stärke die NATO im Vergleich zu Russland hat, und zwar auch dann, wenn man die USA herausrechnet. Dazu erst einmal ein Blick auf die nachstehende Tabelle (Quelle: statista):

Kräftevergleich

Vergleich der Militärstärke von NATO und Russland im Jahr 2025

MerkmalNATORussland
Personal
Militärisches Personal insgesamt8.658.8823.570.000
aktive Soldaten3.439.1971.320.000
Reserve4.343.0652.000.000
Paramilitärische Einheiten876.620250.000
Luftstreitkräfte
Luftwaffe insgesamt22.3774.957
Jagdflugzeuge/ Abfangjäger3.312833
Flugzeuge für Bodenangriffe1.163689
Transportflugzeuge1.479456
Spezialflugzeuge (z.B. Aufklärung)889141
Tankflugzeuge65819
Hubschrauber insgesamt9.1411.651
Kampfhubschrauber1.416557
Landstreitkräfte
Kampfpanzer11.4955.750
gepanzerte Fahrzeuge971.280131.527
selbstfahrende Artillerie3.9855.168
geschleppte Artillerie6.3258.505
MLRS-Systeme²1.9773.005
Seestreitkräfte
Militärschiffe insgesamt1.143339
Flugzeugträger161
Helikopterträger140
Zerstörer10110
Fregatten12812
Korvetten6783
U-Boote14863
Patrouillenboote488123
Minenboote18147
Nuklearwaffen
nukleare Sprengköpfe¹5.5595.580

Die Streitkräfte der NATO sind denen Russlands um mehr als das Doppelte überlegen. Berücksichtigt man dazu noch die militärische Faustformel, daß der Angreifer eine zahlenmäßige Überlegenheit von 3-4 zu 1 benötigt, um erfolgreich sein zu können, dann wird ganz deutlich, daß Russland in einem Krieg gegen die NATO schlicht und einfach nicht obsiegen könnte. Etwas anderes wäre allerdings zu besorgen, wenn Russland sich damit begnügen würde, etwa ein kleines Land wie Moldawien oder Estland handstreichartig zu besetzen. Es wäre also zu prüfen, ob die NATO ohne die USA genügend Kampfkraft aufbringen könnte, um Russland an solchen Abenteuern zu hindern. Wir sehen, daß die Zahl der Kampfpanzer in der NATO bei 11.495 liegt. Die USA verfügen allein über 4640 Kampfpanzer. Mithin kann die NATO ohne die USA immerhin 6855 Kampfpanzer aufbieten. Dieser Vergleich des Hauptwaffensystems der Landstreitkräfte mag erst einmal genügen. Denn es bleibt ja bei dem alten militärischen Grundsatz, daß man aus der Luft zwar gewaltige Zerstörungen beim Feind anrichten kann, damit aber nicht sein Gebiet besetzt. Oder, wie es bei unseren US-Kameraden so schön heißt: You need boots on the ground. Russland verfügt nach aktuellen Schätzungen (Quelle: Redaktionsnetzwerk Deutschland) über 3417 Kampfpanzer. Ähnliche Größenordnungen gelten auch für die Hauptwaffensysteme auch bezüglich Luftwaffe und Marine. Fazit: auch ohne die USA ist die NATO für Russland ein unüberwindlicher Gegner.

Das deutsche Defizit

Was Deutschland angeht, so besteht hier durchaus erheblicher Nachholbedarf. Denn auch wenn wir hier wieder auf das Hauptwaffensystem Kampfpanzer schauen, dann sehen wir im Bestand der Bundeswehr lediglich 296 davon, bei den türkischen Streitkräften indessen 2238, in Griechenland 1344 und in Polen 614. Selbst Länder wie Rumänien mit 328 und Spanien mit 317 Kampfpanzern liegen vor Deutschland. Wenig tröstlich ist dabei, daß auch Großbritannien mit 277 Kampfpanzern und Frankreich mit deren 215 nicht sonderlich gut aufgestellt sind. Mit Blick auf den inzwischen unsicher gewordenen Beistand der USA im Rahmen der NATO ist hier erheblicher Nachholbedarf in Deutschland, aber auch in Großbritannien und Frankreich festzustellen.

Kriegstüchtigkeit ist ohne Wehrpflicht nicht zu haben

Verteidigungsminister Pistorius hat zu Recht verlangt, daß die Bundeswehr (wieder) kriegstüchtig werden muß. Die Forderung, nun auch die Wehrpflicht wieder in Kraft zu setzen, erscheint vor diesem Hintergrund ohnehin begründet. Die insoweit offensichtlich militärisch gut beratene AfD-Vorsitzende Weidel liegt auch mit ihrer Forderung nach einer Dauer der wieder auflebenden Wehrpflicht von zwei Jahren durchaus richtig. Denn wenn die Bundeswehr als Teil einer schlagkräftigen präsenten NATO Streitmacht den russischen Streitkräften Paroli bieten soll, dann müssen natürlich ihre Soldaten möglichst noch beser ausgebildet sein, als die auf der Gegenseite. Ich habe noch die Erzählungen meines Vaters im Ohr, der den gesamten Zweiten Weltkrieg als Frontsoldat erlebt hat. Seit etwa Mitte des Krieges bis zum Ende seien vermehrt nur kurz und deswegen schlecht ausgebildete Soldaten an die Front gekommen. Deren Lebenserwartung war dann auch proportional zur Dauer ihrer Ausbildung. Als die Bundeswehr noch eine Präsenzarmee im kalten Krieg war, dauerte die Ausbildung eines Mannschaftssoldaten auf jeden Fall ein ganzes Jahr, bis er wirklich einsatzfähig war. Die restlichen damals noch 6 Monate von 18 war er einsatzbereit und wurde in Übung gehalten. Angesichts dessen, daß selbst die Waffensysteme der Infanterie immer komplizierter werden, und auch die Anforderungen des Gefechts der verbundenen Waffen auf dem Gefechtsfeld immer weiter steigen, wäre es ein fataler Irrtum zu glauben, es genüge, einem Soldaten das Schießen beizubringen. Vielmehr erfordert der Einsatz auch des einfachen Soldaten auf dem Gefechtsfeld eine gründliche Ausbildung und auch nicht geringe intellektuelle und kognitive Fähigkeiten.

Was uns der Krieg um die Ukraine lehrt

Weil wir nun auch im Hinblick auf den Ukraine-Krieg lernen müssen, diesen als unsere Angelegenheit zu betrachten, wenn wir nicht eines Morgens statt des Zeitungszustellers russische Soldaten an der Haustür begrüßen wollen, müssen wir wohl oder übel auch nüchtern beurteilen, was dieser Krieg bedeutet, und wie wir ihn, natürlich im Zusammenwirken mit den Ukrainern, möglichst rasch beenden können. Betrachte ich mir indessen die Debatte in Deutschland darüber, so löst das doch schon heftiges Kopfschütteln aus.

Nicht nur der amerikanische Präsident, sondern auch ein beträchtlicher Teil des politischen Spektrums in Deutschland geht mit der Behauptung hausieren, die Ukraine sei selbst schuld an diesem Krieg, denn sie habe durch ihre Hinwendung zu Europa und dem Wunsch, NATO Mitglied zu werden, den Russen keine andere Wahl gelassen, als ihr Land zu besetzen. Das ist, um es klar und deutlich zu sagen, Quatsch. Sicherlich läuft es denn russischen strategischen Interessen zuwider, daß ein großes Nachbarland wie die Ukraine Bestandteil des westlichen Lagers, insbesondere auch der NATO wird. Indessen ist das hinzunehmen. Das Völkerrecht verbietet eben absolut den Angriffskrieg. Darüber muß eigentlich kein Wort verloren werden. Auch wenn der Angreifer noch so gewichtige strategische Interessen an der Besetzung des Nachbarlandes haben mag, es ist absolut unzulässig, dies militärisch durchzusetzen, wenn man weder selbst angegriffen wird, noch ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht. Mithin erübrigen sich alle Diskussionen über die Berechtigung dieses Angriffs. Er ist eben ein Verbrechen gegen den Frieden im Sinne der Charta der Vereinten Nationen und des Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof. Allerdings muß auch gesagt werden, daß Russland mit dieser Verachtung des Völkerrechts nicht alleine steht. Ebenso wie Russland haben die USA, China und auch Israel den Vertrag über die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs nicht unterzeichnet. Ebenso wie die USA haben auch Russland und China in der Vergangenheit gezeigt, daß sie ihre Interessen gegebenenfalls auch militärisch durchsetzen, ob das völkerrechtlich erlaubt ist oder nicht. Der amerikanische Präsident denkt auch öffentlich darüber nach, ob er nicht auch militärisch die Interessen der USA etwa an der Panama-Kanalzone oder Grönland durchsetzt. Letztendlich gilt das Völkerrecht für die Großmächte nicht wirklich, denn der Internationale Strafgerichtshof hat bekanntlich keinen Gerichtsvollzieher. Die Ukraine verteidigt sich zu Recht gegen den russischen Angriff. Länder der NATO einschließlich der USA und Deutschlands unterstützen die Ukraine bei der Abwehr dieses Angriffs mit Waffenlieferungen und finanziellen Hilfen. Das ist nach Art. 51 der UN-Charta auch ihr gutes Recht. Wer das indessen für „Kriegstreiberei“ hält, wie das nicht selten zu lesen ist, liegt völlig falsch und muß sich bescheinigen lassen, weder von Sicherheitspolitik noch vom Völkerrecht eine blasse Ahnung zu haben.

Auf die Integrität der beteiligten Politiker kommt es nicht an

Man hört nicht selten, der ukrainische Präsident Selenskij und seine Entourage bereicherten sich schamlos an diesem Kriege und leiteten einen Großteil der internationalen Finanzhilfe auf ihre Konten. Nun ist die Ukraine zwar eines der korruptesten Länder in Europa. Im „Corruption Perception Index“ von Transpirancy International belegt sie Platz 105 von 180 Staaten dieser Welt. Deutschland hingegen belegt Platz 15 von 180, auf Platz 1 liegt Dänemark. Es wäre naiv anzunehmen, daß der Präsident und die Minister in diesem Lande sich wie unbestechliche preußische Beamte seligen Angedenkens verhalten. Das ändert indessen nichts daran, daß ihr Land überfallen worden ist, und sie die Verantwortung dafür tragen, diesen Angriff möglichst abzuwehren. Der Angreifer selbst, Russland, belegt im Übrigen in diesem Index Platz 154 von 180. Die Welt ist eben so, wie sie ist. Zu den Vorwürfen gegen den ukrainischen Präsidenten gehört inzwischen auch, daß er angeblich nicht (mehr) demokratisch legitimiert sei. Denn er weigere sich, Wahlen auszuschreiben. Auch das ist Quatsch. Die Verfassung des Landes verbietet Wahlen in Kriegszeiten. Das ist im Übrigen nichts außergewöhnliches. Auch bei uns wäre das im Falle eines Krieges nicht möglich, was Art. 115 h des Grundgesetzes ausdrücklich vorschreibt.

Wir wollen den Frieden, aber nicht um den Preis der Selbstaufgabe

Der Ruf nach Waffenstillstandsverhandlungen und einem Friedensschluss wird in Deutschland immer lauter. Natürlich zu Recht. Abgesehen davon, daß der Krieg stets die schlechteste Möglichkeit zur Lösung eines Konflikts ist, auch wenn der Angegriffene keine andere Möglichkeit hat, als sich zu verteidigen, muß inzwischen auch die Sinnhaftigkeit des militärischen Widerstandes gegen den Angreifer kritisch beleuchtet werden. Hatte man zu Beginn des Krieges in den ersten Wochen nach dem 22. Februar 2022 angesichts des stümperhaft vorgetragenen Angriffs der russischen Streitkräfte noch erwarten können, daß es der Ukraine gelingen werde, den Angreifer aus dem Lande zu werfen, so kann das heute nicht mehr ernsthaft angenommen werden. Vielmehr ist es völlig illusorisch zu erwarten, daß es der Ukraine auch mit verstärkter Hilfe des Westens gelingen könnte, die vom Feind besetzten Gebiete zurück zu erobern. Ganz zu schweigen von der seit 2014 von Russland annektierten Halbinsel Krim. Hier gilt einfach die alte Weisheit der Dakota-Indianer: „Wenn du merkst, daß du ein totes Pferd reitest, dann steig ab.“ Das heißt indessen nicht, daß die Ukraine nun einfach die Waffen strecken sollte. Denn damit würde sie aufhören als Staat zu existieren und der Aggressor hätte sein Ziel erreicht. Nein, auch insoweit gilt, daß aussichtsreiche Friedensverhandlungen nur aus einer Position der Stärke heraus geführt werden können. Nur wenn der Aggressor einen Friedensschluss attraktiver finden muß, als die Fortsetzung des Krieges, wird er bereit sein, zu verhandeln. Bekanntlich erleidet Russland erhebliche Verluste in diesem Krieg. Man spricht von mindestens 100.000 gefallenen Soldaten und ca. 3000 zerstörten Kampfpanzern, um nur zwei wichtige Kennzahlen zu nennen. Nur mit ausreichender Waffenhilfe kann es den Ukrainern gelingen, zumindest den status quo zu halten. Das wiederum macht es für Russland jeden Tag weniger attraktiv, gegen die Stellungen der Verteidiger anzurennen. Somit ergibt sich für den Angreifer durchaus wenn nicht der Zwang, so doch die Notwendigkeit zu überlegen, ob man sich nicht vielleicht mit dem zufrieden geben sollte, was man hat, weil mehr wohl mindestens mittelfristig nicht zu erreichen ist. Und auf Seiten des Angegriffenen muß man einfach sehen, daß die Rückeroberung der verlorenen Gebiete völlig aussichtslos ist, auch dann, wenn man noch mehr Waffen von den NATO-Ländern bekommt, als bisher. Wer das für „Kriegstreiberei“ hält, kann nicht ernst genommen werden.

Womit zu rechnen ist

Das ist alles nicht schön. Es ist jedoch zu erwarten, daß es genau darauf hinausläuft, wenn die USA und Russland das Thema nun in Saudi-Arabien miteinander verhandeln. Die Ukraine wird man zu den Verhandlungen hinzu bitten, sobald die Grundzüge der neuen Ordnung im Bereich Russland/Ukraine feststehen. Alles andere wäre schlicht naiv. Deutschland und die übrigen Europäer werden sich dann sicher am Wiederaufbau des Landes beteiligen, und zwar auch mit erheblichen Finanzhilfen. Auf diese Rolle werden sie aber auch beschränkt werden. Die großen Entscheidungen fallen eben in Vier-Augen-Gesprächen der Großmächte.

J.D.Vance über die Demokratie in Deutschland

US Vizepräsident J.D. Vance hat gestern auf der Münchner Sicherheitskonferenz eine bemerkenswerte Ansprache an die dort versammelten Spitzenpolitiker, Diplomaten, Militärs und Journalisten gerichtet. Entgegen allen Erwartungen hat er nicht zum eigentlichen Thema der Konferenz gesprochen, sondern den Deutschen und mittelbar den übrigen Europäern buchstäblich die Leviten gelesen. Er brachte seine Sorge über den Zustand der Demokratie in unserem Lande, insbesondere was die Meinungsfreiheit angeht, deutlich zum Ausdruck. Sehr zum Missvergnügen der deutschen politischen Klasse forderte er auch ausdrücklich dazu auf, die sogenannte Brandmauer zur AfD niederzueißen.

Die Empörung der „Anständigen

Das Echo in Politik und Medien war dann genau so, wie es zu erwarten war. Wütende Angriffe in den Medien mit dem einhelligen Tenor, was sich Herr Vance da eigentlich erlaube! Es gehe gar nicht an, sich in innere Angelegenheiten anderer Länder einzumischen. Gleichlautend die Politik. Friedrich Merz erklärte scheinheilig, Deutschland akzeptiere doch auch die Wahlergebnisse in den USA, folglich sollten die USA dies auch bezüglich Deutschland tun. Der selbe Tenor bestimmt die Berichterstattung in den Medien seit gestern Abend. Unmittelbar im Anschluss an die Rede des US Vizepräsidenten meldete sich dann auch gleich der deutsche Verteidigungsminister, dessen Arbeit ich im Übrigen sehr schätze, zu Wort und erklärte die Ausführungen seines Vorredners für nicht akzeptabel. Wir wollen also nüchtern betrachten, ob Herr Vance in der Sache selbst richtig oder falsch liegt, und weiter prüfen, ob er von den internationalen Gepflogenheiten im Hinblick auf Kritik an innenpolitischen Entwicklungen in anderen Ländern abgewichen ist.

Wie steht es denn um die Meinungsfreiheit in Deutschland?

Die ehrliche Antwort auf diese Frage kann nur lauten: schlecht. Wie könnte es sonst sein, daß das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren immer häufiger Veranlassung sieht, dem Grundrecht der Meinungsfreiheit zum Durchbruch zu verhelfen? Dies vor allem in sogenannten politischen Verfahren. Aus der Fülle von Entscheidungen will ich nur beispielhaft die Entscheidung vom 4.2.2020 anführen, wonach die sogenannte „Aktion Ausländerrückführung“ in Augsburg und ihre Bewerbung nicht wegen Volksverhetzung strafbar waren, und die Entscheidung vom 11.4.2024, wonach der Journalist Julian Reichelt durchaus polemisch schreiben durfte: „Deutschland zahlt Millionen an die Taliban“, auch wenn das in Ansehung des Sachverhalts eine überspitzte Formulierung war. Die Reihe ließe sich ad nauseam fortsetzen. Doch das betrifft nicht nur die Versuche von Behörden und ihnen im Ergebnis zu Unrecht folgender Instanzgerichte, unliebsame Meinungen als Straftaten zu behandeln, sondern noch mehr das Gehabe der nur in ihrer Eigenwahrnehmung anständigen in diesem Lande, abweichende Meinungen als nicht nur falsch, sondern demokratiegefährdend, menschenverachtend und was der Diffamierungen mehr sind, zu brandmarken. Schon Begrifflichkeiten wie „Aufstand der Anständigen“, den ein früherer Bundeskanzler ausgerufen hatte, um die Menschen massenhaft auf die Straße zu bringen, weil er meinte die imaginierte Wiedergeburt des Nationalsozialismus verhindern zu müssen, haben letztendlich das Ziel, die Reichweite der Meinungsfreiheit erheblich einzuschränken.

Die undiplomatische Wirklichkeit

Tatsächlich ist es geradezu gang und gäbe, daß sich Politiker, Journalisten sowieso, in die Innenpolitik anderer Länder einmischen. Deswegen ist der oben zitierte Satz von Friedrich Merz auch so scheinheilig. Deutsche Politiker haben sich in den letzten US-amerikanischen Wahlkampf intensiv eingemischt. Und das auch nicht zum ersten Mal. Der Kandidat Trump wurde nicht nur in den Medien regelrecht niedergeschrieben, sondern auch von deutschen Politikern vielfach als Gefahr für die Demokratie in seinem Lande und für die internationalen Beziehungen geschmäht, seine Konkurrentin Kamala Harris indessen als Wunschkandidatin behandelt. Auch die deutsche Politik und ihre journalistischen Fußtruppen verhalten sich nicht nur hinsichtlich der US-amerikanischen Innenpolitik in dieser Weise. Vielmehr gilt das auch für andere Länder, etwa Frankreich. Es gehört doch in Deutschland gewissermaßen zum guten Ton, die rechte französische Politikerin Marine Le Pen zu verteufeln, und den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán als Antidemokraten zu diffamieren, von Politikern wie Geert Wilders in den Niederlanden oder Herbert Kickl in Österreich ganz abgesehen. Selbst die italienische Ministerpräsidentin Georgia Meloni muß sich in den deutschen Medien als „Postfaschistin“, was eine nur dürftige Tarnung für Rechtsextremistin ist, beschimpfen lassen, natürlich mit der Billigung der deutschen politischen Linken von SPD bis Die Linke. Unvergessen ist auch die Verteufelung des österreichischen Politikers Jörg Haider, was sich auch nach seinem Tode hinsichtlich seiner Partei FPÖ fortsetzt. Auch hinsichtlich wirklich kritikwürdiger Zustände in anderen Ländern, denken wir nur an die Diktaturen aller Schattierungen, gehört es gewissermaßen zum guten Ton, völlig undiplomatisch Klartext zu sprechen. Auch wenn man dem zustimmen kann, so sollte das doch auf eben diese Diktaturen beschränkt bleiben.

Die historische Kontinuität

Gerade im Hinblick auf die Kritik eines führenden US amerikanischen Politikers darf nicht vergessen werden, daß schon die Gründung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Arbeit an ihrer Verfassung nachgerade unter der Vormundschaft der USA stattgefunden hat. Soweit ersichtlich, hat das in Deutschland nie jemand kritisiert, sehen wir einmal von rechtsextremen Außenseitern wie der NPD ab.

Nicht Regelverletzung, sondern therapeutischer Eingriff

Die Kritik an der Rede des amerikanischen Vizepräsidenten vor der Münchner Sicherheitskonferenz ist geschichtsvergessen, in höchstem Maße scheinheilig und in der Sache absolut unbegründet. Herr Vance legt den Finger in die Wunde. Das ist immer schmerzhaft, auch im übertragenen Sinne. Tut es der Arzt physisch, ist das der Auftakt zur Heilbehandlung. Tut es ein prominenter Kritiker metaphorisch, so sollte das ebenfalls der Auftakt zur Heilbehandlung sein. Daß die Demokratie in Deutschland derer dringend bedarf, ist ebenso zutreffend wie die Analyse der Demokratie in Amerika von Alexis der Toqueville vor 190 Jahren. Mir scheint, daß seine Kritik durchaus auf fruchtbaren Boden gefallen ist, denn was die Meinungsfreiheit angeht, sind die USA Deutschland meilenweit voraus.

Die Narren sind los

Nein, es geht nicht um die närrische Jahreszeit. Es geht um Politik. Dort geht es ganzjährig närrisch zu. Närrisch allerdings weniger im Sinne von fröhlicher Ausgelassenheit, als im Sinne von intellektuellen Defekten. Und die finden sich nota bene bei Politikern aller Parteien.

Eine Nachricht aus Sachsen

Im sächsischen Zwickau hat der Stadtrat am Montag dieser Woche ein Werbeverbot für die Bundeswehr auf allen städtischen Liegenschaften und Veranstaltungen sowie auf Fahrzeugen kommunaler Betriebe – also auch die Verkehrsbetriebe mit ihrer Straßenbahn – verhängt. Wie die Medien berichten, ist Zwickau damit die erste deutsche Stadt, die es der Bundeswehr verbietet, bei städtischen Veranstaltungen neue Mitglieder anzuwerben. Auslöser der Debatte war eine Straßenbahn, die wie auch überall sonst in Deutschland in Tarnfarben, Bundeswehrjargon: Flecktarn, für den Dienst in den Streitkräften wirbt. Eingebracht hatte den Antrag das BSW. Zugestimmt haben von 30 Stadträten deren 24, darunter, man glaubt es kaum, die Stadträte der AfD. Das ist erst einmal erstaunlich, denn im Programm der AfD für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.2.2025 heißt es zum Thema Bundeswehr unter anderem:

Damit dem Hauptauftrag der Landes- und Bündnisverteidigung
wieder Rechnung getragen werden kann, muss unsere Bundeswehr
nicht nur finanziell gut ausgestattet sein, sondern ihr muss auch
die Einsatzbereitschaft insbesondere bei Material und Personal
zurückgegeben werden. Daher wollen wir die Wehrpflicht wieder
einsetzen. Diese beinhaltet gemäß aktueller Gesetzeslage auch den
Ersatzdienst.

Also sieht man in der Bundespartei durchaus die Notwendigkeit einer starken Bundeswehr zur Sicherung der Verteidigungsfähigkeit unseres Landes. Die Landesverteidigung ist indessen natürlich nicht auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern findet auch an den Außengrenzen der NATO statt. Die NATO garantiert auch die Sicherheit Deutschlands. Die wackeren Stadträte der AfD in Zwickau sehen das offenbar völlig anders. Ein im Internet verfügbarer Mitschnitt der Stadtratssitzung vom vergangenen Montag zeigt das überdeutlich. Es wird dort ein, zurückhaltend formuliert, simpler Pazifismus zur Schau gestellt, den man sonst nur von den üblichen Verdächtigen aus der sogenannten Friedensbewegung kennt. Da erklärt eine besorgte Mama, sie möchte nicht, daß ihre Kinder „für irgendwelche ideologischen Ideen an irgendeiner Grenze verheizt werden“, und zitiert das berühmte Wort zum Krieg von Bertolt Brecht: „Stell dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin!“, lässt aber die zweite Hälfte des Zitats weg, die ja bekanntlich lautet: „dann kommt der Krieg zu euch!“ Einer ihrer Kollegen wartet mit der Weisheit auf: „Wenn die Politiker ihre Kinder in den Krieg schicken müssten, dann wäre er sofort vorbei.“ Da fehlt auch nicht der mokante Hinweis auf die Rheinmetall-Aktien von Frau Strack-Zimmermann. Wie viele davon diese Dame in ihrem Depot hält, weiß jener Stadtrat wohl ebenso wenig wie ich. Und glaubt der wackere Stadtrat wirklich, jemand würde eine staatspolitische Grundsatzentscheidung wie die Unterstützung eines Landes gegen den Angriff eines anderen Landes mit Rücksicht auf seine eigenen Finanzen treffen? Anders gewendet: sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages von Abstimmungen ausgeschlossen, deren Auswirkungen möglicherweise auch finanziell zu ihrem Vorteil sein könnten?

Die große Politik ist nichts für den kleinen Verstand

Natürlich fehlt diesen Stadträten offenbar das Wissen, aber auch das Denkvermögen, das man nun einmal braucht, um mit Problemen von der Bedeutung umzugehen, die nun einmal die Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat. Die Mütter und Väter unserer Verfassung haben durchaus mit Bedacht in Art. 28 Abs. 2 GG geregelt, daß die Gemeinden für die örtlichen Belange zuständig sind, was im Umkehrschluss bedeutet, daß sie nicht etwa für Wohl und Wehe der Republik verantwortlich sind. Deswegen hat zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht schon vor 35 Jahren der Stadt München verboten, sich zur sogenannten atomwaffenfreien Zone zu erklären. Unsere Verfassung verpflichtet den Staat zwar in der Tat auf den Frieden, gibt ihm allerdings mit der Wehrverfassung auch das Instrument an die Hand, den Frieden zu wahren. Das ist Ausfluss der altrömischen Weisheit si vis pacem para bellum. Nur ein wehrhafter Staat kann in Frieden leben, weil er völkerrechtswidrigen Angriffen die Stirn bieten kann, was nota bene auch die Charta der Vereinten Nationen allen Staaten der Welt erlaubt, insbesondere in Art. 51.

Ein bißchen Nachhilfe

Die Diskrepanz zwischen der Position zur Verteidigungspolitik im Wahlprogramm der Bundespartei und dem Verhalten ihrer örtlichen Stadträte in Zwickau könnte kaum größer sein. Einerseits steht man auf Bundesebene im Einklang mit der allgemeinen Auffassung, propagiert sogar die aus meiner Sicht bitter notwendige Rückkehr zur allgemeinen Wehrpflicht, andererseits sitzt man im schönen Städtchen Zwickau bräsig in seinem Krähwinkel und räsoniert darüber, wie lebensgefährlich doch Krieg ist, wovor man doch bitte schön seine Kinder bewahren will. Dabei übersieht man unter anderem auch, daß es alleine Sache der volljährigen jungen Männer ist, der Bundeswehr beizutreten oder nicht, sei es freiwillig, sei es aufgrund der Wehrpflicht. Die Eltern können das gut finden oder auch nicht. Man weiß offenbar auch nicht, daß es nicht im Belieben der einzelnen Staatsbürger steht, darüber zu befinden, wann und wozu die Bundeswehr eingesetzt wird. Ebenso wenig kann der Steuerzahler in Person bestimmen, wofür seine Steuern verwendet werden. Alles in allem haben wir es hier mit einer intellektuellen Minderleistung zu tun, was aber derzeit nicht allein auf die Stadträte von BSW und AfD in Zwickau zutrifft.

Fasching in Bayern, das Narrenschiff im Rosenmontagszug

In Bayern klagt nun eine bunt gemischte Gesellschaft gegen das Gesetz zur Förderung der Bundeswehr in Bayern. Dieses Gesetz hält unter anderem die Hochschulen an, mit Einrichtungen der Bundeswehr zusammenzuarbeiten, und die Schulen, mit den Jugendoffizieren der Bundeswehr bei der politischen Bildung zusammenzuwirken. Jugendoffiziere waren schon immer auf Anforderung der Schulen im Einsatz, um die Sicherheitspolitik und die Rolle der Bundeswehr darin zu erklären. Selbstverständlich wirkt sich der wissenschaftliche Fortschritt zum Beispiel in der Luft- und Raumfahrttechnik in den Technischen Hochschulen auch auf die Rüstungsindustrie aus. Beides ist notwendig, und beides wird nun in Bayern verstärkt. Nun wissen wir schon lange, daß linke Pazifisten aller Schattierungen dagegen agieren und polemisieren. Bei der erwähnten Klage ist nun die nahezu vollständige Besatzung des linken Narrenschiffs an Bord. Die Nürnberger Zeitung berichtet heute, daß mehr als 200 Namen von Privatpersonen, Gewerkschaften und Verbänden sich in der Klageschrift finden, darunter Vertreter beider großen Kirchen, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften, der Bund für Geistesfreiheit, die Partei Die Linke, das Friedensmuseum Nürnberg und das Nürnberger Evangelische Forum für den Frieden. Natürlich darf auch die ehemalige evangelische Landesbischöfin Margot Käßmann da nicht fehlen. Der Staat treibe die Militarisierung voran sagte sie, und beklagte, daß „Friedensgruppen“ keinen Zugang zu den Schulen bekämen.

Ich gehe doch einmal davon aus, daß der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Kirche im Dorf lässt und den Klägern ins Stammbuch schreibt, daß die Landesverteidigung nun einmal eine der Kernaufgaben des Staates ist, der deswegen auch die Verpflichtung hat, diese effizient zu organisieren.

Lassen wir die Narren gerne Narren sein, wenn es um den Karneval geht. Das wirkliche Leben ist jedoch kein Spaß.

Der Heuchler

Die Sitzung des Deutschen Bundestages am 31.1.2025 wird als eine der denkwürdigsten in die Geschichte unseres Landes eingehen. In zweiter Lesung wurde das von der CDU/CSU Fraktion schon im September 2024 eingebrachte Zustrombegrenzungsgesetz behandelt, ein Gesetz, mit dem im wesentlichen das geltende Aufenthaltsgesetz geändert werden sollte. Der wesentliche Inhalt dieser Gesetzesänderung sollte zum einen sein, daß die Zielsetzungen des geltenden Aufenthaltsgesetzes wieder die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern werden, nachdem im Jahre 2023 der Gesetzeszweck der Begrenzung entfallen war. Ferner sollte der Familiennachzug von Menschen mit sogenanntem subsidiären Schutzstatus, also Migranten, die keine Kriegsflüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind, ausgesetzt werden. Und schließlich sollten die Befugnisse der Bundespolizei dahingehend erweitert werden, daß sie etwa an Bahnhöfen aufgegriffene ausreisepflichtige Personen aufgreifen und für ihre Abschiebung sorgen sollen. Für alle diese Änderungspunkte gab und gibt es in der Bevölkerung unseres Landes einen sehr großen Rückhalt.

Die voraufgegangene Entschließung des Bundestages

Schon am 29.1.2025 hatte der Deutsche Bundestag auf Antrag der Unionsfraktion eine Entschließung gefasst, die im wesentlichen ebenfalls auf diese Begrenzung der Zuwanderung beinhaltete, allerdings noch nicht in Gesetzesform. Der sogenannte 5-Punkte-Plan umfaßt

Der Fünf-Punkte-Plan umfasst:

  1. Dauerhafte Grenzkontrollen an allen deutschen Grenzen
  2. Konsequente Zurückweisung aller Versuche illegaler Einreise
  3. Faktisches Einreiseverbot für Personen ohne gültige Dokumente
  4. Sofortige Inhaftierung von ausreisepflichtigen Personen
  5. Verschärfung des Aufenthaltsrechts für Straftäter und Gefährder

Außerdem sieht er vor, daß Asylsuchende an der Grenze zurückgewiesen werden können.

Dieser Plan wurde dann auch mit einer knappen Mehrheit des Bundestages beschlossen. Bis dahin nichts besonderes. Doch diesem Plan hatte die Fraktion der AfD zugestimmt, was schon im Vorfeld klar war. Die Medien und die Politik links von der Union und der FDP überboten sich in Skandaliseren dieses Vorganges. Die „Brandmauer“ zur AfD sei eingerissen worden. Die Gemeinsamkeit der Demokraten sei aufgegeben worden und weitere Verdammungsurteile dieser Art. Nun sollte also zwei Tage später ein Gesetz beschlossen werden, das letztendlich diese Entschließung teilweise umsetzt.

Die unsägliche Debatte

Das ist der Hintergrund der hitzigen Debatte im Deutschen Bundestag am 31.1.2025. Dabei trat der eigentliche Anlass für diese geplante Gesetzesänderung in den Hintergrund, nämlich die in jüngerer Zeit gehäuften Morde, die alle gemeinsam haben, daß sie in der Öffentlichkeit stattfanden, die Täter durchweg junge Männer aus der arabisch-muslimischen Welt waren, teilweise, wie etwa der Täter von Aschaffenburg, illegal im Lande waren, und das Tatwerkzeug fast immer ein Messer war. Im Falle Aschaffenburg waren die Todesopfer ein zweijähriges Kind und ein 41-jähriger Mann, der den Täter stoppen wollte, schwer verletzt wurden ein weiteres zweijähriges Kind und ein 72-jähriger Mann, der ebenfalls dem Täter in den Arm fallen wollte. Die Debatte um dieses Gesetz hätte eine Sternstunde des Parlaments werden können. Erlebt haben wir indessen einen Tiefpunkt der parlamentarischen Kultur in unserem Lande. Inhalt und Sinn des Gesetzes gerieten im Laufe der Debatte immer mehr in den Hintergrund, gestritten wurde um etwas ganz anderes. Gestritten wurde darum, ob die sogenannten demokratischen Parteien einem Gesetz zustimmen dürfen, dem auch die AfD zustimmt. Denn damit würde doch die sogenannte Brandmauer fallen. Der Vorsitzende der SPD-Fraktion verstieg sich sogar zu der rhetorischen Absurdität, damit würden die Tore zur Hölle geöffnet. Letztendlich scheiterte das Gesetz bekanntlich knapp, und zwar deswegen, weil sowohl zwölf Abgeordnete der Union – wohl aus dem leider immer noch starken Lager der Merkelaner – und sechzehn Abgeordnete der FDP an der Abstimmung erst gar nicht teilnahmen, und weitere fünf Abgeordnete der FDP sich enthielten, zwei sogar mit Nein stimmten. Insgesamt hatten 338 Abgeordnete mit Ja gestimmt, 349 mit Nein. Hätten die erwähnten Abgeordneten von Union und FDP ihrer Fraktionsführung Folge geleistet, wäre das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen worden. Die anschließende dritte Lesung wäre dann wohl nur noch Formsache gewesen.

Warum lief die Debatte derartig aus dem Ruder?

Nun muß man immer nach der Ursache fragen. Sie liegt im vorliegenden Falle auf der Hand, ja in grellem Licht. Die Debatte im Bundestag drehte sich, wie gesagt, vorwiegend darum, ob man überhaupt einem Gesetz zustimmen darf (!), wenn die AfD ihm auch zustimmt. Das klingt nicht nur absurd, sondern ist es auch. Man sollte doch eigentlich davon ausgehen, daß man ein Gesetz in das Parlament einbringt, weil man inhaltlich dahinter steht. Ob und wer sonst noch zustimmt oder ablehnt, ist belanglos. In Deutschland ist das anders. Seit Jahren wird die AfD von den übrigen Parteien in Deutschland als undemokratische, rassistische, ja heimlich nationalsozialistische Partei diffamiert. Der Sprachgebrauch geht dann auch dahin, daß man von den „demokratischen Parteien“ einerseits und der AfD andererseits spricht, die natürlich dann auch nicht nur rassistisch, sondern auch zutiefst undemokratisch sein soll. Es nützt ihr nichts, daß sich weder in ihren Programmen, noch in den Redebeiträgen ihrer führenden Politiker in den Parlamenten und auf den Marktplätzen derartige Positionen finden. Es geht vielmehr um das Narrativ, daß hier eine Wiederauferstehung des Nationalsozialismus im Gange ist, obgleich sich dafür keine Fakten finden lassen, es sei denn, man nehme ernst, was irgendwelche grenzdebilen Anhänger oder Mitglieder dieser Partei an den Stammtischen rülpsen.

Wenn der Verfassungsschutz auf politsch korrekter Linie ist und sogar Gerichte mitmachen

Zwar darf nach dem nicht rechtskräftigen, weil mit der Revision angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.5.2024 das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten, weil es diese Partei als sogenannten Verdachtsfall einstuft, denn es sieht dort Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Diese Beobachtung dient der Klärung dieses Verdachts. Allerdings darf das Amt dies auch der Öffentlichkeit mitteilen, worin das eigentliche Problem liegt. Eine solche Partei steht dann eben am Pranger. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts ist indessen vage und strotzt vor Verschwörungstheorien. Zitat aus dem Urteil:

„Weder im Parteiprogramm noch in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Klägerin oder ihr zurechenbaren Anhängern finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten aber auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, daß deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, daß der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migration und Einbürgerungspolitik geworben werden soll. Da die Klägerin als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegenzusteuern, rechtfertigt dies zumindest den Verdacht, daß die wahren Zielsetzungen aus taktischen Kalkül bewusst nicht vollständig offengelegt werden.“ Diese Passage kann man mit Fug und Recht als Verschwörungstheorie bezeichnen, denn sie gründet lediglich auf einer Vermutung über die Motivation der zitierten Mitglieder dieser Partei. Ähnlich klingt auch die Schlussfolgerung nach dem Zitat weiterer Aussagen zur Definition des Volkes, wenn es heißt: „Diese Aussagen stellen für sich genommen keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar. Sie schließen aber auch nicht aus, daß zur Bewahrung der ethnisch-kulturellen Identität gegebenenfalls auch diskriminierende Maßnahmen gegenüber deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund herangezogen werden sollen.“

Von gleicher Qualität sind die Begründungen der Verfassungsschutzbehörden dafür, daß diese Partei angeblich bestrebt ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuschaffen. Festgemacht wird dies an der nicht einmal gesetzlich definierten „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“, die schon dann gegeben sein soll, wenn jemand Witze über Regierungsmitglieder macht. Der intellektuelle Lapsus liegt darin, daß man die Person eines Regierungsmitgliedes mit der verfassungsmäßigen Funktion des Regierungsamtes verwechselt oder gleichsetzt. Derartiges kennen wir an und für sich nur aus Diktaturen, leider auch in der Vergangenheit unseres Landes.

Die deutsche Psychose

Auf dieser Grundlage hat sich in den letzten Jahren eine geradezu hysterische Haltung zu dieser Partei entwickelt. Der sogenannte Kampf gegen rechts treibt die Menschen zu zigtausenden auf die Straße. Auch jetzt, wo ich diese Zeilen schreibe, laufen wieder zehntausende hinter den modernen Rattenfängern, nicht von Hameln, sondern aus der linken „Community“ nach und demonstrieren „gegen rechts“.

Das ist das Szenario, vor dessen Hintergrund auch diese Debatte im Deutschen Bundestag stattgefunden hat. Und das erklärt auch, warum Friedrich Merz sich so verhalten hat, wie wir das erlebt haben. Denn er hat dadurch die Positonen der linken Parteien gestärkt, daß er sich eindeutig dem Mainstream in der deutschen Politik angeschlossen, und seit seinem Amtsantritt den hysterischen Kampf gegen rechts mitgetragen hat, indem er beispielsweise jegliche Sachgespräche mit der AfD, geschweige denn Koalitionsverhandlungen kategorisch ausschließt. Seine Rhetorik in der Debatte am 31.1.2025 unterschied sich insoweit nicht von dem, was Linke, Grüne und SPD meinten sagen zu müssen. Eine Formulierung wie etwa: mit „denen da“ machen wir keine gemeinsame Sache, zeigt aber auch die Widersprüchlichkeit auf, die sein Verhalten prägt. Wenn es ihm wirklich allein um die Durchsetzung des Zustrombegrenzungsgesetzes gegangen wäre, dann hätte er unbeirrt dabei bleiben müssen, daß es völlig gleichgültig sei, ob andere Parteien, auch die AfD, dem zustimmen. Vor allem hätte er davon absehen müssen, weiterhin dieses Verteufeln und dieses Ausgrenzen zu betreiben. Denn damit bestärkte er doch alle diejenigen, auch in seiner Partei, die jene Partei als Wiedergeburt der NSDAP darstellen. Einer solchen Partei gegenüber muß man dann auch als aufrechter Demokrat, so das Narrativ, den größtmöglichen Abstand halten. Dann ist es natürlich gleichgültig, ob diese Partei in einem Punkt, über den gerade abgestimmt wird, etwas an sich vollkommen Richtiges fordert, was man ja auch selbst fordert. Statt zu sagen, ein richtiges Gesetz wird nicht dadurch zum falschen Gesetz, weil außer uns auch die AfD zustimmt, und deswegen ist es mir wurscht, ob ihr darin eine Annäherung an die AfD seht, die AfD sieht das halt richtig, ergingen er und die übrigen Redner seiner Partei sich in ausufernder Abgrenzungsrhetorik. Das war auch deswegen widersprüchlich, weil auch die Unionsfraktion am gleichen Tage den Antrag einer großen Gruppe von Abgeordneten abgelehnt hatte, der Bundestag möge beschließen, ein Verfahren zum Verbot der AfD beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten. Dies deswegen, weil man einem solchen Antrag beim Bundesverfassungsgericht keinerlei Chance einräumt, also auch nach der Rechtsauffassung von CDU und CSU die AfD eben keine verfassungsfeindliche Partei ist.

Worum es nicht nur Merz wirklich geht

Offenbar ist die Furcht davor, der Zusammenarbeit mit der AfD bezichtigt zu werden, größer, als die Sorge um unser Land. Statt darauf zu vertrauen, daß die große Mehrheit der Wähler es begrüßt, daß endlich wirksame Gesetze gegen die überbordene, sicherheitsrechtlich nicht mehr beherrschbare Zuwwanderung und den Missbrauch des Asylrechts und der Regelungen zum Schutz von Kriegsflüchtlingen erlassen werden, ist man ängstlich darauf bedacht, nur ja weiter zu den angeblich allein demokratischen Parteien zu gehören. Daß dies in allen anderen Ländern rund um Deutschland völlig anders ist, kommt Herrn Merz und seinen Parteifreunden nicht in den Sinn. Vielmehr geht man doch letztendlich der vereinigten Linken auf den Leim, die in der Art der Volksfront unseligen Angedenkens aus den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts alle linken und links der Mitte – dazu gehört seit Merkel auch die CDU -angesiedelten politischen Bestrebungen und Parteien zusammenfassen will, um Mehrheiten auf der rechten Seite des politischen Spektrums dauerhaft zu verhindern. Und was das demokratische Bewusstsein angeht, so kann man doch nicht wirklich dauerhaft gut 20 % der Wähler aus der Gemeinschaft der Demokraten ausschließen.

Es ist also offensichtlich, daß die schrecklichen Taten von Aschaffenburg, Mannheim, Solingen, Brokstedt und vielen anderen Orten nicht im Vordergrund des politischen Interesses von Herrn Merz und der Unionsfraktion stehen, der übrigen Fraktionen außer der AfD ohnehin nicht, sondern allein der Wahlkampf und die politische Imagepflege. Was insbesondere die Grünen angeht, so genügt ein Blick auf das Selfie, das sie anlässlich einer auch von ihnen angezettelten Demo „gegen rechts“ drei Tage nach der schrecklichen Tat von Aschaffenburg ins Netz gestellt haben. Darauf sieht man fröhlich lachende Parteigrößen, Demonstranten mit selbstgemalten Schildern und im Hintergrund den Reichstag. So sieht also bei diesen Spezialdemokraten die Trauer um die Opfer derartiger Gewalttaten aus. Solchen Leuten dient Herr Merz sich an. Und so drehte sich die politische Debatte im Bundestag nahezu ausschließlich darum, ob man mit den „Rechtsextremen“ gemeinsame Sache machen dürfe oder nicht. Die schreckliche Tat von Aschaffenburg war nur der Aufhänger dafür. Die Anteilnahme für die Opfer und die Absicht, endlich an die Bekämpfung der Ursachen solcher Taten zu gehen, waren nur geheuchelt. Leider muß man also davon ausgehen, daß auch im kommenden Deutschen Bundestag keine durchgreifenden Maßnahmen gegen die nicht mehr steuerbare und nicht mehr begrenzbare Zuwanderung erfolgen werden, die eben auch eine Vielzahl von potentiellen Tätern von der Art zu uns bringt, die eine tödliche Gefahr für uns alle darstellen. Stattdessen werden wir weiter das Mantra vom „Kampf gegen rechts“ hören müssen.

Wie ein Strafrechtslehrer an der Erfassung des Sachverhalts scheitert

Professor Matthias Jahn gehört zu den angesehenen und bekannten Strafrechtslehrern in Deutschland. Und deswegen hat das Juristenportal LTO mit ihm über den angeblichen Hitlergruß des amerikanischen Multimilliardärs Elon Musk gesprochen, der derzeit die Gemüter vor allem in der linken Filterblase der deutschen Gesellschaft erhitzt. Anlass war der neueste Klamauk der für ihre zumeist geschmacklosen und häufig strafbaren Aktionen bekannten Gruppe, die sich „Zentrum für politische Schönheit“ nennt. Diese Zeitgenossen hatten ein Foto, das Herrn Musk mit schräg zur Seite ausgestrecktem Arm zeigt, auf ein Gebäude seiner Tesla-Fabrik in Brandenburg projiziert, und vor dem Firmennamen auch das Wort „Heil“ auf diese Weise plaziert, so daß nun dort zu lesen war: Heil Tesla“. Ersichtlich wollen diese fanatischen Kämpfer gegen rechts den ihnen verhassten Unternehmer Musk als Sympathisanten des Nationalsozialismus denunzieren.

Der Schnellschuss des Professors

LTO Interessierte nun, ob sich die Beteiligten, vor allem Herr Musk, hier wegen Verstoßes gegen § 86a StGB strafbar gemacht haben können, eine Strafvorschrift, die unter anderem das Zeigen des sogenannten Hitlergrußes mit Geld- bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Nach Sachlage könnte der Vorgang für die Akteure des sogenannten Zentrums für politische Schönheit durchaus diese Konsequenz haben. Indessen war von größerer Bedeutung offenbar die Frage, inwieweit sich Herr Musk nach dieser Vorschrift strafbar gemacht haben könnte. Denn das interessiert sowohl das durchaus im links anwerfenden Mainstream schwimmende Juristenportal als auch offenbar den Herrn Professor. Nachstehend ein Ausschnitt aus dem Interview:

Hat Elon Musk denn einen Hitlergruß gezeigt? Er sagte vorher „my heart goes out to you“ und  behauptet, mit der Armbewegung dem Publikum nur sein Herz zugeworfen zu haben.

Was Musk behauptet, würde ein deutscher Strafrichter wohl als Schutzbehauptung verbuchen. Typischerweise lassen sich Beschuldigte dahingehend ein, das sei ja gar nicht so gemeint, sondern von den Zuschauern falsch verstanden. Es ist hier eindeutig zu sehen, dass Musk seine rechte Hand zum sogenannten deutschen Gruß erhebt. Hier haben die Gerichte schon vielfach entschieden, dass das unter § 86a StGB fällt.

Die kenntnisfreie Beurteilung des Sachverhalts

Interessant ist, daß Matthias Jahn in diesem Interview einräumt, den Bericht über den Auftritt von Herrn Musk vor seinen Anhängern, der ihn dabei zeigt, wie er die rechte Hand auf sein Herz legt und dann dann mit einer schwungvollen Geste weg nach rechts oben bis nahe zur Streckung des Arms seitwärts führt, was offensichtlich den theatralischen Worten: „Mein Herz geht hinaus zu euch“ die dazu passende Geste folgen lässt, nicht gesehen zu haben, sondern nur ein Foto. Das ist nicht nur interessant, sondern so bemerkenswert wie bedenklich. Herr Professor Jahn ist zweifellos ein herausragender Strafrechtler, aber eben Wissenschaftler. Seine strafrechtlichen Schriften sind lesenswert. Das ist aber Wissenschaft, und nicht Strafrechtspraxis. Der praktisch in der Justiz tätige Jurist, Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter, lernt von Beginn an den Merksatz: die Arbeit des Juristen beginnt am Sachverhalt. Will heißen: bevor ich juristische Überlegungen anstelle, muß ich erst einmal genau wissen, was wirklich geschehen ist und dann erst dieses Geschehen an den infrage kommenden Rechtsvorschriften messen. Das bedeutet auch, daß das Ergebnis der Rechtsprüfung immer dann falsch sein muß, wenn der vom Juristen zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zutrifft.

Wie es wirklich war, damals und heute

Der vorliegende Fall ist ein Paradebeispiel dafür. Wenn man sich das Video der Rede von Herrn Musk und die hier zu beurteilende Szene anschaut, so hat das natürlich keinerlei Ähnlichkeit mit dem sogenannten Hitlergruß. Schon diese Bezeichnung ist ja falsch. Im Dritten Reich hieß dieser Gruß „deutscher Gruß“. Ihn hatten sich die Nationalsozialisten kurzerhand bei Mussolini und den Faschisten abgekupfert, wo er „römischer Gruß“ hieß. Der Gruß wurde so ausgeführt, daß der rechte Arm aus seiner nach unten hängenden Position in einer raschen Bewegung ausgestreckt nach vorne bis etwa in Augenhöhe gehoben wurde, wobei die Handfläche nach unten zeigte. Was Herr Musk gezeigt hat, hat damit nicht einmal eine Ähnlichkeit.

Der juristische Kardinalfehler

Nun sind nach § 86a StGB auch solche Kennzeichnungen – darunter fallen auch Gesten wie der sogenannte deutsche Gruß – strafbar, die der verbotenen zum verwechseln ähnlich sind. Wohl gemerkt, zum verwechseln ähnlich. Denn es gilt im Strafrecht das sogenannte Analogieverbot, wonach ein Straftatbestand exakt beschreiben muß, was strafbar ist und was nicht (nulla poena sine lege certa et stricta) was in Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes und in § 1 des Strafgesetzbuches auch so festgelegt ist. Deswegen wird bei der Auslegung dieser Strafvorschrift die Annahme einer strafbaren Verwendung einer Geste, die der verbotenen zum verwechseln ähnlich ist, nur sehr zurückhaltend erfolgen dürfen. Im vorliegenden Falle ist die Geste des Herrn Musk alles andere als zum verwechseln ähnlich. Die Auffassung des Juristen Matthias Jahn, jeder Strafrichter würde es für eine Schutzbehauptung des Angeklagten halten, würde er diese Geste so erläutern, wie sie tatsächlich gezeigt und auch gemeint war, ist vom Sachverhalt nicht gedeckt. Ganz im Gegenteil. Die Staatsanwaltschaft müsste auf eine entsprechende Anzeige hin nach Inaugenscheinnahme des Videofilms von der Veranstaltung das Verfahren umstandslos nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen, weil nicht einmal der Anfangsverdacht einer Straftat besteht.

Alles schon mal dagewesen

Ähnliches hatten wir doch in Bayern vor einigen Jahren. Ein Politiker der AfD streckte während einer Ansprache seinen rechten Arm schräg, leicht angewinkelt und mit offener Handfläche nach vorn seinem Publikum zu. Allzu eifrige Strafverfolger mussten dann darauf hingewiesen werden, daß dies die typische Geste des römischen Redners während einer Ansprache an sein Volk oder seine Soldaten war, die adlocatio. Eine Statue des Augustus in den vatikanischen Museen zeigt ihn bei eben dieser adlocatio. Wer diese Geste, und noch mehr die des Herrn Musk für eine dem sogenannten Hitlergruß zum verwechseln ähnliche Geste hält, muß wohl unter der Zwangsvorstellung leiden, sogenannte Rechte neigten zur Hitlerverehrung. Das Wörtchen Heil findet sich in vielen Wortverbindungen, unter anderem Heilmittel, Heilbehandlung und Heilanstalt. So mancher, der nun nach der Bestrafung des Herrn Musk verlangt, benötigt wohl, was damit beschrieben wird. Sollte Herr Professor Jahn inzwischen das Originalvideo gesehen haben, dürfte er sich wohl über sich selbst ärgern, und zwar vor allem darüber, daß er eine Grundregel der juristischen Arbeit missachtet hat.

Und wieder ein Skandal, der keiner war

Die fränkische Universitäts- und Siemensstadt Erlangen kann man getrost als wohlhabendes, bildungsbürgerliches und deswegen links-grünes Biotop betrachten. Wenig überraschend wird sie von einem SPD-Oberbürgermeister mit der Unterstützung eines mehrheitlich links-grünen Stadtrates regiert. Darauf kommen wir noch zurück. Nun wurde im Stadtrat am 16.1.2025 der Haushalt für das laufende Jahr behandelt und letztendlich beschlossen. Dazu leisteten jeweils die Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen einen Redebeitrag. So auch für die AfD der Stadtrat Siegfried Ermer. Natürlich werden in einer derartigen Rede grundsätzliche Dinge angesprochen, in diesem Falle auch eine Äußerung des Fraktionsvorsitzenden der SPD in der Haushaltsrede des vergangenen Jahres, wonach es sich bei der AfD angeblich um eine „offen nationalsozialistische Partei“ handele. Nicht fehlen durfte dann auch die Behandlung der unsäglichen Correctiv-Recherche über das angebliche Geheimtreffen finsterer rechter Gesellen in Potsdam. Herr Ermer erlaubte sich dann darauf hinzuweisen, daß es in einer Demokratie eine demokratische Rechte wie eine demokratische Linke gebe. Was die NSDAP angehe, als deren Nachfolger im Geiste seine Partei von dem Fraktionsvorsitzenden der SPD diffamiert worden war, erlaubte sich der Stadtrat Ermer dann den Hinweis auf die Selbstzuschreibung führender Nazis eine linke Partei zu sein, zum Beispiel seitens Joseph Goebbels, und zitierte aus der Gauzeitung der Berliner NSDAP vom 6.12.1931: „Der Idee der NSDAP entsprechend sind wir die deutsche Linke. Nichts ist uns verhasster als der rechtsstehende nationale Besitzbürgerblock.“ Das führte zu nachgerade hysterischen Reaktionen bei den anderen Parteien, die geschlossen den Sitzungssaal verließen und der Aussage des Oberbürgermeisters Florian Janik, derartige Nazi-Parolen werde er auf keinen Fall dulden. Na jka, Linke haben es nicht so mit der Meinungsfreiheit, außer mit ihrer eigenen.

Tatsächlich deutet ja schon der Name „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei“ auf einen sozialistischen Bestandteil der Parteiideologie hin. Bereits das 25-Punkte-Programm der NSDAP vom 24.2.1920 enthält eine Reihe von Punkten, die man nicht anders als sozialistisch bezeichnen kann, etwa „Abschaffung des arbeits- und mühelosen Einkommens. Brechung der Zinsknechtschaft!“ Oder „wir fordern die Verstaatlichung aller (bisher) bereits vergesellschafteten (Trust) Betriebe. „Gemeinnutz vor Eigennutz“. Zwar sah Hitler zweifellos im „Bolschewismus“ seinen Hauptgegner. Jedoch rühmte er sich, die „Reaktion“, also die bürgerlich-aristokratischen und nationalkonservativen Kräfte nicht weniger erfolgreich beseitigt zu haben als die „Rotfront“. Die Nazis betrachteten den Kapitalismus, den sie mit dem Liberalismus, der Demokratie und dem sogenannten Finanzjudentum assoziierten, als ihren Gegner. Daß die eliminatorische Rassenideologie das prägende und von anderen Ideologien unterscheidende Element des Nationalsozialismus war, ist natürlich unstreitig. Indessen waren die gesellschaftspolitischen Vorstellungen Hitlers und seiner Anhänger gleichmacherisch, also sozialistisch.

Daß Hitler vor und während des Krieges sich die sogenannten Ruhrbarone als Träger der Kriegswirtschaft nutzbar machte, steht nicht wirklich im Widerspruch dazu. Denn offensichtlich benutzte er diese „Kapitalisten“ einfach nur für seine Zwecke. Die Auffassung, daß die Nationalsozialisten eben auch tatsächlich nicht nur nach ihrer Selbstzuschreibung, sondern nach ihren gesellschaftspolitischen Vorstellungen (auch) Sozialisten gewesen seien, ist keineswegs eine rechte Verschwörungstheorie, wie die halbgebildeten Flachdenker im Erlanger Stadtrat meinen. Vielmehr hat etwa Arnulf Baring, der über jeden Verdacht, ein Rechtsextremer zu sein, Zeit seines Lebens erhaben war, dies immer wieder vertreten. Und auch der britische Historiker Brendan Simms, der 2019 eine vorzügliche Hitlerbiographie vorgelegt hat, betätigt in einem Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung am 15.2.2022 genau diese Einschätzung.

Der Vorfall im Erlanger Stadtrat am 16.1.2025 wirft ein Schlaglicht auf das Verständnis der nur nach ihrer Selbstzuschreibung Demokraten von Freiheit, insbesondere Meinungsfreiheit nach unserem Grundgesetz. Schon der Ansatz einer differenzierten Darstellung muß unterbunden werden. Dabei spielt es keine Rolle, daß es selbstverständlich auch nicht strafbar ist, einen Autor wie Joseph Goebbels zu zitieren, um eine politische Einschätzung der NSDAP zu begründen. Daß dies natürlich fernab der einschlägigen Vorschriften im Strafgesetzbuch einzuordnen ist, spielt natürlich auch keine Rolle.

Wenn man aber weiß, daß der Oberbürgermeister Florian Janik offensichtlich ein, sagen wir einmal, etwas gebrochenes Verhältnis zu Recht und Gesetz hat, dann kann man den Vorgang einordnen. Diesem Spezialdemokraten hat das Verwaltungsgericht Ansbach zweimal hintereinander untersagen müssen, in seiner amtlichen Eigenschaft über die AfD herzuziehen. Das hat seinen Furor im Kampf gegen die vermeintlichen Epigonen der NSDAP nicht zu dämpfen vermocht. Zum einen hat er, wie gesagt, ein Jahr nach der ersten Verurteilung zur Unterlassung solcher Diffamierungen in amtlicher Eigenschaft erneut, diesmal sogar im Internet, die AfD diffamiert. Nachdem ihm dies vom Verwaltungsgericht verboten worden war, löschte er nicht umgehend diesen Eintrag auf seiner Internetseite, sondern ließ ihn noch tagelang stehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte dann auch wegen dieser hartnäckigen Missachtung eines gerichtlichen Verbots ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € gegen die Stadt Erlangen fest. Denn nach der Rechtslage in Bayern haftet eben die Gemeinde für derartige Eskapaden ihres Bürgermeisters. Auch für die in solchen Prozessen angefallenen Kosten. Die Erlanger Steuerzahler haben allen Grund, sich bei ihrem famosen Oberbürgermeister zu bedanken.

Wir fassen zusammen: Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet die Meinungsfreiheit. Danach kann jeder allen Orts und zu jeder Zeit sagen, was er auch immer will, solange er nicht gegen die Strafgesetze verstößt. Dieses Grundrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Demokratie schlechthin konstituierend. Den rechtlich völlig unbedenklichen Redebeitrag in einer Gemeinderatssitzung abzuschneiden, zeugt von einer erheblichen Fehlvorstellung des betreffenden Oberbürgermeisters von Demokratie und Recht.

Was noch schwerer wiegt, ist daß die Presse in ihrer Berichterstattung ausschließlich die Sichtweise des Spezialdemokraten Janik zugrunde gelegt hat, über die Hintergründe und die Rechtslage jedoch kein Wort verloren hat. Vielmehr hat man den Vorgang begeistert für den allfälligen „Kampf gegen rechts“ instrumentalisiert. Die regionale Presse tat sich hier natürlich besonders hervor. Die offenbar für Erlangen im allgemeinen und die dortige AfD im besonderen zuständige Reporterin zeichnet sich nicht nur dadurch aus, daß sie offenbar die Fähigkeit besitzt, über Vorgänge zu berichten, bei denen sie nicht anwesend war. Vielmehr kann man ihr einen besonders ausgeprägten Furor im Kampf gegen die AfD bescheinigen. Angesichts der von ihrem Verlag propagierten Haltung kann man wohl pronostizieren, daß ihr Arbeitsplatz dort sehr sicher ist.

Die Feinde der Meinungsfreiheit

Der Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist das in unserer Verfassung garantierte Recht der Meinungsfreiheit, so wie es vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung seit 1958 immer wieder definiert wird.

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo). [Cardozo war ein seinerzeit berühmter Richter des US Supreme Courts]

Zitat aus dem sog. Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.Januar 1958, Az.: 1 BvR 400/51.

Der Maßstab

Ich habe dieses Zitat aus dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Meinungsfreiheit meinen Ausführungen vorangestellt. Denn es gibt den Maßstab vor, der alle staatliche Gewalt im Umgang mit den Freiheitsrechten der Bürger beschränkt. Hervorzuheben sind dabei vor allem zwei Gesichtspunkte: Zum einen handelt es sich hier um das meines Wissens erste und einzige Mal, wo das Bundesverfassungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung Zitate in der Originalsprache neben der deutschen Übersetzung benutzt. Gerade der Rückgriff auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus der französischen Revolution belegt, welch grundsätzliche Bedeutung das Gericht dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit einräumt. Zum anderen ist auch der Ausgangspunkt dieser Entscheidung für ihre Einordnung in unser Rechtssystem erhellend. Ein hoher Beamter des Hamburger Senats hatte privat, nicht amtlich, zum Boykott eines Spielfilms des Regisseurs Veit Harlan aufgerufen. Nun verstoßen Boykottaufrufe, jedenfalls dann, wenn sie nachteilige wirtschaftliche Folgen für Dritte nach sich ziehen können, klar gegen § 826 BGB, der die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Dritter verbietet. Deswegen verurteilte das Landgericht Hamburg jenen Herrn Lüth, der dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts unfreiwillig seinen Namen gegeben hat, mit Urteil vom 22.11.1951 zur Unterlassung eines solchen Boykottaufrufs. Doch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hatte das Landgericht zu Unrecht angenommen, Herr Lüth habe damit gegen ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 GG verstoßen, nämlich die zitierte Vorschrift des BGB. Denn bei der Auslegung auch von Normen unterhalb des Grundgesetzes müßten die Grundrechte beachtet werden. Wörtlich: „Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein“. Das war nach Auffassung des Gerichts hier der Fall, denn die inkriminierte Meinungsäußerung des Herrn Lüth, wenige Jahre nach Beendigung der nationalsozialistischen Diktatur, der sich eben dieser Regisseur Veit Harlan in nachgerade peinlicher Weise angedient hatte, und unter anderem den berüchtigten antisemitischen Hetzfilm „Jud Süß“ in die Kinos gebracht hatte, könne man nicht ausgerechnet in Deutschland einen Film dieses Regisseurs in die Kinos bringen, war eben nicht von niedrigen Beweggründen getragen, wie dies bei Boykottaufrufen in der Regel der Fall ist, sondern von einem beachtenswerten Motiv.

Unberührt davon bleiben natürlich Äußerungen, die eindeutig gegen die Strafgesetze verstoßen.

Eine Zeitenwende ganz eigener Natur

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht über Jahrzehnte durchgehalten, bis heute. Das war aber auch ersichtlich Konsens in Politik und Medien. Doch die Zeiten haben sich wohl geändert. Man beginnt, Meinungsäußerungen, die eindeutig nicht gegen Strafgesetze verstoßen, sondern einfach nur nicht genehm sind, zu unterbinden. Es geht offensichtlich darum, die Meinungshoheit der, man muß es wohl so sagen, herrschenden politisch-medialen Kaste jeder öffentlichen Kritik zu entziehen.

Diese Tendenz zeigt sich in den nachstehend aufgeführten Äußerungen:

In einer Runde des Spartensenders Phoenix erklärte vor kurzem ein Maik Fielitz, Leiter der Abteilung Rechtsextremismus- und Demokratieforschung am „Institut für Demokratieforschung und Zivilgesellschaft“ (IDZ), worin er die größte Gefahr für die Demokratie sieht und deutete auch an, wie er sich die Abwehr dieser Bedrohung vorstellt. Bevor es um seine Institution, ihre Struktur und ihren Zweck geht, soll Fielitz selbst zu Wort kommen. Denn er spricht aus, was nicht nur ein paar subalterne Personen im IDZ denken. In der Sendung beklagte er, daß auf X „bestimmte Menschen halt über Formate einfach auch größere Reichweiten als Qualitätsmedien erreichen und somit auch jenseits von editorischen Standards da kommunizieren können. Ich glaube, das ist halt auch alles, was eben Regulation angeht, da kann es einfach nicht auf Strafen und so weiter stehenbleiben, sondern da muss sich eigentlich eine EU überlegen, okay, wie wird einfach das digitale Mediensystem gestaltet? Kann jeder einfach mit einem Massenpublikum halt kommunizieren? Ist wirklich jeder sich der Verantwortung bewusst, und ist es einer Demokratie zuträglich?“

Dieses Institut wird, wenig überraschend, von der berüchtigten Amadeu-Antonio-Stiftung getragen. Deren linksradikale politische Ausrichtung setze ich als allgemein bekannt voraus. Gewissermaßen in ihren Genen steckt die Mentalität der Stasi unseligen Angedenkens, denn ihre Gründerin war jahrelang sogenannte IM des berüchtigten Inlandsgeheimdienstes der untergegangenen DDR, dessen Aufgabe es war, die Bürger zu bespitzeln, um sogenannte Klassenfeinde auszumachen.

Das zweifelhafte Grundrechtsverständnis (auch) der CDU

Aber auch führende Politiker unseres Landes arbeiten an der Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Zitieren wir den wohl künftigen Bundeskanzler Friedrich Merz aus seiner aktuellen „MerzMail“:

„Die Aufregung schon über die Diskussion darüber, ob und gegebenenfalls wie die sozialen Medien von heute im digitalen Zeitalter denn kontrolliert werden sollen, ist dagegen groß. Bis in deutsche Tageszeitungen hinein wird allein der Versuch, einen Rechtsrahmen für die Plattformen zu schaffen, die strafbare Handlungen in der Lage wären zu unterbinden, schon als Anschlag auf die Meinungsfreiheit gesehen. Und es wird die Entscheidung von Mark Zuckerberg geradezu bejubelt, nach dem Vorbild von X nun auch auf Facebook und Instagram auf die Zusammenarbeit mit externen Faktencheck-Redaktionen zu verzichten.

Zugegeben, es ist eine Gratwanderung. Aber ist es wirklich so, dass die Meinungsfreiheit nur dann gewährleistet ist, wenn jeder alles schreiben und senden darf, was er will, egal ob richtig oder falsch? Ja, „richtig“ und „falsch“ mögen die falschen Kategorien sein, anhand derer Inhalte geprüft werden. Aber soll deshalb alles erlaubt sein? Grobe Falschmeldungen, KI-generierte, täuschend echt aussehende, aber grob gefälschte Memes mit Aussagen, die der vermeintliche Verfasser nie gemacht hat? Einflussversuche ausländischer Regierungen und ganzer Trollarmeen, die beständig die Plattformen fluten mit Propaganda und Fake News? Sollen wir resignieren und uns allenfalls selbst auf das Niveau von Propaganda und Fake News begeben, um dem Meinungskrieg auf den Plattformen wenigstens etwas entgegenzusetzen?“

Gerade der Volljurist und ehemalige Richter Friedrich Merz sollte doch wissen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch falsche, unsinnige und sogar unvertretbare Meinungen unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen. Der Staat hat auch kritische und polemische Meinungsäußerungen auszuhalten, was das Bundesverfassungsgericht erst im vergangenen Jahr entschieden hat. Das gilt natürlich generell für die Politiker, denen wir derartige Gesetze wie das Gesetz über digitale Dienste verdanken. Sie bieten die Instrumente dafür, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schleichend auszuhöhlen und letztendlich zu einem rechtlich bedeutungslosen Programmsatz herabzustufen. Man könnte hier über den Tatbestand der verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach dem Gesetz über den Bundesverfassungsschutz nachdenken.

Dem folgen dann auch Taten. Der hessische Innenminister Roman Posek (CDU) hat mit Blick auf die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 eine „Offensive gegen Desinformation“ angekündigt. In seinen Ausführungen fällt ein Begriff besonders auf: „ungefilterte Meinungen“. Dieser Politiker befürchtet, daß sich falsche Nachrichten ungehindert ausbreiten könnten. Besonders soziale Medien seien eine Brutstätte dieser ungefilterten Meinungen. Deswegen habe man in Hessen nun eine Sonderauswertungseinheit beim Landesamt für Verfassungsschutz eingerichtet, die Informationen bündeln und Informationskampagnen schneller erkennen soll. Wohlgemerkt geht es nicht um strafbare Inhalte und Meinungen. Es geht offensichtlich um solche Meinungsäußerungen, die dem politischen Mainstream zuwiderlaufen. Die Bürger sollen sie am besten erst gar nicht zur Kenntnis nehmen können, denn damit wird zuverlässig die Gefahr ausgeschaltet, daß die Bürger anders denken, als sie nach Meinung der politisch-medialen Kaste unseres Landes denken sollen. Das erfordert dann eben die erwünschten „gefilterten“ Meinungen im Netz. Diese Geisteshaltung ist mit dem Menschenbild unseres Grundgesetzes nicht vereinbar. Wie gerade die Art. 2 (Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 5 (Meinungsfreiheit) zeigen, sieht unsere Verfassung die Bürger des Landes als mündige Bürger an, die insbesondere keiner Bevormundung dürfen, gerade auch was ihre Meinungsbildung angeht. In der Demokratie geht ja nun nach der unabänderlichen Vorschrift des Art. 20 GG alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das bedingt, daß die Bürger selbst sich ihre Meinung bilden, auf deren Grundlage sie Politiker mit Macht auf Zeit ausstatten und nicht etwa, daß die Regierung den Bürgern bei der Meinungsbildung auch nur behilflich ist, geschweige denn sie steuert. Die Meinungsbildung in der Demokratie vollzieht sich von unten nach oben und nicht umgekehrt. Genau deswegen will die politisch-mediale Kaste diese Meinungsbildung steuern.

Das Zensurgesetz des Internetzeitalters

Zur Umsetzung der staatlich gesteuerten Meinungsbildung dient dann natürlich auch die Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste, welches auf der Grundlage der einschlägigen EU-Richtlinie aus dem Jahr 2022 bereits zwei Jahre später Anfang 2024 vom Deutschen Bundestag mit überwältigender Mehrheit beschlossen worden ist. Aus der Sicht der Politik soll dieses Gesetz natürlich die Nutzer der digitalen Medien schützen, nämlich vor „irreführenden Nachrichten“. Das Gesetz über digitale Dienste erleichtert nach Auffassung der Europäischen Union und der Bundesregierung die Entfernung illegaler Inhalte und schützt die Grundrechte der „Nutzerinnen und Nutzer“. Es verpflichtet im Ergebnis die Plattformbetreiber dazu, Meinungsäußerungen ausdrücklich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle zu blockieren, wenn sie eben kritisch etwa gegenüber der Einwanderungspolitik oder dem sogenannten Klimaschutz argumentieren. Letztendlich wird es dann derartigen Institutionen ermöglicht, auf der Basis von Meldungen sogenannter Faktenchecker oder „Trusted Flagger“ wie der unsäglichen Desinformationsagentur correctiv oder der fragwürdigen NGO REspect derartige Beiträge zu löschen. Nicht die Gerichte, sondern weder gesetzlich noch demokratisch legitimierte Personen entscheiden dann darüber, was veröffentlicht werden darf, und was nicht. Dabei ist nach Sachlage garantiert, daß an diesen Stellen nur handverlesene, „vertrauenswürdige“ Personen mit der „richtigen“ Gesinnung sitzen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird hier eindeutig ausgehebelt. Das ist nicht nur ein glasklarer Verstoß gegen unsere Verfassung. Dazu der renommierte Verfassungsrechtler Professor Dr. Josef Franz Lindner:

„Wenn man später einmal den Niedergang der Meinungsfreiheit in Deutschland und den Einstieg in den Zensurstaat rekonstruieren will, wird dem Leitfaden der Bundesnetzagentur für die zertifizierten Meldestellen (den sogenannten Trusted Flaggern, welche etwaige Verstöße prüfen und diese Plattformbetreibern melden), die Rolle eines Schlüsseldokuments zukommen.“

Principiis obsta!

Wir sind nicht nur technisch weiter, als es zu Zeiten des Fürsten Metternich überhaupt denkbar war. Seine Mentalität indessen feiert fröhliche Urständ. Die Installierung derartiger privater Zensurbehörden ist geeignet, langfristig eine Mentalität in der Bevölkerung zu generieren, in der die Freiheitsrechte des Grundgesetzes keine Rolle mehr spielen, sondern die Bürger sich in scheinbarer Freiwilligkeit dem autoritären bis diktatorischen Staat unterwerfen. Dieser Weg kann ohne weiteres in ein System münden, das etwa, wie vor kurzem in Russland geschehen, unbotmäßige Rechtsanwälte in Straflager schickt. Wehret den Anfängen, sagten schon die Römer. Am 23. Februar 2025 haben die Deutschen Gelegenheit, den Anfängen zu wehren.

Kurz und klar

Kaum ein Thema bewegt die Gemüter mehr, als die Migration. Dieses Thema wird auch den gerade begonnenen Bundestagswahlkampf prägen, neben der desolaten Wirtschaft unseres Landes. Es gibt aber auch kaum ein anderes Thema, das in der Debatte von so viel Unschärfe und Missverständnissen geprägt ist wie dieses. Deswegen in aller Kürze, und somit auch für Nichtjuristen verständlich:

Sowohl das undifferenzierte Bejubeln jeder Art von Zuwanderung, gleichgültig ob es um berechtigte oder unberechtigte Asylgewährung, um berechtigte oder unberechtigte Geltendmachung eines Flüchtlingsstatus nach den Regeln der Vereinten Nationen, oder schlicht um die Suche nach einem besser bezahlten Job geht, als auch die pauschale Ablehnung der Zuwanderung aufgrund der Herkunft oder Religion von Menschen sind objektiv falsch. Einzig die Ablehnung des Rechtsmissbrauchs zum Zwecke der Zuwanderung in die Sozialsysteme ist grundsätzlich richtig. Das aber nuß man individuell feststellen.

Naive linke Träumereien und linker Rassismus

Was die Zuwanderungseuphorie linker Politiker und Journalisten angeht (Stichwort: „Es kommen Menschen zu uns!“), so braucht dazu eigentlich nichts mehr gesagt zu werden. Über die Gründe solcher Migrationslobbyisten brauchen wir auch kein Wort zu verlieren. Absicht (Stichwort: „Deutschland muß bunter werden!“) oder Dummheit, es genügt, daß eine solche Politik ganz offensichtlich falsch ist.

Auch der Dummheit setzt die Verfassung Grenzen

Was die Ablehnung der Zuwanderung von rechts angeht, so erscheint es offenbar notwendig zu sein, diesen Leuten das Einmaleins des demokratischen Rechtsstaats zu erläutern. Es ist zwar zwischenzeitlich unter Juristen nicht mehr streitig, daß es Völker (Ethnien) gibt. Es ist auch nicht streitig, daß sie durch Herkunft und Kultur bestimmt werden, und deswegen auch unterscheidbar sind. Bestandteil der Kultur sind Sprache, Bräuche, und auch religiöse Vorstellungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Förderung der traditionellen Kultur auch eine staatliche Aufgabe sein darf. Im Gegenteil. Was man schätzt, fördert man, was man nicht schätzt, toleriert man nur, soweit es im Rahmen der Gesetze bleibt. Die Schulen nicht nur in Deutschland vermitteln auch diese Kultur, vor allem Sprache, Geschichte und gesellschaftliche Standards. Und selbstverständlich wird das allen Schulkindern vermittelt, gleichgültig, ob sie aus seit Generationen hier ansässigen oder eben erst ins Land gekommenen Familien stammen.

Verallgemeinerungen sind halt immer falsch

Es ist auch unübersehbar und deswegen ebenfalls unstreitig, daß die ungeregelte, ob ihrer schieren Masse nicht administratierbare Zuwanderung erhebliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Probleme mit sich bringt. Ebenso wenig kann bestritten werden, daß diese Probleme je nach Herkunft der Zuwanderer unterschiedlich sind, von praktisch nicht vorhanden bis massiv. Indessen geht es gar nicht an, aus dieser Tatsache zu schlussfolgern und die politische Forderung abzuleiten, Zuwanderer aus bestimmten Regionen grundsätzlich nicht zuzulassen bzw. umstandslos zurückzuschicken. Denn damit wird ein Kriterium angewandt, das der Menschenwürde widerspricht. Sie ist nicht nur wegen ihrer Stellung im Grundgesetz, sondern nach Überzeugung der großen Mehrheit in diesem Lande, der Juristen ohnehin, ein tragender Grundsatz unserer Verfassung. Die Menschenwürde wird von der Verfassung als unveräußerlich beschrieben, haftet also jedem Menschen kraft Geburt an, und er kann nicht einmal selbst darüber verfügen. Daraus folgt natürlich zwingend, daß man einen Menschen weder positiv noch negativ allein aufgrund seiner schieren Existenz beurteilen darf, sondern ausschließlich aufgrund seines Verhaltens und seiner Überzeugungen, die er ja jederzeit und in jede Richtung verändern kann. Seine Herkunft indessen ist von ihm nicht zu beeinflussen. Daraus folgt, daß es eben gegen die Menschenwürde verstößt, bestimmten Gruppen pauschal allein aufgrund ihrer Existenz und ihrer Herkunft die Eignung abzusprechen, sich in unsere Gesellschaft einfügen zu können. Abgesehen davon, daß es natürlich sehr viele Beispiele für das Gegenteil gibt, würde man damit Menschen allein deswegen, weil sie aus einer anderen Kultur kommen, eine andere Herkunft haben, oder auch eine andere Religion, die Fähigkeit absprechen, einen eigenen Willen zu bilden und danach zu handeln. Religiöse Überzeugungen und gesellschftliches Verhalten kann man ändern, seine Herkunft nicht. Genau das aber macht den Menschen aus und unterscheidet ihn vom Tier.

Sachpolitik versus Ideologie

Das ist auch nicht damit zu verwechseln, daß jeder Staat das Recht, möglicherweise auch die Pflicht hat, solche Menschen, die sich an seine Rechtsordnung nicht halten, gegebenenfalls wieder außer Landes zu schicken. Und auch nicht damit, daß jeder Staat das Recht hat, die Zuwanderung nach wirtschaftlichen Kriterien zu steuern, sowohl von der Zahl her, als auch der Qualifikation. Das sind alles sachliche Gesichtspunkte, die nicht an die unveränderlichen Eigenschaften eines Menschen kraft Geburt, sondern an außerhalb seiner Person liegende Kriterien anknüpfen, etwa daran, ob ein Staat daran interessiert ist, daß seine Bevölkerung wächst oder nicht wächst, oder in einem bestimmten Maß, daß seine Bürger möglichst hoch qualifiziert sind, daß die Zahl der straffälligen Bürger möglichst schon präventiv reguliert wird, und deswegen bereits niedrigschwellige Rechtsverletzungen und gesellschaftliche Unverträglichkeiten, wie etwa ein archaisches, und sei es religiös begründetes, Menschenbild dem friedlichen Zusammenleben im Lande entgegenstehen.

Bitte denken!

So viel Differenzierungsvermögen muß man einfach verlangen, auch von Politikern. Wer sich anders äußert und verhält, darf sich nicht wundern, wenn er in den Berichten des Verfassungsschutzes auftaucht und wenn er Glück hat, nur als Intellektueller Minderleister belächelt wird, wenn er Pech hat, von ihm keiner das sprichwörtliche Stück Brot haben will.

Hitler ante portas!

Mangels Feind muß ein Feindbild her!

Deutschland, genauer gesagt, seine politisch-mediale Kaste findet sich seit geraumer Zeit gefühlt in einem Abwehrkampf gegen eine heraufziehende rechtsextreme Diktatur von der Qualität des unseligen Dritten Reiches. Nachdem nun die historischen Nationalsozialisten schon lange tot sind und damit als Todfeind der Demokratie nicht mehr verfügbar, der Feind indessen auf jeden Fall rechts stehen muß, ist dann eben eine Partei, die politisch durchaus rechts von den Unionsparteien steht, zumindest als Feinddarstellung tauglich, nach eigener Überzeugung jedoch als veritabler Verfassungsfeind zu bekämpfen, obgleich das nur ein Popanz ist. Ihr ist eben die Eigenschaft als demokratische Partei abzusprechen, zwischen der Gemeinschaft der Demokraten und diesen verfassungsfeindlichen Gesellen muß dann eben eine „Brandmauer“ errichtet werden. Ihre Mitglieder unterliegen als Parias der demokratischen Gesellschaft einer Quarantäne, die bis in die Kantinen der Rathäuser wirkt und sogar die flüchtigsten gesellschaftlichen Kontakte und grundlegenden Höflichkeitsformen ausschließt, sodaß es bereits als Verstoß gegen die Quarantäneregeln gilt, wenn sich ein Vertreter der „demokratischen Parteien“ auf eine Tasse Kaffee an dem Tisch niederlässt, an dem bereits ein heimlicher Nazi sitzt.

Die Verschwörungstheorie

Da nützt es dieser Partei namens Alternative für Deutschland nichts, daß sich weder in ihrem Programm noch in irgend einer Äußerung eines führenden Politikers Bestrebungen zur Einschränkung oder gar Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung finden. Vielmehr unterstellt man schlichtweg derartige Bestrebungen. So wird von den Verfassungsschutzbehörden, die nun einmal Teil der Exekutive sind, wie auch teilweise bereits von den Gerichten, man kann es nicht anders sagen, die Verschwörungstheorie vertreten, daß diese Partei ein dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 GG zuwiderlaufendes völkisches Menschenbild vertritt, demzufolge etwa Zuwanderer alleine aus ethnischen Gründen nicht Teil des deutschen Volkes sein könnten, und nicht etwa lediglich deswegen, weil sie unabhängig von ihrer Herkunft die hiesigen Gesetze nicht einhalten oder eben langfristig nicht einmal Anstalten machen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Auch wenn das in Programmen und Äußerungen führender Politiker nirgends zu lesen ist, wird das eben schlicht unterstellt. So zum Beispiel in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.5.2024 betreffend die Beobachtung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als sogenannter Verdachtsfall. So heißt es dort wörtlich unter anderem:

„Weder in dem Parteiprogramm noch in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Klägerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten aber auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, daß deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, daß der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll. Da die Klägerin als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegen zu steuern, rechtfertigt dies zumindest den Verdacht, daß die wahren Zielsetzungen aus taktischem Kalkül bewußt nicht vollständig offengelegt werden. (RNr. 211)

Selbst die unmissverständliche programmatische Formulierung: „Unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lang seine Einbürgerung oder die seiner Vorfahren zurückliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abkömmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genießt dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht.“ ist aus der Sicht dieses Gerichts nicht geeignet, den Verdacht zu zerstreuen, die AfD vertrete ein ganz anderes Menschenbild, in dem Zuwanderer eben tatsächlich Staatsbürger zweiter Klasse seien. Nach Zitaten der Aussagen führender Politiker der Partei (Gauland, Höcke) stellt das Gericht fest: „Diese Aussagen stellen für sich genommen keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar. Sie schließen aber auch nicht aus, daß zur Bewahrung der ‚ethnisch-kulturellen Identität‘ gegebenenfalls auch diskriminierende Maßnahmen gegenüber deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund herangezogen werden sollen.“ (RNrn. 219, 221). Damit verstößt das Oberverwaltungsgericht klar gegen die Auslegungsregel des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen zugunsten desjenigen, dessen Äußerung rechtlich beanstandet wird, stets die Auslegung zu wählen ist, die aus dem rechtlich verbotenen Bereich herausführt. Hier interpretiert das Gericht nicht einmal eine Äußerung der Klägerin als rechtlich beanstandenswert, sondern stellt ganz im Gegenteil fest, daß die Äußerung an sich rechtlich unbedenklich ist, indessen doch der Verdacht gerechtfertigt sei, die Klägerin verfolge in Wahrheit verfassungsfeindliche Absichten. Dieser, mit Verlaub gesagt, verschwörungstheoretische Ansatz durchzieht die Urteilsbegründung wie der sprichwörtliche rote Faden.

Das erinnert doch fatal an die berühmte Szene in der Ringparabel des Dichters Heinrich von Kleist, wo der fanatisch antisemitische Patriarch die Verteidigung des Juden Nathan durch den jungen Tempelritter brüsk mit den Worten abschneidet: „Tut nichts, der Jude wird verbrannt!“

Der Staatsfeind wird geschaffen

Es herrscht also faktenwidrig in der politisch-medialen Kaste unseres Landes die Auffassung vor, bei der AfD handele es sich gewissermaßen um die Wiedergeburt des Nationalsozialismus. Somit müsse unter allen Umständen verhindert werden, daß sie „die Macht ergreift“, eine Formulierung nota bene, die bewußt an 1933 anknüpft. Hitler ante portas.

Warum sich 1933 nicht wiederholen kann

Unterstellen wir einmal für einen Augenblick, auch in der Wirklichkeit hätte eine eindeutig verfassungsfeindliche Partei die Bundestagswahl gewonnen und könnte die Regierung bilden. Wie 1933 würde sie ganz sicher binnen weniger Wochen die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen und eine Diktatur errichten. Ginge das überhaupt? Dazu muß man einen rechtsvergleichenden Blick auf die 1933 geltende Weimarer Verfassung einerseits und die aktuelle Verfassung unseres Landes andererseits richten. Dann fallen zwei wesentliche Unterschiede ins Auge. Zum einen kannte die Weimarer Reichsverfassung noch kein Verfassungsgericht mit den weitreichenden Befugnissen, die das Bundesverfassungsgericht hat. So kann das Bundesverfassungsgericht jederzeit auf Antrag einer politischen Partei, einer Anzahl von Abgeordneten oder auch einer Fraktion des Bundestages ein Gesetz für null und nichtig erklären. Unterhalb des Gesetzes kann dies auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das am 24.3.1933 von der Reichstagsmehrheit, die bereits von der NSDAP dominiert war, beschlossene „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ würde heute auf Antrag unverzüglich vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden. Alle Behörden, die Polizei und notfalls auch die Bundeswehr, wären natürlich verpflichtet, diese Entscheidung des höchsten Gerichts auch durchzusetzen. Der Versuch, auf rechtsförmigem Wege die Verfassung abzuschaffen, wäre gescheitert.

Aber auch ein am Gesetz vorbei mit Gewalt vollzogener Umsturz wäre heute nicht möglich. Die elementaren Grundsätze unserer Verfassung, zu denen sowohl der Schutz der Menschenwürde als auch vor allem die freiheitliche demokratische Grundordnung einschließlich des Rechtsstaats gehören, können bekanntlich auf legalem Wege niemals abgeschafft werden, Art. 79 Abs. 3 GG. Gemäß Art. 20 Abs. 4 GG hat darüber hinaus jedermann das Widerstandsrecht. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Das bedeutet nicht nur, daß man in einem solchen Falle als Bürger den Diktator frank und frei zur Rede stellen und gegebenenfalls festnehmen dürfte. Vielmehr hat dieses Recht ja ausdrücklich jeder Deutsche, mithin jeder Polizeibeamte und jeder Soldat. Der große Roman Herzog hat in seiner Kommentierung dieser Verfassungsbestimmung ausgeführt, daß selbstverständlich auch die Soldaten der Bundeswehr in Ausübung dieses Widerstandsrechts sich aller Mittel bedienen dürfen, die ihnen zur Verfügung stehen, gerade auch ihrer Waffen und ihrer militärischen Organisation. Ein moderner Hitler hätte jedenfalls im Zeitpunkt seines Putschs Polizei und Militär (noch) nicht in seiner Hand, sondern gegen sich. Wer also Hitler ante Portas schreit, kennt entweder die unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen damals und heute nicht, oder er kennt sie doch, führt aber bewusst die Öffentlichkeit in die Irre. Auch wenn man mit Fug und Recht bezweifeln darf, daß ein großer Teil unserer Politiker und Journalisten hinreichende Kenntnisse in Geschichte und Recht hat, so gehe ich doch davon aus, daß hier die Absicht vorherrscht, den ungeliebten, ja verhassten politischen Gegner zu diffamieren. Hier liegt auch der Grund dafür, daß auch heute noch die Münchhausiade vom Geheimtreffen Rechtsextremer zu Potsdam im November 2023 von Politik und Medien als unumstößliche Tatsache vom Range des heliozentrischen Weltbildes behandelt wird, obgleich inzwischen Dutzende von Gerichtsentscheidungen das Gegenteil bestätigt haben.

Goethe und Hoffmann von Fallersleben wußten es schon: Politisch Lied, ein garstig Lied!

Jeder blamiert sich, so gut er kann

Immer wenn du meinst, es geht nicht mehr, kommt von irgendwo ein Lichtlein her. Diese treuherzige Volksweisheit meinte ja damals, als die Worte noch so verstanden wurden, wie sie ohne Interpretation, genauer, Hineingeheimnissen, gemeint und zu verstehen waren, die Hoffnung, ja Lebenserfahrung, daß selbst aussichtslos erscheinende Situationen letztendlich im Guten aufgelöst werden würden. Recht war eben Recht, Unrecht war eben Unrecht. Regierung, Polizei und Verwaltung arbeiteten verlässlich daran, daß Schaden von den Bürgern des Landes abgewendet wurde. Doch Lummerland ist abgebrannt. Der gute alte Vater Staat hat abgedankt. An seine Stelle ist der Leviathan des Staatsphilosophen Thomas Hobbes getreten. Er will unser Denken und Tun bestimmen. Was er nicht will, sind freie Bürger. Was er will, ist die Unterwerfung unter seinen Willen und den Gruß seines Gesslerhuts. Wie anders soll man die folgenden Nachrichten aus dem Staate Absurdistan verstehen?

3,4 cm Terrorgefahr

Bekanntlich hat unsere fantastische Innenministerin unter dem Eindruck der tödlichen Messerattacke eines Islamisten in Mannheim Messerverbotszonen in den deutschen Innenstädten eingeführt. Offenbar sind demnach die Polizeibeamten angewiesen, auch das Mitführen von kleinen Schweizer Messern mit einer Klingenlänge von 3,4 cm als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und natürlich diese furchterregenden Mordwerkzeuge zu beschlagnahmen. Offensichtlich ist in der Ausführungsverordnung nicht nach Klingenlänge differenziert worden, wie das ansonsten allgemein im Waffenrecht der Fall ist. Gewöhnliche, nicht zu arrentierende Taschenmesser und feststehende Messer bis zu einer Klingenlänge von 12 cm dürfen außer in den sogenannten Messerverbotszonen überall mitgeführt werden. Der Schutz der Bevölkerung vor messerschwingenden Islamisten indessen gebietet wohl, auch solche Messerchen unter das Mitführungsverbot fallen zu lassen, von denen nicht einmal in den Händen eines Terroristen wirklich eine Gefahr ausgehen kann. Jeder Spazierstock ist in den Händen eines entschlossenen Täters gefährlicher, als solche Federmesser, mit denen man zwar Briefe öffnen, aber nicht einmal problemlos Orangen schälen kann.

Glauben Sie nicht? Derzeit geht ein Video vom Weihnachtsmarkt in Ludwigshafen viral durch das Internet. Dort kann man sehen, wie eine Polizeistreife eine ältere Dame anhält und auffordert, einen Blick in ihre Handtasche werfen zu können, um eventuell mitgeführte Waffen festzustellen und zu beschlagnahmen. Tatsächlich findet sich in der Handtasche ein kleines Schweizer Messer. Der Polizeibeamte stellt auch fest, daß die Klinge etwa so lang ist wie ein kleiner Finger. Allerdings muß er die Dame darüber belehren, daß sie damit gegen das Messerverbot an diesem Ort verstoßen hat. Das Messer muß er leider beschlagnahmen und der Dame überdies ankündigen, daß sie demnächst einen Bußgeldbescheid in ihrem Briefkasten vorfinden wird.

Ich selbst habe vor kurzem Gelegenheit gehabt, die Handhabung des Messerverbots durch die bayerische Polizei überprüfen zu können. Letzte Woche war ich mit meiner Frau in der Stadt, um Weihnachtseinkäufe zu erledigen. Spontan wollte sie dann noch auf den Christkindlesmarkt. Wie man weiß, ist auch dieser Bereich in Nürnberg Messerverbotszone. Nun hängt an meinem Schlüsselbund die Miniaturausführung des Schweizer Messers mit einer Klingenlänge von immerhin 3,4 cm. Ich konnte mir also vorstellen, daß die Polizei angewiesen ist, auch solche Mordwaffen zu konfiszieren und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ein Bußgeldverfahren gegen den Besitzer einzuleiten. Also sprach ich die vor dem Weihnachtsmarkt diensthabenden Polizeibeamten an und zeigte ihnen meinen Schlüsselbund mit dem kleinen Schweizer Messer vor, verbunden mit der Frage, ob ich dieses Messer auf den Christkindlesmarkt mitnehmen dürfe, oder aber die Beamten freundlicherweise bereit wären, dieses Messer während meines Besuchs auf dem Christkindlesmarkt in ihre Obhut zu nehmen. Das bejahten die Beamten recht freundlich, wobei man ihnen ansah, was sie von dieser Vorschrift hielten.

Natürlich ist es völlig klar. Der Gewinn an an innerer Sicherheit dieses unterschiedslose Verbotes für uns von Messern aller Art in bestimmten Bereichen ist glatt null. Abgesehen davon, daß die Einhaltung dieser Vorschrift durch die Bevölkerung praktisch nicht kontrolliert werden kann, geht von einem Großteil der davon betroffenen Messer keinerlei ernsthafte Gefahr aus. Es wäre auch jedem Juristen, schon dem blutigsten Berufsanfänger, durchaus möglich eine derartige Vorschrift mit der nötigen Differenzierung zu versehen. Man müsste nur die Länge der Klinge in die Vorschrift schreiben, etwa 12 cm aufwärts. Das ist auch für jeden Polizeibeamten mit Leichtigkeit zu überprüfen. Notfalls führt er eben einen Maßstab von der erlaubten Länge mit sich, den er kurz an die Klinge des zu begutachtenden Messers hält. Warum im Übrigen die eingangs besagte ältere Dame kontrolliert wurde, hat natürlich den Hintergrund, daß Polizeibeamte in solchen Situationen sich dem Vorwurf des sogenannten racial profiling aussetzen, wenn sie solche Menschen überprüfen, die eben so aussehen, wie derartige Attentäter aus dem vorderen Orient eben im Allgemeinen aussehen. Also kontrollieren wir erst einmal drei ältere Damen mit offensichtlich biodieutschem Aussehen, und erst dann schauen wir uns einen jungen Mann von orientalischem Aussehen an.

Majestätsbeleidigung 2.0

Der Leviathan ist nicht nur allgewaltig. Er regelt nicht nur alle Lebensbereiche. Er ist auch außerordentlich ehrpusselig. Der nun unrühmlich im Meer der bundesdeutschen Geschichte versunkenen Ampelkoalition war es vorbehalten, die moderne Version der Majestätsbeleidigung unter Strafe zu stellen. Sie führte 2021 eine Änderung des § 188 StGB ein, wonach nicht nur wie bisher unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über Inhaber politischer Ämter strafbar sind, sondern auch bloße Beleidigungen, dazu noch zum Schutze völlig bedeutungsloser Politiker wie etwa Gemeinderäte. Es bedarf für die Strafverfolgung nicht einmal eines Strafantrages seitens des Verletzten. Vielmehr ist auch eine an sich harmlose, jedoch möglicherweise verletzende Äußerung über einen einfachen Gemeinderat, von Ministern ganz zu schweigen, von Amts wegen durch Polizei und Staatsanwaltschaften zu verfolgen und vor Gericht zu bringen. Das ist eben der juristische Hintergrund von „Habeck-Gate“ bzw. der sogenannten Schwachkopf Affäre. Offensichtlich sind die Staatsanwaltschaften auch angewiesen, hier auch bis in den Bagatellbereich hinunter alles zu verfolgen, was an Unbotmäßigkeiten dieser Art bekannt wird. Und offensichtlich entblöden unsere Politiker sich letztlich auch nicht, bloße Geschmacklosigkeiten strafrechtlich verfolgen zu lassen.

Die Weiterverbreitung des sogenannten Schwachkopf-Memes durch einen unterfränkischen Rentner hat ja sogar dazu geführt, daß das Amtsgericht Bamberg auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bamberg einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Mann erlassen hat, der dann auch nach allen Regeln der polizeilichen Kunst ausgeführt wurde, natürlich morgens um 6:00 Uhr. Und vor kurzem ist bekannt geworden, daß auf den Strafantrag der Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern ein Strafbefehl gegen einen Ingenieur erlassen worden ist, der diese fantastische Politikerin in einer an sie gerichteten E-Mail Märchenerzählerin genannt und ihr vorgeworfen hat, den Menschen dummes Zeug zu verkaufen. Im Strafbefehl wurde eine Geldstrafe in Höhe von immerhin 3.000,00 € festgesetzt. Weil der gute Mann nicht formgerecht Einspruch dagegen eingelegt hatte, wurde der Strafbefehl auch rechtskräftig. Und weil der „Täter“ nicht zahlen wollte, wurde er an seinem Arbeitsplatz verhaftet und zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen in eine JVA verbracht. Anschließend, wenig überraschend, verlor er auch seinen Job.

Was wird hier bezweckt?

Was mich als Rechtsanwalt angesichts dieser Fälle schon die Augenbrauen hochziehen und die Stirn in Falten legen lässt, ist die offensichtliche Unprofessionalität der beteiligten Staatsanwälte und Richter. Wir haben eigentlich alle das gleiche im Studium gelernt. Auch § 188 StGB, der Tatbestand der Majestätsbeleidigung unserer Zeit, setzt zunächst einmal das Vorliegen einer Beleidigung im Sinne von § 185 StGB voraus. Dieser Tatbestand ist ganz sicher in den Fällen der sogenannten Formalbeleidigung von der Qualität des „berühmten“ A-Worts gegeben. Sowohl die Märchentante als auch der Schwachkopf erfüllen diesen Tatbestand bei weitem nicht. Wenn derartiges gleichwohl von der Staatsanwaltschaft aufgegriffen und ein Haftbefehl beim zuständigen Amtsgericht beantragt wird, dann kann dies nur auf einer Weisung von ganz oben beruhen, wonach jegliche harsche Kritik an Politikern, gleichgültig ob Formalbeleidigung oder nicht, eben zu verfolgen ist. Und es gibt dann offensichtlich auch Richter, die dies entweder unbesehen durchwinken oder zumindest innerlich nicht ganz unabhängig sind, und sei es nur mit dem Hintergedanken des persönlichen Fortkommens. Natürlich wird jeder der beteiligten Richter und Staatsanwälte diesen Verdacht entrüstet von sich weisen, und jeder Justizminister entrüstet darauf hinweisen, daß wir schließlich in einem Rechtsstaat leben. Wirklich?

Der Unterschied zwischen einem Souverän und einem Kleingeist

Angesichts der Böhmermann/Erdogan Affäre wurde in Deutschland vielfach zu Recht verlangt, eine so antiquierte Strafvorschrift wie den § 188 StGB auch in der damaligen Form ersatzlos zu streichen. Die Majestätsbeleidigung sei eben doch ein Relikt aus längst vergangenen Zeiten. Wie wir wissen, fand das in Berlin keinen Widerhall. Vielmehr wurde der Tatbestand der Majestätsbeleidigung erheblich ausgeweitet. Die Weisheit der seinerzeitigen Ampelkoalition hat nun jedem Amtsträger vom Gemeinderat bis zum Bundespräsidenten ein wenig Majestätsgefühl beschert. Und das wird offenbar freudig angenommen und „Riesenpolitiker“ (Franz Josef Strauß über Jürgen Möllemann) wie Agnes Strack-Zimmermann, Robert Habeck, Annalena Baerbock und Manuela Schwesig treten Lawinen von Strafanträgen über Deutschland los. Ein wirklicher Souverän im Wortsinn geht mit Schmähungen seiner Person anders um. Friedrich der Große gibt uns Beispiel und Maßstab. Es wurde ihm eines Tages von seinen Höflingen zugetragen, daß an den Ästen der Alleebäume der Prachtstraßen in Berlin Plakate voller Schmähungen des Königs hingen. Und sie erbaten seine Befehle, was nun zu geschehen habe. Zu ihrem großen Erstaunen verfügte der König knapp: „Niedriger hängen!“ Ja, warum denn, fragten die Höflinge. Die Antwort des Königs: „Damit sich die Leute nicht so die Hälse verrenken müssen.“

Der Abstand zwischen einem wirklichen Souverän, der eben auch souverän handelt, und bundesrepublikanischen Politikern unserer Zeit könnte nicht größer sein. Wir sollten uns indessen daran erinnern, daß der Souverän unseres Landes das Volk ist, und die sich als souverän wähnenden Politiker unsere Diener sind. Vielleicht spricht sich das auch noch bei unseren Gerichten herum. Art 20 GG wird ja nun im Jurastudium eingehend behandelt. Fazit für heute: Wir haben immerhin ein Gleichgewicht. Fachliche Unfähigkeit und fehlende Souveränität halten sich bei der Mehrheit unserer Politiker die Waage.

Armes Deutschland!