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Vom Kriege

hat Clausewitz seine Betrachtungen über Grund, Zweck, Erscheinungsformen und Prinzipien der Kriegführung genannt. Sein berühmtes Diktum vom Kriege als bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln will uns ja auch lehren, daß diese äußerste Anspannung der Kräfte kein Selbstzweck ist. Wörtlich heißt es nach dieser Feststellung ersten Kapitel des ersten Buches dieses Werks: „So sehen wir also, daß der Krieg nicht bloß ein politischer Akt, sondern ein wahres politisches Instrument ist, eine Fortsetzung des politischen Verkehrs, ein Durchführen desselben mit anderen Mitteln“. Er betont im siebten Kapitel des achten und letzten Buches: „Also noch einmal: der Krieg ist ein Instrument der Politik; er muß notwendig ihren Charakter tragen, er muß mit ihrem Maße messen; die Führung des Krieges in seinen Hauptumrissen ist daher Politik selbst, welche die Feder mit dem Degen vertauscht, aber darum nicht aufgehört hat, nach ihren eigenen Gesetzen zu denken.“ Daraus folgt denknotwendig auch, daß Sieg oder Niederlage im Kriege nur das vorläufige Ergebnis sein können. Aus der Sicht der Politik hat das Instrument genutzt oder nicht genutzt. Clausewitz formuliert das wenige Seiten vorher so: „Endlich ist selbst die totale Entscheidung eines ganzen Krieges nicht immer für eine absolute anzusehen, sondern der erliegende Staat sieht darin oft nur ein vorübergehendes Übel, für welches in den politischen Verhältnissen späterer Zeiten noch eine Abhilfe gewonnen werden kann.“

Die politische Konfliktlage wird also vom Ergebnis des Krieges in aller Regel wohl nur in den Hintergrund geschoben werden. Wenn die Verhältnisse es zweckmäßig erscheinen lassen, erneut zum Instrument der Kriegführung zu greifen, um das unerwünschte Ergebnis zu korrigieren, so wird das geschehen.

Der Krieg ist die Regel, der Friede die Ausnahme

Die Politik hat ersichtlich allenthalben Gründe, auf das Instrument des Krieges zu setzen. Weil das so ist, hat die Menschheit eine krieglose Zeit nie erlebt. Uns Deutschen, die seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges vom Kriege verschont geblieben sind, wird so langsam deutlich, daß wir bisher wohl nur Glück gehabt haben, weil die politischen Verhältnisse rund um unser Land nicht so waren, daß wir das Instrument des Krieges zur Durchsetzung eigener Machtinteressen – die wir offensichtlich gar nicht haben – noch zur Behauptung gegen Eroberungsgelüste Dritter nutzen mußten. Der Krieg in der Ukraine indessen ist nicht nur ein Krieg gewissermaßen vor unserer Haustür. Das war der Jugoslawien-Krieg auch. Aber selbst unsere marginale Beteiligung daran war weit entfernt davon, daß unser Land ernsthaft mit einer militärischen Bedrohung rechnen mußte.

Neutral können wir nicht sein

Das ist nun anders. Unsere strategische und wirtschaftliche Abhängigkeit von den USA, deren massive Interessen an und in der Ukraine unübersehbar sind, läßt uns praktisch keine andere Wahl, als die Ukraine zu unterstützen, und zwar in dem Maße, das dieser „große Bruder“ wünscht. Ob wir das im Einzelfall für vernünftig halten oder nicht, ist wohl sekundär. Eine wirkliche Alternative haben wir nicht. Wir können uns weder einen Wirtschaftsboykott durch die USA und die übrigen auf ihrer Linie handelnden Staaten, und noch viel weniger die Aufkündigung ihrer militärischen Garantien leisten. Deutschland als neutraler Staat ist weder geostrategisch noch wirtschaftlich denkbar. Weltpolitisch ist ein Ersatz für die USA auch nicht vorstellbar. Selbst wer etwa die USA durch China, Indien oder Russland ersetzen wollte, müsste sich fragen lassen, wie das praktisch möglich wäre, und noch mehr, welche Folgen das für die außenpolitische Sicherheit und noch mehr für die wirtschaftliche Prosperität unseres Landes haben würde. Von der in solchen Fällen zwangsläufig folgenden Angleichung des Gesellschaftssystems ganz zu schweigen. Wer von uns möchte schon Sozialkreditpunkte nach chinesischem Muster oder eine Strafjustiz russischer Art? Was Russland angeht, so stand es historisch nur sehr selten an der Seite Deutschlands. Bismarck misstraute Russland grundsätzlich. Sein Urteilsvermögen ist deutschen Politikern zu wünschen.

Russland denkt imperial

Russland hat mit dem Angriff am 22. Februar 2022 auch unmissverständlich gezeigt, daß es seine Großmachtinteressen ganz selbstverständlich auch mit dem Instrument des Krieges durchzusetzen gedenkt. Das war auch nur der Schlag auf die größere Pauke, denn schon in Tschetschenien, Georgien und mit Inbesitznahme der Krim und des Donbass hat Russland wie selbstverständlich militärische Mittel zur Durchsetzung seiner territorialen Interessen eingesetzt. Damit steht Putin lediglich in der Tradition seiner Vorgänger. Die russischen Zaren, allen voran Katharina die Große und Peter der Große – daß gerade diese beiden imperial denkenden und handelnden Zaren mit dem ehrenden Prädikat „groß“ in die Geschichte ihres Volkes eingegangen sind, spricht Bände – haben Kriege geführt, um Russland zu vergrößern. Putin hat sich auch ausdrücklich in die Tradition Peters des Großen gestellt. Nicht nur die Ukraine, sondern auch Polen und die baltischen Staaten haben in ihrer Geschichte russische Eroberung und Besetzung erfahren. Aber auch Deutschland hat in seiner jüngeren Geschichte die Expansion (Sowjet-) Russlands bis an die Elbe erlebt. Russische Außenpolitik mit dem Instrument des Krieges ist eine historische und auch aktuelle Konstante. Der erfolgreiche Einsatz dieses Instruments könnte also weitere Anwendungsfälle nach sich ziehen. Es liegt somit in unserem Interesse, mindestens den uneingeschränkten Erfolg im vorliegenden Falle zu verhindern.

Nicht zu vergessen: das Recht

Ein drittes kommt hinzu. Unstrittig verstößt Russland mit dem Angriff auf die Ukraine gegen das Völkerrecht. Bekanntlich kann dies jedoch keine juristischen Strafmaßnahmen nach sich ziehen. Denn Russland ist Veto-Macht im UN-Sicherheitsrat. Auch eine Verurteilung durch den Internationalen Strafgerichtshof ist nicht möglich, denn Russland hat das Römische Statut über den Internationalen Strafgerichtshof nicht unterzeichnet und ratifiziert. Auch das Urteil eines möglicherweise einzurichtenden Sonderstrafgerichtshofs hätte ungeachtet der Zweifelhaftigkeit dieser Rechtskonstruktion keine Auswirkungen. Weder hätten die übrigen Weltmächte wie die USA, China und – mit Einschränkungen – Indien ein Interesse an strafgerichtlichen Sanktionen gegen Russland, noch könnten die machtlosen übrigen Staaten dieser Welt ein solches Urteil durchsetzen. Sie sehen sich in der Lage der Maus in der Fabel des Äsop, die der Katze die Schelle umhängen soll. Indessen kann Deutschland ebenso wenig wie die übrigen Rechtsstaaten dieser Erde einen solchen massiven Rechtsbruch dulden. Ohne das Recht ist der Staat nur eine Räuberbande, wie Augustinus das bildhaft ausgedrückt hat. Das Recht ist nun einmal die Grundlage unseres Zusammenlebens – iustitia fundamentum regnorum. Das Selbstverständnis der demokratischen Rechtsstaaten dieser Welt, auch wenn sie eindeutig die Minderheit der UN-Mitglieder sind, lässt nichts anderes zu, als wenigstens anzustreben, daß der Rechtsbruch nicht zum Erfolg führt, sondern im Versuchsstadium stecken bleibt.

Was tun?

Natürlich kann das Ziel nur sein, Frieden zu schaffen, im Idealfall unter Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Aber auch Kompromisse, die immer nur die zweitbeste, dafür aber regelmäßig allein realistisch anzustrebende Lösung sein können, sind einer gewaltsamen Lösung vorzuziehen. Indessen liegt das allein in der Hand der kriegführenden Parteien, wobei die Ukraine mit Sicherheit weder allein entscheiden kann noch will. Ob und mit welchen Verhandlungszielen Waffenstillstands- und später Friedensverhandlungen möglich sind, wissen wir nicht. Vor allem aber kann Deutschland als zum einen bündnisgebundener und zum anderen machtloser Akteur auf dem internationalen Parkett keinen eigenständigen Beitrag leisten. Bisher ist nicht einmal erkennbar, ob und welche Kompromisslösungen von den beiden Kriegsparteien angestrebt werden. Dem Wesen des Krieges entsprechend, wird im Falle des durchschlagenden militärischen Erfolges keine der beiden Seiten überhaupt zu Verhandlungen bereit sein.

Über die militärische Lage befinden wir uns im Unklaren. Ob Russland seine gewaltige personelle Überlegenheit und den Umstand, daß die Kampfhandlungen allein die ukrainische Bevölkerung treffen, letztendlich siegen lässt, oder ob trotzalledem die Waffenlieferungen der USA und ihrer Verbündeten am Ende Russland zur Einstellung der Kampfhandlungen zwingen, kann wohl eher nicht seriös prognostiziert werden. Auch sollte man die zitierte Erkenntnis des großen Clausewitz berücksichtigen, daß das militärische Ergebnis des Krieges meist nur ein vorläufiges ist, und sich bei Änderung der Verhältnisse politisch erneut die Frage nach der Nutzung des Instruments Krieg stellt. Somit bleibt das Instrument des Krieges für beide Seiten derzeit noch die naheliegende Option, nicht aber die Rückkehr zur Diplomatie.

Deutsche Dissonanzen

Die Debatte in Deutschland wird der ernsten Lage indessen regelmäßig nicht gerecht. Sie ist gekennzeichnet durch schrille Töne in der einen wie der anderen Richtung. Wer es für die richtige Strategie hält, Russland zu Verhandlungen an den Konferenztisch zu bitten, muß sich als Russland-Freund, Putin-Versteher und was der freundlichen Zuschreibungen mehr sind, bezeichnen lassen. Allerdings fehlt es an realistischen Vorschlägen, wie das denn in die Tat umgesetzt werden könnte. Mit welchem Argumennt könnte man Putin auch nur zu Verhandlungen bewegen, solange die militärische Lage ihn nicht dazu zwingt? Wer es für notwendig hält, die Durchhaltefähigkeit der Ukraine durch Waffenlieferungen und Wirtschaftshilfe aufrecht zu erhalten, muß sich als Kriegstreiber beschimpfen lassen. Doch welche Gebietsverluste würde die Ukraine denn hinnehmen? Ist es auch nur denkbar, geschweige denn realistisch, daß die völkerrechtlichen Grenzen der Ukraine wiederhergestellt werden können? Nun sind allgemein die Ausrufezeichen kein Merkmal sachlicher Argumentation. Es schneidet auch jeder sachliche Diskussion von vornherein den Erfolg ab, wenn der jeweiligen Gegenseite der gute Wille abgesprochen wird. Abgesehen davon, daß wir in Deutschland ohnehin nur theoretische Diskussionen zu dieser Frage führen können, sollten wir schon aus Gründen der Selbstachtung und internationalen Reputation zu einem sachlichen und nüchternen Gesprächsmodus finden, aus dem allein vielleicht auch international beachtete Lösungsvorschläge kommen könnten. Indessen dürfte das angesichts der Qualität unseres politischen Personals und der tiefen Spaltung in unserer Gesellschaft ein frommer Wunsch bleiben.

Meinungsfreiheit nach chinesischer Art

Art 5 des Grundgesetzes lautet:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Den Stellenwert dieses Grundrechts in unserer Verfassung hat das Bundesverfassungsgericht in dem berühmten Lüth-Urteil aus dem Jahr 1958 so beschrieben:

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).“

Bemerkenswert an diesem wie in Stein gemeißelten Text ist neben seiner sprachlichen Klarheit und Unbedingtheit, daß die Richter sich dabei auch des Englischen und des Französischen bedient haben, ein rhetorisches Stilmittel, welches das Gericht niemals zuvor und niemals danach angewandt hat. Stärker kann man nicht herausstreichen, welche Bedeutung man diesen Sätzen beimessen will, die den weiteren verfassungsrechtlichen Überlegungen des Gerichts in dieser Entscheidung vorangestellt werden.

Die Meinungsfreiheit ist also für die Demokratie schlechthin konstitutiv, ohne sie ist Demokratie nicht möglich. Wir müssen die Meinungsfreiheit daher mit aller Kraft gegen jeden Angriff verteidigen, denn verlieren wir die Meinungsfreiheit, verlieren wir die Demokratie. In diesem Sinne ist der dem Aufklärer Voltaire von seiner Biografin Evelyn Beatrice Hall zugeschriebene Satz zu verstehen: „Ich bin zwar anderer Meinungals Sie, aber ich würde mein Leben dafür geben, daß Sie Ihre Meinung frei aussprechen dürfen:“

Höcke, die Strafjustiz und das Grundgesetz

Dies vorausgeschickt, will ich nachstehend einige Überlegungen zum laufenden Strafverfahren und den nun eingeleiteten weiteren strafrechtlichen Ermittlungen gegen den AfD-Politiker Björn Höcke anstellen. Dabei spielt es natürlich keine Rolle, ob ich seiner Partei angehöre oder nicht. Letzteres ist der Fall. Die Angelegenheit interessiert mich fachlich als Juristen und politisch als Bürger unseres Landes. Und sie ruft in der Tat erhebliche Bedenken dahingehend hervor, ob maßgebliche Kräfte in der Politik, aber auch insoweit willfährige Juristen noch mit beiden Beinen auf dem Boden unserer Verfassung stehen.

Der Sachverhalt I.

Höcke hat unstreitig am Ende einer Wahlveranstaltung die Worte: „Alles für Deutschland“ ausgerufen. Deswegen hat die Staatsanwaltschaft ihn wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger, in diesem Falle nationalsozialistischer Organisationen (§ 86a StGB) angeklagt. Das Landgericht Halle an der Saale hat die Sache offenbar als so schwerwiegend eingestuft, daß es seine Zuständigkeit bejaht und das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer eröffnet hat, statt die Sache beim Amtsgericht zu belassen, wo sie eigentlich hingehört. Das weiß das Gericht auch nur zu gut, denn der Vorsitzende Richter hat ja bereits erklärt, daß eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt. Also reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts – 3 Jahre als Strafrichter, 4 Jahre als Schöffengericht – bei weitem aus. Diese drei Worte wurden in der Tat auch auch als Parole von der SA benutzt. Das hat beispielsweise dem Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2006 genügt, einen Angeklagten nach dieser Vorschrift zu verurteilen. Indessen erheben sich bei genauerem Hinsehen durchaus Fragen. Denn in rechtlicher Hinsicht können Äußerungen nicht isoliert beurteilt werden, sondern müssen in ihrem sprachlichen Zusammenhang gesehen werden. Das folgt zum einen bereits aus dem das deutsche Strafrecht seit mehr als 150 Jahren beherrschenden Grundsatz, daß die Strafbarkeit einer Handlung im Gesetz präzise umschrieben sein muß, wenn die Tat begangen wird. Der berühmte Jurist Paul Anselm von Feuerbach hat bereits 1801 den lateinischen Merksatz formuliert: „Nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta“. Also kann nicht nach Gewohnheitsrecht entschieden werden, sondern nur nach geschriebenem Gesetz, das auch bereits vor der Tat Geltung gehabt haben muß, und sprachlich exakt die strafwürdige Handlung beschreibt, wobei dann, wenn die Handlung nicht exakt dieser Beschreibung entspricht, der Richter nicht zur Analogie greifen darf. Das war nur von 1933 bis 1945 anders.

Keine böswillige Auslegung!

Bei der Auslegung von Straftatbeständen muß das Gericht die Grundrechte beachten, bei sogenannten Äußerungsdelikten wie hier Art. 5, Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen diese Feuerbach’sche Formel am Maßstab des Art. 5 GG ausgelegt. Wegen der überragenden Bedeutung der Handlungsfreiheit ist deswegen schon bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung zu beachten, daß der Grundsatz der freien Rede gilt. Deswegen ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen, daß ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Die Deutung des objektiven Sinngehalts einer Meinungsäußerung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Hierbei dürfen die Gerichte der Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Bedeutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. In seinem Beschluss vom 4.2.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 b StGB) wegen eines Plakates, auf dem die Schlagworte zu lesen waren: „Aktion Ausländer-Rück-Führung“ und „Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“ mit der Begründung aufgehoben, die Strafgerichte hätten eben nicht geprüft, ob diese Äußerung nicht auch dahingehend verstanden werden kann, daß ein Rückführungsprogramm gegenüber Ausländern lediglich als Beitrag zu einem breiter und allgemeiner verfolgten Ziel, nämlich der Schaffung einer lebenswerten deutschen Stadt verstanden werden kann, wobei Ausländer zwar als Problem, nicht aber notwendig verächtlich hingestellt werden. Die Auslegung des Landgerichts, diese Parolen bedeuteten, daß die Stadt mit Ausländern als nicht lebenswert dargestellt werde und die Folgerung des Gerichts, darin liege ein böswilliges verächtlich machen und mithin eine Menschenwürdeverletzung der ausländischen Mitbürger, verstoße eben gegen die Garantie der Meinungsfreiheit im Grundgesetz, und zwar schon auf der Stufe der Auslegung der inkriminierten Äußerung.

Diesen Grundsatz mußte das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach in Erinnerung rufen, so auch in seinem Beschluss vom 25.10.2005 (Stolpe). Der maßgebliche Passus lautet: „Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, daß die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen.“ Dabei beruft es sich ausdrücklich auf die ebenso bekannte wie umstrittene Soldaten-sind-Mörder-Entscheidung vom 10.10.1995.

Nicht nur die Gerichte sind dem Recht verpflichtet

Was für die Gerichte gilt, sollte im Umgang der Bürger untereinander ebenfalls Geltung haben. Es entspricht eben billigem und gerechten Denken, der Rede eines Menschen den Sinn zu entnehmen, den sie offensichtlich hat, und nicht etwa das Gegenteil herauszulesen. Doch gerade das scheint jedenfalls dann geboten zu sein, wenn es um Äußerungen mißliebiger „rechter“ Politiker und Publizisten geht. Dabei wenden die Verfassungsschutzbehörden den Taschenspielertrick an, dem Verfasser zu unterstellen, er benutze an sich unverfängliche Begriffe als „Chiffren“ oder „Codes“ für das, was er in Wirklichkeit meint. So werden in der Berichterstattung über wirtschaftliche Vorgänge und Zusammenhänge gängige Begriffe wie Globalisten und Hochfinanz als getarnte Anspielungen antisemitischer Natur gewertet, sobald sie von Autoren oder Politikern benutzt werden, die man – selbstverständlich zu Unrecht – als rechtsextrem einstuft, treffender gesagt, diffamiert. Der von Verwaltungsbehörden und Historikern benutzte Begriff der Remigration wird zur Chiffre für Vertreibungen, wenn er etwa von Martin Sellner benutzt wird. Wer so argumentiert, verfehlt demokratische und rechtliche Standards um Längen, mehr noch, er schließt sich aus dem Kreis der seriösen Teilnehmer am politischen Diskurs aus. Denn wenn den Worten eine andere Bedeutung unterschoben wird, als sie nach allgemeinem Vertständnis zweifellos haben, wird jegliche sachliche Diskussion unmöglich.

Was hat der Angeklagte denn wirklich gesagt?

Die inkriminierte Äußerung Höckes stand eben nicht isoliert, sondern lautete vollständig: „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland.“ Schon nach dem lege certa Grundsatz aus der Feuerbach’schen Formel kann nicht nur ein Teil dieses Satzes unter den Straftatbestand des § 86a StGB subsumiert werden, sondern es muß der ganze Satz betrachtet werden. Dann ist die Deutung zumindest möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dem Redner sei es nicht darum gegangen, eine nationalsozialistische Parole zu benutzen, sondern er habe sich des rhetorischen Stilmittels der Steigerung durch Bezugnahme zunächst auf die engere Umgebung (Heimat), dann auf das Bundesland Sachsen-Anhalt und zuletzt auf Deutschland als Ganzes bedient. Das aber erfüllt unzweifelhaft nicht den Straftatbestand der Verwendung einer nationalsozialistischen Parole. Dabei kann offen bleiben, ob nicht auch die historische Tatsache, daß jene Parole auch von anderen Organisationen, darunter dem sozialdemokratisch dominierten Reichsbanner Schwarzrotgold benutzt worden ist, einer Zuordnung zum Nationalsozialismus entgegensteht, und ebenso, ob dem Angeklagten geglaubt werden kann, er habe von der nationalsozialistischen Vergangenheit dieser Wortfolge keine Kenntnis gehabt. Das Landgericht wird sich also eingehend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen. Dabei wird natürlich auch zu berücksichtigen sein, daß es sich bei der umstrittenen Meinungsäußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung gehandelt hat. In diesen Fällen spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Lüth-Urteil von 1958 ausgeführt hat. Grundsätzlich unterliegt auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung, wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen, zuletzt am 11.4.2024, bereits ausgeführt hat.

Der Sachverhalt II.

Nun liest man, die Staatsanwaltschaft Gera habe Vorermittlungen zu möglicherweise volksverhetzenden (§ 130 StGB) oder den Staat verunglimpfenden (§ 90a StGB) Aussagen gegen den Politiker Höcke eingeleitet. Dabei gehe es um zwei Reden in Gera im Oktober 2022 und im Januar 2024. Die Ankläger werfen ihm zwei Passagen vor. Zum einen soll er bei einem Bürgerdialog in Gera gesagt haben: „Deutschland ist im Jahr 2024 keine funktionierende Demokratie mehr“. Außerdem kritisierte er die Proteste gegen seine Partei. Eine Demonstration in Leipzig habe ausgesehen wie die Fackelmärsche der Nationalsozialisten 1933. Auch hier wird man zunächst den Sinngehalt zu ermitteln haben. Der Satz: „Deutschland ist im Jahr 2024 keine funktionierende Demokratie mehr“ kann natürlich dahingehend verstanden werden, daß er damit erklärt hat, Deutschland sei eben nicht mehr der demokratische Rechtsstaat des Grundgesetzes. Ob damit bereits eine Verunglimpfung des Staates erfolgt ist, wird zu prüfen sein. Indessen ist auch die Auslegung möglich und sogar naheliegend, daß der Redner in Sorge um den Bestand der Demokratie ist und sich demokratische Verhältnisse (zurück-) wünscht. Aber selbst wenn man auch das für eine Verunglimpfung des Staates im Sinne von § 90a StGB halten wollte, so müsste man auch dies im Lichte der Meinungsfreiheit bewerten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Falle seiner Entscheidung vom 28.11.2011 zu prüfen, ob der Verfasser eines Flugplattes gegen das Theaterstück „Georg Elser – allein gegen Hitler“ sich nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat, weil er nicht nur darauf hingewiesen hatte, daß dem Attentat von Georg Elser im Münchner Bürgerbräukeller 1939 auch „acht unschuldige Menschen“ zum Opfer gefallen sind, sondern wörtlich formuliert hatte: „Wie sehr ist dieses BRD-System schon verkommen, daß es für seinen ‚K(r)ampf gegen Rechts‘ (und damit alles Deutsche!) eines solchen Vorbildes bedarf? Ihn in Filmen und Theaterstücken bejubelt, Schüler zwingt, ihn zu verehren…? Werden bald die kommunistischen RAF-Terroristen ebenso geehrt und ihre Opfer verhöhnt? Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“ Das Bundesverfassungsgericht hob die strafgerichtliche Verurteilung des Verfassers unter anderem mit der Erwägung auf, daß der überwiegend Meinungsäußerungen enthaltende Text des streitgegenständlichen Flugblattes vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sei. Diese sei zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern finde ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Die angegriffenen Entscheidungen würden jedoch bei der Anwendung der hier einschlägigen Strafnorm der Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht gerecht, weil sie verkannt hätten, daß durch die Verteilung des Flugblattes die Schwelle zur Verletzung des durch § 90a StGB geschützten Rechtsguts noch nicht überschritten sei. Denn bei Auslegung und Anwendung einer die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall gilt, um der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts Rechnung zu tragen, daß nicht der Inhalt einer Meinung als solcher verboten werden darf, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, wenn sie die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreitet. Da anders als dem einzelnen Staatsbürger dem Staat kein grundrechtlich gewährleisteter Ehrenschutz zukommt, was das Bundesverfassungsgericht erst jüngst wieder einmal am 11.4.2024 festgestellt hat, ist im Falle des § 90a StGB die Schwelle zur Rechtsgutverletzung erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, daß dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Betrachtet man nun den Strafvorwurf gegen Höcke und vergleicht ihn mit dem Sachverhalt dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dann kann man nur zu dem Ergebnis kommen, daß diese scharfe Kritik des Politikers an den Zuständen in Deutschland nicht als Erfüllung des Straftatbestandes der Verunglimpfung des Staates gewertet werden kann. Dies umso mehr, als ja auch scharfe und überspitzte Meinungsäußerungen durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind.

Soweit der Vergleich einer Demonstration in Leipzig mit Fackelmärschen der Nationalsozialisten 1933 in Rede steht, ist nach diesen Grundsätzen ebenfalls die Meinungsfreiheit durchschlagend. Denn schon bei der Auslegung des Satzes kann nicht angenommen werden, daß die Teilnehmer der Demonstrationen in Leipzig mit den SA-Kolonnen von 1933 gleichgesetzt werden sollten. Das äußere Bild von Fackelmärschen zur Unterstreichung politischer Forderungen oder Propagierung politischer Meinungen ist eben immer gleich, ob die Teilnehmer nun wie damals Feinde des Rechtsstaates sind oder wie heute sich als dessen Verteidiger fühlen. Somit ist die Deutung naheliegend, daß Höcke eben auf diese äußeren Merkmale solcher Fackelmärsche hinweisen wollte, und daß dann eben der Eindruck entstehen kann, das dem Bild nächtlicher Fackelmärsche innewohnende Drohpotenzial werde hier bewusst eingesetzt. Die Grundsätze des Lüth-Urteils von 1958, die ich diesem Beitrag bewusst vorangestellt habe, streiten nun einmal für die Vermutung der Freiheit der Rede, insbesondere wenn es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, wie das Bundesverfassungsgericht das in der bereits zitierten Entscheidung vom 10.3.2016 festgestellt hat. Spätestens an dieser Stelle ihrer Rechtsprüfung sollten die ermittelnden Staatsanwälte ihre Akte zuklappen.

Das politische Klima

Natürlich erleben wir in der causa Höcke politische Justiz. Der Mann ist bei dem politischen Mainstream so beliebt wie Zahnschmerzen. Bekanntlich sind Staatsanwälte weisungsgebunden, was eine deutsche Besonderheit ist, und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.5.2019 dazu führt, daß sie eben nicht als unabhängige Organe der Justiz anzusehen sind und deswegen keinen europäischen Haftbefehl ausstellen dürfen. Die Gefahr der Einflußnahme etwa des Justizministeriums (und damit der Politik) sei doch nicht zu übersehen. Es liegt nahe, daß gerade in Thüringen, aber auch in Sachsen-Anhalt, wo die AfD nun so stark geworden ist, daß sie nicht nur stärkste Partei, sondern möglicherweise auch Regierungspartei werden könnte, nun auch die Justiz im politischen Kampf eingesetzt wird. Beim Verfassungsschutz ist das ja schon der Fall, und zwar seit dem offenen Eingeständnis des Verfassungsschutzpräsidenten Haldenwang, seine Behörde könne nicht alleine sicherstellen, daß die Umfragewerte der AfD zurückgehen. Aus diesem Grund hat er ja auch am Gesetz vorbei die „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ als Merkmal der Verfassungsfeindlichkeit erfunden, wobei nach seinen und seiner Chefin Nancy Faeser Vorstellungen ausdrücklich auch Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gemeint sein sollen. Also auch ausdrücklich nicht nach § 90a StGB strafbare Äußerungen. In einem Rechtsstaat sollten indessen Behörden, insbesondere die Justiz, aus der politischen Auseinandersetzung herausgehalten werden. Wir sehen ja auch an der causa Höcke, daß diese Bestrebungen, den politischen Gegner wegen seiner Äußerungen zu kriminalisieren, die Axt an die Grundrechte legen. Es wird standhafter und im Verfassungsrecht sicherer Gerichte bedürfen, diesen Angriffen gegen den Rechtsstaat eine klare Absage zu erteilen. Nur so kann vermieden werden, daß bald bei uns Zustände wie in China oder Russland herrschen.

Die mentale Gleichschaltung der Gesellschaft

Indessen sind auch Richter Kinder ihrer Zeit und werden nicht selten von den Vorstellungen der Mehrheitsgesellschft geprägt. Juristen sprechen auch vom „Vorverständnis des Richters“. Was etwa als Mindestmaß des Lebensstandards anzusehen ist, hängt auch von den persönlichen Lebenserfahrungen und gesellschaftlichen Prägungen der zuständigen Richter ab. Der allgegenwärtige „Kampf gegen Rechts“ treibt giftige Blüten, wohin man schaut. Nicht nur die völlig einseitige, vorwiegend die Narrative des linksgrünen Milieus transportierende Berichterstattung und Kommentierung in den Medien, sondern auch ganz offizielle Stellungnahmen staatlicher Stellen und allgemein respektierter Institutionen wie Kirchen und Hochschulen haben inzwischen ein Meinungsklima geschaffen, in dem die freie Rede nicht mehr uneingeschränkt akzeptiert wird. Dabei ist zunehmend eine Diskrepanz zwischen den Anschauungen der Bevölkerungsmehrheit und den Vorstellungen der politischen Klasse festzustellen. So sind gut 80 Prozent der Befragten gegen die sog. Genderschreibung, in den Universitäten und Redaktionen ist das genau umgekehrt. So ist eine ähnlich große Mehrheit für eine strikte Begrenzung der Zuwanderung, insbesondere eine Zurückweisung von Immigranten ohne wirkliche Aussicht auf Anerkennung als Asylbewerber oder Kriegsflüchtling, in der Politik und noch mehr in den Medien findet sich für diese Position keine Mehrheit. So haben Politik und Medien geradezu begierig die rundum erlogene Schauergeschichte von der angeblichen Potsdamer Geheimkonferenz „rechter“, gemeint natürlich rechtsextremer, Akteure zur Planung „massenhafter Deportationen“ unerwünschter Ausländer und Deutscher mit Migrationsgeschichte aufgenommen und hunderttausende von Menschen bewogen, gegen die angeblich drohende Wiederkehr des Nationalsozialismus auf die Straße zu gehen. Vorne dran natürlich der Bundespräsident, dessen Sympathie für linkskadikale Bands wie „Feine Sahne, Fischfilet“ doch eigentlich bekannt sein sollte. Mit den erprobten Methoden der Public Relations, vor allem der gebetsmühlenartigen Wiederholung der immer gleichen Behauptungen über die angebliche Nähe konservativer Positionen zum historischen Nationalsozialismus und der bewußten Diffamierung etwa der AfD, aber auch anderer, als wiedergeborene NSDAP, wird ein Bild der politischen Landschaft gemalt, das dieses Narrativ erzeugt und verfestigt, ebenso wie es mit diesen Methoden gelungen war, jahrzehntelang die Menschheit glauben zu machen, Coca Cola sei gesund und Rauchen gesundheitlich jedenfalls unbedenklich, gehöre jedoch zum modernen Lebensstil, und vermittle das Gefühl von Freiheit und Abenteuer.

Das hat dazu geführt, daß die großen christlichen Kirchen Geistliche und Pfarrgemeinderäte von ihren Ämtern suspendieren, weil sie auf den Listen einer keineswegs verbotenen politischen Partei für Wahlen kandidieren, daß Vorgesetzte in Betrieben ihr Mißfallen bekunden, wenn sie erfahren, daß Mitarbeiter auch nur Sympathien für politsche Forderungen dieser Partei hegen, Vorstände von Fußballclubs erklären, für Mitglieder und Wähler (!) der AfD sei kein Platz in ihrem Verein und daß schon einmal der Schulleiter die Polizei ruft, weil eine Schülerin „rechte“ Inhalte in sozialen Medien verbreitet bzw. „likt“. Es entsteht ein Klima der Verunsicherung, nicht selten sogar Angst, sich „abweichend“ zu verhalten, das natürlich einen Anpassungszwang erzeugt. Richter, die sich ihre Unabhängigkeit bewahren wollen, müssen also einen starken Charakter haben. Glücklicherweise gibt es diese Richter noch, und gottlob nicht selten. So habe ich als Rechtsanwalt einige Urteile zugunsten eben auch der AfD erstritten und dabei feststellen dürfen, daß allein juristische Erwägungen den Ausschlag gegeben haben. Auch die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit begründen die Erwartung, daß auch künftig in aller Regel Recht und Politik zweierlei Welten sein werden, auch wenn es in dem ein oder anderen Falle bedauerlicherweise anders aussieht. Chinesische oder russische Verhältnisse werden wir also hoffentlich niemals bekommen.

Der Spezialdemokrat

Es ist Freitag der 8. Juli 2022. Der Stadtrat von Erlangen begeht sein jährliches Sommerfest. Dr. Florian Janik, seit 2014 Oberbürgermeister, hat zu diesem geselligen Abend geladen, in dessen Rahmen auch die langjährige Bürgermeisterin der Stadt verabschiedet und gewürdigt wird. Im Schmuck der Amtskette tritt der OB ans Rednerpult und hebt zur Laudatio an, die zunächst ganz im Rahmen des erwarteten bleibt und die Leistungen der ausscheidenden Kommunalpoltikerin aufzählt, verbunden mit großem Lob und persönlichen Worten. Doch dann verknüpft der OB dieses Lob mit der Parteipolitik und preist den Einsatz der Geehrten für Demokratie, für Menschenwürde, und ihren Einsatz dafür. Wörtlich: „Daß man die Feinde der Demokratie nicht ignorieren darf, sondern, daß wenn die Feinde der Demokratie und ob sie NPD heißen ob sie Dritter Weg heißen ob sie als die AfD heißen, wie auch immer sie heißen mögen, daß man diesen Feinden der Demokratie niemals das Feld überlassen darf, daß man den Mut haben muß, sich gegen sie zu stellen, daß man den Mut haben muß ihnen immer wieder deutlich zu machen, daß das wofür sie eintreten nicht nur irgendeine politische Meinung ist, daß ihre politische Meinung darauf abzielt alle anderen politischen Meinungen und alle die andere politische Meinung am Ende mundtot zu machen.“ (Original aus Redemitschrift)

Die Sache geht zu Gericht

Abgesehen davon, daß derartige Beschimpfungen des politischen Gegners in einer offiziellen Laudatio nichts zu suchen haben, und daß die gelöste Stimmung eines Sommerfestes ohnehin derart scharfe Rhetorik nicht verträgt, ist die Rechtslage in Deutschland glasklar. Es gilt das Gebot der strikten Trennung von Staatsamt und Parteifunktion. Mag der Politiker als Repräsentant seiner Partei noch so rüde über den politischen Gegner herziehen dürfen, in seiner Funktion als Amtsträger darf er das nicht. Das ist auch allgemein bekannt, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in drei (!) bekannten Urteilen vor diesem Auftritt des Erlanger OB klipp und klar diese Rechtslage bestätigt und die Bundesminister Wanka mit Urteil vom 27.2.2018 und Seehofer mit Urteil vom 9.6.2020 dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, in amtlicher Eigenschaft den politischen Gegner schlecht zu machen. Es handelte sich, angesichts der derzeitigen politischen Großwetterlage wenig überraschend, jeweils um den politischen Gegner AfD. Der Erlanger OB hält es offenbar auch für den Ausdruck seiner besonders demokratischen Haltung, die Stadträte der AfD während der Sitzungen grundsätzlich nur mit bürgerlichem Namen anzusprechen, die übrigen Stadträte jedoch mit „Frau Kollegin“ bzw. „Herr Kollege“. Das ist nicht demokratisch, das ist schlicht flegelhaft. Auch hatten in den Jahren zuvor eine Reihe von Verwaltungsgerichten jeweils Kommunalpolitikern untersagt, in amtlicher Eigenschaft über ihren politischen Gegner AfD herzuziehen. Und mit Aufsehen erregendem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.6.2022, also gerade einmal rund drei Wochen vor dieser Veranstaltung der Stadt Erlangen, wurde der seinerzeitigen Bundeskanzlerin Angela Merkel gleiches ins Stammbuch geschrieben, nachdem sie anlässlich einer Auslandsreise als Bundeskanzlerin den Landtag von Thüringen dazu aufgefordert hatte, die soeben erfolgte Wahl eines FDP-Politikers zum Ministerpräsidenten mit den Stimmen der AfD rückgängig zu machen.

Rechtsblind und stur

Mit anderen Worten, Janik wusste was er tat, und er tat es trotzdem. Der Vorgang ist schon für sich genommen skandalös genug. Doch dabei ließ dieser hoffnungsvolle Nachwuchspolitiker (Jahrgang 1980) der SPD es nicht bewenden. Die örtliche AfD forderte ihn im Anschluss an die Veranstaltung auf, derartiges künftig zu unterlassen, und insoweit auch eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu konnte sich der Herr Oberbürgermeister nicht verstehen, sodaß der örtliche Kreisverband die Stadt Erlangen vor dem zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach verklagte. Das Gericht solle der Stadt per Urteil untersagen, durch ihren Oberbürgermeister im Rahmen offizieller Veranstaltungen bezüglich des Klägers (AfD-Kreisverband) im Rahmen offizieller Veranstaltungen zu erklären: „Die Feinde der Demokratie, ob sie NPD heißen, ob sie Dritter Weg heißen oder ob sie AfD heißen“. Obwohl die Rechtslage keinen Zweifel daran zuließ, daß die Klage Erfolg haben würde, ließ der OB seine Stadtverwaltung gegen den Unterlassungsanspruch argumentieren und Klageabweisung beantragen. Naturgemäß erging dann am 23.3.2023 ein Urteil entsprechend dem Klageantrag. Offenbar waren die städtischen Juristen nach Lektüre des Urteils der Auffassung, ein Rechtsmittel werde kaum erfolgreich sein können, weswegen dann auch das Urteil rechtskräftig wurde.

Soweit, so gut, mag man denken. Weit gefehlt.

Wem das Recht gleichgültig ist…

Am 10.1.2024 berichtete die Tagesschau in sensationeller Aufmachung über ein sogenanntes Geheimtreffen „rechter“ Kreise, das am 23. November des Vorjahres in Potsdam stattgefunden habe. Es seien dabei Pläne zur millionenfachen Vertreibung von Migranten mit und ohne deutschen Pass geschmiedet worden, um einmal diese Räuberpistole in wenige Worte zu fassen. Bekanntlich führte das in den Wochen danach zu massenhaften Demonstrationen auf den Straßen und Plätzen der Republik, die sich ganz eindeutig vor allem gegen die AfD richteten. Dies unbeschadet dessen, daß sehr bald schon die Urheber dieser Sensationsgeschichte zurückruderten und erklärten, von massenhaften Vertreibungen sei eigentlich nicht die Rede gewesen. Doch da lief die absichtsvoll in Gang gesetzte Empörungsmaschinerie schon auf vollen Touren. Der Erlanger OB musste sich da natürlich in seiner Stadt an die Spitze der Proteste setzen. Auf seiner amtlichen Homepage rief er zu einer für Freitag, den 19.1.2024 geplanten Kundgebung auf und „motivierte“ die Bürger seiner Stadt dazu mit den Worten: „Die Enthüllungen des Rechercheteams von Correctiv sind erschreckend, aber nicht überraschend. Schon lange ist klar, daß die AfD eine rechtsextreme Partei ist. Nun liegt es schwarz auf weiß vor: Die Alternative für Deutschland plant gemeinsam mit Neonazis, Rechtsextremen, Funktionären der CDU-nahen Werteunion und einer Gruppe von Unternehmern die massenhafte Deportation von Menschen mit Migrationshintergrund – ob mit oder ohne deutschen Pass. Mut macht in diesen Zeiten, daß Tausende Menschen in Deutschland aufstehen und auf großen Kundgebungen für Rechtsstaat, Demokratie und Freiheit eintreten. Auch in Erlangen ist eine solche Kundgebung geplant. Sie findet am Freitag, dem 19. Januar ab 16:00 Uhr auf dem Hugenottenplatz statt. Erlangen ist offen aus Tradition und wir erleben die Vielfalt unserer Stadtgesellschaft jeden Tag als Bereicherung. Zeigen wir das auch!“

Erregte Politiker treffen auf kühle Juristen

Nun ist abgesehen von dem erschreckend niedrigen politischen Niveau dieser Aussage vor allem bemerkenswert, daß hier jemand vorgibt, für den Rechtsstaat einzutreten, der auf denselben offensichtlich pfeift. Nicht nur, daß dem Oberbürgermeister einer deutschen Großstadt von Amts wegen klar sein muß, daß er Amt und Parteipolitik streng voneinander zu trennen hat, sondern auch der Umstand, daß gerade ihm als Oberbürgermeister von Erlangen mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23.3.2023 weniger als ein Jahr zuvor persönlich klargemacht worden war, daß er so etwas nicht darf, macht an sich sprachlos. Es bleibt nur die Feststellung, daß dieser Spezialdemokrat für sich in Anspruch nimmt, an Recht und Gesetz nicht gebunden zu sein.

Der Erlanger Kreisverband der AfD mahnte also die Stadt Erlangen dieserhalb ab und forderte sie mit Anwaltsschreiben vom 26.1.2024 zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, also der Erklärung, künftiges nicht wiederholen zu wollen, bei Meidung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung. Dem kam die Stadt Erlangen, man muß schon sagen, erwartungsgemäß nicht nach. Deswegen beantragte der Anwalt des Kreisverbandes am 1.2.2024 beim Verwaltungsgericht in Ansbach, der Stadt Erlangen bei Meidung eines auf Antrag des Antragstellers vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu untersagen, durch ihren Oberbürgermeister öffentlich erklären zu lassen: „Die Enthüllungen des Rechercheteams von Correctiv sind erschreckend, aber nicht überraschend. Schon lange ist klar, daß die AfD eine rechtsextreme Partei ist. Nun liegt es schwarz auf weiß vor: die Alternative für Deutschland plant gemeinsam mit Neonazis, Rechtsextremen, Funktionären der CDU-nahen Werteunion und einer Gruppe von Unternehmern die massenhafte Deportation von Menschen mit Migrationshintergrund – ob mit oder ohne deutschen Pass.“ Der Oberbürgermeister wies seine Verwaltung erwartungsgemäß an, dem entgegenzutreten, was mit Schriftsatz vom 5.2.2023 auch geschah. Indessen konnte sie damit das Gericht nicht überzeugen. Mit Beschluss vom 6.2.2024 verurteilte es die Stadt Erlangen antragsgemäß.

Als „wahrer“ Demokrat pfeift man auf die Gerichte – Haltung ist Alles!

Indessen war die inkriminierte Äußerung des OB auch nach Zustellung dieser Entscheidung noch wochenlang auf seiner offiziellen Homepage unverändert für jedermann lesbar. Der Kreisverband der AfD ließ deswegen mit Schriftsatz seines Anwalts vom 16. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht beantragen, wegen dieses Verstoßes gegen den Beschluss des Gerichts vom 6.2.2024 ein Ordnungsgeld festzusetzen. Dem trat die Stadt Erlangen mit dem merkwürdigen Argument entgegen, man sei ja nicht zur Löschung, sondern nur zur Unterlassung dieser Aussage verurteilt worden. Erstaunlicherweise fand sie mit diesem Argument beim Verwaltungsgericht Gehör, das den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückwies. Dagegen war natürlich Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzulegen, was der Anwalt des Kreisverbandes mit Schriftsatz vom 22.2.2024 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichte in Deutschland auch tat. Mit Beschluss vom 18.3.2024 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach gegen die Stadt Erlangen ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € fest. Denn im vorliegenden Falle handele es sich ja bei dem streitgegenständlichen Post auf der Homepage des OB der Stadt Erlangen um eine Dauerhandlung. Wer zur Unterlassung einer Dauerhandlung verpflichtet ist, kann diese Verpflichtung natürlich nur dadurch erfüllen, daß er dafür sorgt, daß sie niemanden mehr zur Kenntnis gelangt. Eine zu unterlassende Äußerungen im Internet kann also nur durch löschen eines solchen Posts ungeschehen gemacht werden.

Für die Erlanger Steuerzahler sind die beschriebenen Eskapaden ihres Oberbürgermeisters nicht ganz billig. Nicht nur das Ordnungsgeld in Höhe von immerhin 1.000 €, sondern auch die Verfahrenskosten schlagen zu Buche. Auch wenn es sich dabei nicht um gewaltige Beträge handelt, so wäre das Geld doch etwa in der Möbilierung von städtischen Spielplätzen oder in der Beschaffung von Schulbüchern weitaus besser angelegt. Vor allem aber muß man konstatieren, daß sich jener famose Kommunalpolitiker offenbar herausnimmt, mit Recht und Gesetz „nach Gutsherrenart“ umzugehen. Ein Spezialdemokrat eben. Wer in Deutschland gefährdet eigentlich den demokratischen Rechtsstaat?

Buchempfehlung

Es ist zwar eine abgegriffene Phrase, Bücher als unbedingt lesenswert zu empfehlen. Mir fällt indessen im vorliegenden Fall nichts Besseres ein. Die größte intellektuelle Umweltverschmutzung unserer Zeit ist der Wokismus. Schon darin, daß die allermeisten Leute gar nicht wissen, was dieser Begriff bedeuten soll, liegt bereits sein Wesen als Theorie des Absurden. Der Begriff stammt ja aus dem englischen. Woke heißt eben erwacht. Als erwacht fühlen sich die tonangebenden linken Intellektuellen in Universitäten, Verlagen und politischen Zirkeln. Das Gegenteil sind dann eben alle anderen, die gerade nicht erkennen, was auf dieser Welt wichtig ist, und wie sie daher zu gestalten ist.

Alexander Wendt hat sich nun intensiv und ausgiebig mit diesem Phänomen auseinandergesetzt und dazu ein Buch mit dem Titel „Verachtung nach unten“ vorgelegt, dessen Untertitel „Wie eine Moralelite die Bürgergesellschaft bedroht – und wie wir sie verteidigen können“ recht gut seinen Inhalt zusammengefasst. Es geht eben um abstruse Theorien wie die, daß Weiße nicht nur kein Recht haben, über andere Rassen überhaupt nur zu sprechen, ja nicht einmal bei persönlicher Integrität etwa Schwarzen Gerechtigkeit widerfahren lassen können, weil sie eben als Weiße von einem gewissermaßen genetischen Rassismus geprägt sind, und zwar unabänderlich (White supremacy). Zu den bizarren Auswüchsen dieser Ideologie gehört es, daß etwa ein weißer Facharbeiter grundsätzlich zu den Unterdrückern gehört, eine Staatssekretärin mit arabisch-muslimischem Hintergrund jedoch immer zu den Unterdrückten. Wendt weist auch auf die vielen Widersprüchlichkeiten dieser woken Ideologie hin wie etwa der, daß Lehren des Islam wie die Minderwertigkeit der Frau gegenüber dem Mann und die Verworfenheit der Juden als Rasse zu akzeptieren sind, weil sie eben in einer Kultur zu Hause sind, die der abendländischen, „weißen“ Kultur entgegengesetzt ist. Ausgerechnet diejenigen, denen bei uns schon der Feminismus nicht ausreicht, weil er die Existenz von nur zwei biologischen Geschlechtern, biologischen Geschlechtern überhaupt, voraussetzt, ausgerechnet die propagieren eine Art Höherwertigkeit des Islam. Das sind nur zwei Beispiele der vielen Absurditäten dieser derzeit dominierenden Lehre in den Geisteswissenschaften, die von Politik und Medien verbreitet wird.

Der Autor analysiert auch mit faszinierender Präzision das Personal dieser Ideologie. Nahezu zu 100 % stammen deren Verfechter aus dem Bildungsbürgertum und finanzstarken Kreisen. Wir kennen ja in Deutschland den familiären Hintergrund der Protagonistinnen von Fridays for Future, bei denen es sich um junge Damen aus Milliardärs- und Multimillionärsfamilien handelt. Vor allem arbeitet Wendt heraus, mit welcher Arroganz diese Priesterkaste der Erleuchteten dem zahlenmäßig weit überwiegenden Teil der Menschheit gegenübertritt. Man blickt aus den teuren Stadtwohnungen und luxuriösen Villen voller Verachtung auf die Leute herab, die buchstäblich im Schweiße ihres Angesichts ihren Lebensunterhalt erarbeiten müssen, und allein schon deswegen nicht einmal die Zeit haben, sich mit politischen und gesellschaftlichen Theorien überhaupt nur zu befassen. Geradezu ikonisch ist in diesem Zusammenhang das berühmte Wort der seinerzeitigen amerikanischen Präsidentschaftskandidatin Hillary Clinton vom basket of deplorables, ziemlich genau übersetzt also vom „Korb der Erbärmlichen“.

Dabei bleibt der Autor aber nicht stehen. Er bietet einen außerordentlich lehrreichen Blick auf die Entwicklung der europäischen Geistesgeschichte, insbesondere Demokratiegeschichte. Dem Leser wird somit ermöglicht, nachzuvollziehen, was eigentlich den Wert der persönlichen Freiheit ausmacht, wie sehr sie die Grundlage der Demokratie ist, und warum sich diese Gesellschaftsordnung so fundamental von allen anderen in der Geschichte und auf dieser Erde unterscheidet.

Schließlich zeigt Wendt auch den Weg dazu auf, diese Irrlehre zu überwinden, wobei er schon Anhaltspunkte dafür aufzeigen kann, daß diese dabei ist, an ihren eigenen Widersprüchen zu zerbrechen, was allerdings leider nur sehr langsam vonstatten geht. Wer das Buch gelesen hat, hat jedenfalls das Rüstzeug, zum einen selbst zu erkennen, wo und wann einem diese verderbliche Ideologie entgegentritt, und zum anderen mit schlagenden Argumenten diesem Unfug entgegenzutreten. Ich halte es geradezu für eine Bürgerpflicht, jedenfalls für diejenigen, die das intellektuelle Rüstzeug dafür mitbringen, dieses Buch zu lesen und sich mit seinen Argumenten der Bekämpfung des Wahnsinns zu widmen.

Alexander Wendt, Verachtung nach unten, Lau Verlag 2024, ISBN 978-3-95768-259-8

Die Gedankenpolizei

Heinrich Hoffmann von Fallersleben ist nicht nur der Schöpfer des Textes unserer Nationalhymne, des Deutschlandliedes, sondern hat auch das alte Volkslied „Die Gedanken sind frei“ in seine endgültige Fassung gebracht. Ich stelle die erste Strophe meinen nachfolgenden Überlegungen voran.

Musiknoten zum Lied - Die Gedanken sind frei

Es ist leider an der Zeit, dieser Melodie einen neuen Text zu unterlegen. Unsere wackere Kämpferin gegen den wieder auferstandenen Nationalsozialismus, als die sie sich offenbar unter dem Beifall des woken, linksgrünen Publikums sieht, die unvergleichliche Nancy Faeser, arbeitet offensichtlich an dem dringend notwendigen Staatssicherheitsgesetz. In der albernen Diktion der typischen Ampelgesetze wird es wohl „Gutes Denken Förderungsgesetz“ heißen. Sein Vorläufer ist der soeben vorgestellte 13-Punkte-Plan unter der Überschrift „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen – Instrumente der wehrhaften Demokratie nutzen“. Durchweg in Orwell’schem Neusprech gehalten, wird skizziert, was künftig Art. 5 des Grundgesetzes ersetzen soll.

Es geht natürlich ausschließlich gegen „Rechts“, Faesers Freunde von der Antifa, die ja schon gerne mal sogenannten Rechten, aber auch schon mal Unbeteiligten mit dem Hammer die Knie- oder Fußgelenke zertrümmern, sind natürlich ebensowenig gemeint, wie IS-Anhänger, Salafisten oder sonstige Islamisten, ob gewalttätig oder „nur“ wortradikal. Einige Beispiele:

So sollen beispielsweise die zuständigen Ordnungsbehörden Maßnahmen vor Ort ergreifen – etwa in Form gaststättenrechtlicher oder sonstiger gewerberechtlicher Maßnahmen oder durch das ordnungsrechtliche Einschreiten gegen rechtsextremistische Veranstaltungen. Nun ist Rechtsextremismus kein gesetzlicher Tatbestand, sondern wird von den Verfassungsschutzbehörden mit dem Segen der zuständigen Politiker jeweils definiert. Ein Verein, eine Partei oder einfach ein Stammtisch kann dann jedenfalls aus dem öffentlichen Leben verbannt werden, denn auf diesem Wege können Gaststätten oder auch Vermieter von Veranstaltungshallen angehalten werden, diese Leute auszuschließen, selbstverständlich bei entsprechender Strafdrohung.

Die kapitalbezogenen Strukturen und Zusammenhänge des rechtsextremistischen Spektrums werden durch das Bundesamt für Verfassungsschutz systematisch analysiert. Dies umfasst unter anderem Unternehmensstrukturen oder Finanzierungsnetzwerke, um so Trends, Muster und Vorgehensweisen herausarbeiten zu können. In vorauseilendem Gehorsam hat das ja vor kurzem eine mittelfränkische Sparkasse vorexerziert und einem Kunden mit der Kontosperrung gedroht, der eine Spende an eine politische Partei überwiesen hatte. Geplant ist auch, die angeblich zu hohe Hürde des Verhetzungs -und Gewaltsbezugs für Aktivitäten des Verfassungsschutzes in § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes durch einen auf das Gefährdungspotenzial abstellenden Ansatz zu ersetzen. D.h. nichts anderes, als daß anstelle des bisher erforderlichen Nachweises verfassungsfeindlicher Bestrebungen nun die bloße Annahme einer Gefährdung in dieser Richtung ausreichen soll, mit geheimdienstlichen Mitteln gegen Vereinigungen und Personen vorzugehen, und dies dann auch öffentlich zu machen, also diese Leute an den Pranger zu stellen. Ebenfalls soll ein erleichterter Zugriff auf Bankdaten und ein noch einzurichtendes Immobilientransaktionsregister ermöglicht werden. Das ist natürlich die Vorstufe zu Enteignungen und Vermögenseinzug.

Der wackeren Verteidigerin der Verfassung ist es natürlich auch ein Dorn im Auge, daß sogenannte Rechtsextremisten ein- und ausreisen können wie sie wollen. Das soll künftig verhindert werden.

Ein besonderes Steckenpferd der Ministerin und ihrer Gesinnungsgenossen ist der sogenannte Hass (kein gesetzlicher Straftatbestand!) im Netz, allerdings nur wenn er „rechtsextrem“ ist. Daß in dieser Szene bis hinein ins öffentlich-rechtliche Rundfunkwesen dergleichen sehr beliebt ist, hat ja jüngst der Karl Eduard von Schnitzler des ZDF namens Jan Böhmermann vorgeführt, der nichts weniger gefordert hat, als das Keulen von Rechtsextremisten, die er natürlich Nazis nennt. Bemerkenswert ist nicht nur der unbedingte Vernichtungswille, sondern auch der Sprachgebrauch. Bisher versteht man unter Keulen die Tötung von Tierbeständen, die von einer Seuche befallen sind. Das ist für den auch bei Faeser sehr beliebten Herrn Böhmermann wohl die richtige Methode des Umganges mit Leuten, die anderer politischer Meinung sind, für ihn und seine Freunde indessen Nazis. Faeser will deswegen schon so genannte inkriminierte Inhalte, offensichtlich unterhalb der Strafbarkeitsgrenze, löschen lassen. Zur Erinnerung: Art. 5 zieht die Grenzen der Meinungsfreiheit beim Gesetzesverstoß, vor allem beim Verstoß gegen Strafgesetze.

Besonders wichtig ist der Polizeiministerin die Säuberung des öffentlichen Dienstes, im Orwell’schen Neusprech Entfernung von Verfassungsfeinden aus dem öffentlichen Dienst. Es heißt in ihrem Programm: „Um eine deutliche Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, werden künftig alle Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der statusrechtlichen Entfernungen und andere statusrelevante Disziplinarmaßnahmen, durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Das langwierige Disziplinarklageverfahren, mit dem der Dienstherr statusrelevante disziplinarische Maßnahmen vor Gericht beantragen musste, entfällt.“ Im Klartext: unbotmäßige Staatsdiener fliegen durch einfachen Brief der vorgesetzten Dienststelle raus. Sie können dann ja klagen. Das dauert Jahre. Zwischenzeitlich kann man ja vom Bürgergeld leben, oder sich beim Aldi an die Kasse setzen.

Um künftig einen bewaffneten Umsturz in der Art der Rollatorrevolution des Prinzen Reuß zu verhindern, muß natürlich auch das Waffenrecht geändert werden. So soll künftig schon die Mitgliedschaft in einer Organisation, die vom Verfassungsschutz als „bloßer“ Verdachtsfall geführt wird, bereits zuverlässigkeitsschädlich sein und damit zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis führen. Damit die potentiellen rechten Putschisten auch keine vertieften Fertigkeiten im Umgang mit gefährlichen Waffen erwerben können, soll die Nutzung von Schießplätzen eingeschränkt werden, sodaß erlaubnisfreies Schießen für jedermann nur noch mit bestimmten Waffen gestattet werden soll. Ich gehe mal davon aus, daß das mit dem Luftgewehr künftig wohl noch möglich sein wird, mehr aber nicht.

Diese kleine Auswahl soll genügen. Wir werden dann in einem anderen Land leben, jedenfalls nicht mehr in einem freien Land. Und wir werden dann, jedenfalls wenn wir sicher sind, daß kein Fremder in der Nähe ist, singen:

Die Gedanken Polizei

sie wird uns verraten.

Sie kommet vorbei

wie nächtliche Schatten.

Kein Tyrann kann sie missen,

kein Bürger begrüßen.

Es faesert herbei

die Gedanken Polizei.

Klarheit

Die Diskussionen um Waffenlieferungen an die Ukraine, aktuell um das Waffensystem Taurus, sind teils verworren, teils unterkomplex und bisweilen intellektuell defizitär.

Die entscheidende Grundlage

Grundlegend ist zunächst einmal die Rechtslage. Alles, was im Zusammenhang mit der Unterstützung der einen oder anderen Kriegspartei zu erwägen ist, muß sich in erster Linie an der Rechtslage orientieren. Erst danach kann überhaupt über politische Argumente nachgedacht werden.

Es sollte allgemein unstrittig sein, daß der Angriff Russlands auf die Ukraine vor zwei Jahren ein glatter Bruch des Völkerrechts, vor allem auch bestehender Verträge zwischen den beiden Staaten, aber auch internationaler Abkommen war. Ich habe das in meinem Buch Tatort Ukraine, erschienen im Oktober 2022, kurz und übersichtlich dargestellt. Es ist damit aber auch unzweifelhaft, daß die Ukraine sich gegen einen unrechtmäßigen Angriff verteidigen darf. So ist das in Art. 51 der UN-Charta eindeutig geregelt. Waffenlieferungen an Kriegsparteien sind völkerrechtlich erst einmal neutral zu werten. Sie machen den Lieferanten nach überwiegender Auffassung im Völkerrecht nicht zur Kriegspartei. Als historisches Beispiel mag die Schweiz dienen. Sie hat im Zweiten Weltkrieg sowohl das Deutsche Reich als auch die Alliierten mit Waffen beliefert. Ihr Status als neutraler Staat wurde deswegen von keiner der Kriegsparteien in Zweifel gezogen.

Dürfen unbeteiligte Staaten Waffen an Kriegsparteien liefern?

Damit beantwortet sich schon fast von selbst die Frage, welche Waffen geliefert werden dürfen. Waffen an sich haben keine rechtliche Qualität. Rechtliche Qualität hat ihr Einsatz. Insbesondere ist es gleichgültig, auf welche Entfernung sie wirken können. Die Debatte um den Marschflugkörper Taurus mit einer Reichweite von rund 500 km ist aus militärischer Sicht auch grotesk. Zweifellos kann die Ukraine mit diesem Waffensystem Ziele tief im russischen Staatsgebiet bekämpfen. Das kann sie allerdings auch mit Artilleriesystemen, die zum Beispiel Reichweiten um die 80 km haben, von der Luftwaffe ganz zu schweigen. Wenn sie in Grenznähe disloziert sind, wirken sie also auch in das Staatsgebiet des Feindes. Es kommt alleine darauf an, ob militärische Ziele oder zivile Ziele bekämpft werden. Letzteres würde gegen das Kriegsvölkerrecht verstoßen, ersteres wäre eine nicht nur legitime, sondern völkerrechtlich auch legale Kriegshandlung. Im übrigen sollte es für klar denkende Menschen auf der Hand liegen, daß die Ukraine mit dem gleichen Recht wie Russland militärische Ziele im jeweils anderen Land bekämpfen darf. Kriegsverbrechen hingegen ist immer die Bekämpfung ziviler Ziele.

Politik

Bemerkenswert ist die heutige Abstimmung im Deutschen Bundestag. Mehrheitlich haben die Abgeordneten beschlossen, an die Ukraine weitreichende Waffensysteme zu liefern. Die Lieferung des weitreichenden Waffensystems Taurus indessen lehnte die Mehrheit der Abgeordneten ab. Politische Entscheidungen sind eben häufig unlogisch und widersprüchlich, Politik eben.

Krieg und Frieden

Eine ganz andere Frage ist, ob die Kriegsparteien nicht endlich zu Friedensverhandlungen kommen sollten. Das ist aber deren Sache, worin wir uns nicht einzumischen haben. Natürlich können wir einen guten Rat geben. Völlig verfehlt indessen sind Vorstellungen, wonach es zum Frieden führen würde, wenn man die Waffenlieferungen an die Ukraine einstellt, und sie so nicht mehr imstande ist, wenigstens den status quo zu verteidigen. Vielmehr ermöglicht nur die Unterstützung der Ukraine mit Waffenlieferungen die Aufnahme von Friedensverhandlungen.

Es liegt im übrigen nahe, daß die Ukraine kein Staat ist, der unseren Vorstellungen von Demokratie und Rechtsstaat genügt. Daß sie ebenso wie Russland zu den korruptesten Ländern der Welt gehört, ist eine Binsenweisheit. Inwieweit die derzeitige Regierung von ihrer Bevölkerung getragen wird, inwieweit allgemeiner Konsens mit der Regierungspolitik herrscht, und inwieweit auch ihre Armee in Kriegsverbrechen involviert ist, wissen wir nicht genau. Gerade zu letzterem gibt es noch keine justizförmigen, vor allem unabhängige Untersuchungen, von förmlichen Gerichtsverfahren ganz zu schweigen. Somit muß man sich mit derartigen Bewertungen zurückhalten. Das ändert aber alles nichts daran, daß völkerrechtlich die Lage ist, wie sie ist. Für Juristen ist das keine Frage. Auch der Dieb kann Opfer eines Diebstahls sein. Beethoven läßt im Fidelio den Pizzaro singen: „Nun ist es mir geworden, den Mörder selbst zu morden!“ Schon damals bestand daran kein Zweifel. Das Recht schützt jeden.

McCarthy hat übernommen

Das politische Klima in Deutschland entwickelt sich zunehmend weg von der freiheitlichen Gesellschaft. Bezeichnend ist unter anderem die Wortwahl in Politik und Medien, aber auch seitens der Verfassungsschutzbehörden. So wirft man politisch missliebigen Personen und Vereinigungen häufig vor, „die Grenzen des Sagbaren“ verschieben zu wollen. Daran schließen sich dann konkrete Vorwürfe an, die eine verfassungsfeindliche Grundeinstellung der Betroffenen dokumentieren, oder zumindest einen entsprechenden Verdacht begründen sollen. Dieser Sprachgebrauch ist verräterisch. Denn wer so denkt, hält es für richtig und rechtens, daß man nicht alles sagen darf, sondern bestimmte Meinungen nicht nur politisch unerwünscht sind – was ja wohl immer nur einen Teil des politischen Spektrums betreffen kann, denn der jeweils andere Teil wird das genau umgekehrt sehen –, sondern auch von Rechts wegen nicht geäußert werden dürfen.

Die zentrale Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie

Dazu muß man in aller Kürze darauf hinweisen, daß unsere Verfassung in Art. 5 GG die Meinungsfreiheit schützt. Es handelt sich dabei um das für den Bestand jeder Demokratie unverzichtbare Bürgerrecht. In seinem berühmten Lüth-Urteil vom 15.1.1958 hat das Bundesverfassungsgericht dazu ausgeführt: „Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l‘ homme nach Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freeedom“ (Cardozo).“ Damit formuliert das Bundesverfassungsgericht den überragenden Stellenwert dieses Grundrechts. Es benutzt in diesem Urteil übrigens zum ersten und einzigen Male das Stilmittel, tragende Gründe seiner Entscheidung auch in anderen Sprachen zu formulieren. Das muß natürlich bei der Auslegung der allgemeinen Gesetze stets so durchschlagen, daß im Zweifel der Freiheit der Vorrang vor allen anderen Belangen gebührt. Ihre Grenzen findet sie nur in den allgemeinen Gesetzen, also dem Strafgesetzbuch, aber auch an den Persönlichkeitsrechten anderer Menschen. Die Verleumdung mag eine Meinungsäußerung sein, sie ist aber gerade aus diesem Grunde nicht zulässig. Politische Meinungen indessen sind nach unserer Verfassung ebenso frei wie etwa Meinungen zu künstlerischen Darbietungen oder der Qualität von Wein. Innerhalb der so von der Verfassung definierten Meinungsfreiheit gibt es eben keine „Grenzen des Sagbaren“. So dient schon der Vorwurf, die Grenzen des Sagbaren verschieben zu wollen, genau genommen der Einschüchterung.

Der neurotische „Kampf gegen Rechts“

Das politische Meinungsklima in Deutschland indessen treibt in die entgegengesetzte Richtung. Die Mehrheitsmeinung erhebt nicht nur den Anspruch, jeweils sachlich zutreffend zu sein, sie maßt sich auch an, abweichende Meinungen als nicht nur sachlich unzutreffend, sondern moralisch verwerflich und staatsgefährdend zu bewerten. Dabei schreckt man auch vor offensichtlichen Verleumdungen nicht zurück, wenn sie nur geeignet erscheinen, die Furcht der Bevölkerung vor Krieg und Tod, Bürgerkrieg und Diktatur und was der diffusen Ängste noch mehr sein mögen, zu fördern. Wir erleben dies gerade im Zusammenhang mit den angeblichen Enthüllungen über eine sogenannte Geheimkonferenz finsterer rechtsextremer Figuren, auf deren Tagesordnung nicht weniger als die millionenfache Deportation von Menschen mit der angeblich falschen Hautfarbe oder Abstammung, und zwar auch mit deutscher Staatsbürgerschaft, gestanden haben soll. Nichts von dem allen ist wahr, wie das auch schon in der Vergangenheit mehrfach der Fall gewesen ist. Erinnert sei an die Fälle der komplett erlogenen Ertränkung eines sechsjährigen Kindes mit Migrationshintergrund durch Neonazis im Freibad von Sebnitz im Sommer 2000, des angeblich rassistischen Mordanschlages auf Ermyas Mulugeta im April 2006, die angebliche Hetzjagd von Mügeln im August 2007, die verleumderische Verfälschung des Textes der Ansprache des Politikers Martin Hohmann vom 3. Oktober 2003, die angebliche Hetzjagd von Chemnitz vom August 2018, den nicht stattgefundenen, jedoch journalistisch gehypten Sturm auf den Reichstag am 29.8.2020 und die Falschmeldung über angebliche Bedrohungen von Angestellten anderer Fraktionen durch Mitarbeiter der AfD-Bundestagsfraktion 2019. Sie alle hatten eins gemeinsam: Sie waren komplett erfunden, erschienen jedoch nützlich im sogenannten Kampf gegen Rechts zu sein, ebenso wie der maßlos aufgebauschte angebliche Reichsbürgerputsch um die verwirrten Zeitgenossen um den merkwürdigen Heinrich XIII. Prinz Reuß. Gleichwohl schaffen es Politiker und Journalisten, nahezu täglich zig-tausende von Bürgern auf die Straße zu treiben, um dort gegen die Wiederkehr Hitlers und seiner Spießgesellen, selbstverständlich in Gestalt der verhassten AfD und anderer angeblicher Umstürzler zu demonstrieren. Die apokalyptischen Reiter der Verleumdung – Furcht, Unwissenheit, Fanatismus und Verunglimpfung, treiben die Massen vor sich her.

Der Verfassungsschutz als Gedankenpolizei

Eine tragende Rolle in diesem bösen Spiel hat das Bundesamt für Verfassungsschutz übernommen, das man seit geraumer Zeit besser Bundesamt für Verdachtschöpfung nennen sollte. Es hat sich ganz offen als Instrument der Politik gezeigt, als sein Präsident unverblümt erklärte, seine Behörde könne es nicht alleine leisten, die Umfragewerte der AfD zu reduzieren. Es hat auch seine gesetzlichen Aufgaben eigenmächtig erweitert, indem es die sogenannte „Delegitimierung des Staates“ seiner Aufgabenbeschreibung in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes hinzugefügt hat. Das Gesetz selbst weist ihm jedoch nur die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen zu, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, sowie weiter sicherheitsgefährdende, geheimdienstliche und sonstige Bestrebungen, vor allem durch Anwendung von Gewalt, und auch Bestrebungen die gegen den Gedanken der Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Von einer „Delegitimierung des Staates“ kann keine Rede sein, auch die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane ist etwas völlig anderes als die angebliche Delegitimierung. Nachdem die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Verfassungsorganen bereits im Gesetz steht, und der Angriff gegen die Verfassungsordnung überhaupt ebenso wie gegen die Sicherheit des Staates, kann der neue Begriff nur Aktivitäten und Meinungsäußerungen unterhalb dieser Schwelle betreffen. Sie sind jedoch von dem tragenden Freiheitsrecht des Art. 5 GG geschützt.

Diese Selbstermächtigung des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist als Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unseres Landes zu werten. Die Verfassung muß vor diesem Verfassungsschutz geschützt werden. Nicht mehr der Schutz der bürgerlichen Freiheiten vor einem autoritären oder gar diktatorischen System, das sie abschaffen will, steht auf der Agenda des Amtes, sondern man arbeitet daran, den Geist der Freiheit einzusperren.

Nur hilflos oder schon erbärmlich?

Exemplarisch zeigt sich dies nun daran, daß man nun den Vorgänger des heutigen Präsidenten, Herrn Dr. Hans-Georg Maaßen, als Beobachtungsobjekt führt. Nicht nur die Absurdität dieses Sachverhalts als solche, vielmehr die nun öffentlich gemachten Gründe hierfür verdienen eine nähere Betrachtung. Nachdem dies bekannt geworden war, ließ Herr Dr. Maaßen mit Schreiben vom 18.8.2023 über seine Anwälte das Amt auffordern, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Dem hat das Amt nun mit Bescheid vom 16.1.2024 entsprochen und auf 20 Seiten dargelegt, welche Daten es aus welchem Grunde über die Person Dr. Hans-Georg Maaßen gespeichert hat. Dieses Dokument ist so bemerkenswert, daß Herr Dr. Maaßen seiner Veröffentlichung zugestimmt hat. Die Lektüre dieses Schreibens gestattet tatsächlich einen Blick in die Gedankenwelt dieser Behörde, die wiederum maßgeblich von der Regierungspolitik bestimmt wird.

Hier werden Denkweisen und Methoden sichtbar, die an die geistigen Grundlagen und Arbeitsmethoden von diktatorischen Systemen erinnern, wie wir sie in unserem Lande leider schon hatten, und wie wir sie heute in Ländern wie Russland und China sehen. Doch auch demokratische Gesellschaften sind vor solchen Entwicklungen nicht sicher. Ein Beispiel aus der neueren Geschichte ist die McCarthy-Ära in den USA. Den meisten Menschen in Deutschland wird der Begriff nichts mehr sagen. Es handelte sich kurz gesagt um eine Kampagne in den USA der frühen fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts, wohl eingebettet in eine hysterische Furcht vor dem Kommunismus. Dem politischen Schwindler Joseph McCarthy war es gelungen, bis zum Senator aufzusteigen und sich die Furcht seiner Landsleute vor dem Erstarken des Kommunismus im gerade begonnenen Kalten Krieg zu Nutze zu machen. Ein Klima, in dem die absurdesten Verdächtigungen gegen Künstler, Intellektuelle, Politiker, aber auch Neid und Missgunst fröhliche Urständ feierten. Abweichende Meinungen konnten sehr schnell als Beleg für kommunistische Verschwörungen angesehen und bewertet werden. Natürlich musste diese kollektive Psychose scheitern, und brach dann auch nach wenigen Jahren zusammen.

Aufschlussreich ist also, was der Verfassungsschutz so alles über seinen früheren Präsidenten gespeichert hat. Verdachtbegründend sind demnach schon Veröffentlichungen Dritter über Maaßen. Besonders verdächtig ist es, wenn Leute etwas über ihn schreiben, die ihrerseits vom Verfassungsschutz der Reichsbürgerbewegung zugerechnet werden, verdächtig ist es aber auch, wenn der Jurist Dr. Maaßen sich über Verhältnismäßigkeit oder Unverhältnismäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen äußert. Natürlich darf auch die Verschwörungstheorie unserer Verfassungsschützer nicht fehlen, wonach schon die Wortwahl einer verdächtigen Person den Verdacht des Antisemitismus begründen kann oder gar muß. Dabei greift man zu dem semantischen Taschenspielertrick, dem betreffenden Verfasser zu unterstellen, er meine gar nicht, was die von ihm benutzte Vokabel bedeutet, sondern benutze sie gewissermaßen als Geheimzeichen, wie das in der Ganovensprache, auch Rotwelsch genannt, der Fall ist. Dort gibt es ja nicht nur Vokabeln, die man sonst weder in der Umgangs- noch der Hochsprache findet, sondern auch Vokabeln, die nur für Eingeweihte vertändlich sind, zum Beispiel „Kachny“ (Huhn) oder „schinageln“ (arbeiten). Oder solche, die für Eingeweihte eine andere Bedeutung haben, als für uns. So meinen sie betteln, wenn sie fechten sagen, und Hunger, wenn sie Bock sagen. Die Verschwörungstheoretiker vom Bundesamt für Verdachtschöpfung sprechen dann von „Codes“ und „Chiffren“. Der Begriff des Globalismus, der nun einmal ganz wertneutral für die Bedeutung der weltweiten Wirtschaftsbeziehungen und die Macht der weltumspannenden Konzerne steht, soll dann belegen, daß der Verfasser in Wirklichkeit damit ein antisemitisches Stereotyp bedient, und in der Nachfolge Hitlers von einer jüdischen Weltherrschaft fabuliert. Die Heimtücke dieser Methode besteht natürlich darin, daß bereits die Unterstellung, sich einer Geheimsprache zu bedienen, denknotwendig voraussetzt, daß der Betreffende zu eben den Kreisen gehört, die man als verfassungsfeindlich und/oder kriminell einstuft. Das ist so grotesk und absurd, daß man darüber nachzudenken beginnt, ob die Urheber solcher Verschwörungstheorien nicht doch einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung bedürfen.

Aber auch die übliche parteipolitische Kritik, auch Polemik, ist für den Verfassungsschutz offenbar Anlass genug, derartiges zu speichern. Offenbar sieht man sich aufgerufen, insbesondere die Partei Bündnis 90/die Grünen zu schützen, weswegen man Aussagen des Delinquenten dazu speichert. Verdächtig sind dann Äußerungen in Interviews mit Publikationen wie der Züricher Weltwoche, der Neuen Zürcher Zeitung, der Welt, Cato oder auch im Spiegel. Für eine seriöse Informationsquelle hält man aber offenbar die Publikation der linksradikalen Amadeu Antonio Stiftung namens Belltower. Nun gut, diese sogenannte Nichtregierungsorganisation ist ja inzwischen faktisch eine zivilrechtlich verfasste Verfassungsschutzbehörde. Dem Fass schlägt den Boden aus der Hinweis auf das Schreiben eines unbekannten Verfassers von 23.5.2017 an Maaßen als seinerzeitigen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das nach Meinung der Verfasser dieser Recherche in einem für „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ typischen Sprachgebrauch abgefasst sein soll, dicht gefolgt von dem Hinweis auf eine Zusammenstellung von Presseartikeln vom 12.3.2018, zu denen auch ein Bericht des Spiegel vom 10.3.2018 gehören soll. Gewissermaßen zur Entschuldigung beruft sich dann das Autorenkollektiv auf die automatisierte Suche nach Belegen für verfassungsschutzrelevante Nennungen des Namens Maaßen. Die Krone des Ganzen ist allerdings die Erwähnung der E-Mail einer Person an die Bundesministerin des Innern und für Heimat vom 9. Dezember 2022, in welcher der Versender im Zusammenhang mit der „Razzia in der Reichsbürgerszene“ Funktionsträger im öffentlichen Dienst verdächtigt, rechtsextremistische, cyberfaschistische und scientologische Ideologien auszuleben. Wohlgemerkt, es handelt sich bei all diesen „Fundstücken“ nicht etwa um Äußerungen des Beobachtungsobjekts Dr. Maaßen. Es genügt offenbar, wenn eine Suchmaschine Verknüpfungen zwischen Texten dieser Art und dem verfassungsfeindlicher Umtriebe verdächtigten Dr. Hans-Georg Maaßen herstellt. Willkommen in Absurdistan!

…denn sie wissen nicht, was sie tun

Deutschland erlebt eine Demonstrationswelle, wie es sie in der Geschichte der Bundesrepublik noch nicht gegeben hat. Allenthalben folgen zigtausende, nein, hunderttausende dem Aufruf von Politik und Medien, „gegen rechts“ auf die Straße zu gehen. Es sei höchste Zeit, gegen die Verfassungsfeinde Gesicht zu zeigen, die Verfassungsfeinde von rechts natürlich. Islamisten, die schwerste Straftaten begehen und Linksextremisten, die es ihnen gleich tun und schon einmal politischen Gegnern mit dem Hammer die Gelenke zertrümmern, spielen in diesem Zusammenhang offenbar keine Rolle.

Wer oder was treibt die Leute auf die Straße?

Seit Veröffentlichung der Recherche des linksradikalen „Redaktionsnetzwerks“ correctiv, das keineswegs eine Redaktion im herkömmlichen Sinne ist, sondern eine mit viel Geld von dubiosen Stiftungen, aber auch aus Steuermitteln geförderte NGO, über ein angebliches Geheimtreffen in Potsdam berichtet haben, an dem auch drei AfD-Politiker aus der dritten Reihe teilgenommen haben, fegt ein Sturm der Entrüstung durch die Medien. Politiker vom Bundespräsidenten angefangen überschlagen sich geradezu in Warnungen vor dem heraufdämmernden Nationalsozialismus in Gestalt der AfD. Wer die Nachrichtensendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschaltet oder zur Tageszeitung greift, wird täglich mit schrillen Warnungen vor diesen gefährlichen Feinden von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten geradezu überschüttet. Was es mit diesem angeblichen Geheimtreffen auf sich hat, habe ich ja schon beschrieben. Zwischenzeitlich kann man beispielsweise ein Interview mit einem der Teilnehmer dieses Gesprächsabends, Herrn Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vosgerau mit der Zürcher Weltwoche auf YouTube zur Kenntnis nehmen. Nach Sachlage ist auch zu erwarten, daß diese dreiste Lügengeschichte jener Kampagnejournalisten vor Gericht platzen wird wie die sprichwörtliche Seifenblase.

Warum ist es so leicht, die Leute aufzuhetzen?

Ein unverzichtbares Mittel der Wirtschaftswerbung ebenso wie der politischen Propaganda ist die ständige Wiederholung einprägsamer Begriffe. Das wissen wir seit den Forschungen amerikanischer Soziologen vor 100 Jahren. Wir müssen leider auch davon ausgehen, daß die meisten Leute keine tiefergehenden Kenntnisse der politischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge haben, noch weniger über Hintergründe wissen und auch im allgemeinen keine längeren Texte zu irgend einem Sachthema, geschweige denn Texte im Umfange eines Buches lesen. Ich bin mir sehr sicher, daß von den Leuten die den Aufrufen zur Demo gegen Rechts hunderttausendfach Folge geleistet haben und auch noch leisten werden allenfalls 1 bis 2 Prozent etwa das Parteiprogramm der AfD gelesen haben, geschweige denn Aufsätze oder gar Bücher der Protagonisten des rechten Spektrums wie etwa das in diesem Zusammenhang erwähnte Buch des österreichischen rechten Aktivisten Martin Sellner zur sogenannten Remigration, oder etwa das vor Jahren erschienene Interview-Buch des Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke. Ihre Meinung bilden sich die Leute vielmehr ausschließlich auf der Grundlage von Fernsehsendungen oder Artikeln in der Tageszeitung, allerdings bitte möglichst kurzer Artikel. Dagegen ist zunächst einmal nichts zu sagen, denn die allermeisten Leute müssen ihre Zeit in erster Linie Familie und Beruf widmen, und die knapp bemessene Freizeit wollen sie dann nicht auch mit dem Bohren harter Bretter aufbrauchen, jener harten Bretter, womit der große Politologe Max Weber seinerzeit den mühsamen Weg zur Erkenntnis der Wahrheit beschrieben hat. Das ist aber nun mal die Chance der Hetzer und Verführer, die das kognitive Vakuum des Publikums dann eben mit Fälschungen und politischem Müll anfüllen. Frei nach dem Motto: wer wenig weiß, muß viel glauben; wer nichts weiß, muß alles glauben.

Die Strategie der Rechtschaffenen:

Wenn der politische Gegner erst einmal zum Volksfeind gestempelt worden ist, dann gelten ihm gegenüber natürlich keine Anstandsregeln, politischen Sitten und nicht einmal mehr Rechtsregeln. Wir leben dann ja nicht mehr in normalen Zeiten, sondern es gilt den Umsturz zu verhindern, wozu natürlich jedes Mittel recht ist. Schließlich ist es höchste Zeit. Wer Ohren hat zu hören, der hört doch bereits den Marschtritt der SA-Kolonnen zu den Klängen des Horst-Wessel-Liedes. Da wird es geradezu zur Pflicht, „gegen rechts“ auf die Straße zu gehen. Dabei spielt es natürlich keine Rolle, daß rechte Politik innerhalb des Verfassungsbogens durchaus ihren Platz hat, und für Verfassungsfeinde letztlich die Gerichte zuständig sind, denn nur sie können rechtsverbindlich feststellen, auf wen diese Zuschreibung tatsächlich zutrifft, und nur sie können entscheiden, welche Konsequenzen der Rechtsstaat dann daraus ziehen muß. Die bloße Einordnung durch die Verfassungsschutzbehörden indessen ist nicht rechtsverbindlich. Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor Jahrzehnten entschieden, daß die behördliche Einstufung als verfassungsfeindlich niemanden von Rechts wegen entgegengehalten werden darf. Denn das ist nach unserer Rechtsordnung den Gerichten vorbehalten. Im übrigen fällt auch auf, mit welcher Inbrunst sich etwa der Präsident des Bundesamtes für den Verfassungsschutz als treuer Knappe der Politik im Kampf gegen die AfD präsentiert und mit bedauerndem Unterton erklärt, seine Behörde könne es ja nicht alleine bewerkstelligen, daß die Umfragewerte dieser Partei zurückgehen. Somit wird der Kampf gegen rechts, in Wahrheit der Kampf gegen die ungeliebte politische Konkurrenz mit allen propagandistischen und juristischen Mitteln geführt, nur nicht in der sachlichen Debatte, denn dann könnten sich die Leute ja ihre eigene Meinung ganz ohne den erhobenen Zeigefinger der Gouvernanten aus Politik und Medien bilden.

Die juristischen Folterwerkzeuge:

Nicht ganz zufällig wird nun neben den ebenso allfälligen wie aus juristischer Sicht völlig unsinnigen Rufen nach einem Verbot der Satanistenpartei durch das Bundesverfassungsgericht der Ruf nach einem Verbot der Parteienfinanzierung zugunsten der AfD laut und lauter. Hat doch das Bundesverfassungsgericht nun die lange erwartete Entscheidung gegen die nunmehr in „Heimat“ umbenannte NPD getroffen. Schon im Urteil von 2017 wurde zwar das Verbot dieser Partei nicht ausgesprochen, allerdings ihre Verfassungsfeindlichkeit festgestellt und das Verbot letztlich nur deswegen nicht ausgesprochen, weil von dieser Kleinstpartei keine ernsthafte Gefahr mehr ausgeht. Indessen wies das Gericht darauf hin, daß ein gesetzlicher Ausschluss einer solchen verfassungsfeindlichen Partei von der staatlichen Finanzierung durchaus möglich sei. Das ist nun Wasser auf die Mühlen der wackeren vermeintlichen Verteidiger des demokratischen Rechtsstaats. Denn die Grundsätze dieser Entscheidung seien doch nun auf die AfD anzuwenden. Wenn schon die Verfassungsjuristen Bedenken gegen ein Verbotsverfahren hätten, dann könne doch wenigstens die Finanzierung aus Steuergeldern eingestellt werden. Nun trügt diese Hoffnung. Kenner der Materie wissen, daß weder das Parteiprogramm noch die Aussagen der führenden Politiker jener Partei auch nur in die Nähe dessen kommen, was hinsichtlich der NPD/Heimat vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist. Indessen geben manche Äußerungen von Politikern dieser Partei Anlass, näher hinzuschauen.

Das politische Glatteis

Man darf nicht übersehen, daß ja nun einmal inzwischen auch Entscheidungen von Verwaltungsgerichten vorliegen, die eine Einstufung von Landesverbänden der AfD als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes oder gar dessen Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ – was auch immer das sei- für rechtens erklärt haben. In diesen Fällen haben die Verwaltungsgerichte zwar die Parteiprogramme und offiziellen Stellungnahmen von führenden Politikern für unbedenklich erachtet. Sie haben aber angesichts einer von den Verfassungsschutzbehörden dokumentierten Vielzahl von Äußerungen nachrangiger Parteimitglieder geurteilt, nicht Programme und offizielle Stellungnahmen, sondern die Vielzahl von Äußerungen in der Breite der Partei rechtfertigten die Annahme, daß hier der Wesenskern der Partei liege und demzufolge Parteiprogramm und Vorstandsbeschlüsse nicht maßgeblich seien. Ob das durch die Instanzen und für die gesamte Partei Geltung haben kann, insbesondere in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, ist zwar sehr zweifelhaft, liest man etwa den Tatbestand des sogenannten NPD-Urteils vom Januar 2017, der von nicht nur unappetitlichen, sondern in der Tat verfassungsfeindlichen Parolen nur so strotzt. Indessen dürfte es nicht nur juristisch gefährlich sein, sondern auch Wähler abschrecken, wenn die Parteiführung es duldet, daß Mandatsträger wie einfache Mitglieder unsägliche Parolen über den Stammtisch rülpsen oder über die Straße brüllen. Es ist auch dringend geboten, gegen derartiges Verhalten von Mitgliedern disziplinarisch vorzugehen, also Parteiausschlussverfahren konsequent durchzuführen. Leider geschieht dies nicht überall, im bayerischen Landesverband der AfD überhaupt nicht. So hat ja bekanntlich der Bundesvorstand der Partei den bayerischen Landesverband aufgefordert, den Abgeordneten Halemba aus der Partei auszuschließen, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Volksverhetzung und der Verbreitung nationalsozialistischer Symbole ermittelt, und dem nachgewiesen worden ist, daß er die Versammlung seines Kreisverbandes zur Aufstellung von Listenkandidaten für den Landtag in der Weise manipuliert hat, daß er ihm gewogene Mitglieder dazu veranlasst hat, zum Schein einen Wohnsitz anzumelden, den sie niemals hatten, der aber auf dem Gebiet seines Stimmkreises liegt. Nach Sachlage droht auch hier eine Verurteilung, nämlich wegen mittelbarer Falschbeurkundung. Der bayerische Landesvorstand indessen ist dem nicht gefolgt. Es liegt nahe, daß man hier innerhalb der dort dominierenden Strömung, die dem Thüringer Landesvorsitzenden Höcke verbunden ist, den Parteifreund schont. Angesichts der Zusammensetzung dieses Landesvorstandes wie auch des Fraktionsvorstandes im bayerischen Landtag ist das nicht weiter verwunderlich. Der politische Pöbel ist dort doch reichlich vertreten. Der Bundesvorstand der Partei muß sich wohl Gedanken darüber machen, ob er nicht gemäß § 8 der Bundessatzung die Amtsenthebung des Landesvorstandes oder gar die Aufhebung des Landesverbandes Bayern verfügt. Denn damit könnte man Bestrebungen des politischen Gegners, mittels Gerichtsbeschluss die Finanzierung der Partei zu unterbinden, den sprichwörtlichen Wind aus den Segeln nehmen. Abgesehen davon wäre dies ein positives Signal an die bürgerlichen Wähler im politischen Spektrum rechts der Mitte. Unterbleibt das, so kann dies als negatives Signal in diese Richtung gewertet werden.

Korrektur zu Correctiv

Die Aufregung ist groß. Wie ein Paukenschlag wirkte die Meldung der öffentlich-rechtlichen Medien, aber auch nachfolgend der Tagespresse, von einem Geheimtreffen rechtsextremer Strippenzieher in einem Hotel nahe Berlin. Eine dubiose Gruppe finanzstarker Unterstützer der rechtsextremen Szene und natürlich auch der AfD, habe eine Art Konferenz zum Thema „Migration“ veranstaltet, das zum einen der Einwerbung von Spenden und zum anderen der Erarbeitung von Strategien dienen sollte, auf welche Weise man effektiv den Bevölkerungsanteil von Migranten in Deutschland nachhaltig senken könne. Dafür stehe der Begriff der „Remigration“. Dahinter stecke der rassistische Denkansatz, daß Menschen aus Afrika und dem Orient einfach nicht zu Deutschland gehörten, vielmehr der steigende Anteil dieser Menschen an der Bevölkerung unseres Landes letztendlich zum Verschwinden der Deutschen führen müsse. Deswegen könne man sich nicht darauf beschränken, lediglich ausreisepflichtige Asylbewerber konsequent abzuschieben, sondern müsse auch möglichst viele legal hier lebende Flüchtlinge und Asylanten auch mit robusten Maßnahmen zur Ausreise bewegen, und zwar unabhängig davon, ob sie nun deutsche Staatsbürger sind oder nicht. „Deutschland den Deutschen“, so klingt es durch. Als Hauptreferenten zu diesem Thema habe man den Kopf der sogenannten Identitären Bewegung, den Österreicher Martin Sellner, eingeladen. Indessen seien aber auch hochrangige Vertreter der AfD gekommen, aber auch andere Personen aus dem als rechtsextrem beschriebenen Spektrum, darunter zwei Mitglieder der Werte Union und der Verfassungsrechtler Rechtsanwalt Dr. jur.habil. Ulrich Vosgerau.

Die Verschwörung der AfD zu Potsdam

Der Bericht auf der Internetseite des selbsternannten Recherche Netzwerks Correctiv und die darauf aufbauende Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien und der Tagespresse muten an wie ein Kolportageroman mit den Elementen einer reißerischen Kriminalstory. Andeutungen, Vermutungen und Unterstellungen werden geschickt mit bekannten Fakten vermengt und daraus ein journalistisches Bubenstück generiert und auf die Bühne gebracht. Die Verfasser konnten natürlich sicher sein, daß die dem „K(r)ampf gegen rechts“ verpflichteten Medien ebenso begierig zugreifen würden, wie die Politiker von CDU/CSU/SPD/FDP/Grüne/Linke, und auch ihr gehorsamer Diener und Chef des Bundesoberverdachtsschöpfungsamtes namens Haltungszwang oder wie der auch immer heißt. In dieser Erwartung wurden sie nicht enttäuscht. Sie hatten einen Scoop gelandet, wie das im Mediensprech so heißt und träumen vermutlich bereits vom Pulitzerpreis, denn ihre Leistung als investigative Journalisten steht doch wohl auf der gleichen Stufe wie die Aufdeckung des Watergate-Skandals durch die Journalisten Bob Woodward und Carl Bernstein von der Washington Post im Jahre 1972. Claas Relotius dürfte vor Neid erblassen. Vielleicht ist er aber bereits inoffizieller Mitarbeiter von Correctiv.

Wer ist eigentlich Correctiv?

Wer die Welt mit sensationellen Enthüllungen beglückt, muß sich gefallen lassen, daß man erst einmal überprüft, wer da auf dem Marktplatz der Medien so laut schreit. Das Unternehmen Correctiv wurde im Juni 2014 gegründet und stellt sich in seiner Eigenwerbung als gemeinwohlorientiertes Medienhaus dar, das die Demokratie stärkt. Tatsächlich handelt es sich um eine der vielen sogenannten NGOs, die auch von Stiftungsgeldern und staatlichen Zuwendungen am Leben gehalten werden und zwei Funktionen erfüllen. Zum einen treiben sie die linke Agenda voran, indem sie einschlägige Themen journalistisch und propagandistisch bearbeiten, zum anderen ermöglichen sie die Alimentierung ihrer durchweg linksradikalen Angestellten und Mitarbeiter durch die ihr gewogene und von ihnen unterstützte politische Kaste, die kraft ihrer Staatsämter Zugriff auf Steuergelder hat. Zu den Geldgebern gehören neben verschiedenen Einrichtungen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen diverse Stiftungen, darunter die Rudolf Augstein Stiftung, die Brost Stiftung, deren Vorstand von dem seinerzeitigen Vertrauten des damaligen SPD-Vorsitzenden und Bundeskanzlers Bodo Hombach präsidiert wird, und, wenig überraschend, die Open Society Foundation des Milliardärs George Soros, deren Tätigkeitsschwerpunkt unter anderem die Förderung der Migration ist.

Was heißt Remigration und was ist das überhaupt?

Wörtlich übersetzt heißt Remigration Rückwanderung, also das Gegenteil von Einwanderung. Damit ist zunächst einmal nichts darüber gesagt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen das stattfindet. Wer einmal eingewandert ist, und nach geraumer Zeit aus welchen Gründen auch immer in seine Heimat zurückkehrt – zurückwandert –, auf dessen Verhalten trifft der Begriff ebenso zu wie auf eine staatlich organisierte Rückführung von Ein- oder Zuwanderern. Der Begriff selbst ist also erst einmal neutral. Es gibt im rechtsextremen Spektrum, das streng vom politisch rechten Lager insgesamt zu unterscheiden ist, durchaus Überlegungen dahingehend, durch eine staatlich erzwungene Rückwanderung zu einer ethnisch/rassisch homogenen Bevölkerung zurückzukehren, so es diese überhaupt je gegeben haben sollte. Der sogenannten Identitären Bewegung wird genau das unterstellt, und nicht wenige ihrer Verlautbarungen gehen in diese Richtung. Indessen kann man unter diesen Begriff durchaus auch die Rückführung von solchen Menschen subsumieren, die sich illegal hier aufhalten, etwa, weil ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden und ihre Ausreise ebenso rechtsbeständig verfügt worden ist.

Die Rechtslage

Jedenfalls juristisch kann kein Streit darüber bestehen, daß von Behörden und Gerichten rechtskräftig zur Ausreise bestimmte und verurteilte Personen auch gegen ihren Willen außer Landes geschafft werden können. Das geschieht ja auch laufend, wenn auch leider in viel zu geringem Umfang. In viel zu geringem Umfang deswegen, weil ich es für eine nicht hinnehmbare Schwächung des Rechtsstaates halte, wenn Recht und Ordnung nicht durchgesetzt werden. und auch deswegen, weil diese Menschen uns Steuerzahler unglaublich viel Geld kosten. Gerade eben hat der Wirtschaftssachverständige Professor Bernd Raffelhüschen die Kosten der Migration für unser Land auf 5,8 Billionen € (!) beziffert. Auch politisch ist dieses Thema virulent. Eine deutliche Mehrheit der Deutschen ist auch der Auffassung, daß insoweit das Gesetz in weitaus größerem Maße durchgesetzt werden müsste, als dies derzeit geschieht. Soweit gefordert wird, auch deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund müssten das Land verlassen, weil sie sich nicht einfügen bzw. weil sie jedenfalls aus der Sicht von rechtsextremen Zeitgenossen ethnisch und rassisch nicht hierher gehören, verstößt eine solche Forderung eindeutig gegen Art. 16 Abs. 1, Art. 3 GG und letztendlich gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG. Diese Verfassungsgrundsätze können bekanntlich nicht einmal mit verfassungsändernder parlamentarischer Mehrheit abgeschafft oder in ihrem Wesenskern beeinträchtigt werden. Alle Forderungen dieser Art sind deswegen niemals erfüllbar. Wer sie gleichwohl propagiert, muß sich fragen lassen, was er denn geraucht hat. Und deswegen sind solche Forderungen auch nicht ernsthaft als gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung geichtet einzustufen. Von solch abseitigen Spinnern kann keine wirkliche Gefahr für die Verfassungsordnung ausgehen. Allerdings ermöglicht gerade Art. 16 des Grundgesetzes für den Sonderfall, daß der Betroffene durch den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft nicht staatenlos wird, ihren Entzug. Also könnte durchaus ein Mensch mit deutscher und afghanischer Staatsangehörigkeit zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren und dann auch ausgewiesen werden, weil er etwa schwere Straftaten begangen hat. In dieser Richtung gibt es durchaus auch aktuell politische Initiativen, etwa aus den Reihen der CDU. Wir halten also fest, daß Remigration im Wortsinne in gewissen Fällen durchaus eine Option darstellt, natürlich im aufgezeigten Rahmen des Grundgesetzes. Also kann man seriös nur solche Akteure verurteilen, die unter Remigration verstehen, daß alle Nichtdeutschen das Land verlassen müssen, ob sie nun deutsche Staatsbürger sind oder nicht.

Was streben die Verschwörer an?

Correktiv weiß natürlich, daß es hier um eine Verschwörung finsterer rechter Gesellen geht, die den deutschen Volkskörper von fremdem Blut reinigen wollen, weswegen in ihrem Reportageknüller auch der Hinweis nicht fehlen darf, daß der Tagungsort nicht weit vom Schauplatz der berüchtigten Wannseekonferenz im Jahre 1942 entfernt liegt. Damit hat man dann ganz im Sinne des inoffiziellen Auftraggebers den parlamentarischen Arm des Rechtsextremismus in den Augen der Öffentlichkeit erfolgreich gehitlert. Denn gefühlt beendet nahezu jeder Redner der sogenannten Altparteien seinen Debattenbeitrag mit der klassischen Wendung: ceterum censeo alternativam pro Germania esse delendam. Indessen hört man aus den Kreisen der Teilnehmer dieser Veranstaltung, nicht einmal Herr Sellner habe definitiv gefordert, unterschiedslos Migranten mit und ohne deutsche Staatsangehörigkeit außer Landes zu schaffen. Er selbst stellt das ebenfalls in Abrede. Die AfD ließ durch ihre Vorsitzende erklären, derartige Vorstellungen habe ihre Partei nicht. Im Gegenteil. In ihrem Programm sei ja nachzulesen, daß alle deutschen Staatsbürger gleich zu behandeln seien. Indessen behauptet Correctiv in verschwörungstheoretischer Argumentation, die AfD verstecke hinter diesen Programmsätzen ihre wahren Absichten. Der Wolf hat eben Kreide gefressen.Es ist auch zweifelhaft, ob der von Correctiv in das Tagungshotel eingeschleuste Journalist tatsächlich Protokoll geführt und die Wortbeiträge der Teilnehmer wenigstens in ihrem Kern aufgezeichnet hat.

Der Sidekick

Unter den Teilnehmern der Veranstaltung war auch, wie erwähnt, der Rechtsanwalt und Verfassungsrechtslehrer Dr. Ulrich Vosgerau. Der Mann ist in der linken Politikerblase außerordentlich unbeliebt, zum einen, weil er ein klassisch konservativer Jurist ist, und zum anderen, weil er derzeit die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung vor dem Bundesverfassungsgericht anwaltlich vertritt. Es geht dort ja bekanntlich darum, daß die Mehrheit des Deutschen Bundestages zum wiederholten Male dieser Stiftung die Fördergelder verweigert hat, die ihr nicht nur nach meiner Rechtsauffassung zweifellos zustehen. Hier geht also buchstäblich Macht vor Recht. Damit ist Herr Kollege Vosgerau in den Augen der politisch korrekten Gesellschaft eben weniger ein Rechtsanwalt, als ein rechter Anwalt. Konsequent wirft Korrektiv ihm vor, in seinem Tagungsbeitrag verfassungsfeindliche Positionen vertreten zu haben. Sein Thema war das Wahlrecht in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Vosgerau hat bei dieser Gelegenheit die Briefwahl problematisiert. Damit stellt er sich nicht gegen die Verfassung, sondern liegt auf einer Linie mit dem Bundesverfassungsgericht, das unter Hinweis auf Art. 38 GG die Frage aufwirft, ob mit zunehmender Quote von Briefwählern nicht der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt wird, wie er durch die klassische Urnenwahl gewährleistet ist. Im übrigen sei er von einem seiner Mandanten auf diese Veranstaltung aufmerksam gemacht worden, und es stehe ihm doch frei, mit jedem zu sprechen. Nun, das scheint in Deutschland nicht so zu sein. Wer mit dem Gottseibeiuns spricht, riecht künftig nach Schwefel.

Das Strafgesetzbuch gilt auch für investigative Journalisten

Correctiv berichtet nicht ohne Stolz über seine Ermittlungen, wobei der Begriff der Ermittlungen hier diese Tätigkeit durchaus in die Nähe der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit führen soll. Als quasi-staatlicher Akteur bekämpft man hier die politische Kriminalität, wo die Staatsanwaltschaften leider noch versagen. Den Damen und Herren privaten Kriminalbeamten sei indessen gesagt, daß das Strafgesetzbuch auch für sie gilt. Soweit, was allerdings auf der Hand liegt, Richtmikrofone zum Einsatz gekommen sein sollten, liegt hier eine Straftat nach § 201 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB vor. Auch der Straftatbestand des § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, dürfte dann erfüllt worden seien. Zu prüfen wird auch sein, ob § 206 StGB, Verletzung des Post-oder Fernmeldegeheimnisses erfüllt ist, denn es ist ja die Rede von „zugespielten Schreiben“.

Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!