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Kriegstüchtigkeit

Im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg und der Wehrpflichtdebatte fällt immer wieder das Wort Kriegstüchtigkeit. Die einen sprechen es offenbar mit einer gewissen Abscheu aus, die anderen verlangen danach. Grund genug zu prüfen, um was es denn eigentlich dabei geht. Es gilt, das Wort zum Begriff zu deuten. Das wußte bekanntlich schon Goethe, als er in seinem Faust, erster Teil, im Studierzimmer Mephisto zum Schüler sagen läßt: „Denn eben wo Begriffe fehlen, da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein. Mit Worten läßt sich trefflich streiten, mit Worten ein System bereiten, an Worte läßt sich trefflich glauben, von einem Wort läßt sich kein Jota rauben.“

Verteidigungsbereitschaft versus Kriegstüchtigkeit?

Selbst den entschiedensten Kritikern der Beteiligung unseres Landes an einem Kriege in welcher Form auch immer, und der allgemeinen Wehrpflicht jedenfalls dann, wenn die wehrpflichtigen Soldaten außerhalb der Landesgrenzen, etwa in einem fernen Lande wie der Ukraine eingesetzt werden sollen, erscheint die Verteidigungsbereitschaft, erscheint die Landesverteidigung notwendig zu sein, manchen auch nur als notwendiges Übel. Doch kann es eine Landesverteidigung ohne die Bereitschaft dazu geben, ohne daß man sich eingedenk der Mahnung des römischen Feldherrn Vegetius auf den Krieg vorbereiten muß, wenn man den Frieden will? „Si vis pacem, para bellum!“ Eine, wie ich meine, zeitlos gültige Antwort auf diese Frage finden wir bei Clausewitz in seinem Standardwerk „Vom Kriege“, sechstes Buch, fünftes Kapitel am Ende: „Wenn wir uns also die Verteidigung denken, wie sie sein soll, so ist es mit der möglichsten Vorbereitung aller Mittel, mit einem zum Kriege tüchtigen Heere, mit einem Feldherrn, der nicht aus verlegener Ungewißheit in Angst den Feind erwartet, sondern aus Wahl, mit ruhiger Besonnenheit, mit Festungen, die keine Belagerung scheuen, endlich mit einem gesunden Volk, das seinen Gegner nicht mehr fürchtet, als es von ihm gefürchtet wird. Mit solchen Attributen wird die Verteidigung dem Angriff gegenüber wohl keine so schlechte Rolle mehr spielen und dieser nicht mehr so leicht und unfehlbar erscheinen wie in der dunklen Vorstellung derjenigen, die beim Angriff nur an Mut, Willenskraft und Bewegung, bei der Verteidigung an Ohnmacht und Lähmung denken.“

In welcher Lage sind wir?

Wer sich mit so ernsten Dingen wie Krieg und Frieden befasst, der muß nüchtern und sachlich erst einmal prüfen, in welcher Lage sich unser Land und das Verteidigungsbündnis befinden, in dem wir Mitglied sind und auf das wir uns verlassen müssen. Deutschland liegt zwar in Mitteleuropa und zwischen seiner Ostgrenze und Russland bzw. dessen Satelliten Weißrussland liegen Polen, Tschechien und die Slowakei. Indessen beträgt die Entfernung zwischen der russischen Enklave Kaliningrad und Berlin Luftlinie lediglich 527 km. Die modernsten russischen Raketen der Typen Iskander und Kinschal überwinden diese Distanz in 4-5 Minuten. Marschflugkörper benötigen etwas mehr Zeit, was aber gar nichts bedeutet, denn sie unterfliegen das gegnerische Radar, weswegen die Luftverteidigung dagegen praktisch blind ist. Derzeit dürfte auch die deutsche Luftverteidigung nicht ausreichen. Die überschaubare Anzahl von Iris-T und Patriot-Systemen dürfte schon quantitativ nicht ausreichen. Abgesehen davon müssen wir feststellen, daß in der Ukraine russische Iskander-Raketen deutsche Iris-T Systeme ausschalten können. Das effektive israelische Iron-Dome System haben wir noch nicht. Aber auch das kann durch den massenhaften Einsatz von Flugkörpern aller Art einschließlich Drohnen „übersättigt“ werden und damit kein verläßlich sicherer Schutzschirm mehr sein. Zu den unerfreulichen Fakten gehört auch, daß in der russischen Enklave Kaliningrad zwischen Ostsee, Polen und Litauen unter anderem auch diese Waffen stationiert sind. Dazu kommen Kampftruppen mit starker Artilleriekomponente in der Stärke von ca. vier Brigaden. Zum russischen Machtbereich gehört zweifellos Weißrussland. Es grenzt an das Baltikum und Polen an. Zwischen Weißrussland und Kaliningrad gibt es eine nur 65 km schmale Landverbindung nach Litauen und damit zu den weiteren baltischen Staaten Lettland und Estland. Man spricht insoweit von der Suwalki-Lücke, benannt nach der gleichnamigen Stadt daselbst. Dazu später.

Die militärischen Potentiale

Wer sich verantwortlich Gedanken über Krieg und Frieden machen will, muß zunächst weniger im Blick haben, ob sich Staaten friedfertig oder kriegslüstern verhalten. Man muß vielmehr erst einmal prüfen, was diese Staaten könnten, wenn sie wollten. Anders gewendet: welche militärischen Fähigkeiten sind vorhanden, und was bedeutet das mit Blick auf die Geographie?

Kritiker der Verteidigungsplanungen in der NATO verweisen darauf, daß Russland schon nach der Zahl seiner Soldaten und Waffensysteme der NATO weit unterlegen sei, und deswegen ein Angriff Russlands ausgeschlossen werden könne. Mithin sei eine weitere Aufrüstung nicht nötig, sondern begründe nur die Kriegsgefahr. Wer der Aufrüstung das Wort rede, sei doch in Wirklichkeit ein Kriegshetzer. Es könne ihm also nur darum gehen, einen Angriffskrieg gegen Russland zu führen. Es ist also zu prüfen, ob die Fakten eine solche Einschätzung rechtfertigen oder nicht.

Ein Kräftevergleich muß bei dem militärischen Personal beider Seiten ansetzen. Dies beträgt bei der NATO insgesamt 8.658.882 Soldaten, Russland kann deren 3.570.000 aufbieten, also 41 % (im Bereich der aktiven Soldaten 38 %). Bei den Luftstreitkräften stehen 22.377 Waffensystemen der NATO deren 4.957 auf russischer Seite, also 25 % gegenüber. Das Verhältnis bei Jagdflugzeugen beträgt 3.312 zu 833. Die russische Luftwaffe verfügt also nur über knapp 60 % dessen, was die Gegenseite aufzubieten hat, bei den Kampfbombern für Bodenangriffe sieht es ähnlich aus, 1.163 zu 689. Die russischen Kampfhubschrauber mit 557 an der Zahl machen 39 % dessen aus, worüber die NATO verfügt, nämlich 1.416. Betrachten wir die Landstreitkräfte, so haben wir bei der NATO 11.495 Kampfpanzer (mitgezählt werden hier aber auch gut 1.000 uralte M 48 in den Beständen der griechischen und türkischen Armeen), Russland verfügt über deren 5.750, also rund 50 %. Allerdings baut Russland derzeit monatlich 130 neue Kampfpanzer. Bei der Zahl der gepanzerten Fahrzeuge ist die NATO in der Tat mit 971.280 gegenüber 131.527 (13 %) auf Seiten Russlands weit überlegen, was jedoch ersichtlich daran liegt, daß ein großer Teil davon lediglich gepanzerte Transportfahrzeuge auf NATO Seite sind. Bemerkenswert ist das Verhältnis bei der Artillerie. Hier gibt es ein Übergewicht von 16.678 Artilleriesystemen (Rohr- und Raketenartillerie) auf russischer Seite gegen 12.287 bei der NATO. Russland setzt nun traditionell auf überlegene Artillerie. Mit diesen Zahlen wollen wir es einstweilen bewenden lassen.

Man könnte in der Tat daraus schließen, daß insgesamt eine Überlegenheit des russischen Militärs gegenüber der NATO nicht gegeben ist, denn die Faustformel für die Angriffsüberlegenheit ist nun einmal 3-4 zu 1. Indessen greift das zu kurz. Zum einen muß in Erwägung gezogen werden, daß das militärische Kräfteverhältnis nicht allein auf dem europäischen Kriegsschauplatz entlang der Grenze NATO/Russland betrachtet werden darf. Denn aus der Sicht der USA muß grundsätzlich ein Konflikt mit Russland und China gleichzeitig in den Blick genommen werden. Damit sind jedoch die militärischen Kräfte der USA zu einem erheblichen Teil für einen Konflikt mit China zu reservieren. Auf dem europäischen Kriegsschauplatz müssen sich die europäischen NATO-Partner im Großen und Ganzen auf sich selbst verlassen, denn die USA halten auf dem europäischen Kontinent nur knapp 100.000 Soldaten vor. Russland hingegen hätte bei der zu erwartenden politischen oder gar militärischen Unterstützung Chinas sprichwörtlich den Rücken frei und könnte somit seine gesamte Streitmacht gegen die NATO einsetzen. Diese Erwartung ist durchaus realistisch, denn die USA sind für China und Russland der Hauptgegner. Hinzu kommt, daß der Einsatz türkischer, griechischer oder portugiesischer Streitkräfte gegen einen russischen Angriff im Bereich Baltikum/Polen kaum rechtzeitig erfolgen könnte, wenn überhaupt. Selbst die recht mobilen Truppen Großbritanniens und Frankreichs können nicht binnen weniger Tage auf diesen Kriegsschauplatz verlegt werden. Auch müssen die Zahlen der Waffensysteme auch kritisch betrachtet werden. Panzer ist nicht immer gleich Panzer. Vor allem aber muß man die Szenarien betrachten, die am ehesten zu erwarten wären.

Was wäre möglich?

Und da wären wir wieder im Baltikum. Russland könnte etwa mit gepanzerten Truppen und Luftlandeverbänden in der Größenordnung von 3-4 Divisionen und entsprechender Luftwaffen-Unterstützung Litauen angreifen. Dessen Hauptstadt Vilnius liegt im Bereich der Reichweite in Weißrussland aufgefahrener russischer Artillerie – lediglich 30 km entfernt. Die oben erwähnte Suwalki-Lücke könnte in konzentrierten Angriffen aus Weißrussland und Kaliningrad durchstoßen und damit das Baltikum von Polen abgeschnitten werden. Die derzeit erst im Aufbau befindlichen NATO Unterstützungskräfte im Baltikum, etwa die deutsche Brigade in Litauen, würden in einem konzentrierten Angriff rasch zerschlagen werden können. Die militärische Überlegenheit der russischen Streitkräfte in diesem Bereich ist nicht zu übersehen. Das Gesamtkräfteverhältnis zwischen der NATO und Russland spielt dabei überhaupt keine Rolle. Natürlich wäre damit die Beistandsklausel der NATO in Kraft getreten. Deutschland wäre Aufmarschgebiet und logistische Basis für den Gegenangriff der NATO einschließlich amerikanischer Truppen. Damit wäre Deutschland in der Tat auch Angriffsziel etwa russischer Raketenangriffe und Kommandounternehmen, noch mehr aber subversiver Kriegführung wie von Angriffen auf die Infrastruktur, insbesondere auf IT-Systeme. Schon jetzt, ohne daß wir auch nur in die Nähe einer kriegerischen Auseinandersetzung gekommen wären, gibt es ja schon Störungen von IT-Systemen, die von unseren Nachrichtendiensten Russland zugeordnet werden. Würde etwa Russland die litauische Hauptstadt Vilnius einnehmen und gewissermaßen als Faustpfand nutzen, um die NATO unter Androhung des Einsatzes von Nuklearwaffen zur Einstellung des Kampfes zu zwingen und so weitere Gegenangriffe zu verhindern, stellte sich möglicherweise dann doch die Bündnisfrage. Würde nämlich unter amerikanischer Führung die NATO einlenken, würde dies die Glaubwürdigkeit des Bündnisses überhaupt schwer beeinträchtigen. Das Szenario ist nicht ganz unrealistisch, denn auch an dieser Stelle muß man wieder in Rechnung ziehen, daß die USA gleichzeitig in einem größeren Konflikt mit China stehen könnten, was in Washington natürlich zu Prioritätsüberlegungen führen müsste. Denn ein Zweifrontenkrieg der USA gegen Russland in Europa und China in Ostasien könnte nicht erfolgreich geführt werden, dazu reichen die Kräfte wohl eher nicht aus. Hinzu kommt, daß die USA nun begonnen haben, entsprechend der von Trump frisch überarbeiteten und präzisierten Monroe-Doktrin ihren lateinamerikanischen Hinterhof aufzuräumen, wie die soeben begonnene Operation gegen das Maduro-Regime in Venezuela zeigt. Vor allem aber stellt sich dann die Frage, ob die USA wirklich wegen des Baltikums einen großen Krieg mit Russland und China riskieren würden.

Dieser kurze Problemanriß sollte genügen. Der bloße Vergleich von Streitkräftezahlen oder gar Verteidigungshaushalten ist bei weitem nicht geeignet, als Grundlage für die Beurteilung der strategischen Lage zu dienen. Doch ebenso wenig kann es von aktuellen politischen Absichten der beteiligten Staaten abhängen, welche Verteidigungsvorbereitungen getroffen werden müssen. Denn der personelle Aufwuchs, die Beschaffung der erforderlichen Waffensysteme und Herstellung der notwendigen Infrastruktur dauern Jahre. Der politische Wind indessen kann sich weitaus schneller drehen, als die Verteidigungsbereitschaft hergestellt werden kann. Andererseits können aktuelle politische Entwicklungen in einem Lande durchaus ein Warnsignal sein. Und das finden wir in Russsland vor.

Russlands imperiale Bestrebungen

Wenn wir die Entwicklung in Russland in den letzten knapp 20 Jahren betrachten, ist doch eine Bewegung weg von der Reformpolitik nach dem Untergang der Sowjetunion, insbesondere der Annäherung an den Westen, deutlich zu erkennen. Man kann das mit der Rede des russischen Präsidenten Putin auf der Münchener Sicherheitskonferenz am 9.2.2007 sogar datieren. Wer diese Rede heute noch einmal liest, stellt fest, daß Putin bereits sehr viel von dem verwirklicht hat, was er damals angedeutet hat. Außenpolitisch stechen hier die Intervention in Georgien und vor allem die Annexion der Krim und Teilen des Donbass im Jahre 2014 hervor. Der Angriff auf das restliche Staatsgebiet der Ukraine mit dem knapp gescheiterten Vorstoß auf die Hauptstadt Kiew nehmen sich eher wie die logische Fortsetzung dieser Politik denn als eigenständige neue Entwicklung aus. Damit einhergehend gibt es aber auch Äußerungen Putins, die in diesem Zusammenhang Besorgnis erregen müssen. Offensichtlich strebt er nach Wiederherstellung der historischen Größe des russischen Reiches bzw. der ihm nachfolgenden Sowjetunion. Ausdrücklich bezieht er sich in einer Rede anlässlich des 350. Geburtstages von Peter dem Großen auf dessen imperiale Politik. Der habe zum Beispiel das Gebiet um das heutige Sankt Petersburg nicht von den Schweden erobert, sondern zurückgewonnen. Er sehe sich heute in der gleichen Lage wie der seinerzeitige Zar. Auch der offensichtlich von ihm initiierte Stalin-Kult – er hat in den letzten Jahren in Russland über 100 Stalin-Denkmäler neu- oder wiedererrichten lassen – sollte uns nicht nur über seine Vorstellungen davon, wie Russland zu regieren sei, sondern auch über seine imperialen Absichten ein klares Bild vermitteln. Wo die Grenzen der früheren Sowjetunion und des von ihr dominierten Warschauer Pakts bis 1991 verlaufen sind, sollte auch der jüngeren Generation bei uns bekannt sein.

Landesverteidigung und Bündnisfall

Das Grundgesetz sieht Streitkräfte zur Landesverteidigung vor. Es verbietet ausdrücklich den Angriffskrieg, und somit denknotwendig den Einsatz deutscher Streitkräfte in einem Angriffskrieg. Die Mitgliedschaft in einem Verteidigungsbündnis wie der NATO sieht es ausdrücklich ebenfalls vor. Der Bündnisfall, nämlich der Angriff auf ein Mitglied der NATO, führt nach Sachlage nicht nur rechtlich zur Beistandsverpflichtung Deutschlands, sondern findet angesichts der Dimensionen heutiger Kriegführung auch tatsächlich zum Teil direkt in unserem Lande statt, wie wir gesehen haben. Davon zu unterscheiden ist die Teilnahme an friedenssichernden Einsätzen der Vereinten Nationen oder auf ähnlicher Grundlage, wie wir das etwa im Kosovo oder Bosnien gesehen haben. Wehrpflichtige Soldaten konnten dort von Rechts wegen nicht eingesetzt werden, ebenso wenig wie sie in Afghanistan eingesetzt wurden, was im Übrigen tatsächlich von Rechts wegen als Bündnisfall angesehen wurde. Die weltweiten Angriffe von El Khaida, insbesondere auf Ziele in den USA, betrachtete man zu recht als neuartige Kriegführung, die eben auch dann mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden musste. Daß dies letztendlich gescheitert ist, steht auf einem anderen Blatt. Der Angriff Russlands auf die Ukraine indessen ist kein Angriff auf einen NATO-Staat und kann daher auch nicht den Bündnisfall auslösen.

Der Begriff gibt dem Wort den Inhalt

Die Herstellung der Kriegstüchtigkeit unserer Streitkräfte, allerdings auch des dazu notwendigen Verteidigungswillens der Bevölkerung, wie das Clausewitz so trefflich formuliert, führt keineswegs in den Krieg, sondern verhindert ihn. Der Begriff ist auch sachlich zutreffend, denn die Verteidigung ist denknotwendig Teil des Krieges. Nur wer eine auch aus der Sicht potentieller Angreifer zur effektiven Verteidigung geeignete – also kriegstüchtige – Armee vorhält, kann vor ihren Angriffen sicher sein. Wer also die Kriegstüchtigkeit seiner Streitkräfte und seiner Bevölkerung anstrebt, ist kein „Kriegstreiber“, sondern ein Kriegsverhinderer. Wer das Thema Krieg und Frieden nüchtern und sachlich angeht, kann zu keinem anderen Ergebnis kommen. Wer das Thema indessen bloß emotional wahrnehmen kann und dabei von Phobien geschüttelt wird, benötigt vielleicht eine Therapie, kann indessen nicht als ernstzunehmender Gesprächspartner angesehen werden.

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Weihnachten

Die abendländisch geprägte Welt – das schreibe ich ganz bewusst – begeht das Weihnachtsfest. Zumindest fühlt man in diesen Tagen anders, lebt bewußt im Kreis der Familie und denkt über den Tag hinaus. Man kommt ja aus seiner Haut nicht heraus, ist man doch von Jugend auf christlich erzogen oder nicht, sowohl mit den Äußerlichkeiten der Vorweihnachtszeit und des Weihnachtsfestes selbst als auch mit einer auch für säkular eingestellte Menschen spürbaren besonderen Stimmung aufgewachsen.

Weihnachten ist der Inbegriff des Optimismus. Denn die Vorstellung, daß mit der Geburt eines Kindes die Menschheit erlöst wird, erlöst von der Vorstellung, mit dem Tod werde das Ende kommen, schließlich sei die Menschheit mit der Erbsünde behaftet und müsse daher alle Hoffnung fahren lassen. Allerlei Variationen dieser Jenseitserwartung prägten die Vorstellungswelt der Menschheit vor Christus. Letztendlich war das ja auch und ist es auch heute noch vielfach in der allfälligen Furcht vor ewiger Strafe, mindestens aber völligen Ungewissheit über das, was nach dem Leben kommt, begründet. Die Furcht vor ewiger Verdammnis, mindestens aber einem freudlosen Dasein im Schattenreich des Todes bestimmte das Denken der Menschen. Selbst antike Vorstellungen, etwa der alten Griechen, vom Leben nach dem Tode im trostlosen Hades jenseits des Flusses Styx, über den der Fährmann Charon die Verstorbenen bringt, waren ja nun nicht wirklich dazu angetan, optimistisch in die Zukunft zu schauen.

Und nun eben dies. Nicht mehr ein strafender Gott, den man mit allerlei Anstrengungen zu besänftigen sucht, sondern ein über den Niederungen von Schuld und Sühne schwebender Gott, der die Menschen um ihrer selbst willen liebt und nicht etwa auf der Grundlage eines profanen Deals – du befolgst meine Gebote, so unsinnig sie auch sein mögen, dafür hebe ich den Bann der Verfluchung über dir auf – die Menschheit aus der Knechtschaft der Sündenfurcht befreit. Das hat die abendländische Welt seither geprägt, unabhängig von der Intensität des christlichen Glaubens in der Gesellschaft oder bei dem einzelnen Menschen. Daraus konnte sich erst der freie Geist der Aufklärung entwickeln, der uns ja nicht nur frei gemacht hat von der Gefangenheit in archaischen und atavistischen Vorstellungen, sondern unseren Geist auch entfesselt hat, so daß er unbefangen allein mit den Instrumenten der Logik die Gesetze der Natur zu entschlüsseln vermag. So konnte der Mensch mit den Mitteln der Wissenschaft zwar nicht Tod und Krankheit endgültig besiegen, aber weitgehend in die Schranken weisen. Naturwissenschaften und Technik, freie Gesellschaften mit freiem Handel stellen die Ernährung und ein weitgehend vom Elend befreites Leben von gut 8 Milliarden Menschen sicher. Den Idealen der Aufklärung, und wenn man so will, auch den christlichen Grundlagen verpflichtete Rechtsordnungen ermöglichen ein Leben frei von der Willkür des Alleinherrschers oder einer despotischen Priesterkaste.

Diese Wahrnehmung des Lebens unabhängig davon, ob man einer christlichen Kirche angehört, ob man das gläubig lebt oder eher lax, ob man bewußter Atheist ist oder einfach insoweit relativ gedankenlos in den Tag hinein lebt, sie prägt uns eben. Blickt man auf andere Welten, insbesondere die Theokratien des Orients oder das Gedankengefängnis des Marxismus, dann springt doch ins Auge, was den Unterschied zwischen einer wirklich dem Menschen angemessenen Gedanken- und Lebenswelt und der Unmündigkeit des der Willkür von Göttern und Despoten unterworfenen Sklaven ausmacht.

Nichts unterstreicht auch den fröhlichen Optimismus dieser Zeit so sehr, wie die Inkarnation all dessen, was unsere abendländisch geprägte Welt ausmacht, in der Gestalt des neugeborenen Kindes. Und als wäre es ein Teil des Plans, schließt sich das Weihnachtsfest, dieses Fest, welches das Licht der Hoffnung in die Welt bringt, auch an die dunkle Jahreszeit an, mit den Gedenktagen des November, die uns das Leid des Krieges und des Todes nahebringen. Das Kind indessen schaut hinaus in die Zukunft, die freilich das Leben bringen wird, denn die Tage werden wieder länger, die Natur wird bald erwachen und die ersten Frühlingsboten bringen.

In diesem Sinne wünsche ich allen meinen Freunden und Lesern ein fröhliches Weihnachtsfest und den zuversichtlichen Blick in das Neue Jahr, das sicher viel Neues bringen wird. Zum Optimismus des Weihnachtsfestes gehört auch, daß unter all dem Neuen auch viel Gutes sein wird.

Warum ist das falsch?

Am 24.2.2022 hat Russland die Ukraine angegriffen. Damit hat es ein Verbrechen nach Art. 5 Abs. 1 d) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs begangen. Ich habe das in meinem Buch „Tatort Ukraine“ ausführlich dargelegt. Zwar gehört Russland nicht zu den Unterzeichnern dieses Statuts. Indessen ändert das nichts daran, daß der Angriffskrieg (die Aggression, wie es im Statut heißt) nicht nur nach dem Briand-Kellogg-Pakt vom 27.8.1928 und Art. 1 Nr. 1 der UN Charta kein erlaubtes Mittel der Politik, sondern nach dem oben zitierten Art. 5 Absatz 1 d) des Römischen Statuts auch strafbar ist. Russland ist dem Römischen Statut nicht beigetreten. Eine Strafverfolgung wegen dieses Verbrechens durch den Internationalen Strafgerichtshof ist deswegen derzeit nicht möglich. Wohl aber wegen der vielfältigen Kriegsverbrechen, die von Russland in diesem Krieg seither zu verantworten sind.

Berechtigte russische Interessen?

In der politischen Debatte ist indessen vielfach, etwa von Politikern der AfD, aber auch anderen Stimmen aus dem rechten politischen Spektrum unseres Landes zu hören, man müsse ungeachtet dessen doch über die wahren Ursachen dieses Krieges sprechen. Gemeint sind damit die Sicherheitsinteressen Russlands, das zum Beispiel ein NATO-Mitglied Ukraine als Bedrohung wahrnehmen würde. Verwiesen wird auch darauf, daß offensichtlich die USA seit Jahren daran arbeiten, mit teilweise fragwürdigen Methoden die Ukrainer davon zu überzeugen, daß sie im westlichen Lager besser aufgehoben wären, als in ihrer seitherigen Neutralität. Letztendlich sind wohl aus diesem Grund die Friedensbemühungen in Gestalt der Minsker Abkommen vom 5.9.2014 und 12.2.2015 gescheitert. Das ist jedoch der sprichwörtliche Schnee von gestern. Indessen wird unverdrossen gefordert, statt die Ukraine weiter militärisch zu unterstützen und damit den Krieg zu verlängern, solle man doch Friedensverhandlungen führen.

Interessen versus Recht

Nun ist es immer richtig, den Frieden anzustreben. Indessen kann es nicht richtig sein, einen Frieden um jeden Preis zu wollen. Vor allem aber lässt der Hinweis auf die aus russischer Sicht berechtigten, aus neutraler Sicht verständlichen Sorgen über eine Veränderung der geostrategischen Lage den entscheidungserheblichen Punkt außer Betracht. Auch die schärfsten Kritiker der militärischen Unterstützung des Abwehrkampfs der Ukraine räumen ein, daß der russische Angriff völkerrechtswidrig war. Das ist aber der entscheidende Gesichtspunkt. Das völkerrechtliche Verbot des Angriffskrieges kennt keine Ausnahme. Wohl gemerkt, des Angriffskrieges. Ersichtlich aus diesem Grunde hat Russland ja zu Beginn des Krieges erklärt, der militärischen Bedrohung durch die Ukraine begegnen zu müssen. Ganz offensichtlich ist das jedoch ohne tatsächliche Grundlage. Angriffsvorbereitungen der Ukraine gab es nicht, insbesondere stand ein solcher Angriff nicht unmittelbar bevor. Nur das hätte unter dem Gesichtspunkt des Präventivkrieges einen Angriff völkerrechtlich zulässig gemacht. Nicht einmal die Voraussetzungen eines Präemptivkrieges, der einem Staat möglicherweise das Recht gibt, schon dann militärisch gegen den Nachbarn einzuschreiten, wenn dieser militärisch so mächtig zu werden droht, daß man über kurz oder lang von ihm erfolgreich angegriffen werden könnte, nicht einmal das war gegeben.

Die rote Linie

Russland hat eben am 24.2.2022 die rote Linie des Völkerrechts überschritten. Damit wurden alle Überlegungen zu legitimen Sicherheitsinteressen des Landes gegenstandslos. Das blendet die Debatte in Deutschland über die Notwendigkeit von Friedensbemühungen statt der Unterstützung des angegriffenen Landes völlig aus. Diese Unterstützung findet im Übrigen völkerrechtlich ihre Grundlage darin, daß natürlich einem Mitglied der Vereinten Nationen das Recht zusteht, sich gegen einen völkerrechtswidrigen bewaffneten Angriff zu verteidigen. Das liegt im Falle der Ukraine unzweifelhaft vor. Somit ist auch die militärische, auf jeden Fall aber die logistische Unterstützung dieser Landesverteidigung durch Drittstaaten wie Deutschland völkerrechtlich zweifellos zulässig.

Die Rechtslage

Die Außerachtlassung dieses Gesichtspunkts liefe letztendlich darauf hinaus, den Rechtsbruch hinzunehmen und im Wege eines Friedensvertrages zu heilen. Das ist in der Geschichte natürlich immer wieder vorgekommen. Die drastischen Gebietsveränderungen in Europa nach 1945, insbesondere zulasten Deutschlands, sind nur ein Beispiel. Doch selbst unter der Voraussetzung, daß Deutschland einen völkerrechtlich nicht erlaubten Angriffskrieg gegen Polen und Russland geführt hat, war die anschließende Landnahme durch die Sieger nicht gerechtfertigt. Indessen wird man auf dieser Erde kaum eine Grenze finden, die nicht das Ergebnis kriegerischer Auseinandersetzungen ist.

Die Anerkennung der Ergebnisse eines Angriffskrieges kann nur dann toleriert werden, wenn das nicht zu verhindern und nicht zu ändern ist. Solange indessen die militärische Option besteht, den Aggressor zurückzuweisen, besteht damit die Möglichkeit, das Völkerrecht durchzusetzen. Daran muss uns allen gelegen sein, denn auch insoweit gilt der römische Grundsatz: iustitia fundamentum regnorum.

Niederträchtig

Am vergangenen Mittwoch wurde der konservativ-patriotische politische Aktivist Charles (Charlie) James Kirk auf dem Campus der Universität Utah während einer Diskussionsveranstaltung von einem offenbar von wirren antifaschistischen und transgender Ideen befallenen 22-jährigen Studenten erschossen. Er wurde 31 Jahre alt und hinterlässt seine junge Ehefrau mit den zwei gemeinsamen Kindern, 3 und 1 Jahr alt. Jedenfalls nach deutschem Strafrecht ein Mord, denn die Tat weist zwei der gesetzlichen Mordmerkmale auf: Heimtücke, denn das Opfer war ersichtlich arg- und wehrlos, sowie niedrige Beweggründe, denn politischer Hass ist zweifelsfrei ein niedriger Beweggrund. Darüber hinaus ein alarmierendes Zeichen für den Niedergang, oder soll man besser sagen, das Verschwinden der demokratischen Kultur. Herr Kirk war sicherlich ein sehr weit rechts stehender, zweifellos jedoch demokratisch gesinnter Mann. Sein Credo war, daß man in der Demokratie durch das Argument überzeugt. So hieß dann auch die Veranstaltungsreihe, die er an verschiedenen Universitäten durchführte, „prove me wrong“, frei übersetzt: beweise mir, daß ich falsch liege. Kirk gehörte zu den wichtigen Unterstützern des amerikanischen Präsidenten Donald Trump und war auch ein persönlicher Freund des Vizepräsidenten J.D. Vance. Entsprechend fiel die Anteilnahme der amerikanischen Staatsspitze aus.

Die Reaktionen in Europa einerseits, in Deutschland andererseits

Auch vernünftige Stimmen aus Europa waren zu hören, allerdings nur vereinzelt, wie noch auszuführen sein wird. So veröffentlichte die NZZ einen durchaus angemessenen Nachruf. Der britische Premier Keir Starmer und die italienische Ministerpräsidentin Georgia Meloni bekundeten öffentlich ihr Beileid. In Deutschland indessen herrscht in der Politik insoweit vorwiegend dröhnendes Schweigen. Weder der Bundespräsident noch der Bundeskanzler haben sich überhaupt geäußert. Lediglich die Politiker Wolfgang Kubicki und Carsten Linnemann haben sich zu dem Fall so geäußert, wie es sich gehört.

Dazu gehört offenbar jedoch schon Mut. Wie es einem als Politikerin ergehen kann, wenn man nur den Anstand wahrt und sich fair über den Fall äußert, musste die CDU-Nachwuchspolitikerin Caroline Bosbach erfahren. Ich zitiere mal den ansonsten nicht für seine Wahrheitsliebe berühmten Spiegel: „Die CDU-Bundestagsabgeordnete Caroline Bosbach hat den getöteten rechtsradikalen US-Aktivisten Charlie Kirk in einem Instagram-Beitrag als »Kämpfer für westliche Werte« bezeichnet. Nachdem Kritik an dieser Darstellung laut wurde, hat die Politikerin den Post wieder gelöscht. In dem ursprünglichen Beitrag betonte Bosbach Kirks Bereitschaft zur Diskussion mit politischen Gegnern: »Kaum jemand stand so für freie Debatte wie er. Kirk grenzte Andersdenkende nicht aus, sondern reiste durch ganz Amerika, um mit ihnen ins Gespräch zu kommen«, schrieb sie. Mit Kirk sterbe eine der »einflussreichsten jungen konservativen Stimmen weltweit«.

Die Wirklichkeit des „herrschaftsfreien Diskurses“

So viel Wahrheitsliebe geht eben in Deutschland nicht, wenn man politisch überleben will. Vielmehr zeichnet sich die deutsche politisch-mediale Klasse insoweit durch ausgesprochene Niederträchtigkeit aus. Beispielhaft will ich die ZDF Moderatorin Dunja Hayali zitieren, die sich dazu verstiegen hat, ohne jeden Beleg für diese Behauptungen zu erklären, der Ermordete sei mit oftmals abscheulichen, rassistischen, sexistischen und menschenfeindlichen Aussagen hervorgetreten und sei ein radikal-religiöser Verschwörungsanhänger gewesen. Noch krasser der USA-Korrespondent des Senders, Elmar Theveßen: Er verstieg sich wahrheitswidrig zu Behauptungen wie, Kirk habe gesagt, man solle Homosexuelle steinigen, man müsse vor einem schwarzen Piloten Angst haben und Schwarze hätten Weißen die Jobs weggenommen.
Daß dies Lügen sind, ist bekannt, bzw. kann von jedermann leicht recherchiert werden. Diesen famosen öffentlich-rechtlichen Journalisten wird indessen nichts passieren, nicht einmal eine arbeitsrechtliche Abmahnung. Im Gegenteil, hier winken Fernsehpreise.

Äußert sich indessen ein bekannter Sportler menschlich anrührend und offenbar von seinem christlichen Glauben getragen zum Mordfall Kirk mit den Worten: „Möge der Herr der Familie Kirk in dieser Zeit mit besonderer Gnade beistehen. Jesus ist der wahre Weg zu Frieden und Liebe. Die Ermordung eines zweifachen Vaters und Ehemanns, eines Mannes, der friedlich für seine Überzeugungen und Werte einsteht, ist wirklich böse und zeigt, wie nötig wir Jesus brauchen“, dann bricht der Shitstorm der politisch korrekten woken Mischpoke los. Und das ist nicht etwa auf die üblichen Verdächtigen in den Medien beschränkt, nein, sogar die Verantwortlichen des Fußballklubs Borussia Dortmund, bei dem der Spieler Felix Nmecha unter Vertrag steht, missbilligt das und erklärt öffentlich, ihn einzubestellen und über die Sache mit ihm reden zu wollen. Unter diesem Druck hat Herr Nmecha den zweiten Satz dieser Erklärung bereits gelöscht. Vielleicht sollte man Herrn Nmecha raten, das nächstbeste Angebot eines ausländischen Fußballclubs anzunehmen.

Der Vorgang zeigt unter anderem die ganze Scheinheiligkeit der Linken in Politik und Medien. Es zeigt sich gerade an diesem Fall wieder einmal schlagend, daß der von ihrem Übervater Jürgen Habermas geforderte „herrschaftsfreie Diskurs“ nur innerhalb ihrer Filterblase willkommen ist, jede Meinung rechts vom linken Flügel der SPD indessen in die Tonne getreten wird. Alleine schon die anmaßende Formulierung, auch in Verfassungsschutzberichten, jemand wolle den „Bereich des Sagbaren nach rechts verschieben“, spricht Bände. Was man sagen darf, bestimmt die politische Linke. Die Habermas’sche Formulierung vom herrschaftsfreien Diskurs bedeutet in guter Orwell’scher Manier in Wirklichkeit die Herrschaft des linken Diskurses. Die linksgrüne Kaste ist, wie der Fall zeigt, bar jeder Menschlichkeit. Das Andenken des Ermordeten wird schon mit Dreck beworfen, bevor seine Leiche kalt ist.

Es sollte klar sein, warum ich die woke Mischpoke in unserem Lande so abgrundtief verachte.

J.D.Vance über die Demokratie in Deutschland

US Vizepräsident J.D. Vance hat gestern auf der Münchner Sicherheitskonferenz eine bemerkenswerte Ansprache an die dort versammelten Spitzenpolitiker, Diplomaten, Militärs und Journalisten gerichtet. Entgegen allen Erwartungen hat er nicht zum eigentlichen Thema der Konferenz gesprochen, sondern den Deutschen und mittelbar den übrigen Europäern buchstäblich die Leviten gelesen. Er brachte seine Sorge über den Zustand der Demokratie in unserem Lande, insbesondere was die Meinungsfreiheit angeht, deutlich zum Ausdruck. Sehr zum Missvergnügen der deutschen politischen Klasse forderte er auch ausdrücklich dazu auf, die sogenannte Brandmauer zur AfD niederzueißen.

Die Empörung der „Anständigen

Das Echo in Politik und Medien war dann genau so, wie es zu erwarten war. Wütende Angriffe in den Medien mit dem einhelligen Tenor, was sich Herr Vance da eigentlich erlaube! Es gehe gar nicht an, sich in innere Angelegenheiten anderer Länder einzumischen. Gleichlautend die Politik. Friedrich Merz erklärte scheinheilig, Deutschland akzeptiere doch auch die Wahlergebnisse in den USA, folglich sollten die USA dies auch bezüglich Deutschland tun. Der selbe Tenor bestimmt die Berichterstattung in den Medien seit gestern Abend. Unmittelbar im Anschluss an die Rede des US Vizepräsidenten meldete sich dann auch gleich der deutsche Verteidigungsminister, dessen Arbeit ich im Übrigen sehr schätze, zu Wort und erklärte die Ausführungen seines Vorredners für nicht akzeptabel. Wir wollen also nüchtern betrachten, ob Herr Vance in der Sache selbst richtig oder falsch liegt, und weiter prüfen, ob er von den internationalen Gepflogenheiten im Hinblick auf Kritik an innenpolitischen Entwicklungen in anderen Ländern abgewichen ist.

Wie steht es denn um die Meinungsfreiheit in Deutschland?

Die ehrliche Antwort auf diese Frage kann nur lauten: schlecht. Wie könnte es sonst sein, daß das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren immer häufiger Veranlassung sieht, dem Grundrecht der Meinungsfreiheit zum Durchbruch zu verhelfen? Dies vor allem in sogenannten politischen Verfahren. Aus der Fülle von Entscheidungen will ich nur beispielhaft die Entscheidung vom 4.2.2020 anführen, wonach die sogenannte „Aktion Ausländerrückführung“ in Augsburg und ihre Bewerbung nicht wegen Volksverhetzung strafbar waren, und die Entscheidung vom 11.4.2024, wonach der Journalist Julian Reichelt durchaus polemisch schreiben durfte: „Deutschland zahlt Millionen an die Taliban“, auch wenn das in Ansehung des Sachverhalts eine überspitzte Formulierung war. Die Reihe ließe sich ad nauseam fortsetzen. Doch das betrifft nicht nur die Versuche von Behörden und ihnen im Ergebnis zu Unrecht folgender Instanzgerichte, unliebsame Meinungen als Straftaten zu behandeln, sondern noch mehr das Gehabe der nur in ihrer Eigenwahrnehmung anständigen in diesem Lande, abweichende Meinungen als nicht nur falsch, sondern demokratiegefährdend, menschenverachtend und was der Diffamierungen mehr sind, zu brandmarken. Schon Begrifflichkeiten wie „Aufstand der Anständigen“, den ein früherer Bundeskanzler ausgerufen hatte, um die Menschen massenhaft auf die Straße zu bringen, weil er meinte die imaginierte Wiedergeburt des Nationalsozialismus verhindern zu müssen, haben letztendlich das Ziel, die Reichweite der Meinungsfreiheit erheblich einzuschränken.

Die undiplomatische Wirklichkeit

Tatsächlich ist es geradezu gang und gäbe, daß sich Politiker, Journalisten sowieso, in die Innenpolitik anderer Länder einmischen. Deswegen ist der oben zitierte Satz von Friedrich Merz auch so scheinheilig. Deutsche Politiker haben sich in den letzten US-amerikanischen Wahlkampf intensiv eingemischt. Und das auch nicht zum ersten Mal. Der Kandidat Trump wurde nicht nur in den Medien regelrecht niedergeschrieben, sondern auch von deutschen Politikern vielfach als Gefahr für die Demokratie in seinem Lande und für die internationalen Beziehungen geschmäht, seine Konkurrentin Kamala Harris indessen als Wunschkandidatin behandelt. Auch die deutsche Politik und ihre journalistischen Fußtruppen verhalten sich nicht nur hinsichtlich der US-amerikanischen Innenpolitik in dieser Weise. Vielmehr gilt das auch für andere Länder, etwa Frankreich. Es gehört doch in Deutschland gewissermaßen zum guten Ton, die rechte französische Politikerin Marine Le Pen zu verteufeln, und den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán als Antidemokraten zu diffamieren, von Politikern wie Geert Wilders in den Niederlanden oder Herbert Kickl in Österreich ganz abgesehen. Selbst die italienische Ministerpräsidentin Georgia Meloni muß sich in den deutschen Medien als „Postfaschistin“, was eine nur dürftige Tarnung für Rechtsextremistin ist, beschimpfen lassen, natürlich mit der Billigung der deutschen politischen Linken von SPD bis Die Linke. Unvergessen ist auch die Verteufelung des österreichischen Politikers Jörg Haider, was sich auch nach seinem Tode hinsichtlich seiner Partei FPÖ fortsetzt. Auch hinsichtlich wirklich kritikwürdiger Zustände in anderen Ländern, denken wir nur an die Diktaturen aller Schattierungen, gehört es gewissermaßen zum guten Ton, völlig undiplomatisch Klartext zu sprechen. Auch wenn man dem zustimmen kann, so sollte das doch auf eben diese Diktaturen beschränkt bleiben.

Die historische Kontinuität

Gerade im Hinblick auf die Kritik eines führenden US amerikanischen Politikers darf nicht vergessen werden, daß schon die Gründung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Arbeit an ihrer Verfassung nachgerade unter der Vormundschaft der USA stattgefunden hat. Soweit ersichtlich, hat das in Deutschland nie jemand kritisiert, sehen wir einmal von rechtsextremen Außenseitern wie der NPD ab.

Nicht Regelverletzung, sondern therapeutischer Eingriff

Die Kritik an der Rede des amerikanischen Vizepräsidenten vor der Münchner Sicherheitskonferenz ist geschichtsvergessen, in höchstem Maße scheinheilig und in der Sache absolut unbegründet. Herr Vance legt den Finger in die Wunde. Das ist immer schmerzhaft, auch im übertragenen Sinne. Tut es der Arzt physisch, ist das der Auftakt zur Heilbehandlung. Tut es ein prominenter Kritiker metaphorisch, so sollte das ebenfalls der Auftakt zur Heilbehandlung sein. Daß die Demokratie in Deutschland derer dringend bedarf, ist ebenso zutreffend wie die Analyse der Demokratie in Amerika von Alexis der Toqueville vor 190 Jahren. Mir scheint, daß seine Kritik durchaus auf fruchtbaren Boden gefallen ist, denn was die Meinungsfreiheit angeht, sind die USA Deutschland meilenweit voraus.

Der Heuchler

Die Sitzung des Deutschen Bundestages am 31.1.2025 wird als eine der denkwürdigsten in die Geschichte unseres Landes eingehen. In zweiter Lesung wurde das von der CDU/CSU Fraktion schon im September 2024 eingebrachte Zustrombegrenzungsgesetz behandelt, ein Gesetz, mit dem im wesentlichen das geltende Aufenthaltsgesetz geändert werden sollte. Der wesentliche Inhalt dieser Gesetzesänderung sollte zum einen sein, daß die Zielsetzungen des geltenden Aufenthaltsgesetzes wieder die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern werden, nachdem im Jahre 2023 der Gesetzeszweck der Begrenzung entfallen war. Ferner sollte der Familiennachzug von Menschen mit sogenanntem subsidiären Schutzstatus, also Migranten, die keine Kriegsflüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind, ausgesetzt werden. Und schließlich sollten die Befugnisse der Bundespolizei dahingehend erweitert werden, daß sie etwa an Bahnhöfen aufgegriffene ausreisepflichtige Personen aufgreifen und für ihre Abschiebung sorgen sollen. Für alle diese Änderungspunkte gab und gibt es in der Bevölkerung unseres Landes einen sehr großen Rückhalt.

Die voraufgegangene Entschließung des Bundestages

Schon am 29.1.2025 hatte der Deutsche Bundestag auf Antrag der Unionsfraktion eine Entschließung gefasst, die im wesentlichen ebenfalls auf diese Begrenzung der Zuwanderung beinhaltete, allerdings noch nicht in Gesetzesform. Der sogenannte 5-Punkte-Plan umfaßt

Der Fünf-Punkte-Plan umfasst:

  1. Dauerhafte Grenzkontrollen an allen deutschen Grenzen
  2. Konsequente Zurückweisung aller Versuche illegaler Einreise
  3. Faktisches Einreiseverbot für Personen ohne gültige Dokumente
  4. Sofortige Inhaftierung von ausreisepflichtigen Personen
  5. Verschärfung des Aufenthaltsrechts für Straftäter und Gefährder

Außerdem sieht er vor, daß Asylsuchende an der Grenze zurückgewiesen werden können.

Dieser Plan wurde dann auch mit einer knappen Mehrheit des Bundestages beschlossen. Bis dahin nichts besonderes. Doch diesem Plan hatte die Fraktion der AfD zugestimmt, was schon im Vorfeld klar war. Die Medien und die Politik links von der Union und der FDP überboten sich in Skandaliseren dieses Vorganges. Die „Brandmauer“ zur AfD sei eingerissen worden. Die Gemeinsamkeit der Demokraten sei aufgegeben worden und weitere Verdammungsurteile dieser Art. Nun sollte also zwei Tage später ein Gesetz beschlossen werden, das letztendlich diese Entschließung teilweise umsetzt.

Die unsägliche Debatte

Das ist der Hintergrund der hitzigen Debatte im Deutschen Bundestag am 31.1.2025. Dabei trat der eigentliche Anlass für diese geplante Gesetzesänderung in den Hintergrund, nämlich die in jüngerer Zeit gehäuften Morde, die alle gemeinsam haben, daß sie in der Öffentlichkeit stattfanden, die Täter durchweg junge Männer aus der arabisch-muslimischen Welt waren, teilweise, wie etwa der Täter von Aschaffenburg, illegal im Lande waren, und das Tatwerkzeug fast immer ein Messer war. Im Falle Aschaffenburg waren die Todesopfer ein zweijähriges Kind und ein 41-jähriger Mann, der den Täter stoppen wollte, schwer verletzt wurden ein weiteres zweijähriges Kind und ein 72-jähriger Mann, der ebenfalls dem Täter in den Arm fallen wollte. Die Debatte um dieses Gesetz hätte eine Sternstunde des Parlaments werden können. Erlebt haben wir indessen einen Tiefpunkt der parlamentarischen Kultur in unserem Lande. Inhalt und Sinn des Gesetzes gerieten im Laufe der Debatte immer mehr in den Hintergrund, gestritten wurde um etwas ganz anderes. Gestritten wurde darum, ob die sogenannten demokratischen Parteien einem Gesetz zustimmen dürfen, dem auch die AfD zustimmt. Denn damit würde doch die sogenannte Brandmauer fallen. Der Vorsitzende der SPD-Fraktion verstieg sich sogar zu der rhetorischen Absurdität, damit würden die Tore zur Hölle geöffnet. Letztendlich scheiterte das Gesetz bekanntlich knapp, und zwar deswegen, weil sowohl zwölf Abgeordnete der Union – wohl aus dem leider immer noch starken Lager der Merkelaner – und sechzehn Abgeordnete der FDP an der Abstimmung erst gar nicht teilnahmen, und weitere fünf Abgeordnete der FDP sich enthielten, zwei sogar mit Nein stimmten. Insgesamt hatten 338 Abgeordnete mit Ja gestimmt, 349 mit Nein. Hätten die erwähnten Abgeordneten von Union und FDP ihrer Fraktionsführung Folge geleistet, wäre das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen worden. Die anschließende dritte Lesung wäre dann wohl nur noch Formsache gewesen.

Warum lief die Debatte derartig aus dem Ruder?

Nun muß man immer nach der Ursache fragen. Sie liegt im vorliegenden Falle auf der Hand, ja in grellem Licht. Die Debatte im Bundestag drehte sich, wie gesagt, vorwiegend darum, ob man überhaupt einem Gesetz zustimmen darf (!), wenn die AfD ihm auch zustimmt. Das klingt nicht nur absurd, sondern ist es auch. Man sollte doch eigentlich davon ausgehen, daß man ein Gesetz in das Parlament einbringt, weil man inhaltlich dahinter steht. Ob und wer sonst noch zustimmt oder ablehnt, ist belanglos. In Deutschland ist das anders. Seit Jahren wird die AfD von den übrigen Parteien in Deutschland als undemokratische, rassistische, ja heimlich nationalsozialistische Partei diffamiert. Der Sprachgebrauch geht dann auch dahin, daß man von den „demokratischen Parteien“ einerseits und der AfD andererseits spricht, die natürlich dann auch nicht nur rassistisch, sondern auch zutiefst undemokratisch sein soll. Es nützt ihr nichts, daß sich weder in ihren Programmen, noch in den Redebeiträgen ihrer führenden Politiker in den Parlamenten und auf den Marktplätzen derartige Positionen finden. Es geht vielmehr um das Narrativ, daß hier eine Wiederauferstehung des Nationalsozialismus im Gange ist, obgleich sich dafür keine Fakten finden lassen, es sei denn, man nehme ernst, was irgendwelche grenzdebilen Anhänger oder Mitglieder dieser Partei an den Stammtischen rülpsen.

Wenn der Verfassungsschutz auf politsch korrekter Linie ist und sogar Gerichte mitmachen

Zwar darf nach dem nicht rechtskräftigen, weil mit der Revision angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.5.2024 das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten, weil es diese Partei als sogenannten Verdachtsfall einstuft, denn es sieht dort Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Diese Beobachtung dient der Klärung dieses Verdachts. Allerdings darf das Amt dies auch der Öffentlichkeit mitteilen, worin das eigentliche Problem liegt. Eine solche Partei steht dann eben am Pranger. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts ist indessen vage und strotzt vor Verschwörungstheorien. Zitat aus dem Urteil:

„Weder im Parteiprogramm noch in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Klägerin oder ihr zurechenbaren Anhängern finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten aber auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, daß deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, daß der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migration und Einbürgerungspolitik geworben werden soll. Da die Klägerin als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegenzusteuern, rechtfertigt dies zumindest den Verdacht, daß die wahren Zielsetzungen aus taktischen Kalkül bewusst nicht vollständig offengelegt werden.“ Diese Passage kann man mit Fug und Recht als Verschwörungstheorie bezeichnen, denn sie gründet lediglich auf einer Vermutung über die Motivation der zitierten Mitglieder dieser Partei. Ähnlich klingt auch die Schlussfolgerung nach dem Zitat weiterer Aussagen zur Definition des Volkes, wenn es heißt: „Diese Aussagen stellen für sich genommen keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar. Sie schließen aber auch nicht aus, daß zur Bewahrung der ethnisch-kulturellen Identität gegebenenfalls auch diskriminierende Maßnahmen gegenüber deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund herangezogen werden sollen.“

Von gleicher Qualität sind die Begründungen der Verfassungsschutzbehörden dafür, daß diese Partei angeblich bestrebt ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuschaffen. Festgemacht wird dies an der nicht einmal gesetzlich definierten „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“, die schon dann gegeben sein soll, wenn jemand Witze über Regierungsmitglieder macht. Der intellektuelle Lapsus liegt darin, daß man die Person eines Regierungsmitgliedes mit der verfassungsmäßigen Funktion des Regierungsamtes verwechselt oder gleichsetzt. Derartiges kennen wir an und für sich nur aus Diktaturen, leider auch in der Vergangenheit unseres Landes.

Die deutsche Psychose

Auf dieser Grundlage hat sich in den letzten Jahren eine geradezu hysterische Haltung zu dieser Partei entwickelt. Der sogenannte Kampf gegen rechts treibt die Menschen zu zigtausenden auf die Straße. Auch jetzt, wo ich diese Zeilen schreibe, laufen wieder zehntausende hinter den modernen Rattenfängern, nicht von Hameln, sondern aus der linken „Community“ nach und demonstrieren „gegen rechts“.

Das ist das Szenario, vor dessen Hintergrund auch diese Debatte im Deutschen Bundestag stattgefunden hat. Und das erklärt auch, warum Friedrich Merz sich so verhalten hat, wie wir das erlebt haben. Denn er hat dadurch die Positonen der linken Parteien gestärkt, daß er sich eindeutig dem Mainstream in der deutschen Politik angeschlossen, und seit seinem Amtsantritt den hysterischen Kampf gegen rechts mitgetragen hat, indem er beispielsweise jegliche Sachgespräche mit der AfD, geschweige denn Koalitionsverhandlungen kategorisch ausschließt. Seine Rhetorik in der Debatte am 31.1.2025 unterschied sich insoweit nicht von dem, was Linke, Grüne und SPD meinten sagen zu müssen. Eine Formulierung wie etwa: mit „denen da“ machen wir keine gemeinsame Sache, zeigt aber auch die Widersprüchlichkeit auf, die sein Verhalten prägt. Wenn es ihm wirklich allein um die Durchsetzung des Zustrombegrenzungsgesetzes gegangen wäre, dann hätte er unbeirrt dabei bleiben müssen, daß es völlig gleichgültig sei, ob andere Parteien, auch die AfD, dem zustimmen. Vor allem hätte er davon absehen müssen, weiterhin dieses Verteufeln und dieses Ausgrenzen zu betreiben. Denn damit bestärkte er doch alle diejenigen, auch in seiner Partei, die jene Partei als Wiedergeburt der NSDAP darstellen. Einer solchen Partei gegenüber muß man dann auch als aufrechter Demokrat, so das Narrativ, den größtmöglichen Abstand halten. Dann ist es natürlich gleichgültig, ob diese Partei in einem Punkt, über den gerade abgestimmt wird, etwas an sich vollkommen Richtiges fordert, was man ja auch selbst fordert. Statt zu sagen, ein richtiges Gesetz wird nicht dadurch zum falschen Gesetz, weil außer uns auch die AfD zustimmt, und deswegen ist es mir wurscht, ob ihr darin eine Annäherung an die AfD seht, die AfD sieht das halt richtig, ergingen er und die übrigen Redner seiner Partei sich in ausufernder Abgrenzungsrhetorik. Das war auch deswegen widersprüchlich, weil auch die Unionsfraktion am gleichen Tage den Antrag einer großen Gruppe von Abgeordneten abgelehnt hatte, der Bundestag möge beschließen, ein Verfahren zum Verbot der AfD beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten. Dies deswegen, weil man einem solchen Antrag beim Bundesverfassungsgericht keinerlei Chance einräumt, also auch nach der Rechtsauffassung von CDU und CSU die AfD eben keine verfassungsfeindliche Partei ist.

Worum es nicht nur Merz wirklich geht

Offenbar ist die Furcht davor, der Zusammenarbeit mit der AfD bezichtigt zu werden, größer, als die Sorge um unser Land. Statt darauf zu vertrauen, daß die große Mehrheit der Wähler es begrüßt, daß endlich wirksame Gesetze gegen die überbordene, sicherheitsrechtlich nicht mehr beherrschbare Zuwwanderung und den Missbrauch des Asylrechts und der Regelungen zum Schutz von Kriegsflüchtlingen erlassen werden, ist man ängstlich darauf bedacht, nur ja weiter zu den angeblich allein demokratischen Parteien zu gehören. Daß dies in allen anderen Ländern rund um Deutschland völlig anders ist, kommt Herrn Merz und seinen Parteifreunden nicht in den Sinn. Vielmehr geht man doch letztendlich der vereinigten Linken auf den Leim, die in der Art der Volksfront unseligen Angedenkens aus den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts alle linken und links der Mitte – dazu gehört seit Merkel auch die CDU -angesiedelten politischen Bestrebungen und Parteien zusammenfassen will, um Mehrheiten auf der rechten Seite des politischen Spektrums dauerhaft zu verhindern. Und was das demokratische Bewusstsein angeht, so kann man doch nicht wirklich dauerhaft gut 20 % der Wähler aus der Gemeinschaft der Demokraten ausschließen.

Es ist also offensichtlich, daß die schrecklichen Taten von Aschaffenburg, Mannheim, Solingen, Brokstedt und vielen anderen Orten nicht im Vordergrund des politischen Interesses von Herrn Merz und der Unionsfraktion stehen, der übrigen Fraktionen außer der AfD ohnehin nicht, sondern allein der Wahlkampf und die politische Imagepflege. Was insbesondere die Grünen angeht, so genügt ein Blick auf das Selfie, das sie anlässlich einer auch von ihnen angezettelten Demo „gegen rechts“ drei Tage nach der schrecklichen Tat von Aschaffenburg ins Netz gestellt haben. Darauf sieht man fröhlich lachende Parteigrößen, Demonstranten mit selbstgemalten Schildern und im Hintergrund den Reichstag. So sieht also bei diesen Spezialdemokraten die Trauer um die Opfer derartiger Gewalttaten aus. Solchen Leuten dient Herr Merz sich an. Und so drehte sich die politische Debatte im Bundestag nahezu ausschließlich darum, ob man mit den „Rechtsextremen“ gemeinsame Sache machen dürfe oder nicht. Die schreckliche Tat von Aschaffenburg war nur der Aufhänger dafür. Die Anteilnahme für die Opfer und die Absicht, endlich an die Bekämpfung der Ursachen solcher Taten zu gehen, waren nur geheuchelt. Leider muß man also davon ausgehen, daß auch im kommenden Deutschen Bundestag keine durchgreifenden Maßnahmen gegen die nicht mehr steuerbare und nicht mehr begrenzbare Zuwanderung erfolgen werden, die eben auch eine Vielzahl von potentiellen Tätern von der Art zu uns bringt, die eine tödliche Gefahr für uns alle darstellen. Stattdessen werden wir weiter das Mantra vom „Kampf gegen rechts“ hören müssen.

Die Feinde der Meinungsfreiheit

Der Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist das in unserer Verfassung garantierte Recht der Meinungsfreiheit, so wie es vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung seit 1958 immer wieder definiert wird.

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo). [Cardozo war ein seinerzeit berühmter Richter des US Supreme Courts]

Zitat aus dem sog. Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.Januar 1958, Az.: 1 BvR 400/51.

Der Maßstab

Ich habe dieses Zitat aus dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Meinungsfreiheit meinen Ausführungen vorangestellt. Denn es gibt den Maßstab vor, der alle staatliche Gewalt im Umgang mit den Freiheitsrechten der Bürger beschränkt. Hervorzuheben sind dabei vor allem zwei Gesichtspunkte: Zum einen handelt es sich hier um das meines Wissens erste und einzige Mal, wo das Bundesverfassungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung Zitate in der Originalsprache neben der deutschen Übersetzung benutzt. Gerade der Rückgriff auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus der französischen Revolution belegt, welch grundsätzliche Bedeutung das Gericht dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit einräumt. Zum anderen ist auch der Ausgangspunkt dieser Entscheidung für ihre Einordnung in unser Rechtssystem erhellend. Ein hoher Beamter des Hamburger Senats hatte privat, nicht amtlich, zum Boykott eines Spielfilms des Regisseurs Veit Harlan aufgerufen. Nun verstoßen Boykottaufrufe, jedenfalls dann, wenn sie nachteilige wirtschaftliche Folgen für Dritte nach sich ziehen können, klar gegen § 826 BGB, der die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Dritter verbietet. Deswegen verurteilte das Landgericht Hamburg jenen Herrn Lüth, der dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts unfreiwillig seinen Namen gegeben hat, mit Urteil vom 22.11.1951 zur Unterlassung eines solchen Boykottaufrufs. Doch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hatte das Landgericht zu Unrecht angenommen, Herr Lüth habe damit gegen ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 GG verstoßen, nämlich die zitierte Vorschrift des BGB. Denn bei der Auslegung auch von Normen unterhalb des Grundgesetzes müßten die Grundrechte beachtet werden. Wörtlich: „Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein“. Das war nach Auffassung des Gerichts hier der Fall, denn die inkriminierte Meinungsäußerung des Herrn Lüth, wenige Jahre nach Beendigung der nationalsozialistischen Diktatur, der sich eben dieser Regisseur Veit Harlan in nachgerade peinlicher Weise angedient hatte, und unter anderem den berüchtigten antisemitischen Hetzfilm „Jud Süß“ in die Kinos gebracht hatte, könne man nicht ausgerechnet in Deutschland einen Film dieses Regisseurs in die Kinos bringen, war eben nicht von niedrigen Beweggründen getragen, wie dies bei Boykottaufrufen in der Regel der Fall ist, sondern von einem beachtenswerten Motiv.

Unberührt davon bleiben natürlich Äußerungen, die eindeutig gegen die Strafgesetze verstoßen.

Eine Zeitenwende ganz eigener Natur

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht über Jahrzehnte durchgehalten, bis heute. Das war aber auch ersichtlich Konsens in Politik und Medien. Doch die Zeiten haben sich wohl geändert. Man beginnt, Meinungsäußerungen, die eindeutig nicht gegen Strafgesetze verstoßen, sondern einfach nur nicht genehm sind, zu unterbinden. Es geht offensichtlich darum, die Meinungshoheit der, man muß es wohl so sagen, herrschenden politisch-medialen Kaste jeder öffentlichen Kritik zu entziehen.

Diese Tendenz zeigt sich in den nachstehend aufgeführten Äußerungen:

In einer Runde des Spartensenders Phoenix erklärte vor kurzem ein Maik Fielitz, Leiter der Abteilung Rechtsextremismus- und Demokratieforschung am „Institut für Demokratieforschung und Zivilgesellschaft“ (IDZ), worin er die größte Gefahr für die Demokratie sieht und deutete auch an, wie er sich die Abwehr dieser Bedrohung vorstellt. Bevor es um seine Institution, ihre Struktur und ihren Zweck geht, soll Fielitz selbst zu Wort kommen. Denn er spricht aus, was nicht nur ein paar subalterne Personen im IDZ denken. In der Sendung beklagte er, daß auf X „bestimmte Menschen halt über Formate einfach auch größere Reichweiten als Qualitätsmedien erreichen und somit auch jenseits von editorischen Standards da kommunizieren können. Ich glaube, das ist halt auch alles, was eben Regulation angeht, da kann es einfach nicht auf Strafen und so weiter stehenbleiben, sondern da muss sich eigentlich eine EU überlegen, okay, wie wird einfach das digitale Mediensystem gestaltet? Kann jeder einfach mit einem Massenpublikum halt kommunizieren? Ist wirklich jeder sich der Verantwortung bewusst, und ist es einer Demokratie zuträglich?“

Dieses Institut wird, wenig überraschend, von der berüchtigten Amadeu-Antonio-Stiftung getragen. Deren linksradikale politische Ausrichtung setze ich als allgemein bekannt voraus. Gewissermaßen in ihren Genen steckt die Mentalität der Stasi unseligen Angedenkens, denn ihre Gründerin war jahrelang sogenannte IM des berüchtigten Inlandsgeheimdienstes der untergegangenen DDR, dessen Aufgabe es war, die Bürger zu bespitzeln, um sogenannte Klassenfeinde auszumachen.

Das zweifelhafte Grundrechtsverständnis (auch) der CDU

Aber auch führende Politiker unseres Landes arbeiten an der Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Zitieren wir den wohl künftigen Bundeskanzler Friedrich Merz aus seiner aktuellen „MerzMail“:

„Die Aufregung schon über die Diskussion darüber, ob und gegebenenfalls wie die sozialen Medien von heute im digitalen Zeitalter denn kontrolliert werden sollen, ist dagegen groß. Bis in deutsche Tageszeitungen hinein wird allein der Versuch, einen Rechtsrahmen für die Plattformen zu schaffen, die strafbare Handlungen in der Lage wären zu unterbinden, schon als Anschlag auf die Meinungsfreiheit gesehen. Und es wird die Entscheidung von Mark Zuckerberg geradezu bejubelt, nach dem Vorbild von X nun auch auf Facebook und Instagram auf die Zusammenarbeit mit externen Faktencheck-Redaktionen zu verzichten.

Zugegeben, es ist eine Gratwanderung. Aber ist es wirklich so, dass die Meinungsfreiheit nur dann gewährleistet ist, wenn jeder alles schreiben und senden darf, was er will, egal ob richtig oder falsch? Ja, „richtig“ und „falsch“ mögen die falschen Kategorien sein, anhand derer Inhalte geprüft werden. Aber soll deshalb alles erlaubt sein? Grobe Falschmeldungen, KI-generierte, täuschend echt aussehende, aber grob gefälschte Memes mit Aussagen, die der vermeintliche Verfasser nie gemacht hat? Einflussversuche ausländischer Regierungen und ganzer Trollarmeen, die beständig die Plattformen fluten mit Propaganda und Fake News? Sollen wir resignieren und uns allenfalls selbst auf das Niveau von Propaganda und Fake News begeben, um dem Meinungskrieg auf den Plattformen wenigstens etwas entgegenzusetzen?“

Gerade der Volljurist und ehemalige Richter Friedrich Merz sollte doch wissen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch falsche, unsinnige und sogar unvertretbare Meinungen unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen. Der Staat hat auch kritische und polemische Meinungsäußerungen auszuhalten, was das Bundesverfassungsgericht erst im vergangenen Jahr entschieden hat. Das gilt natürlich generell für die Politiker, denen wir derartige Gesetze wie das Gesetz über digitale Dienste verdanken. Sie bieten die Instrumente dafür, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schleichend auszuhöhlen und letztendlich zu einem rechtlich bedeutungslosen Programmsatz herabzustufen. Man könnte hier über den Tatbestand der verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach dem Gesetz über den Bundesverfassungsschutz nachdenken.

Dem folgen dann auch Taten. Der hessische Innenminister Roman Posek (CDU) hat mit Blick auf die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 eine „Offensive gegen Desinformation“ angekündigt. In seinen Ausführungen fällt ein Begriff besonders auf: „ungefilterte Meinungen“. Dieser Politiker befürchtet, daß sich falsche Nachrichten ungehindert ausbreiten könnten. Besonders soziale Medien seien eine Brutstätte dieser ungefilterten Meinungen. Deswegen habe man in Hessen nun eine Sonderauswertungseinheit beim Landesamt für Verfassungsschutz eingerichtet, die Informationen bündeln und Informationskampagnen schneller erkennen soll. Wohlgemerkt geht es nicht um strafbare Inhalte und Meinungen. Es geht offensichtlich um solche Meinungsäußerungen, die dem politischen Mainstream zuwiderlaufen. Die Bürger sollen sie am besten erst gar nicht zur Kenntnis nehmen können, denn damit wird zuverlässig die Gefahr ausgeschaltet, daß die Bürger anders denken, als sie nach Meinung der politisch-medialen Kaste unseres Landes denken sollen. Das erfordert dann eben die erwünschten „gefilterten“ Meinungen im Netz. Diese Geisteshaltung ist mit dem Menschenbild unseres Grundgesetzes nicht vereinbar. Wie gerade die Art. 2 (Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 5 (Meinungsfreiheit) zeigen, sieht unsere Verfassung die Bürger des Landes als mündige Bürger an, die insbesondere keiner Bevormundung dürfen, gerade auch was ihre Meinungsbildung angeht. In der Demokratie geht ja nun nach der unabänderlichen Vorschrift des Art. 20 GG alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das bedingt, daß die Bürger selbst sich ihre Meinung bilden, auf deren Grundlage sie Politiker mit Macht auf Zeit ausstatten und nicht etwa, daß die Regierung den Bürgern bei der Meinungsbildung auch nur behilflich ist, geschweige denn sie steuert. Die Meinungsbildung in der Demokratie vollzieht sich von unten nach oben und nicht umgekehrt. Genau deswegen will die politisch-mediale Kaste diese Meinungsbildung steuern.

Das Zensurgesetz des Internetzeitalters

Zur Umsetzung der staatlich gesteuerten Meinungsbildung dient dann natürlich auch die Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste, welches auf der Grundlage der einschlägigen EU-Richtlinie aus dem Jahr 2022 bereits zwei Jahre später Anfang 2024 vom Deutschen Bundestag mit überwältigender Mehrheit beschlossen worden ist. Aus der Sicht der Politik soll dieses Gesetz natürlich die Nutzer der digitalen Medien schützen, nämlich vor „irreführenden Nachrichten“. Das Gesetz über digitale Dienste erleichtert nach Auffassung der Europäischen Union und der Bundesregierung die Entfernung illegaler Inhalte und schützt die Grundrechte der „Nutzerinnen und Nutzer“. Es verpflichtet im Ergebnis die Plattformbetreiber dazu, Meinungsäußerungen ausdrücklich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle zu blockieren, wenn sie eben kritisch etwa gegenüber der Einwanderungspolitik oder dem sogenannten Klimaschutz argumentieren. Letztendlich wird es dann derartigen Institutionen ermöglicht, auf der Basis von Meldungen sogenannter Faktenchecker oder „Trusted Flagger“ wie der unsäglichen Desinformationsagentur correctiv oder der fragwürdigen NGO REspect derartige Beiträge zu löschen. Nicht die Gerichte, sondern weder gesetzlich noch demokratisch legitimierte Personen entscheiden dann darüber, was veröffentlicht werden darf, und was nicht. Dabei ist nach Sachlage garantiert, daß an diesen Stellen nur handverlesene, „vertrauenswürdige“ Personen mit der „richtigen“ Gesinnung sitzen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird hier eindeutig ausgehebelt. Das ist nicht nur ein glasklarer Verstoß gegen unsere Verfassung. Dazu der renommierte Verfassungsrechtler Professor Dr. Josef Franz Lindner:

„Wenn man später einmal den Niedergang der Meinungsfreiheit in Deutschland und den Einstieg in den Zensurstaat rekonstruieren will, wird dem Leitfaden der Bundesnetzagentur für die zertifizierten Meldestellen (den sogenannten Trusted Flaggern, welche etwaige Verstöße prüfen und diese Plattformbetreibern melden), die Rolle eines Schlüsseldokuments zukommen.“

Principiis obsta!

Wir sind nicht nur technisch weiter, als es zu Zeiten des Fürsten Metternich überhaupt denkbar war. Seine Mentalität indessen feiert fröhliche Urständ. Die Installierung derartiger privater Zensurbehörden ist geeignet, langfristig eine Mentalität in der Bevölkerung zu generieren, in der die Freiheitsrechte des Grundgesetzes keine Rolle mehr spielen, sondern die Bürger sich in scheinbarer Freiwilligkeit dem autoritären bis diktatorischen Staat unterwerfen. Dieser Weg kann ohne weiteres in ein System münden, das etwa, wie vor kurzem in Russland geschehen, unbotmäßige Rechtsanwälte in Straflager schickt. Wehret den Anfängen, sagten schon die Römer. Am 23. Februar 2025 haben die Deutschen Gelegenheit, den Anfängen zu wehren.

Kurz und klar

Kaum ein Thema bewegt die Gemüter mehr, als die Migration. Dieses Thema wird auch den gerade begonnenen Bundestagswahlkampf prägen, neben der desolaten Wirtschaft unseres Landes. Es gibt aber auch kaum ein anderes Thema, das in der Debatte von so viel Unschärfe und Missverständnissen geprägt ist wie dieses. Deswegen in aller Kürze, und somit auch für Nichtjuristen verständlich:

Sowohl das undifferenzierte Bejubeln jeder Art von Zuwanderung, gleichgültig ob es um berechtigte oder unberechtigte Asylgewährung, um berechtigte oder unberechtigte Geltendmachung eines Flüchtlingsstatus nach den Regeln der Vereinten Nationen, oder schlicht um die Suche nach einem besser bezahlten Job geht, als auch die pauschale Ablehnung der Zuwanderung aufgrund der Herkunft oder Religion von Menschen sind objektiv falsch. Einzig die Ablehnung des Rechtsmissbrauchs zum Zwecke der Zuwanderung in die Sozialsysteme ist grundsätzlich richtig. Das aber nuß man individuell feststellen.

Naive linke Träumereien und linker Rassismus

Was die Zuwanderungseuphorie linker Politiker und Journalisten angeht (Stichwort: „Es kommen Menschen zu uns!“), so braucht dazu eigentlich nichts mehr gesagt zu werden. Über die Gründe solcher Migrationslobbyisten brauchen wir auch kein Wort zu verlieren. Absicht (Stichwort: „Deutschland muß bunter werden!“) oder Dummheit, es genügt, daß eine solche Politik ganz offensichtlich falsch ist.

Auch der Dummheit setzt die Verfassung Grenzen

Was die Ablehnung der Zuwanderung von rechts angeht, so erscheint es offenbar notwendig zu sein, diesen Leuten das Einmaleins des demokratischen Rechtsstaats zu erläutern. Es ist zwar zwischenzeitlich unter Juristen nicht mehr streitig, daß es Völker (Ethnien) gibt. Es ist auch nicht streitig, daß sie durch Herkunft und Kultur bestimmt werden, und deswegen auch unterscheidbar sind. Bestandteil der Kultur sind Sprache, Bräuche, und auch religiöse Vorstellungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Förderung der traditionellen Kultur auch eine staatliche Aufgabe sein darf. Im Gegenteil. Was man schätzt, fördert man, was man nicht schätzt, toleriert man nur, soweit es im Rahmen der Gesetze bleibt. Die Schulen nicht nur in Deutschland vermitteln auch diese Kultur, vor allem Sprache, Geschichte und gesellschaftliche Standards. Und selbstverständlich wird das allen Schulkindern vermittelt, gleichgültig, ob sie aus seit Generationen hier ansässigen oder eben erst ins Land gekommenen Familien stammen.

Verallgemeinerungen sind halt immer falsch

Es ist auch unübersehbar und deswegen ebenfalls unstreitig, daß die ungeregelte, ob ihrer schieren Masse nicht administratierbare Zuwanderung erhebliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Probleme mit sich bringt. Ebenso wenig kann bestritten werden, daß diese Probleme je nach Herkunft der Zuwanderer unterschiedlich sind, von praktisch nicht vorhanden bis massiv. Indessen geht es gar nicht an, aus dieser Tatsache zu schlussfolgern und die politische Forderung abzuleiten, Zuwanderer aus bestimmten Regionen grundsätzlich nicht zuzulassen bzw. umstandslos zurückzuschicken. Denn damit wird ein Kriterium angewandt, das der Menschenwürde widerspricht. Sie ist nicht nur wegen ihrer Stellung im Grundgesetz, sondern nach Überzeugung der großen Mehrheit in diesem Lande, der Juristen ohnehin, ein tragender Grundsatz unserer Verfassung. Die Menschenwürde wird von der Verfassung als unveräußerlich beschrieben, haftet also jedem Menschen kraft Geburt an, und er kann nicht einmal selbst darüber verfügen. Daraus folgt natürlich zwingend, daß man einen Menschen weder positiv noch negativ allein aufgrund seiner schieren Existenz beurteilen darf, sondern ausschließlich aufgrund seines Verhaltens und seiner Überzeugungen, die er ja jederzeit und in jede Richtung verändern kann. Seine Herkunft indessen ist von ihm nicht zu beeinflussen. Daraus folgt, daß es eben gegen die Menschenwürde verstößt, bestimmten Gruppen pauschal allein aufgrund ihrer Existenz und ihrer Herkunft die Eignung abzusprechen, sich in unsere Gesellschaft einfügen zu können. Abgesehen davon, daß es natürlich sehr viele Beispiele für das Gegenteil gibt, würde man damit Menschen allein deswegen, weil sie aus einer anderen Kultur kommen, eine andere Herkunft haben, oder auch eine andere Religion, die Fähigkeit absprechen, einen eigenen Willen zu bilden und danach zu handeln. Religiöse Überzeugungen und gesellschftliches Verhalten kann man ändern, seine Herkunft nicht. Genau das aber macht den Menschen aus und unterscheidet ihn vom Tier.

Sachpolitik versus Ideologie

Das ist auch nicht damit zu verwechseln, daß jeder Staat das Recht, möglicherweise auch die Pflicht hat, solche Menschen, die sich an seine Rechtsordnung nicht halten, gegebenenfalls wieder außer Landes zu schicken. Und auch nicht damit, daß jeder Staat das Recht hat, die Zuwanderung nach wirtschaftlichen Kriterien zu steuern, sowohl von der Zahl her, als auch der Qualifikation. Das sind alles sachliche Gesichtspunkte, die nicht an die unveränderlichen Eigenschaften eines Menschen kraft Geburt, sondern an außerhalb seiner Person liegende Kriterien anknüpfen, etwa daran, ob ein Staat daran interessiert ist, daß seine Bevölkerung wächst oder nicht wächst, oder in einem bestimmten Maß, daß seine Bürger möglichst hoch qualifiziert sind, daß die Zahl der straffälligen Bürger möglichst schon präventiv reguliert wird, und deswegen bereits niedrigschwellige Rechtsverletzungen und gesellschaftliche Unverträglichkeiten, wie etwa ein archaisches, und sei es religiös begründetes, Menschenbild dem friedlichen Zusammenleben im Lande entgegenstehen.

Bitte denken!

So viel Differenzierungsvermögen muß man einfach verlangen, auch von Politikern. Wer sich anders äußert und verhält, darf sich nicht wundern, wenn er in den Berichten des Verfassungsschutzes auftaucht und wenn er Glück hat, nur als Intellektueller Minderleister belächelt wird, wenn er Pech hat, von ihm keiner das sprichwörtliche Stück Brot haben will.

Hitler ante portas!

Mangels Feind muß ein Feindbild her!

Deutschland, genauer gesagt, seine politisch-mediale Kaste findet sich seit geraumer Zeit gefühlt in einem Abwehrkampf gegen eine heraufziehende rechtsextreme Diktatur von der Qualität des unseligen Dritten Reiches. Nachdem nun die historischen Nationalsozialisten schon lange tot sind und damit als Todfeind der Demokratie nicht mehr verfügbar, der Feind indessen auf jeden Fall rechts stehen muß, ist dann eben eine Partei, die politisch durchaus rechts von den Unionsparteien steht, zumindest als Feinddarstellung tauglich, nach eigener Überzeugung jedoch als veritabler Verfassungsfeind zu bekämpfen, obgleich das nur ein Popanz ist. Ihr ist eben die Eigenschaft als demokratische Partei abzusprechen, zwischen der Gemeinschaft der Demokraten und diesen verfassungsfeindlichen Gesellen muß dann eben eine „Brandmauer“ errichtet werden. Ihre Mitglieder unterliegen als Parias der demokratischen Gesellschaft einer Quarantäne, die bis in die Kantinen der Rathäuser wirkt und sogar die flüchtigsten gesellschaftlichen Kontakte und grundlegenden Höflichkeitsformen ausschließt, sodaß es bereits als Verstoß gegen die Quarantäneregeln gilt, wenn sich ein Vertreter der „demokratischen Parteien“ auf eine Tasse Kaffee an dem Tisch niederlässt, an dem bereits ein heimlicher Nazi sitzt.

Die Verschwörungstheorie

Da nützt es dieser Partei namens Alternative für Deutschland nichts, daß sich weder in ihrem Programm noch in irgend einer Äußerung eines führenden Politikers Bestrebungen zur Einschränkung oder gar Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung finden. Vielmehr unterstellt man schlichtweg derartige Bestrebungen. So wird von den Verfassungsschutzbehörden, die nun einmal Teil der Exekutive sind, wie auch teilweise bereits von den Gerichten, man kann es nicht anders sagen, die Verschwörungstheorie vertreten, daß diese Partei ein dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 GG zuwiderlaufendes völkisches Menschenbild vertritt, demzufolge etwa Zuwanderer alleine aus ethnischen Gründen nicht Teil des deutschen Volkes sein könnten, und nicht etwa lediglich deswegen, weil sie unabhängig von ihrer Herkunft die hiesigen Gesetze nicht einhalten oder eben langfristig nicht einmal Anstalten machen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Auch wenn das in Programmen und Äußerungen führender Politiker nirgends zu lesen ist, wird das eben schlicht unterstellt. So zum Beispiel in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.5.2024 betreffend die Beobachtung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als sogenannter Verdachtsfall. So heißt es dort wörtlich unter anderem:

„Weder in dem Parteiprogramm noch in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Klägerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten aber auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, daß deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, daß der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll. Da die Klägerin als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegen zu steuern, rechtfertigt dies zumindest den Verdacht, daß die wahren Zielsetzungen aus taktischem Kalkül bewußt nicht vollständig offengelegt werden. (RNr. 211)

Selbst die unmissverständliche programmatische Formulierung: „Unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lang seine Einbürgerung oder die seiner Vorfahren zurückliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abkömmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genießt dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht.“ ist aus der Sicht dieses Gerichts nicht geeignet, den Verdacht zu zerstreuen, die AfD vertrete ein ganz anderes Menschenbild, in dem Zuwanderer eben tatsächlich Staatsbürger zweiter Klasse seien. Nach Zitaten der Aussagen führender Politiker der Partei (Gauland, Höcke) stellt das Gericht fest: „Diese Aussagen stellen für sich genommen keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar. Sie schließen aber auch nicht aus, daß zur Bewahrung der ‚ethnisch-kulturellen Identität‘ gegebenenfalls auch diskriminierende Maßnahmen gegenüber deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund herangezogen werden sollen.“ (RNrn. 219, 221). Damit verstößt das Oberverwaltungsgericht klar gegen die Auslegungsregel des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen zugunsten desjenigen, dessen Äußerung rechtlich beanstandet wird, stets die Auslegung zu wählen ist, die aus dem rechtlich verbotenen Bereich herausführt. Hier interpretiert das Gericht nicht einmal eine Äußerung der Klägerin als rechtlich beanstandenswert, sondern stellt ganz im Gegenteil fest, daß die Äußerung an sich rechtlich unbedenklich ist, indessen doch der Verdacht gerechtfertigt sei, die Klägerin verfolge in Wahrheit verfassungsfeindliche Absichten. Dieser, mit Verlaub gesagt, verschwörungstheoretische Ansatz durchzieht die Urteilsbegründung wie der sprichwörtliche rote Faden.

Das erinnert doch fatal an die berühmte Szene in der Ringparabel des Dichters Heinrich von Kleist, wo der fanatisch antisemitische Patriarch die Verteidigung des Juden Nathan durch den jungen Tempelritter brüsk mit den Worten abschneidet: „Tut nichts, der Jude wird verbrannt!“

Der Staatsfeind wird geschaffen

Es herrscht also faktenwidrig in der politisch-medialen Kaste unseres Landes die Auffassung vor, bei der AfD handele es sich gewissermaßen um die Wiedergeburt des Nationalsozialismus. Somit müsse unter allen Umständen verhindert werden, daß sie „die Macht ergreift“, eine Formulierung nota bene, die bewußt an 1933 anknüpft. Hitler ante portas.

Warum sich 1933 nicht wiederholen kann

Unterstellen wir einmal für einen Augenblick, auch in der Wirklichkeit hätte eine eindeutig verfassungsfeindliche Partei die Bundestagswahl gewonnen und könnte die Regierung bilden. Wie 1933 würde sie ganz sicher binnen weniger Wochen die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen und eine Diktatur errichten. Ginge das überhaupt? Dazu muß man einen rechtsvergleichenden Blick auf die 1933 geltende Weimarer Verfassung einerseits und die aktuelle Verfassung unseres Landes andererseits richten. Dann fallen zwei wesentliche Unterschiede ins Auge. Zum einen kannte die Weimarer Reichsverfassung noch kein Verfassungsgericht mit den weitreichenden Befugnissen, die das Bundesverfassungsgericht hat. So kann das Bundesverfassungsgericht jederzeit auf Antrag einer politischen Partei, einer Anzahl von Abgeordneten oder auch einer Fraktion des Bundestages ein Gesetz für null und nichtig erklären. Unterhalb des Gesetzes kann dies auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das am 24.3.1933 von der Reichstagsmehrheit, die bereits von der NSDAP dominiert war, beschlossene „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ würde heute auf Antrag unverzüglich vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden. Alle Behörden, die Polizei und notfalls auch die Bundeswehr, wären natürlich verpflichtet, diese Entscheidung des höchsten Gerichts auch durchzusetzen. Der Versuch, auf rechtsförmigem Wege die Verfassung abzuschaffen, wäre gescheitert.

Aber auch ein am Gesetz vorbei mit Gewalt vollzogener Umsturz wäre heute nicht möglich. Die elementaren Grundsätze unserer Verfassung, zu denen sowohl der Schutz der Menschenwürde als auch vor allem die freiheitliche demokratische Grundordnung einschließlich des Rechtsstaats gehören, können bekanntlich auf legalem Wege niemals abgeschafft werden, Art. 79 Abs. 3 GG. Gemäß Art. 20 Abs. 4 GG hat darüber hinaus jedermann das Widerstandsrecht. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Das bedeutet nicht nur, daß man in einem solchen Falle als Bürger den Diktator frank und frei zur Rede stellen und gegebenenfalls festnehmen dürfte. Vielmehr hat dieses Recht ja ausdrücklich jeder Deutsche, mithin jeder Polizeibeamte und jeder Soldat. Der große Roman Herzog hat in seiner Kommentierung dieser Verfassungsbestimmung ausgeführt, daß selbstverständlich auch die Soldaten der Bundeswehr in Ausübung dieses Widerstandsrechts sich aller Mittel bedienen dürfen, die ihnen zur Verfügung stehen, gerade auch ihrer Waffen und ihrer militärischen Organisation. Ein moderner Hitler hätte jedenfalls im Zeitpunkt seines Putschs Polizei und Militär (noch) nicht in seiner Hand, sondern gegen sich. Wer also Hitler ante Portas schreit, kennt entweder die unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen damals und heute nicht, oder er kennt sie doch, führt aber bewusst die Öffentlichkeit in die Irre. Auch wenn man mit Fug und Recht bezweifeln darf, daß ein großer Teil unserer Politiker und Journalisten hinreichende Kenntnisse in Geschichte und Recht hat, so gehe ich doch davon aus, daß hier die Absicht vorherrscht, den ungeliebten, ja verhassten politischen Gegner zu diffamieren. Hier liegt auch der Grund dafür, daß auch heute noch die Münchhausiade vom Geheimtreffen Rechtsextremer zu Potsdam im November 2023 von Politik und Medien als unumstößliche Tatsache vom Range des heliozentrischen Weltbildes behandelt wird, obgleich inzwischen Dutzende von Gerichtsentscheidungen das Gegenteil bestätigt haben.

Goethe und Hoffmann von Fallersleben wußten es schon: Politisch Lied, ein garstig Lied!

Si vis pacem para bellum: der Wahrheitsbeweis

Zu den Standardargumenten von linken Pazifisten wie auch bürgerlichen Bundeswehrverächtern gehörte während des Kalten Krieges die Behauptung, Deutschland benötige eigentlich keine Armee, auf gar keinen Fall die Wehrpflicht. Denn die äußere Sicherheit werde allein durch die Atomwaffen der USA garantiert. Ich selbst habe von solchen Argumenten nie etwas gehalten. Bestätigt wurde ich in meiner Einschätzung fünf Jahre nach dem Zusammenbruch des Warschauer Paktes. Und zwar aus erster Hand.

Zu Besuch in der Vergangenheit

Im Mai 1994 nahm ich in meiner damaligen Eigenschaft als Kommandeur eines nichtaktiven Pionierbataillons der Bundeswehr an einer Kommandeurtagung meiner Truppengattung teil. Für Nichtmilitärs: Unter nichtaktiven Truppenteilen versteht man solche, deren Waffen und Gerät vorhanden, deren Soldaten indessen als Reservisten nicht präsent sind, sondern bei Bedarf einberufen werden. Im sogenannten Kalten Krieg bis zum Zusammenbruch des Warschauer Paktes verfügte die Bundeswehr über derartige nichtaktive Truppenteile in großem Umfang, dazu über Personalersatz für die präsenten, aktiven Truppenteile, so daß zu den ständig präsenten mehr als 500.000 aktiven Soldaten rund 700.000 gut ausgebildete Reservisten kamen. Das ist heute ganz anders. Noch mehr als die aktive Truppe ist die Reserve zusammengeschrumpft. Dies liegt vor allem an der Aussetzung der Wehrpflicht seit 2011. Ohne deren Wiederaufleben wird eine die effiziente Landesverteidigung erst ermöglichende Schaffung von nichtaktiven Truppenteilen zur Ergänzung der präsenten Armee nicht möglich sein.

Der ehemalige Feind und heutige Kamerad berichtet

Diese Kommandeurtagung fand auf dem Truppenübungsplatz Klietz statt, zwischen Elbe und Havel teils in Sachsen-Anhalt, teils in Brandenburg gelegen. Dieser Übungsplatz ermöglicht wegen seiner geographischen Lage unter anderem das Üben des taktisch außerordentlich anspruchsvollen Angriffs über Gewässer, natürlich auch die Verteidigung dagegen. Das war seine Hauptfunktion für die Streitkräfte des Warschauer Paktes. So berichtete es mir der damalige stellvertretende Kommandant dieses Übungsplatz, der noch wenige Jahre zuvor als Oberstleutnant der NVA Kommandant, und nunmehr als Major der Bundeswehr eben stellvertretender Kommandant dieses Truppenübungsplatzes war. Jedes Jahr habe es eine Großübung von Truppen der NVA, der Roten Armee und weiterer Bündnisarmeen dort gegeben. Geübt worden sei jeweils der Angriff von Osten nach Westen, zunächst über die Havel, und dann über die Elbe. Das sei in kleinem Maßstab die Darstellung des Angriffs auf die NATO über die Elbe und dann über den Rhein gewesen. Dieses Manöver war offenbar jeweils so wichtig, daß es von prominenten Politikern und Generälen des Warschauer Paktes beobachtet wurde. Allerdings hätte der leitende General dieses Manövers jedes Mal am Ende den anwesenden politischen und militärischen Führern des Warschauer Paktes gemeldet, daß das Übungsziel nicht erreicht worden sei. Denn bei realistischer Annahme der Stärke und Gefechtsführung des Feindes sei man auch dieses Mal wieder zu dem Ergebnis gekommen, daß, so wörtlich, „es nicht geht“.

Wir haben alles richtig gemacht

Das war in die Tat die Bestätigung dessen, daß die NATO so stark war, daß sie einem konventionellen Angriff der Truppen des Warschauer Paktes standhalten konnte. Weil in dem geübten Szenario als Problemlösung die nukleare Option nicht beinhaltet war, konnte ich daraus nur schließen, daß diese Option von den Generälen des Warschauer Pakts seinerzeit nicht wirklich als realistisch angesehen worden war. Was jahrzehntelang in Deutschland von sich für klug und gut informiert haltenden Zeitgenossen belächelt worden war, erwies sich tatsächlich als erfolgreiche Abschreckung. Und auch als die historisch zum gefühlt tausendsten Male aufs Neue bestätigte römische Erkenntnis: si vis pacem, para bellum.