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Das Dilemma

Die Lage in unserem Lande ist so, daß die Bürger sie ihren gewählten Vertretern buchstäblich um die Ohren hauen müssten. Man kann hinschauen wo man will. In Deutschland funktioniert so gut wie nichts, außer natürlich einer überbordenden Bürokratie. Darin sind natürlich eine Reihe von Problemen begründet, die allerdings nur dann gelöst werden könnten, wenn die Bürger des Landes zu grundsätzlichen Änderungen bereit wären. Das aber würde voraussetzen, daß die Bürger sich auch einmal selbst der Dinge annehmen würden, mindestens genau hinschauen würden. Und genau darin liegt das Problem. Die Demokratie braucht Demokraten. Also Staatsbürger, die auch den Willen haben, die öffentlichen Dinge zu regeln. Nichts anderes heißt ja dieses Wort, das aus den Bestandteilen Demos für Volk und kratein für herrschen zusammengesetzt ist.

Wer wählt, muß wissen

Wer herrschen will, muß erst einmal wissen was zu tun ist, bevor er sich für die eine oder andere Option entscheidet und sie dann auch durchsetzt, also seine Herrschaft ausübt. In der repräsentativen Demokratie geschieht das durch Wahlen, also die Bestellung bzw. Abberufung von Vertretern, oder durch Abstimmungen, also die Entscheidung einer Volksversammlung für oder gegen ein bestimmtes Vorhaben. In den klassischen Demokratien des alten Griechenlands war das bei der durchaus überschaubaren Zahl der Stimmbürger rein technisch unproblematisch. Aber auch dort hatte man schon seine Schwierigkeiten mit der Demokratie in Reinkultur. Die Idealvorstellung des Bürgers war das zoon politikon, also das politische Wesen, wörtlich übersetzt, was nichts anderes heißen will, als der Mensch, der sich um die Belange der Gemeinschaft kümmert. Das war aber offenbar nur eine Idealvorstellung, wie schon der Begriff des Idiotes zeigt, aus dem unser Fremdwort Idiot hergeleitet ist. Das war im Gegensatz zu den gewählten Amtsträgern, also den Leuten, die sich um das Gemeinwesen kümmerten, ein gewöhnlicher, niedriger Mann, auch in der Bedeutung ungelehrt, jemand dem Kunst und Wissenschaft fremd sind und was der negativen Eigenschaften mehr sind. Das waren also auch schon damals die Leute, die entweder überhaupt keinerlei Interesse an den Belangen der Gemeinschaft hatten, oder aber infolge ihrer Uninteressiertheit und Beschränktheit leicht zu manipulieren waren. Volksentscheide, wie die Verurteilung ihres größten Staatsmannes Perikles und ihres größten Philosophen Sokrates durch aus hunderten von wahlberechtigten Bürgern gebildeten Gremien oder der Ostrakismos, zu deutsch das Scherbengericht über Themistokles, den Sieger von Salamis, zeigen das ganze Elend der Volksherrschaft, wenn sie denn zur Herrschaft des Pöbels wird, zur Ochlokratie.

Politiker sind nur Vertreter der Wähler

Die repräsentative Demokratie, so wie sie sich zunächst in Großbritannien und dann in der übrigen abendländischen Welt entwickelt hat, wollte nicht zuletzt die Risiken minimieren, die in der reinen Volksherrschaft altgriechischen Musters begründet sind. Sie hat über Jahrhunderte lang sehr gut funktioniert und tut es im allgemeinen weltweit immer noch leidlich. Das Problem sind eben die Demokraten, die Träger aller Staatsgewalt, das Volk. Ist es träge, unwissend und uninteressiert, so gibt es am Wahltag nicht nur seine Stimme für seine Vertreter ab, sondern schickt auch seinen Verstand in Urlaub.

Die Demokratie braucht Demokraten

Kaum anders ist zu erklären, daß zum Beispiel nach den Umfragen derzeit nur 30 % der Deutschen die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung und der Landesregierungen für unangemessen halten. Dies, obwohl sie regelmäßig und reihenweise von den Gerichten verworfen werden, und obwohl es erfolgreiche andere Modelle des Pandemie-Managements gibt. Anders kann auch nicht erklärt werden, daß die Umfragen zu den Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, aber auch für die Bundestagswahl am 26. September die Regierungsparteien und die Grünen, die ja schon längst keine Opposition mehr sind, sondern Teil des Machtgefüges, mit traumhaften Mehrheiten ausstatten. Man kann getrost davon ausgehen, daß die weit überwiegende Mehrheit der Bürger schlicht und einfach glaubt, was Regierungsprecher, Tagesschausprecher und Zeitungsredakteure Ihnen berichten und erklären. Das Weltbild der Deutschen läßt sich 1 : 1 aus der Tagesschau extrahieren. Was dort nicht berichtet, dargestellt und kommentiert wird, existiert für die große Mehrheit der Deutschen eben nicht. So wird man kaum jemanden antreffen können, der von erfolgreichen alternativen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie überhaupt nur gehört hat. Kritische Wissenschaftler wie etwa Professor Streeck, der die Probleme ja keineswegs kleinredet, aber andere Lösungswege aufzeigt, kommen in den regierungstreuen Medien, und andere gibt es ja praktisch nicht, erst gar nicht vor. Das setzt sich fort in der Unkenntnis von Gesetzgebungsvorhaben, auch solche mit einem  kaum unglaublichen Irrsinnsfaktor wie etwa dem Gesetz zur Neuregelung des Geschlechtseintrags. Danach werden künftig Kinder ab 14 Jahren nach vorheriger „Beratung“ durch selbstverständlich der LBGTQ-Bewegung nahestehende Experten auf ihren Wunsch, gegebenenfalls auch gegen den Willen ihrer Eltern, mit einem anderen Geschlecht im Melderegister eingetragen werden, als mit dem sie geboren sind.

Man muß sich halt kümmern

Man mache einmal das Experiment, etwa Nachbarn oder Arbeitskollegen nach diesem Gesetzesvorhaben zu fragen, oder etwa zu fragen, was LBGTQ eigentlich heißt oder ist. In 99 % der Fälle wird die Antwort sein: weiß ich nicht. Und dann erklären Sie diesen Leuten, um was es sich dabei handelt. Die Leute werden es ihnen nicht glauben. In den Medien hört man davon nichts. Also wissen die Leute es auch nicht. In Bundestag und Bundesrat wird so etwas buchstäblich bei Nacht und Nebel entschieden, wenn die Tageschau schon längst vorbei ist, und auch kaum noch ein Journalist im Saale ist. Zwischen Politik und Medien besteht hier auch so eine artstillschweigendes Übereinkommen, das über derartiges doch besser nicht berichtet wird. Das Volk braucht so etwas nicht zu wissen. Das Volk hat das dann später schlicht hinzunehmen und sich auch solchen Gesetzen zu beugen.

Leute, gebraucht endlich euren Verstand!

Zur Klarstellung: das ist kein Fehler des Systems. Das demokratische System unseres Grundgesetzes ist gut und richtig. Das Problem ist die geistige Trägheit der Bürger. Falls bis hierher ein Freund der sogenannten geschlechtergerechten Sprache diesen Text gelesen hat: Nach überkommener und richtiger deutscher Grammatik sind Bürger selbstverständlich Menschen beiderlei Geschlechts, nach der neuesten Kapriole der politischen Klasse unseres Landes auch des dritten Geschlechts (divers). Als Demokrat kann man nichts anderes tun, als sich zu bemühen, Aufklärung zu leisten, insbesondere die träge Masse zu bewegen, so wie es als Motto über dem Eingangsportal der Führungsakademie der Bundeswehr steht: Mens agitat molem.


Denken heißt vergleichen

Der Mensch, so sagt man, ist ein vernunftbegabtes Wesen. Die Vernunft gründet sich darauf, daß der Mensch im Unterschied zu allen anderen Lebewesen auf dieser Erde über die Fähigkeit verfügt, zu denken. Der Naturwissenschaftler und Philosoph Descartes hat das mit seinem berühmten Satz „Cogito ergo sum“ (Ich denke, also bin ich) auf den Punkt gebracht. Der Naturwissenschaftler, Manager und deutsche Außenminister Walther Rathenau hat das Wesensmerkmal des Denkens so definiert: „Denken heißt vergleichen.“ Dies vorausgeschickt, wollen wir uns mit der aktuellen hysterischen Debatte um die Politikfähigkeit der AfD befassen. Wer sich an der Begrifflichkeit hysterisch in diesem Zusammenhang stößt, dem rate ich, diesen Artikel dennoch zu Ende zu lesen. Danach mag er seine Wertung bestätigen oder verwerfen.

Die „unverzeihliche“ Wahl und die Verfassung

Die Vorgänge um die Wahl des thüringischen Ministerpräsidenten am 5. Februar 2020 führen zu hitzigen Debatten über den Umgang mit der AfD. Nahezu die gesamte Politik, unterstützt von nahezu allen Medien, lobt den Verfassungsbruch der Bundeskanzlerin, die ja nicht mehr und nicht weniger verlangt hat, als eine demokratische Wahl zu annullieren. Die betroffenen Parteien FDP und CDU haben diesen, man kann schon sagen Befehl, auch unverzüglich befolgt. Ein Verfassungsbruch ist das deswegen, weil damit das Demokratieprinzip aus Art. 20 des Grundgesetzes massiv verletzt worden ist, wobei die Freiheit des Mandats nach Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes schlicht und einfach beiseitegeschoben worden ist, ohne diesen Artikel des Grundgesetzes förmlich aufzuheben. Letzteres wäre ja wegen Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes gar nicht möglich gewesen. Doch der Beifall ihrer Satrapen und Herolde bestärkt die Sonnenkönigin in ihrer Herrschaft.

Zusammenstehen gegen den bösartigen Feind

Diese Herrschaft losgelöst von der dem Buchstaben nach noch immer geltenden Verfassung, getragen von einer breiten Zustimmung, betrachtet man auch heute noch die Umfragewerte der Parteien ihres Hofstaates, die summa summarum immer noch bei 85 % des Wahlvolkes liegen, gründet sich wie immer bei autoritären Regimen und Diktaturen auf die Schaffung eines allgemein anerkannten Feindbildes. Denn nichts führt zu stärkerem Zusammenhalt, als gegen einen Feind zusammenstehen zu müssen. Dieses Feindbild ist im Falle Deutschlands nun schon seit längerem die AfD. Die neue Qualität des Feindbildes besteht darin, daß nun nicht mehr allein der linke Rand der Gesellschaft sie als Wiedergeburt des Nationalsozialismus diffamiert, sondern daß die Spitzen der Politik diesen Sprachgebrauch übernommen haben und nun stets von „Nazis“ sprechen.

Das absolute Böse

Wir können natürlich davon ausgehen, daß ein Großteil der Bevölkerung gar nicht genau weiß, was der Nationalsozialismus eigentlich war. Wir müssen allerdings davon ausgehen, daß die Spitzen der Politik und die Stichwortgeber in den Medien ganz genau wissen, was das war, und noch viel besser wissen, daß sich in dem Lande, das unter eben dem nationalsozialistischen Regime so unglaublich gelitten hat, keine Zuschreibung besser geeignet ist, jemanden der allgemeinen Verachtung anheim zu geben und damit gesellschaftlich und politisch zu vernichten, wie die Bezeichnung als „Nazi“. Am Rande sei bemerkt, daß sich strafbar macht, wer jemanden als Kinderschänder bezeichnet, wenn diese Bezeichnung nicht erweislich wahr ist, jedoch straflos bleibt, wenn er jemanden als Nazi bezeichnet, weil dies – noch – nach Auffassung der Gerichte keine Tatsachenbehauptung ist und somit keine Verleumdung sein kann, sondern als bloße Meinungsäußerung unter den grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, fällt.

Was ist bzw. war eigentlich ein „Nazi“?

Es lohnt sich daher, nach der sachlichen Berechtigung der „Nazi“-Etikettierung zu fragen. Kann man tatsächlich die AfD mit der NSDAP gleichsetzen? Denn nur dann ist es gerechtfertigt, sie als Nazipartei zu bezeichnen. Denken heißt vergleichen, hat der große Staatsmann Walter Rathenau gesagt. Denn nur der Vergleich zweier Dinge kann die Unterschiede zwischen ihnen deutlich machen, oder aber ihre übereinstimmenden Merkmale herausarbeiten. Wenn man eine politische Partei beurteilen will, dann muß man natürlich ihr Programm betrachten. Nichts anderes gibt authentisch wieder, was diese Partei will. Selbst wenn die eine oder andere Äußerung eines Parteimitglieds in der Öffentlichkeit diesen Zielen widerspricht oder mindestens von denen abweicht, die im Programm formuliert sind, dann muß man so lange von der Gültigkeit des Programms ausgehen, als nicht die Vielzahl und das Gewicht abweichender Äußerungen den sicheren Schluß zulassen, daß der Wortlaut des Parteiprogramms gegenstandslos geworden ist, weil er ersichtlich weder Vorstände noch einfache Mitglieder noch interessiert. Denn ein Parteiprogramm ist nach langen Diskussionen auf einem Parteitag Punkt für Punkt beschlossen worden. Öffentliche Äußerungen von Politikern hingegen sind zunächst einmal Einzelbeiträge, abgesehen davon, daß sie natürlich unterschiedlich interpretiert werden können.

Das Parteiprogramm der NSDAP

Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, so ihr voller Name, hat sich am 24.02.1920 ein Programm gegeben, das sogenannte 25 Punkte Programm. Authentisch interpretiert hat es Gottfried Feder, Gründungsmitglied der Partei und in ihren Anfangsjahren offenbar auch einflussreicher Berater Adolf Hitlers. Diese kommentierte Ausgabe des Parteiprogramms wurde 1927 in 1. Aufl. von Gottfried Feder herausgegeben und wurde bis zur 166.-169. Aufl., aus der ich hier zitiere, in immerhin 845.000 Exemplaren unters Volk gebracht, und zwar zum Preis von 50 Pfennigen, damit sich auch wirklich jeder Parteigenosse dessen Lektüre widmen konnte. Die Kaufkraft von 50 Pfennigen 1935 entspricht 2,05 € im Jahre 2019. Gratis hat man dieses Heft nicht verteilt, denn auch die führenden Nationalsozialisten, Hitler an der Spitze, waren insoweit durchaus geschäftstüchtig. Allein sein Buch „Mein Kampf“ brachte ihm jährlich 1,5 bis 2 Millionen Reichsmark ein, also rund 6 bis 8 Millionen € umgerechnet auf die Kaufkraft des Euro unserer Tage. Im folgenden will ich mich auf zwei wesentliche Elemente sowohl des Parteiprogramms der NSDAP als auch des aktuell gültigen Programms der AfD beschränken. Natürlich wäre es interessant, eine vollständige Kommentierung und Gegenüberstellung zu schreiben. Das würde jedoch den Rahmen eines Beitrages in einem Blog bei weitem überschreiten.

Das Demokratieprinzip

Zu den unveränderlichen Prinzipien der Demokratie im Sinne unseres Grundgesetzes, die auch von einem verfassungsändernden Gesetzgebernicht wesentlich verändert oder gar abgeschafft werden können, gehört das Demokratieprinzip, wie es in Art. 20 GG formuliert ist. Sie lauten:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Die Nationalsozialisten verachteten die Demokratie, die AfD will sie stärken

In Punkt 6 des Programms der NSDAP heißt es: „Das Recht über Führung und Gesetze des Staates zu bestimmen, darf nur den Staatsbürgern zustehen. Wir bekämpfen die korrumpierte Parlamentswirtschaft einer Stellenbesetzung nur nach Parteigesichtspunkten ohne Rücksicht auf Charakter und Fähigkeiten.“ Feder kommentiert dies amtlich: „Daß mit dem Unfug des parlamentarisch-demokratischen Wahlrechtes aufgeräumt werden wird, ebenso wie man sich dann nach der Übergangszeit einer Diktatur über die äußere Staatsform und das innerstaatliche Gefüge der Länder klar werden muß.“ Demgegenüber heißt es in der Präambel des Grundsatzprogramms der AfD: „Als freie Bürger treten wir ein für direkte Demokratie, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit, soziale Marktwirtschaft, Subsidiarität, Föderalismus, Familie und gelebte Tradition der deutschen Kultur.“ An anderer Stelle im Programm werden Volksabstimmungen nach Schweizer Vorbild verlangt, allerdings ausdrücklich als Korrektiv und Kontrolle der parlamentarischen Gesetzgebung, deren Fortbestand damit denknotwendig ebenfalls Programm ist. Dies entspricht natürlich exakt Art. 20 Abs. 2 GG, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung (Parlamente) ausgeübt wird. Die NSDAP hingegen hatte die Verachtung der parlamentarischen Demokratie bereits 1920 zum Programm erhoben, und dann später im Wege des Ermächtigungsgesetzes auch umgesetzt.

Völkisch und rassistisch – in welchem Parteiprogramm findet man das?

Beispiel Staatsbürgerschaftsrecht

Politik und Medien werden nicht müde, der AfD insgesamt eine „völkische“ Politik zu unterstellen, wobei der Begriff des Völkischen nun wohl unstreitig eine Ideologie meint, die in dem Sinne rassistisch ist, als sie den Wert des Menschen und seine persönlichen Eigenschaften allein an seine Abstammung knüpft, und somit eben zum Beispiel die Möglichkeit der menschlichen Natur in Abrede stellt, sich in freier Entscheidung in diese oder jene Richtung politisch, kulturell oder sonstwie zu entwickeln. Dies wiederum widerspricht diametral der Definition  der Menschenwürde, die zu schützen nach Art. 1 Abs. 1 GG die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist. Und dies schlägt natürlich auf alle Bereiche des praktischen Lebens durch. Sie ist auch tragendes Prinzip unserer verfassungsmäßigen Ordnung. Dieses Prinzip kann selbstverständlich ebenfalls wie auch der demokratische Staatsaufbau nicht auf legalem Wege beseitigt werden. Nun findet man allerdings im Grundsatzprogramm der AfD nirgends auch nur einen schwachen Anhaltspunkt für eine völkische Politik. Das zeigt sich ja ganz besonders daran, daß die AfD wie alle anderen demokratischen Parteien auch Zuwanderern aus anderen Ländern und Regionen dieser Erde ermöglichen will, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Mit anderen Worten, die Möglichkeit deutscher Staatsbürger zu werden, hängt nicht davon ab, ob jemand als Kind deutscher Eltern, womöglich nur solcher, die ihrerseits seit vielen Generationen auch nur deutsche Eltern haben, geboren worden ist. Vielmehr heißt es dort: „Die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft ist Abschluß einer erfolgreichen Integration, nicht aber deren Ausgangspunkt. Gelingende Integration fordert von Einwanderern jeden Alters nach einer angemessenen Zeit die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, die Achtung und gelebte Bejahung unserer Rechts-und Gesellschaftsordnung sowie den Verdienst des eigenen Lebensunterhalts.“ Von „deutschem Blut“ ist nirgends die Rede, vielmehr kann unzweifelhaft jeder Mensch, egal welcher Abstammung, deutscher Staatsbürger werden. Daß man unter anderem als Voraussetzung die Achtung und gelebte Bejahung unserer Rechts-und Gesellschaftsordnung verlangt, ist eine bare Selbstverständlichkeit und zeigt, daß man als deutsche Staatsbürger auch nur überzeugte Demokraten haben will.

Deutschland den Deutschen von deutschem Blut!

Schauen wir demgegenüber in das Programm der NSDAP. Punkt 4: „Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher deutscher Volksgenosse sein.“ Punkt 8: „Jede weitere Einwanderung Nicht-Deutscher ist zu verhindern. Wir fordern, daß alle Nicht-Deutschen, die seit 2. August 1914 in Deutschland eingewandert sind, sofort zum Verlassen des Reiches gezwungen werden.“

Besonders fällt schon in diesem Programm aus dem Jahr 1920 der pathologische Antisemitismus der NSDAP auf. So heißt es in der amtlichen Erläuterung Feders unter anderem: “ Die Ausscheidung der Juden und aller Nicht-Deutschen aus allen verantwortlichen Stellen des öffentlichen Lebens…. wer im Juden nur einen >deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens> sieht – und nicht ein artfremdes, streng abgeschlossenes Volk von ausgesprochenen Schmarotzer-Eigenschaften, kann die Unermesslichkeit dieser Forderung nicht verstehen. Wer einen Kohlrabi, der zufällig in einem Erdbeerbeet aufgewachsen ist, für einen Erdbeerbusch erklärt oder glaubt, von ihm durch gutes Zureden Erdbeeren ernten zu können, irrt sich, ebenso derjenige, der glaubt, daß ein junger Löwe, der in eine Schafherde geworfen wurde, zum Schaf werden wird. Eher wird man begreifen, daß ein Deutscher doch nicht gut zum Bezirksamtmann oder Amtsrichter in Indien oder China werden kann, wie wir es auch gewiß nicht gerne sehen würden, wenn ein Chinese oder Hottentotte uns als Finanzamtmann oder als Bürgermeister vor die Nase gesetzt würde.“ Überhaupt ist für die Nationalsozialisten der „Weltfeind: das den Erdkreis überschattende Kapital und sein Träger, der Jude.“ Und weiter: „Antisemitismus ist gewissermaßen der gefühlsmäßige Unterbau unserer Bewegung.“ Im Parteiprogramm einschließlich seiner Kommentierung durch Feder wird das Wort „Jude“ bzw. „jüdisch“ auf 59 Textseiten insgesamt 52 mal in negativem bis herabwürdigendem Kontext benutzt. Insoweit formuliert Feder ja zu Recht, daß „der Antisemitismus gewissermaßen der gefühlsmäßige Unterbau der NS-Bewegung ist.“

Antisemitismus im Programm der AfD – Fehlanzeige

Von alledem findet sich im Programm der AfD natürlich nichts. Vielmehr wird dort ausdrücklich das Menschenrecht auf freie Religionsausübung betont und es findet sich nirgendwo auch nur die Infragestellung der Menschenwürde. Daß es tatsächlich sogar eine Arbeitsgemeinschaft der Juden in der AfD gibt, können oder wollen ihre Feinde zwar nicht wahrhaben, noch weniger begreifen. Es ist aber tatsächlich so.

Denken statt glauben

Denken heißt vergleichen. Der Vergleich der Parteiprogramme ergibt, daß man die beiden Parteien eben nicht gleichsetzen kann. Wer die AfD-Politiker Nazis nennt, setzt jedoch beide Parteien gleich. Folge eines Denkvorganges kann das nicht sein, es sei denn, dieser Denkvorgang wurde mit dem Ziel in Gang gesetzt, diese Partei in größtmöglichem Ausmaß zu diffamieren und außerhalb der demokratischen Gesellschaft zu stellen. Sie gewissermaßen wie Aussätzige unter Quarantäne zu stellen und zu verkünden, daß schon ihre Berührung, wahrscheinlich schon die gleichzeitige Anwesenheit in einem Raum die tödliche Ansteckungsgefahr begründe und somit unweigerlich zum sozialen Tod führen werde.

Demokraten können der deutschen Politik nicht mehr folgen

Ich denke, also bin ich, stellt der Philosoph Descartes zu Beginn der Aufklärung fest. In seiner Nachfolge befand der Philosoph Kant, als er schrieb, man solle den Mut haben, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen. Es ist Merkmal der unveräußerlichen Menschenwürde, frei und unabhängig denken zu können und vor allem zu dürfen. Für freie Menschen und stolze Demokraten ist es daher ausgeschlossen, sich Denkverbote aufzuerlegen, indem man Vorgaben der Politik unkritisch und ungeprüft einfach übernimmt, noch schlimmer, befolgt, nur weil sie „von oben“ kommen. Eine sachlich durch nichts gerechtfertigte Ausgrenzung einer politischen Partei, und der damit motivierte glatte Verfassungsbruch in Gestalt der Anordnung des Rücktritts eines demokratisch gewählten Politikers können bei nachdenklichen Demokraten nur tiefe Verachtung für diejenigen auslösen, die so handeln. Glücklicherweise sind freie und geheime Wahlen noch nicht abgeschafft, und werden es wohl hoffentlich auch niemals werden. Hier kann man sich dann mit Kant seines eigenen Verstandes bedienen, mit Descartes feststellen: „Ich denke, also bin ich“ und sodann sein Kreuz da machen, wo man seine demokratischen Rechte am besten aufgehoben sieht.




Meinungsfreiheit, Menschenwürde, Verfassungsschutz

Die öffentliche Erklärung des Bundesamtes für den Verfassungsschutz, die AfD zum Prüffall zu erklären und einzelne ihrer Politiker zu beobachten, wirft natürlich Fragen danach auf, was Politiker öffentlich sagen dürfen oder nicht, wenn sie nicht in das Visier des Verfassungsschutzes geraten wollen. Mit anderen Worten: wie weit reicht die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes? Kollidiert etwa dieses Grundrecht mit den Grundrechten Dritter, insbesondere mit der Pflicht des Staates, die Menschenwürde umfassend zu schützen?

Nun ist es unumstritten, daß auch die Meinungsfreiheit ihre Grenzen hat, und so steht es ja auch in Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Rechte Dritter, insbesondere ihre Menschenwürde, dürfen durch Meinungsäußerungen nicht verletzt werden. Ob das immer so durchgehalten wird, kann man angesichts der Rechtsprechung zur Kunstfreiheit, insbesondere zur Satire, allerdings füglich bezweifeln. Zu erinnern ist hier aktuell an die unsäglichen und nicht nur geschmacklosen Auslassungen des Herrn Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten. Weil das so ist, muß natürlich auch untersucht werden, was der Begriff der Menschenwürde im Grundgesetz eigentlich bedeutet. Denn nur dann kann man einigermaßen sicher bestimmen, wann im Einzelfall sie durch Meinungsäußerungen berührt oder gar verletzt werden kann.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Dieser Satz steht an der Spitze des Grundrechtskatalogs unserer Verfassung, der wiederum selbst in ihren ersten 19 Artikeln niedergelegt ist. Danach erst folgt der staatsorganisatorische Teil mit zur Zeit 175 Artikeln, wobei Art. 103 – das Recht, vor Gericht angehört zu werden – auch ein Grundrecht ist. Allein schon diese Reihenfolge macht deutlich, wie sehr es den Müttern und Vätern unserer Verfassung, wie die Mitglieder des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee in schon fast sakraler Verklärung nicht zu Unrecht bezeichnet werden, darauf ankam, den Menschen und nicht den Staat zum Maßstab der neuen Ordnung nach dem mörderischen Irrweg des Nationalsozialismus und im Angesicht der fortbestehenden kommunistischen Unrechtsregime in Osteuropa zu machen. Das muß man sich stets vor Augen halten, wenn man sich mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Landes befaßt, die nun einmal Maßstab und Richtschnur allen staatlichen Handelns ist.  Aber auch die Ausübung der übrigen Grundrechte muß sich an diesem Maßstab orientieren. So finden auch Freiheitsrechte der Bürger wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ihre Grenzen da, wo die Menschenwürde Dritter verletzt wird.        

Das leuchtet auch wohl jedem ein. Doch was ist denn die Menschenwürde, was sind ihre Merkmale, und wann wird sie verletzt? Bei diesem Begriff handelt es sich also um den klassischen Fall eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie die Juristen sagen.  Unbestimmte Rechtsbegriffe finden sich vielfach in Gesetzen und bedürfen daher für ihre konkrete Anwendung der Auslegung durch die Gerichte. Einige Beispiele: Eignung (§ 8 des Bundesbeamtengesetzes), Zuverlässigkeit (§ 4 Nr. 1 des Gaststättengesetzes), erhebliche Belange der Bundesrepublik (§ 7 Nr. 1 des Paßgesetzes), Treu und Glauben (§ 242 BGB), gute Sitten (§ 138 BGB), wichtiger Grund (§§ 543, 626, 649 BGB). Lediglich im Strafrecht soll es unbestimmte Rechtsbegriffe nicht geben, denn hier gilt der Grundsatz, daß strafwürdiges Verhalten gesetzlich präzise normiert werden muß, um bei einem Verstoß dagegen strafrechtliche Sanktionen auszulösen (nulla poena sine lege scripta et stricta).

Dies vorausgeschickt, wollen wir uns einmal näher ansehen, was es mit der Menschenwürde im Grundgesetz auf sich hat. Das erscheint auch notwendig, denn die aktuelle Diskussion um die Beobachtung der AfD und einzelner ihrer Politiker durch den Verfassungsschutz entzündet sich ja gerade an der Frage, ob diese Partei und einzelne ihrer Politiker verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, insoweit als ihre politischen Forderungen mit dem absoluten Schutz der Menschenwürde nach dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Genau das wird ihnen  ja  mehr oder weniger unverblümt vorgeworfen, auch wenn erklärt wird, man prüfe erst einmal, ob die Beobachtung veranlaßt ist, bzw. man beobachte um festzustellen, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennbar sind.

Dabei ist zunächst einmal zu prüfen, was denn überhaupt die Aufgabe der Verfassungsschutzämter ist. Das ist  der Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor verfassungsfeindlichen Aktivitäten und Bestrebungen.  Also ist der Maßstab die Verfassung, genauer gesagt,  die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Denn nicht jede Bestimmung der Verfassung hat die Qualität einer tragenden Säule, um einmal eine  solche Metapher zu wählen. Viele Bestimmungen gehören in diesem Bild eher zu den Zwischenwänden, Fensterbänken oder Stuckdecken, deren Einbau oder auch Entfernung  für den Bestand des Gebäudes unerheblich sind. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden. Zuletzt und grundlegend hat das Bundesverfassungsgericht dies in seiner NPD-Entscheidung vom 17.01.2017 getan. Der Begriff beschränkt sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze, wobei das Prinzip der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG im Vordergrund steht. Nicht von ungefähr betont das Gericht auch in dieser Entscheidung wie in allen anderen voraufgegangenen Entscheidungen, die dieses Thema behandeln, daß die freiheitliche demokratische Grundordnung eine wertgebundene Ordnung ist. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Damit  hat man den Begriff aber noch nicht mit Leben erfüllt. Deswegen hat das Gericht in dieser Entscheidung versucht, einen Katalog von Elementen zu formulieren, die jeweils tragende Säulen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind. 

Das sind die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Ferner die Vereinigungsfreiheit, der aus dem Mehrparteienprinzip fließende Parlamentarismus, das Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen und die Anerkennung von Grundrechten, wobei das Gericht die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie besonders herausgestellt hat. Im Verlauf seiner Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht dann auch  als Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, den freien und offenen Prozeß der Meinungs-und Willensbildung des Volkes, die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit, das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität, und die Religionsfreiheit benannt.

Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Damit wird nach Auffassung des Gerichts dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfaßt insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert-und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren. Insbesondere stellt die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion eine Mißachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt. Dem stehen beispielsweise Rechtsordnungen wie Diktaturen, seien sie ideologisch oder religiös begründet, diametral entgegen. Die Menschenwürde ist egalitär, sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Das NPD-Urteil  zeigt denn auch an  Beispielen sehr deutlich und geradezu schulmäßig auf, was alles diesem Begriff der Menschenwürde in unserer Verfassung entgegensteht. Der von der NPD propagierte Begriff der „Volksgemeinschaft“ als Staatsorganisation  ist  mit der Garantie der Menschenwürde, wie sie oben definiert ist, nicht vereinbar. Denn dieser Begriff ist ethnisch definiert und schließt damit alle Personen aus, die  nach der Definition der Volksgemeinschaft nicht dazu gehören. Das zeigt sich nach Auffassung des Gerichts zum Beispiel an dem eingeschränkten Bekenntnis zur Menschenwürde im Parteiprogramm, wenn es heißt:  „Die Würde des Menschen als soziales Wesen verwirklicht sich vor allem in der Volksgemeinschaft.. Oberstes Ziel deutscher Politik muß daher die Erhaltung des durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten deutschen Volkes sein.“ Anzustreben sei die Einheit von Volk und Staat und die Verhinderung einer Überfremdung Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung. Das politische Konzept der NPD, so die Feststellung des Gerichts, sei vor allem auf die strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gerichtet. Die Geltung der Grundrechte wird generell und nicht nur im Einzelfall auf alle Deutschen bezogen und auch auf sie beschränkt. So hätten familienunterstützende Maßnahmen des Staates ausschließlich deutsche Familien zu fördern. Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von Deutschen erworben werden. Ausländer seien aus dem deutschen Sozialversicherungswesen auszugliedern. Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse („Volksrente“) sollten Ausländer nicht teilhaben. Integration sei Völkermord. Das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG sei ersatzlos zu streichen. Die gemeinsame Unterrichtung deutscher und ausländischer Schüler sei abzulehnen. Die Abgrenzung der Schüler verlaufe dabei nicht entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit. Ein Volksentscheid über die Wiedereinführung der Todesstrafe und den vollständigen Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen sei herbeizuführen. Die polizeiliche Kriminalstatistik sei um eine weitere Rubrik für eingebürgerte Ausländer neben der bisherigen Ausländerkriminalstatistik zu ergänzen. Auch müsse eine deutschlandweite, öffentlich einsehbare Sexualstraftäter-Datei so wie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von Pädophilen geschaffen werden.

Alle diese Forderungen seien mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Vor allem aber ziele das Parteiprogramm auf einen rechtlich abgewerteten, nahezu rechtlosen Status aller, die der ethnisch definierten Volksgemeinschaft im Sinne der NPD nicht angehören. Grundlage ist der Ausschluß der Nichtdeutschen aus dem Geltungsbereich der Grundrechte. Dies bekräftigten  führende Mitglieder  dieser Partei mit öffentlichen Äußerungen wie: „Deutscher ist, wer deutscher Herkunft ist und damit in die ethnisch-kulturelle Gemeinschaft des deutschen Volkes hineingeboren wurde. Ein Afrikaner, Asiate oder Orientale wird nie Deutscher werden können, weil die Verleihung bedruckten Papiers (des BRD-Passes) ja nicht die biologischen Erbanlagen verändert, die für die Ausprägung körperlicher, geistiger und seelischer Merkmale von einzelnen Menschen und Völkern verantwortlich sind. Angehörige anderer Rassen bleiben deshalb körperlich, geistig und seelisch immer Fremdkörper, egal, wie lange sie in Deutschland leben. Sie mutieren durch die Verleihung eines Passes ja nicht zu Deutschen… Deutscher ist, wer deutsche Eltern hat, also wer deutscher Abstammung ist. Deutsch ist eine ethnische Herkunftsbezeichnung und keine Bezeichnung des zufälligen Geburtsorts, momentanen Wohnorts oder des Passes…. Deutscher ist man von Geburt – oder eben nicht; aber man wird es nicht durch Annahme der Staatsbürgerschaft.… Die Staatsbürgerschaft muß an die Volkszugehörigkeit gebunden sein… Wie sagt auch der Volksmund: Blut ist dicker als Tinte.… Heute haben fast 9 Millionen Nichtdeutsche die deutsche Staatsbürgerschaft und können so wirkungsvoll ihre Interessen gegen die Deutschen durchsetzen… „Deutsche afrikanischer Herkunft“ oder „Afro-Ddeutsche“ kann es ebenso wenig geben wie schwangere Jungfrauen… Staatsangehörigkeit muß an Volkszugehörigkeit gebunden sein – für Europäer kann es Ausnahmen geben.… Deutscher ist man durch sein Blut und durch nichts anderes!“

Die Reihe ähnlicher Äußerungen im Urteil ist lang, zur Veranschaulichung der Grundbefindlichkeit ihrer Funktionäre sollen noch zwei weitere Zitate gebracht werden. „Gerade auch der Blick auf den selbst öffentlich nicht länger wegzuleugnenden, sich stärker und schneller vollziehenden Austauschs unseres angestammten Volkes gegen Angehörige fremder Kulturen und Religionen auf deutschem Territorium beweist, wie sehr die Souveränität eines Reichskörpers als Bollwerk und Schild vonnöten wäre… Es blieb dem 20. Jahrhundert und der Volksgemeinschaft der dreißiger und vierziger Jahre vorbehalten, sozialpolitisch zu vollenden, wofür Bismarck den Weg gebahnt hatte.“ Oder auch: „Es gibt kein Land oder keine Stadt auf der Welt, wo Multi-Kulti und Rassenmischung irgendwie gutgegangen wäre. Im Gegenteil ist Südafrika zielsicher auf dem Weg ins Chaos seit Aufhebung der Rassentrennung. Und es wird weitergehen bis zur Vernichtung Europas!“

Das Gericht stellt dazu fest: „Die Antragsgegnerin vertritt also das Konzept einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft und eines rechtlich abgewerteten und mit der Menschenwürdegarantie unvereinbaren Status aller, die dieser Gemeinschaft abstammungsmäßig nicht angehören.… Der von der Antragsgegnerin vertretene Volksbegriff ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung.“ Das Bundesverfassungsgericht erläutert in diesem Zusammenhang auch, was der Begriff des Volkes in der Verfassung bedeutet. Er bestimmt sich danach eben nicht vor allem oder auch nur überwiegend aus der ethnischen Zuordnung. Dem stehe auch der bekannte „Teso-Beschluß“ des Gerichts aus dem Jahr 1988 nicht entgegen. In diesem Beschluß hatte das Gericht lediglich darüber zu befinden, ob der Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR durch eine Person, die von einem italienischen Vater abstammte, zugleich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes zur Folge hatte. Daß das Gericht dies – unabhängig von der ethnischen Zuordnung – bejahte, dokumentiert die fehlende Ausschließlichkeit der ethnischen Herkunft für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum deutschen Volk. Denn wir waren und sind tatsächlich schon immer eine Abstammungs- Erlebnis- und Kulturgemeinschaft, jedoch offen für Menschen die dazukamen und dazugehören wollten.

Auch soweit grundsätzlich legitim auf Mißstände hingewiesen werde, etwa im Bereich des Mißbrauchs des Asylrechts, der Umtriebe von muslimischen Extremisten und dergleichen, sei eben die Pauschalität der Äußerungen, die sich gegen Asylbewerber und Migranten in ihrer Gesamtheit ohne Ausnahme richteten, mit der Menschenwürde  der Betroffenen nicht vereinbar. Ebenso stellt das Gericht  eine antisemitische Grundhaltung der Antragsgegnerin fest, die in sich auch aus Äußerungen führender Politiker ergebe. So wird beispielsweise der Historiker Michael Wolffsohn als „jüdischer Politoffizier der MüKoProf/Bundeswehrhochschule“ bezeichnet, der Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland als „frecher Chefhebräer“ beschimpft und die sicherlich berechtigte Kritik an der sogenannten Frankfurter Schule ausschließlich an der jüdischen Herkunft ihrer Protagonisten wie Adorno und Horkheimer festgemacht.

Schlussendlich stellt das Gericht auch fest, daß sich aus dem Programm der NPD ein Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie, zum Grundsatz der Opposition oder zum Mehrparteiensystem nicht entnehmen läßt.  An alledem wird deutlich, wie das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürde im Hinblick auf die Zugehörigkeit zum deutschen Volk definiert.  Der streng völkische Ansatz der NPD, wonach ausschließlich  die Abstammung von deutschen Eltern, die ihrerseits bereits Deutsche in diesem Sinne waren, die Zugehörigkeit zum deutschen Volk vermittelt, und Angehörige fremder Völker und Rassen niemals Deutsche werden können, steht in einem unüberbrückbaren Gegensatz zur Feststellung des Gerichts, daß unsere Verfassung einen solchen Volksbegriff nicht kennt und deswegen der Volksbegriff der NPD mit der Menschenwürde derjenigen Deutschen, die nicht als solche geboren sind, nicht vereinbar ist. Somit verfolgt diese Partei jedenfalls in diesem Punkt Ziele, die mit dem wichtigsten Grundrecht unserer Verfassung unvereinbar sind. Daß sie darüber hinaus auchmit dem Demokratieprinzip und der Gewaltenteilung auf Kriegsfuß steht, was unter anderem durch zustimmende Äußerungen führender Vertreter dieser Partei zum Herrschaftssystem des Nationalsozialismus zum Ausdruck gekommen sei, begründet insgesamt das Verdikt der Verfassungsfeindlichkeit dieser Partei.

Damit ist der Maßstab beschrieben, der für die Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit von programmatischen oder sonst gewichtigen Äußerungen einer Partei oder deren führenden Politikern gilt. Es ist die Eindeutigkeit, mit der die freiheitlich-demokratische Grundordnung von der NPD abgelehnt wird, was nicht zuletzt im in der Tat menschenverachtenden Sprachgebrauch deutlich wird, der für die zitierten Äußerungen führender Funktionäre dieser Partei typisch ist. Selbstverständlich sind Programme der AfD und Äußerungen ihrer führenden Politiker an diesem Maßstab zu messen. Nur wenn dabei festzustellen wäre, daß in mindestens ähnlicher, auf jeden Fall aber gleichgewichtiger Weise die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt und stattdessen ein autoritäres bis diktatorisches Herrschaftssystem, dazu noch auf ethnisch reinrassiger Grundlage angestrebt wird, dann, aber auch nur dann wäre die Beobachtung durch den Verfassungsschutz veranlaßt, die dann auch konsequenterweise in einem Verbotsverfahren nach Art. 21 des Grundgesetzes münden müßte. Alles, was unter dieser Schwelle liegt, rechtfertigt nicht einmal die Beobachtung. Betrachtet man sich Grundsatz- und Wahlprogramme der AfD, findet sich dort nichts, was mit dem Parteiprogramm oder den erwähnten sonstigen Verlautbarungen der NPD auch nur ernsthaft vergleichbar wäre. Vielmehr findet sich dort stets das eindeutige Bekenntnis zum Grundgesetz. Ebenso wenig sind Äußerungen von führenden Politiker dieser Partei bekannt geworden, die auch nur in die Nähe der vom Bundesverfassungsgericht referierten Verlautbarungen führender NPD Politiker kämen. Soweit hin und wieder von Parteimitgliedern oder Sympathisanten Vokabular wie „Umvolkung“ benutzt wird, ist das offensichtlich die Sprache von Leuten, auf die der Begriff Dummvolk paßt. Die AfD ist gut beraten, wenn sie Leute aus ihren Reihen hinauskomplimentiert, die meinen, sich eines solchen Sprachgebrauchs befleißigen zu müssen.

Was indessen auf gar keinen Fall verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, sind sachlich zutreffende Hinweise etwa auf Auffälligkeiten in der polizeilichen Kriminalstatistik, was die Relation von Deliktshäufigkeit und Zuwandererstatus angeht, etwa auf die inzwischen in den Fokus der Polizeibehörden geratene Clan-Kriminalität arabischstämmiger Großfamilien, etwa auf den im Vergleich zu der einheimischen Bevölkerung durchweg sehr niedrigen Bildungs- und Ausbildungsstand von Migranten, etwa auf die immensen Kosten, die zur Bewältigung der Zuwanderung anfallen und dergleichen mehr. Denn das ist alles sachliche Kritik, wenn sie nicht ausschließlich an der Abstammung der betreffenden Bevölkerungsgruppen festgemacht wird. Gerade das geschieht seitens der AfD und ihrer Funktionäre eben nicht. Auch kann es nicht beanstandet werden, wenn gefordert wird, daß sich Zuwanderer, wenn sie auf Dauer bei uns leben oder sogar eingebürgert werden wollen, sich die Werteordnung unserer Verfassung zu eigen machen und sich kulturell anpassen, zum Beispiel unsere gesellschaftlichen Gepflogenheiten übernehmen müssen. Denn damit wird ihnen ihre Menschenwürde gerade nicht abgesprochen, sondern ihnen im Gegenteil bescheinigt, daß ihre ethnische Herkunft für uns keine Rolle spielt, wenn sie diesen Erwartungen entsprechen. Ebensowenig kann eine sachliche Kritik am Islam, insbesondere seinen Erscheinungsformen in Deutschland als verfassungsfeindlich, weil mit der Menschenwürde der Muslime nicht vereinbare Haltung beanstandet werden. Denn dann kollidierten die Schriften seriöser Wissenschaftler und Kritiker wie etwa Bassam Tibi, Hamed Abdel Samad, Seyran Ates, Necla Kelek und Laila Mirzo mit unserer Verfassung und müßten die Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung nach sich ziehen. Auf diesen abwegigen Gedanken ist noch kein Staatsanwalt in unserem Lande gekommen.

Es wird also mehr als deutlich, daß die an prominenter Stelle in den Hauptnachrichten wie in den gedruckten Medien angekündigten Aktivitäten des Bundesamtes für den Verfassungsschutz gegen die AfD und führende Politiker dieser Partei der verfassungsrechtlichen Begründbarkeit vollständig entbehren. Sie dienen ausschließlich, und dafür ist ihre im Übrigen rechtswidrige öffentliche Verkündung auch ein deutliches Indiz, der Bekämpfung einer verhassten Partei mit juristisch nicht zulässigen Mitteln, weil man auf verfassungsmäßigem Wege, nämlich im Rahmen der demokratischen politischen Auseinandersetzung, nicht weiter kommt. Der Demokratie wird damit ein Bärendienst erwiesen, denn der augenscheinliche Mißbrauch der Verfassungsschutzbehörden zu parteipolitischen Zwecken ist geeignet, die Institutionen unserer Demokratie in den Augen der Bevölkerung zu diskreditieren. Der Fall zeigt aber auch, wie gut es ist, daß die Mütter und Väter des Grundgesetzes den Grundrechten der Bürger den Vorrang vor dem Staat gegeben haben. Denn an den Grundrechten derjenigen, die der Verfassungsschutz beobachtet, ist eben dies zu messen.


Nur Schlamperei?

Nun ist es amtlich. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat das Ergebnis der Stichwahl zum Bundespräsidenten am 22. Mai dieses Jahres für ungültig erklärt. Zur Begründung hat er die hunderttausendfach festgestellten Verstöße gegen die Wahlordnung, aber auch das Durchstechen von Auszählungsständen vor Bekanntgabe des Endergebnisses angeführt. Dieser Vorgang ist jedenfalls in Ländern mit großer demokratischer Tradition und geordneter Verwaltung, wozu Österreich selbstverständlich gehört, einmalig. Allerdings wird in den offiziellen Stellungnahmen wie auch durchgehend in den Medien verharmlosend auf eine Neigung der Österreicher zur Schlamperei verwiesen. Naja, ungeachtet dessen muß wegen der formalen Verstöße die Wahl wiederholt werden. So einfach ist es jedoch nicht. Abgesehen davon, daß man den Österreichern zwar gerne eine gewisse geniale Schlampigkeit nachsagt, obgleich auch in Österreich akkurates Arbeiten die Regel ist, was etwa die bewundernswerten Ingenieurbauten im Zuge der Autobahnen beweisen, liegen hier andere Erklärungen nahe.

Ich neige ganz sicher nicht zu Verschwörungstheorien. Im Gegenteil. Als seit Jahrzehnten forensisch tätiger Jurist halte ich mich grundsätzlich an geprüfte Tatsachen. Allerdings muß man bei der Untersuchung eines Sachverhalts nicht selten auch Schlußfolgerungen ziehen. Dabei muß auch schon einmal die berühmte Frage: cui bono? gestellt werden, also die Frage danach, wem eine bestimmte Handlung Nutzen bringt. Nun ist jene Wahl bekanntlich äußerst knapp ausgegangen. Hätten sich nur etwas mehr als 15.000 Wähler anders entschieden, hätte nicht van der Bellen, sondern Hofer gewonnen. Nachdem aber ca. 590.000 Stimmkarten regelwidrig ausgezählt worden sind, kann eine Auswirkung auf das Ergebnis natürlich nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, daß die Meldung vom knappen Vorsprung des Kandidaten Hofer Leute, die an und für sich nicht wählen, aber noch weniger einen Bundespräsident Hofer erleben wollten, dann doch noch an die Wahlurnen gebracht hat. Die Frage nach dem Nutznießer dieser Rechtsverstöße ist damit beantwortet. Zieht man nun in Rechnung, daß die Leiter der Wahlkommissionen aus den Behörden kommen, und geht man davon aus, daß diese vielfach den seit Jahrzehnten das Land Österreich regierenden großen Parteien zumindest nahe stehen, dann beschleicht einen doch das ungute Gefühl, daß hier bewußt manipuliert worden sein könnte. Denn ÖVP und SPÖ hatten sich entschieden für van der Bellen ausgesprochen und Hofer als eine Art Gottseibeiuns dargestellt.

Weil das aber so ist, wird man nun gerade von dieser Seite her den Eindruck erwecken wollen, das sei auf gar keinen Fall so gewesen, nein, hier habe nur das an sich liebenswerte schlampige Genie im österreichischen Volkscharakter fröhliche Urständ gefeiert. Wahlmanipulation, igitt igitt, so etwas tun doch die guten Demokraten nicht. Und nun muß im übrigen erst recht verhindert werden, daß die braunen Antidemokraten an die Macht kommen. Deswegen wird man durch die Lande fahren und den Leuten erklären, sie seien ja am 22. Mai nun wirklich gerade noch mit einem blauen Auge davongekommen.

Wir werden sehen. Die Österreicher haben erneut die Wahl. Aber nicht zwischen dem Erzengel Michael und Luzifer.

Euromania

Wer einer Wahnvorstellung anhängt, umgangssprachlich von einer fixen Idee besessen ist, dem entgleitet immer mehr die Wirklichkeit, bis er endgültig in seiner Traumwelt angekommen ist, der er auch nicht mehr entrinnen kann. Diesen Eindruck erwecken die führenden Politiker der Eurozone, allen voran unsere Bundeskanzlerin. Anders kann man es nicht erklären, daß gegen allen Sachverstand die sogenannten Rettungsprogramme für Griechenland fortgeführt werden. Es dürfte inzwischen in Deutschland, aber auch in den anderen Zahlmeisterländern der Eurozone bekannt sein, daß es sich bei Griechenland nicht um einen Staat im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um ein Gebilde, das lediglich die äußere Form eines Staates aufweist. Seine Einwohner – von Bürgern will ich nicht sprechen, denn zum Bürger gehört der Bürgersinn – haben zu diesem Staatswesen ganz offensichtlich ein feindseliges Verhältnis. Dies ist sicherlich aus der Geschichte des griechischen Volkes gut erklärbar. Man hat immerhin gut 400 Jahre Joch und Knute der Osmanen ertragen und eine Überlebensstrategie entwickelt, deren Grundlage es war, die feindlichen Besatzer zu hintergehen, wo es nur ging. Gerade dabei wurde eine Klientelwirtschaft entwickelt, die im Sinne des klassischen do ut des die Gunst der Herrschenden mit der Gefolgschaft der Beherrschten erkaufte. Nur so ist es verständlich, daß auch heute noch politische Ämter im Wege der Bestechung der Wähler mittels Posten- und Arbeitsplatzvergabe erlangt werden, und die Macht mit dem Reichtum zusammengehört, weshalb dieses nur dem Namen nach als Staat firmierende Gebilde seit Jahrhunderten die Beute der griechischen Oligarchie ist, die politische Ämter und Reichtümer des Landes unter sich aufteilt, selbstverständlich selbst keine Steuern bezahlt und ihr Geld auf Schweizer Banken wohlverwahrt weiß.

Unter diesen Umständen nimmt es doch nicht wunder, wenn etwa die Bewohner griechischer Inseln sich weigern, ihre Steuereinnahmen an die Athener Regierung abzuführen, oder wenn selbst die Angehörigen der politischen Klasse für ihre längst erwachsenen Kinder noch Kindergeld kassieren, wie das jüngst im Falle der griechischen Parlamentspräsidentin (!) bekannt geworden ist. Demgemäß darf es auch keine Liegenschaftskataster und Grundbuchämter geben, ebensowenig wie eine Steuerfahndung. Denn dann könnte ja irgendwann eine Regierung auf den Gedanken kommen, auch die Reichen des Landes zu besteuern. Doch selbst bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen dürfte das kaum eintreten, denn dazu müßte sich ja erst einmal die kollektive Mentalität des Volkes fundamental ändern.

Es liegt also auf der Hand, daß keine von der derzeitigen oder auch einer künftigen griechischen Regierung versprochene Reform umgesetzt werden kann. Denn dazu fehlen sowohl die technischen Voraussetzungen als auch der politische Wille des Volkes.

Wir müssen davon ausgehen, daß unsere Politiker all dies wissen. Denn diese Dinge sind allgemein bekannt. Selbst wenn die Politiker nicht selbst Sachbücher und Zeitungen lesen sowie die Wissensmagazine der Rundfunkanstalten in Anspruch nehmen, so werden sie doch von ihren umfangreichen Beraterstäben informiert. Daran schließt sich die Frage an, warum sie wider besseres Wissen weiter zig Milliarden Euro in ein Faß ohne Boden kippen. Die Antwort liegt auf der Hand. Wir hören seit Monaten das Mantra von der europäischen Idee, die nicht sterben darf. Was diese europäische Idee genau sein soll, sagen unsere Politiker allerdings nicht. Vielmehr hören wir immer nur nebulöse Formulierungen wie etwa „mehr Europa“. Gelegentlich hören wir auch von der Notwendigkeit einer gemeinsamen oder gar europäischen, also Brüsseler Finanzordnung. Ebenso notwendig scheint wohl eine in diesem Sinne gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu sein. Das bedeutet nichts anderes, als die Aufgabe des herkömmlichen Nationalstaats zugunsten eines europäischen Zentralstaates. Denn zum Kernbestand eines Staates ebenso wie zur Demokratie gehört die Verfügung seiner Bürger und Parlamente über Finanzmittel und die Streitkräfte sowie die existenzielle Frage von Krieg und Frieden. Wenn dies in die Hände einer europäischen Institution gelegt wird, dann sind deren Mitgliedsstaaten nur noch leere Hülsen ohne Souveränität. Hinzu kommt, daß jedenfalls nach der derzeitigen Konstruktion sowohl der Europäischen Union als auch der Eurozone hinsichtlich dieser Gebilde von einer Demokratie nicht entfernt die Rede sein kann. Wesensmerkmal des modernen demokratischen Staates ist es doch, daß jeder wahlberechtigte Bürger in gleichem Maße an der Willensbildung teilnehmen kann. Die Eurozone kennt überhaupt keine parlamentarische Willensbildung. Das Europaparlament ist nach einem Schlüssel zusammengesetzt, der den Wählern etwa aus Malta und Luxemburg ein Vielfaches des Stimmengewichts zumißt, das einem Wähler aus Deutschland zukommt. Hinzu kommt die mit Händen zu greifende Tatsache, daß es  ein europäisches Staatsvolk nicht gibt. Nach allgemeiner Anschauung ist ein Volk eine Abstammungs-, Kultur-und Erlebnisgemeinschaft. Zur Kultur gehört eine gemeinsame Sprache. Demgemäß sind die meisten Nationalstaaten auch solche, deren weit überwiegende Mehrheit von Bürgern einem Volk in diesem Sinne angehört. Vielvölkerstaaten sind in der europäischen Vergangenheit zum einen selten gewesen, und zum anderen immer gescheitert. Eine europäische Sprache gibt es nicht. Die Kulturen der europäischen Völker mögen sich mehr oder weniger ähneln, wobei etwa zwischen Finnland und Griechenland doch erhebliche Unterschiede vorliegen, ebenso wie etwa zwischen Rumänien und den Niederlanden.

Die Verbissenheit, mit der die politische Klasse der europäischen Länder die Traumvorstellung eines europäischen Zentralstaates verwirklichen will, erstaunt unter diesen Umständen. Das legt die Vermutung nahe, daß es hier nicht um Rationalität, sondern um eine Glaubensvorstellung geht. Gegenüber religiösen Überzeugungen versagen alle rationalen Argumente. Und so muß dann eben dieses europäische Projekt weiterverfolgt werden, koste es was es wolle. Wenn eben im Falle Griechenlands eine Angleichung an wirtschaftlich stabile Verhältnisse wie in Mitteleuropa aufgrund der dortigen Kultur einfach unmöglich ist, dann verschließt man davor eben die Augen und stellt wie Palmström fest, daß nicht sein kann was nicht sein darf. Und das führt dann zu den Verhaltensweisen, die ich in meinem Beitrag vom 22.02.2015 „Der listenreiche Odysseus“ zugegeben süffisant beschrieben habe. Davon habe ich allerdings leider nichts zurückzunehmen.

Natürlich weiß man auch, daß jedenfalls eine immer weiter wachsende Zahl von Bürgern dieses Spiel durchschaut. Ob Arbeiterin, Arzthelferin oder Apothekerin, ob Müllmann, Metzgermeister oder Ministerialrat, inzwischen ist der Bildungs- und Wissensstand allgemein so hoch, daß Politiker vor ihren Wählern keinen Wissensvorsprung mehr haben. Daß sie dennoch ganz offen bekennen, die Bürger zu belügen, ist ein weiteres Mirakel unserer Zeit. Wir verdanken ja dem derzeit höchstrangigen Europapolitiker Jean-Claude Juncker die Erkenntnis, daß man in der Europapolitik bisweilen lügen muß und nach der Methode verfährt, erst einmal etwas zu tun, was Europa in die gewünschte Richtung verändert, abzuwarten was geschieht und dann, wenn die Proteste ausbleiben, den nächsten Schritt zu gehen.

Die Frage ist nur noch, wann der Schritt getan wird, der in den Abgrund führt. Die Milliarden, die in dieses Projekt buchstäblich geschaufelt werden, wirken wie der Sprengstoff, mit dem die Bombe angefüllt wird. Je größer die Ladung, so gewaltiger die Explosion.

Bis jetzt können Frau Palmström – pardon, Frau Merkel – und ihre Kollegen sich der mehrheitlichen Zustimmung ihrer Wähler sicher sein. Bertolt Brecht hatte ja recht: nur die allerdümmsten Kälber wählen ihre Metzger selber.