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Dumm, dümmer, Merz

Es war zu erwarten. Friedrich Merz hat – offenbar im Alleingang, aber sicher nach Rücksprache mit oder gar auf Drängen der SPD – erklärt, Deutschland werde Israel keine Waffen mehr liefern, die im Gaza Streifen eingesetzt werden können. Damit hat er sich und unser Land bis auf die Knochen blamiert.

Schauen wir auf die Fakten

Es trifft natürlich zu, daß der internationale Druck auf Israel, den Krieg gegen die Hamas – ja, was nun, einzustellen, zurückhaltender, unter weitgehender Schonung der Zivilbevölkerung zu führen? – immer mehr zunimmt. Es trifft auch zu, daß in der israelischen Bevölkerung vieles umstritten ist, was die Regierung in Sachen Gaza tut. Es trifft auch zu, daß selbst der oberste Soldat des Landes das Ziel der vollständigen Eroberung des Gaza Streifens für unrealistisch hält.

Doch welchen Sinn kann diese Ankündigung des deutschen Bundeskanzlers denn haben? Um welche Waffen kann es sich handeln? Um diese Fragen zu beantworten, muß man zunächst prüfen, welche Waffen Deutschland bisher Israel geliefert hat. Das sind in erster Linie Kriegschiffe. Die israelische Marine kämpft indessen nicht im Gaza Streifen. Sie riegelt allenfalls das Gebiet von See her ab, um etwa Waffenlieferungen an die Hamas auf diesem Wege zu unterbinden. Der Feldzug gegen die Hamas wird von Heer und Luftwaffe geführt. Die Hauptwaffensysteme des israelischen Heeres, Kampfpanzer, Schützenpanzer und Artillerie, kommen aber nicht aus Deutschland. Kampf- und Schützenpanzer sowie deren Munition stammen aus israelischer Produktion, die Artilleriegeschütze zum wesentlichen Teil aus US-amerikanischer. Dazu kommt ein Raketenwerfer aus israelischer Produktion. Die Handfeuerwaffen und deren Munition werden ebenfalls in Israel entwickelt und hergestellt. Die israelischen Kampfflugzeuge sind US-amerikanische Modelle, zum Teil in Israel weiterentwickelt.

Was macht Israel militärisch so stark?

Nota bene beruht die militärische Stärke Israels vor allem auf der im Volk tief verankerten Entschlossenheit, sich zu verteidigen. Das zeigt sich unter anderem an der geltenden Wehrpflicht mit einer Dienstzeit von 36 Monaten für Männer und 24 Monaten für Frauen. Wehrdienstverweigerung gibt es nicht. Wer den Dienst in den Streitkräften nicht leisten will, muß damit rechnen, im Gefängnis zu landen. Entgegen der Darstellung in unseren Medien ist auch der Krieg in Gaza in der israelischen Bevölkerung populär, wie einer schreibt, der es wissen muß: Chaim Noll, in CATO 5/2025 S. 20 ff. Die europäischen Befindlichkeiten sind denn auch den meisten Israelis wurscht. Auch insoweit unterscheidet sich dieses Volk grundlegend von den europäischen Völkern, insbesondere dem deutschen Volk. Es ist auch nicht so vergreist, vielmehr sind 55 % der Israelis unter 35 Jahren alt, die Geburtenrate beträgt 3,1 Kinder pro Frau, in Europa 1,7. Bei uns sind 41,2 % der Bevölkerung unter 40 Jahre alt, die Geburtenrate beträgt gerade mal 1,35 Kinder pro Frau. Wir haben es also mit einem wehrhaften, weil wehrwilligen, dazu noch vitalen Volk zu tun. Dagen nimmt sich Deutschland als ein Jammertal voller ängstlicher älterer Leute aus.

Wir stellen also fest, daß Israel schon jetzt keine Waffen aus Deutschland bekommt, die im Gaza Streifen eingesetzt werden, bzw. eingesetzt werden können. Israel braucht keine deutschen Waffen. Selbst seine Marine könnte sich anderweitig eindecken. Was soll also dieses Geschwätz des Bundeskanzlers? Dazu später.

Das Eigentor

Deutschland indessen braucht israelische Waffen. Das gilt weniger für die vorzügliche Mschinenpistole Uzi, die jeder kennt, der einmal Soldat der Bundeswehr war, sondern vor allem für die Luftabwehr. Weltweit kann nur das israelische Luftabwehrsystem Iron Dome zuverlässig anfliegende Raketen und Drohnen abwehren. Das auch bei uns vorhandene US-amerikanische System Patriot kann dies nur unzureichend. Auch das sehr gute deutsche System Iris-T deckt nur einen Teil der Luftabwehr ab. Wie stehen wir da, wenn die Israelis diese Ankündigung des Bundeskanzlers zum Anlass nehmen, ihrerseits keine Luftabehrsysteme mehr zu liefern?

Die Ursache der deutschen Misere

Warum gibt Merz offenbar dem Drängen der deutschen und internationalen Linken nach? Nun hat die Linke seit vielen Jahren die Diskurshoheit in Politik und Medien. Ihre Affinität zu den Palestinensern, genauer gesagt, zu den arabisch-islamischen Terroristen, ist unübersehbar. Merz und die Union haben sich mit ihrer Dextrophobie, auf derem Morast so etwas wie die Brandmauer erbaut werden konnte, auf Gedeih und Verderb der SPD und ihren natürlichen Bundesgenossen aller roten und grünen Schattierungen ausgeliefert. Der Tag wird kommen, an dem sie – zu spät – einsehen müssen, daß sie gehandelt haben wie es der alte Kommunist Bertolt Brecht vorhergesagt hat: „Nur die allerdümmsten Kälber wählen ihre Metzger selber!“ Dagegen kann man insbesondere nicht einwenden, daß die AfD als Koalitionspartner nicht in Frage komme, Nazis und so. Natürlich gibt es Juristen in den Verfassungsschutzämtern, die das behaupten. Das sind aber weisungsunterworfene Beamte. Die erhalten ihre Weisungen von Politikern. Also ganz neutral, nicht wahr? Und es gibt sicher auch unter den Richtern links grundierte Juristen, die dann eben so judizieren, wie das in den diversen AfD-Verfahren teilweise gesschieht. Dafür sorgen schon linksdrehende Jura-Professoren wie die Kandidatinnen für das Bundesverfassungsgericht oder Prof. Fischer-Lescano aus Bremen. Indessen könnten Unionspolitiker mit dem sprichwörtlichen Arsch in der Hose das auch anders machen, und wenn die Köter in der Pressemeute noch so laut heulen. Doch sind solche Leute dort weit und breit nicht in Sicht. Die Karriere ist alles, das Wohl des Volkes nichts.

Die Dummheit des Friedrich Merz ist unionstypisch. Gewissermaßen liegt sie dort in den Genen.

Kriegstreiberei oder Klugheit?

Zu den Merkwürdigkeiten unserer Zeit gehört der derzeit grassierende Pazifismus von rechts. Nicht nur die gemäß Art. 51 der UN-Charta zulässige Unterstützung eines völkerrechtswidrig angegriffenen Staates bei seiner Selbstverteidigung wird mit dem Verdikt der Kriegstreiberei belegt. Dabei kann die bloße Lieferung von Waffen an das angegriffene Land nicht als Teilnahme am militärischen Konflikt gewertet werden. Ich habe das unter Angabe von Belegstellen aus der völkerrechtlichen Literatur in meinem kurz nach Kriegsbeginn erschienenen, knapp gehaltenen Büchlein „Tatort Ukraine“ auf S. 55 ff. erläutert. Auch die Aufrüstung der NATO als Reaktion auf die aggressive Politik Russlands sehen selbst viele Zeitgenossen so, die während des kalten Krieges die Verteidigungsanstrengungen des Westens als eher unzureichend kritisiert haben. Das gibt nun doch Veranlassung, die oben formulierte Frage zu stellen und zu prüfen, was die Antwort darauf sein muß. An dieser Stelle wird nicht geprüft, ob und in welchem Umfang die finanzielle und militärische Unterstützung der Ukraine in unserem eigenen Interesse liegt.

Die militärischen Kräfteverhältnisse

Außer den üblichen pazifistischen „lieber rot als tot“ Parolen wird als vermeintlich rationales Argument angeführt, die militärischen Kräfteverhältnisse seien doch so, daß Russland der NATO militärisch weit unterlegen sei. Russland sei daher erst gar nicht in der Lage, die NATO anzugreifen. Also könne die Aufrüstung der NATO nur den Sinn haben, einen Angriff auf Russland vorzubereiten. Man kann man gegen Angstparolen wie „lieber rot als tot“ sachlich nicht argumentieren. Leute die so reden, bedürfen vielleicht des tröstenden Zuspruchs ihrer Oma oder der Kirche. Mit den Argumenten zu den militärischen Kräfteverhältnissen kann man sich jedoch rational auseinandersetzen, und das werde ich nun tun.

Auch ganz unabhängig von der aggressiven Rhetorik Putins und seiner Paladine ist stets und fortlaufend zu prüfen, wie die militärischen Kräfteverhältnisse sind, und welche Optionen potentiellen Gegnern daraus erwachsen. Das beginnt natürlich bei der geopolitischen Lage, die hinsichtlich Europas und Amerikas einerseits mit der Herzland-Theorie des britischen Geographen Halford Mackinder (1861 – 1947) und andererseits in den Betrachtungen zur Seemacht des US-amerikanischen Admirals Alfred Thayer Mahan (1840 – 1914) gut dargestellt werden. Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß ein potentieller Angreifer über überlegene Kräfte und Mittel verfügen muss. Indessen zeigt die Kriegsgeschichte, daß dies keineswegs immer der Fall gewesen ist. Vielmehr haben machtbewusste Herrscher immer wieder auch aus der Position der numerischen Unterlegenheit heraus Kriege begonnen und bisweilen auch erfolgreich beendet.

Die aktuellen Zahlen

Vordergründig trifft es natürlich zu, daß die NATO Russland und seinem Satelliten Belarus militärisch weit überlegen ist. Wenn man das gesamte militärische Personal (aktive Soldaten und Reservisten sowie paramilitärische Kräfte) beider Seiten in den Blick nimmt, so stellt man derzeit auf Seiten der NATO 8.658.382 Angehörige der Streitkräfte, auf Seiten Russlands einschließlich Belarus 3.904.870 Waffenträger fest. Putin kann also nur über etwa 45 % der Truppenstärke verfügen, die ihm auf Seiten der NATO gegenübersteht. Indessen zeigt die Kriegsgeschichte, daß dies nicht entscheidend sein muss.

Was uns die Kriegsgeschichte lehrt

Beginnen wir mit einem Beispiel aus der neueren Geschichte. Als Hitler am 10.5.1940 den Frankreichfeldzug begann, zählten die deutschen Streitkräfte 2.760.000 Soldaten, die der verbündeten Franzosen und Briten deren 3.740.000. Das Ergebnis ist bekannt. Trotz einer numerischen Unterlegenheit von 73 % schlug die Wehrmacht Frankreich binnen sechs Wochen vernichtend und jagte das britische Expeditionskorps über den Ärmelkanal nach Hause. Auch in dem kleineren Maßstab eines Kriegsschauplatzes oder auch nur einer Schlacht zeigt sich regelmäßig, daß der militärische Erfolg nicht unbedingt von den Kräfteverhältnissen abhängt. Die deutsche Wehrmacht eroberte zwischen dem 20. Mai und dem 1.Juni 1941 mit einer Streitmacht von nur 22.000 Soldaten die von 42.600 britischen und neuseeländischen Soldaten, unterstützt von griechischen Partisanen, verteidigte Insel Kreta. Das Kräfteverhältnis lag also zu Ungunsten der Deutschen bei 51,7 % der feindlichen Truppen.

Gehen wir etwas weiter in der Geschichte zurück. Napoleon besiegte am 2.12.1805 bei Austerlitz die vereinigten russisch-österreichischen Truppen, 85.400 Mann stark, mit lediglich 73.000 Soldaten, also nur 85 % der Truppenstärke, über die der Feind verfügte. Friedrich der Große siegte mit nur 35.000 Soldaten in der Schlacht bei Leuthen am 5.12.1757 gegen das mit 66.000 Mann nahezu doppelt starke Heer der mit Württemberg und Bayern verbündeten Österreicher. Alexander der Große besiegte in der Schlacht am Granikos 334 v. Chr. mit seinen 37.000 makedonischen und griechischen Hopliten die ca. 100.000 Mann starke persische Streitmacht. Drei Jahre später war er in der Schlacht bei Gaugamela trotz noch ungünstigeren numerischen Kräfteverhältnisses von 47.000 eigenen Soldaten und an die 200.000 Soldaten des Perserkönigs Darius III. erfolgreich, also mit lediglich 23 % der Soldaten, die der Feind aufbieten konnte. Und auch der Erfolg Hannibals in der berühmten Schlacht bei Cannae 216 v. Chr. zeigt, daß es nicht auf die schiere Zahl der Soldaten ankommt, sondern auch das militärische Können des Feldherrn den Ausschlag geben kann. Denn den ca. 86.000 römischen Legionären standen lediglich etwa 50.000 Karthager gegenüber, also gerade mal 58 % der Truppenstärke des Feindes.

Wachsamkeit ist der Preis der Freiheit

Es ist auch die Pflicht der Offiziere in den Planungsstäben aller Armeen der Welt, die Entwicklung der Streitkräfte rundum in den Blick zu nehmen und die daraus erwachsenden militärischen Optionen nüchtern zu beurteilen. Auf dieser Basis müssen sie ihre Regierungen beraten und selbstverständlich unter Zugrundelegung des Worst Case Szenario Vorschläge zu Aufwuchs und Ausrüstung der Streitkräfte machen. Denn die Geschichte lehrt, daß auch machtpolitisch gilt: Gelegenheit macht Diebe. Nichts anderes tun derzeit die Generäle und Stabsoffiziere der Bundeswehr. Wenn sie als die militärischen Fachleute zu dem Ergebnis kommen, daß Russland in wenigen Jahren über eine Angriffskapazität verfügen wird, dann muss man insbesondere angesichts einer außenpolitisch aggressiven Führung dieses Landes entsprechende Vorbereitungen treffen. Denn schon die Römer wussten: si vis pacem, para bellum. Weder weiß man genau im Voraus, wen der Gegner angreifen wird, noch wer einem zu Hilfe eilen wird. Wer das für Kriegstreiberei hält, versteht von der Materie offensichtlich wenig bis nichts. Wenn sich gelernte Militärs für derartige Kampagnen hergeben, dann müssen sie über ihr fachliches Wissen hinwegsehen. Das muss man dann so einstufen, wie die regelmäßig falschen volkswirtschaftlichen Prognosen von Marcel Fratzscher und Claudia Kemfert, die ja mehr von der politischen Einstellung als der fachlichen Qualifikation getragen sind.

Ein Schulbeispiel der deutschen Krankheit

Wenn man den Geisteszustand von Politikern und sogenannten Medienschaffenden in Deutschland einordnen und bewerten soll, dann ist der Umgang dieser Leute mit dem Strafprozess gegen Simeon Ravi Trux vor dem zuständigen Gericht in Budapest aufschlussreich. Manche Leser dieses Blogs werden an dieser Stelle fragen: „Simeon wer?“, denn in der Berichterstattung über diesen Fall wird der Angeklagte nur als „Maja T.“ bezeichnet. Die Auflösung dieses Rätsels ist, daß der Angeklagte nach seiner Auslieferung an die ungarische Justiz und Antritt der Untersuchungshaft auf die Idee gekommen ist, sich im modischen Politsprech als „non binär“ zu bezeichnen und nunmehr Maja zu heißen. Bekanntlich ist es in Deutschland inzwischen möglich, auf der Grundlage des sogenannten Selbstbestimmungsgesetzes beim zuständigen Standesamt den Eintrag seines Geschlechts und den oder die Vornamen ändern zu lassen. Das ist im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht geschehen, denn dieser Antrag muss mündlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt gestellt werden, und es gelten Fristen, die in diesem Verfahren eingehalten werden müssen. Das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen – anderenfalls hätte das Herr Trux doch hinausposaunt -, sodaß der Angeklagte von Rechts wegen nach wie vor ein Mann ist und mit Vornamen Simeon Ravi heißt. Der Angeklagte ist auch ganz offensichtlich auf diese Idee verfallen, um seine Haftbedingungen zu verbessern. Ein Phänomen, das des Öfteren zu beobachten ist, und schon dazu geführt hat, daß derartige Straftäter etwa in Großbritannien in Frauenhaftanstalten eingeliefert worden sind, wo sie die Gelegenheit genutzt haben, weibliche Gefangene zu vergewaltigen.

Obgleich eine rechtlich zu beachtende Änderung des Geschlechts nicht vorliegt, haben die ungarischen Behörden entschieden, den Untersuchungshäftling in Einzelhaft zu nehmen, um ihn vor seinen Mitgefangenen zu schützen, denn in solchen Fällen muss befürchtet werden, daß es seitens der Mitgefangenen zu Übergriffen auf die betreffende Person kommt.

Die Lesart der Linken und ihrer politischen Dienstboten

Die deutsche politische Klasse indessen, und zwar nicht nur ihr linksradikaler Teil, springt bereitwillig über das Stöckchen, das der Angeklagte ihr hinhält. Nicht nur, daß ausschließlich von einer „Maja T.“ die Rede ist, deutsche Politiker und Medienvertreter pilgern regelrecht nach Budapest um dem Angeklagten beizustehen. Der deutsche Außenminister erklärt sogar, bei der ungarischen Regierung vorstellig werden zu wollen, um die Überstellung des Angeklagten nach Deutschland zu erreichen.

und die Wirklichkeit

Hintergrund ist offenbar, daß der Angeklagte in der Tat vor seiner Auslieferung nach Ungarn, wo er seine Taten begangen hat- was unzweifelhaft die Zuständigkeit der ungarischen Justiz begründet -, beim Bundesverfassungsgericht beantragt hat, die Auslieferung nach Ungarn wenigstens aufzuschieben, wenn nicht ganz zu untersagen. Indessen ist der beantragte Beschluss zwar ergangen, allerdings erst Stunden nach Ankunft des Angeklagten in Ungarn. Damit ist er gegenstandslos. Dennoch hören wir von Politikern und Journalisten ständig, der Angeklagte habe in Ungarn kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten und die Haftbedingungen seien menschenrechtswidrig. Das ist völlig aus der Luft gegriffen. Im Gegenteil. Nach der Auffassung des Generalsanwalts beim Europäischen Gerichtshof kann die Auslieferung nach Ungarn nicht aufgrund unmenschlicher Haftbedingungen verweigert werden. Und auch das Oberlandesgericht Celle hat in einem Auslieferungsverfahren bereits mit Beschluss vom 21.7.2021, Aktenzeichen 2 AR (Ausl) 40/21 ausdrücklich festgestellt:

1. Das in der Vergangenheit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das CPT (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) festgestellte erhebliche Überbelegungsproblem in ungarischen Haftanstalten wurde sowohl durch gesetzliche, als auch organisatorische und bauliche Maßnahmen beseitigt.

2. Das Rechtshilfeverbot gem. § 73 IRG steht der Zulässigkeit der Auslieferung vor diesem Hintergrund derzeit nicht entgegen, wenn die ungarischen Behörden bezüglich der im Falle der Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen eine allgemeine Zusicherung dahingehend abgeben, dass der Verfolgte für die gesamte Haftzeit nach Überstellung kontinuierlich EMRK-konforme Bedingungen vorfinden wird.

Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für die Menschenrechte kann der ungarischen Justiz die Rechtsstaatlichkeit nicht abgesprochen werden. Jedoch hat dieser Gerichtshof mehrfach Deutschland wegen seiner Haftbedingungen verurteilt, so etwa die Inhaftierung in einer Einzelzelle („Beruhigungszelle“) über mehrere Tage in unbekleidetem Zustand gerügt. Da mutet es doch seltsam an, wenn deutsche Politiker und Journalisten von rechtsstaatswidriger Justiz und unmenschlichen Haftbedingungen in Ungarn faseln. Faseln sage ich deswegen, weil keinerlei Fakten benannt werden, die ein solches Urteil stützen könnten. Selbstverständlich erleben wir ständig Demonstrationen der linksradikalen Szene zugunsten jenes Herrn. Lediglich die sogenannten alternativen Medien berichten objektiv über diesen Fall. Diese Bewertung meine ich durchaus geben zu können, denn ich habe umfassend zu diesem Fall recherchiert.

Zum Sachverhalt:

Am 12.2.2023 fand wie jedes Jahr in den Budapest der sogenannte „Tag der Ehre“ statt. An diesem Tag begeht die rechtsradikale Szene Europas das Gedenken an die Endkämpfe um Budapest im Zweiten Weltkrieg. Damals leistete die deutsche Wehrmacht hinhaltenden Widerstand gegen die Übermacht der Roten Armee. Man kann die Vereinnahmung dieses geschichtlichen Ereignisses durch die rechtsradikale Szene gut finden oder nicht. Jedenfalls fällt das sowohl in Ungarn als auch in Deutschland unter die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. An diesem Tage reisten aber auch Mitglieder der sogenannten Hammerbande aus Deutschland an, um Jagd auf Menschen zu machen, die sie aufgrund ihres Aussehens und ihrer Kleidung für Rechtsextremisten hielten. Sie griffen diese Leute jeweils hinterrücks an, brachten sie zu Boden, hielten sie fest und schlugen mit Schlagstöcken und anderen Gegenständen wie Hämmern auf Kopf und Gelenke ein. Die betroffenen Opfer wurden jeweils schwer verletzt. Nach Sachlage war es den Tätern offensichtlich gleichgültig, ob ihre Opfer an den erlittenen Verletzungen sterben würden oder nicht. Den Tod des Opfers dürften sie wohl eher billigend in Kauf genommen haben, wie die juristische Formel für den bedingten Vorsatz lautet. Das kann man deswegen juristisch nicht nur als schwere Körperverletzung, sondern auch als versuchtes Tötungsdelikt werten, wobei möglicherweise auch die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe zu prüfen sind. Wegen dieses Sachverhalts klagte die Staatsanwaltschaft in Budapest unter anderem jenen Simeon Ravi Trux an und beantragte seine Auslieferung. Das Kammergericht in Berlin gab diesem Antrag auch statt. Das Strafverfahren gegen Trux und andere wurde dann eröffnet. Das Gericht verlas u. a. Unterlagen deutscher Strafverfolgungsbehörden, wonach gegen Simeon Ravi Trux seit 2017 insgesamt acht Strafverfahren (!) eingeleitet wurden. Neben mehreren Gewaltverbrechen wurden ihm Drogenhandel und ein bewaffnet verübter Raub zur Last gelegt.

Inzwischen wird gegen Herrn Trux auch wegen des Überfalls der sogenannten Hammerbande Ende April 2022 auf einen Erfurter Bekleidungsladen ermittelt. In diesem Ladengeschäft wurde unter anderem Bekleidung der Marke Thor Steinar angeboten, die sich in rechtsradikalen Kreisen offenbar großer Beliebtheit erfreut. Die Täter trafen im Laden eine junge Verkäuferin an und schlugen sie halbtot, ähnlich wie das am 12.2.2023 in Budapest geschehen war. Bei der Verkäuferin handelte es sich natürlich nicht um eine Angehörige der rechtsextremen Szene, sondern ganz einfach um eine alleinerziehende junge Mutter, die mit diesem Job ihren Lebensunterhalt bestreiten musste. Indessen haben wirkliche oder auch nur vermeintliche „Nazis“ aus der Sicht von Herrn Trux und seiner Genossen kein Recht, zu leben.

Was wir glauben sollen

Ganz anders indessen die Darstellung des Sachverhalts seitens unserer fantastischen Politiker und Medienschaffenden. Da verfolgt und drangsaliert offenbar das ungarische Unrechtsregime des Halbdiktators Viktor Orbán eine „Transperson“, die nichts anderes getan hat, als sich Rechtsextremisten entgegenzustellen, wenn auch möglicherweise dabei über das Ziel hinaus geschossen sein könnte. Diese Lesart der Antifa scheint in Deutschland maßgeblich zu sein. Erstaunlich ist vor allem, daß Politiker, die es eigentlich besser wissen müssten wie der ehemalige Richter und Rechtsanwalt Friedrich Merz und der Rechtsanwalt Dr. Johann Wadepfuhl, diese Lesart übernehmen und sich für einen linksextremen Gewalttäter einsetzen. Seine Erklärung kann dies nur darin finden, daß zu den gewissermaßen genetisch bedingten Merkmalen der Unionsparteien eine beträchtliche Konfliktscheu, ja sogar Feigheit gehört. Man will es sich auf gar keinen Fall mit den einflussreichen Medien verderben. Was die Schreiberlinge der Arroganzpostille von der Hamburger Relotiusspitze oder der Münchener Alpen-Prawda vorgeben, plappert man beflissen nach. Das ist eben die deutsche politische Krankheit. Nicht die Wirklichkeit, nicht das Recht sind maßgeblich. Maßgeblich ist allein, was das linke politische Spektrum vorschreibt. Darauf ist die Union inzwischen ja auch angewiesen, denn sie hat sich mit der Errichtung einer sogenannten „Brandmauer gegen rechts“ den linken Parteien auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Und gegen diese Krankheit gibt es auch nix von ratiopharm.

Schützt das Bundesverfassungsgericht die Verfassung oder gestaltet es die Politik?

Die Debatte um die „geplatzte“, tatsächlich aufgeschobene Wahl von drei Nachfolgern ausscheidender Richter des Bundesverfassungsgerichts wirft Fragen auf, die weit über die Eignung oder Nichteignung der beiden von der SPD nominierten Kandidatinnen Prof. Brosius-Gersdorf unf Prof. Kaufhold hinausgehen.

Die fragwürdigen Positionen der Kandidatinnen

Frau Professor Brosius-Gersdorf ist vor allem wegen ihrer Haltung zur Abtreibung kritisiert worden, meines Erachtens zu Recht. Sie hat zwar nicht expressis verbis gefordert, die Abtreibung bis zum Geburtstermin zu erlauben. Indessen hat sie gefordert, die Abtreibung für straffrei zu erklären, also § 218 StGB gänzlich zu streichen. Dies, um rechtlich zweifelsfrei die Bezahlung durch die Krankenkassen zu gewährleisten, denn ansonsten bestünde ja ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch zwischen staatlichen Leistungen für die Abtreibung und deren grundsätzlicher Strafbarkeit. Allerdings steht das Lebensrecht des ungeborenen Kindes grundsätzlich zur Disposition, wenn es nicht strafrechtlich geschützt ist, sondern das Ob und die Zeit der Abtreibung nur noch verwaltungsrechtlich geregelt werden. Sie hat aber auch erklärt, es gebe gute Gründe dafür, daß die Menschenwürdegarantie erst ab der Geburt Geltung haben sollte. Betrachtet man diese Positionen, so muss man feststellen, daß in ihren Augen das Lebensrecht des ungeborenen Kindes mindestens infrage steht, jedenfalls bei der Abwägung mit Belangen seiner (künftigen) Mutter. Daß sie auch andere fragwürdige Positionen vertritt, so etwa muslimischen Juristinnen das Tragen eines Kopftuches im Gerichtssaal zu gestatten – ein klarer Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot -, sei am Rande erwähnt.

Frau Professor Kaufhold ist in der Vergangenheit als, sagen wir einmal, engagierte Klimaschützerin hervorgetreten. Allein schon das ist schlecht mit der Neutralität vereinbar, die ein Mitglied des Bundesverfassungsgerichts auszeichnen sollte. In einem Vortrag an der Ludwig-Maximilians-Universität in München am 29.11.2023 hat sie zur Rolle von Parlamenten und Gerichten unter anderem folgendes geäußert: „Ein häufig thematisiertes Defizit von Parlamenten mit Blick auf Klimaschutz ist die Tatsache, daß sie auf Wiederwahl angewiesen sind. In der Folge tendieren sie wohl dazu, unpopuläre Maßnahmen nicht zu unterstützen. Gerichte auf der anderen Seite sind unabhängig. Damit eignen sie sich zunächst einmal besser, unpopuläre Maßnahmen anzuordnen.“ Das ist doch ein eigenartiges Verständnis des demokratischen Rechtsstaats. Demokratisch vom Wählerwillen legitimierte Beschlüsse der Parlamente müssen eben notfalls durch Gerichtsentscheidungen korrigiert werden, wobei Gerichte wohl nicht nur über Recht und Unrecht zu entscheiden haben, sondern Anordnungen treffen sollen, die gewährleisten, daß etwa Klimaschutzziele durchgesetzt werden, die von der Mehrheit der Bürger nicht oder nicht so gewünscht werden. Frau Kaufhold war auch an der Formulierung des geplanten Berliner Vergesellschaftungsgesetzes betreffend die Enteignung von großen Wohnungsunternehmen mit dem Ziel „bezahlbarer“ Mieten beteiligt. Das Verständnis der Frau Professor für Grundrechte, insbesondere das Grundrecht auf Eigentum, ist doch wohl recht eigenartig.

Neue Kandidatinnen?

Möglicherweise wird die SPD eine oder beide Kandidatinnen austauschen. Doch was geschieht dann? Offensichtlich ist die SPD daran interessiert, sehr weit links stehende Juristen in das Verfassungsgericht zu entsenden, auch mit Blick auf die informellen Koalitionspartner Grüne und Linke. Warum? Nun ja, das desaströse Ergebnis der Bundestagswahl mit 16,4 % wird derzeit noch verschlimmert durch Umfragewerte von um die 13 %. Das Wählerpotenzial links mit 12 % die Grünen, 12 % Die Linke und 4 % BSW will man wohl im wesentlichen für sich gewinnen. Da scheint eine stramm linke Politik angezeigt. Wenn man dafür im Parlament keine Mehrheit hat, dann muss es wohl das Bundesverfassungsgericht richten.

Das erklärt die Nominierung zweier politisch offenbar sehr weit links stehender Juristinnen. Ihre fachliche Qualifikation, beide haben Lehrstühle für Verfassungsrecht inne, steht außer Frage. Indessen möchte ich keine von beiden auf dem Stuhl eines Richters in Karlsruhe sehen. Ihre Vorstellungen über Demokratie und Rechtsstaat, Grundrechte und Freiheit sind doch weit von Geist und Buchstaben des Grundgesetzes entfernt.

Was kann denn erwartet werden?

Indessen muss man natürlich auch sehen, was denn zu erwarten wäre, wenn die SPD andere Kandidatinnen oder auch zur Abwechslung einmal Kandidaten, ins Rennen schicken würde. Auch hier würde die Union selbstverständlich zustimmen, da sei der Koalitionsfriede vor. Wesentlich andere juristische und politische Vorstellungen dürften diese neuen Kandidaten auch nicht haben. Denn die akademische Wellt driftet immer weiter nach links, davon ist leider die Juristerei nicht ausgenommen. Mit anderen Worten: die geplante Linksverschiebung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird eintreten, ob Frau Brosius-Gersdorf und Frau Kaufhold die rote Robe anziehen oder nicht. Denn die Union wird in jedem Falle mitwirken, sie will ja unbedingt an der Macht bleiben. Die Option, schlicht und einfach die Seiten zu wechseln und eine Koalition mit der AfD einzugehen – Union und AfD hätten derzeit mit zusammen 360 Mandaten von 630 eine stabile Mehrheit im Deutschen Bundestag – , existiert leider nicht. Das verhindert der schon pathologische Hass von Friedrich Merz und seinen Paladinen gegen die AfD. Verstärkt wird dieser Hass offensichtlich noch durch die Einsicht, daß ein Verbot dieser Partei durch das Bundesverfassungsgericht keinesfalls zu erwarten wäre. Der Marsch in die linke Republik wird zwar von der SPD dirigiert, die doppelt so große Union trottet indessen in ihr Schicksal ergeben mit. Finis Germania.

Die Freiheit der Wissenschaft ist in Gefahr

Dies ist die Textfassung meines Vortrages, den ich am 21.6.2025 vor der Zeitgeschichtlichen Forschungsstelle Ingolstadt gehalten habe. Die Diktion des Vortrages ist beibehalten. Die darin enthaltenen Zitate werden in Fußnoten belegt.

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren!

Der Einladung, das Thema der Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit in diesen Tagen näher zu beleuchten, bin ich gerne gefolgt. Ebenso wie die Meinungsfreiheit stört das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im sogenannten „Kampf gegen rechts“, natürlich insbesondere da, wo sie partout nicht die politisch erwünschten Deutungen der Zeitgeschichte liefert. Der Einladung bin ich erst recht gerne gefolgt, weil Ihre Vereinigung nach Auffassung der halbgebildeten Flachdenker im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, besser gesagt, im Bayerischen Landesamt für Verdachtsschöpfung, als sogenannter rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft werden muß. Ob auf der Grundlage des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zu Recht, ist derzeit noch nicht entschieden. Was jedoch unübersehbar ist, ist die Tatsache, daß gerade die Verfassungsschutzbehörden emsig an den Grundrechten der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG sägen. Das sollte uns alle alarmieren, denn diese Freiheitsrechte sind, wie das Bundesverfassungsgericht schon in seinem berühmten Lüth-Urteil vom 15.1.1958[1] festgestellt hat, für die Demokratie schlechthin konstituierend. Diese grundlegenden Freiheitsrechte haben die Mütter und Väter unserer Verfassung so formuliert:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ergänzt wird das durch die Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG, womit das Bild des mündigen Bürgers gezeichnet wird, das unsere Politiker so gerne in Sonntagsreden malen, das sie aber, gemessen an ihren Handlungen, offenbar in Wirklichkeit gar nicht lieben. Gläubige und leicht manipulierbare Massen lieben auch vorgebliche Demokraten genauso wie echte Autokraten. In der Corona-Zeit haben uns das die Politiker unseres Landes, assistiert von ihren Medienpapageien, eindrucksvoll und unvergeßlich vorgeführt.

Wir wollen im nachfolgenden beleuchten, in welchem Ausmaß aktuell das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Frage gestellt, seines Wesensgehalts beraubt und zu dem zweifelhaften Recht deformiert wird, denken und sagen zu dürfen, was allgemeiner Konsens ist oder sein sollte. Daß es mit den beiden anderen Grundrechten dieses Artikels, der Meinungs-, und der Pressefreiheit auch nicht besser steht, soll hier nur erwähnt werden. Die gültige Definition der Wissenschaftsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11.01.1994[2] gegeben:

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit wird nicht nur eine objektive Grundsatznorm für den Bereich der Wissenschaft aufgestellt. Ebensowenig erschöpft sich das Grundrecht in einer auf wissenschaftliche Institutionen und Berufe bezogenen Gewährleistung der Funktionsbedingungen professionell betriebener Wissenschaft. Als Abwehrrecht sichert es vielmehr jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfGE 15, 256 <263>). Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367 f.>). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt aber nicht eine bestimmte Auffassung von Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Das wäre mit der prinzipiellen Unvollständigkeit und Unabgeschlossenheit unvereinbar, die der Wissenschaft trotz des für sie konstitutiven Wahrheitsbezugs eignet (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327 <367 f.>). Der Schutz dieses Grundrechts hängt weder von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab noch von der Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen. Über gute und schlechte Wissenschaft, Wahrheit oder Unwahrheit von Ergebnissen kann nur wissenschaftlich geurteilt werden (vgl. BVerfGE 5, 85 <145>); Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, bleiben der Revision und dem Wandel unterworfen. Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327 <367> „Hochschul-Urteil“).

Dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Wissenschaft, die frei von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen ist, dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient[3]

Aus dem Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.1973[4]:

Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat – vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG – ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes“ (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis.

Der gemeinsame Oberbegriff  „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4) bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.

Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfaßt die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. § 3 des Entwurfs eines Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1972 – BTDrucks. VI/3506).

Mit dieser Definition der Wissenschaft durch das Bundesverfassungsgericht ist natürlich die Auffassung unserer politisch-medialen Klasse unvereinbar, wonach die Mehrheitsmeinung in den Kreisen der Wissenschaftler „die“ Wissenschaft im Sinne der endgültigen Wahrheit ist. Man hat das ja in der Corona-Zeit ständig behauptet („follow the science“) und tut dies noch mehr in der Klima-Debatte, die tatsächlich nicht einmal eine solche ist, sondern als zivilreligiöse Dogmatik angesehen werden muß. Da halte ich es doch lieber mit Galileo Galilei, der bemerkt hat, daß die Mehrheit eben nicht die Wahrheit ist.

Die Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit:

Bedroht wird die Wissenschaftsfreiheit aktuell zum einen durch eine als Managerialism bezeichnete Tendenz, die Hochschulen immer unvermittelter in den Dienst der Wirtschaft zu stellen, sie wie Unternehmen zu organisieren und zur Finanzierung ihrer Forschung vermehrt auf die Einwerbung sogenannter Drittmittel zu verweisen. Zum anderen geraten die Wissenschaftler zusehends unter den Druck einer alle Bereiche erfassenden Ideologisierung, welche die denkbaren Forschungsthemen, -methoden und -ergebnisse im Sinne politischer Korrektheit einzuschränken trachtet und inzwischen in einer regelrechten Cancel Culture, einer „Kultur“ des Zensierens und Löschens, gipfelt. Der lebendige Geist der Wissenschaft wird durch diese Entwicklungen erstickt. Der Grundgedanke Wilhelm von Humboldts, wonach die Universität ihren Mitgliedern eine mit der Lehre untrennbar verbundene Forschung in Einsamkeit und Freiheit ermöglichen kann, verschwindet damit.[5] 

Die Professorinnen Heike Egner und Anke Uhlenwinkel haben unter dem vielsagenden Titel „Wer stört, muß weg!“ dazu eine Studie vorgelegt, die aufzeigt, welche Entwicklungen im Hochschulbereich in den letzten Jahrzehnten das Humboldt`sche Ideal von der Freiheit der Wissenschaft, aber auch seine grundgesetzliche Ausprägung bedrohen. Sie selbst sind Opfer dieser Entwicklung geworden. Die Verwirklichung dieses Ideals war bis in die achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts dadurch gewährleistet, daß die Professoren als die Träger von Forschung und Lehre in persönlicher Sicherheit und Unabhängigkeit leben und arbeiten konnten. Dies wurde durch Verbeamtung und angemessene Besoldung sowie durch ausreichende Ausstattung der jeweiligen Lehrstühle aus staatlichen Mitteln, also Steuergeldern, gewährleistet. Hier ist in den letzten Jahrzehnten eine Änderung eingetreten, die eben dieses nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Die Zahl der mit Zeitverträgen oder befristeten Verbeamtungen oder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Wissenschaftler steigt ebenso an, wie die Bedeutung der sogenannten Drittmittel-Finanzierung. Nicht mehr wertfreie und ergebnisoffene Forschung, sondern Forschung auf ein vorgegebenes Ziel, sei es im Interesse der Wirtschaft, sei es im Interesse gesellschaftlich vorherrschender Ideologien, trägt in zunehmendem Maße die akademische Welt. Die folgenden Beispiele  sind einer breiteren Öffentlichkeit  bekannt geworden.  Die tatsächliche Zahl  ist  deutlich größer. Für die Zeit von 1994-2024  geben  Egner und Uhlenwinkel  60 Fälle an, wobei sie immerhin 10 von ihnen dem wirklichen Entlassungsgrund „ideologische Unbotmäßigkeit“ zuordnen. Einige dieser Fälle will ich Ihnen vorstellen. Auch solche, die nicht direkt zur Entlassung der betreffenden Wissenschaftler geführt, jedoch sie in erhebliche Schwierigkeiten gebracht haben. Dazu gehören aus meiner Sicht auch die Fälle, in denen Hochschullehrer von linksextremen Studenten drangsaliert werden, denen die klassische Wissenschaftsfreiheit lediglich Ausdruck des verhaßten kapitalistischen Systems ist. Das ist auch nicht neu. Vielmehr war das wesentlicher Bestandteil der sogenannten achtundsechziger Bewegung. Ich selbst habe an der LMU in München erlebt, wie der Strafrechtler Bockelmann von den sogenannten roten Zellen an den Pranger gestellt wurde, ohne daß  die Universität wirksam dagegen eingeschritten wäre. Diese achtundsechziger Bewegung hatte letztendlich auch die Gründung des Bundes Freiheit der Wissenschaft zur Folge. Nicht wenige bedeutende Wissenschaftler zogen damals von den Universitäten im Norden und Westen unseres Landes nach Süden, weil dort der Einfluss der Linksradikalen in Politik und Studentenschaft noch vergleichsweise gering war.

Fall Prof. Dr. Jörg Baberowski

Der Historiker an der Berliner Humboldt-Universität ist seit 2015 erst mit seiner Kritik an der Migrationspolitik Angela Merkels und dann mit seiner vom politischen Mainstream abweichenden Haltung zur Ukraine in die Kritik geraten und gilt seither als umstritten. Auch er vertritt zur Frage der Definition eines Volkes unabhängig von der Staatsbürgerschaft eine vom deutschen politischen Mainstream abweichende Meinung. In einem Essay 2015 in der FAZ führte er aus:

Der Bundeskanzlerin fällt zu dieser Frage (also der Integration von hunderttausenden Zuwanderern aus fremden Kulturen) nur eine Wahlkampffloskel ein: „Wir schaffen es“. Und sie fügt hinzu, daß Deutschland sich in den nächsten Jahren bis zur Unkenntlichkeit verändern werde. Als ob es die Aufgabe der Politik wäre, die Krise nur zu verwalten. Und als ob es einerlei wäre, was die Bürger dieses Landes darüber denken. Natürlich kann die jährliche Einwanderung von 500.000 Menschen technisch bewältigt werden. Aber wollen wir sie auch bewältigen? Diese Frage hat niemand gestellt. Hat überhaupt ein Politiker je darüber nachgedacht, was das Gerede von der Willkommenskultur bewirkt? Es hat sich in den Krisenregionen dieser Welt inzwischen herumgesprochen, daß man für die Einreise nach Deutschland keinen Pass benötigt, daß der Wohlfahrtsstaat eine Versorgung gewährt, die in Pakistan oder Albanien nicht einmal für Menschen erreichbar ist, die in Lohn und Brot stehen. Solange der deutsche Sozialstaat der ganzen Welt Angebote macht, dürfen seine Repräsentanten sich nicht darüber beklagen, daß Menschen, die nichts haben, sie annehmen.

Die Politik hat entschieden, daß Deutschland ein Vielvölkerstaat werden soll. Nun gut. Dann soll sie aber auch Vorkehrungen dafür treffen, diesen Staat so zu organisieren, daß alle Menschen in Frieden und Einvernehmen mit ihm leben können. Die Integration von mehreren Millionen Menschen in nur kurzer Zeit unterbricht den Überlieferungszusammenhang, in dem wir stehen und der einer Gesellschaft Halt gibt und Konsistenz verleiht. Wenn uns mit vielen Menschen nichts mehr verbindet, wenn wir einander nichts mehr zu sagen haben, weil wir gar nicht verstehen, aus welcher Welt der andere kommt und worin dessen Sicht auf die Welt wurzelt, dann gibt es auch kein Fundament mehr, das uns zum Einverständnis über das Selbstverständliche ermächtigt. Gemeinsam Erlebtes, Gelesenes und Gesehenes – das war der soziale Kitt, der unsere Gesellschaft einmal zusammengehalten hat.

Solche Sätze lösen bei unseren woken Akademikern Schnappatmung aus. Die Aktionen linksextremer Studenten gegen Lehrveranstaltungen Baberowskis sind letztendlich wohl die Ursache dafür, daß ein von ihm geplantes Institut für Diktaturforschung an der Humboldt-Universität gescheitert ist. Nicht gefeuert, aber eingeschränkt.

Fall Dr. Ulrich Vosgerau

Der habilitierte Verfassungsrechtler mußte feststellen, daß eine akademische Karriere heutzutage nicht nur von der Qualifikation abhängt. Nach den üblichen Lehrstuhlvertretungen vor einer Berufung auf einen Lehrstuhl, mindestens aber eine Professur W 2, kam das Ende der Karriere, als er während der Flüchtlingskrise 2015 Bundeskanzlerin Merkel kritisierte. Mit dem Aufsatz Herrschaft des Unrechts in der Zeitschrift Cicero prägte er im Dezember 2015 einen Begriff, den der bayerische Innenminister Horst Seehofer dann aufgegriffen und der Kanzlerin vorgehalten hat. Unter diesem Titel hat Vosgerau dann im Jahr 2018 ein Buch vorgelegt, in dem er seine Kritik vertieft, wobei er auf die weitere Entwicklung eingeht.[6] Der politische Mainstream hat ihn dann als Rechtsextremisten eingestuft und anschließend geriet er durch seine anwaltliche Tätigkeit unter anderem für die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht weiter in den Ruch, ein „Rechter“ zu sein. Glücklicherweise hat er sich von all diesen Anfeindungen des links-grünen Establishments nicht beeindrucken lassen und gehört heute zu den profiliertesten Kritikern dieser Politik. Zu den bemerkenswerten Fäulniserscheinungen der bundesrepublikanischen Politikgesellschaft gehört auch, daß in der öffentlichen Berichterstattung nach wie vor behauptet wird, er habe an einem sogenannten „Geheimtreffen mit Rechtsextremen“ in der Art einer Wannseekonferenz 2.0 teilgenommen, bei der es um die millionenfache Vertreibung von Deutschen mit Migrationshintergrund gegangen sei („Geheimplan gegen Deutschland“). Bekanntlich hat daran auch eine Reihe von rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen gegen den Urheber dieser Räuberpistole, die in erheblichem Maße steuerfinanzierte NGO correctiv, die man mit Fug und Recht eine Lügenagentur nennen kann, in der veröffentlichten Meinung nichts geändert.

Der Fall ist in die Fallgruppe „ideologische Unbotmäßigkeit“ einzustufen, wie sie Egner/Uhlenwinkel definieren.

Fall Prof. Dr. Martin Wagener

Geradezu das Paradebeispiel für den Kampf des Verfassungsschutzes gegen die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit ist der Fall Professor Dr. Martin Wagener. Der Politikwissenschaftler hat eine Professur an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Berlin, Fachbereich Nachrichtendienste. Seine Lehrtätigkeit indessen kann er seit Oktober 2021 nicht ausüben, weil ihn der Verfassungsschutz als Rechtsextremisten einstuft und deswegen die Hochschule ein Betretungsverbot für das Hörsaalgebäude erteilt hat, das im Sicherheitsbereich liegt. Der Grund dafür waren Veröffentlichungen des Politikwissenschaftlers im Jahr 2018, nämlich zunächst das Buch „Deutschlands unsichere Grenze“, in dem die Zuwanderungspolitik der Bundesregierung scharf kritisiert wird, aber auch Möglichkeiten aufgezeigt werden, die deutschen Grenzen effizient zu schützen. Der zweite Sündenfall war dann das Buch „Kulturkampf um das Volk“ im Jahr 2021. In diesem vorzüglichen Buch setzt sich Wagener mit dem ethnischen Volksbegriff auseinander und zeigt auf, daß die Auffassung des Verfassungsschutzes dazu falsch und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Das beginnt damit, daß die Präambel des Grundgesetzes denknotwendig die Existenz eines deutschen Volkes vor Inkrafttreten des Grundgesetzes voraussetzt, in Art. 116 ausdrücklich das deutsche Volk jenseits der Staatsbürgerschaft definiert und hinsichtlich der Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Geburt ausdrücklich neutral ist, also sowohl das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) als auch das Geburtsortsprinzip (ius soli) dem einfachen Gesetzgeber zur Auswahl stellt. 50 Jahre lang, von 1949-1999, galt in Deutschland das Abstammungsprinzip. Folgt man den juristischen Minderleistern in den Verfassungsschutzämtern, dann bestanden die Parlamentsmehrheiten in diesen 50 Jahren ausnahmslos aus Verfassungsfeinden. Ich frage mich wirklich, wie diese Leute die Hürden zweier juristischer Staatsprüfungen überwunden haben. Ghostwriter? Dennoch ist man eben aus Sicht unserer Verfassungsschützer ein Rechtsextremist, wenn man den ethnischen Volksbegriff vertritt, obgleich das OVG Münster in seinem Urteil vom 13.5.2024[7] ausgeführt hat, daß jedenfalls die deskriptive Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung ist, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Erst wenn jemand daraus schlußfolgert, deutschen Staatsbürgern je nach Ethnie unterschiedliche Rechte zuweisen zu dürfen oder gar zu müssen, ist die Grenze zur Verletzung des Schutzes der Menschenwürde in der Verfassung und damit der Verfassungsfeindlichkeit überschritten. Wagener tut das nirgends. Seine Analysen in diesem Buch mißfallen zwar der politischen Klasse und ihrem Kettenhund Verfassungsschutz, sind jedoch juristisch völlig unbedenklich. Wäre das zuständige Bundesinnenministerium von der juristischen Bewertung des Verfassungsschutzes überzeugt, müßte es in der Konsequenz ein Disziplinarverfahren gegen den Professor einleiten mit dem Ziel, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Das hat man bisher nicht getan, sodaß die absurde Situation besteht, in der Wagener zwar den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung nicht erbringen darf, indessen sein volles Gehalt bezieht. Aber mit solchen Kleinigkeiten, wie dem Vorwurf, Steuergelder vollen Händen aus dem Fenster zu werfen, hält sich die gutbezahlte politische Klasse unseres Landes erst gar nicht auf.

Ein klarer Fall von ideologischer Unbotmäßigkeit.

Fall Professor Dr. Michael Meyen

Professor Meyen ist wohl der klassische Fall des unbequemen Wissenschaftlers. Sein Forschungsgebiet sind die Medien, insbesondere ihre Wirkung auf die Willensbildung der Bevölkerung. Sein Sündenfall war, wie auch bei vielen seiner Kollegen, eine kritische Betrachtung der Corona-Maßnahmen, insbesondere die Rolle der Medien dabei. Prompt wurde er dann in die sogenannte rechte Ecke gestellt und zum Verschwörungstheoretiker gemacht.

Meyen kritisiert eine von ihm wahrgenommene gezielte Einflußnahme von Medien auf die Gesellschaft und beschreibt, daß die „Mächtigen“ die Kommunikation im Internet „kontrollieren“ würden. Im Zuge der COVID-19-Pandemie warf Meyen den Medien vor, mit der ständigen Berichterstattung über COVID-19 einen politischen Handlungsdruck erzeugt zu haben und so für den zweiten Lockdown mitverantwortlich gewesen zu sein sowie abweichende Meinungen nicht zu berücksichtigen. Am 25. März 2021 wurde in den Zeitungen Die WeLT und Der Freitag im Kontext der Debatte über die Corona-Politik ein „Manifest der offenen Gesellschaft“ veröffentlicht, dessen Unterzeichner unter anderem Meyen war. Dieser beklagt in seinem Statement zum Manifest die Notwendigkeit eines Raumes der offenen Gesellschaft zur Verhandlung von Themenkomplexen ohne Vorurteilsbildung („Verschwörer“, „Nazi“, „Antisemit“) und ohne Angst um Leib und Leben haben zu müssen. Im Oktober 2021 beteiligte Meyen sich an Volker Bruchs YouTube-Video-Aktion #allesaufdentisch und äußerte sich kritisch zu journalistischen „Faktenceckern“, die er als „Propagandamaschinen“ bezeichnete.[8]

Ich kann Professor Meyen insoweit nur beitreten. Indessen führten seine Aktivitäten dazu, daß zum einen der Münchner Stadtrat keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung stellte, um die Kampagne für die Meinungsfreiheit durchzuführen, und zum anderen sogar eine Gehaltskürzung um 10 % erfolgt sein soll.

Auch dieser Fall gehört in die Fallgruppe „ideologische Unbotmäßigkeit“.

Fall Professorin Dr. Ulrike Guérot:

Einst auf ausdrücklichen Wunsch des seinerzeitigen Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen, Dr. Jürgen Rüttgers, wegen ihrer europapolitischen Kompetenz, die sich unter anderem in einer Tätigkeit als Mitarbeiterin des früheren EU-Kommissionspräsidenten Jacques Delors und des seinerzeitigen Bundestagspräsidenten Dr. Norbert Lammert gezeigt hatte, auf eine Professur für Politikwissenschaften der Uni Bonn berufen, kam auch sie in Verruf und wurde ins rechte Abseits gestellt, als sie sich eine kritische Meinung zu den Corona-Maßnahmen der meisten Regierungen leistete und anschließend überdies die Ukraine-Politik des politischen Mainstreams in Frage stellte. Da half es ihr auch nicht, daß sie durchaus feministische und pazifistische Sichtweisen formulierte. Denn wer aus dem politisch-gesellschaftlichen Generalkonsens ausbricht, verläßt die Gemeinschaft der Rechtgläubigen. Er wird gemieden und ausgegrenzt wie ein Aussätziger. Und er trägt fortan das Kainsmal des Staatsfeindes auf der Stirn.  Deswegen wurde sie von ihrer Universität ausdrücklich öffentlich gerügt. Das genügte allerdings nicht für disziplinarische Maßnahmen. So traf es sich dann gut, daß zufällig im Juni 2022 ein Kollege von der Universität Trier Plagiatsvorwürfe gegen sie erhob, und zwar im Zusammenhang mit den im Zuge ihrer Bewerbung an der Universität Bonn vorgelegten Monographien, und dann der in solchen Zusammenhängen unvermeidliche Patrick Bahners von der FAZ das Haberfeldtreiben gegen sie erst richtig in Gang setzte. Das führte dann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Universität (Frau Guérot ist nicht auf Lebenszeit verbeamtete, sondern lediglich angestellte Professorin). Erstaunlicherweise bestätigte das Arbeitsgericht Bonn in erster Instanz diese Kündigung. Erstaunlicherweise deswegen, weil sie nicht nur aus meiner Sicht nicht tragfähig begründet werden kann. Mehr will ich dazu nicht sagen, das Verfahren läuft derzeit in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln, und ich bin am Verfahren als einer ihrer Anwälte beteiligt. Im vergangenen Jahr ist dazu eine Fallstudie erschienen[9], sie selbst hat  jüngst dazu  Stellung genommen[10]. Der Fall ist lehrreich, denn er zeigt, mit welcher Menschenverachtung gerade in der akademischen Welt  behandelt wird, wer vom „Pfad der Tugend“ abweicht. Die Metapher von der Schlangengrube ist dafür noch zu farblos. 

Fall Doktorandin Marie-Luise Vollbrecht

Frau Vollbrecht ist  Biologin mit einem Abschluß als Master of Science in Biodiversität und Naturschutz. Derzeit  promoviert sie über  das Thema „Die Folgen von Sauerstoffmangel für die Zellproliferation der Gehirnzellen, die Neurogenese und kognitive Leistungsfähigkeit  bei schwach elektrischen Fischen“. So weit so gut,  und  in keiner Weise aufregend. Indessen  veröffentlichte am 1.6.2022 Welt online den Gastbeitrag einer Gruppe von Autoren, darunter eben auch Frau Vollbrecht, in dem diese kritisierten, daß in Sendungen  des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die „wissenschaftliche Erkenntnis der Zweigeschlechtlichkeit in Frage gestellt“ und die Fehlinformation der „Vielgeschlechtlichkeit“ verbreitet werde. Das rief natürlich in der akademischen Filterblase, insbesondere in Teilen der sogenannten LGBT- Bewegung große Aufregung hervor und wurde als „Hetze gegen geschlechtliche Minderheiten“ verurteilt. Bekanntlich ist die sogenannte „Transfeindlichkeit“ derzeit eines der schlimmsten Gedankenverbrechen in Deutschland.

Für den 2.7.2022 plante die Humboldt-Universität, an der Frau Vollbrecht promoviert, in der sogenannten langen Nacht der Wissenschaften vor einem geladenen Publikum von im wesentlichen fachlichen Laien ihr Gelegenheit zu geben, in einem Vortrag ihre Position zu vertreten. Der Titel lautete „Geschlecht ist nicht (Ge)schlecht – Sex, Gender und warum es in der Biologie zwei Geschlechter gibt“. Nach dem heute wohl dominierenden linksradikalen Wissenschaftsverständnis an unseren Universitäten geht so etwas nicht. So kündigte ein sogenannter „Arbeitskreis kritischer Jurist*innen an der Humboldt-Universität zu Berlin“ Proteste gegen den Vortrag an. Denn die Thesen der Doktorandin seien nicht nur unwissenschaftlich, sondern auch „menschenverachtend“ und „queer-  und transfeindlich“. Daraufhin knickte die Universität ein und sagte den Vortrag aufgrund von Sicherheitsbedenken ab. Frau Vollbrecht veröffentlichte darauf den Vortrag, und konnte ihn dann am 14.7.2022 doch in der Universität halten. Dennoch erklärte die Universität in einer Pressemitteilung die Absage des Vortages für begründet und distanzierte sich von ihr. Das Statement erweckte den Eindruck, Frau Vollbrecht bewege sich mit ihren Meinungen in ihrer Gesamtheit außerhalb des Leitbildes und der Werte der Universität. Das wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 1.12.2023 für rechtswidrig erklärt.[11] Das Gericht untersagte es der Universität, den Passus aus ihrer Pressemitteilung „Die Meinungen, die Frau Vollbrecht in einem „Welt“-Artikel am 1. Juni 2022 vertreten hat, stehen nicht im Einklang mit dem Leitbild der HU und den von ihr vertretenen Werten“ weiter zu verbreiten.

Das Verständnis von Wissenschaftsfreiheit dieser Universität mußte also von einem Gericht beanstandet werden. Dem genius loci geschuldet ist die abschließende Bewertung des Müllers von Sanssouci „Il y à des juges a Berlin“.

Fall Professor Dr. Ulrich Kutschera 

Prof. Dr. Ulrich Kutschera war bis 2021 Professor am Institut für Biologie der Universität Kassel und arbeitete seit 2007 zusätzlich als Visiting Scientist in Palo Alto, Kalifornien, USA. Er ist überzeugter Atheist und engagiert sich demgemäß gegen den Einfluß des Kreationismus. Dies sowie insbesondere seine Äußerungen und Publikationen zu den Themen Gender Studies und gleichgeschlechtliche Ehe, seine Kritik an den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie sowie seine Position zur nach Meinung des politischen Mainstream und der diesen stützenden Wissenschaftler durch den Menschen verursachten globalen Erwärmung und zum Klimawandel machten ihn auch außerhalb seiner akademischen Tätigkeit bekannt. 2018 wurde er Mitglied im Kuratorium der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung, die er nach eigenen Angaben drei Jahre später wieder verließ. Auf Grund von Äußerungen, in denen er Homosexuellen eine verstärkte Neigung zur Pädophilie nachsagte („Sollte das Adoptionsrecht für Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Erotikvereinigungen kommen, sehe ich staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmißbrauch auf uns zukommen.“) Ferner soll er in gleichgeschlechtlichen Ehen lebende Kinder als „bemitleidenswerte Befruchtungs-Produkte“ bezeichnet haben, deren Erziehung in Form „geistiger Vergewaltigung“ erfolge“.). Er wurde 2020 gerichtlich belangt und in einem Verfahren über drei Instanzen letztlich freigesprochen. Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung des Landgerichts Kassel[12] zeigen vorbildlich die Grenzen der Strafbarkeit von Äußerungen auf, die durch das Grundgesetz gezogen werden:

Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht. Der angegriffenen Person muß ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt werden. (BVerfG vom 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19).

Der Schutz von Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt nicht, daß diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, daß solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (BVerfG vom 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15 zu § 130 Abs. 3 StGB).

Bei der Anwendung von § 185 StGB auf herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung ist stets zu prüfen, ob durch sie überhaupt die „persönliche“ Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen beeinträchtigt wird, und zu beachten, daß es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf, für die der Schutz der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gilt.

Darüber hinaus muß es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Gruppe handeln; herabsetzende Äußerungen über unüberschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen, und wohl auch „alle Homosexuellen“) schlagen nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe durch. (BVerfG vom 10.10.1995 – 1 BVR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92)

Auch muß die herabsetzende Äußerung an ein Merkmal anknüpfen müssen, das bei allen Angehörigen des Kollektivs vorliegt, während die Anknüpfung an Merkmale, die zwar auf einige, offenkundig aber nicht auf alle Mitglieder zutreffen, die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds nicht mindert. Wenn jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar ist, daß nicht alle gemeint sein können, bestimmte Personen aber nicht genannt sind, wird durch eine solche Äußerung niemand beleidigt (BGH St 36, 83).

Kutscheras Haltung zur Genderforschung führte im April 2016 dazu, daß ein geplanter Vortrag an der Philipps-Universität Marburg über die Grundlagen der Evolutionsbiologie für die Veranstaltungsreihe „Studium Generale“ nicht zustande kam. Auf Veranlassung der Frauenbeauftragten der Universität hatte sich deren Präsidentin für eine Ausladung Kutscheras ausgesprochen. Laut Kutschera selbst kam er der Ausladung durch eine Absage zuvor, da er im Vorfeld erfahren habe, daß Studentenvertreter beabsichtigten, die Veranstaltung zu stören. Der Fachbereichsrat der Marburger Fachschaft Biologie kritisierte die Begründung der Ausladungsempfehlung und äußerte seine Besorgnis darüber, daß die Universität Marburg „in der Öffentlichkeit unter den Verdacht der Zensur kritischer Positionen geraten ist“.

Der Fall ist in mehrfacher Hinsicht für unser Thema interessant. Zum einen, weil sich doch seine Universität hinter diesen herausragenden Wissenschaftler gestellt hat. Ob das heute noch so möglich wäre, will ich einmal offen lassen. Haß und Hetze als Vergehen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze waren noch nicht bekannt. Auch die Wokeness hatte den Weg über den Atlantik noch nicht angetreten. Jedenfalls war Professor Kutschera auf Lebenszeit verbeamtet, sodaß eine Entlassung, ohne daß ein entsprechend schweres Dienstvergehen vorlag, ohnehin nicht möglich war. Auch knickte die Hochschulleitung noch nicht vor den linksradikalen Studenten ein, wie das heute leider die Regel zu sein scheint. Zum anderen, weil die Strafgerichte in diesem Falle sich vorbehaltlos der Rechtsprechung des  Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung von Äußerungen angeschlossen haben, einschließlich der restriktiven Bestimmung des passiv beleidigungsfähigen Kollektivs im Sinne der „Soldaten sind Mörder“ Entscheidung.  

Fall Professor Dr. Peter Hoeres / Dr. Benjamin Hasselhorn

Professor Hoeres ist Inhaber des Lehrstuhls für Neueste Geschichte an der Julius-Maximilians-Universität zu Würzburg. Dr. Hasselhorn ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an diesem Lehrstuhl. Linke Studenten erhoben Mitte März dieses Jahres Vorwürfe gegen die beiden Wissenschaftler. Angeblich hätten die beiden Wissenschaftler eine, wie es hieß, „neurechte Diskursverschiebung“ in der Lehre vorgenommen und Kontakte in „offen rechtsextreme Kreise“ unterhalten. Letzteres wurde daran festgemacht, daß Dr. Hasselhorn in der Zeitschrift Sezession im Jahre 2014 Aufsätze veröffentlicht hatte. Die Zeitschrift wurde damals vom Institut für Staatspolitik in Schnellroda herausgegeben, welches maßgeblich von Götz Kubitschek bestimmt wird. Es wurde dann seit 2021 vom Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt als rechtsextrem eingestuft. Die Klage des Instituts dagegen wies das Verwaltungsgericht Magdeburg indessen zurück. Die Begründung des Urteils folgt dem derzeit wohl herrschenden Gedankenkonstrukt, daß die Propagierung eines ethnischen Volksbegriffs zumindest den Verdacht begründet, wenn nicht gar die sichere Einschätzung als verfassungsfeindliche Bestrebungen rechtfertigt. Das ist natürlich Unsinn, was ich dann auch als anwaltlicher Prozessvertreter des Instituts ausführlich dargelegt habe. Das Institut wurde danach aufgelöst und die Herausgeberschaft der Sezession übernahm die neu gegründete Metapolitik Verlags UG, natürlich mit der gleichen Mannschaft. Hasselhorns Beiträge aus dem Jahr 2014, in dem noch lange nicht die Rede davon war, daß das Institut für Staatspolitik verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, hatten auch nach Bekunden von Götz Kubitschek keinerlei programmatische Ausrichtung. Hasselhorn hat sich dann auch später von dem Institut und der Zeitschrift distanziert, weil deren Kurs ab 2014 („Pegida-freundlich, Höcke-nah, grundsätzlich, nicht liberal konservativ, politisch-romantisch, expressiv“) seinen Vorstellungen nicht mehr entsprach.

Indessen hielt das die linksradikalen Studenten in Würzburg nicht davon ab, gegen die beiden Wissenschaftler zu polemisieren und sogar ein alternatives Lehrangebot am Lehrstuhl vorbei zu fordern. Erbärmlich ist in diesem Zusammenhang das Verhalten der Universitätsleitung. Der Rektor konnte sich zunächst nicht dazu verstehen, sich eindeutig hinter die beiden Wissenschaftler zu stellen. Jedoch erklärten sich hunderte Wissenschaftler in einem Aufruf solidarisch mit den beiden. Zu den Unterzeichnern des Aufrufs gehörten auch namhafte Historiker wie Jörg Barberowski und Andreas Rödder, immerhin seinerzeit Vorsitzender der CDU-Programm-Kommission. Dann bestellte das bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowohl den Rektor Professor Paul Pauli und Professor Peter Hoeres zu einer Anhörung ein. Ergebnis war, daß in einer gemeinsamen Erklärung von Hochschulleitung und Lehrstuhlinhaber festgestellt wurde, die von Teilen der Studenten kritisierten Äußerungen und Publikationen seien in keiner Weise zu beanstanden. Die Hochschulleitung werde auch in Zukunft ihre Fürsorgepflicht vollumfänglich wahrnehmen und die Freiheit von Forschung und Lehre gewährleisten. Vereinbart wurde zudem, das Lehrangebot nur im Einvernehmen mit Professor Hoeres zu erweitern.[13]

Es ist also gerade mal noch gut gegangen. Ich bin mir nicht sicher, ob sich der Fall in einem anderen Bundesland genauso entwickelt hätte, insbesondere Norden und im Westen unseres Landes.

Lehrbeauftragter Patrik Baab

Der Journalist Patrik Baab recherchiert vorwiegend in Geheimdienstangelegenheiten. Weil er durch seine Anwesenheit als Wahlbeobachter bei den allgemein als Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine zur Legitimation der „völkerrechtswidrigen und inhumanen Scheinreferenden, die Teil einer imperialistischen Politik und eines verbrecherischen Krieges sind“ sowie der Legitimation von „Mord, Folter, Verstößen gegen die Humanität und das Völkerrecht“ beigetragen haben sollte, wurde Baab 2022 von der Christian-Albrechts-Universität Kiel der Lehrauftrag entzogen. Eine Entscheidung, die jedoch 2023 vom Verwaltungsgericht Schleswig als rechtswidrig verworfen wurde. Seit 2014 war er dort Lehrbeauftragter für Journalismus. Sein 2023 veröffentlichtes Buch Auf beiden Seiten der Front im russisch-ukrainischen Krieg sorgte für Kritik und Kontroverse.

Wer stört, muß weg! Wer eben zu zentralen Überzeugungen der deutschen politischen Klasse quer liegt, stört. Daß Wissenschaft ihrem Wesen nach nicht selten quer liegt, spielt in Deutschland keine Rolle. Glücklicherweise greifen immer noch die Gerichte ein, wo die sogenannten gesellschaftlichen Eliten versagen.

Kurz einige weitere Fälle:

Professor Dr. Ulrich Fröschle

Professor Fröschle ist Germanist und hat sich in seiner Promotion mit den Brüdern Ernst und Franz Georg Jünger ausführlich befaßt. Aufmerksamkeit erlangte Fröschle auch durch seine Nähe zu Personen der sog. Neuen Rechten. Bereits 2018 hatte er in einem Interview mit einem seiner ehemaligen Studenten für das Dresdner Kulturmagazin erklärt, den Verleger Götz Kubitschek zu kennen und für „einen integren Mann“ zu halten. Ebenfalls betonte er seinen Respekt für die umstrittene – also bemerkenswerte – Publizistin Vera Lengsfeld. Im Februar 2024 nahm Fröschle laut Berichten der einschlägig bekannten NGO „Recherche Nord“ bei einer Veranstaltung des vom Bundesamt für Verfassungsschutz 2023 als rechtsextrem eingestuften Institut für Staatspolitik teil. Seit spätestens Oktober 2024 ist er als Mitarbeiter des AfD-Vorsitzenden Tino Chrupalla tätig. Damit gehört er ganz sicher nicht mehr zur Gemeinschaft der Heiligen.  

Nach Bekanntwerden dieser Recherche distanzierte sich die TU Dresden von ihm. Er werde im Wintersemester nicht lehren, teilte die TU mit. Die Entscheidung sei im Rahmen der Lehrplanung gefallen. Für ein disziplinarisches Vorgehen gebe es im Rahmen der dienstlichen Pflichten und auf Basis der vorliegenden Informationen keinen Anlaß und keine Möglichkeit. Im universitären Umfeld sei keine Wortäußerung oder Handlung von Fröschle bekannt, die diese begründen würde, heißt es. Das Rektorat habe sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe ernsthaft und reflektiert mit dieser Situation auseinandergesetzt und dabei auch verschiedene Perspektiven und Stimmen aus der Universität einbezogen.

Man darf gespannt sein, wie sich das weiterentwickelt, zumal Professor Dr. Fröschle „nur“ außerplanmäßig lehrt und nicht auf Lebenszeit verbeamtet ist.

Professor Dr. Bernhard Krötz Universität Paderborn

Der Professor trat in’s Fettnäpfchen, als er in der Mitteilung an eine Arbeitsgruppe seiner Studenten, die aufgelöst wurde, auf das alte Kinderlied von den zehn kleinen Negerlein Bezug nahm, und das böse N-Wort auch noch ausschrieb. Das führte zum Aufstand der Studenten, glücklicherweise nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Spiegel berichtete, auf Anfrage betone die Universität, eine weltoffene Forschungs- und Bildungseinrichtung zu sein. Auf dem Campus würden keinerlei Formen von Rassismus, Intoleranz oder andere Formen von Diskriminierung und Gewalt geduldet. In dem genannten Fall erkenne man allerdings »kein strafrechtlich relevantes Verhalten«, heißt es gegenüber dem SPIEGEL: »Die Universität behält sich vor dem Hintergrund ihres Werteverständnisses jedoch persönliche Gespräche ausdrücklich vor, wenn sie dieses in irgendeiner Form tangiert sieht.«  Zu möglichen personalrechtlichen Schritten könne man keine Auskunft geben.[14]

Professor Dr. Stephan Maninger

Er ist Professor für Sicherheitspolitik an der Bundespolizeiakademie Lübeck. Nun wirft unter anderem die „taz“ dem Wissenschaftler vor, sich seit Jahren in sog. „rechten Netzwerken engagiert“ zu haben. Er habe in einschlägigen Publikationen veröffentlicht, darunter- horribile dictu – die Junge Freiheit. In seinen Artikeln habe er vor einem „Ethnosuizid an den Frontlinien in multiethnischen Städten“ gewarnt. In einer Lehrveranstaltung habe er zum Thema der gleichgeschlechtlichen Ehe abfällig gemeint, da könne man künftig ja auch sein Hausschwein heiraten.[15]

Indessen hat sich die Hochschule hinter den Professor gestellt. Von sogenannten rechtsgerichteten Aktivitäten vor 2021 sei ihr nichts bekannt. Auch eine Innenrevision der Bundespolizei kam in einer Untersuchung zu dem Ergebnis, die Vorfälle seien nicht gewichtig, und auch zu lange her. Auf die genannten Publikationen ging man erst gar nicht ein. Eine Untersuchung des Bundesinnenministeriums ergab ebenfalls nichts. Ich selbst bin der Auffassung, daß auch bei Wahrunterstellung dieser Vorwürfe ein disziplinarisches Vorgehen der Hochschule nicht erforderlich wäre, denn Dienstvergehen liegend ersichtlich nicht vor. Auch wenn es der linksdrehenden veröffentlichten Meinung zuwiderläuft: Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gewährleisten auch die unbeanstandete Äußerung von Meinungen, die nicht jedem gefallen.

Fazit:

Diese wenigen Beispiele sind alarmierend. Das ungesunde Meinungsklima  in Deutschland, die sogenannte Cancel Culture, die Intoleranz  gegenüber  Meinungen und sogar wissenschaftlichen Arbeiten, die der linken Einheitsmeinung widersprechen, gefährden den demokratischen Rechtsstaat.  Die mahnenden Worte des Bundesverfassungsgerichts im Lüth Urteil von 1958 sollten wie ein  Menetekel über den Eingangsportalen unserer Hochschulen stehen: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).


[1] Az.: 1 BvR 400/51

[2] Az.: 1 BvR 434/87 „Walendy“

[3] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.7.2010, Az.: 1 BvR 786/06

[4] Az.: 1 BvR 424/71

[5] Gerd Morgenthaler in Heike Egner/Anke Uhlenwinkel „Wer stört, muß weg!“ , S. 8

[6] Ulrich Vosgerau, Die Herrschaft des Unrechts, Kopp Verlag Rottenburg/Neckar 2018

[7] Az.: 5 A 1218/22, RNr. 206

[8] Wikipedia, abgerufen 30.5.2025

[9] Gabriele Gysi, Der Fall Ulrike Guerot, Westend Verlag Neu-Isenburg

[10] Ulrike Guérot, Zeitenwenden, Westend Verlag Neu-Isenburg; „Die autoritäre Schließung der Gesellschaft“, Junge Freiheit Nr. 16/25 vom 16.4.2025, Seite 3

[11] Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 01.12.2023, Az.: 12 L 399/22

[12] LG Kassel, Urt. V. 2.3.2021, Az.: 7 Ns 1622 Js 25245/17

[13] https://www.nzz.ch/feuilleton/die-historiker-peter-hoeres-und-benjamin-hassselhorn-sindvon-der-universitaet-wuerzburg-umfaenglich-rehabilitiert-worden 9.5.2025

[14] https://www.spiegel.de/start/uni-paderborn-professor-sorgt-mit-rassistischer-e-mail-fuer-protest-der-studierenden-a-d4959a3a-55fd-4b49-a19f-9b33935ee8d5

[15] https://taz.de/Rechter-Dozent-an-Bundespolizeiakademie/!6068891/


Verfassungsfeind Verfassungsschutz

Das Abschiedsgeschenk der Innenministerin Nancy Faeser für die Bürger unseres Landes – die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ durch ihren Verfassungsschutz – kann nicht unkommentiert bleiben. In der Presseerklärung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 2.5.2025 heißt es zur Begründung:

Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Es zielt darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Konkret betrachtet die AfD zum Beispiel deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes.

Das ist eine Presseerklärung, nicht die amtliche Begründung.

Rechtsstaatswidrige Geheimniskrämerei

Mehr als diese dürre Begründung erfahren wir nicht, außer, daß dieser Einstufung ein Gutachten zugrunde liegen soll, das etwa 1100 Seiten umfasst. Dieses Gutachten wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, auch nicht der dadurch rechtlich belasteten Partei. Das ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Man stelle sich einmal vor, die Staatsanwaltschaft erhebe gegen jemanden Anklage wegen Betruges, oder wegen Mordes. Die Anklageschrift und die zugrundeliegenden Ermittlungsakten werden jedoch nur dem Gericht, nicht aber dem Angeklagten und seinem Verteidiger zugänglich gemacht. Man muß nur 1 Minute Jura studiert haben, um zu erkennen, daß ein solches Verfahren in einem Rechtsstaat nicht möglich ist. Vielmehr erinnert das an Franz Kafkas „Prozess“. Das Buch beginnt mit den Worten: „Jemand mußte Josef K. verleumdet haben …“. Wir wissen, daß Josef K. niemals erfahren hat, welches Vergehen er begangen haben soll, von den Beweismitteln hierfür ganz abgesehen. Nachdem ich beruflich leider mit der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden vertraut bin, weiß ich auch, daß sie ihre Akten in einem gerichtlichen Verfahren natürlich vorlegen müssen. Das tun sie dann auch, allerdings werden diese Berichte in großem Umfang geschwärzt, sodaß weder das Gericht noch die Klagepartei vollständig über den Akteninhalt aufgeklärt werden. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung gibt es dann ein besonderes Verfahren, in dem auf Antrag der Klagepartei von einem Oberverwaltungsgericht geprüft und entschieden werden muß, ob und in welchem Umfang diese Akten dann wieder zu entschwärzen sind. Das ist eine Besonderheit, und nicht die einzige, die unser Verfassungsschutzrecht auszeichnet, wobei es sich dabei um eine fragwürdige Auszeichnung handelt. Natürlich wird der erwähnte Verfassungsschutzbericht zur angeblichen Verfassungsfeindlichkeit der AfD bereits in wenigen Tagen bekannt werden. Denn in der geschwätzigen Berliner politischen Community bleibt ja nichts lange geheim. Irgendjemand wird also auch diese Information durchstechen, wie das so schön heißt.

Grundlage für die Einstufung des Verfassungsschutzes ist also offensichtlich allein das in dieser Partei angeblich vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis. Darin soll nach Auffassung der Verfassungsschutzjuristen ein Verstoß gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, und zwar konkret die in Art. 1 Abs. 1 GG besonders geschützte Menschenwürde aller deutschen Staatsbürger, die nicht Deutsche im Sinne dieses ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnisses sind, zu erblicken sein. Nach dem kruden Verfassungsverständnis der politischen Klasse unseres Landes, deren Kettenhund nun einmal der Verfassungsschutz ist, ist Deutscher eben nur und ausschließlich jeder Mensch mit deutscher Staatsangehörigkeit, sei er nun Kind aus einer Familie, die seit Jahrhunderten in Deutschland lebt, oder sei er eben erst eingebürgert worden. Sie alle sind eben Mitglieder des deutschen Staatsvolks. Über dieses Staatsvolk hinaus gibt es demnach kein deutsches Volk.

Es fehlt schlicht die Tatsachengrundlage der rechtlichen Bewertung

Bereits diese tatsächliche Annahme ist schlicht und einfach falsch. So gibt es zweifellos deutsche Staatsbürger, die ethnisch keine Deutschen sind. Ihre ethnische Eigenart wird auch vom deutschen Staat geschützt und gefördert. Das ist teilweise in den Landesverfassungen, etwa von Schleswig-Holstein oder Sachsen-Anhalt, ausdrücklich so geregelt. Es betrifft die ethnischen Minderheiten der Dänen, Friesen, Sorben, Sinti und Roma sowie die Juden. So gibt es ethnisch Deutsche, auch Auslandsdeutsche genannt, in vielen Ländern dieser Erde. Sie werden von der Bundesregierung ausdrücklich ideell und finanziell gefördert, um den Erhalt der deutschen Sprache in ihren Siedlungsgebieten und ihr Kulturleben sicherzustellen. Umgekehrt gibt es auch ethnisch deutsche Minderheiten in anderen Ländern, die dort als solche staatsrechtlich anerkannt sind. Ein Beispiel ist die deutsche Minderheit in Belgien, die ebenso wie die Flamen und Wallonen eine staatsrechtliche und kulturelle Selbständigkeit hat. Ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis gibt es jedoch auch in vielen anderen Staaten dieser Erde. Man kann sagen, daß dieses Volksverständnis auf der Welt vorherrschend ist. Blicken wir etwa auf Italien, das den italienischen Staatsbürgern mit deutschem Volkstum in Südtirol besondere Minderheitenrechte einräumt. Es gibt auch Staaten, in denen es ganz ersichtlich mehrere Volksgruppen gibt, die gleichwohl allesamt Staatsbürger sind. Hier fallen der staatsrechtliche und der ethnisch-abstammungsmäßige Volksbegriff auseinander. Belgien habe ich schon erwähnt. Das gleiche gilt für die Schweiz. Auch Russland und China sind Staaten, in denen Staatsbürger unterschiedlicher Volksgruppen leben und als solche anerkannt werden, selbst wenn sich das in Verfolgung und Unterdückung zeigt, wie im Falle der Uiguren. Gerade in Asien gibt es diese Konstellation häufig, denken wir an Indien oder Sri Lanka. Eine Besonderheit stellt das Volksverständnis der Juden dar. Nach ihrem Selbstverständnis fallen Religion und ethnische Volkszugehörigkeit zusammen. Überflüssig zu sagen, daß es der Schutz der Menschenwürde gebietet, eine solche Auffassung zu respektieren. Sie führt eben dazu, daß dann Volk und Staatsvolk zwei verschiedene Dinge sind, was ja gerade an der Rechtslage im Staate Israel deutlich wird. Staatsbürger sind dort sowohl ethnische Juden als auch ethnische Araber. Andererseits sind jüdische Staatsbürger anderer Länder eben keine Staatsbürger Israels, von Doppelstaatlern einmal abgesehen. In der Lebenswirklichkeit gibt es eben entgegen der Auffassung unserer politischen Klasse und ihres Verfassungsschutzes durchaus auf dieser Erde weit überwiegend ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis, das sich teilweise geographisch und personell mit dem jeweiligen Staatsvolk deckt. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, daß schon aus diesem Grunde die Bewertung des deutschen Verfassungsschutzes, wonach ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis eine Verletzung der Menschenwürde und somit eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellt, als abwegig einzustufen ist.

Die zutreffende Beschreibung ist eben verfassungsrechtlich neutral

So sieht das im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht Münster, das im Verfahren der AfD gegen den Verfassungsschutzbericht, in dem sie als Verdachtsfall verfassungsfeindlicher Bestrebungen eingestuft worden ist, es eben für rechtlich unbedenklich erklärt hat, wenn man den Begriff des Volkes ethnisch-abstammungsmäßig, ergänzend auch kulturell, definiert. Nach Ausführungen zum Staatsangehörigkeitsrecht, das aus der Sicht der Verfassung unabhängig von der ethnischen Herkunft ist, führt das Gericht wörtlich aus und bezieht sich dabei auch auf die Rechtsprechung zweier anderer Oberverwaltungsgerichte:

„Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen „ethnisch-kulturelle“ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und ist die Zugehörigkeit zu einer „ethnisch-kulturellen“ Gruppe daher nicht objektiv bestimmbar, sondern hängt von dem jeweiligen Begriffsverständnis ab. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 10 CE 23.796 –, juris, Rn. 105; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20 –, NVwZ-RR 2021, 39, juris, Rn. 34 ff.).“

Die Flucht in verschwörungstheoretische Begründungen

Es ist also mit unserer Verfassung absolut vereinbar, den Begriff des Volkes ethnisch-abstammungsmäßig bzw. ethnisch-kulturell zu definieren. Den von der AfD vertretenen Volksbegriff als rechtsextremistisch und damit verfassungsfeindlich einzustufen, ist juristisch schlicht und einfach falsch, abgesehen davon, daß „rechtsextremistisch“ keine juristische Begriffsbestimmung ist. Demgemäß behauptet das Bundesamt für Verfassungsschutz auch zur Begründung seines juristischen Verdikts, dieses Volksverständnis ziele darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Das ist eine bloße Behauptung ohne jeden Beleg. Ganz im Gegenteil erklärt die AfD dazu in ihrer Erklärung zum deutschen Staasvolk und zur deutschen Identität:

„Als Rechtsstaatspartei bekennt sich die AfD vorbehaltslos zum deutschen Staatsvolk als der Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lange seine Einbürgerung oder die seiner Vorfahren zurückliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abkömmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genießt dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht.

Gleichwohl ist es ein völlig legitimes politisches Ziel, welches sowohl dem Geist als auch den Buchstaben des Grundgesetzes entspricht, das deutsche Volk, seine Sprache und seine gewachsenen Traditionen langfristig erhalten zu wollen. Damit befinden wir uns im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht, welches in einem Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität als politisches Ziel nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt.“

Die Behauptung des Verfassungsschutzes, das ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis der AfD ziele darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen, ist also nicht nur beleglos, sondern kontrafaktisch. Man könnte das ganze auch eine krude Verschwörungstheorie nennen. Einem Geheimdienst, der etwas taugt, sollte derartige Spökenkikerei fremd sein. Geradezu hilflos wirkt der Versuch der Verfassungsschützer in dem vom Oberverwaltungsgericht Münster entschiedenen Falle, den programmatischen Erklärungen der Partei ihre Ernsthaftigkeit dadurch abzusprechen, daß sie angeblich repräsentative gegenteilige Aussagen von Funktionären und Mitgliedern anführt. Diese rechtfertigen aber nur in seltenen Fällen eine derartige Interpretation. Man blickt wohl auf das sogenannte zweite NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017. Doch damals hat die NPD nicht nur eindeutig verfassungsfeindliche programmatische Aussagen getätigt, sondern es wurde eine Unzahl Äußerungen von Parteimitgliedern und Funktionären jeder Stufe nachgewiesen, deren Verfassungsfeindlichkeit außer Frage steht. Das ist hier nicht der Fall, weswegen man voraussichtlich auch in dem sogenannten Gutachten über 1100 Seiten derartiges nicht lesen wird.

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen

Ich habe in der Überschrift formuliert „Verfassungsfeind Verfassungsschutz“. Das ist zugegebenermaßen starker Tobak. Doch ist diese Bewertung mit Blick auf unsere Verfassung zwingend. Zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG auch mit verfassungsändernder Mehrheit unveränderlichen Verfassungsgrundsätzen („Ewigkeitsgarantie“) gehören die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze. Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Nach Art. 19 Abs. 2 GG darf in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen soweit diese nach ihrem Wesen auf diese anwendbar sind. Für die Grundrechte aus Art. 2 (freie Ausübung der Persönlichkeitsrechte), Art. 5 (Meinungsfreiheit) und 8 (Versammlungsfreiheit) trifft das zu. Die Existenz politischer Parteien hängt geradezu davon ab, daß sie diese Grundrechte auch ausleben können. Besonders geschützt ist eben das Wesensmerkmal eines demokratischen Staates dahingehend, daß das Volk die Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen ausübt. Deren Ergebnisse sind also absolut zu respektieren und können insbesondere nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden. Demgemäß legt gerade das Gesetz über die Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in § 4 (Begriffsbestimmungen) fest, daß zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes unter anderem zählt das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Erklärtes Ziel der Einstufung der AfD als verfassungsfeindlich ist jedoch, wenn nicht schon ihre Existenz zu zerstören, so doch ihre politische Arbeit insbesondere in den Parlamenten zu behindern. Aus diesem Grunde verweigert man ihr ja seit Jahren die üblichen Ämter in den Parlamenten wie die Mitgliedschaft im Präsidium oder den Vorsitz in Parlamentsausschüssen. Damit wird das Recht auf Ausübung einer parlamentarischen Opposition eingeschränkt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht erst jüngst entschieden, daß ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch der AfD auf Wahl ihrer Abgeordneten in diese Ämter nicht besteht, weil die Abgeordneten eben nur ihrem Gewissen unterworfen sind und deswegen wählen oder auch nicht wählen können, wen sie wollen. Das sagt aber nichts darüber aus, ob damit nicht auch diese Abgeordneten gegen Geist und Buchstaben der Verfassung verstoßen. Auch die Praxis der Parteien CDU/CSU-SPD-Grüne-Linke-FDP, von sich als „demokratische Parteien“ und damit im Umkehrschluss denknotwendig von der AfD als undemokratische Partei zu sprechen, missachtet das Recht des Volkes, seine Repräsentanten in den Parlamenten frei zu wählen. Denn damit wird dem Wahlvolk klargemacht, daß seine Stimme nur dann im verfassungsmäßig garantierten Umfang zählt, wenn Politiker sogenannter demokratischer Parteien gewählt werden. Wer eben etwas anderes wählt, ist jedenfalls als Wähler Staatsbürger zweiter Klasse, ebenso wie das Politik und Verfassungsschutz hinsichtlich des Volksverständnisses der AfD dieser Partei unterstellen und davon faseln, sie betrachte deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse.

Conclusio

Es ist also festzuhalten, daß die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ nicht nur juristisch abwegig ist, sondern ihrerseits verfassungsfeindlich genannt werden muß.

Fundstück

Ich gebe es zu. Auch ich habe bisher geglaubt, der woke Wahnsinn in unseren Universitäten sei auf die Geisteswissenschaften beschränkt. Den nun wirklich in der realen Welt lebenden Naturwissenschaftlern und Ingenieuren traut man ja eher nicht zu, in den Wolkenkuckucksheimen der Humanwissenschaften herumzuirren. Nachdem indessen selbst manche Juristen davon angekränkelt zu sein scheinen, und die Politik sich aufgemacht hat, alle Lebensbereiche mit diesem Unsinn zu durchdringen, begräbt diese Welle des Wahnsinns auch die Naturwissenschaften unter sich. Wer es immer noch nicht glaubt, lese die nachstehende Ausschreibung der Hochschule Bielefeld:

Der Fachbereich Ingenieurwissenschaften und Mathematik besetzt eine

W2-Professur Gender-Gerechtigkeit in der Angewandten Mathematik

IHRE AUFGABEN AN DER HSBI

  • Sie lehren und forschen im Bereich der Gender-Gerechtigkeit in der Angewandten Mathematik mit einem besonderen Fokus auf Methoden der Data Science, Künstlichen Intelligenz, Diskreten Simulation und Optimierung.
  • Ihre Lehrtätigkeit erstreckt sich auf das Lehrgebiet Angewandte Mathematik, orientiert an den entsprechenden Modulen des Bachelorstudiengangs Angewandte Mathematik und des Masterstudiengangs Optimierung und Simulation.
  • In weiteren Studiengängen des Fachbereichs übernehmen Sie zudem Lehrveranstaltungen in den Grundlagen­fächern.
  • Darüber hinaus engagieren Sie sich in der Weiter­entwicklung unseres Studienangebots und treiben Ihre eigenen Forschungsaktivitäten innerhalb des Fachbereichs aktiv voran.
  • Ein weiterer wichtiger Bestandteil Ihrer Tätigkeit ist die Einwerbung von Drittmitteln zur Unterstützung Ihrer Forschungsprojekte.
  • Neben der wissenschaftlichen Arbeit bringen Sie sich in akademische Gremien und die Selbstverwaltung der Hochschule ein.
  • Ihr Engagement für den Theorie-Praxis-Transfer in die Region Ostwestfalen-Lippe rundet Ihr Aufgabenspektrum ab.

DAS BRINGEN SIE MIT

  • Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium in Mathematik sowie eine qualifizierte Promotion in einem der Fachgebiete Mathematik, Informatik, Natur-, Wirtschafts- oder Ingenieurwissenschaften.
  • Umfangreiche Erfahrungen in der Entwicklung und Anwendung von Methoden in Industrie und Wirtschaft mit Bezug zur Thematik Gender-Gerechtigkeit zeichnen Sie aus.
  • Zusätzlich zeichnet Sie eine anerkannte Forschungs- und Publikationstätigkeit im relevanten Lehrgebiet aus und Sie besitzen bereits Erfahrungen in der Einwerbung von Drittmitteln.
  • Sie haben besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbracht, die während einer mindestens fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit entstanden sind. Dabei haben Sie mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs in einem Fachgebiet gearbeitet, das der ausgeschriebenen Professur entspricht.*

WIR WÜNSCHEN UNS

  • Sie identifizieren sich mit der Hochschule Bielefeld und können sich vorstellen, in Bielefeld oder der näheren Umgebung zu wohnen.
  • Ihre Bereitschaft zur Teilnahme an Weiterbildungs­maßnahmen sowie zur regelmäßigen Anleitung und Beratung von Studierenden ist uns besonders wichtig.
  • Darüber hinaus setzen Sie Diversity- und Gender­kompetenz gezielt in Lehre und Forschung ein.
  • Sie stellen sich gern der studentischen Veranstaltungs­kritik.
  • Internationale Austauschstudierende betreuen Sie fachlich und sind zudem bereit, Ihre Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache anzubieten.
  • Sie verfügen über hervorragende pädagogische und didaktische Kompetenzen, die Sie idealerweise durch Lehrerfahrungen an Hochschulen nachweisen können.
  • In der Zusammenarbeit mit Ihren Kolleg:innen an der Hochschule Bielefeld legen Sie Wert auf interdisziplinäre Kooperation und tragen aktiv zur fächerübergreifenden Zusammenarbeit an der Hochschule bei.

* An die Stelle der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 HG NRW können zusätzliche wissenschaftliche Leistungen treten (erbracht im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation, einer Tätigkeit als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungs­einrichtung oder im Rahmen einer wissen­schaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland).

DAS BIETEN WIR IHNEN

  • Für die Entwicklung und Fortführung Ihrer individuellen Themenschwerpunkte bieten wir Ihnen viele Möglich­keiten.
  • Wir unterstützen Sie mit unserer Forschungsberatung bei Drittmittelanträgen und wirtschaftlichen Projekten.
  • Die HSBI fördert mithilfe eines hochschulweiten Fonds gezielt Forschungsvorhaben neuberufener Professor:innen.
  • Wir unterstützen Sie bei Open-Access-Publikationen, Patenten und beim Forschungsdatenmanagement.
  • Ergänzen Sie – in Absprache mit dem Dekanat – Ihre Präsenzlehre durch digitale Lehrveranstaltungen.
  • Profitieren Sie von vielfältigen Partnerschaften und Forschungskooperationen in einer der wirtschaftsstärksten Regionen Deutschlands.
  • Sie arbeiten an einer weltoffenen Hochschule mit starker Ausrichtung auf Nachhaltigkeit, Vielfalt und Inter­nationalität.
  • Wir unterstützen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, z. B. durch unsere Betriebskita und eine Ferienbetreuung für Kinder von Mitarbeitenden.
  • Wir ermöglichen Ihnen eine persönliche und berufliche Weiterentwicklung – z. B. durch Sabbaticals sowie Forschungs- und Praxissemester.
  • Act2Sustain: Für unsere hochschulweiten Aktivitäten im Bereich Nachhaltigkeit haben wir den Deutschen Arbeitgeberpreis für Bildung erhalten.

Sie möchten mehr erfahren? Alle Angebote für Professor*innen an der HSBI.

SIE HABEN INTERESSE?

Wir freuen uns auf Ihre vollständige Bewerbung unter Angabe der Kennziffer 3/2025/4A bis zum 08.05.2025 per Post oder per E-Mail an:

Hochschule Bielefeld
Dekan des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften und Mathematik
Prof. Dr.-Ing. Rolf Naumann
Interaktion 1
33619 Bielefeld
bewerbung.dekan.ium@hsbi.de

Fragen zum Inhalt der ausgeschriebenen Stelle beantwortet Ihnen gerne Prof. Dr.-lng. Rolf Naumann
(rolf.naumann@hsbi.de oder +49.521.106-7252).

Bei Fragen zum formellen Ablauf des Berufungsverfahrens steht Ihnen Bastian Meerkamm
(bastian.meerkamm@hsbi.de oder +49.521.106-7725) zur Verfügung.

Sie haben außerdem jederzeit die Möglichkeit, sich mit Ihren Fragen an die stellvertretende dezentrale Gleichstellungsbeauftragte, Andrea Knieps (andrea.knieps@hsbi.de oder +49.521.106-7371) zu wenden.

Ausführliche Informationen zu den formalen Einstellungsvoraussetzungen für HAW-Professor:innen, zum Ablauf des Bewerbungs- und Berufungsverfahrens und zur Hochschule Bielefeld als Arbeitgeberin finden Sie hier.

Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Hochschule Bielefeld ist für ihre Erfolge in der Gleichstellung mehrfach ausgezeichnet und zugleich als familiengerechte Hochschule zertifiziert. Sie freut sich über Bewerbungen von Frauen. Dies gilt in besonderem Maße im wissenschaftlichen Bereich. Sie behandelt Bewerbungen in Übereinstimmung mit dem Landesgleichstellungsgesetz.

Auch Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind ausdrücklich erwünscht. Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte Menschen vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bevorzugt eingestellt.

Wir freuen uns, wenn Sie uns mitteilen, wo Sie
auf unser Stellenangebot aufmerksam geworden sind.

Warten wir also die Ergebnisse dieser Forschung ab. Vielleicht schreiben wir dann den berühmten Satz des Pythagoras so: a*² + b*² = c*². Bleibt nur, mit Shakespeare zu konstatieren: „Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode.“

Die Freiheit der Wissenschaft bedeutet unter anderem, daß natürlich jeder jeden Unsinn treiben darf, wenn er denn als wissenschaftliche Forschung daherkommt. Daran will niemand rütteln. Indessen bedeutet die Freiheit der Wissenschaft nicht, daß derartiges auch mit dem Geld der Steuerzahler finanziert werden muss. Vielmehr verlangt ein verantwortungsbewusster Umgang mit dem Geld der Bürger, daß es nur für sinnvolle Dinge eingesetzt wird, nicht aber für derartigen Unfug wie die Gender-Forschung in der Mathematik. Man sollte eher Forschungsarbeiten dazu unterstützen, ob derartiges nicht unter die Definition der Geisteskrankheiten nach ICD 10 der WHO fällt.

Seid ihr noch bei Trost?

Die künftigen Regierungsparteien CDU/CSU und SPD sind drauf und dran, im Eiltempo eine Staatsverschuldung in der Größenordnung von nahezu 1 Billion € zu beschließen, natürlich an der geltenden Verfassung vorbei. Das Eiltempo ist dem Umstand geschuldet, daß im neuen Bundestag die dafür notwendige verfassungsändernde Mehrheit dafür wohl nicht zu haben ist, wohl aber, allerdings auch nicht ganz sicher, im noch amtierenden. Über die verfassungsrechtliche Problematik dieses Vorhabens will ich an dieser Stelle nichts sagen. Nicht wenige Verfassungsrechtler haben allerdings schon Bedenken geäußert, andere halten es für unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht wird also in Kürze darüber entscheiden.

Begründet wird dieser Verschuldungs-Tsunami mit zwei Argumenten:

Plötzlich und unerwartet?

Zum einen erhebt sich offenbar plötzlich die zwingende Notwendigkeit, die Lücke zu füllen, die durch den möglichen Rückzug der USA aus der Bündnisverteidigung entstehen könnte, jedenfalls insoweit, als die USA sich möglicherweise aus der konventionellen Verteidigung Europas zurückziehen und das den europäischen NATO-Verbündeten überlassen. Das erfordert dann in der Tat eine massive Aufrüstung der europäischen NATO Partner einschließlich Deutschlands. Eine Steigerung der Verteidigungskosten auf eine Größenordnung von etwa 5 % des Bruttoinlandsprodukts dürfte dann auch unausweichlich sein.

Zum anderen ist die marode Infrastruktur unseres Landes nicht mehr zu übersehen und erfordert gewaltige Investitionen, insbesondere in Straßen, Brücken und Bahnstrecken. Auch hier muß kurzfristig wohl ein mehrfaches von dem investiert werden, was in der Vergangenheit jährlich zur Verfügung stand.

Auf den ersten Blick erscheint es also in der Tat unumgänglich, viele Milliarden zusätzlich aufzubringen, um auch nur die notwendigsten und dringendsten Aufgaben angehen zu können. Doch auf den zweiten und dritten Blick ergeben sich doch Fragen. Die erste Frage ist doch die, ob das alles erst über Nacht über uns hereingebrochen ist. Natürlich nicht. Herr Trump ist nicht etwa kurz nach der Bundestagswahl Ende Februar völlig überraschend amerikanischer Präsident geworden. Daß er amerikanischen Interessen, so wie er sie versteht, den absoluten Vorrang vor allem anderen einräumt, ist seit Jahren bekannt. Das gilt auch für seine Forderung an die Europäer, im Grunde genommen ihre Verteidigung unterhalb des Nuklearschirms in die eigenen Hände zu nehmen und auch zu bezahlen. Vielmehr ist spätestens seit seiner Wahl am 5.11.2024 klar, daß insoweit auch auf uns Deutsche gewaltige Kosten zukommen werden. Auch der Zustand unserer Bundeswehr, sowohl in personeller Hinsicht als auch hinsichtlich ihrer Ausrüstung und Bewaffnung, ist schon lange bekannt. Schließlich hat man in Deutschland nach der Wende 1990 die Bundeswehr nach und nach kaputt gespart und geglaubt, die sogenannte Friedensdividende einstreichen zu können. Straßen und Brücken sind auch nicht über Nacht marode geworden. Vielmehr sind diese Zustände seit vielen Jahren offenkundig.

Fritze Wendehals und Markus Drehhofer halten uns zum Narren

In Kenntnis all dessen haben Friedrich Merz und Markus Söder geradezu mantraartig stets betont, eine Lockerung oder gar Aufhebung der in Art. 109 des Grundgesetzes verankerten Schuldenbremse komme für sie nicht in Betracht. Wenn man dann bereits wenige Tage nach der Wahl insoweit eine Wende um 180° vollführt, mehr noch, Schulden in einer Größenordnung machen zu wollen, die bis dahin in Deutschland schlicht nicht denkbar war, dann darf man sich nicht darüber beschweren, wenn von Wahlbetrug, Wählertäuschung und Charakterlosigkeit gesprochen wird. Die Glaubwürdigkeit jedenfalls der führenden Politiker der Unionsparteien ist nachhaltig zerstört. Ich sehe auch nicht, wie sie wiederhergestellt werden könnte. Denn, so haben wir es doch alle schon als Kinder gelernt, wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht. Aber auch die Sozialdemokraten müssen sich sagen lassen, daß sie insoweit jahrelang beschönigt und gelogen haben, was das Zeug hält.

Sparen!

Wovon überhaupt nicht die Rede ist, was aber zu prüfen ist, bevor man Schulden macht, um Dinge zu finanzieren, die man für notwendig hält, ist eine effiziente Haushaltsführung und vor allem, Sparen. Gerade Letzteres wäre dringend geboten, auch ohne die nun angeblich über Nacht aufgetretenen Finanzierungsprobleme. Sowohl eine strenge Aufgabenkritik, als auch eine ebenso strenge Prüfung der Effizienz von Ausgaben wäre vonnöten. Müssen wir beispielsweise, um bei Kleinigkeiten zu beginnen, Friseure, Visagisten und Fotografen unserer Politiker aus Steuermitteln bezahlen? In der Bundesrepublik des Wirtschaftswunders wäre niemand auf einen so abwegigen Gedanken gekommen. Aber gehen wir von diesen Petitessen dahin, wo es auch weh tut. Auf die Gefahr hin, als Banause und Ketzer beschimpft zu werden, frage ich durchaus, ob man wirklich alles aus Steuermitteln bezahlen muß, was unsere Hochkultur ausmacht? Der Anteil öffentlicher Mittel an der Kulturförderung in Deutschland liegt bei ca. 80 %. Demgegenüber liegt er in den USA bei 13 %, private Spender tragen 43 % bei und die restlichen 44 % müssen die jeweiligen Kultureinrichtungen erwirtschaften. Nun kann man nicht sagen, die USA lebten kulturell in der Steinzeit. Metropolitan Opera und Carnegie Hall beispielsweise zeigen ein anderes Bild. Betrachten wir zusätzlich die öffentlich-rechtlichen Medien in Deutschland und ihre private Konkurrenz, so ergäbe sich auch hier ein gewaltiges Einsparpotenzial, denn über die sogenannte Grundversorgung mit Nachrichten hinaus können alle Programmsparten doch durchaus von privaten Unternehmen getragen werden, was die vielen kommerziellen Sender ja täglich beweisen. Natürlich ist hohe Qualität ohne Rücksichtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Freiheit von politischen Einflüssen gerade in den Medien wichtig. Genau an dieser Stelle kommen aber doch bei Betrachtung der öffentlich-rechtlichen Sender erhebliche Zweifel auf. Kurz und gut, wenn sich der Staat aus weiten Bereichen der Kultur in finanzieller Hinsicht zurückzieht, wird sehr viel Geld für andere Zwecke frei. Wieso eigentlich muß aus Steuermitteln alles finanziert werden, was unsere Universitäten tun zu müssen glauben? Brauchen wir wirklich Gender-Lehrstühle und dergleichen Allotria? Die Freiheit von Wissenschaft und Lehre bedeutet nicht, daß der Staat auch alles finanzieren muß, was erlaubt ist. Wieso eigentlich muß der Staat die sogenannten Nichtregierungsorganisationen teilweise ganz, teilweise zu erheblichen Teilen finanzieren? Abgesehen davon, daß es doch ein Widerspruch in sich ist, wenn sich solche Vereinigungen Nichtregierungsorganisationen nennen, aber von den Regierungen mindestens teilweise finanziert werden, steht damit doch ihre behauptete Unabhängigkeit mehr als infrage. Wieso muß angebliches Bürgerengagement vom Staat finanziert werden? Ein noch sehr viel größeres Potenzial ergibt sich aber auch im sozialen Bereich. Stichworte Bürgergeld, Kosten und Folgekosten der überbordenden Migration.

Wir stehlen das Geld unserer Kinder und Enkel

Auch hier lasse ich mich gerne als Ketzer beschimpfen, doch ist es gerade mit Blick auf die nachfolgenden Generationen moralisch überhaupt vertretbar, etwa unsere Enkelkinder die Autobahnbrücken bezahlen zu lassen, über die wir jetzt fahren wollen, oder die Landesverteidigung finanzieren zu lassen, von der wir zu unseren Lebzeiten profitieren? Haben wir nicht jahrzehntelang das Steueraufkommen zu großen Teilen schlicht verfrühstückt, statt es zu investieren? Sind wir nicht selbst schuld, wenn unsere Politiker uns das Schlaraffenland mit unserem Geld finanziert haben? Müssen wir nicht diese Versäumnisse in der Vergangenheit und Gegenwart nun schleunigst dadurch ausgleichen, daß wir jetzt endlich persönlich Verzicht üben und die notwendigen Investitionen in Infrastruktur und Landesverteidigung selbst bezahlen, sprich, auf die öffentliche Finanzierung schöner Dinge mit Schulden verzichten und notfalls, wenn drastische Sparmaßnahmen nicht ausreichen, auch höhere Steuern zahlen, und zwar alle, Arm und Reich? Denn unsere Kinder und Enkel werden künftig ebenfalls vor großen Problemen stehen, die sie doch nur dann finanziell bewältigen können, wenn sie nicht auch noch die Schulden ihrer dummen und faulen Eltern und Großeltern bezahlen müssen.

Das Grundübel der schwerfälligen und ineffizienten deutschen Bürokratie

Natürlich ist auch ein kritischer Blick auf die Misswirtschaft geboten, die den effizienten Einsatz finanzieller Mittel in Deutschland verhindert. Es ist ein offenes Geheimnis, daß zum Beispiel die Rüstungsausgaben in Ländern wie Israel, aber auch den USA und selbst Russland um ein mehrfaches effektiver sind, als bei uns. Gerade das Beschaffungswesen der Bundeswehr ist das abschreckende Beispiel dafür, wie man es nicht machen soll. Nicht nur die im internationalen Vergleich sehr lange Dauer der Beschaffung von Rüstungsgütern, sondern auch das krasse Missverhältnis zwischen aufgewendeten Kosten und dem Gegenwert von Waffensystemen rufen nach einer grundlegenden Veränderung in diesem Bereich. Der alte militärische Grundsatz, wonach im Kriege nur das einfache Erfolg hat, gilt natürlich auch für das Beschaffungssystem. Warum muß in Deutschland stets die sogenannte Goldrandlösung gewählt werden, die sprichwörtliche eierlegende Wollmilchsau in Gestalt eines Waffensystems, das alles mögliche kann, auch das was es nicht unbedingt können muß? Warum kann man selbst dann, wenn ein bereits in anderen Streitkräften bewährtes Waffensystem gekauft wird, nicht einfach das Serienprodukt kaufen, und nicht noch eine Vielzahl von Sonderwünschen ordern, die möglicherweise dann noch einmal einen längeren Entwicklungszeitraum und natürlich explodierende Kosten nach sich ziehen?

Das gilt nicht nur im militärischen Bereich, sondern generell für das öffentliche Beschaffungswesen, womit wieder bei unserer Infrastruktur wären. Auch hier ließe sich vor allem durch Entbürokratisierung und Vereinfachung sehr viel Geld sparen. Ein Beispiel ist doch gerade der Wohnungsbau, dessen Kosten nicht zuletzt wegen immer höher steigender technischer Anforderungen derart gestiegen sind, daß bezahlbarer Wohnraum vielfach gar nicht mehr gebaut werden kann. Wo man sich indessen ein Herz genommen und technische Spezifikationen auf das einfache und notwendige reduziert hat, sind dann beispielsweise die Kosten für den Quadratmeter Wohnraum um 25-30 % gesunken. Die Reihe ließ sich beliebig fortsetzen.

Kehrt endlich um!

Was über die Jahrzehnte hinweg verschlampt, verdummbeutelt und versäumt worden ist, kann nicht in einer Nacht- und Nebel Aktion zwischen zwei Legislaturperioden auf Kosten der Kinder, Enkel und Urenkel der Politiker und ihrer Wähler nachgeholt werden, die für diese Misere verantwortlich sind. Vielmehr ist ein Umdenken angesagt, eine Rückkehr zu den Tugenden, die es unseren Großeltern und deren Eltern ermöglicht haben, das Land aus den Trümmern zweier Weltkriege heraus wieder aufzubauen. Indessen fürchte ich, daß weder eine Blut-, Schweiß- und Tränen Rede eines Winston Churchill noch die Kapuzinerpredigt eines Abraham A Sancta Clara unsere verantwortlichen Politiker zu pflichtgemäßem Handeln bewegen könnten.

Gut, daß man sich das selbst anhören und nachlesen kann

Der Aufreger der Woche war zweifellos die entgleiste Dikussion zwischen dem ukrainischen Präsidenten Selenskyj und dem amerikanischen Präsidenten Trump (unterstützt von seinem Vizepräsidenten J.D.Vance) am vergangenen Freitag. Bemerkenswert nicht nur inhaltlich, sondern auch wegen der Rezeption in den deutschen Medien.

Die Ausgangssituation:

Voraufgegangenen waren ersichtlich Verhandlungen zwischen der Ukraine und den USA über ein Rohstoffabkommen. Es sollte dazu ein Rahmenvertrag geschlossen werden, der offenbar unterschriftsreif vorlag. Davon war in diesem Gespräch die Rede, und zwar daß dieser Vertrag anschließend unterzeichnet werden solle. Danach sollten die besonders wertvollen Rohstoffe des Landes wie Lithium, Kobalt, Titan und die sogenannten Seltenen Erden gemeinsam gefördert und der Verkaufserlös zur Hälfte in einen Fonds eingezahlt werden, der zum Wiederaufbau der Ukraine dienen sollte, und zur anderen Hälfte den USA gehören. Damit sollten die finanziellen Aufwendungen der USA für die Vertreidigung der Ukraine letztlich bezahlt werden. Nach den Vorstellungen der USA, die bis dahin aber offenbar auch von der Ukraine geteilt wurden, sollte das der erste Schritt zu einem Waffenstillstand sein. Zu diesem Zwecke reiste Selenskyj nach Washington und wurde von Trump und Vance im Oval Office empfangen. Der zunächst unverbindlich freundliche Gedankenaustausch entwickelte sich dann überraschend ganz anders.

Das Ausmaß der Ukraine-Hilfe

Selenskyj lobte zwar eingangs die USA wegen ihrer militärischen Unterstützung der Ukraine. Der finanzielle Wert der militärischen, finanziellen und humanitären Unterstützung seitens der USA beläuft sich seit Kriegsbeginn auf 114 Milliarden €, wobei die Länder der EU mit insgesamt 132 Milliarden € noch mehr beigetragen haben. Pro Kopf der Bevölkerung sind die Amerikaner bisher mit 340 €, die Europäer mit 260 € dabei. Militärisch von Bedeutung sind dabei vor allem die Lieferung modernster Waffensysteme, noch mehr jedoch die Nutzung von US-amerikanischen Satellitensystemen wie Starlink und ISTAR. Damit werden die ukrainischen Streitkräfte in die Lage versetzt, Ziele wie Truppenansammlungen und schwere Waffen auf große Distanz zielsicher zu bekämpfen. Ohne diese Hilfestellung hätten die Ukrainer dem russischen Angriff auf Dauer nicht standhalten können. Diese Systeme werden aber auch nicht etwa von ukrainischen Soldaten bedient, sondern von den amerikanischen Mitarbeitern dieser Firmen. Die USA greifen damit direkt auf Seiten der Ukraine in den Krieg ein.

Warum muß Selenskyj bei dieser Gelegenheit die Themen Kriegsschuld und zusätzliche militärische Sicherheiten ansprechen?

Im weiteren Verlauf des Gesprächs kam Selenskyj überraschend auf den Beginn des Krieges zurück und forderte vor allem militärische Sicherheiten im Falle eines Waffenstillstandes, die in erster Linie von den USA kommen sollten. Als Selenskyj anklagend in Richtung Russland sagte: „Sie sind in unser Territorium eingedrungen“ antwortete Trump: „Dieser Krieg hätte nie anfangen sollen. Wenn ich Präsident gewesen wäre, hätte das nie begonnen.“ Er sagte aber auch, daß er weiter Waffen für die Ukraine bereitstellen werde. Zum Thema Sicherheit fuhr er fort: „Aber es wäre denkbar, daß wir Sicherheit in anderer Form geben. Wir haben dort Arbeiter, die graben werden. Graben, graben nach den Seltenen Erden. Sobald dieser Deal abgeschlossen ist, ist er (gemeint: der Krieg) vorbei. Russland wird nicht zurückkehren wollen… Ich glaube wirklich, daß dieser Deal das Ende des Krieges sein wird.“

Haben die USA wirklich die russische Postion übernommen?

Die deutschen Medien behaupten, die Amerikaner hätten in diesem Gespräch zu den Ursachen des Krieges die russische Position übernommen. Indessen ließen die amerikanischen Gesprächspartner des ukrainischen Präsidenten keinen Zweifel an der Kriegsschuld der Russen. So Vizepräsident Vance unter anderem: „Und dann marschierte Putin in die Ukraine ein und zerstörte einen erheblichen Teil des Landes.“ Das ist wohl alles andere, als der russische Standpunkt zu den Ursachen des Krieges. Auch den einschlägigen anklagenden Worten Selenskyjs über die Rolle Russlands in diesem Krieg widersprachen die Amerikaner nicht.

Ist es diplomatisch, die Diplomatie des Gesprächspartners in Frage zu stellen?

Zum Eklat kam es vielmehr deswegen, weil Selenskyj im Zusammenhang mit den Vorstellungen Trumps über die Beendigung des Krieges durch eben das vorbereitete Rohstoffabkommen die amerikanische Diplomatie abfällig kommentierte: „Über was für eine Diplomatie spricht J. D.?“ Es dürfte nachvollziehbar sein, daß der amerikanische Vizepräsident daraufhin Selenskyj zurechtwies. „Herr Präsident, Herr Präsident, bei allem Respekt. Ich finde es respektlos von Ihnen, ins Oval Office zu kommen und zu versuchen, vor den amerikanischen Medien zu verhandeln“, sagte Vance. „Gerade jetzt, wo Sie herumlaufen und Wehrpflichtige an die Front zwingen, weil Sie Personalprobleme haben, sollten Sie Präsident (Trump) dafür danken, daß er versucht, die Situation zu verbessern.“

Muß man nicht in schwieriger Lage auch einmal altes Denken überwinden?

Der Gedanke, den Krieg nicht mit den üblichen militärischen Mitteln zu beenden, sondern dadurch, daß die Vorkommen wertvoller Mineralien auf dem gesamten Gebiet der Ukraine von den USA und der Ukraine gemeinsam ausgebeutet werden, selbstverständlich unter Einsatz amerikanischer Firmen und deren Arbeitern, ist sicherlich ungewöhnlich und neuartig. Trump betont jedoch auch in diesem Gespräch, er sei eben ein Geschäftsmann und mache „Deals“. Indessen ist die Überlegung nicht abwegig, daß der Reflex daraus die Unmöglichkeit der Fortführung des Krieges seitens Russland sein muß, denn die Fortführung des Krieges würde bedeuten, daß amerikanische Firmen und deren Mitarbeiter unter Beschuss geraten könnten. Die Vorkommen dieser Bodenschätze sind recht gleichmäßig über das gesamte Staatsgebiet der Ukraine verteilt. Des weiteren hatte Trump ja angedeutet, daß vorher der Waffenstillstand eintreten würde, denn er hatte ausgeführt, daß danach die Russen nicht mehr ins Land kommen würden, weil dort die amerikanischen Arbeiter die Seltenen Erden abbauen. Diesen Gedanken hatten die Ukrainer jedenfalls bis zu diesem Termin nicht als abwegig angesehen, vielmehr an dem unterschriftsreifen Text des Abkommens mitgewirkt. Wenn dann überraschend der ukrainische Präsident zusätzlich militärische Sicherheiten von den USA fordert, dann gehört dies ganz sicherlich nicht zu den üblichen diplomatischen Gepflogenheiten.

Es dürfte tatsächlich für Russland mehr als problematisch sein, den Krieg fortzusetzen, wenn das Kriegsgebiet inzwischen teilweise von amerikanischen Firmen in Beschlag genommen worden ist, um dort Mineralien abzubauen. Das Risiko, eben diese US-Bürger zu beschießen und damit eine militärische Reaktion der USA auszulösen, dürfte auch für einen Diktator vom Schlage Putins zu hoch sein. Und es ist ganz sicherlich nicht diplomatisch, von den USA, die sich doch bereits erheblich militärisch in der Ukraine engagieren, wie oben ausgeführt, zu verlangen, militärische Garantien zu geben, was ja nichts anderes heißt, als gegebenenfalls mit eigenen Truppen in Kampfhandlungen mit russischen Streitkräften zu treten. Das Verhalten des ukrainischen Präsidenten in diesem Falle war sicherlich, zurückhaltend ausgedrückt, suboptimal. Verständlich, daß die ukrainische Botschafterin während dieses Gesprächs die Hände vor das Gesicht geschlagen hat. Politik und Medien in Deutschland haben aber auch offensichtlich keine zielführenden Vorschläge, wie man diesen Krieg beenden kann. Natürlich muß die Ukraine bei der Verteidigung militärisch unterstützt werden, weil es sonst Friedensverhandlungen nicht geben kann. Indessen kann es auch nicht sein, daß damit lediglich der militärische status quo ad infinitum aufrechterhalten wird. Ohne Gebietsverluste für die Ukraine wird es wohl nicht abgehen. Das ist keine Frage des Rechts, sondern der Vernunft. Und es ist in der Menschheitsgeschichte noch nie vorgekommen, daß ein Aggressor nach erheblichen Erfolgen in einem Krieg plötzlich das Recht respektiert und sich deswegen wieder zurückgezogen hat.

Gemeinnützig oder nur gemein?

Spät, aber nicht zu spät hat sich die Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag dazu aufgerafft, eine sogenannte kleine Anfrage an die Bundesregierung zu richten um Auskunft darüber zu bekommen, welche sogenannten NGOs aus Steuermitteln (mit-) finanziert werden, darunter die, sagen wir einmal, „Firma“ correctiv und die mit dem putzigen Namen „Omas gegen rechts“ auftretende Kampagnenorganisation. Mit 551 detaillierten Fragen will man also Gewissheit darüber erlangen, wer da alles auf Kosten der Steuerzahler, also auf Kosten von uns allen, sein politisches Süppchen kocht und auf den Marktplätzen feilbietet. Entsprechend laut und misstönend fällt das Geheul von der linken Seitenlinie des politischen Spielfeldes aus. Ein Angriff auf die Demokratie, tönt es da. Wieso eigentlich soll der Staat und damit der Steuerzahler verpflichtet sein, irgendwelche sogenannte Nichtregierungsorganisationen finanziell zu unterstützen, wenn sie nicht etwa wie das Rote Kreuz und die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger Aufgaben wahrnehmen, die an und für sich staatliche Aufgaben sind? Ein Angriff auf die Demokratie wäre nur dann gegeben, wenn diese NGO’s etwa verboten würden, oder aber ihre Tätigkeit massiv eingeschränkt würde. Denn dann wäre die Verfassung verletzt, und zwar massiv. Die Art. 2, 5 und 8 GG schützen nun einmal das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Bezahlen muß der Staat das alles allerdings auf keinen Fall.

Die Steuerzahler zahlen mit

Besonders ärgerlich ist, daß einige der aufgeführten Organisationen mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit ausgestattet sind, was natürlich vor allem für gut verdienende Steuerzahler, aber auch alle anderen deswegen so attraktiv ist, weil diese Spenden sich stets in voller Höhe auf die Einkommensteuer auswirken. Sie werden ja nach der Ermittlung der zu versteuernden Einnahmen vom Endbetrag abgesetzt.

Die einschlägige Regelung in der Abgabenordnung definiert die Gemeinnützigkeit eines Spendenempfängers in § 52 Abs.1 Satz 1 so: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ In Abs. 2 dieser Vorschrift werden beispielhaft in 27 Ziffern Tätigkeitsgebiete aufgeführt, die schon von Gesetzes wegen das Merkmal der Gemeinnützigkeit erfüllen. Von Interesse ist im vorliegenden Zusammenhang Ziffer 24: „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerliche Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.“ Das hat zum Beispiel dazu geführt, daß die linksradikale Organisation attac ihre ursprünglich zuerkannte Gemeinnützigkeit verloren hat. Offenbar wird sie dennoch unabhängig davon weiterhin aus Steuermitteln gefördert.

Politische Hetze ist nicht gemeinnützig

Die in der erwähnten kleinen Anfrage der Unionsfraktion mit aufgeführte Organisation „Omas gegen rechts“ ist deswegen auch nicht als gemeinnützig anerkannt. Gleichwohl erhält auch sie eine beträchtliche finanzielle Förderung aus Steuermitteln. Viele Fragen stellt die Unionsfraktion zu der im vergangenen Jahr wegen ihres Schauermärchens über die angebliche Geheimkonferenz von Potsdam bekannt gewordene Firma correctiv. Auch diese Firma ist zumindest in Teilen als gemeinnützig anerkannt und erhält in erheblichem Umfang Fördermittel aus Steuergeldern. Die lange Jahre von der ehemaligen Stasi-Agentin Annetta Kahahne geführte Amadeu Antonio Stiftung wird in dieser Anfrage ebenfalls behandelt, und ist als gemeinnützig anerkannt. Die Liste ließe sich fortsetzen.

Eine staatlich geförderte Nichtregierungsorganisation ist auch ein Paradoxon

Zunächst einmal ist es schlicht skandalös, wenn sogenannte Nichtregierungsorganisationen, dazu noch politisch äußerst aktive Vereinigungen, aus Steuermitteln gefördert werden. Denn es kann wohl ausgeschlossen werden, daß jeder Steuerzahler damit einverstanden ist, daß etwa die Amadeu Antonio Stiftung von ihm mitfinanziert wird. Aber hier haben wir es auch mit einem Rechtsproblem zu tun, das wohl bislang noch nicht näher beleuchtet worden ist. Nicht, was die Gemeinnützigkeit angeht. Hier werden die zuständigen Finanzämter immer wieder überprüfen müssen, ob eine Organisation weiterhin als gemeinnützig anerkannt werden darf. Dann erfolgt gegebenenfalls der Entzug der Gemeinnützigkeit, wie das bei attac geschehen ist. Vielmehr ist der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß der Staat parteipolitisch neutral sein muß. Das folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch der Verwaltungsgerichte daraus, daß Art. 21 GG ausdrücklich die Tätigkeit der Parteien schützt. Deswegen hat sich der Staat jeder Einmischung in die politische Willensbildung zu enthalten. Bekannt geworden sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gegen die frühere Bundeskanzlerin Merkel und die früheren Bundesminister Wanka und Seehofer. Ihnen hat das Gericht jeweils ins Stammbuch geschrieben, daß sie in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglieder sich jeglicher Kommentierung enthalten müssen, soweit Parteien namentlich genannt werden. Dem folgen auch die Verwaltungsgerichte, was eigentlich selbstverständlich ist.

Das Verbot der Umgehung des Verbots

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die direkte Einflussnahme politischer Amtsträger, indem sie etwa in Reden oder im Internet andere politische Parteien kritisieren. Vielmehr gilt das auch für die Förderung von Vereinigungen, die sich ihrerseits nicht darauf beschränken, allgemein und ohne Namensnennung auf politische Entwicklungen einzugehen und diese beeinflussen zu wollen, sondern ausdrücklich unter Namensnennung politische Parteien kritisieren, ja bekämpfen. Entschieden wurde dies im November vergangenen Jahres vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Er hat der Stadt Nürnberg verboten, zahlendes und aktiv förderndes Mitglied eines Vereins zu sein, der sich „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ nennt, aber seit einigen Jahren seinen Schwerpunkt offenbar darin sieht, gegen die AfD zu hetzen und zum Beispiel Gastwirte aufzurufen, sie zu boykottieren und ihr keine Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung wird rechtlich darauf gegründet, daß eben der Staat, gleichgültig auf welcher Ebene und in welcher Form, sich der parteipolitischen Propaganda enthalten muß. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Staat hier durch seine Amtsträger direkt tätig wird, oder aber aus Steuermitteln eine Vereinigung fördert, die eben diese parteipolitische Agitation betreibt. Die Förderung dieser sogenannten NGOs kann ohne weiteres als Umgehung des Verbots der politischen Einflussnahme durch staatliche Stellen und Amtsträger angesehen werden.

Wendet man diese Grundsätze nun auf die in der kleinen Anfrage der Unionsfraktion aufgezählten sogenannten Nichtregierungsorganisationen an, so erkennt man, daß der Sachverhalt hier nicht anders liegt, als im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall. Die von der politischen Propaganda dieser Organisationen betroffene AfD hätte meines Erachtens gute Aussichten, vor Gericht zu obsiegen, wenn sie dort klagt und beantragt, etwa die Bundesrepublik Deutschland oder dem Bundesland Nordrhein-Westfalen zu untersagen, die Firma correctiv finanziell zu unterstützen. Nicht nur, weil es an sich schon ein Skandal ist, daß eine Organisation vom Staat finanziell gefördert wird, deren sogenannte Recherche zum angeblichen Potsdamer Geheimtreffen mit dem Segen des Landgerichts Berlin eine dreckige Lüge genannt werden darf.