Der Verfassungsfeind

Olaf Scholz ist Bundeskanzler. Seine Aufgaben umschreibt Art. 56 des Grundgesetzes mit der Eidesformel: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“ Auf den letzten Satz der Eidesformel: „So wahr mir Gott helfe.“ hat er ja verzichtet. Spitz gelästert könnte man angesichts seiner bisherigen Amtsführung kommentieren:“Hätte er doch nicht darauf verzichtet!“. Denn der Hilfe von oben bedarf er ganz offensichtlich.

Die Lage

Die Dinge stehen nicht gut in Deutschland. Die Gaspreise, aber auch die sonstigen Energiekosten explodieren. Der Bäckermeister muß plötzlich 1200 % mehr für die Gasversorgung seiner Bäckerei bezahlen, als bisher. Wohnungsmieter stellen mit Entsetzen fest, daß ihre Abschlagsrechnung für die Heizkosten um 300, 400 oder 500 % steigt. Energieintensive Produktion ist in Deutschland zu teuer geworden, sodaß Betriebe reihenweise ins Ausland abwandern oder Insolvenz anmelden müssen. Obgleich die Pandemie vorbei ist, was man auch in allen anderen Ländern rund um in Europa gemerkt hat und die Bürger nicht mehr mit Maskenpflicht, Abstandsregeln und Quarantänepflichten schikaniert, tut man das in Deutschland vor allem auf Betreiben des von seiner Rolle als oberster Pandemiebekämpfer besessenen Wirrkopfs im Kabinett des Herrn Scholz weiterhin. Die illegale Einwanderung schwillt an wie ein Gebirgsbach nach der Schneeschmelze.Die Auswirkungen auf das soziale Klima und die Kriminalität sind nicht zu übersehen. Das alles belastet die Bürger des Landes in einem Maße wie nie zuvor.

Die Ursachen der Lage

Es zeichnet sich ab, daß der Winter kalt wird, vor allem auch in der Wohnung. Es zeichnet sich ab, daß der Winter von Demonstrationen wütender Bürger bestimmt werden wird. Bürger, die ihren Regierenden schwere Fehler vorhalten wollen. Bürger, die alle Übel, denen sie nun ausgesetzt sind, – zu Recht – auf das Versagen der Politiker, vor allem der aktuellen Regierung, zurückführen. So wird immer mehr Leuten klar, daß die explodierenden Kosten für die Heizung zu Hause und die Energie in der Fabrik weniger auf Putins Krieg, sondern in erster Linie ganz unabhängig davon auf die sogenannte Energiewende zurückzuführen sind. Allein der wahnwitzigen Klima-Religion ist es ja geschuldet, daß bewährte, preiswerte und verlässliche Energieträger aus Deutschland verbannt werden und stattdessen unter Missachtung der Gesetze der Physik allein Wind und Sonne den Energiebedarf eines Industriestaates decken sollen. Natürlich kommt gewissermaßen obendrauf, daß die allein moralisch begründeten Wirtschaftsboykottmaßnahmen gegen Russland der Ukraine nichts nützen, uns schaden und in Russland die Kasse klingeln lassen. Obgleich die schon damals weit überzogenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die Wirtschaft des Landes schwer geschädigt und die Bildung unserer Kinder in einem jetzt noch gar nicht abzuschätzenden Ausmaß beschädigt haben, werden die gleichen Maßnahmen zur Bekämpfung einer harmlosen Grippe vorgesehen. Obgleich wir schon die vorwiegend illegale Zuwanderung der letzten Jahre nicht mehr verkraften können, sieht die Regierung tatenlos zu, wie sich erneut eine immer stärker wachsende Migrantenwelle in das Land ergießt. Das Ausmaß der Wut wird sicherlich auch den Ablauf der zu erwartenden Demonstrationen bestimmen. Für die regierenden Politiker, allen voran den Bundeskanzler, werden das sicher keine angenehme Zeiten.

Der Jurist

Olaf Scholz ist Volljurist. Ja mehr noch. Im Unterschied zu vielen seiner Kollegen aus den ersten Reihen der Politik, auch in seinem Kabinett, verfügt er nicht nur über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sondern hat die darin gewonnenen Kenntnisse auch mehrere Jahre beruflich anwenden können. Im Klartext: Der Mann war jahrelang als Rechtsanwalt tätig. Man sollte also meinen, daß er das Recht kennt, wozu selbstverständlich unsere Verfassung gehört. Sind doch häufig auch die Regeln des einfachen Rechts so auszulegen, wie es die Verfassung gebietet. Kein Volljurist kann also sich darauf herausreden, beruflich habe er mit dem Verfassungsrecht nichts zu tun, von den Grundrechten habe er zuletzt während seines Studiums gehört. Und das sei ja nun schon einmal eine Weile her. Nein, diese Ausrede zieht nicht. Wenn man sich also als Volljurist mit den zu erwartenden Demonstrationen befasst, dann natürlich mit Blick auf unsere Verfassung.

Olaf Scholz übt das wichtigste Staatsamt aus. Er bestimmt nach unserer Verfassung die Richtlinien der Politik. Für ihn gilt also ganz besonders, was der Amtseid formuliert, den er geschworen hat. Die vornehmste Pflicht darin ist es, das Grundgesetz zu wahren und zu verteidigen.

Der Skandal

Olaf Scholz hat sich nun ausgerechnet zum Jahreskongress der Gewerkschaft der Polizei zu diesem Thema geäußert. Kurz und prägnant, wie das auf Twitter eben sein muß hat er dazu erklärt:  „Friedlich seine Meinung zu äußern, das ist eines der wichtigsten Rechte unserer Demokratie. Wenn Kundgebungen von Extremisten, Querdenkern und Verfassungsfeinden gekapert werden, nehmen wir das nicht hin. Unsere Demokratie ist wehrhaft.“

Ja, friedlich seine Meinung zu äußern, das ist eines der wichtigsten Rechte unserer Demokratie. Das ist das Substrat aus Art. 5 und 8 des Grundgesetzes. Diese Grundrechte gelten, was man einem Volljuristen nicht sagen muß, absolut und unbeschränkt. Nur dann, wenn in Ausübung dieser Grundrechte gegen allgemeine Gesetze verstoßen wird – das sind im wesentlichen die Strafgesetze –, kann und muß der Staat eingreifen und die weitere Begehung von Straftaten unterbinden, später auch bestrafen. Also steht fest, daß Bürger jederzeit auch unangemeldet friedlich auf die Straße gehen und ihre Meinung äußern dürfen. Nur dann, wenn dabei Straftaten wie Sachbeschädigungen, Beleidigungen etc. auftreten, ist die Polizei gefordert, die  Beachtung der Gesetze durchzusetzen.

Also ist es auch hinzunehmen, wenn Kundgebungen von Extremisten, Querdenkern und Verfassungsfeinden „gekapert“ werden, wie sich der Herr Bundeskanzler auszudrücken beliebt. Als in Hamburg sozialisierter Jurist mag er schon einmal den Piratenkapitän Klaus Störtebeker vor Augen haben, der sich in der Tat auf’s Kapern verstand. Wer indessen zu einer Demonstration geht, um in deren Rahmen seine Meinung zu äußern, und weiche sie auch von der Meinung anderer Demonstrationsteilnehmer ab, der macht eben von seinem Grundrecht Gebrauch und „kapert“ nicht eine Veranstaltung. Schon die Begrifflichkeit „kapern“ transportiert einen Unrechtsgehalt, und zwar einen schwerwiegenden. Wenn Piraten Schiffe kaperten, dann war das jeweils eine Summe von schwersten Straftaten wie Mord, Raub, Brandstiftung und was da so alles zusammen kam.

Das Demokratieverständnis der Machthaber

Den Begriff bewusst im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Grundrechten zu benutzen, zeugt von einem Grundrechtsverständnis, das man als deutscher Jurist auf deutschen Universitäten nicht lernt. Vielleicht als russischer, chinesischer oder nordkoreanischer Jurist in dortigen Ausbildungseinrichtungen für Repressionspersonal. Welche Extremisten überhaupt gemeint sind, bleibt offen, insbesondere bleibt offen, inwieweit ihre Parolen überhaupt das Recht berühren, geschweige denn verletzen. Nachdem er den Begriff der Verfassungsfeinde im gleichen Atemzug benutzt, müssen die von ihm angesprochenen Extremisten ja Leute sein, die sich von den Verfassungsfeinden unterscheiden. Vielleicht sind sie nur extrem nervig für die Adressaten ihrer Parolen. Inwieweit sogenannte Querdenker in diese Reihe gehören, wolle der Bundeskanzler uns erst einmal erklären. Allgemein werden mit diesem Begriff ja Leute bezeichnet, die sich gegen die Corona-Maßnahmen der Regierung wenden, teils auch mit fragwürdigen Argumenten. Auf jeden Fall Leute, die für jeden ernsthaften Juristen weitab von der Verfassungsfreundlichkeit argumentieren. Doch auch wirkliche Verfassungsfeinde dürfen in Deutschland ihre Meinung äußern und sie dürfen für ihre Anliegen demonstrieren. Auch wenn etwa ihre Partei als verfassungsfeindlich verboten ist, wie etwa die NPD oder die KPD, ihre Meinung dürfen sie äußern, auch öffentlich. Soweit das in den strafrechtlichen Bereich führt, sind dafür Staatsanwälte und Richter zuständig. Jemanden indessen anlässlich einer Demonstration des Platzes zu verweisen, weil er einer verfassungsfeindlichen Partei angehört, ist schlicht und einfach nicht rechtens. Wegzuknüppeln erst recht nicht.

Olaf Scholz hingegen wirft Leute, die ihm unangenehme Forderungen stellen, und das auch noch öffentlich, nicht nur in einen Topf mit Leuten, die unsere Verfassung beseitigen wollen. Nein, Olaf Scholz will es nicht zulassen, daß Leute seine Politik öffentlich kritisieren. Dann ruft er – ausgerechnet auf einem Kongress der Polizeigewerkschaft – nach der wehrhaften Demokratie. Knüppel frei, Wasser marsch! Scheucht das Pack von der Straße!

Die Substanz des demokratischen Rechtsstaats

Olaf Scholz ist natürlich nicht allein. Ein Großteil der politischen Klasse dieses Landes hält jeden, der die Politik der Regierung angreift, für einen Extremisten, vorzugsweise einen Rechtsextremisten. Ein Fall für den Verfassungsschutz ist indessen nur, wer Bestrebungen verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung unseres Landes zu beseitigen. Also ist nur gegen Leute mit den Mitteln des Rechtsstaates natürlich, vorzugehen, die folgendes abschaffen wollen:

das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

die Ablösbarkeit der Regierung und ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

die Unabhängigkeit der Gerichte,

den Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

So steht es in § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

Der Verfassungsfeind

Zu den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten gehört selbstverständlich die Meinungsfreiheit ebenso wie die Versammlungsfreiheit. Nichts von alledem wollen die Leute beseitigen, die im Winter auf der Straße demonstrieren werden. All das wollen sie vielmehr verteidigen. Sie demonstrieren nicht gegen die Institutionen unserer Verfassung, nicht gegen die freiheitlichen Grundsätze unserer Verfassung, nicht gegen den Rechtsstaat. Sie demonstrieren gegen die katastrophalen Folgen der Politik dieser Regierung. Und auch gegen die Inhaber der Regierungsämter einschließlich des Bundeskanzlers. Genau das aber ist legitim, ja wird von der Verfassung geschützt. Wer das unterbinden will, sogar mit der Polizei droht, der will die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen. Denn er will letztendlich nicht, dass die verfassungsmäßige Ordnung geschätzt wird, nein, er will dass er vor seiner Absetzung auf demokratischem Weg geschützt wird. Diese Absetzung beginnt mit Meinungsäußerungen, Protesten und Demonstrationen. Sie endet in der Wahlkabine. Das ist die demokratische Ordnung, Herr Bundeskanzler.

Herr Haldenwang, übernehmen Sie! der Verfassungsfeind sitzt im Kanzleramt.





Soldat:innen

Der Kommandeur der 10. Panzerdivision ist erst 55 Jahre alt und schon ein Jahr in dieser Verwendung. Da ist klar mehr drin. Doch wie kann man sich von den konkurrierenden Kameraden der gleichen Altersgruppe und im selben Dienstgrad Generalmajor abheben? Durch Leistung? Schwierig. Das tun die anderen auch. Wo kann man ein Alleinstellungsmerkmal finden? Richtig. Im Politischen. Wer herrscht in Deutschland, bzw welche Ideologie herrscht vor? Richtig. Grün. Was ist das Liebelingsthema, ja, das Erkennungsmerkmal der Grünen? Richtig. Das Gendern. Also gendert der Herr General und begründet das auch öffentlich. Ja, so wird das was mit dem dritten und dem vierten Stern!

Fakten und Masken

Corona und kein Ende

Den nachfolgenden Leserbrief habe ich heute an die Nürnberger Tageszeitung NZ geschickt. Ich gehe davon aus, daß er nicht abgedruckt werden wird. Denn die Verbreitung der darin genannten Fakten läuft der amtlichen Panikmache zuwider. Mainstream-Medien sehen sich ja bekanntlich als Hilfsorgane der Politik. Sie spielen deswegen auch unisono im Panikorchester des Herrn Lauterbach mit.  

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Bundestag hat nun beschlossen, ab dem 01.10.2022 die Freiheiten der Bürger weiterhin einzuschränken, weil die Bekämpfung der Pandemie dies erfordere. Insbesondere die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen soll bestehen bleiben. Zweifellos handelt es sich auch dabei um eine Grundrechtseinschränkung. Sie ist also nur rechtens, wenn die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig ist. Hilfreich ist dazu die Kenntnis der Zahlen. In der NZ wird ja nun regelmäßig die Entwicklung der Inzidenzen sowie der hospitalisierten Fälle und der Corona-Patienten auf den Intensivstationen angegeben. Allerdings kann man damit nicht sehr viel anfangen, denn es fehlt die notwendige Bezugszahl, nämlich die Zahl der Einwohner der aufgeführten Landkreise und kreisfreien Städte. Das sind nach der amtlichen bayerischen Statistik am 31.12.2021 insgesamt 2.895.974 Menschen. Hospitalisierte Fälle in den letzten sieben Tagen werden in der NZ vom 10.09.2022 mit 597 Patienten angegeben, das sind 0,0206 %, Corona-Patienten auf Intensivstationen werden mit 115 angegeben,das sind 0,0039 % der Einwohner. Diese Zahlen müssten genau genommen halbiert werden, denn sie unterscheiden nicht nach Patienten, die wegen Corona in klinischer Behandlung sind und solchen, die wegen anderer Krankheiten, aber mit Corona-Infektion in Behandlung sind. Das sind nach der Mitteilung des baden-württembergischen Gesundheitsministers zum Stichtag 06.07.2022 jeweils etwa die Hälfte, wegen Corona in Behandlung genau 47,5 % in diesem Bundesland. Das RKI erhebt diese Zahlen nicht. Demnach sind im Verbreitungsgebiet der NZ also wohl nur 0,0019% der Einwohner wegen Corona in intensivmedizinischer Behandlung. Im Übrigen stirbt seit Wochen im Verbreitungsgebiet der NZ niemand mehr an Corona. Die Wirksamkeit etwa der Maskenpflicht lässt sich auch daran ablesen, wie die Inzidenzzahlen am Stichtag 07.09.2022 in Deutschland einerseits (217), und in den europäischen Nachbarländern andererseits waren. In Kürze: Schweiz 177, Frankreich 174, Tschechien 103, Belgien 91, Dänemark 86, Polen 55, Schweden 46,8, Niederlande 45 und Großbritannien 43,5. Alles Länder,in denen es seit langem eine Maskenpflicht nicht mehr gibt. Hört man dann selbst von Herrn Lauterbach, daß der Sinn der Maskenpflicht unter anderem darin liegt, allgemein zu signalisieren, man müsse vorsichtig sein, dann beantwortet sich die Rechtsfrage nach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs von selbst. Gut, daß man sein Auto hat!

Mit freundlichen Grüßen

Schaun‘ mer mal, sprach seinerzeit Franz Beckenbauer. Meine Leser jedenfalls wissen Bescheid.

Ein Augenöffner

Wir erleben in diesen Tagen – endlich – die Demaskierung der politischen Kaste in den öffentlich-rechtlichen Medienanstalten. Der Skandal um die zu Recht geschasste RBB-Intendantin Schlesinger war ganz offensichtlich nur der Anfang. Filz und Selbstbereicherung allerorten, mit wohlwollender Duldung, ja Förderung der All-Parteien-Koalition (CDU/CSU-SPD-FDP-Grüne-Linke), mit Ausnahme selbstverständlich der Gefolgschaft Luzifers, als die man uns die gesamte AfD unermüdlich mit erhobenem Zeigefinger präsentiert.

Selbst demaskiert hat sich nun einer jener Medienfürsten namens Joachim Knuth, seines Zeichens Intendant des Norddeutschen Rundfunks. Dieser Herr gehört natürlich auch zu denjenigen, die sich in eine Position hochgeschrieben haben, die im Sinne der maßgeblichen Politiker dieses Landes in erster Linie die Indoktrinierung des aus deren Warte ungebildeten und politisch unreifen Publikums zu besorgen hat.

Erster Akt: Majestätsbeleidigung

Schauen wir uns also den Vorgang an. In einem offenen Brief hatten sich 70 (!) Mitarbeiter des NDR gegen die Vetternwirtschaft der Landesfunkhausdirektorin Sabine Roßbach beschwert und ihre Absetzung durch den Intendanten gefordert. Es ist ja nun durch die Medien gegangen, mit welcher Dreistigkeit diese Dame dafür gesorgt hatte, daß ihre Töchter vom NDR mit lukrativen Aufträgen bzw. Posten versorgt wurden. Nun sollte man von dem Chef eines Unternehmens, dem ein derartiger Vorgang von seinen Mitarbeitern unterbreitet wird, erwarten können, daß er auf diesen Brief sachlich antwortet und mitteilt, daß er diesen Vorwürfen nachgehen und gegebenenfalls die notwendigen personellen Konsequenzen ziehen werde. Indessen weit gefehlt.

Zweiter Akt: Nachhilfeunterricht

Ganz im Sinne des politisch korrekten Umerziehungsprogramms namens Gender and Diversity ließ der Herr seine Untergebenen wissen, daß er sich mit dieser Beschwerde sachlich nicht befassen werde, jedenfalls solange nicht, als sie nicht in „gegenderter“ Sprache vorgetragen werde. Mit der Arroganz, die derartigen linken Intellektuellen nun einmal angeboren zu sein scheint, wies er zunächst darauf hin, daß der NDR sich in seinen journalistischen Beiträgen seit einiger Zeit um eine „inklusive“ Sprache bemühe, um dann das Schreiben seiner Mitarbeiter in der Art eines Oberlehrers politisch korrekt zu korrigieren. Dabei entblödet er sich nicht, die von seinen Mitarbeitern gewählte Formulierung „Vetternwirtschaft“ als nicht gendergerecht zu beanstanden, weil nach dieser stramm marxistischen Ideologie das grammatikalische Geschlecht wider besseres Wissen mit dem biologischen Geschlecht verwechselt wird. Somit sei der Begriff der Vetternwirtschaft doch dahingehend zu verstehen, daß damit nur männliche Teilnehmer an diesem Filz bezeichnet würden. Mit der Attitüde des Dozenten, der den durch eine Prüfung gefallenen Studenten erklärt, daß sie nichts wissen, belehrte er seine Mitarbeiter, daß sie gerade vor dem Hintergrund ihrer akademischen Bildung wissen sollten, daß es sich bei „Vettern“ um männliche Verwandte handele. Aber selbst ihnen sollte der Ausdruck für weibliche Verwandte „Basen“ geläufig sein. Wenn sie dieses Wort nicht für eine zutreffende Wortschöpfung gebrauchen wollten, sei doch das mindeste von, „GünstlingInnen-Wirtschaft“ zu sprechen. Und um seine Blamage voll zu machen, führte er weiter aus: „Der Ausdruck Nepotismus verbietet sich, da wir auch in leichter Sprache kommunizieren wollen.“ Vielleicht muß man mit diesem Herrn tatsächlich in leichter Sprache kommunizieren, damit er auch alles versteht.

Doch der Oberlehrer kann es selber nicht

Der Mann hat Politologie, Kommunikationswissenschaften und Geschichte studiert, und wohl auch im erstgenannten Fach mit dem Diplom abgeschlossen. Man sollte also voraussetzen können, daß er der deutschen Sprache gut und des Lateinischen in dem Umfang mächtig ist, wie man das von einem Akademiker aus den geisteswissenschaftlichen Fächern erwarten kann. Dem ist jeoch offenbar nicht so. Zunächst einmal wird das lateinische Fremdwort Nepotismus im Deutschen tatsächlich im Sinne von Vetternwirtschaft gebraucht. Indessen bedeutet es eben nicht die Begünstigung von Vettern und Basen, sondern nepos heißt nun einmal der Neffe und neptis die Nichte. Wörtlich übersetzt ist Nepotismus dann eben die Begünstigung von Neffen, bei den Nichten müsste es genau genommen Neptismus heißen. Wenn der Herr also gendern will, dann doch bitte auch beim Gebrauch von Fremdworten aus dem Lateinischen. Nepotismus hingegen wäre genaugenommen Neffenbegünstigung. Aber es geht weiter.Die Base ist nun einmal im lateinischen die consubrina oder cognata, der Vetter eben der consubrinus oder cognatus. Möglicherweise ist in seinem Wortschatz wie an seinem Schreibtisch der Cognac auch schneller griffbereit. Wenn man also schon meint, seine unbotmäßigen Mitarbeiter mittels oberlehrerhafter Belehrungen gefügig machen zu wollen, dann sollte man sich wenigstens sprachlich keine Blöße geben.

Wer nichts taugt, muß bei uns überbezahlt werden

Da wir nun hier im Sumpf des öffentlich-rechtlichen Medienbetriebes sind, dessen ausufernde Kosten gottlob inzwischen sogar von manchen Politikern kritisch gesehen werden, wollen wir uns auch kurz ansehen, wie diese linksintellektuelle Knalltüte alimentiert wird. Alimentiert, weil hier ein Zusammenhang zwischen Leistung und Vergütung schwerlich bestehen kann. Aus allgemein zugänglichen Quellen ist ersichtlich, daß dieser Intendant ein Grundgehalt in Höhe von 346.000,00 €/Jahr bezieht. Nach alledem, was zwischenzeitlich über Bonussysteme und ähnliche Nettigkeiten zu lesen ist, kann auch hier noch das ein oder andere Sahnehäubchen obendrauf vermutet werden. Auf jeden Fall kommt als geldwerter Vorteil ein natürlich auch privat nutzbarer Dienstwagen Mercedes 300 E de 4-matic dazu, Listenpreis ohne Extras 73.621,00 €. Damit nicht genug, dem Herrn Intendanten steht auch ein Fahrer zu. Die Grundgehälter dieser Fahrer reichen bis zu 4.115,00 € monatlich, was wir ihnen auch gönnen. Schließlich liefern sie im Gegensatz zu den herumkutschierten Bossen anständige Arbeit ab. Wir bezahlen also mit unseren Gebühren, ob wir im übrigen die öffentlich-rechtlichen Medien in Anspruch nehmen oder nicht, diesen Herrn fürstlich.

Der Saustall muß ausgemistet werden

Dafür serviert er uns ein Programm mit erheblicher politischer Schlagseite. Es ist ja nun auch bekannt geworden, daß Mitarbeiter des Hauses sich darüber beklagen, daß sie keineswegs berichten dürfen was und wie sie wollen, sondern gerade was die Landespolitik in Schleswig-Holstein angeht, sich wie die Pressestelle der Staatsregierung zu verhalten haben. Daß ansonsten natürlich fleißig gegendert und linksgrün kommentiert wird, versteht sich von selbst.

Vielleicht ist auch dieser Skandal Anlass darüber nachzudenken, ob wir in Deutschland nicht auch wie in Großbritannien und Frankreich über die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, mindestens seinen radikalen Rückschnitt auf das unbedingt Notwendige, nachdenken sollten.



Corona und kein Ende?

Seit dem 28. Januar 2020 diskutiert Deutschland über die Covid-19 Erkrankung, kurz auch Corona genannt. Wegen der schnellen Verbreitung des Virus und der vor allem in der ersten Variante durchaus großen Gefahr schwerer und tödlicher Erkrankung sprach man alsbald von einer Pandemie. Die Nachrichten waren voll von neuartigen Begriffen wie Inzidenz und Fallsterblichkeitsraten. Wir wissen alle, wie es seither weiterging.

Es erscheint angebracht, gerade im Hinblick auf die Ankündigung eines „heißen Coronaherbstes“ durch den Pharmavertreter im Bundesgesundheitsministerium, verbunden mit der Ankündigung erneuter Einschränkungen unserer Freiheitsrechte, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einige Dinge klarzustellen.

Ein Blick in das Grundgesetz

Die öffentliche Debatte ist davon bestimmt, daß gewissermaßen unausgesprochen allgemein vorausgesetzt wird, die Verfassung verpflichte den Staat, seine Bürger weitestgehend vor Krankheit und Tod zu schützen. Nun lautet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 unseres Grundgesetzes tatsächlich: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Indessen besteht unter Juristen allgemein Klarheit darüber, daß dies nicht etwa eine Verpflichtung des Staates begründet, jedem seiner Bürger unter allen Umständen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu garantieren. Vielmehr handelt es sich bei den Grundrechten um Abwehrrechte gegen den Staat. Dieses Grundrecht steht auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum nach allgemeiner Ansicht vornehmsten Grundrecht der Verfassung, der Menschenwürde, die zu schützen Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist, Art. 1 Abs. 1 GG. Zu diesem Spannungsverhältnis hat sich im Frühjahr 2019 Professor Udo Di Fabio, einer der angesehensten Verfassungsrechtslehrer unseres Landes und ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts geäußert. Auf die Frage, was den verfassunggebenden Gesetzgeber 1949 bewogen habe, dieses Grundrecht auf Leben und Gesundheit in das Grundgesetz aufzunehmen, antwortete er: „Eine Verfassung beschäftigt sich klassischerweise mit der staatlichen Ordnung und der individuellen Freiheit. Das tut unser Grundgesetz auch unter anderem mit Art. 2 Abs. 1, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Erfahrung mit der Naziherrschaft, dem Totalitarismus im 20. Jahrhundert, hat aber gezeigt, daß auch die physische Basis der Entfaltungsfreiheit durch den Staat bedroht werden kann. Der Lebensgarantie kommt vor diesem Hintergrund eine sehr hohe Bedeutung zu: Lebensanspruch und das Leben als Basis jeder Würde und Freiheit muß geachtet werden, zumal dort wo es verletzlich ist; es darf nie politisch oder wirtschaftlich zu einem bloßen Kalkulationsfaktor werden.“ Auf die weitere Frage, das Bundesverfassungsgericht habe das Recht auf Leben als die vitale Basis der Menschenwürde bezeichnet, manche sprächen von ihm als Höchstwert der Verfassung, ob damit das Leben funktionell sogar über der unantastbaren Würde stehe, kam dann die Antwort: „Nein, das Leben ist nicht der, sondern nur ein Höchstwert der Verfassung. Der Höchstwert, wenn man die superlative Ausdrucksweise denn unbedingt will, ist die Würde des Menschen, weshalb sie auch den Grundrechten vorangestellt wird. Anderenfalls könnten wir von den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nicht die Aufopferung ihres Lebens im Einsatz verlangen.“

Hier kommt mir unwillkürlich Schillers Schlußszene der Braut von Messina in den Sinn, wo es am Ende heißt: „Das Leben ist der Güter höchstes nicht.“ Auch der große Verfassungsrechtslehrer Paul Kirchhof hat sich mit diesem Thema in einem Aufsatz für die Konrad-Adenauer-Stiftung vor einigen Jahren befasst und zu diesem Spannungsfeld erklärt: „Wenn die Würde des Menschen der oberste Wert der gesamten Rechtsordnung ist, sind ihm alle anderen Rechtsgüter zugeordnet. Auch das Leben ist damit nicht das höchste Gut…. Wenn der Staat die Würde des Menschen als unantastbar zu achten und zu schützen hat, wird er in einem ersten Schritt Vorsorge treffen, daß die Gesundheit der Menschen erhalten oder wiederhergestellt wird. Wenn wir allerdings fragen, was mit Gesundheit rechtlich gemeint ist, werden wir von der Weltgesundheitsorganisation im Stich gelassen. Diese Organisation versteht unter Gesundheit das vollständige körperliche, soziale und geistige Wohlbefinden. Diesen Auftrag, den die Politik Lebensqualität nennt, erfüllt die Familie, wenn sie einen jungen Menschen so erzieht, daß er sich gesund und sozial entwickelt, daß er seine Körperkraft und sein Wachstum entfaltet. Dieses Wohlbefinden ist auch Aufgabe des Versorgungssystems, das den Menschen so mit Gütern ausstattet, daß er keinen Mangel leidet. Insbesondere dem geistigen Wohlbefinden dienen auch die Schule und andere Bildungseinrichtungen, die dem Menschen fortschreitend intellektuelle Entfaltungsmöglichkeiten bieten. Auch der Staat erfüllt diese Aufgabe, wenn er Frieden sichert und die Menschen vor Verletzungen schützt. Wäre dieses umfassende Wohlbefinden von der Krankenversicherung versichert, hätte sie einen Finanzierungs- und Leistungsauftrag, der ihren Haushalt sprengen und ihre Beitragsforderung zu einer Gemeinlast, also zu einer Steuer, machen würde. Würde der Staat diesen umfassenden Gesundheitsbegriff zur Grundlage rechtlicher Anordnungen machen, bewegte er sich in Richtung Diktatur. Der Mensch dürfte auch in seinem Privatbereich nicht mehr rauchen, müsste seine Essgewohnheiten vor dem Gesetz rechtfertigen, seine Sportlichkeit täglich nachweisen, seine Intimsphäre für staatliche Kontrollen öffnen. Er wäre gehalten, gesundheitspolitische, soziale aber auch berufliche und staatsbürgerliche Verhaltensweisen zu belegen und dem Staat – ähnlich der Steuererklärung – in einer jährlichen Gesundheitserklärung zu verantworten. (Anmerkung: In China ist man wohl schon so weit!) Letztlich müsste er sein Einkommen und Vermögen diesem umfassenden Gesundheitsziel widmen, sie vielleicht an eine Umverteilungsorganisation abgeben, die mit dieser Finanzmacht eine allgemeine Wohlbefindenspolitik organisierte. An einem solchen Gesundheitsdruck würden die Menschen leiden, an ihm erkranken, in Trauer über diese bedrückende und unterdrückende Entwicklung sterben.“

Einen alles garantierenden Staat kennt unsere Verfassung nicht

Die Verfassung verpflichtet den Staat also nicht, unter allen Umständen und weitestgehend die Bürger vor Krankheit und Tod zu schützen. Vor allem steht einem derart umfassenden und stringenten Betreuungsregime das erste Grundrecht unserer Verfassung entgegen, nämlich der Schutz der Menschenwürde. In der Tat fließt aus der Menschenwürde in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auch das Recht auf Unvernunft. Wir haben das Recht, eine lebensrettende ärztliche Behandlung auszuschlagen. Wir haben das Recht, riskant zu leben, sei es zu rauchen, zu trinken, sei es riskante Sportarten auszuüben. Natürlich haben wir das nicht, soweit wir damit gleichzeitig andere gefährden. Deswegen darf der Staat zum Beispiel das Rauchen in der Öffentlichkeit regulieren. Deswegen ist der Staat auch verpflichtet, Vorkehrungen gegen Lebensrisiken zu treffen, zu denen auch die Eindämmung ansteckender Krankheiten gehören kann. Indessen gilt auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach auch insoweit nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden darf, um ein altes Sprichwort zu zitieren. Denn wo die Freiheitsrechte mit den Schutzpflichten des Staates konkurrieren, gebührt den Freiheitsrechten, insbesondere dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde, stets der Vorrang. Die Einschränkung der Freiheitsrechte erfordert stets eine Abwägung. Wenn etwa eine allgemeine Quarantäne geeignet wäre, sämtliche ansteckenden Krankheiten aus der Welt zu schaffen, dann wäre schon zu fragen, ob ein derart massiver Eingriff in das Leben der Bürger gerechtfertigt wäre. Die Frage wäre sicherlich zu verneinen. Denn es kann nicht angehen, daß wir alle eingesperrt sind und die Wirtschaft des Landes kollabiert, wir deswegen aber auch keinen Schnupfen mehr bekommen.

Das Strategiepapier den Innenministeriums

Als sich dann nach dem ersten bekannt gewordenen Fall Ende Januar 2020 zeigte, daß die Krankheit hoch ansteckend war und zu einem gewissen Prozentsatz auch tödlich verlief, wurden dann auch in den Ministerien, vor allem im Bundesinnenministerium, Überlegungen angestellt, wie man die sich abzeichnende Epidemie, später als Pandemie bezeichnet, eindämmen könne. Ein Expertengremium stellte dann am 18. März 2020 ein Strategiepapier vor, das ganz offensichtlich das Fundament ist, auf dem sämtliche später beschlossenen gesetzlichen und behördlichen Maßnahmen aufgebaut wurden. Es lohnt sich daher einen Blick in dieses Dokument zu werfen, dabei den Text vor dem Hintergrund unserer Verfassung zu betrachten und an den oben erwähnten Grundrechten zu messen. Nach einer Darstellung der Probleme, die eine derartige Epidemie aufwerfen kann, wobei nebenbei bemerkt, dort ein veritables Katastrophenszenario aufgebaut wird, das sich so auch nicht annähernd verwirklicht hat, machen die Autoren Vorschläge. Es heißt dort wörtlich:

Worst case verdeutlichen! Wir müssen wegkommen von einer Kommunikation, die auf die Fallsterblichkeitsrate zentriert ist. Bei einer prozentual unerheblich klingenden Fallsterblichkeitsrate, die vor allem die Älteren betrifft, denken sich viele dann unbewusst und uneingestanden: Naja, so werden wir die Alten los, die unsere Wirtschaft nach unten ziehen, wir sind sowieso schon zu viel auf der Erde, mit ein bisschen Glück erbe ich so schon ein bisschen früher. Diese Mechanismen haben in der Vergangenheit sicher zur Verharmlosung der Epidemie beigetragen. Um die gewünschte Schockwirkung zu erzielen, müssen die konkreten Auswirkungen einer Durchseuchung auf die menschliche Gesellschaft verdeutlicht werden:

Viele Schwerkranke werden von ihren Angehörigen ins Krankenhaus gebracht, aber abgewiesen, und sterben qualvoll um Luft ringend zu Hause. Das Ersticken oder nicht genug Luft kriegen ist für jeden Menschen eine Urangst. Die Situation, in der man nichts tun kann, um in Lebensgefahr schwebenden Angehörigen zu helfen, ebenfalls. Die Bilder aus Italien (mit Särgen beladene Armeelastwagen, wir erinnern uns an die Fernsehbilder) sind verstörend.

„Kinder werden kaum unter der Epidemie leiden“: Falsch, Kinder werden sich leicht anstecken, selbst bei Ausgangsbeschränkungen, zum Beispiel bei den Nachbarskindern. Wenn sie dann ihre Eltern anstecken, und einer davon qualvoll zu Hause stirbt und sie das Gefühl haben, schuld daran zu sein, weil sie zum Beispiel vergessen haben, sich nach dem Spielen die Hände zu waschen, ist das schrecklichste, was ein Kind je erleben kann. (Dazu muß an dieser Stelle angemerkt werden, daß statistisch von Beginn der Aufzeichnungen an Kinder im Vergleich zu Erwachsenen nur selten infiziert waren und sind).

Folgeschäden: auch wenn wir bisher nur Berichte über einzelne Fälle haben, zeichnen sie jedoch ein alarmierendes Bild. Selbst anscheinend Geheilte nach einem milden Verlauf können anscheinend jederzeit Rückfälle erleben, die dann ganz plötzlich tödlich enden, durch Herzinfarkt oder Lungenversagen, weil das Virus unbemerkt den Weg in die Lunge oder das Herz gefunden hat. Dies mögen Einzelfälle sein, werden aber ständig wie ein Damoklesschwert über denjenigen schweben, die einmal infiziert waren. Eine viel häufigere Folge ist monate- und wahrscheinlich Jahrelang anhaltende Müdigkeit und reduzierte Lungenkapazität, wie dies schon oft von SARS- Überlebenden berichtet wurde und auch jetzt bei COVID-19 der Fall ist, obwohl die Dauer natürlich noch nicht abgeschätzt werden kann.

Außerdem sollte auch historisch argumentiert werden, nach der mathematischen Formel: 2019 = 1919 + 1929.

Das Jahr 2019 steht dabei für das erstmalige Auftreten des Virus in China, das Jahr 1919 für die sogenannte Spanische Grippe, die in der Zeit von Oktober 1918 bis März 1919 in Deutschland mindestens 260.000 Tote forderte. Das Jahr 1929 steht für die Weltwirtschaftskrise, die ja nun auch in Deutschland einen beispiellosen wirtschaftlichen Niedergang, verbunden mit einer Explosion der Arbeitslosenzahlen, mit sich brachte. Tatsächlich werden auch nach der Einschätzung des maßgeblichen Stichwortgebers unserer Politiker, des Gründers und Chefs des sogenannten Weltwirtschaftsforums Klaus Schwab, die Folgen von Covid-19 in Bezug auf Gesundheit und Sterblichkeit im Vergleich zu früheren Pandemien relativ gering sein. Mitte 2020 lag die Corona-bedingte Sterblichkeit der Weltbevölkerung bei 0,006 % der Weltbevölkerung, aktuell sind es ca. 0,0875 %. An der Spanischen Grippe starben 2,7 % der Weltbevölkerung und an HIV/Aids 0,6 %. Die justinianische Pest hat von ihrem Ausbruch im Jahr 541 bis zu ihrem endgültigen Verschwinden im Jahr 750 verschiedenen Schätzungen zufolge fast ein Drittel der Bevölkerung von Byzanz – heute Istanbul – ausgelöscht, und dem Schwarzen Tod, wie man damals die Pest nannte, sollen von 1347-1351 zwischen 30 und 40 % der damaligen Weltbevölkerung zum Opfer gefallen sein. Soviel also zum Begriff der Pandemie im Zusammenhang mit Covid-19.

Das Persönlichkeitsbild des Angehörigen der „Elite“

Dieses Papier ist geprägt von einem Menschenbild, das mit unserer Verfassung nicht in Einklang gebracht werden kann. Es zeigt auch eine Überheblichkeit und ein Verständnis des Verhältnisses vom Staat zu seinen Bürgern, das man an und für sich nur in Diktaturen finden kann. Vor allem aber ist es von einer Menschenverachtung, die ihresgleichen sucht. Man will den Menschen ganz bewusst Angst machen, ja Panik erzeugen, um sie zu dem Verhalten zu bewegen, das man für zielführend im Rahmen der Bekämpfung einer ansteckenden Krankheit hält. Gerade die Bilder von dem Erstickungstod und den bei Nacht und Nebel mit Armeelastwagen abtransportierten Särgen, insbesondere jedoch das infame Spiel mit der Angst von Kindern, am Tod ihrer Eltern und Großeltern schuld sein zu können, zeugen von einem Zynismus, den man verantwortlichen Wissenschaftlern und Beamten in einem demokratischen Rechtsstaat bisher nicht zutrauen konnte. Allerdings muß man auch einräumen, daß die Verfasser dieses Papiers die kollektive Psyche der Deutschen sehr gut erkannt haben. Nicht umsonst sprechen die Amerikaner von der „german Angst“.

Bezeichnend ist auch die Zusammenfassung am Ende dieses Papiers:

„Nur mit gesellschaftlichem Zusammenhalt und gemeinsam distanziert von einander kann diese Krise nicht nur mit nicht allzu großem Schaden überstanden werden, sondern auch zukunftsweisend sein für eine neue Beziehung zwischen Gesellschaft und Staat.“

Gerade dieser Satz sollte alarmieren. Der Regelungstsunami, wie er in den letzten zwei Jahren über uns hereingebrochen ist, soll also nun der Normalfall werden. Nicht die Freiheit des Bürgers, sondern der staatliche Anspruch, alles und jedes zu regeln, wird zur obersten Maxime. So ist ja auch der Titel des einschlägigen Buchs von Klaus Schwab und Thierry Malleret zu verstehen: Covid-19 – Der große Umbruch. Die Manipulation des Bürgers mit falschen Zahlen und Schreckensszenarien gilt als hohe Staatskunst. Man sollte gerade diesen Satz des ursprünglich nur für den internen Dienstgebrauch konzipierten Expertenpapiers stets vor Augen haben, wenn man Verlautbarungen der Politiker und ihrer Presseabteilungen, also der öffentlich-rechtlichen Medien und regierungsfrommen, also fast aller, Zeitungen hört und liest.

Der Maßstab der Verfassung

Prüfen wir nun die angekündigte Erneuerung der Corona-Regeln am Maßstab der Verfassung, indem wir erst einmal feststellen, wie sich das Krankheitsgeschehen entwickelt hat, heute zeigt und mit größter Wahrscheinlichkeit weiter entwickeln wird:

Wenn es um einschneidende Maßnahmen geht, dann kann der Maßstab hierfür nicht die Verbreitung der Krankheit an sich sein, und sei der Verlauf noch so schwer oder harmlos. Vielmehr können einschneidende Maßnahmen in die Lebensführung der Bürger und die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nur begründet werden, wenn damit das Risiko, an Corona zu sterben, signifikant reduziert wird. Es geht also um die sogenannte Fallsterblichkeit. Das ist das Verhältnis der Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus zur Zahl der beendeten Coronainfektionen, gleichgültig ob geheilt, oder verstorben. Aktuell beträgt diese in Deutschland 0,46 % (am 24.8.2022 kumuliert registrierte Infektionen 32.008.122 – registrierte Todesfälle 147.003), im weltweiten Durchschnitt 1,11 %. Dabei muß berücksichtigt werden, daß bis heute eine Unterscheidung zwischen Menschen, die an Corona verstorben sind, oder mit Corona, also an irgendeiner anderen Krankheit, und gleichzeitig infiziert waren, nicht getroffen wird. Kumuliert sind das in Deutschland seit dem 9.3.2020 bis  zum 24.8.2022 exakt 146.557 Todesfälle. Die aktuellste Erfassung für den 27.8.2022 ergibt keinen an oder mit Corona verstorbenen Menschen. Alle Zahlen dazu müssen natürlich stets in das Verhältnis zur Gesamtzahl der Einwohner unseres Landes gesetzt werden. Das sind derzeit 83,2 Millionen. Wissen muß man auch, daß im Jahr 2021 in Deutschland etwa 1,02 Millionen Menschen verstorben sind. Dem stehen allerdings nur 795.500 Neugeborene gegenüber. Die Zahl der Sterbefälle wird sich allerdings jährlich um etwa 2 % steigern, was allein der zunehmenden Alterung unserer Bevölkerung geschuldet ist, wie wir von den Statistikern der Ludwig-Maximilians-Universität in München hören. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die derzeit absolut dominierenden Varianten des Corona-Virus, Omikron B4/5 zwar ansteckender sind, als ihre Vorläufer, aber die Fallsterblichkeit bedeutend niedriger liegt. Auch wenn die absolute Zahl der Todesfälle wegen der höheren Zahl von Infektionen moderat steigen könnte, die Gefahr für den einzelnen, an Corona nicht nur zu erkranken, sondern auch zu sterben, würde weiterhin abnehmen. Zwar steigt das Risiko der Ansteckung, das Risiko schwer zu erkranken oder gar zu sterben, steigt voraussichtlich eben nicht proportional, sondern sinkt überprportional.

Verfassungsgrundsatz Verhältnismäßigkeit

Das alles gilt es zu beachten, wenn man Maßnahmen zur Eindämmung des Krankheitsgeschehens ergreift, und sich dabei an unserer Verfassung orientiert. Die Einschränkung von Freiheitsgrundrechten muß eben nicht nur das letzte Mittel sein, um des Problems Herr zu werden. Das Ganze muß auch verhältnismäßig sein, verhältnismäßig im Hinblick auf den Gewinn an Sicherheit für den einzelnen Menschen einerseits und die Einschränkung seiner Freiheitsgrundrechte andererseits. Dabei sind die bekannten Maßnahmen wie Lockdown, Quarantäne, Maskenpflicht und auch die praktische Verpflichtung, sich impfen zu lassen, um dadurch keine unzumutbaren Einschränkungen seiner Freiheit hinnehmen zu müssen, eben daran zu messen. So ist es eben eine erhebliche und immer weiter steigende Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung, wenn wegen der Corona-bedingten Schließungen von Schwimmbädern immer weniger Kinder schimmen lernen. Auch das ist in die Abwägung einzustellen. Natürlich ist dabei zu beachten, daß die aktuell gebräuchlichen Corona-Impfstoffe ein vielfach höheres Risiko mit sich bringen, an den Folgen der Impfung und nicht an Corona zu erkranken. Das ist ja bekanntlich bei den bewährten Impfungen gegen die Grippe oder Kinderkrankheiten völlig anders. Hinzu kommt, daß entgegen der noch vor zwei Jahren berechtigten Erwartung, sich durch die Impfung sehr zuverlässig vor der Ansteckung schützen zu können, diese Erwartung heute nicht mehr begründet ist. Und hier heißt es auch in kleinen Dingen ehrlich zu sein. Selbstverständlich ist es eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit, wenn man Gaststätten oder Ladengeschäfte nicht oder nur eingeschränkt besuchen kann, wie wir das ja schon hatten. Und selbstverständlich ist es eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, wenn man eine angeblich nur in Grenzen lästige Pflicht beachten muß, wie das Tragen eines sogenannten Mund/Nasenschutzes. Wer behauptet, das sei nur eine ein wenig  unangenehme Sache, der lügt schlicht und einfach. Natürlich ist es äußerst unangenehm, ständig Mund und Nase bedecken und verbrauchte Luft einatmen zu müssen. Nicht von ungefähr schreiben die Berufsgenossenschaften auch vor, daß FFP-2 Masken nicht länger als 75 Minuten getragen werden dürfen, dann erneut nach einer Unterbrechung von 30 Minuten. Nebenbei bemerkt hat das ganze ja auch eine finanzielle Seite. Diese Masken müssen immer wieder gewechselt werden, für die Kochwäsche sind sie nicht geeignet. Also muß man immer wieder neue kaufen. Selbst wenn das Stück nur einen Euro kostet, geht das mit der Zeit ins Geld, für Geringverdiener ganz gewaltig.

Wem nützt das Ganze?

Wenn man indessen das Gebaren unserer Politiker betrachtet, dann muß man wiederum auf die Schlussfolgerung des eingangs zitierten Strategiepapiers denken. Die Coronamaßnahmen sind eben für Politiker mit einem Hang zu autoritärem Verhalten, und das scheinen die meisten zu sein, ich zitiere: „zukunftsweisend für eine neue Beziehung zwischen Gesellschaft und Staat.“ Und welch eine Verlockung für mittelmäßige Politiker, aus deren Reihen sich erfahrungsgemäß die Gesundheitsminister rekrutieren! War doch vor Corona der Gesundheitsminister in aller Regel eine politische Randfigur, dessen Namen die meisten Bürger nicht einmal kannten. Der Pharmareferent im Bundesgesundheitsministerium indessen ist ausweislich seiner Präsenz in den Talkshows von ARD und ZDF der wichtigste deutsche Politiker. Im Jahr 2021 erschien er dort 29 mal, danach folgten der Finanzminister Lindner mit 14 und der Wirtschaftsminister Habeck mit 11 Auftritten. Der Pharmareferent kam also auf mehr Auftritte als seine Kollegen auf den Plätzen zwei und drei zusammen. Kein Wunder, daß er nichts mehr herbeisehnt, als ein Virus, das sich mindestens dreimal so schnell verbreitet wie seine Vorgänger und mindestens zehn mal so gefährlich ist. Denn dann kann er den Traum aller Versager leben und seinen Mitmenschen (gefühlt: Untertanen) vorschreiben, wie sie zu leben haben.



 


Ein Fall zum Fremdschämen

Legal Tribune Online (LTO) Ist ein journalistisch gestaltetes Onlinemagazin zu rechtlichen Themen, das der juristische Fachverlag Wolters-Kluwer Deutschland herausgibt. Es erscheint mehrmals wöchentlich. Für den praktisch tätigen Juristen finden sich darin viele aktuelle Gerichtsentscheidungen, die von der Redaktion fachkundig besprochen werden. Leider hat sich dieses Medium inzwischen auch der Modetorheit Gendersprache verschrieben. Man ist eben „woke“. (Erläuterung am Ende).

Der Skandal

In der heutigen Ausgabe berichtet das Magazin über einen veritablen Skandal. Der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Hans-Georg Maaßen ist einer der Kommentatoren des im größten deutschen juristischen Verlag C.H. Beck erscheinenden Kommentars zum Grundgesetz „Epping/Hillgruber“.Der Kommentar erscheint seit 2009. Für die Leser, die nicht aus der Juristerei kommen, muß natürlich kurz erklärt werden, was ein juristischer Kommentar eigentlich ist. Kurz gesagt ist es ja so, daß Gesetze von den Juristen ausgelegt werden. Die maßgebliche Auslegung erfolgt natürlich in den Entscheidungen der Gerichte, daneben ist die Rechtslehre von Bedeutung, also das was die Lehrstuhlinhaber der diversen juristischen Disziplinen schreiben und ihren Studenten vortragen. Auch der Nichtjurist ahnt schon an dieser Stelle, daß juristische Literatur in diesem Sinne uferlos sein muß. Das ist sie auch. In diesem Ozean an juristischer Literatur findet man sich am schnellsten zurecht, wenn man zu einem sogenannten Kommentar greift. Das ist ein Erläuterungswerk, in dem juristische Autoren in geraffter Form die Rechtsprechung und Lehre zu den einzelnen gesetzlichen Vorschriften, im Volksmund auch Paragrafen genannt, wiedergeben und natürlich die Fundstellen der gerichtlichen Entscheidungen und juristischen Aufsätze oder gar Lehrbücher nennen. Praktisch tätige Juristen arbeiten seit Alters her mit diesen Kommentaren, um sich auf diesem Wege rasch Klarheit darüber verschaffen zu können, was zur jeweiligen juristischen Streitfrage von den Gerichten entschieden wird, und somit als sogenannte herrschende Meinung gilt. Diese Kommentare können durchaus dickleibige Wälzer sein, manchmal sind es sogar mehrbändige Fortsetzungswerke. Indessen haben sie auch dann die beschriebene Funktion des Lotsen im Ozean der juristischen Literatur. Das gilt selbst heute im Zeitalter der internetgestützten juristischen Recherche.

Die Empörung der „Edlen“

Soweit diese Erläuterung. Nun zum Skandal. Der „Epping/Hillgruber“, wie die Juristen dieses Erläuterungswerk in lakonischer Kürze nennen, ist eines der angesehensten Erläuterungswerke dieser Art auf seinem Gebiet. Das wird daran deutlich, daß immerhin 39 Bearbeiter, vorwiegend Hochschullehrer, an diesem in der Tat gewichtigen (die 3. Aufl. bringt 1887 g auf die Waage) und umfangreichen (bei 2261 Textseiten und 16 Umschlagseiten) Kommentar mitarbeiten. Maaßen bearbeitet dort Art. 16 und 16a GG, also grob gesagt das Asyl- und Flüchtlingsrecht. Hintergrund ist, daß Herr Dr. Maaßen auf diesem Gebiet jahrzehntelang als Ministerialbeamter im Bundesinnenministerium tätig war. Überhaupt suchen die Verlage für die Tätigkeit des Kommentators regelmäßig die ausgewiesensten Fachleute auf dem jeweiligen Rechtsgebiet für die Bearbeitung der Thematik in ihren Erläuterungswerken aus.

Soweit, so gut, so normal. Herr Maaßen ist ja nun bekanntlich 2018 aus dem Amt des Präsidenten des Bundesverfassungsschutzes in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Hintergrund war, daß er als Chef des Verfassungsschutzes offensichtlich unwahre Äußerungen der Bundeskanzlerin über eine Auseinandersetzung zwischen Einheimischen und Migranten nicht mittragen wollte, sondern öffentlich darüber informiert hat, wie es wirklich gewesen ist. Damit ist er nicht nur bei Merkel und ihrer Entourage, sondern bei der kompletten politisch/medialen Kaste unseres Landes in Ungnade gefallen. Damit kann er jedoch offenbar gut leben. Er ist im Übrigen nach wie vor Mitglied der CDU. Von der Behörde, der er bis 2018 vorstand, wird er auch nicht beobachtet.

Das alles muß man wissen, um den Vorgang richtig einordnen zu können, über den das eingangs genannte juristische Online-Magazin heute berichtet. In der vergangenen Woche haben sich danach sowohl Hochschullehrer als auch Anwälte empört darüber gezeigt, daß Herr Maaßen an der 4. Aufl. des Kommentars erneut mitarbeitet und dort Art. 16 und 16a GG kommentiert. Wie gesagt, hat er das in den Vorauflagen auch getan. Indessen wirft ihm einer seiner Mitkommentatoren und Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht sowie Rechtsphilosophie vor, mit juristisch unhaltbaren Auffassungen „die Axt an die Wurzeln von Demokratie und Rechtsstaat“ zu legen. Der Herr Professor meint weiter, derartige Positionen künftig nicht hoffähig machen zu wollen, indem er gemeinsam mit ihren Vertretern unsere Verfassung kommentiert. Gemeint sind natürlich die nicht nur aus meiner Sicht völlig gerechtfertigten kritischen Äußerungen Maaßens zur Migrationsproblematik, und zwar vor allem in tatsächlicher Hinsicht. Wie im übrigen so mancher hochrangiger Verfassungsrechtler, etwa der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, weist er darauf hin, daß hier im Zusammenhang mit der Migration vielfach das Recht gebrochen wird, auch und vor allem von der früheren Bundeskanzlerin. Dies leistet, worauf er mit Recht hinweist, der illegalen Migration Vorschub.

Natürlich weiß jeder Jurist, daß es bei der Mitarbeit an juristischen Kommentaren gar nicht möglich ist, etwa seine politischen Überzeugungen dort auszubreiten. Es liegt in der Natur der Sache, daß man dort eng am Gesetz und vor allem an der jeweils besprochenen Gerichtsentscheidung arbeitet, und die Problematik auf diese Weise darstellt. In sehr engen Grenzen kann dann auch eine fachliche Auffassung geäußert werden, etwa dahingehend, ob man der besprochenen Entscheidung zustimmt oder etwa eine andere Gerichtsentscheidung, vielleicht auch eine anderslautende wissenschaftliche Meinung für überzeugender hält. Jeder Jurist, der einen Kommentar in die Hand nimmt, weiß das. Ich habe selbst vor vielen Jahren an einem juristischen Kommentar mitgearbeitet. Es war natürlich völlig ausgeschlossen, dies in anderer Weise zu tun, als hier dargestellt.

Wer tritt hier eigentlich die Verfassung mit Füßen?

Abgesehen davon, daß nicht derjenige die Axt an die Wurzel von Demokratie und Rechtsstaat legt, der illegale Verhaltensweisen kritisiert, und die zuständigen Politiker dazu aufruft, dem Einhalt zu gebieten, sondern derjenige die Axt an die Wurzel von Demokratie und Rechtsstaat legt, der Herrn Maaßen gerade wegen dieser Position wie einen Aussätzigen behandelt, muß sich auch ein Professor für öffentliches Recht in diesem Fall darüber belehren lassen, daß Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes nun die Wissenschaftsfreiheit absolut schützt. Soweit Herr Maaßen nicht wissenschaftlich arbeitet, sondern sich allgemeinpolitisch äußert, sei der Herr Professor darauf hingewiesen, daß Art. 5 Abs. 1 GG eben auch die Meinungsfreiheit schützt, und zwar in den Grenzen, die von den Gesetzen, insbesondere dem Strafrecht gezogen werden. Bisher hat allerdings niemand behauptet, daß Herr Maaßen insoweit die Grenzen dieser Gesetze überschritten hätte.

Auf der Schleimspur der political correctness

In diese Kakophonie stimmen natürlich auch einschlägig aktive Anwälte ein, die wie etwa eine auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisierte Dresdner Rechtsanwältin und Mitherausgeberin eines sogenannten „Reports gegen Rechts“ ebenso politisch korrekt wie hochnäsig sich ein Angebot des Beck-Verlages zur Mitarbeit an an einer Formularsammlung zum Migrationsrecht mitzuarbeiten mit der Bemerkung ausschlägt, jemand, der unter anderem die Unabhängigkeit der Presse bezweifle und „rassistische“ Argumentationsmuster nutze, neben dem wolle sie nicht veröffentlichen. Da darf dann auch, und hier setzt spätestens bei mir das Fremdschämen ein, der Deutsche Anwaltverein (DAV) nicht fehlen. Daß linkslastige sonstige Juristen-Organisationen wie die sogenannte Neue Richtervereinigung und der Republikanische Anwaltverein sich entsprechend positionieren, ist nicht überraschend, nein, geschenkt. Ohne daß es die Aufgaben des Deutschen Anwaltvereins als Lobby des Berufsstandes auch nur berühren würde, meint man dort in Richtung des Beck-Verlages äußern zu müssen: „Autoren eines GG-Kommentars sollten ohne jeden Zweifel sämtliche Werte der Verfassung teilen. Bei Herrn Maaßen gibt es berechtigte Zweifel, ob dies der Fall ist.“ Den Damen und Herren meiner berufsständischen Vertretung kommt es wohl nicht in den Sinn, daß möglicherweise auch nicht wenige Rechtsanwälte den Positionen von Herrn Maaßen beipflichten, sie zumindest für erwägenswert halten. Ich halte das auch für eine Überschreitung des Mandats, das ein Berufsverband wie der DAV von seinen Mitgliedern hat. Er hat sich um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Anwaltschaft zu kümmern, selbstverständlich auch stets an der Anpassung der Gebührenordnung zu arbeiten und für Fortbildungsangebote zu sorgen. Dafür, und für nichts anderes ist man als Anwalt Mitglied dieser Berufsorganisation.

Der Charaktertest

Bisher scheint der Beck-Verlag standhaft zu bleiben. Dem Ansinnen, Herrn Dr. Maaßen von seinen vertraglichen Pflichten als Autor zu entbinden, will er erklärtermaßen nicht entsprechen. Allerdings ist die Frage, wie lange auch ein marktbeherrschender Verlag wie C.H. Beck diesem Shitstorm standhalten kann. Der Begriff Shitstorm ist hier wörtlich zu verstehen, denn was die genannten Kollegen (m/w/d – so viel political correctness muß sein -) hier absondern, ist mit der englischen Vokabel shit zutreffend gekennzeichnet. Leider ist es ja in den letzten Jahren häufig so, daß Unternehmen etwa dem Drängen von Universitätsabsolventen mit einer ausgeprägten Verbildung, vorzugsweise in den sogenannten Kulturwissenschaften, nachgeben und beispielsweise die unsägliche Gendersprache einführen, oder, wie kürzlich erst geschehen, Kinderbücher und deren Verfilmung (Winnetou) wegen angeblicher „kultureller Aneignung“, wie dieser Blödsinn heißt, vom Markt nehmen. Möglicherweise ist es auch nur die Angst vor Umsatzverlusten. Spätestens dann, wenn die 4. Aufl. des „Epping/Hillgruber“ sich schlechter verkauft, als die Vorauflagen, dann muß wohl damit gerechnet werden, daß der Verlag die Reißleine zieht.

Worum es wirklich geht

Der Fall ist eben nur das jüngste Beispiel für das Umsichgreifen der sogenannten Cancel Culture, auch Wokismus genannt, denn deren Vordenker und Propagandisten halten sich ja für die einzigen, die aus dem Dämmerschlaf der tumben Masse erwacht sind und die Zukunft erkennen. Wir haben es derzeit mit einem veritablen Kulturkampf zu tun. Linksradikale Akteure in den Geisteswissenschaften versuchen ja nun alles infrage zu stellen, was unsere Kultur überhaupt ausmacht. Natürlich ist alles, was wir und unsere Vorfahren für richtig gehalten haben, nun falsch und es gilt, nach der Zerschlagung dieser Kultur den neuen Menschen zu schaffen, der frohen Sinnes in das Reich des Sozialismus schreitet. Josef Joffe hat dazu im Juni des vergangenen Jahres einen wirklich ausgezeichneten Kommentar in der Neuen Zürcher Zeitung geschrieben. Der Link dazu: https://www.nzz.ch/feuilleton/woke-einst-verfuegte-der-staat-das-denken-nun-laeuft-es-umgekehrt-ld.1629917

Schlussendlich bleibt zu sagen: Leute wie die erwähnten Anwälte und Hochschullehrer, die einen exzellenten Juristen, verdienten Beamten und untadeligen Demokraten wie Hans-Georg Maaßen in dieser widerlichen Art und Weise zum Aussätzigen erklären, dürfen sich meiner abgrundtiefen Verachtung sicher sein.


Der Führer hat Sie zum Tode verurteilt

Aiman al Sawahiri, Nachfolger Osama bin Ladens als Anführer der Terrororganisation Al Kaida, wurde nun wie sein Vorgänger auf Befehl des amerikanischen Präsidenten getötet. Der amerikanische Präsident und die amerikanische Presse erklären dies natürlich als gerechte Strafe für einen Terroristenanführer. In Europa sind die Reaktionen gemischt, es überwiegt jedoch die Genugtuung über den Tod des Mannes, an dessen Händen zweifellos Blut klebte, sehr viel Blut. Auch ich kann diesem Verbrecher keine Träne nachweinen. Indessen ist bei allem Abscheu vor der Person al Sawahiri und seinen Untaten doch die Frage zu stellen, ob hier alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Verbrecher werden von Gerichten abgeurteilt

Ein Gerichtsverfahren gegen den Terroristenchef gab es nicht. Dazu hätte man ja erst einmal dieses Verbrechers habhaft werden müssen. Auch in den USA ist ein Strafverfahren in Abwesenheit nur dann zulässig, wenn der Angeklagte zustimmt. In einem Verfahren wegen Mordes ist das nicht vorstellbar. Dennoch haben die USA wie im Falle Osama bin Laden für sich das Recht in Anspruch genommen, den Terroristenanführer zu liquidieren. Die USA berufen sich im wesentlichen darauf, mit Al Kaida im Kriegszustand zu leben. Deswegen sei der Führer der gegnerischen Kriegspartei natürlich auch juristisch ein ein legitimes Ziel der eigenen Waffen. Im Kriege Kombattanten zu töten, ist eben rechtens. Doch erhebt sich hier schon die Frage, ob das richtig sein kann. Wir sprechen ja in der Auseinandersetzung mit dem internationalen Terrorismus von einer asymmetrischen Kriegführung. Wir haben auf der einen Seite Terrororganisationen, denen die völkerrechtliche Zuordnung Kriegspartei wohl schwerlich gerecht wird, letztendlich aber jedenfalls bei gewisser Intensität der Kampfhandlungen zutreffend ist. Denn selbst dann, wenn man von Rechts wegen den Kampf gegen den Terrorismus als polizeiliche Aufgabe ansieht, schlägt das bei gewisser Quantität und Qualität schon in Kriegführung um. Das war wohl der Fall, als man sich nach dem 11. September 2001 entschlossen hatte, die Terrororganisation Al Kaida militärisch anzugreifen und auszuschalten. Indessen ist der Krieg in Afghanistan seit geraumer Zeit beendet. Der Rechtfertigungsgrund der Kriegshandlung, der jede ansonsten rechtswidrige Tötung im Kriegsfalle legalisiert, kann hier nicht mehr angeführt werden. Der Anführer der feindlichen Terrororganisation fällt gewissermaßen vom Status des Kriegsherrn auf den Status des Kriminellen zurück, und das ist eine Sache für Polizei und Justiz. Dann muß man ihn sich eben holen, und wenn das auch schwierig sein mag. Ein Auslieferungsantrag an die afghanischen Behörden wäre ja wohl kaum zielführend gewesen. Doch wen man per Drohne liquidieren kann, den kann man wohl auch gefangen nehmen, auch wenn das in einem fremden Land nicht einfach ist. Wozu hat man aber etwa die Navy Seals? Das wäre wohl auch völkerrechtlich nicht unproblematisch gewesen, aber bei weitem keine derartig krasse Mißachtung des Rechts wie im vorliegenden Fall. Und wenn das nicht möglich ist, dann stößt eben das Recht an seine Grenzen. Damit müssen wir ja auch sonst leider häufig leben. 

Staatlicher Mord ist eben auch Mord

Soweit erkennbar, ist auch in Deutschland die Rechtsauffassung insoweit eindeutig. Als Beispiel kann herangezogen werden der Fall Berlin-Tiergarten, in dem ein Georgier offensichtlich auf Befehl des russischen Präsidenten Putin von einem Agenten erschossen wurde. Nach deutschem Recht war das schlicht ein Mord. Und so wurde der Fall vom zuständigen Berliner Kammergericht auch behandelt. Keine Rolle kann dabei spielen, ob das Opfer dieses Mordes sich seinerseits möglicherweise in Russland oder überhaupt gegen den russischen Staat strafbar gemacht hat. Sollte das der Fall gewesen sein, hätte er dort juristisch zur Verantwortung gezogen werden müssen.

Der Starke ist am mächtigsten allein (Hitler), was kümmert ihn das Recht?

Indessen sind das sehr theoretische Überlegungen. Wo kein Kläger, da kein Richter. Es ist absolut unvorstellbar, daß etwa der amerikanische Präsident von irgend einem Gericht auf dieser Erde für den Mordbefehl verurteilt werden könnte, ebensowenig der russische Präsident für den Fall des Tiergarten-Mordes. Das hat ja auch eine lange Tradition. Napoleon wurde für den Justizmord an den elf Schill’schen Offizieren am 16.09.1809 ebensowenig verurteilt wie Stalin für die auf seinen Befehl geführten Schauprozesse mit bereits zuvor feststehenden Todesurteilen und deren Vollstreckung. Stalin indessen fand den Tod vermutlich von Mörderhand, wobei man von einem weiteren Scheusal der Geschichte als Täter ausgeht (Berija). Bei Napoleon wäre eine Anklage und Verurteilung nach Waterloo sogar möglich gewesen. Doch niemand hat ihn angeklagt. Wie schwer in solchen Fällen auch der Nachweis der persönlichen Verantwortung des jeweiligen Herrschers ist, zeigte auch der Mordfall Kashoggi vom 02.10.2018. Alle Welt geht davon aus, daß der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman den Mord befohlen hat. Im Gerichtsverfahren war davon jedoch keine Rede. Vielmehr leitete der Kronprinz die Ermittlungen selbst, womit gewährleistet war, daß seine Rolle in diesem Kriminalfall auf keinen Fall ausgeleuchtet werden würde.

Man kann sich auch nicht vorstellen, daß etwa der chinesische, der nordkoreanische oder etwa der weißrussische Diktator für irgend einen Mord an einer unliebsamen Person, und sei es als Vollstreckung eines Gerichtsurteils getarnt- was man gemeinhin Justizmord nennt -, zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Das Staatsinteresse steht eben über dem Recht

Wer die absolute Macht in Händen hat, den interessieren Rechtsfragen nicht. Da findet sich dann der politische Gegner vor dem Erschießungskommando wie seinerzeit die von Hitler persönlich aus einer Liste ausgewählten sechs SA Führer am 30.06.1934 und hört vom Leiter des Exekutionskommandos die Erläuterung: „Der Führer hat Sie zum Tode verurteilt!“ Die moderne Art der Exekution per Drohne und Rakete aus heiterem Himmel macht eine solche Erläuterung entbehrlich. Man steht ja nicht vor einem Exekutionskommando, sondern ahnungslos auf seinem Balkon. Vielleicht ist das ja sogar humaner als der klassische Justizmord.

Als Konstante der Weltgeschichte müssen wir wohl ansehen, daß ab einer gewissen Höhe der Macht das Recht keine Rolle mehr spielt. Das wussten bekanntlich schon die alten Römer. Quod licet iovi, non licet bovi.

Staatsvolk und Nation – eine Klarstellung

Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Magdeburg in Sachen AfD haben erneut die Debatte angeheizt, ob rechte Parteien und deren Umfeld einen sogenannten völkischen Begriff der Staatsbürgerschaft vertreten, der die Menschenwürde von Migranten missachtet. Dabei werden die Begriffe Staatsvolk und Volk nahezu beliebig durcheinandergewürfelt. Es ist daher erforderlich, die Begriffe klar zu definieren, damit man auch zu einer klaren rechtlichen Einordnung kommt.

Das Staatsvolk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG

Für juristisch verfehlt halte ich die Behauptung, wonach die kategorische Differenzierung zwischen einem (ethnisch-kulturell zu definierenden) „deutschen Volk“ und dem Staatsvolk, dem eine Person qua Staatsangehörigkeit zugehörig ist, auch deshalb nicht verfassungskonform sei, weil das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland identisch mit dem deutschen Volk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sei. Dem steht der Wortlaut des zitierten Verfassungsartikels entgegen, denn Staatsvolk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind nicht nur die deutschen Staatsbürger, sondern ausdrücklich auch andere Menschen deutscher Volkszugehörigkeit. Schon zu Zeiten der frühen Bundesrepublik war das offenbar Konsens im Verfassungsrecht. So heißt es in einem Standardkommentar zum Grundgesetz aus den sechziger/siebziger Jahren, den ich mir aus meiner Referendarzeit aufbewahrt habe: „Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt den Begriff >Deutscher< im Sinne des Grundgesetzes unter Berücksichtigung ethnosoziologischer und ethnischer Gesichtspunkte …Dabei wird neben die Gruppe der deutschen Staatsangehörigen eine weitere Gruppe von Personen deutscher Volkszugehörigkeit gestellt.“ Daraus folgt denknotwendig, daß es einen rechtlichen, ja verfassungsrechtlichen Unterschied zwischen der Staatsangehörigkeit und der Volkszugehörigkeit geben muß.

Die deutsche Minderheitenpolitik

Anders wäre ja auch die offizielle Politik in Bezug auf deutsche und andere ethnische Minderheiten nicht möglich. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde bis zum Jahre 2000 allein durch Abkunft von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit oder durch Einbürgerung erworben. Seit dem 01.01.2000 gilt das auch für Kinder von Eltern ausländischer Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit anderen Worten: das bis dahin allein geltende ius sanguinis wird durch ein eingeschränktes ius soli ergänzt. Die Definition des Staatsvolkes als – im wesentlichen – Abstammungsgemeinschaft bis zum Jahre 2000 kann natürlich nicht gegen die Menschenwürde des Teils der Bevölkerung verstoßen haben, der eben nicht deutscher Abstammung war, gleichwohl aber eingebürgert wurde. Die seinerzeitige Rechtslage war also verfassungskonform, und das gut 50 Jahre lang. Es liegt außerhalb meines Vorstellungsvermögens, daß etwa eine Rückkehr zu dem vor dem 01.01.2000 geltenden Staatsangehörigkeitsrecht gegen die Verfassung verstoßen könnte. Denn auch dieses Staatsangehörigkeitsrecht schloß Bewerber anderer Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern ermöglichte ausdrücklich auch deren Einbürgerung. Die weit verbreitete Auffassung, von Verfassungs wegen werde das deutsche Volk ausschließlich über die deutsche Staatsangehörigkeit definiert, was insbesondere von den Verfassungsschutzbehörden zum Dogma erhoben wird, ist also evident falsch, ungeachtet dessen, daß Artikel Abs. 1 Abs. 1 GG die prinzipielle Gleichheit aller Menschen postuliert, ohne Rücksicht auf alle tatsächlich bestehenden Unterschiede. Denn damit ist über das Thema Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit nichts gesagt.

Die Kategorien Recht und Gesellschaft

Die Diskussion um die Begriffe Staatsvolk (Demos) und Volk (Ethnos) ist an und für sich überflüssig. Staatsvolk ist ein allein verfassungs- und einfachgesetzlicher Begriff. Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in der NPD-Entscheidung von 2017 deswegen auch ausschließlich mit dem Begriff des Staatsvolkes. Das Grundgesetz regelt als Gesetz im materiellen Sinn auch nur rechtliche Sachverhalte. Der Begriff des Volkes indessen ist ein rein soziologischer Begriff und entzieht sich daher der rechtlichen Beurteilung. Es ist daher ein Kategoriefehler, bei der Prüfung, ob jemand verfassungsfeindlich agiert oder nicht, über den Begriff des Volkes losgelöst vom rechtlichen Begriff des Staatsvolkes überhaupt zu sprechen.

Die Bundesregierung kennt den ethnischen Volksbegriff durchaus

Der Begriff des Volkes im Sinne von Ethnos und nicht im Sinne von Demos, also auch im Zusammenhang mit Abstammung und angestammten Siedlungsgebiet findet sich jedoch auch durchgängig in Publikationen der Bundesregierung. So zum Beispiel in der Broschüre des Bundesinnenministeriums: „Deutsche Minderheiten stellen sich vor“. Das Bundesinnenministerium legt in dieser Broschüre durchgängig einen ethnisch-kulturellen Begriff des Volkes, und gerade des deutschen Volkes zu Grunde. Sämtlichen dort vorgestellten deutschen Minderheiten in Staaten wie Belgien oder Usbekistan und vielen anderen wird als Unterscheidungsmerkmal von der umgebenden Mehrheitsbevölkerung ihre Abstammung, ihre spezifisch deutsche kulturelle Prägung und ihr angestammtes Siedlungsgebiet zugeschrieben. Die Bundesregierung misst dem Schutz und der Förderung dieser deutschen Minderheiten auch einen entsprechenden Stellenwert bei. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) förderte Deutsche Minderheiten in Europa in den Jahren 2017-2020 mit 91,45 Millionen €; im Jahr 2021 war eine Förderung in Höhe von 25,21 Millionen € vorgesehen. Ziele der Förderung sind die Stärkung der deutschen Gemeinschaften, die Verbesserung der Lebensperspektiven sowie der Erhalt der ethnokulturellen Identität durch insbesondere Sprach- und Jugendförderung (Bundestagsdrucksache 19/32556, S. 22 Nr. 28). Damit kommt sie dem Auftrag nach, den die Vereinten Nationen in ihrer Entschließung vom 18.12.1992 formuliert haben. Art. 1 Abs. 1 der UN-Deklaration über Minderheitenrechte vom 18.12.1992, A/RES/47/135 legt fest: „Die Staaten schützen die Existenz und die nationale oder ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Minderheiten in ihrem Hoheitsgebiet und begünstigen die Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser Identität.“

Indigene Völker

Aus dem gleichen Grunde unterstützt sie indigene Völker auf der ganzen Welt beim Kampf um ihre Rechte. Ich verweise in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, Heft 4/2021. Dort findet sich die Definition indigener Völker in einem Beitrag von Theodor Rathgeber. Es lohnt sich daraus zu zitieren: „Der Begriffsteil >indigen< beansprucht erstens, daß Menschen und Gemeinschaften die aus ihrer Herkunft stammenden (Kultur-)güter nach eigenem Ermessen für ihre Lebensentwürfe verfügbar machen und selbstbestimmt weiterentwickeln wollen. Bei Sprache, Religion oder Musik gilt das für ethnische und religiöse Minderheiten auch…. Zum anderen drückt >indigen< den Anspruch aus, über ein historisch verbürgtes Siedlungsgebiet und dort befindliche Ressourcen ein Eigentumsrecht ausüben zu können… Der Begriff fußt zweitens außerdem, neben anthropologischen und historischen Kriterien, auf dem Merkmal der – plausiblen – Selbstidentifikation…. Das Element der Selbstidentifikation enthält ebenso den Aspekt der offenen Entwicklung. Angehörige indigener Völker reklamieren für sich keine museale, anthropologisch-historisch fixierte Existenz, sondern beanspruchen eine Weiterentwicklung nach eigenem Ermessen…. Drittens enthält der Begriff >indigene Völker< den Anspruch auf die Selbstbestimmung der Völker entsprechend dem Völkerrecht.“

Der Schutz ethnischer Minderheiten in den Verfassungen der Bundesländer

Die Verfassungen der Bundesländer enthalten auch zum Teil Regelungen zum Schutze ethnischer Minderheiten. So lautet Art. 5 der Verfassung des Freistaates Sachsen: „Das Land erkennt das Recht auf Heimat an. Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung.“  Damit wird das Volk der Sorben davor geschützt, von der übergroßen Mehrheit der indigenen Deutschen zwangsassimiliert zu werden und so seine nationale Identität zu verlieren. Vor allem aber wird klar gesagt, daß es neben der deutschen Staatsbürgerschaft eine ethnische Identität gibt, in diesem Falle die sorbische. Staatsbürgerschaft und Volkszugehörigkeit fallen auseinander. Denknotwendig ist das also auch bei deutscher Volkszugehörigkeit so. Etwas polemisch formuliert: Ein deutscher Sorbe hat neben der deutschen Staatsbürgerschaft eine sorbische Identität, ein deutscher Deutscher hat neben der deutschen Staatsbürgerschaft jedoch keine deutsche Identität? Der klassische Fall des argumentum ad absurdum.

Auf Art. 37 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt („Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer Minderheiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen“) ist ebenso hinzuweisen.

Es liegt nahe, daß die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein einschlägige Bestimmungen enthält. Denn in diesem Bundesland  leben gleich drei nationale Minderheiten, nämlich die Dänen, die Nordfriesen sowie die Sinti und Roma. Somit bestimmt die Landesverfassung:

 Art. 6  Nationale Minderheiten und Volksgruppen

(1)  Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten

(2)  Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der  Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.  

Bekanntlich zeichnet sich gerade die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein durch eine intensive Pflege ihres Nationalcharakters aus. Sie hat sogar das Privileg, daß die politische Partei, die ihre Interessen vertritt, der Südschleswigsche Wählerverband (SSW), bei Wahlen nicht an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern kann, weil sie für diese Partei nicht gilt.

 Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Thüringen enthält ebenfalls eine solche Schutzklausel, die allerdings neben ethnischen Minderheiten auch alle denkbaren anderen Aspekte berücksichtigt: „Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden.“ Also eben auch ausdrücklich die ethnische Zugehörigkeit als kollektives Identitätsmerkmal jenseits der Staatsangehörigkeit.  

Wenn indessen ethnische Minderheiten überhaupt als solche in dieser Weise definiert werden, und zwar gleichgültig, ob es sich um deutsche Minderheiten in anderen Ländern, ethnische Minderheiten wie etwa die Sorben oder die Friesen in der Bundesrepublik Deutschland, oder aber ethnische Minderheiten wie indigene Völker handelt, dann folgt daraus zwingend, daß es neben der staatsrechtlichen Kategorie des Staatsvolkes eine andere Kategorie von Volk gibt, eben eine Großgruppe, die über Abstammung, Kultur und Siedlungsgebiet definiert wird. Spitz gefragt: vertreten die Vereinten Nationen und die Bundesrepublik Deutschland einen menschenwürdewidrigen ethnischen Volksbegriff?

Nationale Interessen

Die Frage der nationalen Identität gewinnt insbesondere im Zusammenhang mit der Definition nationaler Interessen an Bedeutung. Jüngst hat sich damit Klaus von Dohnanyi in seinem Buch „Nationale Interessen – Orientierung für deutsche und europäische Politik in Zeiten globaler Umbrüche“ beschäftigt. So nimmt er zustimmend Bezug auf das Buch der Trägerin des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels 2018, Aleida Assmann „Die Wiedererfindung der Nation. Warum wir sie fürchten und warum wir sie brauchen“, indem er den Satz anfügt: „Ja, auch Deutschland braucht eine nationale Identität.“ (S. 22). Nationale Interessen in Europa sind für ihn auch kein Nationalismus. Vielmehr stellt er fest: „Nationale Interessen werden sich zwangsläufig der Internationalisierung und Europäisierung insbesondere dort entgegenstellen, wo der Nationalstaat nur selber die besonderen sozialen Antworten im Interesse der demokratischen Nation finden kann. Denn nur der einzelne Nationalstaat ist angesichts seiner gesellschaftlichen, demokratischen und immer auch besonderen kulturellen Strukturen in der Lage, die demokratische Feinsteuerung der oft schmerzhaften und unbeliebten sozialpolitischen Antworten auf die Folgen der Internationalisierung durchzusetzen. Nur der soziale Nationalstaat hat dafür die demokratische >Legitimation<“. Zum einen steht auch für Klaus von Dohnanyi außer Frage, daß der Nationalstaat, mit dessen legitimen Interessen er sich in diesem Buch beschäftigt, eine nationale Identität nicht nur hat, sondern auch braucht, und daß dies auch für Deutschland gilt. Und zum anderen hat dieser Nationalstaat eben auch besondere kulturelle Strukturen. All das ist jenseits der bloßen staatsrechtlichen Definition als Verband von Bürgern mit gleicher Staatsangehörigkeit.

Die Nation existiert unabhängig von der Staatlichkeit

Es ist eine Binsenweisheit, daß man durch Abstammung eben in ein Volk hineingeboren wird, und damit, ohne dies kraft eigenen Willens beeinflussen zu können, auch seine Geschichte gewissermaßen erbt, ihre Folgen, wie etwa die Vertreibung der Eltern aus ihrer Heimat, verbunden mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz, auch ganz konkret erlebt. Die Definition der Nation als Schicksalsgemeinschaft ist daher althergebracht. Das war jedenfalls für deutsche Politiker früherer Jahre nicht zweifelhaft. So erklärte Willy Brandt im Juni 1966: „Kein Volk kann auf die Dauer leben, ohne sein inneres Gleichgewicht zu verlieren, ohne in Stunden der inneren und äußeren Anfechtung zu stolpern, wenn es nicht ja sagen kann zum Vaterland. Wir Deutschen dürfen nicht die Geschichte vergessen. Aber wir können auch nicht ständig mit Schuldbekenntnissen herumlaufen, die junge Generation noch viel weniger als die ältere. Auch wenn der Nationalstaat als Organisationsform gewiss nicht das letzte Ziel politischer Ordnung bleibt, die Nation bleibt eine primäre Schicksalsgemeinschaft.“ In einer Rede vom 24.02.1972 wies Richard von Weizsäcker darauf hin, daß es einen spezifischen Nationalcharakter gebe, der das Deutschtum ausmache: „Ich meine, Nation ist ein Inbegriff von gemeinsamer Vergangenheit und Zukunft, von Sprache und Kultur, von Bewusstsein und Wille, von Staat und Gebiet. Mit allen Fehlern, mit allen Irrtümern des Zeitgeistes und doch mit dem gemeinsamen Willen und Bewusstsein hat diesen unseren Nationbegriff das Jahr 1871 geprägt. Von daher – und nur von daher – wissen wir, daß wir uns als Deutsche fühlen. Das ist bisher durch nichts anderes ersetzt.“ Noch am 23.06.1983 konnte Helmut Kohl im Bericht zur Lage der Nation vor dem Deutschen Bundestag erklären: „Es gibt zwei Staaten in Deutschland, aber es gibt nur eine deutsche Nation. Ihre Existenz steht nicht in der Verfügung von Regierungen und Mehrheitsentscheidungen. Sie ist geschichtlich gewachsen, ein Teil der christlichen, der europäischen Kultur, geprägt durch ihre Lage in der Mitte des Kontinents. Die deutsche Nation war vor dem Nationalstaat da, und sie hat ihn auch überdauert; das ist für unsere Zukunft wichtig.“ Die Diffamierung dieses Volksbegriffs als menschenwürdewidrig denunziert gleichzeitig Willy Brandt, Richard von Weizsäcker und Helmut Kohl als rechtsextreme Verfassungsfeinde. Die Unhaltbarkeit eines allein an der Staatsbürgerschaft festgemachten Volksbegriffs sollte damit offensichtlich sein.

Schicksalsgemeinschaft bedeutet eben nicht völkischer Kollektivismus

Die Betonung der Gemeinschaftsbelange im Gegensatz nicht zu den Rechten des Individuums, sondern zu individualistischen Ideologien ist Grundlage aller sozialstaatlichen Politik. In-dividualistische Ideologien indessen pervertieren die Freiheitsrechte des Individuums ebenso wie nationalistische Ideologien das Existenzrecht der Nationen. Wenn man jedoch  dem Begriff von der Nation als Schicksalsgemeinschaft eine Vorstellung unterschiebt, wonach die Interessen des Einzelnen nachrangig seien und diese pauschale Überbewertung der Interessen des Volkes zu einer Aushöhlung der Grundrechte führe, dann steht der so erkannte völkische Kollektivismus im Widerspruch zu dem im Grundgesetz formulierten Menschenbild, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die Würde des Menschen ins Zentrum rückt. Die aus der seit Jahrzehnten gebräuchlichen Formulierung von der Nation als Schicksalsgemeinschaft abgeleitete angebliche kollektivistische Weltanschauung im Zusammenhang mit Staat und Nation wird dann sprachlich in die lingua tertii imperii, wie das Victor Klemperer so schön formuliert hat, überführt. 

Es ist verfassungskonform, den Erhalt der ethnokulturellen Identität anzustreben

Die Bewahrung des Eigenen, wie man die Bemühungen um den Erhalt der ethnokulturellen Identität auch nennt, kann nicht gegen die Menschenwürde der Angehörigen anderer Völker verstoßen. Denn diese Bestrebungen schließen eben nicht kategorisch aus, daß solchen Menschen die Zugehörigkeit zur eigenen Ethnie zugesprochen wird. Soweit dafür vorausgesetzt wird, daß diese Menschen sich der kulturellen Identität des aufnehmenden Volkes anschließen, kann auch dies nicht gegen die Menschenwürde verstoßen. Das Land, dem wir die Erklärung der Menschenrechte von 1789 verdanken, verlangt eben dies. Art. 21 – 24 des Code Civil qualifiziert die Assimilation des Einzelnen an die französische Gesellschaft als Voraussetzung für die Einbürgerung. Wann genau jedoch ein Mangel an Assimilation in diesem Sinne vorliegt bzw. was Assimilation voraussetzt, stellt das Gesetz nicht in jedem Falle klar. Nicht gemeint ist eine kulturelle Assimilation im Sinne einer erzwungenen „Französierung“ von Ausländern. Zwar verlangt das Gesetz eindeutig die Beherrschung der französischen Sprache in hinreichendem Maße. Ferner die Akzeptanz der französischen Sitten und Gebräuche. So stellt etwa die Polygamie des Ausländers einen Assimilationsmangel dar. Insbesondere die Befolgung der grundlegenden Werte und Prinzipien der französischen Gesellschaft wird verlangt. Das wird dann jeweils im Einzelfall geprüft. So hat in einem Falle die französische Regierung der Ehefrau eines französischen Staatsbürgers die französische Staatsangehörigkeit nicht verliehen, weil sie eine Burka trug. Dabei handelt es sich nach Auffassung der französischen Regierung um eine radikale Form der Ausübung ihrer Religion, die nicht mit den französischen Grundprinzipien, insbesondere der Gleichberechtigung von Mann und Frau, zu vereinbaren ist. Der französische Staatsgerichtshof hat das bestätigt.

Was Minderheiten recht ist, muß der Mehrheit billig sein

Es wäre auch mit den Gesetzen der Logik nicht zu vereinbaren, wenn Deutschland ganz hochoffiziell deutschen Minderheiten in anderen Ländern mit teilweise beträchtlichen Finanzmitteln dabei hilft, ihre ethnokulturelle Identität zu bewahren, indigene Völker rund um den Erdball bei diesen Bemühungen unterstützt, und auch den nationalen Minderheiten im eigenen Lande weitgehende Rechte gewährt, auf der anderen Seite der Mehrheitsethnie der Deutschen von der Abstammung her indessen genau dies verwehrte, ja  sie deswegen geradezu als Verletzer der Menschenwürde schelten wollte. Denn gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sind ja nun einmal alle Menschen gleich zu behandeln, was selbstverständlich auch für alle Gruppen von Menschen gilt. Es kann der Mehrheit deswegen nicht verwehrt werden, was der Minderheit gewährt wird.

Der deutsche Mainstream entfernt sich von Volk und Verfassung

Es ist nicht zu übersehen, daß die Grundströmung in Deutschland, jedenfalls innerhalb der politischen Klasse, zu der die Medien als deren Propagandaabteilung gehören, dies völlig anders sieht und die Nation schon als Entität verneinen möchte. Neben dem von Rechts wegen existierenden Staatsvolk darf es nach Auffassung dieser Leute nicht noch ein ethnokulturell definiertes Volk geben. Das stünde der One-World-Ideologie entgegen, der sich die meisten dieser Leute als Jünger von Propagandisten wie Klaus Schwab und George Soros verschrieben haben. Nicht anders kann erklärt werden, daß die Verfassungsschutzbehörden, die ja schließlich den Willen der regierenden Politiker auszuführen haben, Parteien und Vereinigungen als verfassungsfeindlich oder zumindest im Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit stehend registrieren, die diesen Volksbegriff neben dem des Staatsvolkes propagieren und sich für die Erhaltung der ethnokulturellen Grundlagen des deutschen Volkes einsetzen. Indessen sind diese administrativen Bestrebungen bei Lichte besehen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Bei genauerem Hinsehen findet man auch, daß etwa im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur Beobachtung der AfD als Verdachtsfall vom Gericht Sachverhalte herangezogen werden, die kaum anders interpretiert werden können, als daß jedenfalls maßgebliche Funktionäre dieser Partei eingebürgerte Zuwanderer nicht als Teil des deutschen Volkes ansehen. Dabei vermengt das Gericht zwar die Begriffe Volk und Staatsvolk, stellt aber mindestens überzogene Vorstellungen von einer Gleichsetzung von Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit fest. Etwa in programmatischen Äußerungen der Jugendorganisation JA. Dort heißt es unter anderem: „Die Migrationspolitik, die wir fordern, setzt an die erste Stelle den kulturellen und ethnischen Erhalt des deutschen Volkes.“ Das riecht dann schon etwas nach Staatsbürgern zweiter Klasse. Hinzu kommen natürlich Äußerungen von Parteifunktionären, die nur als ungehörig und pöbelhaft beschrieben werden können. Indessen leidet diese Entscheidung meines Erachtens vor allem daran, daß das Gericht nicht scharf genug zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit trennt, insbesondere übersieht, daß es durchaus eine Volkszugehörigkeit gibt, die auch von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern beachtet wird, ja sogar die Verteidigung der ethnokulturellen Identität nationaler Minderheiten und Volksgruppen gefördert wird. Ähnlich ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg zur Einstufung der AfD Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall zu bewerten. Auch hier stößt sich das Verwaltungsgericht offenbar vor allem am Sprachgebrauch von Funktionären, der in der Tat eine generelle Geringschätzung des politischen Personals unseres Landes in einem Ausmaß zeigt, daß man es dem Gericht nicht verübeln kann, wenn das aus seiner Sicht gesehen in eine Verachtung der Demokratie überhaupt umschlägt. Was die hier behandelte Problematik des Volksbegriffs angeht, so bescheinigt das Gericht der Partei eine Überbetonung des Abstammungsprinzips. Auch der Vorrang einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft ist seines Erachtens als Ablehnung des sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruchs jeder Person zu sehen und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen Volksgemeinschaft angehören. Dies folgt zum Beispiel daraus, daß Eingebürgerten mit Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht zugestanden wird. Das alles geht natürlich weit über die Verteidigung der gewachsenen nationalen Kultur hinaus.

Was ist zu tun?

Der AfD ist anzuraten, ihrerseits die klare Trennung zu formulieren zwischen Staatsangehörigkeit und ethnokultureller Volkszugehörigkeit, die man in ihren Grundlagen durchaus stärken darf und soll, aber nicht an die Stelle der rechtlichen Staatsangehörigkeit setzen darf. Es erscheint auch angebracht klar zu kommunizieren, daß eingebürgerte Ausländer keine Deutschen zweiter Klasse sind, unbeschadet dessen, daß man von ihnen verlangt, vor allem die Werte der Verfassung nicht  nur zu respektieren, sondern auch zu bejahen, unbeschadet dessen daß man bei der Einbürgerung natürlich auch die Interessen des Landes etwa an gut ausgebildeten Fachkräften an die erste Stelle setzt. Das tun zweifellos demokratische und den Menschenrechten verpflichtete Staaten wie die USA, Kanada und Australien auch, ohne daß irgendjemand das als menschenrechtswidrige „völkische“ Politik anprangern würde. Denn das sind keine Ausschlusskriterien, die allein an der Abstammung festgemacht werden.

Schlußbemerkung:

An und für sich sollte es das Merkmal juristischer Argumentation sein, auf der Basis präziser, trennscharfer Definitionen Sachverhalte aufzubereiten und an Rechtsvorschriften zu messen. Den Verfassungsschutzbehörden wie auch den Verwaltungsgerichten muß man leider attestieren, daß sie diesen Anforderungen derzeit nicht genügen. Vielleicht stört hier der politische Lärm bei der ruhigen Entscheidungsfindung. Nun ist ja nicht damit zu rechnen, daß die juristische Debatte und die gerichtlichen Verfahren sich innerhalb weniger Monate erledigen werden. Gerade wenn man an die juristischen Auseinandersetzungen um die wirkliche oder vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit der Republikaner oder den geschlagene zehn Jahre dauernden juristischen Kampf der Wochenzeitung Junge Freiheit gegen die Verfassungsschutzbehörden betrachtet, der erst beim Bundesverfassungsgericht gewonnen werden konnte, dann wird man feststellen, daß zum einen viele Jahre ins Land gehen, bevor die Sache endgültig entschieden wird, und zum anderen dann, wenn sich der Pulverdampf der politischen Feuergefechte verzogen hat, endlich Recht gesprochen wird. Der merkwürdige Umgang der deutschen Eliten (Eliten?) mit ihrer eigenen Identität wird dann wohl eine Fußnote der deutschen Geschichte bleiben.

Deutschland – zwei Welten

Wenn man Politik und Medien Glauben schenken könnte, dann wäre die Zuwanderung von Menschen aus aller Herren Länder nach Deutschland eine einzige Erfolgsgeschichte. Allenfalls an der Vermittlung von Sprachkenntnissen könnte wohl noch gearbeitet werden. Im Großen und Ganzen jedoch haben sich demnach Zuwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber in die deutsche Gesellschaft prächtig integriert. Wer gegenteiliges behauptet, ist ein Rassist und beeinträchtigt die Menschenwürde dieser Mitbürger. Ein Fall für den Verfassungsschutz.

Wahn und Wirklichkeit

Indessen sind die Erzeugnisse aus den politischen Medienwerkstätten das eine, die Wirklichkeit das andere. Zwei Beispiele:

Die polizeiliche Kriminalstatistik

Jüngst hat das Innenministerium des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen auf die Anfrage eines Abgeordneten der AfD – wer sonst fragt so etwas auch? – Auskunft über Staatsbürgerschaft und Anzahl der Tatverdächtigen an ausgewählten Hauptbahnhöfen des Landes gegeben und auch Auskunft über Vornamen und Anzahl der deutschen Tatverdächtigen im Berichtszeitraum 01.1.2021 bis 30.11.2021 erteilt. Letzteres ist deswegen von Interesse, weil im allgemeinen nur zwischen deutschen Staatsbürgern und Staatsbürgern anderer Länder unterschieden wird. Die Angabe der Herkunft wird nicht erfasst und kann demnach auch nicht Gegenstand einer amtlichen Auskunft sein. Wohl aber kann man aus den Vornamen der Tatverdächtigen Rückschlüsse ziehen. So wird ein junger Mann mit dem Vornamen Peter wohl eher als Kind einer seit vielen Generationen in Deutschland ansässigen Familie, man könnte auch sagen als Person deutscher Volkszugehörigkeit, anzusehen sein, als ein junger Mann mit dem Vornamen Mohammed. Soweit mir bekannt ist, ist diese Statistik bisher als Novum anzusehen. Denn sie ermöglicht Rückschlüsse auf das Kriminalitätsverhalten von indigenen Deutschen einerseits und Zuwanderern mit und ohne deutscher Staatsangehörigkeit.

Zahlen sind unpolitisch, sie sind einfach da

Zu den Zahlen. Ich habe mir die Zahlen für den Hauptbahnhof Köln herausgezogen. Zum einen dürfte diese Teilmenge repräsentativ sein, weil Köln nun einmal der größte Bahnhof in Nordrhein-Westfalen ist, und zum anderen dürften die prozentualen Anteile im Bereich der anderen untersuchten Bahnhöfe nicht sehr weit abweichen. Wer das genauer wissen will, kann sich ja die polizeiliche Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen daraufhin näher ansehen.

Staatsbürgerschaft und Anzahl der Tatverdächtigen am Hauptbahnhof Köln im Berichtszeitraum 01.01. bis 30.11.2021:

Tatverdächtige insgesamt: 1721. Davon deutsche Staatsbürger 548, also rund 32 %. Andere Staatsangehörigkeiten 1172, also rund 68 %. Davon aus muslimischen Ländern 804, also rund 47 %. Ein interessanter Nebenaspekt. Neben Deutschen, Staatenlosen und Verdächtigen unbekannter Herkunft waren Tatverdächtige aus 90 Ländern erfasst worden. In der Tat herrscht Vielfalt in Deutschland.

Vornamen und Anzahl der deutschen Tatverdächtigen am Hauptbahnhof Köln im Berichtszeitraum 01.01. bis 30.11.2021:

Tatverdächtige insgesamt 1714. Arabisch/türkisch klingende Vornamen 804, rund 47 %. Deutsch/europäisch klingende Vornamen 359, rund 21 %. Die übrigen Vornamen klingen afrikanisch, fernöstlich oder können nicht zugeordnet werden. Bemerkenswert ist, daß Peter viermal, Hans zweimal und Thomas zweimal vorkommen, Mohammed in den diversen Schreibweisen indessen 94 mal, Abdullah und ähnliche Schreibweisen dieses Namens 13 Mal.

Die Schlußfolgerung aus der Statistik

Es liegt also die Annahme durchaus nahe, daß bei den Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit rund 80 % einen sogenannten Migrationshintergrund haben. Von den erfassten 1714 Tatverdächtigen dürften also rund 1370 keine indigenen Deutschen sein, sondern aus anderen Ländern stammen. Unter dem Gesichtspunkt der gelungenen oder vielmehr misslungenen Integration von Zuwanderern sind sie also eher den 1172 nicht-deutschen Tatverdächtigen zuzurechnen, sodaß wir auf rund 2540 Tatverdächtige mit Migrationshintergrund kommen, bei insgesamt 3435 Tatverdächtigen. Das sind rund 74 %. Demgegenüber gibt die amtliche Statistik für Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2021 einen Ausländeranteil von 14,2 % an. Menschen mit Migrationshintergrund, ob mit oder ohne deutsche Staatsbürgerschaft, gibt die Statistik für 2018 (eine aktuellere Zahl habe ich nicht gefunden) mit 29,3 % an, was für 2021 durchaus leicht nach oben korrigiert werden kann.

Der Anteil der Tatverdächtigen mit Migrationshintergrund von rund 74 % steht in einem krassen Missverhältnis zum Anteil der Menschen mit Migrationshintergrund in Nordrhein-Westfalen von rund 30 %. Die Delinquenz bzw. die Aufnahme in die Kriminalstatistik liegt also zweieinhalb mal so hoch, wie der Bevölkerungsanteil.

Es würde mich nicht wundern, wenn künftig die Führung und Veröffentlichung derartiger Statistiken verboten würde. Denn so etwas paßt nicht in die politisch erwünschten und medial gehypten Multikulti-Träumereien.

Der Islam gehört zu Deutschland, nicht wahr?

Ein anderes Thema. Der frühere Bundespräsident Wulff und die Ex-Kanzlerin Merkel haben uns ja erklärt, der Islam gehöre zu Deutschland. Wer das infrage stellt oder gar verneint, ist natürlich, ja was denn, klar: ein Rassist. Wenn man dann auf gewisse Unvereinbarkeiten dieser Religion mit den Grundrechten unserer Verfassung hinweist, wie etwa die Einstufung der Frau als dem Manne untertan und zweitrangig im Koran, dann wird beschwichtigend erklärt, dabei handele es sich doch allenfalls um Auswüchse des Islam, um sogenannten Islamismus. Indessen wissen wir von einem zuverlässigen Gewährsmann, daß es einen Islamismus nicht gibt, sondern nur einen Islam. Der Gewährsmann heißt Recep Tayyip Erdogan. Wer etwa den faktischen Zwang zur Verhüllung von Frauen, sei es mit dem sogenannten islamischen Kopftuch oder dem schwarzen Kleidungsstück namens Niqab, das den ganzen Körper verhüllt, als einen mit unserer Verfassung nicht vereinbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vor allem der jungen Frauen beanstandet, dem wird von den Islamverstehern in Politik und Medien bedeutet, hier handle es sich um den Ausdruck der innigen Religiosität der jeweiligen jungen Dame und keinesfalls um Zwang.

Der real existierende und der geschriebene Islam sind dasselbe

Nun wird seit Jahren von der türkischen Religionsbehörde, die in Deutschland als Vereinigung mit dem Namen DITIB agiert, eine Art Katechismus speziell für Frauen herausgegeben, und zwar sowohl in türkischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung. Das Machwerk nennt sich „Ilmihal für Frauen- islamisches Grundwissen für Frauen“. Darin finden sich sämtliche Scheußlichkeiten der islamischen Lehre wie etwa die Verpflichtung, Menschen zu töten, die vom Islam abgefallen sind, aber auch solche umzubringen, die sich gegen den Propheten Mohammed kritisch äußern, in der Lesart der Verfasser natürlich beleidigen. Die Demokratie ist ebenso abzulehnen wie Judentum, Christentum und heidnische Religionen. Die Frau ist dem Manne gegenüber grundsätzlich minderwertig und ihr Mann hat das Recht, sie gegebenenfalls körperlich zu züchtigen. Überhaupt wird die Frau als ständige sexuelle Gefahr für den Mann betrachtet, weswegen etwa während des Unterrichts ein männlicher Lehrer seine Schülerinnen nicht ansehen sollte. Besser sei es, den Lehrer- und Schülerraum durch einen Vorhang zu trennen(!). Überhaupt bestehe die Gefahr der sexuellen Ausschweifungen, sobald ein Mann und eine Frau alleine in einem Raum seien („Fitna“). Das alles findet sich natürlich auch so oder ähnlich im Koran selbst. Gerade das Verständnis der Sexualität im Islam ist für unsere Kultur nicht nachvollziehbar. Offensichtlich scheinen islamische Rechtsgelehrte, als die sich die Verfasser islamischen Schriftguts selbst verstehen, schlicht und einfach geile alte Böcke zu sein, die angesichts einer geschlechtsreifen Frau nur an das eine denken können. Wenn man der Überlieferung des Islam glauben darf, dann war Mohammed selbst sexuell hyperaktiv. Das mag manches erklären.

Tatsächlich verboten! In Deutschland! Es geschehen noch Zeichen und Wunder.

Dieses Machwerk wurde bereits im April 2021 vom Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einer Veröffentlichung als mit den Grundsätzen unserer Verfassung nicht vereinbar angeprangert. Doch erst im Juni dieses Jahres wurde es von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz auf den Index gesetzt, also der Vertrieb in Deutschland verboten. (Wieso eigentlich nicht der Koran? Da steht doch das selbe drin!). Bei dem Vorgang ist weniger erstaunlich, wie lange das Ganze gedauert hat als der Umstand, daß es überhaupt geschehen ist. Denn das ist doch wohl überhaupt nicht „kultursensibel“ und letztendlich „islamophob“. Es wäre interessant zu erleben, mit welcher Geschwindigkeit etwa ein eindeutig NS-affines Machwerk auf den Index gesetzt und darüber hinaus Autoren und Händler sich auf der Anklagebank wiederfinden würden. Doch Deutschland setzt Prioritäten. Im Zuständigkeitsbereich der Antifa-Sympathisantin Nancy Faeser hat der „Kampf gegen Rechts“ größte Priorität. Alles andere ist nachrangig, auch wenn die Zahlen der politisch motivierten Schwerkriminalität eine andere Sprache sprechen. Doch für diese Hüterin der Verfassung, die für dieses Amt so geeignet ist, wie ein Nichtschwimmer zum Rettungsschwimmer, gilt ganz besonders der Grundsatz für die Arbeit vieler Politiker: Stören sie mich nicht mit Fakten, ich habe eine Meinung!

Keine Erfolgsgeschichte

Tatsächlich kann in Sachen Integration von Zuwanderern, insbesondere aus der muslimischen Welt, keinesfalls von einer Erfolgsgeschichte gesprochen werden. Vielmehr entwickelt sich Deutschland immer weiter in Richtung gespaltene Gesellschaft. Die Umkehr kann indessen nur gelingen, wenn zunächst das politische Personal ausgetauscht wird. Genau das ist auch ein Wesensmerkmal des demokratischen Rechtsstaats, daß Regierungen abgewählt und durch andere Politiker ersetzt werden können. Dieses Wesensmerkmal des demokratischen Rechtsstaats muß auch all denen in Erinnerung gerufen werden, die jede Kritik an der Regierungspolitik als „Delegitimierung des Staates“ verunglimpfen. Die Verfassung schützt nicht die Inhaber politischer Ämter vor ihrer Abwahl. Die Verfassung gewährleistet das Recht der Bürger, unfähige Politiker abzuwählen. Meine Damen und Herren: Tun Sie das!




Wir und der Krieg in der Ukraine

Voranstellen möchte ich diesen Überlegungen das Resümee, das Klaus von Dohnanyi am Ende seines vorzüglichen Buches „Nationale Interessen – Orientierung für deutsche und europäische Politik in Zeiten globaler Umbrüche“ gezogen hat: „Unsere nationalen Interessen entsprechen nicht modischem Denken, sondern dem Verständnis der realen Lage und unseren Möglichkeiten. >Erkenne die Lage, rechne mit deinen Defekten, gehe von deinen Beständen aus, nicht von deinen Parolen<.“ Diesen Appell Gottfried Benns hat von Dohnanyi seinem Buch vorangestellt. Er fährt fort: „Wer heute für die Zukunft handeln will, muß von altem Denken Abschied nehmen. Es wird für viele Menschen nicht leicht sein anzuerkennen, daß es zum Beispiel keine Freundschaften zwischen Völkern und Staaten gibt, sondern nur harte Interessen; daß militärische Bündnisse keine Möglichkeit sind, Gefahren zu vermeiden; daß hoffnungsvolle Eiferer auch Möglichkeiten der Vernunft zerstören können; oder daß unsere moralischen Ansprüche an einer interessengepanzerten Welt abprallen könnten. Einer so pragmatischen Politik fehlt dann oft der begeisternde Glanz der Utopie.“

Hört und liest man Äußerungen von Politikern und Kommentare von Journalisten zum Krieg in der Ukraine, so muß man leider in aller Regel feststellen, daß sie unterreflektiert sind und demzufolge das Ergebnis auch unterkomplex genannt werden muß. Es fehlt regelmäßig an der nüchternen und leidenschaftslosen Analyse, der neutralen Bewertung und vor allem daran, jeweils den Maßstab unserer nationalen Interessen anzulegen. Ich will nun in in der für einen Blog gebotenen Kürze die Probleme anreißen, um die es eigentlich geht. Ich gebe auch keine allein seligmachende Lösung, vielmehr gehe ich davon aus, daß meine Leser sich das Motto dieses Blogs auch auf ihre Fahnen geschrieben haben: sapere aude!

Die Rechtslage

Der erste Blick muß der Rechtslage gelten. Auch wenn letztendlich die Interessen und Machtverhältnisse den Ausschlag geben. Das wohl herausragendste Merkmal der Zivilisation ist, daß die Menschen wenigstens anstreben, ihre Verhältnisse dem Recht zu unterwerfen und damit wenigstens in gewissem Maße berechenbar zu machen. Um es kurz zu machen: Russland hat mit dem Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 das Völkerrecht gebrochen. Das ist, soweit ich die juristische Literatur überblicken kann, unstreitig. Dazu habe ich auch in einem Aufsatz Stellung genommen, der in wenigen Tagen im Deutschland Journal der SWG erscheinen wird. Diese Publikation kann ich ohnehin empfehlen, denn sie ist unabhängig im besten journalistischen Sinne.

Die Kriegsursachen

Die russische Lesart, und sie wird von vielen Kommentatoren im Westen, vor allem in Deutschland, geteilt ist, daß man sich der Bedrohung entgegenstellen mußte, die aus der immer weiter voranschreitenden Erweiterung des NATO-Gebiets nach Osten erwächst. Damit werde nicht nur das geostrategische Gleichgewicht zuungunsten Russlands nachhaltig verändert, dies widerspreche auch den früher gemachten Zusagen der USA und der NATO, auch wenn diese keinen Niederschlag in völkerrechtlichen Verträgen gefunden hätten. Mit dem offenkundigen Versuch, nun auch die Ukraine in die NATO und die Europäische Union aufzunehmen, sei letztendlich der casus belli eingetreten. Das ist natürlich nicht ganz falsch. Unabhängig vom Wert oder Unwert außervertraglicher Äußerungen von amerikanischen Präsidenten und deutschen Ministern muß es natürlich Russland beunruhigen, wenn der als solcher wahrgenomme cordon sanitaire zwischen dem eigenen Staatsgebiet und dem weltpolitischen Konkurrenten USA/NATO nach und nach wegfällt und man sich damit Auge in Auge mit dem Gegner wiederfindet, einem Gegner, der zudem mit seinen  Ambitionen, nicht nur eine Weltmacht zu sein, sondern die Weltmacht zu werden, keineswegs hinter dem Berge hält. Dies haben die USA ja auch in Sachen Ukraine 2014 ganz offen gezeigt. Die sogenannte orangene Revolution war ja nicht nur eine Bewegung westlich orientierter und demokratiebegeisterter ukrainischer Jugendlicher. Vielmehr verfolgten die USA hier ihre wirtschaftlichen und strategischen Interessen mit allen, auch durchaus zweifelhaften Mitteln. Die damals zuständige Spitzendiplomatin und derzeitige stellvertretende Außenministerin der USA Victoria Nuland („fuck the EU“) hat ja seinerzeit in einem abgehörten Telefongespräch zugegeben, daß die USA rund 5 Milliarden $ investiert hatten, um die Ablösung des gewählten Präsidenten Janukowisch voranzutreiben. Dieser Politiker hatte aus Sicht der USA ja den entscheidenden Nachteil, daß er russlandfreundlich war. Also mußte ein westlich orientierter Politiker her. Und so folgte der europafreundliche Oligarch Poroschenko auf den russlandfreundlichen Oligarchen Janukowitsch. Von der demokratischen Reputation her eigentlich kein Unterschied. Das Spitzenpersonal der ukrainischen Politik rekrutiert sich eben aus der dortigen Oligarchie, wie die Personalien Julia Tymoschenkco (die „Gasprinzessin“) und auch Wolodymyr Selenskyj und seine Entourage zeigen. Folgerichtig haben die USA seit 2014 auch an der Ausbildung und Ausrüstung der ukrainischen Streitkräfte gearbeitet. Es wäre naiv zu glauben, man habe nicht auch die üblichen Planungen für die Ausweitung des bereits laufenden Krieges um die östlichen Provinzen Luhansk und Donezk gemeinsam erarbeitet. Aber das ist eben ganz normale Weltmachtpolitik. Die Weltpolitik ist kein Streichelzoo.

Der Kampf Russslands um seine Großmachtstellung

Aber auch Russland hat seine geostrategischen Interessen, und dies seit Jahrhunderten unverändert. Die Großmacht im Osten des europäischen und im Norden des asiatischen Kontinents, immer noch von der Ausdehnung her der größte Staat der Erde, hat das natürliche Interesse, ihre Machtstellung nicht zu verlieren, bzw. soweit sie bereits verloren gegangen ist, sie möglichst wiederzugewinnen. Das hat Wladimir Putin ja auch spätestens mit seiner Äußerung, aus seiner Sicht sei der Untergang der Sowjetunion die größte Katastrophe des 20. Jahrhunderts gewesen, bereits 2005 unmissverständlich klargemacht.  Schon seine Rede auf der Münchner Sicherheitskonferenz 2007, und dann in der Konsequenz das Eingreifen in den georgischen Bürgerkrieg 2008 und die Annexion – aus insoweit verständlicher russischer Sicht Wiedergewinnung – der Krim sowie die faktische Annexion der ostukrainischen Provinzen Luhansk und Donezk können nur als Beginn der Rückgewinnung verlorenen russischen Territoriums gewertet werden. Hinzu kommen seine öffentlichen Überlegungen über angeblich einstmals russische Territorien in Finnland, Polen und darüber hinaus. Und wer es immer noch nicht verstanden hat, der muß sich fragen, was Putin wohl damit gemeint hat, daß er sich vor denselben Aufgaben sieht, wie weiland Peter der Große, was er anlässlich dessen 350. Geburtstages ja öffentlich so formuliert hat. Nur aus einer geopolitischen Position heraus, die wenigstens näherungsweise der entspricht, die man als Sowjetunion im 20. Jahrhundert hatte, können die russischen Interessen im Nahen wie im fernen Osten erfolgversprechend verfolgt werden. Das gilt selbstverständlich vor allem mit Blick auf China, aber auch den alten weltpolitischen Konkurrenten USA.

Das Spiel der Weltmächte

Zu Zeiten des kalten Krieges lebten wir in der bipolaren Welt. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion stießen die USA, aber auch China in das so entstandene Vakuum. Die ehemalige Weltmacht Sowjetunion/Russland, militärisch immer noch eine Weltmacht, wirtschaftlich indessen ein Zwerg (Helmut Schmidt: Obervolta mit Atomwaffen) ist nach der Schwächeperiode unter Gorbatschow und Jelzin nun bestrebt, die alte Stärke wiederzugewinnen und damit die umliegenden Regionalmächte und Hintersassen dominieren zu können. Die USA und auch China hingegen müssen bestrebt sein, Russland klein zu halten, um ihre eigenen Interessen in Asien, Europa und nicht zuletzt Afrika durchzusetzen. Nichts normaler als das. Allerdings zeigt jedenfalls die Geschichte, daß mit dem Gewinn der alleinigen Weltmacht auch der Niedergang beginnt. Das Römische Reich ist hierfür das wohl plakativste Beispiel. Doch auch Aufstieg und Niedergang des habsburgisch/spanischen Weltreichs und des britischen Empire mögen hier für eine gewisse Gesetzmäßigkeit stehen.

Die deutschen Interessen

Betrachtet man sich die Reaktion der Politik und der sogenannten Mainstream-Medien in Deutschland auf den russischen Angriff auf die Ukraine, so gewinnt man den Eindruck, daß Deutschland sich schlicht in die Reihe der Verbündeten stellt und keine andere Position einnimmt, als sie von den USA in der NATO vorgegeben wird, allenfalls, was wiederum typisch für Bundesrepublikanien ist, sich in der moralischen Haltung von niemandem übertreffen läßt. Deswegen hat man ja auch eilfertig alle möglichen Sanktionen gegen Russland verhängt, insbesondere erklärt, Öl und Gas aus Russland schon kurzfristig nicht mehr abnehmen zu wollen. Natürlich hat dies Russland nicht in Bedrängnis gebracht, was allerdings schon mit nur lückenhaften Kenntnissen der wirtschaftlichen Zusammenhänge von vornherein klar war. Denn die Weltwirtschaft funktioniert nun einmal nach dem System der kommunizierenden Röhren. Wenn ein Hahn zugedreht wird, steigt eben das Wasser rundum gleichmäßig an. Russisches Gas und Erdöl finden zu höheren Preisen Abnehmer in China, Indien und sonstwo auf der Welt. Das als Lösung des Problems herbeigeredete Flüssiggas wird für teures Geld auf Schiffen griechischer Reeder nach Deutschland gebracht. Der russische Staat verdient an seinem Gas und seinem Öl mehr als zuvor. Deutschland indessen steht vor einem kalten Winter, mehr noch, seine energiehungrige Industrie steht vor dem Absturz. Wenn man sich an den kalten Krieg zurück erinnert, dann stellt man fest, daß wir Deutschen seinerzeit von der Sowjetunion selbstverständlich Öl und Gas bezogen haben ungeachtet dessen, daß man sich an der Demarkationslinie bis auf die Zähne bewaffnet gegenüberstand. Die Sowjetunion war politisch und militärisch der Feind, wirtschaftlich schlicht ein Handelspartner.

Was allein kann unser Interesse sein?

Nicht nur, daß man die Dinge auseinanderhalten muß. Vor allem geht es darum, die eigenen Interessen zu definieren und dann auch zu vertreten. Das tun andere wie China, Indien, Südafrika, Brasilien und selbstverständlich die USA. Nur Deutschland meint, die moralische Großmacht spielen und die Schurkenstaaten dieser Erde, wozu natürlich jetzt vor allem Russland gehört, auf den rechten Weg zwingen zu müssen. Dies wohlgemerkt, ohne daß dies eine irgendwie geartete geopolitische Sinnhaftigkeit aufweisen könnte. Daß dabei auch Inkonsequenzen wie die Aufrechterhaltung von Wirtschaftsbeziehungen mit die Menschenrechte mit Füßen tretenden Regimen wie China und den Golfstaaten zu registrieren sind, macht das Gesamtbild nur etwas grotesker. Entscheidend ist, daß ein Land von der – bescheidenen – Größe und Macht wie Deutschland sich darauf konzentrieren muß, seine politische und wirtschaftliche Position mit seinen beschränkten Möglichkeiten zu wahren. Soweit dabei eine Anlehnung an Weltmächte nötig ist, und das kann nicht zweifelhaft sein, kann wohl nur das kleinere Übel gewählt werden, denn das große Glück hält die Weltpolitik für uns nicht bereit. Bei aller Brutalität der Machtgewinnung und -erhaltung erscheint dabei die Anlehnung an die USA der Anlehnung an Regime wie Russland oder China vorzugswürdig zu sein. Wer möchte schon in einer politischen Ordnung leben, die für Dissidenten Straflager bereithält? Doch dazu bedürfte es wirklicher Staatsmänner, (gerne auch -Frauen) wie Bismarck, Rathenau oder auch Adenauer. Schließen wir mit dem Vermächtnis Bismarcks in einer seiner letzten Reichstagsreden: „Jede Großmacht, die außerhalb ihrer Interessensphäre auf die Politik der anderen Länder zu drücken und einzuwirken und die Dinge zu leiten sucht, die periklitiert (setzt sich einer Gefahr aus) außerhalb des Gebietes, welches Gott ihr angewiesen hat, die treibt Machtpolitik und nicht Interessenpolitik, die wirtschaftet auf Prestige hin. Wir werden das nicht tun.“