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Der Ukraine-Konflikt – wer kann ihn wie lösen?

Seit nahezu eineinhalb Jahren tobt der Krieg in der Ukraine. Ein Ende erscheint nicht absehbar. Genauso lange währt die Debatte über, über ja was eigentlich? Die Ursache oder vielleicht die Ursachen? Wer hat Schuld? Wer ist im Recht? Kann sich der Konflikt ausweiten? Besteht die Gefahr des Atomkrieges? Kann Deutschland Kriegspartei werden oder ist es das bereits? Darf, soll oder muss Deutschland Waffen liefern? Soll die Ukraine Mitglied von NATO und/oder EU werden?

Was man dazu lesen kann, sei es in den großen Medien, sei es in den alternativen und sogenannten sozialen Medien, ist in aller Regel von unterkomplexer Problemerfassung und damit zwangsläufig intellektuell unzureichender Gedankenführung geprägt, was naturgemäß nicht zu brauchbaren Analysen oder gar Lösungsvorschlägen führen kann.

Ordnen wir also unsere Gedanken. Ein Konflikt wie dieser hat in aller Regel mehrere Dimensionen. Die geopolitische, die juristische, die militärische.

Die Rechtslage

Beginnen will ich mit der juristischen Dimension des Konflikts. Sie ist vergleichsweise einfach zu beurteilen. Hierzu verweise ich auf mein Buch „Tatort Ukraine“. Dort habe ich die völkerrechtliche Lage kurz erläutert. Davon habe ich jetzt nach einem Jahr seit Erscheinen nichts zurückzunehmen. Russland hat mit dem Angriff auf die Ukraine gegen Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen verstoßen. Dort ist ein unbedingtes Gewaltverbot festgelegt, das nur auf der Grundlage der Ausnahmetatbestände eben dieser Charta durchbrochen werden kann, insbesondere im Wege des Selbstverteidigungsrechts, des Rechts der Hilfe zur Selbstverteidigung und auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta, wo die kollektive Gewaltanwendung durch die Vereinten Nationen geregelt ist. Hinzu kommt die Verletzung mehrerer weiterer völkerrechtlicher Verträge und zwischenstaatlicher Verträge zwischen Russland und der Ukraine. Soweit ersichtlich, wird außer von Russland selbst und seinen Unterstützern nirgends die Auffassung vertreten, der Angriff sei juristisch gerechtfertigt gewesen. Hinzu tritt im vorliegenden Falle die Art und Weise der Kriegführung Russlands, die sich ganz offensichtlich auch gegen die Zivilbevölkerung richtet und damit gegen die einschlägigen Vorschriften des Kriegsvölkerrechts, vor allem in der nach wie vor geltenden Haaager Landkriegsordnung, verstößt. Es ist offensichtlich nur in wenigen Fällen so, daß die angegriffenen zivilen Ziele militärische Stellungen tarnen, was selbstverständlich deren Beschuss rechtlich zulässig macht. Und es ist offensichtlich auch nur in seltenen Fällen so, daß man von sogenannten Kollateralschäden sprechen kann. Insoweit bin ich auch der Auffassung, daß der Einsatz von Fernwaffen, die konstruktiv schon gar nicht dazu geeignet sind, Ziele präzise zu treffen, sondern bei deren Abschuss bereits als wahrscheinlich angenommen werden muß, daß sie weit abgelegene zivile Ziele treffen, selbstverständlich genauso zu beurteilen ist, wie der gezielte Angriff auf zivile Ziele. Was Kriegsverbrechen angeht, so dürften diese kaum auf die russische Seite beschränkt sein. Unbeschadet dessen, daß man bereits vereinzelt Bilder und Filme gesehen hat, die tatsächlich oder auch nur angeblich Kriegsverbrechen ukrainischer Soldaten zeigen, ist es nach aller Erfahrung ausgeschlossen, daß Kriegsverbrechen nur von einer Kriegspartei begangen werden. Insoweit wird sich – hoffentlich – nach der Durchführung von Verfahren vor unabhängigen Gerichten nach dem Kriege ein Erkenntnisgewinn ergeben.

Die Rechtslage ist auch letztendlich entscheidend. Denn keine geopolitische und keine militärische Überlegung kann Platz greifen, wenn sie dem Völkerrecht entgegensteht. Deswegen ist es völlig abwegig, etwa die Waffenlieferungen an die Ukraine mit dem Argument einstellen zu wollen, dann werde damit der Weg zu Friedensverhandlungen eröffnet. Denn dann könnte allenfalls ein Diktatfriede nach dem Muster von Versailles sei zulasten der Ukraine herauskommen. Und das wäre mit der Rechtslage unvereinbar.

Die geopolitische Bedeutung

Zumindest umstritten ist die geopolitische Beurteilung des Konflikts. Der Standpunkt Russlands ist, daß die Ausweitung der NATO bis an seine südwestlichen Grenzen durch Aufnahme der Ukraine in das westliche Bündnis die russischen Sicherheitsinteressen schwerwiegend berührt und nicht hingenommen werden kann. Die USA hätten seit 2004 daran gearbeitet, die Ukraine in das westliche Bündnis hinüber zu ziehen. Dieser Zeitpunkt habe nun kurz bevorgestanden. Man habe eben nicht anders gekonnt, als dem zuvorzukommen und das zu verhindern. Ein gewissermaßen präemptiver Angriff auf die Ukraine sei damit unausweichlich geworden. Der Standpunkt der USA und ihrer Verbündeten lässt sich dahingehend zusammenfassen, der Ukraine stehe wie jedem anderen Staat das Selbstbestimmungsrecht zu, was natürlich auch die Freiheit einschließe, sich um die Aufnahme in internationaler Organisationen und Bündnisse zu bemühen. Hinter dieser völkerrechtlichen Argumentation steht natürlich die geopolitische Erwägung, den Einflussbereich der USA zu erweitern, sowohl in politischer, als auch wirtschaftlicher und militärischer Hinsicht. Tatsächlich ist es auch unstrittig, dass die USA seit 2004 erhebliche Anstrengungen unternommen haben, um die Bevölkerung der Ukraine, vor allem ihre politische Klasse, davon zu überzeugen, daß ihre Zukunft im westlichen Bündnis liege, was für die Ukrainer einen erheblichen Gewinn an Wohlstand und Sicherheit mit sich bringen werde. Mit welchen Methoden dies teilweise geschehen ist, muß hier nicht weiter ausgebreitet werden. Seit ihrem Erscheinen auf der weltpolitischen Bühne handeln die USA robust und ohne Rücksicht auf das Recht allein in ihrem nationalen Interesse. Davon lassen sie sich bekanntlich nicht einmal durch eine Verurteilung durch den Internationalen Gerichtshof abbringen. Indessen muß dazu auch gesagt werden, daß alles unterhalb der Schwelle der Gewaltanwendung eben erlaubt ist. Bei aller berechtigten Kritik an diesem Verhaltensmuster der USA muss jedoch bemerkt werden, daß räsonieren nicht reicht. Man muß eben realistische, tragfähige Alternativen aufweisen können.

Natürlich ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Westbindung der Ukraine im Interesse der Ukraine selbst, aber auch des westlichen Bündnisses ist, und ferner, welche gangbaren Alternativen dazu denkbar sind. Wie die Reaktion Russlands auf die Bestrebungen, die Ukraine in das westliche Lager zu ziehen, unübersehbar zeigt, scheint das zu einer Verschärfung der Konfliktsituation zu führen, jedenfalls im Vergleich zur Lage bis 2004. Offenbar scheint der russische Präsident auch davon überzeugt zu sein, daß die Ukraine ursprünglicher Bestandteil Russlands ist und er insoweit eine Art Befreiungsfeldzug führen muß. Es gibt ja mehrere Äußerungen von ihm, wonach es ein ukrainisches Volk weder im ethnischen noch im juristischen Sinne eigentlich gibt. Unabhängig davon, ob diese Auffassung abwegig ist oder wenigstens zum kleinen Teil zutrifft, zeigt das, wie essenziell das Thema für Russland, jedenfalls unter der Administration Putin ist. Auch dies gilt es in die Überlegungen einzustellen. Dies unabhängig von der insoweit eindeutigen Rechtslage.

Wenn der Eintritt der Ukraine in die NATO geopolitisch eher Instabilität als Stabilität auslöst – worüber man selbstverständlich auch debattieren kann – dann müssen Alternativen dazu geprüft werden. Angesichts der jahrzehntelangen Erfahrungen neutraler Staaten in Europa, auch mit kriegerischen Konflikten höchster Intensität wie die beiden Weltkriege, erscheint eine politische Neutralität unter Übernahme des westlichen Wirtschaftssystems und der parlamentarischen Demokratie westlicher Prägung durchaus eine Alternative zur Einbindung in den russischen Machtbereich oder in das westliche Bündnis zu sein. Die Beispiele der Schweiz und der bis dato neutralen skandinavischen Staaten Finnland und Schweden zeigen hier einen naheliegenden und gangbaren Weg auf. Gerade das Beispiel Finnland als unmittelbarem Nachbarn der früheren Sowjetunion und der heutigen russländischen Föderation zeigt, daß ein Land alle Vorteile eines marktwirtschaftlichen und demokratisch-rechtsstaatlichen Systems genießen kann, ohne formal Mitglied der NATO und/oder der Europäischen Union zu sein. Das ist natürlich eine souveräne Entscheidung der Ukraine. Die Frage wird allerdings auch sein, ob ihr eine solche Entscheidung von den großen Spielern dieses Konflikts, also Russland und den USA, ermöglicht wird.

Die militärische Lage

Es geht hier nun einmal leider um einen Krieg. Somit hängen alle weiteren Überlegungen und Entscheidungen von der militärischen Lage ab. Es ist für Außenstehende schlicht unmöglich, die militärische Lage überhaupt nur zutreffend erkennen zu können, sodaß die darauf fußende Lagebeurteilung nicht auf sicherer Grundlage erfolgen kann. Zwar erhalten wir eine Fülle von Nachrichten vom Kriegsschauplatz. Diese stammen entweder direkt von den Kriegsparteien, oder werden von ihnen ausgewählt und/oder zensiert. Das ist in einem Krieg auch völlig normal. Wir sollten daher alle Nachrichten vom Kriegsschauplatz mit der gebotenen Vorsicht und mit begründetem Misstrauen zur Kenntnis nehmen und bewerten. Indessen kann eines gesagt werden: dieser Krieg dauert nun schon eineinhalb Jahre an, obwohl zu Beginn nahezu einhellig die Auffassung vorherrschte, er werde in wenigen Wochen vorbei sein. Diese Einschätzung fußte natürlich auf dem Kriegsbild des Kalten Krieges, das vom Aufeinandertreffen der Massenheere und dem unbegrenzten Einsatz der verfügbaren Waffen gekennzeichnet war. Ein solcher Krieg wäre schon wegen des Munitionsverbrauchs tatsächlich in wenigen Wochen zu Ende gewesen. Indessen erleben wir nun eine völlig neuartige Kriegführung, die davon gekennzeichnet ist, daß nur in wenigen Regionen Kampfhandlungen stattfinden. Offensichtlich finden große Bewegungen nicht mehr statt, den Streitkräften der Kriegsparteien gelingen offenbar nur noch geringfügige Geländegewinne. Dennoch ist der Blutzoll auf beiden Seiten sehr hoch, der Ausfall von Waffen und Gerät sowie der Verbrauch von Munition sind ebenfalls so hoch, daß Zweifel aufkommen müssen, wie lange noch genügend Nachschub an die Front kommen kann. Die Vorstellung vor allem deutscher Politiker und Journalisten, die Ukraine könne diesen Krieg gewinnen, wobei das die Vorstellung ist, sie könne den Feind vollständig aus dem Land werfen, ist ersichtlich wirklichkeitsfremd. Ebenso wirklichkeitsfremd ist die Furcht, durch die von internationalem Recht, insbesondere dem Recht, dem angegriffenen Staat in seiner Verteidigung gegen die Aggression beizustehen, auch durch Waffenlieferungen, zur Kriegspartei zu werden und möglicherweise dann selbst unter Beschuss zu geraten.

Es spricht viel für eine Pattsituation. Man hört auch von teils hochrangigen amerikanischen Generälen, daß die Vorstellung, die Ukraine könne ihr Staatsgebiet vollständig von russischen Streitkräften befreien und die Grenzen vom 24. Februar 2022 wiederherstellen, illusorisch sei. Es bestehe eher die Gefahr, daß Russland dank seiner wesentlich größeren Ressourcen am Ende seine Kriegsziele erreichen könne. Inwieweit diese pessimistische Prognose sich als richtig erweisen wird, können wir heute nicht wissen. Natürlich wird die personelle und materielle quantitative Unterlegenheit der Ukraine laufend durch Waffenlieferungen und Ausbildung ukrainischer Soldaten an westlichem Gerät wenn nicht vollständig ausgeglichen, so doch gemindert. Wenig wissen wir über die Qualität der russischen Streitkräfte, insbesondere ihres Personalersatzes. Am Ende könnte durchaus ein Unentschieden stehen. Dann wären Friedensverhandlungen für beide Parteien unausweichlich.

Was tun?

Wie sollte sich Deutschland verhalten? Die Frage zu stellen, erscheint angesichts des geringen und weiter sinkenden Gewichts unseres Landes in der Weltpolitik, bedingt einerseits durch unsere schwindende Wirtschaftskraft, andererseits durch unsere weiter schwindende militärische Stärke, eigentlich frivol. In einem Konflikt, der maßgeblich durch die Großmächte, besser gesagt Weltmächte USA, Russland und auch China beeinflusst werden kann, kann ein Land wie Deutschland, boshaft formuliert, allenfalls Konferenzräume bereitstellen. Dennoch muß sich Deutschland in diesem Konflikt positionieren. Auch wenn es als Mitglied der NATO letztendlich nur im Rahmen der Einstimmigkeit des Bündnisses handeln kann, so kann es durchaus seine Gedanken in die Entscheidungsfindung einbringen. Was das geopolitische Argument angeht, so sollte Deutschland im Interesse größtmöglicher Stabilität dazu raten, die Ukraine nicht in die NATO aufzunehmen, ihr indessen alle Garantien zu geben, die sie braucht, um als neutraler Staat nach dem Muster der Schweiz und Finnlands auch in unmittelbarer Nachbarschaft mit einem wenig freundlich gesonnenen Russland leben zu können. Für die Menschen im Lande ist es offensichtlich relativ gleichgültig, gerade was die persönlichen Lebensumstände angeht, ob man in einem NATO-Land wie Deutschland oder in einem neutralen Land wie der Schweiz lebt. Davon dürften die Bürger und Wähler der Ukraine durchaus unschwer zu überzeugen sein. Was die Mitgliedschaft in der EU angeht, so gilt hier sinngemäß das gleiche. Der Wohlstand der Bevölkerung hängt nicht davon ab, ob ihr Land Mitglied der EU ist oder nicht, wie die Schweiz, Norwegen und seit dem Brexit trotz aller Probleme Großbrtannien beeindruckend zeigen. Aus unserer Sicht steht einer Mitgliedschaft der Ukraine insbesondere die ausgeprägte Korruption in diesem Lande entgegen. Insoweit sollten wir aus dem Fehler gelernt haben, so korrupte Länder wie Bulgarien und Rumänien in die EU aufzunehmen. Es wäre also gut, wenn Deutschland sich angesichts seiner nur geringen Möglichkeiten auf die Rolle beschränken würde, die es als Bauer auf dem internationalen Schachbrett alleine spielen kann. Die Vorstellung, daß etwa der Bundeskanzler zwischen dem amerikanischen und dem russischen Präsidenten vermitteln könnte, ist doch reichlich abwegig.

Akademische Freiheit war gestern

Es besteht wohl kein Zweifel daran, daß die Universitäten einen maßgeblichen Einfluss auf Kultur und Gesellschaft haben. Vor allem was die Geisteswissenschaften angeht, sind ihre Lehren prägend für das Denken eines Volkes, zumindest seiner Eliten. Die Ablösung des theokratischen mittelalterlichen Denkens durch die Gedankenwelt der Aufklärung konnte nur geschehen, weil Hochschulen entstanden, die unabhängig von den Lehren der Kirche rationale wissenschaftliche Forschung betrieben und ihre Studenten in den neben der Theologie nun zugelassenen freien Wissenschaften in diesem Sinne unterrichteten. Wir nennen hier stellvertretend die Vorkämpfer der Wissenschaftsfreiheit Immanuel Kant und Wilhelm von Humboldt. Nicht von ungefähr waren es dann zuerst die Studenten, die etwa in Deutschland Recht und Freiheit für alle Bürger einforderten. Für die Halbgebildeten unserer Tage ist dann, wenn sie sich näher mit diesem Teil der deutschen Geschichte befassen, erstaunlich bis verstörend, daß hier die Burschenschaften die Speerspitze der Freiheitsbewegung waren, angeführt auch von Professoren wie Ernst Moritz Arndt, dessen Namen heutzutage eine Universität nicht mehr führen darf, weil er für eben diese halbgebildeten Professoren und Studenten kein Demokrat gewesen ist.

Und damit sind wir beim Thema.

Die akademische Freiheit hat es schwer

Wo einst der Geist der Freiheit wehte, herrscht nun die stickige Luft der political correctness, die akademische Kultur ist der cancel culture gewichen. Der aktuelle Academic Freedom Index führt Deutschland nicht mehr auf dem ersten Platz, sondern nach Tschechien, Estland, Belgien und Italien erst auf den fünften Platz. Wenig überraschend finden sich in dem 179 Plätze umfassenden Index die USA erst auf Platz 76, was auch der dort seit Jahren um sich greifenden cancel culture geschuldet sein dürfte. Die Ukraine findet sich auf Platz 129, Russland auf Platz 149 und natürlich belegt Nordkorea Platz 179. Dieser Index wird im übrigen federführend an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen erarbeitet, was im vorliegenden Zusammenhang durchaus pikant erscheint.

Wissenschaftsfreiheit nach Erlanger Art

Am 14. Juli 2023 sollte der emeritierte Althistoriker Egon Flaig einen Vortrag zum Thema „Individuelle Freiheit gegen politische Freiheit: die Polis im europäischen Republikanismus“ einen Vortrag im Kollegienhaus der Universität halten. Der Termin war schon bekannt gemacht worden. Doch dann erhob sich Widerspruch. Nicht näher bezeichnete Angehörige des Hauses, auch am Lehrstuhl des Historikers Andreas Grüner, der seinen Kollegen Flaig eingeladen hatte, liefen Sturm. Äußerungen des Gelehrten aus früheren Jahren, insbesondere ein sicherlich sprachlich verunglückter Erklärungsversuch zur Einstufung der Geschichte des Warschauer Ghettos als singulär, aber auch nicht näher genannte weitere Texte des Historikers wurden als „rechts“ eingestuft und somit ihr Verfasser als unwürdig, an dieser Universität vortragen zu können. Man befürchtete, die Veranstaltung könne Anklang bei, so wörtlich, Burschenschaften und anderen Rechten finden. Merke: Burschenschaften haben an einer Universität, jedenfalls an der Friedrich Alexander Universität, nichts zu suchen. Rechte überhaupt nicht. Nun ist Egon Flaig ein weithin anerkannter Gelehrter, sicherlich konservativ, sicherlich auch streitbar. Als indessen die Luft in der Universität noch frisch war, ging man als Student gerne in die Vorlesungen eines derart auftretenden Professors. Doch heute erstickt man an dem Mief, den ausgerechnet diejenigen in den Universitäten erzeugt haben, die 1968 dazu angetreten sein wollen, den angeblich unter den Talaren der Professoren angesammelten Muff von 1000 Jahren wegzublasen.

Die Vorbilder

Der Vorgang steht in einer Reihe mit vielen gleichartigen. Wir wollen nur zwei davon herausgreifen, die sich in Deutschland zugetragen haben. Daß man gerade im angelsächsischen Sprachraum nur noch linksdrehende, „woke“ Dozenten an den Universitäten duldet, ist wohl hinlänglich bekannt. Dort müssen ja die Bibel und Shakespeares Werke mit Warnhinweisen versehen werden. Denken wir einfach ein Jahr zurück. Im Juli 2022 sollte die Biologin Marie-Luise Vollbrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin einen Vortrag halten, in dem es um die biologische Tatsache ging, daß es eben nur zwei und nicht 42 oder 82 Geschlechter gibt. Auf die wütenden Proteste der dominierenden linksradikalen Studenten und Dozenten (pardon: Studierenden und Lehrenden) reagierte die Universitätsleitung erwartungsgemäß feige: der Vortrag konnte natürlich nicht stattfinden. Im Sommersemester 2011 trat der weltberühmte israelische Militärhistoriker Professor Martin van Crefeld an der Universität Trier eine Gastprofessur an. Nach der ersten Vorlesung kündigte die Universitätsleitung auf den massiven Druck der linksradikalen Studenten und Dozenten (pardon: Studierenden und Lehrenden) den Vertrag mit dem Professor. Denn, so der Asta, seine Thesen seien „frauenfeindlich, militaristisch, antiisraelisch, vulgärwissenschaftlich und methodisch primitiv“. Diese Aufzählung richtet ihre Verfasser selbst und ist der schlagende Beweis dafür, daß wir es bei den tonangebenden Akteuren unserer Universitäten regelmäßig mit Halbgebildeten zu tun haben. Natürlich ist der Forschungsgegenstand eines Militärhistorikers das Militär und der Krieg, und es klingt geradezu bizarr, jemanden als antiisraelisch einzustufen, der an einer israelischen Universität lehrt. Und man macht sich als Student doch lächerlich, wenn man die Vorlesung eines Professors als vulgärwissenschaftlich und methodisch primitiv einstuft.

Die neue Ausgewogenheit

Zurück nach Erlangen. Offenbar war man sich im Kreis der Protagonisten dieser Ausladung seiner Sache nicht ganz sicher und holte sich deswegen Verstärkung in Gestalt der früheren Sozialbürgermeisterin der Stadt, die natürlich eine akademische Qualifikation aufweist, indessen als Naturwissenschaftlerin. Doch vertritt sie das sogenannte Erlanger Demokratie-Bündnis „Aktion Courage“ im Koordinierungsgremium der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“. Wer ein solches Amt ausübt, ist natürlich qualifiziert und berufen, über die Einhaltung demokratischer Standards zu wachen und darüber zu befinden, was an einer Universität gesagt werden darf. Sie gibt also die Richtung vor, wie mit solchen rechten Volksverderbern wie Professor Flaig umzugehen ist. Ihres Erachtens sind Debatten mit „Personen, die eine andere, womöglich sehr rechte Meinung“ vertreten, durchaus möglich, solange auch Gegenpositionen am Tisch zu hören sind. Wenn aber niemand gefunden wird, der Gegenargumente bringt, steht sie dazu, eine solche Person wieder auszuladen, denn was zum Beispiel Professor Flaig vertritt, „das sind Thesen, die demokratiefeindlich sind“. Damit sei eben eine rote Linie überschritten, und eine Ausladung gerechtfertigt. Man ist versucht diese demokratische Lichtgestalt zu fragen, ob das auch in der Gegenrichtung so geahandhabt werden muß. Muß dann, wenn ein dezidiert linker Dozent vorträgt, gleich ein Diskutant mit entgegengesetzter Auffassung, also so ein böser Rechter, mit auf dem Podium sitzen, um dem Publikum die Gegenposition zugänglich zu machen? Die Antwort auf diese Frage mag sich jeder selbst geben.

Akademische Freiheit war gestern. Demokratie auch. Und das Grundgesetz brauchen wir auch nicht mehr.

Verfassungsfeind Verfassungsschutz

Ich stelle diesem Artikel ein Zitat aus einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voran:

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).

Der Angriff auf die Verfassung

Das Juristeninformationsportal LTO meldete dazu vor einigen Tagen: Die Jugendorganisation der AfD wird vom Verfassungsschutz inzwischen als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ beobachtet. Wie das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) am Mittwoch mitteilte, werden neben der Jungen Alternative (JA) nunmehr auch zwei weitere Gruppierungen der sogenannten Neuen Rechten – das Institut für Staatspolitik (IfS) und der Verein „Ein Prozent“ – von der Behörde entsprechend eingestuft. Alle drei Vereinigungen waren bislang als rechtsextremistische Verdachtsfälle vom Inlandsnachrichtendienst bearbeitet worden. „Es bestehen keine Zweifel mehr, daß diese drei Personenzusammenschlüsse verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen“, sagte BfV-Präsident Thomas Haldenwang. „Sie werden deshalb vom BfV als gesichert rechtsextremistische Bestrebungen eingeordnet und bearbeitet.“

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dort würden menschenwürdewidrige und demokratiefeindliche Ideologien und Konzepte verbreitet. Man ziele auf die Ausgrenzung vermeintlich „Fremder“ und versuche diese Positionen gesellschaftlich anschlussfähig zu machen. Das gezielte Propagieren von Feindbildern und das Schüren von Ressentiments in der Bevölkerung seien zudem generell geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten. Deutlich werde dies insbesondere bei zahlreichen Äußerungen, die sich gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) richteten. So verträten die Führungspersonen des IfS ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis und strebten ein ethnokulturell möglichst homogenes Staatsvolk an. Die propagierte Vorstellung, daß es ein deutsches Volk jenseits des im Grundgesetz als der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen definierten Staatsvolkes gebe, impliziere eine Herabsetzung von eingebürgerten Staatsangehörigen zu Deutschen zweiter Klasse. Diese Vorstellung werde durch das IfS nicht ausschließlich, aber insbesondere über das Ideologem des Ethnopluralismus transportiert. Darüber hinaus behaupteten die handelnden Akteure in einer die Menschenwürde verletzenden Weise eine drohende Auflösung des deutschen Volkes und einen angeblich stattfindenden „Bevölkerungsaustausch“, auch „Großer Austausch“, „Umvolkung“ oder „Ersetzungsmigration“ genannt.

Des weiteren lastet der Verfassungsschutz der nun so eingestuften, besser gesagt diskriminierten Jugendorganisation einer in nahezu allen deutschen Parlamenten vertretenen Partei an, sich „immer wieder demokratiefeindlich zu äußern“. Die Vielzahl von Verunglimpfungen politischer Gegner, aber auch des Staates und seiner Repräsentanten an sich zeige, daß es der Jungen Alternative nicht um den demokratischen Diskurs, „sondern um eine generelle Herabwürdigung des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland“ gehe. Das ist letztendlich die Ausfüllung der vom Verfassungsschutz am Gesetz vorbei entwickelten Formel von der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates, was er sich als weiteres Aufgabengebiet selbst gestellt hat.

Wir wollen im folgenden zunächst einmal untersuchen, inwieweit diese Einstufung der genannten Organisationen nach geltendem Recht überhaupt zutreffend ist, und in einem weiteren Schritt herausarbeiten, um was es eigentlich geht.

Was schützt die Verfassung?

Unsere Verfassung wird gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit, sie zu schützen, als freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet. Die Grundrechte des Bürgers stehen in dieser Verfassung, anders als in ihren Vorläufern, prominent am Beginn des Textes. Sie sind ganz offensichtlich Freiheitsrechte, wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der freien Meinungsäußerung, des Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit, das Recht, Vereinigungen zu bilden oder sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu Kundgebungen zu versammeln, um nur einige zu nennen. Sie sind Ausprägungen der in Artikel 1 umfassend formulierten Menschenwürde, die zu achten und zu schützen Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist. Und daher nehmen sie allesamt jedenfalls in ihrem Kernbestand an der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG teil, die es nicht einmal der verfassungsändernden parlamentarischen Mehrheit ermöglicht, diese Grundrechte abzuschaffen, ebenso wenig wie die Grundzüge der demokratischen Ordnung als da sind freie Wahlen, Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz.

Der Verfassungsschutz und seine Aufgaben sind im Grundgesetz nicht beschrieben. Er ist von Verfassungs wegen nicht zwingend notwendig. Die dem Grundgesetz innewohnende Konzeption der wehrhaften Demokratie, wie sie sich aus der Möglichkeit des Verbots von Vereinigungen nach Art. 18 GG und dem Verbot von politischen Parteien nach Art. 21 GG für den Fall, daß diese eben jene Grundrechte, die nicht einmal der parlamentarische verfassungsändernde Gesetzgeber abschaffen darf, beseitigen wollen, setzt nicht zwingend die Existenz einer Behörde voraus, die solche Umtriebe nicht nur beobachtet und registriert, um sie dann der Bundesregierung zu melden. Noch weniger verlangt das Grundgesetz nach einer Behörde, die ihre Beobachtungen und Einschätzungen veröffentlichen darf, und so die betreffenden Beobachtungsobjekte an den Pranger stellt. In demokratischen Staaten ist eine solche Behörde auch im allgemeinen nicht existent. Deutschland und Österreich stellen hierAusnahmen von der Regel dar. In Diktaturen ist das naturgemäß anders.

Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

Die Erwähnung einer Person oder Personenmehrheit in einem Verfassungsschutzbericht hat eine Prangerwirkung, und diese Prangerwirkung ist auch beabsichtigt. Denn aus der Sicht des Verfassungsschutzes ist es notwendig, die Bevölkerung vor solchen Personen bzw. Organisationen zu warnen, die er als Verfassungsfeinde einstuft. Der gewünschte Effekt ist, daß der Betroffene ausgegrenzt wird. Der Verfassungsschutz verhält sich wie die Eltern in dem bekannten Lied des seinerzeitigen Rechtsanwalts, Schriftstellers und Liedermachers Franz Josef Degenhardt „Spiel nicht mit den Schmuddelkindern!“ aus dem Jahr 1965. Indessen hat es damit nicht sein Bewenden. Der Verfassungsrechtslehrer Dietrich Murswiek stellt dazu fest: „Staatsbürgerliche Bewusstseinsbildung ist aber nicht die einzige Funktion des Verfassungsschutzberichts. Er ist zugleich ein äußerst wirksames Kampfinstrument. Er dient der Bekämpfung der von der Verfassungsschutzbehörde als Verfassungsfeinde identifizierten Organisationen, über die er berichtet. Indem die im Verfassungsschutzbericht erwähnten Organisationen und Personen als „Extremisten“ ausgewiesen werden, werden sie von Amts wegen zu Verfassungsfeinden erklärt. Das ist mehr als die Information der Öffentlichkeit darüber, daß die betreffenden Organisationen nach den Feststellungen und Wertungen der Verfassungsschutzbehörde verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Es ist eine Kampfansage des Staates: Der Staat betrachtet die von ihm als Extremisten eingestuften Organisationen als seine Feinde. Soweit sie gegen Gesetze verstoßen, werden sie mit den Mitteln des Strafrechts und des Polizeirechts bekämpft. Soweit sie sich legal verhalten, werden sie ebenfalls nicht in Ruhe gelassen, sondern politisch bekämpft. Die Feinderklärung im Verfassungsschutzbericht durch Einstufung als „extremistisch“ ist der erste und entscheidende Schritt dieses Kampfes“.

Verfassungsgerechte Arbeit des Verfassungsschutzes

Somit hat der Verfassungsschutz bei seiner Arbeit in erster Linie die Verfassung zu beachten, und hier zuvörderst die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger. Die Bewertung von Meinungsäußerungen und politischen Bestrebungen hat sich deswegen am Freiheitsgrundrecht des Art. 5 GG zu orientieren. Aus diesem Grund habe ich an den Anfang meiner Ausführungen die zitierte Passage aus dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit, dem, hier ist der Ausdruck angebracht, berühmten Lüth-Urteil vom 15.01.1958 vorangestellt. Die Meinungsfreiheit ist eben für eine Demokratie schlechthin konstituierend, ohne Meinungsfreiheit kann es eine Demokratie nicht geben. Die überragende Bedeutung dieses Freiheitsgrundrechts in den Augen der damaligen Verfassungsrichter zeigt sich an ihrer Bezugnahme auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1789 ebenso wie die Tatsache, daß die Verfassungsrichter hier zweimal aus einem fremdsprachigen Text im Original zitieren, einmal Französisch und einmal Englisch. Das hat das Bundesverfassungsgericht vorher und nachher nicht mehr getan. Weil das so ist, hat das Bundesverfassungsgericht dann auch immer wieder verlangt, daß Meinungsäußerungen grundsätzlich so auszulegen sind, daß ihnen der rechtlich unverfängliche Sinn beigemessen wird und nicht etwa ein rechtswidriger oder gar gegen die Rechtsordnung gerichteter Sinn hineininterpretiert wird. So findet sich in einem einschlägigen Verfassungsschutzbericht die Bewertung des Begriffs „Passdeutscher“ in einem inkriminierten Text als Beleg für eine völkisch/rassistische Haltung der Verfasserin. Indessen ist die naheliegende Interpretation des Begriffs doch die, daß sie Leute kritisiert, die nach Deutschland einwandern und sich nicht integrieren, auch nicht integrieren wollen, sondern nur die mit der deutschen Staatsbürgerschaft verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Segnungen des Sozialstaates, genießen. Die Unterstellung indessen, damit werde der betreffende Zuwanderer zu einem Deutschen zweiter Klasse herabgewürdigt, ist nur möglich, wenn man diesen Text böswillig interpretiert, um zum gewünschten Ergebnis der Verfassungsfeindlichkeit zu gelangen.

Auslegungsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts

Somit unterfällt alles, was über den Begriff des Volkes hier geschrieben wird, erst recht Art. 5 Abs. 1 GG. Bei der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit, wie aus dem Lüth-Urteil ersichtlich, und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, daß ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist, wobei stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen ist, muß schon die Auslegung des Wortlauts verfassungskonform erfolgen. Der Wortlaut allein legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Bei der Überprüfung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen geht das Bundesverfassungsgericht von dem Grundsatz aus, daß die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vergl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 25.03.2008, Az. 1 BvR 1753/03, RNrn. 32, 33 mwN, ferner Urteil vom 15.12.2004, NJW 2005, 1341 ff. [1343 l.Sp.], BVerfGE 94, 1 ff; BVerfGE 93, 266 ff; BVerfGE 86, 122 ff.; std. Rspr.). Allerdings fällt auf, daß diese Erkenntnis weder in der Verwaltungspraxis noch bei den Fachgerichten hinreichend internalisiert ist. Denn wie wäre es sonst erklärlich, daß das Bundesverfassungsgericht immer wieder daran erinnern muß, daß die Gewährleistung der Meinungsfreiheit nur dann gesichert ist, wenn bereits bei der Auslegung von Äußerungen ihre überragende Bedeutung für Demokratie und Rechtsstaat berücksichtigt wird. Die Auslegungsgrundsätze des Verfassungsschutzes hingegen nehmen sich bisweilen aus wie Verschwörungstheorien. Das Wesensmerkmal von Verschwörungstheorien indessen ist, daß nicht die offenkundigen
Tatsachen, sondern für gewöhnliche Menschen nicht erkennbare geheime Vorgänge dahinter in Wahrheit die Welt bewegen. Eine solche Argumentation entfernt sich weit von den klassischen Regeln des Textverständnisses. Es können wohl nur die Adepten des Meisters der Arkanwissenschaften Armin Pfahl-Traughber, der als Hochschullehrer den Nachwuchs der Verfassungsschützer ausbildet, in einem obskuren Labor um Mitternacht bei Mondschein jene Tinktur herstellen, die man über den inkriminierten Text streicht, um dann die darunter versteckte okkulte Botschaft ans Licht zu bringen. Derartige Wortverdrehung ist aber auch von Rechts wegen unzulässig, weil auch hier der allgemeine Rechtssatz Geltung beansprucht, der schon im römischen Recht gegolten hat: cum in verbis nulla ambiguitas est, non debet admitti voluntatis quaestio (wenn in den Worten keine Zweideutigkeit ist, kann die Frage nach dem Gemeinten nicht zugelassen werden). Indessen ist unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf hinzuweisen, daß zugunsten der betroffenen Vereinigungen im Falle ihrer Auslegungsbedürftigkeit eine Auslegung ihrer Texte vorzunehmen ist, die jeweils die rechtlich unbedenkliche Bedeutung ergibt. Der Verfassungsschutz indessen wählt durchgehend die böswillige Interpretation der zitierten Texte zum Nachteil des jeweiligen Autors bzw. Redners.

Diese Grundsätze sind zu beachten, wenn man nun die zitierten Begründungen des Verfassungsschutzes für die Anprangerung der genannten Gruppierungen als verfassungsfeindliche Organisationen untersucht.

Liest man Verfassungsschutzberichte, in denen Vereinigungen rechtsextreme Bestrebungen im Sinne eines menschenrechtswidrigen völkischen Rassismus unterstellt werden, so findet man als Begründung regelmäßig zwar Texte der betreffenden Organisationen, in denen vom deutschen Volk ohne Beschränkung auf die Staatsbürgerschaft die Rede ist, und in denen die Verteidigung seiner spezifischen kulturellen Identität propagiert wird. Der Verfassungsschutz legt diese Texte dann aber stets in dem Sinne aus, der zur verfassungsfeindlichen Negierung der Menschenrechte führt, und nicht in dem Sinne, daß man durchaus verfassungskonform die Identität des eigenen Volkes fördern will.

Volk und Staatsvolk

Der Verfassungsschutz unterstellt den genannten Organisationen eine sogenannte völkische Einstellung dahingehend, daß sie deutschen Staatsbürgern, die keine ethnischen Deutschen, also über Generationen in Deutschland ansässigen Menschen sind, absprechen wollen, „richtige“ Deutsche zu sein. Dazu muß zunächst einmal offenbar unterstellt werden, daß es außer dem deutschen Staatsvolk kein deutsches Volk im ethnischen Sinne gibt. Die Vorstellung, daß es nur ein Staatsvolk und nicht etwa ein davon verschiedenes oder losgelöstes Volk an sich gebe, ist natürlich abwegig und findet sich ersichtlich nur in Deutschland. Etwa einem Kurden zu erklären, ein kurdisches Volk gebe es nicht, weil es keinen kurdischen Staat und damit kein kurdisches Staatsvolk gebe, würde bei ihm wohl mindestens die nonverbale Reaktion hervorrufen, den ausgestreckten Zeigefinger an seine Schläfe zu führen. Ebenso wenig würde es kein Jude akzeptieren können, die Existenz des jüdischen Volkes außerhalb der israelischen Staatsangehörigkeit zu verneinen. In konsequenter Fortführung des wirren Gedankenkonstrukts des Verfassungsschutzes hätte demgemäß auch ein polnisches Volk zwischen 1795 und 1918 nicht existiert, weil es in jener Zeit einen polnischen Staat nicht gab. Wie absurd das auch nach deutschem Recht und deutscher Staatspraxis ist, will ich nachfolgend an einigen Beispielen darstellen.

Volk in der Verfassung

Nun gibt schon unsere Verfassung in Art. 116 GG einen Hinweis darauf, daß es nicht nur deutsche Staatsbürger, sondern wohl auch sonstige Deutsche geben muß, denn es heißt dort: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ Also gibt es nach dem Grundgesetz eine deutsche Volkszugehörigkeit außerhalb der deutschen Staatsangehörigkeit. Das mag hinsichtlich der genannten Flüchtlinge und Vertriebenen heute nur noch von marginaler Bedeutung sein, zeigt aber, daß die Konzeption des Grundgesetzes bereits von einem Dualismus Volk/Staatsvolk ausgeht, mithin die Existenz eines deutschen Volkes über die Gesamtheit der Staatsangehörigen hinaus voraussetzt.

Doch auch die Verfassungen der Bundesländer sind insoweit aufschlussreich, als sie die Rechte nationaler Minderheiten schützen. Dies wiederum setzt denknotwendig voraus, daß es jenseits der Staatsangehörigkeit ethnische Zugehörigkeit gibt. Etwa Art. 37 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt:

(1) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer Minderheiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen.

Oder Art. 6 der Verfassung des Landes Schleswig Holstein:

Nationale Minderheiten und Volksgruppen

(1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.
(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter
dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der
deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe haben
Anspruch auf Schutz und Förderung.

Ebenso Art 5 der Verfassung des Freistaates Sachsen:

(1) Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an. Das Land erkennt das Recht auf Heimat an.

(2) Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung.

(3) Das Land achtet die Interessen ausländischer Minderheiten, deren Angehörige sich rechtmäßig im Land aufhalten.

Art. 6 [Das sorbische Volk]

(1) Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes. Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege und Entwicklung ihrer angestammten Sprache, Kultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und kulturelle Einrichtungen.
(2) In der Landes- und Kommunalplanung sind die Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu berücksichtigen. Der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe ist zu erhalten.
(3) Die landesübergreifende Zusammenarbeit der Sorben, insbesondere in der Ober- und Niederlausitz, liegt im Interesse des Landes.

Die ethnisch-kulturelle Identität gegen ihre Auflösung durch Einwanderung aus anderen Kulturen zu schützen, wird – wenn es um andere Völker geht – auch von Bundesregierung und Bundestag
anerkannt. So hat der Bundestag die Massenansiedlung von Chinesen in Tibet als Zerstörung der tibetischen Identität und Kultur kritisiert. (BT-Drucks. 13/4445; BT-Prot. 13/10086, 10107). Die Verfassungen der Bundesländer schützen, wie oben ausgeführt, die kulturelle Eigenständigkeit und politische Mitwirkung ethnischer Minderheiten. Dem trägt der Staat ja auch durch Fördermaßnahmen Rechnung, allerdings auch im Hinblick auf deutsche Minderheiten in anderen Ländern.

Das ist auch internationales Recht. Art. 1 Abs. 1 der UN-Deklaration über Minderheitenrechte vom 18.12.1992, A/RES/47/135 legt fest: „Die Staaten schützen die Existenz und die nationale oder ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Minderheiten in ihrem Hoheitsgebiet und begünstigen die Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser Identität.“ Wenn es aber sowohl völkerrechtlich als auch verfassungsrechtlich festgeschrieben ist, daß ethnische Minderheiten einen Anspruch auf Wahrung und Förderung ihrer Identität haben, und dies auch in Deutschland traditionelle staatliche Praxis ist, wie Schutz und Förderung der Rechte alteingesessener ethnischer Minderheiten wie der Dänen, Sorben, Friesen, Sinti und Roma zeigen, dann ist die Förderung von Kultur und Traditionen der ethnischen Mehrheit zweifellos ebenso legitim. Soweit also diese Förderung von Kultur und Traditionen der ethnisch Deutschen eingefordert wird, kann dies nicht als Propagierung eines „völkischen“ Verständnisses der Nation gewertet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Maastricht-Urteil die relative Homogenität eines Volkes jedenfalls in kultureller Hinsicht als Voraussetzung für demokratische Legitimation bezeichnet.

Der hochangesehene ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde hat das Thema so umschrieben:
„Der spezifische Charakter der demokratischen Gleichheit… zielt – über die formelle rechtliche Zugehörigkeit, die die Staatsangehörigkeit vermittelt, hinausweisend – auf ein bestimmtes inhaltliches Substrat, zuweilen substantielle Gleichheit genannt, auf dem die Staatsangehörigkeit aufruht. Hier meint Gleichheit eine vor-rechtliche Gemeinsamkeit. Diese begründet die relative Homogenität, auf deren Grundlage allererst eine auf der strikten Gleichheit der politischen Mitwirkungsrechte aufbauende demokratische Staatsorganisation möglich wird; die Bürger wissen sich in den Grundsatzfragen politischer Ordnung ,gleich‘ und einig, erfahren und erleben Mitbürger nicht als existenziell anders oder fremd und sind – auf dieser Grundlage – zu Kompromissen und loyaler Hinnahme der Mehrheitsentscheidungen bereit“. (Ernst-Wolfgang Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, HStR II, 3. Aufl.2004, RNr. 47).
Demgemäß weist der Verfassungsrechtler Rupert Scholz auch auf die Notwendigkeit einer gewissen Identitätswahrung hin: „Sollte die Einwanderung solche Ausmaße annehmen, daß dessen (des
Staatsvolkes) Identität sich verändert, dann ist das mit dem Grundgesetz wohl nicht mehr zu vereinbaren.“ (Rupert Scholz, „Das schwächt die Verfassung“, Interview mit Moritz Schwarz, Junge
Freiheit 21.06.2019, S.3). Martin Wagener („Kulturkampf um das Volk“) zitiert den Verfassungsrechtslehrer und ehemaligen Verfassungsrichter Paul Kirchhof, der seines Erachtens klarstellt, daß es im Rahmen der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes natür-
lich zur Entfaltung unterschiedlicher Kulturen kommen könne. Kirchhof sieht allerdings auch eine Grenze, die zu beachten die Aufgabe des Staates sei: „Würde das Stichwort der Multikulturalität
hingegen als ein Wettbewerb gegenläufiger Kulturen gedeutet, dessen Ergebnis sich der nur beobachtende Staat zu eigen machte, so wäre die Freiheitlichkeit gelegen und missverstanden…. Zu der rechtlich vorgefundenen Wirklichkeit, die der Staat zu achten und auszugestalten hat, gehört das Staatsvolk, die Nation, die den konkreten Verfassungsstaat rechtfertigt, seine Aufgaben und
Maßstäbe bestimmt.“ (Paul Kirchhof, Der Staat als Organisationsform politischer Herrschaft und rechtlicher Bindung, DVBl 99, 642). Wagener leitet daraus ab, daß es im vorrechtlichen Raum
nicht nur eine kulturelle Identität gibt, sondern auch einen Ursouverän, der diese kreiert hat. Das deutsche Volk hat sich somit als Kulturnation nach den Einigungskriegen einen eigenen Staat ge-
geben. (Martin Wagener, Kulturkampf um das Volk, Lau Verlag, 2021, S. 114 ff.) Zu Recht zitiert er insoweit aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenver-
trag: „Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht ,Rechtsnachfolger‘ des Deutschen
Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ,Deutsches Reich‘, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ,teilidentisch‘. Das historische deutsche Volk – der Ursouverän – von 1871 ist folglich mit jenem von 1949 kulturell und damit identitär verbunden (BVerfGE, 36, 1 ff.). Wagener weiter: „Zur Politik des Ursouveräns gehörte – abgesehen von den Jahren 1933-1945 – nie die Absicht, das friedliche Zusammenleben mit Menschen anderer Kulturen auszuschließen;
deutsche Staatsbürger konnten und können natürlich auch Menschen ohne deutsche Volkszugehörigkeit werden. Nicht vorgesehen waren dagegen eine sich ausbreitende Islamisierung in einem
christlich-abendländisch geprägten Land und die Entstehung ganzer Parallelgesellschaften.“
Eine gültige Definition hat seinerzeit Richard von Weizsäcker in einer Rede vom 24. Februar 1972 im Deutschen Bundestag gegeben: „Ich meine, Nation ist ein Inbegriff von gemeinsamer Vergangenheit und Zukunft, von Sprache und Kultur, von Bewusstsein und Wille, von Staat und Gebiet. Mit allen Fehlern, mit allen Irrtümern des Zeitgeistes und doch mit dem gemeinsamen Willen und Bewusstsein hat diesen unseren Nationbegriff das Jahr 1871 geprägt. Von daher – und nur von daher – wissen wir, daß wir uns als Deutsche fühlen. Das ist bisher durch nichts anderes ersetzt.“ (Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode, 172. Sitzung, Bonn 24.02.1972, S. 9838).

Art. 21-24 des französischen Code Civil schreibt vor:
„Niemand kann eingebürgert werden, wenn er nicht seine Assimilation in die französische Gemeinschaft nachweist, insbesondere durch eine, je nach seinen Voraussetzungen, zureichende Kenntnis der französischen Sprache, Geschichte, Kultur und Gesellschaft, deren Niveau und Bewertungsmethoden per Dekret im Staatsrat festgelegt werden, sowie der Rechte und Pflichten, welche mit der französischen Staatsangehörigkeit verbunden sind, sowie durch die Einhaltung der Grundsätze und der wesentlichen Werte der Republik.“ Dieses Gesetz des Landes, dem die Welt die Erklärung der Menschenrechte von 1789 zu verdanken hat, tritt also in konsequenter Fortführung der Gedankenkonstrukte des Verfassungsschutzes die Menschenrechte mit Füßen.

Die zitierten Äußerungen des ehemaligen Verfassungsrichters Ernst Wolfgang Böckenförde, des ehemaligen Verfassungsrichters Paul Kirchhof und der übrigen zitierten Juristen sind zweifelsfrei
verfassungskonform. Ihnen „völkischen“ Rassismus zu unterstellen, wäre absurd.

Die Diskussion um die Begriffe Staatsvolk (Demos) und Volk (Ethnos) ist an und für sich überflüssig. Staatsvolk ist ein allein verfassungs- und einfachgesetzlicher Begriff. Das Bundesverfassungsgericht befasst sich im zweiten NPD-Urteil vom 17.01.2017 deswegen auch ausschließlich mit dem Begriff des Staatsvolkes. Das Grundgesetz regelt als Gesetz im materiellen Sinn auch nur rechtliche Sachverhalte. Der Begriff des Volkes indessen ist ein rein soziologischer Begriff und entzieht sich daher der rechtlichen Beurteilung. Es ist daher ein Kategoriefehler, bei der Prüfung, ob die JA, das IfS oder wer auch immer verfassungsfeindlich agiert oder nicht, über den Begriff des Volkes überhaupt zu sprechen.

Der Begriff des Volkes im Sinne von Ethnos und nicht im Sinne von Demos, also auch im Zusammenhang mit Abstammung und angestammten Siedlungsgebiet findet sich jedoch auch durchgängig in Publikationen der Bundesregierung. So zum Beispiel in der Broschüre des Bundesinnenministeriums: „Deutsche Minderheiten stellen sich vor“. Sie stammt aus dem Jahr 2018, ist allerdings derzeit nur noch als Datei auf der Internetseite des Ministeriums verfügbar. Das Bundesinnenministerium legt in dieser Broschüre durchgängig einen ethnisch-kulturellen Begriff des Volkes, und gerade des deutschen Volkes zu Grunde. Sämtlichen dort vorgestellten
deutschen Minderheiten in Staaten wie Belgien oder Usbekistan wird als Unterscheidungsmerkmal von der umgebenden Mehrheitsbevölkerung ihre Abstammung, ihre spezifisch deutsche kulturelle Prägung und ihr angestammtes Siedlungsgebiet zugeschrieben. Die Bundesregierung misst dem Schutz und der Förderung dieser deutschen Minderheiten auch einen entsprechenden Stellenwert bei. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) förderte deutsche Minderheiten in Europa in den Jahren 2017-2020 mit 91,45 Millionen €; im Jahr 2021 war eine Förderung in Höhe von 25,21 Millionen € vorgesehen. Ziele der Förderung sind die Stärkung der deutschen Gemeinschaften, die Verbesserung der Lebensperspektiven sowie der Erhalt der ethnokulturellen Identität durch insbesondere Sprach- und
Jugendförderung (Bundestagsdrucksache 19/32556, S. 22 Nr. 28). Damit kommt sie dem Auftrag nach, den die Vereinten Nationen in ihrer Entschließung vom 18.12.1992 formuliert haben. Art. 1 Abs. 1 der UN-Deklaration über Minderheitenrechte vom 18.12.1992, A/RES/47/135 legt fest: „Die Staaten schützen die Existenz und die nationale oder ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Minderheiten in ihrem Hoheitsgebiet und begünstigen die Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser Identität.“

Aus dem gleichen Grunde unterstützt sie indigene Völker auf der ganzen Welt beim Kampf um ihre Rechte. In diesem Zusammenhang ist beispielhaft auf die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen,
Heft 4/2021 zu verweisen. Dort findet sich die Definition indigener Völker im Beitrag von Theodor Rathgeber. Es lohnt sich daraus zu zitieren: „Der Begriffsteil >indigen< beansprucht erstens, daß Menschen und Gemeinschaften die aus ihrer Herkunft stammenden (Kultur)güter nach eigenem Ermessen für ihre Lebensentwürfe verfügbar machen und selbstbestimmt weiterentwickeln wollen. Bei Sprache, Religion oder Musik gilt das für ethnische
und religiöse Minderheiten auch…. Zum anderen drückt >indigen< den Anspruch aus, über ein historisch verbürgtes Siedlungsgebiet und dort befindliche Ressourcen ein Eigentumsrecht ausüben zu können… Der Begriff fußt zweitens außerdem, neben anthropologischen und historischen Kriterien, auf dem Merkmal der – plausiblen – Selbstidentifikation…. Das Element der Selbstidentifikation enthält ebenso den Aspekt der offenen Entwicklung. Angehörige indigener Völker reklamieren für sich keine museale, anthropologisch-
historisch fixierte Existenz, sondern beanspruchen eine Weiterentwicklung nach eigenem Ermessen…. Drittens enthält der Begriff >indigene Völker< den Anspruch auf die Selbstbestimmung der Völker entsprechend dem Völkerrecht.“

Angebliche Demokratiefeindlichkeit

Der Verfassungsschutz unterstellt der Jungen Alternative (JA) Demokratiefeindlichkeit. Denn die Parteijugend der AfD äußere sich immer wieder demokratiefeindlich. Die Vielzahl von Verunglimpfungen politischer Gegner, aber auch des Staates und seiner Repräsentanten an sich zeige, daß es der jungen Alternative nicht um demokratischen Diskurs, sondern um eine generelle Herabwürdigung des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland gehe. Nun gibt es im Strafgesetzbuch bei uns keinen Straftatbestand, wie er sich im Strafgesetzbuch der DDR von 1984 fand. Diese Strafvorschrift hieß „öffentliche Herabwürdigung“ und war definiert wie folgt: „Wer in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabwürdigt“ wird…. bestraft“. Es geht eben hier um den im Verfassungsschutzgesetz überhaupt nicht beschriebenen Tatbestand der sogenannten verfassungsrelevanten Delegitimierung des Staates. Diese Aufgabe hat sich Herr Haldenwang zur Freude oder gar auf Befehl der Antifa-Freundin auf dem Stuhl des Bundesinnenministers selbst gegeben. Danach gerät in das Visier des Verfassungsschutzes, wer politische Amtsträger und ihre Arbeit kritisiert, weil darin angeblich die Delegitimierung, also der Wunsch nach Abschaffung des betreffenden Amtes in seiner verfassungsmäßigen Funktion und nicht eben die legitime Kritik an der Amtsführung liege. Von der intellektuellen Qualität einer solchen Argumentation her ist das so, als sei derjenige, der die Entfernung eines pädophilen Priesters aus der katholischen Kirche verlangt, ein Gegner der katholischen Kirche schlechthin. In Wahrheit will er aber seine Kirche davor schützen, wegen solcher krimineller Amtsträger in Verruf zu geraten. Wer die miserable Amtsführung und die staunenswerte Inkompetenz vieler Bundesminister kritisiert, ruft in den Augen der Verfassungsschützer nicht nach Besserung der politischen Verhältnisse, sondern will das demokratische System zugunsten einer mindestens autoritären, wenn nicht gar diktatorischen Staatsform abschaffen. Diese Gedankenführung ist so bizarr, grotesk, ja geradezu krank, daß sie nur damit erklärbar ist, daß es hier nicht um den Schutz des demokratischen Rechtsstaates vor einem Umsturz geht, sondern um die Ersetzung des politischen Diskurses durch Repression, mit anderen Worten, die Fortsetzung der Politik mit juristischen Mitteln. Die sog. Neue Rechte um Götz Kubischek versuche „den Bereich des Sagbaren“ nach rechts zu verschieben. Das gelte es zu unterbinden. Tatsächlich haben wir es hier mit dem Versuch der derzeitigen politischen Mehrheit zu tun, den Bereich des Sagbaren rechts zu beschneiden und somit insgesamt nach links zu verschieben.

Verfassungsschutz und Medien

Leider findet sich in den Mainstream-Medien nicht der Hauch einer Kritik am Vorgehen des Verfassungsschutzes, das Geist und Buchstaben der Verfassung krass zuwiderläuft. Im Gegenteil. Frau Faeser und ihr „Horch und Guck“ 2.0 werden über den Schellenkönig gelobt. Indessen ist gerade dieses Vorgehen gegen Bürger und Parteien, deren politische Einstellung den meisten Politikern und Journalisten nicht paßt, dazu geeignet, das Vertrauen der Bürger in die politische Klasse zu beschädigen. Das führt zur Spaltung der Bevölkerung und auf längere Sicht zur tatsächlichen Delegitimierung des Staates. Wer sich so verhält, verdient auch nicht das Vertrauen der Bürger, sondern ihre Verachtung.

Wer und was in Deutschland wirklich wichtig ist

Wir haben in Deutschland offenbar kaum wirkliche Probleme, dafür aber Geld ohne Ende. Deswegen baut man Gendertoiletten, zum Beispiel ausdrücklich mit Blick auf Menschen, die sich weder männlich noch weiblich fühlen, bzw. soweit sie studiert haben, definieren, oder noch akademischer: lesen. Ein Beispiel kann man ja seit wenigen Monaten in Berlin am Kottbusser Tor bewundern. Es soll sage und schreibe 56.000,00 € gekostet haben. Die fortschrittlichste Hauptstadt der Welt will natürlich dabei nicht stehen bleiben, sondern weitere solche offenbar dringend notwendigen dreiteiligen öffentlichen Toiletten aufstellen. Keine Überraschung ist, daß die zuständige Bezirksbürgermeisterin der Partei „Die Grünen“ angehört. Wer wählt die eigentlich noch?

Mal ein bißchen rechnen

Umgerechnet kostet also dieToilette für Damen 18.666,00 €, die für Herren 18.666,00 € und die für das sogenannte dritte Geschlecht „divers“ ebenfalls 18.666,00 €. Rechnen wir das einmal auf die Einwohnerzahl um. Soeben konnte man lesen, daß sich im Freistaat Sachsen (4,078 Millionen Einwohner) im vergangenen Jahr gerade einmal 17 Personen in den Personenstandsregistern finden, die sich als divers bezeichnen, wobei genau genommen die Zahl 14 richtig ist, denn bei drei Personen handelt es sich um neugeborene Kinder, deren Eltern warum auch immer, schon bei der Geburt wussten, daß ihr Kind weder Junge noch Mädchen ist. Das sind also 0,0004 % der Bevölkerung in Sachsen. bzw. 10 hoch -4, womit wir im Bereich der homöopathischen Verdünnung der Potenz D6 sind. Die Zahl für Deutschland insgesamt ist ähnlich.

Diese Größenordnung gilt auch für die sogenannten Transpersonen. Laut einem Bericht in der „Welt“ vom Februar 2021 gab es bis zum 30.09.2020, also ein und ein dreiviertel Jahr nach Inkrafttreten des einschlägigen Gesetzes insgesamt 1191 Anträge auf Geschlechtsänderung, was 0,00014 % der Bevölkerung betrifft. Das Gesetz geht ja bekanntlich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurück. In jenem Verfahren ist es der „queeren“ Lobby ja gelungen dem Gericht weiszumachen, von ihrem Begehr seien ca. 160.000 Menschen in Deutschland betroffen. Tatsächlich waren es offenbar nur 0,7 % der genannten Zahl. Die Funktionäre der Viel- und Wahlgeschlechtlichkeit fordern jetzt aber so absurde Dinge wie die Bestückung von Herrentoiletten mit Tamponpackungen, vielleicht auch demnächst Damentoiletten mit Präservativpackungen. Kostet ja alles Nix.

Gehen wir zurück zur Dreigeschlechtertoilette M/W/D. Soweit die gleiche Anzahl von Toilettenhäuschen für Männlein und Weiblein errichtet wird, teilen sich die Kosten natürlich entsprechend dem Anteil der Geschlechter an der Bevölkerung auf. Die dritte Toilette für 0,0004 % der Bevölkerung kostet genauso viel wie die Toilette für 50 % der Bevölkerung. Anders gewendet: hätte man für 56.000,00 € Häuschen je eins für Männlein und Weiblein gebaut, hätte das jeweils 28.000 € gekostet. Wie errechnet, ist es bei dreien pro Stück billiger, nämlich 18.666 €. Nehmen wir bei der Größe Berlins eine Besucherzahl von vielleicht 10.000 Menschen pro Jahr und Toilette an, dann hat man für 5000 Menschen 18.666 € ausgegeben, für 0,0004 % von 10.000 Menschen, also nicht einmal einen Menschen,ebenso viel. Genau genommen müsste man statistisch viele Jahre warten, bis überhaupt ein Mensch diese Toilette benutzt, also hat man dann 18.666 € für die ungewisse Erwartung ausgegeben, daß irgendwann in den nächsten Jahren überhaupt jemand dorthin kommt, der sich keinem Geschlecht zuordnet und sich deswegen auf einem mit „divers“ beschrifteten Toilettenhäuschen wohler fühlt, als das der Fall wäre, wenn draußen ein Symbol für Männlein oder Weiblein angebracht wäre. Daß auch diverse Menschen ihre Verdauungsendprodukte mittels derselben Körperteile absondern, wie solche, die nicht nur aussehen wie Männer und Frauen sondern sich auch so fühlen, steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls zur Wahrung der persönlichen Intimität ist es offensichtlich nicht erforderlich, eine Toilette aufzusuchen, die ausdrücklich für solche Menschen reserviert ist. Diese Menschen haben viele Jahrtausende lang ja auch die gleichen Toiletten aufgesucht, wie alle anderen Menschen auch. Der Bedarf für spezielle stille Örtchen, die von Mikrominderheiten im Häufigkeitsbereich von millionsten Bruchteilen benutzt werden sollen, konnte wohl nur in unserer Zeit entstehen, die man wohl in späteren Jahrhunderten nach Vorzeit, Antike, Mittelalter und Neuzeit das Wahnzeitalter nennen wird.

Wir haben’s ja!

Für derartige Narreteien ist in Deutschland eben immer Geld genug da. Ein Beispiel, das ich jeden Morgen auf dem Weg in die Kanzlei sehen muss: die Stadt Nürnberg hat im Zuge der Sanierung eines historischen Gebäudes im Bereich der alten Stadtmauer für 90.000,00 € ein hässliches Stück Plastik aufgestellt, in Form einer Flagge im Wind, komplett in rosa. Ausdrücklich soll damit Solidarität mit der „queeren community“ bekundet werden. Als ob im Deutschland des 21. Jahrhunderts noch irgendwo irgendwer wegen seiner sexuellen Veranlagung diskriminiert wird, geschweige denn unter Verfolgung zu leiden hat. Im Gegenteil. Diese Leute werden in Politik und Medien in einer Weise hofiert, daß man meinen könnte, nur ihre Lebensweise bringe unser Land voran.

Ein Blick in die Anstalt, die Irrenanstalt natürlich

Dass Deutschland inzwischen gaga ist, konnte man neulich im Deutschen Bundestag sehen. Ein Transvestit mit blonder Perücke und im engen rosa Kleidchen wackelt zum Rednerpult um dort mit sonorer Männerstimme seine Phrasendreschmaschine anzuwerfen, die dann fertig abgepackt und verschnürt die üblichen grünen Sottisen auswirft. Das Groteske daran ist, daß dieser Mann selbstverständlich als solcher im Personenstandsregister eingetragen ist, indessen für sich beansprucht, von aller Welt als Frau behandelt zu werden, und in dieser Erwartung nicht enttäuscht wird. Politik und Medien huldigen servil dem Götzen „gender and diversity“. Man könnte auch sagen, fast ganz Deutschland macht sich zum Affen.

Dazu paßt es, daß im ZDF ganz offiziell Familien, die sich für eine Arbeitsteilung entscheiden, wonach die Frau sich um Kinder und Haushalt kümmert, der Mann um das Familieneinkommen, als ewig gestrig und natürlich „rechts“ bewertet werden, was in dieser politisch korrekten Welt der Verfemung gleichkommt. Da wundert es nicht, wenn in Kindersendungen alle möglichen sexuellen Verirrungen als Normalität dargestellt werden und man nicht davor zurückgeschreckt, schrille Transvestiten in Kindergärten und Klassenzimmer zu schicken. Welche giftigen Blüten das Ganze inzwischen treibt, konnte man ja gestern in den USA sehen. Der Fanatismus der Mikro-Minderheiten ermöglicht inzwischen offenbar, daß ein solcher Mensch in eine Schule eindringt, um dort Kinder und Lehrer zu erschießen und dies als gerechte Strafe für die Verfechter eines christlichen Menschenbildes deklariert. Natürlich unter dem Beifall der einschlägigen linksradikalen Szene. Mag sein, daß die schweigende und politisch uninteressierte Mehrheit solche Signale aus der Hölle braucht, um zu begreifen, was da vorgeht und daß man das schleunigst beenden muß. Wen man nicht mehr wählen kann, sollte man nach der Tagesschau eigentlich täglich wissen.

Die Herrschaft der Dummschwätzer

Besser, als es Alexander Wendt in diesem https://www.publicomag.com/2023/03/die-scharlatane-des-grossen-versprechens-ueber-eine-zeitfigur/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=neues-bei-publico_1 Artikel sagt, kann man den Zustand der westlichen Welt nicht beschreiben. Die Unfähigkeit ist eben der Schlüssel zu den Regierungszentralen und Chefredaktionen. Kein Trost ist es, daß das Leben in China oder Russland noch weniger erstrebenswert ist.

Was ist zu tun? Man muß der Dummheit entgegentreten, wo immer sie dominiert.

Frieden um jeden Preis?

Es ist an der Zeit, die Debatte um Krieg und Frieden, um Panzerlieferungen und Verhandlungsangebote, um Kriegstreiber und Friedenstauben zu beenden.

Die Lage

Es stehen sich unversöhnlich die Befürworter der Politik des Westens, der die Ukraine mit der Lieferung von Waffen und der Ausbildung ihrer Soldaten daran unterstützt einerseits, und die Befürworter einer Verhandlungslösung, die von den Regierungen der Ukraine und der NATO-Staaten jedoch nicht angestrebt werde, gegenüber. Dabei gewinnt diese Debatte an Schärfe dadurch, daß hier, wie in Deutschland leider inzwischen üblich, die Sachargumente moralisch vergiftet werden. Die jeweilige Gegenseite liegt halt nicht nur falsch, nein, sie steht im Solde der Mächte der Finsternis. Befürworter von Friedensverhandlungen betreiben die Propaganda Russlands, Befürworter von Rüstungslieferungen an die Ukraine betreiben das Geschäft der amerikanischen Wirtschaft, deren Vasallen die Regierungschefs von Washington bis Berlin sind.

Was ist zu tun?

So kommen wir nicht weiter. Wir müssen nüchtern die Fakten betrachten. Fangen wir meinetwegen mit der Rolle des Westens, angeführt von der amerikanischen Administration an. Die USA haben ein massives Interesse daran, die Ukraine und nicht nur sie in den westlichen Wirtschaftsraum und auch in die NATO aufzunehmen. Es ist das natürliche Bestreben jeder Großmacht schon immer gewesen, ihren Einflussbereich immer mehr auszuweiten. Dazu ist historisch wie auch gegenwärtig jedes Mittel recht. Im Falle der Ukraine ist es in der Tat so, daß die USA seit 2004 auch mit unlauteren Mitteln, Intrigen, Bestechungen und vielleicht sogar Manipulationen an der Herauslösung dieses Landes aus dem Einflussbereich Russlands gearbeitet haben. Was von den Kritikern der US-amerikanischen Kritik hierzu vorgetragen wird, ist in der Sache im allgemeinen auch zutreffend. Doch kann man dabei nicht stehen bleiben. Die rote Linie der Politik ist die Gewaltanwendung. Unterhalb dieser Schwelle ist eben alles erlaubt, und soweit hier juristische Grauzonen, auch Verbotszonen, betreten werden, kann dem nur mit juristischen Mitteln begegnet werden. Eine manipulierte Wahl kann eben auf dem dafür eingerichteten Rechtsweg angefochten werden, Bestechung wird von den zuständigen Gerichten abgeurteilt, wenn denn auch Anklage erhoben wird. Eine auf zweifelhaftem Wege zustande gekommene politische Entscheidung kann nur auf demokratischem Wege korrigiert werden, indem sie rückgängig gemacht wird bzw. eine andere Entscheidung an ihre Stelle gesetzt wird. So und nicht anders sind nun einmal die Spielregeln seit der Aufklärung. Das ist der parlamentarische Rechtsstaat. Er kann Gewalt nur zur Durchsetzung des Rechts im Inneren nach den dafür aufgestellten Regeln ausüben, und zur Verteidigung gegen den Angriff von außen, der ja immer Rechtsbruch ist.

Die Souveränität der Staaten

Es ist daher völlig gleichgültig, ob die Ukraine ausschließlich aus eigenem Antrieb ihrer Bevölkerung ohne Einflussnahme von außen, oder unter dem massiven Einfluss von außen sich dazu entschieden hat, sich politisch und wirtschaftlich ins westliche Lager zu begeben und die Mitgliedschaft in EU und NATO anzustreben. Es ist einfach das gute Recht eines jeden Volkes, über sein Schicksal, seine Gesellschaftsordnung, seine Bündnisse selbst zu bestimmen. Niemand, insbesondere nicht frühere Verbündete oder gar Kolonialherren, hat das Recht, eine solche Entscheidung mit Gewalt zu korrigieren und dieses Land dann militärisch zu unterwerfen.

Berechtigte und vorgeschobene Interessen

Es ist demnach auch völlig gleichgültig, ob diese Entwicklung die Sicherheitsinteressen Russlands, seien sie legitim oder übergriffig, beeinträchtigt. Es mag sein, daß diese Entwicklung in der Tat die Sicherheitsinteressen Russlands berührt. Indessen kann dies weder rechtlich noch politisch einen tragfähigen Grund dafür abgeben, in die Ukraine einzumarschieren und sie unterwerfen zu wollen. Daran ändern auch einschlägige Rechtsverstöße der USA in der Vergangenheit nichts. Wer Unrecht tut, kann sich zu seiner Verteidigung nicht darauf berufen, andere täten das ja auch. In rechtlicher Hinsicht genügt der Hinweis auf die UN-Charta und die Verträge zwischen beiden Staaten, die einen solchen Angriff schlicht verbieten. In politischer Hinsicht ist es nun einmal so, daß Russland die Osterweiterung der NATO nicht nur hingenommen, sondern sich sogar vertraglich insoweit gebunden hat, etwa in der NATO-Russland Grundakte, die es am 27.5.1997 unterzeichnet hat. Auf dieser Grundlage wurde am 28.5.2002 der NATO-Russland Rat ins Leben gerufen. Der russische Präsident hieß damals bereits Vladimir Putin. Polen, Ungarn und Tschechien waren bereits am 12.3.1999 der NATO beigetreten. Noch 2001 zeigte sich Putin indifferent gegenüber dem Beitritt der baltischen Staaten zur NATO. 2004 widersprach Russland dem Beitritt Bulgariens, Rumäniens, der Slowakei und Sloweniens sowie der baltischen Staaten zur NATO nicht. Wenn also heute der Angriff auf die Ukraine mit dem Argument gerechtfertigt wird, man könne der Ausweitung des westlichen Einflussgebiets auf dieses Land aus Sicherheitsgründen nicht mehr untätig zusehen, so ist das nicht glaubhaft. Tatsächlich hat Russland historisch schon immer ein erhebliches Interesse an der Ukraine gehabt. Schon nach dem Sieg Russlands in der Schlacht von Poltawa 1709 begann die nachhaltige Russifizierung des Landes. Sie setzte sich fort in den Zentralisierungsmaßnahmen Katharinas der Großen und der kulturellen Assimilierung der Ukraine an Russland unter Alexander II. Die mehrfachen Äußerungen Putins, die russische Erde wieder einsammeln zu wollen, sprechen eine deutliche Sprache. Nicht die zweifellos legitimen Sicherheitsinteressen, sondern die traditionell großrussische Politik bestimmten Putins Entschluss zum Angriff.

Verlängern wir nur den Krieg?

Auf den ersten Blick einleuchtend sein mag das Argument Sahra Wagenknechts, die Lieferung von Waffen an die Ukraine verlängere nur den Krieg. Besonders perfide sei es, der Ukraine jeweils nur so viel an Waffen und Munition zu liefern, daß sie sich der russischen Angriffe erwehren könne. Das verlängere den Krieg auf unabsehbare Zeit und koste täglich Hunderte von Menschen das Leben. Frau Wagenknecht und ihre Anhänger müssen sich indessen fragen lassen, was die Alternative wäre. Auch Frau Wagenknecht und ihre Anhänger bestreiten nicht, daß Russland völkerrechtswidrig diesen Krieg führt. Die Konsequenz muß ja sein, daß dem Opfer dieses völkerrechtswidrigen Angriffs Beistand geleistet werden darf, nach richtiger Ansicht sogar geleistet werden muß. Die Alternative wäre also, die Ukraine ihrem Schicksal zu überlassen und der Eroberung des Landes durch die russischen Streitkräfte tatenlos zuzusehen. Der Friede wäre dann da. Allerdings wohl auch der Friede des Friedhofs. Will man das?

Eher berechtigt scheint die Kritik zu sein, daß nur so viel Unterstützung geleistet wird, daß die Ukraine sich weiterer Angriffe erwehren kann, nicht jedoch so viel, daß sie den Angreifer aus dem Lande werfen und auf diese Weise einen gerechten Frieden erreichen kann. Indessen ist letzteres unrealistisch. Die personelle und materielle Überlegenheit Russlands gegenüber der Ukraine ist so groß, daß die Umkehr dieser Verhältnisse ausgeschlossen ist. Es ist leider in der Tat nur möglich, die Ukraine militärisch in einem Maße zu unterstützen, durch Lieferung von Waffen, Ausrüstung und Munition sowie Ausbildung ihrer Soldaten an westlichen Waffensystemen, daß sie in den Stand gesetzt wird, der russischen Übermacht standzuhalten. Das ist militärisch selbstverständlich auch aus der Unterzahl möglich, wie die Militärgeschichte immer wieder bewiesen hat. Ausgeschlossen indessen ist in aller Regel der militärische Sieg über den Gegner aus der Unterzahl. Allenfalls einzelne Schlachten können einmal mit viel Können und noch mehr Kriegsglück aus der Unterzahl gewonnen werden, niemals jedoch ein Krieg. Und somit bleibt die bittere Erkenntnis, daß dieser Krieg wohl noch geraume Zeit dauern wird, nämlich so lange, bis auch Russland trotz seiner gewaltigen personellen und materiellen Ressourcen nicht mehr weiterkämpfen kann, jedenfalls nicht mehr weiter mit dem Ziel, das Land zu erobern.

Wann kommt der Tag, an dem die Waffen schweigen?

Das wird dann die Stunde der Friedensverhandlungen sein. Denn zu Verhandlungen ist nur bereit, wer einsehen musste, daß er auf anderem Wege sein Ziel nicht mehr erreichen kann. Wer dann welche Kompromisse eingehen wird, können wir heute nicht wissen. Vor allem aber ist es nicht unsere Sache, in der Art eines Kindermädchens den Ukrainern erklären zu wollen, wann und mit welchem Ziel sie in Verhandlungen mit Russland eintreten sollen. Und es ist auch nicht unsere Sache, Russland etwa bedeuten zu wollen, welche Teile der Ukraine es behalten kann oder überhaupt unter welchen Bedingungen Russland Frieden schließen soll.

Was ist eigentlich unser Interesse?

Und schlussendlich sei an den klassischen Satz von Charles de Gaulle erinnert. Staaten haben keine Freunde, Staaten haben Interessen. Weder Russland noch die Ukraine noch die USA oder Frankreich sind Freunde Deutschlands wie das in zwischenmenschlichen Beziehungen erstrebenswert ist. Mit Staaten hat man gute oder schlechte Beziehungen, man verfolgt seine Interessen, jedenfalls wenn man seine Gedanken beisammen hat. Unser Interesse kann es nach Sachlage nur sein, gute politische und wirtschaftliche Beziehungen zu der Weltmacht zu haben, die unser Leben in Freiheit und Wohlstand wenn nicht garantiert, so doch am wenigsten gefährdet. Das ist in absehbarer Zukunft nur mit guten Beziehungen zu den USA und den übrigen westlichen Demokratien möglich. Selbstverständlich sind entsprechend gute Beziehungen auch zu anderen großen Spielern auf der politischen Bühne wie China, Indien, Brasilien etc. wünschenswert. Selbstverständlich sind auch Handel und Wandel mit Russland in Zukunft wieder aufzunehmen, wohlwissend, daß eine Anlehnung an ein autokratisches System weder im Falle Russlands noch im Falle Chinas erstrebenswert sein kann.

Vor allem aber ist es notwendig, die Debatte nüchtern, sachlich und ohne Schaum vor dem Mund zu führen.

Was hat er denn gesagt?

Dr. Hans-Georg Maaßen liegt der CDU quer, und die linksgrüne Mehrheit in den Medien gönnt ihm nur ein Plätzchen in der Hölle, natürlich da, wo sie am heißesten ist. Denn er hat etwas über die CRT (Critical Race Theory) gesagt. Und zwar kritisch. Obendrein hat er darauf aufmerksam gemacht, daß es in Deutschland Leute gibt, die  voller Hoffnung darauf blicken, daß infolge des demographischen Wandels, der vom Geburtenrückgang bei den Einheimischen und der Zuwanderung aus dem vorderen Orient und Afrika befeuert wird, die autochthonen Deutschen verschwinden werden. Auch die Agglomeration von Kapital bei wenigen Reichen im globalen Maßstab sei ein Problem. Das darf man nicht. Denn kritisch und links ist ok, kritisch und rechts ist böse.

Das seien nun einmal rechtsradikale Verschwörungstheorien. Schon der Gebrauch des Begriffs „Rasse“ missachte die Menschenwürde. Also sei das rassistisch. Zusammen mit der Erwähnung von schwerreichen Familien offenbare das auch antisemitische Züge in seinem Denken. Damit hat sich Maaßen aller Vergehen schuldig gemacht, die zur Verdammung in den politischen Orkus führen. Der Ausschluss aus der CDU ist dann die notwendige Folge.

Wie ist es denn gewesen?

Nun muß man in solchen Fällen erfahrungsgemäß erst einmal prüfen, was der Delinquent in wirklich gesagt hat. Wir kennen das ja aus der Causa Hohmann. Diesem Politiker wurde zur Last gelegt, am 3. Oktober 2003 eine antisemitische Rede gehalten zu haben. In seinen Betrachtungen zur leidvollen Geschichte der Juden in Deutschland und den Untaten der Nationalsozialisten hatte er unter anderem die rhetorische Frage gestellt, ob man die Juden mit Blick auf die gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Palestinänsern als „Tätervolk“ betrachten könne, um diese Frage gleich mit Nachdruck zu verneinen. Indessen berichteten die Medien durchweg wahrheitswidrig und zitierten verkürzend und deswegen objektiv falsch aus dieser Rede, Hohmann habe die Juden als Tätervolk bezeichnet. Daraufhin setzte das übliche Kesseltreiben gegen den Abgeordneten ein, wobei sich Angela Merkel als Großinquisitorin gerierte. Hohmann musste natürlich gehen, auch aus der CDU. Dabei nützte es ihm nichts, daß er bei den Gerichten erfolgreich gegen diese Verleumdungen geklagt hatte, und auch nicht, daß die zuständige Staatsanwaltschaft ebenfalls nichts Unrechtes an seinen Ausführungen finden konnte. Denn wenn die Empörungsmaschinerie der politischen Klasse unseres Landes erst einmal angeworfen ist, dann läuft sie eben und zerstückelt ihr Opfer. Für die Medien und die Politik ist ohnehin nicht die objektive Wahrheit maßgeblich, sondern maßgeblich ist allein, wie Medien und Politik einen Sachverhalt sehen und bewerten.

Politiker und Mainstream-Journalisten können an dieser Stelle aufhören zu lesen. Denn wir wollen erst einmal prüfen, was Herr Maaßen wirklich gesagt hat, und weiter, ob seine Aussagen auch sachlich zutreffend sind.

Rassismus?

Beginnen wir mit dem Hauptauftreger. Er hat ja „Rasse“ gesagt. Noch mehr, er hat dem rot/grünen Establishment in Deutschland den Spiegel vorgehalten. Da gibt es ja nicht wenige, die sich rassistisch über die Deutschen äußern. Dazu gehören prominente Politiker wie die Integrationsbeauftragte (!) der Bundesregierung, Ferda Ataman oder auch Wissenschaftler, die sich mit Zuwanderung, Integration und der dadurch bedingten Gesellschaftsveränderung allgemein befassen, wie etwa Naika Foroutan. Doch lesen wir die einschlägige Passage. Alexander Wallasch fragt nach den Gründen für die offensichtlich zu großen Problemen führenden Migrationspolitik.

Alexander Wallasch: Und warum wird diese Migrationspolitik fortgesetzt, obwohl jedermann sieht, was sie für einen Schaden anrichtet?

Hans-Georg Maaßen: Die Antwort ist einfach, auch wenn sie uns erschaudern lässt. Diese verantwortlichen Politiker und Haltungsjournalisten wollen die Folgen der Migrationspolitik. Sie wollen die Massenzuwanderung, weil sie ihre Ideologie umsetzen wollen und weil sie Deutschland und das deutsche Volk hassen.

Sie sagen mittlerweile ganz offen, um was es geht. Die deutschen „Weißbrote“ oder „Kartoffeln“ – damit sind wir Deutschen gemeint – werden in fünfzig bis hundert Jahren gar nicht mehr existieren, und es sei gut, daß Migranten zu uns kommen, damit es diese „Weißbrote“ nicht mehr gebe.

Das ist Rassismus, der gegen die einheimischen Deutschen betrieben wird. Vor einem solchen Rassismus würde uns in jedem anderen Land der Welt die Genfer Flüchtlingskonvention von 1953 schützen. Wenn hier nun von Politikern und Haltungsjournalisten behauptet wird, ein Rassismus gegen Weiße oder gegen Deutsche gebe es nicht, dann bedeutet dies, daß politische Verfolgung aus rassischen Gründen gegen Weiße erlaubt ist, und dies ist nichts anderes, als uns abzusprechen, daß wir gegenüber Migranten gleichwertige Menschen sind.

Dieses Denken ist Ausdruck einer grün-roten Rassenlehre, nach der Weiße als minderwertige Rasse angesehen werden und man deshalb arabische und afrikanische Männer ins Land holen müsse. Diese grün-rote Rassenlehre ist in den Köpfen der sogenannten Antideutschen entstanden, einer linksextremistischen politischen Sekte, der mittlerweile viele grüne und auch sozialdemokratische Politiker anhängen.“

Der real existierende Rassismus der Linken

So weit das Zitat. Vor allem der Begriff der Rassenlehre führt bei unseren politisch korrekten Zeitgenossen geradezu zur Schnappatmung. Indessen ist das nichts anderes als die deutsche Übersetzung der vor allem in den USA virulenten und an den dortigen Universitäten gelehrten „critical race theory (CRT)“. Man kann sich mit dieser ebenso unwissenschaftlichen wie gesellschaftsvergiftenden Theorie durchaus relativ rasch vertraut machen. Hier genügt schon der Wikipedia-Eintrag, der im Allgemeinen als Quelle ja vorsichtig zu betrachten ist. Denn auch anderweitig finden sich genügend Belege gleichen Inhalts. Zitat daraus: 

„In der Tradition der kritischen Theorie sieht sich die CRT auch als Theorie sozialen Wandels. Als kritische Theorie versteht sich die CRT aber auch deshalb, weil sie die eigene Einbettung in rassistische Strukturen zu reflektieren versucht und die Norm wissenschaftlicher Neutralität als unerreichbar und nicht erstrebenswert verwirft. CRT geht davon aus, dass Wissen stets politisch ist, und dass Forschung, die race ignoriert, weder objektiv noch neutral sei, sondern selbst durch diese Auslassung Position beziehe…CRT geht davon aus, dass race sozial konstruiert ist und keine biologische Kategorie sei. Das Recht trage zur Entstehung und Aufrechterhaltung von race bei, etwa durch die Klassifizierung von Menschen in Kategorien wie „Schwarz“ oder „Weiß“. Auch wenn race keine biologische oder naturwissenschaftliche Kategorie sei, habe die entsprechende Kategorisierung weitreichende Folgen für die Gesellschaft. Fragen, die in der CRT behandelt (und von unterschiedlichen Theoretikern jeweils unterschiedlich beantwortet) werden, sind zum Beispiel, wie genau durch das Recht race hervorgebracht wird, wie durch das Recht Rassismus verteidigt wurde oder wie das Recht zur Reproduktion von Ungleichheit beitrage. Als Beispiele für die Bedeutung von Recht und Gerichten für die Konstruktion von race werden beispielsweise Gerichtsprozesse herangeführt, in denen explizit über die race von Individuen entschieden wurde, etwa wenn Sklaven vor Gericht feststellen lassen wollten, dass sie weiß seien und somit fälschlicher- und illegalerweise versklavt worden seien. In der Gegenwart seien beispielsweise Immigrationsgesetze an der Konstruktion von race beteiligt. Struktureller Rassismus ist Teil der gesellschaftlichen Normalität. Rassismus wird in der Theoriebildung der CRT nicht als Ausnahme, sondern als Norm betrachtet, die tief in gesellschaftlichen Strukturen und Institutionen verankert sei und die People of Color regelmäßig erführen. Weil Rassismus die Interessen von weißen Eliten (materiell) und weißen Angehörigen der Arbeiterklasse (psychologisch) voranbringe, gebe es wenig Interesse an seiner Beseitigung seitens Weißer. Im Umkehrschluss entstünden Fortschritte bei der rechtlichen Gleichbehandlung nur, wenn die Interessen von Schwarzen mit den Interessen von Weißen, zum Beispiel durch eine veränderte sozioökonomische Situation, übereinstimmten (interest convergence). Die ungleiche Verteilung von Reichtum, Macht und Ansehen in den USA lasse sich nicht alleine durch unterschiedliche Leistungen der entsprechenden Gruppen erklären. Rassismus wird entsprechend nicht primär als falsches Handeln oder Denken von Individuen betrachtet und analysiert, sondern auf der Ebene von gesellschaftlichen Strukturen und Institutionen. Deshalb vertreten Critical Race Theorists auch die präskriptive Annahme, dass Systeme, die zur Unterdrückung von People of Color beitragen, benannt und bekämpft werden müssen. In der Tradition der Kritischen Theorie sieht sich die CRT auch als Theorie sozialen Wandels. Als kritische Theorie versteht sich die CRT aber auch deshalb, weil sie die eigene Einbettung in rassistische Strukturen zu reflektieren versucht und die Norm wissenschaftlicher Neutralität als unerreichbar und nicht erstrebenswert verwirft. CRT geht davon aus, dass Wissen stets politisch ist, und dass Forschung, die race ignoriert, weder objektiv noch neutral sei, sondern selbst durch diese Auslassung Position beziehe.“

Mit anderen Worten schreibt diese Theorie den Weißen die genetische Eigenschaft zu, Unterdrücker der nichtweißen Rassen zu sein. Das klassische Merkmal des Rassismus ist es jedoch, Menschen Eigenschaften, insbesondere negative Eigenschaften allein aufgrund ihrer Abstammung zuzuschreiben, so wie es die Nationalsozialisten bezüglich der Juden taten. Und genau das tut die CRT. Auf nichts anderes weist Maaßen hin, wenn er von einer rot/grünen Rassenlehre spricht, die den Weißen minderwertige Eigenschaften zuschreibt. Nicht Maaßen ist der Rassist. Rassisten sind alle, die etwa autochthone Deutsche als geborene Unterdrücker von Afrikanern und Orientalen bezeichnen. Rassisten sind auch alle, die es begrüßen, wenn sih die ethnische Zusammensetzung der deutschen Bevölkerung und des deutschen Staatsvolks zu Lasten der herkunftsdeutschen Bevölkerung verändert. Rassistisch ist es auch, wenn in diesem Zusammenhang abwertende Vokabeln wie „Kartoffeln“ und „Weißbrote“ für ethnisch Deutsche gebraucht werden.

Kann man der Politik unterstellen, die ethnische Umgestaltung der deutschen Gesellschaft durch Zuwanderung aus dem Orient und Afrika anzustreben?

Man empört sich darüber, daß Maaßen unverblümt den verantwortlichen deutschen Politikern attestiert, die ethnische Umgestaltung der deutschen Gesellschaft durch Zuwanderung aus dem Orient und Afrika anzustreben. Das sei doch eine Verschwörungstheorie, eine infame Unterstellung, für die in Wirklichkeit nichts spreche. Nun muß man auch einen solchen Vorwurf auf seine Stichhaltigkeit untersuchen. Die Tatsache des demographischen Wandels kann objektiv nicht in Abrede gestellt werden. Die „eingeborenen“ Deutschen bekommen weniger Kinder, als sie durch den Tod voraufgegangener Generationen verlieren. Also nimmt die autochthone Bevölkerung in Deutschland ab. Zwangsläufig wird somit der Anteil der Zugewanderten aus anderen Ländern, vor allem aus dem Orient und Afrika, immer größer. Wenn eben jährlich nahezu 1 Million Menschen zuwandern und bleiben, dann verändern sie nach und nach die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung. Das ist so, auch wenn linksgrüne Zeitgenossen bestreiten, daß es Ethnien überhaupt gibt. Hinzu kommt, daß gerade die Zuwanderer aus jenen Regionen der Erde, von denen wir hier sprechen, auch in Deutschland sehr viel mehr Kinder bekommen, als die einheimischen Deutschen. Die Politik sowohl der derzeitigen Bundesregierung als auch des größten Teils der Opposition (Unionsparteien, Die Linke) stellt sich der ungeregelten Zuwanderung nicht entgegen, sondern fördert sie sogar objektiv durch das Bereithalten im internationalen Maßstab üppiger Sozialleistungen für Zuwanderer und die Verunmöglichung der Abschiebung nicht als solche anerkannter Asylbewerber und Flüchtlinge durch extrem humanitaristische Rechtsvorschriften.

Als Jurist prüft man, wenn man die Verantwortlichkeit eines Menschen für eine Handlung untersucht, erst einmal den sogenannten objektiven Tatbestand. Das heißt, man stellt fest, was tatsächlich abgelaufen ist. Der objektive Tatbestand der Gesellschaftsveränderung im Sinne der ethnischen Zusammensetzung des deutschen Staatsvolkes mittels Einbürgerung von Zuwanderern ist unbestreitbar gegeben. Als Jurist prüft man dann weiter den sogenannten subjektiven Tatbestand, also die Frage, ob die handelnde Person die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch gewollt hat. Am deutlichsten ausdifferenziert ist der Prüfungsmaßstab naturgemäß im Strafrecht, wo es ja um die Prüfung individueller Schuld geht. Vorsätzliches Handeln wird ja bekanntlich härter bestraft, als bloß fahrlässiges Handeln. Vorsatz bedeutet allerdings nicht immer, daß der eingetretene Erfolg unbedingt gewollt ist. Das wäre Absicht oder direkter Vorsatz. Indessen gibt es auch den sogenannten bedingten Vorsatz. Der Täter weiß, was er tut, weiß welche Folgen das haben kann und nimmt das dennoch billigend in Kauf. Als Beispiel hierfür mag der berühmte Ku‘ damm-Raser Mord gelten. Wer auf einer innerstädtischen Straße ein illegales Autorennen durchführt und dabei billigend in Kauf nimmt, daß Unbeteiligte zu Schaden kommen, handelt eben mit bedingtem Vorsatz, auch wenn er es nicht ausdrücklich beabsichtigt, daß Dritte zu Schaden kommen.

Auf die hier untersuchte Problematik übertragen bedeutet das nichts anderes, als daß man prüfen muß, ob die von der Politik bewusst nicht verhinderte, vielmehr durchaus geförderte Veränderung der ethnischen Zusammensetzung der deutschen Bevölkerung und auch des deutschen Staatsvolkes auch in dem Sinne gewollt ist, daß man dies mindestens billigend in Kauf nimmt. Das muß man bejahen, denn man kann nicht unterstellen, daß Bundeskanzler, Bundesminister, Abgeordnete des Deutschen Bundestages und weitere Akteure auf der politischen Bühne nicht wissen, was sie tun. Der Vorwurf, diese Gesellschaftsveränderung mindestens billigend in Kauf zu nehmen, ist durchaus begründet. Wenn Herr Maaßen das so sagt, dann kann man ihm jedenfalls nicht den Vorwurf machen, insoweit von der Wirklichkeit nicht gedeckte Verschwörungstheorien zu verbreiten. Nein, leider ist das die Wirklichkeit.

Beispiele aus Deutschland

Dieser Vorwurf des Juristen und früheren Spitzenbeamten Maaßen gegen das politische Establishment unseres Landes ist auch keineswegs aus der Luft gegriffen. Eine prominente Stimme aus der deutschen Literaturszene, der als Kind iranischer Eltern 1986 nach Deutschland gekommene Autor Behzad Karim Khani,  äußert sich nach Tiraden über die Deutschen als eine „Raub- und Aneignungsgemeinschaft“, die auf Kosten importierter Gastarbeiter ihren Wohlstand generiert hätten, erfreut darüber, daß die Deutschen absehbar verschwinden und „wir Migranten dieses Land wohl erben“. Dergleichen ist leider in jüngerer Zeit vor allem von Publizisten mit Migrationshintergrund öfter zu hören. Ähnlich hat sich bereits 2011 der Publizist Deniz Yüksel in der Hauspostille der Grünen, der taz, geäußert. Nach der sachlich zutreffenden Beschreibung der demographischen Entwicklung stellt er zufrieden fest: „Der baldige Abgang der Deutschen aber ist Völkersterben von seiner schönsten Seite. Eine Nation, deren größter Beitrag zur Zivilisationsgeschichte der Menschheit darin besteht, dem absolut Bösen Namen und Gesicht verliehen und …den Krieg zum Sachwalter und Vollstrecker der Menschlichkeit gemacht zu haben…diese freudlose Nation also kann gerne dahinscheiden.“ Nun hat er das später als Satire bezeichnet. Indessen spricht nicht nur seine politische Verortung, unter anderem als langjähriger Mitherausgeber der linksextremen Zeitschrift „Jungle World“, sondern auch das Medium, in dem er hier veröffentlicht hat, gegen die Behauptung der Satire. Ist es doch gerade von vielen prominenten Grünen überliefert, daß sie entweder mit Deutschland nichts anfangen können (Robert Habeck) oder auch schon einmal auf Demonstrationen hinter Transparenten herlaufen, auf denen zu lesen ist: „Deutschland du mieses Stück Scheiße“ (Claudia Roth).

Der allfällige Antisemitismusvorwurf

Das klassische Totschlagsargument in Deutschland ist bekanntlich der Vorwurf, sich antisemitisch geäußert zu haben. Und diesem Vorwurf kann man sich leicht aussetzen, wenn man ohnehin politisch missliebig geworden ist. Dann werden nämlich Äußerungen, die überhaupt nicht die Juden als Volk oder Religionsgemeinschaft zum Gegenstand haben, als Antisemitismus, selbstverständlich getarnter Antisemitismus, denunziert. Beispielhaft hierfür ist das Verdikt des derzeitigen Präsidenten des Thüringer Verfassungsschutzes Stephan Kramer: „Als Co-Autor schrieb Maaßen unter anderem im Magazin „Cato“ einen Essay mit dem Titel „Aufstieg und Fall des Postnationalismus“ und verwendete darin die Bezeichnung der „Wirtschaftsglobalisten“. Dies sei ein rechtsextremer Code, analysiert Kramer, „darin sind sich unter anderem die Konrad-Adenauer-Stiftung und die Bundeszentrale für politische Bildung einig“. Auch die Begriffsverwendung der „neuen Weltordnung“ unterstützt die Vorstellung, es gäbe eine totalitäre globale Regierung durch eine internationale Elite, die die Menschheit versklaven und aussaugen würde“. Das seien eben „klassische antisemitische Stereotype“ erklärt Kramer. Und damit steht er nicht allein. Dieses Argumentationsmuster ist dadurch gekennzeichnet, daß Worten eine andere Bedeutung unterlegt wird, als die, die sie nicht nur nach allgemeinem Sprachverständnis, sondern auch nach semantischen Kriterien haben. Man könnte das als lächerliche Spökenkiekerei abtun, wäre es nicht bereits zur Arbeitsmethode der Verfassungsschutzbehörden geworden. Dabei ist etwa der zutreffende Hinweis darauf, daß es eine Agglomeration von Kapital in den Händen weniger, und zwar mit zunehmender Tendenz gibt, mitnichten eine Spitze gegen jüdische Unternehmer. Schon ein flüchtiger Blick in die Listen der reichsten Menschen der Welt zeigt, daß sich darunter keineswegs vorwiegend Juden befinden. Weder Bernard Arnault, Jeff Bezos, Elon Musk, Warren Buffett noch Bill Gates, um nur einige wenige Beispiele zu nennen, sind Juden. Von den vielen chinesischen, indischen und arabischen Milliardären ganz zu schweigen. Dieses Argumentationsmuster ist aber auch deswegen so abwegig, weil heute niemand mehr, insbesondere nicht Leute unter 70 Jahren mit Begriffen wie Hochfinanz, die von den Nationalsozialisten als stigmatisierende Bezeichnungen für den angeblich bestimmenden Einfluss der Juden auf die Weltwirtschaft benutzt worden sind, etwas anfangen kann. Würde heute jemand wirklich mit solchen Zuschreibungen die Juden diffamieren wollen, müsste er sein Ziel verfehlen. Man kann ja einmal den Lackmustest machen und beliebige jüngere Leute fragen, wen Herr Maaßen denn mit dieser Formulierung gemeint habe. Ich bin mir sicher, daß so gut wie keiner der Befragten antworten würde, da gehe es doch um die Juden. Es ist also nichts als pure Böswilligkeit und der Mangel an wirklichen Argumenten, der den politischen Gegner, besser gesagt den politischen Feind, dazu bringt jemanden wie Hans-Georg Maaßen antisemitische Äußerungen in den Mund zu legen.

Die nützlichen Idioten

Wir erleben also erneut das klassische Argumentationsmuster der in Deutschland leider inzwischen dominierenden politischen Linken. Dazu gehört seit Jahren auch die CDU/CSU. Die Unionsparteien halten es ja für politisch überlebenswichtig, sich dem linksgrünen Mainstream als Koalitionspartner anzudienen. Daß man damit die Rolle des nützlichen Idioten angenommen hat, der in absehbarer Zeit natürlich nicht mehr gebraucht wird, und deswegen endgültig im Orkus der Geschichte verschwinden wird, das kann ein auf das politische Überleben in den nächsten 20-30 Jahren fixierter Karrierist gelassen hinnehmen. Denn mit einer solchen Persönlichkeitsstruktur kann man leichten Herzens sagen: „Nach mir die Sintflut“. Und wenn man sich an Diffamierungen eines Menschen beteiligt, die nichts weniger als seinen sozialen Tod herbeiführen sollen, dann gehört das eben zum politischen Geschäft. Warum tanzt er auch aus der Reihe?




Klimakleber – Widerstandsrecht?

Die Aktionen der selbsternannten „letzten Generation“, im Volksmund „Klimakleber“ genannt, zeigen sehr deutlich auf, wie gespalten unsere Gesellschaft tatsächlich ist. Auf der einen Seite die von der unumstößlichen Gewissheit, die Welt werde in Kürze untergehen, wenn nicht sofort und mit drastischen Maßnahmen der Ausstoß von CO2 verhindert werde, beseelten zumeist jungen, akademisch (ver-)bildeten „Aktivisten“, auf der anderen Seite die große Mehrheit der Bevölkerung, die deren Treiben verständnislos gegenüber steht.

Klimawandel – woher und wohin

An dieser Stelle soll nicht grundsätzlich auf die Problematik des Klimawandels, insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang er „menschengemacht“ ist, eingegangen werden. Lediglich die grundlegende und von diesen Zeitgenossen zur Begründung ihrer drastischen Aktionen angeführte Behauptung, die Welt stünde vor dem baldigen Untergang, wenn nicht sofort die Maßnahmen ergriffen würden, die sie fordern, soll kurz angesprochen werden. Tatsächlich haben sich diese Weltuntergangsszenarien, wie sie seit 1990 vom Weltklimarat vorhergesagt worden sind, allesamt nicht bestätigt. Diese – demokratisch im übrigen nicht legitimierte – Organisation hatte ja in ihrem ersten Report von 1990 prognostiziert, daß bis zum Jahr 2010 weltweit mindestens 50 Millionen Menschen zu Klimaflüchtlingen würden. Das hat sich eben nicht bestätigt. Der Weltklimarat ist dann auch 2014 zurückgerudert und hat davon abgesehen, derartig präzise Vorhersagen, auch bezüglich der Häufigkeit von Wirbelstürmen und Dürren, zu machen. Im Report 2007 war zu lesen, daß die Gletscher im Himalaja bis 2035 verschwinden würden, vielleicht schon früher, wenn die Erde sich weiterhin mit der aktuellen Geschwindigkeit erwärmte. Auch diese Aussage hat sich als falsch herausgestellt. Einige Gletscher im Himalaya wachsen sogar. Auch macht ein Blick in die Erdgeschichte nachdenklich. In der Kreidezeit vor etwa 65 bis 140 Millionen Jahren war das Erdklima tropisch warm. In der mittelalterlichen Warmzeit zwischen 1000 und 1300 n.Chr. war es 1,5-2° wärmer als im langjährigen Mittel von 1000-1800 n. Chr., nämlich zwischen 15,5 und 17,5°. Der Durchschnittswert im 20. Jahrhundert hingegen liegt bei 15,5°. Nun lebten die Menschen in der mittelalterlichen Warmzeit in Europa gut, Wälder und Wiesen waren grün, die Äcker fruchtbar. Daß also eine Erwärmung der Erde um rund 2° deren Untergang, oder mindestens katastrophale Naturereignisse einschließlich Hungersnöten nach sich ziehen könnte, muß doch sehr in Zweifel gezogen werden.

Die Einpeitscher der Klimakleber

Man muß allerdings auch fragen, woher diese geradezu hysterische Angst nicht nur der Klimakleber, sondern auch der Schulkinder kommt, die als Bewegung „fridays for future“ nicht nur die Schule schwänzen, sondern allenthalben Aufsehen erregen. Es sind doch verantwortungslose Wissenschaftler wie etwa die Professoren des Potsdamer Klimainstituts, die durch ständige Alarmmeldungen, vor allem die Behauptung, künftige Naturkatastrophen könnten nur verhindert werden, wenn auf der Stelle der Ausstoß von CO2 durch menschliche Aktivitäten aller Art drastisch eingeschränkt werde, diese hysterische Angst erst erzeugen. Daß auch unter ihnen Leute sind, die über das Vehikel des Klimaschutzes eine andere Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung herbeiführen wollen, ist ja nun auch bekannt. Leider wird es rechtlich nicht möglich sein, diese Scharlatane als Anstifter im strafrechtlichen Sinne zur Verantwortung zu ziehen. Die moralische Verantwortung haben sie allemal.

Wo bleibt das Recht?

Doch wollen wir uns auf die Rechtslage konzentrieren. Denn die Aktionen der Klimakleber werden derzeit vor den Gerichten verhandelt. In aller Regel werden sie auch verurteilt, ungeachtet dessen, daß sie für sich in Anspruch nehmen, gewissermaßen in Notwehr das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes auszuüben. Das sei deswegen gerechtfertigt, weil Parlament und Regierung einfach nicht ihrer Verantwortung für die Menschen, vor allem mit Blick auf die Zukunft, gerecht würden. Damit stoßen sie – merkwürdigerweise, muß ich sagen – in Politik und Medien auf sehr viel Sympathie, teilweise sogar Zustimmung. Sogar ein Amtsrichter in Berlin hat sich ja dazu verstiegen, dieser Argumentation zu folgen und in einem Strafverfahren gegen einen dieser „Aktivisten“ auf Freispruch erkannt. Indessen hat das Landgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft dieses Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an einen anderen Richter desselben Gerichts zurückverwiesen.

Die Anmaßung der „Erleuchteten

Nun ist durchaus bemerkenswert, mit welchem moralischen Anspruch und mit welcher geradezu manichäischer Glaubensgewissheit diese Leute argumentieren. In einem Schreiben an die Bundesregierung führt die sogenannte letzte Generation unter anderem aus: „Wir erachten es als unsere Pflicht, alles Gewaltfreie zu tun, was in unserer Macht steht, um dieses Unrecht zu beseitigen. Sollten wir bis zum 7.10.2022 keine Antwort erhalten,…. sehen wir keine andere Möglichkeit, als gegen Ihren aktuellen Kurs Widerstand zu leisten. Wir werden in diesem Fall ab 10.10.2022 erneut für eine maximale Störung der öffentlichen Ruhe sorgen..“ Abgesehen davon, daß von gewaltfreiem Widerstand nicht die Rede sein kann, was noch auszuführen sein wird, erstaunt die Überheblichkeit, mit der hier eine Gruppe von Menschen, die keinerlei demokratische Legitimation hat, – niemand hat sie gewählt – einem Verfassungsorgan vorschreiben will, was es zu tun hat, und ihm ein Ultimatum setzt.

Demokratie braucht Regeln – Besserwisser offenbar nicht

Entgegen der Einstufung solcher Aktionen als „fortgeschrittene Form der Demonstration“ (Jo Leinen) oder „Element einer reifen politischen Kultur“ (Jürgen Habermas) durch linke Denker muß man die Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Aktion, die in aller Regel auch noch verharmlosend als „Regelverstoß“ bezeichnet wird, als das bestimmende Merkmal dieses zivilen Ungehorsams einstufen. Man stellt sich ja bewusst einer demokratisch und rechtsstaatlich zustande gekommenen Entscheidung entgegen, und zwar nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg der demokratischen Meinungsbildung und Entscheidung oder durch Beschreitung des Rechtswegs zu den zuständigen Gerichten, sondern man setzt den Willen seiner Gruppe, die offensichtlich eine kleine Minderheit in der Gesellschaft ist, über Recht und Gesetz. Indessen ist es geradezu Wesensmerkmal des zivilisatorischen Fortschritts, der zur demokratischen Organisation der Macht geführt hat, daß die Bürger auf die Ausübung von Gewalt zur Durchsetzung ihrer Interessen zugunsten der demokratischen Willensbildung verzichtet haben. Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrages ist das staatliche Gewaltmonopol zur Einhegung individueller Machtausübung. Daraus folgt die Verpflichtung zum Rechtsgehorsam, wenn das Recht in den dafür vorgesehenen Kategorien herausgebildet wird. Ist Recht rechtsförmlich entstanden, so ist es zu befolgen; mag man dies hinterfragen, so stehen einem jeden Rechtsunterworfenen die entsprechenden verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Dies bedeutet dann aber auch, daß zivler Ungehorsam nicht zur eigenhändigen Durchsetzung bestimmter Ziele mit außergesetzlichen Mitteln instrumentalisiert werden kann, wenn mit gesetzlichen Mitteln der gewünschte Erfolg nicht erreicht werden kann, so der Würzburger Verfassungsrechtler Kyrill A. Schwarz.

Widerstandsrecht?

Abwegig ist in diesem Zusammenhang die Berufung auf das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG. Schon der Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung zeigt auf, daß es hier um einen ganz anderen Regelungsbereich geht. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung (Demokratie und Rechtsstaat nach den Regeln dieses Grundgesetzes, Anmerkung des Verfassers) zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Historisch nimmt dieser Satz unausgesprochen auf den Widerstand Stauffenbergs und seiner Mitstreiter gegen die nationalsozialistische Diktatur Bezug. Und damit ist auch klar, was gemeint ist. Nicht gegen den demokratischen Staat, sondern gegen Umstürzler, die wie weiland Hitler und die Seinen sich des Staates bemächtigen wollen, um seine demokratische Ordnung zu beseitigen, ist dieses Recht in die Verfassung geschrieben worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer seiner grundlegenden Entscheidungen, nämlich dem KPD-Verbotsurteil vom 17.8.1956, dieses Widerstandsrecht als ein Notrecht zur Bewahrung und Wiederherstellung der Rechtsordnung qualifiziert, das nur in einem konservierenden Sinne ausgeübt werden dürfe. Dieses Widerstandsrecht zielt also auf die Bewahrung der Verfassungsordnung, nicht aber auf Veränderung und Verbesserung; Widerstand ist nicht Revolution. Und dies ist ausdrücklich beschränkt auf die Verfassungsordnung als solche, nicht aber berechtigt das Widerstandsrecht zur Verweigerung des Rechtsgehorsams aus Gewissensgründen oder berechtigt etwa allgemein zu zivilem Ungehorsam – was nichts anderes als schlichter Rechtsbruch wäre – gegenüber vorgeblich unmoralischen oder gefährlichen Emanationen der Staatsgewalt oder, wie im Fall des Klimaschutzes, angeblich pflichtwidrigen Unterlassungen der öffentlichen Gewalt, um erneut Schwarz zu zitieren.

Das Klimaschutzurteil aus Karlsruhe ist kein Ermächtigungsgesetz

Die selbsternannten Klimaschützer berufen sich somit auch zu Unrecht auf das sogenannte Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit diesem Urteil beanstandet, daß die vom Gesetzgeber beschlossenen Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes nicht ausreichend weit in die Zukunft gerichtet seien und damit die Rechte der jungen Generation auf ein Leben ohne die schädlichen Folgen des Klimawandels missachteten. Deswegen wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, hier nachzubessern. Unbeschadet dessen, daß nach Meinung vieler Verfassungsrechtler das Gericht damit über seine Kompetenzen hinausgegangen ist, auch wenn Art. 20 a GG dem Staat die Aufgabe zuweist, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“. Bei der Verwirklichung dieses Staatsziels hat ja sowohl die Legislative als auch die Exekutive einen Beurteilungs-, eigentlich auch einen Ermessensspielraum und es geht wohl nicht an, heute dem Gesetzgeber aufzugeben, Dinge zu regeln, die erst in Jahrzehnten Auswirkungen haben bzw. Regelungsbedarf hervorrufen. Indessen ist es aber klar, daß auch die Umsetzung dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf demokratischem und rechtsstaatlichem Wege zu erfolgen hat, und es nicht angeht, daß eine kleine Gruppe von Klimazeloten die demokratisch verfassten Staatsorgane zum Handeln nötigt.

Die Absicht hinter dem Klimaschutz

Hinzu kommt, daß es diesen Missionaren der Klimareligion ersichtlich nur vordergründig um den Naturschutz und die Lebensgrundlagen der Menschen geht. Vielmehr kommt hier erneut der Marxismus unter einer Maske daher, diesmal unter der Maske des Klimaschutzes. Die ursprüngliche Intention, über die Mobilisierung der sogenannten Arbeiterklasse den Sozialismus mit dem Endziel des Kommunismus aufzubauen, ist ja bekanntlich grandios gescheitert. Nun versucht man es heute einerseits über die Veränderung der überkommenen gesellschaftlichen Kultur (Stichwort gender and diversity) und andererseits über den Klimaschutz. Dankenswerterweise hat eine der Gallionsfiguren dieser Bewegung, und zwar eine der verzogenen Gören aus einem Hamburger Multimillionärsclan, neulich in einer Talkshow klipp und klar erklärt, daß man mit der Demokratie hier nicht weiter komme, vielmehr müssten da diejenigen das Sagen haben, die eben wissen, worum es geht. Es soll also wohl ihre kleine Gruppe von Erleuchteten in der Art des Politbüros einer kommunistischen Partei bestimmen, wie Staat und Wirtschaft zu funktionieren haben. Bei einer solchen Grundüberzeugung nimmt es natürlich nicht Wunder, wenn man solche Kleinigkeiten wie das Grundgesetz und das Strafgesetzbuch beiseite lässt.

Der Vorrang des Rechts

Natürlich machen sich die Klimakleber wegen Nötigung strafbar. Darauf hat der große Verfassungsrechtslehrer Rupert Scholz erst vor kurzem hingewiesen, und die Gerichte verurteilen ja auch die Klimakleber nach § 240 StGB, auch wenn vielfach beim Strafmaß zugunsten der Angeklagten keine verwerflichen Gründe, vielmehr beachtenswerte Motive unterstellt werden. Indessen rechtfertigen auch diese Motive keine Straftaten, können allenfalls als mildernde Umstände, wie das im Volksmund heißt, berücksichtigt werden. Nach Sachlage ist aber auch dies meines Erachtens verfehlt. Es gibt überhaupt keine achtenswerten Gründe, die den Frontalangriff auf Demokratie und Rechtsstaat entschuldigen könnten, den diese Klimazeloten führen. Denn wenn erst einmal zweierlei Recht gilt, dann dauert es nicht mehr lange, bis gar kein Recht mehr gilt.

Unkulturstaatsministerin

An und für sich weiß man ja, daß Claudia Roth trotz eines bayerischen Abiturs genau genommen ungebildet ist. Was sie im Lauf der letzten Jahrzehnte so alles abgesondert hat, muß hier nicht wiederholt werden. Nun hat sie einen weiteren Beweis dafür geliefert, daß zwischen dem, was sie von Amts wegen fördern soll – der Kultur – und ihr selbst Welten liegen.

Frau Roth möchte ja allen Ernstes die Stiftung Preußischer Kulturbesitz umbenennen. Der Namensbestandteil Preußen passe nicht mehr in unsere Zeit, denn Preußen stehe ja nun einmal für alles, wofür das moderne Deutschland nicht mehr stehe. Militarismus, Rassismus, Kolonialismus, Demokratieferne etc. pp. Da passe es eben nicht mehr in die Zeit, wenn die bei weitem größte deutsche Kulturstiftung, der in der Tat auch der größte Teil der Kulturschätze unseres Landes gehört, als preußische Kulturstiftung firmiere.

Der stets zur spöttischen Bemerkung neigende Wolfgang Kubicki hat deswegen die Frage aufgeworfen, ob nicht etwa Borussia Dortmund umbenannt werden muß. Schließlich bedeutet in der Tat der lateinische Name Borussia nichts anderes als eben Preußen. Frau Roth sollte das auch wissen.

Wir wollen das einmal kurz zu Ende denken. In Deutschland gibt es knapp 100 Fußballvereine, die den Namensbestandteil Borussia/Preußen in ihrem Namen führen. Etwa Borussia Dortmund und Borussia Mönchengladbach oder auch Preußen Münster, um nur die bekanntesten zu erwähnen. Eine Recherche ergibt, daß es in 13 Städten eine Preußenstraße gibt. Frau Roth müsste eigentlich auch fordern, daß die Stadt Preußisch-Oldendorf in Nordrhein-Westfalen umbenannt wird.

Es wäre ja kein Problem, wenn diese Nulpe ihr Geplapper im privaten Freundeskreis absondern würde. Eine solche Personalie ausgerechnet im Amt der Kulturstaatsministerin indessen kann nur als maximale Blamage unseres Landes eingeordnet werden.

Die Verfassungsfeindin

Die unverbrüchliche Treue unserer Innenministerin zum Grundgesetz beweist sie bekanntlich unter anderem dadurch, daß sie mit der Antifa sympathisiert. Das zeigt ihr Beitrag im Antifa-Magazin der linksextremistischen VVN-BdA aus dem Jahr 2021. Diese Organisation wird bekanntlich vom bayerischen Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft.(Verfassungsschutzbericht 2020, Seite 258. Auch im Verfassungsschutzbericht 2021 wird diese Organisation im Zusammenhang mit dem Linksextremismus, wenn auch nur noch umschreibend, erwähnt). Was sie von den Freiheitsgrundrechten der Bürger hält, kann man unter anderem daran ablesen, daß sie offensichtlich den Präsidenten des Bundesamtes für den Verfassungsschutz, Haldenwang, bei seinem Kreuzzug gegen politisch nicht korrekte Meinungsäußerungen unterstützt. Der glatte Verfassungsbruch indessen wäre es, wenn sie ihre Ankündigung wahrmachen würde, die Beweislast umzukehren, wenn es um die Prüfung der Verfassungstreue von Beamten, Richtern und Soldaten geht. Das hat sie am 16.3.2022 im Deutschen Bundestag erklärt. Wörtlich: „Wir wollen insbesondere im Disziplinarrecht und wahrscheinlich auch im Beamtenrecht eine Möglichkeit schaffen, die Beweislast umzukehren.“. Inhaltsgleich äußerte sie sich am 7.12.2022 in der Talkshow Maischberger. 

Ein neues Kampfmittel „gegen rechts“

Natürlich ist das ihrem verbissen geführten „Kampf gegen rechts“ geschuldet, der sich aus der in Deutschland wohl weitverbreiteten Psychose einer hypertrophen Dextrophobie speist. Die wiederum kommt Leuten sehr zupass, denen es gar nicht um die Bekämpfung des wirklichen Rechtsextremismus geht, sondern um die Zurückdrängung aller bürgerlich-konservativen Strömungen um so die linksgrüne Dominanz auszubauen. Und dazu wäre es zweifellos nützlich, könnte man im öffentlichen Dienst einfach nach Gusto Mitarbeiter unter dem Vorwand rechtsextremistischer Gesinnung entlassen. Sie müssten ja dann vor den Verwaltungsgerichten klagen und dabei den Beweis führen, daß sie keine verfassungsfeindliche Gesinnung haben. Nicht nur, daß dies durch die Instanzen Jahre dauert, während derer sie natürlich kein Gehalt bekommen, sondern auch, daß dieser Beweis wohl nicht immer zu führen sein wird, mindestens aber in den Augen des einen oder anderen Gerichts nicht ausreichend erbracht wird. Die wirkliche Rechtslage, die natürlich auch auf den Grundentscheidungen der Verfassung für die Meinungsfreiheit und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums beruht, ist genau gegenteilig. Wenn der Staat meint, einem seiner Bediensteten eine verfassungsfeindliche Einstellung attestieren zu können, dann muß er das auch beweisen, und zwar im disziplinargerichtlichen Verfahren, das er gegen diesen Beamten, Richter oder Soldaten anstrengt. Und hier gilt darüber hinaus dann auch der Zweifelssatz. Wenn also nicht zweifelsfrei nachgewiesen wird, daß der betreffende Bedienstete, sei es Beamter, Richter oder Soldat, verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, dann ist zu seinen Gunsten anzunehmen, daß er dies gerade nicht tut mit der Folge, daß er nicht entlassen werden kann. Natürlich läuft das Gehalt während der Dauer des Verfahrens weiter.

Doch es regt sich Widerstand

Das erklärt, warum die Äußerungen der Verfassungsministerin (!) In der Öffentlichkeit und den sozialen Netzwerken einen solchen Wirbel gemacht haben. Das ist umso mehr verständlich, als sie vor kurzem ja auch einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, der die anlasslose und massenhafte Überwachung von E-Mails und Chatrooms vorsieht. Glücklicherweise stoßen diese Bestrebungen der Antifa-Freundin auf dem Sessel der Bundesinnenministerin nicht nur in den sozialen Medien auf Widerstand. Selbst in der verbreitetsten und damit jedem Juristen bekannten Fachzeitschrift NJW (Neue Juristische Wochenschrift) findet sich in Heft 52/2022 ein Artikel des bekannten Strafverteidigers RA Dr. Gerhard Strate, in dem diese Absichten der Frau Faeser harsch kritisiert werden. Wörtlich: „Zurück bleibt der Eindruck des verantwortungslosen Zündelns an den Grundlagen des Rechtsstaats. Wer derart bedenkenlos die Lunte durch die Talkshows trägt, sollte zunächst die eigene Verfassungstreue auf einen strengen Prüfstand stellen.“